19.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/28 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2011/C 88/15
Beihilfe Nr.: SA.31995 (2010/XA)
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: England
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Advice/Support to Farming Businesses under TB restrictions in England
Rechtsgrundlage: Animal Health Act 1981, Section 3
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen jährlichen Kosten der Beihilferegelung belaufen sich auf 400 000 GBP.
Beihilfehöchstintensität: In Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission beträgt die Beihilfeintensität für technische Hilfe 100 %.
Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung läuft ab 10. Dezember 2010.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung läuft ab 10. Dezember 2010. Das Datum der letzten Zahlung ist der 31. Dezember 2017. Die Regelung endet am 30. November 2017. Im Rahmen der Regelung werden Interessenbekundungen aufgezeichnet; allerdings werden jegliche Zahlungen zur Durchführung von Maßnahmen erst getätigt, nachdem die Kommission die Regelung genehmigt hat.
Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist es, die Rinderhalter dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von Rindertuberkulose (TB) weitmöglichst zu verringern und die Gefahr wiederholten Befalls einzudämmen. Dazu sollen verstärkt Beratungsdienste im Bereich der biologischen Sicherheit sowie tierärztliche und betriebswirtschaftliche Beratung zugunsten der Landwirte bereitgestellt werden, deren Tiere von TB betroffen sind. Die Regelung richtet sich vor allem an Rinderhalter, die über einen langen Zeitraum von TB-bedingten Sperrungen beeinträchtigt wurden, bzw. die zum ersten Mal von einem Befall betroffen sind. Die Förderung umfasst Einzelberatungen (z. B. betriebswirtschaftliche Beratungen oder Privattierarztvisiten von befallenen Beständen zur Eindämmung der Gefahr weiterer Krankheitsausbrüche und zur Überwachung der Auswirkungen) sowie Demonstrationen zur biologischen Sicherheit im Betrieb, die in Zusammenarbeit mit der Industrie organisiert werden und bei denen bis zu 15 Rinderhalter je Veranstaltung teilnehmen können.
Die Bereitstellung dieser technischen Hilfe im Agrarsektor steht mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 im Einklang.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Für die Regelung zuständige staatliche Stelle: Department for Environment, Food and Rural Affairs (Defra) |
Durchführende Organisation: Defra |
Bovine TB Programme |
6th Floor, Millbank |
Nobel House |
17 Smith Square |
London |
SW1P 3JR |
UNITED KINGDOM |
Internetadresse: http://www.defra.gov.uk/foodfarm/farmanimal/diseases/atoz/tb/documents/farmer-state-aid-2010.pdf
Sonstige Auskünfte: Weitere und ausführlichere Informationen zur Beihilfefähigkeit und zu den Vorgaben der Regelung finden sich unter den oben angegebenen Internetlinks.
Beihilfe Nr.: SA.32011 (2010/XA)
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: Nordirland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Brucellosis Control Scheme (Northern Ireland) 2010
Rechtsgrundlage: Diseases of Animals (Northern Ireland) Order 1981
Brucellosis Control Order (Northern Ireland) 2004 (Statutory Rule 2004 No 361)
Brucellosis (Examination and Testing) Scheme Order (NI) 2004 (Statutory Rule 2004 No 364)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Kosten der Regelung betragen jährlich 10 Mio. GBP. Dieser Betrag umfasst die Verwaltungs-, Personal- (Department’s Veterinary Service) und Laborkosten.
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe zum Ausgleich der Kosten, die Landwirten durch Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen und durch die Schlachtung und Beseitigung von Tieren im Zusammenhang mit der Verhütung und Tilgung von Rinderbrucellose entstehen, beträgt nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten.
Entsprechend ist der den Landwirten für die Schlachtung infizierter Tiere gezahlte Ausgleichsbetrag auf die folgenden Beihilfehöchstintensitäten begrenzt:
Brucellosereagenten: 75 % des Marktwerts des Tiers;
andere Kontakttiere: 100 % des Marktwerts anderer Tiere, die infolge von Brucellose geschlachtet werden.
Alle Beihilfeintensitäten stehen im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 8).
Inkrafttreten der Regelung: Ab dem 14. Dezember 2010 oder (wenn später) ab dem Datum der Unterrichtung der Kommission
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: sieben Jahre ab Veröffentlichung der Regelung auf der Website der Kommission
Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe werden die Kosten ausgeglichen, die Landwirten durch Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen und durch die Schlachtung und Beseitigung von Tieren, einschließlich Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen, im Zusammenhang mit der Verhütung und Tilgung von Rinderbrucellose entstehen (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).
