16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/1


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens Artemis, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens

2011/C 368/01

EINLEITUNG

1.

Das gemeinsame Unternehmen Artemis mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet.

2.

Hauptziel des gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen (2).

3.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, sowie die Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich und Artemisia, eine Vereinigung, die Unternehmen und sonstige Forschungseinrichtungen vertritt, die in Europa auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätig sind. Im Jahr 2009 wurden auch die Tschechische Republik, Zypern, Lettland und Norwegen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens.

4.

Der Beitrag der EU zum gemeinsamen Unternehmen Artemis, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 420 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms (3) aufgebracht werden. Die Vereinigung Artemisia leistet einen Beitrag von höchstens 30 Millionen Euro zu den laufenden Kosten. Die Artemis-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung von Projekten unterstützen) und leisten Finanzbeiträge, die sich mindestens auf das 1,8-fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten Forschungseinrichtungen erbringen ebenfalls Sachleistungen.

5.

Das gemeinsame Unternehmen arbeitet seit dem 26. Oktober 2009 autonom.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (4) des gemeinsamen Unternehmens Artemis bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (5) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (6) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

7.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) vorgelegt.

Verantwortung des Exekutivdirektors

8.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel (8) aus. In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung (9) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (10) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

9.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des gemeinsamen Unternehmens sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

10.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (11) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

11.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

12.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

13.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis seine Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

14.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

15.

Die Bemerkungen in den Ziffern 16-26 stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

16.

Entgegen den Artikeln 29 bis 31 der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wurde der Haushaltsplan 2010 nicht bis Ende des Vorjahres (sondern erst am 28. Januar 2010) angenommen. Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans standen nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Finanzordnung.

17.

Im endgültigen Haushaltsplan waren Zahlungsermächtigungen in Höhe von 27 Millionen Euro veranschlagt. Davon wurden 37,7 % in Anspruch genommen. Die Einlagen auf Bankkonten betrugen Ende des Jahres insgesamt 16,6 Millionen Euro (60 % der im Jahr 2010 verfügbaren Zahlungsermächtigungen). Nach Angaben des gemeinsamen Unternehmens ist die verhältnismäßig geringe Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen darauf zurückzuführen, dass es auf Ebene der Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung der nationalen Finanzhilfevereinbarungen zu Verzögerungen kam (12).

Interne Kontrollsysteme

18.

Das gemeinsame Unternehmen hatte im Lauf des Jahres 2010 sein internes Kontrollsystem und sein Finanzinformationssystem noch nicht vollständig eingerichtet. Weitere Arbeiten sind insbesondere in Bezug auf die operative Überprüfung von Kostenerstattungsanträgen, die durch die Bescheinigungen der nationalen Behörden gelieferte Zuverlässigkeitsgewähr sowie in Bezug auf die Ex-post-Prüfungsstrategie erforderlich. Dies sind wichtige Bestandteile des internen Kontrollsystems des gemeinsamen Unternehmens.

19.

Bei der Ex-ante-Überprüfung stützt sich das gemeinsame Unternehmen ausschließlich auf die Bescheinigungen der nationalen Behörden. Weitere Kontrollen zur Sicherstellung, dass die von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsgemäß waren, wurden nicht durchgeführt.

20.

Die Ex-post-Prüfung von Kostenerstattungsanträgen zu Projekten wurde voll und ganz den Mitgliedstaaten übertragen, das gemeinsame Unternehmen nimmt keinerlei eigene Kontrollen vor (13). Dadurch wird es für das gemeinsame Unternehmen schwierig sicherzustellen, dass i) die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt werden, wie in der Ratsverordnung über seine Gründung vorgeschrieben (14), und dass ii) die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

21.

Die prüferische Durchsicht der IT-Kontrollen ergab, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Governance und -Praxis verfügt. Die Formalisierung von Strategien und Verfahren hinkt in einigen Bereichen jedoch hinterher (15).

22.

