10.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/1 |
Der Rechnungshof der Europäischen Union hat im Einklang mit Artikel 287 Absätze 1 und 4 AEU-Vertrag, mit den Artikeln 129 und 143 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie mit den Artikeln 139 und 156 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds seine
JAHRESBERICHTE
zum Haushaltsjahr 2010
in seiner Sitzung vom 8. September 2011 verabschiedet.
Diese Berichte wurden zusammen mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen des Hofes den für die Entlastung zuständigen Organen sowie den übrigen Organen übermittelt.
Mitglieder des Rechnungshofs:
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA (Präsident), David BOSTOCK, Morten Louis LEVYSOHN, Ioannis SARMAS, Igors LUDBORŽS, Jan KINŠT, Kersti KALJULAID, Massimo VARI, Juan RAMALLO, Olavi ALA-NISSILÄ, Karel PINXTEN, Ovidiu ISPIR, Nadeschda SANDOLOVA, Michel CRETIN, Harald NOACK, Henri GRETHEN, Eoin O'SHEA, Szabolcs FAZAKAS, Louis GALEA, Ladislav BALKO, Augustyn KUBIK, Milan Martin CVIKL, Rasa BUDBERGYTĖ, Lazaros S. LAZAROU, Gijs DE VRIES, Harald WÖGERBAUER, Hans Gustaf WESSBERG.
JAHRESBERICHT ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS
2011/C 326/01
INHALT
Allgemeine Einleitung
Kapitel 1 — |
Zuverlässigkeitserklärung und zugehörige Ausführungen |
Kapitel 2 — |
Einnahmen |
Kapitel 3 — |
Landwirtschaft und natürliche Ressourcen |
Kapitel 4 — |
Kohäsion, Energie und Verkehr |
Kapitel 5 — |
Außenhilfe, Entwicklung und Erweiterung |
Kapitel 6 — |
Forschung und andere interne Politikbereiche |
Kapitel 7 — |
Verwaltungs- und sonstige Ausgaben |
Kapitel 8 — |
EU-Haushalt und Ergebniserbringung |
Anhang — |
Finanzinformationen zum Gesamthaushaltsplan |
ALLGEMEINE EINLEITUNG
0.1. |
Der Europäische Rechnungshof ist gemäß dem Vertrag für die Prüfung der Finanzen der Europäischen Union (EU) zuständig. Als externer Prüfer der EU trägt er zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements bei und fungiert zugleich als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der Unionsbürger. Ausführlichere Informationen über den Hof sind seinem jährlichen Tätigkeitsbericht zu entnehmen, der ebenso wie die zu den Ausgabenprogrammen und den Einnahmen der EU erstellten Sonderberichte des Hofes sowie seine Stellungnahmen zu neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf der Website des Hofes www.eca.europa.eu abrufbar ist. |
0.2. |
Dies ist der 34. Jahresbericht des Hofes über die Ausführung des EU-Haushaltsplans; er betrifft das Haushaltsjahr 2010. Der Jahresbericht zu den Europäischen Entwicklungsfonds wird getrennt vorgelegt. |
0.3. |
Der Gesamthaushaltsplan der EU wird jährlich vom Rat und vom Europäischen Parlament beschlossen. Der Jahresbericht des Hofes bildet zusammen mit seinen Sonderberichten die Grundlage für das Entlastungsverfahren, in dessen Verlauf das Europäische Parlament darüber entscheidet, ob die Europäische Kommission ihre Haushaltsvollzugsaufgaben zufriedenstellend wahrgenommen hat. Gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt der Hof seinen Jahresbericht den nationalen Parlamenten. |
0.4. |
Zentrales Element des Jahresberichts ist die Erklärung des Hofes über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Europäischen Union sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge (nachstehend: „Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge“). Die Zuverlässigkeitserklärung steht am Anfang des Berichts. Die sich anschließenden Ausführungen dienen im Wesentlichen der Erläuterung der der Zuverlässigkeitserklärung zugrunde liegenden Prüfungstätigkeit.
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0.5. |
Die spezifischen Beurteilungen beruhen hauptsächlich auf den Ergebnissen der Prüfungen zur Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge durch den Hof sowie auf einer Bewertung der Wirksamkeit der wichtigsten für die Einnahmen und Ausgaben maßgeblichen Überwachungs- und Kontrollsysteme. Außerdem stützen sie sich auf eine Analyse der Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission. |
0.6. |
Der diesjährige Jahresbericht unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht erheblich von den vorhergehenden Berichten:
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0.7. |
Dieser Bericht wird zusammen mit den Antworten der Kommission — oder ggf. der anderen Organe und Einrichtungen der EU — auf die Bemerkungen des Hofes veröffentlicht. In einigen Antworten lässt die Kommission Feststellungen des Hofes in einem neuen Licht erscheinen oder verweist auf Schlussfolgerungen des Hofes, zu denen dieser gar nicht gelangt ist. Zwar berücksichtigt der Hof bei Darlegung seiner Feststellungen und Schlussfolgerungen die Anmerkungen der geprüften Stelle, doch obliegt es dem Hof als externem Prüfer, seine Prüfungsfeststellungen vorzulegen, aufgrund dieser Feststellungen Schlussfolgerungen zu ziehen und damit eine unabhängige und unparteiische Beurteilung der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge vorzunehmen. |
(1) Insbesondere ISSAI 1705 „Modifizierungen des Prüfungsurteils im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers“ und ISSAI 4200 „Ordnungsmäßigkeitsprüfungen im Rahmen von Abschlussprüfungen“.
KAPITEL 1
Zuverlässigkeitserklärung und zugehörige Ausführungen
INHALT
Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge
Einleitung
Prüfungsfeststellungen zum Haushaltsjahr 2010
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
Übersicht über die spezifischen Beurteilungen im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung
Vergleich mit den Ergebnissen der vorangegangenen Jahre
Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission
Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren
Stellungnahme des Internen Prüfers der Kommission
Synthesebericht der Kommission
Auswirkungen des vermehrten Einsatzes von Vorfinanzierungen
Haushaltsführung
DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT VORGELEGTE ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES — VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS |
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Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
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Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge |
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Einnahmen |
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Mittelbindungen |
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Zahlungen |
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8. September 2011 |
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Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA Präsident |
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EINLEITUNG |
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PRÜFUNGSFESTSTELLUNGEN ZUM HAUSHALTSJAHR 2010 |
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Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
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Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge |
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Übersicht über die spezifischen Beurteilungen im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung |
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Tabelle 1.1 — Aufschlüsselung der im Jahr 2010 geleisteten Zahlungen nach Kapiteln des Jahresberichts
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Tabelle 1.2 — Übersicht über die Prüfungsfeststellungen 2010 zur Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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Vergleich mit den Ergebnissen der vorangegangenen Jahre |
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Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission |
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Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren |
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Stellungnahme des Internen Prüfers der Kommission |
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Synthesebericht der Kommission |
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1.24. |
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1.25. |
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AUSWIRKUNGEN DES VERMEHRTEN EINSATZES VON VORFINANZIERUNGEN |
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Erhebliche Zunahme der Vorfinanzierungen im Zeitraum 2005-2010 |
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Tabelle 1.3 — Entwicklung der Vorfinanzierungen (50) und der zugehörigen antizipativen Passiva im Zeitraum 2005-2010 (in Millionen Euro)
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Ungenaue oder unvollständige Angaben zu Vorfinanzierungen |
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HAUSHALTSFÜHRUNG |
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1.41. |
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(1) Die konsolidierten Jahresabschlüsse umfassen die Vermögensübersicht, die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie eine Zusammenfassung wichtiger Rechnungsführungsvorschriften und sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).
(2) Die konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug umfassen die konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug sowie eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.
(3) Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (International Federation of Accountants — IFAC) herausgegebenen internationalen Normen des öffentlichen Rechnungswesens (International Public Sector Accounting Standards — IPSAS) oder im Falle von Vorgängen, für die keine IPSAS-Normen vorliegen, auf den einschlägigen internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen (International Accounting Standards — IAS) bzw. den vom internationalen Ausschuss für Rechnungsführungsgrundsätze (International Accounting Standards Board) herausgegebenen internationalen Bilanzierungsgrundsätzen (International Financial Reporting Standards — IFRS). Im Einklang mit der Haushaltsordnung wurden die konsolidierten Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2010 (wie seit dem Haushaltsjahr 2005 üblich) auf der Grundlage dieser vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften erstellt, mit denen die Grundsätze der periodengerechten Rechnungsführung an das spezifische Umfeld der Europäischen Union angepasst werden, während die konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug weiterhin in erster Linie auf Kassenvorgängen beruhen.
(4) Siehe ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 10-12.
(5) Akronym der französischen Bezeichnung „Déclaration d’assurance“.
(6) Siehe Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(7) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9) sind die endgültigen Rechnungsabschlüsse vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(8) Siehe Anhang 1.2 , Punkt 1.
(9) Der der Forschung gewidmete Teil des vormaligen Themenkreises „Forschung, Energie und Verkehr“ wurde zuvor in Kapitel 5 behandelt, der vormalige Themenkreis „Bildung und Unionsbürgerschaft“ in Kapitel 7 und der vormalige Themenkreis „Wirtschaft und Finanzen“ in Kapitel 8 (zu näheren Einzelheiten siehe Ziffer 6.1). Ferner werden die Teile Energie und Verkehr des vormaligen Themenkreises „Forschung, Energie und Verkehr“ nunmehr zusammen mit dem vormaligen Themenkreis „Kohäsion“ in Kapitel 4 behandelt.
(10) Zum Prüfungsumfang bei den Einnahmen siehe Ziffern 2.7-2.13.
(11) Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem.
(12) Siehe Tabelle 1.2 dieses Jahresberichts und jeweils Anhang x.1 zu den einzelnen Themenkreisen sowie zum Themenkreis „Kohäsion“ Ziffern 4.17-4.19 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009.
(13) Im Jahr 2010 entfallen 7 % des konsolidierten Themenkreises auf Energie und Verkehr (siehe auch Fußnote 9).
(14) Siehe auch Ziffer 1.26 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009.
(15) Die Gesamtzahl der Vorbehalte ging von 20 im Jahr 2009 auf 17 im Jahr 2010 zurück. Es sei darauf hingewiesen, dass die Generaldirektion Energie und Verkehr im Jahr 2010 in zwei Generaldirektionen (Generaldirektion Mobilität und Verkehr sowie Generaldirektion Energie) aufgeteilt wurde und infolgedessen der Vorbehalt aus dem Jahr 2009 als zwei Vorbehalte weitergeführt wurde.
(16) Siehe Anhang 4.3 .
(17) In Ziffer 2.3 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof — Managementbilanz der Kommission 2010 — Synthesebericht, KOM(2011) 323 endgültig vom 1. Juni 2011, heißt es: „Der Interne Prüfer der Kommission ist der Auffassung, dass die Kommission 2010 Governance-, Risikomanagement- und interne Kontrollverfahren eingerichtet hat, die ausreichen, um hinreichende Sicherheit hinsichtlich der Verwirklichung ihrer finanziellen Ziele zu geben. Ausgenommen hiervon sind die Finanzmanagement-Bereiche, zu denen die Generaldirektoren in ihren Zuverlässigkeitserklärungen Vorbehalte geäußert haben und zu denen Bemerkungen über die Steuerung von Risiken in Bezug auf Fehler in den betreffenden Vorgängen erfolgten.“
(18) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof — Managementbilanz der Kommission 2010 — Synthesebericht, KOM(2011) 323 endgültig vom 1. Juni 2011.
(19) Gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
(20) Siehe Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG).
(21) Siehe KOM(2011) 323 endgültig vom 1. Juni 2011, Ziffer 2.3.
(22) Siehe Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 2009, Ziffer 1.31.
(23) Im Rahmen des Periodenabgrenzungsverfahrens soll sichergestellt werden, dass die Einnahmen und Ausgaben vollständig und genau der korrekten Rechnungsführungsperiode zugeordnet werden.
(24) Siehe Ziffer 1.28 erster Spiegelstrich des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2006, Ziffer 1.23 zweiter Spiegelstrich, Ziffer 1.24 zweiter Spiegelstrich und Ziffer 1.26 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2007, Ziffer 1.14 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2008 sowie Ziffer 1.12 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009.
(25) In seiner Stellungnahme Nr. 6/2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union äußerte der Hof Bedenken bezüglich des sehr starken Anstiegs nicht abgerechneter Vorfinanzierungen und zeigte entsprechenden Handlungsbedarf auf.
(26) Im International Public Accounting Standard (IPSAS) 1 ist dieses Prinzip wie folgt definiert: „Damit Transaktionen oder andere Ereignisse glaubwürdig dargestellt werden können, müssen sie entsprechend dem wirtschaftlichen Gehalt und den finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht ausschließlich nach Maßgabe der rechtlichen Form bilanziert und dargestellt werden. Der wirtschaftliche Gehalt von Transaktionen oder anderen Ereignissen entspricht nicht immer ihrer rechtlichen Form“, KPMG AG Schweiz (Hrsg.): Autorisierte Übersetzung der IPSAS Standards, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich — Basel — Genf 2009, Anhang B, S. 61. Siehe auch Artikel 124 der Haushaltsordnung.
(27) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 210 vom 31.7.2010, S. 25), Abschnitt 4, Artikel 44, und Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1), Abschnitt 8, Artikel 43 bis 46, für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds, Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1), Artikel 71 Absatz 5, sowie Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15), Artikel 50 bis 52, für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.
(28) Dieser Betrag setzt sich aus langfristigen Vorfinanzierungen (3 820 Millionen Euro) und kurzfristigen Vorfinanzierungen (955 Millionen Euro) zusammen.
(29) Siehe auch Ziffer 1.43 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2008.
(30) Von den aus dem Jahr 2009 übertragenen Mitteln entfallen 0,3 Milliarden Euro auf Verpflichtungen und 1,8 Milliarden Euro auf Zahlungen.
(31) Von den zweckgebundenen Einnahmen des Jahres 2010 (siehe auch Fußnote 35) entfallen 5,4 Milliarden Euro auf Verpflichtungen und 5,8 Milliarden Euro auf Zahlungen.
(32) Die acht im Jahr 2010 angenommenen Berichtigungshaushaltspläne führten zu einer Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen um insgesamt 99 Millionen Euro sowie der Mittel für Zahlungen um insgesamt 19 Millionen Euro.
(33) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) dürfen bestimmte in den Haushaltsplan eingestellte Verpflichtungsermächtigungen wie etwa die Reserve für Soforthilfen sowie die Mittelausstattung für den Europäischen Solidaritätsfonds und den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung die Obergrenze überschreiten.
(34) Nähere Einzelheiten zum Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2010 sind Teil II der Jahresrechnung der Europäischen Union, Haushaltsjahr 2010, den Kommissionsdokumenten (Generaldirektion Haushalt) „Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement“ als Anlage zur Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2010 sowie „Report on the Analysis of the budgetary implementation of the Structural and Cohesion Funds in 2010“ (Bericht über die Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds 2010) zu entnehmen.
(35) Zu den zweckgebundenen Einnahmen gehören u. a. Rückzahlungen infolge der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, wobei die Mittel jeweils den Haushaltslinien zugewiesen werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe getätigt wurde, Beiträge von EFTA-Mitgliedstaaten zur Aufstockung bestimmter Haushaltslinien oder Einnahmen aus Zahlungen Dritter im Falle von Vereinbarungen, die eine finanzielle Beteiligung an Tätigkeiten der EU vorsehen.
(36) „Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement“ als Anlage zur Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2010.
(37) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
(38) Siehe Ziffern 3.13, 3.15 und 3.22.
(39) Noch abzuwickelnde Mittelbindungen entstehen als direkte Folge der Ausgaben zulasten getrennter Ausgaben in Bereichen, in denen sich die Abwicklung der Ausgabenprogramme über mehrere Jahre erstreckt und Verpflichtungen einige Jahre vor Vornahme der entsprechenden Zahlungen eingegangen werden. Da Mittelbindungen durch entsprechende Zahlungen abgewickelt werden, führen in erheblichem Umfang über den Zahlungen liegende Mittelbindungen langfristig zu einer Ansammlung noch abzuwickelnder Mittelbindungen, wobei sich die Lage von Jahr zu Jahr fortsetzt.
(40) Im Haushaltsplan wird unterschieden zwischen zwei Mittelkategorien, den „nichtgetrennten“ Mitteln und den „getrennten“ Mitteln. Nichtgetrennte Mittel dienen zur Finanzierung auf ein Jahr begrenzter Maßnahmen, z. B. Verwaltungsausgaben. Die getrennten Mittel sollen eine über mehrere Jahre gestaffelte Finanzierung bestimmter Maßnahmen ermöglichen, die entsprechenden Zahlungen können im Jahr der Vornahme der Mittelbindung oder aber in den Folgejahren getätigt werden. Getrennte Mittel kommen hauptsächlich im Bereich der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zum Zuge.
(41) Zum Bereich Kohäsion siehe „Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement“ als Anlage zur Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2010, S. 33 sowie 36-41.
(42) Gemäß der n + 2-/n + 3-Regel werden Mittelbindungen, zu denen in den zwei bzw. drei Jahren nach Vornahme der Mittelbindung keine Zahlung getätigt oder kein Zahlungsantrag gestellt wurde, automatisch aufgehoben. Im Rahmen des „dritten Vereinfachungspakets“ wurde die n+ 2-/n+ 3-Regel zuletzt für die Mittelbindungen des Jahres 2007 im Bereich Kohäsion geändert (siehe Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 24.6.2010, S. 1)). Dies hatte allerdings keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen.
(43) Über die Haushaltstitel 14 sowie 24 bis 31 des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans, die in erster Linie Verwaltungsausgaben betreffen, wird in dem der Kommission gewidmeten Abschnitt von Kapitel 7 berichtet.
(44) Die Verwaltungsausgaben werden aus den Themenkreisen herausgerechnet und als gesonderte Rubrik ausgewiesen; dadurch kommt es zu Abweichungen gegenüber den Kapiteln 3 bis 6.
(45) Die Fehlerhäufigkeit entspricht dem mit quantifizierbaren und nicht quantifizierbaren Fehlern behafteten Anteil der Stichprobe.
(46) Systeme werden als „bedingt wirksam“ eingestuft, wenn einige Kontrollmaßnahmen für angemessen funktionierend befunden werden, andere hingegen nicht. Infolgedessen können sie insgesamt die Fehler in den zugrunde liegenden Vorgängen möglicherweise nicht auf ein vertretbares Maß eindämmen. Zu näheren Einzelheiten siehe jeweils Abschnitt „Prüfungsumfang und Prüfungsansatz“ in den Kapiteln 2 bis 7.
(47) Erstattete Ausgaben (siehe Ziffer 3.16).
(48) Erstattete Ausgaben (siehe Ziffer 4.23).
(49) Die Differenz zwischen den im Jahr 2010 geleisteten Zahlungen (122 231 Millionen Euro — siehe Tabelle 1.1 ) und dem Gesamtbetrag der im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge geprüften Gesamtpopulation entspricht den Vorschüssen für die Themenkreise „Landwirtschaft und natürliche Ressourcen“ (851 Millionen Euro) und „Kohäsion, Energie und Verkehr“ (3 074 Millionen Euro) (siehe Ziffern 3.16 und 4.23).
(50) Vorschusszahlungen für Finanzierungsinstrumente in Höhe von 4 775 Millionen Euro im Jahr 2010 bzw. 2 153 Millionen Euro im Jahr 2009 sind nicht berücksichtigt (siehe Ziffern 1.31-1.33).
ANHANG 1.1
PRÜFUNGSANSATZ UND PRÜFUNGSMETHODIK
TEIL 1 — Prüfungsansatz und Prüfungsmethodik für die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
1. |
Die wichtigsten Kriterien zur Beurteilung, ob die konsolidierte Jahresrechnung, die aus den konsolidierten Jahresabschlüssen und den konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug besteht (1), die Finanzlage der Europäischen Union sowie der Ergebnisse der Vorgänge und Cashflows zum Jahresende in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt, lauten wie folgt: a) Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit: Die Rechnungsführung ist vorschriftsgemäß, und die Haushaltsmittel sind verfügbar. b) Vollständigkeit: Alle Einnahmen- und Ausgabenvorgänge sowie alle Vermögenswerte und Schulden (einschließlich der außerbilanzmäßigen Posten), die sich auf den Berichtszeitraum beziehen, sind buchmäßig erfasst. c) Realität der Vorgänge und tatsächliches Vorhandensein von Vermögenswerten und Schulden: Jeder Einnahmen- und Ausgabenvorgang ist durch ein Ereignis begründet, das der Einheit zuzurechnen ist und sich auf den Berichtszeitraum bezieht; die Vermögenswerte oder Schulden bestehen zum Bilanzstichtag und gehören der berichtenden Einheit. d) Bestimmbarkeit des Wertes und Bewertung: Einnahmen- und Ausgabenvorgänge sowie Vermögenswerte und Schulden werden mit einem angemessenen Wert unter Beachtung des Vorsichtsgrundsatzes buchmäßig erfasst. e) Ausweis: Einnahmen- und Ausgabenvorgänge sowie Vermögenswerte und Schulden werden in Übereinstimmung mit den maßgebenden Rechnungsführungsgrundsätzen und Gepflogenheiten sowie nach dem Grundsatz der Transparenz ausgewiesen und beschrieben. |
2. |
Die Prüfung umfasst folgende Grundbestandteile:
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TEIL 2 — Prüfungsansatz und Prüfungsmethodik für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
3. |
Der vom Hof verfolgte Ansatz zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge beruht auf zwei Hauptpfeilern:
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4. |
Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen der Kommission. |
Wie geht der Hof bei der Prüfung von Vorgängen vor?
5. |
Die Direktprüfung von Vorgängen im Hinblick auf die jeweilige spezifische Beurteilung (Kapitel 2 bis 7) stützt sich auf eine repräsentative Stichprobe von Zahlungseingängen (im Falle von Einnahmen) bzw. Zahlungsausgängen, die innerhalb des betreffenden Themenkreises gezogen wird (2). Diese Prüfung ermöglicht eine statistische Schätzung, inwieweit die Vorgänge in der betreffenden Population nicht ordnungsgemäß sind. |
6. |
Zur Bestimmung der zur Erzielung eines zuverlässigen Ergebnisses erforderlichen Stichprobengröße verwendet der Hof ein Audit-Assurance-Modell (Modell zur Erlangung der Prüfungssicherheit). Dabei werden das Risiko, dass Fehler in Vorgängen auftreten (inhärentes Risiko), und das Risiko, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme derartige Fehler nicht verhindern oder aufdecken und beheben (Kontrollrisiko), bewertet. |
7. |
Die Prüfung umfasst eine eingehende Untersuchung der ausgewählten Vorgänge, um zu ermitteln, ob beantragte bzw. geleistete Zahlungen korrekt berechnet wurden und den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betreffenden Ausgaben entsprachen. Der Hof zieht eine Stichprobe von Vorgängen aus der Rechnungsführung über die Haushaltsvorgänge und verfolgt die jeweilige Zahlung bis zur Ebene des Endempfängers (z. B. Landwirt, Veranstalter einer Schulungsmaßnahme oder Träger eines Entwicklungshilfeprojekts) und prüft auf jeder Ebene die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen. Wurde der Vorgang (auf einer beliebigen Ebene) nicht richtig berechnet oder stand er nicht im Einklang mit einer rechtlichen Anforderung oder Vertragsbestimmung, wird davon ausgegangen, dass er mit einem Fehler behaftet ist. |
Wie bewertet und präsentiert der Hof die Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen?
8. |
Fehler in Vorgängen treten aus den verschiedensten Gründen auf und nehmen je nach Art des Verstoßes bzw. der missachteten spezifischen Regelung oder Vertragsbestimmung die unterschiedlichsten Formen an. Fehler in Einzelvorgängen wirken sich nicht immer auf den ausgezahlten Gesamtbetrag aus. |
9. |
Der Hof stuft Fehler nach folgenden Gesichtspunkten ein:
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10. |
Die öffentliche Auftragsvergabe ist ein Bereich, in dem der Hof häufig Fehler aufdeckt. Das Vergaberecht der EU besteht im Wesentlichen aus einer Reihe von Verfahrensvorschriften. Zur Einhaltung des im Vertrag verankerten Grundprinzips des Wettbewerbs müssen Aufträge bekannt gemacht und Angebote nach vorgegebenen Kriterien bewertet werden, dürfen Aufträge nicht künstlich in der Absicht aufgeteilt werden, Schwellenwerte zu unterschreiten, usw. |
11. |
Bei seinen Prüfungen achtet der Hof auf Verstöße gegen die öffentlichen Vergabevorschriften. Dabei
Die vom Hof vorgenommene Quantifizierung kann von der Quantifizierung abweichen, die die Kommission oder die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung zugrunde legen, wie auf den Verstoß gegen die öffentlichen Vergabevorschriften zu reagieren ist. |
12. |
Der Hof drückt die Häufigkeit, mit der Fehler auftreten, aus, indem er angibt, zu welchem Anteil die Stichprobe mit quantifizierbaren und nicht quantifizierbaren Fehlern behaftet ist. Daraus ist zu erkennen, wie weit Fehler in dem betreffenden Themenkreis als Ganzen vermutlich verbreitet sind. Diese Information wird jeweils in Anhang x.1 der Kapitel 2 bis 7 geliefert, falls eine wesentliche Fehlerquote vorliegt. |
13. |
Auf der Grundlage der von ihm quantifizierten Fehler schätzt der Hof anhand statistischer Standardmethoden in jeder spezifischen Beurteilung und bezogen auf die Gesamtausgaben aus dem Haushalt die wahrscheinlichste Fehlerquote (most likely rate of error — MLE). Die MLE entspricht dem gewogenen Durchschnitt der in der Stichprobe ermittelten Fehlerquoten (6). Ferner ermittelt der Hof ebenfalls anhand statistischer Standardmethoden in jeder spezifischen Beurteilung (und bezogen auf die Gesamtausgaben) die Spanne, in der die Fehlerquote mit 95 %iger Sicherheit liegt. Hierbei handelt es sich um die Spanne zwischen der unteren Fehlergrenze (lower error limit — LEL) und der oberen Fehlergrenze (upper error limit — UEL) (7) (siehe nachstehende Abbildung).
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14. |
Der Prozentsatz des schraffierten Bereichs unterhalb der Kurve zeigt an, mit welcher Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Fehlerquote der Grundgesamtheit zwischen dem LEL und dem UEL liegt. |
15. |
Bei der Planung seiner Prüfungsarbeiten ist der Hof bestrebt, Prüfungshandlungen durchzuführen, anhand deren er die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit einer für Planungszwecke angesetzten Wesentlichkeitsschwelle von 2 % gegenüberstellen kann. Bei der Beurteilung der Prüfungsergebnisse legt der Hof diese Wesentlichkeitsschwelle als Richtschnur an und berücksichtigt bei der Formulierung seines Prüfungsurteils Art, Betrag und Kontext der Fehler. |
Wie geht der Hof bei der Bewertung von Systemen und der Berichterstattung über die Ergebnisse vor?
16. |
Überwachungs- und Kontrollsysteme werden von der Kommission und bei geteilter oder dezentraler Mittelverwaltung von den Mitglied- und Empfängerstaaten mit dem Ziel eingerichtet, die Risiken für den Haushalt und damit für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu beherrschen. Somit stellt die Bewertung, wie wirksam die Systeme die Ordnungsmäßigkeit gewährleisten, eine wichtige Prüfungshandlung dar, aus der sich besonders gut Empfehlungen für Verbesserungen ableiten lassen. |
17. |
In jedem Themenkreis wie auch im Bereich der Einnahmen gibt es eine Vielzahl von Einzelsystemen. Deshalb wählt der Hof in der Regel jedes Jahr eine Stichprobe von Systemen zur Prüfung aus. Die Ergebnisse der Systembewertungen sind in Form einer Tabelle mit der Überschrift „Ergebnisse der Prüfung von Systemen“ jeweils in Anhang x.2 der Kapitel 2 bis 7 dargestellt. Die Systeme werden als wirksam eingestuft, wenn sie das Risiko von Fehlern in Vorgängen eindämmen, bzw. als bedingt wirksam (wenn einige Schwachstellen vorliegen, die die operative Wirksamkeit beeinträchtigen) oder als nicht wirksam (wenn die Schwachstellen umfassend sind und damit die operative Wirksamkeit vollständig zunichte machen). |
18. |
Wenn der Hof entsprechende Nachweise erlangt hat, liefert er zusätzlich eine Gesamtbewertung der einschlägigen Systeme des Themenkreises (ebenfalls jeweils in Anhang x.2 der Kapitel 2 bis 7), in der sowohl die Bewertung ausgewählter Systeme als auch die Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen berücksichtigt werden. |
Wie geht der Hof bei der Bewertung der Managementerklärungen der Kommission und bei der Berichterstattung über die Ergebnisse vor?
19. |
Wie in den internationalen Prüfungsnormen vorgeschrieben, erhält der Hof von der Kommission eine Vollständigkeitserklärung, in der bestätigt wird, dass die Kommission ihre Pflichten erfüllt und alle Informationen, die für den Prüfer von Belang sein könnten, ausgewiesen hat. Dazu gehört auch die Bestätigung, dass die Kommission alle Informationen über die Bewertung von Betrugsrisiken, alle Informationen zu Betrugsvorwürfen oder Betrugsverdacht sowie alle wesentlichen Verstöße gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgewiesen hat. |
20. |
Zusätzlich werden in den Kapiteln 2 bis 7 die Jährlichen Tätigkeitsberichte der jeweils zuständigen Generaldirektionen berücksichtigt. Darin wird über die Erreichung von Politikzielen sowie über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, mit denen die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge und die Effizienz des Ressourceneinsatzes gewährleistet werden sollen, berichtet. Jedem Tätigkeitsbericht liegt eine Erklärung des Generaldirektors bei, in der dieser u. a. darlegt, inwieweit die Ressourcen für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden und die vorhandenen Kontrollverfahren die nötige Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge liefern (8). |
21. |
Der Hof bewertet die Jährlichen Tätigkeitsberichte und zugehörigen Erklärungen, um zu ermitteln, inwieweit sie eine zutreffende Darstellung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge liefern. Über die Ergebnisse dieser Bewertung berichtet der Hof jeweils im Abschnitt „Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission“ in den Kapiteln 2 bis 7 sowie im Falle von Feststellungen von erheblicher Bedeutung in Form einer Bemerkung im Anschluss an die Schlussfolgerungen zur Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge und zur Wirksamkeit der Systeme. |
Wie gelangt der Hof zu seinen Prüfungsurteilen im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung?
22. |
Der Hof stützt seine in der Zuverlässigkeitserklärung dargelegten Prüfungsurteile zur Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung der EU zugrunde liegenden Vorgänge auf alle die in den Kapiteln 2 bis 7 beschriebenen Prüfungsarbeiten sowie auf eine Beurteilung, wie umfassend die Fehler sind. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Würdigung der Ergebnisse der Prüfungen von Ausgabenvorgängen. Insgesamt beläuft sich die bestmögliche Schätzung des Hofes für die Fehlerquote in den im Jahr 2010 geleisteten Ausgaben auf 3,7 %. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 2,6 % und 4,8 % liegt. Die für die verschiedenen Themenkreise ermittelten Fehlerquoten variieren wie in den Kapiteln 3 bis 7 beschrieben. Der Hof stufte die Fehler als umfassend ein, d. h., sie erstrecken sich auf die Mehrheit der Ausgabenbereiche. Der Hof gibt auf der Grundlage einer zusätzlichen horizontalen Stichprobe ein Gesamturteil zur Ordnungsmäßigkeit der Mittelbindungen ab. |
Unregelmäßigkeiten oder Betrug
23. |
Die überwiegende Mehrheit der Fehler entsteht durch fehlerhafte Anwendung oder fehlerhaftes Verständnis der häufig komplexen Bestimmungen der Ausgabenregelungen der EU. Hat der Hof Anlass zu der Annahme, dass eine Betrugshandlung vorliegt, leitet er die Angelegenheit an das OLAF, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, weiter, das für die Durchführung etwaiger weiterer Ermittlungen zuständig ist. Aufgrund seiner Prüfungsarbeit meldet der Hof dem OLAF rund drei Fälle pro Jahr. |
(1) Einschließlich der Erläuterungen.
(2) Zusätzlich wird eine horizontale repräsentative Stichprobe von Mittelbindungen gezogen und auf Übereinstimmung mit den maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften geprüft.
(3) Es gibt im Wesentlichen zwei Systeme der Auftragsvergabe: Den Zuschlag erhält das niedrigste Angebot oder das wirtschaftlich günstige Angebot.
(4) Beispiele für einen quantifizierbaren Fehler: Vergabe eines Auftrags oder eines Zusatzauftrags ohne Wettbewerb oder im nichtoffenen Verfahren (es sei denn, dies ist aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen ausdrücklich zulässig), unangemessene Angebotsbewertung mit Auswirkungen auf das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens, erhebliche Änderung des Auftragsumfangs, Aufteilung der Aufträge für verschiedene Baustellen, die aus wirtschaftlicher Sicht eine funktionale Einheit bilden. Bei Verstößen der EU-Organe und -Einrichtungen gegen die Vergaberichtlinien verfolgt der Hof in der Regel einen anderen Ansatz, da die betreffenden Aufträge im Allgemeinen noch in Kraft sind. Derartige Fehler werden im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung nicht quantifiziert.
(5) Beispiele für einen nicht quantifizierbaren Fehler: unangemessene Angebotsbewertung ohne Auswirkungen auf das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens, formale Mängel im Ausschreibungsverfahren oder in den Verdingungsunterlagen, Missachtung formaler Aspekte der Transparenzvorschriften.
(6) , wobei ASI dem durchschnittlichen Stichprobenintervall und i der laufenden Nummer der in der Stichprobe erfassten Vorgänge entspricht.
(7) und , wobei t dem t-Verteilungsfaktor, n der Stichprobengröße und s der Standardabweichung der Fehlerquote entspricht.
(8) Nähere Einzelheiten zu diesen Abläufen sowie Links zu den neuesten Berichten sind unter der Adresse http://ec.europa.eu/atwork/synthesis/index_de.htm zu finden.
