10.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/4


Mitteilung der Kommission zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen

2011/C 41/03

EINLEITUNG

Im Frühjahr 1996 beschlossen die Mitgliedstaaten, dass die für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen eine gemeinsame und eine nationale Seite haben sollen, und beauftragten die Kommission, einen EU-weiten Wettbewerb auszuschreiben, um das Münzbild der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen auszuwählen. Die Gewinnerdesigns des europaweiten Münzgestaltungswettbewerbs wurden im Juni 1997 von den Staats- und Regierungschefs ausgewählt. Die für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen umfassen acht Stückelungen: 1, 2, 5, 10, 20, 50 Cent sowie 1 und 2 Euro.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro (1) wurden ab 1. Januar 2002 auf Euro lautende Münzen in Umlauf gegeben.

Die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen wurden in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates (2) festgelegt.

Am 7. Juni 2005 beschloss der Rat, dass die gemeinsamen Seiten der 10-, 20- und 50-Cent-Münzen und der 1- und 2-Euro-Münzen, die die Europäische Union vor der Erweiterung von 15 auf 25 Mitgliedstaaten im Jahr 2004 repräsentierten, geändert werden sollten, damit künftig alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union dargestellt werden. Die gemeinsamen Seiten der Münzen mit dem kleinsten Nennwert (1, 2 und 5 Cent) wurden nicht geändert, da sie Europa in der Welt repräsentieren und von der Erweiterung der Europäischen Union nicht betroffen sind.

Die neuen gemeinsamen Seiten wurden ab 2007 schrittweise eingeführt. Alle für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen ab dem Ausgabejahr 2008 weisen die neuen gemeinsamen Seiten auf.

Das Urheberrecht an den Münzbildern der alten und der neuen gemeinsamen Seiten wurde von dem Gewinner des europaweiten Münzgestaltungswettbewerbs, dessen Design von den Staats- und Regierungschefs im Juni 1997 ausgewählt wurde, der Kommission übertragen.

In der Mitteilung der Kommission zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (3) vom 22. Oktober 2001 wurde die Regelung zur Durchsetzung der Urheberrechte und der Reproduktionsvorschriften für die Münzbilder der gemeinsamen Seiten dargelegt.

Im Anschluss an die Erweiterung des Euroraums nach der Verabschiedung der Mitteilung und der Übertragung des Urheberrechts am Münzbild der gemeinsamen Seiten auf die neuen Mitgliedstaaten muss nun der Anhang der Mitteilung um die Namen der benannten Behörden der Mitgliedstaaten ergänzt werden, die den Euro inzwischen eingeführt haben (Slowenien 2007, Zypern und Malta 2008, die Slowakei 2009 und Estland 2011). Ferner wurden die Arbeitsgruppe der Münzdirektoren und der Unterausschuss „Euro-Münzen“ im Herbst 2009 zur Praxis der Reproduktions- und Durchsetzungsregelungen konsultiert. Sie gaben an, das derzeitige System funktioniere gut und müsse nicht geändert werden. Diese Mitteilung ersetzt somit die genannte Mitteilung der Kommission vom 13. November 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen. Neben redaktionellen Änderungen beschränken sich die Änderungen gegenüber der Mitteilung von 2001 auf die Aktualisierung der Erwägungsgründe, der Überprüfungsklausel und des Anhangs.

1.   Inhaber des Urheberrechts

Das Urheberrecht am Münzbild der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen liegt bei der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission. Die Europäische Kommission hat jedem Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat, die Urheberrechte der Union für sein jeweiliges Hoheitsgebiet übertragen. Den anderen Mitgliedstaaten wird die Kommission das Urheberrecht übertragen, sobald sie den Euro einführen.

2.   Reproduktionsvorschriften

Folgende Reproduktionsvorschriften werden von der Kommission bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 definiert sind, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angewandt: Die Reproduktion des gesamten oder eines Teils des Münzbilds der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen ist ohne besonderes Verfahren in folgenden Fällen zulässig:

für Fotografien, Zeichnungen, Gemälde, Filme und Bilder sowie allgemein ebene Reproduktionen (ohne Relief), sofern sie die Euro-Münzen wahrheitsgetreu wiedergeben und in einer Weise verwendet werden, die das Ansehen des Euro nicht beeinträchtigt oder herabsetzt;

für Reproduktionen mit Relief auf Gegenständen mit Ausnahme von Münzen, Medaillen und Marken sowie anderen Gegenständen, die mit Münzen verwechselt werden könnten;

für Reproduktionen auf Marken aus Weichmaterialien oder Kunststoff, sofern sie mindestens 50 % größer oder kleiner sind als die echten Euro-Münzen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates (4) ist die Reproduktion auf Medaillen und Münzstücken aus Metall oder auf anderen Gegenständen aus Metall, die mit Münzen verwechselt werden könnten, nicht zulässig.

