Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union /* KOM/2011/0890 endgültig - 2011/0455 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Das Statut ist der rechtliche Rahmen für die
Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen der rund 55 000 Beamten und
sonstigen Bediensteten, die in über fünfzig Organen und Einrichtungen an
verschiedenen Beschäftigungsorten in der Europäischen Union sowie in
Drittstaaten tätig sind. Angesichts der historischen Herausforderungen,
denen sich die EU gegenübersieht, ist die Union mehr denn je auf die Qualität,
das Engagement, die Unabhängigkeit und die Loyalität ihrer Mitarbeiter
angewiesen. Diese Herausforderungen verlangen aber auch von jeder öffentlichen
Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten ein effizienteres Arbeiten und
eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten
in Europa. Die jüngsten weltwirtschaftlichen Entwicklungen
und die daraus resultierende Notwendigkeit zur Konsolidierung der öffentlichen
Finanzen können auch am europäischen öffentlichen Dienst und den Verwaltungen
der EU-Organe, ‑Einrichtungen und ‑Agenturen nicht spurlos vorübergehen. Zwar
belaufen sich die Verwaltungsausgaben der EU lediglich auf 5,8 % des
mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013, und auch dieser macht nur rund 1 %
des EU-BIP aus, aber dennoch müssen auch die EU-Organe und ihre Mitarbeiter
weiter nach Effizienz und Sparsamkeit streben und der schwierigen Haushaltslage
Rechnung tragen, die vielen öffentlichen Verwaltungen in Europa gemein ist. Angesichts der großen Herauforderungen für die EU
und ihre Organe muss das notwendige Streben nach weiteren Effizienzzuwächsen
und Einsparungen mit der Fähigkeit der Organe, ihre politischen Aufgaben
wahrzunehmen, in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Die EU-Organe
müssen als Arbeitgeber in der Lage sein, Mitarbeiter für sich zu gewinnen und
an sich zu binden, die in den unterschiedlichen Fachgebieten den höchsten
beruflichen Anforderungen gerecht werden. Der Arbeitsmarkt, auf dem die
EU-Organe ihre Mitarbeiter rekrutieren, ist der Markt für hochqualifizierte
Fachkräfte, die in einem multikulturellen und vielsprachigen Umfeld arbeiten
können und bereit sind, mit ihren Familien ins Ausland zu ziehen und dort zu
verbleiben. Angesichts der bevorstehenden Pensionierungswelle in den EU-Organen
vor allem unter den Bediensteten aus den 15 Mitgliedstaaten, die der Union
schon vor 2004 angehörten, wird die Bewahrung des geographischen Gleichgewichts
zwischen sämtlichen Mitgliedstaaten zu einem anspruchsvollen
personalpolitischen Unterfangen. Auch die demographischen Veränderungen in
Europa werden es künftig schwieriger machen, herausragende Mitarbeiter aus
allen Mitgliedstaaten einzustellen und zu halten. Dieser Vorschlag ist vor dem Hintergrund der
weitreichenden Statutsreform zu beurteilen, die am 1. Mai 2004 in Kraft
trat. Damals wurde das gesamte europäische Beamtenrecht neu geordnet, mit
signifikanten Veränderungen in allen Bereichen des europäischen öffentlichen
Dienstes. Das gesamte Laufbahnsystem wurde überarbeitet. Dabei wurde eine neue
Personalkategorie mit grundsätzlich niedrigeren Bezügen - die
Vertragsbediensteten - gebildet. Die überarbeitete Gehaltstabelle für Beamte
und Bedienstete auf Zeit ermöglichte die Einstellung von Bediensteten in
niedrigere Besoldungsgruppen und folglich mit geringeren Einstiegsgehältern.
Mit der Reform wurden ferner über die Verlängerung der Höchstdauer des Urlaubs
aus persönlichen Gründen und die Einführung von Elternurlaub flexiblere und
familienfreundlichere Arbeitsbedingungen eingeführt. In Bezug auf die Versorgungsordnung wurde das
Ruhestandseintrittsalter von 60 auf 63 Jahre angehoben, wobei für bereits im
Dienst stehende Bedienstete Übergangsmaßnahmen festgelegt wurden; die jährliche
Ansparrate für die Versorgungsbezüge wurde für neue Bedienstete von 2 %
auf 1,9 % gesenkt und auf die nach dem 1. Mai 2004 erworbenen
Ruhegehaltsansprüche wurden keine Berichtigungskoeffizienten für höhere
Lebenshaltungskosten mehr angewendet. In Anhang XII des Statuts war die
Methode festgelegt, mit der das versicherungsmathematische Gleichgewicht der
Versorgungsordnung gewährleistet werden soll. Schließlich wurde eine neue
Methode zur Anpassung der Bezüge und Ruhegehälter der EU-Beamten angenommen. Mit all diesen Änderungen zusammengenommen wurden
bedeutende Einsparungen für den EU-Haushalt erzielt, die sich Jahr für Jahr stärker
auswirken: Bisher führte die Reform zu Einsparungen in Höhe von 3 Mrd.
EUR, bis 2020 wird sie weitere 5 Mrd. EUR an Einsparungen
hervorrufen. Die Eurostat-Untersuchung zur langfristigen Haushaltswirkung der
Ausgaben für Versorgungsbezüge machte deutlich, dass die jährlichen
Einsparungen bei den Ausgaben für Versorgungsbezüge aufgrund der Reform des
Jahres 2004 auf lange Sicht über 1 Mrd. EUR liegen werden; die
Wirkung auf andere Bereiche wurde dabei nicht berücksichtigt. Seit 1972 gab es eine Methode zur Anpassung der
Bezüge und Ruhegehälter, die sich als nützliches Mittel zur Vermeidung
jährlicher Diskussionen über Gehaltsanpassungen und möglicher, mit derartigen
Diskussionen verbundener Streiks bewährte. Im Laufe der Jahre war die Methode
wiederholt - zuletzt im Jahr 2004 - angepasst worden. Da die derzeitige Methode
Ende 2012 ausläuft, schlägt die Kommission eine neue Methode vor, die die
politischen Beschlüsse der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gehaltsanpassungen
ihrer öffentlichen Bediensteten widerspiegelt und bei der die Mängel behoben
werden, die während und nach den Diskussionen über die jährliche Anpassung im
Jahr 2009 zu Tage getreten waren. Das Berechnungssystem für den
Beitragssatz zum Versorgungssystem läuft am 30. Juni 2013 aus und die
Kommission schlägt ein neues System vor, das üblicher
versicherungsmathematischer Praxis entspricht. Dieser Vorschlag berücksichtigt auch die
Schlussfolgerungen des Rates und die gemäß Artikel 241 AEUV erfolgten
Aufforderungen: zur Anwendung der Ausnahmeklausel für die Methode, zur
Versorgungsordnung der EU-Beamten, einschließlich der Vorruhestandsregelung,
und zur Laufbahnstruktur, um Bezüge und Verantwortung enger miteinander zu
verknüpfen. Darüber hinaus geht er auf die Kritik an einigen überholten Bestandteilen
des Statuts ein, soweit diese Kritik gerechtfertigt ist. Der Kommissionsvorschlag stellt einen Kompromiss
zwischen Kosteneffizienz und den Bedürfnissen der Organe im Hinblick auf das
Management ihrer Humanressourcen dar. Sollte der Vorschlag angenommen werden,
steht den EU-Organen auch weiterhin ein unabhängiger, effizienter und moderner
europäischer öffentlicher Dienst zur Verfügung, der die Erwartungen der
Unionsbürger und der Mitgliedstaaten erfüllt. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Dieser Vorschlag wurde gemäß den entsprechenden
Verfahren mit den Personalvertretern erörtert; er berücksichtigt die Ergebnisse
der Diskussionen. Vor seiner Annahme wurden der Statutsbeirat und
die Personalvertretung der Europäischen Kommission zu dem Vorschlag gehört. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. 3. HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS 5 %-iger Personalabbau Es wird vorgeschlagen, den Personalstand jedes
Organs und jeder Einrichtung um 5 % zu reduzieren, indem eine bestimmte
Anzahl ausscheidender Bediensteter, d.h. Mitarbeiter, die in den Ruhestand
treten, und Mitarbeiter, deren Verträge auslaufen, nicht ersetzt werden.
Unbeschadet künftiger Beschlüsse der Haushaltsbehörde muss aus Artikel 6
des Statuts hervorgehen, dass die Organe und Einrichtungen ihre Verpflichtung,
die Anzahl der Bediensteten zu verringern, einhalten müssen. Methode zur Anpassung von Bezügen und
Ruhegehältern Der Grundsatz der Parallelität zwischen der Entwicklung
der Bezüge der nationalen Beamten und der EU-Beamten würde bei der neuen
Methode beibehalten, die die Mängel der derzeitigen Methode beheben würde: –
Die neue Methode würde nominale
Gehaltsentwicklungen (anstelle veränderter Realgehälter) in allen
Mitgliedstaaten widerspiegeln. So folgt die Methode genau der
Gehaltsentwicklung in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
nicht nur der Entwicklung in einer begrenzten Anzahl von Ländern. –
Um die zeitliche Verzögerung in einer Ausnahmesituation
zu reduzieren, würde die neue Ausnahmeklausel automatisch angewendet, wenn zwei
Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Rückgang des BIP der EU und 2) der Unterschied
zwischen dem Angleichungswert der Bezüge und Ruhegehälter der EU-Bediensteten
und der Veränderung des BIP der EU beläuft sich auf mehr als zwei
Prozentpunkte. Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, würde die Hälfte des
Angleichungswertes auf das darauffolgende Jahr zurückgestellt. Diese Klausel
wäre beispielsweise 2009 zur Anwendung gekommen. –
Der Brüsseler internationale Index würde
abgeschafft. Die unterschiedlichen Steigerungen der Lebenshaltungskosten an den
verschiedenen Dienstorten und in den Mitgliedstaaten würden berechnet und in
Berichtigungskoeffizienten ausgedrückt. Für Belgien und Luxemburg würde ein
neuer gemeinsamer Berichtigungskoeffizient eingeführt, wobei diese
Mitgliedstaaten als ein einziger Dienstort angesehen werden. Für das erste Jahr
wird er auf 100 festgelegt. Wie die geltende Methode ist die vorgeschlagene
Methode keine Indexierung aufgrund der Inflation, da sie einfach der
Kaufkraftentwicklung der nationalen Beamten folgt, wie sie jeder Mitgliedstaat
auf einzelstaatlicher Ebene beschlossen hat. Solidaritätsabgabe Seit 1982 war die Methode wegen der Folgen
der Erdölkrise mit einer zusätzlichen Abgabe auf die Bezüge verbunden. Trotz
der Besserung der Wirtschaftslage wurde diese zusätzliche Abgabe nie
abgeschafft, sondern mit der automatischen Anwendung der Methode verknüpft. Für
die Laufzeit der jetzt vorgeschlagenen Methode könnte die Solidaritätsabgabe
auf 6 % angehoben werden. Änderungen des Versorgungssystems, um mit der
demographischen Entwicklung Schritt zu halten Erhöhung des normalen Renteneintrittsalters auf
65 Jahre Derzeit liegt das normale Renteneintrittsalter für
nach dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte bei 63 Jahren. Für vor dem
1. Mai 2004 eingestellte Beamte gelten Übergangsbestimmungen, denen
zufolge ihr Renteneintrittsalter zwischen 60 und 63 Jahren liegt. Es wird vorgeschlagen, das normale
Renteneintrittsalter für Beamte, die ab dem 1. Januar 2013 eingestellt werden,
auf 65 Jahre zu erhöhen. Ähnliche Übergangsbestimmungen wie 2004 würden
gelten, d.h. dass sich das Renteneintrittsalter von vor dem 1. Mai 2013
eingestellten Beamten auf zwischen 60 und 65 Jahren beliefe. Ferner würde die Möglichkeit, bis zum Alter von 67
Jahren weiter zu arbeiten, nicht mehr nur ausnahmsweise geboten. Zusätzliche Maßnahmen würden sicherstellen, dass
die erworbenen Versorgungsansprüche und die Verpflichtung, das
versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems aufrecht zu
erhalten, angemessen berücksichtigt werden. Anhebung des Alters für den Vorruhestand auf
58 Jahre und Reduzierung der Anzahl der Beamten, die in den Vorruhestand
gehen können Derzeit ist das Mindestalter für den Vorruhestand
auf 55 Jahre festgelegt. Nach dem neuen Vorschlag wären 58 Jahre das
Mindestalter für den Vorruhestand. Hinzu kommt, dass die Zahl der Beamten, die
in einem bestimmten Jahr ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche in den Ruhestand
treten, auf 5 % der Beamten aller Organe festgelegt würde, die im Vorjahr
in den Ruhestand ausgeschieden sind (im Gegensatz zu dem geltenden System, in
dem die Regelung für 10 % gilt). Diese Regelung wird beibehalten, da sie
sich bei der jüngsten Erweiterung für alle Organe als nützliches
Managementinstrument der Personalverwaltung erwiesen hat. Anpassung der Berechnungsmethode des
Rentenbeitragssatzes an die internationale versicherungsmathematische Praxis Das Berechnungssystem für den Beitragssatz zum
Versorgungssystem läuft am 30. Juni 2013 aus. Es wird vorgeschlagen,
die Methode beizubehalten, aber den gleitenden Durchschnitt für den Zinssatz
und die Gehaltsentwicklung auf 30 Jahre auszudehnen. Ein Übergangszeitraum
von acht Jahren würde vorgesehen. Diese Änderung würde dazu führen, dass der
Rentenbeitragssatz stabiler und weniger auf kurzfristige Zinssatzschwankungen
reagieren würde und somit weniger Anlass zu Diskussionen gäbe. Das
Berechnungssystem würde mit der gemeinsamen versicherungsmathematischen Praxis
in Einklang gebracht, derzufolge Erfahrungen der letzten 20 bis 40 Jahre
zugrunde zu legen sind, um ausgewogene Versorgungssysteme zu gewährleisten. Anpassung der Beschäftigungsbedingungen Einführung einer wöchentlichen
Mindestarbeitszeit Der 5 %‑ige Personalabbau würde es
erforderlich machen, dass jeder Mitarbeiter einen Teil der zusätzlichen
Arbeitsbelastung übernimmt, wenn dieselben politischen Ziele erreicht werden
sollen. Deshalb wird vorgeschlagen, im Statut eine
wöchentliche Mindestarbeitszeit von 40 Stunden festzulegen. Beibehaltung der Gleitzeitregelungen Gleitzeitregelungen ermöglichen die Vereinbarkeit
von Arbeits- und Privatleben und erleichtern eine nach Geschlechtern
ausgewogene Stellenbesetzung innerhalb der Organe bei gleichzeitiger Einhaltung
der Bestimmungen über die Mindestarbeitszeit. Deshalb ist in das Statut eine
klare Bezugnahme auf diese Regelungen einzuführen. Für Führungskräfte würden
diese allgemeinen Regelungen nicht gelten, da die Organe sie ermächtigt haben,
sowohl die Zeit ihrer Mitarbeiter als auch ihre eigene Zeit zu verwalten. Zulagen und Ansprüche: Reduzierung der
jährlichen Reisetage und der jährlichen Reisekostenerstattung sowie Anpassung
