52011PC0931

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über ein zusätzliches Forschungsprogramm für das ITER-Projekt (2014-2018) /* KOM/2011/0931 endgültig - 2011/0460 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Mit dem beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates sollen die Finanzierungsmodalitäten für den EU-Beitrag zum ITER-Projekt für den Zeitraum 2014-2018 durch ein „zusätzliches Forschungsprogramm“ im Rahmen des Euratom-Vertrags geregelt werden.

Hauptzweck des ITER-Projekts[1] sind Bau und Betrieb eines experimentellen Fusionsreaktors. Der ITER ist ein bedeutender Schritt hin zur Demonstration der Nutzbarkeit der Kernfusion als nachhaltige Energiequelle. Da die Kernfusion wichtige Vorteile aufweist (Verfügbarkeit großer Brennstoffvorräte, keine CO2-Emissionen), könnte sie einen wesentlichen Beitrag zur langfristigen Energiestrategie der EU leisten. Die Kernfusion verfügt außerdem im Unterschied zur herkömmlichen Kernenergie über inhärente Sicherheitsmerkmale. Der ITER ist Teil des Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) und trägt zur Strategie Europa 2020 bei, da die Beteiligung der europäischen Hochtechnologieindustrie der EU weltweit einen Wettbewerbsvorteil in diesem vielversprechenden Industriesektor verschaffen dürfte.

Das ITER-Projekt wird auf der Grundlage des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen”)[2] zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) und sechs weiteren Parteien (China, Indien, Japan, Korea, Russland und USA) durchgeführt. Mit diesem rechtsverbindlichen Übereinkommen wurde die ITER-Organisation, die für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts zuständig ist, mit uneingeschränkter Völkerrechtspersönlichkeit gegründet. Die Kommission vertritt Euratom in den verschiedenen ITER-Gremien, insbesondere im ITER-Rat, dem wichtigsten Leitungsorgan des Projekts.

Im Rahmen der Verhandlungen, mit denen die Unterstützung der anderen ITER-Parteien für einen ITER-Standort in Europa gewonnen werden sollte, schlossen Euratom und Japan ein bilaterales Abkommen über ergänzende gemeinsame Forschungstätigkeiten im Bereich der Kernfusion („Tätigkeiten im Rahmen des breiter angelegten Konzepts“)[3].

Euratom hat als Gastgeberpartei, die den größten Beitrag zur Bauphase leistet (5/11 bzw. rund 45 % der Gesamtkosten), eine besondere Verantwortung und besondere Verpflichtungen, u. a. ist ein einseitiger Rücktritt vom ITER-Übereinkommen nicht möglich.

Der EU-Beitrag zum ITER-Projekt wird durch das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („Fusion for Energy“) verwaltet, das mit der Entscheidung des Rates vom 27. März 2007[4] errichtet wurde. Alle Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens (Euratom, die 27 Mitgliedstaaten und die Schweiz) sind im Vorstand vertreten. Der EU-Beitrag zum ITER-Projekt besteht vor allem aus großen Systemen und Bauteilen, die von „Fusion for Energy“ beschafft und der ITER-Organisation in der Bauphase als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens wird vom Europäischen Parlament erteilt.

Ein wichtiger Aspekt des ITER-Baus ist die extreme technische Herausforderung. Aufgrund seiner Größenordnung und Komplexität ist der Bau ein bedeutendes Unterfangen, zu dem Beiträge aus den Bereichen Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik und Kerntechnik erforderlich sind.

Einige Aspekte sind dem ITER und anderen für die EU interessanten Großprojekten gemeinsam: Sie können im Vergleich zu den begrenzten EU-Haushaltsmitteln unverhältnismäßig teuer sein und ihre Kosten übersteigen häufig die ursprünglichen Kostenvoranschläge. Daher sind zusätzliche Finanzmittel notwendig, was entweder die Umschichtung bereits für andere Prioritäten vorgesehener Mittel oder die Nichteinhaltung der durch den mehrjährigen Finanzrahmen (MFF) festgelegten Höchstgrenzen zur Folge hat. Die genannten Folgen wurden auch vom Europäischen Parlament bemängelt. Mittelumschichtungen können außerdem nur nach einem langen und komplizierten interinstitutionellen Verfahren beschlossen werden, woraus sich Risiken für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der EU ergeben.

Eine solche Vorgehensweise wäre nicht tragfähig. Es wird ein neues Konzept benötigt, das für dieses ehrgeizige Projekt eine langfristig sichere Basis schafft. Daher schlug die Kommission in ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011 „Ein Haushalt für Europa 2020“[5] vor, den EU-Beitrag zum ITER-Projekt nach 2013 außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFF) zu finanzieren. Es wird vorgeschlagen, im Rahmen des Euratom-Vertrags ein zusätzliches Forschungsprogramm für den EU-Beitrag zum ITER-Projekt im Zeitraum 2014-2018 einzurichten.

