21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/8


Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/800/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2011/860/GASP des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea Anwendung finden

2011/C 373/04

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in den Anhängen II und III des Beschlusses 2010/800/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2011/860/GASP des Rates (1), über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea aufgeführten Personen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD K Referat Koordinierung

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 338 vom 21.12.2011.