der Regeln für die Erstattung von Umzugskosten und für Dienstreisen Momentan haben die Bediensteten Anspruch auf bis
zu sechs Reisetage pro Jahr für die Reisen zu ihrem Herkunftsort. Es wird
vorgeschlagen, die jährlichen Reisetage auf höchstens drei Tage zu beschränken. Die jährliche Reisekostenerstattung stützt sich
auf die Entfernung in Eisenbahnkilometern, die oft nicht den üblichen Reiseweg
zum Herkunftsort darstellt. Aus diesem Grund würde die Entfernung in einem
großen Kreis berechnet, was zu einer Reduzierung der Erstattungen im Einzelfall
führen würde. Die Zahlung der jährlichen Reisekosten würde ferner auf das
Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten beschränkt. Um den Verwaltungsaufwand der betreffenden
Bediensteten und der Verwaltungsdienste einzudämmen, sollten die Bestimmungen
über die Erstattung von Umzugskosten vereinfacht werden. Dazu wird
vorgeschlagen, Höchstbeträge einzuführen, die der Situation der Familie des
Beamten oder Bediensteten und den durchschnittlichen Kosten für Umzüge und die
damit verbundenen Versicherungen Rechnung tragen. Die Bestimmungen für Dienstreisen sollten
angepasst werden, um die besonderen Bedürfnisse eines Organs zu
berücksichtigen, dessen Bedienstete sich häufig zu Dienstreisen an die
wichtigsten Dienstorte ihres Organs begeben müssen. Es wird vorgeschlagen, in
solchen Fällen die Erstattung der Unterbringungskosten in Form eines
Pauschalbetrags zu ermöglichen. Transparente Maßnahmen für Organe und
Einrichtungen Das Statut wird durch eine Reihe von Maßnahmen
durchgeführt, die die Organe und Einrichtungen erlassen. Um die kohärente,
einheitliche Durchführung des Statuts sicherzustellen und zu vereinfachen,
sollen die Durchführungsbestimmungen der Kommission analog für die
Einrichtungen gelten. Zur Berücksichtigung der besonderen Situation der
Einrichtungen werden diese aber, nach Genehmigung der Kommission, andere
Durchführungsbestimmungen annehmen oder gegebenenfalls beschließen können,
keine Durchführungsbestimmungen anzuwenden. Im Interesse der Transparenz würde der Gerichtshof
ein Verzeichnis der Durchführungsbestimmungen aller Organe erstellen. Laufbahn der AST-Beamten, neue Laufbahnschiene
für Sekretariatskräfte und mehr Flexibilität bei der Einstellung von
Vertragsbediensteten Die höchsten Besoldungsgruppen bleiben
Bediensteten mit dem höchsten Maß an Verantwortung vorbehalten Um eine klare Verbindung zwischen Verantwortung
und Besoldungsgruppe herzustellen, würde die Funktionsgruppe AST derart
umstrukturiert, dass die beiden höchsten Besoldungsgruppen (AST 10
und 11) nur Beamten und Zeitbediensteten vorbehalten bleiben, die wichtige
Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung und/oder
Koordinierung tragen. Neue Funktionsgruppe „AST/SC“ für
Sekretariatskräfte und Büroangestellte In den derzeitigen Arbeitsbereichen der
AST-Bediensteten müssen die Laufbahnstrukturen weiter an die unterschiedlichen
Verantwortungsebenen angepasst werden, um ein angemessen nuanciertes Spektrum
von Laufbahnschienen im europäischen öffentlichen Dienst zu errichten und die
Verwaltungsausgaben wie im Mehrjahres-Finanzrahmen vorgesehen einzuschränken. Dazu
sollte eine neue Funktionsgruppe „AST/SC“ für Sekretariatskräfte und
Büroangestellte eingeführt werden. Die für diese neue Funktionsgruppe
vorgeschlagenen Bezüge und Beförderungsraten stellen sicher, dass sich
Verantwortungsebene und Höhe der Bezüge in angemessener Weise entsprechen. So
wird es möglich sein, einen stabilen, umfassenden und ausgewogenen europäischen
öffentlichen Dienst zu erhalten, den viele Organe als erforderlich ansehen. Einstellung von Vertragsbediensteten Um den Organen mehr Flexibilität zu geben, würde
die Höchstdauer der Verträge für Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten von 3
auf 6 Jahre verlängert. Während die große Mehrheit der Beamten weiterhin
auf der Grundlage allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wird, erhielten die
Organe außerdem die Genehmigung, interne Auswahlverfahren durchzuführen, die
auch Vertragsbediensteten offen stehen. Ausgleich ungerechtfertigter geographischer
Unausgewogenheiten Dem Statut zufolge müssen Beamte der Europäischen
Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage eingestellt werden. Aus
den statistischen Daten geht jedoch hervor, dass einige Nationalitäten im
Verhältnis zu dem relativen Gewicht ihrer Bevölkerung in der Europäischen Union
über‑, während andere stark unterrepräsentiert sind. Dieses Ungleichgewicht ist
in bestimmten Besoldungsgruppen besonders ausgeprägt. Deshalb sollte Artikel 27 des Statuts
geändert werden, um den Organen zu ermöglichen, Korrekturmaßnahmen hinsichtlich
lange bestehender, bedeutender geographischer Unausgewogenheiten zu treffen und
gleichzeitig eine Einstellungspraxis entsprechend den höchsten Standards an
Eignung, Effizienz und Integrität zu gewährleisten. Diese Maßnahmen werden in
Form allgemeiner Durchführungsmaßnahmen erlassen, über die nach fünf Jahren berichtet
werden soll. Effizientere Personalverwaltung in den
Agenturen Die europäischen Agenturen sind zu einem wichtigen
Bestandteil der institutionellen Architektur der Europäischen Union geworden.
Die inzwischen 45 Einrichtungen (32 Regulierungsagenturen, sieben gemeinsame
Unternehmen und sechs Exekutivagenturen) zählen nahezu 8 000 Mitarbeiter,
bei denen es sich zumeist um Zeitbedienstete handelt. Das Beamtenstatut und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sind jedoch nicht in
allen Teilen auf die Bedürfnisse kleiner Strukturen wie der Agenturen
ausgerichtet. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, für
die Agenturen eine neue Kategorie von Zeitbediensteten einzuführen. Diese
würden mittels eines transparenten und objektiven Ausleseverfahrens eingestellt
und könnten auf unbefristete Zeit beschäftigt werden. Erforderlichenfalls
könnten Agenturen sie in dienstlichem Interesse abordnen. Außerdem könnten die
Zeitbediensteten der Agenturen über die gesamte Laufbahn hinweg bis zu 15 Jahren
unbezahlten Urlaub nehmen. Die Mobilität innerhalb der und zwischen den
Agenturen würde vereinfacht, da sie Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe
beibehalten würden, wenn sie sich um eine neue Stelle bewerben, sofern ihre
Besoldungsgruppe in der Bandbreite der Besoldungsgruppen liegt, für die die
Stelle ausgelegt ist. Die Agenturen würden bei der Einrichtung von
Ausschüssen, in denen der soziale Dialog stattfindet oder die vor einem
Beschluss zu konsultieren sind, eine gewisse Flexibilität genießen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag wirkt sich sowohl auf der Ausgaben-
als auch auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts aus. Aufgrund von
Übergangsbestimmungen würden die finanziellen Auswirkungen bestimmter
Vorschriften schrittweise zunehmen und erst langfristig voll zur Geltung
gelangen. Die Einsparungen während der Laufzeit des kommenden mehrjährigen
Finanzrahmens dürften mehr als eine Milliarde Euro betragen. Langfristig würden
durch die vorgeschlagenen Änderungen Einsparungen von einer Milliarde Euro
jährlich erzielt. Weitere Einzelheiten enthält der diesem Vorschlag beigefügte
Finanzbogen. 2011/0455 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung des Statuts der Beamten der
Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336, gestützt auf das
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union,
insbesondere auf Artikel 12, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Gerichtshofs, nach Stellungnahme des Rechnungshofs, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Europäische Union und ihre mehr als 50 Organe
und Einrichtungen sollten über einen hochwertigen europäischen öffentlichen
Dienst verfügen, der in der Lage ist, seine Aufgaben im Einklang mit den
Verträgen auf höchstem Qualitätsniveau erfüllen und den künftigen internen und
externen Herausforderungen gerecht zu werden. (2)
Folglich müssen Rahmenbedingungen geschaffen
werden, die es ermöglichen, Bürger der Mitgliedstaaten, die in Bezug auf
Leistungsfähigkeit und Integrität hohen Ansprüchen genügen, auf möglichst
breiter geographischer Grundlage als Bedienstete einzustellen, und die dieses
Personal in die Lage versetzen, seine Aufgaben möglichst wirkungsvoll und
effizient zu erfüllen. (3)
Grundsätzlich sollte diese Verordnung bezwecken,
innerhalb eines europäischen öffentlichen Dienstes, der sich durch Kompetenz,
Unabhängigkeit, Loyalität, Unparteilichkeit und Stabilität sowie durch
kulturelle und sprachliche Vielfalt auszeichnet, eine optimale
Personalverwaltungspolitik sicherzustellen. (4)
Um sicherzustellen, dass sich die Kaufkraft der
Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union parallel zur
Kaufkraft der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten
entwickelt, muss an dem Grundsatz einer mehrjährigen Regelung zur Angleichung
der Dienstbezüge, d. h. an dem als „Methode“ bekannten Verfahren, festgehalten
und dieses Verfahren bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden, wobei es nach
fünf Jahren zu überprüfen ist. Die Diskrepanz zwischen der Automatik der
Methode, bei der es sich naturgemäß um ein administratives Verfahren handelt,
und der Annahme ihres Ergebnisses durch den Rat hat in der Vergangenheit zu
Schwierigkeiten geführt und entspricht nicht dem Vertrag von Lissabon. Deshalb
ist es angebracht, dass der Gesetzgeber mit der Annahme dieser Änderungen zum
Beamtenstatut über eine Methode befindet, mit der sämtliche Gehälter,
Ruhegehälter und Zulagen alljährlich einer automatischen Anpassung unterzogen
werden. Grundlage dieser Anpassung sind die politischen Entscheidungen, die von
den Mitgliedstaaten durch die Anpassung der Gehälter in ihren öffentlichen
Diensten getroffen werden. (5)
Es ist wichtig, die Qualität der statistischen
Daten zu gewährleisten, die der Anpassung der Vergütungen und der Ruhegehälter
zugrunde gelegt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit sollten
die einzelstaatlichen statistischen Ämter die entsprechenden Daten auf
nationaler Ebene erheben und an Eurostat übermitteln. (6)
Die potenziellen Vorteile, die den Beamten und
sonstigen Bediensteten der Europäischen Union durch die Anwendung der Methode
entstehen, sollten durch die Weiterführung der Sonderabgabe ausgeglichen
werden, die in „Solidaritätsabgabe“ umbenannt werden sollte. Es ist unter den
gegenwärtigen Umständen angebracht, diese Abgabe, die zwischen 2004 und 2012
schrittweise erhöht wurde und im Durchschnitt 4,23 % betrug, auf
einheitlich 6 % anzuheben, um die schwierigen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen und ihre Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in der
gesamten Europäischen Union zu berücksichtigen. Diese Solidaritätsabgabe sollte
bei Beamten und sonstigen Bediensteten erhoben werden und die gleiche
Geltungsdauer haben wie die Methode. (7)
Der demographische Wandel und die mit ihm
einhergehende Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung macht eine
Anhebung des Renteneintrittsalters erforderlich, wobei allerdings für bereits
im Dienst stehende Beamte und Bedienstete eine Übergangsregelung gelten sollte.
Diese Übergangsmaßnahmen sind erforderlich, um die von den bereits im Dienst
befindlichen Beamten, die Beiträge in den fiktiven EU-Beamten-Pensionsfonds
entrichtet haben, erworbenen Ansprüche zu wahren. (8)
Da sich das Versorgungssystem der Europäischen
Union im versicherungsmathematischen Gleichgewicht befindet und dieses
Gleichgewicht kurz- und langfristig zu bewahren ist, sollten Mitarbeiter, die
vor dem 1. Januar 2013 im Dienst waren, durch Übergangsmaßnahmen, wie eine
höhere Ansparrate für über das gesetzliche Rentenalter hinaus geleistete
Dienstjahre („Barcelona-Bonus“) und die Reduzierung des Abschlags für den
Eintritt in den Vorruhestand zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und
dem Erreichen des normalen Renteneintrittsalters um die Hälfte, einen Ausgleich
für ihre Pensionsbeiträge erhalten. (9)
Nach der gemeinhin akzeptierten
versicherungsmathematischen Praxis sind die Erfahrungen der letzten 20 bis 40
Jahre bei der Berechnung der Zins- und Gehaltsentwicklung zugrunde zu legen, um
ausgewogene Versorgungssysteme zu gewährleisten. Der gleitende Durchschnitt für
den Zinssatz und die Gehaltsentwicklung sollte daher auf 30 Jahre
ausgedehnt werden, mit einem Übergangszeitraum von 8 Jahren. (10)
Der Rat hatte die Kommission aufgefordert, eine
Studie durchzuführen und geeignete Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 5
Absatz 4, Anhang I.A und Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorzulegen, um
eine klare Verbindung zwischen Verantwortung und Besoldungsgruppe in der
Funktionsgruppe AST herzustellen und die Verantwortungsebene beim Vergleich der
Verdienste im Beförderungsverfahren stärker zu gewichten. (11)
Unter Berücksichtigung dieser Aufforderung ist es
angebracht, die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe von der Ausübung
von Tätigkeiten abhängig zu machen, die die Beförderung des Beamten in die
höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen. (12)
Die Laufbahnschiene in der Funktionsgruppe AST ist
so umzustrukturieren, dass die höchsten Besoldungsgruppen einer begrenzten Zahl
von Beamten vorbehalten werden, die höchste Verantwortung für
Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung und/oder Koordinierung tragen. (13)
Um die Laufbahnstruktur in den derzeitigen
Tätigkeitsfeldern der Funktionsgruppe AST darüber hinaus noch weiter den
unterschiedlichen Verantwortungsebenen anzupassen und einen unverzichtbaren
Beitrag zur Einschränkung der Verwaltungsausgaben zu leisten, wird eine neue
Funktionsgruppe „AST/SC“ für Sekretariatskräfte und Büroangestellte eingeführt.
