52011PC0914

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Programm „Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union /* KOM/2011/0914 endgültig - 2011/0454 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Das Programm „Hercule I“ ging zurück auf den Beschluss 804/2004 EG[1], durch den eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschaffen und die Zahl der Tätigkeiten, die im Laufe der Zeit auf diesem Gebiet eingeführt worden waren, erweitert wurde.

Durch den Beschluss 878/2007/EG[2] wurde das Programm unter der Bezeichnung „Hercule II“ auf den Zeitraum 2007 bis 2013 ausgedehnt. Dabei wurde besonderes Gewicht auf die Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und des Handels mit gefälschten Zigaretten gelegt, um den rechtlichen Pflichten nachzukommen, die die Kommission durch den Abschluss des Abkommens mit Philip Morris International über die Bekämpfung des illegalen Handels mit echten und gefälschten Zigaretten im Jahr 2004 eingegangen ist. Das Abkommen mit Philip Morris International war das erste von mehreren Abkommen dieser Art, die mit internationalen Zigarettenherstellern geschlossen wurden. Letztere verpflichteten sich darin zur Zahlung von insgesamt über 2 Mrd. US-Dollar an die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EU in bis zu 20 Jahren dauernden Zeiträumen, und die Kommission und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichteten sich im Gegenzug zu einem verschärften Vorgehen der EU gegen den illegalen Handel mit Tabakerzeugnissen. Die jährlichen Mittel für das Programm „Hercule II“ sind seit 2007 entsprechend erhöht worden.

Da die Rechtsgrundlage für das Programm „Hercule II“ Ende 2013 ihre Gültigkeit verliert, sollte sie in geeigneter Weise ersetzt werden, damit der Fortbestand der EU-Unterstützung für die von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen gewährleistet ist und auch künftig Aufklärungsmaßnahmen, Studien sowie Schulungsmaßnahmen zur Betrugsbekämpfung bzw. entsprechende technische und wissenschaftliche Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU ein Anliegen von öffentlichem Interesse ist, geht aus Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 280 EG-Vertrag) hervor, wonach in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein effektiver und gleichwertiger Schutz zu gewährleisten ist. Es kann nicht oft genug betont werden, wie wichtig es ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fähigkeit der EU, das Geld der Steuerzahler vor Betrug zu schützen, zu stärken und zu bewahren. Dies gilt besonders für die derzeitige Situation mit der aktuellen Haushaltsknappheit und den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1. Das Programm „Hercule II“ enthält ein in sich stimmiges Bündel von Maßnahmen für wichtige Akteure des Kampfes gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige und gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Handlungen. Die Beiträge dieser Akteure erfolgen in unterschiedlicher Form.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat im Laufe des Jahres 2011 (teilweise per Fragebogen) folgende interessierte Kreise zu diesem Thema konsultiert:

- die Partner der OLAF-Taskforce „Zigaretten“ (spezielle Dienststellen der Mitgliedstaaten, die u.a. mit der Umsetzung der mit den Tabakherstellern geschlossenen Abkommen befasst sind);

- die mit der Informationsstelle des OLAF zusammenarbeitenden Dienststellen der Mitgliedstaaten;

- die Juristenvereinigungen für europäisches Strafrecht bzw. zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Verbände europäischer Juristen).

All diese Beteiligten wurden gebeten, die Umsetzung des Programms „Hercule II“ zu bewerten und Vorschläge für künftige Ziele zu unterbreiten.

Die OLAF-Taskforce „Zigaretten“ hat darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist, die von der EU geleistete Unterstützung fortzusetzen und zu verstärken. Diesbezüglich wurden konkrete Anregungen für künftige Maßnahmen, technische Fragen und Vereinfachungen gegeben. Diese Anregungen werden im Vorschlag der Kommission weitgehend aufgegriffen.

Bezüglich des Erwerbs von kommerziellen, für die Arbeit der operativen Dienste der Mitgliedstaaten sowie auch des OLAF überaus wertvollen Datenquellen ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit eines Rückgriffs auf ein und dieselben Daten gemeinsame Risikoanalysen der Mitgliedstaaten sehr erleichtert. Das OLAF kontrolliert die Datenbanknutzung jeden Monat, um eine sinnvolle Nutzung durch die Mitgliedstaaten (bei Bedarf in Form gemeinsamer Datenpools) zu fördern und bei stärkerem Rückgriff auf die Datenbank entsprechend reagieren zu können. Diese Flexibilität ermöglicht im Verbund mit den finanziellen Möglichkeiten, die die Kommission besitzt, wenn sie im Namen aller Mitgliedstaaten tätig wird, große Einsparungen gegenüber den Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten entstehen würden, wenn sie die betreffenden Daten für sich allein erwerben würden, und sie sorgt in der Praxis dafür, dass manche Mitgliedstaaten über einen Datenzugriff verfügen, den sie sich allein nicht leisten könnten. Bei einer im Sommer 2011 durchgeführten Umfrage unter den Nutzern hat sich gezeigt, dass die Mitgliedstaaten in dieser Dienstleistung einen echten Mehrwert für die Bekämpfung von Betrug sehen. Der Vorschlag der Kommission trägt den Ergebnissen dieser Umfrage in vollem Umfang Rechnung.

Die Schulungsmaßnahmen stellen auf eine weite Verbreitung von Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen ab und sollen so für einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sorgen. Eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit unter den zuständigen nationalen Behörden sowie zwischen diesen und dem OLAF ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Umsetzung der Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 325 Absatz 3 AEUV.

Ferner geht es bei den im Hinblick auf die Weiterentwicklung des geltenden Rechtsrahmens für den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorgeschlagenen Schulungsmaßnahmen für Angehörige der Rechtsberufe (Theoretiker und Praktiker) darum, einen akademischen Konsens zu erreichen, der künftige strategische und legislative Arbeiten zum Thema Schutz der finanziellen Interessen der EU erleichtern könnte. Die diesbezüglich von den Verbänden europäischer Juristen eingegangenen Rückmeldungen waren allesamt positiv. Einige dieser Verbände haben vorgeschlagen, die Verfahren für die Antragstellung und die abschließende Berichterstattung zu vereinfachen. Diese Anregungen sind im Vorschlag der Kommission weitgehend aufgegriffen worden. Auch sind einige sehr konkrete Themenvorschläge für künftige Studien oder Diskussionen eingegangen. Generell wurde empfohlen, den Fokus stärker auf die nationalen Rechtsordnungen und die konkreten Probleme, die die einzelnen Mitgliedstaaten mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU haben, auszurichten. Die Kommission bevorzugt gleichwohl seit jeher Unterstützungsprojekte mit eindeutigem Mehrwert auf EU-Ebene und sollte auch weiterhin so verfahren.

Bezüglich der sonstigen im Rahmen von „Hercule II“ finanzierten Tätigkeiten befindet sich das OLAF im ständigen Dialog mit den Betroffenen, so beispielsweise beim heiklen Thema technische Unterstützung, zu dem das OLAF seit Jahren positive Rückmeldungen erhält und seine Maßnahmen entsprechend anpasst.

2.2. Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen. Dabei wurden vier Optionen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Finanzausstattung geprüft.

Option 1: Fortführung des Programms mit Finanzmitteln in der bisherigen Höhe (Ausgangsszenario)

Option 2: Erneuerung des Programms mit verbesserter Zielsetzung und Methodik einschließlich Anhebung des maximalen Kofinanzierungsanteils bei technischen Unterstützungsmaßnahmen (z.B. Ausrüstungsbeschaffung);

Option 3: Umfangreiche Änderungen bei der Mittelverteilung für die verschiedenen Ausgabenziele und weitaus größere Unterstützung von operativen Maßnahmen und Strafverfolgungstätigkeiten;

Option 4: Einstellung des Programms mit Möglichkeit der Fortführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen anderer von der EU kofinanzierter Programme und/oder unter Regie einzelner Mitgliedstaaten.

