52011PC0934

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Katastrophenschutzverfahren der Union /* KOM/2011/0934 endgültig - 2011/0461 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag soll die Entscheidungen des Rates über das Katastrophenschutzverfahren[1] zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union im Bereich des Katastrophenschutzes und über das Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz[2], aus dem Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens zum Schutz vor Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen finanziert werden, ersetzen.

Nach einer umfassenden Bewertung der Katastrophenschutzvorschriften im Zeitraum 2007‑2009[3] und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus vergangenen Notfällen werden mit diesem Vorschlag die beiden Entscheidungen des Rates in einen einzigen Rechtsakt zusammengeführt. Die Finanzvorschriften stehen im Zusammenhang mit den Vorschlägen zur finanziellen Vorausschau 2014-2020, die Gegenstand der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[4] vom 29. Juni 2011 sind.

Auf der Grundlage des neuen Artikels 196 AUEV über den Katastrophenschutz zielt das Verfahren darauf ab, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Katastrophenschutz durch eine bessere Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrsysteme für Naturkatastrophen und durch Menschen verursachte Katastrophen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Union zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen. Die spezifischen Ziele umfassen a) ein hohes Maß an Schutz vor Katastrophen durch Verhinderung bzw. Verringerung ihrer Folgen und durch Förderung einer Präventionskultur, b) die Stärkung der Bereitschaft der EU zur Katastrophenabwehr und c) die Erleichterung von raschen, effizienten Notfallabwehreinsätzen im Falle von schweren Katastrophen.

Der Vorschlag stützt sich auf die Mitteilung der Kommission von 2010 „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“[5] und die Mitteilung von 2009 „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“[6].

Der Vorschlag trägt zu den Zielen der Europa-2020-Strategie und zur besseren Sicherheit der EU-Bürger sowie zur stärkeren Widerstandskraft gegenüber Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen als wichtiger Bestandteil des Stockholmer Programms[7] und der EU‑Strategie der inneren Sicherheit[8] bei. Darüber hinaus würde die EU-Katastrophenschutzpolitik durch Unterstützung und Förderung von Maßnahmen zur Katastrophenprävention die durch Katastrophen entstehenden Kosten für die Wirtschaft der EU und damit auch Wachstumshemnisse verringern. Ein besserer Schutz von Bürgern, materiellen Ressourcen und Umwelt würde die negativen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen von Katastrophen, von denen meist die anfälligsten Regionen und Menschen betroffen sind, minimieren und somit zu einem nachhaltigeren und breitenwirksameren Wachstum beitragen.

Der Vorschlag trägt auch beträchtlich zur Vereinfachung bei. Der neue Beschluss fasst die bisher in getrennten Entscheidungen enthaltenen Bestimmungen über die Funktionsweise des Verfahrens und über die Finanzierung der Maßnahmen in einem einzigen Dokument zusammen. Auch die bestehenden Verfahren zum Bündeln und zur Kofinanzierung des Transports von Hilfe werden vereinfacht (z. B. durch Vermeidung einer systematischen Erstattung von 50 % wie im Rahmen der derzeitigen Bestimmungen oder durch Ernennung eines federführenden Staates bei Transportmaßnahmen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind). Dadurch wird die Verwaltungslast sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten erheblich verringert. Der Vorschlag sieht auch vereinfachte Vorschriften für die Aktivierung des Mechanismus in Notfällen in Drittstaaten vor.

Das gestärkte Verfahren trägt zur Umsetzung der Solidaritätsklausel bei, zu der die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin 2012 einen Vorschlag vorlegen werden.

Bestehende Bestimmungen im Bereich des Vorschlags

Die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes auf EU-Ebene wurde bisher von zwei Rechtsinstrumenten geregelt: 1) Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung)[9] und 2) Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz[10], die beide durch diesen Beschluss aufgehoben werden.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Besondere Aufmerksamkeit wurde darauf verwandt, eine enge Abstimmung zwischen Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe sowie Kohärenz mit Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer EU-Instrumente in anderen Politikbereichen durchgeführt werden, zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit, einschließlich konsularischer Hilfe und Schutz kritischer Infrastrukturen, Umwelt, insbesondere Hochwasserschutz und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, Anpassung an den Klimawandel, Gesundheit, Meeresverschmutzung, Außenbeziehungen und Entwicklung.

Die Kohärenz mit anderen EU-Finanzierungsinstrumenten wird durch verschiedene Bestimmungen gewährleistet, die den Anwendungsbereich des Instruments klar definieren und eine Doppelfinanzierung ausschließen.

2. KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

In einer Folgenabschätzung wurden die verschiedenen Optionen und deren Auswirkungen untersucht, einschließlich aller relevanten Aspekte einer Ex-ante-Evaluierung.[11] Die Folgenabschätzung wurde von einer Lenkungsgruppe begleitet, in der 21 Kommissionsdienststellen vertreten waren und die Input aus einer externen Studie erhielt.

Konsultation interessierter Kreise

Drei gezielte Konsultationen der interessierten Kreise[12] wurden durchgeführt. Außerdem fanden im Zuge der Vorbereitung der Mitteilung der Kommission von 2010 über die Katastrophenabwehr[13] verschiedene Veranstaltungen für die interessierten Kreise statt.

Sonstige interessierte Kreise sind Akteure im Bereich Notfallmanagement, die humanitäre Gemeinschaft, UN-Einrichtungen sowie Akteure auf den Gebieten Forschung, innere Sicherheit, Umwelt, Außenpolitik und auf anderen damit zusammenhängenden Gebieten.

Alle Stellungnahmen aus den interessierten Kreisen wurden eingehend geprüft und in dem Bericht über die Folgenabschätzung berücksichtigt.

Folgenabschätzung

Die wichtigsten Probleme sind: 1) Begrenzte der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der europäischen Katastrophenabwehr aufgrund von Verfahren der EU-Zusammenarbeit im Katastrophenschutzbereich, die erst im Ernstfall ad hoc aktiviert werden, 2) Mangel an kritischen Abwehrkapazitäten (Kapazitätslücken), 3) eingeschränkte Transportlösungen und schwerfällige Verfahren, die ein optimales Vorgehen verhindern, 4) unzureichende Vorbereitung in Form von Schulungen und Übungen sowie 5) ungenügende Integration der Präventionskonzepte.

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden verschiedene mögliche Konzepte bewertet:

Verfügbarkeit von Hilfe: 1) freiwilliger Pool ohne EU-Finanzierung, 2) freiwilliger Pool mit begrenzter EU-Kofinanzierung und 3) freiwilliger Pool mit umfangreicherer EU‑Kofinanzierung; sowie ein breiteres Spektrum an Optionen (von der Einstellung der Hilfe hin zu einer EU-Katastrophenschutztruppe)

Beseitigung von Kapazitätslücken: 1) keine EU-Maßnahmen, 2) Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Aufbau der fehlenden Kapazitäten, 3) Beseitigung der Lücken durch Kapazitäten auf EU-Ebene;

Ausbau der begrenzten logistischen und finanziellen Transportressourcen: 1) Beendigung der bisherigen Praxis, 2) Beibehaltung des Status quo, 3) Anhebung des Kofinanzierungshöchstsatzes für den dringendsten prioritären Bedarf und 4) grundsätzliche Anhebung des Kofinanzierungshöchstsatzes;

Vereinfachung der Transportbestimmungen: 1) Beibehaltung des Status quo, 2) Vereinfachung der gegenwärtigen Transportbestimmungen;

Vorbereitung auf den Katastrophenfall: 1) keine neuen EU-Rechtsvorschriften, keine Aufstockung der EU-Mittel, 2) allgemeiner, unverbindlicher EU-Politikrahmen für die Vorbereitung auf Katastrophen plus Bereitstellung zusätzlicher EU-Mittel, 3) Bereitstellung von EU-Mitteln für nationale Schulungsmaßnahmen, wenn die Ausbildungszentren bestimmte Voraussetzungen erfüllen;

Prävention: 1) keine neuen EU-Vorschriften, keine Aufstockung der EU‑Mittel, 2) allgemeiner, unverbindlicher EU-Politikrahmen für die Katastrophenvorbeugung plus Bereitstellung zusätzlicher EU-Mittel, 3) Vorlage nationaler Katastrophenrisikomanagementpläne bis zu einem bestimmten Termin.

Die Folgenabschätzung liegt diesem Vorschlag bei.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung des Vorschlags

Die Gliederung des Textes entspricht den vier wichtigsten Bausteinen der Katastrophenschutzpolitik gegliedert: Prävention, Vorbereitung, Abwehr und externe Dimension. Hinzu kommt ein Kapitel zu den Finanzvorschriften.

(a) Ziele, Gegenstand und Anwendungsbereich

Eine der Änderungen dient der Angleichung des Gegenstands des Verfahrens an den neuen Artikel 196 AEUV, der einen integrierten Ansatz für das Katastrophenmanagement vorsieht. Artikel 1 betrifft das allgemeine Ziel und Artikel 3 enthält spezifische Ziele und Indikatoren zur Bewertung der Fortschritte.

Der Anwendungsbereich (Artikel 2) der Unterstützungsmaßnahmen zur Katastrophenabwehr gilt innerhalb und außerhalb der Union. Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen erstrecken sich auf die Union und bestimmte in Artikel 28 genannte Drittstaaten.

(b) Prävention

Der Vorschlag sieht ein neues Kapitel über Prävention vor, um die Bedeutung des EU-Politikrahmens für die Katastrophenprävention zu stärken und ihn wirksam mit den Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen zu verknüpfen.

Artikel 5 definiert die Aufgaben der Kommission, die sich auf die Mitteilung von 2009 zur Prävention und die Schlussfolgerungen des Rates stützen.

Auf der Grundlage der laufenden Arbeit im Bereich Risikobewertung und zur Sicherstellung einer wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen des Verfahrens müssen die Mitgliedstaaten ihre Risikomanagementpläne bis Ende 2016 übermitteln (Artikel 6). Risikomanagementpläne sind ein wichtiges Planungsinstrument und tragen zu einer kohärenten Risikomanagementpolitik bei, wie in der EU-Strategie der inneren Sicherheit[14] ausgeführt wurde.

(c) Vorbereitung

Der Schwerpunkt liegt auf Vorbereitungsmaßnahmen zur besseren Planung der Abwehr, zur Stärkung der Krisenabwehrkapazität der EU und des allgemeinen Niveaus der Vorbereitung auf große Katastrophen. Die Bestimmungen basieren auf den Vorschlägen der Mitteilung von 2010 über die Katastrophenabwehr und den Schlussfolgerungen des Rates zu europäischen Schulungsmaßnahmen im Bereich der Katastrophenbewältigung[15]. Folgendes sind die wesentlichen Änderungen:

· Einrichtung und Verwaltung eines Notfallabwehrzentrums. Das Notfallabwehrzentrum baut auf dem bisherigen Beobachtungs- und Informationszentrums (MIC) auf, das ausgebaut werden sollte, um täglich rund um die Uhr einsatzfähig sein zu können (Artikel 7 Buchstabe a)

· Entwicklung eines kohärenten Planungsrahmens für Abwehrmaßnahmen durch die Ausarbeitung von Referenzszenarien, Kartierung der vorhandenen Kapazitäten und Erstellung von Notfallplänen. Es wird auch versucht, Synergien zwischen Hilfe in Form von Sachleistungen und humanitärer Hilfe herzustellen (Artikel 10)

· Schaffung einer Europäischen Notfallabwehrkapazität in Form eines Pools von im Voraus ermittelten Kapazitäten, die freiwillig von den Mitgliedstaaten für Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens bereitgestellt werden. Die Notwendigkeit einer besseren Sichtbarkeit der Kapazitäten wird betont (Artikel 11)

· Ermittlung und Beseitigung von Lücken der Abwehrkapazitäten durch Unterstützung der Entwicklung von ergänzenden EU-finanzierten Kapazitäten, dort wo dies als kosteneffizienter als die Einzelinvestitionen der Mitgliedstaaten erachtet wird. Ein besonderes Monitoringverfahren ist vorgesehen, und die Kommsion ist verpflichtet, dem Rat und dem Parlament alle zwei Jahre Bericht über die Fortschritte zu erstatten (Artikel 12)