Die Dienstbezüge und Beförderungsraten stellen sicher, dass sich
Verantwortungsebene und Höhe der Bezüge in angemessener Weise entsprechen. So
wird es möglich sein, einen stabilen und umfassenden europäischen öffentlichen
Dienst zu erhalten. (14)
Die Arbeitszeit in den Organen sollte den
Arbeitszeiten in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union angepasst
werden, um den Personalabbau auszugleichen. Die Einführung einer wöchentlichen
Mindestarbeitszeit wird gewährleisten, dass die Bediensteten der Organe die mit
der Verfolgung der politischen Ziele der Union verbundene Arbeitsbelastung
bewältigen können, und im Interesse der Solidarität innerhalb des öffentlichen
Dienstes der Europäischen Union zu einheitlichen Arbeitsbedingungen in den Organen
führen. (15)
Gleitzeitregelungen sind ein wesentlicher
Bestandteil einer modernen und effizienten öffentlichen Verwaltung; sie
ermöglichen familienfreundliche Arbeitsbedingungen und gewährleisten eine nach
Geschlechtern ausgewogene Stellenbesetzung in den Organen. Deshalb ist in das
Statut eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelungen einzuführen. (16)
Die Bestimmungen über die jährlichen Reisetage und
die jährliche Reisekostenerstattung für die Reise zwischen dem Ort der
dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort sollten im Interesse von mehr
Einfachheit und Transparenz modernisiert, gestrafft und mit der dienstlichen
Tätigkeit im Ausland verknüpft werden. Insbesondere sollten jährlich höchstens
drei Reisetage gewährt werden. (17)
Auch die Bestimmungen über die Erstattung von
Umzugskosten sollten vereinfacht werden, um der Verwaltung und den betreffenden
Bediensteten ihre Anwendung zu erleichtern. Dazu sollten Höchstbeträge
eingeführt werden, die der Situation der Familie des Beamten oder Bediensteten
und den durchschnittlichen Kosten für Umzüge und die damit verbundenen
Versicherungen Rechnung tragen. (18)
Einige Bedienstete müssen sich häufig zu
dienstlichen Zwecken an die anderen Hauptdienstorte ihres Organs begeben.
Diesem Umstand wird in den aktuellen Dienstreisevorschriften nicht angemessen
Rechnung getragen. Diese Vorschriften sollten daher angepasst werden, um in
solchen Fällen die Erstattung der Unterbringungskosten in Form eines
Pauschalbetrags zu ermöglichen. (19)
Die Regeln für die Beschäftigung von Vertragsbediensteten
sollten flexibler gestaltet werden. Die Organe der Europäischen Union sollten
berechtigt werden, Vertragsbedienstete für bis zu sechs Jahre einzustellen, die
Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit ausüben.
Während die große Mehrheit der Beamten weiterhin auf der Grundlage allgemeiner
Auswahlverfahren eingestellt wird, sollten die Organe außerdem interne
Auswahlverfahren durchführen dürfen, die auch Vertragsbediensteten offen
stehen. (20)
Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die
neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig
jedoch die Ansprüche, die das Personal vor Inkrafttreten der vorliegenden
Änderungen des Status erworben hat, gewahrt bleiben und den legitimen
Erwartungen des Personals Rechnung getragen wird. (21)
Im Interesse einer Vereinfachung und einer
einheitlichen Personalpolitik sollten die von der Kommission angenommenen
Durchführungsbestimmungen zum Statut analog auch für die Agenturen gelten. Um
die besondere Situation von Agenturen gegebenenfalls zu berücksichtigen,
sollten die Agenturen das Recht erhalten, bei der Kommission um die Genehmigung
abweichender Durchführungsbestimmungen nachzusuchen oder die
Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden. (22)
Vom Gerichtshof der Europäischen Union ist ein
Verzeichnis sämtlicher Durchführungsbestimmungen zu erstellen und zu verwalten.
Dieses Verzeichnis, das von sämtlichen Organen und Agenturen eingesehen werden
kann, gewährleistet Transparenz und fördert die einheitliche Anwendung des
Statuts. (23)
Wegen der internen und administrativen Natur der
Durchführungsbestimmungen, und um die Vorschriften über ihre Annahme zu
vereinheitlichen und klarer zu fassen, sind die entsprechenden
Beschlussfassungskompetenzen der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von
Dienstverträgen befugten Behörde zu übertragen. (24)
Angesichts der hohen Zahl der Zeitbediensteten in
den Agenturen und der Notwendigkeit, eine kohärente Personalpolitik
festzulegen, ist eine neue Kategorie von Zeitbediensteten einzuführen, für die
spezifische Vorschriften zu erlassen sind. (25)
Um die im Beamtenstatut festgelegten Ziele zu
verwirklichen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die
Befugnis übertragen werden, insbesondere in Bezug auf bestimmte Aspekte der
Arbeitsbedingungen Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Verordnung zu
ändern. (26)
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
auf angemessene Weise übermittelt werden ‑ HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Statut der Beamten der Europäischen Union
wird wie folgt geändert: 1.
In Artikel 1 d Absatz 3 wird
„Die Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt. 2.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: (a)
Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind
nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben den Funktionsgruppen
Administration („AD“), Assistenz („AST“) und Sekretariatskräfte und
Büroangestellte („AST/SC“) zugeordnet. 2. Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf
Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden, konzeptionellen oder
Analyseaufgaben bzw. mit Aufgaben im Sprachendienst oder im Forschungsbereich
beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für
Personal, das mit ausführenden oder technischen Tätigkeiten befasst ist. Die
Funktionsgruppe AST/SC umfasst sechs Besoldungsgruppen für Personal, das mit
Büro- oder Sekretariatstätigkeiten befasst ist.“ (b)
In Absatz 3 werden unter Buchstaben a hinter
„Funktionsgruppe AST“ die Worte „und Funktionsgruppe AST/SC“ eingefügt. (c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Anhang I Abschnitt A enthält eine
Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Anstellungsbehörde eines jeden
Organs erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des
Statutsbeirats eine ausführlichere Beschreibung der Funktionen und des
Aufgabenbereichs für jede Stelle.“ 3.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 1. Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und
Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des
Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist. Der Stellenplan jedes Organs spiegeln die im
Mehrjahres-Finanzrahmen und der interinstitutionellen Vereinbarung zu seiner
Durchführung niedergelegten Verpflichtungen wider. 2. Unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten
Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste gewährleistet dieser
Stellenplan, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden
Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der
Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in
der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl
mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen
multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Januar 2013 auf der
Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt. 3. Die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze
werden am Ende des am 1. Januar 2013 beginnenden Fünfjahreszeitraums
auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament
und den Rat und eines Vorschlags der Kommission überprüft. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen
gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union. 4. Nach Ablauf des gleichen Fünfjahreszeitraums
berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die
Durchführung der Bestimmungen über die Funktionsgruppe AST/SC und der
Übergangsbestimmungen des Artikels 30 von Anhang XIII und berücksichtigt dabei
die Entwicklung des Bedarfs aller Organe an Bediensteten, die Sekretariats-
oder Bürotätigkeiten ausüben, und die Entwicklung der Dauer- und
Zeitplanstellen in der Funktionsgruppe AST sowie die Zahl der
Vertragsbediensteten in der Funktionsgruppe II.“ 4.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Unbeschadet des Absatzes 1 a werden bei
jedem Organ gebildet: –
eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in
Sektionen für jeden Dienstort eingeteilt wird; –
ein Paritätischer Ausschuss oder, wenn die Zahl der
Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Paritätische Ausschüsse; –
ein Disziplinarrat oder, wenn die Zahl der Beamten
an den Dienstorten es erfordert, mehrere Disziplinarräte; –
ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse
für unzulängliche fachliche Leistungen, je nach der Zahl der Beamten an den
einzelnen Orten der dienstlichen Verwendung; –
gegebenenfalls ein Beurteilungsausschuss; –
ein Invaliditätsausschuss; sie nehmen die ihnen im Statut übertragenen
Aufgaben wahr.“ (b)
Absatz 1 a erhält folgende Fassung: „Zur Anwendung bestimmter Vorschriften dieses
Statuts kann bei zwei oder mehr Organen ein gemeinsamer Paritätischer Ausschuss
gebildet werden. Die übrigen Ausschüsse gemäß Absatz 1 und der Disziplinarrat
können als gemeinsame Einrichtungen zweier oder mehrerer Agenturen gebildet
werden.“ (c)
In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1
folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Agenturen können von den Bestimmungen in
Anhang II Artikel 1 über die Zusammensetzung der Personalvertretung
abweichen, um die Zusammensetzung ihrer Mitarbeiterschaft zu berücksichtigen.
Die Agenturen können beschließen, keine Stellvertretenden Mitglieder des
Paritätischen Ausschusses oder von Ausschüssen gemäß Anhang II
Artikel 2 zu ernennen.“ 5.
Im zweiten Satz des ersten Absatzes von Artikel 10
wird der Begriff „Die Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden der Organe“
ersetzt. 6.
Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten
in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Europäischen Union oder,
wenn sich diese Arbeiten auf die Europäische Atomgemeinschaft beziehen, dieser
Gemeinschaft zu. Die Union und gegebenenfalls die Europäische Atomgemeinschaft
können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten
werden.“ 7.
In Artikel 26 a wird „Organen“ durch
„Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt. 8.
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die
Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und
Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf möglichst breiter geographischer
Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten
Mitgliedstaats vorbehalten werden. Gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller
Unionsbürger kann jedes Organ Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn eine lange
bestehende, bedeutende geographische Unausgewogenheit in der Zusammensetzung
der Mitarbeiterschaft nach Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht
durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese Korrekturmaßnahmen dürfen
nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten
führen. Vor Annahme der betreffenden Korrekturmaßnahme erlässt die
Anstellungsbehörde des Organs allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem
Absatz gemäß Artikel 110. Nach einem Zeitraum von fünf Jahren, der mit dem
1. Januar 2013 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat einen Bericht über die Anwendung des vorstehenden Absatzes vor.“ 9.
Dem Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz
angefügt: „Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die
breite Mehrheit der Beamten auf Grund offener Auswahlverfahren eingestellt
wird, kann die Anstellungsbehörde abweichend von Buchstabe b beschließen,
ein internes Auswahlverfahren für das Organ durchzuführen, dass auch
Vertragsbediensteten im Sinne der Artikel 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union offensteht.“ 10.
Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2
werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen SC 1, AST 1 bis AST 4
bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt.“ 11.
In Artikel 31 Absatz 3 wird
„das Organ“ durch „die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt. 12.
Im zweiten Gedankenstrich von Artikel 37
Buchstabe b wird der Begriff „Organen der Gemeinschaften“ durch
„Anstellungsbehörden der Organe der Union“ ersetzt. 13.
Artikel 42a wird wie folgt geändert: (a)
In Satz 2 des ersten Absatzes wird „den
Organen“ durch „den Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt. (b)
Im letzten Satz des dritten Absatzes wird
„Anpassung“ durch „Aktualisierung“ ersetzt. 14.
Artikel 43 wird wie folgt geändert: (a)
Im ersten Satz des ersten Absatzes wird „von den
einzelnen Organen“ durch „von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs“
ersetzt. (b)
Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird
„Jedes Organ“ durch „Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt. 15.
Artikel 45 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 1 wird nach dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt: „Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach
Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert
werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbeschreibungen für
eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I
Abschnitt A entspricht.“ (b)
In Absatz 2 Satz 1 wird „Artikel 55 des
Vertrags über die Europäische Union“ durch „Artikel 55 Absatz 1 des
Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt. (c)
In Absatz 2 Satz 2 wird „Die Organe“
durch „Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt. 16.
In Artikel 45a Absatz 5 wird
„Die Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt. 17.
In Artikel 48 Absatz 3 wird „der
Funktionsgruppe AST“ durch „der Funktionsgruppen AST und AST/SC“ ersetzt. 18.
Im letzten Absatz des Artikels 50 wird
„fünfundfünfzig“ durch „achtundfünfzig“ ersetzt. 19.
Artikel 51 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 1 Satz 1 wird „Jedes Organ“
durch „Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt. (b)
In Absatz 6 Unterabsatz 1 erster und
letzter Satz wird „Besoldungsgruppe 1“ durch „Besoldungsgruppe AST 1“
ersetzt. 20.
Artikel 52 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: „b) auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats,
für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte
zwischen 58 und 65 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für die sofortige
Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfüllt.
Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu
seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht
ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist; in diesem
Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter
erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.“ 21.
Artikel 55 wird wie folgt geändert: (a)
Die Absätze werden nummeriert. (b)
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt
40-42 Stunden, die nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten
Zeitplan abgeleistet werden.“ (c)
In Absatz 3 Satz 2 wird „Das Organ“ durch
„Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt. (d)
Folgender Absatz wird angefügt: „4. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann
Gleitzeitregelungen einführen. Beamte, die unter den zweiten Absatz von
Artikel 44 fallen, gestalten ihre Arbeitszeit ohne Inanspruchnahme dieser
Regelungen.“ 22.
Artikel 55a wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e erhält
folgende Fassung: „e) während der letzten drei Jahre vor der
Versetzung in den Ruhestand, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres“. (b)
Im zweiten Unterabsatz von Absatz 2 wird „ab
dem 55. Lebensjahr“ durch „während der letzten drei Jahre vor der
Versetzung in den Ruhestand, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres,“
ersetzt. 23.
Der dritte Absatz von Artikel 56 erhält
folgende Fassung: „Beamte 3 der Funktionsgruppen SC 1 bis
SC 6 sowie AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs VI
Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch
Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht
möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem
sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben die Beamten
der genannten Laufbahngruppen Anspruch auf eine Vergütung.“ 24.
Der zweite Absatz von Artikel 56a und der
zweite Absatz von Artikel 56b erhalten folgende Fassung: „Die Kommission legt nach Anhörung des
Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 110a und
Artikel 110b die Gruppen der Beamten, die Bedingungen für die Gewährung
und die Sätze dieser Vergütungen fest.“ 25.
Der zweite Absatz von Artikel 56c erhält folgende
Fassung: „Die Kommission legt nach Anhörung des
Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 110a und
Artikel 110b die Gruppen der Beamten, die Bedingungen für die Gewährung
und die Sätze dieser Sonderzulagen fest.“ 26.
Im ersten Absatz von Artikel 57 wird „den
Organen“ durch „den Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt. 27.
In Artikel 61 wird „den Organen“ durch
„den Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt. 28.
Artikel 63 wird wie folgt geändert: (a)
Der zweite Absatz erhält folgende Fassung: „Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung
als in Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse
berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union am 1. Juli des betreffenden Jahres angewandt worden sind.“ (b)
Der dritte Absatz erhält folgende Fassung: „Dieser Zeitpunkt wird anlässlich der jährlichen
Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert.“ (c)
Der vierte Absatz wird gestrichen. 29.
Artikel 64 erhält folgende Fassung: „Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro
lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen
einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach
den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H.
oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt. Die Berichtigungskoeffizienten werden
jährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die aktualisierten
Berichtigungskoeffizienten werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs
binnen zwei Wochen veröffentlicht, um die Bediensteten des betreffenden Organs
davon in Kenntnis zu setzen.“ 30.
