Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) /* KOM/2011/0873 endgültig - 2011/0427 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1.
Einleitung
Dieser Vorschlag sieht den
Rechtsrahmen vor, der erforderlich ist, um der Forderung des Europäischen Rates
vom 23./24. Juni 2011 nach Ausbau des Europäischen
Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) nachzukommen und ihr Priorität einzuräumen,
damit das System bis 2013 betriebsbereit ist und die für die Grenzüberwachung
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für die
operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union[1] (Frontex), nachstehend „Agentur“ genannt, operative Informationen
austauschen und ihre Zusammenarbeit verbessern können. Durch das System EUROSUR soll die Kontrolle
der Außengrenzen des Schengen-Raums verstärkt werden. Es wird den Grenzüberwachungsbehörden
der Mitgliedstaaten ermöglichen, operative Informationen auszutauschen und
untereinander sowie mit der Agentur zusammenzuarbeiten, um die Zahl der
Menschen, die ihr Leben auf See verlieren, und die Zahl der irregulären
Einwanderer, die unentdeckt in die EU gelangen, zu verringern und die innere
Sicherheit durch Prävention von grenzüberschreitender Kriminalität wie
Menschenhandel und Drogenschmuggel zu erhöhen. Grundlage der Arbeiten, die derzeit zur
Erprobung und schrittweisen Einführung von EUROSUR durchgeführt werden, ist ein
Fahrplan, den die Kommission 2008 in einer Mitteilung[2] vorgestellt hatte.
1.2.
Rechtsgrundlage
Dieser Legislativvorschlag
stützt sich auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach das Europäische
Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen
erlassen sollen, die alle Maßnahmen betreffen, die für die schrittweise
Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen
erforderlich sind[3].
Die Errichtung von EUROSUR ist Teil einer
Strategie zum Ausbau des Grenzmanagements an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten. EUROSUR wird also ein neues politisches Instrument darstellen,
das die Zusammenarbeit verbessern und im Bereich der Grenzüberwachung einen
systematischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der
Agentur ermöglichen wird – etwas, was es derzeit auf EU-Ebene nicht gibt. Nach seiner Annahme würde der
EUROSUR-Rechtsakt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands darstellen, die auf das Vereinigte Königreich und Irland
keine Anwendung finden, aber auf vier assoziierte Länder (Norwegen, Island,
Schweiz und Liechtenstein) anwendbar sind. Die Schengen-Staaten haben zugesagt,
gemeinsame Normen zur Kontrolle der Außengrenzen beizubehalten.
1.3.
Ziel und Inhalt des Legislativvorschlags
Ziel des Legislativvorschlags ist es, das
Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten und der Agentur
bei der Prävention von irregulärer Migration und grenzüberschreitender
Kriminalität an den Land- und Seeaußengrenzen zu verbessern (Artikel 1). Dazu wird ein gemeinsamer Rahmen
(Artikel 4) mit klar abgegrenzten Aufgaben und Befugnissen für die
nationalen Koordinierungszentren für die Grenzüberwachung in den
Mitgliedstaaten (Artikel 5) und für die Agentur (Artikel 6)
geschaffen, die das Rückgrat von EUROSUR bilden. Die Zentren, die auf
nationaler Ebene für ein wirksames und effizientes Ressourcen- und
Personalmanagement sorgen sollen, und die Agentur werden über das
Kommunikationsnetz (Artikel 7) miteinander kommunizieren, das den
Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
sowie von Verschlusssachen ermöglicht. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch
zwischen den nationalen Koordinierungszentren und der Agentur erfolgen über
„Lagebilder“ (Artikel 8), die auf nationaler Ebene (Artikel 9) und
europäischer Ebene (Artikel 10) sowie für den Grenzvorbereich
(Artikel 11) erstellt werden. Diese drei Bilder, von denen die beiden
letztgenannten von der Agentur verwaltet werden, sind ähnlich aufgebaut, um den
Informationsfluss zwischen ihnen zu erleichtern. Die Lagebilder werden grundsätzlich keine
personenbezogenen Daten enthalten, sondern dienen vielmehr dem Austausch von
Informationen über Vorfälle und Sachobjekte, zum Beispiel im Hinblick auf das
Aufspüren und Verfolgen von Schiffen. In Ausnahmefällen können personenbezogene
Daten zu den Informationen gehören, die die Mitgliedstaaten mit der Agentur austauschen,
sofern die in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 vom 26. Oktober 2004
genannten Bedingungen erfüllt sind[4].
Soweit personenbezogene Daten Bestandteil des nationalen Lagebilds benachbarter
Außengrenzabschnitte sind, dürfen sie nur zwischen benachbarten Mitgliedstaaten
unter den Bedingungen ausgetauscht werden, die aufgrund des horizontalen
Rechtsrahmens der EU für den Datenschutz festgelegt sind. Außerdem erbringt die Agentur Dienstleistungen
für die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten (Artikel 12), da
solche Dienstleistungen kosteneffizienter auf europäischer Ebene erbracht
werden können. Diese Dienstleistungen könnten mit Unterstützung der
einschlägigen europäischen Raumfahrtprogramme, darunter das operative Programm
GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung), eingeführt werden. Entsprechend dem gewählten Ansatz soll im
Rahmen von EUROSUR von den bereits vorhandenen Informationen, Kapazitäten und
Systemen, die in anderen EU-Einrichtungen zur Verfügung stehen, möglichst
umfassend Gebrauch gemacht werden (Artikel 17). Daher soll die Agentur mit
dem EU-Satellitenzentrum, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der
Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bei der Erbringung der
Dienstleistungen für die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten
sowie mit Europol eng zusammenarbeiten, um Informationen über die
grenzüberschreitende Kriminalität auszutauschen. In Bezug auf die Seeverkehrsdaten, die gemäß
der Richtlinie 2002/59/EG über das System SafeSeaNet bereitzustellen sind,
beabsichtigt die Kommission, 2013 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie
vorzulegen. Es ist geplant, die im System SafeSeaNet erfassten einschlägigen
Informationen auch für andere Zwecke als diejenigen im Zusammenhang mit der Sicherheit
auf See, der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und dem Schutz der Meeresumwelt zur
Verfügung zu stellen und sie somit zu einem Bestandteil der im EUROSUR-Rahmen
verwendeten Überwachungsinstrumente zu machen. Eine bessere Kenntnis der Gegebenheiten an den
Außengrenzen ist nur von begrenztem Nutzen, wenn nicht gleichzeitig die
Mitgliedstaaten der EU besser in die Lage versetzt werden, auf
Herausforderungen an ihren Außengrenzen zu reagieren. Daher teilen die
Mitgliedstaaten ihre Außengrenzen in Grenzabschnitte ein (Artikel 13), die
– auf der Grundlage von Risikoanalysen und der Zahl der Vorfälle – eingestuft
werden (Artikel 14). Entsprechend der jeweiligen Einstufung treffen die
nationalen Koordinierungszentren und die Agentur Gegenmaßnahmen, um das Risiko
für den betreffenden Grenzabschnitt zu senken (Artikel 15). Die Zusammenarbeit mit benachbarten
Drittländern ist für den Erfolg von EUROSUR von entscheidender Bedeutung. Daher
werden vorhandene und geplante regionale Netze zwischen Mitgliedstaaten und
benachbarten Drittländern über die nationalen Koordinierungszentren mit EUROSUR
vernetzt (vgl. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h und
Artikel 18). Da die Mitgliedstaaten und die Agentur bereits mit der
Errichtung der verschiedenen EUROSUR-Komponenten auf nationaler und
europäischer Ebene begonnen haben, sollte das System im zweiten Halbjahr 2013
betriebsbereit sein (Artikel 21). Die Gemeinsame Forschungsstelle der
Europäischen Kommission sollte der Agentur technische Unterstützung bei der
Weiterentwicklung von EUROSUR leisten. EUROSUR ist nicht als System zur Regelung der
Erhebung, der Speicherung oder des grenzüberschreitenden Austauschs
personenbezogener Daten gedacht und wurde daher nicht in der Mitteilung der
Kommission „Überblick über das Informationsmanagement im Bereich Freiheit,
Sicherheit und Recht“[5]
von 2010 erfasst. Dennoch wurde die Entwicklung von EUROSUR anhand der in
dieser Mitteilung erläuterten Grundsätze analysiert, wie in der beigefügten
Folgenabschätzung näher ausgeführt wird. Dies gilt insbesondere für den
Grundsatz der Notwendigkeit (die Möglichkeit der Nutzung von EUROSUR für den
Austausch personenbezogener Daten wird auf das absolut erforderliche Mindestmaß
beschränkt), den Grundsatz der Kosteneffizienz (es wurde ein schrittweiser
Ansatz mit den am wenigsten komplexen technischen Lösungen gewählt) und die
Politikgestaltung nach dem Bottom-up-Prinzip (die Kommission prüfte seit 2008
in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten
verschiedene technische Lösungen und wertete gemeinsam mit ihnen die
Erkenntnisse und Empfehlungen der durchgeführten Studien aus). Dieser Vorschlag ist daraufhin geprüft worden,
dass seine Bestimmungen mit den Grundrechten und insbesondere der Würde des
Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf
Schutz personenbezogener Daten, den Grundsätzen der Nichtzurückweisung und der
Nichtdiskriminierung sowie den Rechten des Kindes uneingeschränkt im Einklang
stehen. Besondere Aufmerksamkeit galt Artikel 4 und Artikel 19
Absatz 2 der Charta der Grundrechte der EU, wonach niemand in einen Staat
abgeschoben werden darf, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe,
der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
oder Strafe besteht. Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung untersagt
ausdrücklich einen Informationsaustausch mit einem Drittland, der die
betreffenden Informationen verwenden könnte, um Personen oder Gruppen ausfindig
zu machen, die ernsthaft gefährdet sind, Opfer von Folter, einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder einer anderen Verletzung der
Grundrechte zu werden. Darüber hinaus ist Artikel 24 der Charta
von Bedeutung, da viele irreguläre Migranten und Opfer des Menschenhandels
Minderjährige sind. Artikel 1 Absatz 3 sieht ausdrücklich vor, dass
die Mitgliedstaaten und die Agentur den besonderen Bedürfnissen von Kindern,
Opfern des Menschenhandels, Personen, die dringend medizinische Versorgung oder
internationalen Schutz benötigen, Personen in Seenot und anderen Personen, die
sich in einer besonders schwierigen Situation befinden, Vorrang einräumen.
