52011PC0888

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen /* KOM/2011/0888 endgültig - 2011/0434 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen[1] und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens[2] verpflichten die Küstenstaaten sowie die Staaten, deren Fangflotten diese Bestände in den an die Hohe See angrenzenden Gebieten befischen, zur Zusammenarbeit in Bezug auf die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Arten sowie von in angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen vorkommenden Fischbeständen, um deren langfristige nachhaltige Entwicklung zu sichern. Die Zusammenarbeit kann entweder durch direkte Konsultationen untereinander oder über die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) erfolgen.

Oft fällt es schwer, Vereinbarungen über die Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Arten zu treffen. Die aufrichtige Bereitschaft aller betroffenen Staaten zur Zusammenarbeit ist dafür unerlässlich. Einseitige Aktivitäten durch bestimmte Staaten, die nicht zur Zusammenarbeit in Bezug auf die vereinbarten Maßnahmen bereit sind, können zu einem erheblichen Rückgang der betreffenden Fischbestände führen, selbst wenn andere Staaten ihren Fischereiaufwand einschränken.

Da die EU einen lukrativen Absatzmarkt für Fischereiprodukte darstellt, trägt sie auch eine besondere Verantwortung in Bezug auf die Gewährleistung der Einhaltung der oben erwähnten Verpflichtung zur Zusammenarbeit. Die EU muss daher in die Lage versetzt werden, wirksame Maßnahmen gegen Staaten ergreifen zu können, die sich nicht an die vereinbarten Bewirtschaftungsvorgaben halten oder deren Aktivitäten und Praktiken zur übermäßigen Ausbeutung von Fischbeständen führen, um die Staaten dazu zu bewegen, von dieser nicht nachhaltigen Fischerei Abstand zu nehmen. Der vorliegende Vorschlag enthält einen raschen und wirksamen Mechanismus zur Einflussnahme über den Handel und andere Methoden in Fällen wie den oben beschriebenen. Der Vorschlag sieht eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Staaten vor, um geeignete und, soweit möglich, gemeinsame Erhaltungsmaßnahmen für die betreffenden Fischbestände zu ergreifen und so die optimale Nutzung diese Bestände zu gewährleisten.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Die jährlichen Konsultationen mit den Küstenstaaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, über die Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse bieten eine Möglichkeit zur Diskussion über Maßnahmen in Fällen, in denen es einem bestimmten Drittland an Kooperationswillen fehlt. Generell erwarten die Interessengruppen von der Kommission die Einführung von Handelsbeschränkungen und die Ergreifung anderer Arten von Maßnahmen, um Druck auf diese Länder auszuüben, damit ernsthafte Verhandlungen aufgenommen und faire Lösungen zur Gewährleistung der nachhaltigen Entwicklung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse gefunden werden können.

Der Erstellung der Folgenabschätzung für diesen Vorschlag ging eine gezielte Konsultation voraus, die sich mit der Einführung von Handelsbeschränkungen und der Ergreifung anderer Arten von Maßnahmen als Mittel zur Verringerung der Intensität des nicht nachhaltigen Fischfangs durch Drittländer beschäftigte. Die meisten Interessengruppen, wohl mit der einzigen Ausnahme der verarbeitenden Industrie, sprachen sich klar für handelsbezogene und andere Arten von Maßnahmen aus.

