Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Programm „Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union /* KOM/2011/0914 endgültig - 2011/0454 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Das Programm „Hercule I“ ging zurück auf den
Beschluss 804/2004 EG[1],
durch den eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zum Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaft geschaffen und die Zahl der Tätigkeiten, die im
Laufe der Zeit auf diesem Gebiet eingeführt worden waren, erweitert wurde. Durch den Beschluss 878/2007/EG[2] wurde das Programm unter der
Bezeichnung „Hercule II“ auf den Zeitraum 2007 bis 2013 ausgedehnt. Dabei wurde
besonderes Gewicht auf die Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und des Handels
mit gefälschten Zigaretten gelegt, um den rechtlichen Pflichten nachzukommen,
die die Kommission durch den Abschluss des Abkommens mit Philip Morris
International über die Bekämpfung des illegalen Handels mit echten und
gefälschten Zigaretten im Jahr 2004 eingegangen ist. Das Abkommen mit Philip
Morris International war das erste von mehreren Abkommen dieser Art, die mit
internationalen Zigarettenherstellern geschlossen wurden. Letztere verpflichteten
sich darin zur Zahlung von insgesamt über 2 Mrd. US-Dollar an die teilnehmenden
Mitgliedstaaten und die EU in bis zu 20 Jahren dauernden Zeiträumen, und die
Kommission und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichteten sich im
Gegenzug zu einem verschärften Vorgehen der EU gegen den illegalen Handel mit
Tabakerzeugnissen. Die jährlichen Mittel für das Programm „Hercule II“ sind
seit 2007 entsprechend erhöht worden. Da die Rechtsgrundlage für das Programm
„Hercule II“ Ende 2013 ihre Gültigkeit verliert, sollte sie in geeigneter Weise
ersetzt werden, damit der Fortbestand der EU-Unterstützung für die von der
Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen gewährleistet ist
und auch künftig Aufklärungsmaßnahmen, Studien sowie Schulungsmaßnahmen zur
Betrugsbekämpfung bzw. entsprechende technische und wissenschaftliche
Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dass der Schutz der finanziellen Interessen
der EU ein Anliegen von öffentlichem Interesse ist, geht aus Artikel 325 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 280 EG-Vertrag)
hervor, wonach in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union ein effektiver und gleichwertiger Schutz zu
gewährleisten ist. Es kann nicht oft genug betont werden, wie wichtig es ist,
das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fähigkeit der EU, das Geld der
Steuerzahler vor Betrug zu schützen, zu stärken und zu bewahren. Dies gilt
besonders für die derzeitige Situation mit der aktuellen Haushaltsknappheit und
den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Das Programm „Hercule II“ enthält ein in
sich stimmiges Bündel von Maßnahmen für wichtige Akteure des Kampfes gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige und gegen die finanziellen
Interessen der Europäischen Union gerichteten Handlungen. Die Beiträge dieser
Akteure erfolgen in unterschiedlicher Form. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung
(OLAF) hat im Laufe des Jahres 2011 (teilweise per Fragebogen) folgende
interessierte Kreise zu diesem Thema konsultiert: - die
Partner der OLAF-Taskforce „Zigaretten“ (spezielle Dienststellen der
Mitgliedstaaten, die u.a. mit der Umsetzung der mit den Tabakherstellern
geschlossenen Abkommen befasst sind); - die mit der Informationsstelle des OLAF
zusammenarbeitenden Dienststellen der Mitgliedstaaten; - die Juristenvereinigungen für europäisches
Strafrecht bzw. zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
(Verbände europäischer Juristen). All diese Beteiligten wurden gebeten, die Umsetzung
des Programms „Hercule II“ zu bewerten und Vorschläge für künftige Ziele zu
unterbreiten. Die
OLAF-Taskforce „Zigaretten“ hat darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist,
die von der EU geleistete Unterstützung fortzusetzen und zu verstärken.
Diesbezüglich wurden konkrete Anregungen für künftige Maßnahmen, technische
Fragen und Vereinfachungen gegeben. Diese Anregungen werden im Vorschlag der
Kommission weitgehend aufgegriffen. Bezüglich des Erwerbs von kommerziellen, für
die Arbeit der operativen Dienste der Mitgliedstaaten sowie auch des OLAF
überaus wertvollen Datenquellen ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit
eines Rückgriffs auf ein und dieselben Daten gemeinsame Risikoanalysen der
Mitgliedstaaten sehr erleichtert. Das OLAF kontrolliert die Datenbanknutzung
jeden Monat, um eine sinnvolle Nutzung durch die Mitgliedstaaten (bei Bedarf in
Form gemeinsamer Datenpools) zu fördern und bei stärkerem Rückgriff auf die
Datenbank entsprechend reagieren zu können. Diese Flexibilität ermöglicht im
Verbund mit den finanziellen Möglichkeiten, die die Kommission besitzt, wenn
sie im Namen aller Mitgliedstaaten tätig wird, große Einsparungen gegenüber den
Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten entstehen würden, wenn sie die
betreffenden Daten für sich allein erwerben würden, und sie sorgt in der Praxis
dafür, dass manche Mitgliedstaaten über einen Datenzugriff verfügen, den sie sich
allein nicht leisten könnten. Bei einer im Sommer 2011 durchgeführten Umfrage
unter den Nutzern hat sich gezeigt, dass die Mitgliedstaaten in dieser
Dienstleistung einen echten Mehrwert für die Bekämpfung von Betrug sehen. Der
Vorschlag der Kommission trägt den Ergebnissen dieser Umfrage in vollem Umfang
Rechnung. Die Schulungsmaßnahmen stellen auf eine weite
Verbreitung von Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen ab und sollen so
für einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
sorgen. Eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit unter den zuständigen
nationalen Behörden sowie zwischen diesen und dem OLAF ist eine unabdingbare
Voraussetzung für eine wirksame Umsetzung der Ziele des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von
Artikel 325 Absatz 3 AEUV. Ferner geht es bei den im Hinblick auf die
Weiterentwicklung des geltenden Rechtsrahmens für den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Union vorgeschlagenen Schulungsmaßnahmen für
Angehörige der Rechtsberufe (Theoretiker und Praktiker) darum, einen
akademischen Konsens zu erreichen, der künftige strategische und legislative
Arbeiten zum Thema Schutz der finanziellen Interessen der EU erleichtern
könnte. Die diesbezüglich von den Verbänden europäischer Juristen eingegangenen
Rückmeldungen waren allesamt positiv. Einige dieser Verbände haben
vorgeschlagen, die Verfahren für die Antragstellung und die abschließende
Berichterstattung zu vereinfachen. Diese Anregungen sind im Vorschlag der
Kommission weitgehend aufgegriffen worden. Auch sind einige sehr konkrete
Themenvorschläge für künftige Studien oder Diskussionen eingegangen. Generell
wurde empfohlen, den Fokus stärker auf die nationalen Rechtsordnungen und die
konkreten Probleme, die die einzelnen Mitgliedstaaten mit dem Schutz der
finanziellen Interessen der EU haben, auszurichten. Die Kommission bevorzugt
gleichwohl seit jeher Unterstützungsprojekte mit eindeutigem Mehrwert auf
EU-Ebene und sollte auch weiterhin so verfahren. Bezüglich der sonstigen im Rahmen von „Hercule
II“ finanzierten Tätigkeiten befindet sich das OLAF im ständigen Dialog mit den
Betroffenen, so beispielsweise beim heiklen Thema technische Unterstützung, zu
dem das OLAF seit Jahren positive Rückmeldungen erhält und seine Maßnahmen
entsprechend anpasst. 2.2. Die Kommission hat eine Folgenabschätzung
vorgenommen. Dabei wurden vier Optionen insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Auswirkungen auf die Finanzausstattung geprüft. Option 1: Fortführung des Programms mit
Finanzmitteln in der bisherigen Höhe (Ausgangsszenario) Option 2: Erneuerung des Programms mit
verbesserter Zielsetzung und Methodik einschließlich Anhebung des maximalen
Kofinanzierungsanteils bei technischen Unterstützungsmaßnahmen (z.B.
