Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen /* KOM/2011/0888 endgültig - 2011/0434 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen[1]
und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens[2]
verpflichten die Küstenstaaten sowie die Staaten, deren Fangflotten diese
Bestände in den an die Hohe See angrenzenden Gebieten befischen, zur
Zusammenarbeit in Bezug auf die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von
gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Arten sowie von
in angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen vorkommenden Fischbeständen,
um deren langfristige nachhaltige Entwicklung zu sichern. Die Zusammenarbeit
kann entweder durch direkte Konsultationen untereinander oder über die
zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) erfolgen. Oft fällt es schwer, Vereinbarungen über die
Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit
wandernder Arten zu treffen. Die aufrichtige Bereitschaft aller betroffenen
Staaten zur Zusammenarbeit ist dafür unerlässlich. Einseitige Aktivitäten durch
bestimmte Staaten, die nicht zur Zusammenarbeit in Bezug auf die vereinbarten
Maßnahmen bereit sind, können zu einem erheblichen Rückgang der betreffenden
Fischbestände führen, selbst wenn andere Staaten ihren Fischereiaufwand
einschränken. Da die EU einen lukrativen Absatzmarkt für
Fischereiprodukte darstellt, trägt sie auch eine besondere Verantwortung in
Bezug auf die Gewährleistung der Einhaltung der oben erwähnten Verpflichtung
zur Zusammenarbeit. Die EU muss daher in die Lage versetzt werden, wirksame
Maßnahmen gegen Staaten ergreifen zu können, die sich nicht an die vereinbarten
Bewirtschaftungsvorgaben halten oder deren Aktivitäten und Praktiken zur
übermäßigen Ausbeutung von Fischbeständen führen, um die Staaten dazu zu
bewegen, von dieser nicht nachhaltigen Fischerei Abstand zu nehmen. Der
vorliegende Vorschlag enthält einen raschen und wirksamen Mechanismus zur
Einflussnahme über den Handel und andere Methoden in Fällen wie den oben
beschriebenen. Der Vorschlag sieht eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen
den entsprechenden Staaten vor, um geeignete und, soweit möglich, gemeinsame
Erhaltungsmaßnahmen für die betreffenden Fischbestände zu ergreifen und so die
optimale Nutzung diese Bestände zu gewährleisten. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Die jährlichen Konsultationen mit den
Küstenstaaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, über die
Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse bieten eine
Möglichkeit zur Diskussion über Maßnahmen in Fällen, in denen es einem
bestimmten Drittland an Kooperationswillen fehlt. Generell erwarten die
Interessengruppen von der Kommission die Einführung von Handelsbeschränkungen
und die Ergreifung anderer Arten von Maßnahmen, um Druck auf diese Länder
auszuüben, damit ernsthafte Verhandlungen aufgenommen und faire Lösungen zur
Gewährleistung der nachhaltigen Entwicklung der Fischbestände von gemeinsamem
Interesse gefunden werden können. Der Erstellung der Folgenabschätzung für
diesen Vorschlag ging eine gezielte Konsultation voraus, die sich mit der
Einführung von Handelsbeschränkungen und der Ergreifung anderer Arten von
Maßnahmen als Mittel zur Verringerung der Intensität des nicht nachhaltigen
Fischfangs durch Drittländer beschäftigte. Die meisten Interessengruppen, wohl
mit der einzigen Ausnahme der verarbeitenden Industrie, sprachen sich klar für
handelsbezogene und andere Arten von Maßnahmen aus. Für den vorliegenden Vorschlag wurde eine
Folgenabschätzung erstellt, deren Zusammenfassung beiliegt. Im Rahmen dieser
Folgenabschätzung wurden im Wesentlichen die ökologischen, wirtschaftlichen und
sozialen Auswirkungen von Maßnahmen analysiert, deren Bandbreite von einer
„Nulloption“ bis hin zu einem völligen Verbot der Einfuhr der betreffenden
Fische und Fischereierzeugnisse reicht. Auch Maßnahmen, die über
Handelsbeschränkungen und nicht legislative Ansätze hinausgehen, wurden
untersucht. Die Folgenabschätzung gelangt zu dem Schluss, dass die
Bereitstellung eines Instruments für die rasche Ergreifung vor allem
handelsbezogener Maßnahmen durch die EU sachdienlich wäre. Maßnahmen würden
gegen jene Länder eingeleitet, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen und
damit die Erhaltung der Fischbestände gefährden. Die Folgenabschätzung enthält
auch Vorschläge für die mögliche Form und den Inhalt eines solchen Instruments.