Für den vorliegenden Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung erstellt, deren Zusammenfassung beiliegt. Im Rahmen dieser Folgenabschätzung wurden im Wesentlichen die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Maßnahmen analysiert, deren Bandbreite von einer „Nulloption“ bis hin zu einem völligen Verbot der Einfuhr der betreffenden Fische und Fischereierzeugnisse reicht. Auch Maßnahmen, die über Handelsbeschränkungen und nicht legislative Ansätze hinausgehen, wurden untersucht. Die Folgenabschätzung gelangt zu dem Schluss, dass die Bereitstellung eines Instruments für die rasche Ergreifung vor allem handelsbezogener Maßnahmen durch die EU sachdienlich wäre. Maßnahmen würden gegen jene Länder eingeleitet, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen und damit die Erhaltung der Fischbestände gefährden. Die Folgenabschätzung enthält auch Vorschläge für die mögliche Form und den Inhalt eines solchen Instruments. Im Zuge der Ausarbeitung des Vorschlags stellte sich heraus, dass die Artikel 43 Absatz 2 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage herangezogen werden sollten, da das Ziel der Verordnung schlussendlich die Förderung der Erhaltung der Fischbestände ist und die möglichen Maßnahmen nicht auf handelsbezogene Maßnahmen beschränkt sind.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Artikel 1 nennt den Hauptzweck der Verordnung: die Schaffung eines Rahmens zur Ergreifung angemessener, kosteneffizienter Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei.

Die Artikel 2 bis 5 legen fest, gegen welche Länder sich die Maßnahmen richten können (Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen), welche Arten von Maßnahmen möglich sind und unter welchen Bedingungen sie ergriffen werden können. Artikel 4 sieht insbesondere vor, dass die Maßnahmen in Form von Durchführungsrechtsakten der Kommission (generell wäre das Prüfverfahren anwendbar) verabschiedet werden. Wird darauf verwiesen, dass die Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU stehen müssen, sind in Bezug auf die Handelsbeschränkungen insbesondere die Verpflichtungen der EU im Rahmen des WTO-Übereinkommens gemeint.

Artikel 6 definiert bestimmte gesetzlich vorgesehene Schritte, die vor der Verabschiedung von Maßnahmen gegenüber Ländern zu unternehmen sind, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen. Solche Demarchen geben den betroffenen Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen. Vorbehaltlich der zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen durch die betroffenen Länder bestimmt Artikel 7 die Geltungsdauer der vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 8 hält fest, dass die Kommission bei der Durchführung der Verordnung von einem Ausschuss unterstützt wird.

Laut Artikel 9 tritt die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf den Haushalt aus.

2011/0434 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 sehen eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung von bestimmten gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Arten für alle Länder vor, deren Fangflotten diese Bestände befischen. Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) erfolgen oder, wenn keine RFO für den betreffenden Bestand zuständig ist, mittels Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den am Fischfang interessierten Ländern.

(2) Wenn Drittländer mit einem Interesse an der Befischung von Fischbeständen von gemeinsamem Interesse für das betreffende Land und die Europäische Union ohne angemessene Rücksicht auf bestehende Fischereistrukturen und/oder die Rechte, Pflichten und Interessen anderer Staaten und der Europäischen Union Fangtätigkeiten nachgehen, die die nachhaltige Entwicklung eines Bestands gefährden, und bei dessen Bewirtschaftung nicht mit der Europäischen Union zusammenarbeiten, sollten spezielle Maßnahmen zur Förderung des Beitrags dieser Länder zur Bestandserhaltung verabschiedet werden.

(3) Fischbestände sollten als nachhaltig bewirtschaftet gelten, wenn sie dauerhaft auf oder über einem Stand erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, wie in den Artikeln 61 Absatz 3 und 119 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und in Artikel 5 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens erläutert.

(4) Die Umstände, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass ein Land nicht nachhaltigen Fischfang zulässt und somit unter die Maßnahmen dieser Verordnung fällt, einschließlich eines Verfahrens, das den betroffenen Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bietet, sind festzulegen.

(5) Darüber hinaus müssen die Arten von Maßnahmen definiert werden, die gegenüber Ländern ergriffen werden können, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, und allgemeine Bestimmungen für die Verabschiedung derartiger Maßnahmen festgelegt werden, damit diese auf objektiven Kriterien beruhen, angemessen und kosteneffizient sind und mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar sind.