Gemäß dem Euratom-Vertrag ist die Dauer von Forschungsprogrammen auf fünf Jahre begrenzt. Entsprechend dem ITER-Übereinkommen beträgt die anfängliche Laufzeit des ITER-Projekts 35 Jahre (bis 2041). Somit werden weitere Ratsbeschlüsse erforderlich sein, um den EU-Beitrag zu diesem Projekt auch in Zukunft zu finanzieren.

2.           ANWENDUNGSBEREICH DES VORSCHLAGS

Gegenstand des vorgeschlagenen zusätzlichen Forschungsprogramms sind die Beiträge zum Bau der ITER-Anlage (Beschaffung von Ausrüstungen und Komponenten sowie allgemeine technische und administrative Unterstützung des Projekts in der Bauphase), die Beteiligung an der Inbetriebnahme und am anfänglichen Betrieb sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER (z. B. im Rahmen des Abkommens über das breiter angelegte Konzept).

Euratom wird weiterhin an der Leitung, Verwaltung und personellen Besetzung der ITER-Organisation und des gemeinsamen Unternehmens „Fusion for Energy“ beteiligt sein, wie es den Bestimmungen des Übereinkommens über die Gründung der ITER-Organisation und der Ratsentscheidung zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens entspricht.

3.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden in vollem Umfang die Reaktionen auf eine breite öffentliche Konsultation berücksichtigt, die mit dem Grünbuch „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“[6] eingeleitet wurde und im Rahmen der Vorbereitung des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ stattfand.

Der ITER war eines der Themen dieser Konsultation sowie der internen und externen Bewertungen im Vorfeld der Erstellung der Folgenabschätzung. Bei der Folgenabschätzung kam man zu dem Ergebnis, dass die Vorteile des ITER, die langfristig in der kommerziellen Nutzung der Fusionsenergie und kurzfristig in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie bestehen, die wissenschaftlichen, technischen und finanziellen Risiken aufwiegen.

Auf der Grundlage der Mitteilung vom 29. Juni 2011 wurden mehrere Optionen geprüft, wie das ITER-Projekt außerhalb des MFF finanziert werden könnte. Durch die Einrichtung eines durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierten zusätzlichen Forschungsprogramms kann Kontinuität für das Projekt hergestellt werden, insbesondere gegenüber unseren internationalen Partnern. So wird auch vermieden, dass Verhandlungen über eine Änderung des ITER-Übereinkommens aufgenommen werden müssen, was ein kompliziertes Verfahren voller Unsicherheiten implizieren würde.

4.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Rechtsgrundlage für das zusätzliche Forschungsprogramm ist Artikel 7 Euratom-Vertrag. Das zusätzliche Forschungsprogramm hat eine Laufzeit von 5 Jahren und wird durch einen eigenen Ratsbeschluss verabschiedet.

5.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügte Finanzbogen zu Rechtsakten erläutert die finanziellen Auswirkungen des zusätzlichen Forschungsprogramms und den Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen für seine Durchführung.

2011/0460 (NLE)

Vorschlag für

BESCHLUSS DES RATES

über ein zusätzliches Forschungsprogramm für das ITER-Projekt (2014-2018)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[7],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts[9] („ITER-Übereinkommen”) wurde am 21. November 2006 von der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), der Volksrepublik China, der Republik Indien, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet. Mit dem ITER-Übereinkommen wird die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) gegründet, die umfassend für den Bau, den Betrieb, die Nutzung und die Deaktivierung der ITER-Anlagen verantwortlich ist.

(2) dem ITER-Übereinkommen leisten alle Parteien über eine entsprechende juristische Person, die „Mitgliedsstelle“, ihren Beitrag zur ITER-Organisation. Die europäische Mitgliedsstelle, die die Verpflichtungen von Euratom gegenüber der ITER-Organisation wahrnimmt, wurde mit der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür[10] geschaffen.

(3) Im Rahmen der Verhandlungen, mit denen die Unterstützung der anderen ITER-Parteien für einen ITER-Standort in Europa gewonnen werden sollte, wurde 2007 das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung[11] abgeschlossen, in dem ergänzende gemeinsame Fusionsforschungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet Japans festgelegt wurden, um den raschen Beginn des ITER-Betriebs bei hoher Leistung sicherzustellen. Die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER werden durch das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie verwaltet. Die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts werden im Wesentlichen durch Sachleistungen einiger Mitglieder des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie unterstützt, der Rest des Euratom-Beitrags wird vom Euratom-Budget getragen.

