1.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/11


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission in die Liste nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar aufgenommen wurden

2011/C 162/07

In Anhang II des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss 2011/239/GASP des Rates (2), legte der Rat der Europäischen Union fest, gegen welche Personen, Organisationen und Einrichtungen die in den Artikeln 9 und 10 des Beschlusses genannten Maßnahmen verhängt werden, nachdem er festgestellt hatte, dass es sich um

a)

hochrangige Mitglieder des früheren Staatsrates für Frieden und Entwicklung (SPDC), Vertreter der birmanischen Fremdenverkehrsbehörden, hochrangige Mitglieder der Streitkräfte, der Regierung oder der Sicherheitskräfte, die politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familienmitglieder,

b)

hochrangige aktive Angehörige der birmanischen Streitkräfte und ihre Familienmitglieder,

c)

mit den unter Buchstaben a und b genannten Personen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen

handelt, wie sie in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/232/GASP aufgeführt sind.

Folglich hat die Kommission nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates (3) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission (4) angenommen, mit der unter anderem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 geändert wird.

Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 sieht vor, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz der in Anhang VI aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind, eingefroren werden und dass für diese Personen, Organisationen und Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden dürfen.

Die in Anhang VI aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 aufgeführten Internetseiten genannt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 13 der Verordnung genehmigt wird.

Die in den Listen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission, aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen können jederzeit beim Rat der Europäischen Union unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannten Listen aufzunehmen und/oder dort weiter zu führen, überprüft wird. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

TEFS Coordination

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates aufgenommenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können der Kommission ihren Standpunkt zu der Aufnahme in die Liste mitteilen. Entsprechende Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Restriktive Maßnahmen

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Entsprechende Anträge und Informationen werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Organisationen darauf hingewiesen, dass der Rat die Liste gemäß Artikel 14 des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates fortlaufend überprüft.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission unter den in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 105 vom 26.4.2010, S. 22. Mit dem Beschluss werden die Maßnahmen verlängert, die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP festgelegt wurden.

(2)  ABl. L 101 vom 12.4.2011, S. 24.

(3)  ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 103 vom 18.4.2011, S. 8.