15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/4


Kurzbeschreibung der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 47/03

Beihilfe Nr.: XF 18/10

Mitgliedstaat: Irland

Region/Bewilligungsbehörde: An Bord Iascaigh Mhara

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aquaculture Innovation and Technology Scheme

Rechtsgrundlage: Sea Fisheries Act 1952 (No 7 of 1952)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 700 000 EUR/Jahr im Zeitraum 2010 bis 2014

Beihilfehöchstintensität: 40 % der zuschussfähigen Ausgaben für Investitionsvorhaben, die von der Privatwirtschaft unterstützt werden

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung (nicht später als 30. Juni 2014); Angaben:

bei Beihilferegelungen: Beihilfe wird bis zum 30. Juni 2014 gewährt

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: entfällt

Zweck der Beihilfe: Mit dem „Aquaculture Innovation and Technology Scheme“ sollen Investitionen in innovative Techniken gefördert und unter kommerziellen Bedingungen erprobt werden, um die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit der Einführung neuer Gebiete und Arten zu ermitteln, Maßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Umweltverträglichkeit zu unterstützen, in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und der artgerechten Haltung der Fische sowie zur Verbesserung der Produktqualität zu investieren, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Sektor Aquakultur zu verbessern, die Kompetenz- und Wissensbasis der Industrie zu erweitern und die Aquakultur in die Küstengemeinden und ländlichen Gebiete zu integrieren und diesen Sektor zu harmonisieren.

Angabe, welcher Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 11, 21.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Investitionen in innovative Techniken und Erprobung dieser Techniken unter kommerziellen Bedingungen, um die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit der Einführung neuer Gebiete und Arten zu ermitteln, Maßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Umweltverträglichkeit zu unterstützen, in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und der artgerechten Haltung der Fische sowie zur Verbesserung der Produktqualität zu investieren, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Sektor Aquakultur zu verbessern, die Kompetenz- und Wissensbasis der Industrie zu erweitern und die Aquakultur in die Küstengemeinden und ländlichen Gebiete zu integrieren und diesen Sektor zu harmonisieren.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

An Bord Iascaigh Mhara

PO Box 12

Crofton Road

Dún Laoghaire

Co. Dublin

IRELAND

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.bim.ie

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Die Irland aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Mittel waren vorrangig für die Stilllegung der Fischereiflotte bestimmt. Der Ausbau der Aquakultur wird von der irischen Regierung aus den jährlichen Mittelzuweisungen der Staatskasse an An Bord Iascaigh Mhara finanziert, die in der Mittelausstattung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung berücksichtigt sind.

Beihilfe Nr.: XF 23/10

Mitgliedstaat: Irland

Region/Bewilligungsbehörde: An Bord Iascaigh Mhara

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aquaculture Innovation and Technology Scheme

Rechtsgrundlage: Sea Fisheries Act 1952 (No 7 of 1952)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 700 000 EUR/Jahr im Zeitraum 2010 bis 2014

Beihilfehöchstintensität: 40 % der zuschussfähigen Ausgaben für Investitionsvorhaben, die von der Privatwirtschaft unterstützt werden

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung (nicht später als 30. Juni 2014); Angaben:

bei Beihilferegelungen: Beihilfe wird bis zum 30. Juni 2014 gewährt

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: entfällt

Zweck der Beihilfe: Mit dem „Aquaculture Innovation and Technology Scheme“ sollen Investitionen in innovative Techniken gefördert und unter kommerziellen Bedingungen erprobt werden, um die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit der Einführung neuer Gebiete und Arten zu ermitteln, Maßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Umweltverträglichkeit zu unterstützen, in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und der artgerechten Haltung der Fische sowie zur Verbesserung der Produktqualität zu investieren, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Sektor Aquakultur zu verbessern, die Kompetenz- und Wissensbasis der Industrie zu erweitern und die Aquakultur in die Küstengemeinden und ländlichen Gebiete zu integrieren und diesen Sektor zu harmonisieren.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 11, 21.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Investitionen in innovative Techniken und Erprobung dieser Techniken unter kommerziellen Bedingungen, um die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit der Einführung neuer Gebiete und Arten zu ermitteln, Maßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Umweltverträglichkeit zu unterstützen, in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und der artgerechten Haltung der Fische sowie zur Verbesserung der Produktqualität zu investieren, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Sektor Aquakultur zu verbessern, die Kompetenz- und Wissensbasis der Industrie zu erweitern und die Aquakultur in die Küstengemeinden und ländlichen Gebiete zu integrieren und diesen Sektor zu harmonisieren.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

An Bord Iascaigh Mhara

PO Box 12

Crofton Road

Dún Laoghaire

Co. Dublin

IRELAND

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.bim.ie

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Die Irland aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Mittel waren vorrangig für die Stilllegung der Fischereiflotte bestimmt. Der Ausbau der Aquakultur wird von der irischen Regierung aus den jährlichen Mittelzuweisungen der Staatskasse an An Bord Iascaigh Mhara finanziert, die in der Mittelausstattung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung berücksichtigt sind.

Beihilfe Nr.: XF 36/10

Mitgliedstaat: Irland

Region/Bewilligungsbehörde: An Bord Iascaigh Mhara

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Seafood Graduate Development Scheme

Rechtsgrundlage: Sea Fisheries Act 1952 (No 7 of 1952)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 250 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Bis zu maximal 40 % der zuschussfähigen privatwirtschaftlichen Projekte und bis zu 100 % der öffentlichen Projekte von allgemeinem Interesse, die von öffentlichen Einrichtungen und/oder Forschungsinstituten durchgeführt werden.

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als zum 30. Juni 2014); Angaben:

bei Beihilferegelungen: Beihilfe wird bis zum 30. Juni 2014 gewährt

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: entfällt

Zweck der Beihilfe: Diese Beihilferegelung zielt darauf ab, die Entwicklung des Sektors zu unterstützen und dabei auf Fachkräfte zurückzugreifen, die über Kompetenzen in den Bereichen Geschäftsentwicklung/Marketing und Entwicklung neuer Fisch- und Meereserzeugnisse verfügen.

Diese Beihilfe wird gemäß den Artikeln 17, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 gezahlt.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 17, 21 und 23.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Erzeugung und Verarbeitung von Meeresfrüchten sowie Handel damit.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

An Bord Iascaigh Mhara

PO Box 12

Crofton Road

Dún Laoghaire

Co. Dublin

IRELAND

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.bim.ie/templates/text_content.asp?node_id=1085

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Die Irland aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Mittel waren vorrangig für andere Maßnahmen bestimmt, insbesondere die Stilllegung der Fischereiflotte, umweltfreundliche Fischereisysteme, küstennahes Fischereimanagement und Prioritätsachse 4 (Entwicklung der Küstengemeinden).