(4) Gegenüber der ursprünglichen Schätzung im Jahr 2001, auf deren Grundlage das ITER-Übereinkommen abgeschlossen wurde, sind die für den Bau des ITER veranschlagten Kosten gestiegen. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juli 2010 zum aktuellen Stand und den Zukunftsperspektiven des ITER-Projekts legte der Rat der Europäischen Union für den europäischen Beitrag zur ITER-Bauphase eine Höchstgrenze von 6,6 Mrd. EUR (Preise des Jahres 2008) fest. Gemäß diesen Schlussfolgerungen wird der europäische Beitrag von Euratom (80 %) und Frankreich (20 %) finanziert und umfasst Baukosten, laufende Kosten und unvorhersehbare Ausgaben. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen schlug die Kommission eine Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[12] in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen (MFF) für den Zeitraum 2007-2013 vor, um für die Jahre 2012/2013 zusätzliche Mittel für den ITER bereitzustellen.

(5) Die Kommission schlug in ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“[13] vor, das ITER-Projekt nach 2013 außerhalb des MFF zu finanzieren. Daher sollte für den Zeitraum 2014-2018 ein zusätzliches Forschungsprogramm für das ITER-Projekt eingerichtet werden.

(6) Das zusätzliche Forschungsprogramm für das ITER-Projekt sollte durch Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Abrufsatzes finanziert werden, der auf das Bruttonationaleinkommen (BNE) der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet wird und dem Satz entspricht, der für die Berechnung der BNE-Eigenmittelbeiträge zum Gesamthaushalt der Europäischen Union vorgegeben ist. Diese Beiträge werden zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geleistet und dem Programm zugewiesen. Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, sollten ebenfalls einen Beitrag zu dem Programm leisten können.

(7) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(8) Der Ausschuss für Wissenschaft und Technik übermittelte der Kommission seine Stellungnahme zum Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“. Der wissenschaftliche und der technische Inhalt der ITER-Tätigkeiten werden mit diesem zusätzlichen Forschungsprogramm nicht verändert –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zusätzliche Forschungsprogramm für das ITER-Projekt („das Programm“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 eingerichtet. Mit dem Programm werden Tätigkeiten finanziert, die für die Leistung des Beitrags der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) an die ITER-Organisation erforderlich sind, einschließlich der Tätigkeiten, die für Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen notwendig sind, sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER . Das wissenschaftliche und technologische Ziel, die Begründung und die Tätigkeiten des Programms sind dem Anhang zu entnehmen.

Artikel 2

Das Programm wird durch einen Höchstbeitrag von 2 573 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen) gemäß Artikel 3 finanziert.

Artikel 3

Das Programm wird durch Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Abrufsatzes finanziert, der auf das Bruttonationaleinkommen (BNE) der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet wird und dem Satz entspricht, der für die Berechnung der BNE-Eigenmittelbeiträge zum Gesamthaushalt der Europäischen Union vorgegeben ist. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen des Programms im Einklang mit [Artikel XX der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [Neue Haushaltsordnung]][14].

Artikel 4

Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind („assoziierte Länder“), können ebenfalls einen Beitrag zu dem Programm leisten.

Der Beitrag der assoziierten Länder wird in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion festgelegt.

Artikel 5

Das Programm wird von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [Neue Haushaltsordnung] durchgeführt.

Im Einklang mit Artikel XX der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [Neue Haushaltsordnung] kann die Kommission das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie[15] mit der Durchführung betrauen.

Artikel 6

1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Unionsmittel aus diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

wissenschaftliches und technologisches Ziel, Begründung und Tätigkeiten des zusätzlichen Forschungsprogramms für das ITER-Projekt

Wissenschaftliches und technologisches Ziel

Ziel des zusätzlichen Forschungsprogramms für das ITER-Projekt ist die Realisierung des ITER als wichtige Voraussetzung für den Bau von Reaktorprototypen für Fusionskraftwerke, die sicher, zukunftsfähig, umweltverträglich und wirtschaftlich sind.

Im Rahmen der Strategie zur Verwirklichung dieses Ziels ist die erste Priorität der Bau des ITER (einer Versuchsanlage in großem Maßstab, mit der die wissenschaftliche und technische Durchführbarkeit der Erzeugung von Fusionsenergie demonstriert wird); im Anschluss daran soll ein Demonstrations-Fusionskraftwerk gebaut werden.

Begründung

Die Kernfusion verfügt über das Potenzial, in einigen Jahrzehnten einen bedeutenden Beitrag zu einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung der Union zu leisten. Ist man bei der Entwicklung der Fusionstechnologie erfolgreich, könnte sichere, nachhaltig produzierte und umweltfreundliche Energie bereitgestellt werden.

Die globale Dimension der FuE im Bereich der Kernfusion spiegelt sich in dem Übereinkommen über die Gründung der Internationalen Fusionsenergieorganisation für das ITER-Projekt und in dem Abkommen zwischen Euratom und der Regierung Japans über Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung wider, die die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER ergänzen.