Artikel 65 erhält folgende Fassung: „1. Das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union wird alljährlich gemäß Anhang XI
aktualisiert. Diese Aktualisierung erfolgt vor Ende eines jeden Jahres an Hand
eines Berichts der Kommission, dem vom Statistischen Amt der Europäischen Union
im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellte
Statistiken zugrunde liegen, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum
1. Juli wiedergeben. Die Beträge gemäß dem zweiten und dritten Absatz
von Artikel 42a, gemäß Artikel 66 und Artikel 69, gemäß Anhang VII
Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 1, 3 Absätze 1 und
2, 4 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2 und
10 Absatz 1, die gemäß Anhang XIII Artikel 18 Absatz 1
zu aktualisierenden Beträge im ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII, die
Beträge gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 28a Absatz 3 zweiter
Unterabsatz und Absatz 7, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 96
Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Absatz 7, Artikel 133,
Artikel 134 und Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten, die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster
Unterabsatz der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates sowie der
Koeffizient für die Beträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom,
EGKS) Nr. 260/68 des Rates werden alljährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die
aktualisierten Beträge werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs
binnen zwei Wochen veröffentlicht, um die Bediensteten des betreffenden Organs
davon in Kenntnis zu setzen. 2. Im Falle einer substanziellen Veränderung der
Lebenshaltungskosten werden die Beträge gemäß Absatz 1 und die
Koeffizienten gemäß Artikel 64 im Einklang mit Anhang XI aktualisiert. Die
aktualisierten Beträge und die Koeffizienten werden von der Anstellungsbehörde
eines jeden Organs binnen zwei Wochen veröffentlicht, um die Bediensteten des
betreffenden Organs davon in Kenntnis zu setzen.“ 31.
Artikel 66 wird wie folgt geändert: (a)
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Das Monatsgrundgehalt wird für jede
Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in den Funktionsgruppen AD und AST
nach folgender Tabelle festgesetzt:“ (b)
Es wird folgender Passus angefügt: „Das Monatsgrundgehalt wird für jede
Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in der Funktionsgruppe AST/SC nach
folgender Tabelle festgesetzt: || Dienstaltersstufe Besoldungsgruppe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 SC 6 || 3 844,31 || 4 005,85 || 4174,78 || 4 290,31 || 4 349,59 SC 5 || 3 397,73 || 3 540,50 || 3 689,28 || 3 791,92 || 3 844,31 SC 4 || 3 003,02 || 3 129,21 || 3 260,71 || 3 351,42 || 3 397,73 SC 3 || 2 654,17 || 2 765,70 || 2 881,92 || 2 962,10 || 3 003,02 SC 2 || 2 345,84 || 2 444,41 || 2 547,14 || 2 617,99 || 2 654,17 SC 1 || 2 160,45 || 2 251,24 || 2 313,87 || 2 345,84 || “ 32.
Artikel 66a wird wie folgt geändert: (a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates[1] und zwecks Berücksichtigung der
Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge wird
eine auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022
befristete Maßnahme — die so genannte „Solidaritätsabgabe“ — auf die
Dienstbezüge angewandt, die die Union dem Personal im aktiven Dienst zahlt. 2. Der Satz der Solidaritätsabgabe, die auf die
Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt 6 %.“ (b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Im ersten Satz von Buchstaben a, Ziffer i sowie in Buchstabe b wird
„Sonderabgabe“ durch „Solidaritätsabgabe“ ersetzt.
ii) In Buchstabe a Ziffer ii wird „Besoldungsgruppe 1
Dienstaltersstufe 1“ durch „Besoldungsgruppe AST 1,
Dienstaltersstufe 1“ ersetzt. (c)
In Absatz 4 wird „Sonderabgabe“ durch
„Solidaritätsabgabe“ ersetzt. 33.
Artikel 72 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 1 erster Unterabsatz Satz 1
wird „von den Organen der Gemeinschaften“ durch „von den Anstellungsbehörden
der Unionsorgane“ und im dritten Unterabsatz wird „Organe“ durch
„Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt. (b)
In den Absätzen 2 und 2a wird
„dreiundsechzigsten“ durch „fünfundsechzigsten“ ersetzt. (c)
In Absatz 2b wird „Besoldungsgruppe 1“
durch „Besoldungsgruppe AST 1“ ersetzt. 34.
In Artikel 73 Absatz 1 wird „den Organen
der Gemeinschaften“ durch „den Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt. 35.
In Artikel 76a Satz 2 wird „Die
Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden der Organe“ ersetzt. 36.
In Artikel 77 erster Absatz wird
„dreiundsechzig“ durch „fünfundsechzig“, im fünften Absatz wird
„dreiundsechzigsten“ durch „fünfundsechzigsten“ sowie in Artikel 80
sechster Absatz und in Artikel 81a Absatz 1 Buchstabe d die Zahl
„63“ durch „65“ ersetzt. 37.
Artikel 82 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Eine Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß
Artikel 65 Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge.“ 38.
Artikel 83 Absatz 1 zweiter Unterabsatz
wird gestrichen. 39.
Artikel 83a wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Agenturen, die keine Finanzhilfen aus dem
Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der
für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den
Gesamthaushalt der Europäischen Union. Agenturen, die teilweise Finanzhilfen
aus dem Gesamthaushalt erweisen, zahlen den Teil des Arbeitgeberbeitrags, der
dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne Finanzhilfen aus dem
Gesamthaushalt der Europäischen Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht.“ (b)
In Absatz 3 wird „der Rat“ durch „die Kommission“
ersetzt. (c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Alljährlich legt die Kommission eine
aktualisierte Fassung der versicherungsmathematischen Bewertung gemäß
Anhang XII Artikel 1 Absatz 2 vor. Ergibt sich hieraus, dass der
geltende Beitragssatz um wenigstens 0,25 Punkte von dem für die
Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen
Beitragssatz abweicht, ändert die Kommission den Beitragssatz gemäß den
vorgesehenen Modalitäten des Anhangs XII.“ (d)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Zum Zwecke der Absätze 3 und 4 handelt
die Kommission mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a
und 110b des Statuts nach Anhörung des Statutsbeirats.“ 40.
Titel VII „Sondervorschriften für die wissenschaftlichen
und technischen Beamten der Union“ wird gestrichen. 41.
Artikel 110 erhält folgende Fassung: „Artikel 110 1. Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
diesem Statut werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs nach
Anhörung seiner Personalvertretung und des Statutsbeirats erlassen. 2. Von der Kommission erlassene
Durchführungsbestimmungen einschließlich der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 gelten für die Agenturen entsprechend.
Die Kommission unterrichtet die Agenturen zu diesem Zweck unverzüglich nach
Erlass von den betreffenden Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen treten in den
Agenturen neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun
Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden
Durchführungsbestimmungen unterrichtet hat, in Kraft, je nachdem, welcher der
spätere Zeitpunkt ist. Unbeschadet dieser Frist kann eine Agentur auch
beschließen, dass die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu einem früheren
Termin in Kraft treten. Abweichend kann eine Agentur der Kommission auch
vor Ablauf der oben genannten Neunmonats-Frist nach Anhörung ihrer
Personalvertretung abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung
vorlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Agentur die Kommission
auch um die Genehmigung ersuchen, bestimmte Durchführungsbestimmungen nicht
anzuwenden. Im letztgenannten Fall kann die Kommission das Ersuchen genehmigen
oder ablehnen oder die Agentur auffordern, ihr abweichende Durchführungsbestimmungen
zur Genehmigung vorzulegen. Die Neunmonats-Frist im Sinne der vorstehenden
Unterabsätze wird ab dem Tag, an dem die Agentur ihr Ersuchen um Genehmigung an
die Kommission richtet, bis zum Tag der Stellungnahme der Kommission
unterbrochen. Eine Agentur kann der Kommission ferner nach
Anhörung ihrer Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu anderen
Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen
Durchführungsbestimmungen sind, zur Genehmigung vorlegen. Für die Zwecke des Erlasses von
Durchführungsbestimmungen werden die Agenturen durch den Verwaltungsrat oder
ein gleichwertiges Gremium, auf das der Gründungsrechtsakt der Europäischen
Union Bezug nimmt, vertreten. 3. Für den Erlass von Regelungen im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt.
Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an. 4. Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts
einschließlich aller allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von
Absatz 1 sowie aller von den Anstellungsbehörden der Organe im
gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur
Kenntnis gebracht. 5. Die Verwaltungen der Organe und der Agenturen
konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts. In diesen
Konsultationen sind die Agenturen gemäß den Vorschriften, die sie in
gegenseitigem Einvernehmen festlegen, gemeinsam vertreten. 6. Der Gerichtshof der Europäischen Union
verwaltet ein Verzeichnis sämtlicher von den Anstellungsbehörden der Organe
erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der von den Agenturen im
Verfahren nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit sie
von denjenigen der Kommission abweichen. Die Organe und die Agenturen haben
unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis und sind uneingeschränkt befugt,
ihre eigenen Bestimmungen zu ändern. Alle drei Jahre berichtet die Kommission
dem Europäischen Parlament und dem Rat über die von den einzelnen Organen
erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut.“ 42.
Folgende Artikel werden nach Artikel 110 eingefügt: „Artikel 110a Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 110b zu bestimmten Aspekten der Arbeitsbedingungen und zu
bestimmten Aspekten der Durchführungsbestimmungen zu Bezügen und
Kostenerstattungen annehmen. Artikel 110b 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen
übertragen. 2. Die Befugnis gemäß den Artikeln 56a, 56b, 56c
und 83a sowie gemäß Anhang VII Artikel 13, Anhang X Artikel 13 und
Anhang XII Artikel 12 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a und 96 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird der Kommission ab
1. Januar 2013 für einen unbefristeten Zeitraum übertragen. Die Befugnis gemäß Anhang XI Artikel 9
und 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 1. Januar
2013 übertragen. 3. Die Befugnis gemäß den Artikeln 56a, 56b, 56c
und 83a sowie gemäß Anhang VII Artikel 13, Anhang X Artikel 13,
Anhang XI Artikel 9 und 10 sowie Anhang XII Artikel 12 des Statuts und gemäß
den Artikeln 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten können jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat
widerrufen werden. Ein Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin
genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. 5. Ein nach den Artikeln 56a, 56b, 56c und 83a
sowie gemäß Anhang VII Artikel 13, Anhang X Artikel 13, Anhang XI
Artikel 9 und 10 und Anhang XII Artikel 12 des Statuts und gemäß den
Artikeln 28a und 96 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das
Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der
Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt
haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser
Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei
Monate verlängert.“ 43.
Anhang I wird wie folgt geändert: (a)
Abschnitt A erhält folgende Fassung: „A. Funktionsbezeichnungen
in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz 4 1. Funktionsgruppe AD
(„Administration“) Generaldirektor || AD 16 Generaldirektor Direktor || AD 15 Direktor AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Berater Ltd. Sprachsachverständiger, Ltd. Ökonomierat, Ltd. Rechtsrat Ltd. Medizinalrat Ltd. Veterinärrat, Ltd. Wissenschaftsrat Ltd. Forschungsrat Ltd. Finanzrat, Ltd. Finanzprüfungsrat || AD 14 AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Berater/ Ltd. Sprachsachverständiger, Ltd. Ökonomierat, Ltd. Rechtsrat Ltd. Medizinalrat Ltd. Veterinärrat, Ltd. Wissenschaftsrat Ltd. Forschungsrat Ltd. Finanzrat, Ltd. Finanzprüfungsrat || AD 13 AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Hauptübersetzer, Hauptdolmetscher, Hauptökonomierat, Hauptrechtsrat, Hauptmedizinalrat, Hauptveterinärrat, Hauptwissenschaftsrat, Hauptforschungsrat, Hauptfinanzrat, Hauptfinanzprüfungsrat || AD 12 AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Hauptübersetzer, Hauptdolmetscher, Hauptökonomierat, Hauptrechtsrat, Hauptmedizinalrat, Hauptveterinärrat, Hauptwissenschaftsrat, Hauptforschungsrat, Hauptfinanzrat, Hauptfinanzprüfungsrat || AD 11 AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Oberübersetzer, Oberdolmetscher, Oberökonomierat, Oberrechtsrat, Obermedizinalrat, Oberveterinärrat, Oberwissenschaftsrat, Oberforschungsrat, Oberfinanzrat, Oberfinanzprüfungsrat || AD 10 AD-Beamter, z.B. tätig als Referatsleiter/ Oberübersetzer, Oberdolmetscher, Oberökonomierat, Oberrechtsrat, Obermedizinalrat, Oberveterinärrat, Oberwissenschaftsrat, Oberforschungsrat, Oberfinanzrat, Oberfinanzprüfungsrat || AD 9 AD-Beamter, z.B. tätig als Übersetzer, Dolmetscher, Ökonomierat, Rechtsrat, Medizinalrat, Veterinärrat, Wissenschaftsrat, Forschungsrat, Finanzrat, Finanzprüfungsrat || AD 8 AD-Beamter, z.B. tätig als Übersetzer, Dolmetscher, Ökonomierat, Rechtsrat, Medizinalrat, Veterinärrat, Wissenschaftsrat, Forschungsrat, Finanzrat, Finanzprüfungsrat || AD 7 AD-Beamter, z.B. tätig als Übersetzer i.E., Dolmetscher i.E., Ökonomierat i.E., Rechtsrat i.E., Medizinalrat i.E., Veterinärrat i.E., Wissenschaftsrat i.E., Forschungsrat i.E., Finanzrat i.E., Finanzprüfungsrat i.E. || AD 6 AD-Beamter, z.B. tätig als Übersetzer i.E., Dolmetscher i.E., Ökonomierat i.E., Rechtsrat i.E., Medizinalrat i.E., Veterinärrat i.E., Wissenschaftsrat i.E., Forschungsrat i.E., Finanzrat i.E., Finanzprüfungsrat i.E. || AD 5 2. Funktionsgruppe AST („Assistenz“) Hauptassistent[2] Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen hohen Grad an Selbstständigkeit verlangen, mit weitreichender Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung || AST 10 – AST 11 Assistent[3] Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen gewissen Grad an Selbstständigkeit verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Regeln und Vorschriften oder allgemeinen Anweisungen, oder als persönlicher Assistent eines Mitglieds des Organs, seines Kabinettchefs oder eines (stellvertretenden) Generaldirektors oder einer gleichwertigen höheren Führungskraft || AST 1 – AST 9 3.
Funktionsgruppe AST/SC Sekretariatskräfte und Büroangestellte Ausführung von Sekretariats- bzw. Bürotätigkeiten und sonstigen gleichwertigen Aufgaben, die einen gewissen Grad an Selbstständigkeit verlangen[4] || SC 1 – SC 6 (b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert: (i) Nach der Überschrift wird
Folgendes eingefügt: „1. Multiplikationssätze für die Äquivalenz
durchschnittlicher Laufbahnen in den Funktionsgruppen AST und AD:“ (ii) Unter Ziff. 1 wird die in der Tabelle
für die Besoldungsgruppe 9 der Funktionsgruppe AST gemachte Angabe
„20 %“ durch „8 %“ ersetzt. (iii) Folgender Punkt wird angefügt: „2. Multiplikationssätze für die Äquivalenz
durchschnittlicher Laufbahnen in der Funktionsgruppe AST/SC: || Besoldungsgruppe || Sekretariatskräfte und Büroangestellte || SC 6 || - || SC 5 || 12% || SC 4 || 15% || SC 3 || 17% || SC 2 || 20% || SC 1 || 25% 44.