· Erweiterung des Anwendungsbereichs der derzeitigen Vorbereitungsmaßnahmen der EU im Bereich Schulungen, u. a. durch die Schaffung eines Ausbildungsnetzwerks und der Diversifizierung des Ausbildungsprogramms. Die Kommission kann auch über die EU- und internationale Katastrophenschutzausbildung beraten (Artikel 13)

· Entsendung von Expertenteams zur Beratung über Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen auf Anfrage eines betroffenen Staates (Artikel 13 Absatz 2)

· Ermöglichung der Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Vorhaltung von Notfallabwehrkapazitäten in Logistikzentren in der EU (Artikel 7 Buchstabe f)

(d) Abwehr

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen eine wirksamere und schnellere Katastrophenabwehr gewährleisten durch:

· vorübergehende Vorhaltung von Kapazitäten bei erhöhtem Risiko (Artikel 15 Absatz 2)

· Vorschlag eines Notfallabwehrplans und Ersuchen um Entsendung von Kapazitäten Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c

· Sicherstellung der Unterstützung durch den Gastgeberstaat für die eintreffende Hilfe sicherzustellen durch die Mitgliedstaaten, wie es in den Schlussfolgerungen des Rates über die Unterstützung durch den Gastgeberstaat[16] gefordert wird (Artikel 15 Absatz 6)

(e) Externe Dimension von Katastrophenschutzeinsätzen:

Bei Einsätzen außerhalb der EU fördert der Vorschlag die Kohärenz der internationalen Katastrophenschutzeinsätze durch:

· Bereitstellung von Hilfe im Rahmen des Verfahrens auf Ersuchen der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen bzw. einer einschlägigen internationalen Organisation (Artikel 16 Absatz 1)

· Die Kommission unterrichtet den Europäischen Auswärtigen Dienst, um für Kohärenz zwischen Katastrophenschutzeinsätzen und den gesamten Beziehungen zwischen der EU und dem betroffenen Land zu sorgen (Artikel 16 Absatz 3)

· Klärung von Fällen, in denen konsularische Hilfe geleistet werden kann, unter Berücksichtigung eines künftigen Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über Koordinierungs- und Zusammenarbeitsmaßnahmen im Bereich Konsularschutz für EU-Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten (Artikel 16 Absatz 7)

(f) Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung

Die Finanzvorschriften werden in ein neues Kapitel aufgenommen. Als förderfähige Maßnahmen (Artikel 20 bis 23) werden allgemeine Maßnahmen sowie Maßnahmen in den Bereichen Prävention und Vorbereitung sowie Abwehr und Transport eingeteilt. Dazu gehört auch die Unterstützung der neuen vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Bestimmungen zur Unterstützung im Bereich Transport im Rahmen des derzeitigen Instruments werden geändert und vereinfacht. Die Bedingungen für die Finanzierung werden geändert, indem die Kofinanzierungssätze auf bis zu 85 % der förderfähigen Gesamtkosten und in Ausnahmefällen bis zu 100 % in Einzelfällen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, erhöht werden.

Nach den neuen Bestimmungen soll ein Mitgliedstaat die Federführung bei der Beantragung von finanzieller Unterstützung für Einsätze, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, übernehmen können und ein betroffener hilfeersuchender Mitgliedstaat soll auch eine Kofinanzierung für die Transportkosten beantragen können.

Auch die Finanzierungsarten werden geändert, um eine Ausgabenerstattung und die Einrichtung von Treuhandfonds zu ermöglichen. Im Falle von Finanzhilfen und öffentlicher Beschaffungsaufträge ist es nicht erforderlich, Notfalleinsätze in das jährliche Arbeitsprogramm der Kommission aufznehmen (Artikel 25). Die Finanzvorschriften dieses Beschlusses sollten ab dem 1. Januar 2014 gelten, da sie sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beziehen.

(g) Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(h) Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele des Vorschlags können von im Alleingang handelnden Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden.

Das Verfahren wurde geschaffen, da schwere Katastrophen die Abwehrkapazitäten eines Mitgliedstaats überfordern können, der die Katastrophe dann nicht mehr alleine bewältigen kann. Die EU-Maßnahmen in diesem Bereich umfassen die Bewältigung von Situationen mit einer starken trans-/multinationalen Komponente, die eine Gesamtkoordinierung und ein abgestimmtes Handeln über die nationale Ebene hinaus erforderlich machen. Die gemeinsame Arbeit im Bereich Prävention und Risikomanagement kann dank Erfahrungsaustausch und verstärkter Kohärenz auf EU-Ebene schneller vorangehen.

In Bezug auf den Nutzen, was die Rettung von Menschenleben sowie die Verringerung von ökologischen, wirtschaftlichen und materiellen Schäden betrifft, bringt der Vorschlag einen klaren EU-Mehrwert mit sich. Die Mitgliedstaaten können einen wirkameren Beitrag zur EU-Untersützung im Rahmen des Verfahrens leisten und von besserer Koordinierung und Zusammenarbeit profitieren. Der Vorschlag soll das Maß an Vorbereitung auf schwere Katastrophen erhöhen und eine kohärentere Katastrophenrisikomanagementpolitik schaffen. Eine kohärente und wirksame Katastrophenabwehr würde durch die Notabwehrkapazität gewährleistet, die überall, wo sie gebraucht wird, einsatzbereit ist.

Ferner sollen mit dem Vorschlag Größenvorteile wie eine kosteneffiziente Logistik und Transport, eine kohärente und wirksame Katastrophenabwehr durch einen freiwilligen Pool von Kapazitäten und eine bessere Nutzung von knappen Kapazitäten durch gemeinsame Nutzung EU‑finanzierter Kapazitäten erzielt werden.

(i) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht darüber hinaus, was für die Verwirklichung der Ziele erforderlich ist. Er bezieht sich auf Mängel, die bei vergangenen Einsätzen ermittelt wurden und baut auf dem vom Rat und vom Europäischen Parlament erteilten Auftrag auf.

Der Verwaltungsaufwand für die Union und die Mitgliedstaaten ist beschränkt und geht nicht darüber hinaus, was für die Ziele der Überprüfung erforderlich ist. Das Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren für die Kapazitäten ist einfach und erfolgt über das Gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System – CECIS)[17]. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Kommission lediglich über den Abschluss der Risikomanagementpläne zu unterrichten, um Kohärenz mit der Vorausplanung und Entwicklung von Szenarien sicherzustellen.

Außer den Vorgaben der Haushaltsordnung wird kein spezielles Format für die Finanzierungsanträge vorgegeben. Besondere Aufmerksamkeit wurde darauf verwandt sicherzustellen, dass die in Fällen schwerer Katastrophen zu befolgenden Verfahren die notwendige Flexibilität bieten und Sofortmaßnahmen ergriffen werden können.

(j) Wahl des Instruments

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[18] sieht Mittelbindungen im Bereich der EU-Katastrophenschutzpolitik in Höhe von 513 Millionen EUR in jeweiligen Preisen vor, und zwar: 276 Mio. EUR innerhalb der Union und 237 Mio. EUR für Einsätze außerhalb der Union.

2011/0461 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Häufigkeit und Ausmaß der Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen in den letzten Jahren spürbar zugenommen haben und insbesondere aufgrund des Klimawandels und der potenziellen Interaktion von Naturkatastrophen und technischen Unfällen in Zukunft noch stärkere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und langfristigen Auswirkungen zu erwarten sind, erfordert das Katastrophenmanagement zunehmend ein integriertes Konzept. Die Union sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen, koordinieren und ergänzen, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2) Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen[19], geändert durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz[20], wurde ein Katastrophenschutzverfahren geschaffen. Die Finanzierung dieses Verfahrens wurde durch die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz[21] sichergestellt, durch das finanzielle Unterstützung sowohl zur Verbesserung der Wirksamkeit der Abwehr von schweren Katastrophen als auch zur Stärkung der Präventiv- und Vorbereitungsmaßnahmen bei allen Arten von Notfällen bereitgestellt wurde, einschließlich der Fortsetzung der zuvor auf der Grundlage der Entscheidung 1999/847/EG vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz[22] durchgeführten Maßnahmen. Die Laufzeit des Finanzierungsinstruments endet am 31. Dezember 2013.

(3) Der durch das Katastrophenschutzverfahren der Union gewährleistete Schutz sollte hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten gelten, einschließlich Kulturgütern, die von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union betroffen sind; dazu zählen Terroranschläge, technische Unfälle, Strahlen- und Umweltunfälle, Meeresverschmutzung oder akute Notfälle im Gesundheitsbereich. Bei allen diesen Katastrophen kann zur Ergänzung der Abwehrfähigkeiten des betroffenen Landes Katastrophenhilfe oder anderweitige Nothilfe erforderlich werden.

(4) Das Katastrophenschutzverfahren, d. h. die Sicherstellung eines praktischen und zeitnahen Beitrags zur Katastrophenprävention und -vorbereitung, wie auch zur Abwehr von eingetretenen oder drohenden schweren Naturkatastrophen, ist ein sichtbares Zeichen der europäischen Solidarität. Dieser Beschluss sollte daher weder die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die unter diesen Beschluss fallenden Bereiche beziehen, noch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Vermögenswerten in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen.

(5) Das Verfahren sollte den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sowie ihren internationalen Verpflichtungen gebührend Rechnung tragen und die Synergien mit entsprechenden Unionsinitiativen wie dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (GMES), dem Europäischen Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (EPCIP) und dem Gemeinsamen Informationsraum (CISE) nutzen.

(6) Das Verfahren sollte den allgemeinen strategischen Rahmen für Maßnahmen der Union zur Risikoprävention umfassen, durch die ein hohes Schutzniveau sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen erreicht werden sollen, indem den Auswirkungen von Katastrophen vorgebeugt wird oder diese abgeschwächt werden und eine Präventivkultur entwickelt wird. Risikomanagementpläne sind wesentliche Voraussetzung für ein integriertes Konzept des Katastrophenmanagements, bei dem Risikopräventions-, Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen miteinander verbunden werden; daher sollte das Verfahren einen allgemeinen Rahmen für die Kommunikation und Durchführung dieser Maßnahmen umfassen.

(7) Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Mitteilung der Kommission „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“[23] gefordert.

(8) Eine auf EU-Ebene erstellte und auf nationalen Risikobewertungen beruhende Risikoübersicht stellt für die optimale Koordinierung der europäischen Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen einen Mehrwert dar, da sie die frühzeitige Entwicklung von Ausgangsszenarien und eine frühzeitige Notfallplanung ermöglicht.

(9) Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch Hilfe bei der Weiterentwicklung der Detektions- und Frühwarnsysteme bei der Verringerung der Reaktionszeit für Abwehrmaßnahmen im Katastrophenfall und die Warnung der Unionsbürger unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende und zukünftige Informationsquellen und -systeme einbeziehen und auf diesen aufbauen.

(10) Das Verfahren sollte allgemeine strategische Vorgaben beinhalten, die darauf abzielen, das Maß der Vorbereitung der Katastrophenschutzsysteme und -helfer sowie der Bürger in der Union kontinuierlich zu verbessern. Hierzu sind sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten Schulungsprogramme und Ausbildungsnetze im Bereich der Katastrophenprävention, -vorbereitung und -abwehr erforderlich, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2008 zu europäischen Schulungsmaßnahmen im Bereich der Katastrophenbewältigung gefordert.

(11) Zu den Vorbereitungsmaßnahmen gehört auch das Sammeln von Informationen über die erforderlichen medizinischen Ressourcen sowie die Förderung des Einsatzes neuer Technologien. Nach Artikel 346 des Vertrags sollte kein Mitgliedstaat verpflichtet sein, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

(12) Die Entwicklung von Katastrophenschutzeinsatzmodulen, die Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine umfassende Interoperabilität abzielen, wird als Beitrag zur Entwicklung einer raschen Krisenreaktionsfähigkeit auf Unionsebene weiterverfolgt. Diese Module sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten organisiert werden und deren Leitung und Kommando unterstehen.