Tätigkeiten

Das zusätzliche Forschungsprogramm für das ITER-Projekt leistet den Euratom-Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) entsprechend der Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 (2007/198/Euratom).

Für den Zeitraum 2014-2018 sind folgende Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens „Fusion for Energy“ vorgesehen:

a) Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation, einschließlich der FuE-Tätigkeiten, die für die Entwicklung der Grundlagen für die Beschaffung der ITER-Komponenten und der ITER-Test-Blanket-Module erforderlich sind;

b) Leistung des Euratom-Beitrags zu den Tätigkeiten im Rahmen des breiter angelegten Konzepts mit Japan;

c) gegebenenfalls sonstige Tätigkeiten zur Schaffung der Grundlagen für die Auslegung eines Demonstrationsreaktors und der damit zusammenhängenden Anlagen.

Der Betrieb von „Fusion for Energy“, seine Leitung und personelle Besetzung sowie die allgemeine technische und administrative Unterstützung werden ebenfalls von dem zusätzlichen Forschungsprogramm für das ITER-Projekt abgedeckt.

Die detaillierten Arbeitsprogramme für die genannten Tätigkeiten werden jährlich vom Vorstand des gemeinsamen Unternehmens beschlossen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Beschluss des Rates über ein zusätzliches Forschungsprogramm für das ITER-Projekt (2014-2018)

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[16]

- XX XX ITER

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[17].

ý Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag / der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Allgemeines Ziel des zusätzlichen Forschungsprogramms für das ITER-Projekt („das Programm“) ist es, einen Beitrag zur langfristigen sicheren und effizienten Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems zu leisten. Das Programm wird ferner zur Strategie Europa 2020 und zur Leitinitiative „Innovationsunion“ beitragen, indem die Mobilisierung der europäischen Hochtechnologieindustrie unterstützt wird. Diese wird durch die Beteiligung an den Beschaffungsaufträgen von „Fusion for Energy“ (F4E) neue Kompetenzen und Fertigungskapazitäten erwerben.

1.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en) für indirekte Maßnahmen

Leistung des Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation für Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

1.4.3. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en) für indirekte Maßnahmen der JRC

entfällt

1.4.4. Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Mit dem zusätzlichen Forschungsprogramm leistet Europa seinen Beitrag zum erfolgreichen Bau der ITER-Anlage im Rahmen eines internationalen Kooperationsprojekts. Da Europa den umfangreichsten Beitrag zu dem Projekt leistet (45 % der Baukosten), wird sich das Programm in Europa am stärksten auswirken. Hierbei handelt es sich sowohl um kurzfristige (Wettbewerbsvorteile für die europäische Industrie) als auch um langfristige Auswirkungen (führende Rolle Europas bei der kommerziellen Nutzung der Fusionsenergie).

Das Projekt hat bereits heute positive Folgen für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dies ist auf die Art der ITER-Tätigkeiten (Beschaffung von Hochtechnologiekomponenten und Bauten) zurückzuführen, die Beiträge der Industrie aus den Bereichen Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik, Werkstofftechnik und Kerntechnik notwendig machen, die unter völlig neuartigen Bedingungen miteinander kombiniert werden. Mehr als drei Viertel des Euratom-Gesamtbeitrags zum ITER-Projekt werden zu Verträgen mit Privatunternehmen führen. Unmittelbar als Folge der ITER-Tätigkeiten werden in Europa neue Arbeitsplätze in großem Umfang geschaffen werden, denn ein Großteil der Ausgaben ist für FuE und technische Arbeiten vorgesehen, die arbeitsintensiver sind als die herkömmliche Fertigung.

Langfristig ist das ITER-Projekt eine einzigartige Chance für die europäischen Hochtechnologieindustrie- und Bauunternehmen, sich einen globalen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und bei der Auslegung der ersten Generation von Fusionskraftwerken und der anschließenden internationalen Kommerzialisierung führende Akteure zu sein.

1.4.5. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Indikator für die Fortschritte bei den europäischen Beiträgen zum ITER-Bau wird das Erreichen von Zwischenzielen durch F4E sein, das europäische gemeinsame Unternehmen, das für die Beschaffung von Komponenten und ihre Bereitstellung als ITER-Beiträge in Form von Sachleistungen während der Bauphase des Projekts zuständig ist.