Der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens hat zwar die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) validiert, jedoch noch nicht die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe, die Finanzinformationen liefern, insbesondere den Prozess nicht, der Finanzinformationen zur Validierung der von den nationalen Stellen vorgelegten Kostenerstattungsanträge und den diesbezüglichen Zahlungen liefert.

23.

Unter Verstoß gegen Artikel 103 seiner Finanzordnung hat das gemeinsame Unternehmen noch kein internes Verfahren eingerichtet, um Zinserträge aus Vorfinanzierungen bei Zahlung der den Begünstigten geschuldeten Restbeträge in Abzug zu bringen.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Amt des internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

24.

In Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung zur Gründung von Artemis ist vorgesehen, dass das gemeinsame Unternehmen über eine eigene interne Auditstelle verfügt. Ende 2010 war dieser wichtige Bestandteil des internen Kontrollsystems aber noch nicht eingerichtet.

25.

In seinem vorangegangenen Bericht wies der Hof auf die Notwendigkeit hin, die in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens enthaltene Bestimmung zur Rolle des Internen Prüfers der Kommission klarzustellen. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wurde zwar noch nicht geändert, um die Bestimmung bezüglich der Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission aufzunehmen, doch haben die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen operativen Funktionen des Internen Auditdienstes der Kommission und des Amts des Internen Prüfers des gemeinsamen Unternehmens klar festgelegt sind.

Fehlendes Sitzabkommen

26.

Wie vom Hof bereits im vorangegangenen Bericht angemerkt, schließen das gemeinsame Unternehmen und Belgien gemäß der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln. Ende 2010 war allerdings noch kein entsprechendes Abkommen geschlossen worden.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(3)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

(4)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(9)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(10)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der EU-Einrichtungen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens aufgenommen wurden.

(11)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(12)  Das gemeinsame Unternehmen leistet Vorfinanzierungszahlungen für Projekte erst nach Unterzeichnung der nationalen Finanzierungsvereinbarungen durch die nationalen Behörden. Zum Jahresende waren sogar nationale Finanzhilfevereinbarungen zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2008 und 2009 noch nicht unterzeichnet.

(13)  In den mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen werden die praktischen Modalitäten (d. h. Prüfungsmethodik, anzuwendende Verfahren) für die von diesen Stellen durchzuführenden Ex-post-Prüfungen nicht explizit dargelegt. Die nationalen Förderstellen sind rechtlich lediglich verpflichtet, dem gemeinsamen Unternehmen die Ergebnisse dieser Prüfungen mitzuteilen.

(14)  Artikel 12 der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens besagt, dass das gemeinsame Unternehmen „(sicher)stellt, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden“ und dass es „bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch(führt). Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem Artemis-Mitgliedstaat vornehmen.“

(15)  a) Unvollständiger strategischer IT-Planungs- und Überwachungszyklus, b) Fehlen vollständiger förmlicher Sicherheitskonzepte und -bestimmungen, c) unvollständiges IT-Risikomanagement, d) Fehlen eines förmlichen Notfallplans (Business Continuity Plan, BCP) sowie eines vollständigen und erprobten Plans für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme (Disaster Recovery Plan, DRP).


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen Artemis (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Auszüge aus Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

Zuständigkeiten des gemeinsamen Unternehmens

(Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates)

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen Artemis leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und zum Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Aufgaben

Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme;

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln und die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten;

Förderung der Einbeziehung von KMU.

Leitungsstruktur

1 —   Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

2 —   Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats.

3 —   Rat der öffentlichen Körperschaften

Der Rat der öffentlichen Körperschaften ist zuständig für die Festlegung des Anwendungsbereichs und der Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Auswahl der Vorschläge sowie für die Zuweisung der öffentlichen Mittel für die ausgewählten Vorschläge.

4 —   Wirtschafts- und Forschungsausschuss

Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss erstellt die mehrjährige Strategieplanung sowie die Forschungsagenda und das Jahresarbeitsprogramm.

