7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/4


Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2011/221/GASP des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire geänderten Fassung Anwendung finden

2011/C 108/03

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in Anhang II des Beschlusses 2011/221/GASP (1) des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates (2), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates und nach der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire Anwendung finden.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 560/2005) des Rates beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

TEFS Coordination

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 20.

(2)  ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 10.