Ausrüstungsbeschaffung); Option 3: Umfangreiche Änderungen bei der
Mittelverteilung für die verschiedenen Ausgabenziele und weitaus größere
Unterstützung von operativen Maßnahmen und Strafverfolgungstätigkeiten; Option 4: Einstellung des Programms mit Möglichkeit
der Fortführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen anderer von der EU
kofinanzierter Programme und/oder unter Regie einzelner Mitgliedstaaten. Angesichts der Erfahrungen aus der
Vergangenheit, die eng mit den operativen Maßnahmen verknüpft sind, welche die
Mitgliedstaaten und das OLAF zum Schutz der finanziellen Interessen der EU
ergriffen haben, und in Anbetracht der Auswirkungen, die insbesondere infolge
der Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen für die Zukunft zu erwarten wären,
wird die Option 2 (Erneuerung des Programms mit verbesserter Zielsetzung und
Methodik) mit einer ähnlichen Realpreis-Finanzausstattung wie die derzeitige
Finanzausstattung (ca. 15 Mio. EUR jährlich) bevorzugt. Hingegen
würde die Option, bei der Mittelverteilung für die verschiedenen Ausgabenziele
umfangreiche Änderungen vorzunehmen, zu einem Ungleichgewicht führen, das zu
Lasten spezifischer Unterstützungsmaßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von
Betrug gehen und zu Verwirrung in der Frage der Aufteilung der Zuständigkeiten
zwischen den Mitgliedstaaten und der Union führen könnte. Durch die Option, das
Programm einzustellen, würden zwar die Ausgaben auf EU-Ebene reduziert, aber
keine echten Einsparungen bewirkt, weil stattdessen auf Ressourcen auf
nationaler Ebene oder aus anderen EU-Programmen zurückgegriffen und dadurch der
in Artikel 325 AEUV geforderte effektive und gleichwertige Schutz in den
Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union gefährdet würde. Durch die Option, das Programm einzustellen, würden zwar
die Ausgaben auf EU-Ebene reduziert, aber keine echten Einsparungen bewirkt,
weil stattdessen auf Ressourcen auf nationaler Ebene oder aus anderen
EU-Programmen zurückgegriffen und dadurch der in Artikel 325 AEUV geforderte effektive
und gleichwertige Schutz in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gefährdet würde. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Union Nach Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 AEUV
teilen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verantwortung für den
Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug und sonstigen gegen die
finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen. Das Programm „Hercule III“ betrifft den
spezifischen Tätigkeitsbereich der Europäischen Kommission und ihre
(insbesondere über das OLAF erfolgende) Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit anderen Organen und Einrichtungen der
EU. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass auch
in Zukunft ein spezielles Instrument für die Bekämpfung von Betrug, Korruption
und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten
rechtswidrigen Handlungen verfügbar ist. Für die Behandlung derartiger
spezifischer Fragen wäre eine Unterstützung im Rahmen anderer, auf eine
breitere Wirkung ausgelegter Programme weniger wirksam. Außerdem sollten die
EU-Organe ihren politischen Willen zum Ausdruck bringen, die im Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsätze in diesem
sensiblen Bereich entschlossen umzusetzen. Das Programm „Hercule III“ würde
folglich - ausschließlich auf den Schutz der
finanziellen Interessen der Union abstellen, dabei eine langfristige, mit den
anderen Zielen der Union im Einklang stehende Perspektive verfolgen und nach
Maßgabe der vorrangige Zielen durchgeführt werden, die alljährlich für diesen
spezifischen Tätigkeitsbereich festgelegt werden; - ermöglichen, dass andere EU-Programme vorrangig
auf andere Prioritäten als den Schutz der finanziellen Interessen der EU
ausgerichtet werden könnten; - den Ergebnissen früherer in diesem Bereich
kofinanzierter Maßnahmen (nicht zuletzt in Bezug auf den Kreis der Begünstigten
und auf die geografische Ausgewogenheit) in vollem Umfang Rechnung tragen; - so ausgerichtet werden, dass eine
unmittelbare positive Auswirkung nicht nur auf bestimmte Untersuchungen der
Mitgliedstaaten, sondern auch auf die Untersuchungen des OLAF entsteht. 3.2. Vereinfachung Ein vorrangiges Ziel der Kommission und dieses
Programms besteht – wie bei anderen im Zusammenhang mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen aufgelegten Programmen – darin, den ordnungspolitischen Rahmen zu
vereinfachen und den zuständigen nationalen Behörden, gemeinnützigen
Einrichtungen und sonstigen Beteiligten in den Mitgliedstaaten, den
Kandidatenländer und den beitretenden Ländern sowie in den EFTA/EWR-Ländern und
den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik die Teilnahme an dem
Programm so einfach wie möglich zu machen. Einhaltung der Haushaltsordnung: Der Programmvorschlag ist vollständig mit der
Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vereinbar. Finanzhilfen
und die Vergabe öffentlicher Aufträge sind die wesentlichen zur Durchführung
des Programms angewendeten Finanzinstrumente. Die von der Kommission in ihrem
Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung genannten Vereinfachungsmaßnahmen,
insbesondere der Rückgriff auf Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und
Einheitskosten, werden bereits zu einer Begrenzung des Verwaltungsaufwands
beitragen. Da die Bearbeitung der im Rahmen des Programms gezahlten Reise- und
Aufenthaltskosten von großer Bedeutung ist, werden im Rahmen des Programms
Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt, die die neue Haushaltsordnung und ihre
Durchführungsbestimmungen für diesen Bereich vorsehen. Für Finanzhilfen unter 50 000EUR
sollten vereinfachte Verwaltungsverfahren vorgesehen werden. Insbesondere
könnte die Kommission verminderte Anforderungen in Bezug auf die
Kostenaufstellung und –schätzung, die Antragstellung und die Berichterstattung
über Ergebnisse vorsehen. Eine weitere geplante Vereinfachungsmaßnahme
betrifft die unmittelbare Inkenntnissetzung und Konsultation der Vertreter der
Mitgliedstaaten und der beitretenden Länder durch verstärkte Kontaktierung
bestehender Arbeitsgruppen und Sachverständigenausschüsse wie dem Beratenden
Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) in
verschiedenen Phasen der Programmdurchführung. Auf diese Weise könnten die
jährlichen Arbeitsprogramme anhand der Rückmeldungen von den COCOLAF-Vertretern
in punkto Umsetzung und Verfahren verbessert werden. 3.3. Einhaltung des Subsidiaritäts- bzw.
