52011PC0903

/* KOM/2011/0903 endgültig - 2011/0440 (COD) */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über europäische Statistiken zur Demografie


BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

- Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll eine Verordnung über Statistiken zur Demografie entwickelt werden, mit der die Harmonisierung und Bereitstellung von Daten zur Bevölkerung und zu den sie betreffenden Lebensereignissen reguliert würden.

- Allgemeiner Kontext

Aufgrund der zunehmenden und komplexen demografischen Herausforderungen ist ein eindeutiger Bedarf an einer gemeinsamen Rechtsvorschrift auf europäischer Ebene über Statistiken zur Demografie entstanden. Die Europäische Kommission benötigt hochwertige Informationen über die Bevölkerung in der Union und die sie betreffenden Lebensereignisse. In fast allen Politikbereichen, in denen die EU tätig ist, seien sie wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Art, werden hochwertige Statistiken zur Demografie benötigt, die zur Formulierung operativer Ziele und zur Bewertung des Fortschritts beitragen können, um beispielsweise aussagekräftige Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten anstellen zu können. Die Daten könnten entweder direkt verwendet oder zur Schaffung von Indikatoren unterschiedlichen Typs (demografische Indikatoren und Pro-Kopf-Indikatoren) herangezogen werden.

Der demokratische Prozess in der Union verlangt jährliche Bevölkerungsschätzungen von höchstmöglicher Qualität. In jedem Jahr werden Gesamtbevölkerungsdaten zu den Mitgliedstaaten, die von Eurostat erfasst und veröffentlicht werden, für das Entscheidungsverfahren der Union herangezogen (Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat). Derzeit lautet ein Kriterium, dass, falls ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt, eine qualifizierte Mehrheit aus Vertretern von Mitgliedstaaten gebildet wird, die mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren, wobei die Bevölkerung der EU nach den Bevölkerungszahlen ermittelt wird. Die Bedeutung der Bevölkerungsgewichte wird noch zunehmen, wenn nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union ab dem 1. November 2014 als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates gilt, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen („doppelte Mehrheit“).

Die langfristige Bewertung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten wird unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerungsprojektionen von Eurostat durchgeführt. Dafür sind aktuelle, genaue, zuverlässige und konsistente Zeitreihen zu Bevölkerung, Geburten und Sterbefällen erforderlich, die mit stimmigen Annahmen zur künftigen Entwicklung von Fruchtbarkeit, Lebenserwartung und Wanderungsströmen einhergehen müssen.

Die Überwachung der nachhaltigen Entwicklungsstrategie der EU, die 2001 vom Europäischen Rat in Göteborg auf den Weg gebracht und 2006 erneuert wurde, wird anhand des Eurostat-Monitoringberichts bewertet, für den Zeitreihen zu Altenquotienten, Fruchtbarkeitsraten und Lebenserwartung in der EU herangezogen werden.

Die Überwachung der im Rahmen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erzielten Fortschritte in der EU wird anhand eines Berichts bewertet, der unter anderem auf regionalen demografischen Daten von Eurostat beruht.

- Bestehende Rechtsvorschriften zu dem Sachverhalt, auf den sich der Vorschlag bezieht

Für den Sachverhalt, auf den sich der Vorschlag bezieht, gibt es keine Rechtsvorschriften.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die Rechtsvorschriften der EU verlangen von Eurostat die Bereitstellung von Bevölkerungsdaten höchstmöglicher Qualität. Darüber hinaus werden in vielen politischen Bereichen, in denen die EU aktiv ist, Daten zu den die Bevölkerung betreffenden Lebensereignissen benötigt, um operationelle Ziele formulieren und Fortschritte bewerten zu können. Die Daten müssen aktuell, genau, vollständig, kohärent und auf EU-Ebene vergleichbar sein; sie werden häufig mit einer regionalen Untergliederung, Aufschlüsselung der Variablen und in einer Qualität verlangt, die nur durch eine europäische Rechtsvorschrift über Statistiken zur Demografie gewährleistet werden können.

Die vorgeschlagene Verordnung über europäische Statistiken zur Demografie schreibt die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken fest, die sich auf die Verpflichtung zur Qualität, eine solide Methodik, Wirtschaftlichkeit, Relevanz, Genauigkeit und Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit beziehen.

Im Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012[1] wird festgehalten, dass das wesentliche Ziel der Bevölkerungsstatistik darin bestehen wird, die umfassenden Daten und Analysen bereitzustellen, die zur Bewertung der Auswirkungen des demografischen Wandels in Europa benötigt werden.

