30.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/14


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl/Neuerlass

2011/C 98/05

Gegenstand der Rechtssache ist ein behauptetes Kartell, an dem acht italienische Produzenten von Bewehrungsrundstahl und ein Branchenverband beteiligt waren.

Der Entscheidungsentwurf der Kommission gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Die erste Entscheidung und das Urteil des Gerichtshofs erster Instanz

Die behauptete Zuwiderhandlung war bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (nachstehend „erste Entscheidung“ genannt) (2).

Der damals zuständige Anhörungsbeauftragte legte seine Bemerkungen zu dem Verfahren, das in die erste Entscheidung mündete, in seinem Bericht vom 9. Dezember 2002 vor (3).

Nach Klageerhebung durch einige Adressaten der Entscheidung erklärte das Gericht erster Instanz (EUGeI) die erste Entscheidung im Dezember 2007 für nichtig (4). Das EUGeI trug vor, dass sich die Kommission infolge des Auslaufens des EGKS-Vertrags vor der Annahme der Entscheidung nicht auf Artikel 65 Absätze 4 und 5 EGKS-Vertrag berufen konnte, um eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 Absatz 1 festzustellen und eine Geldbuße zu verhängen. Das EUGeI erklärte die Entscheidung allein aus diesem Grund für nichtig, ohne andere Teile der Entscheidung einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.

Erneuter Erlass der Entscheidung

Anschließend erließ die Kommission die erste Entscheidung ohne substanzielle Änderungen erneut. Sie informierte die Adressaten der ersten Entscheidung mit Schreiben vom 30. Juni 2008 (nachstehend „das Schreiben“ genannt) über ihr Vorhaben, die Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2002 sowie der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 13. August 2002 erneut zu erlassen.

Ungeachtet der Tatsache, dass sich fast alle Adressaten in ihren Stellungnahmen über das Vorhaben der Kommission beschwert haben, die erste Entscheidung ohne eine neugefasste Mitteilung der Beschwerdepunkte erneut zu erlassen und dabei sämtliche andere in den Verordnungen (EG) Nr. 1/2003 und (EG) Nr. 773/2004 vorgesehenen Verfahrensschritte zu übergehen, hat die Kommission weder eine Neufassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommen noch den beteiligten Parteien zusätzliche Möglichkeiten einer mündlichen Anhörung eingeräumt.

Die Verteidigungsrechte der beteiligten Parteien waren bereits vor Erlass der ersten Entscheidung gewahrt worden. Die beteiligten Parteien waren sowohl nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte wie auch im Anschluss an die ursprüngliche öffentliche Anhörung aufgefordert, ihre Stellungnahme zu den von der Kommission erhobenen Beschwerden abzugeben, die schließlich zum Zwecke der Annahme der ersten Entscheidung bei der Würdigung als Grundlage diente. Den beteiligten Parteien war insbesondere im Hinblick auf die Rechtsgrundlage für den erneuten Erlass der Entscheidung bereits die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, weil in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zuletzt darauf hingewiesen wurde, dass das EG-Verfahrensrecht die Rechtsgrundlage für den Erlass der ersten Entscheidung bilden würde. Zudem wurde ihnen im Anschluss an das Schreiben der Kommission vom 30. Juni 2008 erneut die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen vorzulegen.

Darüber hinaus ist die Ausübung der Verteidigungsrechte auf Fragen zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht herangezogenen Unterlagen beschränkt. Angesichts des erneuten Erlasses einer Entscheidung, die in sämtlichen relevanten Aspekten mit der ersten Entscheidung identisch ist, ist das Recht auf Anhörung insofern wirksam ausgeübt worden, als die erneut erlassene Entscheidung gegenüber der ersten Entscheidung keinerlei neue Beschwerdepunkte enthält. Fragen wie Zeitabläufe, Verjährungsfristen, die Gesamtdauer der Verwaltungsverfahren und die Entwicklung der Rechtssprechung nach dem Erlass der für nichtig erklärten Entscheidung üben keinen Einfluss auf den Inhalt der Beschwerdepunkte aus und beziehen sich nicht auf neue Beschwerden, weil sie kein anderes Verhalten betreffen, als das, zu dem die beteiligten Unternehmen bereits gehört worden sind (5).

Der Entscheidungsentwurf

Meines Erachtens sind im Entwurf der Entscheidung nur Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die beteiligten Parteien äußern konnten.

Ich habe keine weitergehenden Anfragen oder Stellungnahmen erhalten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht vorstehender Ausführungen stelle ich fest, dass im vorliegenden Fall die Anhörungsrechte aller an diesem Verfahren beteiligten Parteien gewahrt wurden.

Brüssel, den 22. September 2009

Michael ALBERS


(1)  Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl.

(3)  ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.

(4)  Urteil vom 25. Oktober 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, SP SpA und andere/Kommission Slg. 2007, S. II-4331 (nachstehend „das Urteil“ genannt).

(5)  Urteil vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij und andere (PVC II), Slg. 1999, S. I-8375, Rdnrn. 90-103.