15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/106


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen mit den Antworten der Behörde

2011/C 366/19

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) mit Sitz in Parma wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (1) eingerichtet. Hauptaufgabe der Behörde ist die Bereitstellung der für die Rechtsetzung der Union benötigten wissenschaftlichen Informationen sowie die Sammlung und Analyse von Daten zur Ermittlung und Überwachung von Risiken und die Lieferung unabhängiger Informationen zu diesen Risiken (2).

2.

Der Haushalt 2010 der Behörde belief sich auf 74,7 Millionen Euro gegenüber 71,4 Millionen Euro im Vorjahr. Zum Jahresende beschäftigte die Agentur 433 Mitarbeiter gegenüber 407 im Vorjahr.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (3) der Behörde bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (4) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (5) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

4.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6) vorgelegt.

Verantwortung des Geschäftsführenden Direktors

5.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Geschäftsführende Direktor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Behörde eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (7). In den Verantwortungsbereich des Geschäftsführenden Direktors fällt außerdem die Einrichtung (8) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (9) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

6.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Behörde sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

7.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (10) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

8.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

9.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

10.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss (11) der Behörde ihre Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

11.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Behörde für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

12.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

13.

Eine Überprüfung der von den Mitgliedern des Verwaltungsrats abgegebenen Interessenerklärungen wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit Unterstützung der stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt. Dieser Überprüfungsprozess ist nicht streng genug und nicht hinreichend detailliert. Beim Umgang mit Interessenkonflikten werden ähnliche Situationen unterschiedlich gehandhabt. Vollständigkeit und Transparenz dieses Verfahrens können noch verbessert werden.

14.

Einige Einstellungsverfahren wiesen Schwachstellen auf: Bei den schriftlichen Prüfungen wurde die Anonymität nicht gewahrt, die für die verschiedenen Abschnitte des Ausleseverfahrens zu erreichenden Punktzahlen wurden erst nach Beginn des Beurteilungsverfahrens festgelegt, und die angewandten Kriterien waren nicht hinreichend präzise. Diese Vorgehensweise gefährdet die Transparenz des Personaleinstellungsverfahrens.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 6. September 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Behörde zusammenfassend dargestellt.

(3)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzregelung der Behörde aufgenommen wurden.

(10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(11)  Die endgültige Jahresrechnung wurde am 16. Juni 2011 erstellt und ging beim Hof am 1. Juli 2011 ein. Die Jahresrechnung kann unter den nachstehenden Internetadressen abgerufen werden: http://eca.europa.eu oder http://www.efsa.europa.eu/de/funding/accounts.htm.


ANHANG

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Parma)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Sammlung von Informationen

freier Warenverkehr (Artikel 37 des Vertrags);

Beitrag zu einem hohen Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung der auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen (Artikel 95 des Vertrags);

gemeinsame Handelspolitik (Artikel 133 des Vertrags).

Zuständigkeiten der Behörde

(Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates)

Ziele

wissenschaftliche Gutachten sowie wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Rechtsetzung und Politik der Gemeinschaft in allen Bereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auswirken;

Bereitstellung unabhängiger Informationen über die Risiken im Bereich der Lebensmittelsicherheit;

Beitrag zu einem hohen Maß an Schutz für Leben und Gesundheit der Menschen;

Sammlung und Analyse der zur Beschreibung und Überwachung von Risiken erforderlichen Daten.

Aufgaben

wissenschaftliche Gutachten und Studien;

Förderung einheitlicher Risikobewertungsverfahren;

Unterstützung der Kommission;

Sammlung, Analyse und Zusammenstellung der erforderlichen wissenschaftlichen und technischen Daten;

Identifizierung und Beschreibung der neu auftretenden Risiken;

Herstellung einer Vernetzung von Organisationen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind;

wissenschaftliche und technische Unterstützung beim Krisenmanagement;

Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit;

zuverlässige, objektive und leicht verständliche Informationen für die Öffentlichkeit und die Beteiligten;

Beteiligung am Schnellwarnsystem der Kommission.

Leitungsstruktur

1 —   Verwaltungsrat

Zusammensetzung

14 vom Rat (in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und der Kommission) ernannte Mitglieder und ein Vertreter der Kommission.

Aufgabe

Annahme des Arbeitsprogramms und Feststellung des Haushaltsplans und Sicherstellung der jeweiligen Durchführung.

2 —   Exekutivdirektor

Nach Anhörung vor dem Europäischen Parlament Ernennung durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Liste von Bewerbern.

3 —   Beirat

Zusammensetzung

Ein Vertreter je Mitgliedstaat.

Aufgabe

Beratung des Geschäftsführenden Direktors.

4 —   Wissenschaftlicher Ausschuss und wissenschaftliche Gremien

Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten der Behörde.

5 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

6 —   Interne Kontrolle

Interne Auditstelle der Behörde.