ANHANG 1.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER BEMERKUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEIT DER RECHNUNGSFÜHRUNG
In früheren Jahren vorgebrachte Bemerkungen |
Erzielter Fortschritt |
Antwort der Kommission |
Analyse des Hofes |
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Vollständigkeitserklärung des Rechnungsführers |
Vollständigkeitserklärung des Rechnungsführers |
Vollständigkeitserklärung des Rechnungsführers |
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In seinen Vollständigkeitserklärungen wies der Rechnungsführer der Kommission darauf hin, dass die Rechnungsführer einiger konsolidierter Einheiten überhaupt keine oder aber modifizierte Erklärungen abgegeben hatten. Insbesondere wurden die verlangten Angaben zur Validierung der Rechnungsführungs- und sonstigen lokalen Finanzsysteme nicht geliefert. |
Zur konsolidierten Jahresrechnung 2010 nimmt der Rechnungsführer wie folgt Stellung:
Der Rechnungsführer der Kommission betont jedoch, dass diese Sachverhalte seiner Ansicht nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Rechnungen der Kommission hatten. |
Die genannten fehlenden Validierungen wirken sich auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung nicht aus. |
Der Hof hat die mit der Vollständigkeitserklärung des Rechnungsführers gelieferte Gesamtsicherheit berücksichtigt. Der Hof wird die beanstandeten spezifischen Sachverhalte im Zuge seiner künftigen Prüfungen weiterverfolgen. |
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Vorfinanzierungen, Abrechnungsverbindlichkeiten und Periodenabgrenzungsverfahren |
Vorfinanzierungen, Abrechnungsverbindlichkeiten und Periodenabgrenzungsverfahren |
Vorfinanzierungen, Abrechnungsverbindlichkeiten und Periodenabgrenzungsverfahren |
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Bei Vorfinanzierungen, Abrechnungsverbindlichkeiten und den zugehörigen Periodenabgrenzungsverfahren stellte der Hof Buchungsfehler mit insgesamt unwesentlichen finanziellen Auswirkungen, jedoch einer hohen Frequenz fest. Dies deutet darauf hin, dass die grundlegenden Rechnungsführungsangaben auf der Ebene einiger Generaldirektionen weiterer Verbesserungen bedürfen. Bei der Rechnungsführung über Vorfinanzierungsbeträge stellte der Hof zudem folgende Probleme fest:
Außerdem hielten einige Generaldirektionen die Vorschrift nicht ein, Rechnungen und Kostenaufstellungen binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang zu erfassen. |
Die Kommission arbeitete im Rahmen der laufenden Initiativen, wie des Projekts „Qualität der Rechnungsführung“ und der Validierung der lokalen Systeme, weiter daran, die Genauigkeit ihrer Rechnungsführungsdaten zu verbessern. Trotz der Bemühungen der Dienststellen des Rechnungsführers um eine Verbesserung der Lage stellte der Hof fest, dass mehrere Generaldirektionen in den internen und externen Politikbereichen weiterhin Schätzwerte in den Rechnungen erfassen, selbst wenn sie über eine angemessene Grundlage für die Abrechnung der entsprechenden Vorfinanzierungen verfügen (siehe Ziffer 1.29). Bei seiner Prüfung repräsentativer Stichproben von Vorfinanzierungen und Rechnungen/Kostenaufstellungen deckte der Hof erneut Fehler mit unwesentlichen finanziellen Auswirkungen, jedoch einer hohen Frequenz auf. Deshalb sollte die Kommission weitere Anstrengungen zur Verbesserung der grundlegenden Rechnungsführungsdaten auf der Ebene einiger Generaldirektionen unternehmen. Wenngleich der Hof gewisse Verbesserungen hinsichtlich der Einhaltung der Fristen für die Erfassung neuer Auszahlungsanträge feststellte, halten einige Generaldirektoren die Vorschrift, Rechnungen und Kostenaufstellungen zügig zu erfassen, noch immer nicht vollständig ein. |
Siehe die Antwort der Kommission zu Ziffer 1.29. Die Kommission wird im Rahmen laufender Initiativen wie den Projekten zur Qualität der Rechnungsführung auch weiterhin daran arbeiten, die Genauigkeit ihrer Rechnungsführungsdaten zu verbessern. |
Der Hof wird die beanstandeten Sachverhalte auch künftig weiterverfolgen. Außerdem ergab sich im Zuge der Prüfung zum Haushaltsjahr 2010 ein neues Problem im Zusammenhang mit einer erheblichen Anzahl von Fällen, in denen die Kommission ursprünglich zu Zahlungen vorschriftswidrig keinen entsprechenden Aktivposten verbucht hatte (z. B. bei Finanzierungsinstrumenten). Dieses Problem wurde nach Eingang von Informationen von den Mitgliedstaaten im Juni 2011 in der endgültigen Jahresrechnung behoben (siehe Ziffer 1.32). Die Kommission hat vorgeschlagen, den derzeitigen Rechtsrahmen zu ändern, und wird geeignete Vorschläge für den Zeitraum nach 2013 vorlegen. |
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Ausweisung von Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen |
Ausweisung von Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen |
Ausweisung von Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen |
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Obgleich die Kommission Maßnahmen zur Ergänzung und Verbesserung ihrer Angaben zu den auf den EU-Haushalt angewendeten Korrekturmechanismen getroffen hat, sind die Angaben noch nicht vollständig zuverlässig, da die Mitgliedstaaten der Kommission nicht immer verlässliche Informationen übermitteln. |
Die Vor-Ort-Prüfungen der Kommission ergaben, dass die Systeme für die Erfassung und Meldung von Korrekturinformationen noch nicht in allen Mitgliedstaaten vollständig zuverlässig sind. Die Kommission geht allen Unstimmigkeiten in den Angaben nach und unterbreitet den Mitgliedstaaten Empfehlungen für Verbesserungen. |
Die Zuverlässigkeit von Daten zu Wiedereinziehungsbeträgen, die von Mitgliedstaaten eingegangen sind, hat sich gegenüber dem letzten Jahr zwar verbessert, die Kommission stimmt jedoch zu, dass weiterer Verbesserungsbedarf besteht. Hierzu hat die Kommission Anfang 2011 auf der Basis der jedes Jahr zum 31. März erfolgenden Berichterstattung eine Prüfung der Wiedereinziehungssysteme der Mitgliedstaaten mit dem Ziel in die Wege geleitet, die Berichterstattung zu nationalen Finanzkorrekturen an die Kommission zu verbessern und die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Berichterstattung sicherzustellen. |
Der Hof wird die beanstandeten Sachverhalte auch künftig weiterverfolgen. Er hält an seinem Standpunkt fest, wonach wann immer möglich eine Gegenüberstellung zwischen Fehlern und den zugehörigen Wiedereinziehungen und/oder Finanzkorrekturen vorgelegt werden sollte. |
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Außerdem sollte überlegt werden, in die Leitlinien für die Finanzberichterstattung Vorgaben aufzunehmen, welche Angaben einzubeziehen und wie diese darzustellen sind. |
Im Hinblick auf das Ersuchen des Hofes, die Leitlinien für die Ausweisung von Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen zu verbessern, hat die Kommission eine Anweisung zu Abschlussverfahren herausgegeben, die allerdings weiterer Verbesserungen bedarf. |
Die Kommission wird für den Abschluss 2011 die Leitlinien und Anweisungen für das Abschlussverfahren weiter verbessern. |
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Zu einigen Ausgabenbereichen liefert die Kommission keine Angaben, aus denen zusammenhängend zu erkennen ist, in welchem Jahr die betreffende Zahlung geleistet wurde, in welchem Jahr der betreffende Fehler aufgedeckt wurde und in welchem Jahr die entsprechende Finanzkorrektur in den Erläuterungen zur Jahresrechnung ausgewiesen ist. |
Es gibt noch keine zusammenhängenden Angaben zu Zahlungen, Fehlern und Finanzkorrekturen. |
Die Kommission führt Kontrollen zu allen Ausgaben erst mehrere Jahre nach dem eigentlichen Jahr einer bestimmten Auszahlung durch, überwiegend bei Programmabschluss. Auch die Finanzkorrektur kann das Ergebnis der Aufdeckung von Schwachstellen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten sein, in welchem Fall keine direkte Verknüpfung mit Auszahlungen besteht. Infolgedessen ist es weder möglich noch sachdienlich, das Jahr der betreffenden Auszahlung mit dem Jahr abzustimmen, in dem die Finanzkorrektur in den Erläuterungen zur Jahresrechnung ausgewiesen wird. Die durch den Mitgliedstaat bei Programmabschluss bereitzustellenden Unterlagen sind im Rechtsrahmen geregelt. Alle Belege zu Ausgaben und Prüfungen werden von der Verwaltungsbehörde des operativen Programms für die Kommission aufbewahrt. |
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Im Falle des Themenkreises „Kohäsion“ waren am Ende des Jahres 2009 noch Korrekturen in Höhe von insgesamt 2,3 Milliarden Euro durchzuführen (d. h. kassenwirksam zu vollziehen, indem die Kommission eine Rückzahlung leistet oder der Mitgliedstaat einen Abzug von Zahlungsanträgen vornimmt). |
Im Jahr 2010 ist der Betrag der bestätigten/beschlossenen, aber noch umzusetzenden Korrekturen im Themenkreis „Kohäsion“ um rund 0,2 Milliarden Euro (d. h. von 2 327 Millionen Euro im Jahr 2009 auf 2 516 Millionen Euro im Jahr 2010) gestiegen. Die niedrige Umsetzungsquote von 71 % ist darauf zurückzuführen, dass das Abrechnungsverfahren noch läuft. Die Ende 2010 eingegangenen Auszahlungsanträge sind noch nicht genehmigt, weshalb die betreffenden Finanzkorrekturen in einer Gesamthöhe von 2,3 Milliarden Euro bei den Angaben zum Stand der Umsetzung für 2010 nicht berücksichtigt werden können (siehe Erläuterung 6 zur Jahresrechnung 2010, Abschnitt 6.3.3 „Finanzkorrekturen — kumulierter Stand und Umsetzungsrate“). |
Bei einigen Programmen für 2000-2006 ist den Ergebnissen sowohl des Hofes als auch der Kommission zu entnehmen, dass in Bezug auf die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der erfassten und ausgewiesenen Zahlen zu Einbehaltungen und Wiedereinziehungen Zweifel bestanden. Obwohl durch die Prüfungen der Kommission in allen Mitgliedstaaten in den Jahren 2007-2010 Verbesserungen festgestellt wurden, ist die Kommission beim Programmabschluss weiterhin vorsichtig und verlangte von allen Programmbehörden, zu den Folgemaßnahmen (einschließlich Finanzkorrekturen), die auf nationaler Ebene zu allen Unstimmigkeiten im Hauptbuch des Schuldners für das jeweilige Programm durchzuführen waren, Bericht zu erstatten. Die Kommission schließt Programme erst dann ab, wenn sie diese Informationen für kohärent und vollständig befindet. Beim Rechtsrahmen 2007-2013 muss die bescheinigende Behörde bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das vorangegangene Jahr der Kommission eine Übersicht zu Finanzkorrekturen übermitteln. Durch diese neuen Berichterstattungsbestimmungen werden zu den durchgeführten Korrekturen zuverlässigere und einheitlichere Informationen in elektronischem Format (per SFC 2007) bereitgestellt. Darüber hinaus haben die GD REGIO und GD EMPL ihre Prüfstrategien insoweit überarbeitet, dass hierin jetzt auch ein spezielles Modul zur Prüfung der riskantesten nationalen Wiedereinziehungssysteme enthalten ist, womit in der zweiten Jahreshälfte 2011 begonnen wird. Die Kommission hält an ihrer Ansicht fest, dass wegen des mehrjährigen Charakters der Korrektursysteme für Programme mit geteilter Verwaltung (Finanzkorrekturen werden nicht immer im selben Jahr umgesetzt, in dem sie durch die Mitgliedstaaten akzeptiert wurden) mit einer Abstimmung von Zahlungen, Fehlern und Finanzkorrekturen nur sehr wenig Mehrwert verbunden ist. Darüber hinaus ist eine derartige Abstimmung, da das System der Ausgabenerklärungen kumulativ über einen mehrjährigen Zeitraum wirkt und in einigen Fällen Systemkorrekturen vorgenommen werden, nahezu unmöglich. |
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Die Erläuterungen zur Jahresrechnung enthalten zwar Hinweise darauf, dass einige Zahlungen möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt von den Kommissionsdienststellen oder den Mitgliedstaaten korrigiert werden, aus ihnen geht allerdings weiterhin nicht klar hervor, welche Ausgabenbeträge und -bereiche möglicherweise noch Überprüfungen und Rechnungsabschlussverfahren unterzogen werden. |
Beträge, die noch Überprüfungen und Rechnungsabschlussverfahren unterzogen werden, sind (im Gegensatz zu quantifizierbaren Beträgen potenzieller Rückforderungen) in den Erläuterungen zur Jahresrechnung nach wie vor nicht ausgewiesen. |
Wie die Kommission bereits in früheren Jahren in ihren Antworten ausgeführt hat, kann sie nach Maßgabe der Haushaltsordnung alle Ausgaben noch mehrere Jahre nach dem Jahr, in dem sie getätigt wurden, prüfen. Im Rahmen der Jahresrechnung darf aber nicht der Eindruck erweckt werden, dass wegen möglicher zukünftiger Kontrollen alle diese Ausgaben noch einer endgültigen Bestätigung bedürfen. Anderenfalls wären sämtliche Haushaltsausgaben als vorläufig zu betrachten, bis eine Ex-post-Kontrolle vorgenommen wird oder der Kontrollzeitraum abgelaufen ist. Sämtliche quantifizierbaren potenziellen Rückforderungsbeträge werden in der Erläuterung 6 zur konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesen. Im Bereich der Landwirtschaft wird rund sechs Monate nach Ende jeden Haushaltsjahres ein Rechnungsabschluss vorgenommen, im Rahmen dessen die Kommission den Ausgabenbetrag feststellt, der für das betreffende Haushaltsjahr für eine Finanzierung aus dem Haushalt der EU anerkannt wird. Die Tatsache, dass den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsabschlusses später noch Finanzkorrekturen auferlegt werden können, stellt diese Funktion des Rechnungsabschlusses nicht in Frage. Der Betrag der Ausgaben, für die die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Rahmen eines künftigen Konformitätsabschlusses von der Finanzierung aus dem EU-Haushalt ausgeschlossen werden, wird in einer Erläuterung zur Jahresrechnung ausgewiesen. Sowohl quantifizierbare Beträge potenzieller Wiedereinziehungen durch die Mitgliedstaaten als auch der Betrag der Ausgaben, für die die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Rahmen eines künftigen Konformitätsabschlusses von der Finanzierung ausgeschlossen werden, werden im Rechnungsführungssystem der Kommission und in einer Erläuterung zur Jahresrechnung als Vermögenswert erfasst (oder in einer Erläuterung zur Jahresrechnung als Eventualforderung ausgewiesen). Nach Auffassung der Kommission sind im Bereich Landwirtschaft die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben zu Wiedereinziehungen zuverlässig, da sie durch unabhängige Prüfungsorgane bestätigt werden. Im Bereich Landwirtschaft geben die Konformitätsabschlüsse für jede Finanzkorrektur das Jahr an, in dem die von dieser Korrektur betroffene Zahlung geleistet wurde. Die Finanzberichterstattung im Bereich Landwirtschaft enthält Angaben zu Wiedereinziehungen durch die Mitgliedstaaten sowie Korrekturen durch die Kommission, zur Höhe der je Haushaltsjahr und je Kalenderjahr beschlossenen Korrekturen, zur finanziellen Umsetzung dieser Korrekturen sowie zu den entsprechenden vereinnahmten Beträgen sowohl für den EGFL als auch für den Bereich „Entwicklung des ländlichen Raums“. |
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Übertragung der Vermögenswerte von Galileo |
Übertragung der Vermögenswerte von Galileo |
Übertragung der Vermögenswerte von Galileo |
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Die Vereinbarungen über die Übertragung sämtlicher im Rahmen des Programms Galileo geschaffener, entwickelter oder erworbener Vermögenswerte auf die Union sind noch nicht vollständig umgesetzt worden. Da alle bisher getätigten Ausgaben als Forschungsaufwendungen behandelt werden, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Vermögensübersicht, doch sollte die Kommission ihre Bemühungen fortsetzen, damit zum Zeitpunkt der Übertragung alle erforderlichen Informationen vorliegen und somit die Sicherheit der Vermögenswerte wirksam gewährleistet ist. |
Die Kommission arbeitet mit der Europäischen Weltraumorganisation (EWO) zusammen, um sicherzustellen, dass bis zum Zeitpunkt dieser Übertragung sämtliche technischen und Rechnungsdaten verfügbar sind und die Übertragung problemlos vonstatten geht. Diese Übertragung ist am Ende der In-Orbit-Validierungsphase (IOV) vorgesehen, mit dem im Jahr 2012 zu rechnen ist. Der Hof weist allerdings auf den vom zuständigen Generaldirektor in dessen Jährlichem Tätigkeitsbericht 2010 geltend gemachten Vorbehalt bezüglich der Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung der Europäischen Weltraumorganisation hin. |
Die Fortschritte der Europäischen Weltraumorganisation bei der Realisierung ihres neuen Rechnungsführungssystems und bei der sich hieraus ergebenden Verbesserung ihrer Finanzberichterstattung werden durch die Kommission sehr genau überwacht. |
Der Hof wird diesen Sachverhalt weiterverfolgen. |
KAPITEL 2
Einnahmen
INHALT
Einleitung
Besondere Merkmale der Einnahmen
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
Traditionelle Eigenmittel
MwSt.- und BNE-Eigenmittel
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
Traditionelle Eigenmittel
MwSt.- und BNE-Eigenmittel
Sonstige Einnahmen
Wirksamkeit der Systeme
Traditionelle Eigenmittel
MwSt.-Eigenmittel
Seit langem bestehende Vorbehalte existieren noch immer, doch der Rückstand wird abgearbeitet
Verzögerungen bei der Überwachung der Anwendung der MwSt.-Richtlinien
BNE-Eigenmittel
Allgemeine und spezifische Vorbehalte
Überprüfung der BNE-Aufstellungen in den Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen
Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs
Forderungsverzichte
Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Schlussfolgerungen
Empfehlungen
Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 2/2008 über verbindliche Zolltarifauskünfte
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EINLEITUNG |
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Tabelle 2.1 — Einnahmen — wichtige Informationen
Quelle: Jahresrechnung 2010 der Europäischen Union. |
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Besondere Merkmale der Einnahmen |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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Traditionelle Eigenmittel |
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MwSt.- und BNE-Eigenmittel |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Traditionelle Eigenmittel |
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MwSt.- und BNE-Eigenmittel |
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Sonstige Einnahmen |
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WIRKSAMKEIT DER SYSTEME |
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Traditionelle Eigenmittel |
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MwSt.-Eigenmittel |
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Seit langem bestehende Vorbehalte existieren noch immer, doch der Rückstand wird abgearbeitet |
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Tabelle 2.2 — MwSt.-Vorbehalte zum 31. Dezember 2010
Quelle: Europäische Kommission. |
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Verzögerungen bei der Überwachung der Anwendung der MwSt.-Richtlinien |
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BNE-Eigenmittel |
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Allgemeine und spezifische Vorbehalte |
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Überprüfung der BNE-Aufstellungen in den Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen |
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Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs |
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2.32. |
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Bei Einbeziehung der vorgenannten Haushaltsvorgänge wäre eine Zurechnung der Ausgaben entsprechend dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) möglich (siehe Anhang 2.5 , insbesondere Ziffern 3-5 und 10-11). |
Aber nur zu Kosten, die nach Ansicht der Kommission nicht zu rechtfertigen sind. |
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Forderungsverzichte |
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Beispiel 2.1 Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Auftragnehmern In einem Fall (im Betrag von rund 500 000 Euro) im Zusammenhang mit der Gewährung eines Zuschusses innerhalb des FP5 (Fünftes Forschungsrahmenprogramm) wurde die Fähigkeit eines Unternehmens zur Erwirtschaftung von Gewinnen aus seiner Geschäftstätigkeit negativ beurteilt. Die Kommission hielt allerdings finanzielle Sicherheiten als Voraussetzung für den Abschluss einer Zuschussvereinbarung nicht für notwendig. Zu dem späteren Forderungsverzicht kam es, weil das Unternehmen in Konkurs gegangen war. In weiteren 15 Fällen (6 Millionen Euro) im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuschüssen im Bereich des FP5 und der Außenbeziehungen konnte die Kommission nicht nachweisen, dass sie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller bewertet hatte. In acht dieser Fälle kam es wegen Zahlungsunfähigkeit der Begünstigten zu Forderungsverzichten. |
Beispiel 2.1 Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Auftragnehmern Der Fall, an den der Hof hier erinnert, geht auf das Jahr 2001 zurück. Seit dieser Zeit sind die Rentabilitätskontrollen, die damals für das RP5 (Fünftes Forschungsrahmenprogramm) entworfen worden waren, erheblich verbessert worden. Beim RP6 wurden komplexere Kennziffern verwendet und dies ist auch beim RP7 der Fall. Die Kommission führte darüber hinaus „Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern“ ein (Kommissionsbeschluss K(2007) 2466 vom 13. Juni 2007), die von den betroffenen Generaldirektionen befolgt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass nunmehr alle notwendigen Maßnahmen zur Minimierung des Risikos für das Auftreten einer ähnlichen Situation etabliert sind. Seitdem im Jahr 2003 die Nutzung des Mechanismus der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen obligatorisch wurde, wurde auch das System zur Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Antragstellern gestärkt und standardisiert. Wer einen Antrag auf Zuschüsse stellt, muss anhand von Dokumenten nachweisen, dass er über stabile, ausreichende Finanzquellen verfügt, um seine Tätigkeit während des Durchführungszeitraums der Maßnahme aufrecht zu erhalten und sich an ihrer Finanzierung zu beteiligen. |
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Beispiel 2.2 Vertragsverwaltung Der Koordinator des vorgenannten FP5-Vertrags leitete die Vorschusszahlung nicht an die übrigen für die Projektumsetzung zuständigen Vertragspartner weiter. Die Kommission sorgte nicht dafür, dass die Vertragsbedingungen bezüglich der Weiterleitung des Vorschusses eingehalten wurden. Ein Großteil dieser Mittel konnte nicht wiedereingezogen werden, und drei Jahre später kam es wegen Konkurses des Koordinators zum Forderungsverzicht über 500 000 Euro. In einem anderen Fall (145 000 Euro), der das Finanzinstrument European Community Investment Partners (ECIP) betraf, wurde festgestellt, dass die Kommission, der die Vertragsverwaltung oblag, über längere Zeiträume (1998-2005) untätig blieb. |
Beispiel 2.2 Vertragsverwaltung Bis 2005 gab es beim ECIP-Programm verwaltungstechnische Verzögerungen. Seitdem wurden im Rahmen des umfassenden Liquidationsprozesses der EuropeAid bei 600 Maßnahmen 35 Mio. EUR eingezogen. Im zitierten Fall wurden zwei Drittel des geschuldeten Betrags (mittels Verrechnung) eingezogen. Auf 145 000 EUR verzichtete man hauptsächlich deswegen, weil es sich trotz seit 2005 wiederholt unternommener Versuche zur Ermittlung des Sachstandes nicht mit Sicherheit feststellen ließ, wem nach der Übernahme durch ein Konsortium die Haftung der Bank zugefallen war. |
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Beispiel 2.3 Ausstellung von Einziehungsanordnungen und Vollstreckungsmaßnahmen Bei fünf Forderungsverzichten (2,5 Millionen Euro) kam es bei der Ausstellung von Einziehungsanordnungen und/oder bei der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu ungerechtfertigten Verzögerungen. Diese Fälle betreffen die Bereiche FP5 (1) und Außenbeziehungen (4), und die Forderungsverzichte waren durch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldner bedingt. In den vorgenannten Fällen betreffend das Finanzinstrument ECIP berücksichtigte die Kommission nicht alle Verrechnungsmöglichkeiten. |
Beispiel 2.3 Ausstellung von Einziehungsanordnungen und Vollstreckungsmaßnahmen Ein großer Teil der Verzögerungen bei der Einziehung von Forderungen war auf unvermeidliche Prüf- und Rechtsprozesse zurückzuführen. Die Kommission ist überzeugt, dass ihre Verwaltung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die tatsächliche Einziehung von Forderungen hatte. Hinsichtlich der rechtzeitigen Ausstellung von Lastschriftanzeigen sind bei den internen Verfahren außerdem Verbesserungen eingetreten. Im ECIP-Fall war 2008 eine mögliche zusätzliche Verrechnung aufgrund der Jahresabschlussverfahren technisch nicht möglich. |
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ZUVERLÄSSIGKEIT DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerungen |
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2.40. |
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Empfehlungen |
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2.41. |
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Aufgrund dieser Analyse und der Feststellungen und Schlussfolgerungen für 2010 empfiehlt der Hof der Kommission Folgendes: |
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WEITERVERFOLGUNG DES SONDERBERICHTS NR. 2/2008 ÜBER VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE |
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Einleitung |
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2.44. |
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Weiterverfolgung der Empfehlungen |
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Erzielter Fortschritt: Die Anzahl der mit VZTA-Angelegenheiten befassten Mitarbeiter wurde erhöht, und die beanstandeten Fristen für die Klärung uneinheitlicher zolltariflicher Einreihungen wurden verkürzt. |
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b) |
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Erzielter Fortschritt: Die Kommission konnte unter Beweis stellen, dass sie bestrebt ist, die Mitgliedstaaten für etwaige durch die Erteilung unrichtiger VZTA bedingte Verluste finanziell zur Verantwortung ziehen. Die Datenbank EBTI-3 wurde mit neuen Funktionen ausgestattet, die eine bessere Einhaltung der Rechtsvorschriften ermöglichen. Die Benutzerschnittstelle der öffentlich zugänglichen Datenbank EBTI-3 wird nun in alle Amtssprachen der EU (außer Irisch und Maltesisch) übersetzt, und der Thesaurus wird schrittweise aktualisiert. |
Die Kommission wird die Untersuchung fehlerhafter Anwendungen der VZTA, die negative Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel haben, fortsetzen und Mitgliedstaaten gegebenenfalls finanziell zur Verantwortung ziehen. |
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Erzielter Fortschritt: Die Bestimmung, wonach ein VZTA-Inhaber verpflichtet ist, die VZTA für die betreffenden Waren anzugeben, wurde angenommen (29), wird jedoch erst mit Inkrafttreten der MZK-DVO wirksam. Mit diesen Bestimmungen soll auch die Handhabung der Vertrauensschutzfrist verbessert werden. |
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Erzielter Fortschritt: Im Zuge ihrer Überwachungsbesuche ist die Kommission den vom Hof aufgezeigten Verstößen gegen Rechtsvorschriften und Unzulänglichkeiten nachgegangen. |
Die Kommission überwacht fortlaufend die Fortschritte der Mitgliedstaaten und geht Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften regelmäßig nach. |
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Schlussfolgerungen |
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(1) Siehe Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17) und Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 1).
(2) Im Fall von Zöllen oder Abgaben, die noch nicht entrichtet wurden und für die keine Sicherheit geleistet wurde, oder von Ansprüchen, für die zwar eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten werden, können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung der entsprechenden Eigenmittel durch Erfassung in dieser gesonderten Buchführung aussetzen.
(3) Deutschland, Niederlande, Österreich und Schweden.
(4) Niederlande und Schweden.
(5) Amt für Zusammenarbeit EuropeAid (AIDCO), seit 2011 Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid (DEVCO), Generaldirektion Wettbewerb (COMP) und Generaldirektion Energie (ENER).
(6) Artikel 266 Absatz 2 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften: „Soweit die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die zuständigen Zollbehörden (…) b) den Bewilligungsinhaber unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Einfuhren gekennzeichnet sind, davon befreien, der zuständigen Zollstelle jedes Eintreffen von Waren mitzuteilen, (…)“, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10).
(7) Belgien, Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Niederlande und Schweden.
(8) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen statistischen Stichprobe. Bei der Prüfung der Einnahmen ist der Hof zu 95 % sicher, dass die Fehlerquote in der Grundgesamtheit unter 2 % liegt.
(9) Eine Monatsübersicht aus Belgien. Auf diesen Mitgliedstaat entfielen im Jahr 2010 9,5 % des Gesamtaufkommens an traditionellen Eigenmitteln.
(10) Der endgültige Betrag der UK-Korrektur für das Jahr n wird in den Haushaltsplan für das Jahr n+4 eingestellt.
(11) Beispielsweise Ziffer 2.20 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009.
(12) Vereinigtes Königreich.
(13) Italien, Niederlande und Vereinigtes Königreich.
(14) Vereinigtes Königreich.
(15) Dieser Betrag setzt sich aus einer Zunahme um rund 105 Millionen Euro und einem Rückgang um knapp 15 Millionen Euro zusammen.
(16) Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) und Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).
(17) Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 7).
(18) In Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates in geänderter Fassung heißt es: „Nach dem 30. September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden die etwaigen Änderungen des BSP, außer bei den vor diesem Termin von der Kommission oder den Mitgliedstaaten mitgeteilten Punkten, nicht mehr berücksichtigt.“ Diese Punkte werden als Vorbehalte bezeichnet. Ein allgemeiner Vorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Daten eines Mitgliedstaats. Alle BNE-Daten Bulgariens und Rumäniens sind aufgrund der Vierjahresregel noch nicht endgültig.
(19) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) eine Aufstellung der für die Berechnung des BNE und seiner Bestandteile nach dem ESVG 95 verwendeten Verfahren und Basisdaten.
(20) Diese offenen Vorbehalte betreffen Griechenland (1) und das Vereinigte Königreich (3) und beziehen sich hauptsächlich auf Fragen der Methodik und Statistikerstellung.
(21) Ein spezifischer Vorbehalt bezieht sich auf einzelne BNE (bis 2001 BSP)-Bestandteile wie etwa die Bruttowertschöpfung ausgewählter Wirtschaftsbereiche, die Konsumausgaben oder den Bruttobetriebsüberschuss und das Bruttoselbstständigeneinkommen.
(22) Siehe Ziffer 2.28 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009.
(23) Artikel 87 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
(24) Aus den in den Ziffern 2.12 und 2.13 genannten Gründen umfasst diese Schlussfolgerung keine Beurteilung der Qualität der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten MwSt.- oder BNE-Daten.
(25) Im Dezember 2009 deckte die Kommission außerdem einen Fehler in ihrer Berechnung der vorläufigen Schätzbeträge der UK-Korrektur für die Jahre 2008 und 2009 auf, die um 138 Millionen Euro (2,6 %) bzw. 458 Millionen Euro (13 %) zu hoch angesetzt wurden (siehe Ziffer 2.17 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009). Die berichtigten Beträge wurden bei der im Jahr 2010 vorgenommenen Aktualisierung der vorläufigen Schätzbeträge der UK-Korrektur berücksichtigt (die endgültigen Beträge werden in den Jahren 2012 und 2013 berechnet).
(26) ABl. C 103 vom 24.4.2008, S. 1.
(27) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission.
(28) 2881. Tagung des Rates, Luxemburg, 23. und 24. Juni 2008.
(29) Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).
(30) Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken
ANHANG 2.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON EINNAHMENVORGÄNGEN
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2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
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TEM |
MwSt/BNE, Korrekturen gemäß Haushaltstitel 1 |
Sonstige Einnahmen |
Insgesamt |
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GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Vorgänge insgesamt (davon): |
6 |
43 |
6 |
55 |
62 |
60 |
66 |
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Einziehungsanordnungen |
6 |
43 |
6 |
55 |
62 |
60 |
66 |
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ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN (1) |
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Anteil der geprüften Vorgänge, die |
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nicht fehlerbehaftet waren |
100 % |
(6) |
100 % |
(43) |
100 % |
(6) |
100 % |
(55) |
95 % |
100 % |
100 % |
mit einem oder mehreren Fehlern behaftet waren |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
5 % |
0 % |
0 % |
GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Wahrscheinlichste Fehlerquote (2) |
0 % |
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(1) Die Zahlen in Klammern entsprechen der tatsächlichen Anzahl der Vorgänge.
(2) Da keine wesentlichen Fehler aufgedeckt wurden, ist nur die wahrscheinlichste Fehlerquote angegeben.
ANHANG 2.2
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON SYSTEMEN IM BEREICH EINNAHMEN
Bewertung ausgewählter Überwachungs- und Kontrollsysteme
Betroffenes System |
Wichtigste interne Kontrollen (Kommission) |
Wichtigste interne Kontrollen in den geprüften Mitgliedstaaten |
Gesamtbewertung |
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Kontrollen der Kommission in den Mitgliedstaaten |
Berechnung der Forderungsbeträge seitens der Kommission/Kontrollen nach Aktenlage |
Verwaltung der Vorbehalte durch die Kommission/Haushaltsvollzug |
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TEM |
Wirksam |
Wirksam |
n. z. |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
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MwSt./BNE |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
n. z. |
Wirksam |
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UK-Korrektur |
n. z. |
Bedingt wirksam |
n. z. |
n. z. |
Bedingt wirksam |
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Forderungsverzichte |
n. z. |
Wirksam |
Wirksam (1) |
n. z. |
Wirksam |
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Geldbußen und Zwangsgelder |
n. z. |
Wirksam |
n. z. |
n. z. |
Wirksam |
||
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Gesamtbewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme
Gesamtbewertung |
2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
(1) Im Falle der im Jahr 2010 vorgenommenen Forderungsverzichte stellte der Hof fest, dass die Verwaltung seitens der Kommission in früheren Jahren Schwachstellen aufwies, durch die sich das Risiko erhöhte, dass Forderungen nicht beigetrieben werden.
ANHANG 2.3
ERGEBNISSE DER ANALYSE DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION ZU DEN EINNAHMEN
Hauptsächlich betroffene Generaldirektion |
Art der vom Generaldirektor abgegebenen Erklärung (1) |
Geltend gemachte Vorbehalte |
Bemerkungen des Hofes |
Gesamtbewertung der Zuverlässigkeit |
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2010 |
2009 |
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Haushalt |
ohne Vorbehalte zu den Eigenmitteln |
n. z. |
Den erheblichen Systemmangel, den der Hof bei seiner Prüfung der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung über die traditionellen Eigenmittel in Belgien feststellte, hatte die Kommission im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit ebenfalls aufgedeckt. Nach Ansicht des Hofes hätte dieser Mangel im Jährlichen Tätigkeitsbericht der GD Haushalt Erwähnung finden müssen (siehe Ziffer 2.37). Der Fehler, den der Hof in der von der Kommission vorgenommenen Berechnung des endgültigen Betrags der UK-Korrektur für 2006 aufdeckte, wird im Jährlichen Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Haushalt beschrieben; gleichzeitig wird darin dargelegt, welche zusätzlichen Kontrollmaßnahmen daraufhin eingeführt wurden. Unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitskriterien der Kommission hätte nach Ansicht des Hofes in der Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors der GD Haushalt allerdings ein Vorbehalt geltend gemacht werden müssen (siehe Ziffer 2.38). |
B |
A |
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(1) Bezug nehmend auf die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors hat dieser angemessene Sicherheit erlangt, dass die vorhandenen Kontrollverfahren die nötige Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge liefern.