Angesichts der Erfahrungen aus der Vergangenheit, die eng mit den operativen Maßnahmen verknüpft sind, welche die Mitgliedstaaten und das OLAF zum Schutz der finanziellen Interessen der EU ergriffen haben, und in Anbetracht der Auswirkungen, die insbesondere infolge der Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen für die Zukunft zu erwarten wären, wird die Option 2 (Erneuerung des Programms mit verbesserter Zielsetzung und Methodik) mit einer ähnlichen Realpreis-Finanzausstattung wie die derzeitige Finanzausstattung (ca. 15 Mio. EUR jährlich) bevorzugt. Hingegen würde die Option, bei der Mittelverteilung für die verschiedenen Ausgabenziele umfangreiche Änderungen vorzunehmen, zu einem Ungleichgewicht führen, das zu Lasten spezifischer Unterstützungsmaßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug gehen und zu Verwirrung in der Frage der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union führen könnte. Durch die Option, das Programm einzustellen, würden zwar die Ausgaben auf EU-Ebene reduziert, aber keine echten Einsparungen bewirkt, weil stattdessen auf Ressourcen auf nationaler Ebene oder aus anderen EU-Programmen zurückgegriffen und dadurch der in Artikel 325 AEUV geforderte effektive und gleichwertige Schutz in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gefährdet würde. Durch die Option, das Programm einzustellen, würden zwar die Ausgaben auf EU-Ebene reduziert, aber keine echten Einsparungen bewirkt, weil stattdessen auf Ressourcen auf nationaler Ebene oder aus anderen EU-Programmen zurückgegriffen und dadurch der in Artikel 325 AEUV geforderte effektive und gleichwertige Schutz in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gefährdet würde.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1. Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Nach Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 AEUV teilen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verantwortung für den Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen.

Das Programm „Hercule III“ betrifft den spezifischen Tätigkeitsbereich der Europäischen Kommission und ihre (insbesondere über das OLAF erfolgende) Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit anderen Organen und Einrichtungen der EU.

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass auch in Zukunft ein spezielles Instrument für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen verfügbar ist. Für die Behandlung derartiger spezifischer Fragen wäre eine Unterstützung im Rahmen anderer, auf eine breitere Wirkung ausgelegter Programme weniger wirksam. Außerdem sollten die EU-Organe ihren politischen Willen zum Ausdruck bringen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsätze in diesem sensiblen Bereich entschlossen umzusetzen. Das Programm „Hercule III“ würde folglich

- ausschließlich auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union abstellen, dabei eine langfristige, mit den anderen Zielen der Union im Einklang stehende Perspektive verfolgen und nach Maßgabe der vorrangige Zielen durchgeführt werden, die alljährlich für diesen spezifischen Tätigkeitsbereich festgelegt werden;

- ermöglichen, dass andere EU-Programme vorrangig auf andere Prioritäten als den Schutz der finanziellen Interessen der EU ausgerichtet werden könnten;

- den Ergebnissen früherer in diesem Bereich kofinanzierter Maßnahmen (nicht zuletzt in Bezug auf den Kreis der Begünstigten und auf die geografische Ausgewogenheit) in vollem Umfang Rechnung tragen;

- so ausgerichtet werden, dass eine unmittelbare positive Auswirkung nicht nur auf bestimmte Untersuchungen der Mitgliedstaaten, sondern auch auf die Untersuchungen des OLAF entsteht.

3.2. Vereinfachung

Ein vorrangiges Ziel der Kommission und dieses Programms besteht – wie bei anderen im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen aufgelegten Programmen – darin, den ordnungspolitischen Rahmen zu vereinfachen und den zuständigen nationalen Behörden, gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Beteiligten in den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländer und den beitretenden Ländern sowie in den EFTA/EWR-Ländern und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik die Teilnahme an dem Programm so einfach wie möglich zu machen.

Einhaltung der Haushaltsordnung:

Der Programmvorschlag ist vollständig mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vereinbar. Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge sind die wesentlichen zur Durchführung des Programms angewendeten Finanzinstrumente. Die von der Kommission in ihrem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung genannten Vereinfachungsmaßnahmen, insbesondere der Rückgriff auf Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten, werden bereits zu einer Begrenzung des Verwaltungsaufwands beitragen. Da die Bearbeitung der im Rahmen des Programms gezahlten Reise- und Aufenthaltskosten von großer Bedeutung ist, werden im Rahmen des Programms Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt, die die neue Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen für diesen Bereich vorsehen. Für Finanzhilfen unter 50 000EUR sollten vereinfachte Verwaltungsverfahren vorgesehen werden. Insbesondere könnte die Kommission verminderte Anforderungen in Bezug auf die Kostenaufstellung und –schätzung, die Antragstellung und die Berichterstattung über Ergebnisse vorsehen.

Eine weitere geplante Vereinfachungsmaßnahme betrifft die unmittelbare Inkenntnissetzung und Konsultation der Vertreter der Mitgliedstaaten und der beitretenden Länder durch verstärkte Kontaktierung bestehender Arbeitsgruppen und Sachverständigenausschüsse wie dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) in verschiedenen Phasen der Programmdurchführung. Auf diese Weise könnten die jährlichen Arbeitsprogramme anhand der Rückmeldungen von den COCOLAF-Vertretern in punkto Umsetzung und Verfahren verbessert werden.

3.3. Einhaltung des Subsidiaritäts- bzw. Verhältnismäßigkeitsprinzips und Mehrwert des Programms

Das Programm bezieht sich zum Teil auf Tätigkeiten der Europäischen Kommission bzw. des OLAF sowie auf die Zusammenarbeit mit anderen EU-Organen und –Einrichtungen und den Mitgliedstaaten. Daher können die zentralen Ziele des Vorschlags definitionsgemäß nicht durch ein ausschließlich auf nationaler Ebene erfolgendes Vorgehen verwirklicht werden. Das Programm stellt auf einen gleichwertigen Schutz in den Mitgliedstaaten und in allen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen Union ab. Es ist grenzübergreifend und soll die Zusammenarbeit zwischen Akteuren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern stärken.

Bei der im Jahr 2011 durchgeführten Konsultation der wichtigsten Beteiligten des Programms „Hercule II“ hat sich gezeigt, dass der Subsidiaritätsgrundsatz ebenso wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip in vollem Umfang gewahrt wird. Die geplanten Maßnahmen des Programms gehen nicht über das für die Verwirklichung der Programmziele erforderliche Maß hinaus.

Die Europäische Kommission initiiert die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union (Artikel 17 EUV). Die Union kann die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen. Dies kann insbesondere die Erleichterung des Austauschs von Informationen und von Beamten sowie die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhalten (Artikel 197 AEUV). Auf Unionsebene vorgenommene Ausgaben zum Schutz der finanziellen Interessen der EU sind daher aus Sicht des Subsidiaritätsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn sie dazu dienen, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten oder unter den Mitgliedstaaten zu erleichtern, ohne in mitgliedstaatliche Befugnisse einzugreifen.

