52011PC0890

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union /* KOM/2011/0890 endgültig - 2011/0455 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Das Statut ist der rechtliche Rahmen für die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen der rund 55 000 Beamten und sonstigen Bediensteten, die in über fünfzig Organen und Einrichtungen an verschiedenen Beschäftigungsorten in der Europäischen Union sowie in Drittstaaten tätig sind.

Angesichts der historischen Herausforderungen, denen sich die EU gegenübersieht, ist die Union mehr denn je auf die Qualität, das Engagement, die Unabhängigkeit und die Loyalität ihrer Mitarbeiter angewiesen. Diese Herausforderungen verlangen aber auch von jeder öffentlichen Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten ein effizienteres Arbeiten und eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa.

Die jüngsten weltwirtschaftlichen Entwicklungen und die daraus resultierende Notwendigkeit zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen können auch am europäischen öffentlichen Dienst und den Verwaltungen der EU-Organe, ‑Einrichtungen und ‑Agenturen nicht spurlos vorübergehen. Zwar belaufen sich die Verwaltungsausgaben der EU lediglich auf 5,8 % des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013, und auch dieser macht nur rund 1 % des EU-BIP aus, aber dennoch müssen auch die EU-Organe und ihre Mitarbeiter weiter nach Effizienz und Sparsamkeit streben und der schwierigen Haushaltslage Rechnung tragen, die vielen öffentlichen Verwaltungen in Europa gemein ist.

Angesichts der großen Herauforderungen für die EU und ihre Organe muss das notwendige Streben nach weiteren Effizienzzuwächsen und Einsparungen mit der Fähigkeit der Organe, ihre politischen Aufgaben wahrzunehmen, in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Die EU-Organe müssen als Arbeitgeber in der Lage sein, Mitarbeiter für sich zu gewinnen und an sich zu binden, die in den unterschiedlichen Fachgebieten den höchsten beruflichen Anforderungen gerecht werden. Der Arbeitsmarkt, auf dem die EU-Organe ihre Mitarbeiter rekrutieren, ist der Markt für hochqualifizierte Fachkräfte, die in einem multikulturellen und vielsprachigen Umfeld arbeiten können und bereit sind, mit ihren Familien ins Ausland zu ziehen und dort zu verbleiben. Angesichts der bevorstehenden Pensionierungswelle in den EU-Organen vor allem unter den Bediensteten aus den 15 Mitgliedstaaten, die der Union schon vor 2004 angehörten, wird die Bewahrung des geographischen Gleichgewichts zwischen sämtlichen Mitgliedstaaten zu einem anspruchsvollen personalpolitischen Unterfangen. Auch die demographischen Veränderungen in Europa werden es künftig schwieriger machen, herausragende Mitarbeiter aus allen Mitgliedstaaten einzustellen und zu halten.

Dieser Vorschlag ist vor dem Hintergrund der weitreichenden Statutsreform zu beurteilen, die am 1. Mai 2004 in Kraft trat. Damals wurde das gesamte europäische Beamtenrecht neu geordnet, mit signifikanten Veränderungen in allen Bereichen des europäischen öffentlichen Dienstes. Das gesamte Laufbahnsystem wurde überarbeitet. Dabei wurde eine neue Personalkategorie mit grundsätzlich niedrigeren Bezügen - die Vertragsbediensteten - gebildet. Die überarbeitete Gehaltstabelle für Beamte und Bedienstete auf Zeit ermöglichte die Einstellung von Bediensteten in niedrigere Besoldungsgruppen und folglich mit geringeren Einstiegsgehältern. Mit der Reform wurden ferner über die Verlängerung der Höchstdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen und die Einführung von Elternurlaub flexiblere und familienfreundlichere Arbeitsbedingungen eingeführt.

In Bezug auf die Versorgungsordnung wurde das Ruhestandseintrittsalter von 60 auf 63 Jahre angehoben, wobei für bereits im Dienst stehende Bedienstete Übergangsmaßnahmen festgelegt wurden; die jährliche Ansparrate für die Versorgungsbezüge wurde für neue Bedienstete von 2 % auf 1,9 % gesenkt und auf die nach dem 1. Mai 2004 erworbenen Ruhegehaltsansprüche wurden keine Berichtigungskoeffizienten für höhere Lebenshaltungskosten mehr angewendet. In Anhang XII des Statuts war die Methode festgelegt, mit der das versicherungsmathematische Gleichgewicht der Versorgungsordnung gewährleistet werden soll. Schließlich wurde eine neue Methode zur Anpassung der Bezüge und Ruhegehälter der EU-Beamten angenommen.

Mit all diesen Änderungen zusammengenommen wurden bedeutende Einsparungen für den EU-Haushalt erzielt, die sich Jahr für Jahr stärker auswirken: Bisher führte die Reform zu Einsparungen in Höhe von 3 Mrd. EUR, bis 2020 wird sie weitere 5 Mrd. EUR an Einsparungen hervorrufen. Die Eurostat-Untersuchung zur langfristigen Haushaltswirkung der Ausgaben für Versorgungsbezüge machte deutlich, dass die jährlichen Einsparungen bei den Ausgaben für Versorgungsbezüge aufgrund der Reform des Jahres 2004 auf lange Sicht über 1 Mrd. EUR liegen werden; die Wirkung auf andere Bereiche wurde dabei nicht berücksichtigt.

Seit 1972 gab es eine Methode zur Anpassung der Bezüge und Ruhegehälter, die sich als nützliches Mittel zur Vermeidung jährlicher Diskussionen über Gehaltsanpassungen und möglicher, mit derartigen Diskussionen verbundener Streiks bewährte. Im Laufe der Jahre war die Methode wiederholt - zuletzt im Jahr 2004 - angepasst worden. Da die derzeitige Methode Ende 2012 ausläuft, schlägt die Kommission eine neue Methode vor, die die politischen Beschlüsse der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gehaltsanpassungen ihrer öffentlichen Bediensteten widerspiegelt und bei der die Mängel behoben werden, die während und nach den Diskussionen über die jährliche Anpassung im Jahr 2009 zu Tage getreten waren. Das Berechnungssystem für den Beitragssatz zum Versorgungssystem läuft am 30. Juni 2013 aus und die Kommission schlägt ein neues System vor, das üblicher versicherungsmathematischer Praxis entspricht.

Dieser Vorschlag berücksichtigt auch die Schlussfolgerungen des Rates und die gemäß Artikel 241 AEUV erfolgten Aufforderungen: zur Anwendung der Ausnahmeklausel für die Methode, zur Versorgungsordnung der EU-Beamten, einschließlich der Vorruhestandsregelung, und zur Laufbahnstruktur, um Bezüge und Verantwortung enger miteinander zu verknüpfen. Darüber hinaus geht er auf die Kritik an einigen überholten Bestandteilen des Statuts ein, soweit diese Kritik gerechtfertigt ist.

Der Kommissionsvorschlag stellt einen Kompromiss zwischen Kosteneffizienz und den Bedürfnissen der Organe im Hinblick auf das Management ihrer Humanressourcen dar. Sollte der Vorschlag angenommen werden, steht den EU-Organen auch weiterhin ein unabhängiger, effizienter und moderner europäischer öffentlicher Dienst zur Verfügung, der die Erwartungen der Unionsbürger und der Mitgliedstaaten erfüllt.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Dieser Vorschlag wurde gemäß den entsprechenden Verfahren mit den Personalvertretern erörtert; er berücksichtigt die Ergebnisse der Diskussionen.

Vor seiner Annahme wurden der Statutsbeirat und die Personalvertretung der Europäischen Kommission zu dem Vorschlag gehört.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

3.           HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS

5 %-iger Personalabbau

Es wird vorgeschlagen, den Personalstand jedes Organs und jeder Einrichtung um 5 % zu reduzieren, indem eine bestimmte Anzahl ausscheidender Bediensteter, d.h. Mitarbeiter, die in den Ruhestand treten, und Mitarbeiter, deren Verträge auslaufen, nicht ersetzt werden. Unbeschadet künftiger Beschlüsse der Haushaltsbehörde muss aus Artikel 6 des Statuts hervorgehen, dass die Organe und Einrichtungen ihre Verpflichtung, die Anzahl der Bediensteten zu verringern, einhalten müssen.

Methode zur Anpassung von Bezügen und Ruhegehältern

Der Grundsatz der Parallelität zwischen der Entwicklung der Bezüge der nationalen Beamten und der EU-Beamten würde bei der neuen Methode beibehalten, die die Mängel der derzeitigen Methode beheben würde:

– Die neue Methode würde nominale Gehaltsentwicklungen (anstelle veränderter Realgehälter) in allen Mitgliedstaaten widerspiegeln. So folgt die Methode genau der Gehaltsentwicklung in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht nur der Entwicklung in einer begrenzten Anzahl von Ländern.

– Um die zeitliche Verzögerung in einer Ausnahmesituation zu reduzieren, würde die neue Ausnahmeklausel automatisch angewendet, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Rückgang des BIP der EU und 2) der Unterschied zwischen dem Angleichungswert der Bezüge und Ruhegehälter der EU-Bediensteten und der Veränderung des BIP der EU beläuft sich auf mehr als zwei Prozentpunkte. Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, würde die Hälfte des Angleichungswertes auf das darauffolgende Jahr zurückgestellt. Diese Klausel wäre beispielsweise 2009 zur Anwendung gekommen.

– Der Brüsseler internationale Index würde abgeschafft. Die unterschiedlichen Steigerungen der Lebenshaltungskosten an den verschiedenen Dienstorten und in den Mitgliedstaaten würden berechnet und in Berichtigungskoeffizienten ausgedrückt. Für Belgien und Luxemburg würde ein neuer gemeinsamer Berichtigungskoeffizient eingeführt, wobei diese Mitgliedstaaten als ein einziger Dienstort angesehen werden. Für das erste Jahr wird er auf 100 festgelegt.

Wie die geltende Methode ist die vorgeschlagene Methode keine Indexierung aufgrund der Inflation, da sie einfach der Kaufkraftentwicklung der nationalen Beamten folgt, wie sie jeder Mitgliedstaat auf einzelstaatlicher Ebene beschlossen hat.

Solidaritätsabgabe

Seit 1982 war die Methode wegen der Folgen der Erdölkrise mit einer zusätzlichen Abgabe auf die Bezüge verbunden. Trotz der Besserung der Wirtschaftslage wurde diese zusätzliche Abgabe nie abgeschafft, sondern mit der automatischen Anwendung der Methode verknüpft. Für die Laufzeit der jetzt vorgeschlagenen Methode könnte die Solidaritätsabgabe auf 6 % angehoben werden.

Änderungen des Versorgungssystems, um mit der demographischen Entwicklung Schritt zu halten

Erhöhung des normalen Renteneintrittsalters auf 65 Jahre

Derzeit liegt das normale Renteneintrittsalter für nach dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte bei 63 Jahren. Für vor dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte gelten Übergangsbestimmungen, denen zufolge ihr Renteneintrittsalter zwischen 60 und 63 Jahren liegt.

Es wird vorgeschlagen, das normale Renteneintrittsalter für Beamte, die ab dem 1. Januar 2013 eingestellt werden, auf 65 Jahre zu erhöhen. Ähnliche Übergangsbestimmungen wie 2004 würden gelten, d.h. dass sich das Renteneintrittsalter von vor dem 1. Mai 2013 eingestellten Beamten auf zwischen 60 und 65 Jahren beliefe.

Ferner würde die Möglichkeit, bis zum Alter von 67 Jahren weiter zu arbeiten, nicht mehr nur ausnahmsweise geboten.

Zusätzliche Maßnahmen würden sicherstellen, dass die erworbenen Versorgungsansprüche und die Verpflichtung, das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems aufrecht zu erhalten, angemessen berücksichtigt werden.

Anhebung des Alters für den Vorruhestand auf 58 Jahre und Reduzierung der Anzahl der Beamten, die in den Vorruhestand gehen können

Derzeit ist das Mindestalter für den Vorruhestand auf 55 Jahre festgelegt. Nach dem neuen Vorschlag wären 58 Jahre das Mindestalter für den Vorruhestand. Hinzu kommt, dass die Zahl der Beamten, die in einem bestimmten Jahr ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche in den Ruhestand treten, auf 5 % der Beamten aller Organe festgelegt würde, die im Vorjahr in den Ruhestand ausgeschieden sind (im Gegensatz zu dem geltenden System, in dem die Regelung für 10 % gilt). Diese Regelung wird beibehalten, da sie sich bei der jüngsten Erweiterung für alle Organe als nützliches Managementinstrument der Personalverwaltung erwiesen hat.