(13) Durch das Verfahren sollte ermöglicht werden, Hilfseinsätze zu mobilisieren und deren Koordinierung zu erleichtern. Die verstärkte Zusammenarbeit sollte auf einer Unionsstruktur beruhen, die aus einem Notfallabwehrzentrum und einer Europäischen Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools an von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Kapazitäten, geschulten Experten und einem von der Kommission und den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten gemeinsam verwalteten Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle besteht. Dies sollte den Rahmen dafür bieten, gesicherte Informationen über die Notfalllage zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten und die bei den Einsätzen gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen.

(14) Für eine bessere Planung der Katastrophenabwehrmaßnahmen und die Sicherstellung der Verfügbarkeit der zentralen Kapazitäten ist es notwendig, Ausgangsszenarien für die wichtigsten Arten von Katastrophen zu entwickeln, die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Kapazitäten zu kartieren, Notfallpläne für den Einsatz der Kapazitäten aufzustellen und eine Europäische Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools von im Voraus bereitgestellten Kapazitäten der Mitgliedstaaten zu entwickeln. Die Notfallplanungsübungen können zudem genutzt werden, um etwaige Lücken bei den verfügbaren Notfallabwehrkapazitäten der Mitgliedstaaten festzustellen, die durch ergänzende, mit Unionsunterstützung aufzubauende Kapazitäten geschlossen werden könnten, die der gesamten Union zur Verfügung stünden.

(15) Was Hilfseinsätze zur Katastrophenabwehr außerhalb der Union betrifft, sollte das Verfahren die von den Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes durchgeführten Maßnahmen erleichtern und unterstützen und dadurch die Kohärenz der internationalen Katastrophenschutzmaßnahmen fördern. Die Vereinten Nationen haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine Koordinierungsfunktion bei Hilfseinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen des Verfahrens geleistete Hilfe sollte mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Akteuren koordiniert werden, um den Nutzen der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Voraussetzung für die Unterstützung der Gesamtkoordination und die Gewährleistung eines umfassenden Beitrags der Union zu den globalen Hilfemaßnahmen ist eine bessere Koordinierung der durch das Verfahren bereitgestellten Katastrophenhilfe. Bei schweren Katastrophen, bei denen die Hilfe sowohl im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens als auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe[24] geleistet wird, sollte die Kommission die Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität aller Maßnahmen der Union unter Berücksichtigung des Europäischen Konsenses über humanitäre Hilfe[25] sicherstellen.

(16) Die Verfügbarkeit angemessener Transportmittel muss im Hinblick auf die Entwicklung einer Krisenreaktionsfähigkeit auf Unionsebene verbessert werden. Die Union sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, indem sie die Zusammenlegung von Transportmitteln seitens der Mitgliedstaaten erleichtert und gegebenenfalls zur Finanzierung zusätzlicher Transportmittel nach bestimmten Kriterien beiträgt.

(17) Die Hilfseinsätze sollten vollständig vor Ort koordiniert werden, um ihre Wirksamkeit zu maximieren und den Zugang zur notleidenden Bevölkerung sicherzustellen. Die Kommission sollte den vor Ort verteilten Expertenteams angemessene logistische Unterstützung bereitstellen.

(18) Das Verfahren sollte auch zur Unterstützung der konsularischen Hilfe für Unionsbürger bei schweren Notfällen in Drittländern angewendet werden, sofern die konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten dies für ihre Bürger beantragen oder der federführende Mitgliedstaat bzw. der für die Koordinierung der Hilfe für alle Unionsbürger zuständige Mitgliedstaat darum ersucht. Das Konzept des federführenden Staates ist im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union für die Umsetzung des Konzepts des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit[26] auszulegen.

(19) Wird der Einsatz militärischer Mittel bei Katastrophenschutzmaßnahmen für angemessen erachtet, so sollten bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel zum Schutz der Zivilbevölkerung im Rahmen des Verfahrens befolgt werden.

(20) Die Beteiligung von Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, von Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten sollte möglich sein.

(21) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, insbesondere im Einklang mit dem Prüfverfahren[27], ausgeübt werden.

(22) Das Ziel dieses Beschlusses kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und ist daher in Anbetracht des Umfangs bzw. der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme – unter Berücksichtigung des Nutzens, der sich aus der Anwendung des Verfahrens für die Reduzierung der Verluste an Menschenleben und die schädlichen Folgen ergibt – besser auf Unionsebene zu verwirklichen. Sind die Abwehrfähigkeiten eines betroffenen Mitgliedstaats durch einen schweren Notfall überlastet, so sollte dieser Mitgliedstaat zur Ergänzung seiner eigenen Katastrophenschutzkapazitäten und sonstigen Notfallressourcen auf das Verfahren zurückgreifen können. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23) Dieser Beschluss sollte weder die Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität[28] [nach Annahme des neuen Rechtsakts für den Zeitraum 2014-2020 zu aktualisieren] fallen, noch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die nach dem Unionsrecht in Bezug auf Aktionsprogramme der Union im Bereich der Gesundheit erlassen wurden, und auch nicht die Verbraucherschutzmaßnahmen, die gemäß dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013)[29] [nach Annahme des neuen Rechtsakts für den Zeitraum 2014-2020 zu aktualisieren] erlassen wurden, berühren.

(24) Aus Gründen der Kohärenz sollten Maßnahmen, die unter den Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“[30] als Teil des generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 [nach Annahme des neuen Rechtsakts für den Zeitraum 2014-2020 zu aktualisieren] fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht vom vorliegenden Beschluss erfasst werden. Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe[31] fallen.

(25) Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten nicht die Annahme verbindlicher Rechtsakte im Rahmen des EAG-Vertrags, in denen spezifische Notfallmaßnahmen für nukleare Katastrophen oder Strahlenunfälle festgelegt werden, berühren.

(26) Was durch Terroranschläge verursachte Katastrophen oder Nuklear- und Strahlenunfälle betrifft, sollte das Verfahren lediglich die Vorbereitung auf den Katastrophenfall und die Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes abdecken.

(27) Dieser Beschluss umfasst Maßnahmen zur Katastrophenprävention, -vorbereitung und -abwehr im Bereich der Meeresverschmutzung, mit Ausnahme der Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs [nach Annahme des neuen Rechtsaktes zu aktualisieren] fallen.

(28) Um die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen, kann die Kommission Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Rechnungslegungs- und Evaluierungsmaßnahmen, die zur Verwaltung des Programms und zur Erreichung der Ziele des Programms erforderlich sind, finanzieren.

(29) Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen und von Finanzhilfen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz erfolgen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[32] (im Folgenden „Haushaltsordnung“). Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes sollte vorgesehen werden, dass Finanzhilfen auch juristischen Personen des Privatrechts gewährt werden können. Es ist außerdem wichtig, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere die darin verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit eingehalten werden.

(30) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls durch Sanktionen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht widmungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[33], der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[34] und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[35] wieder einzuziehen.

(31) In diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2014-2020 die Mittelausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/YY/2012 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. Dieser Betrag wird teils aus der Rubrik 3 („Sicherheit und Unionsbürgerschaft“) und teils aus der Rubrik 4 („Globales Europa“) des Finanzrahmens 2014-2020 finanziert.

(32) Die Finanzvorschriften dieses Beschlusses sollten ab dem 1. Januar 2014 gelten, da sie sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beziehen.

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

Ziel, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1

Allgemeines Ziel und Gegenstand

1. Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Verfahren“) sollen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützt, koordiniert und ergänzt werden, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrsysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

2. Der durch das Verfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei Terroranschlägen, technischen Unfällen, Strahlen- und Umweltunfällen, Meeresverschmutzung oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich.

3. Durch das Intervenieren der Union stehen den Mitgliedstaaten bessere Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrkapazitäten zur Bewältigung schwerer Katastrophen zur Verfügung, so dass die menschlichen und materiellen Verluste so gering wie möglich gehalten werden können. Das Ziel dieses Beschlusses kann auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist wegen des Umfangs oder der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen.

4. Dieser Beschluss enthält allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Verfahrens.

5. Das Verfahren berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Eigentum in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Notfallmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie angemessen auf Katastrophen von einer Größenordnung und Art reagieren können, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann.

6. Das Verfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Union bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft oder den geltenden internationalen Übereinkünften ergeben.

7. Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die auf der Grundlage [der Verordnungen (EG) Nr. 1717/2006, (EG) Nr. 1257/96 und (EG) Nr. 1406/2002 [sowie der Unionsvorschriften für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Inneres und Justiz] durchgeführt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Dieser Beschluss gilt für Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf alle Arten von Katastrophen in der Union und den in Artikel 28 genannten Ländern.

2. Dieser Beschluss gilt auch für Unterstützungsmaßnahmen zur Abwehr der unmittelbaren Folgen einer wie auch immer gearteten schweren Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union, sofern ein Hilfeersuchen nach diesem Beschluss erfolgt.

3. Dieser Beschluss trägt den besonderen Bedürfnissen abgelegener, in äußerster Randlage befindlicher und sonstiger Gebiete oder Inseln der Union im Katastrophenfall Rechnung.

Artikel 3

Spezifische Ziele

1. Mit dem Verfahren soll die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten unterstützt, koordiniert oder ergänzt werden, wobei die folgenden spezifischen Ziele verfolgt werden:

(a) hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen und durch Förderung einer Präventionskultur,

(b) bessere Vorbereitung der Union auf den Katastrophenfall,

(c) Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Maßnahmen zur Notfallabwehr, falls eine schwere Katastrophe droht oder eingetreten ist.

2. Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele werden anhand von Indikatoren bewertet, die unter anderem Folgendes betreffen:

(a) die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten mit Katastrophenmanagementplänen nach Artikel 4,

(b) die Fortschritte bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft im Katastrophenfall, gemessen an der Zahl der Abwehrkapazitäten, die für Notfalleinsätze im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung stehen, und dem Grad ihrer Interoperabilität,

(c) die Fortschritte bei der Verbesserung der Katastrophenabwehr, gemessen am Tempo und am Ausmaß der Koordinierung der Einsätze im Rahmen des Verfahrens und an der Angemessenheit der geleisteten Hilfe im Verhältnis zum Bedarf vor Ort.

Die Indikatoren werden gegebenenfalls für das Monitoring, die Evaluierung und die Leistungsüberprüfung herangezogen.

Artikel 4

Definitionen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. „Katastrophe“ jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann;

2. „schwere Katastrophe“ jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens geben kann;

3. „Abwehr“ jede Maßnahme, die im Rahmen des Verfahrens während oder nach einer schweren Katastrophe zur Bekämpfung ihrer unmittelbaren schädlichen Auswirkungen getroffen wird;

4. „Vorbereitung“ die durch vorsorgliche Maßnahmen erzielte Bereitschaft und Fähigkeit personeller und materieller Mittel zu einer wirksamen und raschen Notfallabwehr;

5. „Prävention“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, Risiken zu verringern oder den durch Katastrophen verursachten Schäden für Menschen, Umwelt oder Eigentum vorzubeugen;

6. „Frühwarnung“ die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken ermöglicht und die Vorbereitung auf eine wirksame Abwehr sicherstellt;

7. „Modul“ eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenstellung von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten, das personelle und materielle Mittel umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet ist;

8. „Risikobewertung“ den gesamten sektorübergreifenden Prozess der Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung zum Zwecke der Risikobewertung auf nationaler Ebene;

9. „Risikomanagementplan“ ein Planungsinstrument, das von einem Mitgliedstaat erstellt wird, um Risiken vorherzusehen, ihre Auswirkungen einzuschätzen und Maßnahmen, die der kostenwirksamen Eindämmung und Abschwächung dieser Risiken und ihrer Auswirkungen sowie der Anpassung daran dienen, zu entwickeln, auszuwählen und durchzuführen sowie um einen Rahmen für die Zusammenfassung verschiedener sektor- oder gefährdungsspezifischer Risikomanagementinstrumente in einem gemeinsamen Gesamtplan zu schaffen;

10. „Unterstützung durch den Gastgeberstaat“ jede von dem Land, das Hilfe erhält, und den Transitländern in der Vorbereitungs- und der Abwehrphase getroffene Maßnahme, die der Beseitigung vorhersehbarer Hindernisse für die Bereitstellung und Nutzung der internationalen Hilfe dient;

11. „Abwehrkapazität“ die Hilfe, die auf Ersuchen im Rahmen des Verfahrens bereitgestellt werden kann, einschließlich Modulen, Ausrüstung, Hilfsgütern, Expertise und Dienstleistungen.