Interner Auditdienst der Kommission.

7 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Der Agentur für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2009)

Haushalt

74,7 (71,4) Millionen Euro, davon sind 100 % (100 %) Zuschüsse der Europäischen Union.

Personalbestand am 31. Dezember 2010

355 (355) im Stellenplan vorgesehene Planstellen, davon besetzt:

330 (326) Mitarbeiter (Zeitbedienstete und Beamte);

Sonstige Planstellen 103 (81) (Vertragspersonal, abgeordnete nationale Sachverständige);

Personalbestand insgesamt 433 (407), davon entfallen auf:

 

operative Tätigkeiten: 323 (324);

 

administrative Tätigkeiten: 110 (83).

Es wird darauf hingewiesen, dass 21 schriftliche Angebote zum 31.12.2010 versandt wurden, was die Zahl der vorgesehenen Planstellen auf 454 erhöhte.

Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2010 (Angaben für 2009)

Wissenschaftliche Arbeiten und beigefügte Veröffentlichungen 2010 (2009)  (1)

Tätigkeit 1:   Erstellung wissenschaftlicher Gutachten, Bereitstellung von wissenschaftlicher Beratung & Risikobewertungsansätze

Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses/Wissenschaftlichen Gremiums: 2 (6);

Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses/Wissenschaftlichen Gremiums: 48 (72);

Wissenschaftlicher Bericht der Behörde: 5 (3);

Stellungnahme der Behörde: 4 (4);

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses/Wissenschaftlichen Gremiums: 7 (6).

Wissenschaftliche Arbeiten für Tätigkeit 1 insgesamt = 66 (91)

Tätigkeit 2:   Beurteilung von Produkten, Stoffen und Angaben, die einer Genehmigung bedürfen

Schlussfolgerungen in Peer-Review-Verfahren zu Pestiziden: 73 (28);

Leitlinien der Behörde: 1 (3);

Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses/Wissenschaftlichen Gremiums: 6 (2);

Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses/Wissenschaftlichen Gremiums: 244 (341);

Wissenschaftlicher Bericht der Behörde: 2 (0);

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses/Wissenschaftlichen Gremiums: 5 (38).

Wissenschaftliche Arbeiten für Tätigkeit 2 insgesamt = 331 (412)

Tätigkeit 3:   Datenerhebung, wissenschaftliche Zusammenarbeit und Vernetzung

Leitlinien der Behörde: 3 (2);

Stellungnahme der Behörde: 2 (2);

Begründete Stellungnahme: 68 (76);

Wissenschaftlicher Bericht der Behörde: 38 (40).

Wissenschaftliche Arbeiten für Tätigkeit 3 insgesamt = 111 (120)

Beigefügte Veröffentlichungen

Ereignisbericht: 7 (2);

Externer wissenschaftlicher Bericht: 33 (1);

Technischer Bericht: 17 (10).

Beigefügte Veröffentlichungen insgesamt = 57 (13)

Stellungnahmen insgesamt = 565 (636)

durch Kommunikationsaktivitäten unterstützte wissenschaftliche Stellungnahmen: 34 % (24 %);

öffentliche Konsultationen: 78 (66);

Besuche auf der Website: 3 Millionen (2,4);

Abonnenten des E-Mail-Newsletters: 26 934 (25 690);

Medienberichte: 8 330 (9 038);

Medienanfragen: 857 (694);

Pressemeldungen: 16 (21);

Berichte in der Rubrik Webnachrichten: 59 (50);

Interviews: 116 (72).

Quelle: Angaben der Behörde.


(1)  Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Angaben des Jahres 2009 zu Vergleichszwecken angepasst wurden, um der neuen Einteilung der Arbeiten der Behörde Rechnung zu tragen. Die Gesamtzahl der Arbeiten bleibt unverändert.


ANTWORTEN DER BEHÖRDE

13.

Um die Selbstbewertung der Interessenerklärungen seiner Mitglieder zu verbessern, hat der Verwaltungsrat im Juni 2011 einen Verhaltenskodex angenommen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat zum Zwecke einer öffentlichen Konsultation den Entwurf eines Grundsatzpapiers zur Unabhängigkeit und zu den wissenschaftlichen Entscheidungsfindungsprozessen angenommen. Dieser neue Entwurf des Grundsatzpapiers sieht vor, dass die Behörde bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats die EU-Organe zu Rate ziehen kann, die bei der Ernennung beteiligt waren (Rat, Parlament, Kommission). Die endgültige Annahme wird für Ende 2011 erwartet.

14.

Wenngleich die früheren Leitlinien die Vorgaben der von der Kommission im Dezember 2010 gemäß Artikel 110 des Statuts validierten Durchführungsbestimmungen zur Einstellung erfüllten, passte die Behörde ihre Leitlinien an, um den Empfehlungen des Hofes über bewährte Verfahren Rechnung zu tragen.