Artikel 8 der Charta über den Schutz personenbezogener Daten ist ebenfalls
von maßgeblicher Bedeutung, da der Datenaustausch personenbezogene Daten
umfassen kann; in diesem Fall finden die Datenschutzvorschriften Anwendung und
müssen in vollem Umfang beachtet werden. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen zu diesem Vorschlag, in der die Auswirkungen des
Vorschlags bewertet werden, enthält eine detaillierte Übersicht über die im
Zeitraum 2008-2011 durchgeführten Anhörungen und ausführliche Erläuterungen zum
EUROSUR-Rahmen und den verschiedenen Optionen für die Errichtung des Systems
sowie den damit verbundenen Kosten. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage des Vorschlags ist
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die verschiedenen Komponenten von EUROSUR
werden auf der Grundlage des EUROSUR-Fahrplans von 2008 (KOM(2008) 68
endgültig) vor allem von der Agentur und von den Mitgliedstaaten (geteilte
Mittelverwaltung) eingeführt. Bei der Einrichtung der nationalen
Koordinierungszentren werden die Mitgliedstaaten 2012 und 2013 aus dem
Außengrenzenfonds und im Zeitraum 2014-2020 aus dem Instrument für die
finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des
geplanten Fonds für die innere Sicherheit unterstützt. Außerdem wird die Agentur von ihrem eigenen
Budget Gebrauch machen, um das Kommunikationsnetz einzurichten und andere
horizontale EUROSUR-Komponenten einzuführen wie das europäische Lagebild und
das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs. Bei Bedarf wird
zusätzlich eine Unterstützung aus dem Fonds für die innere Sicherheit gewährt
(direkte oder indirekte zentrale Mittelverwaltung). Aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms für
Forschung und Entwicklung wird die Einführung der geplanten Dienstleistungen
für die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten in den Jahren 2012
und 2013 unterstützt. Maßnahmen in benachbarten Drittländern werden
2012 und 2013 auf der Grundlage des thematischen Programms für Asyl und
Migration im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit
unterstützt. 2011/0427 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Errichtung eines Europäischen
Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION − gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe d, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Errichtung eines
Europäischen Grenzüberwachungssystems (nachstehend „EUROSUR“ genannt) ist
erforderlich, um den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit
zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Agentur
für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Frontex), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004
vom 26. Oktober 2004[6]
errichtet wurde, nachstehend „Agentur“ genannt, zu verstärken. EUROSUR sollte
diesen Behörden und der Agentur die Infrastruktur und die Instrumente
bereitstellen, die sie benötigen, um ihr Lagebewusstsein und ihre
Reaktionsfähigkeit beim Aufspüren und Verhindern von irregulärer Migration und
grenzüberschreitender Kriminalität sowie beim Schutz und bei der Rettung von
Migranten an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union zu verbessern. (2) Die Mitgliedstaaten sollten
nationale Koordinierungszentren für die Grenzüberwachung einrichten, um die
Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und
mit der Agentur zu verbessern. Für ein ordnungsgemäßes Funktionieren von EUROSUR
ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle nationalen Behörden, die nach
innerstaatlichem Recht für die Überwachung der Außengrenzen zuständig sind,
über nationale Koordinierungszentren zusammenarbeiten. (3) Diese Verordnung sollte die
Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren nationalen Koordinierungszentren
auch die Verantwortung für die Koordinierung des Informationsaustauschs und der
Zusammenarbeit bezüglich der Überwachung der Luftgrenzen und für
Grenzübertrittskontrollen an Grenzübergangsstellen zu übertragen. (4) Diese Verordnung ist Teil des
europäischen Modells eines integrierten Grenzmanagements an den Außengrenzen
und der Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union. EUROSUR trägt
auch zum Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des
maritimen Bereichs der EU bei und bietet einen breiter angelegten Rahmen für
das maritime Lagebewusstsein, indem es einen bereichsübergreifenden
Informationsaustausch zwischen Behörden in der Union ermöglicht. (5) Gemäß Artikel 2
Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 sollte die
Agentur die erforderliche Unterstützung für die Entwicklung und den Betrieb von
EUROSUR und gegebenenfalls für die Entwicklung eines gemeinsamen Raums für den
Austausch von Informationen, einschließlich für die Interoperabilität der
Systeme, bereitstellen. (6) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit der Würde
des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf
Schutz personenbezogener Daten, den Grundsätzen der Nichtzurückweisung und der
Nichtdiskriminierung sowie den Rechten des Kindes. Die Verordnung sollte von
den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt
werden. (7) Jeder Austausch
personenbezogener Daten mithilfe des EUROSUR-Kommunikationsnetzes sollte auf
der Grundlage der auf nationaler und auf Unionsebene geltenden
Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der jeweiligen spezifischen
Datenschutzerfordernisse erfolgen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[7], die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[8]
und – im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit – der
Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den
Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden[9], finden in den Fällen
Anwendung, in denen spezifischere Rechtsakte wie die Verordnung (EG)
Nr. 2007/2004 keine umfassende Datenschutzregelung enthalten. (8) Da die Errichtung von EUROSUR
von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und
daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene
zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (9) Im Hinblick auf die nach
Regionen gestaffelte Einführung von EUROSUR sollte die Verpflichtung, nationale
Koordinierungszentren zu benennen und zu betreiben, in drei Phasen zur
Anwendung gelangen; zunächst sollten ihr die an den südlichen Seeaußengrenzen
und an den östlichen Landaußengrenzen gelegenen Mitgliedstaaten nachkommen, in
einer zweiten Phase die sonstigen Mitgliedstaaten mit Land- oder
Seeaußengrenzen und in einer dritten Phase die restlichen Mitgliedstaaten. (10) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die
somit für Dänemark weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Da mit
dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand gemäß Titel V des dritten Teils
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union weiterentwickelt
wird, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls binnen
sechs Monaten nach der Annahme der Verordnung entscheiden, ob es diese in
innerstaatliches Recht umsetzt. (11) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das
Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom
29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[10], keine Anwendung finden. Das
Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung, die somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch ihm
gegenüber anwendbar ist. (12) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf
Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar
2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands auf Irland[11]
keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung, die somit für Irland weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar
ist. (13) Für Island und Norwegen stellt
diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands gemäß dem Übereinkommen zwischen dem Rat, der
Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[12]
dar. (14) Für die Schweiz stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[13]
dar. (15) Für Liechtenstein stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
gemäß dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[14]
dar. (16) Die Durchführung dieser
Verordnung berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union
und den Mitgliedstaaten und lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus
dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen
Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen
Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und
dem dazugehörigen Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem
Land-, Luft- und Seeweg, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und anderen
einschlägigen internationalen Übereinkünften unberührt. (17) Die Durchführung dieser
Verordnung berührt nicht die Bestimmungen für die Überwachung der
Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Agentur koordinierten operativen
Zusammenarbeit, die in dem Beschluss 2010/252/EU des Rates vom 26. April
2010[15]
festgelegt sind – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer
Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Agentur, nachstehend Europäisches
Grenzüberwachungssystem (EUROSUR) genannt, geschaffen, um das Lagebewusstsein
und die Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zu verbessern. Artikel 2 Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung findet
Anwendung auf die Überwachung der Land- und Seeaußengrenzen der
Mitgliedstaaten, einschließlich Maßnahmen zum Beobachten, Aufspüren,
Identifizieren, Verfolgen und Verhindern illegaler Grenzübertritte sowie
Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen. 2. Diese Verordnung gilt nicht
für operative, verfahrenstechnische und rechtliche Maßnahmen, die nach Abfang-
beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen getroffen werden. 3. Bei der Anwendung dieser
Verordnung wahren die Mitgliedstaaten und die Agentur die Grundrechte,
einschließlich der Datenschutzerfordernisse. Sie räumen den besonderen
Bedürfnissen von Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen, die dringend
medizinische Versorgung oder internationalen Schutz benötigen, Personen in
Seenot und anderen Personen, die sich in einer besonders schwierigen Situation
befinden, Vorrang ein. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung
bezeichnet der Ausdruck a) „Lagebewusstsein“ die
Fähigkeit, grenzüberschreitende Aktivitäten zu beobachten, aufzuspüren, zu
identifizieren, zu verfolgen und zu verstehen, um Kontrollmaßnahmen angemessen
zu begründen, indem neue Informationen mit bereits bekannten Fakten kombiniert
werden; b) „Reaktionsfähigkeit“ die
Fähigkeit, Maßnahmen durchzuführen, mit denen gegen illegale
Grenzüberschreitungen vorgegangen werden soll, einschließlich der Mittel und
des Zeitrahmens für eine angemessene Reaktion auf ungewöhnliche Umstände; c) „Lagebild“ eine Schnittstelle
