15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/21


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur

2011/C 366/05

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) mit Sitz in Köln wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 (1) errichtet. Hauptaufgaben der Agentur sind die Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit, die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Weiterentwicklung der zivilen Flugsicherheit, die Erarbeitung von Zulassungsspezifikationen sowie die Ausstellung von Zeugnissen für luftfahrttechnische Erzeugnisse (2).

2.

Der Haushalt 2010 der Agentur belief sich auf 137 Millionen Euro gegenüber 122 Millionen Euro im Vorjahr. Zum Jahresende beschäftigte die Agentur 578 Mitarbeiter (Zeitbedienstete sowie Vertragspersonal) gegenüber 509 im Vorjahr.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (3) der Agentur bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (4) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (5) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

4.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6) vorgelegt.

Verantwortung des Exekutivdirektors

5.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (7). In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung (8) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (9) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

6.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agentur sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

7.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (10) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

8.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

9.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

10.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss (11) der Agentur ihre Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie der Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

11.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

12.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

13.

Die Agentur verwaltet Zulassungstätigkeiten, die zum Teil an nationale Luftfahrtbehörden ausgelagert sind. Die diesbezüglichen antizipativen Passiva wurden am Jahresende auf der Grundlage eines hypothetischen pauschalen Fertigstellungsgrads pro Zulassungskategorie geschätzt, der nur unzureichend durch die Erfahrungen der Vorjahre begründet ist. Zur Einhaltung des Grundsatzes der periodengerechten Rechnungsführung ist der Ansatz nach dem Fertigstellungsgrad oder nach der Pro-rata-temporis-Regel besser geeignet.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

14.

Bei zwei großen Auftragsvergabeverfahren ermöglichte die Bewertungsmethode nicht, dass jeweils das preisgünstigste Angebot die Höchstpunktzahl für das Preiskriterium erzielte. Dadurch werden die Transparenz der Auftragsvergabeverfahren und der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung gefährdet.

15.

Bei den Personalausleseverfahren gab es keine Nachweise, dass die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder zur Aufnahme in die Reserveliste erforderliche Mindestpunktzahl bestimmt wurde, bevor mit der Auswertung der Bewerbungen begonnen wurde. Diese Vorgehensweisen gefährden die Transparenz der Einstellungsverfahren.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 6. September 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

(3)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 der Kommission (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzregelung der Agentur aufgenommen wurden.

(10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(11)  Die endgültige Jahresrechnung wurde am 30. Juni 2011 erstellt und ging beim Hof am 6. Juli 2011 ein. Die Jahresrechnung kann unter den nachstehenden Internetadressen abgerufen werden: http://eca.europa.eu oder www.easa.europa.eu.


ANHANG

Europäische Agentur für Flugsicherheit (Köln)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Artikel 100 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

Zuständigkeiten der Agentur

(Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Parlaments und des Rates („Grundverordnung“))

Ziele

Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa und Gewährleistung der ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der zivilen Flugsicherheit.

Von der Agentur zu treffende Maßnahmen

Stellungnahmen und Empfehlungen an die Kommission;

Erarbeitung von Zulassungsspezifikationen, einschließlich Lufttüchtigkeitskodizes und annehmbarer Nachweisverfahren, sowie jeglicher Anleitungen für die Anwendung der Grundverordnung und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen;

Treffen von Entscheidungen in folgenden Bereichen: Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse, Pilotenzulassung, Zulassung zum Flugbetrieb, Drittlandbetreiber, Inspektionen in den Mitgliedstaaten und Untersuchung in Unternehmen;

Durchführung von Inspektionen zur Kontrolle der Normung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Leitungsstruktur

1 —   Verwaltungsrat

Zusammengesetzt aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission; er setzt ein beratendes Gremium der interessierten Kreise ein.

2 —   Exekutivdirektor

Leitet die Agentur und wird auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat ernannt.

3 —   Beschwerdekammer

Entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur in bestimmten Bereichen, wie Zulassung, Gebühren und Entgelte sowie Untersuchungen in Unternehmen.

4 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

5 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Der Agentur für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2009)

Haushalt

Mittelausstattung insgesamt: 137,2 (122,2) Millionen Euro, davon:

Einnahmen aus erhobenen Gebühren und Entgelten: 72,9 (54,9) Millionen Euro (53,1 %),

Unionszuschuss: 34,2 (33,9) Millionen Euro (24,9 %),

Sonstige Einnahmen und Zuschüsse einschließlich Drittlandsbeiträge der EFTA: 2,9 (3,9) Millionen Euro.

Zweckgebundene Einnahmen (Ausgaben in Verbindung mit Gebühren und Entgelten): 27,1 (29,5) Millionen Euro.

Personalbestand am 31. Dezember 2010

570 (506) Zeitbedienstete im Stellenplan,

davon besetzt: 524 (1) (460).

Sonstiges Personal: 63 (56), davon Vertragspersonal 54 (49), abgeordnete nationale Sachverständige 8 (6), Sonderberater 1 (1).