5 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

6 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Dem gemeinsamen Unternehmen für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel

Haushalt

Im Haushaltsplan sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 38,5 Millionen Euro und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 27 Millionen Euro veranschlagt.

Personalbestand am 31. Dezember 2010

8 im Stellenplan vorgesehene Planstellen, davon besetzt: 7.

Sonstiges Personal:

abgeordnete nationale Sachverständige: 0,

Vertragspersonal: 4,

örtliche Bedienstete: 0.

Personalbestand insgesamt: 11,

davon entfallen auf:

operative Tätigkeiten: 5,

administrative Tätigkeiten: 4,

sonstige Tätigkeiten: 2.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2010

Im Jahr 2010 wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit einer Gesamtmittelausstattung in Höhe von 93 Millionen Euro durchgeführt.

Quelle: Angaben des gemeinsamen Unternehmens.


ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Ziffer 16

Da der operative Teil des Haushalts von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten abhängt, die bei den meisten erst nach Verabschiedung ihres nationalen Haushalts möglich ist, wurde der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat bei seiner Sitzung im Januar 2011 angenommen.

Der Aufbau und die Darstellung des Haushaltsplans wurden im Haushaltsplan 2011 gemäß den früheren Bemerkungen und Empfehlungen des Rechnungshofes angepasst.

Ziffer 17

Wir pflichten den Bemerkungen des Rechnungshofes bei. ARTEMIS bemüht sich, den Prozess zu beschleunigen.

Ziffer 20

Ex-post-Prüfungen werden in erster Linie den ARTEMIS-Mitgliedstaaten übertragen. Ausnahmen sind in der verabschiedeten Ex-post-Prüfungsstrategie vorgesehen. ARTEMIS erhebt derzeit die verschiedenen nationalen Strategien der Mitgliedstaaten und ihre Ex-post-Prüfungsergebnisse. Anschließend werden wir mit dem internen Auditdienst (internen Prüfer von ARTEMIS) analysieren, wie unsere Strategie verbessert und überprüft werden kann.

Ziffer 21

Die Formalisierung von politischen Maßnahmen und Verfahren ist im Gange und in der Tat noch nicht abgeschlossen, was auf die Übergangssituation in Bezug auf die vorläufigen Räumlichkeiten von ARTEMIS JU im Jahr 2010 zurückzuführen ist.

Ziffer 22

Was die zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge betrifft, stützt sich ARTEMIS auf die Informationen der nationalen Behörden und ergreift Maßnahmen zur Verbesserung des Systems (siehe 20).

Ziffer 23

ARTEMIS verfügt in ABAC, dem IT-Werkzeug zur Verwaltung von Rechnungen und Zahlungen, über ein Verfahren zum Abzug der Zinsen aus Vorfinanzierungen, wie dies in ABAC von der Europäischen Kommission vorgesehen und dokumentiert ist. Bislang haben die nationalen Behörden jedoch keine Zinsen aus Vorfinanzierungen gemeldet. ARTEMIS wird die nationalen Behörden ersuchen, ihre Regelungen betreffend die Verpflichtung der Empfänger, aus der Vorfinanzierung anfallende Zinsen zu melden, bekanntzugeben.

Ziffer 24

Dieser Punkt wird zusammen mit dem Internen Auditdienst der Kommission behandelt.

Ziffer 25

Die Charta des Internen Auditdienstes der Kommission wurde vom Verwaltungsrat am 25. November 2010 angenommen. Die Finanzordnung von ARTEMIS wird bei geeigneter Gelegenheit entsprechend geändert.

Ziffer 26

Das gemeinsame Unternehmen ARTEMIS wirkt weiterhin an der Umsetzung der Bestimmungen einer Vereinbarung des Sitzlandes mit und wartet zwecks Unterzeichnung einer Vereinbarung auf die Ergebnisse der nächsten Schritte des Verfahrens.