Anpassung der Berechnungsmethode des Rentenbeitragssatzes an die internationale versicherungsmathematische Praxis

Das Berechnungssystem für den Beitragssatz zum Versorgungssystem läuft am 30. Juni 2013 aus. Es wird vorgeschlagen, die Methode beizubehalten, aber den gleitenden Durchschnitt für den Zinssatz und die Gehaltsentwicklung auf 30 Jahre auszudehnen. Ein Übergangszeitraum von acht Jahren würde vorgesehen.

Diese Änderung würde dazu führen, dass der Rentenbeitragssatz stabiler und weniger auf kurzfristige Zinssatzschwankungen reagieren würde und somit weniger Anlass zu Diskussionen gäbe. Das Berechnungssystem würde mit der gemeinsamen versicherungsmathematischen Praxis in Einklang gebracht, derzufolge Erfahrungen der letzten 20 bis 40 Jahre zugrunde zu legen sind, um ausgewogene Versorgungssysteme zu gewährleisten.

Anpassung der Beschäftigungsbedingungen

Einführung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit

Der 5 %‑ige Personalabbau würde es erforderlich machen, dass jeder Mitarbeiter einen Teil der zusätzlichen Arbeitsbelastung übernimmt, wenn dieselben politischen Ziele erreicht werden sollen.

Deshalb wird vorgeschlagen, im Statut eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 40 Stunden festzulegen.

Beibehaltung der Gleitzeitregelungen

Gleitzeitregelungen ermöglichen die Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben und erleichtern eine nach Geschlechtern ausgewogene Stellenbesetzung innerhalb der Organe bei gleichzeitiger Einhaltung der Bestimmungen über die Mindestarbeitszeit. Deshalb ist in das Statut eine klare Bezugnahme auf diese Regelungen einzuführen. Für Führungskräfte würden diese allgemeinen Regelungen nicht gelten, da die Organe sie ermächtigt haben, sowohl die Zeit ihrer Mitarbeiter als auch ihre eigene Zeit zu verwalten.

Zulagen und Ansprüche: Reduzierung der jährlichen Reisetage und der jährlichen Reisekostenerstattung sowie Anpassung der Regeln für die Erstattung von Umzugskosten und für Dienstreisen

Momentan haben die Bediensteten Anspruch auf bis zu sechs Reisetage pro Jahr für die Reisen zu ihrem Herkunftsort. Es wird vorgeschlagen, die jährlichen Reisetage auf höchstens drei Tage zu beschränken.

Die jährliche Reisekostenerstattung stützt sich auf die Entfernung in Eisenbahnkilometern, die oft nicht den üblichen Reiseweg zum Herkunftsort darstellt. Aus diesem Grund würde die Entfernung in einem großen Kreis berechnet, was zu einer Reduzierung der Erstattungen im Einzelfall führen würde. Die Zahlung der jährlichen Reisekosten würde ferner auf das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten beschränkt.

Um den Verwaltungsaufwand der betreffenden Bediensteten und der Verwaltungsdienste einzudämmen, sollten die Bestimmungen über die Erstattung von Umzugskosten vereinfacht werden. Dazu wird vorgeschlagen, Höchstbeträge einzuführen, die der Situation der Familie des Beamten oder Bediensteten und den durchschnittlichen Kosten für Umzüge und die damit verbundenen Versicherungen Rechnung tragen.

Die Bestimmungen für Dienstreisen sollten angepasst werden, um die besonderen Bedürfnisse eines Organs zu berücksichtigen, dessen Bedienstete sich häufig zu Dienstreisen an die wichtigsten Dienstorte ihres Organs begeben müssen. Es wird vorgeschlagen, in solchen Fällen die Erstattung der Unterbringungskosten in Form eines Pauschalbetrags zu ermöglichen.

Transparente Maßnahmen für Organe und Einrichtungen

Das Statut wird durch eine Reihe von Maßnahmen durchgeführt, die die Organe und Einrichtungen erlassen. Um die kohärente, einheitliche Durchführung des Statuts sicherzustellen und zu vereinfachen, sollen die Durchführungsbestimmungen der Kommission analog für die Einrichtungen gelten.

Zur Berücksichtigung der besonderen Situation der Einrichtungen werden diese aber, nach Genehmigung der Kommission, andere Durchführungsbestimmungen annehmen oder gegebenenfalls beschließen können, keine Durchführungsbestimmungen anzuwenden.

Im Interesse der Transparenz würde der Gerichtshof ein Verzeichnis der Durchführungsbestimmungen aller Organe erstellen.

Laufbahn der AST-Beamten, neue Laufbahnschiene für Sekretariatskräfte und mehr Flexibilität bei der Einstellung von Vertragsbediensteten

Die höchsten Besoldungsgruppen bleiben Bediensteten mit dem höchsten Maß an Verantwortung vorbehalten

Um eine klare Verbindung zwischen Verantwortung und Besoldungsgruppe herzustellen, würde die Funktionsgruppe AST derart umstrukturiert, dass die beiden höchsten Besoldungsgruppen (AST 10 und 11) nur Beamten und Zeitbediensteten vorbehalten bleiben, die wichtige Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung und/oder Koordinierung tragen.

Neue Funktionsgruppe „AST/SC“ für Sekretariatskräfte und Büroangestellte

In den derzeitigen Arbeitsbereichen der AST-Bediensteten müssen die Laufbahnstrukturen weiter an die unterschiedlichen Verantwortungsebenen angepasst werden, um ein angemessen nuanciertes Spektrum von Laufbahnschienen im europäischen öffentlichen Dienst zu errichten und die Verwaltungsausgaben wie im Mehrjahres-Finanzrahmen vorgesehen einzuschränken. Dazu sollte eine neue Funktionsgruppe „AST/SC“ für Sekretariatskräfte und Büroangestellte eingeführt werden. Die für diese neue Funktionsgruppe vorgeschlagenen Bezüge und Beförderungsraten stellen sicher, dass sich Verantwortungsebene und Höhe der Bezüge in angemessener Weise entsprechen. So wird es möglich sein, einen stabilen, umfassenden und ausgewogenen europäischen öffentlichen Dienst zu erhalten, den viele Organe als erforderlich ansehen.

Einstellung von Vertragsbediensteten

Um den Organen mehr Flexibilität zu geben, würde die Höchstdauer der Verträge für Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten von 3 auf 6 Jahre verlängert.

Während die große Mehrheit der Beamten weiterhin auf der Grundlage allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wird, erhielten die Organe außerdem die Genehmigung, interne Auswahlverfahren durchzuführen, die auch Vertragsbediensteten offen stehen.

Ausgleich ungerechtfertigter geographischer Unausgewogenheiten

Dem Statut zufolge müssen Beamte der Europäischen Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage eingestellt werden. Aus den statistischen Daten geht jedoch hervor, dass einige Nationalitäten im Verhältnis zu dem relativen Gewicht ihrer Bevölkerung in der Europäischen Union über‑, während andere stark unterrepräsentiert sind. Dieses Ungleichgewicht ist in bestimmten Besoldungsgruppen besonders ausgeprägt.

Deshalb sollte Artikel 27 des Statuts geändert werden, um den Organen zu ermöglichen, Korrekturmaßnahmen hinsichtlich lange bestehender, bedeutender geographischer Unausgewogenheiten zu treffen und gleichzeitig eine Einstellungspraxis entsprechend den höchsten Standards an Eignung, Effizienz und Integrität zu gewährleisten. Diese Maßnahmen werden in Form allgemeiner Durchführungsmaßnahmen erlassen, über die nach fünf Jahren berichtet werden soll.

Effizientere Personalverwaltung in den Agenturen

Die europäischen Agenturen sind zu einem wichtigen Bestandteil der institutionellen Architektur der Europäischen Union geworden. Die inzwischen 45 Einrichtungen (32 Regulierungsagenturen, sieben gemeinsame Unternehmen und sechs Exekutivagenturen) zählen nahezu 8 000 Mitarbeiter, bei denen es sich zumeist um Zeitbedienstete handelt. Das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sind jedoch nicht in allen Teilen auf die Bedürfnisse kleiner Strukturen wie der Agenturen ausgerichtet.

Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, für die Agenturen eine neue Kategorie von Zeitbediensteten einzuführen. Diese würden mittels eines transparenten und objektiven Ausleseverfahrens eingestellt und könnten auf unbefristete Zeit beschäftigt werden. Erforderlichenfalls könnten Agenturen sie in dienstlichem Interesse abordnen. Außerdem könnten die Zeitbediensteten der Agenturen über die gesamte Laufbahn hinweg bis zu 15 Jahren unbezahlten Urlaub nehmen. Die Mobilität innerhalb der und zwischen den Agenturen würde vereinfacht, da sie Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe beibehalten würden, wenn sie sich um eine neue Stelle bewerben, sofern ihre Besoldungsgruppe in der Bandbreite der Besoldungsgruppen liegt, für die die Stelle ausgelegt ist.

Die Agenturen würden bei der Einrichtung von Ausschüssen, in denen der soziale Dialog stattfindet oder die vor einem Beschluss zu konsultieren sind, eine gewisse Flexibilität genießen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wirkt sich sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts aus. Aufgrund von Übergangsbestimmungen würden die finanziellen Auswirkungen bestimmter Vorschriften schrittweise zunehmen und erst langfristig voll zur Geltung gelangen. Die Einsparungen während der Laufzeit des kommenden mehrjährigen Finanzrahmens dürften mehr als eine Milliarde Euro betragen. Langfristig würden durch die vorgeschlagenen Änderungen Einsparungen von einer Milliarde Euro jährlich erzielt. Weitere Einzelheiten enthält der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen.

2011/0455 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union und ihre mehr als 50 Organe und Einrichtungen sollten über einen hochwertigen europäischen öffentlichen Dienst verfügen, der in der Lage ist, seine Aufgaben im Einklang mit den Verträgen auf höchstem Qualitätsniveau erfüllen und den künftigen internen und externen Herausforderungen gerecht zu werden.

(2) Folglich müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es ermöglichen, Bürger der Mitgliedstaaten, die in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Integrität hohen Ansprüchen genügen, auf möglichst breiter geographischer Grundlage als Bedienstete einzustellen, und die dieses Personal in die Lage versetzen, seine Aufgaben möglichst wirkungsvoll und effizient zu erfüllen.

(3) Grundsätzlich sollte diese Verordnung bezwecken, innerhalb eines europäischen öffentlichen Dienstes, der sich durch Kompetenz, Unabhängigkeit, Loyalität, Unparteilichkeit und Stabilität sowie durch kulturelle und sprachliche Vielfalt auszeichnet, eine optimale Personalverwaltungspolitik sicherzustellen.

(4) Um sicherzustellen, dass sich die Kaufkraft der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union parallel zur Kaufkraft der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten entwickelt, muss an dem Grundsatz einer mehrjährigen Regelung zur Angleichung der Dienstbezüge, d. h. an dem als „Methode“ bekannten Verfahren, festgehalten und dieses Verfahren bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden, wobei es nach fünf Jahren zu überprüfen ist. Die Diskrepanz zwischen der Automatik der Methode, bei der es sich naturgemäß um ein administratives Verfahren handelt, und der Annahme ihres Ergebnisses durch den Rat hat in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten geführt und entspricht nicht dem Vertrag von Lissabon. Deshalb ist es angebracht, dass der Gesetzgeber mit der Annahme dieser Änderungen zum Beamtenstatut über eine Methode befindet, mit der sämtliche Gehälter, Ruhegehälter und Zulagen alljährlich einer automatischen Anpassung unterzogen werden. Grundlage dieser Anpassung sind die politischen Entscheidungen, die von den Mitgliedstaaten durch die Anpassung der Gehälter in ihren öffentlichen Diensten getroffen werden.

(5) Es ist wichtig, die Qualität der statistischen Daten zu gewährleisten, die der Anpassung der Vergütungen und der Ruhegehälter zugrunde gelegt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit sollten die einzelstaatlichen statistischen Ämter die entsprechenden Daten auf nationaler Ebene erheben und an Eurostat übermitteln.

(6) Die potenziellen Vorteile, die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union durch die Anwendung der Methode entstehen, sollten durch die Weiterführung der Sonderabgabe ausgeglichen werden, die in „Solidaritätsabgabe“ umbenannt werden sollte. Es ist unter den gegenwärtigen Umständen angebracht, diese Abgabe, die zwischen 2004 und 2012 schrittweise erhöht wurde und im Durchschnitt 4,23 % betrug, auf einheitlich 6 % anzuheben, um die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und ihre Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in der gesamten Europäischen Union zu berücksichtigen. Diese Solidaritätsabgabe sollte bei Beamten und sonstigen Bediensteten erhoben werden und die gleiche Geltungsdauer haben wie die Methode.