A: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten eine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge. |
B: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine vollständig angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge. |
C: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge. |
ANHANG 2.4
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN ZU DEN EINNAHMEN
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Erzielte Fortschritte |
Antwort der Kommission |
Analyse des Hofes |
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2009 |
In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2009 (Ziffer 2.32) verwies der Hof auf die Prüfungsergebnisse, die in seinen Sonderbericht Nr. 1/2010 über vereinfachte Zollverfahren für Einfuhren eingeflossen sind, und forderte die Kommission auf, die Schlussfolgerungen dieses Berichts im Zuge der Weiterverfolgung der Feststellungen aus ihrer eigenen Kontrolltätigkeit zu vereinfachten Zollverfahren sowie zur Kontrollstrategie der Mitgliedstaaten in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht 2010 zu berücksichtigen. |
Die Kommission räumte ein, dass die Zollkontrollen der Mitgliedstaaten zu vereinfachten Verfahren Schwachstellen aufweisen. Unter Berücksichtigung ihrer laufenden Kontrolltätigkeit, der generell positiven Reaktion der Mitgliedstaaten auf die Bemerkungen des Hofes und die insgesamt geringen finanziellen Auswirkungen der aufgedeckten Fehler bestand allerdings nach Ansicht der Kommission keine Notwendigkeit, diesbezüglich in der Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors (die im Jährlichen Tätigkeitsbericht der GD Haushalt enthalten ist) einen Vorbehalt geltend zu machen. |
Die Kommission hat in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht für 2010 eine Bewertung der Schwachstellen in vereinfachten Zollverfahren vorgenommen. Sie verfolgt die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in Reaktion auf die Feststellungen aus ihren eigenen Kontrollen sowie den Prüfungen des Hofes ergriffen wurden. Mehrere Mitgliedstaaten berichteten bereits über die Korrekturmaßnahmen, die sie zur Behebung der festgestellten Schwachstellen bei den Kontrollen eingeführt haben oder zurzeit einführen. Diese Maßnahmen werden bei zukünftigen Kontrollen überprüft werden. Die Kommission führte außerdem Kontrollen der zollamtlichen Überwachungsstrategien in allen Mitgliedstaaten durch und erstellte einen themenbezogenen Bericht über die bei diesen Kontrollen sowie bei der Prüfung durch den Hof festgestellten Schwachstellen. Einen Entwurf dieses Berichts legte sie bei der BAEM-Sitzung im Dezember 2010 vor. Den Mitgliedstaaten wurde eine Frist eingeräumt, während der sie Bemerkungen zu dem Entwurf einreichen können. Auf der BAEM-Sitzung im Juli 2011 wird dann eine Endfassung des Berichts erörtert, in der diese Bemerkungen berücksichtigt werden. |
Der Hof nimmt diese Einschätzung der Kommission zur Kenntnis und wird im Rahmen der Weiterverfolgung seines Sonderberichts über vereinfachte Zollverfahren für Einfuhren eine eigene Analyse vornehmen. |
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2009 |
In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2009 (Ziffer 2.22) vertrat der Hof den Standpunkt, dass Abgabenforderungen für Waren, die beschlagnahmt wurden, nachdem sie über die erste innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, in der B-Buchführung zu erfassen sind. Dieser Standpunkt, der im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs von April 2009 (Rechtssache C-459/07) steht, wurde von der Kommission nicht geteilt. |
Die Kommission analysierte das jüngste Urteil des Gerichtshofs (von April 2010) in einer ähnlichen Rechtssache (Rechtssache C-230/08). |
Die Haltung der Kommission bezüglich der Erfassung von im Zusammenhang mit beschlagnahmten Waren entstandenen Zollschulden in der B-Buchführung weicht von der des Rechnungshofes ab. Die Haltung der Kommission beruht auf Artikel 867a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zur Umsetzung des EU-Zollkodexes, gemäß dem beschlagnahmte und eingezogene Waren als in ein Zolllagerverfahren nach Artikel 98 des Zollkodexes übergeführt gelten. Bei Waren, die in dieses Verfahren überführt werden, gilt die Entstehung der Zollschuld als ausgesetzt und eine Erfassung in der Buchführung hat nicht stattzufinden. Die Kommission hat die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-459/07 (Elshani) und C-230/08 (Dansk Logistik) geprüft und gelangte zu der Schlussfolgerung, dass ihre jetzige Haltung aufrechterhalten werden kann. |
Der Rechnungshof hält an seinem Standpunkt bezüglich der Erfassung der Abgabenforderungen für beschlagnahmte Waren in der B-Buchführung fest. Dieser Standpunkt wird durch die zwei Urteile des Gerichtshofs bestätigt. |
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In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2009 (Ziffer 2.27) wies der Hof darauf hin, dass die Kommission (in ihrem an den Rat der Wirtschafts- und Finanzminister gerichteten Bericht zu den Statistiken Griechenlands über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand von Januar 2010) die Qualität der makroökonomischen Statistiken Griechenlands, einschließlich der Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, infrage stellte und dass Kommission und Rat Zweifel am wirksamen Funktionieren der Überwachungs- und Kontrollsysteme beim nationalen Statistikamt Griechenlands erhoben, das auch die BNE-Daten für die Berechnung der Eigenmittel erstellt. |
Die von der Kommission vorgenommene gründliche Analyse der potenziellen Auswirkungen der Faktoren, die aus der Überprüfung des Defizits und des Schuldenstands resultierten, ergab, dass keine signifikanten Auswirkungen auf Ebene des BNP/BSP zu erwarten sind. Die von der Kommission (Eurostat) im Laufe des Jahres 2010 durchgeführten Überprüfungen der Haushaltsdaten Griechenlands zur Weiterverfolgung der in ihrem Bericht von Januar 2010 aufgezeigten Schwachstellen ergab Auswirkungen in Höhe von 0,5 % bis 0,9 % auf Ebene des BSP Griechenlands. |
Die im Frühjahr 2010 vorgelegte Antwort der Kommission zu den Bemerkungen, die der Hof zum Zeitpunkt der Erstellung seines Jahresberichts 2009 machte, bezog sich auf die Feststellungen des Berichts vom Januar 2010, in denen der Frage einer Neueinstufung von Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nachgegangen wurde. Die vom Hof erwähnten Auswirkungen auf das BIP sind auf die Neueinstufung von Körperschaften des öffentlichen Rechts zurückzuführen, die ihrerseits die Folge der im November 2010 abgeschlossenen Arbeit war. Folglich besteht keine Notwendigkeit, die Antwort der Kommission zu den Bemerkungen im Jahresbericht des Hofes für das Haushaltsjahr 2009 zu überdenken. Revisionen an Daten der Mitgliedstaaten aus früheren Jahren behandelt die Kommission in den Folgejahren im Rahmen der bekannten BNE-Überwachungsverfahren. |
Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Schwachstellen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Defizit und dem öffentlichen Schuldenstand Griechenlands sollte die Kommission die Ergebnisse ihrer im November 2010 abgeschlossenen Arbeiten berücksichtigen. |
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2009 |
In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2006 legte der Hof Bemerkungen zur Revision des griechischen BNE (Ziffern 4.24-4.26) vor und empfahl der Kommission in Ziffer 4.32, |
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ANHANG 2.5
BERECHNUNG DER KORREKTUR FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH FÜR 2006 UND DIE NACHFOLGENDEN JAHRE
1. |
Die Berechnung der UK-Korrektur für 2006 ist im Eigenmittelbeschluss aus dem Jahr 2000 (1) sowie in einem Arbeitsdokument der Kommission geregelt, die der Rat bei Annahme des Eigenmittelbeschlusses billigte (2). |
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Die Berechnung der UK-Korrektur erfolgt in mehreren Schritten. |
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Der erste Schritt umfasst
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4. |
Bei Einführung der UK-Korrektur dienten die „nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen“ als Basis für die MwSt.-Eigenmittel zum damaligen Stand. |
5. |
„Zurechenbare Ausgaben“ sind Ausgaben aus dem Unionshaushalt, die Empfängern in den Mitgliedstaaten zugeordnet werden können. Ausgeschlossen sind somit außerhalb der Europäischen Union geleistete Ausgaben sowie Ausgaben, die sich nicht zuordnen oder identifizieren lassen. Beträge, die in den im Jahr 2004 der Union beigetretenen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt geleisteten Ausgaben entsprechen, werden von den zurechenbaren Gesamtausgaben abgezogen. |
6. |
Der zweite Schritt zur Berechnung der Korrektur umfasst die Berechnung des „UK-Vorteils“ aufgrund der seit Einführung der UK-Korrektur an den MwSt.-Eigenmitteln vorgenommenen Änderungen (Verminderung des Abrufsatzes für die MwSt.-Eigenmittel, Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlagen auf 50 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) eines Mitgliedstaates) und aufgrund der Einführung der vierten, auf dem BNE beruhenden Eigenmittelquelle. |
7. |
Ein für die in Ziffer 2.16 geäußerte Beanstandung relevantes Detail betrifft die Berechnung des für das Jahr 2006 geltenden einheitlichen Abrufsatzes für die MwSt.-Eigenmittel. Dabei wird von einem „Höchstabrufsatz“ (0,50 % im Jahr 2006) ein „eingefrorener“ Satz abgezogen, der wiederum mit der Höhe des UK-Rabatts in Beziehung steht. Der in Ziffer 2.16 aufgezeigte Fehler ist dadurch bedingt, dass die Kommission den „eingefrorenen“ Satz zum „Höchstabrufsatz“ addierte, anstatt ihn davon abzuziehen. |
8. |
Eine weitere Anpassung der Korrektur dient zum Abzug der „Windfall-Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln“. Die Mitgliedstaaten behalten 25 % des Aufkommens an traditionellen Eigenmitteln ein; bei Einführung des UK-Rabatts betrug die Einbehaltung 10 %. Die Korrektur wird so weit gekürzt, dass die Eigenmittelzahlungen des Vereinigten Königreichs niedriger ausfallen. |
9. |
Die Berechnung der UK-Korrektur in den Jahren nach 2006 ist im Eigenmittelbeschluss aus dem Jahr 2007 (4) und in einem neuen, vom Rat gebilligten Arbeitsdokument der Kommission (5) geregelt. Die für die Jahre nach 2006 geltenden Regeln weichen in einigen Details von den für die Korrektur für 2006 geltenden Regeln ab. |
10. |
Bei den zurechenbaren Ausgaben, deren allgemeine Prinzipien (gegenüber dem Eigenmittelbeschluss aus dem Jahr 2000) unverändert bleiben, ist insbesondere im Zusammenhang mit den in den Ziffern 2.31-2.33 geäußerten Beanstandungen auf zwei Details hinzuweisen:
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11. |
Aus den Ausführungen in den Ziffern 2.31-2.33 geht hervor, dass die Kommission keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Summe der zurechenbaren Ausgaben in die Berechnung einzubeziehen oder Zahlungen nach Möglichkeit zuzurechnen. |
(1) Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).
(2) Arbeitsdokument der Kommission zur Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur für Haushaltsungleichgewichte in den Haushaltsplan gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (Referenz 10646/00, Addendum 2 zum I/A-Punkt-Vermerk des Generalsekretariats des Rates für den Ausschuss der Ständigen Vertreter/Rat vom 21. September 2000 betreffend die Annahme des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften).
(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom dürfen die für die Zwecke der Eigenmittel herangezogenen MwSt.-Bemessungsgrundlagen 50 % des BSP (bis 2001)/BNP (ab 2002) nicht überschreiten.
(4) Siehe Beschluss 2007/436/EG, Euratom.
(5) Arbeitsdokument der Kommission zur Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur für Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs in den Haushaltsplan (Referenz 9851/07, Addendum 2 zum I/A-Punkt-Vermerk des Generalsekretariats des Rates für den Ausschuss der Ständigen Vertreter/Rat vom 23. Mai 2007 betreffend die Annahme des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften).
KAPITEL 3
Landwirtschaft und natürliche Ressourcen
INHALT
Einleitung
Besondere Merkmale des Themenkreises
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
Wirksamkeit der Systeme
Politikbereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums
Systeme zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
Systeme für Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen
Politikbereiche Umwelt, Maritime Angelegenheiten und Fischerei sowie Gesundheit und Verbraucherschutz
Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Schlussfolgerungen
Empfehlungen
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EINLEITUNG |
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Tabelle 3.1 — Landwirtschaft und natürliche Ressourcen — wichtige Informationen 2010
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Besondere Merkmale des Themenkreises |
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Politikbereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums |
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Politikbereiche Umwelt, Maritime Angelegenheiten und Fischerei sowie Gesundheit und Verbraucherschutz |
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Vorschüsse und Zwischen-/Abschlusszahlungen |
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Erhebliche Kürzung der Zahlungsermächtigungen im Bereich des ELER |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Beispiel für einen Förderfähigkeitsfehler im Bereich des EGFL Den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats wurde für die Lieferung von 1 965 Tonnen Butter aus Interventionsbeständen ein Betrag von 4,3 Millionen Euro ausgezahlt (19). Die Butter diente im Rahmen des EU-Nahrungsmittelhilfeprogramms für Bedürftige als Zahlungsmittel (Tauschhandel) an erfolgreiche Bieter (20) in einem zweiten Mitgliedstaat. Im Austausch für die Butter hatten die erfolgreichen Bieter (Unternehmen) angeboten, verschiedene Arten Käse und andere Milcherzeugnisse an Bedürftige zu liefern. Gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften (21) darf das Unternehmen die Butter nicht in dem Mitgliedstaat auf den Markt bringen, in dessen Interventionslagern sie eingelagert wurde, sondern muss das Erzeugnis in den zweiten Mitgliedstaat transferieren. Mit dieser Vorgabe soll verhindert werden, dass die Butter in den Mitgliedstaat zurückgelangt, in dem sie aus Marktverwaltungsgründen zur Intervention angekauft wurde (22). Die Interventionsbutter war an die Grenze des zweiten Mitgliedstaats verbracht worden (23), wo die Sendung zollabgefertigt wurde. Der Großteil der Butter wurde jedoch nicht ausgeladen, sondern unmittelbar zurück in den Ausgangsmitgliedstaat transportiert, wo die Butter unter Umgehung der EU-Vorschriften auf dem heimischen Markt zum Verkauf angeboten wurde (24). |
Beispiel für einen Förderfähigkeitsfehler im Bereich des EGFL Nach Ansicht der Kommission wurde das Ziel des Systems — die kostenlose Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige — in diesem Fall uneingeschränkt erreicht. Zudem liegt der Wert der Käse- und Butterbestände, die für diesen Personenkreis bereitgestellt wurden, über der finanziellen Belastung des EU-Haushalts. Sie ist ferner der Auffassung, dass dieser Fall in erster Linie die Wirksamkeit einer speziellen Vorschrift in der Regelung von 2009 betrifft, derzufolge der Rücktransfer der Erzeugnisse — wie in diesem Fall — zum ersten Mitgliedstaat durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer im Einklang mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht untersagt ist. Daher sieht die Kommission — obwohl der eigentliche Zweck dieser Bestimmung nicht vollständig erreicht wurde — keine Grundlage für eine Wiedereinziehung der fraglichen Beträge. Das Problem war auf das Programm von 2009 beschränkt, da in den Folgeprogrammen keine ähnlichen Vorschriften enthalten waren. Die Kommission wird jedoch Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz von Tauschhandelsregelungen in Betracht ziehen, die eine wesentliche Komponente der Beihilferegelung für Bedürftige bilden und welche die Kommission daher auch in Zukunft beizubehalten gedenkt. |
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Beispiel für einen Genauigkeitsfehler im Bereich des EGFL Der Hof stellte fest, dass Betriebsprämienzahlungen an rund 12 500 einzelne Begünstigte auf der Grundlage eines veralteten Flächenidentifizierungssystems vorgenommen wurden, was überhöhte Zahlungen von insgesamt 11 Millionen Euro zur Folge hatte. Entgegen den EU-Rechtsvorschriften beschlossen die nationalen Behörden, die Beträge dem nationalen Haushalt anzulasten, anstatt die überhöhten Zahlungen bei den Betriebsinhabern wiedereinzuziehen. So gewährten sie nicht genehmigte nationale Beihilfen. Die Einzelzahlungen an die Betriebsinhaber sind überhöht und daher vorschriftswidrig. |
Beispiel für einen Genauigkeitsfehler im Bereich des EGFL Die Kommission kennt diese Schwachstellen in dem fraglichen Flächenidentifizierungssystem und geht ihnen im Rahmen der Konformitätsprüfung nach. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückzahlung dann nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Durch den Beschluss der nationalen Behörden, die Beträge dem nationalen Haushalt anzulasten, wurde jedenfalls sichergestellt, dass aus dem EU-Haushalt keine rechtsgrundlosen Zahlungen geleistet wurden. |
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Beispiele für Förderfähigkeitsfehler im Bereich des ELER Missachtung der Vergabevorschriften: Bei einem ELER-Projekt zum Bau eines Radwegs vergab der Begünstigte einen Teil der Arbeiten freihändig. In Ermangelung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ist ein Teil der Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Auftrag vorschriftswidrig. Nichtbeachtung besonderer Förderfähigkeitskriterien — Zahlung im Rahmen der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums „Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder“: Ziel des Projekts war die „Ausdünnung“ des Baumbestands des Waldes zur Verbesserung der Qualität und damit des Werts des Holzes. Der Begünstigte musste unter anderem die beiden folgenden Förderfähigkeitskriterien einhalten: Erstens sollte die Baumdichte vor der Ausdünnung mindestens 800 Stämme pro Hektar betragen, und zweitens sollten die Arbeiten zwischen Oktober und Januar ausgeführt werden, um Risiken für die Pflanzengesundheit zu verringern. Diese beiden Förderfähigkeitskriterien wurden nicht eingehalten. Die Baumdichte vor der Ausdünnung betrug 600 Stämme, und die Arbeiten wurden im Zeitraum März bis Mai ausgeführt. Die Zahlung ist daher vorschriftswidrig. |
Beispiele für Förderfähigkeitsfehler im Bereich des ELER Missachtung der Vergabevorschriften: Die Kommission wird diesen Fall im Rahmen des Konformitätsprüfungsverfahrens weiterverfolgen. Nichtbeachtung besonderer Förderfähigkeitskriterien: Die Kommission bemerkt, dass das Förderfähigkeitskriterium in Bezug auf den Zeitraum der Arbeiten durch die regionalen Behörden offenbar ohne sachgerechte Prüfung von dessen Berechtigung und Auswirkungen festgelegt wurde. Sie empfiehlt den Mitgliedstaaten die Festlegung transparenter Verfahren unter Beteiligung aller Betroffenen, wenn auf regionaler Ebene besondere Förderfähigkeitskriterien zusätzlich zu nationalen Regelungen festgelegt werden. |
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Beispiel für einen Fehler in den Politikbereichen Umwelt, Maritime Angelegenheiten und Fischerei sowie Gesundheit und Verbraucherschutz Die Generaldirektion Umwelt brachte förderfähige Personalkosten für ein LIFE-III-Projekt zu Unrecht in Abzug. Dies wurde teilweise dadurch ausgeglichen, dass außerhalb des förderfähigen Projektzeitraums gezahlte Gehälter zu Unrecht anerkannt wurden. Außerdem waren die Belegunterlagen zu den gemeldeten Ausgaben unvollständig. |
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WIRKSAMKEIT DER SYSTEME |
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Politikbereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums |
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Systeme zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge |
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3.28. |
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Ein Verstoß gegen die Cross-Compliance-Anforderungen hat Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der EU-Direktbeihilfen, da die Empfänger rechtlich verpflichtet sind, die anderweitigen Verpflichtungen einzuhalten (siehe Ziffer 3.6). |
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I) Verwaltungsverfahren und -kontrollen zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Zahlungen, einschließlich der Qualität der Datenbanken |
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EGFL |
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Beispiel 3.2 In Spanien (Kastilien-La Mancha und Extremadura) stieß der Hof auf Fälle, in denen Dauergrünland-Referenzparzellen im Flächenidentifizierungssystem als vollständig beihilfefähig ausgewiesen wurden, obwohl sie nur zum Teil mit Gras bewachsen waren und der übrige Teil nicht beihilfefähige Merkmale wie z. B. Felsen, Gebüsch oder dichten Wald aufwies. In Griechenland gab es Fälle, in denen ganze Wälder als Dauergrünland und daher als im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig betrachtet wurden. Infolgedessen war die im Flächenidentifizierungssystem erfasste beihilfefähige Fläche, die bei den Gegenkontrollen zugrunde gelegt wurde, oftmals überhöht. Dies beeinträchtigte die Qualität solcher Gegenkontrollen. |
Beispiel 3.2 Die Kommission kennt die Situation in Griechenland und hat die griechischen Behörden aufgefordert, die Probleme zu beheben. In Spanien hat die Kommission ähnliche Probleme wie vom Hof genannt auch in anderen autonomen Gemeinschaften festgestellt. Die in den beiden Mitgliedstaaten festgestellten Probleme führen allerdings nicht immer systematisch zu rechtswidrigen Zahlungen, und wenn ja, wird die Angelegenheit durch die Kommission im Rahmen von Konformitätsprüfungen weiterverfolgt. |
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Beispiel 3.3 Im Rahmen eines EU-Umstrukturierungsplans erhalten Zucker erzeugende Unternehmen, die ihre gesamte Quote oder einen Teil davon aufgeben, im Jahr 2008/2009 je Tonne aufgegebener Zuckerquote eine Beihilfe in Höhe von 218,75 Euro (bei einfacher Aufgabe) bis 625 Euro (bei völligem Abbau einer Produktionsanlage). Das erzeugende Unternehmen ist verpflichtet, die aufgegebene Quote bis zu den jeweiligen Höchsterzeugungskapazitäten einer oder mehreren Produktionsanlagen zuzuweisen. 10 % der Beihilfe müssen an die Zuckerrübenerzeuger ausgezahlt werden, die infolge dieser Regelung ihre Rechte auf Lieferung von Zuckerrüben an die Zucker erzeugenden Unternehmen verlieren. In Frankreich erhielt ein Zucker erzeugendes Unternehmen eine Beihilfe für den Abbau einer Produktionsanlage, die einer aufgegebenen Quote von 93 500 Tonnen entsprach. Unmittelbar vor Beantragung der Beihilfe hatte der Begünstigte jedoch eine Aufstockung der Erzeugungskapazität dieser Anlage von 72 000 auf 93 500 Tonnen beantragt, und diesem Ersuchen war stattgegeben worden. Die tatsächliche Erzeugung der Anlage hatte aber zu keiner Zeit 60 000 Tonnen überschritten. Die Kapazitätsaufstockung wurde künstlich herbeigeführt, um in den Genuss des höheren Beihilfesatzes von 625 Euro/Tonne zu gelangen, der bei einer Menge von mindestens 21 500 Tonnen zur Anwendung kommt. Außerdem wurde der Anteil von 10 % der Beihilfe an Zuckerrübenerzeuger ausgezahlt, die noch nie Zuckerrüben an die abgebaute Anlage geliefert hatten. |
Beispiel 3.3 Die EU-Regeln sehen vor, dass über die Förderfähigkeit des jeweiligen Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe die zuständige Behörde des Mitgliedstaats entscheidet. Im Rahmen des vom Hof genannten Umstrukturierungsplans des Erzeugers wurde vereinbart, dass die Zuckererzeugung in einer bestimmten Menge aufgegeben und dies durch den völligen Abbau einer Produktionsanlage und eine Quotenaufgabe in drei weiteren Anlagen bewerkstelligt werden soll. Die Regeln der EU sehen ferner vor, dass in den von Antragstellern vorgelegten Umstrukturierungsplänen für jede betroffene Produktionsstätte die Höhe der aufzugebenden Quote angegeben sein muss, die höchstens der völlig oder teilweise abzubauenden Erzeugungskapazität entsprechen darf. Sie legen nicht fest, wie die Erzeugungskapazität festzustellen ist, weshalb es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freigestellt ist, die geeignetste Methode zu bestimmen. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die von ihnen verwendete Methode darin bestand, die Erzeugungskapazität einer Produktionsstätte zu bestimmen und nicht deren effektive Erzeugung zu einem gegebenen Zeitpunkt. Die Kommission verfolgt den Fall jedoch im Rahmen einer laufenden Konformitätsprüfung weiter, um festzustellen, ob die EU-Regeln vollständig eingehalten wurden. |
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ELER |
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II) Kontrollsysteme auf der Grundlage von Vor-Ort-Kontrollen |
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Beispiel 3.4 In Bulgarien, der Tschechischen Republik, Griechenland, den Niederlanden und Rumänien wiederholte der Hof von nationalen Kontrolleuren vorgenommene Parzellenvermessungen. Die in den Berichten der nationalen Kontrolleure erfassten beihilfefähigen Flächen wurden bei 13 von 43 Parzellen in Bulgarien, 35 von 67 Parzellen in der Tschechischen Republik, sechs von 32 Parzellen in Griechenland, 12 von 29 Parzellen in Rumänien und 16 von 174 Parzellen in den Niederlanden für falsch befunden. Allerdings waren die finanziellen Auswirkungen in den untersuchten Fällen geringfügig. |
Beispiel 3.4 In Griechenland ist das Problem auf die Grünlandproblematik begrenzt, die im Rahmen des Konformitätsprüfungsverfahrens weiterverfolgt wird. |
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III) Systeme zur Gewährleistung der Durchführung und Kontrolle der Cross-Compliance-Bestimmungen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen) |
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Systeme für Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen |
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Wiedereinziehungen |
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Rechnungsabschlussverfahren der Kommission |
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Validierung der Kontrollergebnisse der Zahlstellen |
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Politikbereiche Umwelt, Maritime Angelegenheiten und Fischerei sowie Gesundheit und Verbraucherschutz |
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Internes Kontrollsystem der Generaldirektion Umwelt |
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ZUVERLÄSSIGKEIT DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerungen |
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Empfehlungen |
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3.57. |
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3.58. |
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(1) Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
(3) Mit Ausnahme einiger Maßnahmen wie der Absatzförderungsmaßnahmen und des Schulobstprogramms, die kofinanziert werden.
(4) Anzahl und Wert der Ansprüche der einzelnen Betriebsinhaber wurden von den nationalen Behörden anhand eines der in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Modelle berechnet. Nach dem historischen Modell werden jedem Betriebsinhaber auf der Grundlage des im Bezugszeitraum 2000-2002 erhaltenen durchschnittlichen Beihilfebetrags und der in diesem Zeitraum bewirtschafteten Fläche Ansprüche zugewiesen. Nach dem regionalen Modell haben alle Ansprüche in einer Region den gleichen pauschalen Wert, und dem Betriebsinhaber wird für jeden im ersten Jahr der Umsetzung gemeldeten Hektar beihilfefähiger Fläche ein Anspruch zugewiesen. Beim Hybridmodell wird das historische Element mit einem Pauschalbetrag kombiniert. Ist das System dynamisch, so nimmt die historische Komponente von Jahr zu Jahr ab, bis ein überwiegend auf Pauschalbeträgen basierendes System erreicht ist.
(5) Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und Slowakei.
(6) Dieser Betrag umfasst Ausgaben im Rahmen des vorausgegangenen Programmplanungszeitraums sowie der Heranführungsinstrumente.
(7) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).
(8) Während die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) in allen Mitgliedstaaten gelten, sind die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II dieser Verordnung nur in den EU-15-Mitgliedstaaten verpflichtend. In den EU-10-Mitgliedstaaten werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Zeitraum 2009-2013 und in den EU-2-Mitgliedstaaten im Zeitraum 2012-2014 stufenweise eingeführt.
(9) Gemäß den Artikeln 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) kann der bei jedem Verstoß gegen eine Grundanforderung an die Betriebsführung oder einen GLÖZ-Standard anzuwendende Kürzungsprozentsatz bei Fahrlässigkeit zwischen 1 % und 5 % liegen, während bei Vorsatz ein Gesamtausschluss aus der Beihilferegelung verhängt werden kann.
(10) Siehe Artikel 1 und Artikel 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
(11) Anzahl der Zahlstellen: 82 zu Beginn des Haushaltsjahrs 2010, 81 am Ende des Haushaltsjahrs 2010 (Quelle: Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, S. 32).
(12) Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).
(13) Das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) wurde für den laufenden Programmplanungszeitraum (2007-2013) durch den EFF ersetzt, Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
(14) Dieser Betrag schließt Ausgaben im Rahmen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums ein, die insbesondere zulasten des FIAF gingen.
(15) Umschichtung auf andere Programme im Wege einer globalen Mittelübertragung.
(16) Bei der Ermittlung der geschätzten Fehlerquote gewichtete der Hof die für die Stichproben niederländischer und tschechischer Vorgänge erzielten Ergebnisse entsprechend dem Anteil der GAP-Ausgaben in den Niederlanden bzw. der Tschechischen Republik.
(17) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen statistischen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung (der sogenannten wahrscheinlichsten Fehlerquote). Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 0,8 % (untere Fehlergrenze) und 3,8 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(18) Nach dem derzeitigen Ansatz des Hofes gehörten diese Vorschüsse nicht zur Stichprobenpopulation. Sie sind zwar vorschriftswidrig, haben jedoch keine Auswirkungen auf die Korrektheit der Zahlungen an die Endbegünstigten.
(19) Dieser Betrag ist Teil des Gesamtbetrags in Höhe von 21,6 Millionen Euro, der diesem Mitgliedstaat für insgesamt 9 894 Tonnen Interventionsbutter ausgezahlt wurde.
(20) Die Bieter werden aufgefordert, Angebote für die Lieferung eines Erzeugnisses im Austausch gegen Butter aus Interventionsbeständen zu unterbreiten.
(21) Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1111/2009 der Kommission (ABl. L 306 vom 20.11.2009, S. 5).
(22) Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1111/2009.
(23) Insgesamt wurde dem EU-Haushalt für den Transport der 9 894 Tonnen Butter ein Betrag von 0,9 Millionen Euro angelastet.
(24) In seinem Sonderbericht Nr. 6/2009 über Nahrungsmittelhilfe der EU für Bedürftige vertrat der Hof bereits die Auffassung, dass Regelungen für den Tauschhandel unter Einsatz von Interventionsbeständen ungeeignet sind, nicht immer Transparenz gewährleisten und nicht immer kostenwirksam sind, weswegen sie abgeschafft werden sollten.
(25) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).
(26) Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74).
(27) Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
(28) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 stützt sich das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.
(29) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Dies bedeutet, dass Flächen, die nicht mit Gras oder anderen Grünpflanzen bewachsen sind, wie z. B. Wälder, Felsen, Teiche oder Wege, nicht zur Dauergrünlandfläche gehören und daher nicht zur beihilfefähigen Fläche gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gerechnet werden dürfen.
(30) Diese Versäumnisse hatten in den Niederlanden nur begrenzte Auswirkungen, und die niederländischen Behörden haben ab dem Antragsjahr 2010 angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen.
(31) Die genauen Vorgaben für Verwaltungskontrollen in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Programmplanungszeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 enthalten.
(32) Siehe Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.
(33) Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.
(34) Sonderbericht Nr. 8/2011.
(35) Beim EGFL monatlich und beim ELER vierteljährlich.
(36) Sonderbericht Nr. 7/2010.
(37) Siehe Beispiel 3.4.
(38) Griechenland und Niederlande.
(39) Bulgarien und Rumänien.
(40) Die Berechnung beruht auf Angaben aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Zyperns und Portugals, welche die neuen Berichtsnormen für die finanziell wichtigen Agrarumweltmaßnahmen nicht erfüllen konnten. Doch selbst wenn diese beiden Mitgliedstaaten überdurchschnittliche Fehlerquoten aufweisen sollten, dürfte dies die Restfehlerquote für den Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums insgesamt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht über die Wesentlichkeitsschwelle von 2 % ansteigen lassen.
(41) Über die Prüfung der Verwaltungsausgaben wird in Kapitel 7 berichtet.
Quelle: Jahresrechnung 2010 der Europäischen Union.
ANHANG 3.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IM THEMENKREIS LANDWIRTSCHAFT
|
2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
|||||||
EGFL |
Ländliche Entwicklung |
SANCO, ENV, MARE |
Insgesamt |
||||||||
Größe und Zusammensetzung der Stichprobe (1) |
|||||||||||
Vorgänge insgesamt (davon): |
146 |
80 |
12 |
238 |
241 |
204 |
196 |
||||
Vorschüsse |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||||
Zwischen-/Abschlusszahlungen |
146 |
80 |
12 |
238 |
241 |
204 |
196 |
||||
Anteil der geprüften Vorgänge, die |
|||||||||||
nicht fehlerhaft waren |
73 % |
(107) |
50 % |
(40) |
33 % |
(4) |
63 % |
(151) |
73 % |
68 % |
69 % |
mit einem oder mehreren Fehlern behaftet waren |
27 % |
(39) |
50 % |
(40) |
67 % |
(8) |
37 % |
(87) |
27 % |
32 % |
31 % |
Aufschlüsselung der fehlerbehafteten Vorgänge |
|||||||||||
Aufschlüsselung nach Ausgabenart |
|||||||||||
Vorschüsse |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
0 % |
0 % |
Zwischen-/Abschlusszahlungen |
100 % |
(39) |
100 % |
(40) |
100 % |
(8) |
100 % |
(87) |
100 % |
100 % |
100 % |
Aufschlüsselung nach Fehlerart |
|||||||||||
Nicht quantifizierbare Fehler |
26 % |
(10) |
48 % |
(19) |
50 % |
(4) |
38 % |
(33) |
36 % |
32 % |
36 % |
Quantifizierbare Fehler |
74 % |
(29) |
52 % |
(21) |
50 % |
(4) |
62 % |
(54) |
64 % |
68 % |
64 % |
Förderfähigkeit |
3 % |
(1) |
48 % |
(10) |
100 % |
(4) |
28 % |
(15) |
17 % |
20 % |
36 % |
Tatsächliches Vorhandensein |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
2 % |
2 % |
3 % |
Genauigkeit |
97 % |
(28) |
52 % |
(11) |
0 % |
(0) |
72 % |
(39) |
81 % |
78 % |
61 % |
Geschätzte Auswirkungen der quantifizierbaren Fehler (4) |
|||||||||||
Wahrscheinlichste Fehlerquote |
2,3 % |
|
|
|
|||||||
Untere Fehlergrenze |
0,8 % |
|
|
|
|||||||
Obere Fehlergrenze |
3,8 % |
|
|
|
(1) Diese Teile der Tabelle beziehen sich nur auf die unter dem ersten Spiegelstrich von Ziffer 3.16 beschriebene Stichprobe und nicht auf die im Rahmen der koordinierten Prüfungen untersuchten Vorgänge.
(2) Zur besseren Darstellung von Bereichen mit unterschiedlichen Risikoprofilen innerhalb des Themenkreises wurde die Stichprobe in Segmente unterteilt.
(3) Die Zahlen in Klammern entsprechen der tatsächlichen Anzahl der Vorgänge.
(4) Die Ergebnisse der Prüfung der im Rahmen der koordinierten Prüfungen untersuchten Vorgänge wurden bei der Berechnung der Fehlerquote berücksichtigt.