Im Zuge der Ausarbeitung des Vorschlags stellte sich heraus, dass die
Artikel 43 Absatz 2 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage herangezogen werden sollten, da
das Ziel der Verordnung schlussendlich die Förderung der Erhaltung der
Fischbestände ist und die möglichen Maßnahmen nicht auf handelsbezogene
Maßnahmen beschränkt sind. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Artikel 1 nennt den Hauptzweck der
Verordnung: die Schaffung eines Rahmens zur Ergreifung angemessener,
kosteneffizienter Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei. Die Artikel 2 bis 5 legen fest, gegen
welche Länder sich die Maßnahmen richten können (Länder, die nicht nachhaltigen
Fischfang zulassen), welche Arten von Maßnahmen möglich sind und unter welchen
Bedingungen sie ergriffen werden können. Artikel 4 sieht insbesondere vor,
dass die Maßnahmen in Form von Durchführungsrechtsakten der Kommission (generell
wäre das Prüfverfahren anwendbar) verabschiedet werden. Wird darauf verwiesen,
dass die Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU
stehen müssen, sind in Bezug auf die Handelsbeschränkungen insbesondere die
Verpflichtungen der EU im Rahmen des WTO-Übereinkommens gemeint. Artikel 6 definiert bestimmte gesetzlich
vorgesehene Schritte, die vor der Verabschiedung von Maßnahmen gegenüber
Ländern zu unternehmen sind, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen. Solche
Demarchen geben den betroffenen Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme und zur
Ergreifung von Abhilfemaßnahmen. Vorbehaltlich der zu ergreifenden
Abhilfemaßnahmen durch die betroffenen Länder bestimmt Artikel 7 die
Geltungsdauer der vorgesehenen Maßnahmen. Artikel 8 hält fest, dass die Kommission
bei der Durchführung der Verordnung von einem Ausschuss unterstützt wird. Laut Artikel 9 tritt die Verordnung am zwanzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag wirkt sich nicht auf den
Haushalt aus. 2011/0434 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung
der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang
zulassen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und
Artikel 207, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der
Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von
gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom
4. August 1995 sehen eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der
Bewirtschaftung von bestimmten gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit
wandernder Arten für alle Länder vor, deren Fangflotten diese Bestände
befischen. Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler
Fischereiorganisationen (RFO) erfolgen oder, wenn keine RFO für den betreffenden
Bestand zuständig ist, mittels Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den am Fischfang
interessierten Ländern. (2)
Wenn Drittländer mit einem Interesse an der
Befischung von Fischbeständen von gemeinsamem Interesse für das betreffende Land
und die Europäische Union ohne angemessene Rücksicht auf bestehende
Fischereistrukturen und/oder die Rechte, Pflichten und Interessen anderer
Staaten und der Europäischen Union Fangtätigkeiten nachgehen, die die
nachhaltige Entwicklung eines Bestands gefährden, und bei dessen
Bewirtschaftung nicht mit der Europäischen Union zusammenarbeiten, sollten spezielle
Maßnahmen zur Förderung des Beitrags dieser Länder zur Bestandserhaltung
verabschiedet werden. (3)
Fischbestände sollten als nachhaltig bewirtschaftet
gelten, wenn sie dauerhaft auf oder über einem Stand erhalten werden, der den höchstmöglichen
Dauerertrag sichert, wie in den Artikeln 61 Absatz 3 und 119
Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und in
Artikel 5 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung der
Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens erläutert. (4)
Die Umstände, unter denen davon ausgegangen werden
kann, dass ein Land nicht nachhaltigen Fischfang zulässt und somit unter die Maßnahmen
dieser Verordnung fällt, einschließlich eines Verfahrens, das den betroffenen
Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen
bietet, sind festzulegen. (5)
Darüber hinaus müssen die Arten von Maßnahmen
definiert werden, die gegenüber Ländern ergriffen werden können, die nicht
nachhaltigen Fischfang zulassen, und allgemeine Bestimmungen für die
Verabschiedung derartiger Maßnahmen festgelegt werden, damit diese auf
objektiven Kriterien beruhen, angemessen und kosteneffizient sind und mit dem
Völkerrecht und insbesondere mit dem Übereinkommen zur Errichtung der
Welthandelsorganisation vereinbar sind. (6)