KAPITEL II

Katastrophenprävention

Artikel 5

Präventionsmaßnahmen

Im Hinblick auf die Präventionsziele und ‑maßnahmen muss die Kommission

(a) Maßnahmen ergreifen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern und den Austausch von Fachwissen, bewährten Verfahren und Informationen zu erleichtern;

(b) die Risikobewertung und ‑kartierung seitens der Mitgliedstaaten unterstützen und fördern;

(c) eine Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union unter Berücksichtigung der künftigen Auswirkungen des Klimawandels erstellen und regelmäßig aktualisieren;

(d) die Entwicklung und Umsetzung von Risikomanagementplänen der Mitgliedstaaten einschließlich inhaltlicher Leitlinien fördern und unterstützen und gegebenenfalls für angemessene Anreize sorgen;

(e) das Bewusstsein für die Bedeutung der Risikoprävention fördern und die Mitgliedstaaten bei der öffentlichen Information, Aufklärung und Sensibilisierung unterstützen;

(f) die Mitgliedstaaten und die in Artikel 28 genannten Drittländer bei der Prävention gegen schwere Katastrophen unterstützen;

(g) zusätzliche Präventionsaufgaben übernehmen, wenn dies zur Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels erforderlich ist.

Artikel 6

Risikomanagementpläne

1. Zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen des Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Risikomanagementpläne.

2. Die Risikomanagementpläne tragen den nationalen und anderen relevanten Risikobewertungen Rechnung und stehen mit sonstigen einschlägigen Plänen des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang.

3. Die Mitgliedstaaten stellen spätestens bis Ende 2016 sicher, dass ihre Risikomanagementpläne fertiggestellt und der Kommission in der aktuellsten Fassung vorgelegt werden.

KAPITEL III

Vorbereitung auf den Katastrophenfall

Artikel 7

Allgemeine Vorbereitungsmaßnahmen der Kommission

Die Kommission trifft folgende Vorbereitungsmaßnahmen:

(a) Einrichtung und Verwaltung des Notfallabwehrzentrums (Emergency Response Centre – ERC), das täglich rund um die Uhr einsatzbereit ist und den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht;

(b) Verwaltung des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System – CECIS), das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht;

(c) Beitrag zur Entwicklung von Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen für Katastrophen, um rasche Abwehrmaßnahmen zu ermöglichen und die Verbindung dieser Systeme untereinander sowie mit dem ERC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und künftigen Informations-, Monitoring- und Detektionsquellen und ‑systeme und bauen auf ihnen auf;

(d) Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur schnellstmöglichen Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams, die den Auftrag haben,

– den Bedarf in hilfeersuchenden Ländern zu bewerten,

– bei Bedarf die Koordinierung der Hilfseinsätze vor Ort zu fördern und, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes herzustellen,

– das hilfeersuchende Land durch Fachwissen über Präventions-, Vorbereitungs- oder Abwehrmaßnahmen zu unterstützen;

(e) Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung von logistischer Unterstützung und von Hilfe für Expertenteams, Module und sonstige Abwehrkapazitäten, die im Rahmen des Verfahrens zum Einsatz kommen, sowie für andere Akteure vor Ort;

(f) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorhaltung von Notfallabwehrressourcen in Logistikzentren in der Union;

(g) sonstige unterstützende und ergänzende Maßnahmen, die im Rahmen des Verfahrens erforderlich sind, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann.

Artikel 8

Module

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten am Aufbau von Modulen, insbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Verfahrens.

2. Die Module umfassen jeweils die Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten.

Die Module können vorab festgelegte Abwehraufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien erfüllen, so dass sie sehr kurzfristig entsandt werden können und während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können.

Die Module sind mit anderen Modulen interoperabel. Zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität werden Schulungen und Übungen durchgeführt, und die Module werden der Aufsicht einer für ihren Einsatz verantwortlichen Person unterstellt.

Die Module sind in der Lage, Unterstützung für andere Unionseinrichtungen und/oder internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, zu leisten.

3. Die Kommission unterstützt Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module, wobei den vorbildlichen Verfahren auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird.

Artikel 9

Allgemeine Vorbereitungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Module oder anderen Kapazitäten in ihren zuständigen Diensten und insbesondere in ihren Katastrophenschutz- oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze verfügbar sein, sehr kurzfristig zusammengestellt und grundsätzlich binnen zwölf Stunden nach einem Hilfeersuchen entsandt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung der Module oder sonstigen Kapazitäten von der Art der Katastrophe und den jeweiligen besonderen Erfordernissen abhängen kann.

2. Die Mitgliedstaaten benennen vorab Experten, die im Rahmen von Expertenteams im Sinne von Artikel 7 Buchstabe d entsandt werden können.

3. Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige, in den zuständigen Diensten möglicherweise verfügbare Unterstützung, z. B. Fachpersonal und spezielle Ausrüstung für bestimmte Arten von Katastrophen, einschließlich für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 7, bereitzustellen sowie etwaige Ressourcen von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen heranzuziehen.

4. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Kapazitäten übermitteln, die als Teil der Hilfe im Rahmen des Verfahrens eingesetzt werden könnten, wie z. B. Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt.

5. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über die Experten, Module und sonstige Unterstützung nach den Absätzen 1 bis 4 und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls unverzüglich.

6. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Kontaktstellen und unterrichten die Kommission darüber.

7. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um für die aus anderen Mitgliedstaaten eintreffende Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat sicherzustellen.

8. Die Mitgliedstaaten treffen – auf Ersuchen mit Unterstützung der Kommission – die erforderlichen Maßnahmen, um den rechtzeitigen Transport der von ihnen angebotenen Hilfe sicherzustellen.

Artikel 10

Planung der Maßnahmen

1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Planung der Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zu verbessern. Zu diesem Zweck

(a) erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Referenzszenarien für Katastrophen innerhalb und außerhalb der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 6 genannten Risikomanagementpläne,

(b) ermitteln und kartieren die Mitgliedstaaten die wesentlichen vorhandenen Kapazitäten, die für Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens auf der Grundlage dieser Szenarien zur Verfügung gestellt werden könnten, und unterrichten die Kommission hierüber;

(c) entwickelt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Notfallpläne für den Einsatz dieser Kapazitäten, einschließlich Transportmitteln, und überprüft die Pläne anhand der aus Notfällen und Notfallübungen gewonnenen Erkenntnisse.

2. Bei der Planung von Abwehrmaßnahmen außerhalb der Union ermitteln und gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Hilfe in Form von Sachleistungen und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.

Artikel 11

Europäische Notfallabwehrkapazität

1. Es wird eine Europäische Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools von Abwehrkapazitäten geschaffen, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden.

2. Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Referenzszenarios fest, welche und wie viele Kapazitäten für die Europäische Notfallabwehrkapazität benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“).

3. Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen an die Kapazitäten fest, die für die Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung zu stellen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der Kapazitäten.

4. Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Kapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung stellen.

5. Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren freiwillig die Kapazitäten, die sie für die Europäische Notfallabwehrkapazität bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.

6. Die registrierten Kapazitäten der Europäischen Notfallabwehrkapazität werden auf Ersuchen der Kommission über das ERC für Notfallabwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so rasch wie möglich über alle zwingenden Gründe, aus denen diese Kapazitäten für einen bestimmten Notfall nicht eingesetzt werden können.

7. Die Kapazitäten bleiben im Falle ihres Einsatzes der Leitung und dem Kommando des betreffenden Mitgliedstaats unterstellt. Die Kommission koordiniert die verschiedenen Kapazitäten über das ERC. Die Kapazitäten stehen den Mitgliedstaaten weiterhin für deren eigene Zwecke zur Verfügung, wenn sie nicht für Einsätze im Rahmen des Verfahrens benötigt werden.

8. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität.

Artikel 12

Schließung von Kapazitätslücken

1. Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele und ermittelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Lücken in der Europäischen Notfallabwehrkapazität.

2. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten beim Angehen der Kapazitätslücken und bei der am besten geeigneten und kostenwirksamsten Schließung dieser Lücken, unter anderem:

a)      durch Unterstützung interessierter Mitgliedstaaten beim Aufbau von Kapazitäten für die Notfallabwehr, die im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität nicht oder nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, oder,

b)      sofern dies kostenwirksamer ist, durch Aufbau von Kapazitäten für die Notfallabwehr auf Unionsebene, die der gemeinsamen Bewältigung kollektiver Risiken dienen können.

3. Alle nach diesem Artikel aufgebauten Kapazitäten werden von den interessierten Mitgliedstaaten kontrolliert und verwaltet. Die Kommission arbeitet Muster für Vereinbarungen zwischen der Kommission und beteiligten Mitgliedstaaten aus. Die Mitgliedstaaten, die die Kapazitäten verwalten, registrieren diese nach ihren nationalen Verfahren.

4. Diese Kapazitäten sind Teil der Europäischen Notfallabwehrkapazität. Sie werden auf Ersuchen der Kommission über das ERC für Notfallabwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt. Solange diese Kapazitäten im Rahmen des Verfahrens nicht eingesetzt werden, stehen sie den Mitgliedstaaten, die sie verwalten, für deren eigene Zwecke zur Verfügung.

5. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der nach diesem Artikel aufgebauten Kapazitäten.

6. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele und über die verbleibenden Lücken in der Europäischen Notfallabwehrkapazität.

7. Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten die folgenden Modalitäten festlegen, um zu regeln, wie diese Kapazitäten aufgebaut, verwaltet, instand gehalten und allen Mitgliedstaaten über das Verfahren zur Verfügung gestellt werden:

(a) Modalitäten der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Aufbau von Abwehrkapazitäten, die im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität nicht oder nicht in ausreichender Menge verfügbar sind;

(b) Modalitäten des Aufbaus von Abwehrkapazitäten auf Unionsebene, die der gemeinsamen Bewältigung kollektiver Risiken dienen;

(c) Modalitäten der Verwaltung und Instandhaltung der unter den Buchstaben a und b genannten Kapazitäten;

(d) Modalitäten, wie die unter den Buchstaben a und b genannten Kapazitäten über das Verfahren allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können.

8. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Schulung, gewonnene Erkenntnisse und Wissensverbreitung

1. Die Kommission nimmt in den Bereichen Schulung, gewonnene Erkenntnisse und Wissensverbreitung die folgenden Aufgaben wahr:

(a) Einrichtung eines Schulungsprogramms und ‑netzes für Katastrophenschutz- und sonstiges Notfallmanagementpersonal in den Bereichen Katastrophenprävention, ‑vorbereitung und –abwehr, um die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität zwischen den in den Artikeln 8, 9 und 11 genannten Modulen und anderen Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 7 Buchstabe d genannten Experten zu verbessern. Das Programm schließt gemeinsame Kurse, Übungen und ein System für den Austausch von Experten ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden können;

(b) Ausarbeitung von Leitlinien für Schulungen über den Katastrophenschutz auf Unions- und internationaler Ebene, einschließlich über Prävention, Vorbereitung und Abwehr;

(c) Organisation und Unterstützung von Workshops, Seminaren und Pilotprojekten zu wichtigen Aspekten der Prävention, Vorbereitung und Abwehr;

(d) Einrichtung eines Programms zur Auswertung der bei Einsätzen, Übungen und Schulungen im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich relevanter Aspekte der Prävention, Vorbereitung und Abwehr, sowie Verbreitung und gegebenenfalls Umsetzung dieser Erkenntnisse;

(e) Förderung der Einführung und des Einsatzes neuer Technologien für das Verfahren.

2. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlandes, der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission die Beratung über Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen durch Entsendung eines Expertenteams vor Ort unterstützen.

KAPITEL IV

Katastrophenabwehr

Artikel 14

Unterrichtung über schwere Katastrophen in der Union

1. Wenn in der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder haben kann, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die Kommission und die anderen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft oder in bestehenden internationalen Vereinbarungen geregelt ist.

2. Wenn in der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die zu einem Hilfeersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen kann, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die Kommission, wenn mit einem möglichen Hilfeersuchen über das ERC zu rechnen ist, damit diese gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten informieren und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.

3. Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt gegebenenfalls über das CECIS.

Artikel 15

Abwehr schwerer Katastrophen innerhalb der Union

1. Wenn in der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, so kann ein Mitgliedstaat über das ERC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein.

2. Besteht ein erhöhtes Risiko, so kann ein Mitgliedstaat auch um Hilfe durch vorübergehende Vorhaltung von Abwehrkapazitäten ersuchen.

3. Bei Eingang eines Hilfeersuchens muss die Kommission je nach Lage unverzüglich

(a) das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten;

(b) gesicherte Informationen über die Katastrophe sammeln und an die Mitgliedstaaten weiterleiten;

(c) einen Notfallabwehrplan auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und der vorab aufgestellten Notfallpläne vorschlagen und die Mitgliedstaaten auffordern, dem Plan entsprechend spezifische Kapazitäten der Europäischen Notfallabwehrkapazität zu entsenden;

(d) die Mobilisierung von Teams, Experten, Modulen und anderer, nicht im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität bereitgestellter Einsatzunterstützung zu erleichtern;

(e) zusätzliche Aufgaben übernehmen, wenn dies zur Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziels erforderlich ist.

4. Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Staat dies über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten kann. Die Mitgliedstaaten werden vom ERC fortlaufend unterrichtet.

5. Der ersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken erforderlichenfalls den Rahmen der den Einsatzmodulen oder anderen Kapazitäten übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben bleiben dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen. Der hilfeersuchende Mitgliedstaat kann auch die Entsendung eines Expertenteams zur Unterstützung bei der Bewertung, zur Erleichterung der Koordinierung vor Ort (zwischen den Teams der Mitgliedstaaten), zur technischen Beratung oder bei Bedarf zur Unterstützung durch Wahrnehmung anderer Aufgaben beantragen.

6. Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um für die eintreffende Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat sicherzustellen.

Artikel 16

Förderung einer kohärenten Abwehr schwerer Katastrophen außerhalb der Union

1. Wenn außerhalb der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, so können das betroffene Land, die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder einschlägige internationale Organisationen über das ERC um Hilfe ersuchen.

2. Die Kommission unterstützt folgendermaßen eine kohärente Bereitstellung der Hilfe:

(a) durch einen ständigen Dialog mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, um im Rahmen des Verfahrens einen wirksamen und kohärenten Beitrag der europäischen Notfallabwehr zu den globalen Hilfsmaßnahmen zu leisten, wozu insbesondere Folgendes gehört:

– unverzügliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Hilfeersuchen und deren vollen Umfang,

– Unterstützung der gemeinsamen Lage- und Bedarfsbewertung, technische Beratung und/oder Erleichterung der Koordinierung der Hilfe vor Ort dank der Präsenz eines Expertenteams,

– Austausch einschlägiger Bewertungen und Analysen mit allen relevanten Akteuren,

– Bereitstellung einer Übersicht über die von den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren angebotene Hilfe,

– Beratung bezüglich der Art der erforderlichen Hilfe, um zu gewährleisten, dass die geleistete Hilfe den Bedarfsanalysen entspricht,

– Unterstützung bei der Überwindung etwaiger praktischer Schwierigkeiten bei der Hilfeleistung in Bereichen wie Transit und Zoll;

(b) durch unverzügliche Vorlage eines Vorschlags für einen Notfallabwehrplan auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und der vorab aufgestellten Notfallpläne und durch Aufforderung der Mitgliedstaaten, dem Plan entsprechend spezifische Ressourcen der Europäischen Notfallabwehrkapazität zu entsenden;

(c) durch Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Drittland zu technischen Details wie genauer Hilfebedarf, Annahme von Angeboten und praktische Vorkehrungen für die Annahme und Verteilung der Hilfe vor Ort;

(d) durch Kontakte oder Zusammenarbeit mit dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN-OCHA) und mit anderen einschlägigen Akteuren, die zur Gesamtheit der Hilfeleistungen beitragen, um für größtmögliche Synergien zu sorgen, Komplementarität anzustreben und Überschneidungen und Lücken zu vermeiden;

(e) durch Kontakte mit allen einschlägigen Akteuren, insbesondere in der Schlussphase des Hilfseinsatzes im Rahmen des Verfahrens, um eine reibungslose Übergabe zu erleichtern.

3. Unbeschadet der in Absatz 2 definierten Rolle der Kommission und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer unmittelbaren operativen Katastrophenabwehr im Rahmen des Verfahrens unterrichtet die Kommission bei dessen Aktivierung den Europäischen Auswärtigen Dienst, um für Kohärenz zwischen den Katastrophenschutzmaßnahmen und den gesamten Beziehungen der Union zu dem betroffenen Land zu sorgen.

4. Vor Ort wird gegebenenfalls die Unionsdelegation eingeschaltet, damit diese die Kontakte zur Regierung des betroffenen Landes erleichtern kann. Bei Bedarf leistet die Unionsdelegation den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Katastrophenschutz-Expertenteams logistische Unterstützung.

5. Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem ERC dies über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten kann. Die Mitgliedstaaten werden vom ERC fortlaufend unterrichtet.

6. Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung auf Unionsebene wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das UN-OCHA integriert, falls dieses vor Ort vertreten ist; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet.

7. Im Rahmen des Verfahrens kann auch konsularische Hilfe für Unionsbürger bei schweren Katastrophen in Drittländern unterstützt werden, sofern dies von einem der folgenden Akteure beantragt wird:

(a) von konsularischen Stellen eines Mitgliedstaats für seine Staatsbürger;

(b) vom federführenden Staat oder vom Mitgliedstaat, der die Hilfe für alle Unionsbürger koordiniert.

Diese Unterstützung kann bei Bedarf auch nach der Richtlinie 2012/X/EU des Rates[36] für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten der Union beantragt werden.

8. Gegebenenfalls kann die Kommission im Einzelfall zusätzliche Aufgaben zur Gewährleistung einer kohärenten Bereitstellung der Hilfe wahrnehmen.

9. Die Koordinierung im Rahmen des Verfahrens berührt weder die bilateralen Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten und dem betroffenen Land noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen. Diese bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur Koordinierung im Rahmen des Verfahrens zu leisten.

10. Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und anderen Unterstützungskapazitäten, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz keine Weisungsbefugnis gegenüber den Teams, Modulen und anderen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung freiwillig eingesetzt werden.

11. Es werden Synergien mit anderen Instrumenten der Union angestrebt, insbesondere mit Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanziert werden.

12. Die Mitgliedstaaten, die in einem Notfall Hilfe nach Absatz 1 leisten, unterrichten das ERC umfassend und fortlaufend über ihre Tätigkeiten.

13. Die Teams und Module der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Verfahrens an dem Einsatz vor Ort teilnehmen, halten enge Verbindung zum ERC und zu den in Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Expertenteams vor Ort.

Artikel 17

Unterstützung vor Ort

1. Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen, ernennen und entsenden, das aus Experten besteht, die je nach Art der Mission – im Falle einer schweren Katastrophe in der Union nach Artikel 15 Absatz 5 oder auf Ersuchen um Bereitstellung von Expertenwissen im Bereich Katastrophenprävention und ‑vorbereitung nach Artikel 13 Absatz 2 – von Mitgliedstaaten, der Kommission und anderen Diensten und Einrichtungen der Union, dem UN-OCHA oder anderen internationalen Organisationen gestellt werden.

2. Absatz 1 gilt auch, wenn die Kommission eine gemeinsame Lage- und Bedarfsbewertung und/oder die Erleichterung der Vor-Ort-Koordinierung der Hilfe durch die Entsendung eines Expertenteams vor Ort nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich unterstützt.

3. Für die Auswahl und Ernennung der Experten gilt das folgende Verfahren:

(a) Die Mitgliedstaaten benennen eigenverantwortlich Experten, die im Rahmen von Expertenteams entsandt werden können.

(b) Die Kommission wählt die Experten und den Leiter dieser Teams auf der Grundlage ihrer Befähigung und Erfahrung aus, unter anderem anhand des Niveaus der im Hinblick auf das Verfahren absolvierten Schulung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Verfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze. Die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnissen, damit sichergestellt ist, dass das Team als Ganzes über die in einer konkreten Situation erforderlichen Fähigkeiten verfügt.

4. Werden Expertenteams entsandt, so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den Einsatzteams der Mitgliedstaaten und halten Verbindung zu den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats. Das ERC hält enge Kontakte zu den Expertenteams und bietet ihnen Beratung und logistische und sonstige Unterstützung.

5. Gegebenenfalls kann die Kommission die logistischen und sonstigen Unterstützungskapazitäten zugunsten der Expertenteams, der Module von Mitgliedstaaten und der anderen Abwehrkapazitäten mobilisieren, die im Rahmen des Verfahrens zum Einsatz kommen.

Artikel 18

Transport

1. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen und Transportmitteln unterstützen durch

(a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transportmittel, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transportmittel zu erleichtern;

(b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von und dem Zugang zu Transportmitteln, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können;

(c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können.

2. Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel durch Bereitstellung zusätzlicher Transportmittel ergänzen, die erforderlich sind, um eine rasche Abwehr schwerer Katastrophen zu gewährleisten.

KAPITEL V

Finanzvorschriften

Artikel 19

Haushaltsmittel

1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Beschlusses für den Zeitraum 2014-2020 beträgt 513 000 000 EUR in jeweiligen Preisen.

276 000 000 EUR in jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ des Finanzrahmens und 237 000 000 EUR in jeweiligen Preisen aus der Rubrik 4 „Globales Europa“ bereitgestellt.

2. Mittel, die von Empfängern für Notfallabwehrmaßnahmen zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

3. Mit den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.

Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen dieses Beschlusses stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und ‑austausch (einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung) sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.

Artikel 20

Förderfähigkeit allgemeiner Maßnahmen

Die folgenden allgemeinen Maßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:

(a) Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, um den Austausch von Wissen, vorbildlichen Verfahren und Informationen zu erleichtern und die Prävention, Vorbereitung und wirksame Abwehr zu fördern;

(b) Schulungen, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten, Aufbau von Netzen, Demonstrationsprojekte und Technologietransfer, um die Prävention, Vorbereitung und wirksame Abwehr zu fördern;

(c) Monitoring-, Bewertungs- und Evaluierungstätigkeiten;

(d) Aufklärung, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und damit verbundene Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen mit dem Ziel, die Folgen von Katastrophen für die Unionsbürger so gering wie möglich zu halten und den Unionsbürgern zu helfen, sich selbst wirksamer zu schützen;

(e) Auflage eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Verfahrens, einschließlich in für die Prävention und Vorbereitung relevanten Bereichen;

(f) Kommunikationsmaßnahmen zur Förderung der Sichtbarkeit der europäischen Katastrophenschutzmaßnahmen in den Bereichen Prävention, Vorbereitung und Abwehr.