(6) Die genannten Maßnahmen sollen zur Beseitigung der Anreize für die Flotten des Landes dienen, das eine nicht nachhaltige Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse zulässt. Dies kann beispielsweise erreicht werden, indem die Einfuhr von Fischerzeugnissen beschränkt wird, die von Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die im Verantwortungsbereich eines Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, einen Fischbestand von gemeinsamem Interesse befischen, oder indem die Hafendienstleistungen für solche Fischereifahrzeuge eingeschränkt werden oder verhindert wird, dass Fischereifahrzeuge oder Fischereiausrüstungen der Europäischen Union zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse im Verantwortungsbereich eines Landes eingesetzt werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

(7) Zur Gewährleistung wirksamer und einheitlicher Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände durch die Europäische Union werden die in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei[4] genannten Maßnahmen berücksichtigt.

(8) Vor der Verabschiedung derartiger Maßnahmen muss eine Bewertung der absehbaren ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen erfolgen.

(9) Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung ergriffenen Maßnahmen sind zu beenden, sobald das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um zur Erhaltung des Bestands von gemeinsamem Interesse beizutragen.

(10) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen. Diese Durchführungsbefugnisse können in Form von Durchführungsrechtsakten ausgeübt werden, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[5], das Prüfverfahren anwendbar ist. Aus Gründen der Dringlichkeit sind Beschlüsse zur Aufhebung der Maßnahmen jedoch als sofort geltende Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung zu erlassen.

(11) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies im Zusammenhang mit der Aufhebung von im Sinne dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung legt den Rahmen fest für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf Fischereiaktivitäten und ‑regeln von Drittländern mit dem Ziel, eine langfristig nachhaltige Entwicklung der Fischbestände, die für die Europäische Union und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem Interesse sind, sicherzustellen.

2. Die auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen können in allen Fällen Anwendung finden, in denen die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union bei der Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, auch wenn die Zusammenarbeit über eine regionale Fischereiorganisation oder eine ähnliche Einrichtung erfolgt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) „Bestand von gemeinsamem Interesse“ einen Fischbestand, der durch seine geografische Verteilung von Flotten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern befischt werden kann und dessen Bewirtschaftung die Zusammenarbeit zwischen diesen Drittländern und der Europäischen Union erfordert;

(b) „vergesellschaftete Arten“ alle Fischarten, die in einer gemischten Fischerei mit einem Bestand von gemeinsamem Interesse auftreten;

(c) „gemischte Fischerei“ eine Fischerei, bei der in einem Fanggebiet gleichzeitig mehrere Arten vorkommen und mit dem eingesetzten Fanggerät gefangen werden können;

(d) „regionale Fischereiorganisation“ eine subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die lebenden Meeresressourcen zu ergreifen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;

(e) „Einfuhr“ das Verbringen von Fisch und Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich zum Umladen in Häfen in diesem Gebiet;

(f) „Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fische oder Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;

(g) „höchstmöglicher Dauerertrag“ die maximale Fangmenge, die einem Fischbestand auf unbegrenzte Zeit entnommen werden kann.

Artikel 3 Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

1. Ein Drittland kann als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn

(a) es bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen oder des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 mit der Europäischen Union zusammenarbeitet und

(b) dieses Drittland

(a) keine Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet oder

(b) derartige Maßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer, die Europäische Union eingeschlossen, verabschiedet und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in Kombination mit den von der Europäischen Union autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern getroffenen Maßnahmen eine Befischung zur Folge hat, die den Bestand auf ein Niveau reduziert, das den höchstmöglichen Dauerertrag nicht mehr gewährleistet.

2. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird das Bestandsniveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag erlaubt, anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten bestimmt.

Artikel 4 Mögliche Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

1. Die Kommission kann in Bezug auf Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die folgenden Maßnahmen verabschieden:

(a) Ausweisung als Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen;

(b) gegebenenfalls Ausweisung spezifischer Fischereifahrzeuge oder Flotten, für die bestimmte Maßnahmen gelten;

(c) Mengenbeschränkung der Einfuhren in die Europäische Union von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit Fisch aus dem Bestand von gemeinsamem Interesse, der unter der Aufsicht des Landes gefangen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt;

(d) Mengenbeschränkung der Einfuhren von Fisch vergesellschafteter Arten und von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, der bei der Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse unter der Aufsicht des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, mitgefangen wurde. In diesem Fall trifft die Kommission geeignete Vorkehrungen, um zu bestimmen, welche Fänge unter die Maßnahme fallen;

