24.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/9


Mitteilung an die „Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“)), die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist

(siehe Anhang zu der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011)

2011/C 183/02

Der „Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“)), die in der Verordnung (EU) Nr. 83/2011 vom 31. Januar 2011 (1) aufgeführt ist, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 (2) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Vereinigung einzufrieren und dürfen ihr weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Dem Rat wurden neue Informationen bezüglich der aufgelisteten vorgenannten Vereinigung zugetragen. Nach Prüfung dieser neuen Informationen hat der Rat seine Begründung entsprechend geändert.

Die betroffene Vereinigung kann unter der folgenden Anschrift beantragen, dass ihr die aktualisierte Begründung des Rates für ihren Verbleib in der vorgenannten Liste übermittelt wird:

Rat der Europäischen Union

(Attn: CP 931 designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die Anträge sollten binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung übermittelt werden.

Die betroffene Vereinigung kann unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang wird die betroffene Vereinigung auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden, sollten sie binnen zwei Wochen nach der Mitteilung der Begründung übermittelt werden.

Die betroffene Vereinigung wird darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen kann, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 14.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.