16.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/6 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 49/05
1. Veröffentlichung der Titel und Fundstellen vorläufiger Messmethoden (1) zur Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission und insbesondere deren Anhänge VI und VII.
Messgröße |
Organisation |
Fundstelle |
Titel |
Benennungen, Begriffsbestimmungen, Symbole und Klassifizierung |
CEN |
Klauseln 3 und 4 von EN 153. Kollidieren die Klauseln 3 und 4 von EN 153 mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 643/2009, hat die Verordnung Vorrang. |
Verfahren zur Messung der Aufnahme elektrischer Energie und damit zusammenhängender Eigenschaften für netzbetriebene Haushalt-Kühlgeräte, Tiefkühlgeräte, Gefriergeräte und deren Kombinationen |
Allgemeine Prüfbedingungen |
CEN |
Klausel 8 von EN 153. Kollidiert die Klausel 8 von EN 153 mit den in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 festgelegten Bedingungen, hat die Verordnung Vorrang. |
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Sammlung und Ableitung von Entfrostungswasser |
CEN |
Klausel 5 von EN 153. |
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Lagertemperaturen |
CEN |
Klauseln 6 und 13 von EN 153. Kollidieren die Klauseln 6 und 13 von EN 153 mit Tabelle 4 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 643/2009, hat die Verordnung Vorrang. |
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Ermittlung von linearen Abmessungen, Rauminhalten und Flächen |
CEN |
Klausel 7 von EN 153. |
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Energieverbrauch |
CEN |
Klausel 15 von EN 153. |
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Temperaturanstiegszeit |
CEN |
Klausel 16 von EN 153. |
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Gefriervermögen |
CEN |
Klausel 17 von EN 153. |
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Einbau-Kühlgeräte |
CEN |
Anhang D von EN 153. |
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Nennwerte und Kontrollverfahren |
CEN |
Anhang E von EN 153. Kollidiert Anhang E von EN 153 mit Tabelle 1 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 643/2009, hat die Verordnung Vorrang. |
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Bestandteile des Prüfberichts, Kennzeichnung |
CEN |
Klauseln 20 und 21 von EN 153. |
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Schallemission |
International Electrotechnical Commission (Internationale Elektrotechnische Kommission) |
IEC 60704-1 |
Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Prüfvorschrift für die Bestimmung der Luftschallemission — Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
IEC 60704-2-14 |
Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Prüfvorschrift für die Bestimmung der Luftschallemission — Teil 2-14: Besondere Anforderungen an Kühlgeräte, Tiefkühlgeräte und Gefriergeräte |
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IEC 60704-3 |
Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Prüfvorschrift für die Bestimmung der Luftschallemission — Teil 3: Verfahren zur Bestimmung und Nachprüfung angegebener Geräuschemissionswerte |
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Leistungsaufnahme |
Europäische Kommission |
Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 |
Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand |
Luftfeuchtigkeit des Weinlagerfachs |
Europäische Kommission |
Teil 2 d) dieser Mitteilung |
Messverfahren für Weinlagergeräte |
2. Messverfahren für Weinlagergeräte
a) Allgemeine Prüfbedingungen
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die Dauer des Prüfzeitraums bestimmt sich nach Klausel 8 von EN 153. |
— |
die zeitliche Schwankung der Lagertemperatur wird dreimal wie folgt gemessen: Die erste Messung erfolgt bei der niedrigsten vorgegebenen Umgebungstemperatur der Klimaklasse(n) des Weinlagergeräts, die zweite Messung bei einer Umgebungstemperatur von + 25 °C und die dritte Messung bei der höchsten vorgegebenen Umgebungstemperatur der Klimaklasse(n) des Weinlagergeräts. |
— |
die Messung der aktiven oder passiven Regelung der Luftfeuchtigkeit im Fach wird bei einer Umgebungsluftfeuchtigkeit zwischen 50 % und 75 % bei einer Umgebungstemperatur von + 25 °C durchgeführt. |
— |
die Messungen der aktiven oder passiven Regelung der Luftfeuchtigkeit im Fach und der zeitlichen Schwankung der Lagertemperatur bei einer Umgebungstemperatur von + 25 °C können gleichzeitig durchgeführt werden. |
— |
die durchschnittliche Lagertemperatur jedes Fachs (twma ) wird auf + 12 °C oder die nächstkältere Temperatur eingestellt. |
— |
abnehmbare Teile, die laut Hersteller für die ordnungsgemäße thermische und mechanische Funktion von Weinlagerfächern notwendig sind, werden nach Herstelleranweisung an der vorgesehenen Position angebracht. |
b) Die durchschnittliche Lagertemperatur (twma ) jedes Fachs wird wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
— twim= integriertes zeitliches Mittel des Momentantemperaturwerts einer Packung von 500 g eines Lebensmittelsimulans (M-Packung), die an dem Messpunkt/den Messpunkten (Twi ) gemäß Abbildung 1 platziert ist
— n= Anzahl der Lebensmittelsimulanzien (M-Packungen), die an dem Messpunkt/den Messpunkten (Twi ) platziert sind, 1 ≤ n ≤ 3
c) Die zeitliche Schwankung der Lagertemperatur(en), im Folgenden die „Temperaturamplitude“, wird an jedem Messpunkt (Twi ) gemäß Abbildung 1 gemessen. Sie wird als Mittelwert der Differenz der wärmsten und kältesten Momentantemperaturwerte (twi ) berechnet, die zwischen zwei aufeinanderfolgenden Stopps des Kühlsystems über die Dauer des Prüfzeitraums gemessen werden. Können keine aufeinanderfolgenden Stopps des Kühlsystems ermittelt werden, sind aufeinanderfolgende Zeiträume von 4 Stunden in Betracht zu ziehen.