F4E hat in seinem Projektplan wichtige Zwischenziele festgelegt, die alle Beschaffungstätigkeiten während des ITER-Baus abdecken. In der Gesamtplanung und dem jährlichen Arbeitsprogramm von F4E wird der Zeitplan für diese Zwischenziele festgelegt. In regelmäßigen Berichten an das Leitungsorgan (den Vorstand) und den Rat der EU werden Informationen über die Fortschritte weitergegeben.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011 „Ein Haushalt für Europa 2020“ vorgeschlagen, den EU-Beitrag zum ITER-Projekt nach 2013 außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFF) zu finanzieren. Mit dem zusätzlichen Forschungsprogramm wird dieser Vorschlag umgesetzt.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Risiken, Kosten und der langfristige Charakter eines Projekts wie des ITER bedeuten, dass es nicht von einzelnen Mitgliedstaaten und nicht einmal von der EU allein getragen werden kann. Daher wurde für seine Durchführung ein globaler Rahmen für notwendig erachtet. Bei der Beteiligung an diesem internationalen Projekt werden durch Maßnahmen auf EU-Ebene die Risiken geteilt und es werden eine Reichweite und größenbedingte Kosteneinsparungen erreicht, die sonst nicht möglich wären.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Durch das Projekt JET (Joint European Torus) wurde demonstriert, dass die Koordinierung von Bau und Betrieb einer Großinfrastruktur für die Fusionsforschung durch Euratom effizient ist und den Nutzen für Wissenschaft und Industrie maximiert. Der für den Bau des ITER erforderliche Aufwand ist jedoch bisher ohne Beispiel und setzt eine globale Zusammenarbeit voraus, wie es sie in der Vergangenheit noch nicht gab.

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Mit dem Programm werden Synergien und Komplementarität mit anderen Fusionsforschungstätigkeiten und dem neuen Euratom-Forschungsprogramm in Ergänzung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ (2014-2018) hergestellt. Insbesondere wird durch die in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen ein wichtiger wissenschaftlicher Beitrag zu Bau und Betrieb des ITER geleistet und die Risiken werden beträchtlich vermindert. Die Ergebnisse der Fusionsforschung des Euratom-Forschungsrahmenprogramms für die Jahre 2012-2013 werden zu den Tätigkeiten des Programms einen signifikanten Beitrag leisten.

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

ý Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

ý      Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2018

– ý            Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2026

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr]

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[18]

ý Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

ý Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨         Exekutivagenturen

– ý         von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[19]

– ¨         nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨            Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Verwaltung übernehmen die Kommissionsdienststellen und das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („Fusion for Energy“ – F4E). Die Kommission vertritt Euratom in den höchsten Instanzen der ITER-Organisation (IO) und des F4E.

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Das Programm wird von F4E durchgeführt, das den Euratom-Beitrag für das ITER-Projekt und den Euratom-Beitrag zu den anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER, z. B. den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan, weiterleitet.

Die Kommission ist in den Entscheidungsgremien von F4E und der ITER-Organisation vertreten.

Auf internationaler Ebene vertritt die Kommission Euratom im Entscheidungsgremium der IO, dem ITER-Rat; sie ist Mitglied des Wissenschaftlich-technischen beratenden Ausschusses (STAC) und des Beratenden Verwaltungsausschusses des ITER-Rats (MAC).

Im Hinblick auf die Leitung und Verwaltung von „Fusion for Energy“ ist die Kommission als F4E-Mitglied im Namen von Euratom in den Leitungsgremien dieses gemeinsamen Unternehmens (Vorstand, Exekutivausschuss, technischer Beirat, Verwaltungs- und Finanzausschuss und „Büro“) vertreten.

2.1. Monitoring und Berichterstattung

Es existiert ein Überwachungssystem, das eine optimale Qualität der Ergebnisse und eine optimale Nutzung der Ressourcen gewährleisten soll. Überwachung und Berichterstattung beruhen auf den von F4E und IO angewandten Verwaltungs- und Berichterstattungsvorschriften, wonach alle wichtigen Dokumente von den Leitungsgremien genehmigt werden müssen. Über diese Gremien überwacht und überarbeitet die Kommission die Dokumente für die Tätigkeiten zur Durchführung des ITER-Projekts, u. a. Arbeitsprogramme, jährliche Tätigkeitsberichte, Projektpläne, Ressourcenvoranschläge, Personalentwicklungspläne, Haushalte und Abschlüsse.

F4E richtet ein Projektmanagement- und Berichterstattungsverfahren ein, bei dem unterschiedliche Aspekte des Systems für die Berichterstattung an den Vorstand in vollem Umfang einbezogen werden.

Jedes Jahr berichtet das gemeinsame Unternehmen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juli 2010 (Entwurf: 11902/10 RECH 255 ATO 38 BUDGET 45; verabschiedet: 11821/10 ADD 1) dem Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans zur Kostenreduzierung und –eindämmung sowie über die Leistung und die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens und des ITER-Projekts, einschließlich der Durchführung der geplanten Tätigkeiten im Rahmen des Jahreshaushalts.