Artikel 21

Förderfähigkeit von Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen

Die folgenden Präventions- und Vorbereitungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:

(a) Aufstellung von Risikomanagementplänen und einer unionsweiten Risikoübersicht;

(b) Aufrechterhaltung der Funktionen des ERC nach Artikel 7 Buchstabe a, um bei schweren Katastrophen eine rasche Abwehr zu erleichtern;

(c) Aufbau und Aufrechterhaltung von Kapazitäten für Spitzenbedarf in Form eines Netzes geschulter Experten der Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um die Monitoring-, Informations- und Koordinierungstätigkeiten des ERC zu unterstützen;

(d) Einrichtung und Aufrechterhaltung des CECIS und von Instrumenten, die eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten sowie den anderen Teilnehmern im Rahmen des Verfahrens ermöglichen;

(e) Beitrag zur Entwicklung von Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen für Katastrophen, um rasche Abwehrmaßnahmen zu ermöglichen und die Verbindung dieser Systeme untereinander sowie mit dem ERC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und die künftigen Informations-, Monitoring- und Detektionsquellen und ‑systeme und bauen auf ihnen auf;

(f) Planung der Abwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens, einschließlich durch Entwicklung von Referenzszenarien, Kapazitätskartierung und Erstellung von Notfallplänen;

(g) Aufbau und Aufrechterhaltung der in Artikel 11 genannten Europäischen Notfallabwehrkapazität.

Der finanzielle Beitrag der Union zu Maßnahmen nach diesem Buchstaben beruht auf Stückkosten je nach Kapazitätskategorie und beträgt höchstens 25 % der gesamten förderfähigen Kosten;

(h) Ermittlung und Schließung von Lücken auf der Ebene der Europäischen Notfallabwehrkapazität nach Artikel 12.

Die nach diesem Buchstaben ergriffenen Maßnahmen stützen sich auf eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen-Analyse für jede Kapazitätskategorie unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit der betreffenden Risiken und der jeweiligen Auswirkungen. Der finanzielle Beitrag der Union zu den nach diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen beträgt höchstens 85 % der gesamten förderfähigen Kosten;

(i) Gewährleistung der Verfügbarkeit der erforderlichen logistischen Kapazitäten für technische Hilfe und Unterstützung für die Europäische Notfallabwehrkapazität, sonstige Expertenteams, Module und Abwehrkapazitäten, die im Rahmen des Verfahrens bereitgestellt werden, sowie für sonstige Akteure vor Ort;

(j) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorhaltung von Soforthilferessourcen in Logistikzentren in der Union.

Artikel 22

Förderfähigkeit von Abwehrmaßnahmen

Die folgenden Abwehrmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:

(a) Entsendung von Expertenteams mit der benötigten Ausrüstung nach Artikel 17;

(b) Bereitstellung der in Artikel 20 Buchstaben g, h und i genannten Kapazitäten im Falle schwerer Katastrophen auf Ersuchen der Kommission über das ERC;

(c) Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen, Transportmitteln und damit zusammenhängender Logistik nach Artikel 23;

(d) sonstige unterstützende und ergänzende Maßnahmen, die im Rahmen des Verfahrens erforderlich sind, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ziel erreicht werden kann.

Artikel 23

Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen, Transportmitteln und damit zusammenhängender Logistik

1. Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen, Transportmitteln und damit zusammenhängender Logistik ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Verfahrens in Betracht:

(a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transportmittel, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transportmittel zu erleichtern;

(b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von und dem Zugang zu Transportmitteln, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können;

(c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können;

(d) Finanzierung von Transportmitteln und damit zusammenhängender Logistik, die für rasche Abwehrmaßnahmen im Falle schwerer Katastrophen erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen lediglich dann für eine finanzielle Unterstützung durch das Instrument in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

· Es wurde eine Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt;

· die zusätzlichen Transportmittel sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Notfallabwehr im Rahmen des Verfahrens zu gewährleisten;

· die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet;

· die Unterstützung wurde von einem hilfeersuchenden Land, den Vereinten Nationen oder ihren Einrichtungen oder einer einschlägigen internationalen Organisation im Rahmen des Verfahrens akzeptiert;

· die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittländern die weiteren humanitären Maßnahmen der Union, sofern solche Maßnahmen erfolgen.

2. Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportmittel und damit zusammenhängende Logistik beläuft sich auf höchstens 85 % der gesamten förderfähigen Kosten. Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportmittel und damit zusammenhängende Logistik kann bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

(a) Die Kosten betreffen logistische Operationen an Transportknotenpunkten (einschließlich Be- und Entladen, Anmietung von Lagerräumen usw.).

(b) Die Kosten betreffen den Transport vor Ort und fallen durch die Zusammenlegung von Kapazitäten oder die koordinierte Bereitstellung der Hilfe zwangsläufig an.

(c) Die Kosten betreffen den Transport der in Artikel 21 Buchstaben g, h und i genannten Kapazitäten.

3. Im Falle von Operationen, die den Transport und damit zusammenhängende Logistik betreffen und an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung für die gesamte Operation beantragen.

4. Ersucht ein Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens um Hilfe, kann er auch finanzielle Unterstützung durch die Union für Transportkapazitäten, die sich außerhalb seines Hoheitsgebiets befinden, beantragen.

5. Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transport- und damit zusammenhängende Logistikdienstleistungen, so kann die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den vorausgegangenen Absätzen genannten Finanzierungssätze verlangen.

Artikel 24

Empfänger

Die Finanzhilfen nach diesem Beschluss können natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden.

Artikel 25

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsbestimmungen

1. Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Haushaltsordnung aus.

2. Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Ausgabenerstattung, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds.

3. Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren an, außer für Maßnahmen im Rahmen der Notfallabwehr nach Kapitel IV, die nicht vorhersehbar sind. Darin werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Im Falle von Finanzhilfen werden die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt.

Artikel 26

Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen

1. Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt.

Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über eine finanzielle Unterstützung, die sie aus anderen Quellen, auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, erhalten, sowie über laufende Anträge auf Gewährung einer solchen Unterstützung unterrichten.

2. Es sind Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union anzustreben. Im Falle von Abwehrmaßnahmen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind.

3. Trägt die im Rahmen des Verfahrens gewährte Hilfe zu umfassenderen humanitären Maßnahmen der Union bei, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze zu beachten.

Artikel 27

Schutz der finanziellen Interessen der Union

1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

KAPITEL VI

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 28

Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen

1.         Das Verfahren steht folgenden Ländern offen:

(a) den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, unter den Bedingungen des EWR-Abkommens sowie anderen europäischen Ländern, wenn Abkommen und Verfahren dies vorsehen;

(b) den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union.

2.         Die in Artikel 20 und Artikel 21 Buchstaben a bis f genannte finanzielle Unterstützung kann auch in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern sowie an dem Verfahren nicht beteiligten potenziellen Kandidatenländern gewährt werden.

3.         Internationale oder regionale Organisationen können an Aktivitäten im Rahmen des Verfahrens mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen diesen Organisationen und der Union dies zulassen.

Artikel 29

Zuständige Behörden

Zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission darüber.

Artikel 30

Durchführungsrechtsakte

1. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den folgenden Fragen:

(a) Funktionsweise des ERC nach Artikel 7 Buchstabe a;

(b) Funktionsweise des CECIS nach Artikel 7 Buchstabe b;

(c) Modalitäten für die Expertenteams nach Artikel 17, einschließlich der Bedingungen für die Auswahl von Experten;

(d) Bedingungen für die Festlegung der Module nach Artikel 8;

(e) Bedingungen für die für Hilfseinsätze verfügbaren Ressourcen nach Artikel 9;

(f) Funktionsweise des in Artikel 11 vorgesehenen freiwilligen Pools, der die Notfallabwehrkapazität bildet;

(g) Modalitäten für die Ermittlung und Schließung von Lücken der Europäischen Notfallabwehrkapazität nach Artikel 12;

(h) Modalitäten für das Schulungsprogramm nach Artikel 13;

(i) Modalitäten für Einsätze innerhalb der Union nach Artikel 15 sowie für Einsätze außerhalb der Union nach Artikel 16;

(j) Modalitäten für den Transport nach den Artikeln 18 und 23.

2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 31

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 32

Bewertung

1. Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen.

2. Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vor:

(a) spätestens zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses;

(b) spätestens zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieses Beschlusses;

(c) spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung.

Den Schlussfolgerungen sind gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieses Beschlusses beigefügt.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 33

Übergangsbestimmungen

1. Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage des Beschlusses 2007/162/EG, Euratom[37] eingeleitet werden, werden, sofern dies relevant ist, weiterhin nach diesem Beschluss verwaltet.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den Maßnahmen, die auf der Grundlage des vorausgegangenen Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz durchgeführt werden, und den Maßnahmen, die nach den neuen Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses durchgeführt werden.

Artikel 34

Aufhebung

Die Entscheidungen 2007/162/EG, Euratom und 2007/779/EG, Euratom werden aufgehoben. Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 1 bleiben die Artikel 1 bis 14 der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom bis einschließlich 31. Dezember 2013 anwendbar.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 35

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 19 bis 27 (Schlussbestimmungen) gelten jedoch erst ab 1. Januar 2014.

Artikel 36

Adressaten

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG 1

Entsprechungstabelle

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates || Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates || Vorliegender Beschluss

Artikel 1 Absatz 1 || || _

Artikel 1 Absatz 2 || || Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3 || || _

Artikel 1 Absatz 4 || || Artikel 2 Absatz 3

|| Artikel 1 Absatz 1 || _

|| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 || Artikel 1 Absatz 2

|| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 || Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 1 || || Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 || || Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3 || || Artikel 1 Absatz 7

|| Artikel 2 Absatz 1 || _

|| Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

|| Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

|| Artikel 2 Absatz 4 || Artikel 7 Buchstabe d

|| Artikel 2 Absatz 5 || Artikel 7 Buchstabe a

|| Artikel 2 Absatz 6 || Artikel 7 Buchstabe b

|| Artikel 2 Absatz 7 || Artikel 7 Buchstabe c

|| Artikel 2 Absatz 8 || Artikel 18 Absatz 1

|| Artikel 2 Absatz 9 || Artikel 18 Absatz 2

|| Artikel 2 Absatz 10 || Artikel 16 Absatz 7

|| Artikel 2 Absatz 11 || _

Artikel 3 || Artikel 3 || Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 || || Artikel 20

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a || || Artikel 22 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b || || Artikel 22 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c || || Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 3 || || Artikel 23 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4 || || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe j

|| Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1

|| Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 9 Absatz 2

|| Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 8 Absätze 1 und 2

|| Artikel 4 Absatz 4 || Artikel 9 Absatz 3

|| Artikel 4 Absatz 5 || Artikel 9 Absatz 4

|| Artikel 4 Absatz 6 || Artikel 9 Absatz 5

|| Artikel 4 Absatz 7 || Artikel 9 Absatz 8

|| Artikel 4 Absatz 8 || Artikel 9 Absatz 6

Artikel 5 || || Artikel 24

|| Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 7 Buchstabe a

|| Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 7 Buchstabe b

|| Artikel 5 Absatz 3 || Artikel 7 Buchstabe c

|| Artikel 5 Absatz 4 || Artikel 7 Buchstabe d

|| Artikel 5 Absatz 5 || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

|| Artikel 5 Absatz 6 || _

|| Artikel 5 Absatz 7 || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

|| Artikel 5 Absatz 8 || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e

|| Artikel 5 Absatz 9 || Artikel 18

|| Artikel 5 Absatz 10 || Artikel 7 Buchstabe e

|| Artikel 5 Absatz 11 || Artikel 7 Buchstabe g

Artikel 6 Absatz 1 || || Artikel 25 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 || || Artikel 25 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3 || || Artikel 25 Absatz 3 Sätze 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4 || || Artikel 25 Absatz 3 Sätze 2 und 3

