2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/18


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

2011/C 102/09

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von Dhunseri Petrochem & Tea Limited („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Indien, eingereicht.

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, ob die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

3.   Geltende Maßnahmen

Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates (3), auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller legte in dem Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich in seinem Fall die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, dauerhaft geändert haben.

Der Antragsteller legte zudem Anscheinsbeweise dafür vor, dass in seinem Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere machte er geltend, die Dumpingspanne sei seit der Einführung der derzeitigen Maßnahmen infolge einer erheblichen Änderung der Produktionskosten des Unternehmens deutlich gesunken, was auf einen deutlichen Rückgang der Zölle auf die Rohstoffeinfuhren und auf Verbesserungen am Produktionsverfahren zurückzuführen sei. Ein Vergleich der Inlandspreise des Antragstellers und seiner Preise bei der Ausfuhr in die Union ergibt, dass die Dumpingspanne deutlich unter der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe liegt.

Es hat somit den Anschein, als sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der früher ermittelten Dumpingspanne ergab, zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich.

5.   Verfahren zur Dumpingermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet somit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, muss möglicherweise auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware von anderen Unternehmen in Indien geändert werden.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Angaben sollten zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme sowie Rücksendung der Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die interessierten Parteien binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 37 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf der Website des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu finden: (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.