ANHANG 3.2
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON SYSTEMEN IM THEMENKREIS LANDWIRTSCHAFT UND NATÜRLICHE RESSOURCEN
3.2.1. Bewertung ausgewählter Überwachungs- und Kontrollsysteme (InVeKoS) — EGFL
Mitgliedstaat (Zahlstelle) |
Regelung |
Unter das InVeKoS fallende Ausgaben (= nationale Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) (1 000 Euro) |
Verwaltungsverfahren und -kontrollen zur Gewährleistung korrekter Zahlungen, einschließlich Qualität der Datenbanken |
Methodik der Vor-Ort-Kontrollen, Auswahl, Durchführung, Qualitätskontrolle und Berichterstattung über die jeweiligen Ergebnisse |
Durchführung und Kontrolle: GLÖZ/Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen |
Gesamtbewertung |
||||||||||||||||||||||||
Deutschland (Niedersachsen) |
Betriebsprämie |
5 770 254 |
Wirksam |
Bedingt wirksam C |
Bedingt wirksam b |
Wirksam |
||||||||||||||||||||||||
Deutschland (Sachsen) |
Betriebsprämie |
5 770 254 |
Wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam b |
Wirksam |
||||||||||||||||||||||||
Spanien (Kastilien-La Mancha) |
Betriebsprämie |
4 858 043 |
Bedingt wirksam 1, 2, 3, 4 |
Bedingt wirksam A, B |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
||||||||||||||||||||||||
Spanien (Extremadura) |
Betriebsprämie |
4 858 043 |
Bedingt wirksam 1, 4, 5, 6 |
Bedingt wirksam C |
Bedingt wirksam a |
Bedingt wirksam |
||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich (Wales) |
Betriebsprämie |
3 985 895 |
Wirksam |
Bedingt wirksam B, D |
Bedingt wirksam b |
Wirksam |
||||||||||||||||||||||||
Niederlande |
Betriebsprämie |
853 090 |
Wirksam |
Bedingt wirksam D |
Bedingt wirksam a |
Wirksam |
||||||||||||||||||||||||
NB: Die Gesamtbewertung kann nicht besser ausfallen als die Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.
|
3.2.2. Bewertung ausgewählter Überwachungs- und Kontrollsysteme — Entwicklung des ländlichen Raums
Mitgliedstaat (Zahlstelle) |
Verwaltungsverfahren und -kontrollen zur Gewährleistung korrekter Zahlungen, einschließlich Qualität der Datenbanken |
Methodik der Vor-Ort-Kontrollen, Auswahl, Durchführung, Qualitätskontrolle und Berichterstattung über die jeweiligen Ergebnisse |
Durchführung und Kontrolle: GLÖZ/Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen |
Gesamtbewertung |
||||||||||||||||||||||||||||||
Frankreich |
Nicht wirksam 1, 2, 3 |
Bedingt wirksam A, B, C |
Bedingt wirksam c |
Nicht wirksam |
||||||||||||||||||||||||||||||
Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) |
Wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam b |
Wirksam |
||||||||||||||||||||||||||||||
Italien (Toskana) |
Bedingt wirksam 2, 3 |
Bedingt wirksam A, B, C |
Bedingt wirksam a |
Bedingt wirksam |
||||||||||||||||||||||||||||||
Lettland |
Nicht wirksam 2, 3, 4 |
Wirksam |
Wirksam d |
Nicht wirksam |
||||||||||||||||||||||||||||||
Polen |
Bedingt wirksam 2, 3, 4 |
Wirksam B |
Bedingt wirksam b |
Bedingt wirksam |
||||||||||||||||||||||||||||||
Portugal |
Bedingt wirksam 3, 4 |
Bedingt wirksam B, C, D |
Bedingt wirksam a |
Bedingt wirksam |
||||||||||||||||||||||||||||||
Rumänien |
Bedingt wirksam 2, 3, 4 |
Bedingt wirksam 3, C |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
||||||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich (Schottland) |
Bedingt wirksam 1 |
Bedingt wirksam 1, C, D |
Bedingt wirksam 1, c, d |
Bedingt wirksam |
||||||||||||||||||||||||||||||
Tschechische Republik |
Bedingt wirksam 2, 3, 5 |
Bedingt wirksam C, E, a |
Bedingt wirksam a, c, e, E |
Bedingt wirksam |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
Gesamtbewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme
Gesamtbewertung |
2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
ANHANG 3.3
ERGEBNISSE DER ANALYSE DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION HINSICHTLICH DES THEMENKREISES LANDWIRTSCHAFT UND NATÜRLICHE RESSOURCEN
Hauptsächlich betroffene Generaldirektionen |
Art der vom Generaldirektor abgegebenen Erklärung (1) |
Geltend gemachte Vorbehalte |
Bemerkungen des Hofes |
Gesamtbewertung der Zuverlässigkeit |
|||||||
2010 |
2009 |
||||||||||
AGRI |
mit Vorbehalten |
Gravierende Mängel im InVeKoS in Bulgarien, Portugal und Rumänien. |
Die Aufrechterhaltung der Vorbehalte steht mit dem Ergebnis in Einklang, zu dem der Hof in diesen Mitgliedstaaten gelangte. Die Zuverlässigkeitserklärung im JTB 2009 der GD AGRI enthielt einen Vorbehalt bezüglich der Ausgaben für unter den Schwerpunkt 2 fallende Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Verbesserung der Umwelt und der Landschaft) im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Die GD AGRI übernahm diesen Vorbehalt nicht in den JTB 2010. Der Hof gelangte zu dem Ergebnis, dass dieser Vorbehalt aus folgenden Gründen hätte aufrechterhalten werden müssen:
|
B |
B |
||||||
CLIMA |
mit Vorbehalt |
Aus Reputationsgründen geäußerter Vorbehalt im Zusammenhang mit der Feststellung einer erheblichen Sicherheitsverletzung in den nationalen Registern des EU-Emissionshandelssystems. |
|
A |
|||||||
ENV |
ohne Vorbehalte |
|
Die GD ENV hielt ihren Vorbehalt nicht aufrecht, obwohl die Fehlerquote bei den Ex-post-Prüfungen, aufgrund deren im Jahr 2009 ein Vorbehalt geäußert wurde, von 5,97 % auf 7,14 % anstieg. Die GD ENV begründete dies mit Annahmen hinsichtlich der Auswirkungen der Stichprobenmethode auf die Fehlerquote, die nicht erhärtet werden konnten. |
B |
|||||||
MARE |
mit Vorbehalten |
Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme des FIAF in Deutschland (Ziel 1). |
Die GD MARE hob ihren Vorbehalt bezüglich des Vereinigten Königreichs (Wales and Valleys) auf, obwohl die britischen Behörden die Korrektur nicht vollständig akzeptierten. |
B |
B |
||||||
SANCO |
ohne Vorbehalte |
|
Obwohl bei den Prüfungen des Hofes und der internen Auditstelle erhebliche Schwachstellen aufgedeckt wurden, äußerte die GD SANCO keinen Vorbehalt. |
B |
|||||||
|
(1) Bezug nehmend auf die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors hat dieser angemessene Sicherheit erlangt, dass die vorhandenen Kontrollverfahren die nötige Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge liefern.
A: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten eine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
B: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine vollständig angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
C: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
ANHANG 3.4
STAND DER WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DEN THEMENKREIS LANDWIRTSCHAFT UND NATÜRLICHE RESSOURCEN
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Erzielte Fortschritte |
Antwort der Kommission |
Analyse des Hofes |
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2008 und 2009 |
Der Hof empfiehlt, die aufgedeckten Systemmängel zu beseitigen. Hierzu sollten bei der Betriebsprämienregelung und bei der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung folgende Unzulänglichkeiten am dringendsten angegangen werden (Ziffer 3.73 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009 (1)): |
|
|
|
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|
In der Verordnung (EU) Nr. 146/2010 der Kommission werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem Antragsjahr 2010 eine jährliche Bewertung der Qualität ihres Flächenidentifizierungssystems vorzunehmen. Über das Bewertungsergebnis und etwaige Abhilfemaßnahmen ist der Kommission jährlich Bericht zu erstatten. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Datenbank über die Zahlungsansprüche enthält die neue Verordnung die Bestimmung, dass die vor 2009 zugewiesenen Ansprüche ab dem Antragsjahr 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß gelten. |
|
Diese neue Verpflichtung bildet eine sinnvolle Maßnahme zur Verbesserung der Qualität des Flächenidentifizierungssystems in den Mitgliedstaaten. Der Hof wird die Einhaltung dieser Bestimmung bei seinen künftigen Prüfungen im Auge behalten. Der Hof begrüßt die neue Bestimmung, durch die Rechtssicherheit geschaffen wird. |
||||||||
|
Es wurden keine Fortschritte erzielt. |
|
|
||||||||
|
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates können die Mitgliedstaaten ab 2010 geeignete objektive und nichtdiskriminierende Kriterien festlegen, um sicherzustellen, dass einer natürlichen oder juristischen Person,
|
|
Da es den Mitgliedstaaten überlassen wird, entsprechende Bestimmungen einzuführen, vertritt der Hof die Auffassung, dass das Risiko, dass Zahlungen an Antragsteller geleistet werden, die die Flächen weder landwirtschaftlich genutzt noch in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten haben, immer noch vorhanden ist. |
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2008 und 2009 |
|
Es wurden keine Fortschritte erzielt. |
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|
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Im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Vorschriften und Bedingungen noch stärker zu vereinfachen (Ziffer 3.74 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009 und Ziffer 5.66 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2008). |
Im Jahr 2010 wurde der Vereinfachung besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Abgesehen von Erörterungen im Rahmen der allgemeineren Debatte über die Zukunft der GAP fanden im Bereich der zweiten Säule folgende Aktionen statt: In sechs der acht im Jahr 2010 abgehaltenen Sitzungen des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums wurde über Vereinfachungen beraten. Diese Beratungen basierten auf Beiträgen der Mitgliedstaaten und von der Kommission erstellten Arbeitspapieren. Ein wichtiger Diskussionsgegenstand waren die Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit. Über derartige Themen wurde auch in der Expertengruppe für die Vereinfachung diskutiert. Im September 2010 wurde ein Seminar mit dem Titel „Ensuring good management of rural development programs 2007-2013“ veranstaltet. Außerdem wurde die Studie „Red tape for beneficiaries in the second pillar“ in die Wege geleitet, deren Ziel es ist, den Verwaltungsaufwand im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums abzubauen. |
Als Reaktion auf die Liste von 39 Vereinfachungsvorschlägen, die auf der Ratssitzung vom April 2009 von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurde, hat die Kommission die folgenden Maßnahmen ergriffen: Erstens nahm die Kommission im Oktober 2010 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates an, um
Der Vorschlag liegt derzeit beim Europäischen Parlament und beim Rat. Zweitens wurden — ebenfalls als Reaktion auf die Liste der 39 Vereinfachungsvorschläge — im Zusammenhang mit einer Neufassung (Verordnung (EU) Nr. 65/2011) die Bestimmungen zu Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen klargestellt und in den Durchführungsregelungen präzise Verpflichtungen festgelegt. Andere bedeutende Vereinfachungsbemühungen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums sind in der Tat erst auf den nächsten Programmplanungszeitraum gerichtet, weil die Einführung größerer Änderungen bei laufenden Programmen schwierig ist. Schließlich könnten die Ergebnisse der Studie zum Verwaltungsaufwand in Säule 2, sobald sie vorliegen, von der Kommission und den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, um den Bürokratieaufwand für die Empfänger weiter zu verringern. |
Im Jahr 2010 wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um über die Vereinfachung der Vorschriften und Bedingungen zu beraten und diesbezügliche Analysen vorzunehmen. Die gewonnenen Erkenntnisse werden sich im Hinblick auf eine Straffung der Verfahren im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums im nächsten Programmplanungszeitraum als nützlich erweisen. Bislang führte dies jedoch im laufenden Programmplanungszeitraum noch nicht zu konkreten Vereinfachungen. |
||||||||
2008 und 2009 |
Es müssen zusammen mit den betroffenen nationalen Behörden wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, dass für Fischereiprojekte nicht beihilfefähige Ausgaben übernommen werden (Ziffer 3.76 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009 (2)). |
Die im Rahmen des Europäischen Fischereifonds vorgeschriebenen Kontrollen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Ausgaben wurden im Vergleich mit den Kontrollen im Rahmen des früheren Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei verschärft. |
Im Rahmen der Prüfungstätigkeit der GD MARE im Jahr 2010 wurden nicht förderfähige Ausgaben in nicht wesentlicher Höhe aufgedeckt. |
Der Hof wird die überarbeiteten Kontrollmodalitäten bei künftigen Prüfungen weiterverfolgen. |
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Für interne Kontrollen der im Rahmen von Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen an die Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen muss zwischen den Kommissionsdiensten eine klare Aufgabentrennung bestehen; außerdem müssen angemessene förmliche Kontrollverfahren entwickelt werden (Ziffer 3.76 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009). |
Die Kommissionsdienststellen nahmen eine Klarstellung der Aufgabentrennung vor und leiteten ein Projekt zur Vereinfachung der Rechtsgrundlage der Programme ein. |
Klarstellungen und Vereinfachungen wurden bereits in den Beschluss 2010/712/EU der Kommission über die finanzielle Beteiligung an den Tilgungsprogrammen eingeführt. 2012 wird die Kommission zudem Änderungen an der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vorschlagen, der die Rechtsgrundlage für die Erstattung beihilfefähiger Ausgaben im Rahmen der Tilgungsprogramme bildet. |
Der Hof wird die überarbeiteten Kontrollmodalitäten bei künftigen Prüfungen weiterverfolgen. |
(1) Ähnliche Empfehlungen wurden in Ziffer 5.65 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2008 ausgesprochen.
(2) Ähnliche Empfehlungen wurden in Ziffer 5.67 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2008 ausgesprochen.
KAPITEL 4
Kohäsion, Energie und Verkehr
INHALT
Einleitung
Besondere Merkmale des Themenkreises
Politische Ziele
Politische Instrumente
Risiken für die Ordnungsmäßigkeit
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
Wirksamkeit der Systeme
Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Schlussfolgerungen
Empfehlungen
Weiterverfolgung früherer Sonderberichte
Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 1/2006 über den Beitrag des Europäischen Sozialfonds zur Bekämpfung des vorzeitigen Schulabgangs
Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 10/2006 über die Ex-post-Bewertungen der Ziel-1- und Ziel-3-Programme des Zeitraums 1994-1999 (Strukturfonds)
Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 7/2009 über die Verwaltung der Entwicklungs- und Validierungsphase des Programms Galileo
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EINLEITUNG |
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Tabelle 4.1 — Kohäsion, Energie und Verkehr — Wichtige Informationen 2010
Quelle: Jahresrechnung 2010 der Europäischen Union. |
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Besondere Merkmale des Themenkreises |
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Politische Ziele |
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Kohäsionspolitik |
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Energie und Verkehr |
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Politische Instrumente |
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Regionalpolitik |
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Beschäftigung und Soziales |
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Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds |
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Energie und Verkehr |
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Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben im Politikbereich Energie und Verkehr |
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Risiken für die Ordnungsmäßigkeit |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge bei einem Fünftel der Vorgänge |
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Beispiel 4.1 Schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
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Mehr als ein Drittel der geschätzten Fehlerquote ist auf nicht förderfähige Projekte zurückzuführen |
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Beispiel 4.2 Nicht förderfähige Projekte
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Mehr als die Hälfte aller quantifizierbaren Fehler beruht auf der Meldung verschiedener nicht förderfähiger Kosten |
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Beispiel 4.3 Meldung verschiedener nicht förderfähiger Kosten
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Besondere Schwachstellen bei Finanzierungsinstrumenten |
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Beispiel 4.4 Fehler im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften in Bezug auf Finanzierungsinstrumente
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WIRKSAMKEIT DER SYSTEME |
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Die Arbeit der meisten untersuchten Prüfbehörden wird für bedingt wirksam befunden |
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4.40. |
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Die Untersuchung der Prüfbehörden durch die Kommission war im Allgemeinen zufriedenstellend |
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ZUVERLÄSSIGKEIT DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerungen |
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Empfehlungen |
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4.49. |
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4.50. |
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WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER SONDERBERICHTE |
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Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 1/2006 über den Beitrag des Europäischen Sozialfonds zur Bekämpfung des vorzeitigen Schulabgangs |
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Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 10/2006 über die Ex-post-Bewertungen der Ziel-1- und Ziel-3-Programme des Zeitraums 1994-1999 (Strukturfonds) |
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Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 7/2009 über die Verwaltung der Entwicklungs- und Validierungsphase des Programms Galileo |
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(1) Im Jahr 2010 bezogen sich 32,8 Milliarden Euro oder 88 % auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und 4,3 Milliarden Euro (12 %) auf den Zeitraum 2000-2006. Aus dem Kohäsionsfonds und dem ESF wurden im Jahr 2010 für Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzkrise zusätzliche Vorschusszahlungen in Höhe von 0,4 Milliarden Euro bzw. 0,37 Milliarden Euro geleistet. Außerdem wurden für Energieprojekte im Rahmen des Europäischen Energieprogramms zur Konjunkturbelebung (EEPR) Vorschüsse in Höhe von 0,6 Milliarden Euro ausgezahlt.
(2) Zwischengeschaltete Stellen sind Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde tätig sind und in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnehmen.
(3) Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1) sowie Artikel 91 und 92 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
(4) Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
(5) Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz, Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und gemeinsames Unternehmen SESAR (Single European Sky Air Traffic Management Research).
(6) Diese Stichprobe umfasst 243 Zahlungen für 229 Kohäsionsprojekte (EFRE 143, ESF 60, Kohäsionsfonds 20, strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) sechs), sechs nicht aus dem ESF geförderte Sozial- und Beschäftigungsprojekte sowie acht Projekte aus dem Energie- und Verkehrsbereich. 205 der Zahlungen für Kohäsionsprojekte beziehen sich auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und 24 auf den Zeitraum 2000-2006. Die Stichprobe wurde aus allen Zahlungen mit Ausnahme der Vorschüsse gezogen. Letztere beliefen sich im Jahr 2010 auf 3,1 Milliarden Euro.
(7) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen statistischen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung (der sogenannten wahrscheinlichsten Fehlerquote). Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 4,7 % (untere Fehlergrenze) und 10,7 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(8) Weitere Informationen zu dem vom Hof verfolgten Ansatz zur Quantifizierung der Fehler im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe sind Anhang 1.1 (Ziffern 10 und 11) zu entnehmen.
(9) Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
(10) JEREMIE ist eine Initiative, die die Kommission gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) durchführt, um kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen zusätzliche Finanzierungsquellen zu erschließen.
(11) JESSICA ist eine von der Kommission und der EIB entwickelte Initiative, deren Ziel es ist, rückzahlbare Investitionen (in Form von Eigenkapital, Darlehen oder Garantien) im Bereich der Stadtentwicklung zu tätigen. Diese Investitionen werden den Projekten über Stadtentwicklungsfonds und ggf. Holding-Fonds bereitgestellt.
(12) 81 Prüfbehörden für 317 operationelle Programme des EFRE und des Kohäsionsfonds und 94 Prüfbehörden für 117 operationelle Programme des ESF. 63 dieser Prüfbehörden sind für alle drei Fonds zuständig.
(13) In Anbetracht des Durchführungsstands des Programms wurden die Empfehlungen 2b, 3, 4c, 4d und 5 nicht in diese Weiterverfolgung einbezogen.
(14) Untere Fehlergrenze von 11-12 % im Vergleich zu 4,7 % im Jahr 2010.
(15) Verordnung (EG) Nr. 683/2008 vom 9. Juli 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo).
(16) Über die Prüfung der Verwaltungsausgaben wird in Kapitel 7 berichtet.
ANHANG 4.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IM THEMENKREIS KOHÄSION, ENERGIE UND VERKEHR
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2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
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Beschäftigung und Soziales |
Regionalpolitik |
Energie und Verkehr |
Insgesamt |
||||||||||||||
ESF |
Sonstige |
EFRE |
KF |
ISPA |
|||||||||||||
GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
|||||||||||||||||
Vorgänge insgesamt (davon): |
60 |
6 |
143 |
20 |
6 |
8 |
243 |
209 |
189 |
217 |
|||||||
Vorschüsse |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
20 |
9 |
10 |
|||||||
Zwischen-/Abschlusszahlungen |
60 |
6 |
143 |
20 |
6 |
8 |
243 |
189 |
180 |
207 |
|||||||
Anteil der geprüften Vorgänge, die |
|||||||||||||||||
nicht fehlerbehaftet waren |
70 % |
(42) |
100 % |
(6) |
47 % |
(67) |
25 % |
(5) |
17 % |
(1) |
37 % |
(3) |
51 % |
(124) |
67 % |
58 % |
50 % |
mit einem oder mehreren Fehlern behaftet waren |
30 % |
(18) |
0 % |
(0) |
53 % |
(76) |
75 % |
(15) |
83 % |
(5) |
63 % |
(5) |
49 % |
(119) |
33 % |
42 % |
50 % |
Aufschlüsselung der fehlerbehafteten Vorgänge |
|||||||||||||||||
Aufschlüsselung nach Ausgabenart |
|||||||||||||||||
Vorschüsse |
n. z. |
n. z. |
n. z. |
n. z. |
n. z. |
n. z. |
n. z. |
3 % |
0 % |
1 % |
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Zwischen-/Abschlusszahlungen |
97 % |
100 % |
99 % |
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Aufschlüsselung nach Fehlerart |
|||||||||||||||||
Nicht quantifizierbare Fehler |
39 % |
(7) |
0 % |
(0) |
55 % |
(42) |
93 % |
(14) |
80 % |
(4) |
20 % |
(1) |
57 % |
(68) |
50 % |
42 % |
33 % |
Quantifizierbare Fehler |
61 % |
(11) |
0 % |
(0) |
45 % |
(34) |
7 % |
(1) |
20 % |
(1) |
80 % |
(4) |
43 % |
(51) |
50 % |
58 % |
67 % |
Förderfähigkeit |
91 % |
(10) |
0 % |
(0) |
100 % |
(34) |
100 % |
(1) |
100 % |
(1) |
75 % |
(3) |
96 % |
(49) |
69 % |
89 % |
78 % |
Tatsächliches Vorhandensein |
9 % |
(1) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
2 % |
(1) |
0 % |
0 % |
12 % |
Genauigkeit |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
25 % |
(1) |
2 % |
(1) |
31 % |
11 % |
10 % |
GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
|||||||||||||||||
Wahrscheinlichste Fehlerquote |
7,7 % |
|
|
|
|||||||||||||
Untere Fehlergrenze |
4,7 % |
|
|
|
|||||||||||||
Obere Fehlergrenze |
10,7 % |
|
|
|
|||||||||||||
n. z.: nicht zutreffend. |
(1) Zur besseren Darstellung von Bereichen mit unterschiedlichen Risikoprofilen innerhalb des Themenkreises wurde die Stichprobe in Segmente unterteilt.
(2) Die Zahlen in Klammern entsprechen der tatsächlichen Anzahl der Vorgänge.
n. z.: nicht zutreffend.
ANHANG 4.2
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON SYSTEMEN IM THEMENKREIS KOHÄSION, ENERGIE UND VERKEHR
Bewertung ausgewählter Überwachungs- und Kontrollsysteme: Prüfbehörden — Einhaltung von Kernvorschriften des verordnungsrechtlichen Rahmens und Wirksamkeit bei der Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit von Vorhaben
Vom Hof geprüfte Kernanforderungen |
|
Prüfbehörde EFRE/ESF — Frankreich |
Prüfbehörde EFRE/ESF — Vereinigtes Königreich/Nordirland |
Prüfbehörde EFRE/ESF — Italien (Sardinien) |
Prüfbehörde EFRE/KF — Polen |
Prüfbehörde EFRE/KF — Spanien (Andalusien und Valencia) |
Prüfbehörde ESF — Polen |
Prüfbehörde ESF — Spanien (Andalusien) |
Prüfbehörde ESF — Deutschland (Bund) |
Allgemeine Aspekte |
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das operationelle Programm sind so konzipiert, dass eine angemessene Festlegung, Zuordnung und Trennung der Funktionen innerhalb der Prüfbehörde und zwischen der Prüfbehörde und anderen zuständigen Verwaltungs- und Kontrollbehörden gewährleistet sind. |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Prüfungshandbuch |
(Sowohl für Systemprüfungen als auch für Prüfungen von Vorhaben) Vorhandensein eines Prüfungshandbuchs, das mit den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen in Einklang steht und eine klare Beschreibung der Prüfungsverfahren enthält. |
Anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Prüfungsmethoden für Systemprüfungen |
Die von der Prüfbehörde durchgeführte Arbeit zur Bewertung, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert, stützt sich auf eine Checkliste, die Fragen zur Überprüfung der in den einschlägigen Verordnungen (für die Verwaltungsbehörden, zwischengeschalteten Stellen bzw. Bescheinigungsbehörden) festgelegten Schlüsselanforderungen sowie angemessene Bewertungskriterien für jede dieser Schlüsselanforderungen enthält. |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Überprüfung der Systemprüfungen |
Der Prüfplan der Prüfbehörde wurde in Übereinstimmung mit der genehmigten Prüfstrategie für den jeweiligen Zeitraum durchgeführt, die Systemprüfungen wurden in Einklang mit den von der Prüfbehörde festgelegten Methoden vorgenommen, und sämtliche Phasen der Systemprüfungen waren angemessen dokumentiert. |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Stichprobenverfahren für Prüfungen von Vorhaben |
Es wurde ein angemessenes Stichprobenverfahren für Prüfungen von Vorhaben festgelegt, um für den betrachteten Zeitraum die zu prüfende Stichprobe von Vorhaben zu ziehen. |
Bedingt anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Auswahl einer Stichprobe für Prüfungen von Vorhaben |
Das Stichprobenverfahren für Prüfungen von Vorhaben wurde wie vorgesehen verwendet, um die für den betrachteten Zeitraum zu prüfende Stichprobe von Vorhaben zu ziehen. |
Wirksam |
Wirksam |
Nicht wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Prüfungsmethoden für Prüfungen von Vorhaben |
Die zur Untersuchung der Ordnungsmäßigkeit der Vorhaben durchgeführte Prüfungsarbeit stützt sich auf eine Checkliste, die Fragen zur Überprüfung der in der einschlägigen Verordnung festgelegten Anforderungen enthält, welche ausführlich genug sind, um den mit diesen Anforderungen verbundenen Risiken Rechnung zu tragen. |
Bedingt anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Überprüfung der Prüfungen von Vorhaben |
Die Prüfungen von Vorhaben bezogen sich auf die für den jeweiligen Zeitraum ausgewählte Stichprobe. Sie wurden anhand der von der Prüfbehörde festgelegten Methoden durchgeführt, und sämtliche Prüfungsphasen waren angemessen dokumentiert. |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Nicht wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wiederholung von Prüfungen von Vorhaben |
Eine Wiederholung von Vorhabensprüfungen der Prüfbehörde durch den Hof führte zu Ergebnissen, die mit den von der Prüfbehörde an die Kommission gemeldeten Ergebnissen vergleichbar sind. |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Jährlicher Kontrollbericht und Prüfungsurteil |
Der jährliche Kontrollbericht und das Prüfungsurteil wurden in Einklang mit den Verordnungsvorschriften und den von Kommission und Mitgliedstaaten vereinbarten Anleitungen erstellt und sind mit den Ergebnissen der von der Prüfbehörde durchgeführten Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben kohärent. |
Anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Bedingt anforderungsgerecht |
Gesamtbewertung |
|
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Nicht wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
ANHANG 4.3
ERGEBNISSE DER ANALYSE DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION HINSICHTLICH DES THEMENKREISES KOHÄSION, ENERGIE UND VERKEHR
Hauptsächlich betroffene Generaldirektionen |
Art der vom Generaldirektor abgegebenen Erklärung (2) |
Geltend gemachte Vorbehalte |
Bemerkungen des Hofes |
Gesamtbewertung der Zuverlässigkeit |
|||||||
2010 |
2009 |
||||||||||
REGIO |
mit einem Vorbehalt |
Vorbehalt in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu den von mehreren Mitgliedstaaten im Bereich EFRE/Kohäsionsfonds gemeldeten Ausgaben wegen Mängeln bei Kernelementen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme beider Fonds, die von den nationalen Behörden keinen ausreichenden Kontroll- und Abhilfemaßnahmen unterzogen wurden. Für den Zeitraum 2000-2006 bezieht sich der Vorbehalt auf 21 operationelle Programme in sechs Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Interreg) sowie auf zwei Kohäsionsfonds-Projekte in zwei Mitgliedstaaten und wird mit 679,4 Millionen Euro oder 15,8 % der Zwischenzahlungen des Jahres beziffert. Für diesen Programmplanungszeitraum wird der Risikobetrag bei der EU-Beteiligung auf 32,5 bis 68,8 Millionen Euro geschätzt, was 0,8 % bis 1,5 % der Zwischenzahlungen des Jahres (4 297,3 Millionen Euro) entspricht. Für den Zeitraum 2007-2013 bezieht sich der Vorbehalt auf 69 operationelle Programme in 10 Mitgliedstaaten und auf 11 operationelle Programme zur europäischen territorialen Zusammenarbeit. Er wird mit 3 417,1 Millionen Euro oder 13,4 % der Zwischenzahlungen des Jahres beziffert. Für diesen Programmplanungszeitraum wird der Risikobetrag bei der EU-Beteiligung auf 203,7 bis 423,9 Millionen Euro geschätzt, was 0,8 % bis 1,6 % der Zwischenzahlungen des Jahres (25 527,8 Millionen Euro) entspricht. |
Nach Ansicht des Hofes wurden die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors insgesamt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien der Kommission erstellt. Hinsichtlich der Ausweisung der Risikobeträge bei den einzelnen operationellen Programmen erkennt der Hof an, dass die GD REGIO im Vergleich zu 2009 zusätzliche Angaben geliefert hat. Allerdings stellt der Hof fest, dass seine eigene Fehlerquote erheblich höher liegt als die vom Generaldirektor geäußerten quantifizierten Vorbehalte. Die GD REGIO machte für beide Programmplanungszeiträume Vorbehalte mit quantifizierbaren Auswirkungen geltend. Dieser Quantifizierung liegt die Annahme zugrunde, dass das Risiko in Fällen, in denen der geschätzte Risikobetrag unterhalb des für alle operationellen Programme geltenden Zahlungseinbehalts von 5 % liegt, durch die für den Abschluss der OP eingerichteten Kontrollen angemessen eingedämmt wird. Nach Ansicht des Hofes kann dieser Ansatz zu einer Unterschätzung der Risikobeträge führen. Schließlich wurde für 2010 gemeldet, dass Finanzkorrekturen in Höhe von 2 823 Millionen Euro vorgenommen wurden. Insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von operationellen Programmen des Zeitraums 2000-2006 waren jedoch am Ende des Jahres nicht alle Validierungs- und Überprüfungsverfahren abgeschlossen worden. So stufte die Kommission in der Erläuterung 6 zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2010 nur 563 Millionen Euro als durchgeführt ein (siehe auch Anhang 1.2 , Ziffer 3). |
B |
A |
||||||
EMPL |
mit einem Vorbehalt |
Vorbehalt in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu den von mehreren Mitgliedstaaten für spezifische operationelle ESF-Programme gemeldeten Ausgaben wegen Mängeln bei Kernelementen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme, die von den nationalen Behörden keinen ausreichenden Kontroll- und Abhilfemaßnahmen unterzogen wurden. Für den Zeitraum 2000-2006 bezieht sich der Vorbehalt auf 13 operationelle Programme in vier Mitgliedstaaten und wird mit 0,4 Millionen Euro oder 0,14 % der Zwischenzahlungen des Jahres beziffert. Für den Zeitraum 2007-2013 bezieht sich der Vorbehalt auf 30 operationelle Programme in neun Mitgliedstaaten und wird mit 71,6 Millionen Euro oder 1,13 % der Zwischenzahlungen des Jahres beziffert. |
Nach Ansicht des Hofes wurden die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors insgesamt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien der Kommission erstellt. Hinsichtlich der Ausweisung der Risikobeträge bei den einzelnen operationellen Programmen erkennt der Hof an, dass die GD EMPL im Vergleich zu 2009 zusätzliche Angaben geliefert hat. Die GD EMPL machte für beide Zeiträume Vorbehalte mit quantifizierbaren Auswirkungen geltend. Dieser Quantifizierung liegt die Annahme zugrunde, dass das Risiko in Fällen, in denen der geschätzte Risikobetrag unterhalb des für alle operationellen Programme geltenden Zahlungseinbehalts von 5 % liegt, durch die für den Abschluss der OP eingerichteten Kontrollen angemessen eingedämmt wird. Nach Ansicht des Hofes führt dieser Ansatz zu einer Unterschätzung der Risikobeträge. |
A |
A |
||||||
MOVE |
mit einem Vorbehalt |
Vorbehalt in Bezug auf die Restfehlerquote hinsichtlich der Genauigkeit der Kostenaufstellungen zum Sechsten Forschungsrahmenprogramm (RP6): Die bei Ex-post-Kontrollen festgestellte Restfehlerquote liegt über dem Kontrollziel (2 %). Die Restfehlerquote von 4,42 % entspricht einem potenziellen Risikobetrag von 1,15 Millionen Euro. Dies wiederum entspricht 1,95 % der Zahlungen aus dem Sechsten Rahmenprogramm und 0,5 % der von der Generaldirektion Mobilität und Verkehr insgesamt im Jahr 2010 geleisteten Zahlungen. |
Nach Ansicht des Hofes wurden die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors in Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien der Kommission erstellt. |
A |
A (1) |
||||||
ENER |
mit einem Vorbehalt |
Vorbehalt in Bezug auf die Restfehlerquote hinsichtlich der Genauigkeit der Kostenaufstellungen zum Sechsten Forschungsrahmenprogramm (RP6): Die bei Ex-post-Kontrollen festgestellte Restfehlerquote liegt über dem Kontrollziel (2 %). Die Restfehlerquote von 4,42 % entspricht einem potenziellen Risikobetrag von 1,7 Millionen Euro. Dies wiederum entspricht 1,12 % der Zahlungen aus dem Sechsten Rahmenprogramm und 0,15 % der von der Generaldirektion Energie insgesamt im Jahr 2010 geleisteten Zahlungen. |
Nach Ansicht des Hofes wurden die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors in Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien der Kommission erstellt. |
A |
|||||||
|
(1) Anhang 5.3 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009 enthielt die Ergebnisse der Analyse des Jährlichen Tätigkeitsberichts der GD Energie und Verkehr (TREN). Diese Generaldirektion wurde im Februar 2010 aufgespalten in die GD MOVE und die GD ENER.
(2) Bezug nehmend auf die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors hat dieser angemessene Sicherheit erlangt, dass die vorhandenen Kontrollverfahren die nötige Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge liefern.