Als Reaktion auf die Schlussfolgerungen des Rates hat „Fusion for Energy“ einen unabhängigen Sachverständigen benannt, der die Projektfortschritte auf der Grundlage vorliegender Berichte analysieren und seine Stellungnahme einmal jährlich dem F4E-Vorstand und dem Rat (Wettbewerbsfähigkeit) vorlegen wird.

F4E und die Kommission haben ferner eine Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet, in der die Modalitäten und Bedingungen für die Übertragung des Euratom-Finanzbeitrags durch die Kommission an das gemeinsame Unternehmen festgelegt sind.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

Die Kommission ist in den Entscheidungsgremien der IO und den Leitungsgremien von F4E vertreten.

Auf Kommissionsebene werden die Dienststellen der für das gemeinsame Unternehmen zuständigen Generaldirektion alle für eine effiziente Durchführung des ITER-Projekts notwendigen Initiativen verfolgen und überprüfen, insbesondere finanzielle Maßnahmen.

Ferner wird der interne Auditdienst der Kommission (IAS) ab 2012 auf der Grundlage der zwischen der für den IAS zuständigen Generaldirektion und dem gemeinsamen Unternehmen vereinbarten Modalitäten die interne Prüfung von F4E vornehmen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.

Ende Mai 2011 verabschiedete der F4E-Vorstand auf Initiative der Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung von Leitung und Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens. Hierzu gehört die Einrichtung des Verwaltungs- und Finanzausschusses, der dem Vorstand Stellungnahmen und Empfehlungen zu administrativen und finanziellen Fragen vorlegen soll, ein „Büro“ für die Vorbereitung der Arbeit und der Entscheidungen des Vorstands sowie die Überprüfung der Rolle des Exekutivausschusses, der sich auf die vorgelagerten Beschaffungstätigkeiten des F4E konzentrieren soll.

Außerdem hat der neu ernannte Direktor mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens verändert, damit dieses projektorientierter arbeitet und über einen starken Dienst für Finanzangelegenheiten verfügt.

Die F4E-Finanzordnung ist der Haushaltsordnung der Kommission ähnlich; sie umfasst Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge entsprechend den von der Kommission anerkannten Standards. Die F4E-Verträge enthalten entsprechend der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens die erforderlichen Bestimmungen für die Überwachung und Kontrolle der Verwendung der F4E-Haushaltsmittel.Im Anschluss an Stellungnahmen des Rechnungshofes hat F4E seine Finanzordnung entsprechend den Hauptempfehlungen des Rechnungshofes angepasst.

F4E ist seinem Vorstand und dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig. Das Parlament erteilt jährlich auf Empfehlung des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans. Außerdem führt der Europäische Rechnungshof zweimal jährlich ein Audit von F4E durch und legt der Kommission, dem Rat und dem Parlament im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens einen Bericht vor. Bei gemeinsamen Verwaltungsmaßnahmen von F4E und ITER wird die Kommission (wie bei gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen) auch in Zukunft sicherstellen, dass bei Rechnungsführungs-, Innenrevisions-, Audit- und Vergabeverfahren der Partner die EU-Vorschriften und –Normen eingehalten werden. Empfehlungen früherer Audits des Rechnungshofes werden berücksichtigt.

2.2.1. Interne Kontrolle

Die interne Kontrolle stützt sich auf

1. die Normen der Kommission für die interne Kontrolle, die die für das ITER-Projekt zuständige Generaldirektion bei allen Entscheidungen im Zusammenhang mit F4E anwendet, insbesondere bei Finanzentscheidungen;

2. die Normen für die interne Kontrolle, die das F4E derzeit einführt, um systematische Überprüfungen durchzuführen und die Umsetzung der sich daraus ergebenden Empfehlungen zu überwachen. Abgestellte Kommissionsbedienstete haben F4E bereits bei der Anwendung des Aktionsplans für die interne Kontrolle, der Erstellung von Checklisten, der Einführung eines regelmäßigen Überwachungsmechanismus und der Mittelverwaltung unterstützt;

3. die technische, finanzielle und politische Überprüfung der Tätigkeiten von F4E und ITER durch die Kommission in jedem Stadium des Projekts;

4. Ex-ante-Kontrollen bei der Beschaffung und Ex-post-Überprüfungen. Anhand von definierten Zielen und Indikatoren werden die Risiken regelmäßig überprüft und die Fortschritte bei der Ausführung der Arbeiten sowie der Ressourcenverbrauch regelmäßig überwacht.

2.2.2.     Erwartetes Risiko von Verstößen

Für F4E besteht aufgrund der Art seiner Tätigkeiten (umfangreiche und komplexe Beschaffungsmaßnahmen mit hohem technischem Risiko) ein inhärentes finanzielles Risiko. Es wurden Maßnahmen zur Überwachung und besseren Kontrolle der Arbeitsweise des F4E eingeführt. Die Umstrukturierung des F4E dürfte sich ebenfalls positiv auswirken.