Artikel 6 Absatz 5 || || Artikel 25 Absatz 3 Satz 1

Artikel 6 Absatz 6 || || _

|| Artikel 6 || Artikel 14

Artikel 7 || || Artikel 28 Absatz 1

|| Artikel 7 Absatz 1 || Artikel 15 Absatz 1

|| Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 15 Absatz 3

|| Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a

|| Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b

|| Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d

|| Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1 und 3 || Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5

|| Artikel 7 Absatz 4 || Artikel 15 Absatz 5

|| Artikel 7 Absatz 5 || _

|| Artikel 7 Absatz 6 || Artikel 17 Absatz 4 Satz 1

Artikel 8 || || Artikel 26

|| Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 || Artikel 16 Absatz 1

|| Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 16 Absatz 6 Satz 1

|| Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 || _

|| Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 || _

|| Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 16 Absatz 3

|| Artikel 8 Absatz 3 || _

|| Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a

|| Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c

|| Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c || Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d

|| Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d || Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e

|| Artikel 8 Absatz 5 || Artikel 16 Absatz 8

|| Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 || Artikel 17 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b

|| Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 || Artikel 17 Absatz 4 Satz 2

|| Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 || _

|| Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 || Artikel 16 Absatz 6 Satz 2

|| Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 3 || Artikel 16 Absatz 9

|| Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4 || Artikel 16 Absatz 11

|| Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 5 || _

|| Artikel 8 Absatz 8 || Artikel 16 Absatz 10

|| Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe a || Artikel 16 Absatz 12

|| Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe b || Artikel 16 Absatz 13

Artikel 9 || || Artikel 16 Absatz 6

|| Artikel 9 || Artikel 18

Artikel 10 || || Artikel 19 Absatz 3

|| Artikel 10 || Artikel 28

Artikel 11 || || _

|| Artikel 11 || Artikel 29

Artikel 12 Absatz 1 || || Artikel 27 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 || || _

Artikel 12 Absatz 3 || || _

Artikel 12 Absatz 4 || || _

Artikel 12 Absatz 5 || || _

|| Artikel 12 Absatz 1 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e

|| Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

|| Artikel 12 Absatz 3 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

|| Artikel 12 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c

|| Artikel 12 Absatz 5 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h

|| Artikel 12 Absatz 6 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d

|| Artikel 12 Absatz 7 || _

|| Artikel 12 Absatz 8 || _

|| Artikel 12 Absatz 9 || Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 13 || Artikel 13 || Artikel 31

Artikel 14 || || Artikel 19

Artikel 15 || Artikel 14 || Artikel 32

|| Artikel 15 || Artikel 34

Artikel 16 || || Artikel 35 Absatz 2

Artikel 17 || Artikel 16 || Artikel 36

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[38]

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

23 03 – Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[39].

ü Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Mit diesem Beschluss wird ein Katastrophenschutzverfahren der Union zur Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes geschaffen, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorbereitungs- und Abwehrsysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 1

hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen und durch Förderung einer Präventionskultur

Einzelziel Nr. 2

Bessere Vorbereitung der Union auf den Katastrophenfall

Einzelziel Nr. 3

Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Maßnahmen zur Notfallabwehr, falls eine schwere Katastrophe droht oder eingetreten ist

ABM/ABB-Tätigkeiten

23 03 – Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Durch den Vorschlag wird      

- die Union in die Lage versetzt, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Katastrophenschutz durch das Katastrophenschutzverfahren der Union („Verfahren“) während der Laufzeit des MFR 2014-2020 zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen. Dazu gehören unter anderem

a) Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen und

c) Maßnahmen zur Verbesserung der Vorbereitung der EU auf den Katastrophenfall, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der EU-Bürger,

c) Maßnahmen im Bereich der Katastrophenhilfe im Rahmen des Verfahrens.

Der Vorschlag ermöglicht die Fortsetzung von Aktivitäten im Bereich der Katastrophenprävention, ‑vorbereitung und –abwehr, die unter den Beschluss 2007/779/EG, Euratom fallen und durch das Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (2007/162/EG, Euratom) finanziert werden. Dazu gehört die Schaffung einer Europäischen Notfallabwehrkapazität, für die die Mitgliedstaaten Ressourcen bereithalten, den Aufbau eines Europäischen Notfallabwehrzentrums, die Verbesserung und Vereinheitlichung der Transportmodalitäten und die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung nationaler Risikomanagementpläne.

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Einzelziel: Hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der Auswirkungen von Katastrophen und durch Förderung einer Präventionskultur

1. Zahl der Mitgliedstaaten mit nationalen Risikobewertungs- und Katastrophenrisikomanagementplänen,

2. Zahl und Art von Studien und Projekten zur Verbesserung der Wissensbasis,

3. Einführung neuer Technologien.

Einzelziel: Bessere Vorbereitung der Union auf den Katastrophenfall

1. Zahl der Experten mit den benötigten Qualifikationen,

2. Zahl der Schulungen und Übungen sowie Kursarten im Schulungsprogramm,

3. Zahl der Austausche innerhalb des EU-Schulungsnetzes,

4. Zahl und Art der Ressourcen, die für den freiwilligen Pool bereitgestellt werden (Notfallabwehrkapazität),

5. Zahl der Mitgliedstaaten, die Ressourcen für den freiwilligen Pool zur Verfügung stellen,

6. Höhe der EU-Kofinanzierung für Ressourcen im freiwilligen Pool,

7. Zahl und Art der ermittelten kritischen Kapazitätslücken,

8. Zahl und Art der mit bzw. ohne EU-Kofinanzierung geschlossenen Kapazitätslücken,

9. Entwicklung von Abwehrszenarien für Notfälle innerhalb und außerhalb der EU, die sämtliche potenziellen schweren Katastrophen berücksichtigen, durch die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten,

10. Aufstellung eines umfassenden Verzeichnisses der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und Analyse der Lücken durch die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten,

Einzelziel: Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Maßnahmen zur Notfallabwehr, falls eine schwere Katastrophe droht oder eingetreten ist

1. Einsatztempo: Zeitspanne zwischen dem Hilfeersuchen und der Bereitstellung der Hilfe vor Ort sowie der vollständigen Einsatzbereitschaft der Bewertungs- und Koordinierungsteams,

2. Verhältnis zwischen den aus dem Pool mobilisierten Ressourcen und zusätzlichen Ad-hoc-Angeboten der Mitgliedstaaten,

3. Anteil des dringendsten prioritären Bedarfs, der gedeckt werden konnte,

4. Zahl und Umfang der Transportfinanzhilfen und –dienstleistungen,

5. für die Bearbeitung einzelner Finanzhilfe-/Dienstleistungsanträge benötigte Zeit sowie für die Bearbeitung von Finanzoperationen insgesamt benötigte Zeit,

6. Höhe der EU-Kofinanzierung für Transportoperationen (einschließlich des Durchschnittssatzes pro Operation),

7. Verhältnis der EU-Kofinanzierung für Transportoperationen zu den gesamten Transportkosten,

8. Zahl der Finanzhilfen/Dienstleistungen und Gesamtbetrag der betroffenen Mitgliedstaaten für Transportoperationen gewährten EU-Kofinanzierung.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Rechtsgrundlage der EU-Katastrophenschutzpolitik sind die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates mit unbegrenzter Geltungsdauer und die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates. Die zweite Entscheidung regelt die Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens und läuft Ende 2013 aus.

Aus Gründen der Einfachheit wurden die beiden Legislativvorschläge zu einem Vorschlag zusammengefasst, der vor dem Hintergrund des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 auf die Verbesserung und den weiteren Ausbau des Katastrophenschutzverfahrens der Union abzielt.

Dieser Vorschlag stützt sich auf die beiden bisherigen Katastrophenschutzentscheidungen und die Mitteilung „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ aus dem Jahr 2010. Er trägt den Lücken Rechnung, die in der umfassenden Bewertung der Anwendung der Katastrophenschutzvorschriften im Zeitraum 2007-2009 festgestellt wurden.

Dieser Vorschlag zielt auf die Unterstützung von Maßnahmen zur Schließung der in der Bewertung festgestellten Lücken. Folgendes sind die wichtigsten Maßnahmen:

1) Aufbau eines Notfallabwehrzentrums (Emergency Response Centre – ERC), das täglich rund um die Uhr einsatzbereit ist und den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht,

2) Unterstützung des Übergangs von einer erst im Katastrophenfall einsetzenden Ad-hoc-Koordinierung zu einem EU-Katastrophenschutzsystem, das sich durch Vorausplanung, gute Vorbereitung und Vorhersehbarkeit auszeichnet,

3) Ermittlung und Schließung kritischer Lücken auf der Ebene der Abwehrkapazität,

4) Verbesserung der finanziellen und logistischen Unterstützung für Transportoperationen und Gewährleistung kostengünstigerer Transportoperationen sowie 5) Aufstellung nationaler Risikomanagementpläne und EU-weiter Risikoübersichten.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Der Mehrwert des Intervenierens der EU besteht in Folgendem:

- Verringerung des Verlusts an Menschenleben und der ökologischen, wirtschaftlichen und materiellen Schäden,

- bessere Koordinierung der Katastrophenschutzmaßnahmen, da die Hilfe den Behörden des betroffenen Staates gebündelt über das MIC angeboten wird,

- Kostenwirksamkeit, da die von dem betroffenen Staat angenommene Hilfe über das Transportverfahren mit der Hilfe anderer Länder zusammengelegt werden kann,

- größere Effizienz dank einer besseren Vorbereitung und einem kohärenteren Katastrophenrisikomanagement,

- eine kohärente und wirksame Katastrophenabwehr durch Schaffung einer Notfallabwehrkapazität, die bei Bedarf jederzeit und überall in der EU und in Drittländern eingesetzt werden kann,

- größere Sichtbarkeit der Katastrophenabwehr durch die EU,

- bessere Nutzung knapper Ressourcen durch gemeinsamen Rückgriff auf die von der EU finanzierten Ressourcen.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die Vorschläge bauen auf Folgendem auf:

- Erfahrungen, die seit der Einführung des Verfahrens im Jahr 2001 bei Notfällen gesammelt wurden,

- Erfahrungen aus den Projekten, die im Rahmen der seit 2007 eingeleiteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich Vorbereitung und Prävention finanziert wurden,

- Erfahrungen aus dem Pilotprojekt, das im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ein Pilotprojekt zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Waldbrandbekämpfung aus dem Jahr 2008 finanziert wurde,

- Erfahrungen aus den 17 Projekten und 3 Aufträgen, die im Rahmen der „Vorbereitenden Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der EU“ finanziert wurden,

- Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2007 zu Naturkatastrophen,

- Mitteilung über die „Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union“ (KOM(2008) 130),

- Erklärung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 über eine Frühwarnung für Bürger bei größeren Notfällen,

- Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall,

- Mitteilung „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (KOM(2009) 82),

- Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (KOM(2010) 600 endg.) vom 26. Oktober 2010 sowie Mitteilung „Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union“ (KOM(2008) 130 endg.),

- Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der Anwendung des Katastrophenschutzverfahrens und des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz in den Jahren 2007-2009, der sich auch auf die vorbereitende Maßnahme zu einem Krisenreaktionsmechanismus der EU bezieht (KOM(2011) 696 vom 10. November 2011 und SEK(2011) 1311).

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Kohärenz mit:

- Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe,       

- Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs,

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union,

- Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität.

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

ü Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

Finanzvorschriften mit befristeter Geltungsdauer:

– ü Mittelzuweisung für: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– ü  Finanzielle Auswirkungen: 1.1.2014 bis 31.12.2020 (Zahlungen bis 31.12.2022)

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[40]

ü Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[41]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

X Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen: UN-Einrichtungen

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

entfällt

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Für Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses erhalten, ist ein regelmäßiges Monitoring vorgesehen.