A: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten eine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
B: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine vollständig angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
C: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
ANHANG 4.4
STAND DER WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DEN THEMENKREIS KOHÄSION, ENERGIE UND VERKEHR
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Erzielte Fortschritte |
Antwort der Kommission |
Analyse des Hofes |
Kohäsion |
||||
2009 |
Die Kommission sollte die Einhaltung der Bedingungen für eine EU-Förderung überwachen und in diesem Zusammenhang auf die korrekte Anwendung der EU- und der nationalen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe achten. (Ziffer 4.38 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009) |
Aktuell werden im Rahmen einer Sonderuntersuchung bezüglich der Kohäsionsfonds-Projekte des Zeitraums 2000-2006 und einer Untersuchung bezüglich der operationellen Programme des Zeitraums 2007-2013 Prüfungen zur Umsetzung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe durchgeführt. Außerdem hat die Kommission Anleitungen für die Verwaltungs- und Prüfbehörden der Mitgliedstaaten herausgegeben und ihnen Fortbildungen angeboten (z. B. „Train the trainers“-Seminare (Ausbildung für Ausbilder) und bilaterale Schulungen für Verwaltungs- und Prüfbehörden). Im Januar 2011 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (KOM(2011) 15 endgültig). Die von der Kommission vorgenommene Bewertung des EU-Rechtsrahmens für das öffentliche Auftragswesen soll im Jahr 2011 abgeschlossen werden. |
Nach Ansicht der Kommission ist diese Empfehlung im Rahmen der verschiedenen laufenden Maßnahmen gemäß Beschreibung durch den Hof umgesetzt worden. Siehe Antwort der Kommission auf Ziffer 4.50, Empfehlung 1. Zudem wird auf die Antworten der Kommission auf die Ziffern 4.20, 4.21 und 4.29 zur Bereitstellung von Schulungen und Anleitungen verwiesen. |
Sofern die Kommission mit ihrer derzeitigen Politik fortfährt, hat sie die Empfehlung im Hinblick auf Anleitungen und Fortbildungen nach Ansicht des Hofes umgesetzt. Der Hof wird die spezifischen Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens weiterverfolgen (siehe auch Stellungnahme Nr. 4/2011 (1)). |
Kohäsion |
||||
2008 |
Die Kommission sollte durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion sicherstellen, dass die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren. (Ziffer 6.37 Buchstaben a und c des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2008 und Ziffer 4.37 Buchstabe c des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009) |
Vorbehaltlich der in den Strukturfonds-Verordnungen enthaltenen allgemeinen Bestimmungen werden die Förderfähigkeitsregeln auf nationaler Ebene und in manchen Fällen auf der Ebene der operationellen Programme festgelegt. Die Kommission überprüfte die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2010 eingeführten Änderungen dieser Regeln. Die Kommission nahm im Jahr 2010 eine Überprüfung der für die operationellen Programme des Zeitraums 2007-2013 zuständigen Prüfbehörden vor und setzte ihre besonderen System- und Projektprüfungen fort. Die Jährlichen Tätigkeitsberichte für 2010 enthalten für jedes OP des Zeitraums 2007-2013 eine ausführliche Bewertung, die sich hauptsächlich auf die Angaben in den von den Prüfbehörden erstellten jährlichen Kontrollberichten sowie auf die Prüfungstätigkeit der Kommission stützt. |
Nach Ansicht der Kommission ist diese Empfehlung umgesetzt worden (siehe Antwort der Kommission auf Ziffer 4.50, Empfehlung 2). Zudem wird auf die Antworten der Kommission auf die Ziffern 4.42, 4.43 und 4.44 zu deren Überprüfung von Prüfbehörden verwiesen. Nach Ansicht der GD REGIO und der GD EMPL haben sie alle Vorbehalte, die für die Programme 2007-2013 geäußert wurden, in ihren jeweiligen Jährlichen Tätigkeitsberichten ordnungsgemäß weiterverfolgt. |
Sofern die Kommission mit ihrer derzeitigen Politik fortfährt, hat sie die Empfehlung nach Ansicht des Hofes umgesetzt. |
Kohäsion |
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2008 |
Die Kommission sollte die nationalen Behörden zu einer strikten Anwendung der Korrekturverfahren auffordern, ehe sie der Kommission die Ausgaben bescheinigen. (Ziffer 6.37 Buchstaben b und d des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2008 und Ziffer 4.37 Buchstaben a und b des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2009) |
Die Kommission macht stärker von der in den Strukturfonds-Verordnungen für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Zahlungen zu unterbrechen oder auszusetzen, wenn ein Prüfbericht Hinweise auf erhebliche Mängel (oder noch nicht behobene Unregelmäßigkeiten) enthält. Dies bildet für die Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Anreiz, alle notwendigen Korrekturmaßnahmen zügig zu ergreifen. Außerdem führte die Kommission Änderungen ein, die die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über wiedereingezogene und herausgenommene Beträge im Rahmen der Programme des Zeitraums 2007-2013 betreffen (Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission). Ausführliche Angaben über die Unterbrechung oder Aussetzung von Zahlungen werden in den Jährlichen Tätigkeitsberichten 2010 der GD REGIO und der GD EMPL geliefert. |
Nach Ansicht der Kommission ist diese Empfehlung umgesetzt worden (siehe Antwort der Kommission auf Ziffer 4.50, Empfehlung 2). |
Sofern die Kommission mit ihrer derzeitigen Politik fortfährt, hat sie die Empfehlung nach Ansicht des Hofes umgesetzt. |
(1) Stellungnahme Nr. 4/2011 zum Grünbuch der Kommission über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (ABl. C 195 vom 2.7.2011, S. 1).
ANHANG 4.5a
WEITERVERFOLGUNG DES SONDERBERICHTS Nr. 1/2006: ANALYSE DER AUFGRUND DER EMPFEHLUNGEN DES HOFES GETROFFENEN MASSNAHMEN
Ursprüngliche Empfehlungen |
Gesamtbewertung der getroffenen Maßnahmen |
Verbleibende oder zusätzliche Schwachstellen |
Antwort der Kommission |
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Diese Empfehlungen wurden weitgehend umgesetzt, allerdings erst mehrere Jahre nach der Veröffentlichung des Hofberichts. Im Juni 2011 verabschiedete der Rat eine Empfehlung für „politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote“, die den politischen Entscheidungsträgern in den Mitgliedstaaten helfen soll, das Phänomen Schulabbruch und die dazu beitragenden Faktoren zu verstehen. Außerdem werden den Mitgliedstaaten allgemeine Anweisungen zu den Strukturfonds an die Hand gegeben. |
Die wichtigste Abhilfemaßnahme, die spezifisch dem vorzeitigen Schulabgang gilt, wurde vom Rat erst im Jahr 2011 verabschiedet und hatte bislang noch keine signifikanten Auswirkungen. |
Im Rahmen der Strategie Europa 2020 wurde durch die Kommission Anfang 2011 ein Aktionsplan zur Senkung der Schulabbrecherquote in die Wege geleitet, was auch einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote umfasst (verabschiedet im Juni 2011). Diese Empfehlung enthält Leitlinien, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung umfassender, faktengestützter Maßnahmen zur Senkung der Schulabbrecherquote unterstützt werden sollen. Die Arbeit an dem Aktionsplan begann bereits 2006, als die Expertengruppe („Cluster“) zum Thema „Bildungszugang und soziale Integration beim lebenslangen Lernen“ eingerichtet und das Arbeitsprogramm dieser Gruppe festgelegt wurden. Der Aktionsplan in der von der Kommission 2011 angenommenen Fassung beruht auf der Arbeit der Gruppe sowie mehreren vergleichenden Studien zum Schulabbruch in Europa (die zwischen 2006 und 2009 durchgeführt wurden). |
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Diese Empfehlung wurde bislang noch nicht umgesetzt. Für den nächsten Programmplanungszeitraum geht die Kommission davon aus, dass sie im Rahmen ihrer Prüfungen auch den Mehrwert der EU-Finanzierung analysieren wird. (1) |
Die Kommission hat den Umfang ihrer Prüfungstätigkeit bislang noch nicht dahin gehend ausgeweitet, dass auch der Mehrwert der EU-Finanzierung analysiert wird. |
Im Rahmen der Erstellung der Verordnungsentwürfe für den nächsten Programmplanungszeitraum ist vorgesehen, das Ergebnis stärker zu betonen, da die Finanzierungsmechanismen weitgehend auf eine Anerkennung der Ergebnisse und nicht des Aufwands ausgerichtet sind. Demnach würden die für Prüfungen vorgesehenen Mittel der Kommission von den derzeitigen Konformitäts-/Finanzprüfungen teilweise zu Leistungsprüfungen umzuwidmen sein. |
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Diese Empfehlung wurde nur insofern umgesetzt, als die Kommission eine Grundsatzerklärung abgegeben hat. Mit den allgemeinen Bestimmungen zur Programmplanung und zur Ex-ante-Bewertung für den Zeitraum 2007-2013 wird der Empfehlung des Hofes grundsätzlich entsprochen. Das Thema wurde auch im Rahmen der jüngst vorgenommenen Überprüfung des Haushalts behandelt. Allerdings besteht in den operationellen Programmen nach wie vor kein klarer Zusammenhang zwischen den spezifischen Prioritäten und Zielen im Bereich des vorzeitigen Schulabgangs und der Höhe der Mittelzuweisungen. |
Das Thema ist auch mit Blick auf den nächsten Finanzrahmen relevant. |
Die operativen Programme für den ESF weisen einen eindeutigen Zusammenhang auf zwischen den geltenden Prioritäten, den zu erreichenden Zielen, die auch in quantifizierte Zielvorgaben auf der Ebene prioritärer Schwerpunktbereiche zu überführen sind, wie im Rechtsrahmen vorgesehen ist, und der Höhe der zur Erreichung der Ziele erforderlichen Mittelzuweisung. |
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Diese Empfehlung wurde größtenteils umgesetzt. Im Rahmen der Strategie Europa 2020 vereinbarten die Mitgliedstaaten vier Jahre nach Veröffentlichung des Sonderberichts die Festsetzung nationaler Zielvorgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausgangslage und der nationalen Rahmenbedingungen. |
Ein Mitgliedstaat hat seine spezifischen Zielvorgaben nicht definiert. |
Die Vorbereitungsarbeiten für den Programmplanungszeitraum nach 2013 boten der Kommission erstmals Gelegenheit zur Umsetzung dieser Empfehlung. Im Rahmen der Strategie 2020 stellt die Festlegung nationaler Zielvorgaben das Ergebnis eines Dialogs mit der Europäischen Kommission dar, um die Übereinstimmung mit den Kernzielen der EU zu überprüfen. Dabei legt jedes Land seine nationalen Zielvorgaben in seinem nationalen Reformprogramm fest, das alljährlich im April vorzulegen ist. Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs haben nationale Zielvorgaben zur Schulabbrecherquote in den nationalen Reformprogrammen 2011 festgelegt, die der Kommission im April/Mai 2011 unterbreitet wurden. |
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Diese Empfehlung wurde umgesetzt. Im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode wurde innerhalb des 2003 angenommenen Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ eine Expertengruppe eingerichtet, die sich aus auf den Bereich „Zugang zu Bildung und soziale Inklusion im Bildungswesen“ spezialisierten Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten zusammensetzte. Seit 2006 führte die Gruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten Peer-Learning-Aktivitäten durch. Die Kommission schlug jüngst die Einrichtung einer neuen thematischen Arbeitsgruppe zum Thema Schulabbruch vor. |
Die neue thematische Arbeitsgruppe, die sich dem Thema Schulabbruch widmen soll, muss noch eingerichtet werden. |
Nach der offenen Methode der Koordinierung wurde im Rahmen des vom Rat 2003 verabschiedeten Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ ein „Cluster“ von Experten aus den Mitgliedstaaten mit Spezialisierung auf das Thema „Bildungszugang und soziale Integration im Bildungswesen“ eingesetzt. Die Kommission wird (im Rahmen von EU 2020) auf europäischer Ebene eine Expertengruppe einsetzen. Diese Gruppe wird die Arbeit des früheren Clusters für „Bildungszugang und soziale Integration beim lebenslangen Lernen“ mit dem Schwerpunkt auf dem Thema Schulabbruch fortsetzen und die vorhandenen Leitlinien weiterentwickeln. |
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Diese Empfehlung wurde umgesetzt. Seit der Veröffentlichung des Sonderberichts haben die Mitgliedstaaten Konferenzen zur Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsmarkt (einschließlich des Themas vorzeitiger Schulabgang) organisiert, wobei neue Modelle vorgestellt wurden. |
Die Kommission sollte Maßnahmen zur innovativen Verwendung von ESF-Mitteln weiter fördern. |
Die Kommission wird ihre Maßnahmen zur Förderung einer innovativen Nutzung von ESF |
(1) Diese Ausrichtung kommt in der Mitteilung über die Überprüfung des EU-Haushalts (KOM(2010) 700) und im Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zum Ausdruck.
ANHANG 4.5b
WEITERVERFOLGUNG DES SONDERBERICHTS NR. 10/2006: ANALYSE DER AUFGRUND DER EMPFEHLUNGEN DES HOFES GETROFFENEN MASSNAHMEN
Ursprüngliche Empfehlungen (Ziffern 119-123 des Sonderberichts) |
Gesamtbewertung der getroffenen Maßnahmen (Ex-post-Bewertungen 2000-2006) |
Verbleibende oder zusätzliche Schwachstellen (anstehende Ex-post-Bewertungen 2007-2013) |
Antwort der Kommission |
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Empfehlung 1 |
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Vor der Erteilung der Aufträge für die nächste Reihe von Ex-post-Bewertungen (…) ist es dringend erforderlich, eine Neubeurteilung des Umfangs, der Verfahren und des Ansatzes von Ex-post-Bewertungen vorzunehmen. |
In beiden Generaldirektionen verlagerte sich der Ansatz von einer Analyse der Mitgliedstaaten hin zu einer kernthemenbezogenen Analyse. Auf diesem Weg soll in einer Union mit 27 Mitgliedstaaten der Schwerpunkt stärker auf strategische Fragen gelegt werden. In der GD EMPL wird die Analyse mithilfe von Schlüsselbewertungsfragen zusammengefasst. |
Die Analyse der GD REGIO sollte jeweils für einzelne Themenbereiche, die für die betroffenen Kreise von strategischem Interesse sind, zusammengefasst werden. Der Bereich Energie sollte eines dieser Themen bilden, und die Ziele der Strategie Europa 2020 sollten berücksichtigt werden. |
Die Ex-post-Evaluierung 2000-06 umfasst auch einen Synthesebericht, der wesentliche Befunde aus der erheblichen Zahl der im Rahmen des Ex-Post-Verfahrens durchgeführten Evaluierungen zusammenführt. Bei einer künftigen Ex-post-Evaluierung werden die wichtigsten Merkmale des aktuellen Programmplanungszeitraums berücksichtigt. Die GD REGIO erinnert daran, dass die Strategie Europa 2020 erst 2010, d. h. mehrere Jahre nach Verabschiedung der aktuellen Programme durch die Kommission, beschlossen wurde. Auf die Thematik „Erneuerbare Energien“ wird im Rahmen unlängst von der GD REGIO aufgenommener Arbeiten eingegangen. |
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Empfehlung 2 |
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Zur Verbesserung des Bewertungsprozesses sollte die Kommission bessere Qualitätskontrollverfahren einführen und wirksam anwenden (…). Solche Verfahren sollten Folgendes sicherstellen: |
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Es wurde eine Reihe von Maßnahmen durchgeführt, die auf Ex-post-Bewertungssachverständige ausgerichtet waren. |
Es müssen noch weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Verfügbarkeit, Relevanz und Zuverlässigkeit der Informationen zur Projektleistung zu verbessern. |
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Beide Generaldirektionen nahmen in die Leistungsbeschreibungen für 2000-2006 Schlüsselbewertungskriterien auf. |
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Beide Generaldirektionen stellten für die Ex-post-Bewertung angemessene Ressourcen bereit. |
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Beide Generaldirektionen verbesserten die Qualitätskontrolle, indem sie Leitlinien herausgaben, mehr Ressourcen bereitstellten, Gremien unabhängiger Sachverständiger einrichteten und regelmäßige Lenkungsgruppensitzungen einberiefen. |
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Empfehlung 3 |
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Eine weitere Notwendigkeit ist die besonders sorgfältige Auswahl geeigneter Techniken für die Bewertung und Messung der wirtschaftlichen Auswirkungen. (…) |
Die GD REGIO verwendete zwei makroökonomische Modelle und führte die kontrafaktische Analyse als Methode zur Bewertung der Auswirkungen ein (1). |
Die derzeitige Praxis, wonach zur Messung des Erfolgs der Kohäsionspolitik das aus makroökonomischen Modellen abgeleitete BIP-Wachstum herangezogen wird, sollte durch die Verwendung sozialer und ökologischer Indikatoren ergänzt werden. Die GD REGIO sollte ihren Einsatz kontrafaktischer Analysen verstärken, und die GD EMPL sollte solche Analysen einführen. Die Kommission sollte ihren Einsatz in den Mitgliedstaaten fördern. |
Die GD REGIO stimmt zu, dass makroökonomische Modelle beim Verständnis der Auswirkungen der Kohäsionspolitik auch weiterhin eine bedeutende Rolle spielen werden. Die GD REGIO wird sich mit der Frage befassen, welche Modelle die Bandbreite ihrer politischen Ziele am besten widerspiegeln. Die GD REGIO ist mit dem weiteren Ausbau der Verwendung kontrafaktischer Analysen einverstanden. Die Arbeiten der GD EMPL an kontrafaktischen Analysen dauern an (siehe Antwort auf Ziffer 4.56). |
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Empfehlung 4 |
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Es sollte mehr Wert darauf gelegt werden, Zusammenhänge zwischen den Ex-post-Bewertungen und den thematischen Bewertungen herzustellen und dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse miteinander in Einklang stehen. |
Siehe Empfehlung 1. |
Siehe Empfehlung 1. |
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Empfehlung 5 |
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Insbesondere für die Ziel-1-Regionen kann eine Reihe von Empfehlungen für künftige Bewertungen ausgesprochen werden: |
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Dieser Punkt betrifft insbesondere die Regionalpolitik. Die GD REGIO nahm eine Bewertung der Auswirkungen der Strukturfonds auf die Ausgaben des privaten Sektors vor, wobei sie sich allerdings auf die Investitionen in Forschung und Entwicklung beschränkte. |
Die GD REGIO sollte der Frage, wie Investitionen des privaten Sektors stimuliert werden können, weiterhin nachgehen. |
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Im Zeitraum 2007-2013 lag ein Schwerpunkt auf finanztechnischen Maßnahmen in den Bereichen Risikokapitel, Darlehen und Zinsvergütungen sowie Stadterneuerung. |
Die Kommission sollte weiter untersuchen, welche Möglichkeiten der Finanzierung über andere Instrumente als über Finanzhilfen vorhanden sind. |
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Die GD REGIO richtete eine Datenbank über Infrastrukturstückkosten ein, die allerdings noch nicht in Betrieb ist. |
Die GD REGIO sollte die Stückkosten-Datenbank fertigstellen. Die GD EMPL sollte die Mitgliedstaaten dazu anregen, Datenbanken über die Stückkosten und Kernmerkmale von Fortbildungsprojekten einzurichten. |
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Die GD REGIO gab ein Arbeitspaket zu den Verwaltungs- und Durchführungssystemen in Auftrag, das sie bei der Ausgestaltung des im Jahr 2014 beginnenden Zeitraums zu berücksichtigen beabsichtigt. |
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Die Durchführung von Halbzeitbewertungen war zwar obligatorisch, doch waren die Bewertungen der Mitgliedstaaten größtenteils eher auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften als auf den Output und die Wirkung ausgerichtet. |
Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten zu ergebnisorientierten internen Bewertungen verpflichten und im Hinblick darauf den Austausch bewährter Vorgehensweisen erleichtern. |
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(1) Bei einer kontrafaktischen Analyse wird die tatsächliche Entwicklung mit der Entwicklung verglichen, die eingetreten wäre, wenn es die Maßnahme nicht gegeben hätte.
ANHANG 4.5c
WEITERVERFOLGUNG DES SONDERBERICHTS NR. 7/2009: ANALYSE DER AUFGRUND DER EMPFEHLUNGEN DES HOFES GETROFFENEN MASSNAHMEN
Ursprüngliche Empfehlungen |
Gesamtbewertung der getroffenen Maßnahmen |
Verbleibende oder zusätzliche Schwachstellen |
Antwort der Kommission |
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Empfehlung 1 |
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Um als Programmverwalterin an Autorität zu gewinnen, sollte die Kommission ihre Ressourcen und ihre Rechts- und Finanzinstrumente auf die besonderen Gegebenheiten bei der Ausarbeitung und Verwaltung eines industriellen Programms abstimmen: |
Diese Empfehlung wurde zum Teil umgesetzt. |
Eine Reihe von Entscheidungen, die für den Erfolg des Programms wichtig sind, wurde noch nicht getroffen (klare Festlegung strategischer und operativer Ziele sowie der Gesamtfinanzierung des Programms und Entwicklung von Kostenteilungsmodellen). |
Da die Europäische Kommission die Zuständigkeit für die Verwaltung der GNSS-Programme innehat, hat sie unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Hofes den erforderlichen rechtlichen und technischen Rahmen zu deren Umsetzung festgelegt. Im Rahmen der Vorbereitungen für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen wird die Kommission einen neuen Legislativvorschlag zur weiteren Durchführung der Programme Galileo und EGNOS vorlegen. Dieser wird unter anderem auch Regeln für die Programmsteuerung sowie eine aktualisierte Festlegung der benötigten Haushaltsmittel umfassen. Die Schlussfolgerungen des Rates der Verkehrsminister vom März 2011 sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom Juni 2011 unterstützen die Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt. Eine Hochrechnung des Haushalts der Programme ohne Kenntnis der künftigen Förderung durch öffentliche Mittel vermittelt kein sachgerechtes Gesamtbild, um Schlussfolgerungen in Bezug auf den finanziellen Nettogesamtaufwand ziehen zu können. |
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Empfehlung 2 |
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Die Kommission sollte dringend die politischen Ziele des Programms klarstellen und sie in strategische und operative Ziele übertragen, aus denen sich für Galileo ein zuverlässiger Fahrplan von jetzt bis zur vollständigen Errichtung und darüber hinaus ergibt. Da gilt es beispielsweise folgende Fragen zu klären:
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Diese Empfehlung wurde nicht umgesetzt. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die politischen Ziele des Programms klarzustellen (insbesondere hinsichtlich der öffentlich regulierten und der sicherheitskritischen Dienste), damit sie in endgültige strategische und operative Ziele übertragen werden können. Eine gemeinsame Position ist jedoch noch nicht vereinbart worden, wodurch sich wichtige Entscheidungen für eine detaillierte Programmplanung verzögern. |
Die politischen Ziele des Programms sollten dringend klargestellt und in strategische und operative Ziele übertragen werden. |
Nach Ansicht der Kommission sind die politischen und strategischen Gesamtziele für das Programm Galileo durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 (1) klargestellt worden. Die operativen Ziele — wie öffentlich regulierter Dienst, sicherheitskritischer Dienst, Such- und Rettungsdienst sowie kommerzieller Dienst — befinden sich derzeit in Vorbereitung und werden 2011 und 2012 beschlossen. |
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Empfehlung 4 |
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Die Kommission sollte sicherstellen, dass folgende Punkte behandelt werden: |
Diese Empfehlung wurde zum Teil umgesetzt. |
Um technische Tests zu ermöglichen, müssen die endgültigen Spezifikationen für Galileos Dienste festgelegt werden. Der gesetzliche und sonstige regulatorische Rahmen sollte vervollständigt werden, worunter auch eine Politik der Haftung gegenüber Dritten fällt. |
Im Rahmen der Vorbereitungen für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen wird die Kommission einen neuen Legislativvorschlag zur weiteren Durchführung der Programme Galileo und EGNOS vorlegen. Dieser wird unter anderem auch Regeln für die Programmsteuerung sowie eine aktualisierte Festlegung der benötigten Haushaltsmittel umfassen. Die Detailregelungen befinden sich derzeit in Vorbereitung und werden bis Ende 2011 und 2012 beschlossen. |
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(1) Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo).
KAPITEL 5
Außenhilfe, Entwicklung und Erweiterung
INHALT
Einleitung
Besondere Merkmale des Themenkreises
Amt für Zusammenarbeit EuropeAid
Generaldirektion Außenbeziehungen (GD RELEX)
Generaldirektion Erweiterung (GD ELARG)
Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (GD ECHO)
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
Wirksamkeit der Systeme
Generaldirektion Erweiterung (GD ELARG)
Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (GD ECHO)
Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 9/2008 über die Wirksamkeit der EU-Unterstützung für Belarus, Moldau und die Ukraine im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht
Einleitung
Weiterverfolgung der Empfehlungen
Schlussfolgerungen
Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 10/2008 über die Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara
Einleitung
Weiterverfolgung der Empfehlungen
Empfehlungen in Bezug auf die Zuweisung der Ressourcen und die dabei angewendete Prioritätensetzung
Empfehlungen in Bezug auf die Verwaltung und Wirksamkeit der Instrumente
Schlussfolgerungen
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EINLEITUNG |
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Besondere Merkmale des Themenkreises |
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Amt für Zusammenarbeit EuropeAid |
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Tabelle 5.1 — Außenhilfe, Entwicklung und Erweiterung — wichtige Informationen 2010
Quelle: Jahresrechnung der Europäischen Union 2010. |
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Generaldirektion Außenbeziehungen (GD RELEX) |
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Generaldirektion Erweiterung (GD ELARG) |
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Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (GD ECHO) |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Beispiel 5.1 Außerhalb des Durchführungszeitraums durchgeführte Bauarbeiten (Serbien) Zu den in Serbien geprüften Vorgängen gehörte eine Zwischenzahlung für einen Bauauftrag über die Sanierung und den Ausbau einer Wasseraufbereitungsanlage. Frist für die Fertigstellung der Bauarbeiten war der 5. März 2009. Die Arbeiten, auf die sich die geprüfte Zahlung bezog, wurden aber außerhalb der im Auftrag festgelegten Durchführungsfrist durchgeführt; zudem entsprach der auf der Ausgabenerklärung angegebene Zeitraum nicht dem tatsächlichen Zeitraum der Arbeiten. Die Zahlung in Höhe von mehr als 800 000 Euro wird daher als nicht förderfähig betrachtet. Leistung höherer Zwischenzahlungen als im Auftrag vorgesehen Gemäß den besonderen Bedingungen eines Auftrags über technische Vor-Ort-Hilfe in der Ukraine durften die Zwischenzahlungen nicht mehr als 90 % des Vertragswerts insgesamt ausmachen. Die Kommission leistete jedoch Zwischenzahlungen von bis zu 96 % des Vertragswerts, sodass ein Betrag von 309 478 Euro zu viel gezahlt wurde. |
Beispiel 5.1 Außerhalb des Förderzeitraums durchgeführte Bauarbeiten (Serbien) Im Fall von Bauarbeiten, bei denen der Bauleiter am Ende der vertraglichen Frist der Ansicht ist, dass die Arbeiten nicht durchgeführt wurden oder die vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Fertigstellung der Arbeiten zu verlangen. In diesem besonderen Fall hielt die Kommission die ausstehenden Zahlungen zurück, bis die Arbeiten die im Auftrag verlangten Standards erfüllten. Leistung höherer Zwischenzahlungen als im Auftrag vorgesehen Die Kommission akzeptiert, dass ein Berechnungsfehler unterlief. Diese Zahlung — mit der die Summe der Vorschüsse 96 % erreichte und somit die korrekte Obergrenze von 90 % überstieg — hätte jedoch keine bleibenden finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, weil die Zahlung bei der Abschlusszahlung um einen entsprechenden Betrag gekürzt oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet (und durch die Finanzsicherheiten der Bank gestützt) würde. Dieses Beispiel spiegelt die auf mehrere Jahre angelegte Kontrollarchitektur der Kommission wider. |
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Beispiel 5.2 Mit den Kontrollen der Kommission nicht aufgedeckte Fehler in den Abschlusszahlungen Bei einer Abschlusszahlung für ein Projekt in Nicaragua zur Unterstützung ländlicher Familien bei der Erzeugung und Vermarktung biologischer Cashewnüsse wurden verschiedene Arten von Fehlern in den geltend gemachten Ausgaben festgestellt: in der endgültigen Ausgabenerklärung geltend gemachte Beträge, die in den Rechnungsführungsunterlagen nicht ausgewiesen waren, Fehlen von Rechnungen und Zahlungsnachweisen, Nichtbeachtung der Vergabegrundsätze und fehlende Ursprungszeugnisse usw. Auf der Grundlage der aufgedeckten Fehler wurden 157 629,89 Euro oder 21,7 % der Projektkosten insgesamt als nicht förderfähig bewertet. Keiner dieser Fehler wurde von der Kommission zum Zeitpunkt der Abschlusszahlung aufgedeckt. |
Beispiel 5.2 Mit den Kontrollen der Kommission nicht aufgedeckte Fehler in den Abschlusszahlungen In dem angeführten Beispiel waren die geplanten Kontrollen der EuropeAid noch nicht beendet. Auf der Grundlage der eigenen Risikobewertung der Delegation (im Jahr 2009) war der fragliche Vertrag im Prüfplan 2010 bereits für eine zusätzliche Ex-post-Prüfung (neben der bei der Abschlusszahlung vorzunehmenden obligatorischen Ausgabenüberprüfung durch die Prüfer) vorgesehen. Diese Prüfung (bei der 0,28 Millionen Euro an Ausgaben als nicht förderfähig befunden wurden) war zum Zeitpunkt des Besuchs durch den Hof (der 0,16 Millionen Euro als nicht förderfähig ermittelte) noch nicht abgeschlossen. Die Delegation hat auf der Grundlage ihrer eigenen Prüfung sowie des ERH-Besuchs bereits ein Einziehungsverfahren eingeleitet. Dieses Bespiel belegt sowohl die erhebliche Reichweite der EU-Kontrollen (in Anbetracht dessen, dass dieses Projekt mit seinem Volumen von 0,7 Millionen Euro im Zeitraum 2009/10 von drei Prüferdelegationen der EU besucht wurde), als auch die Wirksamkeit von EuropeAid’s Methodik obligatorischer Prüfungen, zu denen auch die jährliche Risikobewertung gehört. |
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WIRKSAMKEIT DER SYSTEME |
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Generaldirektion Erweiterung (GD ELARG) |
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Ex-ante-Kontrollen |
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Überwachung und Kontrolle |
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Externe Prüfungen und Clearingverfahren |
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Interne Revision |
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Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (GD ECHO) |
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Beispiel 5.3 Erweiterte Förderfähigkeitskriterien Gemäß den allgemeinen Bedingungen der Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) sowie der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen (FPA) werden bestimmte Ausgaben auch dann als förderfähig betrachtet, wenn sie außerhalb des Durchführungszeitraums für die jeweiligen Maßnahmen getätigt wurden. Im Rahmen eines bestimmten Projekts finanzierte Sachanlagen (z. B. Autos) sind auch dann förderfähig, wenn sie unter Umständen hauptsächlich bei einem späteren EU-Projekt genutzt werden. Desgleichen können Abschreibungen für Sachanlagen förderfähig sein, was bedeutet, dass Kontrollen durchgeführt werden müssen, um das Risiko abzudecken, dass die Sachanlage selbst aus anderen Quellen finanziert wurde. Daher kann es schwierig sein, die Höhe der tatsächlichen Gesamtkosten einer gegebenen Maßnahme zu ermitteln. Flexible Auslegung der Förderfähigkeit bei kofinanzierten Maßnahmen Im Falle der von mehreren Gebern finanzierten, von UN-Organisationen umgesetzten Maßnahmen wendet die Kommission eine hypothetische Strategie („notional approach“) an. Diese Strategie beinhaltet, dass der Beitrag der Kommission — zumeist ein fixer Betrag — in vollem Umfang gezahlt wird, solange es genügend förderfähige Ausgaben in Höhe dieses Betrags gibt und die übergreifenden Ziele der Maßnahme verwirklicht wurden. Falls ein anderer Geber dieselben Förderfähigkeitskriterien wie die Kommission anwendet, besteht unter Umständen die Gefahr, dass dieselben Ausgaben zweimal geltend gemacht werden, nämlich einmal gegenüber der Kommission und einmal gegenüber dem anderen Geber (Risiko der doppelten Geltendmachung der Förderfähigkeit). |
Beispiel 5.3 Erweiterte Förderfähigkeitskriterien Ausgaben, die außerhalb des Durchführungszeitraums für die jeweiligen Maßnahmen getätigt wurden, beziehen sich vor allem auf die Einrichtung von Vorräten an Lebensmitteln oder humanitären Hilfsgütern. Die Kommission betrachtet dies als akzeptable Praxis zur Sicherstellung einer raschen Einleitung und Verteilung humanitärer Hilfe. Was den Einkauf in einem späten Projektstadium betrifft, so ist dies auf die besondere Eigenart humanitärer Maßnahmen sowie deren kurze Dauer zurückzuführen. In ausnahmslos jedem Fall wird jedoch bei einem gegen Ende eines Projekts stattfindenden Einkauf der Sachverhalt auf der Grundlage des jeweiligen Einzelfalls geprüft. Um bewerten zu können, ob der Kauf notwendig und angemessen ist, wird auch der Umfang der am Ende des laufenden Projekts erfolgenden Spende/Transferleistung berücksichtigt. Flexible Auslegung der Förderfähigkeit bei kofinanzierten Maßnahmen Der konzeptionelle Ansatz („notional approach“) wurde entwickelt, um die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für finanzielle Beteiligungen der EU an außenpolitischen Maßnahmen zu gewährleisten und um gleichzeitig den Einklang mit der Verpflichtung herzustellen, EU-Mittel gemäß den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung so wirksam wie möglich einzusetzen. Die Kommission mindert das erwähnte Risiko durch ihre koordinierende Funktion im humanitären Bereich, die Anwesenheit ihrer Sachverständigen vor Ort und die Überprüfung der von den UN-Organisationen vorgelegten Finanzaufstellung für globale Maßnahmen. |
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ZUVERLÄSSIGKEIT DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerungen |
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Empfehlungen |
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5.37. |
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WEITERVERFOLGUNG DES SONDERBERICHTS Nr. 9/2008 ÜBER DIE WIRKSAMKEIT DER EU-UNTERSTÜTZUNG FÜR BELARUS, MOLDAU UND DIE UKRAINE IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT |
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Einleitung |
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Weiterverfolgung der Empfehlungen |
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Schlussfolgerungen |
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WEITERVERFOLGUNG DES SONDERBERICHTS Nr. 10/2008 ÜBER DIE ENTWICKLUNGSHILFE DER EG FÜR DIE GESUNDHEITSVERSORGUNG IN AFRIKANISCHEN LÄNDERN SÜDLICH DER SAHARA |
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Einleitung |
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Weiterverfolgung der Empfehlungen |
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Empfehlungen in Bezug auf die Zuweisung der Ressourcen und die dabei angewendete Prioritätensetzung |
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Empfehlungen in Bezug auf die Verwaltung und Wirksamkeit der Instrumente |
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Schlussfolgerungen |
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(1) Die im Rahmen der Europäischen Entwicklungsfonds gewährten Hilfen werden in einem gesonderten Bericht behandelt, da sie getrennt vom Gesamthaushaltsplan finanziert werden.
(2) Seit 1. Januar 2011 sind das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid und die Generaldirektion Entwicklung in der neuen Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid (GD DEVCO) zusammengefasst.
(3) Seit 1. Januar 2011 besteht die GD Außenbeziehungen nicht mehr. Sie wurde weitgehend in den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) integriert. Zusätzlich dazu wurde ein neuer Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) geschaffen, der für die Verwaltung der betreffenden Instrumente zuständig ist.
(4) Das Phare-Programm war das wichtigste Finanzinstrument der Heranführungsstrategie für die mittel- und osteuropäischen Länder. Das CARDS-Programm betrifft die Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung in den Balkanländern.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
(6) Ziel des europäischen Katastrophenschutzes ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten, der Bewerberländer und von Drittstaaten im Bereich der Reaktions- und Vorsorgemaßnahmen im Falle von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen, terroristischen Handlungen und technologischen, radiologischen oder ökologischen Unfällen zu unterstützen.