Verhältnismäßigkeitsprinzips und Mehrwert des Programms Das Programm bezieht sich zum Teil auf
Tätigkeiten der Europäischen Kommission bzw. des OLAF sowie auf die
Zusammenarbeit mit anderen EU-Organen und –Einrichtungen und den
Mitgliedstaaten. Daher können die zentralen Ziele des Vorschlags
definitionsgemäß nicht durch ein ausschließlich auf nationaler Ebene
erfolgendes Vorgehen verwirklicht werden. Das Programm stellt auf einen
gleichwertigen Schutz in den Mitgliedstaaten und in allen Organen,
Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen Union ab. Es ist grenzübergreifend
und soll die Zusammenarbeit zwischen Akteuren in unterschiedlichen
Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern stärken. Bei der im Jahr 2011 durchgeführten
Konsultation der wichtigsten Beteiligten des Programms „Hercule II“ hat sich
gezeigt, dass der Subsidiaritätsgrundsatz ebenso wie das
Verhältnismäßigkeitsprinzip in vollem Umfang gewahrt wird. Die geplanten
Maßnahmen des Programms gehen nicht über das für die Verwirklichung der
Programmziele erforderliche Maß hinaus. Die Europäische Kommission initiiert die
jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union (Artikel 17 EUV). Die
Union kann die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der
Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen. Dies
kann insbesondere die Erleichterung des Austauschs von Informationen und von
Beamten sowie die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen
beinhalten (Artikel 197 AEUV). Auf Unionsebene vorgenommene Ausgaben zum Schutz
der finanziellen Interessen der EU sind daher aus Sicht des
Subsidiaritätsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn sie dazu dienen, die
Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten oder unter den
Mitgliedstaaten zu erleichtern, ohne in mitgliedstaatliche Befugnisse
einzugreifen. Der Mehrwert des Programms „Hercule III“ zeigt
sich in den Einsparungen, die durch die gemeinsame Anschaffung von
Spezialausrüstung und Datenbanken für die betreffenden Akteure und durch die
gemeinsamen fachlichen Schulungen ermöglicht werden. Außerdem kann davon
ausgegangen werden, dass sich die Wirksamkeit der grenzübergreifenden Maßnahmen
dank der gemeinsamen technischen Standards und der gemeinsamen Schulungen
erhöhen wird. Die bisherigen Ziele sollen weiterverfolgt
werden und dabei vor allem konkret, messbar, erreichbar, sachgerecht und
terminiert sein („SMART“-Kriterien). Dies wird auch zu einer ordnungsgemäßen
Durchführung und Überwachung des Programms beitragen. 3.4. Rechtsgrundlage Der Vorschlag gründet sich auf Artikel 325
Absatz 4 AEUV. Er wird dem Rechnungshof zur Stellungnahme vorgelegt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Das Programm erstreckt sich auf den Zeitraum 2014-2020. Seine
Finanzausstattung beläuft sich auf insgesamt 110 000 000 EUR
(jeweilige Preise). Dieser Betrag steht in Übereinstimmung mit der Mitteilung
der Kommission über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020
(„Ein Haushalt für Europa 2020“)[3]. Die finanziellen Auswirkungen und der Bedarf
an personellen und administrativen Ressourcen werden in dem diesem Vorschlag
für eine Verordnung beigefügten „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert. 2011/0454 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über das Programm „Hercule III“ zur Förderung
von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der
Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofs[4], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen das
Ziel, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft
gerichtete rechtswidrige Handlungen einschließlich des Schmuggels und der
Fälschung von Zigaretten zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam
mit der Kommission insbesondere für eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden sorgen. (2)
Maßnahmen zur Verbesserung des
Informationsaustausches, zur Durchführung fachlicher Schulungen oder zur
technischen und wissenschaftlichen Unterstützung tragen erheblich zum Schutz
der finanziellen Interessen der EU und zur Erreichung eines gleichwertigen
Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei. (3)
Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen
hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen
Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die
finanziellen Interessen der Union gerichteten widerrechtlichen Maßnahmen
ermöglicht. Alle Ziele der Programme „Hercule I“ und „Hercule II§ für den
Zeitraum 2004‑2006 beziehungsweise 2007‑2013 wurden verwirklicht. (4)
Die Kommission hat im Jahr 2011 eine
Folgenabschätzung zur Bewertung der Frage durchgeführt, ob das Programm
fortgeführt werden soll. (5)
Es sollte ein neues Programm aufgelegt werden, um
die auf EU-Ebene und von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichteten widerrechtlichen Handlungen einschließlich des
Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten unter Berücksichtigung der neuen
Herausforderungen, die sich angesichts der aktuellen Haushaltsknappheit
stellen, fortzuführen und nach Möglichkeit noch weiterzuentwickeln (6)
Diese Verordnung sollte in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. XX/XX vom XX.XX.2012 über die Haushaltsordnung für
den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union umgesetzt werden. (7)
Die finanziellen Interessen der Union sollten
während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden,
darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten,
Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß
verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. (8)
An dem Programm können beitretende Länder,
bestehende und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie
unterstützt werden, sowie Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik
teilnehmen, sofern diese Länder einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer
einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Union
erzielt haben und die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen, die in Bezug auf
die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen in den jeweiligen
Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Vereinbarungen
niedergelegt sind, eingehalten werden. (9)
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen unabhängigen Zwischenbericht über die Durchführung dieses
Programm und einen abschließenden Bericht über die Erreichung der Ziele
vorlegen. (10)
Diese Verordnung steht in Übereinstimmung mit dem
Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das Programm „Hercule III“
sollte die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der
Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz der finanziellen Interessen der
Union erleichtern, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
einzugreifen, und eine effizientere Ressourcennutzung ermöglichen, als auf
nationaler Ebene möglich wäre. Ein derartiges Vorgehen auf EU-Ebene ist
notwendig und gerechtfertigt, da es die Mitgliedstaaten kollektiv beim Schutz
des EU-Haushalts und der nationalen Haushalte unterstützt und die Nutzung von
gemeinsamen EU-Strukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des
Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden fördert. (11)
Das Programm sollte eine Laufzeit von sieben Jahren
haben, damit diese mit der Geltungsdauer des in [Artikel 1] der Verordnung des
Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020 festgelegten
mehrjährigen Finanzrahmens übereinstimmt. (12)
Die Kommission sollte die jährlichen Arbeitsprogramme
annehmen, in denen sie die vorrangigen Ziele, die Aufschlüsselung der Mittel
und die Bewertungskriterien für die Vergabe von Finanzmitteln für Maßnahmen
darlegt. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. (13)
Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit
des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde
im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in Bezug auf die
Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung den vorrangigen
Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
XX/YY/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
darstellt – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Allgemeine
Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein mehrjähriges
Aktionsprogramm „Hercule III“ (nachfolgend „das Programm") zur Förderung
von Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die
finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten widerrechtlichen
Maßnahmen eingerichtet. Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember
2020. Artikel 2 Mehrwert Das Programm dient zur Förderung (a) der Ausarbeitung von Maßnahmen auf Ebene
der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug,
Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten
widerrechtlichen Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von
Zigaretten; (b) einer verstärkten grenzübergreifenden
Zusammenarbeit auf EU-Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der
Wirksamkeit grenzübergreifender Maßnahmen; (c) einer wirksamen Verhütung von Betrug,
Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union
gerichteten widerrechtlichen Handlungen durch gemeinsame fachliche Schulungen
für Bedienstete nationaler oder regionaler Verwaltungsbehörden und sonstige
Betroffene. Das Programm ermöglicht insbesondere
Einsparungen durch die gemeinsame Anschaffung von Spezialausrüstung und
Datenbanken für die betreffenden Akteure und durch gemeinsame fachliche
Schulungen. Artikel 3 Allgemeines Ziel des Programms Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die finanziellen
Interessen der Union zu schützen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit
der europäischen Wirtschaft zu stärken und das Geld der Steuerzahler zu
schützen. Artikel 4 Spezifisches Ziel des Programms Das spezifische Ziel des Programms besteht
darin, Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der
Europäischen Union gerichteten widerrechtliche Handlungen zu verhüten und zu
bekämpfen. Gemessen wird die Erreichung dieses Ziels
unter anderem an der Höhe der Einziehungen in bei gemeinsamen beziehungsweise
grenzübergreifenden Maßnahmen aufgedeckten Betrugsfällen, an der prozentualen
Zunahme erfolgreicher gemeinsamer Maßnahmen und an der Zunahme der von den Strafverfolgungsbehörden
weiterverfolgten Fälle. Artikel 5 Förderfähige Einrichtungen Folgende Einrichtungen können nach dem
Programm mit EU-Mitteln gefördert werden: (a) nationale oder regionale
Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines der in Artikel 6 genannten
Drittländer, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet
des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union fördern; (b) seit mindestens einem Jahr
bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige
Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines der in Artikel 6 genannten
Drittländer, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet
des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union fördern. Artikel 6 Teilnahme am Programm 1.
Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie
die in Absatz 2 genannten Länder. 2.
Das Programm steht offen für die Teilnahme von (a) beitretenden Ländern sowie bestehenden
und potenziellen Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie
unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen,
Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Vereinbarungen niedergelegten
allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an
EU-Programmen; (b) Partnerländern der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder einen ausreichenden Grad der
Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an
die der Union erzielt haben. Die Teilnahme der betreffenden Partnerländer an
dem Programm erfolgt nach Maßgabe der mit diesen Ländern nach Abschluss von
Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an EU-Programmen festzulegenden Bedingungen; (c) EFTA/EWR-Ländern gemäß den im
EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen. 3.