Anhang II wird wie folgt geändert: (a)
Im zweiten Satz des ersten Absatzes von Artikel 1
wird „Das Organ“ durch „Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt. (b)
Im zweiten Satz des zweiten Absatzes von Artikel 1
wird „Das Organ“ durch „Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“
ersetzt. (c)
In Artikel 1 Unterabsatz 4 wird „beide
Funktionsgruppen“ durch „die drei Funktionsgruppen“ ersetzt. (d)
In Artikel 2 Absatz 2 erster
Gedankenstrich wird „Unterabsatz 3“ gestrichen. 45.
Der Einzige Artikel von Anhang IV wird wie folgt
geändert: (a)
In Absatz 1 Unterabsatz 2 und in
Absatz 4 Unterabsatz 4 wird die Ziffer „63“ durch die Ziffer „65“
ersetzt. (b)
Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen. 46.
In Artikel 4 Absatz 1 des
Anhangs IVa wird „ein Beamter, der mindestens das 55. Lebensjahr
vollendet hat und dem zur Vorbereitung seiner Versetzung in den Ruhestand die
Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist“ durch „ein Beamter,
dem gemäß Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe e des Statuts die
Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist“ ersetzt. 47.
Artikel 7 des Anhangs V erhält folgende
Fassung: „Artikel 7 Die Jahresurlaub von Beamten, die Anspruch auf die
Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, verlängert sich um Reisetage, die
nach der geografischen Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung
und dem Herkunftsort wie folgt berechnet werden: –
zwischen 250 und 600 km: ein Reisetag, –
zwischen 601 und 1.200 km: zwei Reisetage, –
über 1.200 km: drei Reisetage. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte,
bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der
Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb
dieses Gebiets, so wird die Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der
jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt. Bei den in Abschnitt 2 vorgesehenen
Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung
der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.“ 48.
Anhang VI wird wie folgt geändert: (a)
Der einleitende Satzteil des Artikels 1 erhält
folgende Fassung: „Die Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis
SC 6 oder AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des
Artikels 56 des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten
Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:“ (b)
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen
dieses Anhangs können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen
Bedingungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis
SC 6 oder AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine
Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen
und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach
Anhörung des Paritätischen Ausschusses festgelegt.“ 49.
Anhang VII wird wie folgt geändert: (a)
In Artikel 1 Absatz 3 wird
„Besoldungsgruppe 3“ ersetzt durch „Besoldungsgruppe AST 3“. (b)
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „1. Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für
sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem
betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf
eine Pauschalvergütung der Reisekosten: (a)
bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung zum Ort
der dienstlichen Verwendung; (b)
beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach
Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort
nach Absatz 3; (c)
bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes
der dienstlichen Verwendung zur Folge hat. Beim Tode eines Beamten haben der überlebende
Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen
Anspruch auf die Pauschalvergütung. Reisekosten für Kinder, die während des gesamten
Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet. 2. Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der
geografischen Entfernung zwischen den in Absatz 1 genannten Orten
berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung beträgt: 0 EUR pro km für eine Entfernung von || 0 bis 200 km 0,1895 EUR pro km für eine Entfernung von || 201 bis 1.000 km 0,3158 EUR pro km für eine Entfernung von || 1001 bis 2.000 km 0,1895 EUR pro km für eine Entfernung von || 2001 bis 3.000 km 0,0631 EUR pro km für eine Entfernung von || 3001 bis 4.000 km 0,0305 EUR pro km für eine Entfernung von || 4001 bis 10.000 km 0 EUR für jeden km über || 10.000 km. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt
durch einen Pauschalbetrag in Höhe von –
94,74 EUR bei einer Entfernung von mindestens
600 km und höchstens 1200 km zwischen den in Absatz 1 genannten
Orten, –
189,46 EUR bei einer Entfernung von über
1200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten. Die Kilometervergütung und die vorgenannten
Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge
aktualisiert. 2a. Abweichend von Absatz 2 erfolgt die
Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Versetzung, die zu einer
Änderung zwischen einem Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem Ort der
dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete führt, oder im
Zusammenhang mit einer Versetzung, die zu einer Änderung zwischen Orten der
dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete führt, durch Zahlung
einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der
unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse. 3. Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem
Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er
einberufen worden ist, oder - auf ausdrücklichen und begründeten Antrag - unter
Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese
Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines
Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der
Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit
des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen
werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird. Bei einer solchen Änderung darf ein Ort außerhalb
der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union, der in Anhang II zum
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und
Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen
anerkannt werden.“ (c)
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 „1. Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs-
oder Auslandszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten
Grenzen für sich und, soweit sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für
ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des
Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der
Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel
7. Sind beide Ehegatten Beamte der Europäischen
Union, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und
für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der
Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal
gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der
Vergütung auf entsprechenden Antrag der Ehegatten der Herkunftsort eines der
beiden Ehegatten zugrunde gelegt. Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres
durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem
Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum
berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt. Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund
von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die
betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung
zu leisten. Reisekosten für Kinder, die während des gesamten
Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet. 2. Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der
geografischen Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum
Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde. Liegt der nach Artikel 7 definierte
Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie
außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete
der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, liegt der
Pauschalvergütung eine anhand der geografischen Entfernung zwischen dem
Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaates, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde. Beamte,
deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnten Länder und Hoheitsgebiete und der
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
liegt, und die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten
besitzen, haben keinen Anspruch auf die Pauschalvergütung. Die Kilometervergütung beträgt: 0 EUR pro km für eine Entfernung von || 0 bis 200 km 0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von || 201 bis 1.000 km 0,6316 EUR pro km für eine Entfernung von || 1001 bis 2.000 km 0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von || 2001 bis 3.000 km 0,1262 EUR pro km für eine Entfernung von || 3001 bis 4.000 km 0,0609 EUR pro km für eine Entfernung von || 4001 bis 10.000 km 0 EUR für jeden km über || 10.000 km. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt
durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von –
189,48 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600
und höchstens 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung
und dem Herkunftsort; –
378,93 EUR bei einer Entfernung von über
1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem
Herkunftsort. Die Kilometervergütung und die vorgenannten
Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge
aktualisiert. 3. Scheidet ein Beamter während eines
Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er
einen Urlaub aus persönlichen Gründen, so hat er, sofern er während des Jahres
weniger als neun Monate im Dienst der Organe der drei Europäischen Union tätig
war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in den Absätzen 1 und 2
genannten Pauschalvergütung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven
Dienst verbrachten Zeit berechnet wird. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des
Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Beamte, bei denen der Ort der
dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt,
haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die
Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen
im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise
zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für
die Reise nach einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die
unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren
Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie einmal je Kalenderjahr
Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort
der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der
Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Die Erstattung dieser Reisekosten erfolgt durch
Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise
in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.“ (d)
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 1. Im Rahmen von Obergrenzen werden Beamten, die
nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur
Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet sind, die für den Umzug der
persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der
Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer)
erstattet, sofern ihnen diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden. Bei den Höchstbeträgen sind die familiäre Situation
des Beamten und die durchschnittlichen Umzugskosten sowie damit verbundene
Versicherungen zu berücksichtigen. Die Anstellungsbehörde jedes einzelnen Organs
erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz. 2. Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod
des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen
Verwendung bis zu seinem Herkunftsort innerhalb der in Absatz 1 festgelegten
Grenzen erstattet. War der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden diese
Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet. 3. Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muss
innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden. Beim
endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikel
6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt
werden. Kosten für nach Ablauf der genannten Fristen durchgeführte Umzüge
werden nur in Ausnahmefällen und auf Grund einer besonderen Verfügung der
Anstellungsbehörde erstattet.“ (e)
Artikel 13 wird wie folgt geändert: (i) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Kommission überprüft zweijährlich die in
Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge. Hierbei stützt sie sich auf
einen Bericht über die Preise im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie auf die
Indizes für die Entwicklung dieser Preise. Zum Zwecke dieser Überarbeitung
handelt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den
Artikeln 110a und 110b des Statuts.“ (ii) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „4. Abweichend von Absatz 1 können Übernachtungskosten,
die Beamten durch Dienstreisen an die im Protokoll Nr. 6 zum Vertrag
genannten wichtigsten Dienstorte ihres Organs entstehen, in Form eines
Pauschalbetrags erstattet werden, der jedoch nicht über dem für den
entsprechenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstbetrag liegen darf.“ (f)
In Artikel 13a wird „einzelnen Organen“ durch
„Anstellungsbehörden der einzelnen Organe“ ersetzt. (g)
Artikel 17 wird wie folgt geändert: (i) In Absatz 1 wird „an dem Ort“ durch „an
eine Bank innerhalb der Europäischen Union“ ersetzt. (ii) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung: „Nach Maßgabe einer von Anstellungsbehörden der
einzelnen Organe im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des
Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte eine spezielle regelmäßige
Überweisung eines Teils seiner Bezüge beantragen.“ (iii) In Absatz 3 erster Satz werden nach dem
Wort „erfolgen“ die Wörter „in der Währung des entsprechenden Mitgliedstaates“
eingefügt. (iv) In Absatz 4 erster Satz werden nach den
Wörtern „in einen anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „in lokaler Währung“
eingefügt. 50.
Anhang VIII wird wie folgt geändert: (a)
In Artikel 5 wird die Ziffer „63“ durch „65“
ersetzt. (b)
In Artikel 6 wird „in der ersten Dienstaltersstufe
der Besoldungsgruppe 1“ durch „der ersten Dienstaltersstufe der
Besoldungsgruppe AST 1“ ersetzt. (c)
Artikel 9 wird wie folgt geändert: (i) Der Wortlaut „dreiundsechzigsten“ wird durch
„fünfundsechzigsten“ ersetzt. (ii) In Absatz 1 Buchstabe b wird
„fünfundfünfzigste“ durch „achtundfünfzigste“ ersetzt. (iii) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Interesse des Dienstes kann die
Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung
transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen
festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf die betreffenden
Beamten nicht anzuwenden. Die Gesamtzahl der Beamten und Bediensteten auf Zeit,
die pro Jahr ohne Kürzung ihrer Versorgungsbezüge in den Ruhestand treten, darf
jedoch 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im
Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Diese Quote kann jährlich zwischen
4 % und 6 % schwanken, sofern über zwei Jahre insgesamt eine
Höchstgrenze von 5 % nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität
gewährleistet ist.“ (d)
In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird
„das Organ“ durch „die Anstellungsbehörde eines jeden Organs“ ersetzt. (e)
In Artikel 12 Absätze 1 und 2 wird
„dreiundsechzigsten“ durch „fünfundsechzigsten“ ersetzt. (f)
In Artikel 15 wird „dreiundsechzigsten“ durch
„fünfundsechzigsten“, in Artikel 18a wird die Ziffer „63“ durch „65“
ersetzt. (g)
In Artikel 27 Absatz 2 wird „angepasst“
durch „aktualisiert“ ersetzt. (h)
Artikel 45 wird wie folgt geändert: (i) In Absatz 3 wird „des
Wohnsitzmitgliedstaats“ durch „in der Europäischen Union“ ersetzt. (ii) In Absatz 4 erster Satz werden nach dem
Wort „Bank“ die Wörter „in der Europäischen Union oder“ eingefügt. (iii) In Absatz 4 zweiter Satz wird „in Euro bei
einer Bank des Sitzlandes des Organs oder“ gestrichen. 51.
Anhang IX wird wie folgt geändert: (a)
In Artikel 2 Absatz 3 wird
„Die Organe“ durch „Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs“ ersetzt. (b)
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „In jedem Organ wird ein Disziplinarrat
eingerichtet, es sei denn, zwei oder mehr Agenturen beschließen gemäß Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe a des Statuts die Einrichtung eines gemeinsamen
Disziplinarrates.“ (c)
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 erlässt die
Anstellungsbehörde jedes einzelnen Organs nach Anhörung der Personalvertretung
erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang.“ 52.
Anhang X wird wie folgt geändert: (a)
In Artikel 11 erster Satz wird „Belgien“ durch „der
Europäischen Union“ ersetzt. (b)
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Die Kommission setzt die
Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikel 12 einmal jährlich fest, damit
die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer
dienstlichen Verwendung so weit wie irgend möglich gewahrt bleibt. Die Kommission handelt mittels delegierter
Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts. Wenn die mit dem Berichtigungskoeffizienten und
dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit
der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v. H. übersteigt, beschließt
die Kommission Maßnahmen zur zwischenzeitlichen Anpassung dieses Koeffizienten
entsprechend dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren.“ 53.
