16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/48


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens ENIAC, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2011/C 368/07

EINLEITUNG

1.

Das europäische gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik (das gemeinsame Unternehmen ENIAC) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

2.

Hauptziel des gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen (2).

3.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, die Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigung Aeneas (Association for European Nanoelectronics Activities). Andere Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, alle sonstigen Staaten sowie alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu leisten, können Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden.

4.

Der EU-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen ENIAC, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 450 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms (3) aufgebracht werden. Die Vereinigung Aeneas trägt höchstens 30 Millionen Euro zu den Betriebskosten des gemeinsamen Unternehmens bei. Die ENIAC-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung von Projekten unterstützen) und stellen Finanzbeiträge bereit, die sich auf mindestens das 1,8-fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten Forschungseinrichtungen steuern ebenfalls Sachleistungen bei. Die Sachleistungen der an den Forschungsprojekten beteiligten Einrichtungen müssen mindestens dem Beitrag der Kommission und der Mitgliedstaaten entsprechen.

5.

Das gemeinsame Unternehmen erhielt am 26. Juli 2010 seine finanzielle Autonomie.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (4) des gemeinsamen Unternehmens ENIAC bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (5) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (6) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

7.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) vorgelegt.

Verantwortung des Exekutivdirektors

8.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel (8) aus. In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung (9) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (10) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

9.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

10.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (11) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

11.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

12.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

13.

Die gemäß Rechnungsführungsregel Nr. 16 „Darstellung von Haushaltsinformationen in Jahresrechnungen“ der Kommission vorzulegende Haushaltsergebnisrechnung und ihre Überleitung zur Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis waren in der Jahresrechnung nicht enthalten.

Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

14.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme der Auswirkungen des unter „Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung“ beschriebenen Sachverhalts die Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2010 und die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgängen

15.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

16.

Die Bemerkungen in den Ziffern 17-25 stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

17.

Im endgültigen Haushaltsplan für 2010 waren Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 38 Millionen Euro ausgewiesen. Die Verwendungsraten für die verfügbaren Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen lagen bei 99 % bzw. 24 %. Zahlungsermächtigungen in Höhe von 29 Millionen Euro wurden auf das Jahr 2011 übertragen. Die geringe Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen ist auf die verzögerte Übertragung der operativen Tätigkeiten und der entsprechenden Finanzmittel von der Kommission auf das gemeinsame Unternehmen zurückzuführen (siehe Ziffer 23) (12). Dies schlägt sich auch im Kassenmittelbestand nieder, der am Jahresende 20 Millionen Euro (53 % der im Jahr 2010 verfügbaren Zahlungsermächtigungen) betrug.

Interne Kontrollsysteme

18.

Das gemeinsame Unternehmen hat sein internes Kontrollsystem und sein Finanzinformationssystem noch nicht vollständig eingerichtet. Weitere Arbeiten sind insbesondere in Bezug auf die Einrichtung und Dokumentation der Rechnungsführungsverfahren und -kontrollen im Hinblick auf den Rechnungsabschluss sowie den Ansatz und die Bewertung der operativen Ausgaben erforderlich. Dies sind wichtige Bestandteile des internen Kontrollsystems des gemeinsamen Unternehmens.

19.

Schwachstellen in den Kontrollen wurden im Bereich der unter finanziellen Gesichtspunkten vorgenommenen Ex-ante-Überprüfung von Vorfinanzierungszahlungen aufgedeckt, insbesondere in Bezug auf die Berechnung und Validierung der zu zahlenden Beträge. Außerdem stellte der Hof fest, dass zur Leistung von Vorfinanzierungszahlungen und zur Anerkennung von Kosten voll und ganz auf die von den nationalen Förderstellen vorgelegten Bescheinigungen vertraut wurde und keine weiteren Kontrollen zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit (13) der gemeldeten Ausgaben durchgeführt wurden.

20.

Die Ex-post-Prüfung von Projektkostenaufstellungen wurde voll und ganz den Mitgliedstaaten übertragen, das gemeinsame Unternehmen selbst nimmt keinerlei Kontrollen vor (14). Dadurch wird es für das gemeinsame Unternehmen schwierig sicherzustellen, dass i) die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt werden, wie in der Ratsverordnung über seine Gründung vorgeschrieben (15), und dass ii) die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

21.