Vertreter von am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
für Südosteuropa beteiligten Ländern, der Russischen Föderation und bestimmter
anderer Länder, mit denen die EU Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in
Betrugsfällen geschlossen hat, sowie Vertreter internationaler oder anderer einschlägiger
Organisationen können an im Rahmen des Programms organisierten Tätigkeiten
teilnehmen, wenn dies für die Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4
genannten Ziele nützlich ist. Diese Vertreter werden anhand ihrer für die
spezifischen Tätigkeiten relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse
ausgewählt. Artikel 7 Förderfähige Maßnahmen Im Rahmen des Programms können unter den in
Artikel 10 des jährlichen Arbeitsprogramms genannten Bedingungen folgende
Maßnahmen finanziell unterstützt werden: (a)
technische Unterstützung für nationale Behörden
durch –
Bereitstellung von Fachwissen, spezieller und
technisch fortgeschrittener Ausrüstung und effizienten Hilfsmitteln der
Informationstechnologie (IT) zur Erleichterung der grenzübergreifenden
Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit der Kommission; –
Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung und
Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere der Einsetzung von gemeinsamen
Untersuchungsteams und grenzübergreifender Maßnahmen; –
Förderung der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur
Lagerung und Vernichtung von sichergestellten Zigaretten sowie des Rückgriffs
auf unabhängige Analysedienste für Analysen von sichergestellten Zigaretten; –
Förderung von Personalaustauschmaßnahmen bei
spezifischen Projekten, insbesondere zur Bekämpfung des Schmuggels und der
Fälschung von Zigaretten; –
Bereitstellung von technischer und operativer
Unterstützung für die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der
Bekämpfung von illegalen grenzüberschreitenden Aktivitäten sowie von gegen die
finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Betrugsdelikten
unter besonderer Unterstützung der Zollbehörden; –
Aufbau von IT-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten
und den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Drittländern durch Entwicklung und
Bereitstellung von spezifischen Datenbanken und von IT-Werkzeugen, die den
Datenzugriff und die Datenanalyse erleichtern; –
Ausbau des Datenaustauschs, Entwicklung und
Bereitstellung von IT-Werkzeugen für Untersuchungen sowie Überwachung der
„Intelligence“-Arbeit; (b)
Organisation von speziellen Schulungen, von
Workshops zur Schulung in der Risikoanalyse und von Konferenzen zwecks –
Förderung eines besseren Verständnisses der auf EU-
und auf nationaler Ebene angewandten Verfahren; –
Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten und der in Artikel 6 Absatz 2 genannten
Drittländer sowie den Vertretern der in Artikel 6 Absatz 3 genannten
internationalen Organisationen einschließlich spezialisierter
Strafverfolgungsbehörden; –
Koordinierung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten
sowie der in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Drittländer und
internationalen Organisationen; –
Verbreitung von Fachwissen, insbesondere über eine
bessere Risikoermittlung für Untersuchungszwecke; –
Entwicklung der Spitzenforschung, einschließlich
Studien; –
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Experten
aus Theorie und Praxis; –
verstärkter Sensibilisierung von Richtern,
Staatsanwälten und anderen Zweigen der Rechtsberufe im Hinblick auf den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Union; (c)
alle sonstigen in den jährlichen Arbeitsprogrammen
nach Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in den
Artikeln 3 und 4 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erforderlich
sind. Kapitel II Finanzrahmen Artikel 8 Finanzausstattung Die Finanzausstattung für die Durchführung des
Programms wird für den Zeitraum 2014‑2020 auf 110 000 000 EUR
(jeweilige Preise) festgesetzt. Artikel 9 Arten der finanziellen Intervention und
Kofinanzierung 1. Bei der Durchführung des Programms
beachtet die Kommission die Bestimmungen der Haushaltsordnung. 2. Die Finanzierung der in Artikel 7
genannten Maßnahmen mit EU-Mitteln erfolgt in Form von a) Finanzhilfen; b) öffentlichen Aufträgen; c) Erstattungen der den in Artikel 6 Absatz 3
genannten Vertretern entstandenen Kosten für die Teilnahme an Tätigkeiten im
Rahmen des Programms. 3. Der Ausrüstungserwerb darf nicht
der einzige Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sein. 4. Der Kofinanzierungsanteil an den im
Rahmen des Programms gewährten Finanzhilfen darf 80 % der
förderungswürdigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten
Ausnahmefällen im Sinne des in Artikel 10 genannten jährlichen Arbeitsprogramms
darf der Kofinanzierungsanteil 90 % der förderungswürdigen Kosten nicht
überschreiten. Artikel 10 Jährliche Arbeitsprogramme Zur Durchführung
des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an. In diesen werden die Ziele, die erwarteten
Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten eine
Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die
einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen
Durchführungszeitplan. Bezüglich der
Finanzhilfen werden die Prioritäten, die maßgeblichen Bewertungskriterien und
die Kofinanzierungshöchstsätze angegeben. Die nach Maßgabe
dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten der Kommission zugewiesenen
Mittel schließen auch Mittel zur Finanzierung der institutionellen
Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union ein. Kapitel III Monitoring und
Bewertung Artikel 11 Überwachung, Bewertung und Verwaltung 1. Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Informationen über die
Ergebnisse des Programms vor. Informationen über die Kohärenz und die
Komplementarität mit anderen Programmen und Maßnahmen auf Ebene der
Europäischen Union werden einbezogen. Die Kommission verbreitet fortlaufend die
Ergebnisse der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen. Die
teilnehmenden Länder übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und
die Evaluierung des Programms erforderlichen Daten und Informationen. 2. Die Kommission führt eine Evaluierung des Programms durch. Spätestens am 31. Dezember 2017 erstellt die
Kommission einen Evaluierungsbericht über die Erreichung der Ziele aller
Maßnahmen, die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Mitteleinsatzes
und den europäischen Mehrwert im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung,
Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen. Bei der Evaluierung wird außerdem auf
das Vereinfachungspotenzial, auf die interne und externe Kohärenz, auf die
Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen
zu den Unionsprioritäten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum eingegangen. Dabei werden die Ergebnisse der Evaluierung der
langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt. Ferner legt die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2021 einen Bericht über
die Verwirklichung der Programmziele vor. Die längerfristigen
Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Programmauswirkungen werden evaluiert,
und die Ergebnisse dieser Evaluierung fließen in einen etwaigen künftigen
Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms ein. Artikel 12 Schutz der finanziellen Interessen der
Union 1. Die Kommission gewährleistet bei
der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz
der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung
zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre Vertreter
und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und
Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben,
Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 geregelten Verfahren bei allen direkt oder
indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen
Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um
festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein
Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem
Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und
internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen,
Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen,
Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung
ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen
sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Kapitel IV Schlussbestimmungen Artikel 13 Aufhebung Der Beschluss Nr. 804/2004/EG und der
Beschluss Nr. 878/2007/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang
mit Maßnahmen, die im Rahmen dieser Beschlüsse durchgeführt werden, fallen bis
zu ihrem Abschluss weiterhin unter diese Beschlüsse. Artikel 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Operative Ziele des Programms Die operativen Ziele des Programms bestehen
darin, (1) die Verhütung und die Untersuchung von
Betrugsdelikten und sonstigen widerrechtlichen Handlungen durch Ausbau der
grenz- und fachübergreifenden Zusammenarbeit über das derzeit erreichte Niveau
hinaus zu verbessern; (2) den Schutz der finanziellen Interessen der
Union vor Betrugsdelikten durch Vereinfachung des Austauschs von Informationen,
Erfahrungen und bewährten Praktiken einschließlich Personalaustauschmaßnahmen
zu erhöhen; (3) die Bekämpfung von Betrug und sonstigen
widerrechtlichen Handlungen durch die technische und operative Unterstützung
von einzelstaatlichen Untersuchungen und insbesondere von Zoll- und
Strafverfolgungsbehörden zu verstärken; (4) die Gefährdung der finanziellen Interessen