Die unter diesen Vorschlag fallenden Daten werden bereits seit mehreren Jahren auf freiwilliger Basis erfasst. Dies könnte eine Vielfalt an demografischen Definitionen, Konzepten und Methoden bedeuten, die in den Mitgliedstaaten angenommen wurden, und damit eine große Gefahr der Heterogenität, Unvergleichbarkeit, Inkonsistenz und mangelnder Aktualität der betreffenden Daten mit sich bringen. Schließlich soll nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer[2] und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen[3] mit dem vorliegenden Vorschlag die Harmonisierung im Bereich der Bevölkerungsdaten vervollständigt werden.

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN VON INTERESSIERTEN KREISEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

- Gedankenaustausch/Diskussion zwischen den Kommissionsdienststellen

Die in erster Linie an der Entwicklung beteiligten Kommissionsdienststellen waren die GD SG, GD EMPL, GD REGIO, GD SANCO, GD ECFIN und die GD AGRI. Ihre Stellungnahmen wurden offiziell im Wege des schriftlichen Verfahrens während der Vorbereitungsphase (Ex-ante-Evaluierung) des Vorschlags erbeten. Während der gesamten Entwicklung stand man in häufigem und regelmäßigem Kontakt, der sowohl bilaterale Diskussionen umfasste als auch die regelmäßige Anwesenheit in der Arbeitsgruppe für Demografie. Alle konsultierten Dienststellen befürworteten das Projekt, wobei sie ihren Bedarf, aber auch die rechtliche und politische Grundlage für diesen Bedarf hervorhoben.

- Anhörung interessierter Kreise

Bereits seit einiger Zeit wissen die Mitgliedstaaten, dass Eurostat eine Rechtsinitiative im Bereich demografischer Daten plant. Vorbereitende Arbeiten unterschiedlicher Art für den Entwurf einer Rahmenverordnung über jährliche Statistiken zur Demografie laufen in den jährlichen statistischen Programmen der Kommission seit 2007.

Seit März 2008 hat Eurostat den Mitgliedstaaten auf den Sitzungen der Arbeitsgruppe für Demografie Informationen an die Hand gegeben. Im November 2009 erkannte die Arbeitsgruppe für Demografie den Bedarf an einer europäischen Rechtsvorschrift für die Erfassung von demografischen Daten an. Bei dieser Gelegenheit wurde eine Ex-ante-Evaluierung des Vorschlags vorgelegt und zusammen mit dem ersten Entwurf der Verordnung erörtert. Die Stellungnahmen aus den Mitgliedstaaten wurden in den überarbeiteten Entwurf eingearbeitet, der Ende 2010 zur weiteren Stellungnahme versandt wurde. Die zweite Runde der Stellungnahmen wurde in die zweite Fassung der Verordnung eingearbeitet und in der Arbeitsgruppe für Demografie im April 2011 erörtert. Die Europäischen Direktoren für Sozialstatistik wurden regelmäßig über den Stand der Arbeiten informiert.

Der Vorschlag wurde am 17. November 2011 auch dem Ausschuss für das Europäische Statistische System vorgelegt.

Zudem gab es regelmäßige Sitzungen, und Informationen wurden über eine spezielle CIRCA-Website verbreitet.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die internationalen Empfehlungen der Vereinten Nationen zu Volks- und Wohnungszählungen und zur Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung bilden die Referenzquelle für die vorgeschlagenen Definitionen.

- Analyse der Auswirkungen und Folgen

Mit dem vorgeschlagenen Rahmen für EU-Statistiken zur Demografie wird gewährleistet, dass die Daten aktuell, kohärenter, vergleichbar, konsistent und somit für die Nutzer auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene relevanter werden, wobei angestrebt wird, die einzelnen Einwohner/Geburten/Sterbefälle nur einmal in den Statistiken zu erfassen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von EU-Statistiken zur Demografie, der die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter europäischer Statistiken über die Bevölkerung und die Lebensereignisse durch die Mitgliedstaaten regelt.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung europäischer Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. Der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Zwei zentrale Qualitätsanliegen für statistische Daten jeglicher Art sind Kohärenz und Vergleichbarkeit. Da Daten zur Bevölkerung und zu Lebensereignissen dazu beitragen, die EU-Rechtsvorschriften zu erfüllen, politische Maßnahmen auf EU-Ebene zu bewerten und/oder die Ergebnisse einzelstaatlicher politischer Maßnahmen auf EU-Ebene zu vergleichen, müssen die zugrundeliegenden Daten europaweit vergleichbar sein. Die Mitgliedstaaten können dies ohne einen klaren EU-Rahmen, d. h. EU-Rechtsvorschriften, in denen gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen festgelegt sind, nicht im erforderlichen Umfang erreichen. Zu diesem Zweck wird eine Verordnung über Demografie zur Annahme vorgeschlagen. Ohne solche nach einem gemeinsamen EU-Rahmen erhobenen und aufbereiteten Statistiken wären Relevanz und Wirksamkeit der nationalen Systeme der Statistiken zur Demografie geringer.