(7) Der demographische Wandel und die mit ihm einhergehende Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung macht eine Anhebung des Renteneintrittsalters erforderlich, wobei allerdings für bereits im Dienst stehende Beamte und Bedienstete eine Übergangsregelung gelten sollte. Diese Übergangsmaßnahmen sind erforderlich, um die von den bereits im Dienst befindlichen Beamten, die Beiträge in den fiktiven EU-Beamten-Pensionsfonds entrichtet haben, erworbenen Ansprüche zu wahren.

(8) Da sich das Versorgungssystem der Europäischen Union im versicherungsmathematischen Gleichgewicht befindet und dieses Gleichgewicht kurz- und langfristig zu bewahren ist, sollten Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2013 im Dienst waren, durch Übergangsmaßnahmen, wie eine höhere Ansparrate für über das gesetzliche Rentenalter hinaus geleistete Dienstjahre („Barcelona-Bonus“) und die Reduzierung des Abschlags für den Eintritt in den Vorruhestand zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Erreichen des normalen Renteneintrittsalters um die Hälfte, einen Ausgleich für ihre Pensionsbeiträge erhalten.

(9) Nach der gemeinhin akzeptierten versicherungsmathematischen Praxis sind die Erfahrungen der letzten 20 bis 40 Jahre bei der Berechnung der Zins- und Gehaltsentwicklung zugrunde zu legen, um ausgewogene Versorgungssysteme zu gewährleisten. Der gleitende Durchschnitt für den Zinssatz und die Gehaltsentwicklung sollte daher auf 30 Jahre ausgedehnt werden, mit einem Übergangszeitraum von 8 Jahren.

(10) Der Rat hatte die Kommission aufgefordert, eine Studie durchzuführen und geeignete Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 4, Anhang I.A und Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorzulegen, um eine klare Verbindung zwischen Verantwortung und Besoldungsgruppe in der Funktionsgruppe AST herzustellen und die Verantwortungsebene beim Vergleich der Verdienste im Beförderungsverfahren stärker zu gewichten.

(11) Unter Berücksichtigung dieser Aufforderung ist es angebracht, die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe von der Ausübung von Tätigkeiten abhängig zu machen, die die Beförderung des Beamten in die höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen.

(12) Die Laufbahnschiene in der Funktionsgruppe AST ist so umzustrukturieren, dass die höchsten Besoldungsgruppen einer begrenzten Zahl von Beamten vorbehalten werden, die höchste Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung und/oder Koordinierung tragen.

(13) Um die Laufbahnstruktur in den derzeitigen Tätigkeitsfeldern der Funktionsgruppe AST darüber hinaus noch weiter den unterschiedlichen Verantwortungsebenen anzupassen und einen unverzichtbaren Beitrag zur Einschränkung der Verwaltungsausgaben zu leisten, wird eine neue Funktionsgruppe „AST/SC“ für Sekretariatskräfte und Büroangestellte eingeführt. Die Dienstbezüge und Beförderungsraten stellen sicher, dass sich Verantwortungsebene und Höhe der Bezüge in angemessener Weise entsprechen. So wird es möglich sein, einen stabilen und umfassenden europäischen öffentlichen Dienst zu erhalten.

(14) Die Arbeitszeit in den Organen sollte den Arbeitszeiten in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union angepasst werden, um den Personalabbau auszugleichen. Die Einführung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit wird gewährleisten, dass die Bediensteten der Organe die mit der Verfolgung der politischen Ziele der Union verbundene Arbeitsbelastung bewältigen können, und im Interesse der Solidarität innerhalb des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union zu einheitlichen Arbeitsbedingungen in den Organen führen.

(15) Gleitzeitregelungen sind ein wesentlicher Bestandteil einer modernen und effizienten öffentlichen Verwaltung; sie ermöglichen familienfreundliche Arbeitsbedingungen und gewährleisten eine nach Geschlechtern ausgewogene Stellenbesetzung in den Organen. Deshalb ist in das Statut eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelungen einzuführen.

(16) Die Bestimmungen über die jährlichen Reisetage und die jährliche Reisekostenerstattung für die Reise zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort sollten im Interesse von mehr Einfachheit und Transparenz modernisiert, gestrafft und mit der dienstlichen Tätigkeit im Ausland verknüpft werden. Insbesondere sollten jährlich höchstens drei Reisetage gewährt werden.

(17) Auch die Bestimmungen über die Erstattung von Umzugskosten sollten vereinfacht werden, um der Verwaltung und den betreffenden Bediensteten ihre Anwendung zu erleichtern. Dazu sollten Höchstbeträge eingeführt werden, die der Situation der Familie des Beamten oder Bediensteten und den durchschnittlichen Kosten für Umzüge und die damit verbundenen Versicherungen Rechnung tragen.

(18) Einige Bedienstete müssen sich häufig zu dienstlichen Zwecken an die anderen Hauptdienstorte ihres Organs begeben. Diesem Umstand wird in den aktuellen Dienstreisevorschriften nicht angemessen Rechnung getragen. Diese Vorschriften sollten daher angepasst werden, um in solchen Fällen die Erstattung der Unterbringungskosten in Form eines Pauschalbetrags zu ermöglichen.

(19) Die Regeln für die Beschäftigung von Vertragsbediensteten sollten flexibler gestaltet werden. Die Organe der Europäischen Union sollten berechtigt werden, Vertragsbedienstete für bis zu sechs Jahre einzustellen, die Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit ausüben. Während die große Mehrheit der Beamten weiterhin auf der Grundlage allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wird, sollten die Organe außerdem interne Auswahlverfahren durchführen dürfen, die auch Vertragsbediensteten offen stehen.

(20) Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die das Personal vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Status erworben hat, gewahrt bleiben und den legitimen Erwartungen des Personals Rechnung getragen wird.

(21) Im Interesse einer Vereinfachung und einer einheitlichen Personalpolitik sollten die von der Kommission angenommenen Durchführungsbestimmungen zum Statut analog auch für die Agenturen gelten. Um die besondere Situation von Agenturen gegebenenfalls zu berücksichtigen, sollten die Agenturen das Recht erhalten, bei der Kommission um die Genehmigung abweichender Durchführungsbestimmungen nachzusuchen oder die Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden.

(22) Vom Gerichtshof der Europäischen Union ist ein Verzeichnis sämtlicher Durchführungsbestimmungen zu erstellen und zu verwalten. Dieses Verzeichnis, das von sämtlichen Organen und Agenturen eingesehen werden kann, gewährleistet Transparenz und fördert die einheitliche Anwendung des Statuts.

(23) Wegen der internen und administrativen Natur der Durchführungsbestimmungen, und um die Vorschriften über ihre Annahme zu vereinheitlichen und klarer zu fassen, sind die entsprechenden Beschlussfassungskompetenzen der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde zu übertragen.

(24) Angesichts der hohen Zahl der Zeitbediensteten in den Agenturen und der Notwendigkeit, eine kohärente Personalpolitik festzulegen, ist eine neue Kategorie von Zeitbediensteten einzuführen, für die spezifische Vorschriften zu erlassen sind.

(25) Um die im Beamtenstatut festgelegten Ziele zu verwirklichen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, insbesondere in Bezug auf bestimmte Aspekte der Arbeitsbedingungen Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern.

(26) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden ‑

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut der Beamten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 d Absatz 3 wird „Die Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt.

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben den Funktionsgruppen Administration („AD“), Assistenz („AST“) und Sekretariatskräfte und Büroangestellte („AST/SC“) zugeordnet.

2. Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden, konzeptionellen oder Analyseaufgaben bzw. mit Aufgaben im Sprachendienst oder im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden oder technischen Tätigkeiten befasst ist. Die Funktionsgruppe AST/SC umfasst sechs Besoldungsgruppen für Personal, das mit Büro- oder Sekretariatstätigkeiten befasst ist.“

(b) In Absatz 3 werden unter Buchstaben a hinter „Funktionsgruppe AST“ die Worte „und Funktionsgruppe AST/SC“ eingefügt.

(c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine ausführlichere Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle.“

3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

1. Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.

Der Stellenplan jedes Organs spiegeln die im Mehrjahres-Finanzrahmen und der interinstitutionellen Vereinbarung zu seiner Durchführung niedergelegten Verpflichtungen wider.

2. Unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste gewährleistet dieser Stellenplan, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Januar 2013 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.

3. Die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze werden am Ende des am 1. Januar 2013 beginnenden Fünfjahreszeitraums auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat und eines Vorschlags der Kommission überprüft.

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4. Nach Ablauf des gleichen Fünfjahreszeitraums berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Bestimmungen über die Funktionsgruppe AST/SC und der Übergangsbestimmungen des Artikels 30 von Anhang XIII und berücksichtigt dabei die Entwicklung des Bedarfs aller Organe an Bediensteten, die Sekretariats- oder Bürotätigkeiten ausüben, und die Entwicklung der Dauer- und Zeitplanstellen in der Funktionsgruppe AST sowie die Zahl der Vertragsbediensteten in der Funktionsgruppe II.“

4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Unbeschadet des Absatzes 1 a werden bei jedem Organ gebildet:

– eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in Sektionen für jeden Dienstort eingeteilt wird;

– ein Paritätischer Ausschuss oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Paritätische Ausschüsse;

– ein Disziplinarrat oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Disziplinarräte;

– ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse für unzulängliche fachliche Leistungen, je nach der Zahl der Beamten an den einzelnen Orten der dienstlichen Verwendung;

– gegebenenfalls ein Beurteilungsausschuss;

– ein Invaliditätsausschuss;

sie nehmen die ihnen im Statut übertragenen Aufgaben wahr.“

(b) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:

„Zur Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Statuts kann bei zwei oder mehr Organen ein gemeinsamer Paritätischer Ausschuss gebildet werden. Die übrigen Ausschüsse gemäß Absatz 1 und der Disziplinarrat können als gemeinsame Einrichtungen zweier oder mehrerer Agenturen gebildet werden.“

(c) In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Agenturen können von den Bestimmungen in Anhang II Artikel 1 über die Zusammensetzung der Personalvertretung abweichen, um die Zusammensetzung ihrer Mitarbeiterschaft zu berücksichtigen. Die Agenturen können beschließen, keine Stellvertretenden Mitglieder des Paritätischen Ausschusses oder von Ausschüssen gemäß Anhang II Artikel 2 zu ernennen.“

5. Im zweiten Satz des ersten Absatzes von Artikel 10 wird der Begriff „Die Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt.

6. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Europäischen Union oder, wenn sich diese Arbeiten auf die Europäische Atomgemeinschaft beziehen, dieser Gemeinschaft zu. Die Union und gegebenenfalls die Europäische Atomgemeinschaft können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden.“

7. In Artikel 26 a wird „Organen“ durch „Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt.

8. Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

Gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger kann jedes Organ Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn eine lange bestehende, bedeutende geographische Unausgewogenheit in der Zusammensetzung der Mitarbeiterschaft nach Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese Korrekturmaßnahmen dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme der betreffenden Korrekturmaßnahme erlässt die Anstellungsbehörde des Organs allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110.

Nach einem Zeitraum von fünf Jahren, der mit dem 1. Januar 2013 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des vorstehenden Absatzes vor.“

9. Dem Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die breite Mehrheit der Beamten auf Grund offener Auswahlverfahren eingestellt wird, kann die Anstellungsbehörde abweichend von Buchstabe b beschließen, ein internes Auswahlverfahren für das Organ durchzuführen, dass auch Vertragsbediensteten im Sinne der Artikel 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union offensteht.“

10. Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen SC 1, AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt.“

11. In Artikel 31 Absatz 3 wird „das Organ“ durch „die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt.

12. Im zweiten Gedankenstrich von Artikel 37 Buchstabe b wird der Begriff „Organen der Gemeinschaften“ durch „Anstellungsbehörden der Organe der Union“ ersetzt.

13. Artikel 42a wird wie folgt geändert:

(a) In Satz 2 des ersten Absatzes wird „den Organen“ durch „den Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt.

(b) Im letzten Satz des dritten Absatzes wird „Anpassung“ durch „Aktualisierung“ ersetzt.

14. Artikel 43 wird wie folgt geändert:

(a) Im ersten Satz des ersten Absatzes wird „von den einzelnen Organen“ durch „von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt.

(b) Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird „Jedes Organ“ durch „Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt.

15. Artikel 45 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbeschreibungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht.“

(b) In Absatz 2 Satz 1 wird „Artikel 55 des Vertrags über die Europäische Union“ durch „Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt.

(c) In Absatz 2 Satz 2 wird „Die Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt.

