9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/16


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22; ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8; ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7, ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5, ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6 und ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8)

2011/C 203/08

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 34 des Schengener Grenzkodex an die Kommission übermittelten Angaben.

Neben der Veröffentlichung dieser Daten im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion für Inneres zur Verfügung gestellt.

NORWEGEN

Ersetzung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Informationen

Gemäß Artikel 17 Buchstabe f des norwegischen Einwanderungsgesetzes kann jeder Ausländer, der nicht nachweisen kann, dass er über ausreichende Mittel für seinen Aufenthalt in Norwegen und für eine Rückreise verfügt oder dass er mit solchen Mitteln rechnen kann, an der Grenze zurückgewiesen werden.

Die für notwendig erachteten Beträge werden individuell festgelegt und es wird im Einzelfall entschieden. Berücksichtigung finden hierbei die Dauer des Aufenthalts, eine etwaige Unterbringung bei der Familie oder bei Freunden und die Vorlage eines Rückreisetickets oder einer Verpflichtungserklärung (so gilt ein Betrag von 500 NOK pro Tag als ausreichend für Besucher, die weder bei Familienangehörigen noch bei Freunden unterkommen).