Der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens hat die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) am 20. Dezember 2010 validiert. Die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe, die Finanzinformationen liefern, wurden allerdings nicht validiert, insbesondere der Prozess nicht, der Finanzinformationen zur Validierung der von nationalen Stellen vorgelegten Kostenerstattungsanträge und zu den diesbezüglichen Zahlungen liefert.

22.

Die prüferische Durchsicht der IT-Kontrollen ergab, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Governance und -Praxis verfügt. Die Formalisierung von Strategien und Verfahren hinkt in einigen Bereichen jedoch hinterher (16).

Verzögerung bei der finanziellen Autonomie

23.

Die Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens trat im Februar 2008 in Kraft. Im Mai 2010 wurden die Finanz- und Rechnungsführungssysteme eingerichtet und erfolgreich getestet und dem gemeinsamen Unternehmen die Verwaltungsmittel überwiesen. Die Haushaltslinien, bei denen die operativen Mittel angesetzt waren, wurden allerdings nicht übertragen und blieben im Rechnungsführungssystem gesperrt, bis das gemeinsame Unternehmen am 26. Juli 2010 offiziell seine finanzielle Autonomie erhielt. Die operativen Mittel wurden dem gemeinsamen Unternehmen von der Kommission am 22. September 2010 überwiesen. Erst ab diesem Zeitpunkt war dem gemeinsamen Unternehmen die Auszahlung operativer Mittel möglich.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

24.

Die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Internen Auditdienstes der Kommission wurde vom Verwaltungsrat am 18. November 2010 angenommen. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wurde allerdings noch nicht geändert, um die Bestimmung der Rahmenfinanzregelung, die sich auf die Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission bezieht, aufzunehmen (17).

Fehlendes Abkommen mit dem Sitzstaat

25.

Gemäß der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens schließen das gemeinsame Unternehmen und Belgien ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln. Ende 2010 war allerdings noch kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(3)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 angenommene Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

(4)  Die Jahresrechnung ging beim Hof am 1. Juli 2011 ein, am 7. Oktober 2011 erhielt er eine Berichtigung dazu. Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel.

(5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(9)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(10)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens aufgenommen wurden.

(11)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(12)  Zahlungen zu den Projekten der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2008 und 2009 wurden ab dem 22. September 2010 geleistet.

(13)  Artikel 13 Absatz 6 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC im Anhang zur Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens besagt: „Die ENIAC-Mitgliedstaaten schließen mit den Projektteilnehmern Finanzhilfevereinbarungen gemäß ihren nationalen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Förderkriterien und anderer finanzieller und rechtlicher Erfordernisse.“

(14)  In den mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen werden die praktischen Modalitäten (d. h. Prüfungsmethodik, anzuwendende Verfahren) für die von diesen Stellen durchzuführenden Ex-post-Prüfungen nicht explizit dargelegt. Die nationalen Förderstellen sind rechtlich lediglich verpflichtet, dem gemeinsamen Unternehmen die Ergebnisse dieser Prüfungen mitzuteilen.

(15)  Artikel 12 der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens besagt, dass das gemeinsame Unternehmen „sicher(stellt), dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden“, und „bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch(führt). Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ENIAC-Mitgliedstaat vornehmen.“

(16)  a) Unvollständiger strategischer IT-Planungszyklus, b) Fehlen einer sachgerechten Datenklassifizierung nach Vertraulichkeit und Integrität, c) Fehlen eines förmlichen Plans für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme (Disaster Recovery Plan, DRP).

(17)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen ENIAC (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Auszüge aus Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Das gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung der Union, und die Ausführung seines Haushaltsplans unterliegt daher der Entlastung durch das Europäische Parlament, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen wird.

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21) errichtet.

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens

(Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates)

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007-2013). Seine Aufgaben sind insbesondere:

Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung von Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen (nachstehend „FuE-Tätigkeiten“ genannt), vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das gemeinsame Unternehmen ENIAC.

Leitungsstruktur

1 —   Mitglieder

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind:

die Europäische Union, vertreten durch die Kommission;

Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich;

die Vereinigung Aeneas (nachstehend „Aeneas“ genannt).

Folgende Länder und Rechtspersonen können Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden, sofern sie die in Artikel 2 der Gründungsverordnung genannten Ziele verfolgen:

andere Mitgliedstaaten und mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Länder;

alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU, Beitrittsländer oder assoziierte Länder sind (nachstehend „Drittländer“ genannt), die FuE-Strategien oder -Programme auf dem Gebiet der Nanoelektronik verfolgen bzw. durchführen;

alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu leisten.