Ein isoliertes Vorgehen der Mitgliedstaaten würde sich aus folgendem Grund nachteilig auf deren Interessen auswirken:

Ein fehlender gemeinsamer EU-Rahmen unter Heranziehung gemeinsamer Konzepte und Definitionen würde die Verwendung hochwertiger Statistiken zur Demografie beeinträchtigen oder sogar völlig ausschließen. Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen deutlich, dass eine informelle Übereinkunft ohne einen gemeinsam vereinbarten, klaren und kontrollierten Rahmen nicht zu statistischen Ergebnissen von der in der Zukunft benötigten Qualität führt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen auf europäischer Ebene verwirklicht werden:

Die Ziele des Vorschlags können besser auf europäischer Ebene durch einen EU-Rechtsakt erreicht werden, denn nur die Kommission kann die notwendige Harmonisierung von statistischen Informationen auf EU-Ebene koordinieren. Die Erhebung von Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken zur Demografie können jedoch von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden, indem diese auf die am besten geeigneten Quellen und Methoden zur Lieferung der verlangten Informationen zurückgreifen. Die EU kann deshalb im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip hier tätig werden.

Ziel des Vorschlags ist eine Harmonisierung der Konzepte, der abgedeckten Bereiche und der Merkmale der zu liefernden Informationen, des Erfassungsbereichs, der Qualitätskriterien, der Berichtsfristen und der Ergebnisse, damit für relevante, aktuelle, vergleichbare und kohärente europäische Statistiken gesorgt werden kann.

Die Mitgliedstaaten kompilieren die Daten unter Verwendung ihrer eigenen nationalen Quellen und Praktiken, wobei sie jedoch sicherstellen müssen, dass die übermittelten Daten und Metadaten hochwertig sind und die ausgewählten Datenquellen und Methodiken allgemeinen Definitionen entsprechen. Die Mitgliedstaaten müssen über die verwendeten Datenquellen, Definitionen und Schätzmethoden berichten, um die Verpflichtungen zu erfüllen, und Informationen über in diesen Bereichen vorgenommene Änderungen vorlegen. Sie liefern Eurostat alle Informationen, die für eine Evaluierung der Qualität der statistischen Daten erforderlich sind.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Verordnung beschränkt sich auf das zur Erreichung ihres Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus. Aufgrund der freien Wahl der Datenquellen nach nationalen Gesetzen und Grundsätzen und der Möglichkeit, Schätztechniken und statistische Methoden anzuwenden, dürfte sich die finanzielle und administrative Belastung der Auskunftgebenden, der nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden und der Bürger verringern.

- Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab. Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der europäischen Statistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten EU das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, d. h., sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen es jedoch den nationalen Behörden, welche Form sie zur Erreichung dieser Ziele wählen. Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Wahl einer Verordnung steht im Einklang mit anderen seit 1997 erlassenen europäischen statistischen Rechtsvorschriften.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5. WEITERE ANGABEN

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden keine bestehenden Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und sollte deshalb auf ihn ausgeweitet werden.

2011/0440 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über europäische Statistiken zur Demografie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union wird ab dem 1. November 2014 eine qualifizierte Mehrheit auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten ermittelt.

2. Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ erteilt dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik regelmäßig den Auftrag, die langfristige Tragfähigkeit und Qualität der öffentlichen Finanzen anhand von Bevölkerungsprojektionen zu beurteilen, die von Eurostat erstellt werden.

3. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)[4] müssen alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.

4. Nach Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Für die Erarbeitung dieses Berichts und die regelmäßige Überwachung demografischer Entwicklungen und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den EU-Regionen, etwa Grenzregionen, Großstadtregionen, ländliche Regionen, Berg- und Inselregionen, sind jährliche regionale Daten auf der Ebene NUTS 3 erforderlich. Da bei der demografischen Alterung große regionale Unterschiede zutage treten, wird Eurostat angehalten, regelmäßig regionale Projektionen zu erstellen, um das demografische Bild der NUTS-2-Regionen in der Europäischen Union zu vervollständigen.

5. Nach Artikel 159 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstellt die Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 151 genannten Ziele sowie über die demografische Lage in der Union.

6. In ihrer Mitteilung „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“[5] unterstützt die Kommission die Weiterentwicklung und Erhebung von Daten und von Gesundheitsindikatoren nach Alter, Geschlecht, sozioökonomischem Status und geografischer Verteilung.

7. Mit der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, die auf den Europäischen Rat in Göteborg (2001) zurückgeht und im Juni 2006 erneuert wurde, wird eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen angestrebt. Der alle zwei Jahre veröffentlichte Überwachungsbericht von Eurostat bietet ein objektives statistisches Bild der erzielten Fortschritte auf der Grundlage des Indikatorsatzes der EU zur nachhaltigen Entwicklung.