Rinderbrucellose ist eine Tierseuche, die in Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG des Rates, mit der die Entscheidung 90/424/EWG aufgehoben und ersetzt wird, aufgeführt ist.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Nutzviehsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Department of Agriculture and Rural Development (DARD) |
TB/BR Policy Branch |
Animal Health & Welfare Policy Division |
Room 650 |
Dundonald House |
Upper Newtownards Road |
Belfast |
BT4 3SB |
UNITED KINGDOM |
Internetadresse: http://www.dardni.gov.uk/br
Sonstige Auskünfte: Die Beihilfe ist kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben in Nordirland vorbehalten, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).
Die Beihilfe für Früherkennungs- und Kontrollmaßnahmen wird in Form einer bezuschussten Dienstleistung (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) und für geschlachtete Tiere in Form von Ausgleichszahlungen an Landwirte (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) gewährt.
Überkompensation: Überkompensation — Der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Verluste ist um folgende Beträge zu verringern: a) etwaige Versicherungszahlungen und b) aufgrund des Seuchen- bzw. Krankheitsausbruchs nicht entstandene Kosten, die anderenfalls angefallen wären (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).
Außerdem beruhen die Entschädigungsmaßnahmen auf den jeweiligen Bewertungen eines Gutachters (Livestock Valuation Officer) des DARD und, im Fall einer Ablehnung der DARD-Bewertung, auf einer zweiten Bewertung durch einen unabhängigen Gutachter. Letzte Instanz, sowohl für den Landwirt als auch für das DARD, ist ein vom DARD benanntes Valuation Appeals Panel. Ein hochrangiger Gutachter (Senior Livestock Valuation Officer) des DARD ist damit betraut sicherzustellen, dass die Bewertungen in ganz Nordirland einheitlich vorgenommen werden; außerdem muss er die jeweiligen Marktwerte überwachen, damit gewährleistet werden kann, dass die Bewertungen den Markttendenzen entsprechen.
Beihilfe Nr.: SA.32089 (2010/XA)
Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland
Region: Freistaat Bayern
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gewährung von Leistungen durch die Bayerische Tierseuchenkasse nach der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung über die Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Leistungssatzung):
Rechtsgrundlage:
1. |
§ 71 Tierseuchengesetz der Bundesrepublik Deutschland |
2. |
Art. 5 Abs. 2, Art. 5 b Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts des Freistaats Bayern |
3. |
Satzung über die Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Leistungssatzung), registriert von der EU-Kommission unter der Identifikationsnummer XA 287/08 |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1,5 Mio. EUR jährlich (finanziert aus den Beiträgen der Tierhalter an die Bayerische Tierseuchenkasse)
Beihilfehöchstintensität: Bis maximal 100 %
Inkrafttreten der Regelung: Laufende jährliche Bewilligung
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Freistellung bis zum 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden die Impfstoffkosten bei Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern und Schafen im Freistaat Bayern als Maßnahme zur Verhütung und Bekämpfung der Blauzungenkrankheit übernommen. Ziel der Kostenübernahme ist es, die Impfbereitschaft der Tierhalter zu fördern und auf einen möglichst flächendeckenden Impfschutz der bayerischen Rinder- und Schafbestände hinzuwirken. Damit sollen die Tierbestände möglichst effektiv vor der Blauzungenkrankheit, einer Tierseuche nach der OIE-Liste und nach dem Anhang der Entscheidung 90/424/EWG, geschützt werden.
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden als Beihilfe ein Teil der Einkommenseinbußen, die bayerische Rindermastbetriebe in anerkannt BHV1-freien Regionen (bayerische Regionen gemäß Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG) wegen der Quarantäneauflagen aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (2004/558/EG) erleiden, ausgeglichen. Dadurch soll die Effektivität der Quarantänemaßnahmen gesteigert werden und die BHV1-Freiheit in den anerkannt freien Regionen nachhaltig gesichert werden. Bei BHV1 handelt es sich um eine Tierseuche aus der OIE-Liste, die zu großen Schäden in der Landwirtschaft führt und die in Bayern nachhaltig bekämpft wird.
Die Begünstigten sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
Die Beihilfen betreffen keine Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.
Beihilfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden nicht durch direkte Zahlung von Geldbeträgen an die landwirtschaftlichen Betriebe gewährt, sondern in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Bayerische Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten für die Dienstleistungen und begleicht sie gegenüber den Dienstleistungserbringern. Die Bruttobeihilfeintensität überschreitet dabei 100 % nicht. Bei den Dienstleistungen handelt es sich um Kosten für den Kauf von Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit.
