7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/253


Mittwoch, 11. Mai 2011
Besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete ***I

P7_TA(2011)0219

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (KOM(2010)0054 – C7-0042/2010 – 2010/0036(COD)) (1)

2012/C 377 E/46

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a)

Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar in Bezug auf nähere Bestimmungen zur Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse, in Bezug auf Änderungen und technische Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind, und in Bezug auf infolge des Abschlusses der weiteren Abkommen zwischen der Union und den in dieser Verordnung genannten Ländern und Gebieten notwendige Anpassungen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 b (neu)

 

(7b)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Ausstellung von Echtheitszeugnissen, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition in dieser Verordnung entsprechen, sowie die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der Regelungen gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), ausgeübt werden. In Anbetracht der entsprechenden Auswirkungen sollte das Beratungsverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Ausstellung von Echtheitszeugnissen angewendet werden, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition in dieser Verordnung entsprechen; das Beratungsverfahren sollte ebenso für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, aufgrund derer die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für einen Zeitraum von drei Monaten ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

(2a)

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Nichteinhaltung der Absätze 1 oder 2 kann die Kommission die den Ländern und Gebieten durch diese Verordnung gewährten Vorteile im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Den Einfuhranträgen im Rahmen dieses Kontingents ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Gebiets sind und der Definition des Anhangs II dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeugnis ist von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zu erstellen.

Den Einfuhranträgen im Rahmen dieses Kontingents ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Gebiets sind und der Definition des Anhangs II dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeugnis ist von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 3 – Absatz 4

 

(4a)

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 10 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 4

(5)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef

Die genauen Regelungen zur Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef-Produkte sind von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) festzulegen.“

entfäll

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 7

 

(5a)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind;

b)

die Anpassungen, die infolge des Abschlusses der weiteren Abkommen zwischen der Union und den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten erforderlich sind;

c)

nähere Bestimmungen zur Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse.

Wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es erfordern, so findet das Verfahren gemäß Artikel 7b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung.“

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 7 a (neu)

 

(5b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2.     Die Befugnis gemäß Artikel 7 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 7 b (neu)

 

(5c)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7b

Dringlichkeitsverfahren

1.     Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und finden Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 7a Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 8

 

(5d)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird von dem Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 10 – Absatz 1

 

(5e)

Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterrichtet hat;“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0243/2010).

(2)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.