Der Mehrwert des Programms „Hercule III“ zeigt sich in den Einsparungen, die durch die gemeinsame Anschaffung von Spezialausrüstung und Datenbanken für die betreffenden Akteure und durch die gemeinsamen fachlichen Schulungen ermöglicht werden. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass sich die Wirksamkeit der grenzübergreifenden Maßnahmen dank der gemeinsamen technischen Standards und der gemeinsamen Schulungen erhöhen wird.

Die bisherigen Ziele sollen weiterverfolgt werden und dabei vor allem konkret, messbar, erreichbar, sachgerecht und terminiert sein („SMART“-Kriterien). Dies wird auch zu einer ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung des Programms beitragen.

3.4. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag gründet sich auf Artikel 325 Absatz 4 AEUV. Er wird dem Rechnungshof zur Stellungnahme vorgelegt.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das Programm erstreckt sich auf den Zeitraum 2014-2020. Seine Finanzausstattung beläuft sich auf insgesamt 110 000 000 EUR (jeweilige Preise). Dieser Betrag steht in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 („Ein Haushalt für Europa 2020“)[3].

Die finanziellen Auswirkungen und der Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen werden in dem diesem Vorschlag für eine Verordnung beigefügten „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert.

2011/0454 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Programm „Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit der Kommission insbesondere für eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sorgen.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustausches, zur Durchführung fachlicher Schulungen oder zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung tragen erheblich zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und zur Erreichung eines gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei.

(3) Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten widerrechtlichen Maßnahmen ermöglicht. Alle Ziele der Programme „Hercule I“ und „Hercule II§ für den Zeitraum 2004‑2006 beziehungsweise 2007‑2013 wurden verwirklicht.

(4) Die Kommission hat im Jahr 2011 eine Folgenabschätzung zur Bewertung der Frage durchgeführt, ob das Programm fortgeführt werden soll.

(5) Es sollte ein neues Programm aufgelegt werden, um die auf EU-Ebene und von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten widerrechtlichen Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten unter Berücksichtigung der neuen Herausforderungen, die sich angesichts der aktuellen Haushaltsknappheit stellen, fortzuführen und nach Möglichkeit noch weiterzuentwickeln

(6) Diese Verordnung sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. XX/XX vom XX.XX.2012 über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union umgesetzt werden.

(7) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(8) An dem Programm können beitretende Länder, bestehende und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sowie Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik teilnehmen, sofern diese Länder einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Union erzielt haben und die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen, die in Bezug auf die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Vereinbarungen niedergelegt sind, eingehalten werden.

(9) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen unabhängigen Zwischenbericht über die Durchführung dieses Programm und einen abschließenden Bericht über die Erreichung der Ziele vorlegen.

(10) Diese Verordnung steht in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das Programm „Hercule III“ sollte die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz der finanziellen Interessen der Union erleichtern, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen, und eine effizientere Ressourcennutzung ermöglichen, als auf nationaler Ebene möglich wäre. Ein derartiges Vorgehen auf EU-Ebene ist notwendig und gerechtfertigt, da es die Mitgliedstaaten kollektiv beim Schutz des EU-Haushalts und der nationalen Haushalte unterstützt und die Nutzung von gemeinsamen EU-Strukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden fördert.

(11) Das Programm sollte eine Laufzeit von sieben Jahren haben, damit diese mit der Geltungsdauer des in [Artikel 1] der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens übereinstimmt.

(12) Die Kommission sollte die jährlichen Arbeitsprogramme annehmen, in denen sie die vorrangigen Ziele, die Aufschlüsselung der Mittel und die Bewertungskriterien für die Vergabe von Finanzmitteln für Maßnahmen darlegt. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(13) Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in Bezug auf die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/YY/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung darstellt –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein mehrjähriges Aktionsprogramm „Hercule III“ (nachfolgend „das Programm") zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten widerrechtlichen Maßnahmen eingerichtet. Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Mehrwert

Das Programm dient zur Förderung

(a) der Ausarbeitung von Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten widerrechtlichen Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten;

(b) einer verstärkten grenzübergreifenden Zusammenarbeit auf EU-Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit grenzübergreifender Maßnahmen;

(c) einer wirksamen Verhütung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten widerrechtlichen Handlungen durch gemeinsame fachliche Schulungen für Bedienstete nationaler oder regionaler Verwaltungsbehörden und sonstige Betroffene.

Das Programm ermöglicht insbesondere Einsparungen durch die gemeinsame Anschaffung von Spezialausrüstung und Datenbanken für die betreffenden Akteure und durch gemeinsame fachliche Schulungen.

Artikel 3

Allgemeines Ziel des Programms

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken und das Geld der Steuerzahler zu schützen.

Artikel 4

Spezifisches Ziel des Programms

Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten widerrechtliche Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen.

Gemessen wird die Erreichung dieses Ziels unter anderem an der Höhe der Einziehungen in bei gemeinsamen beziehungsweise grenzübergreifenden Maßnahmen aufgedeckten Betrugsfällen, an der prozentualen Zunahme erfolgreicher gemeinsamer Maßnahmen und an der Zunahme der von den Strafverfolgungsbehörden weiterverfolgten Fälle.

Artikel 5

Förderfähige Einrichtungen

Folgende Einrichtungen können nach dem Programm mit EU-Mitteln gefördert werden:

(a)        nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines der in Artikel 6 genannten Drittländer, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union fördern;

(b)        seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines der in Artikel 6 genannten Drittländer, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union fördern.

Artikel 6

Teilnahme am Programm

1. Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie die in Absatz 2 genannten Länder.

2. Das Programm steht offen für die Teilnahme von

(a)     beitretenden Ländern sowie bestehenden und potenziellen Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Vereinbarungen niedergelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen;

(b)     Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Union erzielt haben. Die Teilnahme der betreffenden Partnerländer an dem Programm erfolgt nach Maßgabe der mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an EU-Programmen festzulegenden Bedingungen;

(c)     EFTA/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.

3. Vertreter von am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa beteiligten Ländern, der Russischen Föderation und bestimmter anderer Länder, mit denen die EU Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Betrugsfällen geschlossen hat, sowie Vertreter internationaler oder anderer einschlägiger Organisationen können an im Rahmen des Programms organisierten Tätigkeiten teilnehmen, wenn dies für die Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele nützlich ist. Diese Vertreter werden anhand ihrer für die spezifischen Tätigkeiten relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse ausgewählt.

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen des Programms können unter den in Artikel 10 des jährlichen Arbeitsprogramms genannten Bedingungen folgende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:

(a) technische Unterstützung für nationale Behörden durch

– Bereitstellung von Fachwissen, spezieller und technisch fortgeschrittener Ausrüstung und effizienten Hilfsmitteln der Informationstechnologie (IT) zur Erleichterung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit der Kommission;

– Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung und Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere der Einsetzung von gemeinsamen Untersuchungsteams und grenzübergreifender Maßnahmen;

– Förderung der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Lagerung und Vernichtung von sichergestellten Zigaretten sowie des Rückgriffs auf unabhängige Analysedienste für Analysen von sichergestellten Zigaretten;

– Förderung von Personalaustauschmaßnahmen bei spezifischen Projekten, insbesondere zur Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten;

– Bereitstellung von technischer und operativer Unterstützung für die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von illegalen grenzüberschreitenden Aktivitäten sowie von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Betrugsdelikten unter besonderer Unterstützung der Zollbehörden;

– Aufbau von IT-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten und den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Drittländern durch Entwicklung und Bereitstellung von spezifischen Datenbanken und von IT-Werkzeugen, die den Datenzugriff und die Datenanalyse erleichtern;

– Ausbau des Datenaustauschs, Entwicklung und Bereitstellung von IT-Werkzeugen für Untersuchungen sowie Überwachung der „Intelligence“-Arbeit;

(b) Organisation von speziellen Schulungen, von Workshops zur Schulung in der Risikoanalyse und von Konferenzen zwecks

– Förderung eines besseren Verständnisses der auf EU- und auf nationaler Ebene angewandten Verfahren;

– Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Drittländer sowie den Vertretern der in Artikel 6 Absatz 3 genannten internationalen Organisationen einschließlich spezialisierter Strafverfolgungsbehörden;

– Koordinierung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Drittländer und internationalen Organisationen;

– Verbreitung von Fachwissen, insbesondere über eine bessere Risikoermittlung für Untersuchungszwecke;

– Entwicklung der Spitzenforschung, einschließlich Studien;

– Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Experten aus Theorie und Praxis;

– verstärkter Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und anderen Zweigen der Rechtsberufe im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union;

(c) alle sonstigen in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erforderlich sind.