Beihilfen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 dienen der Abmilderung von Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen aufgrund BHV1, einer Tierseuche. Auch hier beträgt die Bruttobeihilfeintensität höchstens 100 %.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhalter (landwirtschaftliche Betriebe) von Rindern und Schafen im Freistaat Bayern
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Bayerische Tierseuchenkasse |
Anstalt des öffentlichen Rechts |
Arabellastraße 29 |
81925 München |
DEUTSCHLAND |
E-Mail: info@btsk.de |
Internetadresse: Für Rechtsgrundlagen:
Tierseuchengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/viehseuchg/
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/viehseuchg/gesamt.pdf
Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts:
http://portal.versorgungskammer.de/portal/page/portal/btsk/btskrg/tierseuchengesetz-vollzug-2010.pdf
Satzung über die Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Leistungssatzung):
http://portal.versorgungskammer.de/portal/page/portal/btsk/btskrg/1.1.2010-leistungssatzung.pdf
Für Beihilferegelung:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Leistungssatzung):
http://portal.versorgungskammer.de/portal/page/portal/btsk/btskrg/3.aenderungssatzungderleistungssatzung.pdf
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.32094 (2010/XA)
Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland
Region: Mecklenburg-Vorpommern
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern sowie finanzielle Unterstützung der Tierseuchenkasse durch das Land daran.
Rechtsgrundlage: Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)
§ 12 i.V.m. § 16 des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 3), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 142)
§ 2 der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2005 (AmtsBl. M-V S. 527)
Satzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung von Beihilfen für das Jahr 2011
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
Gesamtbeihilfe |
2 025 200 EUR/Jahr |
davon Anteil Tierseuchenkasse |
1 225 200 EUR/Jahr |
davon Anteil Land |
800 000 EUR/Jahr |
Beihilfehöchstintensität: Höchstens 100 % der entstandenen Kosten
Inkrafttreten der Regelung: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011
Der Antrag ist innerhalb von 90 Tagen nach dem Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses bei der Tierseuchenkasse zu stellen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften kürzere Fristen vorgeschrieben werden.
Zweck der Beihilfe: Beihilfen zur Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 im Zusammenhang mit vorhandenen Bekämpfungs-, Überwachungs- und Sanierungsstrategien des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft
Insbesondere werden Beihilfen gewährt
als Zuschuss für Leistungen infolge amtlich angeordneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen seuchenartigen Tiererkrankungen oder Zoonosen,
als Zuschuss für Leistungen im Rahmen staatlich geförderter oder freiwilliger Bekämpfungsmaßnahmen,
als Zuschuss für Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse sowie
als Ausgleich für Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen und seuchenartigen Tierkrankheiten entstehen, wobei dieser den Marktwert der Tiere nicht überschreiten darf.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Haltungen von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Geflügel
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern |
Anstalt des öffentlichen Rechts |
Behördenzentrum Block C |
Neustrelitzer Str. 120 |
17033 Neubrandenburg |
DEUTSCHLAND |
Internetadresse: http://www.tskmv.de
Sonstige Auskünfte: b.dittmann@tskmv.de
Beihilfe Nr.: SA.32101 (2010/XA)
Mitgliedstaat: Dänemark
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vækstkaution (Wachstumsbürgschaft)
Rechtsgrundlage: Lovbekendtgørelse nr. 549 af den 1. juli 2002 (med ændringer), bekendtgørelse nr. 1013 af den 17. august 2007, samt ændringsbekendtgørelse nr. 237 af den 17. marts 2010, samt Finansudvalgets bevilling.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Beihilfen in Form der Bürgschaftsleistung. Die Höchstausgaben im Rahmen der Beihilferegelung belaufen sich auf 300 Mio. DKK. Die Regelung steht sowohl den Primärsektoren als auch den nachgelagerten Wirtschaftszweigen offen, und bei dem angegebenen Ausgabenbetrag handelt es sich um die Gesamtmittelausstattung für die Regelung. Die Bürgschaften decken maximal 75 % des jeweiligen Darlehensbetrags und bis zu einer Obergrenze von 10 Mio. DKK je Unternehmen ab. Die Berechungsweise des Subventionsäquivalents für die Bürgschaftsleistung wurde im Rahmen der Beihilfeanmeldung SA.31856 (N 531/10) mitgeteilt und von der Europäischen Kommission genehmigt.
Beihilfehöchstintensität:
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Durchschnittliche Beihilfeintensität: 15,23 % der Bürgschaftshöhe |
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Maximale Beihilfeintensität: 19,02 % der Bürgschaftshöhe |
Inkrafttreten der Regelung: Am Tag nach der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung der Beihilferegelung auf der Website der Europäischen Kommission
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2011
Zweck der Beihilfe: Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Gartenbau, Obstbau — keine besonderen Beschränkungen hinsichtlich der Art der Erzeugung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Vækstfonden |
Strandvejen 104 A |
2900 Hellerup |
DANMARK |
Internetadresse:
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http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/Bekendtgoerelsen%20%20%20Retsinformation.ashx |
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http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/underskrevne%20bekendtgoerelse.ashx |
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http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/Lov%20nr%20549%20af%20den%202%20juli%202002%20%20m%20som%20aendret%20%20tom%202009.ashx |
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http://vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/7%20Vaekstkaution/Akt%2063%202010.ashx |
Sonstige Auskünfte: —