zur grafischen Darstellung von Echtzeit-Daten, Informationen und
nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, die von verschiedenen Behörden,
Sensoren, Plattformen und anderen Quellen erhalten wurden und mit anderen
Behörden über Kommunikations- und Informationskanäle ausgetauscht werden, um
ein Lagebewusstsein zu erlangen und die Reaktionsfähigkeit entlang den
Außengrenzen und im Grenzvorbereich zu unterstützen; d) „grenzüberschreitende
Kriminalität“ jede Form von schwerer oder organisierter Kriminalität an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten, wie Menschenhandel, Drogenschmuggel und
sonstige rechtswidrige Handlungen; e) „Außengrenzabschnitt“ die
Gesamtheit oder einen Teil der Land- oder Seeaußengrenze eines Mitgliedstaats
gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder entsprechend den Vorgaben
des nationalen Koordinierungszentrums oder einer anderen zuständigen nationalen
Behörde; f) „Grenzvorbereich“ das
geografische Gebiet jenseits der Außengrenze von Mitgliedstaaten, das nicht
durch ein nationales Grenzüberwachungssystem erfasst ist. TITEL II RAHMEN KAPITEL
I Komponenten Artikel 4 EUROSUR-Rahmen 1. Für den Informationsaustausch
und die Zusammenarbeit im Bereich der Grenzüberwachung nutzen die
Mitgliedstaaten und die Agentur den EUROSUR-Rahmen, der folgende Komponenten
umfasst: a) nationale
Koordinierungszentren für die Grenzüberwachung; b) nationale Lagebilder; c) Kommunikationsnetz; d) europäisches Lagebild; e) gemeinsames Informationsbild
des Grenzvorbereichs; f) gemeinsame Anwendung von
Überwachungsinstrumenten. 2. Die nationalen
Koordinierungszentren stellen der Agentur über das Kommunikationsnetz alle
Informationen aus ihren nationalen Lagebildern zur Verfügung, die für die
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des
gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs erforderlich sind. 3. Die Agentur gewährt den
nationalen Koordinierungszentren über das Kommunikationsnetz uneingeschränkten
Zugang zum europäischen Lagebild und zum gemeinsamen Informationsbild des
Grenzvorbereichs. 4. Die in Absatz 1
aufgeführten Komponenten werden im Einklang mit den im Anhang erläuterten
Grundsätzen eingerichtet und betreut. Artikel 5 Nationales
Koordinierungszentrum 1. Jeder Mitgliedstaat mit Land-
und Seeaußengrenzen benennt, betreibt und betreut ein nationales
Koordinierungszentrum für die Grenzüberwachung, das die Tätigkeiten koordiniert
und Informationen zwischen allen Behörden mit Zuständigkeit für die
Außengrenzenüberwachung auf nationaler Ebene sowie mit den anderen nationalen
Koordinierungszentren und der Agentur austauscht. Der Mitgliedstaat setzt die
Kommission von der Einrichtung des Zentrums in Kenntnis, woraufhin die
Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur informiert. 2. Unbeschadet des
Artikels 16 ist das nationale Koordinierungszentrum die einzige
Kontaktstelle für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den
anderen nationalen Koordinierungszentren und mit der Agentur. 3. Das nationale
Koordinierungszentrum a) gewährleistet den zeitnahen
Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen allen nationalen Behörden
mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung und mit den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene sowie mit den anderen nationalen
Koordinierungszentren und der Agentur; b) trägt zu einem wirksamen und
effizienten Ressourcen- und Personalmanagement bei; c) erstellt das nationale
Lagebild gemäß Artikel 9 und aktualisiert es regelmäßig; d) unterstützt die Planung und
Durchführung aller nationalen Grenzüberwachungsaktivitäten; e) verwaltet das nationale
Grenzüberwachungssystem, gegebenenfalls im Einklang mit dem innerstaatlichen
Recht; f) ermittelt regelmäßig die
Auswirkungen nationaler Grenzüberwachungstätigkeiten; g) koordiniert unbeschadet der
Befugnisse der Agentur die operativen Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten. 4. Das nationale
Koordinierungszentrum ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche im Einsatz. Artikel 6 Die
Agentur 1. Die Agentur a) verwaltet das
EUROSUR-Kommunikationsnetz gemäß Artikel 7; b) erstellt das europäische
Lagebild gemäß Artikel 10 und aktualisiert es regelmäßig; c) erstellt das gemeinsame
Informationsbild des Grenzvorbereichs gemäß Artikel 11 und aktualisiert es
regelmäßig; d) erleichtert die gemeinsame
Anwendung von Überwachungsinstrumenten gemäß Artikel 12. 2. Für die Zwecke des
Absatzes 1 ist die Agentur rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche im
Einsatz. Artikel 7 Kommunikationsnetz 1. Die Agentur errichtet und
betreut ein Kommunikationsnetz, um Kommunikations- und Analyseinstrumente
bereitzustellen und den sicheren Austausch von nicht als Verschlusssache
eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen echtzeitnah mit
und zwischen den nationalen Koordinierungszentren zu ermöglichen. Das Netz ist
rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche in Betrieb und ermöglicht a) einen echtzeitnahen
bilateralen und multilateralen Informationsaustausch; b) Telefon- und
Videokonferenzen; c) die sichere Verwendung,
Speicherung und Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften
sensiblen Informationen; d) die sichere Verwendung,
Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von EU-Verschlusssachen bis zu der
Stufe RESTREINT UE / EU RESTRICTED oder den entsprechenden nationalen
Sicherheitseinstufungen, wobei sichergestellt wird, dass ein separater,
ordnungsgemäß zugelassener Teil des Kommunikationsnetzes für den Umgang mit
Verschlusssachen vorgesehen ist. 2. Die Agentur leistet
technische Unterstützung und stellt sicher, dass das Kommunikationsnetz mit
allen anderen von der Agentur verwalteten Kommunikations- und
Informationssystemen interoperabel ist. 3. Der Austausch, die
Verarbeitung und die Speicherung von nicht als Verschlusssache eingestuften
sensiblen Informationen und von Verschlusssachen im Kommunikationsnetz durch
die Agentur erfolgen im Einklang mit Vorschriften und Standards, die die
Grundprinzipien und gemeinsamen Standards des Beschlusses 2001/844/EG der
Kommission zur Änderung ihrer Geschäftsordnung[16]
umsetzen oder ihnen gleichwertig sind. 4. Die Behörden, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten, die das Kommunikationsnetz nutzen,
stellen sicher, dass beim Umgang mit als Verschlusssache eingestuften
Informationen Sicherheitsvorschriften und Standards eingehalten werden, die den
von der Agentur angewandten gleichwertig sind. KAPITEL II Lagebewusstsein Artikel 8 Lagebilder 1. Die nationalen Lagebilder,
das europäische Lagebild und das gemeinsame Informationsbild des
Grenzvorbereichs werden auf der Grundlage erfasster, geprüfter,
zusammengestellter, ausgewerteter, ausgelegter, generierter, visualisierter und
verbreiteter Informationen erstellt. 2. Die in Absatz 1
genannten Bilder umfassen folgende Schichten: a) eine Ereignisschicht mit
Informationen zu Vorfällen im Zusammenhang mit irregulärer Migration, grenzüberschreitender
Kriminalität und Krisensituationen, b) eine Einsatzschicht mit
Informationen zum Status und zum Standort der eigenen Kräfte, zu
Einsatzgebieten sowie zur Umwelt, c) eine Analyseschicht mit
strategischen Informationen, Analysematerial, nachrichtendienstlichen
Informationen sowie Bildmaterial und Geodaten. Artikel 9 Nationales
Lagebild 1. Die nationalen
Koordinierungszentren erstellen ein nationales Lagebild und
aktualisieren es regelmäßig mit dem Ziel, allen Behörden mit
Zuständigkeit für die Grenzüberwachung auf nationaler Ebene zweckmäßige,
sachlich richtige und aktuelle Informationen an die Hand zu geben, die für die
Prävention von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität an
den Außengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten von Belang sind. 2. Das nationale Lagebild wird
aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt: a) des nationalen
Grenzüberwachungssystems, gegebenenfalls nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts, b) ortsfester und mobiler
Sensoren, die von den nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die
Außengrenzenüberwachung betrieben werden, c) Grenzpatrouillen und
sonstiger Beobachtungsmissionen, d) lokaler, regionaler und
sonstiger Koordinierungszentren, e) sonstiger relevanter
nationaler Behörden und Systeme, f) der Agentur, g) nationaler
Koordinierungszentren anderer Mitgliedstaaten und von Drittländern, h) regionaler Netzwerke mit
benachbarten Drittländern, wie des SEAHORSE-Netzwerks Atlantik, des
SEAHORSE-Netzwerks Mittelmeer, des Grenzkontroll-Kooperationsnetzwerks für das
Ostsee-Gebiet CoastNet, des Koordinierungs- und Informationszentrums für den
Schwarzmeerraum und anderer regionaler Netzwerke an den Landaußengrenzen, i) von Schiffsmeldesystemen,
wie dem automatischen Identifikationssystem AIS und dem Schiffsortungssystem
VMS. Die Daten aus diesen Systemen werden auf nationaler Ebene von den
zuständigen nationalen Behörden und den Fischereiüberwachungszentren
angefordert; j) sonstiger einschlägig
befasster europäischer und internationaler Organisationen, k) sonstiger Quellen. 3. Die Ereignisschicht des
nationales Lagebilds umfasst folgende Teilschichten: a) eine Teilschicht irreguläre
Migration, die Informationen zu Vorfällen im Zusammenhang mit dem
illegalen
Grenzübertritt von Migranten an den oder in der Nähe der Außengrenzen des
betreffenden Mitgliedstaats, zur Beihilfe zum irregulären Grenzübertritt und zu
etwaigen anderen relevanten Vorfällen mit irregulärer Migration enthält, wie
ein Einsatz zur Suche und Rettung von Personen, die versucht haben, die Grenze
illegal zu überschreiten; b) eine Teilschicht
grenzüberschreitende Kriminalität, die Informationen zu Vorfällen im
Zusammenhang mit Menschenhandel, dem Schmuggel von Drogen und sonstigen
illegalen Waren sowie zu sonstigen Vorfällen im Zusammenhang mit schwerer oder
organisierter Kriminalität an den oder in der Nähe der Außengrenzen des
betreffenden Mitgliedstaats enthält; c) eine Teilschicht
Krisensituationen, die Informationen zu natürlichen oder vom Menschen
verursachten Katastrophen, Unfällen oder sonstigen Krisensituationen enthält,
die sich an den oder in der Nähe der Außengrenzen des betreffenden
Mitgliedstaats ereignen und sich erheblich auf die Kontrolle der Außengrenzen
auswirken könnten; d) eine Teilschicht sonstige
Ereignisse, die Informationen zu unbekannten und verdächtigen Plattformen und
Personen an den oder in der Nähe der Außengrenzen des betreffenden
Mitgliedstaats sowie zu sonstigen Ereignissen enthält, die sich erheblich auf
die Kontrolle der Außengrenzen auswirken könnten. 4. Jeder Vorfall in der
Ereignisschicht des nationalen Lagebilds erhält hinsichtlich seiner
Auswirkungen eine einzige indikative Einstufung, die von unerheblich („low
impact“) und mittelschwer („medium impact“) bis erheblich („high impact“) geht.