16. In Artikel 45a Absatz 5 wird „Die Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt.

17. In Artikel 48 Absatz 3 wird „der Funktionsgruppe AST“ durch „der Funktionsgruppen AST und AST/SC“ ersetzt.

18. Im letzten Absatz des Artikels 50 wird „fünfundfünfzig“ durch „achtundfünfzig“ ersetzt.

19. Artikel 51 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 Satz 1 wird „Jedes Organ“ durch „Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt.

(b) In Absatz 6 Unterabsatz 1 erster und letzter Satz wird „Besoldungsgruppe 1“ durch „Besoldungsgruppe AST 1“ ersetzt.

20. Artikel 52 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b) auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte zwischen 58 und 65 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfüllt. Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.“

21. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

(a) Die Absätze werden nummeriert.

(b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 40-42 Stunden, die nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Zeitplan abgeleistet werden.“

(c) In Absatz 3 Satz 2 wird „Das Organ“ durch „Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt.

(d) Folgender Absatz wird angefügt:

„4. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann Gleitzeitregelungen einführen. Beamte, die unter den zweiten Absatz von Artikel 44 fallen, gestalten ihre Arbeitszeit ohne Inanspruchnahme dieser Regelungen.“

22. Artikel 55a wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) während der letzten drei Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres“.

(b) Im zweiten Unterabsatz von Absatz 2 wird „ab dem 55. Lebensjahr“ durch „während der letzten drei Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres,“ ersetzt.

23. Der dritte Absatz von Artikel 56 erhält folgende Fassung:

„Beamte 3 der Funktionsgruppen SC 1 bis SC 6 sowie AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs VI Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben die Beamten der genannten Laufbahngruppen Anspruch auf eine Vergütung.“

24. Der zweite Absatz von Artikel 56a und der zweite Absatz von Artikel 56b erhalten folgende Fassung:

„Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 110a und Artikel 110b die Gruppen der Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.“

25. Der zweite Absatz von Artikel 56c erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 110a und Artikel 110b die Gruppen der Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Sonderzulagen fest.“

26. Im ersten Absatz von Artikel 57 wird „den Organen“ durch „den Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt.

27. In Artikel 61 wird „den Organen“ durch „den Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt.

28. Artikel 63 wird wie folgt geändert:

(a) Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:

„Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union am 1. Juli des betreffenden Jahres angewandt worden sind.“

(b) Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:

„Dieser Zeitpunkt wird anlässlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert.“

(c) Der vierte Absatz wird gestrichen.

29. Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt.

Die Berichtigungskoeffizienten werden jährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs binnen zwei Wochen veröffentlicht, um die Bediensteten des betreffenden Organs davon in Kenntnis zu setzen.“

30. Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„1. Das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wird alljährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Diese Aktualisierung erfolgt vor Ende eines jeden Jahres an Hand eines Berichts der Kommission, dem vom Statistischen Amt der Europäischen Union im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellte Statistiken zugrunde liegen, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Juli wiedergeben.

Die Beträge gemäß dem zweiten und dritten Absatz von Artikel 42a, gemäß Artikel 66 und Artikel 69, gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 1, 3 Absätze 1 und 2, 4 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2 und 10 Absatz 1, die gemäß Anhang XIII Artikel 18 Absatz 1 zu aktualisierenden Beträge im ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII, die Beträge gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 28a Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Absatz 7, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 96 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Absatz 7, Artikel 133, Artikel 134 und Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates sowie der Koeffizient für die Beträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates werden alljährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die aktualisierten Beträge werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs binnen zwei Wochen veröffentlicht, um die Bediensteten des betreffenden Organs davon in Kenntnis zu setzen.

2. Im Falle einer substanziellen Veränderung der Lebenshaltungskosten werden die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 im Einklang mit Anhang XI aktualisiert. Die aktualisierten Beträge und die Koeffizienten werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs binnen zwei Wochen veröffentlicht, um die Bediensteten des betreffenden Organs davon in Kenntnis zu setzen.“

31. Artikel 66 wird wie folgt geändert:

(a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in den Funktionsgruppen AD und AST nach folgender Tabelle festgesetzt:“

(b) Es wird folgender Passus angefügt:

„Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in der Funktionsgruppe AST/SC nach folgender Tabelle festgesetzt:

|| Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5

SC 6 || 3 844,31 || 4 005,85 || 4174,78 || 4 290,31 || 4 349,59

SC 5 || 3 397,73 || 3 540,50 || 3 689,28 || 3 791,92 || 3 844,31

SC 4 || 3 003,02 || 3 129,21 || 3 260,71 || 3 351,42 || 3 397,73

SC 3 || 2 654,17 || 2 765,70 || 2 881,92 || 2 962,10 || 3 003,02

SC 2 || 2 345,84 || 2 444,41 || 2 547,14 || 2 617,99 || 2 654,17

SC 1 || 2 160,45 || 2 251,24 || 2 313,87 || 2 345,84 ||

32. Artikel 66a wird wie folgt geändert:

(a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates[1] und zwecks Berücksichtigung der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge wird eine auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 befristete Maßnahme — die so genannte „Solidaritätsabgabe“ — auf die Dienstbezüge angewandt, die die Union dem Personal im aktiven Dienst zahlt.

2. Der Satz der Solidaritätsabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt 6 %.“

(b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:           i) Im ersten Satz von Buchstaben a, Ziffer i sowie in Buchstabe b wird „Sonderabgabe“ durch „Solidaritätsabgabe“ ersetzt.      ii) In Buchstabe a Ziffer ii wird „Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1“ durch „Besoldungsgruppe AST 1, Dienstaltersstufe 1“ ersetzt.

(c) In Absatz 4 wird „Sonderabgabe“ durch „Solidaritätsabgabe“ ersetzt.

33. Artikel 72 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 erster Unterabsatz Satz 1 wird „von den Organen der Gemeinschaften“ durch „von den Anstellungsbehörden der Unionsorgane“ und im dritten Unterabsatz wird „Organe“ durch „Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt.

(b) In den Absätzen 2 und 2a wird „dreiundsechzigsten“ durch „fünfundsechzigsten“ ersetzt.

(c) In Absatz 2b wird „Besoldungsgruppe 1“ durch „Besoldungsgruppe AST 1“ ersetzt.

34. In Artikel 73 Absatz 1 wird „den Organen der Gemeinschaften“ durch „den Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt.

35. In Artikel 76a Satz 2 wird „Die Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt.

36. In Artikel 77 erster Absatz wird „dreiundsechzig“ durch „fünfundsechzig“, im fünften Absatz wird „dreiundsechzigsten“ durch „fünfundsechzigsten“ sowie in Artikel 80 sechster Absatz und in Artikel 81a Absatz 1 Buchstabe d die Zahl „63“ durch „65“ ersetzt.

37. Artikel 82 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Eine Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Artikel 65 Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge.“

38. Artikel 83 Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird gestrichen.

39. Artikel 83a wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Agenturen, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Agenturen, die teilweise Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt erweisen, zahlen den Teil des Arbeitgeberbeitrags, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht.“

(b) In Absatz 3 wird „der Rat“ durch „die Kommission“ ersetzt.

(c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Alljährlich legt die Kommission eine aktualisierte Fassung der versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Anhang XII Artikel 1 Absatz 2 vor. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um wenigstens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, ändert die Kommission den Beitragssatz gemäß den vorgesehenen Modalitäten des Anhangs XII.“

(d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Zum Zwecke der Absätze 3 und 4 handelt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts nach Anhörung des Statutsbeirats.“

40. Titel VII „Sondervorschriften für die wissenschaftlichen und technischen Beamten der Union“ wird gestrichen.

41. Artikel 110 erhält folgende Fassung:

„Artikel 110

1. Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs nach Anhörung seiner Personalvertretung und des Statutsbeirats erlassen.

2. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 gelten für die Agenturen entsprechend. Die Kommission unterrichtet die Agenturen zu diesem Zweck unverzüglich nach Erlass von den betreffenden Durchführungsbestimmungen.

Diese Durchführungsbestimmungen treten in den Agenturen neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden Durchführungsbestimmungen unterrichtet hat, in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Unbeschadet dieser Frist kann eine Agentur auch beschließen, dass die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu einem früheren Termin in Kraft treten.

Abweichend kann eine Agentur der Kommission auch vor Ablauf der oben genannten Neunmonats-Frist nach Anhörung ihrer Personalvertretung abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Agentur die Kommission auch um die Genehmigung ersuchen, bestimmte Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden. Im letztgenannten Fall kann die Kommission das Ersuchen genehmigen oder ablehnen oder die Agentur auffordern, ihr abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

Die Neunmonats-Frist im Sinne der vorstehenden Unterabsätze wird ab dem Tag, an dem die Agentur ihr Ersuchen um Genehmigung an die Kommission richtet, bis zum Tag der Stellungnahme der Kommission unterbrochen.

Eine Agentur kann der Kommission ferner nach Anhörung ihrer Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, zur Genehmigung vorlegen.

Für die Zwecke des Erlasses von Durchführungsbestimmungen werden die Agenturen durch den Verwaltungsrat oder ein gleichwertiges Gremium, auf das der Gründungsrechtsakt der Europäischen Union Bezug nimmt, vertreten.

3. Für den Erlass von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an.

4. Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts einschließlich aller allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Absatz 1 sowie aller von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.

5. Die Verwaltungen der Organe und der Agenturen konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts. In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen festlegen, gemeinsam vertreten.

6. Der Gerichtshof der Europäischen Union verwaltet ein Verzeichnis sämtlicher von den Anstellungsbehörden der Organe erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der von den Agenturen im Verfahren nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit sie von denjenigen der Kommission abweichen. Die Organe und die Agenturen haben unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis und sind uneingeschränkt befugt, ihre eigenen Bestimmungen zu ändern. Alle drei Jahre berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die von den einzelnen Organen erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut.“

42. Folgende Artikel werden nach Artikel 110 eingefügt:

„Artikel 110a

Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 110b zu bestimmten Aspekten der Arbeitsbedingungen und zu bestimmten Aspekten der Durchführungsbestimmungen zu Bezügen und Kostenerstattungen annehmen.

Artikel 110b

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis gemäß den Artikeln 56a, 56b, 56c und 83a sowie gemäß Anhang VII Artikel 13, Anhang X Artikel 13 und Anhang XII Artikel 12 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird der Kommission ab 1. Januar 2013 für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.

Die Befugnis gemäß Anhang XI Artikel 9 und 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 1. Januar 2013 übertragen.

3. Die Befugnis gemäß den Artikeln 56a, 56b, 56c und 83a sowie gemäß Anhang VII Artikel 13, Anhang X Artikel 13, Anhang XI Artikel 9 und 10 sowie Anhang XII Artikel 12 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein nach den Artikeln 56a, 56b, 56c und 83a sowie gemäß Anhang VII Artikel 13, Anhang X Artikel 13, Anhang XI Artikel 9 und 10 und Anhang XII Artikel 12 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.“

43. Anhang I wird wie folgt geändert:

(a) Abschnitt A erhält folgende Fassung:

„A. Funktionsbezeichnungen in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz 4

1. Funktionsgruppe AD („Administration“)

Generaldirektor || AD 16

Generaldirektor Direktor || AD 15

Direktor AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Berater Ltd. Sprachsachverständiger, Ltd. Ökonomierat, Ltd. Rechtsrat Ltd. Medizinalrat Ltd. Veterinärrat, Ltd. Wissenschaftsrat Ltd. Forschungsrat Ltd. Finanzrat, Ltd. Finanzprüfungsrat || AD 14

AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Berater/ Ltd. Sprachsachverständiger, Ltd. Ökonomierat, Ltd. Rechtsrat Ltd. Medizinalrat Ltd. Veterinärrat, Ltd. Wissenschaftsrat Ltd. Forschungsrat Ltd. Finanzrat, Ltd. Finanzprüfungsrat || AD 13

AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Hauptübersetzer, Hauptdolmetscher, Hauptökonomierat, Hauptrechtsrat, Hauptmedizinalrat, Hauptveterinärrat, Hauptwissenschaftsrat, Hauptforschungsrat, Hauptfinanzrat, Hauptfinanzprüfungsrat || AD 12

AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Hauptübersetzer, Hauptdolmetscher, Hauptökonomierat, Hauptrechtsrat, Hauptmedizinalrat, Hauptveterinärrat, Hauptwissenschaftsrat, Hauptforschungsrat, Hauptfinanzrat, Hauptfinanzprüfungsrat || AD 11

AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Oberübersetzer, Oberdolmetscher, Oberökonomierat, Oberrechtsrat, Obermedizinalrat, Oberveterinärrat, Oberwissenschaftsrat, Oberforschungsrat, Oberfinanzrat, Oberfinanzprüfungsrat || AD 10

AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Oberübersetzer, Oberdolmetscher, Oberökonomierat, Oberrechtsrat, Obermedizinalrat, Oberveterinärrat, Oberwissenschaftsrat, Oberforschungsrat, Oberfinanzrat, Oberfinanzprüfungsrat || AD 9