(7) Die Clearingverfahren umfassen die Weiterverfolgung von Berichtigungsmaßnahmen und die Ex-post-Kontrollen.
(8) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen statistischen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung (der sogenannten wahrscheinlichsten Fehlerquote). Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 0,1 % (untere Fehlergrenze) und 3,3 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(9) Eines der mit Fehlern behafteten Vergabeverfahren wurde von der früheren Europäischen Agentur für Wiederaufbau durchgeführt.
(10) Von sämtlichen nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (d. h. den Direktoren in den zentralen Kommissionsdienststellen und den Delegationsleitern) ausgearbeitete und festgelegte jährliche Strategien zur Gewährleitung der Zuverlässigkeit sowie eine Strategie der Ex-post-Kontrollen bei zentral verwalteten Aufträgen.
(11) Leitlinien für die Zulassung und die damit verbundene Übertragung von Verwaltungsbefugnissen im Rahmen der dezentralen Verwaltung; Checklisten für den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“) bei Zahlungen und endgültigen Ausgabenerklärungen und eine Strategie für den Rechnungsabschluss.
(12) Eines der mit Fehlern behafteten Vergabeverfahren wurde von der früheren Europäischen Agentur für Wiederaufbau durchgeführt.
(13) Bei 17 von 35 geprüften Vorgängen (49 %) wurden Kodierungsfehler in CRIS festgestellt. Die Fehler betrafen zumeist die unvollständige oder falsche Kodierung der Durchführungsdaten und die falsche Zuordnung nach Arten von Zahlungen.
(14) Siehe Ziffern 5.13-5.16.
(15) Rat der Europäischen Union, vorläufige Schlussfolgerungen des Rates 6932/09 vom 26.2.2009.
(16) Europäisches Parlament, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 sind, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, P6_TA(2009)0289.
(17) Europäische Kommission, SEK(2009) 1427 endgültig vom 16.10.2009, Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen — Begleitdokument zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2007.
(18) Siehe Sonderbericht Nr. 11/2010 „Verwaltung allgemeiner Budgethilfen in AKP-Staaten sowie in lateinamerikanischen und asiatischen Ländern durch die Kommission“.
(19) Schlussfolgerungen des Rates vom 23. April 2009 zum Sonderbericht Nr. 10/2008 über die Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara zusammen mit den Antworten der Kommission.
(20) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu einem Konzept für die Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara. (P6_TA-PROV(2009)0138).
(21) MDG 1c — Halbierung des Anteils der Menschen, die Hunger leiden; MDG 7c — Halbierung des Anteils der Menschen ohne dauerhaft gesicherten Zugang zu hygienisch einwandfreiem Trinkwasser und grundlegender sanitärer Versorgung.
(22) KOM(2010) 128 endgültig, Brüssel, 31.3.2010.
(23) Die Kommission hat rund 1 500 Millionen Euro für MDG-Verträge in acht Ländern bereitgestellt. Im Rahmen dieser Programme, deren Hauptschwerpunkt auf den MDG liegt, werden über einen Zeitraum von sechs Jahren allgemeine Budgethilfen gewährt.
(24) Grünbuch „Die Zukunft der EU-Budgethilfe an Drittstaaten“, KOM(2010) 586 endgültig, Brüssel, 19.10.2010.
(25) Über die Prüfung der Verwaltungsausgaben wird in Kapitel 7 berichtet.
ANHANG 5.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IM THEMENKREIS AUSSENHILFE, ENTWICKLUNG UND ERWEITERUNG
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2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
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EuropeAid |
GD RELEX |
GD ELARG |
GD ECHO |
GD DEV |
Insgesamt |
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GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
|||||||||||||||
Vorgänge insgesamt (davon): |
92 |
14 |
35 |
22 |
2 |
165 |
180 |
180 |
145 |
||||||
Vorschüsse |
43 |
12 |
8 |
12 |
0 |
75 |
83 |
71 |
46 |
||||||
Zwischen-/Abschlusszahlungen |
49 |
2 |
27 |
10 |
2 |
90 |
97 |
109 |
99 |
||||||
Anteil der geprüften Vorgänge, die |
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nicht fehlerbehaftet waren |
79 % |
(73) |
100 % |
(14) |
74 % |
(26) |
64 % |
(14) |
0 % |
— |
77 % |
(127) |
87 % |
73 % |
74 % |
mit einem oder mehreren Fehlern behaftet waren |
21 % |
(19) |
0 % |
— |
26 % |
(9) |
36 % |
(8) |
100 % |
(2) |
23 % |
(38) |
13 % |
27 % |
26 % |
Aufschlüsselung der fehlerbehafteten Vorgänge |
|||||||||||||||
Aufschlüsselung nach Ausgabenart |
|||||||||||||||
Vorschüsse |
16 % |
(3) |
0 % |
— |
11 % |
(1) |
0 % |
— |
0 % |
— |
11 % |
(4) |
17 % |
19 % |
19 % |
Zwischen-/Abschlusszahlungen |
84 % |
(16) |
0 % |
— |
89 % |
(8) |
100 % |
(8) |
100 % |
(2) |
89 % |
(34) |
83 % |
81 % |
81 % |
Aufschlüsselung nach Fehlerart |
|||||||||||||||
Nicht quantifizierbare Fehler: |
53 % |
(10) |
0 % |
— |
78 % |
(7) |
38 % |
(3) |
0 % |
— |
53 % |
(20) |
74 % |
60 % |
73 % |
Quantifizierbare Fehler: |
47 % |
(9) |
0 % |
— |
22 % |
(2) |
62 % |
(5) |
100 % |
(2) |
47 % |
(18) |
26 % |
40 % |
27 % |
Förderfähigkeit |
67 % |
(6) |
0 % |
— |
100 % |
(2) |
100 % |
(5) |
0 % |
— |
72 % |
(13) |
100 % |
79 % |
100 % |
Tatsächliches Vorhandensein |
22 % |
(2) |
0 % |
— |
0 % |
— |
0 % |
— |
50 % |
(1) |
17 % |
(3) |
(0) |
21 % |
(0) |
Genauigkeit |
11 % |
(1) |
0 % |
— |
0 % |
— |
0 % |
— |
50 % |
(1) |
11 % |
(2) |
(0) |
(0) |
(0) |
GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
|||||||||||||||
Wahrscheinlichste Fehlerquote: |
1,7 % |
|
|
|
|||||||||||
Untere Fehlergrenze |
0,1 % |
|
|
|
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Obere Fehlergrenze |
3,3 % |
|
|
|
(1) Zur besseren Darstellung von Bereichen mit unterschiedlichen Risikoprofilen innerhalb des Themenkreises wurde die Stichprobe in Segmente unterteilt.
(2) Die Zahlen in Klammern entsprechen der tatsächlichen Anzahl der Vorgänge.
ANHANG 5.2
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON SYSTEMEN IM THEMENKREIS AUSSENHILFE, ENTWICKLUNG UND ERWEITERUNG
Bewertung ausgewählter Überwachungs- und Kontrollsysteme von EuropeAid
|
Kontrollumfeld |
Ex-ante-Kontrollen |
Überwachung und Kontrolle |
Externe Prüfungen und Clearingverfahren |
Interne Revision |
Gesamtbewertung |
Zentrale Systeme |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Delegation |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
nicht zutreffend |
Bewertung ausgewählter Überwachungs- und Kontrollsysteme der GD ELARG
Ex-ante-Kontrollen |
Überwachung und Kontrolle |
Externe Prüfungen und Clearingverfahren |
Interne Revision |
Gesamtbewertung |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Gesamtbewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme
Gesamtbewertung |
2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
ANHANG 5.3
ERGEBNISSE DER ANALYSE DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION HINSICHTLICH DES THEMENKREISES AUSSENHILFE, ENTWICKLUNG UND ERWEITERUNG
Hauptsächlich betroffene Generaldirektion |
Art der vom Generaldirektor abgegebenen Erklärung (1) |
Geltend gemachte Vorbehalte |
Bemerkungen des Hofes |
Gesamtbewertung der Zuverlässigkeit |
|||||||
2010 |
2009 |
||||||||||
GD ELARG |
ohne Vorbehalte |
Nicht zutreffend |
Die Berechnung der Restfehlerquote bezieht sich auf die dezentrale Verwaltung, auf die nur 30 % der im Jahr 2010 von der GD ELARG getätigten Zahlungen entfallen. Die Prüfung des Hofes hat gezeigt, dass es weiterhin einige Aspekte gibt, die von der Kommission angegangen werden sollten. |
B |
A |
||||||
EuropeAid |
ohne Vorbehalte |
Nicht zutreffend |
EuropeAid hat eine umfassende Kontrollstrategie eingerichtet und Konzeption und Anwendung seiner Überwachungs- und Kontrollsysteme weiterhin deutlich verbessert. Die Prüfung des Hofes hat jedoch gezeigt, dass einige Kontrollen nach wie vor Schwachstellen aufwiesen und die Zahlungen in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren. |
B |
B |
||||||
|
(1) Bezug nehmend auf die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors hat dieser angemessene Sicherheit erlangt, dass die vorhandenen Kontrollverfahren die nötige Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge liefern.
A: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten eine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
B: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine vollständig angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
C: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
ANHANG 5.4
STAND DER WEITERVERFOLGUNG DER EMPFEHLUNGEN DES HOFES ZUM THEMENKREIS AUSSENHILFE, ENTWICKLUNG UND ERWEITERUNG
Jahr |
Bemerkungen des Hofes |
Getroffene Maßnahmen |
Antwort der Kommission |
Analyse des Hofes |
2009 |
Die GD RELEX sollte ihre Methodik im Bereich der Ex-post-Kontrollen festigen und die diesbezüglichen Empfehlungen des internen Prüfers unverzüglich umsetzen. |
Auf der Grundlage eines Aktionsplans hat die GD RELEX Verbesserungen bei der Methode der Ex-post-Kontrollen vorgenommen. Ein Teil der geplanten Verbesserungsmaßnahmen kann aber erst 2011 im Rahmen der Verwaltung des neuen Instruments für außenpolitische Instrumente (FPI) umgesetzt werden. |
|
|
Die GD RELEX sollte ausreichende Ressourcen für die Analyse und die Abrechnung der alten Verträge im Zusammenhang mit dem Krisenreaktionsmechanismus und der GASP, bei denen die Durchführungsfristen bereits verstrichen sind, bereitstellen. |
Ein erheblicher Anteil der alten Verträge im Zusammenhang mit dem Krisenbewältigungsmechanismus wurde abgeschlossen. Im Fall der GASP wurde das Problem zwar angegangen (25 der 133 Anfang 2010 noch nicht abgeschlossenen Projekte wurden abgeschlossen), doch besteht weiterhin ein deutlicher Rückstand. |
Eine engmaschige Weiterverfolgung des Abschlusses alter Projekte bildet Bestandteil des Maßnahmenplans, der nach den vom IAS und den Internen Auditstellen durchgeführten Prüfungen der GASP aufgestellt wurde. Der Stand der Dinge aller alten und beendeten Verträge wird regelmäßig überprüft und es werden angemessene Maßnahmen zum Abschluss ausgelaufener Projekte ergriffen. Die Anzahl der GASP-Projekte ist in den letzten Jahren ständig gestiegen, begleitet von einem erheblichen Anstieg im GASP-Budget (z. B. gab es 2010 51 neue Verträge). Dies könnte den falschen Eindruck erwecken, dass sich die Lage nicht bessert. |
Der Hof nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis. |
|
Die GD ELARG sollte spezifischere Leitlinien für die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen formulieren, in denen die im Rahmen dieses Verfahrens von den verschiedenen Akteuren der Kommission wahrzunehmenden Rollen genauer definiert werden. |
Die GD ELARG hat Ende 2010 neue Leitlinien vorgelegt, die aber erst 2011 zur Anwendung kommen werden. Zudem sind die neuen Leitlinien nach Ansicht des Hofes nicht detailliert genug. |
Die nach der Herausgabe der Empfehlungen im Juli ergriffenen Initiativen beinhalteten hochintensive Koordinationsarbeiten und gegenseitige Konsultationen. Das Ergebnis bestand in einer Reihe von Anweisungen, die rechtzeitig vor Ablauf der Frist für 2010 herausgegeben wurden. |
Der Hof nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis. |
|
Die GD ELARG sollte ihre Checklisten für die interne Kontrolle dahingehend überarbeiten, dass alle durchgeführten Kontrollen dokumentiert werden. |
Die zentralen Dienststellen der GD ELARG haben neue Checklisten für die interne Kontrolle ausgearbeitet. Allerdings muss die umfassende Anwendung dieser Checklisten in den EU-Delegationen in den von der Erweiterung betroffenen Ländern noch sichergestellt werden. |
Es wurden die notwendigen Anstrengungen zur Sicherstellung ihres umfassenden Einsatzes in den Delegationen unternommen. |
||
Die GD ELARG sollte Maßnahmen treffen, um die Qualität der in ihre Managementinformationssysteme eingegebenen Daten zu verbessern (z. B. regelmäßige Analyse und Überprüfung der Datenqualität). |
Bei seiner Prüfung der Systeme und der Vorgänge hat der Hof keine nennenswerten Verbesserungen hinsichtlich der Qualität der Daten festgestellt. Die GD ELARG sollte einen Aktionsplan ausarbeiten, um die angemessene Umsetzung dieser Empfehlung sicherzustellen. |
Die Bediensteten in den zentralen Dienststellen der Kommission sowie den Delegationen wurden Anregungen zur korrekten Kodierung der Daten gegeben. Allgemein gehen die festgestellten Probleme aber über den Geltungsbereich der ELARG-eigenen Informationssysteme hinaus, so dass Lösungen auf der gesamten Kommissionsebene gefunden werden müssen. |
Der Hof nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis. |
|
Die GD ELARG sollte Mechanismen zur Vereinfachung von Analyse und Weiterverfolgung der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollbesuche entwickeln und einführen. |
Diese Empfehlung wurde von der GD ELARG bislang noch nicht umgesetzt. Die Schwachstelle wurde 2010 bei allen besuchten EU-Delegationen in den von der Erweiterung betroffenen Ländern erneut festgestellt. |
Die Umsetzung dieser Empfehlung begann 2010. Aufgrund der besonderen Eigenart dieser Empfehlung sind die Ergebnisse jedoch nicht von vornherein als solche erkennbar. |
Der Hof nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis. |
|
2009 |
Die GD ELARG sollte weiterhin ausreichende Ressourcen für die Analyse der noch nicht abgewickelten endgültigen Ausgabenerklärungen für Phare und die Übergangsfazilität in den neuen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. |
Der Hof begrüßt die von der GD ELARG unternommenen Anstrengungen. Allerdings wurde der Rückstand bei den noch nicht abgewickelten endgültigen Ausgabenerklärungen nur teilweise abgebaut. |
Die Priorität, die der Bewertung der endgültigen Ausgabenerklärungen der zwölf neuen Mitgliedstaaten eingeräumt wurde, führte zu einem weiteren, erheblichen Abbau der Rückstände im Jahr 2010, wodurch die 2009 beobachtete leichte Verlangsamung mehr als ausgeglichen wurde. |
Der Hof nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis. |
Die GD ECHO sollte die Beurteilung der Vorschläge für Maßnahmen der humanitären Hilfe besser dokumentieren (z. B. durch Einführung standardisierter Bewertungsberichte). |
Die GD ECHO hat damit begonnen, standardisierte Verfahren zu entwickeln, um die Bewertung der Vorschläge zu begründen. Ein neues Verfahren soll aber erst 2011 eingeführt werden, und die standardisierte Bewertung der Vorschläge gehört zu den dabei in Erwägung gezogenen Optionen. |
Eine Arbeitsgruppe zur Bewertung von Vorschlägen für humanitäre Hilfe wurde Anfang Februar 2011 ins Leben gerufen. Zu ihren Zielen gehört unter anderem die Harmonisierung und Verschlankung der Dokumentation des Bewertungsvorgangs. Zu diesem Zweck gibt ein „Dashboard“, d. h. eine Anzeige managementrelevanter Informationen, einen besseren Überblick über den gesamten Vorgang, außerdem werden gemeinsame Bewertungskriterien festgelegt. Dieses Vorhaben wird 2011 umgesetzt. |
Der Hof nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis. |
|
Die GD ECHO sollte einen Mechanismus festlegen und einrichten, der es erlaubt, Daten zur Inanspruchnahme der Beschaffungszentren für humanitäre Hilfe (Humanitarian Procurement Centres) durch ihre Partner zu sammeln und zu analysieren. |
Die GD ECHO fand die Empfehlung des Hofes hilfreich, betrachtete sie aber nicht als Priorität. Die Beschaffungszentren für humanitäre Hilfe wurden darüber informiert, dass ausführliche Informationen darüber, in welchem Ausmaß die Partner der GD ECHO ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen, vorgelegt werden müssen. Die Entwicklung eines neuen Verfahrens ist geplant. |
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KAPITEL 6
Forschung und andere interne Politikbereiche
INHALT
Einleitung
Besondere Merkmale des Themenkreises
Forschungsrahmenprogramme
Programm für lebenslanges Lernen
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
Wirksamkeit der Systeme
Forschungsrahmenprogramme
Ex-ante-Dokumentenprüfungen
Prüfungsbescheinigung zu Kostenaufstellungen
Ex-ante-Bescheinigung der Methoden der Zuwendungsempfänger für die Kostenberechnung im RP7
Ex-post-Prüfungsstrategie der Kommission
Systeme für Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen
Andere interne Politikbereiche
Systeme für das Programm für lebenslanges Lernen — Erasmus
Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Schlussfolgerungen
Empfehlungen
Ergebnisse der Prüfung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
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EINLEITUNG |
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Tabelle 6.1 — Forschung und andere interne Politikbereiche — Wichtige Informationen 2010
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Besondere Merkmale des Themenkreises |
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Forschungsrahmenprogramme |
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Programm für lebenslanges Lernen |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Beispiel 6.1 Nicht förderfähige Kosten und falsch berechnete Kosten Ein Zuwendungsempfänger, der ein RP6-Projekt verwaltet, machte Gemeinkosten anhand einer auf den direkten Personalkosten basierenden Pauschale geltend. Im Anschluss an eine im Jahr 2007 durchgeführte Ex-post-Prüfung änderte der Zuwendungsempfänger seine Methode für die Zurechnung der Gemeinkosten, ohne jedoch die Empfehlungen der Prüfer vollständig und korrekt zu übernehmen. Infolge der vom Hof bei seiner Prüfung festgestellten Fehler und Unstimmigkeiten wurden 731 652 Euro zu viel geltend gemacht. Der Zuwendungsempfänger beantragte außerdem die Erstattung von nicht förderfähigen Aufenthaltskosten und nicht förderfähigen indirekten Steuern. Überdies schlug er die Kosten für IT-Ausrüstung dem Projekt zu, ohne seine üblichen Abschreibungsmethoden anzuwenden. Dadurch wurden 10 079 Euro zu viel geltend gemacht. Die um die Meldung zu niedriger Personalkosten bereinigte Fehlerquote belief sich auf 13 % der geltend gemachten Kosten. |
Beispiel 6.1 Nicht förderfähige Kosten und falsch berechnete Kosten Die Kommission verfolgt beim Empfänger das übliche kontradiktorische Verfahren. Der Empfänger hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass er mit einigen Feststellungen des Hofes, insbesondere was die Zurechnung der Gemeinkosten betrifft, nicht einverstanden ist. Die Kommission bat den Zuwendungsempfänger um weitere Informationen, um dann entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe sie finanzielle Anpassungen vornehmen muss. |
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WIRKSAMKEIT DER SYSTEME |
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Forschungsrahmenprogramme |
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Ex-ante-Dokumentenprüfungen |
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Beispiel 6.2 Schwachstelle in den Ex-ante-Prüfungen Der Begünstigte eines RP6-Projekts berechnete die dem Projekt zugerechneten Personalkosten anhand der veranschlagten durchschnittlichen Stundensätze für drei Kategorien von Personal: leitender Ingenieur, Diplom-Ingenieur und Techniker. Die Neuberechnung der Personalkosten anhand des tatsächlichen Stundensatzes ergab diesbezüglich eine erhebliche Abweichung: Die insgesamt mit 508 452 Euro geltend gemachten Personalkosten waren um 65 185 Euro zu hoch angegeben. Obwohl aus den Unterlagen klar hervorging, dass der Zuwendungsempfänger durchschnittliche Stundensätze anwandte, stellte die Kommission den gemeldeten Betrag nicht infrage. |
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Prüfungsbescheinigung zu Kostenaufstellungen |
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Ex-ante-Bescheinigung der Methoden der Zuwendungsempfänger für die Kostenberechnung im RP7 |
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Ex-post-Prüfungsstrategie der Kommission |
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Tabelle 6.2 — Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie der Kommission
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Restfehlerquoten |
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Zugrundelegung der Arbeit externer Prüfer |
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Systeme für Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen |
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Andere interne Politikbereiche |
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Systeme für das Programm für lebenslanges Lernen — Erasmus |
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Primärkontrollen |
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Sekundärkontrollen |
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Von der Kommission vorgenommene Kontrollen |
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ZUVERLÄSSIGKEIT DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerungen |
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Empfehlungen |
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6.51. |
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ERGEBNISSE DER PRÜFUNG DES GARANTIEFONDS FÜR MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AUSSENBEZIEHUNGEN |
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(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10). In den Erwägungsgründen heißt es, dass die Haushaltsführung des Garantiefonds vom Rechnungshof nach Verfahren kontrolliert wird, die vom Rechnungshof, der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) gemeinsam festgelegt worden sind.
(2) Der Europäische Forschungsraum setzt sich aus sämtlichen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie Programmen und Strategien in Europa zusammen, die eine grenzüberschreitende Perspektive beinhalten. Gemeinsam geben sie Wissenschaftlern, Forschungseinrichtungen und Unternehmen die Möglichkeit zu mehr Mobilität, verstärktem Wettbewerb und zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
(3) Das Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem gemeinsamen Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.
(4) An der Verwaltung von Forschungsrahmenprogrammen sind die folgenden gemeinsamen Unternehmen der Europäischen Union beteiligt: i) das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, ii) das gemeinsame Unternehmen Clean Sky, iii) das gemeinsame Unternehmen Artemis, iv) das gemeinsame Unternehmen „Innovative Arzneimittel“, v) das gemeinsame Unternehmen ENIAC sowie vi) das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“. An der Verwaltung von Forschungsrahmenprogrammen sind die folgenden Exekutivagenturen der Europäischen Union beteiligt: i) die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, ii) die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, iii) die Exekutivagentur für die Forschung sowie iv) die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats.
(5) Bei den nationalen Agenturen handelt es sich um Einrichtungen auf nationaler Ebene, die die Durchführung des Programms für lebenslanges Lernen im jeweiligen Mitgliedstaat verwalten. Sie verfügen über Rechtspersönlichkeit und unterliegen den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats. Sie sind für die Verwaltung der dezentralen Programmteile zuständig, insbesondere für die Bewertung, Auswahl und Verwaltung von Projekten.
(6) Teilnehmerorganisationen sind in der Regel Universitäten, Schulen oder weiterführende Schulen, die Zahlungen an Begünstigte wie Studierende oder Lehrkräfte verwalten.
(7) Die 43 Zahlungen setzen sich zusammen aus 31 Vorschüssen, acht Zwischen- und Abschlusszahlungen, drei Einmalzahlungen und einer Saldozahlung.
(8) 61 Zwischen- oder Abschlusszahlungen und 36 Vorschusszahlungen zum RP6 und RP7.
(9) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen statistischen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung (der sogenannten wahrscheinlichsten Fehlerquote). Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 0,6 % (untere Fehlergrenze) und 2,1 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(10) Insgesamt stimmen die Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge mit den Ergebnissen der einschlägigen repräsentativen Prüfungen der Kommission überein (siehe Ziffer 6.32).
(11) Art der festgestellten Schwachstellen: i) Genehmigung des Projektbeginns vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ohne schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers; ii) verspätete Unterrichtung der erfolglosen Antragsteller über den Finanzierungsbeschluss der Kommission; iii) keine Überprüfung der Zinserträge aus den erhaltenen Vorfinanzierungsbeträgen.
(12) Bei diesen ausführlichen Ex-ante-Dokumentenprüfungen werden u. a. Belege angefordert und geprüft.
(13) Die Kommission kann eine Zahlung aussetzen, wenn sie den Zuwendungsempfänger schriftlich unterrichtet, dass der Bericht bzw. die Rechnung/der Zahlungsantrag nicht genehmigt werden kann, und die Gründe dafür nennt (etwa unvollständige Belegunterlagen).
(14) Als kumulierter Betrag aller an einen Zuwendungsempfänger für ein bestimmtes Projekt bereits geleisteten Zahlungen, zu dem keine Bescheinigung vorgelegt wurde.
(15) Diese Option steht allen Zuwendungsempfängern offen, die in ihren Kostenaufstellungen durchschnittliche Personalkosten geltend machen wollen. Am 24. Januar 2011 nahm die Kommission neue Kriterien für die Anwendung durchschnittlicher Personalkosten an. Demnach müssen die Zuwendungsempfänger als Vorbedingung für die Erstattungsfähigkeit der Personalkosten nicht länger eine Bescheinigung der durchschnittlichen Personalkosten zur Genehmigung vorlegen. Dennoch bleibt die Bescheinigung der durchschnittlichen Personalkosten weiterhin als Option bestehen, die es den Zuwendungsempfängern ermöglicht, vorab Sicherheit dafür zu erlangen, dass die angewandte Methode mit den Bestimmungen des RP7 im Einklang steht.
(16) Diese Option steht einer begrenzten Anzahl von Empfängern von Mehrfachzuschüssen offen, die bestimmte Förderkriterien erfüllen.
(17) Der Hof stellte fest, dass die Personal- und indirekten Kosten in einem Fall Kosten enthielten, die gemäß den RP7-Kriterien nicht erstattungsfähig sind, bzw. durchschnittliche Personalkosten, die der Zuwendungsempfänger nicht gemäß der vorgelegten Methode berechnet hatte. Im anderen Fall bescheinigte der externe Prüfer, dass die Prüfungshandlungen zu einer bestimmten Finanzhilfevereinbarung durchgeführt worden waren, während sie sich in Wirklichkeit auf eine andere Stichprobe erstreckten.
(18) Im Bereich der Korrekturprüfungen hat die GD Informationsgesellschaft und Medien beispielsweise fundierte risikoorientierte Prüfungsmethoden entwickelt, die sich auf intelligente Datenerhebung, Risikobewertung und risikospezifische Prüfungsverfahren stützen. Im Jahr 2010 ermittelte die GD Informationsgesellschaft und Medien bei ihren risikoorientierten Prüfungen eine durchschnittliche Fehlerquote von 30 %.
(19) Dabei handelt es sich um den Prozentsatz an Fehlern, die nicht aufgedeckt und daher nicht berichtigt werden.
(20) Entscheidung K(2007) 1807 der Kommission, Artikel 8 Absatz 3: „(Die nationale Behörde) richtet (…) ein Sekundärkontrollsystem ein, das sicherstellen soll, dass die Systeme und Primärkontrollen wirksam funktionieren. Sie kann die Durchführung der Sekundärkontrollen einer externen Prüfstelle übertragen.“
(21) Kapitel 9, Ziffern 9.22-9.24.
(22) In Bezug auf die nationalen Behörden wurden 13 Vorbehalte als sehr wichtig und 14 als wichtig eingestuft, während im Jahr 2009 drei als kritisch, 15 als sehr wichtig und drei als wichtig eingestuft worden waren. In Bezug auf die nationalen Agenturen lauten die jeweiligen Zahlen: ein als kritisch, 44 als sehr wichtig und 66 als wichtig eingestufte Vorbehalte im Jahr 2010 gegenüber 75 als sehr wichtig und 35 als wichtig eingestuften Vorbehalten im Jahr 2009.
(23) Siehe Ziffern 6.12 und 6.13.
(24) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 (ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1).
(25) In erster Linie die EIB; dies gilt aber auch für Euratom-Darlehen zugunsten von Drittstaaten und für EU-Darlehen zugunsten von Drittstaaten als Teil der makrofinanziellen Hilfe.
(26) Artikel 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94; die EIB erhält eine jährliche Verwaltungsgebühr für die von ihr erbrachten Dienstleistungen.
(27) KOM(2010) 187 endg. vom 27. April 2010 — Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen.
(28) Die zum Siebten Rahmenprogramm (2007-2013) und zum Programm für lebenslanges Lernen gezahlten Vorschüsse beliefen sich auf 3 166 Millionen Euro bzw. 1 139 Millionen Euro.
(29) Die zum Siebten Rahmenprogramm (2007-2013) und zum Programm für lebenslanges Lernen geleisteten Zwischen- und Abschlusszahlungen beliefen sich auf 1 442 Millionen Euro bzw. 83 Millionen Euro.
Quelle: Jahresrechnung 2010 der Europäischen Union.
ANHANG 6.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IM THEMENKREIS FORSCHUNG UND ANDERE INTERNE POLITIKBEREICHE (1)
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2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
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RP6 |
RP7 |
LLP |
Sonstige |
Insgesamt |
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GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Vorgänge insgesamt (davon): |
28 |
69 |
12 |
41 |
150 |
351 |
361 |
348 |
|||||
Vorschüsse |
4 |
32 |
12 |
29 |
77 |
125 |
237 |
159 |
|||||
Zwischen-/Abschlusszahlungen |
24 |
37 |
0 |
12 |
73 |
226 |
124 |
189 |
|||||
Anteil der geprüften Vorgänge, die |
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nicht fehlerbehaftet waren |
29 % |
(8) |
54 % |
(37) |
100 % |
(12) |
85 % |
(35) |
61 % |
(92) |
72 % |
86 % |
68 % |
mit einem oder mehreren Fehlern behaftet waren |
71 % |
(20) |
46 % |
(32) |
0 % |
(0) |
15 % |
(6) |
39 % |
(58) |
28 % |
14 % |
32 % |
Aufschlüsselung der fehlerbehafteten Vorgänge |
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Aufschlüsselung nach Ausgabenart |
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Vorschüsse |
5 % |
(1) |
9 % |
(3) |
0 % |
(0) |
50 % |
(3) |
12 % |
(7) |
9 % |
19 % |
17 % |
Zwischen-/Abschlusszahlungen |
95 % |
(19) |
91 % |
(29) |
0 % |
(0) |
50 % |
(3) |
88 % |
(51) |
91 % |
81 % |
83 % |
Aufschlüsselung nach Fehlerart |
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Nicht quantifizierbare Fehler |
15 % |
(3) |
37 % |
(12) |
0 % |
(0) |
67 % |
(4) |
33 % |
(19) |
35 % |
34 % |
41 % |
Quantifizierbare Fehler |
85 % |
(17) |
63 % |
(20) |
0 % |
(0) |
33 % |
(2) |
67 % |
(39) |
65 % |
66 % |
59 % |
Förderfähigkeit |
100 % |
(17) |
95 % |
(19) |
0 % |
(0) |
100 % |
(2) |
97 % |
(38) |
55 % |
65 % |
80 % |
Tatsächliches Vorhandensein |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
6 % |
3 % |
2 % |
Genauigkeit |
0 % |
(0) |
5 % |
(1) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
3 % |
(1) |
39 % |
32 % |
18 % |
GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFZIERBAREN FEHLER |
|||||||||||||
Wahrscheinlichste Fehlerquote |
1,4 % |
|
|
|
|||||||||
Untere Fehlergrenze |
0,6 % |
|
|
|
|||||||||
Obere Fehlergrenze |
2,1 % |
|
|
|
(1) Der im Jahr 2010 neu zusammengestellte Themenkreis „Forschung und andere interne Politikbereiche“ umfasst Themenkreise/Politikbereiche, die im Jahresbericht 2009 Teil anderer spezifischer Beurteilungen waren. Einzelheiten sind Kapitel 1, Ziffer 1.12, zu entnehmen.
(2) Zur besseren Darstellung von Bereichen mit unterschiedlichen Risikoprofilen innerhalb des Themenkreises wurde die Stichprobe in Segmente unterteilt.
(3) Die Zahlen in Klammern entsprechen der tatsächlichen Anzahl der Vorgänge.
ANHANG 6.2
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON SYSTEMEN IM THEMENKREIS FORSCHUNG UND ANDERE INTERNE POLITIKBEREICHE
Bewertung ausgewählter Überwachungs- und Kontrollsysteme
Betroffenes System |
Ex-ante-Dokumentenprüfungen |
Prüfungsbescheinigung |
Ex-ante-Bescheinigung |
Ex-post-Finanzprüfungen |
Vornahme von Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen |
Gesamtbewertung |
Forschungsrahmenprogramme |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Betroffenes System |
Sekundärkontrollen |
Primärkontrollen |
Kontrollen der Kommission |
Überwachungssystem der Kommission |
Gesamtbewertung |
Programm für lebenslanges Lernen |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Spezifische Beurteilung des Programms für lebenslanges Lernen nach Mitgliedstaaten und Kontrollen
|
DAS 2010 |
DAS 2008 |
||
Betroffener Mitgliedstaat |
Sekundärkontrollen |
Primärkontrollen |
Gesamtbewertung |
Gesamtbewertung |
Belgien (EPOS (1)) |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Polen (FRSE (2)) |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Deutschland (DAAD (3)) |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Spanien (OAPEE (4)) |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Vereinigtes Königreich (British Council) |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
n. z. |
Frankreich (2e2f (5)) |
Bedingt wirksam |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
n. z. |
Niederlande (Nuffic (6)) |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
n. z. |
Griechenland (IKY (7)) |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
n. z. |
Österreich (OEAD (8)) |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
n. z. |
Schweden (Internationella programkontoret) |
Wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
n. z. |
Gesamtbewertung |
2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
Bedingt wirksam |
(1) Europese Programma's voor Onderwijs, Opleiding en Samenwerking - Agentschap.
(2) Fundacja Rozwoju Systemu Edukacji.
(3) Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V.
(4) Organismo Autónomo Programas Educativos Europeos.
(5) Agence Europe Education Formation France.
(6) Nederlands Nationaal Agentschap voor het Leven Lang Leren programma.
(7) Staatliche griechische Stipendienstiftung I.K.Y.
(8) Österreichischer Austauschdienst — GmbH.