Die zeitliche Schwankung der Lagertemperatur(en) erfüllt das 0,5-K-Merkmal in Anhang I Buchstabe l Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission, wenn der/die Durchschnitt(e) aller Temperaturamplituden an jedem Messpunkt (Twi ) bei den drei geprüften Umgebungstemperaturen weniger als 0,5 K beträgt.
d) Die relative Luftfeuchtigkeit (Hwm ) jedes Fachs wird wie folgt in Prozent gemessen und auf die nächste Ganzzahl gerundet:
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Hwm wird mit einem Feuchtesensor gemessen, der am Messpunkt (Tw2 ) gemäß Abbildung 1 angeordnet ist. |
— |
Bei Weinlagergeräten mit nur einer Tür, die durch feste oder verstellbare Teiler in getrennte Fächer mit jeweils unabhängiger Temperaturregelung unterteilt sind, wird Hwm für jedes Fach gemäß Abbildung 1 gemessen. |
— |
Die aktive oder passive Regelung der Luftfeuchtigkeit im Fach erfüllt das Kriterium der Lage im Bereich von 50 % bis 80 % gemäß Anhang I Buchstabe l Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission, wenn die gemessene relative Luftfeuchtigkeit (Hwm ) während der Dauer des Prüfzeitraums zwischen 50 % und 80 % liegt. |
— |
Falls die Höhe des Fachs oder Teilfachs (hw ) weniger als 400 mm (Abbildung 1) beträgt, wird Hwm für dieses Fach oder Teilfach nicht gemessen. |
e) Die als Zahl der lagerbaren 0,75-l-Standardflaschen angegebene Nennkapazität wird im Einklang mit Anhang II Nummer 1(1) letzter Absatz der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission wie folgt gemessen:
— |
Die Abmessungen von Standardflaschen werden gemäß Abbildung 2 ermittelt. |
— |
Das Gesamtgewicht jeder Standardflasche beträgt 1 200 ± 50 g. Die Standardflaschen können zum Erreichen dieses Gewichts mit Wasser oder einer gleichwertigen Flüssigkeit gefüllt werden. |
— |
In jeden beim normalen Gebrauch durch den Endnutzer zur Unterbringung einer Standardflasche vorgesehenen Bereich wird gemäß den nachfolgenden Spezifikationen eine Standardflasche platziert. Die technischen Unterlagen gemäß Artikel 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission enthalten eine Skizze des Befüllungsplans mit Angabe des Unterbringungsortes der zur Ermittlung der Nennkapazität verwendeten Flaschen.
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Abbildung 1
Messpunkte (Twi ) in Weinlagerfächern
(Abmessungen in mm)
Vorderansicht
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Seitenansicht
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Dabei gilt:
— hw= Höhe des Weinlagerfachs in mm
— D1 und D2 = Abstand zwischen den Bezugslinien zur Ermittlung des Nettorauminhalts
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Bei Vorhandensein eines Schubfachs wird das Regal oberhalb dieses Schubfachs in der niedrigstmöglichen Position wie durch Nummer 1 in Abbildung 1 angezeigt platziert. |
— |
Die Temperaturmesspunkte (Twi ) müssen in gleicher Entfernung von den Seiten des Fachs bei D1/2 oder D2/2 wie in Abbildung 1 dargestellt angeordnet sein. |
— |
Der Luftfeuchtigkeitsmesspunkt muss mit einer Genauigkeit von 100 mm nahe Tw2 wie durch Nummer 2 in Abbildung 1 angezeigt angeordnet sein. |
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Im Fall hw > 400 mm erfolgt die Messung an drei Temperaturmesspunkten (Tw1, Tw2 und Tw3 ). |
— |
Im Fall 300 mm < hw ≤ 400 mm erfolgt die Messung an zwei Temperaturmesspunkten (Tw1 und Tw3 ). |
— |
Im Fall hw ≤ 300 mm erfolgt die Messung nur an einem Temperaturmesspunkt (Tw2 ). |
Abbildung 2
Standardflasche
(1) Diese vorläufigen Methoden sollen letztlich durch harmonisierte Normen ersetzt werden. Sobald verfügbar, werden Verweise auf die harmonisierten Normen gemäß den Anhängen VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.
(2) Entfernung zwischen Seitenwand/Rückwand/Tür des Geräts und Flaschenboden/Flaschenkopf.