Die genannten Maßnahmen sollen zur Beseitigung der
Anreize für die Flotten des Landes dienen, das eine nicht nachhaltige Befischung
von Beständen von gemeinsamem Interesse zulässt. Dies kann beispielsweise
erreicht werden, indem die Einfuhr von Fischerzeugnissen beschränkt wird, die
von Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die im Verantwortungsbereich eines
Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, einen Fischbestand von
gemeinsamem Interesse befischen, oder indem die Hafendienstleistungen für
solche Fischereifahrzeuge eingeschränkt werden oder verhindert wird, dass
Fischereifahrzeuge oder Fischereiausrüstungen der Europäischen Union zur
Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse im Verantwortungsbereich
eines Landes eingesetzt werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt. (7)
Zur Gewährleistung wirksamer und einheitlicher
Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände durch die Europäische Union werden die
in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vom 29. September 2008 über ein
Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der
illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei[4] genannten Maßnahmen
berücksichtigt. (8)
Vor der Verabschiedung derartiger Maßnahmen muss
eine Bewertung der absehbaren ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen
und sozialen Folgen erfolgen. (9)
Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung
ergriffenen Maßnahmen sind zu beenden, sobald das Land, das nicht nachhaltigen
Fischfang zulässt, die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um zur Erhaltung
des Bestands von gemeinsamem Interesse beizutragen. (10)
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung
dieser Verordnung werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen.
Diese Durchführungsbefugnisse können in Form von Durchführungsrechtsakten
ausgeübt werden, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[5],
das Prüfverfahren anwendbar ist. Aus Gründen der Dringlichkeit sind Beschlüsse
zur Aufhebung der Maßnahmen jedoch als sofort geltende Durchführungsrechtsakte gemäß
Artikel 8 der genannten Verordnung zu erlassen. (11)
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte
erlassen, wenn dies im Zusammenhang mit der Aufhebung von im Sinne dieser
Verordnung getroffenen Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit erforderlich ist – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich 1.
Diese Verordnung legt den Rahmen fest für die Verabschiedung
bestimmter Maßnahmen in Bezug auf Fischereiaktivitäten und ‑regeln von Drittländern
mit dem Ziel, eine langfristig nachhaltige Entwicklung der Fischbestände, die
für die Europäische Union und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem
Interesse sind, sicherzustellen. 2.
Die auf der Grundlage dieser Verordnung
verabschiedeten Maßnahmen können in allen Fällen Anwendung finden, in denen die
Zusammenarbeit mit der Europäischen Union bei der Bewirtschaftung von Beständen
von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, auch wenn die Zusammenarbeit über
eine regionale Fischereiorganisation oder eine ähnliche Einrichtung erfolgt. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck (a)
„Bestand von gemeinsamem Interesse“ einen
Fischbestand, der durch seine geografische Verteilung von Flotten aus den
Mitgliedstaaten und aus Drittländern befischt werden kann und dessen
Bewirtschaftung die Zusammenarbeit zwischen diesen Drittländern und der
Europäischen Union erfordert; (b)
„vergesellschaftete Arten“ alle Fischarten, die in
einer gemischten Fischerei mit einem Bestand von gemeinsamem Interesse
auftreten; (c)
„gemischte Fischerei“ eine Fischerei, bei der in
einem Fanggebiet gleichzeitig mehrere Arten vorkommen und mit dem eingesetzten
Fanggerät gefangen werden können; (d)
„regionale Fischereiorganisation“ eine
subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht
befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die lebenden
Meeresressourcen zu ergreifen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die
Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind; (e)
„Einfuhr“ das Verbringen von Fisch und
Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich zum
Umladen in Häfen in diesem Gebiet; (f)
„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fische
oder Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes
Fischereifahrzeug; (g)
„höchstmöglicher Dauerertrag“ die maximale
Fangmenge, die einem Fischbestand auf unbegrenzte Zeit entnommen werden kann. Artikel 3
Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen 1.
