7.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 8. Dezember 2010

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache COMP/39.309 — LCD)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8761 endg.)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 295/05

I.   EINLEITUNG

(1)

Am 8. Dezember 2010 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 EWR-Abkommen. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

(2)

Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/competition/cartels/cases/cases.html

(3)

Der Beschluss war an folgende juristische Personen gerichtet, die sechs Unternehmen angehören: Samsung Electronics Co. Ltd. und Samsung Electronics Taiwan Co. Ltd. (Samsung), LG Display Co., Ltd. und LG Display Taiwan Co., Ltd. (LGD), AU Optronics Corporation, Chimei InnoLux Corporation, Chunghwa Picture Tubes, Ltd., HannStar Display Corporation.

II.   DIE LCD-BRANCHE

(4)

Die Zuwiderhandlung betrifft große LCD-Panels für Fernsehgeräte und IT-Anwendungen (Displays und Notebooks). LCD-Panels bestehen aus einer unteren Glasplatte (einem Dünnschichttransistor oder „TFT“, vom Englischen „thin film transistor“), einer oberen Glasplatte (die als Farbfilter fungiert) und einem zwischen beiden Glasplatten injizierten Flüssigkristall, der vor einer Lichtquelle angeordnet als Anzeigeeinheit eines elektronischen Geräts dient.

III.   VERFAHREN

(5)

Samsung stellte am […] nach der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 (1) einen Antrag auf Erlass der Geldbuße. Am […] stellte LG Display einen Antrag auf Geldbußenerlass bzw. -ermäßigung.

(6)

Am 7. Dezember 2006 leitete die Kommission ihre Untersuchung ein, indem sie nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) Auskunftsverlangen an alle Kartellbeteiligten richtete.

(7)

Am […] stellte AU Optronics einen Antrag auf Geldbußenerlass, der später durch mehrere Vorbringen ergänzt wurde.

(8)

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte erging am 27. Mai 2009. Die mündliche Anhörung fand am 22. und 23. September 2009 statt.

(9)

Am […] stellte LG Display hinsichtlich seiner Beteiligung an dem Kartell im Jahr […] einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002.

IV.   FUNKTIONSWEISE DES KARTELLS

(10)

Die Adressaten dieses Beschlusses beteiligten sich zwischen dem 5. Oktober 2001 und dem 1. Februar 2006 an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, die der direkten und indirekten Festsetzung der Preise für LCD-Panels dienten. Die direkte Festfestsetzung bestand in Vereinbarungen über Preiserhöhungen, Preisspannen und/oder Mindestpreise. Die indirekte Festsetzung der Preise war das Ergebnis eines regelmäßigen und gezielten Austausches von Informationen über Preise, Nachfrage, Produktion und Kapazitäten, die sich sowohl auf die frühere, die aktuelle als auch die zu erwartende Lage bezogen.

(11)

Bei den Beweismitteln, auf die die Kommission ihre Feststellungen stützt, handelt es sich u. a. um Protokolle über rund 60 monatliche Treffen, an denen die Beteiligten teilgenommen haben.

V.   GELDBUSSEN

1.   Grundbetrag der Geldbuße

(12)

Nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (3) geht die Kommission bei der Festsetzung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbuße von dem Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen aus.

(13)

Als Berechnungslage verwendete die Kommission den durchschnittlichen jährlichen Wert der direkt von dem betreffenden Kartellmitglied im EWR verkauften LCD-Panels. Dies beinhaltete sowohl die EWR-Verkäufe an Abnehmer von LCD-Panels als auch an Abnehmer von Fernsehgeräten, Displays und Notebooks, in die das betreffende Kartellmitglied in seinem Unternehmen LCD-Panels eingebaut hatte.

(14)

In Anbetracht der Art der Zuwiderhandlung und der räumlichen Ausdehnung des Kartells wurde der Prozentsatz für den variablen Betrag und den zusätzlichen Aufschlag („entry fee“) auf 16 % festgesetzt.

(15)

Das Kartell bestand 4 Jahre, 3 Monate und 25 Tage im Falle aller Beteiligten, außer für das Unternehmen HannStar, das 4 Jahre, 3 Monate und 1 Tag am Kartell beteiligt war. Bei allen Kartellbeteiligten wurde der variable Betrag mit 4,25 Jahren multipliziert, außer bei LGD; der variable Betrag für dieses Unternehmen wurde aufgrund der ihm für den Umsatz 2006 gewährten Geldbußenermäßigung mit 4,16 Jahren multipliziert.

2.   Anpassungen des Grundbetrags

(16)

Die Kommission stellte weder erschwerende noch mildernde Umstände fest, erhöhte jedoch im Falle von Samsung im Einklang mit Randnummer 30 der Leitlinien die Geldbuße um 1,2, um eine abschreckende Wirkung der Geldbuße zu erzielen.

3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(17)

Die endgültige Höhe der Geldbußen für die einzelnen Unternehmen vor Anwendung der Kronzeugenregelung lag jeweils unter 10 % des weltweiten Umsatzes der betroffenen Unternehmen.

4.   Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006: Erlass und Ermäßigung von Geldbußen

(18)

Samsung war das erste Unternehmen, das Informationen und Beweismittel über das Kartell vorlegte und erfüllte somit die Voraussetzungen unter Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002. Die Geldbuße für Samsung wurde um 100 % ermäßigt.

(19)

LG Display wurde für das Jahr 2006 eine Geldbußenermäßigung von 50 % gewährt.

(20)

Die Geldbußen für AU Optronics wurde um 20 % ermäßigt.

(21)

Obwohl Chunghwa Picture Tubes keinen formalen Antrag auf Geldbußenermäßigung gestellt hatte, wurde dessen Geldbuße aufgrund des Mehrwerts der von ihm vorgelegten Beweismittel um 5 % ermäßigt.

VI.   BESCHLUSS

(22)

Im Folgenden sind die Adressaten des Beschlusses und die Dauer ihrer jeweiligen Kartellbeteiligung aufgeführt:

a)

Samsung, vom 5. Oktober 2001 bis zum 1. Februar 2006

b)

LGD, vom 5. Oktober 2001 bis zum 1. Februar 2006

c)

AUO, vom 5. Oktober 2001 bis zum 1. Februar 2006

d)

CMO, vom 5. Oktober 2001 bis zum 1. Februar 2006

e)

CPT, vom 5. Oktober 2001 bis zum 1. Februar 2006

f)

HannStar, vom 5. Oktober 2001 bis zum 6. Januar 2006

(23)

Für die vorstehenden Zuwiderhandlungen wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

Samsung Electronics Co Ltd und Samsung Electronics Taiwan Co Ltd: 0 EUR

b)

LG Display Co., Ltd. und LG Display Taiwan Co., Ltd.: 215 000 000 EUR

c)

AU Optronics Corporation: 116 800 000 EUR

d)

Chimei InnoLux Corporation: 300 000 000 EUR

e)

Chunghwa Picture Tubes, Ltd.: 9 025 000 EUR

f)

HannStar Display Corporation: 8 100 000 EUR


(1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3).

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(3)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).