(e) Einschränkung der Nutzung der Häfen der Europäischen Union durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die den Bestand von gemeinsamem Interesse befischen, sowie Schiffe, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, oder von diesem Land zugelassenen Fischereifahrzeugen unter anderer Flagge gefangene Fische und Fischereierzeugnisse aus diesem Bestand befördern. Derartige Einschränkungen gelten nicht in Fällen höherer Gewalt oder bei Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (höhere Gewalt oder Notfall) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen;

(f) Verbot des Erwerbs eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Landes führt, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, durch Wirtschaftsbeteiligte aus der Europäischen Union;

(g) Verbot der Umflaggung eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf die Flagge eines Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt;

(h) Verbot für die Mitgliedstaaten, den Abschluss von Charterverträgen mit Wirtschaftsbeteiligten aus Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, zu genehmigen;

(i) Verbot der Ausfuhr von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie von benötigten Fischereiausrüstungen und Vorräten für die Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse in Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen;

(j) Verbot privater Handelsabsprachen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, zur Nutzung der Fangmöglichkeiten solcher Länder durch ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt;

(k) Verbot gemeinsamer Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Landes führen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

2. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

Artikel 5 Allgemeine Anforderungen an die auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen

1. Für die Maßnahmen, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung verabschiedet werden, gilt Folgendes:

(a) Sie stehen im Zusammenhang mit der Erhaltung eines Bestands von gemeinsamem Interesse;

(b) sie gelten in Verbindung mit Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Europäischen Union für die betreffenden Arten oder Beschränkungen von Verarbeitung oder Verbrauch in der Europäischen Union von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit den Arten, für die auf der Grundlage dieser Verordnung Maßnahmen ergriffen wurden. Für vergesellschaftete Arten gelten diese Beschränkungen nur, wenn die vergesellschafteten Arten bei der Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse gefangen werden;

(c) sie sind mit den Verpflichtungen vereinbar, die sich aus den von der Europäischen Union unterzeichneten internationalen Übereinkommen und anderen maßgeblichen Völkerrechtsnormen ergeben.

2. Die auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen müssen die bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.

3. Die auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen dürfen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Voraussetzungen oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.

4. Bei der Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung bewertet die Kommission die kurzfristigen und langfristigen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie den mit der Umsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand.

5. Die auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen beinhalten eine geeignete Regelung zu ihrer Durchsetzung durch die zuständigen Behörden.

Artikel 6 Verfahren vor der Verabschiedung von Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

1. Wenn die Kommission die Verabschiedung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 für erforderlich hält, setzt sie das betreffende Land über ihre Absicht in Kenntnis, es als Land auszuweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

2. In der Benachrichtigung durch die Kommission werden die Gründe genannt für die Ausweisung des betreffenden Landes als Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, und die möglichen Maßnahmen beschrieben, die in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung ergriffen werden können.

3. Vor der Verabschiedung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 bietet die Kommission dem betroffenen Drittland angemessen Gelegenheit, zu der Benachrichtigung schriftlich Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen.

Artikel 7 Geltungsdauer der Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

1. Die Anwendbarkeit der auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen endet, wenn das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, geeignete Abhilfemaßnahmen für die Bewirtschaftung des Bestands von gemeinsamem Interesse trifft, die

(a) anlässlich von Konsultationen mit der Europäischen Union und gegebenenfalls anderen betroffenen Ländern vereinbart wurden oder

(b) sich nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Maßnahmen auswirken, die die Europäische Union autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zur Erhaltung der betreffenden Fischbestände getroffen hat.

2. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und entscheidet gegebenenfalls, dass die gemäß Artikel 4 getroffenen Maßnahmen nicht mehr gelten. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

              Nur in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen oder sozialen Problemen erlässt die Kommission einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung der Maßnahmen gemäß Artikel 4. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3 erlassen.

Artikel 8 Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982.

[2]               Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995.

[3]               ABl. C vom , S. .

[4]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

[5]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.