AD-Beamter, z.B. tätig als Übersetzer, Dolmetscher, Ökonomierat, Rechtsrat, Medizinalrat, Veterinärrat, Wissenschaftsrat, Forschungsrat, Finanzrat, Finanzprüfungsrat || AD 8

AD-Beamter, z.B. tätig als Übersetzer, Dolmetscher, Ökonomierat, Rechtsrat, Medizinalrat, Veterinärrat, Wissenschaftsrat, Forschungsrat, Finanzrat, Finanzprüfungsrat || AD 7

AD-Beamter, z.B. tätig als Übersetzer i.E., Dolmetscher i.E., Ökonomierat i.E., Rechtsrat i.E., Medizinalrat i.E., Veterinärrat i.E., Wissenschaftsrat i.E., Forschungsrat i.E., Finanzrat i.E., Finanzprüfungsrat i.E. || AD 6

AD-Beamter, z.B. tätig als Übersetzer i.E., Dolmetscher i.E., Ökonomierat i.E., Rechtsrat i.E., Medizinalrat i.E., Veterinärrat i.E., Wissenschaftsrat i.E., Forschungsrat i.E., Finanzrat i.E., Finanzprüfungsrat i.E. || AD 5

2. Funktionsgruppe AST („Assistenz“)

Hauptassistent[2] Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen hohen Grad an Selbstständigkeit verlangen, mit weitreichender Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung || AST 10 – AST 11

Assistent[3] Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen gewissen Grad an Selbstständigkeit verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Regeln und Vorschriften oder allgemeinen Anweisungen, oder als persönlicher Assistent eines Mitglieds des Organs, seines Kabinettchefs oder eines (stellvertretenden) Generaldirektors oder einer gleichwertigen höheren Führungskraft || AST 1 – AST 9

3. Funktionsgruppe AST/SC

Sekretariatskräfte und Büroangestellte Ausführung von Sekretariats- bzw. Bürotätigkeiten und sonstigen gleichwertigen Aufgaben, die einen gewissen Grad an Selbstständigkeit verlangen[4] || SC 1 – SC 6

(b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

(i) Nach der Überschrift wird Folgendes eingefügt:

„1. Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in den Funktionsgruppen AST und AD:“

(ii) Unter Ziff. 1 wird die in der Tabelle für die Besoldungsgruppe 9 der Funktionsgruppe AST gemachte Angabe „20 %“ durch „8 %“ ersetzt.

(iii) Folgender Punkt wird angefügt:

„2. Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in der Funktionsgruppe AST/SC:

|| Besoldungsgruppe || Sekretariatskräfte und Büroangestellte

|| SC 6 || -

|| SC 5 || 12%

|| SC 4 || 15%

|| SC 3 || 17%

|| SC 2 || 20%

|| SC 1 || 25%

44. Anhang II wird wie folgt geändert:

(a) Im zweiten Satz des ersten Absatzes von Artikel 1 wird „Das Organ“ durch „Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt.

(b) Im zweiten Satz des zweiten Absatzes von Artikel 1 wird „Das Organ“ durch „Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt.

(c) In Artikel 1 Unterabsatz 4 wird „beide Funktionsgruppen“ durch „die drei Funktionsgruppen“ ersetzt.

(d) In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird „Unterabsatz 3“ gestrichen.

45. Der Einzige Artikel von Anhang IV wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Absatz 4 Unterabsatz 4 wird die Ziffer „63“ durch die Ziffer „65“ ersetzt.

(b) Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

46. In Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs IVa wird „ein Beamter, der mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem zur Vorbereitung seiner Versetzung in den Ruhestand die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist“ durch „ein Beamter, dem gemäß Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe e des Statuts die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist“ ersetzt.

47. Artikel 7 des Anhangs V erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Jahresurlaub von Beamten, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, verlängert sich um Reisetage, die nach der geografischen Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort wie folgt berechnet werden:

– zwischen 250 und 600 km: ein Reisetag,

– zwischen 601 und 1.200 km: zwei Reisetage,

– über 1.200 km: drei Reisetage.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.

Bei den in Abschnitt 2 vorgesehenen Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.“

48. Anhang VI wird wie folgt geändert:

(a) Der einleitende Satzteil des Artikels 1 erhält folgende Fassung:

„Die Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 oder AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikels 56 des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:“

(b) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen dieses Anhangs können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 oder AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses festgelegt.“

49. Anhang VII wird wie folgt geändert:

(a) In Artikel 1 Absatz 3 wird „Besoldungsgruppe 3“ ersetzt durch „Besoldungsgruppe AST 3“.

(b) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„1. Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten:

(a) bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung zum Ort der dienstlichen Verwendung;

(b) beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 3;

(c) bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.

Beim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Pauschalvergütung.

Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.

2. Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der geografischen Entfernung zwischen den in Absatz 1 genannten Orten berechnete Kilometervergütung zugrunde.

Die Kilometervergütung beträgt:

0 EUR pro km für eine Entfernung von || 0 bis 200 km

0,1895 EUR pro km für eine Entfernung von || 201 bis 1.000 km

0,3158 EUR pro km für eine Entfernung von || 1001 bis 2.000 km

0,1895 EUR pro km für eine Entfernung von || 2001 bis 3.000 km

0,0631 EUR pro km für eine Entfernung von || 3001 bis 4.000 km

0,0305 EUR pro km für eine Entfernung von || 4001 bis 10.000 km

0 EUR für jeden km über || 10.000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

– 94,74 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und höchstens 1200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten,

– 189,46 EUR bei einer Entfernung von über 1200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten.

Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.

2a. Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Versetzung, die zu einer Änderung zwischen einem Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete führt, oder im Zusammenhang mit einer Versetzung, die zu einer Änderung zwischen Orten der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete führt, durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.

3. Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder - auf ausdrücklichen und begründeten Antrag - unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.

Bei einer solchen Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union, der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt werden.“

(c) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

„1. Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, soweit sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.

Sind beide Ehegatten Beamte der Europäischen Union, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag der Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.

Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.

Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten.

Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.

2. Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der geografischen Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde.

Liegt der nach Artikel 7 definierte Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, liegt der Pauschalvergütung eine anhand der geografischen Entfernung zwischen dem Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde. Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation liegt, und die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen, haben keinen Anspruch auf die Pauschalvergütung.

Die Kilometervergütung beträgt:

0 EUR pro km für eine Entfernung von || 0 bis 200 km

0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von || 201 bis 1.000 km

0,6316 EUR pro km für eine Entfernung von || 1001 bis 2.000 km

0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von || 2001 bis 3.000 km

0,1262 EUR pro km für eine Entfernung von || 3001 bis 4.000 km

0,0609 EUR pro km für eine Entfernung von || 4001 bis 10.000 km

0 EUR für jeden km über || 10.000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

– 189,48 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 und höchstens 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

– 378,93 EUR bei einer Entfernung von über 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.

3. Scheidet ein Beamter während eines Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er einen Urlaub aus persönlichen Gründen, so hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Organe der drei Europäischen Union tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pauschalvergütung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrachten Zeit berechnet wird.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort.

Die Erstattung dieser Reisekosten erfolgt durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.“

(d) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

1. Im Rahmen von Obergrenzen werden Beamten, die nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet sind, die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) erstattet, sofern ihnen diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden.

Bei den Höchstbeträgen sind die familiäre Situation des Beamten und die durchschnittlichen Umzugskosten sowie damit verbundene Versicherungen zu berücksichtigen.

Die Anstellungsbehörde jedes einzelnen Organs erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.

2. Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung bis zu seinem Herkunftsort innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen erstattet. War der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.

3. Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden. Kosten für nach Ablauf der genannten Fristen durchgeführte Umzüge werden nur in Ausnahmefällen und auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet.“

(e) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(i) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Kommission überprüft zweijährlich die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge. Hierbei stützt sie sich auf einen Bericht über die Preise im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie auf die Indizes für die Entwicklung dieser Preise. Zum Zwecke dieser Überarbeitung handelt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts.“

(ii) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„4. Abweichend von Absatz 1 können Übernachtungskosten, die Beamten durch Dienstreisen an die im Protokoll Nr. 6 zum Vertrag genannten wichtigsten Dienstorte ihres Organs entstehen, in Form eines Pauschalbetrags erstattet werden, der jedoch nicht über dem für den entsprechenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstbetrag liegen darf.“

(f) In Artikel 13a wird „einzelnen Organen“ durch „Anstellungsbehörden der einzelnen Organe“ ersetzt.

(g) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

(i) In Absatz 1 wird „an dem Ort“ durch „an eine Bank innerhalb der Europäischen Union“ ersetzt.

(ii) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nach Maßgabe einer von Anstellungsbehörden der einzelnen Organe im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte eine spezielle regelmäßige Überweisung eines Teils seiner Bezüge beantragen.“

(iii) In Absatz 3 erster Satz werden nach dem Wort „erfolgen“ die Wörter „in der Währung des entsprechenden Mitgliedstaates“ eingefügt.

(iv) In Absatz 4 erster Satz werden nach den Wörtern „in einen anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „in lokaler Währung“ eingefügt.

50. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

(a) In Artikel 5 wird die Ziffer „63“ durch „65“ ersetzt.

(b) In Artikel 6 wird „in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 1“ durch „der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 1“ ersetzt.

(c) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(i) Der Wortlaut „dreiundsechzigsten“ wird durch „fünfundsechzigsten“ ersetzt.

(ii) In Absatz 1 Buchstabe b wird „fünfundfünfzigste“ durch „achtundfünfzigste“ ersetzt.

(iii) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Interesse des Dienstes kann die Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf die betreffenden Beamten nicht anzuwenden. Die Gesamtzahl der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die pro Jahr ohne Kürzung ihrer Versorgungsbezüge in den Ruhestand treten, darf jedoch 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Diese Quote kann jährlich zwischen 4 % und 6 % schwanken, sofern über zwei Jahre insgesamt eine Höchstgrenze von 5 % nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität gewährleistet ist.“

(d) In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird „das Organ“ durch „die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt.

(e) In Artikel 12 Absätze 1 und 2 wird „dreiundsechzigsten“ durch „fünfundsechzigsten“ ersetzt.

(f) In Artikel 15 wird „dreiundsechzigsten“ durch „fünfundsechzigsten“, in Artikel 18a wird die Ziffer „63“ durch „65“ ersetzt.

(g) In Artikel 27 Absatz 2 wird „angepasst“ durch „aktualisiert“ ersetzt.

(h) Artikel 45 wird wie folgt geändert:

(i) In Absatz 3 wird „des Wohnsitzmitgliedstaats“ durch „in der Europäischen Union“ ersetzt.

(ii) In Absatz 4 erster Satz werden nach dem Wort „Bank“ die Wörter „in der Europäischen Union oder“ eingefügt.

(iii) In Absatz 4 zweiter Satz wird „in Euro bei einer Bank des Sitzlandes des Organs oder“ gestrichen.

51. Anhang IX wird wie folgt geändert:

(a) In Artikel 2 Absatz 3 wird „Die Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt.

(b) Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In jedem Organ wird ein Disziplinarrat eingerichtet, es sei denn, zwei oder mehr Agenturen beschließen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts die Einrichtung eines gemeinsamen Disziplinarrates.“

(c) Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 erlässt die Anstellungsbehörde jedes einzelnen Organs nach Anhörung der Personalvertretung erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang.“

52. Anhang X wird wie folgt geändert:

(a) In Artikel 11 erster Satz wird „Belgien“ durch „der Europäischen Union“ ersetzt.

(b) Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Die Kommission setzt die Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikel 12 einmal jährlich fest, damit die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung so weit wie irgend möglich gewahrt bleibt. Die Kommission handelt mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts.

Wenn die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v. H. übersteigt, beschließt die Kommission Maßnahmen zur zwischenzeitlichen Anpassung dieses Koeffizienten entsprechend dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren.“

53. Anhang XI erhält folgende Fassung:

„Anhang XI

Anwendungsmodalitäten zu den Artikeln 64 und 65 des Statuts

KAPITEL 1

JÄHRLICHE AKTUALISIERUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS NACH ARTIKEL 65 ABSATZ 1 DES STATUTS

Abschnitt 1

Faktoren zur Bestimmung der jährlichen Aktualisierung

Artikel 1

1.       Bericht des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat)

Zur Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die nominale Gehaltsentwicklung der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen und über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten.

2.       Europäischer Verbraucherpreisindex

(a) Eurostat legt bei der Messung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in der Europäischen Union den Europäischen Verbraucherpreisindex zugrunde.

(b) Dieser Index berücksichtigt die Entwicklungen zwischen dem Monat Juni des Vorjahres und dem Monat Juni des laufenden Jahres.

