22.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/1


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2011/C 341/01

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 348

Zwischen „8529 90 65 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ und „8531 Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530“ wird folgender Text eingefügt:

8529 90 92   für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

Zu dieser Unterposition gehören so genannte LCD-Module bestehend aus einer zwischen zwei Tafeln oder Platten aus Glas oder Kunststoff eingeschlossenen Dünnfilm-Transistor-(TFT)-Flüssigkristallschicht, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, die bei der Herstellung von Monitoren und/oder Fernsehempfangsgeräten der Position 8528 verwendet werden.

Die Module sind mit einem oder mehreren gedruckten oder integrierten Schaltkreisen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung ausgestattet. Sie verfügen über keine Elektronik zur Videoverarbeitung (wie Videowandler oder Scaler).

Die Module können mit einer Rückbeleuchtungseinheit und/oder Invertern ausgestattet sein.

Nicht zu dieser Unterposition gehören Flüssigkristallvorrichtungen bestehend aus einer zwischen zwei Tafeln oder Platten aus Glas oder Kunststoff eingeschlossenen Flüssigkristallschicht, auch mit elektrischen Anschlussstücken (z. B. zur Stromversorgung), gestellt als Stückware oder zu bestimmten Formen geschnitten (Unterposition 9013 80 20).“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.