der Union durch Betrug, Korruption und sonstige widerrechtliche Handlungen auf
ein niedrigeres Maß als derzeit der Fall zu begrenzen, um der Entstehung einer
illegalen Wirtschaft in Schlüsselbereichen (organisierte Kriminalität sowie
Schmuggel- und Fälschungsdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit Zigaretten)
entgegenzuwirken; (5) durch Förderung vergleichender
Rechtsanalysen zur Weiterentwicklung des rechtlichen und justiziellen Schutzes
der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten beizutragen. FINANZBOGEN
ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE Dieser Vorschlag stellt auf die Fortführung des
Programms „Hercule II" mit verbesserten Zielen und Methoden ab. 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm
„Hercule III” zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der
finanziellen Interessen der Europäischen Union 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[5] Politikbereich
24.0201 Betrugsbekämpfung 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[6]. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission Dieser Vorschlag ist Teil des Pakets der
Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (Kofinanzierungsprogramm
der EU im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020). Das allgemeine Ziel des Programms
besteht darin, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und auf diese
Weise die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken und das Geld
der Steuerzahler zu schützen. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Nummer der Maßnahme: 24 02 01
Betrugsbekämpfung (a) Das spezifische Ziel des Programms
besteht darin, Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Europäischen Union gerichtete widerrechtliche Handlungen zu
verhüten und zu bekämpfen. (b) Die operativen Ziele des Programms
bestehen darin, (1) die Verhütung und die Untersuchung
von Betrugsdelikten und sonstigen widerrechtlichen Handlungen durch Ausbau der
grenz- und fachübergreifenden Zusammenarbeit über das derzeit erreichte Niveau
hinaus zu verbessern; (2) den Schutz der finanziellen
Interessen der Union vor Betrugsdelikten durch Vereinfachung des Austauschs von
Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken einschließlich
Personalaustauschmaßnahmen zu erhöhen; (3) die Bekämpfung von Betrug und
sonstigen widerrechtlichen Handlungen durch die technische und operative
Unterstützung von einzelstaatlichen Untersuchungen und insbesondere von Zoll-
und Strafverfolgungsbehörden zu verstärken; (4) die Gefährdung der finanziellen
Interessen der Union durch Betrug, Korruption und sonstige widerrechtliche
Handlungen auf ein niedrigeres Maß als derzeit der Fall zu begrenzen, um der
Entstehung einer illegalen Wirtschaft in Schlüsselbereichen (organisierte
Kriminalität sowie Schmuggel- und Fälschungsdelikte, insbesondere im
Zusammenhang mit Zigaretten) entgegenzuwirken; (5) durch Förderung vergleichender
Rechtsanalysen zur Weiterentwicklung des rechtlichen und justiziellen Schutzes
der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten beizutragen. 1.4.3. Erwartete
Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Bei den Begünstigten bzw. Zielgruppen, an die sich der
Vorschlag richtet, handelt es sich vornehmlich um Behörden der Mitgliedstaaten,
die für den Schutz der finanziellen Interessen der EU zuständig sind. Auswirkungen: (1) Die Begünstigten werden in die Lage versetzt, sich die
erforderlichen Möglichkeiten einschließlich eines technisch gleichwertigen
Ausrüstungsstands in der gesamten EU zu verschaffen; (2) positive Auswirkungen auf nationale oder auf EU-Ebene
durchgeführte Untersuchungen, beispielsweise durch Vereinfachung gemeinsamer
Maßnahmen, bessere Aufdeckung von Delikten und bessere Verwertbarkeit von
Beweisen vor nationalen Gerichten; (3) Die Begünstigten werden von einer zielgerichteten
Verbreitung von Fachwissen und von der Entwicklung spezieller Netze zum Schutz
der finanziellen Interessen der EU vor Betrug profitieren; (4) Die Begünstigten werden dabei unterstützt, zu einem
akademischen Konsens zu finden, welcher widerum der Arbeit der Kommission -
insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirksamen rechtlichen
Schutzes der finanziellen Interessen der EU - zugute kommt. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. EINZELZIEL || Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen widerrechtlichen Handlungen Erfolgsindikatoren || Jüngst bekannte Ergebnisse || Mittelfristiges Ziel (Ergebnis) 1. Gesamtbetrag der Einziehungen in bei gemeinsamen oder grenzübergreifenden Maßnahmen aufgedeckten Betrugsfällen; || Gesamtvolumen der in der Folge zu OLAF-Fällen vorgenommenen Einziehungen im Jahr 2010: 67,9 Mio. EUR. || Erhöhung dieses Betrags um 5 bis 10 %. 2. prozentualer Anstieg erfolgreich durchgeführter gemeinsamer Maßnahmen || 3. im Jahr 2010 unterstützte gemeinsame Zollmaßnahmen || Zunahme der erfolgreich durchgeführten gemeinsamen Maßnahmen um 30 %. 3. Zunahme der Zahl der von Strafverfolgungsbehörden weiterverfolgten Fälle || Anteil der von Strafverfolgungsbehörden nicht weiterverfolgten Fälle: 43,9 %. || Verringerung des Anteils der von Strafverfolgungsbehörden nicht weiterverfolgten Fälle um 5 bis 10 % Hauptindikatoren für die Überwachung der Umsetzung der
operativen Ziele: (1) Indikator für erwartetes Ergebnis 1: Meinung der
Begünstigten bezüglich der Frage, ob das Programm wirksam dazu beiträgt, den
Informationsaustausch mittels gemeinsamer Datenbanken und gleichwertiger, in
den Mitgliedstaaten erworbener und installierter Spezialausrüstung zu
verbessern; (2) Indikator für erwartetes Ergebnis 2: konkrete
operative Auswirkungen, beispielsweise in Form eines Anstiegs des prozentualen
Anteils erfolgreich durchgeführter gemeinsamer Maßnahmen; (3) Indikator für erwartetes Ergebnis 3: konkrete
Auswirkungen auf die Entwicklung einschlägiger beruflicher Netze,
beispielsweise in Form eines Anstiegs der Zahl von Begünstigten, die an
Maßnahmen zur Verbreitung von Fachwissen teilnehmen; (4) Indikator für erwartetes Ergebnis 4: Meinung der
Begünstigten bezüglich der Frage, ob das Programm wirksam dazu beiträgt, einen
akademischen Konsens herbeizuführen, der den Anstrengungen der Kommission zur
Gewährleistung eines wirksamen rechtlichen Schutzes der finanziellen Interessen
der EU dienlich ist. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative Artikel 325 AEUV: enge und regelmäßige
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der
Kommission auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union
vor Betrug. 1.5.1. Kurz- oder längerfristig zu
deckender Bedarf: Im
Rahmen des Programms „Hercule III“ sollen verschiedene neue Herausforderungen
beim Schutz des EU-Haushalts ab 2014 (Haushaltsknappheit, neue
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission – KOM(2011) 376 endg.) unter
Berücksichtigung der Erfahrungen und Ergebnisse aus den Programmen „Hercule
I" und „Hercule II" angegangen werden. Siehe auch Punkt 1.5.4
(Kohärenz mit anderen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten und mögliche
Synergieeffekte). 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Das Programm „Hercule III" soll dazu beitragen, - die grenzübergreifende Zusammenarbeit auf
Unionsebene zu verstärken und insbesondere die Wirksamkeit von
grenzübergreifenden Maßnahmen im Wege allgemeiner technischer Unterstützung zu
erhöhen und so für einen besseren Ausrüstungsstand in der gesamten EU zu
sorgen, wodurch gemeinsame Maßnahmen und die grenzübergreifende Unterstützung
von Maßnahmen erleichtert werden; - Betrug, Korruption und sonstige gegen die
finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen durch
fachliche Schulungen für Bedienstete nationaler und regionaler
Verwaltungsbehörden und sonstige Beteiligte und durch eine sinnvolle Vernetzung
dieser Behörden und Organisationen zu verhüten; - den Rahmen für die Bekämpfung von Betrugs-
und Korruptionsdelikten und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der
Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen durch Unterstützung von in diesem
Bereich tätigen Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützigen Einrichtungen
sowie von Seminaren, Konferenzen,
Rechtsstudien, der Verbreitung von Fachwissen und von Maßnahmen zum Aufbau
einschlägiger Netze zu verbessern. 1.5.3. Erkenntnisse aus ähnlichen
Maßnahmen Bisher
haben die Kommissionsdienststellen zwei Evaluierungen des Programms „Hercule“
vorgenommen. Die diesbezüglich durchgeführten Konsultationen in den
Mitgliedstaaten haben unter anderem ergeben, dass diese Länder dankbar dafür
sind, dass ihnen Gelegenheit gegeben wurde, die Wirksamkeit ihrer Möglichkeiten
zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zu erhöhen und die mit diesem
Schutz verbundenen Betriebskosten ihrer Strafverfolgungsbehörden zu vermindern. Bei
der Zwischenüberprüfung des Programms „Hercule II“ (2007-2013) wurden unter
anderem die Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie die Vorschläge der
konsultierten Beteiligten berücksichtigt. Somit trägt „Hercule III“ den von
externen Beteiligten monierten Mängeln Rechnung. Dabei handelt es sich
insbesondere um die bisher mangelhafte Förderfähigkeit technischer
Hilfsmaßnahmen (was dem Umstand geschuldet war, dass der maximale
Kofinanzierungsanteil der Kommission hierbei geringer als bei sonstigen
Maßnahmen war) und um die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für
Personalaustauschmaßnahmen zu erhöhen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
einschlägigen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
Folgenabschätzung hat ergeben, dass „Hercule“ das einzige EU-Programm ist, das