8. Jährliche statistische Daten zur Demografie sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung und Festlegung unterschiedlichster politischer Strategien, wobei der Schwerpunkt auf sozialen und wirtschaftlichen Themen auf nationaler und regionaler Ebene liegt. Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Größe für die verschiedensten politischen Indikatoren.

9. Demografische Statistiken zur Bevölkerung bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen.

10. Damit Qualität und insbesondere Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Europäischen Union sichergestellt ist, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten und demselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum basieren.

11. Die Angaben zur Demografie sollten mit den relevanten Angaben konsistent sein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer[6] und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen[7] erhoben wurden.

12. Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[8] bildet einen Bezugsrahmen für europäische Statistiken zur Demografie. Insbesondere gefordert wird die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit.

13. Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.

14. Diese Verordnung gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[9].

15. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Demografie in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf europäischer Ebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.

16. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[10], ausgeübt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

17. „national“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 763/2008, wobei das Hoheitsgebiet der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung entspricht;

18. „regional“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 763/2008; für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bedeutet dies die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) entsprechend der zur Bezugszeit geltenden Fassung vereinbart;

19. „Wohnbevölkerung“ bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat liegt;

20. „üblicher Aufenthaltsort“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

21. Personen, die vor der Bezugszeit mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben; oder

22. Personen, die während der letzten 12 Monate vor der Bezugszeit an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Bei der Anwendung der Definition „üblicher Aufenthaltsort“ behandeln die Mitgliedstaaten Sonderfälle wie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission[11].

23. „Lebendgeburt“ bedeutet die Geburt eines Kindes, das atmet, oder irgendein anderes Lebenszeichen wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln erkennen lässt;

24. „Tod“ bedeutet das dauerhafte Ausbleiben aller Lebenszeichen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach einer Lebendgeburt;

25. „Lebensereignisse“ bedeutet Lebendgeburt und Tod im Sinne der Buchstaben e und f;

26. „validierte Daten“ sind Daten, die bestimmte Qualitätskriterien für die Datenkompilierung aufweisen, wozu alle Überprüfungen der Qualität der Daten gehören, die zu veröffentlichen sind oder bereits veröffentlicht wurden.

Artikel 3

Daten zu Bevölkerung und Lebensereignissen

27. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. In Fällen, in denen die in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i oder Buchstabe d Ziffer ii beschriebenen Umstände nicht ermittelt werden können, liefern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort; in diesem Fall bemühen sie sich in angemessener Weise um die Erstellung von Daten, die eine bestmögliche Annäherung an die Bevölkerung nach Artikel 2 Buchstaben c und d Bezug darstellen.

28. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu den Lebensereignissen zur Bezugszeit unabhängig vom Ort des Ereignisses. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung wie für die unter Absatz 1 genannten Daten.

29. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung für alle nationalen und regionalen Ebenen, wie in Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt.

30. Einheitliche Bedingungen in Bezug auf Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet.

Artikel 4

Gesamtbevölkerung für spezifische Zwecke der Union

Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres. Für die Zwecke dieses Artikels liefern die Mitgliedstaaten keine Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort.

Artikel 5

Bezugszeit

31. Die Bezugszeit für die Bevölkerungsdaten ist der 31. Dezember um Mitternacht.

32. Die Bezugszeit für die Lebensereignisdaten ist das Kalenderjahr, in dem die Ereignisse stattfanden.

33. Die erste Bezugszeit, die für die Zwecke dieser Verordnung zu berücksichtigen ist, ist 2013. Die letzte Bezugszeit ist 2027.

Artikel 6

Bereitstellung von Daten und Metadaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten und Metadaten über die zentrale Dateneingangsstelle oder stellen sie so zur Verfügung, dass die Kommission (Eurostat) sie elektronisch abrufen kann.

Artikel 7

Datenquellen

Die Daten beruhen auf den von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gewählten Datenquellen. Soweit zweckmäßig, werden wissenschaftlich untermauerte und gut dokumentierte statistische Schätzmethoden angewendet.

Artikel 8

Qualitätsanforderungen

34. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

35. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien für die übermittelten Daten.

36. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) Bericht über die Referenzmetadaten gemäß der Euro-SDMX-Metadatenstruktur, wobei sie insbesondere auf die Datenquellen, Begriffsbestimmungen und Schätzmethoden eingehen, die für das erste Bezugsjahr herangezogen wurden; zudem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) fortlaufend über alle diesbezüglichen Änderungen.

37. Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr alle Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

38. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.

Artikel 9

Ausschuss

39. Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

40. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Geschehen zu […],

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15.

[2] ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.

[3] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.

[4] ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

[5] KOM(2009) 567.

[6] ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.

[7] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.

[8] ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

[9] ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

[10] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[11] ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29.