Kapitel II

Finanzrahmen

Artikel 8

Finanzausstattung

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2014‑2020 auf 110 000 000 EUR (jeweilige Preise) festgesetzt.

Artikel 9

Arten der finanziellen Intervention und Kofinanzierung

1.         Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der Haushaltsordnung.

2.         Die Finanzierung der in Artikel 7 genannten Maßnahmen mit EU-Mitteln erfolgt in Form von

a) Finanzhilfen;

b) öffentlichen Aufträgen;

c) Erstattungen der den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Vertretern entstandenen Kosten für die Teilnahme an Tätigkeiten im Rahmen des Programms.

3.         Der Ausrüstungserwerb darf nicht der einzige Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sein.

4.         Der Kofinanzierungsanteil an den im Rahmen des Programms gewährten Finanzhilfen darf 80 % der förderungswürdigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Sinne des in Artikel 10 genannten jährlichen Arbeitsprogramms darf der Kofinanzierungsanteil 90 % der förderungswürdigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 10

Jährliche Arbeitsprogramme

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an. In diesen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Bezüglich der Finanzhilfen werden die Prioritäten, die maßgeblichen Bewertungskriterien und die Kofinanzierungshöchstsätze angegeben.

Die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten der Kommission zugewiesenen Mittel schließen auch Mittel zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union ein.

Kapitel III

Monitoring und Bewertung

Artikel 11

Überwachung, Bewertung und Verwaltung

1.         Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vor. Informationen über die Kohärenz und die Komplementarität mit anderen Programmen und Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union werden einbezogen. Die Kommission verbreitet fortlaufend die Ergebnisse der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen. Die teilnehmenden Länder übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und die Evaluierung des Programms erforderlichen Daten und Informationen.

2.         Die Kommission führt eine Evaluierung des Programms durch. Spätestens am 31. Dezember 2017 erstellt die Kommission einen Evaluierungsbericht über die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen, die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Mitteleinsatzes und den europäischen Mehrwert im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen. Bei der Evaluierung wird außerdem auf das Vereinfachungspotenzial, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Unionsprioritäten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eingegangen. Dabei werden die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt.

Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Verwirklichung der Programmziele vor.

Die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Programmauswirkungen werden evaluiert, und die Ergebnisse dieser Evaluierung fließen in einen etwaigen künftigen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms ein.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.         Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

2.         Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 13

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 804/2004/EG und der Beschluss Nr. 878/2007/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen dieser Beschlüsse durchgeführt werden, fallen bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter diese Beschlüsse.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

Operative Ziele des Programms

Die operativen Ziele des Programms bestehen darin,

(1) die Verhütung und die Untersuchung von Betrugsdelikten und sonstigen widerrechtlichen Handlungen durch Ausbau der grenz- und fachübergreifenden Zusammenarbeit über das derzeit erreichte Niveau hinaus zu verbessern;

(2) den Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten durch Vereinfachung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken einschließlich Personalaustauschmaßnahmen zu erhöhen;

(3) die Bekämpfung von Betrug und sonstigen widerrechtlichen Handlungen durch die technische und operative Unterstützung von einzelstaatlichen Untersuchungen und insbesondere von Zoll- und Strafverfolgungsbehörden zu verstärken;

(4) die Gefährdung der finanziellen Interessen der Union durch Betrug, Korruption und sonstige widerrechtliche Handlungen auf ein niedrigeres Maß als derzeit der Fall zu begrenzen, um der Entstehung einer illegalen Wirtschaft in Schlüsselbereichen (organisierte Kriminalität sowie Schmuggel- und Fälschungsdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit Zigaretten) entgegenzuwirken;

(5) durch Förderung vergleichender Rechtsanalysen zur Weiterentwicklung des rechtlichen und justiziellen Schutzes der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten beizutragen.

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Dieser Vorschlag stellt auf die Fortführung des Programms „Hercule II" mit verbesserten Zielen und Methoden ab.

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Hercule III” zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[5]

Politikbereich 24.0201 Betrugsbekämpfung

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[6].

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Dieser Vorschlag ist Teil des Pakets der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (Kofinanzierungsprogramm der EU im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020).

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken und das Geld der Steuerzahler zu schützen.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Nummer der Maßnahme: 24 02 01 Betrugsbekämpfung

(a) Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtete widerrechtliche Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen.

(b) Die operativen Ziele des Programms bestehen darin,

(1) die Verhütung und die Untersuchung von Betrugsdelikten und sonstigen widerrechtlichen Handlungen durch Ausbau der grenz- und fachübergreifenden Zusammenarbeit über das derzeit erreichte Niveau hinaus zu verbessern;

(2) den Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten durch Vereinfachung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken einschließlich Personalaustauschmaßnahmen zu erhöhen;

(3) die Bekämpfung von Betrug und sonstigen widerrechtlichen Handlungen durch die technische und operative Unterstützung von einzelstaatlichen Untersuchungen und insbesondere von Zoll- und Strafverfolgungsbehörden zu verstärken;

(4) die Gefährdung der finanziellen Interessen der Union durch Betrug, Korruption und sonstige widerrechtliche Handlungen auf ein niedrigeres Maß als derzeit der Fall zu begrenzen, um der Entstehung einer illegalen Wirtschaft in Schlüsselbereichen (organisierte Kriminalität sowie Schmuggel- und Fälschungsdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit Zigaretten) entgegenzuwirken;

(5) durch Förderung vergleichender Rechtsanalysen zur Weiterentwicklung des rechtlichen und justiziellen Schutzes der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten beizutragen.

1.4.3.   Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Bei den Begünstigten bzw. Zielgruppen, an die sich der Vorschlag richtet, handelt es sich vornehmlich um Behörden der Mitgliedstaaten, die für den Schutz der finanziellen Interessen der EU zuständig sind.

Auswirkungen:

(1) Die Begünstigten werden in die Lage versetzt, sich die erforderlichen Möglichkeiten einschließlich eines technisch gleichwertigen Ausrüstungsstands in der gesamten EU zu verschaffen;

(2) positive Auswirkungen auf nationale oder auf EU-Ebene durchgeführte Untersuchungen, beispielsweise durch Vereinfachung gemeinsamer Maßnahmen, bessere Aufdeckung von Delikten und bessere Verwertbarkeit von Beweisen vor nationalen Gerichten;

(3) Die Begünstigten werden von einer zielgerichteten Verbreitung von Fachwissen und von der Entwicklung spezieller Netze zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug profitieren;

(4) Die Begünstigten werden dabei unterstützt, zu einem akademischen Konsens zu finden, welcher widerum der Arbeit der Kommission - insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirksamen rechtlichen Schutzes der finanziellen Interessen der EU -  zugute kommt.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

EINZELZIEL || Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen widerrechtlichen Handlungen

Erfolgsindikatoren || Jüngst bekannte Ergebnisse || Mittelfristiges Ziel (Ergebnis)

1. Gesamtbetrag der Einziehungen in bei gemeinsamen oder grenzübergreifenden Maßnahmen aufgedeckten Betrugsfällen; || Gesamtvolumen der in der Folge zu OLAF-Fällen vorgenommenen Einziehungen im Jahr 2010: 67,9 Mio. EUR. || Erhöhung dieses Betrags um 5 bis 10 %.