Sämtliche Ereignisse, die als mittelschwer bis erheblich eingestuft werden,
sind der Agentur zu melden. 5. Die Einsatzschicht des
nationales Lagebilds umfasst folgende Teilschichten: a) eine Teilschicht eigene
Kräfte, die Informationen zum Standort, zum Einsatzzeitpunkt, zum Kurs, zur
Geschwindigkeit, zum Status und zur Art der eigenen Kräfte sowie zum
Einsatzplan, einschließlich der geografischen Koordinaten des Einsatzgebiets,
der Zeitpläne für Patrouillen und der Kommunikationscodes, enthält; wenn die
eigenen Kräfte für den Einsatz mehrere Aufträge erhalten haben, darunter
militärische Aufträge, kann das nationale Koordinierungszentrum beschließen,
solche Informationen anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur
nicht mitzuteilen, es sei denn, diese Kräfte sind im benachbarten
Grenzabschnitt eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt; b) eine Teilschicht
Einsatzgebiete, die Informationen zum Auftrag, Standort, Status, zur
Dauer der Einsätze und zu den an den Einsätzen beteiligten Behörden enthält; c) eine Teilschicht
Umweltinformationen, die Informationen über das Terrain und die
Witterungsbedingungen an den Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats
enthält oder den Zugriff auf solche Informationen ermöglicht. 6. Die Analyseschicht des
nationales Lagebilds umfasst folgende Teilschichten: a) eine Teilschicht Information,
die wichtige Entwicklungen und für die Analyse der irregulären Migration und
grenzüberschreitenden Kriminalität belangreiche Indikatoren enthält; b) eine Teilschicht Analyse, die
für den betreffenden Mitgliedstaat relevante Analysen, Risikoeinstufungstrends,
regionale Beobachtungen und Informationsvermerke enthält; c) eine Teilschicht
nachrichtendienstliches Informationsbild, die Migrantenprofile, Routen,
Informationen zur Einstufung der Abschnitte der Land‑ und Seeaußengrenze
und eine Analyse von Schleusungen enthält; d) eine Teilschicht Bildmaterial
und Geodaten, die Bezugsbilder, Hintergrundkarten, Bewertungen aufgrund von
validierten Informationen, Änderungsanalysen (Erdbeobachtungsbilder) sowie
Veränderungserkennungsdaten, georeferenzierte Daten und Karten enthält, die die
Durchlässigkeit der Grenzen zeigen. 7. Die in der Analyseschicht
enthaltenen Informationen und die Umweltinformationen in der Einsatzschicht des
nationales Lagebilds können auf Informationen aus dem europäischen Lagebild und
aus dem gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs basieren. 8. Informationen zu den eigenen
Kräften in der Einsatzschicht erhalten die Sicherheitseinstufung „EU
Restricted“. 9. Die nationalen
Koordinierungszentren benachbarter Mitgliedstaaten tauschen direkt echtzeitnah
Informationen aus ihren Lagebildern der benachbarten Außengrenzabschnitte zu
folgenden Aspekten untereinander aus: a) zu sämtlichen Vorfällen im
Zusammenhang mit irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität
und zu sonstigen wichtigen in der Ereignisschicht enthaltenen Vorkommnissen; b) zu den in der Einsatzschicht
enthaltenen Standorten der eigenen Patrouillen, wenn deren Hauptauftrag in der
Prävention von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität
besteht; c) zu den Zeitplänen und
sonstigen Plänen sowie Kommunikationscodes für den darauffolgenden Tag der
Patrouillen in den benachbarten Außengrenzabschnitten; d) zu den in der Analyseschicht enthaltenen
taktischen Risikoanalysen. Artikel 10 Europäisches
Lagebild 1. Die Agentur erstellt ein
europäisches Lagebild und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, den
nationalen Koordinierungszentren Informationen und Analysen zur Verfügung zu
stellen, die für die Prävention von irregulärer Migration und
grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten von
Belang sind. 2. Das europäische Lagebild wird
aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt: a) der nationalen Lagebilder mit
den grundlegenden Informationen, die nach Maßgabe von Artikel 9
Absatz 8 übermittelt wurden; b) der Agentur, c) sonstiger einschlägig
befasster europäischer und internationaler Organisationen, d) sonstiger Quellen. 3. Die Ereignisschicht des
europäischen Lagebilds enthält Informationen zu: a) Vorfällen im Zusammenhang mit
irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität sowie
Krisensituationen und sonstigen in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds
enthaltenen Vorkommnissen, die vom nationalen Koordinierungszentrum als
mittelschwer („medium impact“) oder erheblich („high impact“) eingestuft
wurden; b) Vorfällen im Zusammenhang mit
irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität sowie zu
Krisensituationen und sonstigen im gemeinsamen Informationsbild des
Grenzvorbereichs enthaltenen Vorkommnissen, die eine mittelschwere oder
erhebliche Auswirkung auf die Außengrenzen der Mitgliedstaaten haben; c) Vorfällen im Zusammenhang mit
irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität im Einsatzgebiet
einer von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktion. 4. Im europäischen Lagebild
verwendet die Agentur die Einstufung, die das nationale Koordinierungszentrum
im nationalen Lagebild für einen bestimmten Vorfall vorgenommen hat. 5. Die Einsatzschicht des
europäischen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten: a) eine Teilschicht eigene
Kräfte, die Informationen zum Standort, zum Einsatzzeitpunkt, zum Kurs, zur
Geschwindigkeit, zum Status und zur Art der an einer gemeinsamen Aktion der
Agentur beteiligten oder der Agentur zur Verfügung gestellten Kräfte sowie den
Einsatzplan enthält, einschließlich der Angabe des Einsatzgebiets, der
Zeitpläne für Patrouillen und der Kommunikationscodes; b) eine Teilschicht Einsätze,
die Informationen zu von der Agentur koordinierten gemeinsamen
Aktionen enthält, darunter der Auftrag, Standort, Status, die Dauer, Angaben zu
den beteiligten Mitgliedstaaten und anderen Teilnehmern, tägliche und
wöchentliche Lageberichte, statistische Daten und Informationspakete für die
Medien; c) eine Teilschicht
Umweltinformationen, die Informationen über das Terrain und die
Witterungsbedingungen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten enthält. 6. Die Analyseschicht des
europäischen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten: a) eine Teilschicht Information,
die wichtige Entwicklungen und für die Analyse der irregulären Migration und
grenzüberschreitenden Kriminalität belangreiche Indikatoren enthält; b) eine Teilschicht Analyse, die
Risikoeinstufungskarten für das Risiko allgemein und für Unterkategorien,
Risikoeinstufungstrends, regionale Beobachtungen, Informationsvermerke sowie
Korrelationsindikatoren für die Risikoeinstufungen und Indikatoren des
Frontex-Netzwerks für Risikoanalyse enthält; c) eine Teilschicht
nachrichtendienstliches Informationsbild, die Migrantenprofile, Routen,
Informationen zur Einstufung der Abschnitte der Land‑ und Seeaußengrenze
und eine Analyse von Schleusungen enthält; d) eine Teilschicht Bildmaterial
und Geodaten, die Bezugsbilder, Hintergrundkarten, Bewertungen der Richtigkeit
nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, Änderungsanalysen (Erdbeobachtungsbilder)
sowie Veränderungserkennungsdaten, georeferenzierte Daten und Karten enthält,
die die Durchlässigkeit der Grenzen zeigen. 7. Informationen zu den eigenen
Kräften in der Einsatzschicht des europäischen Lagebildes erhalten die
Sicherheitseinstufung „EU Restricted“. Artikel 11 Gemeinsames
Informationsbild des Grenzvorbereichs 1. Die Agentur erstellt ein
gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs und aktualisiert es
regelmäßig mit dem Ziel, den nationalen Koordinierungszentren Informationen und
Analysen für den Grenzvorbereich zur Verfügung zu stellen, die für die
Prävention von irregulärer Migration und schwerer oder organisierter
Kriminalität an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und in benachbarten
Drittländern von Belang sind. 2. Das gemeinsame
Informationsbild des Grenzvorbereichs wird aus Informationen folgender Quellen
zusammengestellt: a) nationaler
Koordinierungszentren, b) Informationen und Berichte
von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, c) der Agentur, d) sonstiger einschlägig
befasster europäischer und internationaler Organisationen, e) von Drittländern; f) sonstiger Quellen. 3. Das gemeinsame
Informationsbild des Grenzvorbereichs kann Informationen enthalten, die für
Einsätze zur Überwachung der Luftgrenze und Kontrollen an Grenzübergangsstellen
von Belang sind. 4. Die Ereignisschicht des
gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs enthält Informationen
zu: Vorfällen, Krisensituationen und sonstigen Vorkommnissen im
Grenzvorbereich, die eine mittelschwere oder erhebliche Auswirkung auf die
irreguläre Migration und die grenzüberschreitende Kriminalität an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten haben könnten. 5. Die Agentur nimmt für jeden
Vorfall in der Ereignisschicht des gemeinsamen Informationsbilds des
Grenzvorbereichs eine einzige indikative Einstufung vor. Sie setzt die