3.       Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten

(a) Eurostat erstellt die Kaufkraftparitäten zur Bestimmung der Kaufkraftäquivalenzen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten. Die Kaufkraftparitäten beziehen sich jeweils auf den Monat Juni.

(b) Am 1. Januar 2013 entspricht die Kaufkraftparität für jedes Land oder jeden Dienstort der von Eurostat am 1. Juli 2012 für die Dienst- und Versorgungsbezüge festgelegten Kaufkraftparität. Die jährliche Aktualisierung der Kaufkraftparität entspricht dem Verhältnis zwischen der Inflation in dem betreffenden Land und dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(c) Gleichwohl wird für Belgien und Luxemburg eine gemeinsame Kaufkraftparität berechnet. Zu diesem Zweck wird die Inflation in diesen Ländern entsprechend der Verteilung der Bediensteten auf diese Länder gewichtet. Am 1. Januar 2013 liegt die Kaufkraftparität für Belgien und Luxemburg bei 1.

(d) Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Komponenten zweimal jährlich aktualisiert werden können.      

(e) Vor dem 1. Juli 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von Eurostat gesammelten Informationen einen Bericht über die Lebenshaltungskosten der EU-Beamten an den nicht unter Buchstabe (c) genannten Orten der dienstlichen Verwendung vor.

4.       Entwicklung der Gehälter von nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen

(a) Eurostat stellt anhand der Angaben, die bis Ende August von den nationalen statistischen Ämtern eingegangen sind, Gehaltsindikatoren für jeden einzelnen Mitgliedstaat auf, aus denen hervorgeht, wie sich die nominalen Dienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen zwischen dem Monat Juli des Vorjahres und dem Monat Juli des laufenden Jahres entwickelt haben. Bei den beiden Dienstbezügen ist jeweils ein Zwölftel sämtlicher jährlich gezahlter Bestandteile der Dienstbezüge einzubeziehen.

Die Gehaltsindikatoren gliedern sich in

i) einen Indikator für jede der von Eurostat definierten Funktionsgruppen und

ii) einen Durchschnittsindikator, gewichtet nach Maßgabe der Zahl der nationalen Beamten, die jeder Funktionsgruppe entspricht.

Zur Ermittlung des globalen Gehaltsindikators für die gesamte Europäische Union werden die Ergebnisse für die einzelnen Länder mit dem unter Verwendung der Kaufkraftparitäten gemessenen Anteil des nationalen BIP am BIP der EU gewichtet, das sich aus den neuesten, gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen veröffentlichten Statistiken ergibt.

Jeder dieser Indikatoren wird als nominaler Bruttowert aufgestellt. Eurostat legt eine Definition der Bruttobezüge für jeden der Referenzmitgliedstaaten nach Anhörung der jeweiligen statistischen Ämter fest.

(b) Die nationalen statistischen Ämter übermitteln Eurostat auf Anfrage die ergänzenden Angaben, die Eurostat für notwendig hält, um einen Gehaltsindikator zur korrekten Messung der Entwicklung der Bezüge der nationalen Beamten festlegen zu können.

Stellt Eurostat nach erneuter Konsultation der nationalen statistischen Ämter fest, dass die mitgeteilten Angaben statistische Anomalien aufweisen oder es nicht möglich ist, für einen bestimmten Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, mit denen sich die Entwicklung der Nominaleinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen lässt, so erstattet Eurostat der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle Materialien, die für eine Beurteilung erforderlich sind.

(c) Zusätzlich zu den Gehaltsindikatoren erstellt und berechnet Eurostat geeignete Kontrollindikatoren.

In dem Bericht von Eurostat über die Gehaltsindikatoren ist auf Abweichungen zwischen diesen Indikatoren und den genannten Kontrollindikatoren einzugehen.

Artikel 2

Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über den Personalbedarf der Organe und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls nach Anhörung der übrigen Organe gemäß den Bestimmungen des Statuts Vorschläge, in die sie alle relevanten Faktoren einbezieht.

Abschnitt 2

Modalitäten für die jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Artikel 3

1. Gemäß Artikel 65 des Statuts werden die Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Kriterien bis Ende eines jeden Jahres mit Wirkung vom 1. Juli aktualisiert.

2. Die Höhe der Aktualisierung entspricht dem globalen Wert der Gehaltsindikatoren. Die Aktualisierung wird in Bruttowerten als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt.

3. Der auf diese Weise festgelegte Wert der Aktualisierung geht in die Grundgehaltstabellen in Artikel 66 des Statuts und im Anhang XIII zum Statut sowie in den Artikeln 20 und 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein.

4. Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus

(a) dem sich aus der vorangegangenen Aktualisierung ergebenden Faktor und

(b) dem Faktor der Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Absatz 2.

5. Die Berichtigungskoeffizienten werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt. Sie gelten:

(a) für die Dienstbezüge der in jedem einzelnen Mitgliedstaat und an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der Europäischen Union,

(b) abweichend von Artikel 82 Absatz 1 des Statuts für die Versorgungsbezüge, die von der Europäischen Union in jedem einzelnen Mitgliedstaat für den Anteil gezahlt werden, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht. Versorgungsbezüge, die von der Europäischen Union für den Anteil gezahlt werden, der den ab dem 1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht, unterliegen der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c dieses Anhangs genannten Kaufkraftparität.

Für Dienstorte mit starker Inflation gelten die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Anhangs über die rückwirkende Geltung der Berichtigungskoeffizienten.

6. Die Organe nehmen die entsprechende positive oder negative Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, ehemaligen Beamten und sonstigen anspruchsberechtigten Personen mit rückwirkender Geltung für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Tag des Inkrafttretens der folgenden Aktualisierung vor.

Falls diese rückwirkende Aktualisierung die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese Rückforderung über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der folgenden Aktualisierung verteilt werden.

KAPITEL 2

ZWISCHENZEITLICHE AKTUALISIERUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE (ARTIKEL 65 ABSATZ 2 DES STATUTS)

Artikel 4

1. Eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts wird mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember (nach Maßgabe der in Artikel 6 dieses Anhangs genannten Sensibilitätsschwelle) eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt.

2. Diese zwischenzeitliche Aktualisierung wird bei der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt.

Artikel 5

Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird durch den Harmonisierten Verbraucherpreisindex für den Zeitraum Juni bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. Für Belgien und Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten allerdings anhand der gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c gewichteten Inflation in diesen Ländern gemessen.

Artikel 6

Die Sensibilitätsschwelle für den in Artikel 5 genannten Sechsmonatszeitraum liegt bei einem Prozentsatz, der 5 % für einen Zwölfmonatszeitraum entspricht. Wird die Sensibilitätsschwelle in einem Mitgliedstaat erreicht oder überschritten, so werden die Dienst- und Versorgungsbezüge für alle Dienstorte in diesem Land aktualisiert.

Artikel 7

Im Sinne von Artikel 6 dieses Anhangs werden die Berichtigungskoeffizienten aktualisiert, um der in Artikel 5 erwähnten Entwicklung der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.

KAPITEL 3

ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (DIENSTORTE MIT STARKEM ANSTIEG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN)

Artikel 8

1. Für Orte mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten finden die Berichtigungskoeffizienten im Falle der zwischenzeitlichen Aktualisierung vor dem 1. Januar und im Falle der jährlichen Aktualisierung vor dem 1. Juli Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erreicht ist.

2. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der jährlichen Aktualisierung wird wie folgt festgesetzt:

(a) auf den 16. Mai für die Dienstorte, bei denen die Inflation über 5 % liegt, und

(b) auf den 1. Mai für die Dienstorte, bei denen die Inflation über 10 % liegt.

3. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der zwischenzeitlichen Aktualisierung wird wie folgt festgesetzt:

(a) auf den 16. November für die Dienstorte, bei denen die Inflation über 5 % liegt, und

(b) auf den 1. November für die Dienstorte, bei denen die Inflation über 10 % liegt.

KAPITEL 4

FESTSETZUNG UND AUFHEBUNG VON BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (ARTIKEL 64 DES STATUTS)

Artikel 9

1. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Verwaltung eines Organs der Europäischen Union oder die Vertreter der Beamten der Europäischen Union an einem bestimmten Dienstort können die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Ort beantragen.

Der Antrag hat sich auf objektive Elemente zu stützen, die eine mehrere Jahre andauernde erhebliche Differenz der Lebenshaltungskosten an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats erkennen lassen (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird). Bestätigt Eurostat, dass die Differenz erheblich (über 5 %) und nachhaltig ist, beschließt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts einen Berichtigungskoeffizienten für diesen Dienstort.

2. Desgleichen kann die Kommission beschließen, einen Berichtigungskoeffizienten für einen bestimmten Ort aufzuheben. In diesem Fall beruht der Vorschlag auf einer der folgenden Voraussetzungen:

(a) Ein Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, der Verwaltung eines Organs der Europäischen Union oder der Vertreter der Beamten der Europäischen Union an einem bestimmten Dienstort lässt erkennen, dass die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort nicht mehr wesentlich (um weniger als 2 %) unter denen der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates liegen, und diese Annäherung ist nachhaltig und von Eurostat bestätigt worden.

(b) An dem Dienstort sind keine Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union mehr beschäftigt.

3. Eurostat legt die Kaufkraftparität zwischen dem Dienstort und der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates fest. Dabei entspricht die Kaufkraftparität für den Dienstort dem Produkt aus der Kaufkraftparität und dem für die Hauptstadt festgelegten Berichtigungskoeffizienten.

KAPITEL 5

AUSNAHMEKLAUSEL

Artikel 10

Sinkt nach Schätzungen der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission das Bruttoinlandsprodukt der Europäischen Union für das laufende Jahr, und liegt der jährliche Aktualisierungsbetrag um mehr als zwei Prozentpunkte über der geschätzten Veränderung des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union, wird der Aktualisierungsbetrag, sofern er positiv ist, in zwei gleiche Teile geteilt. Die Kommission handelt mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts, wonach die erste Hälfte des Aktualisierungsbetrags am 1. Juli des laufenden Jahres, die zweite Hälfte am 1. Juli des Folgejahres wirksam wird.

KAPITEL 6

AUFGABE VON EUROSTAT UND BEZIEHUNGEN ZU DEN STATISTISCHEN ÄMTERN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 11

Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen.

Die nationalen statistischen Ämter versehen ihre Aufgaben entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit und versorgen Eurostat mit allen notwendigen Daten und Erklärungen.

Artikel 12

Eurostat beruft alljährlich im März eine aus Experten der statistischen Ämter in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, „Gruppe Artikel 65 des Statuts“ genannt, ein.

Bei dieser Gelegenheit werden die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen und der Kontrollindikatoren geprüft.

Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den zentralstaatlichen Dienststellen werden auf der Arbeitsgruppensitzung die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung der Entwicklung der Nominalgehälter für die Zwecke der Aktualisierung der Dienstbezüge erforderlich sind.

Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf dessen Verlangen mit, welche Faktoren sich mittelbar oder unmittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene auswirken.

KAPITEL 7

SCHLUSSBESTIMMUNG UND REVISIONSKLAUSEL

Artikel 14

1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022.

2. Am Ende des fünften Jahres ihrer Geltungsdauer können sie insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung einer Bewertung unterzogen werden. Hierzu legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs auf der Grundlage von Artikel 336 AEUV vor.“

54. Anhang XII wird wie folgt geändert:

(a) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(i) In Absatz 1 wird „Anpassung“ durch „Aktualisierung“ ersetzt.

(ii) Absatz 2 wird gestrichen, und Absatz 3 wird Absatz 2.

(b) In Artikel 4 Absatz 6 wird der Begriff „Zwölfjahresschnitts“ ersetzt durch „Dreißigjahresschnitts“.

(c) In Artikel 10 Absatz 2 und in Artikel 11 Absatz 2 wird „12 Jahre“ ersetzt durch „30 Jahre“.