speziell auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU abstellt. Im Rahmen
von „Hercule III“ sollte im abgedeckten Zeitraum (2014-2020) die Unterstützung
von Maßnahmen, die sich mit Maßnahmen anderer Programme ergänzen, fortgesetzt
werden. Zu diesem Zweck wird ein fortwährender Dialog auf nationaler Ebene und
auf EU-Ebene organisiert werden, der dazu dienen soll, mögliche
Überschneidungen zu vermeiden und die Gesamtkohärenz sicherzustellen. Das
Finanzierungsprogramm „Hercule III“ (2014-2020) dient zudem zur Unterstützung
von Maßnahmen zur Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission
(KOM(2011) 376 vom 24.6.2011). Die jährliche Bewertung nach Artikel 11 Absatz 1
der Verordnung wird als Grundlage für die Überwachung der Ergebnisse des
Programms dienen. Die im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission
bis 2013 vorzulegenden Berichte werden auch die Ergebnisse der Umsetzung des laufenden
Finanzierungsprogramms „Hercule II“ (2007-2013) beinhalten. 1.6. Dauer und finanzielle
Auswirkungen X Vorschlag/Initiative
mit begrenzter Geltungsdauer (7 Jahre: 2014-2020). –
X Geltungsdauer: 1.1.2014
bis 31.12.2020 –
X Finanzielle
Auswirkungen von 2014 bis 2023 (von 2021 bis 2023 nur in Bezug auf
Zahlungsermächtigungen) 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[7] X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[8] –
¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit den Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Für
Finanzhilfen unter 50 000 EUR wird in Übereinstimmung mit der
Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen ein vereinfachtes
Verfahren eingeführt. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Siehe
Artikel 11 des Vorschlags, welcher vorsieht, dass -
dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Informationen über die
Ergebnisse des Programms sowie über dessen Kohärenz und Komplementarität mit
anderen EU-Programmen vorgelegt werden; -
spätestens am 31. Dezember 2017 eine unabhängige Bewertung der Umsetzung der
Programmziele vorgenommen wird; -
zudem der Haushaltsbehörde bis Ende 2021 ein abschließender Bericht über die
Erreichung der Ziele von „Hercule III“ vorgelegt wird. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Das
Risiko für die vorgeschlagenen Finanzhilfen wird für gering erachtet, da es
sich bei den Begünstigten in 90 % aller Fälle um Behörden oder
Strafverfolgungsstellen der Mitgliedstaaten handelt. Das
Risiko für im Wege von Ausschreibungen vergebene Aufträge wird dadurch
vermindert, dass die betreffenden Ausgaben jeweils zu einem großen Teil
rechtlich und finanziell durch einen (dreimal verlängerbaren) Einjahresvertrag
abgesichert werden. In
Übereinstimmung mit den kommissionsinternen Anforderungen wird alljährlich eine
Risikobewertung durchgeführt werden. In
Bezug auf die Finanzhilfen wurden vor allem folgende Risiken ermittelt: -
nachlässige Auslegung (auf Seiten der Begünstigten) der für die Gewährung von
Finanzhilfen geltenden Bedingungen für die Förderwürdigkeit der bei der
Maßnahmendurchführung anfallenden Kosten; -
Geltendmachung von nicht durch die Finanzhilfevereinbarung abgedeckten Kosten
durch die Begünstigten; -
unzureichender Nachweis von Personalkosten. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die vorgesehenen Kontrollen für beide Teile des Programms (Finanzhilfen und Aufträge) stehen in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung. Vorabkontrollen (Mittelbindung und Zahlungen) Bei dem vom OLAF ausgearbeiteten Finanzmanagementplan handelt es sich um ein teilweise dezentrales Modell, bei dem sämtliche Vorabkontrollen von der zentralen Haushaltsstelle vorgenommen werden. Dabei werden sämtliche Dossiers im OLAF von mindestens drei OLAF-Bediensteten (Aktenverwalter, Finanzkontrolleur des OLAF-Referats „Haushalt“ und Finanzkontrolleur des für die betreffenden Ausgaben zuständigen OLAF-Referats) geprüft und dann dem nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten zur Genehmigung vorgelegt. Jedem Referatsleiter wurde vom OLAF-Generaldirektor eine Befugnisweiterübertragung erteilt, so dass jeder Referatsleiter für die Umsetzung „seines" Teils des Programms verantwortlich ist. - Der Finanzkontrolleur des OLAF-Referats „Haushalt“ führt für jede Transaktion, die der Genehmigung durch den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten bedarf, Vorabkontrollen durch. - Die Kontrollen beziehen sich auf Aspekte, die sich bei der im Zusammenhang mit dem Bericht über die Rechnungsführungsqualität durchgeführten Risikobewertung als besonders risikobehaftet herausgestellt haben (also beispielsweise LE und BA, G/L-Rechnungen, Haushaltslinien, Beträge und Berechnungen). Bei 25 % aller „Hercule“-Projekte ist am Tag der Maßnahme ein OLAF-Bediensteter vor Ort anwesend, um die Umsetzung der betreffenden Mittel zu überwachen (z.B. bei Konferenzen oder Schulungsmaßnahmen). Finanzhilfen - Die von den Begünstigten unterzeichnete Finanzhilfevereinbarung enthält die Bedingungen für die abgedeckten Finanzierungen und Tätigkeiten einschließlich eines Kapitels „Kontrollen". An den betreffenden Maßnahmen nehmen auch Bedienstete des OLAF teil. - Nach Maßgabe bestimmter Variablen (Auftragsvolumen, Projektkomplexität usw.) wird zudem vor Ort eine Nachkontrolle durch die für die betreffenden Finanzakten und operativen Akten zuständigen OLAF-Bediensteten durchgeführt. Bei diesen Kontrollen werden sowohl die Qualität als auch die finanziellen Auswirkungen der Ergebnisse überprüft. Das OLAF beabsichtigt, jedes Jahr etwa 10 Kontrollen vor Ort durchzuführen. Öffentliche Auftragsvergabe - Für jeden Auftrag wird als Grundlage ein ausführliches Leistungsverzeichnis erstellt. Sämtliche Verträge, die das OLAF mit externen Dritten schließt, enthalten Betrugsbekämpfungsbestimmungen. - Das OLAF kontrolliert jeweils sämtliche Ergebnisse und überwacht sämtliche Maßnahmen und Dienstleistungen des Auftragnehmers. Außerdem
werden die Begünstigten nach Maßgabe von Artikel 12 des Vorschlags dazu
verpflichtet, der Kommission bestimmte Unterlagen vorzulegen. Während der Laufzeit
der Verträge bzw. Finanzhilfevereinbarungen sowie binnen fünf Jahren nach der
letzten Zahlung können Finanzprüfungen durchgeführt werden, die gegebenenfalls
Einziehungsanordnungen der Kommission nach sich ziehen können. Des Weiteren
wird das Zugangsrecht von Kommissionsbediensteten sowie von ermächtigtem
externen Personal geregelt, wobei die Bediensteten des Rechnungshofs die
gleichen Rechte besitzen wie die des OLAF. Die
vorgesehenen Kontrollen ermöglichen dem OLAF eine hinreichende Qualitätssicherung,
stellen die Ordnungsgemäßheit der Ausgaben sicher und mindern die Gefahr von
Verstößen gegen die Vorschriften. Die Bewertungstiefe beträgt zumeist 3, in
einigen Fällen (Kontrollen vor Ort) 4.[9]
Die genannten Kontrollen führen praktisch zu einer Minderung der potenziellen
Risiken auf null und erfassen 100 % der Begünstigten. Die
Kosten für die Umsetzung der oben genannten Kontrollstrategie machen 1,24 % der
Gesamtmittelausstattung aus. Diese Berechnung gründet sich auf die bestehenden
Kontrollmaßnahmen für das Programm „Hercule II“. Die Kontrollstrategie für dieses Programm ist dazu geeignet, die Gefahr
etwaiger Verstöße gegen die Vorschriften wirksam zu begrenzen, und den
bestehenden Risiken angemessen. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Siehe
Artikel 12 Absatz 2 des Vorschlags. Die Kommission wird im Rahmen
dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung
(Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vornehmen, und das OLAF wird gegebenenfalls
Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates durchführen. 3. ERWARTETE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Haushaltslinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen
Finanzrahmens und der Haushaltslinien: Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………………..] || GM/NGM ([10]) || von EFTA-Ländern[11] || von Bewerber-ländern[12] || von Drittlän-dern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung 1 || 24.0201 Gemeinschaftsprogramm zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (Programm „Hercule III“) || Getr. || JA || JA || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) In jeweiligen Preisen. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) GD: OLAF || || || Jahr 2014[13] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021-2023 || INS-GE-SAMT Operative Mittel || || || || || || || || 24 0201 || Verpflichtungen || (1) || 14,800 || 15,100 || 15,400 || 15,700 || 16,000 || 16,300 || 16,700 || 0 || 110,000 Zahlungen || (2) || 12,000 || 12,500 || 13,000 || 13,500 || 14,000 || 14,500 || 14,600 || 15,900 || 110,000 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[14] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD OLAF || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 14,800 || 15,100 || 15,400 || 15,700 || 16,000 || 16,300 || 16,700 || 0 || 110,000 Zahlungen || =2+2a +3 || 12,000 || 12,500 || 13,000 || 13,500 || 14,000 || 14,500 || 14,600 || 15,900 || 110,000 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 14,800 || 15,100 || 15,400 || 15,700 || 16,000 || 16,300 || 16,700 || 0 || 110,000 Zahlungen || (5) || 12,000 || 12,500 || 13,000 || 13,500 || 14,000 || 14,500 || 14,600 || 15,900 || 110,000 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 14,800 || 15,100 || 15,400 || 15,700 || 16,000 || 16,300 || 16,700 || 0 || 110,000 Zahlungen || =5+ 6 || 12,000 || 12,500 || 13,000 || 13,500 || 14,000 || 14,500 || 14,600 || 15,900 || 110,000 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014[15] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: OLAF || Personalausgaben || 1,842 || 1.842, || 1.842, || 1.842, || 1.842, || 1.842, || 1.842, || 12,894 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350 GD OLAF INSGESAMT || Mittel || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 13,244 Mittel INSGESAMT der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges, = Zahlungen insges,) || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 13.244 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014[16] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021-2023 || INS-GE-SAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 16,692 || 16,992 || 17,292 || 17,592 || 17,892 || 18,192 || 18,592 || 0 || 123.244 Zahlungen || 13,892 || 14,392 || 14,892 || 15,392 || 15,892 || 16,392 || 16,492 || 15,900 || 123,244 3.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die
operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Outputs ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT OUTPUT Art des Ergeb-nisses || Durch-schnitts-kosten Durch-schnitts-kosten der Outputs || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || An-zahl || Kos-ten || Ge-samt-zahl: || Kos-ten OPERATIVES ZIEL Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || Bessere Verhütung und Untersuchung von Betrugsdelikten und sonstigen wider-rechtlichen Handlungen durch Ausbau der grenz- und fachüber-greifenden Zusammen-arbeit || || || || || || || || || || || || || || || || || || Aktion 1: Gemeinsame IT-Infrastrukturen || || || || || || || || || || || || || || || || || || Output 1: Kofinanzierung des Erwerbs von technischer Hardware für Untersuchungen || || 0,150 || 24 || 3,600 || 25 || 3,800 || 26 || 3,900 || 27 || 4,000 || 27 || 4,100 || 29 || 4,200 || 29 || 4,300 || 187 || 27,900 Output 2: IT-Entwicklungen für einfachere Datenzugriffe und ‑analysen im Rahmen der „Intelligence“-Arbeit || || 0,800 || 1 || 0,800 || 1 || 0,900 || 1 || 0,900 || 1 || 1,000 || 1 || 1,000 || 1 || 1,100 || 2 || 1,200 || 8 || 6,900 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 4,400 || || 4,700 || || 4,800 || || 5,000 || || 5,100 || || 5,300 || || 5,500 || || 34,800 OPERATIVES ZIEL Nr. 2 || || besserer Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrugs-delikten durch Vereinfachung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken einschließlich Personal-austausch-maßnahmen; || || || || || || || || || || || || || || || || || || Maßnahme 1: Aus- und Weiterbildung || || || || 0,550 || || 0,550 || || 0,550 || || 0,550 || || 0,550 || || 0,600 || || 0,600 || || 3,950 Output 1: Kofinanzierung von Schulungsmaßnahmen zur Betrugsbekämpfung || || 0,055 || 10 || 0,550 || 10 || 0,550 || 10 || 0,550 || 10 || 0,550 || 10 || 0,550 || 11 || 0,600 || 11 || 0,600 || 72 || 3,950 Maßnahme 2: Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen || || || || 0,750 || || 0,750 || || 0,750 || || 0,750 || || 0,750 || || 0,750 || || 0,750 || || 5,250 Output 1: Organisation von Schulungsmaßnahmen zur Betrugsbekämpfung || || 0,100 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 42 || 4,200 Output 2: Konferenzen über durchgeführte „Intelligence“-Arbeiten || || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 7 || 1,050 Maßnahme 3: Koordinierung von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union || || || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 2,100 Output 1: Zusammenkünfte der Behörden der Mitgliedstaaten mit Behörden von Drittländern || || 0,15 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 14 || 2,100 Maßnahme 5: Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen über das Vorgehen der EU || || || || 0,075 || || 0,075 || || 0,075 || || 0,075 || || 0,075 || || 0,080 || || 0,080 || || 0,535 Output 1: Fachstudien || || 0,020 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 14 || 0,280 Output 2: Veröffentlichungen || || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,040 || 7 || 0,255 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 1,675 || || 1,675 || || 1,675 || || 1,675 || || 1,675 || || 1,730 || || 1,730 || || 11,835 OPERATIVES ZIEL Nr. 3 || || || || || || || || || || || || || || verstärkte Bekämpfung von Betrug und sonstigen wider-rechtlichen Handlungen durch technische und operative Unterstützung von einzel-staatlichen Untersuchun-gen und insbesondere von Zoll- und Strafverfolgungsbehörden || || || || || || || || || || || || || || || || || || Maßnahme 1: || || || || || || || || || || || || || || || || || || Output 1: Spezifische Unterstützung auf dem Gebiet der Computerkriminal-technik || || 0,030 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 28 || 0,600 Output 2: Abonnement bei für die Untersuchungen erforderlichen strategischen Datenbanken || || 0,438 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 28 || 12,250 Output 3: Abonnement bei verschiedenen kleineren Datenbanken (je nach Untersuchungsbedarf) || || 0,048 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 70 || 3,360 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 2,350 || || 2,350 || || 2,350 || || 2,350 || || 2,350 || || 2,350 || || 2,350 || || 16,450 OPERATIVES ZIEL Nr. 4 || || || || || || || || || || || || || || || || Begrenzung der Gefährdung der finanziellen Interessen der Union durch Betrug, Korruption und sonstige widerrechtliche Handlungen auf ein niedrigeres Maß als dem heutigen Stand, um der Entstehung einer illegalen Wirtschaft in Schlüsselbereichen (organisierte Kriminalität sowie Schmuggel- und Fälschungsdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit Zigaretten) entgegenzuwirken || || || || || || || || || || || || || || || || Maßnahme 1: Schulungen und Organisation von Konferenzen und Seminaren || || 1,125 || || 1,125 || || 1,225 || || 1,225 || || 1,325 || || 1,420 || || 1,520 || || 8,965 Output 1: Schulungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gemeinsamen Überwachungsmaßnahmen zur der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels || || 0,09 || 8 || 0,705 || 8 || 0,705 || 8 || 0,805 || 8 || 0,805 || 10 || 0,905 || 11 || 1,000 || 12 || 1,100 || 65 || 6,025 Output 2: Konferenzen zum Thema Zigarettenschmuggel || || 0,150 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 14 || 2,100 Output 3: Jahreskonferenz der Task-Force „Zigaretten“ || || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 7 || 0,840 Maßnahme 2: technische Unterstützung für nationale Behörden, die mit der Bekämpfung von Betrugsdelikten einschließlich Zigarettenschmuggel befasst sind || || || || 4,450 || || 4,450 || || 4,550 || || 4,650 || || 4,750 || || 4,700 || || 4,800 || || 18,700 Output 1: Zigarettenspezifische Datenbanken und IT-Entwicklungen, die den Datenzugang und Analysetätigkeiten im Zusammenhang mit Zigaretten erleichtern || || 0,150 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 14 || 1,800 Output 2: Kofinanzierung des Betriebs von speziellem technischen Gerät für Untersuchungen zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels || || 0,148 || 25 || 3,700 || 25 || 3,700 || 26 || 3,800 || 26 || 3,900 || 27 || 4,000 || 28 || 4,100 || 28 || 4,200 || 185 || 19,900 Output 3: Unterstützung von gemeinsamen Maßnahmen zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels || || 0,075 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 14 || 0,750 Output 4: Doppelanalysen beschlagnahmter Zigaretten || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 12 || 1,800 Maßnahme 3: Förderung von Personalaustausch-maßnahmen zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels || || || || 0,500 || || 0,500 || || 0,500 || || 0,500 || || 0,500 || || 0,500 || || 0,500 || || 3,500 || || || || || || || || || || || || || || || || || || INSGESAMT || || 6,075 || || 6,075 || || 6,275 || || 6,375 || || 6,575 || || 6,620 || || 6,820 || || 44,815 OPERATIVES ZIEL Nr. 5 || || || || || || || || || || || || || || || Weiterentwicklung des rechtlichen und justiziellen Schutzes der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten durch Förderung vergleichender Rechtsanalysen || || || || || || || || || || || || || || || Maßnahme 1: wissenschaftliche Studien || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 2,100 Output 1: Rechtsvergleichende Studien || || || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 7 || 0,350 Output 2: Konferenzen und Seminare zum Thema Schutz der finanziellen Interessen || || 0,050 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 28 || 1,400 Output 3: Jahressitzung der Vorsitzenden der europäischen Juristenverbände || || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 7 || 0,350 GESAMTKOSTEN || || 14,800 || || 15,100 || || 15,400 || || 15,700 || || 16,000 || || 16,300 || || 16,700 || 110,000 – 3.2.3. Erwartete Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014[17] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanz-rahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 1,842 || 1,842 || 1,842 || 1,842 || 1,842 || 1,842 || 1,842 || 12,894 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350 Zwischen-summe RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[18] des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben Zwischensumme || || || || || || || || Zwischen-umme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGE-SAMT || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 13,244 3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag / die Initiative wird das folgende
Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 24 01 06 –A3 01 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = =FTE)[19] || || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy [20] || - Zentrale Dienststellen [21] || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || 14,5 Beamte und Bedienstete (5,5 AD-Beamte und 9 AST-Bedienstete) 14,5 Beamte/Bedienstete x 127.000 EUR = 1,842 Mio. EUR Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem in der Mitteilung KOM (2011) 500
vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des
mehrjährigen Finanzrahmens.[22] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
þDer Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[23] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel ……. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. ANHANG ZUM
FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative: Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm
„Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der
finanziellen Interessen der Europäischen Union (1)
PERSONALBEDARF UND -KOSTEN (2)
SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN (3)
ZUR BERECHNUNG DER KOSTEN VERWENDETE METHODEN Bezüglich des
Personalbedarfs (1)
Bezüglich sonstiger Verwaltungsausgaben Dieser Anhang wird dem Finanzbogen für die
dienststellenübergreifende Konsultation beigefügt. Die hier enthaltenen Tabellen dienen zum
Ausfüllen der Tabellen im Finanzbogen. Dieser Anhang ist ein internes Dokument zum
Verbleib innerhalb der Kommissionsdienststellen. (1)
Personalbedarf und -kosten X Personalbedarf
für den Vorschlag/die Initiative: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 24 01 06 – A3 01 01 (zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) || AD || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 38,5 || 4,893 || AST || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 63 || 8,000 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || AST || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || Externes Personal[24] || 24 01 06 00 (Globaldotation) || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || TA || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || SNE || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || XX 01 02 02 (in den Delegationen) || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || JED || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || AL || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || SNE || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 101,5 || 12,894 || 24 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Außerhalb von RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || AST || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || AD || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || AST || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || Externes Personal[25] XX 01 04 yy Mittel für aufgrund ehemaliger „BA-Linien“ bewilligtes externes Personal || in den zentralen Dienststellen || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. SNE || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. in den Delegationen || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. JED || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. LA || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. SNE || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. SNE || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 10 01 05 02 (direkte Forschung) || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 101,5 || 12,894 Der Personalbedarf
wird durch die Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind
und/oder durch Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen
zusätzlichen Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
und im Lichte der aktuellen Knappheit an Haushaltsmitteln zugeteilt werden
könnten. Sonstige Verwaltungsausgaben X Personalbedarf
für den Vorschlag/die Initiative: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || In den zentralen Dienststellen: || || || || || || || || 24 01 06 00 A3 01 02 11 - Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350 24 01 06 00 - Konferenzen und Sitzungen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 - Ausschusssitzungen[26] || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 – Studien und Konsultationen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 - Managementinformationssysteme || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 - Berufliche Fortbildung || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 – Ausstattung und Mobiliar || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 04 - Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. In den Delegationen: || || || || || || || || 24 01 06 00 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 - Berufliche Fortbildung des Personals || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 - Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 — Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350 24 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Außerhalb von RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || 24 01 06 - Aus operativen Mitteln finanzierte administrative und technische Unterstützung (ohne externes Personal) (vormalige BA-Linien) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. - Zentrale Dienststellen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. - in den Delegationen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 - Sonstige Verwaltungsausgaben im indirekten Forschungsbereich || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 01 06 00 - Sonstige Verwaltungsausgaben für direkte Forschungsmaßnahmen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 24 steht
für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350 Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch die
Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch
Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen
Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden könnten. (1)
Zur Kostenschätzung verwendete Berechnungsmethoden Bezüglich des
Personalbedarfs Bitte geben Sie Einzelheiten zur
Berechnungsmethode für jede Personalkategorie an (Annahmen, Durchschnittskosten
usw.) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Hinweis: Durchschnittskosten für jede Personalkategorie sind auf der Webseite der GD Haushalt verfügbar: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html#forms Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Administrative Unterstützung: 0,5 AD-Stellen + 2 AST-Stellen für Haushaltsführung und Betrugsbekämpfung 0,5 AST-Stellen Programmleitung: 5 AD-Stellen + 6,5 AST-Stellen · Beamter: 127 000 EUR/Jahr · Bedienstete/r auf Zeit: 127 000 EUR/Jahr bezüglich externen Personals Entfällt. Es wurden die derzeitigen Durchschnittskosten von Beamten und Bediensteten auf Zeit verwendet: · Vertragsbedienstete: 64 000 EUR/Jahr · Technische Unterstützung: 160 000 EUR/Jahr · Abgeordnete nationale Sachverständige: 73 000 EUR/Jahr Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens in Bezug auf im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Forschungsbereich) entfällt bezüglich externen Personals entfällt In Bezug auf
Verwaltungsausgaben Bitte geben Sie Einzelheiten zur
Berechnungsmethode für jede Haushaltslinie an sowie die zugrundeliegenden Annahmen (z. B.
Zahl der Sitzungen im Jahr, Durchschnittskosten usw.) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Dienstreisen: Annahme: 50 Dienstreisen pro Jahr mit durchschnittlichen Kosten von 1 000 EUR je Dienstreise Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens entfällt [1] ABl. L 143 vom 30.4.2004,
S. 9. [2] ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 1. [3] KOM(2011) 500. [4] ABl. C … vom …, S. [5] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [6] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a bzw. b der Haushaltsordnung. [7] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [8] Im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung. [9] Kontrolle unter Bezugnahme auf zum Kontrollzeitpunkt
vorliegende Belege. [10] GM = getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [11] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [12] Bewerberländer sowie gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [13] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [14] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [15] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [16] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [17] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [18] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [19] AC= Vertragsbediensteter (Agent contractuel),
INT=Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED= Junger Sachverständiger in
Delegationen, AL= örtlich Bediensteter (Agent local),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger („Seconded National
Expert“). [20] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [21] Im Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischer Fischereifonds (EFF). [22] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [23] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben. [24] AC= Vertragsbediensteter (Agent contractuel),
INT=Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED= Junger Sachverständiger in
Delegationen, AL= örtlich Bediensteter (Agent local),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger („Seconded National
Expert“). [25] AC= Vertragsbediensteter (Agent contractuel),
INT=Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED= Junger Sachverständiger in
Delegationen, AL= örtlich Bediensteter (Agent local),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger („Seconded National
Expert“). [26] Art des Ausschusses und betreffende Gruppe bitte genau
angeben.