Die Kommission wird auch in Zukunft die mit der Durchführung dieses Projekts verbundenen Risiken – insbesondere in Bezug auf die Kosten – ermitteln und die zu ihrer Bewältigung und Eindämmung am besten geeigneten Maßnahmen ergreifen.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die Generaldirektion der Kommission, die das ITER-Projekt durchführt und die für den ITER vorgesehenen Haushaltsmittel verwendet, ist entschlossen, Betrug in allen Phasen der Projektdurchführung im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (KOM(2011) 376 vom 24. Juni 2011) zu bekämpfen.

Für die administrative Kontrolle der Verträge, Finanzhilfen und damit zusammenhängenden Zahlungen ist F4E zuständig. Die Kommission und das gemeinsame Unternehmen achten besonders auf die Eindämmung der Kosten.

Sie berücksichtigen die finanziellen Interessen der Europäischen Union, insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 53 Buchstabe a der Haushaltsordnung.

Sie gewährleisten bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

„Fusion for Energy” hat mit der Entwicklung einer Ex-post-Auditstrategie begonnen, die ab 2012 umgesetzt werden soll. Mit dieser wichtigen Kontrollstrategie sollen Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen beurteilt werden.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.

OLAF kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

– Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beitrag

Nummer 08 01 xx || GM/NGM ([20]) || von EFTA-Ländern[21] || von Kandidatenländern[22] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

außerhalb des MFF || 08 01 04 40 „Fusion For Energy” || NGM || NEIN || NEIN || JA || JA

– Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beitrag

außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

H1/außerhalb des MFF || 08 01 XX 01 Personalausgaben* 08 01 XX 02 Ausgaben für externes Personal* 08 01 XX 03 sonstige Verwaltungsausgaben* 08 06 01 xx Ausgaben im Zusammenhang mit dem ITER || GM/NGM || NEIN || NEIN || JA || JA

*- Die Nummern der Haushaltslinien werden zu einem späteren Zeitpunkt genau festgelegt.

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

Jeweilige Preise - in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || Außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens

|| || || Jahr 2014[23] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || >2018 || INSGESAMT ||

Ÿ Operative Mittel außerhalb des MFF || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 08 06 01 xx ITER || Verpflichtungen || (1) || 897,230 || 631,578 || 285,383 || 282,081 || 253,262 || - || 2 349,534 ||

Zahlungen || (2) || 107,000 || 306,140 || 405,263 || 304,368 || 353,455 || 873,308 || 2 349,534 ||

Aus der Dotation des ITER-Programms finanzierte Verwaltungsausgaben[24] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 08 01 04 40 F4E-Personal || || (3) || 43,000 || 43,860 || 44,737 || 45,632 || 46,545 || - || 223,774 ||

Mittel INSGESAMT außerhalb des MFF || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 940,230 || 675,438 || 330,120 || 327,713 || 299,807 || || 2 573,308 ||

Zahlungen || =2+2a +3 || 150,000 || 350,000 || 450,000 || 350,000 || 400,000 || 873,308 || 2 573,308 ||

|| || Rubrik 1

GD || || || Jahr 2014[25] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || >2018 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || ||

Zahlungen || (2) || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[26] || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 08 01 XX 01 08 01 XX 02 08 01 XX 03 || || (3) || 6,350 0,960 2,559 || 6,477 0,979 2,610 || 6,606 0,999 2,662 || 6,738 1,019 2,715 || 6,874 1,039 2,769 || || 33,045 4,996 13,315

Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 9,869 || 10,066 || 10,267 || 10,472 || 10,682 || || 51,356

Zahlungen || =2+2a +3 || 9,869 || 10,066 || 10,267 || 10,472 || 10,682 || || 51,356

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0

Zahlungen || (5) || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 a des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || ||

Zahlungen || || || || || || || ||

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: entfällt

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014[27] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || >2018 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1/AUSSERHALB DES MFF || Verpflichtungen || 950,099 || 685,504 || 340,387 || 338,185 || 310,489 || || 2 624,664

Zahlungen || 159,869 || 360,066 || 460,267 || 360,472 || 410,682 || 873,308 || 2 624,664

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ý         Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2017+2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[28] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1[29] … || || || || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis* || || || 1 || 897,230 || 1 || 631,578 || 1 || 285,383 || 1 || 282,081 || 1 || 253,262 || || || || || 5 || 2 349,534

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || 1 || 897,230 || 1 || 631,578 || 1 || 285,383 || 1 || 282,081 || 1 || 253,262 || || || || || 5 || 2 349,534

* Das Ergebnis des ITER-Projekts wird der jährliche Tätigkeitsbericht von F4E (Mitgliedsstelle Barcelona) sein, in dem die Fortschritte des Projekts beschrieben werden.