Die Kommission erstellt und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

- spätestens zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbewertungsbericht,

- spätestens zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieses Beschlusses,

- spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

Wenn keine zusätzlichen Stellen geschaffen werden, könnte es aus Personalmangel nicht möglich sein,

- allen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der Zunahme der Katastrophenschutzeinsätze ergeben, insbesondere vor dem Hintergrund der erweiterten Rolle des Notfallabwehrzentrums und der politischen Erfordernisse,

- Aktivitäten auszubauen bzw. zu ergänzen,

- neue technologische Systeme zu nutzen bzw. zu entwickeln, die eine ununterbrochene Verfügbarkeit gewährleisten,

- angemessen auf drohende Katastrophen zu reagieren.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Angaben zum System der internen Kontrolle Im Hinblick auf den vorgeschlagenen Beschluss soll mit Hilfe des bereits bestehenden Systems der internen Kontrolle gewährleistet werden, dass die im Rahmen des neuen Instruments verfügbaren Mittel ordnungsgemäß und den geltenden Bestimmungen entsprechend verwendet werden. Das derzeitige System ist wie folgt aufgebaut: 1. Interne Kontrolle innerhalb der GD ECHO (3 Personen) zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Verwaltungsverfahren und Vorschriften im Bereich des Katastrophenschutzes Hierbei kommen interne Kontrollstandards zum Einsatz. 2. Rechnungsprüfung der auf der Grundlage des Instruments vergebenen Finanzhilfen und Aufträge durch Prüfer der GD ECHO (6 Prüfer). 3. Evaluierung der Tätigkeiten durch externe Partner. Die Maßnahmen können auch von externen Stellen geprüft werden. 1. OLAF (Betrugsfälle) 2. Rechnungshof Das derzeitige Kontrollsystem soll beibehalten werden. Wenn nun mehr Mittel aus dem Instrument zur Verfügung stehen, könnte der Katastrophenschutz stärker in den Vordergrund gerückt werden, um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Verwendung der Mittel sicherzustellen. Kosten-Nutzen-Abschätzung Für die interne Prüfung belaufen sich die geschätzten Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Beschluss auf etwa 19 000 EUR (127 000 EUR x 3 x 0,05), wenn 5 % der verfügbaren Arbeitszeit auf den Katastrohenschutz entfällt. Derzeit sind 6 externe Prüfer in der GD ECHO tätig. Würden sie 5 % ihrer Arbeitszeit auf Transaktionen verwenden, die im Rahmen des neuen Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz kofinanziert bzw. finanziert werden, beliefen sich die Kosten für die externe Prüfung auf rund 38 000 EUR. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Kontrollen in der Regel mehr einbringen als sie kosten und zur besseren Einhaltung der geltenden Bestimmungen beitragen. In der Vergangenheit hat sich der EU-Gesamtbeitrag dank der Prüfungen verringert, da nicht förderfähige Kosten abgezogen werden konnten. Bewertung des zu erwartenden Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften Wie Prüfungen von Projekten, die mit dem bisherigen Instrument kofinanziert wurden, gezeigt haben, besteht das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Mittelverwendung. Daher wird vorgeschlagen, das bisherige System auch in Zukunft beizubehalten. Bei einem höheren Betrag verfügbarer Mittel könnte auch die Zahl der externen Prüfer erhöht werden. Der geschätzte Grad der Rechtskonformität sollte 98 % erreichen (Fehlerquote unter 2 %).

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

ECHO wird seine Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit der am 24. Juni 2011 angenommenen neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) ausarbeiten, um unter anderem sicherzustellen,

dass die internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind

und dass das Betrugsrisikomanagement von ECHO darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme können Daten abgerufen werden, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Vermeidung von Doppelfinanzierungen).

Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen im Bereich des Katastrophenschutzes geschaffen.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer und Bezeichnung || GM/NGM ([42]) || von EFTA-Ländern[43] || von Kandidatenländern[44] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

3 || 23 03 01 Katastrophenschutz innerhalb der Europäischen Union || GM || JA || JA* || JA* || NEIN

3 || 23 01 04 02 Katastrophenschutz - Verwaltungsausgaben || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

4 || 23 03 06 Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern || GM || JA || JA* || JA* || NEIN

*

Das Instrument steht den Kandidatenländern und den EWR-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen) offen.

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| || || || || ||

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“

GD: ECHO – Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz || || || 2014[45] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 und Folgejahre || INS-GESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

23 03 01 Katastrophenschutz innerhalb der Europäischen Union || Verpflichtungen || 36,4 || 37,4 || 38,4 || 38,4 || 39,4 || 40,4 || 41,4 || entfällt || 271,8

Zahlungen || 30 || 34 || 34 || 34 || 35 || 35 || 35 || 34,8 || 271,8

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[46] || || || || || || || || ||

23 01 04 02 Verwaltungsausgaben || || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || entfällt || 4,2

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 37 || 38 || 39 || 39 || 40 || 41 || 42 || entfällt || 276

Zahlungen || 30,6 || 34,6 || 34,6 || 34,6 || 35,6 || 35,6 || 35,6 || 34,8 || 276

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik 4 „Globales Europa“

GD: ECHO – Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz || || || 2014[47] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 und Folgejahre || INS-GESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

23 03 06 Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern || Verpflichtungen || 32 || 33 || 33 || 34 || 34 || 35 || 36 || entfällt || 237

Zahlungen || 25 || 30 || 30 || 31 || 31 || 32 || 33 || 25 || 237

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 32 || 33 || 33 || 34 || 34 || 35 || 36 || || 237

Zahlungen || 25 || 30 || 30 || 31 || 31 || 32 || 33 || 25 || 237

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || 69 || 71 || 72 || 73 || 74 || 76 || 78 || entfällt || 513

Zahlungen || 55 || 64 || 64 || 65 || 66 || 67 || 68 || 64 || 513

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || 69 || 71 || 72 || 73 || 74 || 76 || 78 || entfällt || 513

Zahlungen || 55 || 64 || 64 || 65 || 66 || 67 || 68 || 64 || 513

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

GD: ECHO – Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz ||

Ÿ Personalausgaben || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 48,314

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 4,2

GD ECHO – Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz INSGESAMT || Mittel || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 52,514

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 7,502 || 52,514

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 und Folgejahre || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 76,502 || 78,502 || 79,502 || 80,502 || 81,502 || 83,502 || 85,502 || entfällt || 565,514

Zahlungen || 62,502 || 71,502 || 71,502 || 72,502 || 73,502 || 74,502 || 75,502 || 64,000 || 565,514

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ü  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[48] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Ge-samt- kosten

EINZELZIEL Nr. 1 - Prävention[49] || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zahl der finanzierten Präventionsprojekte || Finanzhilfevereinbarungen || 0,3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 10 || 3 || 70 || 21

Studien || Zahl der Verträge || 0,1 || 5 || 0,5 || 5 || 0,5 || 5 || 0,5 || 5 || 0,5 || 5 || 0,5 || 5 || 0,5 || 5 || 0.5 || 35 || 3,5

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 15 || 3,5 || 105 || 24,5

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 – Vorbereitung auf den Katastrophenfall || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zahl der finanzierten Vorbereitungsprojekte (einschließlich Schulungen und Übungen) || Finanzhilfevereinbarungen und Verträge || 0,5 || 50 || 25 || 54 || 27 || 56 || 28 || 58 || 29 || 60 || 30 || 64 || 32 || 62 || 31 || 404 || 202

Frühwarnsysteme || Zahl der Verwaltungsvereinbarungen || 0,4 || 5 || 2 || 5 || 2 || 5 || 2 || 5 || 2 || 5 || 2 || 5 || 2 || 5 || 2 || 35 || 14

Notfallabwehrkapazität || Zahl der Finanzhilfevereinbarungen und Verträge || 1 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 19 || 19 || 115 || 115

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || 71 || 43 || 75 || 45 || 77 || 46 || 79 || 47 || 81 || 48 || 85 || 50 || 86 || 52 || 554 || 331

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 3 - Katastrophenabwehr[50] || || || || || || || || || || || || || || || ||

Entsendung von Experten || Zahl der Verträge || 0,005 || 200[51] || 1 || 200 || 1 || 200 || 1 || 200 || 1 || 200 || 1 || 200 || 1 || 200 || 1 || 1400 || 7

Zahl der Transportoperationen innerhalb der EU || Finanzhilfevereinbarungen/Dienstleistungsverträge || 0.250 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 2 || 0,5 || 14 || 3,5

Zahl der Transportoperationen außerhalb der EU || Finanzhilfevereinbarungen/Dienstleistungsverträge || 0.3 || 70[52] || 21 || 70 || 21 || 70 || 21 || 70 || 21 || 70 || 21 || 70 || 21 || 70 || 21 || 490 || 147

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 272 || 22.5 || 1904 || 157.5

GESAMTKOSTEN || 358 || 69 || 362 || 71 || 364 || 72 || 366 || 73 || 368 || 74 || 372 || 76 || 373 || 78 || 2563 || 513

||

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ü  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 [53] || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 6,902 || 48,314

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,550 || 0,550 || 0,550 || 0,550 || 0,550 || 0,550 || 0,550 || 3.85

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 7,452 || 7,452 || 7,452 || 7,452 || 7,452 || 7,452 || 7,452 || 52,164

Außerhalb der RUBRIK 5[54] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 4,2

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 8,052 || 8,052 || 8,052 || 8,052 || 8,052 || 8,052 || 8,052 || 56,364

3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf 3.2.3.3. ¨      Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– ü  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

23 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 35 || 35 || 35 || 35 || 35 || 35 || 35

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[55]

23 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 36 || 36 || 36 || 36 || 36 || 36 || 36

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy [56] || am Sitz[57] || || || || || || ||

in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 71 || 71 || 71 || 71 || 71 || 71 || 71

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung von Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen; Umsetzung der politischen Vorgaben und Follow-up; administrative Unterstützung.

Externes Personal || Gewährleistung des Rund-um-die-Uhr-Betriebs des Notfallabwehrzentrums; anfallende Tätigkeiten vor Ort; administrative Unterstützung.

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– ü  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Neuer mehrjähriger Finanzrahmen 2014-2020 gemäß der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.)

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[58].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

Beiträge der EFTA-Länder zu den Haushaltslinien 23 03 01 und 23 03 06[59] || 0,650 || 0,650 || 0,650 || 0,650 || 0,650 || 0,650 || 0,650 || 4,550

Beiträge von Drittländern für die Beteiligung am Katastrophenschutzverfahren[60] || 0,126 || 0,126 || 0,126 || 0,126 || 0,126 || 0,126 || 0,126 || 0,882

Kofinanzierung INSGESAMT || 0,776 || 0,776 || 0,776 || 0,776 || 0,776 || 0,776 || 0,776 || 5,432

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ü  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[61]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

[2]               ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

[3]               KOM(2011) 696 endg.

[4]               KOM(2011) 500 endg.

[5]               KOM(2010) 600 endg.

[6]               KOM(2009) 82 endg.

[7]               Abl. C 115/1 vom 4.5.2010, S. 1.

[8]               KOM(2010) 673 endg.

[9]               ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

[10]             ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

[11]             ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

[12]             Am 6. April und 17. Juni 2011 fanden jeweils Stakeholder-Treffen statt, zu denen 600 Akteure eingeladen waren. Zu beiden Treffen kamen rund 120 Teilnehmer. Konferenz der Generaldirektoren für Katastrophenschutz in Budapest am 23.-25. Mai 2011.

[13]             KOM(2010) 600 endg.

[14]             KOM(2010) 673 endg.

[15]             15520/08.

[16]             15874/10.

[17]             CECIS ermöglicht die Kommunikation zwischen dem MIC und den nationalen Behörden, wodurch die Katastrophenabwehr schneller und wirksamer wird.

[18]             KOM(2011) 500 endg.

[19]             ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

[20]             ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

[21]             ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

[22]             ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.

[23]             KOM(2009) 82 endg.

[24]             ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

[25]             ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.

[26]             ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 6.

[27]             ABl. L 55 vom 16.2.2003, S. 13.

[28]             ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

[29]             ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

[30]             ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1.

[31]             ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

[32]             ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[33]             ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

[34]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S.2.

[35]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[36]             ABl. L

[37]             ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9-17.

[38]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[39]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[40]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[41]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[42]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel.

[43]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[44]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[45]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[46]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA‑Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[47]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[48]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[49]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[50]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[51]             Ausgehend von geschätzten 20 Katastrophen pro Jahr und einem geschätzten Einsatz von durchschnittlich 10 Experten pro Katastrophe.

[52]             Ausgehend von geschätzten 7 Flügen pro Katastrophe außerhalb der EU und einer geschätzten Zahl von durchschnittlich 10 Katastrophen pro Jahr.

[53]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[54]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[55]             AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

[56]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[57]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[58]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[59]             Auf der Grundlage der 2011 entrichteten Zahlungen.

[60]             Auf der Grundlage der 2011 entrichteten Zahlungen (nur Kroatien).

[61]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.