Die Gründungsmitglieder und neuen Mitglieder werden nachstehend als „ENIAC-Mitglieder“ bezeichnet.

Die am gemeinsamen Unternehmen ENIAC beteiligten Mitgliedstaaten und assoziierten Länder werden nachstehend als „ENIAC-Mitgliedstaaten“ bezeichnet.

2 —   Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat wird aus den Vertretern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ENIAC und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses gebildet.

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens ENIAC und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:

Bewertung von Beitrittsanträgen, Beschluss über oder Empfehlung von Änderungen der Mitgliederzusammensetzung;

Beschlüsse über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen auch nach Ablauf der vom Exekutivdirektor gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, unbeschadet der sich auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts beziehenden Bestimmungen des Vertrags;

Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

Annahme von vorgeschlagenen Änderungen der Satzung;

Genehmigung der mehrjährigen Strategieplanung einschließlich der Forschungsagenda;

Beaufsichtigung der Gesamttätigkeit des gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung;

Genehmigung des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Finanzplans einschließlich der Personalplanung;

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, des Jahresabschlusses und der Bilanz;

Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Exekutivdirektors, Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

Verantwortung für angemessene Vorkehrungen gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, um so die Aufgaben erledigen zu können, die dem Revisor der Kommission zugewiesen sind;

Ergreifung der für die Umsetzung des Personalstatuts des gemeinsamen Unternehmens ENIAC notwendigen Maßnahmen;

Einrichtung von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen, die gegebenenfalls anfallende besondere Aufgaben übernehmen;

Annahme seiner Geschäftsordnung;

Übertragung von Aufgaben, für die keine spezifische Zuständigkeit besteht, auf eines der übrigen Gremien des gemeinsamen Unternehmens.

3 —   Rat der öffentlichen Körperschaften

Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich zusammen aus den öffentlichen Beteiligten des gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

Der Rat der öffentlichen Körperschaften

stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel an die Projektteilnehmer die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden;

genehmigt auf der Grundlage von Vorschlägen des Wirtschafts- und Forschungsausschusses das Jahresarbeitsprogramm, in dem auch die für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Mittel festgelegt sind;

genehmigt die Verfahrensregeln für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge und für die Überwachung der Projekte;

beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft den Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu den Mitteln für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

genehmigt die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

genehmigt die Auswahl der durch öffentliche Mittel zu finanzierenden Projektvorschläge im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft, welcher prozentuale Anteil vom Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens ENIAC den Teilnehmern der im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte im jeweiligen Jahr zur Verfügung stellt;

gibt sich eine Geschäftsordnung.

4 —   Wirtschafts- und Forschungsausschuss

Aeneas benennt die Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses. Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss hat höchstens 25 Mitglieder.

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss

erstellt den Entwurf der mehrjährigen Strategieplanung, einschließlich des Inhalts und der Aktualisierung der Forschungsagenda, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

erarbeitet den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und unterbreitet Vorschläge für die Themen der vom gemeinsamen Unternehmen ENIAC zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

erarbeitet Vorschläge für die Technologie-, Forschungs- und Innovationsstrategie des gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

erarbeitet Vorschläge für Maßnahmen zur Schaffung eines offenen Innovationsumfelds, zur Förderung der Beteiligung von KMU, zur partizipativen und transparenten Entwicklung von Normen, der internationalen Zusammenarbeit, Verbreitung und Öffentlichkeitsarbeit;

berät die anderen Gremien bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie der Förderung von Partnerschaften und der Erschließung von Ressourcen in Europa, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu erreichen;

setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer der Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses ein, um die oben genannten Aufgaben zu erfüllen;

gibt sich eine Geschäftsordnung.

5 —   Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC und sein rechtlicher Vertreter. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. Er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC niedergelegten Befugnisse aus.