2. prozentualer Anstieg erfolgreich durchgeführter gemeinsamer Maßnahmen || 3. im Jahr 2010 unterstützte gemeinsame Zollmaßnahmen || Zunahme der erfolgreich durchgeführten gemeinsamen Maßnahmen um 30 %.

3. Zunahme der Zahl der von Strafverfolgungsbehörden weiterverfolgten Fälle || Anteil der von Strafverfolgungsbehörden nicht weiterverfolgten Fälle: 43,9 %. || Verringerung des Anteils der von Strafverfolgungsbehörden nicht weiterverfolgten Fälle um 5 bis 10 %

Hauptindikatoren für die Überwachung der Umsetzung der operativen Ziele:

(1) Indikator für erwartetes Ergebnis 1: Meinung der Begünstigten bezüglich der Frage, ob das Programm wirksam dazu beiträgt, den Informationsaustausch mittels gemeinsamer Datenbanken und gleichwertiger, in den Mitgliedstaaten erworbener und installierter Spezialausrüstung zu verbessern;

(2) Indikator für erwartetes Ergebnis 2: konkrete operative Auswirkungen, beispielsweise in Form eines Anstiegs des prozentualen Anteils erfolgreich durchgeführter gemeinsamer Maßnahmen;

(3) Indikator für erwartetes Ergebnis 3: konkrete Auswirkungen auf die Entwicklung einschlägiger beruflicher Netze, beispielsweise in Form eines Anstiegs der Zahl von Begünstigten, die an Maßnahmen zur Verbreitung von Fachwissen teilnehmen;

(4) Indikator für erwartetes Ergebnis 4: Meinung der Begünstigten bezüglich der Frage, ob das Programm wirksam dazu beiträgt, einen akademischen Konsens herbeizuführen, der den Anstrengungen der Kommission zur Gewährleistung eines wirksamen rechtlichen Schutzes der finanziellen Interessen der EU dienlich ist.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

Artikel 325 AEUV: enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union vor Betrug.

1.5.1.     Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Im Rahmen des Programms „Hercule III“ sollen verschiedene neue Herausforderungen beim Schutz des EU-Haushalts ab 2014 (Haushaltsknappheit, neue Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission – KOM(2011) 376 endg.) unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Ergebnisse aus den Programmen „Hercule I" und „Hercule II" angegangen werden. Siehe auch Punkt 1.5.4 (Kohärenz mit anderen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten und mögliche Synergieeffekte).

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Das Programm „Hercule III" soll dazu beitragen,

- die grenzübergreifende Zusammenarbeit auf Unionsebene zu verstärken und insbesondere die Wirksamkeit von grenzübergreifenden Maßnahmen im Wege allgemeiner technischer Unterstützung zu erhöhen und so für einen besseren Ausrüstungsstand in der gesamten EU zu sorgen, wodurch gemeinsame Maßnahmen und die grenzübergreifende Unterstützung von Maßnahmen erleichtert werden;

- Betrug, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen durch fachliche Schulungen für Bedienstete nationaler und regionaler Verwaltungsbehörden und sonstige Beteiligte und durch eine sinnvolle Vernetzung dieser Behörden und Organisationen zu verhüten;

- den Rahmen für die Bekämpfung von Betrugs- und Korruptionsdelikten und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen durch Unterstützung von in diesem Bereich tätigen Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützigen Einrichtungen sowie von Seminaren, Konferenzen, Rechtsstudien, der Verbreitung von Fachwissen und von Maßnahmen zum Aufbau einschlägiger Netze zu verbessern.

1.5.3.     Erkenntnisse aus ähnlichen Maßnahmen

Bisher haben die Kommissionsdienststellen zwei Evaluierungen des Programms „Hercule“ vorgenommen. Die diesbezüglich durchgeführten Konsultationen in den Mitgliedstaaten haben unter anderem ergeben, dass diese Länder dankbar dafür sind, dass ihnen Gelegenheit gegeben wurde, die Wirksamkeit ihrer Möglichkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zu erhöhen und die mit diesem Schutz verbundenen Betriebskosten ihrer Strafverfolgungsbehörden zu vermindern.

Bei der Zwischenüberprüfung des Programms „Hercule II“ (2007-2013) wurden unter anderem die Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie die Vorschläge der konsultierten Beteiligten berücksichtigt. Somit trägt „Hercule III“ den von externen Beteiligten monierten Mängeln Rechnung. Dabei handelt es sich insbesondere um die bisher mangelhafte Förderfähigkeit technischer Hilfsmaßnahmen (was dem Umstand geschuldet war, dass der maximale Kofinanzierungsanteil der Kommission hierbei geringer als bei sonstigen Maßnahmen war) und um die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für Personalaustauschmaßnahmen zu erhöhen.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Folgenabschätzung hat ergeben, dass „Hercule“ das einzige EU-Programm ist, das speziell auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU abstellt. Im Rahmen von „Hercule III“ sollte im abgedeckten Zeitraum (2014-2020) die Unterstützung von Maßnahmen, die sich mit Maßnahmen anderer Programme ergänzen, fortgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird ein fortwährender Dialog auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene organisiert werden, der dazu dienen soll, mögliche Überschneidungen zu vermeiden und die Gesamtkohärenz sicherzustellen.

Das Finanzierungsprogramm „Hercule III“ (2014-2020) dient zudem zur Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (KOM(2011) 376 vom 24.6.2011). Die jährliche Bewertung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung wird als Grundlage für die Überwachung der Ergebnisse des Programms dienen. Die im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission bis 2013 vorzulegenden Berichte werden auch die Ergebnisse der Umsetzung des laufenden Finanzierungsprogramms „Hercule II“ (2007-2013) beinhalten.

1.6.        Dauer und finanzielle Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit begrenzter Geltungsdauer (7 Jahre: 2014-2020).

– X  Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– X  Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2023 (von 2021 bis 2023 nur in Bezug auf Zahlungsermächtigungen)

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[7]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[8]

– ¨  einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Für Finanzhilfen unter 50 000 EUR wird in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen ein vereinfachtes Verfahren eingeführt.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Siehe Artikel 11 des Vorschlags, welcher vorsieht, dass

- dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms sowie über dessen Kohärenz und Komplementarität mit anderen EU-Programmen vorgelegt werden;

- spätestens am 31. Dezember 2017 eine unabhängige Bewertung der Umsetzung der Programmziele vorgenommen wird;

- zudem der Haushaltsbehörde bis Ende 2021 ein abschließender Bericht über die Erreichung der Ziele von „Hercule III“ vorgelegt wird.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Das Risiko für die vorgeschlagenen Finanzhilfen wird für gering erachtet, da es sich bei den Begünstigten in 90 % aller Fälle um Behörden oder Strafverfolgungsstellen der Mitgliedstaaten handelt.