Anhang XI erhält folgende Fassung: „Anhang XI Anwendungsmodalitäten
zu den Artikeln 64 und 65 des Statuts KAPITEL 1 JÄHRLICHE AKTUALISIERUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS
NACH ARTIKEL 65 ABSATZ 1 DES STATUTS Abschnitt 1 Faktoren zur Bestimmung der jährlichen
Aktualisierung Artikel 1 1. Bericht des Statistischen Amts der
Europäischen Union (Eurostat) Zur Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß
Artikel 65 Absatz 1 des Statuts erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende
Oktober einen Bericht über die nominale Gehaltsentwicklung der nationalen
Beamten in den Zentralverwaltungen und über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten
in den Mitgliedstaaten. 2. Europäischer Verbraucherpreisindex
(a)
Eurostat legt bei der Messung der Entwicklung der
Lebenshaltungskosten in der Europäischen Union den Europäischen
Verbraucherpreisindex zugrunde. (b)
Dieser Index berücksichtigt die Entwicklungen
zwischen dem Monat Juni des Vorjahres und dem Monat Juni des laufenden Jahres. 3. Entwicklung der Lebenshaltungskosten
in den Mitgliedstaaten (a)
Eurostat erstellt die Kaufkraftparitäten zur
Bestimmung der Kaufkraftäquivalenzen der Dienst- und Versorgungsbezüge der
Beamten. Die Kaufkraftparitäten beziehen sich jeweils auf den Monat Juni. (b)
Am 1. Januar 2013 entspricht die
Kaufkraftparität für jedes Land oder jeden Dienstort der von Eurostat am
1. Juli 2012 für die Dienst- und Versorgungsbezüge festgelegten
Kaufkraftparität. Die jährliche Aktualisierung der Kaufkraftparität entspricht
dem Verhältnis zwischen der Inflation in dem betreffenden Land und dem
Europäischen Verbraucherpreisindex. (c)
Gleichwohl wird für Belgien und Luxemburg eine
gemeinsame Kaufkraftparität berechnet. Zu diesem Zweck wird die Inflation in
diesen Ländern entsprechend der Verteilung der Bediensteten auf diese Länder
gewichtet. Am 1. Januar 2013 liegt die Kaufkraftparität für Belgien
und Luxemburg bei 1. (d)
Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass
alle zugrunde liegenden Komponenten zweimal jährlich aktualisiert werden
können. (e)
Vor dem 1. Juli 2017 legt die Kommission
dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von Eurostat
gesammelten Informationen einen Bericht über die Lebenshaltungskosten der
EU-Beamten an den nicht unter Buchstabe (c) genannten Orten der
dienstlichen Verwendung vor. 4. Entwicklung der Gehälter von
nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen (a)
Eurostat stellt anhand der Angaben, die bis Ende August
von den nationalen statistischen Ämtern eingegangen sind, Gehaltsindikatoren
für jeden einzelnen Mitgliedstaat auf, aus denen hervorgeht, wie sich die
nominalen Dienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen zwischen dem
Monat Juli des Vorjahres und dem Monat Juli des laufenden Jahres entwickelt
haben. Bei den beiden Dienstbezügen ist jeweils ein Zwölftel sämtlicher
jährlich gezahlter Bestandteile der Dienstbezüge einzubeziehen. Die Gehaltsindikatoren gliedern sich in i) einen Indikator für jede der von Eurostat
definierten Funktionsgruppen und ii) einen Durchschnittsindikator, gewichtet nach
Maßgabe der Zahl der nationalen Beamten, die jeder Funktionsgruppe entspricht. Zur Ermittlung des globalen Gehaltsindikators für
die gesamte Europäische Union werden die Ergebnisse für die einzelnen Länder
mit dem unter Verwendung der Kaufkraftparitäten gemessenen Anteil des
nationalen BIP am BIP der EU gewichtet, das sich aus den neuesten, gemäß den
Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden
Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
veröffentlichten Statistiken ergibt. Jeder dieser Indikatoren wird als nominaler
Bruttowert aufgestellt. Eurostat legt eine Definition der Bruttobezüge für
jeden der Referenzmitgliedstaaten nach Anhörung der jeweiligen statistischen
Ämter fest. (b)
Die nationalen statistischen Ämter übermitteln
Eurostat auf Anfrage die ergänzenden Angaben, die Eurostat für notwendig hält,
um einen Gehaltsindikator zur korrekten Messung der Entwicklung der Bezüge der
nationalen Beamten festlegen zu können. Stellt Eurostat nach erneuter Konsultation der
nationalen statistischen Ämter fest, dass die mitgeteilten Angaben statistische
Anomalien aufweisen oder es nicht möglich ist, für einen bestimmten
Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, mit denen sich die Entwicklung der
Nominaleinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen
lässt, so erstattet Eurostat der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle
Materialien, die für eine Beurteilung erforderlich sind. (c)
Zusätzlich zu den Gehaltsindikatoren erstellt und
berechnet Eurostat geeignete Kontrollindikatoren. In dem Bericht von Eurostat über die
Gehaltsindikatoren ist auf Abweichungen zwischen diesen Indikatoren und den
genannten Kontrollindikatoren einzugehen. Artikel 2 Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen
ausführlichen Bericht über den Personalbedarf der Organe und übermittelt ihn
dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet
die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls nach
Anhörung der übrigen Organe gemäß den Bestimmungen des Statuts Vorschläge, in
die sie alle relevanten Faktoren einbezieht. Abschnitt 2 Modalitäten für die jährliche Aktualisierung
der Dienst- und Versorgungsbezüge Artikel 3 1. Gemäß Artikel 65 des Statuts werden die
Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses
Anhangs genannten Kriterien bis Ende eines jeden Jahres mit Wirkung vom
1. Juli aktualisiert. 2. Die Höhe der Aktualisierung entspricht dem
globalen Wert der Gehaltsindikatoren. Die Aktualisierung wird in Bruttowerten
als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt. 3. Der auf diese Weise festgelegte Wert der
Aktualisierung geht in die Grundgehaltstabellen in Artikel 66 des Statuts
und im Anhang XIII zum Statut sowie in den Artikeln 20 und 93
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein. 4. Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom,
EGKS) Nr. 260/68 werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten
Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus (a)
dem sich aus der vorangegangenen Aktualisierung
ergebenden Faktor und (b)
dem Faktor der Aktualisierung der Dienstbezüge
gemäß Absatz 2. 5. Die Berichtigungskoeffizienten werden auf der
Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 dieses Anhangs
genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts
vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt. Sie gelten: (a)
für die Dienstbezüge der in jedem einzelnen
Mitgliedstaat und an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der
Europäischen Union, (b)
abweichend von Artikel 82 Absatz 1 des Statuts für
die Versorgungsbezüge, die von der Europäischen Union in jedem einzelnen
Mitgliedstaat für den Anteil gezahlt werden, der den vor dem
1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht. Versorgungsbezüge, die
von der Europäischen Union für den Anteil gezahlt werden, der den ab dem
1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht, unterliegen der in
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c dieses Anhangs genannten
Kaufkraftparität. Für Dienstorte mit starker Inflation gelten die
Bestimmungen des Artikels 8 dieses Anhangs über die rückwirkende Geltung
der Berichtigungskoeffizienten. 6. Die Organe nehmen die entsprechende positive
oder negative Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten,
ehemaligen Beamten und sonstigen anspruchsberechtigten Personen mit
rückwirkender Geltung für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und
dem Tag des Inkrafttretens der folgenden Aktualisierung vor. Falls diese rückwirkende Aktualisierung die
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese Rückforderung
über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Tag des
Inkrafttretens der folgenden Aktualisierung verteilt werden. KAPITEL 2 ZWISCHENZEITLICHE AKTUALISIERUNG DER DIENST-
UND VERSORGUNGSBEZÜGE (ARTIKEL 65 ABSATZ 2 DES STATUTS) Artikel 4 1. Eine zwischenzeitliche Aktualisierung der
Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des
Statuts wird mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni
und Dezember (nach Maßgabe der in Artikel 6 dieses Anhangs genannten
Sensibilitätsschwelle) eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten
eintritt. 2. Diese zwischenzeitliche Aktualisierung wird bei
der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt. Artikel 5 Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird
durch den Harmonisierten Verbraucherpreisindex für den Zeitraum Juni bis
Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. Für Belgien und
Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten allerdings anhand der
gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c gewichteten Inflation in
diesen Ländern gemessen. Artikel 6 Die Sensibilitätsschwelle für den in Artikel 5
genannten Sechsmonatszeitraum liegt bei einem Prozentsatz, der 5 % für
einen Zwölfmonatszeitraum entspricht. Wird die Sensibilitätsschwelle in einem
Mitgliedstaat erreicht oder überschritten, so werden die Dienst- und
Versorgungsbezüge für alle Dienstorte in diesem Land aktualisiert. Artikel 7 Im Sinne von Artikel 6 dieses Anhangs werden
die Berichtigungskoeffizienten aktualisiert, um der in Artikel 5 erwähnten
Entwicklung der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. KAPITEL 3 ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINES
BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (DIENSTORTE MIT STARKEM ANSTIEG DER
LEBENSHALTUNGSKOSTEN) Artikel 8 1. Für Orte mit starkem Anstieg der
Lebenshaltungskosten finden die Berichtigungskoeffizienten im Falle der
zwischenzeitlichen Aktualisierung vor dem 1. Januar und im Falle der
jährlichen Aktualisierung vor dem 1. Juli Anwendung. Damit soll erreicht
werden, dass der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort
entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der
Lebenshaltungskosten erreicht ist. 2. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der jährlichen
Aktualisierung wird wie folgt festgesetzt: (a)
auf den 16. Mai für die Dienstorte, bei denen die
Inflation über 5 % liegt, und (b)
auf den 1. Mai für die Dienstorte, bei denen die
Inflation über 10 % liegt. 3. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der
zwischenzeitlichen Aktualisierung wird wie folgt festgesetzt: (a)
auf den 16. November für die Dienstorte, bei denen
die Inflation über 5 % liegt, und (b)
auf den 1. November für die Dienstorte, bei denen
die Inflation über 10 % liegt. KAPITEL 4 FESTSETZUNG UND AUFHEBUNG VON
BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (ARTIKEL 64 DES STATUTS) Artikel 9 1. Die zuständigen Behörden des betreffenden
Mitgliedstaats, die Verwaltung eines Organs der Europäischen Union oder die
Vertreter der Beamten der Europäischen Union an einem bestimmten Dienstort
können die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Ort
beantragen. Der Antrag hat sich auf objektive Elemente zu
stützen, die eine mehrere Jahre andauernde erhebliche Differenz der Lebenshaltungskosten
an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden
Mitgliedstaats erkennen lassen (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle
von Amsterdam Den Haag herangezogen wird). Bestätigt Eurostat, dass die
Differenz erheblich (über 5 %) und nachhaltig ist, beschließt die
Kommission mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und
110b des Statuts einen Berichtigungskoeffizienten für diesen Dienstort. 2. Desgleichen kann die Kommission beschließen, einen
Berichtigungskoeffizienten für einen bestimmten Ort aufzuheben. In diesem Fall
beruht der Vorschlag auf einer der folgenden Voraussetzungen: (a)
Ein Antrag der zuständigen Behörden des
betreffenden Mitgliedstaates, der Verwaltung eines Organs der Europäischen
Union oder der Vertreter der Beamten der Europäischen Union an einem bestimmten
Dienstort lässt erkennen, dass die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort
nicht mehr wesentlich (um weniger als 2 %) unter denen der Hauptstadt des
betreffenden Mitgliedstaates liegen, und diese Annäherung ist nachhaltig und
von Eurostat bestätigt worden. (b)
An dem Dienstort sind keine Beamten oder
Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union mehr beschäftigt. 3. Eurostat legt die Kaufkraftparität zwischen dem
Dienstort und der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates fest. Dabei
entspricht die Kaufkraftparität für den Dienstort dem Produkt aus der
Kaufkraftparität und dem für die Hauptstadt festgelegten
Berichtigungskoeffizienten. KAPITEL 5 AUSNAHMEKLAUSEL Artikel 10 Sinkt nach Schätzungen der Generaldirektion
Wirtschaft und Finanzen der Kommission das Bruttoinlandsprodukt der
Europäischen Union für das laufende Jahr, und liegt der jährliche
Aktualisierungsbetrag um mehr als zwei Prozentpunkte über der geschätzten
Veränderung des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union, wird der
Aktualisierungsbetrag, sofern er positiv ist, in zwei gleiche Teile geteilt.
Die Kommission handelt mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den
Artikeln 110a und 110b des Statuts, wonach die erste Hälfte des
Aktualisierungsbetrags am 1. Juli des laufenden Jahres, die zweite Hälfte
am 1. Juli des Folgejahres wirksam wird. KAPITEL 6 AUFGABE VON EUROSTAT UND BEZIEHUNGEN ZU DEN
STATISTISCHEN ÄMTERN DER MITGLIEDSTAATEN Artikel 11 Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der
Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung
der bei der Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente
herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen
vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen
anzustellen. Die nationalen statistischen Ämter versehen ihre
Aufgaben entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit und versorgen Eurostat
mit allen notwendigen Daten und Erklärungen. Artikel 12 Eurostat beruft alljährlich im März eine aus
Experten der statistischen Ämter in den Mitgliedstaaten bestehende
Arbeitsgruppe, „Gruppe Artikel 65 des Statuts“ genannt, ein. Bei dieser Gelegenheit werden die statistische
Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen und der
Kontrollindikatoren geprüft. Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der
Arbeitszeit in den zentralstaatlichen Dienststellen werden auf der
Arbeitsgruppensitzung die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung
der Entwicklung der Nominalgehälter für die Zwecke der Aktualisierung der
Dienstbezüge erforderlich sind. Artikel 13 Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf dessen
Verlangen mit, welche Faktoren sich mittelbar oder unmittelbar auf die
Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf
zentralstaatlicher Ebene auswirken. KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNG UND REVISIONSKLAUSEL Artikel 14 1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten vom
1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022. 2. Am Ende des fünften Jahres ihrer Geltungsdauer
können sie insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung einer
Bewertung unterzogen werden. Hierzu legt die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zur
Änderung dieses Anhangs auf der Grundlage von Artikel 336 AEUV vor.“ 54.
Anhang XII wird wie folgt geändert: (a)
Artikel 2 wird wie folgt geändert: (i) In Absatz 1 wird „Anpassung“ durch
„Aktualisierung“ ersetzt. (ii) Absatz 2
wird gestrichen, und Absatz 3 wird Absatz 2. (b)
In Artikel 4 Absatz 6 wird der Begriff
„Zwölfjahresschnitts“ ersetzt durch „Dreißigjahresschnitts“. (c)
In Artikel 10 Absatz 2 und in
Artikel 11 Absatz 2 wird „12 Jahre“ ersetzt durch
„30 Jahre“. (d)
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Der auf die Gehaltstabelle der Beamten
anzuwendenden jährlichen Änderungsrate, die bei den versicherungsmathematischen
Berechnungen zu berücksichtigen ist, liegen für den Zeitraum bis 2012 die
spezifischen Indikatoren nach Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI in seiner 2012
gültigen Fassung, für den Zeitraum ab 2013 spezifische Indikatoren, die in
jedem Jahr dem Verhältnis zwischen dem in Artikel 1 Absatz 4 des
Anhangs XI genannten globalen Gehaltsindikator und dem Europäischen
Verbraucherpreisindex entsprechen, zugrunde.“ (e)
Nach Artikel 11 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 11a Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 4
Absatz 6, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2
dieses Anhangs wird der bewegliche Durchschnitt bis 2020 anhand des
nachstehenden Zeitrahmens berechnet: Im Jahre 2013 – 14 Jahre || Im Jahre 2017 – 22 Jahre Im Jahre 2014 – 16 Jahre || Im Jahre 2018 – 24 Jahre Im Jahre 2015 – 18 Jahre || Im Jahre 2019 – 26 Jahre Im Jahre 2016 – 20 Jahre || Im Jahre 2020 – 28 Jahre.“ (f)
In Artikel 12 wird nachstehender Satz angefügt: „Zu diesem Zweck handelt die Kommission mittels
delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts.“ (g)
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission,
der gegebenenfalls von einem nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegten
Vorschlag der Kommission begleitet wird, können das Europäische Parlament und
der Rat die Bestimmungen dieses Anhanges zum Zeitpunkt der fünfjährlichen
versicherungsmathematischen Bewertung überprüfen, und zwar insbesondere unter
Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung und des versicherungsmathematischen
Gleichgewichts. Das Europäische Parlament und der Rat behandeln diesen
Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 336 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union.“ 55.