nationalen Koordinierungszentren von allen Vorfällen im Grenzvorbereich in
Kenntnis, die als mittelschwer („medium impact“) oder erheblich („high impact“)
eingestuft wurden. 6. Die Einsatzschicht des
gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs ist genauso aufgebaut wie im
europäischen Lagebild und enthält Informationen zu den im Grenzvorbereich
eingesetzten Kräften und den dort durchgeführten Einsätzen sowie
Umweltinformationen. 7. Die Analyseschicht des
gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs ist genauso aufgebaut wie im
europäischen Lagebild und enthält strategische Informationen, Analysematerial
und Analysedienste, nachrichtendienstliche Informationen sowie Bildmaterial und
Geodaten zum Grenzvorbereich. Artikel 12 Gemeinsame
Anwendung von Überwachungsinstrumenten 1. Die Agentur unterstützt die
Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Anwendung von Überwachungsinstrumenten, wie
Satelliten‑ und Schiffsmeldesystemen, mit dem Ziel, dass den nationalen
Koordinierungszentren und der Agentur regelmäßig und kosteneffizient
zuverlässige Informationen über die Überwachung der Außengrenzen und im
Grenzvorbereich zur Verfügung stehen. 2. Die Agentur kann einem
nationalen Koordinierungszentrum auf Antrag bei folgenden Tätigkeiten erfasste
Informationen zu den Außengrenzen des den Antrag stellenden Mitgliedstaats und
zum Grenzvorbereich zur Verfügung stellen: a) selektive Beobachtung
ausgewiesener Häfen und Küsten von Drittländern, die Risikoanalysen und
nachrichtendienstlichen Informationen zufolge als Basis für die Einschiffung
oder den Transit von Schiffen dienen, die für die irreguläre Migration und
grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden; b) Verfolgung eines Schiffes auf
hoher See, das mutmaßlich oder nachweislich für die irreguläre Migration und
grenzüberschreitende Kriminalität benutzt wird; c) Beobachtung im Voraus bestimmter
Seegebiete mit dem Ziel, Schiffe aufzuspüren, zu identifizieren und zu
verfolgen, wenn diese mutmaßlich oder tatsächlich für die irreguläre Migration
und grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden; d) Umweltbewertung für im Voraus
bestimmte Seegebiete und für Gebiete entlang der Landaußengrenze mit dem Ziel,
die Beobachtungs‑ und Patrouillentätigkeiten zu optimieren; e) selektive Beobachtung
ausgewiesener Grenzvorbereiche an der Landaußengrenze, die Risikoanalysen und
nachrichtendienstlichen Informationen zufolge möglicherweise als Abreise‑
oder Transitbereich für die irreguläre Migration und grenzüberschreitende
Kriminalität benutzt werden. 3. Die Agentur kann zur
Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen Daten aus folgenden
Systemen, Sensoren und Plattformen kombinieren und auswerten: a) Schiffsmeldesystemen, wie dem
automatischen Identifikationssystem AIS und dem Schiffsortungssystem VMS,
soweit dies jeweils rechtlich zulässig ist; b) Satellitenbildern; c) auf Plattformen, einschließlich
bemannten und unbemannten Fluggeräten, montierten Sensoren. 4. Die Agentur kann den Antrag
eines nationalen Koordinierungszentrums aus technischen, finanziellen und
sonstigen stichhaltigen Gründen ablehnen. 5. Die Agentur kann auf eigene
Initiative die in Absatz 2 genannten Überwachungsinstrumente zur Erfassung
von Informationen nutzen, die für das gemeinsame Informationsbild des
Grenzvorbereichs von Belang sind. KAPITEL III Reaktionsfähigkeit Artikel 13 Abgrenzung
der Außengrenzabschnitte Jeder Mitgliedstaat unterteilt seine Land‑
und Seeaußengrenze in Grenzabschnitte, wobei ein lokales oder regionales
Koordinierungszentrum die wirksame und effiziente Verwaltung des Personals und
der Ressourcen sicherstellt. Artikel 14 Einstufung
der Außengrenzabschnitte 1. Ausgehend von Risikoanalysen
der Agentur und nach Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten nimmt die
Agentur die folgende Einstufung der einzelnen Abschnitte der Land‑ und
Seeaußengrenzen der Mitgliedstaaten vor: a) „low impact level“ (geringes
Risiko), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit irregulärer Migration und
grenzüberschreitender Kriminalität am fraglichen Grenzabschnitt unerhebliche
Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben; b) „medium impact level“
(mittleres Risiko), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit irregulärer Migration
und grenzüberschreitender Kriminalität am fraglichen Grenzabschnitt
mittelschwere Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben; c) „high impact level“ (hohes
Risiko), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit irregulärer Migration und
grenzüberschreitender Kriminalität am fraglichen Grenzabschnitt erhebliche
Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben. 2. Das nationale
Koordinierungszentrum prüft regelmäßig, ob die Einstufung von Grenzabschnitten
angepasst werden muss. Das nationale Koordinierungszentrum kann die Agentur
auffordern, die Einstufung zu ändern, wenn es gesicherte Informationen über
veränderte Bedingungen an dem betreffenden Außengrenzabschnitt vorlegen kann. 3. Die Agentur visualisiert im
europäischen Lagebild die Einstufungen der Außengrenzabschnitte. Artikel 15 Reaktion
entsprechend der Einstufung 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die an den Außengrenzabschnitten durchgeführten Überwachungs‑
und Patrouillenaktivitäten der jeweiligen Einstufung entsprechen: a) Wird einem
Außengrenzabschnitt ein geringes Risiko („low impact level”) zugeordnet,
organisiert das lokale beziehungsweise das regionale Koordinierungszentrum eine
regelmäßige Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse und sorgt dafür,
dass im Grenzgebiet genügend Patrouillen vorhanden sind, die für Verfolgungs‑,
Identifizierungs‑ und Abfang‑ beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen
zur Verfügung stehen. b) Wird einem
Außengrenzabschnitt ein mittleres Risiko („medium impact level“) zugeordnet,
unterstützt das nationale Koordinierungszentrum das lokale beziehungsweise das
regionale Koordinierungszentrum, indem es ihnen vorübergehend zusätzliches
Personal und zusätzliche Ressourcen zuteilt. c) Wird einem
Außengrenzabschnitt ein hohes Risiko („high impact level“) zugeordnet, sorgt
das nationale Koordinierungszentrum dafür, dass das lokale beziehungsweise das
regionale Koordinierungszentrum die erforderliche, auf nationaler Ebene
verfügbare Unterstützung erhält, darunter Informationen, Ressourcen und
Personal; das nationale Koordinierungszentrum kann auch die Agentur nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 um Hilfe ersuchen. 2. Das nationale
Koordinierungszentrum setzt die Agentur unverzüglich von den auf nationaler
Ebene gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis. 3. Wird einem an einen
Grenzabschnitt eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands angrenzenden
Außengrenzabschnitt ein mittleres oder hohes Risiko („medium“ oder „high impact
level“) zugeordnet, stimmt das nationale Koordinierungszentrum die Maßnahmen
mit dem Koordinierungszentrum des Nachbarlandes ab. 4. Stellt ein nationales
Koordinierungszentrum einen Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c, so
kann die Agentur dieses unterstützen durch a) eine vorrangige Behandlung
hinsichtlich der gemeinsamen Anwendung von Überwachungsinstrumenten; b) Koordinierung des Einsatzes
von Europäischen Grenzschutzteams gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004; c) Gewährleistung des Einsatzes
von technischem Gerät, das der Agentur gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2007/2004 zur Verfügung steht; d) Koordinierung sonstiger
Unterstützungsangebote der Mitgliedstaaten. 5. Die Agentur prüft in ihren
Risikoanalysen die Einstufungen und die entsprechenden Maßnahmen auf nationaler
Ebene und auf Ebene der Union. TITEL IV BESONDERE
BESTIMMUNGEN Artikel 16 Übertragung
von Aufgaben an andere Zentren in den Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten können
regionalen, lokalen, funktionalen oder anderen Zentren, die operative
Entscheidungen treffen können, die Aufgabe übertragen, in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich ein angemessenes Lagebewusstsein und eine
Reaktionsfähigkeit zu gewährleisten, darunter die in Artikel 5
Absatz 3 Buchstaben b, d und e genannten Aufgaben und Befugnisse. 2. Der Beschluss eines
Mitgliedstaats zur Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 darf sich nicht
auf die Fähigkeit des nationalen Koordinierungszentrums zur Kooperation und zum
Austausch von Informationen mit anderen nationalen Koordinierungszentren und
der Agentur auswirken. 3. In zuvor festgelegten Fällen
darf das nationale Koordinierungszentrum ein Zentrum im Sinne von Absatz 1
ermächtigen, mit einem regionalen oder dem nationalen Koordinierungszentrum
eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands zu kommunizieren und
Informationen auszutauschen, wenn ersteres sein eigenes nationales
Koordinierungszentrum regelmäßig über die Kommunikationen und den
Informationsaustausch informiert. Artikel 17 Zusammenarbeit
der Agentur mit Dritten 1. Die Agentur nutzt die in anderen