(d) Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der auf die Gehaltstabelle der Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen zu berücksichtigen ist, liegen für den Zeitraum bis 2012 die spezifischen Indikatoren nach Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI in seiner 2012 gültigen Fassung, für den Zeitraum ab 2013 spezifische Indikatoren, die in jedem Jahr dem Verhältnis zwischen dem in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI genannten globalen Gehaltsindikator und dem Europäischen Verbraucherpreisindex entsprechen, zugrunde.“

(e) Nach Artikel 11 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 11a

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 4 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 dieses Anhangs wird der bewegliche Durchschnitt bis 2020 anhand des nachstehenden Zeitrahmens berechnet:

Im Jahre 2013 – 14 Jahre || Im Jahre 2017 – 22 Jahre

Im Jahre 2014 – 16 Jahre || Im Jahre 2018 – 24 Jahre

Im Jahre 2015 – 18 Jahre || Im Jahre 2019 – 26 Jahre

Im Jahre 2016 – 20 Jahre || Im Jahre 2020 – 28 Jahre.“

(f) In Artikel 12 wird nachstehender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck handelt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts.“

(g) Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission, der gegebenenfalls von einem nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegten Vorschlag der Kommission begleitet wird, können das Europäische Parlament und der Rat die Bestimmungen dieses Anhanges zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung überprüfen, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung und des versicherungsmathematischen Gleichgewichts. Das Europäische Parlament und der Rat behandeln diesen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.“

55. Anhang XIII wird wie folgt geändert:

(a) In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird „Anpassung“ durch „Aktualisierung“ ersetzt.

(b) Die Artikel 10, 14 bis 17, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 werden gestrichen.

(c) In Artikel 18 Absatz 1 wird „angeglichen“ durch „aktualisiert“ ersetzt.

(d) Artikel 20 wird wie folgt geändert:

(i) Absatz 2 wird gestrichen.

(ii) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf die Ruhegehälter dieser Beamten wird der Berichtigungskoeffizient nur dann angewendet, wenn der Wohnsitz des Beamten mit dem letzten Ort der dienstlichen Verwendung übereinstimmt oder im Land seines Herkunftsortes im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut liegt. Ruhegehaltsempfänger können jedoch aus familiären oder gesundheitlichen Gründen bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen; die Entscheidung hierüber wird aufgrund geeigneter Belege getroffen, die der betreffende Beamte vorzulegen hat.“

(iii) Nach Unterabsatz 2 von Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b des Anhangs XI genannte Kaufkraftparität beträgt mindestens 1.“

(iv) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a. Für vor dem 1. Januar 2013 eingestellte Beamte gilt Absatz 3 Unterabsatz 3.“

(v) Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen.

(e) Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

1. Beamte, die am 1. Mai 2004 mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60. Lebensjahrs Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Beamte, die am 1. Mai 2013 mindestens 30 Jahre alt sind und vor dem 1. Januar 2013 eingestellt wurden, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt:

Alter am 1. Mai 2013 || Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab): || Alter am 1. Mai 2013 || Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab):

mindestens 59 Jahre || 60 Jahre, 0 Monate || 44 Jahre || 62 Jahre, 8 Monate

58 Jahre || 60 Jahre, 2 Monate || 43 Jahre || 62 Jahre, 11 Monate

57 Jahre || 60 Jahre, 4 Monate || 42 Jahre || 63 Jahre, 1 Monat

56 Jahre || 60 Jahre, 6 Monate || 41 Jahre || 63 Jahre, 3 Monate

55 Jahre || 60 Jahre, 8 Monate || 40 Jahre || 63 Jahre, 5 Monate

54 Jahre || 60 Jahre, 10 Monate || 39 Jahre || 63 Jahre, 7 Monate

53 Jahre || 61 Jahre, 0 Monate || 38 Jahre || 64 Jahre, 0 Monate

52 Jahre || 61 Jahre, 2 Monate || 37 Jahre || 64 Jahre, 1 Monat

51 Jahre || 61 Jahre, 4 Monate || 36 Jahre || 64 Jahre, 2 Monate

50 Jahre || 61 Jahre, 6 Monate || 35 Jahre || 64 Jahre, 3 Monate

49 Jahre || 61 Jahre, 9 Monate || 34 Jahre || 64 Jahre, 4 Monate

48 Jahre || 62 Jahre, 0 Monate || 33 Jahre || 64 Jahre, 5 Monate

47 Jahre || 62 Jahre, 2 Monate || 32 Jahre || 64 Jahre, 6 Monate

46 Jahre || 62 Jahre, 4 Monate || 31 Jahre || 64 Jahre, 7 Monate

45 Jahre || 62 Jahre, 6 Monate || 30 Jahre || 64 Jahre, 8 Monate

Beamte, die am 1. Mai 2013 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Gleichwohl haben Beamte, die am 1. Mai 2013 mindestens 43 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2012 eingestellt wurden, weiterhin mit Erreichen des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2013 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.

2. Verbleibt ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2013 angetreten hat, nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, weiterhin im aktiven Dienst, so wird ihm unabhängig von Artikel 2 des Anhangs VIII zum Statuts für jedes Dienstjahr, das er nach Erreichen des Ruhegehaltsalters ableistet, eine zusätzliche Erhöhung seines letzten Grundgehalts um 3 % gewährt; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % seines letzten Grundgehalts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.

Für Beamte, die am 1. Mai 2004 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts nach Absatz 2 erster Unterabsatz allerdings mindestens 5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte.

Dieser Steigerungssatz wird auch gewährt, wenn der Beamte verstirbt, sofern er nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, im aktiven Dienst verblieben ist.

Leistet ein Beamter, der vor dem 1. Januar 2013 den Dienst angetreten und teilzeitlich gearbeitet hat, gemäß Anhang IVa zum Statut im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit berechnete Beiträge zur Versorgungsregelung, so werden die in diesem Absatz genannten Steigerungssätze der Ruhegehaltsansprüche anteilmäßig angewendet.

3. Geht der Beamte vor Erreichen des in diesem Artikel festgelegten Pensionsalters in den Ruhestand, wird die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII vorgesehene Kürzung für den Zeitraum zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Erreichen des normalen Renteneintrittsalters nur zur Hälfte vorgenommen.

4. Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz des Einzigen Artikels von Anhang IV erhält ein Beamter, auf den ein Ruhestandsalter von weniger als 65 Jahren entsprechend Absatz 1 Anwendung findet, die in diesem Anhang genannte Vergütung unter den hierin festgelegten Bedingungen bis zu dem Tag, an dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet oder sein Ruhestandsalter erreicht, sofern es über 63 Jahre beträgt.

Die Vergütung kann jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus, aber höchstens bis zum 65. Lebensjahr gewährt werden, und zwar solange der Beamte den Anspruch auf den Höchstsatz des Ruhegehalts noch nicht erworben hat.“

(f) Artikel 23 wird wie folgt geändert:

(i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Abweichend von Artikel 52 des Statuts kann ein Beamter, der vor dem 1. Januar 2013 seinen Dienst antritt und vor Erreichen des Alters, mit dem er gemäß Artikel 22 dieses Anhangs Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte, aus dem Dienst ausscheidet, ab dem Alter gemäß nachstehender Tabelle die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Unterabsatz des Anhangs VIII verlangen:

Datum || Alter des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand

Bis 31. Dezember 2013 || 55 Jahre, 6 Monate

Bis 31. Dezember 2014 || 56 Jahre

Bis 31. Dezember 2015 || 56 Jahre, 6 Monate

Bis 31. Dezember 2016 || 57 Jahre

Bis 31. Dezember 2017 || 57 Jahre, 6 Monate

(ii) Absatz 2 wird gestrichen.

(g) Nach Artikel 24 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 24a

Im Fall von vor dem 1. Januar 2013 festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das gleiche gilt für den Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems.“

(h) Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

1. Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags bei den Gemeinschaften angestellt sind und nach diesem Zeitpunkt und vor dem 1. Januar 2013 als Beamte eingestellt werden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine versicherungsmathematische Anpassung erfahren, bei der der Änderung ihres Ruhestandsalters im Sinne des Artikels 77 des Statuts Rechnung getragen wird.

2. Bedienstete im Sinne der Artikel 2, 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Januar 2013 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die Ruhegehaltsansprüche, die sie als Zeit- oder Vertragsbedienstete erworben haben, versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der Änderung ihres in Artikel 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird, sofern sie am 1. Mai 2013 mindestens 30 Jahre alt sind.“

(i) Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 5

Artikel 30

1. Abweichend von Anhang I Abschnitt A Punkt 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AST für Beamte, die sich am 31. Dezember 2012 im aktiven Dienst befinden:

Hauptassistent[5] Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen hohen Grad an Selbstständigkeit verlangen, mit weitreichender Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung || AST 10 – AST 11

Assistent[6] Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen gewissen Grad an Selbstständigkeit verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Regeln und Vorschriften oder allgemeinen Anweisungen, oder als persönlicher Assistent eines Mitglieds des Organs, seines Kabinettchefs oder eines (stellvertretenden) Generaldirektors oder einer gleichwertigen höheren Führungskraft || AST 1 – AST 9

Verwaltungsassistent in der Übergangszeit Z.B. tätig als Verwaltungssekretär (i.E.), Dokumentar (i.E.), Techniker (i.E.), Informationstechniker (i.E.), Saaldiener des Parlaments[7] || AST 1 – AST 7

Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit Verrichtung einfacher manueller oder unterstützender verwaltungstechnischer Tätigkeiten || AST 1 – AST 5

2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2012 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AST befinden, unbeschadet der Beschreibungen in Absatz 1 in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein:

(a) Beamte, die sich am 31. Dezember 2012 in den Besoldungsgruppen AST 10 oder AST 11 befanden, werden als Hauptassistenten eingestuft.

(b) Beamte, die nicht unter Buchstabe a fallen, und die sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe B befanden oder sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden und ohne Einschränkung Mitglieder der Funktionsgruppe AST geworden sind, werden als Assistenten eingestuft.

(c) Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, und die sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe C befanden, werden als Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit eingestuft.

(d) Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, und die sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe D befanden, werden als Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit eingestuft.

(e) Beamte, die nicht unter die Buchstaben a bis d fallen, werden auf der Grundlage der Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens eingestuft, das zur Eignungsliste führte, aus der sie eingestellt wurden. Beamte, die ein Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AST3 oder höher bestanden haben, werden als Assistenten eingestuft, alle übrigen Beamten werden als Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit eingestuft. Die Korrelationstabelle in Artikel 13 Absatz 1 dieses Anhangs gilt entsprechend unabhängig vom Datum, zu dem der Beamte eingestellt wurde.

3. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe e können Beamte, die auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens in einer Besoldungsgruppe unterhalb von AST 3 eingestellt wurden, von der Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2015 im Interesse des Dienstes und auf der Grundlage der Stelle, die sie am 31. Dezember 2012 innehatten, als Assistenten eingestuft werden. Jede Anstellungsbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach Artikel 110 des Statuts. Allerdings darf die Gesamtzahl der in den Genuss dieser Bestimmung kommenden Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit 5 % der am 1. Januar 2013 in der Übergangszeit befindlichen Verwaltungsassistenten nicht überschreiten.

4. Unbeschadet des Artikels 86 sowie des Anhangs IX zum Statut verbleiben Beamte so lange in ihrer ursprünglichen Einstufung, bis sie eine Stelle mit einer höherrangigen Funktionsbezeichnung besetzen. Beförderungen sind nur innerhalb der Laufbahnschienen zulässig, die den einzelnen in Absatz 1 aufgeführten Funktionsbezeichnungen entsprechen.

5. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 des Statuts sowie von Anhang I Abschnitt B ist die Zahl der für Beförderungszwecke in der nächsthöheren Besoldungsgruppe erforderlichen freien Stellen separat für Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit zu berechnen. Es gelten die folgenden Multiplikationssätze:

|| Besoldungsgruppe || Satz

Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit || 5 || -

4 || 10 %

3 || 22 %

2 || 22 %

1 || -

Soweit Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit betroffen sind, sind zu Beförderungszwecken die Verdienste (Artikel 45 Absatz 1 des Statuts) zwischen für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten derselben Besoldungsgruppe und Einstufung abzuwägen.

6. Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit, die sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden, haben gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung als Ausgleich von Überstunden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben sie Anspruch auf eine Vergütung.

7. Beamte, denen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe e des Statuts sowie nach Artikel 4 des Anhangs IVa zum Statut für einen Zeitraum, der vor dem 1. Januar 2013 beginnt und über dieses Datum hinausgeht, die Genehmigung zur Ausübung ihres Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, können ihre Teilzeitbeschäftigung insgesamt höchstens fünf Jahre lang unter denselben Bedingungen weiterhin ausüben.

Artikel 31

Abweichend von Artikel 1 Unterabsatz 4 erster Satz des Anhangs II zum Statut muss die Vertretung der Funktionsgruppe AST/SC in der Personalvertretung nicht bis zum 1. Januar 2017 gewährleistet sein.“

Artikel 2

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union werden wie folgt geändert:

1. Artikel 1 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.

2. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„(f) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für eine Agentur im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist, ausgenommen Leiter von Agenturen und stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Rechtsakt der Europäischen Union zur Einrichtung der Agentur.“

3. Artikel 3 wird gestrichen.

4. Artikel 3b Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppen AST/SC und AST,“

5. In Artikel 8 Absatz 1 wird „Artikel 2 Buchstabe a)“ ersetzt durch „Artikel 2 Buchstabe a) oder Artikel 2 Buchstabe f)“.

6. Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen.

7. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 erster Satz wird die Ziffer „26“ ersetzt durch „26a“.

(b) In Absatz 3 wird „2“ durch „3“ ersetzt.

8. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Keine Tätigkeit darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten sein. Gleichwohl kann jedes Organ gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Bürger der Europäischen Union Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn bei Zeitbediensteten eine lange bestehende, bedeutende geographische Unausgewogenheit bezüglich der Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese Korrekturmaßnahmen dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme der betreffenden Korrekturmaßnahme erlässt die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110 des Statuts.

Nach einem Zeitraum von fünf Jahren, der mit dem 1. Januar 2013 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des vorstehenden Absatzes vor.“

(b) In Absatz 5 wird „Die Organe erlassen“ durch „Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle erlässt“ ersetzt.

9. Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Ein Bediensteter auf Zeit hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten.

Ist der Bedienstete auf Zeit während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.“

10. In Artikel 15 Absatz 1 wird dem Unterabsatz 1 folgender Satz angefügt:

„Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörde beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung des vorausgegangenen Dienstverhältnisses auf Zeit in derselben Besoldungsgruppe als Zeitbediensteter eingestellt wird.“

11. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Urlaubs wird bei Anwendung des Artikels 44 Absatz 1 des Statuts nicht angerechnet.“

12. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 3 wird „Sonderabgabe“ durch „Solidaritätsabgabe“ ersetzt.

(b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 44 des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit.“

13. Artikel 28a wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 10 wird „Gemeinschaftsorganen“ durch „in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden“ ersetzt.

(b) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts anpassen, wenn dies für den Ausgleich des Systems erforderlich ist.“

14. Artikel 34 wird wie folgt geändert:

(a) In den Absätzen 2 und 3 wird die Ziffer „63“ durch „65“ ersetzt.

(b) In Unterabsatz 2 wird „des Artikels 2 Buchstabe a), c) oder d)“ durch „des Artikels 2 Buchstabe a), c), d), e) oder f)“ ersetzt.

15. In Artikel 36 dritter Satz wird „des Artikels 2 Buchstabe a), c) oder d)“ durch „des Artikels 2 Buchstabe a), c), d), e) oder f)“ ersetzt.

16. In Artikel 37 Absatz 4 wird die Ziffer „63“ durch „65“, „des Artikels 2 Buchstabe a), c) oder d)“ durch „des Artikels 2 Buchstabe a), c), d), e) oder f)“ ersetzt.

17. Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt.

Anhang VIII Artikel 9 Absatz 2 des Statuts findet nach Maßgabe folgender Regelung Anwendung: Im Interesse des Dienstes kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf das Ruhegehalt von höchstens vier der Zeitbediensteten aller Organe, die in einem Jahr in den Ruhestand eintreten, nicht anzuwenden. Die jährliche Anzahl der betreffenden Zeitbediensteten kann schwanken, sofern innerhalb von jeweils zwei Jahren eine Höchstzahl von sechs nicht überschritten wird, und Haushaltsneutralität gewährleistet ist.“

18. In Artikel 42 Absatz 1 wird „das Organ“ durch „die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle“ ersetzt.

19. Artikel 47 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder in Ausnahmefällen zu dem nach Artikel 52 Buchstabe b Unterabsatz 2 festgelegten Zeitpunkt oder“

20. Artikel 50c Absatz 2 wird gestrichen.

21. Dem Titel II wird das folgende Kapitel angefügt:

„Kapitel 11

Sonderbestimmungen für Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f

Artikel 51

Artikel 37, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b, und Artikel 38 des Statuts gelten entsprechend für Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f.

Artikel 52

„Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 zweiter Satz kann Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer unabhängig von ihrem Dienstalter unbezahlter Urlaub gewährt werden, der nicht mehr als ein Jahr betragen darf.

Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn des Bediensteten 15 Jahre nicht überschreiten.

Die Stelle des Bediensteten auf Zeit kann anderweitig besetzt werden.

Nach Ablauf seines Urlaubs ist der Bedienstete auf Zeit in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Stelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Stelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Funktionsgruppe, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird, und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er ein zweites Mal ab, kann das Organ ihm fristlos kündigen. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung oder seiner Abordnung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.

Artikel 53

Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f werden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens eingestellt, das von einer oder mehreren Agenturen durchgeführt wird. Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet der betreffenden Agentur bzw. den betreffenden Agenturen auf deren Ersuchen Hilfestellung, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und in Form der Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Auswahlverfahren sicher.

Im Falle eines externen Auswahlverfahrens werden Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f nur in den Besoldungsgruppen SC 1, AST 1 bis AST 4 oder AD 5 bis AD 8 eingestellt. Gleichwohl kann die Agentur gegebenenfalls eine Einstellung in den Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder, in Ausnahmefällen, in der Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Einstellungen in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 12 in einer Agentur darf 20 % der Gesamtzahl aller Einstellungen, die über einen gleitenden Zeitraum von fünf Jahren in der Funktionsgruppe AD vorgenommen werden, nicht übersteigen.

Artikel 54

Bei Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der Zeitbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Bediensteten, die eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gelten entsprechend. Die für Beamte in Abschnitt B des Anhangs I zum Statut festgelegten Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen dürfen nicht überschritten werden.

Gemäß Artikel 110 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 55

Wird ein Bediensteter auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f im Zuge einer internen Stellenausschreibung innerhalb seiner Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden, sofern seine Besoldungsgruppe einer der in der Stellenausschreibung genannten Besoldungsgruppen entspricht.

Dieselbe Bestimmung gilt entsprechend, wenn der Bedienstete auf Zeit einen neuen Vertrag mit einer Agentur unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags für Bedienstete auf Zeit mit einer anderen Agentur schließt.

Artikel 56

Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f.“

22. „Hilfskräfte“ unter Titel III wird gestrichen.

23. In Absatz 79 Absatz 2 wird „Jedes Organ“ durch „Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle“ ersetzt.

24. Artikel 80 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle oder jede Einrichtung nach Artikel 3a kann ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit erstellen.

4. Die Artikel 1d und 1e des Statuts gelten entsprechend.“

25. In Absatz 82 Absatz 6 wird „Jedes Organ“ durch „Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle“ ersetzt.

26. Artikel 84 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle seine Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.“

27. In Artikel 85 Absatz 3 wird „Artikel 314 des EG-Vertrags“ durch „Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt.

28. In Artikel 86 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Artikel 32 Absatz 2 des Statuts gilt für die Funktionsgruppe I entsprechend. Zu diesem Artikel werden nach Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen erlassen.“

29. In Artikel 88 Buchstabe b Unterabsatz 1 wird „drei Jahre“ durch „sechs Jahre“ ersetzt.

30. In Artikel 89 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Artikel 32 Absatz 2 des Statuts gilt für die Funktionsgruppe I entsprechend. Zu diesem Artikel werden nach Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen erlassen.“

31. In Artikel 95, Artikel 103 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 106 Absatz 4 wird die Ziffer „63“ durch „65“ ersetzt.

32. Artikel 96 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts anpassen, wenn dies für den Ausgleich des Systems erforderlich ist.“

33. In Artikel 120 wird „jedem Organ“ durch „der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle“ ersetzt.

34. In Artikel 141 wird „jedem Organ“ durch „der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle“ ersetzt.

35. Der Anhang wird wie folgt geändert:

(a) In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Artikel 22, mit Ausnahme von Absatz 4, Artikel 23, Artikel 24a und Artikel 30 Absatz 7 dieses Anhangs gelten entsprechend für die am 31. Dezember 2012 eingestellten sonstigen Bediensteten. Artikel 30 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 dieses Anhangs gilt entsprechend für die am 31. Dezember 2012 eingestellten Bediensteten auf Zeit.“

(b) Folgender Artikel ist hinzuzufügen:

„Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 werden Verträge von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 31. Dezember 2012 bei einer Agentur angestellt sind, ohne Auswahlverfahren in Verträge nach Buchstabe f) dieser Beschäftigungsbedingungen umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert. Dieser Absatz gilt nicht für Zeitbedienstete, die als Leiter von Agenturen oder als stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Rechtsakt der Europäischen Union zur Einrichtung der Agentur eingestellt wurden.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments               Im Namen des Rates

Der Präsident                                                      Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer und finanzielle Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Haushaltslinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Bestimmungen des Statuts der Beamten sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[8]

Alle Politikbereiche und Tätigkeiten können betroffen sein.

1.3. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.3.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Optimierung der Personalführung in den EU-Organen durch Bereitstellung eines angemessenen rechtlichen Rahmens.

1.4. Dauer und finanzielle Auswirkungen

ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase ab dem 1. Januar 2013

– und anschließendem Vollbetrieb

1.5. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[9]

ý Zentrale direkte Verwaltung durch die EU-Organe

2. ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 2.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Haushaltslinie(n)

· Der Vorschlag hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in allen Organen und Agenturen, d.h. er betrifft Ausgaben für Dienstbezüge des Personals in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen, von Vertragsbediensteten, Mitarbeitern in den Verwaltungsämtern, Abgeordneten, Parlamentassistenten, Forschungspersonal, Bediensteten, die aus den BA-Haushaltslinien finanziert werden, vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedenen Bediensteten sowie für Ruhegehälter.

2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 2.2.1. Übersicht über die erwarteten Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben aller Rubriken

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

In Mio. EUR zu Preisen von 2011 (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinien gemäß 2.1 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt 2013-2020 || Lang­fristig[10]

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Höhe der Verpflichtungen = Höhe der Zahlungen) || -33,120 || -63,057 || -94,666 || -127,501 || -163,021 || -174,092 || -186,388 || -199,399 || -1041,245[11] || -1022,488

Mittel INSGESAMT außerhalb von RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Höhe der Verpflichtungen = Höhe der Zahlungen) || -8,280 || -15,758 || -23,644 || -31,800 || -40,579 || -43,210 || -46,074 || -49,015 || -258,360 || -106.286

In Mio. EUR zu Preisen von 2011 (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt 2013-2020 || Lang­fristig

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Höhe der Verpflichtungen = Höhe der Zahlungen) || -41,400 || -78,815 || -118,310 || -159,301 || -203,600 || -217,302 || -232,462 || -248,414 || -1299,605 || -1128,774

2.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ý  Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

2.2.2.1. Erwarteter Personalbedarf

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

2.2.3. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– ý  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

2.2.4. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ý  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ý         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmen­linie || Im HVE 2012 veranschlagte Beträge (in Preisen von 2011) || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Lang­fristig

4 1 0 Beiträge Versorgung­sordnung || 461,746 || -12,359 || -20,730 || -28,496 || -35,909 || -42,897 || -44,258 || -45,596 || -46,859 || -60,161

4 0 0 Steuer || 615,079 || -7,239 || -11,797 || -16,218 || -20,628 || -24,988 || -26,461 || -28,042 || -29,669 || -103,331

4 0 4 Sonderabgabe || 63,344 || +5,847 || +5,147 || +4,458 || +3,762 || +3,082 || +2,799 || +2,514 || +2,236 || -4,643

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Die Auswirkungen auf die Einnahmen beruhen auf Änderungen bei den Grundgehältern, Zulagen und Ruhegehältern, für die diese Abzüge gelten.

[1]               Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

[2]               Die erste Einweisung eines Beamten in eine Hauptassistenten-Stelle kann nur gemäß dem in Artikel 4 sowie in Artikel 29 Absatz 1 des Beamtenstatuts genannten Verfahren erfolgen.

[3]               Die erste Einweisung eines Beamten in eine Assistenten-Stelle kann nur gemäß dem in Artikel 4 sowie in Artikel 29 Absatz 1 des Beamtenstatuts genannten Verfahren erfolgen.

[4]               Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten.

[5]               Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a kann die erste Einweisung eines Beamten in eine Hauptassistenten-Stelle nur gemäß dem in Artikel 4 sowie in Artikel 29 Absatz 1 genannten Verfahren erfolgen.

[6]               Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben b und e kann die erste Einweisung eines Beamten in eine Assistenten-Stelle nur gemäß dem in Artikel 4 sowie in Artikel 29 Absatz 1 genannten Verfahren erfolgen.

[7]               Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten.

[8]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[9]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[10]             In der Spalte „Langfristig“ erscheinen die jährlichen Einsparungen, die sich einstellen, sobald die Auswirkungen der Statutsreform von 2013 Ergebnisse zeigen. Dies würde den 60er-Jahren des 21. Jahrhunderts entsprechen, d.h., wenn die Auswirkungen auf die Pensionsaufwendungen am höchsten sind.

[11]             Die kumulativen Auswirkungen unter Rubrik V des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 werden auf ‑1 008 Mrd. geschätzt.