Das Risiko für im Wege von Ausschreibungen vergebene Aufträge wird dadurch vermindert, dass die betreffenden Ausgaben jeweils zu einem großen Teil rechtlich und finanziell durch einen (dreimal verlängerbaren) Einjahresvertrag abgesichert werden.

In Übereinstimmung mit den kommissionsinternen Anforderungen wird alljährlich eine Risikobewertung durchgeführt werden.

In Bezug auf die Finanzhilfen wurden vor allem folgende Risiken ermittelt:

- nachlässige Auslegung (auf Seiten der Begünstigten) der für die Gewährung von Finanzhilfen geltenden Bedingungen für die Förderwürdigkeit der bei der Maßnahmendurchführung anfallenden Kosten;

- Geltendmachung von nicht durch die Finanzhilfevereinbarung abgedeckten Kosten durch die Begünstigten;

- unzureichender Nachweis von Personalkosten.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Die vorgesehenen Kontrollen für beide Teile des Programms (Finanzhilfen und Aufträge) stehen in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung. Vorabkontrollen (Mittelbindung und Zahlungen) Bei dem vom OLAF ausgearbeiteten Finanzmanagementplan handelt es sich um ein teilweise dezentrales Modell, bei dem sämtliche Vorabkontrollen von der zentralen Haushaltsstelle vorgenommen werden. Dabei werden sämtliche Dossiers im OLAF von mindestens drei OLAF-Bediensteten (Aktenverwalter, Finanzkontrolleur des OLAF-Referats „Haushalt“ und Finanzkontrolleur des für die betreffenden Ausgaben zuständigen OLAF-Referats) geprüft und dann dem nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten zur Genehmigung vorgelegt. Jedem Referatsleiter wurde vom OLAF-Generaldirektor eine Befugnisweiterübertragung erteilt, so dass jeder Referatsleiter für die Umsetzung „seines" Teils des Programms verantwortlich ist.

- Der Finanzkontrolleur des OLAF-Referats „Haushalt“ führt für jede Transaktion, die der Genehmigung durch den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten bedarf, Vorabkontrollen durch. - Die Kontrollen beziehen sich auf Aspekte, die sich bei der im Zusammenhang mit dem Bericht über die Rechnungsführungsqualität durchgeführten Risikobewertung als besonders risikobehaftet herausgestellt haben (also beispielsweise LE und BA, G/L-Rechnungen, Haushaltslinien, Beträge und Berechnungen). Bei 25 % aller „Hercule“-Projekte ist am Tag der Maßnahme ein OLAF-Bediensteter vor Ort anwesend, um die Umsetzung der betreffenden Mittel zu überwachen (z.B. bei Konferenzen oder Schulungsmaßnahmen). Finanzhilfen - Die von den Begünstigten unterzeichnete Finanzhilfevereinbarung enthält die Bedingungen für die abgedeckten Finanzierungen und Tätigkeiten einschließlich eines Kapitels „Kontrollen". An den betreffenden Maßnahmen nehmen auch Bedienstete des OLAF teil. - Nach Maßgabe bestimmter Variablen (Auftragsvolumen, Projektkomplexität usw.) wird zudem vor Ort eine Nachkontrolle durch die für die betreffenden Finanzakten und operativen Akten zuständigen OLAF-Bediensteten durchgeführt. Bei diesen Kontrollen werden sowohl die Qualität als auch die finanziellen Auswirkungen der Ergebnisse überprüft. Das OLAF beabsichtigt, jedes Jahr etwa 10 Kontrollen vor Ort durchzuführen. Öffentliche Auftragsvergabe - Für jeden Auftrag wird als Grundlage ein ausführliches Leistungsverzeichnis erstellt. Sämtliche Verträge, die das OLAF mit externen Dritten schließt, enthalten Betrugsbekämpfungsbestimmungen. - Das OLAF kontrolliert jeweils sämtliche Ergebnisse und überwacht sämtliche Maßnahmen und Dienstleistungen des Auftragnehmers.

Außerdem werden die Begünstigten nach Maßgabe von Artikel 12 des Vorschlags dazu verpflichtet, der Kommission bestimmte Unterlagen vorzulegen. Während der Laufzeit der Verträge bzw. Finanzhilfevereinbarungen sowie binnen fünf Jahren nach der letzten Zahlung können Finanzprüfungen durchgeführt werden, die gegebenenfalls Einziehungsanordnungen der Kommission nach sich ziehen können. Des Weiteren wird das Zugangsrecht von Kommissionsbediensteten sowie von ermächtigtem externen Personal geregelt, wobei die Bediensteten des Rechnungshofs die gleichen Rechte besitzen wie die des OLAF.

Die vorgesehenen Kontrollen ermöglichen dem OLAF eine hinreichende Qualitätssicherung, stellen die Ordnungsgemäßheit der Ausgaben sicher und mindern die Gefahr von Verstößen gegen die Vorschriften. Die Bewertungstiefe beträgt zumeist 3, in einigen Fällen (Kontrollen vor Ort) 4.[9] Die genannten Kontrollen führen praktisch zu einer Minderung der potenziellen Risiken auf null und erfassen 100 % der Begünstigten.

Die Kosten für die Umsetzung der oben genannten Kontrollstrategie machen 1,24 % der Gesamtmittelausstattung aus. Diese Berechnung gründet sich auf die bestehenden Kontrollmaßnahmen für das Programm „Hercule II“.

Die Kontrollstrategie für dieses Programm ist dazu geeignet, die Gefahr etwaiger Verstöße gegen die Vorschriften wirksam zu begrenzen, und den bestehenden Risiken angemessen.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Siehe Artikel 12 Absatz 2 des Vorschlags. Die Kommission wird im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vornehmen, und das OLAF wird gegebenenfalls Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates durchführen.

3.           ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Haushaltslinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien:

Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………………..] || GM/NGM ([10]) || von EFTA-Ländern[11] || von Bewerber-ländern[12] || von Drittlän-dern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung

1 || 24.0201 Gemeinschaftsprogramm zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (Programm „Hercule III“) || Getr. || JA || JA || NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.   Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

In jeweiligen Preisen.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD: OLAF || || || Jahr 2014[13] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021-2023 || INS-GE-SAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

24 0201 || Verpflichtungen || (1) || 14,800 || 15,100 || 15,400 || 15,700 || 16,000 || 16,300 || 16,700 || 0 || 110,000

Zahlungen || (2) || 12,000 || 12,500 || 13,000 || 13,500 || 14,000 || 14,500 || 14,600 || 15,900 || 110,000

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[14] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für die GD OLAF || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 14,800 || 15,100 || 15,400 || 15,700 || 16,000 || 16,300 || 16,700 || 0 || 110,000

Zahlungen || =2+2a +3 || 12,000 || 12,500 || 13,000 || 13,500 || 14,000 || 14,500 || 14,600 || 15,900 || 110,000

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 14,800 || 15,100 || 15,400 || 15,700 || 16,000 || 16,300 || 16,700 || 0 || 110,000

Zahlungen || (5) || 12,000 || 12,500 || 13,000 || 13,500 || 14,000 || 14,500 || 14,600 || 15,900 || 110,000

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || ||

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 14,800 || 15,100 || 15,400 || 15,700 || 16,000 || 16,300 || 16,700 || 0 || 110,000

Zahlungen || =5+ 6 || 12,000 || 12,500 || 13,000 || 13,500 || 14,000 || 14,500 || 14,600 || 15,900 || 110,000

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014[15] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD: OLAF ||

Ÿ Personalausgaben || 1,842 || 1.842, || 1.842, || 1.842, || 1.842, || 1.842, || 1.842, || 12,894

