14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/12


MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Geografische Angaben aus Kroatien

2011/C 116/07

Die zurzeit laufenden Beitrittsverhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien betreffen auch den Schutz von geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die unten aufgeführten Namen in der Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden können.

Die von Kroatien beantragten Namen können nur nach einem Prüfungs- und Einspruchsverfahren in den Beitrittsvertrag aufgenommen werden. Zum Zeitpunkt des Beitritts werden diese Namen für einen Übergangszeitraum geschützt, in dem Kroatien die vollständigen Dossiers vorlegen muss.

Die Kommission fordert daher alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-B2@ec.europa.eu

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

1.

Der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (2) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (3) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:

Albanien (Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (4) — Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine);

Australien (Beschluss 2009/49/EG des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (5));

Bosnien und Herzegowina (Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (6) (Protokoll Nr. 6));

Kanada (Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (7));

Chile (Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (8));

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (9));

Mexiko (Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (10));

Montenegro (Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (11));

Serbien (Beschluss 2010/36 des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (12));

Südafrika (Beschluss 2002/51/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein (13) und Beschluss 2002/52/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen (14));

Schweiz (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (15), insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dessen Anhänge 7 und 8);

Vereinigte Staaten von Amerika (Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (16));

2.

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.

Liste geografischer Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen  (17)

Erzeugnisklasse

Eingetragener Name in Kroatien

Wein

Dalmatinska zagora

Wein

Dingač

Wein

Hrvatsko primorje

Wein

Istočna kontinentalna Hrvatska

Wein

Hrvatska Istra

Wein

Moslavina

Wein

Plešivica

Wein

Podunavlje

Wein

Pokuplje

Wein

Prigorje-Bilogora

Wein

Primorska Hrvatska

Wein

Sjeverna Dalmacija

Wein

Slavonija

Wein

Srednja i Južna Dalmacija

Wein

Zagorje – Međimurje

Wein

Zapadna kontinentalna Hrvatska

Aromatisierter Wein

Samoborski Bermet

Spirituosen

Hrvatska loza

Spirituosen

Hrvatska travarica

Spirituosen

Hrvatska stara šljivovica

Spirituosen

Slavonska šljivovica

Spirituosen

Pelinkovac

Spirituosen

Zadarski maraschino


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(4)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.

(7)  ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6.

(10)  ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15.

(11)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(12)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

(13)  ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 3.

(14)  ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 112.

(15)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(16)  ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.

(17)  Liste gemäß den Angaben der Behörden der Republik Kroatien. Auf der Grundlage der Verordnung über geografische Angaben für Weine, veröffentlicht in OG 141/10 und OG 31/11, über aromatisierte Weine in OG 14/11 und Spirituosen in OG 61/09 und 141/09.