EU-Einrichtungen und –Stellen vorhandenen Informationen, Kapazitäten und
Systeme, soweit dies jeweils rechtlich zulässig ist. 2. Die Agentur arbeitet gemäß
Absatz 1 insbesondere mit folgenden Stellen zusammen: a) dem Europäischen Polizeiamt
(Europol), dem Maritime Analysis and Operations Centre – Narcotics (MAOC-N) und
dem Centre de Coordination pour la lutte antidrogue en Méditerranée (CeCLAD-M)
zum Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität für das
europäische Lagebild; b) dem EU-Satellitenzentrum, der
Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen
Fischereiaufsichtsagentur zur Gewährleistung der gemeinsamen Anwendung von
Überwachungsinstrumenten; c) der Europäischen Kommission
und EU-Einrichtungen, die der Agentur Informationen zur Verfügung stellen
können, die zur Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen
Informationsbilds des Grenzvorbereichs von Belang sind; d) internationalen
Organisationen, die der Agentur Informationen zur Verfügung stellen können, die
zur Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen
Informationsbilds des Grenzvorbereichs von Belang sind. 3. Informationen werden zwischen
der Agentur und den in Absatz 2 genannten Stellen über das in Artikel 7
genannte Netz oder andere Kommunikationsnetze ausgetauscht, die die
Verfügbarkeits‑, Vertraulichkeits‑ und Integritätskriterien
erfüllen. 4. Die Zusammenarbeit zwischen
der Agentur und den in Absatz 2 genannten Stellen wird in
Arbeitsvereinbarungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 und der
jeweiligen Rechtsgrundlage für jede Stelle geregelt. Darin wird zudem
hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass die betreffenden
EU-Einrichtungen und anderen Stellen Sicherheitsvorschriften und Standards
einzuhalten haben, die den von der Agentur angewandten gleichwertig sind. 5. Die Einrichtungen und Stellen
gemäß Absatz 2 können die im Zusammenhang mit EUROSUR erhaltenen
Informationen nach Maßgabe ihres Rechtsrahmens und unter Beachtung der
Grundrechte nutzen. Artikel 18 Zusammenarbeit
mit benachbarten Drittländern 1. Auf der Grundlage bilateraler
oder multilateraler Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
und einem oder mehreren Drittländern können die betreffenden Mitgliedstaaten
zur Prävention von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität
mit Drittländern Informationen austauschen und zusammenarbeiten. Die nationalen
Koordinierungszentren der Mitgliedstaaten dienen als Kontaktstellen für den
Informationsaustausch zwischen dem in Artikel 7 genannten Netz und den
regionalen Netzen mit benachbarten Drittländern. 2. Der Austausch von
Informationen gemäß Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe h mit einem Drittland, das diese verwenden könnte, um Personen
oder Gruppen ausfindig zu machen, die ernsthaft gefährdet sind, Opfer von
Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder
einer anderen Verletzung der Grundrechte zu werden, ist untersagt. 3. Der Austausch von
Informationen gemäß Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h
unterliegt den in bilateralen und multilateralen Vereinbarungen mit
benachbarten Drittländern festgelegten Bedingungen. 4. Für die Weitergabe von
Informationen an ein Drittland im Rahmen einer solchen Vereinbarung
beziehungsweise in diesem Netz ist die vorherige Genehmigung aller
Mitgliedstaaten erforderlich, die im Rahmen von EUROSUR Informationen zur
Verfügung gestellt haben und die keine Partei einer Vereinbarung gemäß
Absatz 1 sind und keinem Netz gemäß Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe h angehören. 5. Der Austausch von
Informationen, die im Rahmen der Dienstleistungen für die gemeinsame Anwendung
von Überwachungsinstrumenten erlangt wurden, an Drittländer unterliegt den
Vorschriften und Regeln für diese Instrumente und Systeme sowie den
einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001. Artikel 19 Handbuch Die Europäische Kommission erstellt in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur ein Handbuch für die Anwendung
und Verwaltung von EUROSUR („Handbuch“) mit technischen und operativen
Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und stellt es zur Verfügung.
Die Europäische Kommission nimmt dieses Handbuch in Form einer Empfehlung an. Artikel 20 Monitoring
und Bewertung 1. Die Agentur stellt sicher,
dass Verfahren für das Monitoring des technischen und operativen Funktionierens
von EUROSUR unter Berücksichtigung der Ziele eines angemessenen
Lagebewusstseins und einer angemessenen Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen
vorhanden sind. 2. Die Agentur legt am
1. Oktober 2015 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das
Funktionieren von EUROSUR vor. 3. Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat am 1. Oktober 2016 und danach alle
vier Jahre eine Gesamteinschätzung von EUROSUR vor. Diese Einschätzung umfasst
eine Bewertung der Ergebnisse anhand der Ziele und eine Bewertung der
fortdauernden Gültigkeit der zugrunde liegenden Überlegungen, der Anwendung
dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und durch die Agentur und der
Beachtung der Grundrechte. Gegebenenfalls fügt die Kommission der Einschätzung
geeignete Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
der Agentur die für die Berichterstattung nach Absatz 2 erforderlichen
Informationen zur Verfügung. Die Agentur stellt der Kommission die für die in
Absatz 3 genannte Einschätzung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendbarkeit 1. Diese Verordnung tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. 2. Diese Verordnung gilt ab dem
1. Oktober 2013. 3. Artikel 5 Absatz 1
gilt für die an den südlichen Seeaußengrenzen und an den östlichen
Landaußengrenzen der Union gelegenen Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen,
Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Ungarn und
Zypern) ab 1. Oktober 2013. 4. Artikel 5 Absatz 1
gilt für die übrigen Mitgliedstaaten mit Land‑ und Seeaußengrenzen
(Belgien, Deutschland, Niederlande und Schweden) ab 1. Oktober 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident Anhang Die Komponenten des EUROSUR-Rahmens werden
unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze eingerichtet, betrieben und
betreut: a) Grundsatz der
Interessengemeinschaften: Die nationalen Koordinierungszentren und die
Agentur bilden Interessengemeinschaften für den Informationsaustausch und die
Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR. Verschiedene nationale
Koordinierungszentren und die Agentur schließen sich zu Interessengemeinschaften
zusammen, um in Bezug auf gemeinsame Ziele, Erfordernisse und Interessen
Informationen auszutauschen. b) Grundsätze des kohärenten
Managements und der Nutzung vorhandener Strukturen: Die Agentur
gewährleistet die Kohärenz zwischen den verschiedenen Komponenten des
EUROSUR-Rahmens; unter anderem berät und unterstützt sie die nationalen
Koordinierungszentren und fördert die Interoperabilität von Informationen und
Technologien. Soweit möglich werden im EUROSUR-Rahmen die vorhandenen Systeme
und Kapazitäten genutzt. EUROSUR wird in vollem Einklang mit der Initiative zum
Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen
Bereichs der EU errichtet und trägt somit zu einem koordinierten und
kosteneffizienten Ansatz für einen bereichsübergreifenden Informationsaustausch
in der Union bei, der dem System zugleich auch zugute kommt. c) Grundsätze des
Informationsaustauschs und der Informationssicherung: Die im EUROSUR-Rahmen
bereitgestellten Informationen stehen allen nationalen Koordinierungszentren
und der Agentur zur Verfügung, sofern nicht spezifische Beschränkungen
festgelegt oder vereinbart wurden. Die nationalen Koordinierungszentren
gewährleisten die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der auf
nationaler und europäischer Ebene auszutauschenden Informationen. Die Agentur
gewährleistet die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der auf
europäischer Ebene auszutauschenden Informationen. d) Grundsätze der
Dienstleistungsorientiertheit und der Standardisierung: Die verschiedenen
EUROSUR-Kapazitäten werden nach einem dienstleistungsorientierten Ansatz
implementiert. Die Agentur trägt soweit möglich dafür Sorge, dass sich der
EUROSUR-Rahmen auf international vereinbarte Normen stützt. e) Grundsatz der Flexibilität:
Organisation, Information und Technologie sollen den EUROSUR-Beteiligten
ermöglichen, auf sich ändernde Lagen flexibel und strukturiert zu reagieren. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag
für eine Verordnung zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems
(EUROSUR)
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[17]
Zurzeit Rubrik
3a, Titel 18 – Inneres Künftige
mehrjährige Finanzrahmen: Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) Art des Vorschlags/der Initiative þ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme (Mittel aus
dem Budget für Inneres für den Zeitraum 2014-2020). ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[18].
¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.3.