Rolle und Aufgaben des Exekutivdirektors:

Erarbeitung des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Finanzplans in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Forschungsausschuss; beide Pläne legt er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

Beaufsichtigung der Gestaltung und Durchführung aller Tätigkeiten, die zur Umsetzung des jährlichen Durchführungsplans im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung sowie späterer Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften notwendig sind;

Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsberichts, des Jahresabschlusses und der Bilanz, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet;

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Arbeitsweise des gemeinsamen Unternehmens ENIAC, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt;

Ausarbeitung von Vorschlägen zu den Verfahrensregeln, die das gemeinsame Unternehmen ENIAC für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung und Auswahl der entsprechenden Projektvorschläge anwendet; diese legt er dem Rat der öffentlichen Körperschaften zur Genehmigung vor;

Leitung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge, der Verhandlungen bezüglich der Finanzhilfevereinbarungen für die ausgewählten Projektvorschläge und der nachfolgenden regelmäßigen Überwachung und Begleitung der Projekte nach Maßgabe des ihm vom Rat der öffentlichen Körperschaften erteilten Mandats;

Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der FuE-Tätigkeiten sowie Erteilung von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, die für die Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens ENIAC notwendig sind;

Genehmigung der vom gemeinsamen Unternehmen ENIAC vorzunehmenden Auszahlungen;

Festlegung und Umsetzung der zur Bewertung der Fortschritte, die das gemeinsame Unternehmen ENIAC bei der Erreichung seiner Ziele erzielt, erforderlichen Maßnahmen, einschließlich einer unabhängigen Überwachung und Rechnungsprüfung, mit dem Ziel, die Effizienz und Leistungsfähigkeit des gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu erfassen;

Organisation von Projektprüfungen und technischen Kontrollen zur Begutachtung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und Übermittlung der Gesamtergebnisse an den Verwaltungsrat;

erforderlichenfalls Durchführung von Rechnungsprüfungen bei den Projektteilnehmern, entweder direkt oder über die nationalen Behörden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

Aushandlung der Beitrittsbedingungen für neue Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ENIAC im Rahmen des ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandats und in dessen Namen;

Durchführung sonstiger Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlich, aber nicht im jährlichen Durchführungsplan vorgesehen sind; dies geschieht in den Grenzen und unter den Bedingungen, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden;

Einberufung von Sitzungen des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften und, soweit angebracht, Teilnahme an diesen Sitzungen als Beobachter;

Bereitstellung aller vom Verwaltungsrat angeforderten Informationen;

Unterbreitung von Vorschlägen im Verwaltungsrat bezüglich der Organisationsstruktur des Sekretariats;

vollverantwortliche Entscheidung in allen Personalangelegenheiten des gemeinsamen Unternehmens ENIAC;

Vornahme einer Risikobewertung und einer Risikomanagementanalyse und Übermittlung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat betreffend alle Versicherungsverträge, die notwendig sind, damit das gemeinsame Unternehmen ENIAC seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

6 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

7 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel

Haushaltsplan

Verabschiedeter Haushaltsplan 2010 (in Euro):

 

Mittelbindungen

Zahlungen

TITEL I — Personal

1 136 000

1 136 000

TITEL II — Verwaltung

1 136 000

1 136 000

TITEL I und II INSGESAMT

2 272 000

2 272 000

TITEL III — Operative Tätigkeiten

36 168 000

36 168 000

TITEL I, II und III INSGESAMT

38 440 000

38 440 000

Personalbestand am 31. Dezember 2010

 

Stellenplan 2010

Am 31.12.2010 besetzt

Zeitbedienstete

6

5

Vertragspersonal

6

5

Personalbestand insgesamt:

12

10

Davon entfallen auf

 

 

operative Aufgaben:

4

 

administrative Aufgaben:

4

 

sonstige Aufgaben:

2

 

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2010

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC hat im Jahr 2010 eine sehr positive Entwicklung genommen. Die Anzahl seiner Mitglieder ist zwar unverändert geblieben (1), aber die Aktivität der Gremien des gemeinsamen Unternehmens ENIAC hat zugenommen. Diese Gremien nehmen die in der Satzung festgelegten Aufgaben wahr:

Der von Aeneas mit dem Vorschlag der Forschungsagenda betraute Industrie- und Forschungsausschuss wurde um die Unterstützungsgruppe erweitert; diese Gruppe stellt eine Ergänzung zum Lenkungsausschuss dar, dessen Mitglieder an den Sitzungen selten (wenn überhaupt) teilnahmen. Da sich der Industrie- und Forschungsausschuss noch keine Geschäftsordnung gegeben hat, nimmt Aeneas weiterhin die Einberufung und Verwaltung der Sitzungen vor.