ANHANG 6.3
ERGEBNISSE DER ANALYSE DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION HINSICHTLICH DES THEMENKREISES FORSCHUNG UND ANDERE INTERNE POLITIKBEREICHE
Hauptsächlich betroffene Generaldirektionen |
Art der vom Generaldirektor abgegebenen Erklärung (1) |
Geltend gemachte Vorbehalte |
Bemerkungen des Hofes |
Gesamtbewertung der Zuverlässigkeit |
|||||||
2010 |
2009 |
||||||||||
RTD |
mit Vorbehalt |
Vorbehalt zur Restfehlerquote bezüglich der Genauigkeit der Kostenaufstellungen zum RP6 |
|
A |
A |
||||||
INFSO |
ohne Vorbehalt |
— |
Obwohl die im Jahr 2010 bei Kostenaufstellungen zum RP6 aufgedeckte kumulierte Fehlerquote bzw. die Restfehlerquote 3,94 % bzw. 2,2 % betrug, wurde der Vorbehalt bezüglich der Genauigkeit der Kostenaufstellungen zum RP6 aufgehoben. |
B |
A |
||||||
ENTR |
mit Vorbehalt |
|
— |
A |
A |
||||||
EAC |
mit Vorbehalt |
Zu hohe Fehlerquote bei der direkten zentralen Verwaltung. Grund für diese Fehlerquote sind fehlende Belege zu Kostenaufstellungen, vor allem zu Projekten der vorangegangenen Programmgeneration (Beibehaltung des Vorbehalts 2009) |
— |
A |
A |
||||||
ERCEA |
ohne Vorbehalt |
— |
— |
A |
n. z. |
||||||
REA |
ohne Vorbehalt |
— |
— |
A |
|||||||
|
(1) Bezug nehmend auf die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors hat dieser angemessene Sicherheit erlangt, dass die vorhandenen Kontrollverfahren die nötige Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge liefern.
A: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten eine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
B: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine vollständig angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
C: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
ANHANG 6.4
STAND DER WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DEN THEMENKREIS FORSCHUNG UND ANDERE INTERNE POLITIKBEREICHE
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Erzielter Fortschritt |
Antwort der Kommission |
Analyse des Hofes |
2009 |
Die Kommission sollte die bescheinigenden Prüfer ermutigen, sich noch besser mit den Förderfähigkeitskriterien vertraut zu machen, damit die Zuverlässigkeit der von ihnen ausgestellten Prüfungsbescheinigungen erhöht wird. (Ziffer 8.32) |
Die inhärente Komplexität der Förderfähigkeitskriterien wirkt sich auf die Arbeit der externen Prüfer aus, die von den Zuwendungsempfängern mit der Ausstellung von Prüfungsbescheinigungen beauftragt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die bescheinigenden Prüfer beim RP7 durch die Einführung „vereinbarter Prüfungshandlungen“ mit den Förderfähigkeitskriterien besser vertraut sein werden und dass sich die Zuverlässigkeit der Prüfungsbescheinigungen dadurch erhöht. Dies muss sich noch bestätigen. Mit Ausnahme der GD Unternehmen und Industrie nimmt die Kommission mit den externen Prüfern nicht offiziell Kontakt auf, um Rückmeldung zu geben, wenn sich aufgrund der Prüfungen des Hofes oder ihrer eigenen Prüfungen herausgestellt hat, dass die ausgestellte Bescheinigung nicht zuverlässig war. Auf diese Weise ließe sich wirksam erreichen, dass die bescheinigenden Prüfer sich noch besser mit bestimmten Aspekten der Förderfähigkeitskriterien vertraut machen, die ihnen womöglich entgangen sind. |
Die Kommission überwacht die Zuverlässigkeit der Prüfungsbescheinigungen. Zurzeit ist es aber noch zu früh für Schlussfolgerungen hinsichtlich eines etwaigen erheblichen Rückgangs der Fehlerquote. Die Kommission nahm kürzlich einen Beschluss zur Vereinfachung der Genehmigung von Methoden zur Ermittlung von Durchschnittskosten bei Personalkostenaufstellungen an. Davon erwartet man tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung und Erleichterung für das Management der Forschungsprogramme. Ein offizielles Rückmeldungsverfahren besteht und dient dem Zweck, bei den geprüften Zuwendungsempfängern darauf zu dringen, dass sie die Prüfungsfeststellungen der Kommission ihren zertifizierenden Prüfern bekannt geben. Außerdem sollen sie auf die einschlägigen Informationsquellen hingewiesen werden, in denen die Anforderungen und Auslegungen zur Förderfähigkeit öffentlich zugänglich vorliegen. |
Der Hof nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis. |
Der Hof empfiehlt der Kommission, die Kontrollen der Abrechnungen weiter auszubauen, damit Fehler aufgedeckt und berichtigt werden sowie das erneute Auftreten bereits früher ermittelter Fehler verhindert wird. (Ziffer 7.20) |
Die Kommission hat in diesem Bereich Anstrengungen unternommen, insbesondere mit der Einführung des für den Zeitraum 2007—2013 geltenden Programms für lebenslanges Lernen. Die vom Hof in Bezug auf das Jahr 2009 aufgedeckten Fehler betrafen das Programm Sokrates II, also den Vorgänger des Programms für lebenslanges Lernen. Die Kommission hat alle quantifizierbaren Fehler weiterverfolgt und nicht förderfähige Beträge wieder eingezogen. |
Die Kommission begrüßt den vom Hof festgestellten Fortschritt. |
||
2008 |
Die Kommission sollte für eine rigorose Anwendung der Kontrollen sorgen, insbesondere indem sie ggf. Sanktionen verhängt und im Fall zu Unrecht erstatteter Kosten Wiedereinziehungen bzw. Anpassungen vornimmt. (Ziffer 7.42) |
Die Kommission hat in diesem Bereich erhebliche Anstrengungen unternommen. Dazu zählten die Durchführung einer größeren Zahl von Ex-post-Prüfungen, die das zentrale Element der Kontrollstrategie bilden, sowie die Ausstellung von Einziehungsanordnungen und die Verrechnung von Beträgen, die dem Zuwendungsempfänger zu viel ausgezahlt wurden, mit noch zu leistenden Zahlungen. Der Hof stellte fest, dass sich der Gesamtbetrag der Vertragsstrafen, die die Kommission verhängte, weil Zuwendungsempfänger überhöhte Kosten geltend gemacht hatten, im Jahr 2010 erheblich erhöht hat. |
Die Kommission setzt ihre Anstrengungen zur Umsetzung von Prüfungsergebnissen mittels Wiedereinziehung zu viel beantragter Beträge, Verhängung von Vertragsstrafen und der fortgesetzten Überwachung der in diesem Bereich erzielten Fortschritte fort. Darüber hinaus verlangt die Kommission in Befolgung der Empfehlung des Hofes konsequent in allen Fällen, in denen überhöhte Kostenaufstellungen zu ungerechtfertigten finanziellen Beiträgen geführt haben, Schadenersatz. |
|
2008 |
Die Kommission sollte das Verfahren für die Erstellung der jährlichen Ex-post-Erklärungen enger überwachen, indem sie unmittelbar überprüft, ob die beschriebenen Kontrollen zweckmäßig sind und in vollem Umfang zur Anwendung kommen. (Ziffer 9.34) |
Insgesamt betrachtet hat die Kommission in diesem Bereich Anstrengungen unternommen. Während bei den an Ort und Stelle durchgeführten Systemprüfungen und bei den Kontrollbesuchen ein leichter Rückgang festzustellen war, stieg die Anzahl der Finanzprüfungen erheblich an. Im Jahr 2010 nahm die GD Bildung und Kultur in acht Ländern (11 Länder im Jahr 2009) Systemprüfungen vor und führte Ex-post-Finanzprüfungen von 15 Vereinbarungen mit nationalen Agenturen (fünf Finanzprüfungen im Jahr 2009) an Ort und Stelle durch. Außerdem führte sie im Jahr 2010 47 Kontrollbesuche (gegenüber 58 im Jahr 2009) durch. |
Die Kommission begrüßt die vom Hof festgestellten Fortschritte. |
Der Hof nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis. |
KAPITEL 7
Verwaltungs- und sonstige Ausgaben
INHALT
Einleitung
Besondere Merkmale des Themenkreises
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
Wirksamkeit der Systeme
Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission
Bemerkungen zu den einzelnen Organen und Einrichtungen
Parlament
Europäischer Rat und Rat
Kommission
Gerichtshof
Rechnungshof
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Ausschuss der Regionen
Europäischer Bürgerbeauftragter
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Schlussfolgerungen
Empfehlungen
|
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EINLEITUNG |
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|
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Tabelle 7.1 — Verwaltungs- und sonstige Ausgaben der Organe und Einrichtungen — wichtige Informationen
|
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Besondere Merkmale des Themenkreises |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE |
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WIRKSAMKEIT DER SYSTEME |
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|
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ZUVERLÄSSIGKEIT DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION |
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BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN ORGANEN UND EINRICHTUNGEN |
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|
|
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Parlament |
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Handhabung der Zuschussregelung für Besuchergruppen |
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Einstellung von Vertragsbediensteten |
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Auftragsvergabe |
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Organisation und Funktionsweise der Fraktionen |
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Durchführung der Ex-ante-Überprüfung |
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|
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Europäischer Rat und Rat |
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Finanzierung des Bauprojekts „Residence Palace“ |
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Kommission |
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Auftragsvergabe |
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Gerichtshof |
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|
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Rechnungshof |
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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
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Erstattung von Reisekosten an Mitglieder des Ausschusses |
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Auftragsvergabe |
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|
|
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Ausschuss der Regionen |
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Einstellung von Beamten |
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|
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Auftragsvergabe |
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|
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|
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Europäischer Bürgerbeauftragter |
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|
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durchführung eines internen Auswahlverfahrens |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlussfolgerungen |
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Empfehlungen |
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|
|
(1) Der besondere Jahresbericht des Hofes über die Europäischen Schulen ist an den Obersten Rat der Europäischen Schulen mit Kopie an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission gerichtet.
(2) Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen, interne Revision, Aufzeichnung von Ausnahmen und Normen für die interne Kontrolle.
(3) PricewaterhouseCoopers, Société à responsabilité limitée, Réviseur d'Entreprises.
(4) Die Systeme der in Ziffer 7.1 aufgelisteten Organe und Einrichtungen werden in ihrer Gesamtheit bewertet.
(5) Siehe den in Ziffer 7.8 erwähnten Vermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss.
ANHANG 7.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IM THEMENKREIS VERWALTUNGSAUSGABEN
|
2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
|||||||
Ausgaben für das Personal |
Ausgaben für Gebäude |
Sonstige Ausgaben |
Insgesamt |
||||||||
GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
|||||||||||
Vorgänge insgesamt (davon): |
33 |
7 |
18 |
58 |
57 |
57 |
56 |
||||
Vorschüsse |
0 |
1 |
3 |
4 |
2 |
0 |
0 |
||||
Zwischen-/Abschlusszahlungen |
33 |
6 |
15 |
54 |
55 |
57 |
56 |
||||
Anteil der geprüften Vorgänge, die |
|||||||||||
nicht fehlerbehaftet waren |
94 % |
(31) |
100 % |
(7) |
89 % |
(16) |
93 % |
(54) |
93 % |
91 % |
95 % |
mit einem oder mehreren Fehler behaftet waren |
6 % |
(2) |
0 % |
(0) |
11 % |
(2) |
7 % |
(4) |
7 % |
9 % |
5 % |
Analyse der fehlerbehafteten Vorgänge |
|||||||||||
Analyse nach Ausgabenart |
|||||||||||
Vorschüsse |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
50 % |
(1) |
25 % |
(1) |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
Zwischen-/Abschlusszahlungen |
100 % |
(2) |
0 % |
(0) |
50 % |
(1) |
75 % |
(3) |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
Analyse nach Fehlerart |
|||||||||||
nicht quantifizierbare Fehler: |
50 % |
(1) |
0 % |
(0) |
100 % |
(2) |
75 % |
(3) |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
quantifizierbare Fehler: |
50 % |
(1) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
25 % |
(1) |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
Förderfähigkeit |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
tatsächliches Vorhandensein |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
Genauigkeit |
100 % |
(1) |
0 % |
(0) |
0 % |
(0) |
100 % |
(1) |
n.z. |
n.z. |
n.z. |
GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
|||||||||||
Wahrscheinlichste Fehlerquote |
0,4 % |
|
|
|
|||||||
Untere Fehlergrenze |
0,0 % |
|
|
|
|||||||
Obere Fehlergrenze |
1,1 % |
|
|
|
(1) Zur besseren Darstellung von Bereichen mit unterschiedlichen Risikoprofilen innerhalb des Themenkreises wurde die Stichprobe in Segmente unterteilt.
(2) Die Zahlen in Klammern entsprechen der tatsächlichen Anzahl der Vorgänge.
ANHANG 7.2
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON SYSTEMEN FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN
Gesamtbewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme
Gesamtbewertung |
2010 |
2009 |
2008 |
2007 |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
Wirksam |
ANHANG 7.3
ERGEBNISSE DER ANALYSE DER MANAGEMENTERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION ZU DEN VERWALTUNGSAUSGABEN
Hauptsächlich betroffenene Generaldirektionen |
Art der vom Generaldirektor abgegebenen Erklärung (1) |
Geltend gemachte Vorbehalte |
Bemerkungen des Hofes |
Gesamtbewertung der Zuverlässigkeit |
|||||||
2010 |
2009 |
||||||||||
PMO |
ohne Vorbehalte |
Nicht zutreffend |
— |
A |
A |
||||||
OIB |
ohne Vorbehalte |
Nicht zutreffend |
— |
A |
A |
||||||
OIL |
ohne Vorbehalte |
Nicht zutreffend |
— |
A |
A |
||||||
DIGIT |
ohne Vorbehalte |
Nicht zutreffend |
— |
A |
A |
||||||
|
(1) Bezug nehmend auf die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors hat dieser angemessene Sicherheit erlangt, dass die vorhandenen Kontrollverfahren die nötige Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge liefern.
A: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten eine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
B: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine vollständig angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
C: |
Die Erklärung und der Jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors bieten keine angemessene Bewertung des Finanzmanagements im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit. |
ANHANG 7.4
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN ZU VERWALTUNGSAUSGABEN
Jahr |
Bemerkungen des Hofes |
Eingeleitete Maßnahmen |
Antwort des Organs bzw. der Einrichtung |
Analyse des Hofes |
2009 |
Parlament Zahlung von Sozialleistungen an Bedienstete Die Bediensteten sollten dazu aufgefordert werden, in angemessenen zeitlichen Abständen Dokumente zur Bestätigung ihrer persönlichen Situation vorzulegen. Außerdem sollte das Parlament ein System zur zeitnahen Überwachung und Überprüfung dieser Dokumente einrichten. |
Das Parlament setzte Maßnahmen zur Risikoeindämmung um: Einführung einer Kampagne zur Überprüfung des Anspruchs auf bestimmte Leistungen, die zur Wiedereinziehung von mehr als 70 000 Euro führte; Anwendung eines automatisierten Kontrollinstruments („electronic fiche“), das eine jährliche Überprüfung der personenbezogenen und administrativen Daten der Mitarbeiter ermöglicht; sowie Durchführung von Kontrollen bei der Festlegung individueller Ansprüche im Zuge von Einstellungsverfahren oder der Neueinstufung von Mitarbeitern bei einem Wechsel der Funktionsgruppe. |
Das Parlament wird diese Punkte aufmerksam weiterverfolgen, insbesondere die Effizienz der jährlichen Überprüfungen. |
Der Hof nimmt die vom Parlament getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis. |
Kommission — GD Relex Zahlung von Sozialleistungen und Zulagen an Bedienstete Die Bediensteten sollten dazu aufgefordert werden, in angemessenen zeitlichen Abständen Dokumente zum Nachweis ihrer persönlichen Situation bei den Dienststellen der Kommission vorzulegen. Außerdem sollte die GD RELEX ein System zur zeitnahen Überwachung und Überprüfung dieser Dokumente einrichten. |
Die GD RELEX erklärte im Namen der Kommission, dass die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) eine Gelegenheit bieten werde, die Bediensteten an ihre Pflicht zur Aktualisierung der Personalakten zu erinnern, sofern ihre Ansprüche davon betroffen sind. Die Bediensteten wurden davon in Kenntnis gesetzt. Die Durchführung weiterer Überprüfungen ist geplant, und es werden Kontakte zwischen dem Bereich Ex-post-Kontrolle und den Referaten hergestellt werden, die für die Überprüfung zuständig sind, ob die vor kurzem eingeführte Software ACL die Ziehung statistischer Stichproben für Kontrollen durch die Personalreferate der Delegationen ermöglicht. |
|
Der Hof nimmt die von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis. |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter Zahlung von Sozialleistungen an Bedienstete Die Bediensteten sollten dazu aufgefordert werden, in angemessenen zeitlichen Abständen Dokumente zum Nachweis ihrer persönlichen Situation vorzulegen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte im Hinblick auf diese Problematik sein System zur zeitnahen Überwachung und Überprüfung dieser Unterlagen verbessern. |
Der EDSB hat die in der Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2009 beanstandeten Fehler berichtigt und in den Jahren 2010 und 2011 Mechanismen für die bessere Verwaltung der Sozialleistungen umgesetzt (formelle Kontakte innerhalb des Dienstes des EDSB und mit dem Amt für die Feststellung und Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO) sowie einen jährlichen Auskunftsbogen). |
Das Formular betreffend die Haushaltszulage ohne Kinder wird dem PMO zwecks Prüfung und Aktualisierung der Daten zugesandt. Eine Kopie verbleibt in der Personalakte. Der EDSB wird die Verwaltung dieser Zulagen weiter verbessern. |
Der Hof nimmt die vom EDSB getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis. |
KAPITEL 8
EU-Haushalt und Ergebniserbringung
INHALT
Einleitung
Selbstbewertung der Kommission im Hinblick auf ihre Leistung
Einleitung
Berichterstattung der Generaldirektionen über die im Jahresverlauf erzielten Ergebnisse
Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums
Regionalpolitik
Forschung und Innovation
Bemerkungen des Hofes zu den Berichten der Generaldirektionen
Relevanz der Leistungsinformationen
Vergleichbarkeit der Leistungsinformationen
Zuverlässigkeit der Leistungsinformationen
Sonderberichte des Hofes über Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Einleitung
Bemerkungen des Hofes zum Prozess der Ergebniserbringung
Strategische Planung
Bedarfsermittlung
Verknüpfung zwischen Zielen und Maßnahmen
Geeignete, ausreichende und verhältnismäßige Mittel
Finanz- und Zeitrahmen
Kontrollen und Leistungsüberwachung
Bemerkungen des Hofes zu den erzielten Ergebnissen und zur diesbezüglichen Berichterstattung
Erreichen der festgelegten Ziele
Berichterstattung über die Leistung
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
EINLEITUNG |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
SELBSTBEWERTUNG DER KOMMISSION IM HINBLICK AUF IHRE LEISTUNG |
|||||||||||||||||||||||||||||
Einleitung |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
Berichterstattung der Generaldirektionen über die im Jahresverlauf erzielten Ergebnisse |
|||||||||||||||||||||||||||||
Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
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||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
Regionalpolitik |
|||||||||||||||||||||||||||||
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||||||||||||||||||||||||||||
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|
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||||||||||||||||||||||||||||
Forschung und Innovation |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
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||||||||||||||||||||||||||||
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||||||||||||||||||||||||||||
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|
|
||||||||||||||||||||||||||||
Bemerkungen des Hofes zu den Berichten der Generaldirektionen |
|||||||||||||||||||||||||||||
Relevanz der Leistungsinformationen |
|||||||||||||||||||||||||||||
Es wurde ein kohärentes Paket von hauptsächlich wirksamkeitsbezogenen Zielen, Indikatoren und Zielvorgaben ausgearbeitet, doch sollten die Ergebnisse gründlicher analysiert werden |
|||||||||||||||||||||||||||||
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Der Managementplan enthält zurzeit keine Ziele und Indikatoren zur Messung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit |
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In einigen Bereichen waren die Zielvorgaben nicht ausreichend quantifiziert bzw. nicht ausreichend konkret |
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In einigen Bereichen wurden die mehrjährigen Zielvorgaben nicht durch Etappenziele ergänzt |
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Die Beschreibung der politischen Erfolge enthielt begrenzte Informationen über Ergebnisse und Auswirkungen |
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Vergleichbarkeit der Leistungsinformationen |
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Die GD AGRI und die GD RTD haben die im Managementplan genannten Ziele, Indikatoren und Zielvorgaben im Allgemeinen bei der Berichterstattung verwendet |
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Im Fall der GD REGIO wurden die Anpassungen bei den Indikatoren und Zielvorgaben im Jährlichen Tätigkeitsbericht häufig nicht erläutert |
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Zuverlässigkeit der Leistungsinformationen |
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Bei 17 von 31 Indikatoren war die Rückverfolgung bis zu einer zuverlässigen Informationsquelle möglich |
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In den Bereichen Regionalpolitik und Entwicklung des ländlichen Raums wird die Zuverlässigkeit durch Schwachstellen im Kontrollsystem beeinträchtigt |
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SONDERBERICHTE DES HOFES ÜBER WIRTSCHAFTLICHKEITSPRÜFUNGEN |
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Einleitung |
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Vom Rechnungshof im Jahr 2010 angenommene Sonderberichte (22)
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Bemerkungen des Hofes zum Prozess der Ergebniserbringung |
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Strategische Planung |
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Bedarfsermittlung |
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Verknüpfung zwischen Zielen und Maßnahmen |
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Geeignete, ausreichende und verhältnismäßige Mittel |
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Finanz- und Zeitrahmen |
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Kontrollen und Leistungsüberwachung |
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Bemerkungen des Hofes zu den erzielten Ergebnissen und zur diesbezüglichen Berichterstattung |
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Erreichen der festgelegten Ziele |
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Berichterstattung über die Leistung |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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8.59. |
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(1) In den Ziffern 8.5-8.14 sind die Jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren für die in der Prüfungsstichprobe erfassten Generaldirektionen zusammengefasst.
(2) In Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung heißt es: „In diesem Bericht erläutern die bevollmächtigten Anweisungsbefugten, inwieweit sie die ihnen vorgegebenen Ziele realisiert haben, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie sie die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verwendet haben und wie effizient und wirksam das System der internen Kontrolle ist.“
(3) Die Sonderberichte des Hofes betreffen sowohl aus dem EU-Gesamthaushaltsplan als auch im Rahmen der Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Maßnahmen.
(4) In Artikel 27 der Haushaltsordnung heißt es:
„1. |
Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden. |
2. |
Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Organ für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden. Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen. Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.“ |
(5) Auf die drei in der Stichprobe erfassten Generaldirektionen entfielen mehr als 70 % der im Jahr 2010 getätigten EU-Zahlungen (GD AGRI: 55,5 Milliarden Euro, GD REGIO: 30,6 Milliarden Euro und GD RTD: 3,5 Milliarden Euro).
(6) Dabei geht es um die Frage, ob die Indikatoren auf die politischen Ziele und die Art der Mittelverwaltung abgestimmt und mit quantifizierten Zielvorgaben verknüpft waren.
(7) Dabei geht es um die Frage, ob die in der Planungsphase gewählten Indikatoren bei der späteren Berichterstattung angewendet und mögliche Änderungen begründet wurden.
(8) Dabei geht es um die Frage, ob der Generaldirektor in der Lage war, die vorgelegten Informationen mit angemessener Sicherheit zu belegen.
(9) Zur Kohäsionspolitik gehören die von der GD REGIO verwaltete Regionalpolitik und der von der GD Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL) verwaltete Europäische Sozialfonds.
(10) http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/reports /cohesion5/index_de.cfm.
(11) Diese Zahl bezieht sich auf den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 (siehe Fußnote 4 des Jährlichen Tätigkeitsberichts).
(12) Beispielsweise heißt es in Ziffer 1.1 der operativen Prioritäten für 2010: „Maßnahmen zur Förderung einer hohen Qualität der Programmumsetzung durch die nationalen und regionalen Stellen“; in Ziffer 1.2 heißt es: „Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern, um die angemessene Aufnahme und Verwendung der Mittel sicherzustellen“.
(13) Eine Ausnahme ist der Bereich der Rechtmäßigkeit der Ausgaben; hier wird erwähnt, dass sich die Fehlerquote dank der eingerichteten Systeme um die 2%-Marke herum bewegt.
(14) Von den 11 im Managementplan der GD AGRI enthaltenen Wirkungsindikatoren wurden im Jährlichen Tätigkeitsbericht zwei ausgetauscht und ein weiterer geändert. Die GD RTD änderte zwei Ergebnisindikatoren und strich einen anderen. Keine dieser Änderungen wurde im jeweiligen Jährlichen Tätigkeitsbericht erläutert.
(15) Verringerung der Treibhausgasemissionen, zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien, Anzahl der von Hochwasserschutzmaßnahmen betroffenen Personen, Anzahl der von Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände betroffenen Personen, Anzahl der Personen, die Breitbandanschlüsse erhalten, Anzahl der Projekte, bei denen zwei der für grenzüberschreitende Projekte festgelegten Kriterien gelten.
(16) Anzahl der wiederaufgebauten Schulen.
(17) Unternehmensgründungen, bessere Erreichbarkeit (wiederaufgebaute Schienenwege und Straßen in Kilometern), von Projekten zum Bau bzw. zur Renovierung von Abwasseranlagen zusätzlich betroffene Personen, in der Forschung geschaffene Arbeitsplätze und Anzahl der Studierenden, die in den Genuss besserer Bildungsinfrastrukturen gelangen.
(18) Die Indikatoren wurden so ausgewählt, dass eine breite Abdeckung der wichtigsten Ziele der verschiedenen Generaldirektionen gewährleistet war.
(19) Bei den beiden anderen Indikatoren handelte es sich um einen Indikator, der die Konvergenz mit den Lissabon-Zielen in den Regionen auf der Grundlage von Eurostat-Daten misst und im Laufe des Jahres erheblich überarbeitet wurde, sowie um einen Indikator für die Anzahl der auf EU-Ebene gemeinsam geschaffenen und genutzten Forschungsinfrastrukturen, der auch Angaben zu noch zu schaffenden Infrastrukturen enthielt.
(20) Dies gilt nicht für die Indikatoren, welche die Entwicklung des ländlichen Raums betreffen; für diesen Bereich wurde in Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15) ein gemeinsamer Katalog von Indikatoren festgelegt.
(21) Überprüfung der Stückkostensätze, Ermittlung von Tippfehlern und Abgleich der auf der Ebene des Programms oder der Maßnahme vorhandenen Informationen mit anderen in den Berichten enthaltenen Informationen.
(22) Die Sonderberichte sind auf der Website des Hofes unter folgender Adresse abrufbar: http://eca.europa.eu/portal/page/portal/publications/auditreportsandopinions/specialreports.
(23) SB Nr. 12/2010, Ziffer 69; SB Nr. 13/2010, Ziffer 68; SB Nr. 5/2010, Ziffer 26; SB Nr. 11/2010, Ziffern 56 und 96; SB Nr. 3/2010, Ziffer 87; SB Nr. 4/2010, Ziffern 48, 50, 61 und 62.
(24) SB Nr. 8/2010, Ziffer 63; SB Nr. 9/2010, Ziffer 72; SB Nr. 13/2010, Ziffer 70; SB Nr. 5/2010, Ziffer 48.
(25) SB Nr. 10/2010, Ziffer 34; SB Nr. 3/2010, Ziffer 60; SB Nr. 6/2010, Ziffern 94 und 96.
(26) SB Nr. 12/2010, Ziffer 66; SB Nr. 7/2010, Ziffer 90; SB Nr. 9/2010, Ziffer 53.
(27) SB Nr. 8/2010, Ziffer 46; SB Nr. 9/2010, Ziffer 51; SB Nr. 5/2010, Ziffer 71.
(28) SB Nr. 12/2010, Ziffer 62; SB Nr. 5/2010, Ziffer 31; SB Nr. 10/2010, Ziffer 79; SB Nr. 10/2010, Ziffer 40.
(29) SB Nr. 4/2010, Ziffer 41; SB Nr. 5/2010, Ziffer 100.
(30) Artikel 60 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung.
(31) Mitteilung „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007-2013“ (KOM(2010) 110, Seite 13), Mitteilung „Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (KOM(2010) 553, Seite 7).
ANHANG
Finanzinformationen zum Gesamthaushaltsplan
INHALT
HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN
1. |
Aufstellung des Haushaltsplans |
2. |
Rechtsgrundlage |
3. |
In den Verträgen und in der Haushaltsordnung verankerte Haushaltsgrundsätze |
4. |
Inhalt und Gliederung des Haushaltsplans |
5. |
Finanzierung des Haushaltsplans (Haushaltseinnahmen) |
6. |
Arten von Haushaltsmitteln |
7. |
Ausführung des Haushaltsplans |
7.1. |
Verantwortung für die Ausführung |
7.2. |
Ausführung der Einnahmen |
7.3. |
Ausführung der Ausgaben |
7.4. |
Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und Ermittlung des Saldos des Haushaltsjahrs |
8. |
Rechnungslegung |
9. |
Externe Kontrolle |
10. |
Entlastung und Folgemaßnahmen |
ERLÄUTERUNGEN
Quellen der Finanzdaten
Währungseinheit
Verwendete Abkürzungen und Zeichen
ABBILDUNGEN ZUM HAUSHALTSPLAN UND DEN KONSOLIDIERTEN RECHNUNGEN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2010
HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZUM HAUSHALTSPLAN
1. AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS
Im Haushaltsplan sind die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union veranschlagt, wie sie vom Rat und dem Europäischen Parlament festgestellt wurden. Auch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie alle sonstigen haushaltswirksamen Ausgaben, die der Rat zur Umsetzung von Maßnahmen in diesen Politikbereichen für erforderlich hält, sind im Haushaltsplan veranschlagt.
2. RECHTSGRUNDLAGE
Rechtsgrundlage für den Haushaltsplan sind die Finanzvorschriften der Verträge (Artikel 310 bis 325 AEUV und Artikel 106a EAG-Vertrag) (1) sowie die Haushaltsordnung (2).
3. IN DEN VERTRÄGEN UND IN DER HAUSHALTSORDNUNG VERANKERTE HAUSHALTSGRUNDSÄTZE
Alle Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union sind in einen Gesamthaushaltsplan einzusetzen (Einheit und Haushaltswahrheit). Der Haushaltsplan wird für die Dauer eines Haushaltsjahrs festgestellt (Jährlichkeit). Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen (Haushaltsausgleich). Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro (Rechnungseinheit). Die Einnahmen dienen unterschiedslos zur Finanzierung aller Ausgaben und sind ebenso wie die Ausgaben in voller Höhe ohne vorherige Verrechnung in den Haushaltsplan einzustellen und später in den Jahresabschlüssen auszuweisen (Gesamtdeckung). Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert; die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert (Spezialität). Die Haushaltsmittel sind im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung) zu verwenden. Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot (Transparenz). Zu diesen allgemeinen Haushaltsgrundsätzen bestehen einige Ausnahmen.
4. INHALT UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS
Der Haushaltsplan besteht aus einer Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben sowie aus den Einzelplänen mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen der Organe. Die neun Einzelpläne sind: (I) Parlament; (II) Rat (III) Kommission; (IV) Gerichtshof; (V) Rechnungshof; (VI) Wirtschafts- und Sozialausschuss; (VII) Ausschuss der Regionen; (VIII) Europäischer Bürgerbeauftragter und (IX) Europäischer Datenschutzbeauftragter.
Innerhalb eines jeden Einzelplans werden die Einnahmen und Ausgaben nach Art oder Bestimmung in Haushaltslinien (Titel, Kapitel, Artikel und ggf. Posten) gegliedert.
5. FINANZIERUNG DES HAUSHALTSPLANS (HAUSHALTSEINNAHMEN)
Die Finanzierung des Haushaltsplans erfolgt hauptsächlich durch die Eigenmittel der Union: BNE-Eigenmittel, MwSt-Eigenmittel, Zölle, Agrarzölle sowie Zucker- und Isoglukoseabgaben (3).
Neben den Eigenmitteln bestehen noch weitere Einnahmen (siehe Abbildung I ).
6. ARTEN VON HAUSHALTSMITTELN
Zur Deckung der vorgesehenen Ausgaben wird im Haushaltsplan zwischen folgenden Arten von Haushaltsmitteln unterschieden:
a) |
getrennte Mittel (GM) dienen zur Finanzierung von Mehrjahresvorhaben in bestimmten Haushaltsbereichen. Sie umfassen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE):
|
b) |
nichtgetrennte Mittel (NGM) ermöglichen Mittelbindungen und Zahlungen für auf ein Jahr begrenzte Maßnahmen in jedem Haushaltsjahr. |
Somit ist es wichtig, für jedes Haushaltsjahr die folgenden beiden Gesamtbeträge zu ermitteln:
a) |
den Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen (MFV) (4) = nichtgetrennte Mittel (NGM) + Verpflichtungsermächtigungen (VE) (4); |
b) |
den Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen (MFZ) (4) = nichtgetrennte Mittel (NGM) + Zahlungsermächtigungen (ZE) (4). |
Die Haushaltseinnahmen dienen zur Deckung der Mittel für Zahlungen. Verpflichtungsermächtigungen müssen nicht durch Einnahmen gedeckt sein.
Das folgende vereinfachte Schema (mit fiktiven Beträgen) zeigt die Auswirkung dieser Mittelarten in den verschiedenen Haushaltsjahren.
7. AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS
7.1. Verantwortung für die Ausführung
Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel aus. Außerdem erkennt sie den anderen Organen die zur Ausführung ihrer jeweiligen Einzelpläne erforderlichen Befugnisse zu (5). In der Haushaltsordnung werden die Ausführungsmodalitäten und insbesondere die Zuständigkeiten der Anweisungsbefugten, Rechnungsführer, Zahlstellenverwalter und Internen Prüfer der Organe näher geregelt. In den beiden größten Ausgabenbereichen (EGFL und Strukturfonds) erfolgt die Verwaltung der Mittel der Europäischen Union gemeinsam mit den Mitgliedstaaten.
7.2. Ausführung der Einnahmen
Die veranschlagten Einnahmen werden vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch Berichtigungshaushaltspläne in den Haushaltsplan eingesetzt.
Die haushaltsmäßige Ausführung der Einnahmen besteht in der Feststellung der Forderungen und in der Einziehung der der Europäischen Union zustehenden Beträge (Eigenmittel und sonstige Einnahmen). Sie erfolgt nach besonderen Durchführungsbestimmungen (6). Die tatsächlichen Einnahmen eines Haushaltsjahrs entsprechen der Summe, die sich aufgrund der Einziehung der festgestellten Forderungen des laufenden Haushaltsjahrs und der Einziehung der aus vorhergehenden Haushaltsjahren noch einzuziehenden Forderungen ergibt.
7.3. Ausführung der Ausgaben
Die veranschlagten Ausgaben werden in den Haushaltsplan eingesetzt.
