Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Unionzur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommenüber die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* SEC/2011/0783 endg. - NLE 2011/0162 */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften so bald wie möglich
nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen durch Hinzufügen neuer
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich geändert werden. Dies
betrifft den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit
mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus). Mit
diesem Beschluss soll die Beteiligung der EWR-EFTA-Staaten am Programm MEDIA
Mundus ermöglicht werden. Liechtenstein würde allerdings von der Teilnahme an
und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94
des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der
Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn alsbald dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss
unterbreiten zu können. 2011/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 166, 173 und 218
Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1],
insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Protokoll 31 zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“)
enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in
bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (2) Es
empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die
Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich
(MEDIA Mundus)[2]
in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. (3) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur geplanten
Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen ist im Anhang dieses Beschlusses
festgelegt. Geschehen zu Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Entwurf BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. vom zur
Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt,
insbesondere auf die Artikel 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom …[3] geändert. (2)
Es empfiehlt sich, den Beschluss
Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit
Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus)[4] in die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. (3)
Protokoll 31 zum Abkommen sollte geändert
werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2011 zu
ermöglichen – BESCHLIESST: Artikel 1 In Artikel 9 Absatz 4 von
Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: „- 32009 D 1041: Beschluss
Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern
im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (ABl. L 288 vom 4.11.2009,
S. 10). Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem
Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der
letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1
des Abkommens in Kraft[5]. Er gilt ab dem 1. Januar 2011. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für
den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der
Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 305
vom 30.11.1994, S. 6. [2] ABl. L 288
vom 4.11.2009, S. 10. [3] ABl. L …. [4] ABl. L 288
vom 4.11.2009, S. 10. [5] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht
mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
mitgeteilt.]