Ein Drittland kann als Land eingestuft werden, das
nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn (a)
es bei der Bewirtschaftung eines Bestands von
gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen oder des Übereinkommens zur
Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von
gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom
4. August 1995 mit der Europäischen Union zusammenarbeitet und (b)
dieses Drittland (a)
keine Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen
verabschiedet oder (b)
derartige Maßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte,
Interessen und Pflichten anderer, die Europäische Union eingeschlossen, verabschiedet
und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in Kombination mit den von der
Europäischen Union autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern
getroffenen Maßnahmen eine Befischung zur Folge hat, die den Bestand auf ein
Niveau reduziert, das den höchstmöglichen Dauerertrag nicht mehr gewährleistet. 2.
Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer ii wird das Bestandsniveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag erlaubt,
anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten bestimmt. Artikel 4
Mögliche Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen 1.
Die Kommission kann in Bezug auf Länder, die nicht
nachhaltigen Fischfang zulassen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die
folgenden Maßnahmen verabschieden: (a)
Ausweisung als Länder, die nicht nachhaltigen
Fischfang zulassen; (b)
gegebenenfalls Ausweisung spezifischer
Fischereifahrzeuge oder Flotten, für die bestimmte Maßnahmen gelten; (c)
Mengenbeschränkung der Einfuhren in die Europäische
Union von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit Fisch aus dem Bestand
von gemeinsamem Interesse, der unter der Aufsicht des Landes gefangen wurde,
das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt; (d)
Mengenbeschränkung der Einfuhren von Fisch
vergesellschafteter Arten und von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem
Fisch, der bei der Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse unter der
Aufsicht des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, mitgefangen
wurde. In diesem Fall trifft die Kommission geeignete Vorkehrungen, um zu
bestimmen, welche Fänge unter die Maßnahme fallen; (e)
Einschränkung der Nutzung der Häfen der
Europäischen Union durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Landes, das
nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die den Bestand von gemeinsamem Interesse
befischen, sowie Schiffe, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des
Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, oder von diesem Land
zugelassenen Fischereifahrzeugen unter anderer Flagge gefangene Fische und
Fischereierzeugnisse aus diesem Bestand befördern. Derartige Einschränkungen
gelten nicht in Fällen höherer Gewalt oder bei Notfällen im Sinne des
Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (höhere
Gewalt oder Notfall) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die
unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen; (f)
Verbot des Erwerbs eines Fischereifahrzeugs, das
die Flagge eines Landes führt, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, durch
Wirtschaftsbeteiligte aus der Europäischen Union; (g)
Verbot der Umflaggung eines Fischereifahrzeugs, das
die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf die Flagge eines Landes, das nicht
nachhaltigen Fischfang zulässt; (h)
Verbot für die Mitgliedstaaten, den Abschluss von
Charterverträgen mit Wirtschaftsbeteiligten aus Ländern, die nicht nachhaltigen
Fischfang zulassen, zu genehmigen; (i)
Verbot der Ausfuhr von Fischereifahrzeugen, die die
Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie von benötigten Fischereiausrüstungen
und Vorräten für die Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse in
Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen; (j)
Verbot privater Handelsabsprachen zwischen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und Ländern, die nicht nachhaltigen
Fischfang zulassen, zur Nutzung der Fangmöglichkeiten solcher Länder durch ein
Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt; (k)
Verbot gemeinsamer Fangeinsätze von
Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und
Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Landes führen, das nicht nachhaltigen
Fischfang zulässt. 2.
Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen. Artikel 5
Allgemeine Anforderungen an die auf der Grundlage dieser Verordnung
verabschiedeten Maßnahmen 1.
Für die Maßnahmen, die auf der Grundlage der vorliegenden
Verordnung verabschiedet werden, gilt Folgendes: (a)
Sie stehen im Zusammenhang mit der Erhaltung eines
Bestands von gemeinsamem Interesse; (b)
sie gelten in Verbindung mit Fangbeschränkungen für
Fischereifahrzeuge der Europäischen Union für die betreffenden Arten oder Beschränkungen
von Verarbeitung oder Verbrauch in der Europäischen Union von Fisch und
Fischereierzeugnissen aus oder mit den Arten, für die auf der Grundlage dieser
Verordnung Maßnahmen ergriffen wurden. Für vergesellschaftete Arten gelten
diese Beschränkungen nur, wenn die vergesellschafteten Arten bei der Befischung
des Bestands von gemeinsamem Interesse gefangen werden; (c)
sie sind mit den Verpflichtungen vereinbar, die
sich aus den von der Europäischen Union unterzeichneten internationalen Übereinkommen
und anderen maßgeblichen Völkerrechtsnormen ergeben. 2.
Die auf der Grundlage dieser Verordnung
verabschiedeten Maßnahmen müssen die bereits im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 getroffenen Maßnahmen berücksichtigen. 3.
Die auf der Grundlage dieser Verordnung
verabschiedeten Maßnahmen dürfen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen
oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen
Voraussetzungen oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen
Handels führen. 4.
Bei der Verabschiedung von Maßnahmen auf der
Grundlage dieser Verordnung bewertet die Kommission die kurzfristigen und
langfristigen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen
sowie den mit der Umsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand. 5.
Die auf der Grundlage dieser Verordnung
verabschiedeten Maßnahmen beinhalten eine geeignete Regelung zu ihrer Durchsetzung
durch die zuständigen Behörden. Artikel 6
Verfahren vor der Verabschiedung von Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht
nachhaltigen Fischfang zulassen 1.
Wenn die Kommission die Verabschiedung von
Maßnahmen gemäß Artikel 4 für erforderlich hält, setzt sie das betreffende
Land über ihre Absicht in Kenntnis, es als Land auszuweisen, das nicht
nachhaltigen Fischfang zulässt. 2.
In der Benachrichtigung durch die Kommission werden
die Gründe genannt für die Ausweisung des betreffenden Landes als Land, das
nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, und die möglichen Maßnahmen beschrieben,
die in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung
ergriffen werden können. 3.
Vor der Verabschiedung von Maßnahmen gemäß
Artikel 4 bietet die Kommission dem betroffenen Drittland angemessen
Gelegenheit, zu der Benachrichtigung schriftlich Stellung zu nehmen und Abhilfe
zu schaffen. Artikel 7
Geltungsdauer der Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang
zulassen 1.
Die Anwendbarkeit der auf der Grundlage dieser
Verordnung verabschiedeten Maßnahmen endet, wenn das Land, das nicht
nachhaltigen Fischfang zulässt, geeignete Abhilfemaßnahmen für die Bewirtschaftung
des Bestands von gemeinsamem Interesse trifft, die (a)
anlässlich von Konsultationen mit der Europäischen
Union und gegebenenfalls anderen betroffenen Ländern vereinbart wurden oder (b)
sich nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Maßnahmen
auswirken, die die Europäische Union autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen
Ländern zur Erhaltung der betreffenden Fischbestände getroffen hat. 2.
Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten fest, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt
sind, und entscheidet gegebenenfalls, dass die gemäß Artikel 4 getroffenen
Maßnahmen nicht mehr gelten. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen. Nur in hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren
wirtschaftlichen oder sozialen Problemen erlässt die Kommission einen sofort geltenden
Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung der Maßnahmen gemäß Artikel 4. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8
Absatz 3 erlassen. Artikel 8
Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis
abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der
Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es
verlangt. 3.
Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren
Artikel 5. Artikel 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982. [2] Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die
Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und
Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995. [3] ABl. C vom , S. . [4] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. [5] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.