Ziele
1.3.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
In den
Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom 23. und 24. Juni 2011
erklärte der Europäische Rat, dass dem Ausbau des Europäischen
Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) „Vorrang eingeräumt [wird], damit es bis
2013 betriebsbereit ist und die für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten mit seiner Hilfe operative Informationen austauschen und
ihre Zusammenarbeit verbessern können“. Wie es im
Arbeitsprogramm der Kommission für 2011[19]
heißt, soll die Kontrolle an den Außengrenzen des Schengen-Gebiets, vor allem
an den südlichen Seegrenzen und östlichen Landgrenzen durch EUROSUR verstärkt
werden. EUROSUR ist ein System, das es den Grenzüberwachungsbehörden der
Mitgliedstaaten (Grenzschutz, Küstenwache, Polizei, Zoll und Marine) erlauben
wird, operative Informationen auszutauschen und untereinander sowie mit Frontex
zusammenzuarbeiten, um die Zahl der Menschen, die ihr Leben auf See verlieren,
und die Zahl der irregulären Einwanderer, die unentdeckt in die EU gelangen, zu
verringern und die innere Sicherheit u. a. durch Prävention von
grenzüberschreitender Kriminalität wie Menschenhandel und Drogenschmuggel zu
erhöhen. Seit 2008
arbeiten die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Grenzschutzagentur Frontex und die
Europäische Kommission gemeinsam an der Festlegung und Entwicklung des
EUROSUR-Rahmens. Unter Verwendung des Frontex-Budgets werden die Komponenten
von EUROSUR getestet und seit 2011 im Rahmen eines Pilotprojekts schrittweise
eingeführt. Parallel dazu richten die Mitgliedstaaten seit 2008 mit Mitteln des
Außengrenzenfonds die nationalen Komponenten von EUROSUR ein, darunter die
nationalen Koordinierungszentren und die nationalen Grenzüberwachungssysteme. Daher sind
zurzeit folgende ABB-Tätigkeiten betroffen: 18 02
– Solidarität — Außengrenzen, Rückkehr, Visapolitik und Freizügigkeit von
Personen – Ziel 1: Personen das Überschreiten der Binnengrenzen ohne
Grenzkontrollen ermöglichen, für sichere Grenzen sorgen und illegale Migration
durch die Weiterentwicklung eines integrierten Außengrenzverwaltungssystems und
hoher Standards für die Grenzkontrollen (u. a. durch die Einrichtung des
SIS II und finanzielle Unterstützung durch den Außengrenzenfonds) verhindern. Durch die
gleichzeitige Entwicklung und Umsetzung von EUROSUR nimmt dessen Einrichtung
erheblich weniger Zeit in Anspruch und wird auch eine Erprobung und Anpassung
der einzelnen Komponenten von EUROSUR vor der Inbetriebnahme Ende 2013 möglich. Grundlage der
Arbeiten für die Entwicklung, Tests und die schrittweise Errichtung von EUROSUR
war ein Fahrplan, den die Kommission 2008 in einer Mitteilung[20] vorgestellt hatte. Dieser
wurde vom Rat Justiz und Inneres in seinen Schlussfolgerungen vom
Juni 2008 und Februar 2010 und durch das Stockholmer Programm und den
Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms bestätigt.
1.3.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
EUROSUR hat
zwei Einzelziele, nämlich die erhebliche Verbesserung des Lagebewusstseins
und der Reaktionsfähigkeit der Grenzkontrollbehörden der Mitgliedstaaten
und von Frontex, um im Idealfall sämtliche neue Routen und Methoden der
irregulären Migration und grenzüberschreitenden Kriminalität ermitteln und
schnell wieder blockieren zu können.
1.3.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. 1. Das
Lagebewusstsein zeigt, inwieweit die Behörden in der Lage sind,
Grenzüberschreitungen festzustellen und Kontrollmaßnahmen angemessen zu
begründen. Dies lässt sich durch die Umsetzung folgender operativer Ziele auf
nationaler und auf europäischer Ebene erreichen: a. Verbesserte
Zusammenarbeit zwischen Behörden durch Straffung von Strukturen und Vernetzung
von Systemen im Bereich Strafverfolgung; b. Einsatz
von Datenverknüpfung in Kombination mit modernen technischen Mitteln zur
Aufspürung und Verfolgung von Grenzüberschreitungen, insbesondere (kleiner)
Boote; c. bereichsübergreifender
Informationsaustausch mit anderen Akteuren im maritimen Bereich, unter anderem
in den Bereichen Verkehr, Zoll, Fischereikontrolle und Verteidigung; d. verbesserter
Informationsaustausch mit benachbarten Drittländern. 2. Anhand
der Reaktionsfähigkeit wird die Reaktionszeit zur Verhinderung von
unerlaubten Grenzüberschreitungen gemessen; gemessen wird dabei auch, wie
schnell und auf welche Weise auf ungewöhnliche Umstände reagiert wird. Folgende
operative Ziele sollten daher auf nationaler und auf europäischer Ebene
erreicht werden: a. Echtzeitnaher
Austausch von Daten, Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen
gegebenenfalls auf gesichertem Wege, also Wechsel von einem
patrouillengestützten Ansatz zu einem erkenntnisgestützten Ansatz auf der
Grundlage von Risikoanalysen; b. wirksames
Ressourcen- und Personalmanagement, darunter auch für Sensoren und Patrouillen; c. Messung
der Wirkungen, d. h. Bewertung der Wirkung von
Grenzüberwachungstätigkeiten, um eine neue Ausgangsbasis für die
Risikobewertung und neue Prioritätensetzung zu erhalten. Tabelle
zu Problemen, Zielen und Maßnahmen Einzelziele || Geplante Maßnahmen 1a - Straffung von Strukturen und Vernetzung von Systemen auf nationaler Ebene 2a - Wirksames Ressourcen- und Personalmanagement 2c – Wirkungsmessung || Einrichtung eines nationalen Koordinierungszentrums und des Lagezentrums von Frontex 2a – Echtzeitnaher Austausch von Daten, Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen || Einrichtung des EUROSUR-Netzes zur Verbindung der nationalen Koordinierungszentren und Frontex Einrichtung des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs 1d - Verbesserter Informationsaustausch mit benachbarten Drittländern || Verknüpfung von EUROSUR mit regionalen Netzwerken von Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern 1b - Einsatz von Datenverknüpfung in Kombination mit technischen Mitteln zur Aufspürung und Verfolgung von Grenzüberschreitungen 1c - Bereichsübergreifender Informationsaustausch mit anderen Akteuren im maritimen Bereich || Einführung von Dienstleistungen für die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten auf EU-Ebene
1.3.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Frontex stellt mit Hilfe folgender Indikatoren sicher, dass bestimmte
Methoden angewandt werden, um das Funktionieren von EUROSUR mit Blick auf die
Hauptziele zu überwachen:[21] Erfolgsindikatoren[22] Geringere Zahl der irregulären Einwanderer, die unentdeckt in das
Schengen-Gebiet gelangen; weniger Todesfälle von Migranten beim Versuch der Einreise über das
Meer; Abnahme der grenzüberschreitenden Kriminalität, insbesondere des
Drogenschmuggels über die Außengrenzen. Leistungs- und Output-Indikatoren[23] Erhöhtes Lagebewusstsein an den Außengrenzen und im Grenzvorbereich; Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden; Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit
Frontex; verstärkte Zusammenarbeit mit Nachbarländern; verbesserte technische und operative Kapazitäten zur Aufspürung und
Verfolgung von Booten; verstärkter echtzeitnaher Austausch von Verschlusssachen und
unklassifizierten Informationen; verbesserte Fähigkeit zur Reaktion auf Ausschreibungen, Vorfälle und
andere Ereignisse an den Außengrenzen.
1.4.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Die EU wird
auch im Zeitraum 2012-2020 mit verschiedenen allgemeinen und spezifischen
Problemen bei der Grenzüberwachung konfrontiert sein, die durch EUROSUR
angegangen werden.[24] Die EU steht
an ihren Außengrenzen durch irreguläre Migration unter erheblichem Druck, der
in den kommenden Jahren noch zunehmen dürfte. Die Verwendung kleiner,
seeuntüchtiger Boote hat dazu geführt, dass die Zahl der im Mittelmeer
ertrunkenen Migranten dramatisch angestiegen ist. Diese Boote stellen die
Strafverfolgungsbehörden vor große Probleme, da es extrem schwierig ist, sie
auf hoher See aufzuspüren und zu verfolgen. Kriminelle Schleuserorganisationen
benutzen häufig dieselben Routen und Methoden, die auch für andere
grenzüberschreitende kriminelle Machenschaften wie Menschen- und Drogenhandel
benutzt werden. Eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Grenzkontroll- und
Polizeibehörden sollte einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung solcher
schweren Verbrechen an den Außengrenzen leisten. Die
Behörden der Mitgliedstaaten können nicht schnell genug reagieren, wenn
kriminelle Organisationen ihre Routen und Methoden für irreguläre Migration und
grenzüberschreitende Verbrechen ändern, was sie oft schnell und flexibel tun.
Einer der Gründe für die langsame Reaktion der Behörden ist, dass in manchen
Mitgliedstaaten bis zu sechs unterschiedliche Behörden unmittelbar an der
Überwachung der Seegrenzen beteiligt sind, ohne dass sie über eindeutige Regeln
und Abläufe für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch untereinander
verfügen. Es fehlt jedoch nicht nur innerhalb mancher Mitgliedstaaten, sondern
auch zwischen Mitgliedstaaten an Koordinierung. Der Grund hierfür ist das
Fehlen geeigneter Verfahren, Netzwerke oder Kommunikationskanäle für den
Informationsaustausch. Der Migrationsdruck stellt auch die Drittländer an der
südlichen Küste des Mittelmeers vor große Herausforderungen. Daher ist eine
engere Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern irregulärer Migranten sowie den
Ländern, von denen aus sie versuchen, in die EU zu gelangen, erforderlich.