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350

GD OLAF INSGESAMT || Mittel || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 13,244

Mittel INSGESAMT der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges, = Zahlungen insges,) || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 13.244

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014[16] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021-2023 || INS-GE-SAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 16,692 || 16,992 || 17,292 || 17,592 || 17,892 || 18,192 || 18,592 || 0 || 123.244

Zahlungen || 13,892 || 14,392 || 14,892 || 15,392 || 15,892 || 16,392 || 16,492 || 15,900 || 123,244

3.2.2.     Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

OUTPUT

Art des Ergeb-nisses || Durch-schnitts-kosten Durch-schnitts-kosten der Outputs || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || An-zahl || Kos-ten || Ge-samt-zahl: || Kos-ten

OPERATIVES ZIEL Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || ||

Bessere Verhütung und Untersuchung von Betrugsdelikten und sonstigen wider-rechtlichen Handlungen durch Ausbau der grenz- und fachüber-greifenden Zusammen-arbeit || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Aktion 1: Gemeinsame IT-Infrastrukturen || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Output 1: Kofinanzierung des Erwerbs von technischer Hardware für Untersuchungen || || 0,150 || 24 || 3,600 || 25 || 3,800 || 26 || 3,900 || 27 || 4,000 || 27 || 4,100 || 29 || 4,200 || 29 || 4,300 || 187 || 27,900

Output 2: IT-Entwicklungen für  einfachere Datenzugriffe und ‑analysen im Rahmen der „Intelligence“-Arbeit || || 0,800 || 1 || 0,800 || 1 || 0,900 || 1 || 0,900 || 1 || 1,000 || 1 || 1,000 || 1 || 1,100 || 2 || 1,200 || 8 || 6,900

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 4,400 || || 4,700 || || 4,800 || || 5,000 || || 5,100 || || 5,300 || || 5,500 || || 34,800

OPERATIVES ZIEL Nr. 2 || ||

besserer Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrugs-delikten durch Vereinfachung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken einschließlich Personal-austausch-maßnahmen; || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Maßnahme 1: Aus- und Weiterbildung || || || || 0,550 || || 0,550 || || 0,550 || || 0,550 || || 0,550 || || 0,600 || || 0,600 || || 3,950

Output 1: Kofinanzierung von Schulungsmaßnahmen zur Betrugsbekämpfung || || 0,055 || 10 || 0,550 || 10 || 0,550 || 10 || 0,550 || 10 || 0,550 || 10 || 0,550 || 11 || 0,600 || 11 || 0,600 || 72 || 3,950

Maßnahme 2: Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen || || || || 0,750 || || 0,750 || || 0,750 || || 0,750 || || 0,750 || || 0,750 || || 0,750 || || 5,250

Output 1: Organisation von Schulungsmaßnahmen zur Betrugsbekämpfung || || 0,100 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 6 || 0,600 || 42 || 4,200

Output 2: Konferenzen über durchgeführte „Intelligence“-Arbeiten || || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 7 || 1,050

Maßnahme 3: Koordinierung von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union || || || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 2,100

Output 1: Zusammenkünfte der Behörden der Mitgliedstaaten mit Behörden von Drittländern || || 0,15 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 14 || 2,100

Maßnahme 5: Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen über das Vorgehen der EU || || || || 0,075 || || 0,075 || || 0,075 || || 0,075 || || 0,075 || || 0,080 || || 0,080 || || 0,535

Output 1: Fachstudien || || 0,020 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 2 || 0,040 || 14 || 0,280

Output 2: Veröffentlichungen || || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,040 || 7 || 0,255

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 1,675 || || 1,675 || || 1,675 || || 1,675 || || 1,675 || || 1,730 || || 1,730 || || 11,835

OPERATIVES ZIEL Nr. 3 || || || || || || || || || || || || || ||

verstärkte Bekämpfung von Betrug und sonstigen wider-rechtlichen Handlungen durch technische und operative Unterstützung von einzel-staatlichen Untersuchun-gen und insbesondere von Zoll- und Strafverfolgungsbehörden || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Maßnahme 1: || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Output 1: Spezifische Unterstützung auf dem Gebiet der Computerkriminal-technik || || 0,030 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 4 || 0,120 || 28 || 0,600

Output 2: Abonnement bei für die Untersuchungen erforderlichen strategischen Datenbanken || || 0,438 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 4 || 1,750 || 28 || 12,250

Output 3: Abonnement bei verschiedenen kleineren Datenbanken (je nach Untersuchungsbedarf) || || 0,048 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 10 || 0,480 || 70 || 3,360

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 2,350 || || 2,350 || || 2,350 || || 2,350 || || 2,350 || || 2,350 || || 2,350 || || 16,450

OPERATIVES ZIEL Nr. 4 || || || || || || || || || || || || || || || ||

Begrenzung der Gefährdung der finanziellen Interessen der Union durch Betrug, Korruption und sonstige widerrechtliche Handlungen auf ein niedrigeres Maß als dem heutigen Stand, um der Entstehung einer illegalen Wirtschaft in Schlüsselbereichen (organisierte Kriminalität sowie Schmuggel- und Fälschungsdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit Zigaretten) entgegenzuwirken || || || || || || || || || || || || || || || ||

Maßnahme 1: Schulungen und Organisation von Konferenzen und Seminaren || || 1,125 || || 1,125 || || 1,225 || || 1,225 || || 1,325 || || 1,420 || || 1,520 || || 8,965

Output 1: Schulungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gemeinsamen Überwachungsmaßnahmen zur der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels || || 0,09 || 8 || 0,705 || 8 || 0,705 || 8 || 0,805 || 8 || 0,805 || 10 || 0,905 || 11 || 1,000 || 12 || 1,100 || 65 || 6,025

Output 2: Konferenzen zum Thema Zigarettenschmuggel || || 0,150 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 14 || 2,100

Output 3: Jahreskonferenz der Task-Force „Zigaretten“ || || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 1 || 0,120 || 7 || 0,840

Maßnahme 2: technische Unterstützung für nationale Behörden, die mit der Bekämpfung von Betrugsdelikten einschließlich Zigarettenschmuggel befasst sind || || || || 4,450 || || 4,450 || || 4,550 || || 4,650 || || 4,750 || || 4,700 || || 4,800 || || 18,700

Output 1: Zigarettenspezifische Datenbanken und IT-Entwicklungen, die den Datenzugang und Analysetätigkeiten im Zusammenhang mit Zigaretten erleichtern || || 0,150 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 14 || 1,800

Output 2: Kofinanzierung des Betriebs von speziellem technischen Gerät für Untersuchungen zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels || || 0,148 || 25 || 3,700 || 25 || 3,700 || 26 || 3,800 || 26 || 3,900 || 27 || 4,000 || 28 || 4,100 || 28 || 4,200 || 185 || 19,900

Output 3: Unterstützung von gemeinsamen Maßnahmen zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels || || 0,075 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 14 || 0,750

Output 4: Doppelanalysen beschlagnahmter Zigaretten || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 2 || 0,300 || 1 || 0,150 || 1 || 0,150 || 12 || 1,800

Maßnahme 3: Förderung von Personalaustausch-maßnahmen zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels || || || || 0,500 || || 0,500 || || 0,500 || || 0,500 || || 0,500 || || 0,500 || || 0,500 || || 3,500