Der Rat der öffentlichen Körperschaften billigte das Jahresarbeitsprogramm, wählte die im Jahr 2010 zu fördernden Projekte aus und arbeitete an Regeln für die Projektauswahl sowie an der „Abgrenzung“ gegenüber CATRENE (Cluster for Application and Technology Research in Europe on Nanoelectronics). Da sie mit der „Abgrenzung“ nicht einverstanden waren, stimmten Deutschland und Frankreich im Januar gegen das Jahresarbeitsprogramm 2010, und Deutschland enthielt sich im Dezember 2010 bei der Abstimmung über das Jahresarbeitsprogramm 2011.

Durch den Exekutivdirektor und das Sekretariat ist das gemeinsame Unternehmen in der Lage, seinen Haushaltsplan auszuführen und seinen jährlichen Durchführungsplan (jährlicher Durchführungsplan 2010) umzusetzen.

Der Verwaltungsrat legte den rechtlichen Rahmen abschließend fest und war gehalten, weniger Zeit für Verwaltungsfragen aufzuwenden und sich auf strategische Fragen zu konzentrieren. Es ist tatsächlich an der Zeit, sich auf strategische Fragen zu konzentrieren, da das gemeinsame Unternehmen ENIAC mittlerweile seinen Haushaltsplan selbst ausführt und damit begonnen hat, seine Aufgaben autonom wahrzunehmen. Um dies zu verwirklichen, hat es die Einstellung und Schulung von Mitarbeitern abgeschlossen, die Finanzabläufe eingerichtet, seit dem 5. Mai 2010 auf die Mittel für die Verwaltungsaufgaben zugegriffen, den internen Kontrollrahmen eingerichtet, am 22. September 2010 die operativen Mittel erhalten, Prüfungsverfahren festgelegt, sich für seinen neuen Standort im Gebäude „White Atrium“ entschieden usw.

Am Jahresende hat das gemeinsame Unternehmen ENIAC sämtliche Mittel für die Projekte zur dritten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (2010) gebunden, 21,1 % der operativen Mittel ausgezahlt und den Verwaltungshaushalt mit Mittelbindungen in Höhe von 1,92 Millionen Euro (zum Vergleich: veranschlagt waren 2,27 Millionen Euro) abgeschlossen; die eingesparten 352 000 Euro werden der Kommission und Aeneas anteilig nach ihren jeweiligen Beiträgen gutgeschrieben.

Außerdem intensivierte das gemeinsame Unternehmen ENIAC seine Kommunikationstätigkeit: Es veröffentlichte und verteilte die Broschüre und die Projektprofile zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 1 und 2, aktualisierte die Website, war Mitorganisator des Europäischen Nanoelektronik-Forums (Madrid), beteiligte sich aktiv an Veranstaltungen in Österreich, Deutschland, Italien und Rumänien und nahm an internationalen Konferenzen wie der ICT2010 (Brüssel), der DATE2010 (Dresden) und am Sematech Litho Workshop (New York) teil. Obwohl Industriebetriebe weiterhin vernünftige Unternehmensziele verfolgen und nach wie vor solide nationale Strategien im Bereich der Halbleitertechnik umsetzen, entsteht bei Betrachtung der Ergebnisse der Gesamteindruck, dass Europa im globalen Wettbewerb zurückfällt.

Um wettbewerbsfähig zu bleiben, muss Europa seinen FuE- und Industrieprogrammen eine neue Dimension verleihen, was die Hochrangige Sachverständigengruppe für Schlüsseltechnologien hoffentlich vorschlagen wird. Das größte Risiko für das gemeinsame Unternehmen ENIAC besteht darin, dass seine Bestandsdauer endet, ohne dass es die Entwicklung der europäischen Halbleiterindustrie beeinflussen konnte.

Realistisch betrachtet benötigt Europa ein umfassendes Konzept, um seine Halbleiterindustrie wieder auf Wachstum auszurichten, und zwar in einer Dimension, die den durch das gemeinsame Unternehmen ENIAC gegebenen Rahmen umfasst, aber darüber hinausgeht. Ein europäischer Plan, der nationale Unterstützung vorsieht, ist ein schwieriges Unterfangen, wie sich an den unzulänglichen Beträgen ablesen lässt, die von den wichtigsten ENIAC-Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Dennoch muss das gemeinsame Unternehmen ENIAC zu diesem Ziel beitragen, indem es die von der Haushaltsbehörde bereitgestellten Mittel noch besser zu mobilisieren lernt und seine Rolle noch weiter ausbaut.