Personalbestand insgesamt: 524 (460),

aus dem Zuschuss finanziert: 206 (185),

aus den Gebühren und Entgelten finanziert: 318 (275).

Produkte und Dienstleistungen

Stellungnahmen

Stellungnahmen (7) zu Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 2042/2003 und (EG) Nr. 1702/2003.

Regelungsentscheidungen

Entscheidungen über Zulassungen: Spezifikationen (7), annehmbare Nachweisverfahren und sonstige Anleitungen (7), Programme zur Ausarbeitung von Regelungen (1).

Zusätzliche Leistungen 2010 (die in den kommenden Jahren zu Regelungen führen werden)

26 Aufgabenbeschreibungen (ToR), 14 Ankündigungen von Änderungen (NPA), 9 Kommentar-/Antwortdokumente.

Internationale Zusammenarbeit

8 Arbeitsvereinbarungen mit den zivilen Luftfahrtbehörden Chinas (CAAC);

1 Durchführungsverfahren im Rahmen der Arbeitsvereinbarung mit der Luftfahrtbehörde Russlands (IAC-AR);

2 Änderungen an der Arbeitsvereinbarung zwischen der Luftfahrtbehörde Japans (JCAB) und der Agentur (Änderung des Anhangs C);

27 Empfehlungen für die Anhörungsschreiben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;

Vorbereitung von 1 Sitzung mit dem US-Luftfahrtbundesamt (FAA) und der zivilen Luftfahrtbehörde Kanadas (TCCA) bezüglich der Anforderungen an die Zertifizierung der Instandhaltung (CMR);

Vorbereitung von 1 Sitzung mit dem US-Luftfahrtbundesamt (FAA) bezüglich der Flugnormen.

Zulassungsentscheidungen zum 31. Dezember 2010

Musterzulassungen/eingeschränkte Musterzulassungen (TC/RTC): 8;

zusätzliche Musterzulassungen (STC): 750;

Vorschriften für die Lufttüchtigkeit (AD): 284;

Alternative Methods of Compliance (AMOC): 70;

European Technical Standard Order Authorisation (ETSOA): 150;

umfangreiche Änderungen/umfangreiche Reparaturen/neue Versionen der Musterzulassungen: 879;

geringfügige Änderungen/geringfügige Reparaturen: 1 117;

Flughandbuch (Aircraft flight manual – AFM): 411;

Genehmigung von Flugbedingungen: 561;

Genehmigung als Entwicklungsbetrieb: 486;

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (bilateral) (2): 1 511;

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Ausland) (2): 267;

Genehmigung als Betrieb für die Instandhaltungsausbildung (2): 41;

Genehmigung als Herstellungsbetrieb (2): 21.

Inspektionen zur Kontrolle der Normung (Anzahl der Länder nach Art) zum 31. Dezember 2010

Im Bereich der Erhaltung der Lufttüchtigkeit: 28;

Im Bereich der Herstellung: 14;

Im Bereich des Betriebs: 22;

Im Bereich der Lizenzierung von Flugbesatzungsmitgliedern: 28.

Quelle: Angaben der Agentur.


(1)  Anmerkung: Zwei Piloten in Teilzeit teilen sich einen Arbeitsplatz.

(2)  Die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Genehmigungen für Betriebe umfasst einerseits die Haupttätigkeit in Form der Überwachung bereits zugelassener Betriebe (deren Genehmigung alle zwei bis drei Jahre erneuert wird) und andererseits die Tätigkeit zur Erteilung neuer Genehmigungen. Die Angaben entsprechen der Zahl der zum 31. Dezember 2010 insgesamt erteilten Genehmigungen.


ANTWORTEN DER AGENTUR

13.

Die EASA räumt ein, dass ein fortgesetzter Verbesserungsbedarf besteht und beabsichtigt daher, weiter an einer geeigneteren Methodik zu arbeiten, der durchschnittliche Projektlaufzeiten in Verbindung mit umfangreicheren Erfahrungswerten zugrunde liegen.

14.

Die EASA verfolgte das Ziel, die Preisangebote so objektiv wie möglich zu bewerten. Die Finanzformeln basierten auf konkreten Anschaffungsprognosen, wiewohl die Komplexität der Preisstrukturen für die betreffenden Märkte es sehr schwierig machte, alle denkbaren Wechselwirkungen zwischen den Preiskomponenten vorherzusehen. In der Praxis hat sich dies auf das Ergebnis nicht negativ ausgewirkt.

15.

Die EASA pflichtet der Bemerkung des Hofes bei und hat in ihren Leitlinien für die Mitglieder der Gremien die Mindestpunktzahl festgelegt, die Bewerber benötigen, um zur mündlichen Prüfung zugelassen bzw. in die Reserveliste aufgenommen zu werden (50 % bzw. 65 %). Die EASA behält sich jedoch das Recht vor, aufgrund der erstellten Rangfolge über eine zweckmäßige Anzahl an Bewerbern zu entscheiden, die eingeladen werden.