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

INSGESAMT || || 6,075 || || 6,075 || || 6,275 || || 6,375 || || 6,575 || || 6,620 || || 6,820 || || 44,815

OPERATIVES ZIEL Nr. 5 || || || || || || || || || || || || || || ||

Weiterentwicklung des rechtlichen und justiziellen Schutzes der finanziellen Interessen der Union vor Betrugsdelikten durch Förderung vergleichender Rechtsanalysen || || || || || || || || || || || || || || ||

Maßnahme 1: wissenschaftliche Studien || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 0,300 || || 2,100

Output 1: Rechtsvergleichende Studien || || || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 7 || 0,350

Output 2: Konferenzen und Seminare zum Thema Schutz der finanziellen Interessen || || 0,050 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 4 || 0,200 || 28 || 1,400

Output 3: Jahressitzung der Vorsitzenden der europäischen Juristenverbände || || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 7 || 0,350

GESAMTKOSTEN || || 14,800 || || 15,100 || || 15,400 || || 15,700 || || 16,000 || || 16,300 || || 16,700 || 110,000 –

3.2.3.     Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014[17] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE-SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanz-rahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 1,842 || 1,842 || 1,842 || 1,842 || 1,842 || 1,842 || 1,842 || 12,894

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350

Zwischen-summe RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[18] des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben Zwischensumme || || || || || || || ||

Zwischen-umme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGE-SAMT || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 1,892 || 13,244

3.2.3.2.  Erwarteter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– þ  Für den Vorschlag / die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| 24 01 06 –A3 01 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = =FTE)[19] ||

|| XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || ||

|| XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 yy [20] || - Zentrale Dienststellen [21] || || || || || || ||

|| - in den Delegationen || || || || || || ||

|| XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || ||

|| INSGESAMT || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5 || 14,5

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || 14,5 Beamte und Bedienstete (5,5 AD-Beamte und 9 AST-Bedienstete) 14,5 Beamte/Bedienstete x 127.000 EUR = 1,842 Mio. EUR

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem in der Mitteilung KOM (2011) 500 vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[22]

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– þDer Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[23]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ……. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

ANHANG ZUM FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union

(1) PERSONALBEDARF UND -KOSTEN

(2) SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN

(3) ZUR BERECHNUNG DER KOSTEN VERWENDETE METHODEN

Bezüglich des Personalbedarfs

(1) Bezüglich sonstiger Verwaltungsausgaben

Dieser Anhang wird dem Finanzbogen für die dienststellenübergreifende Konsultation beigefügt.

Die hier enthaltenen Tabellen dienen zum Ausfüllen der Tabellen im Finanzbogen.

Dieser Anhang ist ein internes Dokument zum Verbleib innerhalb der Kommissionsdienststellen.

(1) Personalbedarf und -kosten

X      Personalbedarf für den Vorschlag/die Initiative:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

24 01 06 – A3 01 01 (zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) || AD || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 5,5 || 0,699 || 38,5 || 4,893 ||

AST || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 9 || 1,143 || 63 || 8,000 ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

AST || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

Ÿ Externes Personal[24] ||

24 01 06 00 (Globaldotation) || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

TA || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

SNE || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

XX 01 02 02 (in den Delegationen) || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

JED || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

AL || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

SNE || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 101,5 || 12,894 ||

24 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Außerhalb von RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel ||

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

AST || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || AD || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

AST || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. ||

Ÿ Externes Personal[25]

XX 01 04 yy Mittel für aufgrund ehemaliger „BA-Linien“ bewilligtes externes Personal || in den zentralen Dienststellen || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

SNE || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

in den Delegationen || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

JED || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

LA || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

SNE || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

SNE || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

10 01 05 02 (direkte Forschung) || AC || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

INT || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

        || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

|| VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 14,5 || 1,842 || 101,5 || 12,894

Der Personalbedarf wird durch die Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung und im Lichte der aktuellen Knappheit an Haushaltsmitteln zugeteilt werden könnten.

Sonstige Verwaltungsausgaben

X      Personalbedarf für den Vorschlag/die Initiative:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE-SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

                In den zentralen Dienststellen: || || || || || || || ||

24 01 06 00 A3 01 02 11 - Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350

24 01 06 00 - Konferenzen und Sitzungen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 - Ausschusssitzungen[26] || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 – Studien und Konsultationen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 - Managementinformationssysteme || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 - Berufliche Fortbildung || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 – Ausstattung und Mobiliar || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 04 - Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

                In den Delegationen: || || || || || || || ||

24 01 06 00 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 - Berufliche Fortbildung des Personals || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 - Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 — Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350

24 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

Außerhalb von RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

24 01 06 - Aus operativen Mitteln finanzierte administrative und technische Unterstützung (ohne externes Personal) (vormalige BA-Linien) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

- Zentrale Dienststellen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

- in den Delegationen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 - Sonstige Verwaltungsausgaben im indirekten Forschungsbereich || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 01 06 00 - Sonstige Verwaltungsausgaben für direkte Forschungsmaßnahmen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

24 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350

Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch die Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten.

(1) Zur Kostenschätzung verwendete Berechnungsmethoden

Bezüglich des Personalbedarfs

Bitte geben Sie Einzelheiten zur Berechnungsmethode für jede Personalkategorie an (Annahmen, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Hinweis: Durchschnittskosten für jede Personalkategorie sind auf der Webseite der GD Haushalt verfügbar: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html#forms

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Administrative Unterstützung: 0,5 AD-Stellen + 2 AST-Stellen für Haushaltsführung und Betrugsbekämpfung 0,5 AST-Stellen Programmleitung: 5 AD-Stellen + 6,5 AST-Stellen · Beamter: 127 000 EUR/Jahr · Bedienstete/r auf Zeit: 127 000 EUR/Jahr

Ÿ bezüglich externen Personals Entfällt. Es wurden die derzeitigen Durchschnittskosten von Beamten und Bediensteten auf Zeit verwendet: · Vertragsbedienstete: 64 000 EUR/Jahr · Technische Unterstützung: 160 000 EUR/Jahr · Abgeordnete nationale Sachverständige: 73 000 EUR/Jahr

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Ÿ in Bezug auf im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Forschungsbereich) entfällt

Ÿ bezüglich externen Personals entfällt

In Bezug auf Verwaltungsausgaben

Bitte geben Sie Einzelheiten zur Berechnungsmethode für jede Haushaltslinie an

sowie die zugrundeliegenden Annahmen (z. B. Zahl der Sitzungen im Jahr, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Dienstreisen: Annahme: 50 Dienstreisen pro Jahr mit durchschnittlichen Kosten von 1 000 EUR je Dienstreise

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

entfällt

[1]               ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9.

[2]               ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 1.

[3]               KOM(2011) 500.

[4]               ABl. C … vom …, S.

[5]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[6]               Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a bzw. b der Haushaltsordnung.

[7]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[8]               Im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[9]               Kontrolle unter Bezugnahme auf zum Kontrollzeitpunkt vorliegende Belege.

[10]             GM = getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel.

[11]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[12]             Bewerberländer sowie gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[13]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[14]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[15]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[16]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[17]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[18]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[19]             AC= Vertragsbediensteter (Agent contractuel), INT=Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter (Agent local), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger („Seconded National Expert“).

[20]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[21]             Im Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischer Fischereifonds (EFF).

[22]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[23]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

[24]             AC= Vertragsbediensteter (Agent contractuel), INT=Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter (Agent local), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger („Seconded National Expert“).

[25]             AC= Vertragsbediensteter (Agent contractuel), INT=Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter (Agent local), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger („Seconded National Expert“).

[26]             Art des Ausschusses und betreffende Gruppe bitte genau angeben.