25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 345/7


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

2011/C 345/04

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 12. Oktober 2011 von der European Producers Union of Renewable Ethanol Association ePURE („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion der unter Nummer 2 definierten untersuchten Ware entfällt.

2.   Untersuchte Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. um aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm DIN EN 15376, sowie um aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Kraftstoffgemischen mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist („untersuchte Ware“).

3.   Dumpingbehauptung  (2)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 2710 11 11, ex 2710 11 15, ex 2710 11 21, ex 2710 11 25, ex 2710 11 31, ex 2710 11 41, ex 2710 11 45, ex 2710 11 49, ex 2710 11 51, ex 2710 11 59, ex 2710 11 70, ex 2710 11 90, ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Die Dumpingbehauptung für das betroffene Land stützt sich auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Ausfuhrpreis (Stufe ab Werk) der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergibt sich für das betroffene Land eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise zeigen, dass sich die Einfuhren der untersuchten Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung und seine finanzielle Lage sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass hinreichende Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Dumping geschädigt wurde. Sind die Schlussfolgerungen positiv, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderläuft.

5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land werden aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land

a)   Stichprobenverfahren

Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit angehalten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (Untersuchungszeitraum — „UZ“), mit dem Verkauf der untersuchten Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (4) sowie als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der im UZ (1. Oktober 2010-30. September 2011) mit dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, auch angeben, ob sie einen Fragebogen erhalten möchten, um eine unternehmensspezifische Dumpingspanne nach dem folgenden Buchstaben b zu beantragen.

Mit der Vorlage der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit allen ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge der untersuchten Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von ihr (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur des Unternehmens/der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens/der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der untersuchten Ware in der Union.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des folgenden Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (6).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen nach Buchstabe a anfordern und diesen innerhalb der im nachstehenden Satz und in Abschnitt 5.1.2.2 genannten Fristen ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe vorgelegt werden.

Ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne dennoch ablehnen kann, beispielsweise wenn die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

5.1.2   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (7)  (8)

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Gesamtumsatz im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (9), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Vorlage der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Tätigkeiten des Unternehmens/der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, sind die Unionshersteller der untersuchten Ware aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen sind, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für ihre Einbeziehung in die Stichprobe sprechen, sollten die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen letztendlich in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, zur finanziellen Lage und zu den Tätigkeiten des Unternehmens/der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist belegen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihren Tätigkeiten und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Stellungnahmen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind diese Informationen und sachdienlichen Nachweise der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzulegen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Verfahren für schriftliche Stellungnahmen, für die Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und für den Schriftwechsel

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus den in Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Gründen nicht elektronisch übermitteln, so muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Seite der Website der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

Kontakt:

 

Bei Angelegenheiten, die das Dumping betreffen:

E-Mail: TRADE-BIOETHANOL-DUMPING@ec.europa.eu

Fax +32 22980772

 

Bei Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen:

E-Mail: TRADE-BIOETHANOL-INJURY@ec.europa.eu

Fax +32 22980541

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Seiten des Anhörungsbeauftragten auf der Website der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr (betroffene Ware) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwertes“. Als Normalwert gilt normalerweise ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware erzeugt und in den EU-Binnenmarkt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware mitwirken.

(4)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(5)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(7)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe eingezogen werden. Einführer, die mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 zum Fragebogen für diese ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(8)  Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung von Dumping herangezogen werden.

(9)  Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.