Die haushaltsmäßige Ausführung der Ausgaben, d. h. die Entwicklung und Verwendung der Mittel, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) |
Mittel für Verpflichtungen: i) Entwicklung der Mittel: Die im Laufe eines Haushaltsjahrs insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen setzen sich wie folgt zusammen: ursprünglicher Haushaltsplan (NGM und VE) + Berichtigungshaushaltspläne + zweckgebundene Einnahmen + Mittelübertragungen + aus dem Vorjahr übertragene Verpflichtungsermächtigungen + noch nicht gebundene nichtautomatische Übertragungen nichtgetrennter Mittel aus dem Vorjahr + freigestellte und wiedereingesetzte Verpflichtungsermächtigungen aus früheren Jahren. ii) Verwendung der Mittel: Die endgültigen Mittel für Verpflichtungen sind während des Haushaltsjahrs zum Eingehen von Verpflichtungen verfügbar (verwendete Mittel für Verpflichtungen = Betrag der eingegangenen Verpflichtungen). iii) Übertragung von Mitteln des Haushaltsjahrs auf das folgende Haushaltsjahr: Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, können auf Beschluss des betreffenden Organs auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Verfügbare Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen werden automatisch übertragen. iv) Annullierung von Mitteln: Der Restbetrag wird annulliert. |
b) |
Mittel für Zahlungen: i) Entwicklung der Mittel: Die im Laufe des Haushaltsjahrs insgesamt verfügbaren Mittel für Zahlungen setzen sich wie folgt zusammen: ursprünglicher Haushaltsplan (NGM und ZE) + Berichtigungshaushaltspläne + zweckgebundene Einnahmen + Mittelübertragungen + automatisch (oder nichtautomatisch) aus dem Vorjahr übertragene Mittel. ii) Verwendung der Mittel des Haushaltsjahrs: Die für das Haushaltsjahr eingestellten Mittel für Zahlungen sind im Haushaltsjahr für die Ausführung von Zahlungen verfügbar, wobei die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel unberücksichtigt bleiben (verwendete Mittel für Zahlungen = Betrag der aus den Mitteln des Haushaltsjahrs getätigten Zahlungen). iii) Übertragung von Mitteln des Haushaltsjahrs auf das folgende Haushaltsjahr: Nicht verwendete Mittel des Haushaltsjahrs können auf Beschluss des betreffenden Organs auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Verfügbare Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen werden automatisch übertragen. iv) Annullierung von Mitteln: Der Restbetrag wird annulliert. v) Gesamtbetrag der Zahlungen während des Haushaltsjahrs: Zahlungen aus Mitteln für Zahlungen des Haushaltsjahrs + Zahlungen aus vom Vorjahr übertragenen Mitteln für Zahlungen. vi) Tatsächliche Ausgaben zulasten des Haushaltsjahrs: Ausgaben im Sinne der konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug (siehe Ziffer 7.4) = Zahlungen aus Mitteln für Zahlungen des Haushaltsjahrs + auf das folgende Haushaltsjahr übertragene Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahrs. |
7.4. Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und Ermittlung des Saldos des Haushaltsjahrs
Nach Abschluss jedes Haushaltsjahrs werden die konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug erstellt. Daraus ergibt sich der Saldo des Haushaltsjahrs, der im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt wird.
8. RECHNUNGSLEGUNG
Die Rechnung eines Haushaltsjahrs wird dem Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vorgelegt; sie umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über den Haushaltsvollzug, denen ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt ist. Die vorläufige Rechnung wird spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt, die endgültige Rechnung ist am 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
9. EXTERNE KONTROLLE
Seit 1977 erfolgt die externe Kontrolle des Haushaltsplans durch den Rechnungshof der Europäischen Union (7). Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans. Er legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor. Er prüft auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Prüfungen können vor Abschluss des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden; sie werden anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten und in Drittländern durchgeführt. Der Rechnungshof erstellt nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht; er kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines beliebigen Organs der Union Stellungnahmen abgeben.
10. ENTLASTUNG UND FOLGEMASSNAHMEN
Seit 1977 gelten folgende Bestimmungen (8): Auf Empfehlung des Rates erteilt das Parlament vor dem 30. April des zweiten Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüfen Rat und Parlament die von der Kommission vorgelegte Rechnung sowie den Jahresbericht und die Sonderberichte des Rechnungshofs. Die Organe müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten.
ERLÄUTERUNGEN
QUELLEN DER FINANZDATEN
Die in den Abbildungen dieses Anhangs dargestellten Finanzdaten sind der Jahresrechnung der Europäischen Union und den sonstigen von der Kommission vorgelegten Finanzausweisen entnommen. Die geografische Aufschlüsselung wurde anhand der im EDV-Rechnungsführungssystem der Kommission (ABAC) enthaltenen Länderkodes erstellt. Wie die Kommission betont, sind sämtliche Aufschlüsselungen von Einnahmen oder Ausgaben nach Mitgliedstaaten das Ergebnis arithmetischer Vorgänge, die einen unvollständigen Eindruck von den Vorteilen vermitteln, die den einzelnen Mitgliedstaaten aus der Union erwachsen. Infolgedessen sind die entsprechenden Angaben mit Vorsicht zu interpretieren.
WÄHRUNGSEINHEIT
Alle Finanzdaten werden in Millionen Euro angegeben. Die ausgewiesenen Gesamtbeträge entsprechen der Rundung der genauen Einzelwerte und somit nicht unbedingt der Summe der gerundeten Zahlen.
VERWENDETE ABKÜRZUNGEN UND ZEICHEN
Abb. |
Abbildung, auf die in anderen Abbildungen verwiesen wird (beispielsweise Abb. III) |
ABl. |
Amtsblatt der Europäischen Union |
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
AT |
Österreich |
BE |
Belgien |
BG |
Bulgarien |
BNE |
Bruttonationaleinkommen |
CY |
Zypern |
CZ |
Tschechische Republik |
DE |
Deutschland |
DK |
Dänemark |
E |
Einzelplan des Haushaltsplans |
EAG oder Euratom |
Europäische Atomgemeinschaft |
EE |
Estland |
EFTA |
Europäische Freihandelszone |
EG |
Europäische Gemeinschaft(en) |
EL |
Griechenland |
ES |
Spanien |
EU |
Europäische Union |
EU-27 |
Europäische Union der 27 Mitgliedstaaten |
FI |
Finnland |
FR |
Frankreich |
GM |
Getrennte Mittel |
HO |
Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 |
HU |
Ungarn |
IE |
Irland |
IT |
Italien |
LT |
Litauen |
LU |
Luxemburg |
LV |
Lettland |
MFV |
Mittel für Verpflichtungen |
MFZ |
Mittel für Zahlungen |
MT |
Malta |
MwSt |
Mehrwertsteuer |
NGM |
Nichtgetrennte Mittel |
NL |
Niederlande |
PL |
Polen |
PT |
Portugal |
RO |
Rumänien |
SE |
Schweden |
SK |
Slowakei |
SI |
Slowenien |
T |
Titel des Haushaltsplans |
UK |
Vereinigtes Königreich |
VE |
Verpflichtungsermächtigungen |
ZE |
Zahlungsermächtigungen |
0,0 |
Angabe liegt zwischen Null und 0,05 |
— |
Keine Angabe |
ABBILDUNGEN ZUM HAUSHALTSPLAN UND DEN KONSOLIDIERTEN RECHNUNGEN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2010
Abb. I |
Haushaltsplan 2010 — Veranschlagte Einnahmen und endgültige Mittel für Zahlungen |
Abb. II |
Haushaltsplan 2010 — Mittel für Verpflichtungen |
Abb. III |
Im Jahr 2010 verfügbare Mittel für Verpflichtungen und ihre Verwendung |
Abb. IV |
Im Jahr 2010 verfügbare Mittel für Zahlungen und ihre Verwendung |
Abb. V |
Eigenmittel 2010 — nach Mitgliedstaaten |
Abb. VI |
Zahlungen im Jahr 2010 — nach Mitgliedstaaten |
Abb. VII |
Konsolidierte Vermögensübersicht |
Abb. VIII |
Konsolidierte Ergebnisrechnung |
Abbildung III
Im Jahr 2010 verfügbare Mittel für Verpflichtungen und ihre Verwendung
(Millionen Euro und %) |
|||||||||
Einzelpläne (E) und Titel (T) gemäß Haushaltseingliederungsplan 2010 und Rubriken des Finanzrahmens |
Endgültige Mittel |
Verwendung der Mittel |
|||||||
Betrag (9) |
Eingegangene Mittelbindungen |
Verwendungsrate (%) |
Mittelübertragungen 2011 |
Anteil (%) |
Annullierungen |
Anteil (%) |
|||
(a) |
(b) |
(b)/(a) |
(c) |
(c)/(a) |
(d) = (a) – (b) – (c) |
(d)/(a) |
|||
Haushaltseingliederungsplan |
|||||||||
|
1 752,4 |
1 585,8 |
90,5 |
110,6 |
6,3 |
55,9 |
3,2 |
||
|
703,3 |
633,5 |
90,1 |
29,1 |
4,1 |
40,7 |
5,8 |
||
|
144 100,2 |
139 832,5 |
97,0 |
3 645,3 |
2,5 |
622,4 |
0,4 |
||
|
455,0 |
450,8 |
99,1 |
1,5 |
0,3 |
2,7 |
0,6 |
||
|
907,0 |
844,7 |
93,1 |
51,5 |
5,7 |
10,7 |
1,2 |
||
|
95,3 |
92,3 |
96,9 |
2,1 |
2,2 |
0,9 |
1,0 |
||
|
11 414,0 |
11 378,1 |
99,7 |
25,9 |
0,2 |
10,0 |
0,1 |
||
|
60 878,5 |
58 880,4 |
96,7 |
1 967,2 |
3,2 |
30,8 |
0,1 |
||
|
5 089,4 |
4 863,9 |
95,6 |
215,3 |
4,2 |
10,1 |
0,2 |
||
|
494,3 |
458,7 |
92,8 |
12,9 |
2,6 |
22,8 |
4,6 |
||
|
5 911,7 |
5 544,6 |
93,8 |
366,0 |
6,2 |
1,1 |
0,0 |
||
|
1 816,9 |
1 692,0 |
93,1 |
121,0 |
6,7 |
4,0 |
0,2 |
||
|
847,2 |
461,7 |
54,5 |
385,2 |
45,5 |
0,4 |
0,0 |
||
|
1 005,2 |
977,1 |
97,2 |
3,2 |
0,3 |
25,0 |
2,5 |
||
|
77,6 |
76,2 |
98,2 |
1,3 |
1,6 |
0,1 |
0,1 |
||
|
39 020,1 |
38 980,7 |
99,9 |
23,4 |
0,1 |
16,0 |
0,0 |
||
|
139,0 |
132,8 |
95,5 |
1,6 |
1,1 |
4,6 |
3,3 |
||
|
1 816,7 |
1 641,0 |
90,3 |
173,0 |
9,5 |
2,7 |
0,2 |
||
|
222,8 |
217,3 |
97,5 |
1,8 |
0,8 |
3,7 |
1,7 |
||
|
703,5 |
676,0 |
96,1 |
8,7 |
1,2 |
18,7 |
2,7 |
||
|
1 128,1 |
1 070,0 |
94,8 |
53,1 |
4,7 |
5,0 |
0,4 |
||
|
4 449,7 |
4 358,8 |
98,0 |
85,8 |
1,9 |
5,0 |
0,1 |
||
|
80,5 |
78,2 |
97,1 |
1,3 |
1,6 |
1,1 |
1,4 |
||
|
1 737,1 |
1 686,2 |
97,1 |
49,1 |
2,8 |
1,8 |
0,1 |
||
|
1 035,2 |
1 023,4 |
98,9 |
10,1 |
1,0 |
1,6 |
0,2 |
||
|
1 069,7 |
1 058,0 |
98,9 |
2,1 |
0,2 |
9,6 |
0,9 |
||
|
77,7 |
76,7 |
98,8 |
0,0 |
0,0 |
0,9 |
1,2 |
||
|
198,6 |
192,9 |
97,1 |
4,4 |
2,2 |
1,4 |
0,7 |
||
|
1 111,3 |
1 070,4 |
96,3 |
38,2 |
3,4 |
2,6 |
0,2 |
||
|
67,0 |
63,5 |
94,7 |
2,7 |
4,0 |
0,9 |
1,3 |
||
|
11,6 |
11,2 |
96,3 |
0,3 |
2,6 |
0,1 |
1,2 |
||
|
152,9 |
138,7 |
90,7 |
7,8 |
5,1 |
6,4 |
4,2 |
||
|
1 209,6 |
1 205,2 |
99,6 |
0,0 |
0,0 |
4,5 |
0,4 |
||
|
461,7 |
431,2 |
93,4 |
28,8 |
6,2 |
1,7 |
0,4 |
||
|
415,3 |
— |
— |
— |
— |
415,3 |
100,0 |
||
|
331,5 |
324,5 |
97,9 |
1,5 |
0,4 |
5,5 |
1,7 |
||
|
148,6 |
138,2 |
93,0 |
0,4 |
0,3 |
10,0 |
6,7 |
||
|
127,2 |
124,7 |
98,0 |
0,2 |
0,1 |
2,4 |
1,9 |
||
|
90,8 |
90,3 |
99,4 |
0,0 |
0,0 |
0,5 |
0,6 |
||
|
9,3 |
8,4 |
89,7 |
— |
— |
1,0 |
10,3 |
||
|
7,1 |
5,9 |
82,7 |
— |
— |
1,2 |
17,3 |
||
Mittel für Verpflichtungen insgesamt |
147 270,4 |
142 743,8 |
96,9 |
3 787,0 |
2,6 |
739,6 |
0,5 |
||
Finanzrahmen |
|||||||||
|
66 243,2 |
64 453,3 |
97,3 |
1 311,9 |
2,0 |
478,0 |
0,7 |
||
|
62 311,6 |
60 250,8 |
96,7 |
1 969,9 |
3,2 |
91,0 |
0,1 |
||
|
1 905,8 |
1 795,2 |
94,2 |
97,5 |
5,1 |
13,1 |
0,7 |
||
|
8 417,9 |
8 247,2 |
98,0 |
154,2 |
1,8 |
16,5 |
0,2 |
||
|
8 391,9 |
7 997,3 |
95,3 |
253,7 |
3,0 |
141,0 |
1,7 |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
Mittel für Verpflichtungen insgesamt |
147 270,4 |
142 743,8 |
96,9 |
3 787,0 |
2,6 |
739,6 |
0,5 |
||
Mittel für Zahlungen insgesamt |
130 527,0 |
122 230,7 |
93,6 |
5 557,4 |
4,3 |
2 739,0 |
2,1 |
Abbildung IV
Im Jahr 2010 verfügbare Mittel für Zahlungen und ihre Verwendung
(Millionen Euro und %) |
|||||||||
Einzelpläne (E) und Titel (T) gemäß Haushaltseingliederungsplan 2010 und Rubriken des Finanzrahmens |
Endgültige Mittel (10) |
Verwendung der Mittel |
|||||||
Zahlungen im Jahr in 2010 |
Verwendungsrate (%) |
Mittelübertragungen 2011 |
Anteil (%) |
Annullierungen |
Anteil (%) |
||||
(a) |
(b) |
(b)/(a) |
(c) |
(c)/(a) |
(d) = (a) – (b) – (c) |
(d)/(a) |
|||
Haushaltseingliederungsplan |
|||||||||
|
1 938,1 |
1 506,6 |
77,7 |
350,9 |
18,1 |
80,7 |
4,2 |
||
|
748,4 |
620,3 |
82,9 |
80,5 |
10,8 |
47,5 |
6,3 |
||
|
127 031,1 |
119 373,9 |
94,0 |
5 073,0 |
4,0 |
2 584,2 |
2,0 |
||
|
400,5 |
288,8 |
72,1 |
67,4 |
16,8 |
44,3 |
11,1 |
||
|
770,9 |
658,0 |
85,4 |
98,7 |
12,8 |
14,2 |
1,8 |
||
|
103,5 |
91,9 |
88,8 |
9,8 |
9,5 |
1,8 |
1,7 |
||
|
8 543,3 |
7 481,1 |
87,6 |
43,4 |
0,5 |
1 018,9 |
11,9 |
||
|
58 421,2 |
55 611,3 |
95,2 |
2 324,8 |
4,0 |
485,1 |
0,8 |
||
|
3 369,2 |
2 858,9 |
84,9 |
187,2 |
5,6 |
323,1 |
9,6 |
||
|
438,0 |
358,2 |
81,8 |
23,8 |
5,4 |
56,0 |
12,8 |
||
|
5 369,2 |
4 506,5 |
83,9 |
848,2 |
15,8 |
14,5 |
0,3 |
||
|
1 986,3 |
1 786,3 |
89,9 |
196,9 |
9,9 |
3,1 |
0,2 |
||
|
789,3 |
438,2 |
55,5 |
344,0 |
43,6 |
7,2 |
0,9 |
||
|
827,4 |
655,6 |
79,2 |
39,2 |
4,7 |
132,6 |
16,0 |
||
|
79,9 |
70,8 |
88,7 |
7,0 |
8,8 |
2,0 |
2,5 |
||
|
30 709,4 |
30 622,6 |
99,7 |
79,1 |
0,3 |
7,7 |
0,0 |
||
|
135,7 |
125,6 |
92,5 |
9,5 |
7,0 |
0,7 |
0,5 |
||
|
1 782,8 |
1 571,7 |
88,2 |
205,3 |
11,5 |
5,9 |
0,3 |
||
|
230,8 |
206,0 |
89,2 |
14,1 |
6,1 |
10,8 |
4,7 |
||
|
664,5 |
590,4 |
88,8 |
44,5 |
6,7 |
29,6 |
4,5 |
||
|
839,8 |
744,9 |
88,7 |
71,2 |
8,5 |
23,7 |
2,8 |
||
|
3 867,5 |
3 683,0 |
95,2 |
83,5 |
2,2 |
101,0 |
2,6 |
||
|
90,4 |
76,9 |
85,1 |
6,3 |
7,0 |
7,2 |
7,9 |
||
|
1 818,8 |
1 707,8 |
93,9 |
55,2 |
3,0 |
55,8 |
3,1 |
||
|
1 152,5 |
1 130,2 |
98,1 |
16,0 |
1,4 |
6,3 |
0,5 |
||
|
977,8 |
970,9 |
99,3 |
5,9 |
0,6 |
0,9 |
0,1 |
||
|
82,3 |
72,7 |
88,3 |
7,0 |
8,5 |
2,6 |
3,1 |
||
|
214,5 |
188,7 |
87,9 |
22,3 |
10,4 |
3,6 |
1,7 |
||
|
1 239,4 |
1 044,0 |
84,2 |
176,8 |
14,3 |
18,5 |
1,5 |
||
|
77,2 |
64,7 |
83,8 |
11,2 |
14,5 |
1,3 |
1,7 |
||
|
12,3 |
10,6 |
86,6 |
1,4 |
11,8 |
0,2 |
1,6 |
||
|
148,0 |
125,8 |
85,0 |
16,6 |
11,2 |
5,6 |
3,8 |
||
|
1 209,6 |
1 205,2 |
99,6 |
0,0 |
0,0 |
4,5 |
0,4 |
||
|
486,1 |
426,5 |
87,7 |
56,6 |
11,6 |
2,9 |
0,6 |
||
|
192,9 |
— |
— |
— |
— |
192,9 |
100,0 |
||
|
349,7 |
323,1 |
92,4 |
18,3 |
5,2 |
8,3 |
2,4 |
||
|
209,8 |
182,4 |
86,9 |
16,7 |
7,9 |
10,8 |
5,2 |
||
|
134,4 |
121,5 |
90,4 |
9,3 |
7,0 |
3,6 |
2,7 |
||
|
97,2 |
89,4 |
92,0 |
6,7 |
6,9 |
1,0 |
1,1 |
||
|
10,1 |
8,5 |
84,3 |
0,5 |
5,2 |
1,1 |
10,5 |
||
|
8,2 |
5,0 |
61,1 |
1,4 |
16,8 |
1,8 |
22,1 |
||
Mittel für Zahlungen insgesamt |
130 527,0 |
122 230,7 |
93,6 |
5 557,4 |
4,3 |
2 739,0 |
2,1 |
||
Finanzrahmen |
|||||||||
|
52 103,0 |
48 828,0 |
93,7 |
1 905,3 |
3,7 |
1 369,7 |
2,6 |
||
|
59 630,4 |
56 647,3 |
95,0 |
2 381,9 |
4,0 |
601,2 |
1,0 |
||
|
1 616,6 |
1 373,0 |
84,9 |
199,3 |
12,3 |
44,4 |
2,7 |
||
|
8 101,2 |
7 486,5 |
92,4 |
114,1 |
1,4 |
500,6 |
6,2 |
||
|
9 075,8 |
7 895,8 |
87,0 |
956,8 |
10,5 |
223,1 |
2,5 |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
Mittel für Zahlungen insgesamt |
130 527,0 |
122 230,7 |
93,6 |
5 557,4 |
4,3 |
2 739,0 |
2,1 |
Abbildung V
Eigenmittel 2010 — nach Mitgliedstaaten
(Millionen Euro und %) |
||||||||||||||||||||||||||||||
Aufschlüsselung der Einnahmen |
||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
BE |
BG |
CZ |
DK |
DE |
EE |
IE |
EL |
ES |
FR |
IT |
CY |
LV |
LT |
LU |
HU |
MT |
NL |
AT |
PL |
PT |
RO |
SI |
SK |
FI |
SE |
UK (11) |
EU-27 (13) |
||
|
1 489,6 |
42,4 |
189,4 |
306,8 |
3 064,5 |
17,2 |
185,6 |
215,4 |
1 158,1 |
1 407,3 |
1 668,0 |
26,4 |
16,8 |
39,1 |
12,7 |
92,6 |
9,8 |
1 749,2 |
166,6 |
317,8 |
134,2 |
100,9 |
66,6 |
107,3 |
127,0 |
434,3 |
2 513,5 |
15 659,3 |
||
|
439,2 |
46,0 |
180,9 |
256,9 |
1 586,9 |
19,7 |
193,8 |
293,6 |
760,4 |
2 380,6 |
1 558,9 |
24,9 |
13,7 |
31,6 |
39,3 |
119,4 |
8,1 |
202,3 |
287,1 |
518,3 |
281,7 |
124,1 |
50,1 |
53,4 |
226,7 |
149,5 |
2 629,0 |
12 475,9 |
||
|
2 662,4 |
247,2 |
1 051,4 |
1 705,7 |
18 703,8 |
98,9 |
950,1 |
1 616,9 |
7 611,3 |
14 762,0 |
11 386,6 |
124,3 |
133,9 |
186,4 |
196,6 |
702,2 |
40,4 |
4 219,2 |
2 131,7 |
2 630,9 |
1 344,0 |
859,6 |
250,9 |
450,1 |
1 256,0 |
2 771,6 |
12 963,4 |
91 057,7 |
||
|
168,4 |
14,7 |
66,8 |
95,2 |
249,6 |
5,6 |
56,1 |
168,5 |
496,2 |
897,6 |
615,7 |
7,7 |
9,5 |
10,2 |
10,7 |
34,6 |
2,6 |
54,9 |
22,7 |
167,0 |
77,2 |
50,6 |
16,6 |
32,3 |
80,6 |
36,2 |
–3 562,7 |
– 114,8 |
||
|
23,6 |
2,2 |
9,2 |
15,9 |
167,8 |
0,9 |
8,6 |
15,6 |
69,4 |
133,4 |
103,1 |
1,1 |
1,2 |
1,8 |
1,9 |
6,2 |
0,4 |
– 612,1 |
18,9 |
22,9 |
10,8 |
8,0 |
2,3 |
4,4 |
11,8 |
– 148,5 |
116,1 |
–3,2 |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
INSGESAMT |
4 783,2 |
352,6 |
1 497,7 |
2 380,5 |
23 772,6 |
142,4 |
1 394,3 |
2 310,1 |
10 095,4 |
19 580,8 |
15 332,4 |
184,5 |
175,0 |
269,1 |
261,2 |
955,0 |
61,2 |
5 613,6 |
2 626,9 |
3 656,8 |
1 847,9 |
1 143,1 |
386,6 |
647,3 |
1 702,2 |
3 243,1 |
14 659,4 |
119 074,9 |
||
|
4,0 % |
0,3 % |
1,3 % |
2,0 % |
20,0 % |
0,1 % |
1,2 % |
1,9 % |
8,5 % |
16,4 % |
12,9 % |
0,2 % |
0,1 % |
0,2 % |
0,2 % |
0,8 % |
0,1 % |
4,7 % |
2,2 % |
3,1 % |
1,6 % |
1,0 % |
0,3 % |
0,5 % |
1,4 % |
2,7 % |
12,3 % |
100,0 % |
Abbildung VI
Zahlungen 2010 — nach Mitgliedstaaten (14)
Anmerkung: Im Jahr 2010 getätigte Zahlungen = Zahlungen aus operationellen Mitteln des Haushaltsjahrs 2010 und Zahlungen aus übertragenen Mitteln des Haushalts 2009
(Millionen Euro und %) |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Rubriken des Finanzrahmens |
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
BE |
BG |
CZ |
DK |
DE |
EE |
IE |
EL |
ES |
FR |
IT |
CY |
LV |
LT |
LU (16) |
HU |
MT |
NL |
AT |
PL |
PT |
RO |
SI |
SK |
FI |
SE |
UK |
Drittstaaten und Sonst. (15) |
Insgesamt |
||
|
1 005,0 |
466,0 |
2 315,3 |
301,3 |
4 202,7 |
605,4 |
278,5 |
2 710,7 |
5 957,1 |
2 943,6 |
3 208,0 |
86,7 |
540,0 |
1 025,4 |
110,9 |
2 164,2 |
72,1 |
745,7 |
367,1 |
7 958,0 |
3 051,0 |
566,1 |
518,8 |
1 208,9 |
349,7 |
449,6 |
2 459,1 |
3 161,2 |
48 828,0 |
||
Wettbewerbsfähigkeit |
803,4 |
68,8 |
83,0 |
234,5 |
1 199,1 |
39,6 |
180,2 |
163,4 |
831,9 |
1 469,2 |
640,5 |
19,8 |
31,0 |
122,6 |
102,3 |
78,0 |
6,2 |
513,1 |
204,9 |
177,0 |
167,1 |
53,9 |
43,0 |
112,8 |
196,3 |
252,0 |
789,2 |
3 066,1 |
11 648,9 |
||
Kohäsion |
201,5 |
397,1 |
2 232,3 |
66,8 |
3 003,7 |
565,8 |
98,3 |
2 547,2 |
5 125,2 |
1 474,5 |
2 567,5 |
66,9 |
509,0 |
902,8 |
8,6 |
2 086,2 |
66,0 |
232,6 |
162,2 |
7 781,0 |
2 883,9 |
512,2 |
475,8 |
1 096,1 |
153,4 |
197,5 |
1 669,8 |
95,0 |
37 179,1 |
||
|
841,5 |
575,1 |
1 062,2 |
1 153,9 |
6 968,5 |
179,7 |
1 718,4 |
2 942,5 |
7 185,3 |
9 889,1 |
5 832,6 |
72,8 |
287,2 |
544,1 |
58,0 |
1 430,3 |
22,1 |
1 125,5 |
1 356,7 |
3 697,9 |
1 267,8 |
1 439,5 |
209,1 |
679,9 |
909,8 |
1 064,4 |
3 978,7 |
154,9 |
56 647,3 |
||
|
147,0 |
21,6 |
14,4 |
13,2 |
86,4 |
9,4 |
27,5 |
42,3 |
54,7 |
139,0 |
166,0 |
5,8 |
8,7 |
18,1 |
12,8 |
23,3 |
10,8 |
148,6 |
47,7 |
108,0 |
29,6 |
14,6 |
12,9 |
8,8 |
15,6 |
78,2 |
68,7 |
39,3 |
1 373,0 |
||
|
184,9 |
144,2 |
3,5 |
1,6 |
71,4 |
4,1 |
1,3 |
4,2 |
34,4 |
43,8 |
37,3 |
40,3 |
1,9 |
2,0 |
0,4 |
3,1 |
— |
12,8 |
20,4 |
30,1 |
3,1 |
278,3 |
4,2 |
1,1 |
6,4 |
16,9 |
30,2 |
6 504,4 |
7 486,5 |
||
|
4 294,5 |
14,6 |
18,7 |
52,5 |
193,4 |
9,1 |
44,4 |
41,7 |
88,6 |
337,0 |
269,8 |
8,2 |
10,0 |
11,8 |
1 346,0 |
33,0 |
7,7 |
87,4 |
20,8 |
31,7 |
30,3 |
22,5 |
9,4 |
11,5 |
23,4 |
28,8 |
139,3 |
709,9 |
7 895,8 |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
INSGESAMT |
6 472,8 |
1 221,5 |
3 414,1 |
1 522,6 |
11 522,5 |
807,7 |
2 070,1 |
5 741,3 |
13 320,1 |
13 352,6 |
9 513,7 |
213,8 |
847,7 |
1 601,4 |
1 528,1 |
3 653,9 |
112,6 |
2 120,0 |
1 812,7 |
11 825,7 |
4 381,8 |
2 321,1 |
754,3 |
1 910,2 |
1 304,9 |
1 637,8 |
6 675,9 |
10 569,7 |
122 230,7 |
||
|
5,3 % |
1,0 % |
2,8 % |
1,2 % |
9,4 % |
0,7 % |
1,7 % |
4,7 % |
10,9 % |
10,9 % |
7,8 % |
0,2 % |
0,7 % |
1,3 % |
1,3 % |
3,0 % |
0,1 % |
1,7 % |
1,5 % |
9,7 % |
3,6 % |
1,9 % |
0,6 % |
1,6 % |
1,1 % |
1,3 % |
5,5 % |
8,6 % |
100,0 % |
Abbildung VII
Konsolidierte Vermögensübersicht (17)
(Millionen Euro) |
||
|
31.12.2010 |
31.12.2009 |
Anlagevermögen: |
||
Immaterielle Anlagewerte |
108 |
72 |
Sachanlagen |
4 813 |
4 859 |
Langfristige Investitionen |
2 555 |
2 379 |
Darlehen |
11 640 |
10 764 |
Langfristige Vorfinanzierungen |
44 118 |
41 544 |
Langfristige Forderungen |
40 |
55 |
|
63 274 |
59 673 |
Umlaufvermögen: |
||
Lagerbestände |
91 |
77 |
Kurzfristige Investitionen |
2 331 |
1 791 |
Kurzfristige Vorfinanzierungen |
10 078 |
9 436 |
Kurzfristige Forderungen |
13 501 |
8 958 |
Barmittel und Barmitteläquivalente |
22 063 |
23 372 |
|
48 064 |
43 634 |
Gesamtvermögen |
111 338 |
103 307 |
Langfristige Verbindlichkeiten: |
||
Sozialleistungen für Bedienstete |
(37 172) |
(37 242) |
Langfristige Rückstellungen |
(1 317) |
(1 469) |
Langfristige Finanzverbindlichkeiten |
(11 445) |
(10 559) |
Sonstige langfristige Verbindlichkeiten |
(2 104) |
(2 178) |
|
(52 038) |
(51 448) |
Kurzfristige Verbindlichkeiten: |
||
Kurzfristige Rückstellungen |
(214) |
(213) |
Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten |
(2 004) |
(40) |
Abrechnungsverbindlichkeiten |
(84 529) |
(93 884) |
|
(86 747) |
(94 137) |
Gesamtverbindlichkeiten |
(138 785) |
(145 585) |
Nettovermögen |
(27 447) |
(42 278) |
Reserven |
3 484 |
3 323 |
Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge |
(30 931) |
(45 601) |
Nettovermögen |
(27 447) |
(42 278) |
Abbildung VIII
Konsolidierte Ergebnisrechnung (18)
(Millionen Euro) |
||
|
2010 |
2009 |
Betriebseinnahmen |
||
Eigenmittel und Einnahmen aus Beiträgen |
122 328 |
110 537 |
Sonstige betriebliche Erträge |
8 188 |
7 532 |
|
130 516 |
118 069 |
Betriebliche Aufwendungen |
||
Verwaltungsaufwendungen |
(8 614) |
(8 133) |
Betriebliche Aufwendungen |
(103 764) |
(102 504) |
|
(112 378) |
(110 637) |
Überschuss aus betrieblichen Tätigkeiten |
18 138 |
7 432 |
Finanztransaktionen — Erträge |
1 178 |
835 |
Finanztransaktionen — Aufwendungen |
(661) |
(594) |
Entwicklung der Verbindlichkeit Leistungen für Bedienstete |
(1 003) |
(683) |
Anteil am Nettoüberschuss (Verlust) verbundener Unternehmen und Joint Ventures |
(420) |
(103) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres |
17 232 |
6 887 |
(1) Siehe Verzeichnis der Abkürzungen in den Erläuterungen.
(2) Hauptsächlich die Haushaltsordnung (HO) vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002).
(3) Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Eigenmittel: Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17); Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42); Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).
(4) Man beachte den Unterschied zwischen „Mittel für Verpflichtungen“ und „Verpflichtungsermächtigungen“ sowie zwischen „Mitteln für Zahlungen“ und „Zahlungsermächtigungen“. Die Begriffe „Verpflichtungsermächtigungen“ und „Zahlungsermächtigungen“ werden ausschließlich im Rahmen der getrennten Mittel verwendet.
(5) Siehe Artikel 317 AEUV, Artikel 106a EAG-Vertrag und Artikel 50 HO.
(6) Siehe Artikel 69 bis 74 HO sowie Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000.
(7) Siehe Artikel 285 bis 287 AEUV, Artikel 106a EAG-Vertrag sowie Artikel 139 bis 147 HO.
(8) Siehe Artikel 319 AEUV sowie Artikel 106a EAG-Vertrag.
(9) Endgültige Haushaltsmittel nach Berücksichtigung der Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien, der den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden oder gleichgestellten und der aus dem Vorjahr übertragenen Mittel.
(10) Endgültige Haushaltsmittel nach Berücksichtigung der Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien, der den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden oder gleichgestellten und der aus dem Vorjahr übertragenen Mittel.
(11) Bei den Bruttoeigenmitteln (3 562,7 Millionen Euro) des Vereinigten Königreichs wird eine Berichtigung (18 222 Millionen Euro) vorgenommen, die von den anderen Mitgliedstaaten finanziert wird.
(12) Den Niederlanden und Schweden wird für den Zeitraum 2007-2013 eine Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge gewährt. Im Jahr 2010 belaufen sich diese Beträge auf jeweils 612,1 und 148,5 Millionen Euro.
(13) Die Unterschiede zwischen den in dieser Abbildung und den in Tabelle 2.1 von Kapitel 2 aufgeführten Beträgen sind auf die den jeweiligen Haushaltstiteln und Ländern zugewiesenen Anpassungen für MwSt.- und BNE-Salden und die Berichtigung zugunsten des Vereinigten Königreichs zurückzuführen.
(14) Die geografische Verteilung der Zahlungen entspricht nicht den an die Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen, sondern den Ausgaben gemäß den Angaben des EDV-Rechnungsführungssystems der Kommission (ABAC) (mit Ausnahme der Daten für die Rubrik „Verwaltung“, die direkt von der GD Haushalt vorgelegt wurden).
(15) Die unter „Drittstaaten und Sonstiges“ aufgeführten Beträge beziehen sich im Wesentlichen auf Projekte außerhalb der Union und auf die Beteiligung von Drittstaaten. Sie umfassen auch Ausgaben, die geografisch nicht aufschlüsselbar sind.
(16) Der für Luxemburg aufgeführte Betrag umfasst eine negative Anpassung in Höhe von 136 Millionen Euro aufgrund operativer Zahlungen, für die Luxemburg nicht der tatsächliche Empfänger ist.
(17) Die Gliederung der Vermögensübersicht entspricht der Vorlage in der Jahresrechnung der Europäischen Union.
(18) Die Gliederung der Ergebnisrechnung entspricht der Vorlage in der Jahresrechnung der Europäischen Union.