Zu diesem Zweck muss das gemeinsame Unternehmen ENIAC mit all seinen Anspruchsträgern zusammenarbeiten und in drei Bereichen tätig werden:

Es muss mit Aeneas und der gesamten Industrie arbeiten, sodass zwingende Projektvorschläge mit strategischer Wirkung im Sinne der Forschungsagenda entstehen.

Es muss mit den nationalen öffentlichen Behörden arbeiten, um die Synergie mit den Strategien der ENIAC-Mitgliedstaaten zu verbessern und ihnen ein stärkeres finanzielles Engagement abzuringen.

Es muss zusätzliche öffentliche Stellen gewinnen, die auf nationaler Ebene zu dem Programm beitragen können.

Wenn Halbleiter in Europa tatsächlich eine Schlüsseltechnologie darstellen, sollten diese Ziele erreichbar sein.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.


(1)  Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind: Aeneas, die Europäische Kommission und die ENIAC-Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich sowie Norwegen).


ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Vorlage des Jahresabschlusses 2010

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC bestätigt, dass im Jahresabschluss einige Elemente fehlen und wird bei den Jahresabschlüssen in den kommenden Jahren besonders darauf achten, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen.

Ziffer 18

Die Rechnungsführungsverfahren und -kontrollen im Hinblick auf den Rechnungsabschluss und die Anerkennung und Messung der Betriebsausgaben wurden festgelegt und dokumentiert und werden bis zum Jahresabschluss 2011 vollständig umgesetzt sein.

Ziffer 19

Aufgrund der unterschiedlichen Verfahren, die einige nationale Behörden bei der Berechnung ihrer Beiträge anwenden, hat die Dateneingabe in gewisser Weise zu Unterschieden bei den Vorfinanzierungen geführt. Das gemeinsame Unternehmen ENIAC hat die Versäumnisse ermittelt und Abhilfemaßnahmen eingeleitet.

Gestützt auf den Artikel 66 der Finanzierungsregeln des gemeinsamen Unternehmens ENIAC stützt sich die Validierung der Ausgaben auf die Zertifizierung, die auf der Grundlage eines von der entsprechenden nationalen finanzierenden Behörde übermittelten tatsächlichen Betrags vorgenommen wird. Darüber hinaus wird das gemeinsame Unternehmen in Eigenverantwortung Stichproben durchführen. Diese Stichproben werden in den kommenden Jahren vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführt, um die Legalität und der Regelmäßigkeit der erklärten Ausgaben sicherzustellen.

Ziffer 20

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC trägt momentan die unterschiedlichen nationalen Auditstrategien und -verfahren sowie die Ergebnisse der Ex-post-Prüfungen aus dem Mitgliedstaaten des ENIAC zusammen und wird zusammen mit dem internen Prüfer untersuchen, wie die Ex-Post-Audit-Strategie verbessert und überarbeitet werden kann.

Ziffer 21

Obwohl die Finanz- und Buchhaltungssysteme (SAP und ABAC) 2010 validiert wurden, ist sich die Verwaltung darüber bewusst, dass weitere Arbeiten notwendig sind, um bestimmte zugrundeliegende Geschäftsprozesse, die finanzielle Informationen liefern, zu validieren. Die Validierung dieser Prozesse wird, im Hinblick auf die diesbezüglichen Leitlinien der Kommission, 2011 abgeschlossen werden.

Ziffer 22

Wegen des nahenden Umzugs in ein neues Gebäude im Frühjahr 2011, hatte das gemeinsame Unternehmen ENIAC 2010 sämtliche Pläne zur Entwicklung eigener Software und zur Implementierung seines Datenspeichers verschoben und verließ sich auf den Plan für die Wiederinbetriebnahme der Informationssysteme nach einem Zusammenbruch der Kommission, die die IT-Infrastruktur zur Verfügung stellte.

Ziffer 24

Die Notwendigkeit einer weiteren Klärung der Rolle des IAS bei der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI wird nach Abschluss der laufenden Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung der Europäischen Kommission beurteilt, die auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union anwendbar ist.

Ziffer 25

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC hat die notwendigen Schritte zur Unterzeichnung des Sitzabkommens unternommen und den belgischen Behörden am 17. Dezember 2010 zwei ordnungsgemäß vom Direktor unterzeichnete Abschriften des Abkommens übermittelt und die Behörden ersucht, eine von ihnen unterzeichnete Abschrift zurückzusenden.