Jegliche andere Reproduktion des gesamten oder eines Teils des Münzbilds der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen muss ausdrücklich im Falle nichtteilnehmender Mitgliedstaaten und Drittländer von der Kommission und im Falle teilnehmender Mitgliedstaaten von der benannten Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates genehmigt werden, der das Urheberrecht übertragen wurde (die benannten Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind im Anhang aufgeführt).

Anträge auf entsprechende Genehmigungen durch die Europäische Kommission sind an die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen zu richten.

3.   Durchsetzung

Für die Durchsetzung des Urheberrechts sorgen die teilnehmenden Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Einhaltung der vorstehenden Reproduktionsvorschriften. Die Kommission beabsichtigt, das Urheberrecht in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern entsprechend den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchzusetzen.

Erhalten die Kommission bzw. die nationalen Stellen, auf die die Urheberrechte übertragen wurden, Kenntnis von einer unbefugten Reproduktion im entsprechenden Hoheitsgebiet, so treffen sie unverzüglich Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Reproduktion eingestellt bzw. aus dem Verkehr gezogen wird. Die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten (im Falle teilnehmender Mitgliedstaaten) können je nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren gegen die Person anstrengen, die die Reproduktion zu verantworten hat.

Die Kommission beabsichtigt, die Urheberrechte in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten durchzusetzen. Daher werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Kommission über etwaige eigene Maßnahmen zur Durchsetzung des Urheberrechts und über die Umsetzung der Reproduktionsvorschriften zu informieren.

4.   Überprüfung der derzeitigen Regelung

Die Kommission kann beschließen, die Umsetzung der genannten Vorschriften in Zukunft zu überprüfen, um die derzeitige Regelung auf der Grundlage der gewonnen Erfahrungen anzupassen.


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

(3)  ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3.

(4)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.


ANHANG

Liste der benannten Behörden (siehe Punkt 2 der Mitteilung)

BELGIEN

:

Ministère des Finances, Administration de la Trésorerie/Federale Overheidsdienst Financiën, Administratie van de thesaurie/Föderaler öffentlicher Dienst Finanzen, Schatzamt (Finanzministerium, Schatzamt)

DEUTSCHLAND

:

Bundesministerium der Finanzen

ESTLAND

:

Eesti Pank (Estnische Zentralbank)

IRLAND

:

Minister der Finanzen

GRIECHENLAND

:

Υπουργείο Οικονομίασ και Οικονομικών — Γενικό Λογιστήριο του Κράτουσ — δ25 Διεύθυνση Κινησησ Κεφαλαίων, Εγγυήσεων Δάνειων και Αξιων (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen — Oberster Rechnungshof — 25. Direktion für Kapitaltransfer, Darlehensgarantien und Sicherheiten)

SPANIEN

:

Dirección General del Tesoro y Política Financiera (Generaldirektion Schatzamt und Finanzpolitik)

FRANKREICH

:

Ministère de l’économie, des finances et de l’industrie, Direction Générale du Trésor (Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, Generaldirektion Schatzamt)

ITALIEN

:

Ministero dell'economia e delle finanze (Wirtschafts- und Finanzministerium)

ZYPERN

:

Zyprische Zentralbank

LUXEMBURG

:

Ministère des Finances — Service de la Trésorerie (Finanzministerium — Schatzamt)

MALTA

:

Maltesische Zentralbank

NIEDERLANDE

:

Ministerie van Financiën, Direktie Binnenlands Geldwezen (Finanzministerium, Direktion inländisches Geldwesen)

ÖSTERREICH

:

Münze Österreich AG

PORTUGAL

:

Imprensa Nacional — Casa da Moeda (Staatsdruckerei — Münzstätte)

SLOWENIEN

:

Ministrstvo za finance (Finanzministerium)

SLOWAKEI

:

Národná banka Slovenska (Slowakische Nationalbank)

FINNLAND

:

Valtiovarainministeriö/Finansministeriet (Finanzministerium)