Anhang XIII wird wie folgt geändert: (a)
In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3
wird „Anpassung“ durch „Aktualisierung“ ersetzt. (b)
Die Artikel 10, 14 bis 17, Artikel 18
Absatz 2 und Artikel 19 werden gestrichen. (c)
In Artikel 18 Absatz 1 wird „angeglichen“
durch „aktualisiert“ ersetzt. (d)
Artikel 20 wird wie folgt geändert: (i) Absatz 2 wird gestrichen. (ii) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende
Fassung: „Auf die Ruhegehälter dieser Beamten wird der
Berichtigungskoeffizient nur dann angewendet, wenn der Wohnsitz des Beamten mit
dem letzten Ort der dienstlichen Verwendung übereinstimmt oder im Land seines
Herkunftsortes im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut
liegt. Ruhegehaltsempfänger können jedoch aus familiären oder gesundheitlichen
Gründen bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres Herkunftsortes
beantragen; die Entscheidung hierüber wird aufgrund geeigneter Belege
getroffen, die der betreffende Beamte vorzulegen hat.“ (iii) Nach Unterabsatz 2 von Absatz 3 wird
folgender Unterabsatz eingefügt: „Die in Artikel 3 Absatz 5
Buchstabe b des Anhangs XI genannte Kaufkraftparität beträgt
mindestens 1.“ (iv) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz
eingefügt: „3a. Für vor dem 1. Januar 2013
eingestellte Beamte gilt Absatz 3 Unterabsatz 3.“ (v) Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen. (e)
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 1. Beamte, die am 1. Mai 2004 mindestens 20
Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60. Lebensjahrs
Anspruch auf ein Ruhegehalt. Beamte, die am 1. Mai 2013 mindestens 30
Jahre alt sind und vor dem 1. Januar 2013 eingestellt wurden, haben
mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein
Ruhegehalt: Alter am 1. Mai 2013 || Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab): || Alter am 1. Mai 2013 || Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab): mindestens 59 Jahre || 60 Jahre, 0 Monate || 44 Jahre || 62 Jahre, 8 Monate 58 Jahre || 60 Jahre, 2 Monate || 43 Jahre || 62 Jahre, 11 Monate 57 Jahre || 60 Jahre, 4 Monate || 42 Jahre || 63 Jahre, 1 Monat 56 Jahre || 60 Jahre, 6 Monate || 41 Jahre || 63 Jahre, 3 Monate 55 Jahre || 60 Jahre, 8 Monate || 40 Jahre || 63 Jahre, 5 Monate 54 Jahre || 60 Jahre, 10 Monate || 39 Jahre || 63 Jahre, 7 Monate 53 Jahre || 61 Jahre, 0 Monate || 38 Jahre || 64 Jahre, 0 Monate 52 Jahre || 61 Jahre, 2 Monate || 37 Jahre || 64 Jahre, 1 Monat 51 Jahre || 61 Jahre, 4 Monate || 36 Jahre || 64 Jahre, 2 Monate 50 Jahre || 61 Jahre, 6 Monate || 35 Jahre || 64 Jahre, 3 Monate 49 Jahre || 61 Jahre, 9 Monate || 34 Jahre || 64 Jahre, 4 Monate 48 Jahre || 62 Jahre, 0 Monate || 33 Jahre || 64 Jahre, 5 Monate 47 Jahre || 62 Jahre, 2 Monate || 32 Jahre || 64 Jahre, 6 Monate 46 Jahre || 62 Jahre, 4 Monate || 31 Jahre || 64 Jahre, 7 Monate 45 Jahre || 62 Jahre, 6 Monate || 30 Jahre || 64 Jahre, 8 Monate Beamte, die am 1. Mai 2013 das
30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt. Gleichwohl haben Beamte, die am
1. Mai 2013 mindestens 43 Jahre alt sind und zwischen dem
1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2012 eingestellt wurden,
weiterhin mit Erreichen des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt. Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar
2013 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen
Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist,
nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt
ist. 2. Verbleibt ein Beamter, der seinen Dienst vor
dem 1. Januar 2013 angetreten hat, nach Erreichen des Alters, mit dem
er Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, weiterhin im aktiven Dienst, so wird ihm unabhängig
von Artikel 2 des Anhangs VIII zum Statuts für jedes Dienstjahr, das
er nach Erreichen des Ruhegehaltsalters ableistet, eine zusätzliche Erhöhung
seines letzten Grundgehalts um 3 % gewährt; das Ruhegehalt darf jedoch
70 % seines letzten Grundgehalts im Sinne von Artikel 77
Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen. Für Beamte, die am 1. Mai 2004
mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens
20 Dienstjahre abgeleistet haben, beträgt der Steigerungssatz des
Ruhegehalts nach Absatz 2 erster Unterabsatz allerdings mindestens
5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60.
Lebensjahres erworben hatte. Dieser Steigerungssatz wird auch gewährt, wenn der
Beamte verstirbt, sofern er nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf
ein Ruhegehalt hatte, im aktiven Dienst verblieben ist. Leistet ein Beamter, der vor dem 1. Januar
2013 den Dienst angetreten und teilzeitlich gearbeitet hat, gemäß
Anhang IVa zum Statut im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit berechnete
Beiträge zur Versorgungsregelung, so werden die in diesem Absatz genannten
Steigerungssätze der Ruhegehaltsansprüche anteilmäßig angewendet. 3. Geht der Beamte vor Erreichen des in diesem
Artikel festgelegten Pensionsalters in den Ruhestand, wird die in Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII vorgesehene Kürzung für den
Zeitraum zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Erreichen
des normalen Renteneintrittsalters nur zur Hälfte vorgenommen. 4. Abweichend von Absatz 1 zweiter
Unterabsatz des Einzigen Artikels von Anhang IV erhält ein Beamter, auf
den ein Ruhestandsalter von weniger als 65 Jahren entsprechend
Absatz 1 Anwendung findet, die in diesem Anhang genannte Vergütung unter
den hierin festgelegten Bedingungen bis zu dem Tag, an dem der Beamte das
63. Lebensjahr vollendet oder sein Ruhestandsalter erreicht, sofern es
über 63 Jahre beträgt. Die Vergütung kann jedoch über diesen Zeitpunkt
hinaus, aber höchstens bis zum 65. Lebensjahr gewährt werden, und zwar
solange der Beamte den Anspruch auf den Höchstsatz des Ruhegehalts noch nicht
erworben hat.“ (f)
Artikel 23 wird wie folgt geändert: (i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Abweichend von Artikel 52 des Statuts
kann ein Beamter, der vor dem 1. Januar 2013 seinen Dienst antritt
und vor Erreichen des Alters, mit dem er gemäß Artikel 22 dieses Anhangs
Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte, aus dem Dienst ausscheidet, ab dem Alter
gemäß nachstehender Tabelle die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe b zweiter Unterabsatz des Anhangs VIII verlangen: Datum || Alter des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand Bis 31. Dezember 2013 || 55 Jahre, 6 Monate Bis 31. Dezember 2014 || 56 Jahre Bis 31. Dezember 2015 || 56 Jahre, 6 Monate Bis 31. Dezember 2016 || 57 Jahre Bis 31. Dezember 2017 || 57 Jahre, 6 Monate (ii) Absatz 2 wird gestrichen. (g)
Nach Artikel 24 wird folgender Artikel
eingefügt: „Artikel 24a Im Fall von vor dem 1. Januar 2013
festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch
nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das gleiche gilt für den
Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems.“ (h)
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 1. Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am
1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags bei den Gemeinschaften
angestellt sind und nach diesem Zeitpunkt und vor dem 1. Januar 2013
als Beamte eingestellt werden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch
darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine
versicherungsmathematische Anpassung erfahren, bei der der Änderung ihres
Ruhestandsalters im Sinne des Artikels 77 des Statuts Rechnung getragen
wird. 2. Bedienstete im Sinne der Artikel 2, 3a und
3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am
1. Januar 2013 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und
nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, haben beim Eintritt in den
Ruhestand Anspruch darauf, dass die Ruhegehaltsansprüche, die sie als Zeit-
oder Vertragsbedienstete erworben haben, versicherungsmathematisch angepasst
werden, wobei der Änderung ihres in Artikel 77 des Statuts genannten
Ruhestandsalters Rechnung getragen wird, sofern sie am 1. Mai 2013
mindestens 30 Jahre alt sind.“ (i)
Nach Abschnitt 4 wird folgender
Abschnitt eingefügt: „Abschnitt 5 Artikel 30 1. Abweichend von Anhang I Abschnitt A
Punkt 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der
Funktionsgruppe AST für Beamte, die sich am 31. Dezember 2012 im
aktiven Dienst befinden: Hauptassistent[5] Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen hohen Grad an Selbstständigkeit verlangen, mit weitreichender Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung || AST 10 – AST 11 Assistent[6] Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen gewissen Grad an Selbstständigkeit verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Regeln und Vorschriften oder allgemeinen Anweisungen, oder als persönlicher Assistent eines Mitglieds des Organs, seines Kabinettchefs oder eines (stellvertretenden) Generaldirektors oder einer gleichwertigen höheren Führungskraft || AST 1 – AST 9 Verwaltungsassistent in der Übergangszeit Z.B. tätig als Verwaltungssekretär (i.E.), Dokumentar (i.E.), Techniker (i.E.), Informationstechniker (i.E.), Saaldiener des Parlaments[7] || AST 1 – AST 7 Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit Verrichtung einfacher manueller oder unterstützender verwaltungstechnischer Tätigkeiten || AST 1 – AST 5 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 stuft
die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2012 im
aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AST befinden, unbeschadet der
Beschreibungen in Absatz 1 in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein: (a)
Beamte, die sich am 31. Dezember 2012 in den
Besoldungsgruppen AST 10 oder AST 11 befanden, werden als
Hauptassistenten eingestuft. (b)
Beamte, die nicht unter Buchstabe a fallen,
und die sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren
Laufbahngruppe B befanden oder sich vor dem 1. Mai 2004 in den
früheren Laufbahngruppen C oder D befanden und ohne Einschränkung
Mitglieder der Funktionsgruppe AST geworden sind, werden als Assistenten
eingestuft. (c)
Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b
fallen, und die sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren
Laufbahngruppe C befanden, werden als Verwaltungsassistenten in der
Übergangszeit eingestuft. (d)
Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b
fallen, und die sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren
Laufbahngruppe D befanden, werden als Support-Mitarbeiter in der
Übergangszeit eingestuft. (e)
Beamte, die nicht unter die Buchstaben a bis d
fallen, werden auf der Grundlage der Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens
eingestuft, das zur Eignungsliste führte, aus der sie eingestellt wurden.
Beamte, die ein Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AST3 oder höher
bestanden haben, werden als Assistenten eingestuft, alle übrigen Beamten werden
als Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit eingestuft. Die
Korrelationstabelle in Artikel 13 Absatz 1 dieses Anhangs gilt
entsprechend unabhängig vom Datum, zu dem der Beamte eingestellt wurde. 3. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe e
können Beamte, die auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens in einer
Besoldungsgruppe unterhalb von AST 3 eingestellt wurden, von der
Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2015 im Interesse des
Dienstes und auf der Grundlage der Stelle, die sie am 31. Dezember 2012
innehatten, als Assistenten eingestuft werden. Jede Anstellungsbehörde erlässt
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach Artikel 110 des Statuts.
Allerdings darf die Gesamtzahl der in den Genuss dieser Bestimmung kommenden
Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit 5 % der am
1. Januar 2013 in der Übergangszeit befindlichen
Verwaltungsassistenten nicht überschreiten. 4. Unbeschadet des Artikels 86 sowie des
Anhangs IX zum Statut verbleiben Beamte so lange in ihrer ursprünglichen
Einstufung, bis sie eine Stelle mit einer höherrangigen Funktionsbezeichnung
besetzen. Beförderungen sind nur innerhalb der Laufbahnschienen zulässig, die
den einzelnen in Absatz 1 aufgeführten Funktionsbezeichnungen entsprechen. 5. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 des
Statuts sowie von Anhang I Abschnitt B ist die Zahl der für
Beförderungszwecke in der nächsthöheren Besoldungsgruppe erforderlichen freien
Stellen separat für Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit zu berechnen. Es
gelten die folgenden Multiplikationssätze: || Besoldungsgruppe || Satz Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit || 5 || - 4 || 10 % 3 || 22 % 2 || 22 % 1 || - Soweit Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit
betroffen sind, sind zu Beförderungszwecken die Verdienste (Artikel 45
Absatz 1 des Statuts) zwischen für eine Beförderung in Frage kommenden
Beamten derselben Besoldungsgruppe und Einstufung abzuwägen. 6. Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und
Support-Mitarbeiter in der Übergangszeit, die sich vor dem
1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden,
haben gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung
als Ausgleich von Überstunden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich,
die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie
geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben sie Anspruch auf
eine Vergütung. 7. Beamte, denen nach Artikel 55
Absatz 2 Buchstabe e des Statuts sowie nach Artikel 4 des
Anhangs IVa zum Statut für einen Zeitraum, der vor dem
1. Januar 2013 beginnt und über dieses Datum hinausgeht, die
Genehmigung zur Ausübung ihres Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden
ist, können ihre Teilzeitbeschäftigung insgesamt höchstens fünf Jahre lang
unter denselben Bedingungen weiterhin ausüben. Artikel 31 Abweichend von Artikel 1 Unterabsatz 4 erster
Satz des Anhangs II zum Statut muss die Vertretung der Funktionsgruppe
AST/SC in der Personalvertretung nicht bis zum 1. Januar 2017
gewährleistet sein.“ Artikel 2 Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union werden wie folgt geändert: 1.
Artikel 1 zweiter Gedankenstrich wird
gestrichen. 2.
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „(f) der Bedienstete, der zur Besetzung einer
Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für eine
Agentur im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts beigefügten
Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans
zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist, ausgenommen Leiter von
Agenturen und stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Rechtsakt
der Europäischen Union zur Einrichtung der Agentur.“ 3.
Artikel 3 wird gestrichen. 4.
Artikel 3b Buchstabe b Ziffer i erhält folgende
Fassung: „einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der
Funktionsgruppen AST/SC und AST,“ 5.
In Artikel 8 Absatz 1 wird
„Artikel 2 Buchstabe a)“ ersetzt durch „Artikel 2
Buchstabe a) oder Artikel 2 Buchstabe f)“. 6.
Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen. 7.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 1 erster Satz wird die Ziffer „26“
ersetzt durch „26a“. (b)
In Absatz 3 wird „2“ durch „3“ ersetzt. 8.
Artikel 12 wird wie folgt geändert: (a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Keine Tätigkeit darf den Staatsangehörigen eines
bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten sein. Gleichwohl kann jedes Organ gemäß dem
Grundsatz der Gleichheit aller Bürger der Europäischen Union Korrekturmaßnahmen
ergreifen, wenn bei Zeitbediensteten eine lange bestehende, bedeutende
geographische Unausgewogenheit bezüglich der Staatsangehörigkeit festgestellt
wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese
Korrekturmaßnahmen dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf
der Eignung begründeten führen. Vor Annahme der betreffenden Korrekturmaßnahme
erlässt die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle allgemeine
Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110 des Statuts. Nach einem Zeitraum von fünf Jahren, der mit dem
1. Januar 2013 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat einen Bericht über die Anwendung des vorstehenden Absatzes vor.“ (b)
In Absatz 5 wird „Die Organe erlassen“ durch
„Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle erlässt“ ersetzt. 9.
Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende
Fassung: „Ein Bediensteter auf Zeit hat eine neunmonatige
Probezeit abzuleisten. Ist der Bedienstete auf Zeit während seiner
Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 des
Statuts oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung verhindert, seine
Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete
Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.“ 10.
In Artikel 15 Absatz 1 wird dem Unterabsatz 1
folgender Satz angefügt: „Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach
den von der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörde beschlossenen
Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der
Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er
unmittelbar nach Beendigung des vorausgegangenen Dienstverhältnisses auf Zeit
in derselben Besoldungsgruppe als Zeitbediensteter eingestellt wird.“ 11.
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Urlaubs wird
bei Anwendung des Artikels 44 Absatz 1 des Statuts nicht
angerechnet.“ 12.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 3 wird „Sonderabgabe“ durch
„Solidaritätsabgabe“ ersetzt. (b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 44 des Statuts gilt entsprechend für
Bedienstete auf Zeit.“ 13.
Artikel 28a wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 10 wird „Gemeinschaftsorganen“ durch
„in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden“ ersetzt. (b)
Absatz 11 erhält folgende Fassung: „Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht
über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von
diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge
mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des
Statuts anpassen, wenn dies für den Ausgleich des Systems erforderlich ist.“ 14.
Artikel 34 wird wie folgt geändert: (a)
In den Absätzen 2 und 3 wird die Ziffer „63“
durch „65“ ersetzt. (b)
In Unterabsatz 2 wird „des Artikels 2
Buchstabe a), c) oder d)“ durch „des Artikels 2 Buchstabe a),
c), d), e) oder f)“ ersetzt. 15.
In Artikel 36 dritter Satz wird „des
Artikels 2 Buchstabe a), c) oder d)“ durch „des Artikels 2 Buchstabe a),
c), d), e) oder f)“ ersetzt. 16.
In Artikel 37 Absatz 4 wird die Ziffer
„63“ durch „65“, „des Artikels 2 Buchstabe a), c) oder d)“ durch „des
Artikels 2 Buchstabe a), c), d), e) oder f)“ ersetzt. 17.
Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der
Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf
Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein
Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des
Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt,
so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß
Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt. Anhang VIII Artikel 9 Absatz 2 des
Statuts findet nach Maßgabe folgender Regelung Anwendung: Im Interesse des
Dienstes kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle nach Maßgabe
objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege
allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte
Kürzung auf das Ruhegehalt von höchstens vier der Zeitbediensteten aller
Organe, die in einem Jahr in den Ruhestand eintreten, nicht anzuwenden. Die
jährliche Anzahl der betreffenden Zeitbediensteten kann schwanken, sofern
innerhalb von jeweils zwei Jahren eine Höchstzahl von sechs nicht überschritten
wird, und Haushaltsneutralität gewährleistet ist.“ 18.
In Artikel 42 Absatz 1 wird „das Organ“
durch „die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle“ ersetzt. 19.
Artikel 47 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder in Ausnahmefällen zu dem nach
Artikel 52 Buchstabe b Unterabsatz 2 festgelegten Zeitpunkt
oder“ 20.
Artikel 50c Absatz 2 wird gestrichen. 21.
Dem Titel II wird das folgende
Kapitel angefügt: „Kapitel 11 Sonderbestimmungen für Bedienstete auf Zeit im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe f Artikel 51 Artikel 37, mit Ausnahme von Absatz 1
Buchstabe b, und Artikel 38 des Statuts gelten entsprechend für
Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f. Artikel 52 „Abweichend von Artikel 17 Absatz 1
zweiter Satz kann Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2
Buchstabe f mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer unabhängig von ihrem
Dienstalter unbezahlter Urlaub gewährt werden, der nicht mehr als ein Jahr
betragen darf. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während
der gesamten Laufbahn des Bediensteten 15 Jahre nicht überschreiten. Die Stelle des Bediensteten auf Zeit kann
anderweitig besetzt werden. Nach Ablauf seines Urlaubs ist der Bedienstete auf
Zeit in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Stelle einzuweisen,
die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche
Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Stelle ab, so hat er weiterhin
Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden
Planstelle seiner Funktionsgruppe, wenn eine solche Planstelle erneut frei
wird, und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er ein zweites Mal
ab, kann das Organ ihm fristlos kündigen. Bis zu seiner tatsächlichen
Wiederverwendung oder seiner Abordnung dauert der unbezahlte Urlaub aus
persönlichen Gründen an. Artikel 53 Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2
Buchstabe f werden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens eingestellt,
das von einer oder mehreren Agenturen durchgeführt wird. Das Europäische Amt
für Personalauswahl leistet der betreffenden Agentur bzw. den betreffenden
Agenturen auf deren Ersuchen Hilfestellung, insbesondere durch die Festlegung der
Prüfungsinhalte und in Form der Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt
stellt die Transparenz der Auswahlverfahren sicher. Im Falle eines externen Auswahlverfahrens werden
Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f nur in den
Besoldungsgruppen SC 1, AST 1 bis AST 4 oder AD 5 bis
AD 8 eingestellt. Gleichwohl kann die Agentur gegebenenfalls
eine Einstellung in den Besoldungsgruppen AD 9, AD 10,
AD 11 oder, in Ausnahmefällen, in der Besoldungsgruppe AD 12
genehmigen. Die Gesamtzahl der Einstellungen in den Besoldungsgruppen AD 9
bis AD 12 in einer Agentur darf 20 % der Gesamtzahl aller
Einstellungen, die über einen gleitenden Zeitraum von fünf Jahren in der
Funktionsgruppe AD vorgenommen werden, nicht übersteigen. Artikel 54 Bei Bediensteten auf Zeit im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe f erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere
Besoldungsgruppe ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der
Zeitbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Bediensteten,
die eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe
abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz und
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gelten entsprechend. Die für Beamte
in Abschnitt B des Anhangs I zum Statut festgelegten Multiplikationssätze
für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen dürfen nicht überschritten
werden. Gemäß Artikel 110 des Statuts erlässt jede
Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Artikel 55 Wird ein Bediensteter auf Zeit im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe f im Zuge einer internen Stellenausschreibung
innerhalb seiner Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere
Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten
eingestuft werden, sofern seine Besoldungsgruppe einer der in der
Stellenausschreibung genannten Besoldungsgruppen entspricht. Dieselbe Bestimmung gilt entsprechend, wenn der
Bedienstete auf Zeit einen neuen Vertrag mit einer Agentur unmittelbar nach
Ablauf eines vorhergehenden Vertrags für Bedienstete auf Zeit mit einer anderen
Agentur schließt. Artikel 56 Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts
erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen betreffend die
Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit im Sinne
des Artikels 2 Buchstabe f.“ 22.
„Hilfskräfte“ unter Titel III wird gestrichen.
23.
In Absatz 79 Absatz 2 wird „Jedes Organ“
durch „Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle“ ersetzt. 24.
Artikel 80 Absätze 3 und 4 erhalten folgende
Fassung: „3. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle
oder jede Einrichtung nach Artikel 3a kann ausgehend von dieser Übersicht nach
Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für
jede Grundtätigkeit erstellen. 4. Die Artikel 1d und 1e des Statuts gelten
entsprechend.“ 25.
In Absatz 82 Absatz 6 wird „Jedes Organ“
durch „Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle“ ersetzt. 26.
Artikel 84 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Ist der Vertragsbedienstete während seiner
Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 des
Statuts oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung verhindert, seine
Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete
Stelle seine Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.“ 27.
In Artikel 85 Absatz 3 wird
„Artikel 314 des EG-Vertrags“ durch „Artikel 55 Absatz 1 des
Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt. 28.
In Artikel 86 Absatz 1 wird nach
Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Artikel 32 Absatz 2 des Statuts gilt für die Funktionsgruppe I
entsprechend. Zu diesem Artikel werden nach Artikel 110 des Statuts
allgemeine Durchführungsbestimmungen erlassen.“ 29.
In Artikel 88 Buchstabe b
Unterabsatz 1 wird „drei Jahre“ durch „sechs Jahre“ ersetzt. 30.
In Artikel 89 Absatz 1 wird nach Unterabsatz
1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Artikel 32 Absatz 2 des Statuts gilt für die
Funktionsgruppe I entsprechend. Zu diesem Artikel werden nach
Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen erlassen.“ 31.
In Artikel 95, Artikel 103 Absätze 2
und 3 sowie in Artikel 106 Absatz 4 wird die Ziffer „63“ durch „65“
ersetzt. 32.
Artikel 96 Absatz 11 erhält folgende Fassung: „Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht
über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem
Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge mittels
delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 110a und 110b des Statuts
anpassen, wenn dies für den Ausgleich des Systems erforderlich ist.“ 33.
In Artikel 120 wird „jedem Organ“ durch „der
in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle“ ersetzt. 34.
In Artikel 141 wird „jedem Organ“ durch „der
in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle“ ersetzt. 35.
Der Anhang wird wie folgt geändert: (a)
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut
angefügt: „Artikel 22, mit Ausnahme von Absatz 4,
Artikel 23, Artikel 24a und Artikel 30 Absatz 7 dieses
Anhangs gelten entsprechend für die am 31. Dezember 2012
eingestellten sonstigen Bediensteten. Artikel 30 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6
dieses Anhangs gilt entsprechend für die am 31. Dezember 2012
eingestellten Bediensteten auf Zeit.“ (b)
Folgender Artikel ist hinzuzufügen: „Artikel 6 Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 werden
Verträge von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am
31. Dezember 2012 bei einer Agentur angestellt sind, ohne
Auswahlverfahren in Verträge nach Buchstabe f) dieser
Beschäftigungsbedingungen umgewandelt. Ansonsten bleiben die
Vertragsbedingungen unverändert. Dieser Absatz gilt nicht für Zeitbedienstete,
die als Leiter von Agenturen oder als stellvertretende Leiter von Agenturen
entsprechend dem Rechtsakt der Europäischen Union zur Einrichtung der Agentur
eingestellt wurden.“ Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in
Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
und finanzielle Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Haushaltslinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Erwartete
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Erwartete
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Bestimmungen des Statuts der Beamten
sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union.
1.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[8]
Alle Politikbereiche und Tätigkeiten können
betroffen sein.
1.3.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.3.1.
Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:
Optimierung der Personalführung in den EU-Organen
durch Bereitstellung eines angemessenen rechtlichen Rahmens.
1.4.
Dauer und finanzielle Auswirkungen
ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase ab dem
1. Januar 2013 –
und anschließendem Vollbetrieb
1.5.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[9]
ý Zentrale direkte Verwaltung durch die EU-Organe
2.
ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
2.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Haushaltslinie(n)
· Der Vorschlag hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im
Zusammenhang mit Personalausgaben in allen Organen und Agenturen, d.h. er
betrifft Ausgaben für Dienstbezüge des Personals in den zentralen Dienststellen
und in den Delegationen, von Vertragsbediensteten, Mitarbeitern in den
Verwaltungsämtern, Abgeordneten, Parlamentassistenten, Forschungspersonal,
Bediensteten, die aus den BA-Haushaltslinien finanziert werden, vorzeitig aus
dem Dienst ausgeschiedenen Bediensteten sowie für Ruhegehälter.
2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
2.2.1.
Übersicht über die erwarteten Auswirkungen auf die
Verwaltungsausgaben aller Rubriken
–
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: In Mio. EUR zu Preisen von 2011
(3 Dezimalstellen) Haushaltslinien gemäß 2.1 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt 2013-2020 || Langfristig[10] Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Höhe der Verpflichtungen = Höhe der Zahlungen) || -33,120 || -63,057 || -94,666 || -127,501 || -163,021 || -174,092 || -186,388 || -199,399 || -1041,245[11] || -1022,488 Mittel INSGESAMT außerhalb von RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Höhe der Verpflichtungen = Höhe der Zahlungen) || -8,280 || -15,758 || -23,644 || -31,800 || -40,579 || -43,210 || -46,074 || -49,015 || -258,360 || -106.286 In Mio. EUR zu Preisen von 2011
(3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt 2013-2020 || Langfristig Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Höhe der Verpflichtungen = Höhe der Zahlungen) || -41,400 || -78,815 || -118,310 || -159,301 || -203,600 || -217,302 || -232,462 || -248,414 || -1299,605 || -1128,774
2.2.2.
Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
ý Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt
2.2.2.1.
Erwarteter Personalbedarf
–
ý Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
2.2.3.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
ý Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
vereinbar.
2.2.4.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor.
2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
ý Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
ý auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Im HVE 2012 veranschlagte Beträge (in Preisen von 2011) || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Langfristig 4 1 0 Beiträge Versorgungsordnung || 461,746 || -12,359 || -20,730 || -28,496 || -35,909 || -42,897 || -44,258 || -45,596 || -46,859 || -60,161 4 0 0 Steuer || 615,079 || -7,239 || -11,797 || -16,218 || -20,628 || -24,988 || -26,461 || -28,042 || -29,669 || -103,331 4 0 4 Sonderabgabe || 63,344 || +5,847 || +5,147 || +4,458 || +3,762 || +3,082 || +2,799 || +2,514 || +2,236 || -4,643 Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Die Auswirkungen auf die Einnahmen beruhen auf
Änderungen bei den Grundgehältern, Zulagen und Ruhegehältern, für die diese
Abzüge gelten. [1] Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des
Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des
Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). [2] Die erste Einweisung eines Beamten in eine
Hauptassistenten-Stelle kann nur gemäß dem in Artikel 4 sowie in Artikel
29 Absatz 1 des Beamtenstatuts genannten Verfahren erfolgen. [3] Die erste Einweisung eines Beamten in eine
Assistenten-Stelle kann nur gemäß dem in Artikel 4 sowie in Artikel 29
Absatz 1 des Beamtenstatuts genannten Verfahren erfolgen. [4] Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im
Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten. [5] Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a kann
die erste Einweisung eines Beamten in eine Hauptassistenten-Stelle nur gemäß
dem in Artikel 4 sowie in Artikel 29 Absatz 1 genannten Verfahren
erfolgen. [6] Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben b und e
kann die erste Einweisung eines Beamten in eine Assistenten-Stelle nur gemäß
dem in Artikel 4 sowie in Artikel 29 Absatz 1 genannten Verfahren
erfolgen. [7] Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im
Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten. [8] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [9] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [10] In der Spalte „Langfristig“ erscheinen die jährlichen
Einsparungen, die sich einstellen, sobald die Auswirkungen der Statutsreform
von 2013 Ergebnisse zeigen. Dies würde den 60er-Jahren des
21. Jahrhunderts entsprechen, d.h., wenn die Auswirkungen auf die
Pensionsaufwendungen am höchsten sind. [11] Die kumulativen Auswirkungen unter Rubrik V des
nächsten mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 werden auf ‑1 008 Mrd.
geschätzt.