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ý         Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014[30] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGESAMT

RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || ||

Ausgaben für mit der Durchführung des Programms befasstes Personal || 7,310 || 7,456 || 7,605 || 7,757 || 7,913 || 38,041

Sonstige Verwaltungsausgaben || 2,559 || 2,610 || 2,662 || 2,715 || 2,769 || 13,315

Zwischensumme RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || 9,869 || 10,066 || 10,267 || 10,472 || 10,682 || 51,356

Außerhalb des MFF || || || || || ||

Personalausgaben || 33,996 || 34,676 || 35,369 || 36,077 || 36,798 || 176,916

Sonstige Verwaltungsausgaben* || 9,004 || 9,184 || 9,368 || 9,555 || 9,747 || 46,858

|| || || || || ||

* Schätzwerte

INSGESAMT || 52,869 || 53,926 || 55,004 || 56,104 || 57,227 || 275,130

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨         Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– ýFür den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

                Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr 2014[31] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGESAMT

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) für das ITER-Projekt, die in einen eigenen Stellenplan für den ITER (Rubrik 1) aufzunehmen sind.

am Sitz || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50

|| || || || || ||

|| || || || || ||

|| || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[32], ITER, Rubrik 1 ||

AC, INT, ANS || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15

|| || || || || ||

08 01 04 40[33] || am Sitz[34] || || || || || ||

Gemeinsames Unternehmen ITER „F4E“ (Barcelona) (*) || 422 || 422 || 422 || 422 || 422 || 422

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || ||

INSGESAMT || 487 || 487 || 487 || 487 || 487 || 487

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Die Kosten der benötigten Humanressourcen werden aus den Mitteln gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme gewährt wurden bzw. innerhalb der GD RTD umgeschichtet wurden; unter Umständen können diese Mittel durch zusätzliche Mittel ergänzt werden, die der zuständigen GD unter Berücksichtigung der Hauhaltszwänge im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens gewährt werden.

Die Verwaltungsausgaben (einschließlich Personalkosten) für die Durchführung des ITER-Programms (außerhalb der dem gemeinsamen Unternehmen für den ITER (F4E) gewährten Mittel für die Betriebskosten) sollten den operativen Mitteln für das ITER-Programm entsprechen.

(*) 422 FTE, im Haushalt 2012 unter der Haushaltslinie 08 01 04 40 finanziert.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Das Personal am Sitz ist für die Festlegung und Begleitung der Tätigkeiten der Mitgliedsstelle in Barcelona (F4E) und des ITER-Projekts zuständig, bei dem die Kommission die europäischen Partner vertritt. Das Personal der Mitgliedsstelle in Barcelona (F4E) ist im Einklang mit der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über den ITER für den europäischen Beitrag zu Beschaffung, Auftragsvergabe und finanzieller Durchführung des Arbeitsplans der Internationalen ITER-Organisation zuständig.

Externes Personal

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– ¨         Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨         Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨         Der Vorschlag / Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[35].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– ý Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor*:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

* - Drittländer können Beiträge zu dem Programm leisten (auf der Grundlage von Kooperationsabkommen zwischen den Drittländern und Euratom), die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind.

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨         Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ý         Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

ý         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[36]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel XXXX || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

08 01 04 40, 08 06 01: Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Das Programm wird durch Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Abrufsatzes finanziert, der auf das Bruttonationaleinkommen (BNE) der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet wird und dem Satz entspricht, der für die Berechnung der BNE-Eigenmittelbeiträge zum Gesamthaushalt der Europäischen Union vorgegeben ist. Diese Beiträge werden zum Gesamthaushalt der Europäischen Union geleistet und gelten als externe zweckgebundene Einnahmen des Programms im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [Neue Haushaltsordnung] für den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

[1]               Ursprüngliche Bezeichnung: „Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor“ (International Thermonuclear Experimental Reactor).

[2]           ABl. L 358 vom 16.12.2006.

[3]               ABl. L 246 vom 21.9.2007.

[4]               ABl. L 90 vom 30.3.2007.

[5]               KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011.

[6]               KOM(2011) 48.

[7]               ABl. C […] vom […], S. […].

[8]               ABl. C […] vom […], S. […].

[9]               ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.

[10]             ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

[11]             ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 34.

[12]             ABl. C 139 vom 14.6.2006, S.1.

[13]             KOM(2011) 500 endg.

[14]             ABl. L …

[15]             Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür.

[16]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[17]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

[18]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[19]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[20]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel

[21]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[22]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[23]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[24]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[25]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[26]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[27]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[28]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…)

[29]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[30]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[31]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[32]             AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

[33]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[34]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[35]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[36]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.