1.4.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip[25] folgt EUROSUR einem
dezentralen Ansatz, bei dem die nationalen Koordinierungszentren das Rückgrat
der EUROSUR-Zusammenarbeit bilden. Durch die Verbindung der vorhandenen nationalen
und europäischen Systeme und die Entwicklung neuer Kapazitäten ermöglicht
EUROSUR die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den
Grenzkontrollbehörden der Mitgliedstaaten und Frontex, um so ein besseres
Lagebewusstsein an den Außengrenzen zu erlangen; dadurch entsteht ein
greifbarer Mehrwert für die Grenzüberwachung. Ein
verstärkter Informationsaustausch erleichtert die genauere Identifikation von
Objekten, darunter für die irreguläre Migration und grenzüberschreitende
Kriminalität verwendete Boote, und ermöglicht so eine gezieltere, schnelle und
kosteneffiziente Nutzung der vorhandenen Abfangausrüstung. Dieses Ziel, das auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, lässt sich
besser auf Unionsebene erreichen.
1.4.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Die
EUROSUR-Initiative baut auf früheren, beispielsweise mit dem von Frontex
koordinierten Europäischen Patrouillennetz gemachten Erfahrungen auf. Es wird
eine möglichst umfassende Nutzung der bestehenden nationalen
Grenzkontrollinfrastrukturen in Verbindung mit internationalen und europäischen
operativen Systemen sowie technologischen Entwicklungen (z. B. von
Satelliten) angestrebt. EUROSUR wird von verschiedenen Forschungsprojekten im Siebten
Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung[26]
insbesondere zur Nutzung modernster Technologien profitieren.
1.4.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Durch eine
optimale Nutzung in der Union vorhandener Systeme, Kapazitäten und
Finanzierungsprogramme strebt EUROSUR optimale Kohärenz und Synergien mit
anderen relevanten Instrumenten an.
1.5.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
þ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
þ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [JJJJ] bis
[JJJJ], –
Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.6.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[27]
þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
þ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[28] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind þ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Die
verschiedenen Komponenten von EUROSUR werden auf der Grundlage des
EUROSUR-Fahrplans von 2008 (KOM(2008) 68 endg.) vor allem von Frontex und
von den Mitgliedstaaten (geteilte Mittelverwaltung) eingeführt. Bei der
Einrichtung der nationalen Koordinierungszentren werden die Mitgliedstaaten
2012 und 2013 aus dem Außengrenzenfonds und im Zeitraum 2014-2020 aus dem
Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa
im Rahmen des geplanten Fonds für die innere Sicherheit unterstützt. Außerdem
wird Frontex sein eigenes Budget einsetzen, um das EUROSUR-Netz einzurichten
und andere horizontale EUROSUR-Komponenten einzuführen, wie das gemeinsame
Informationsbild des Grenzvorbereichs. Bei Bedarf wird zusätzlich eine
Unterstützung aus dem Fonds für die innere Sicherheit gewährt (direkte oder
indirekte zentrale Mittelverwaltung). Mit Mitteln
des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung wird die Einführung
der geplanten Dienstleistungen für die gemeinsame Anwendung von
Überwachungsinstrumenten in den Jahren 2012 und 2013 unterstützt. Maßnahmen in
benachbarten Drittländern werden 2012 und 2013 auf der Grundlage des
thematischen Programms für Asyl und Migration im Rahmen des Instruments für die
Entwicklungszusammenarbeit unterstützt.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese
Tätigkeiten erfolgen. Zwei Jahre, nachdem EUROSUR seinen Betrieb aufgenommen hat, sowie jedes
anschließende Jahr legt Frontex der Kommission unter Berücksichtigung der
vorstehend erwähnten Indikatoren einen Bericht über das Funktionieren von
EUROSUR vor.[29]
Zudem nimmt die Kommission drei Jahre, nachdem das EUROSUR-System seinen
Betrieb in vollem Umfang aufgenommen hat, sowie anschließend alle vier Jahre
eine Gesamtbewertung von EUROSUR vor, bei der auch geprüft wird, inwieweit die
Ergebnisse den Zielen entsprechen und ob die zugrunde liegenden Überlegungen
weiterhin Gültigkeit besitzen. Wenn EUROSUR 2013 in Betrieb geht, sollte die
erste Bewertung 2016 vorgenommen werden. Die Kommission sollte dem Europäischen
Parlament und dem Rat Evaluierungsberichte vorlegen, gegebenenfalls zusammen
mit Vorschlägen zur Änderung der Verordnung zur Einrichtung von EUROSUR.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
– Die Kostenschätzungen in der beiliegenden Folgenabschätzung wurden auf
der Grundlage der von den Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen und dem privaten
Sektor vorgelegten und von dem externen Auftragnehmer geprüften Daten erstellt.
Letzterer (GHK) wurde mit der technischen Studie zur Bewertung der finanziellen
Auswirkung von EUROSUR betraut. Es handelt sich um eine möglichst genaue
Einschätzung der Kosten für die Umsetzung der in Betracht kommenden
Maßnahmenoptionen auf der Grundlage der Beschreibung der Maßnahmen im
EUROSUR-Fahrplan von 2008 und den späteren fachlichen Unterlagen. Eine Änderung
im Umfang, bei den Organisations‑ und Verwaltungsstrukturen, den
technischen Anforderungen und der Art der Dienstleistungen sowie bei der
Staffelung der Umsetzung des EUROSUR-Fahrplans dürfte sich in den Kosten der
Dienstleistungen niederschlagen. – Die verschiedenen Komponenten und Schritte, die im EUROSUR-Fahrplan von
2008 (KOM(2008) 68 endg.) vorgesehen sind, werden gleichzeitig entwickelt,
getestet und umgesetzt. Grund für diesen Ansatz ist, dass der normale
Entwicklungszyklus bei einem System, bei dem jeder Schritt auf den Ergebnissen
des vorangehenden Schrittes aufbaut und das erst entwickelt, dann umgesetzt
wird, zu langwierig ist. Bei der Zusammenfassung der Ergebnisse der einzelnen
Schritte zu einem gemeinsamen Rahmen ist Vorsicht geboten. Kohärenz kann am
besten durch Rechtsvorschriften gewährleistet werden, in denen die einzelnen
Komponenten sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Akteure genau
definiert sind.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Die
Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die einzelnen Finanzierungsprogramme
(z. B. Fonds für die innere Sicherheit) werden zur Anwendung kommen.
Darüber hinaus soll auf internes (z. B. Gemeinsame Forschungsstelle) sowie
externes Fachwissen (z. B. externe Auftragnehmer) zurückgegriffen werden,
um zu gewährleisten, dass die einzelnen EUROSUR-Komponenten ordnungsgemäß und
reibungslos funktionieren.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die nationalen
und EU-Betrugsbekämpfungsbestimmungen gelten uneingeschränkt.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien[30] In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer || GM ([31]) || von EFTA[32]-Ländern || von Bewerberländern[33] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3a || 18 02 03 02 - Frontex || GM || Nein || Nein || Nein || Nein 3a || 18 02 06 – Außengrenzenfonds || GM || Nein || Nein || Ja || Nein · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || 18 02 cc - Fonds für die innere Sicherheit – Außengrenzen und Visapolitik || GM || Nein || Nein || Ja || Nein 3 || 18 02 05 02 - Frontex || GM || Nein || Nein || Nein || Nein
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben für
2014-2020[34]
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Rubrik 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft GD: Inneres || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgejahre || INS-GESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || Fonds für die innere Sicherheit[35] || Verpflichtungen || (1) || 14,107 || 16,111 || 16,111 || 16,411 || 16,411 || 16,411 || 16,411 || || 111,973 Zahlungen || (2) || 1,915 || 3,997 || 7,720 || 12,130 || 15,751 || 16,266 || 16,347 || 37,848 || 1111,973 18 02 03 02[36] || Verpflichtungen || (1a) || 20,601 || 19,997 || 18,290 || 18,290 || 18,290 || 18,290 || 18,290 || || 132,048 Zahlungen || (2a) || 10,301 || 20,299 || 19,144 || 18,290 || 18,290 || 18,290 || 18,290 || 9,145 || 132,048 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[37] || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0 Mittel INSGESAMT für GD Inneres || Verpflichtungen || =1+1a +1b+1c || 34,708 || 36,108 || 34,401 || 34,701 || 34,701 || 34,701 || 34,701 || || 244,021 Zahlungen || || 12,215 || 24,296 || 26,864 || 30,420 || 34,041 || 34,556 || 34,637 || 46,993 || 244,021 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 34,708 || 36,108 || 34,401 || 34,701 || 34,701 || 34,701 || 34,701 || || 244,021 Zahlungen || (5) || 12,215 || 24,296 || 26,864 || 30,420 || 34,041 || 34,556 || 34,637 || 46,993 || 244,021 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 34,708 || 36,108 || 34,401 || 34,701 || 34,701 || 34,701 || 34,701 || || 244,021 Zahlungen || =5+ 6 || 12,215 || 24,296 || 26,864 || 30,420 || 34,041 || 34,556 || 34,637 || 46,993 || 244,021 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgejahre || INSGESAMT GD: Inneres || Personalausgaben || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || || 1,778 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0 GD Inneres INSGESAMT || Mittel || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || || 1,778 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || || 1,778 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 34,962 || 36,362 || 34,655 || 34,955 || 34,955 || 34,955 || 34,955 || || 245,799 Zahlungen || 12,469 || 24,550 || 27,118 || 30,674 || 34,295 || 34,810 || 34,891 || 46,993 || 245,799
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen
Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || ERGEBNISSE || Art der Ergeb-nisse[38] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Insgesamt || EINZELZIELE Nr. 1a, 2a und 2c[39] || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis[40] || Zentrum || 2,179 || 24 || 7,470 || 24 || 7,470 || 24 || 7,470 || 24 || 7,470 || 24 || 7,470 || 24 || 7,470 || 24 || 7,470 || 24 || 52,29 || - Ergebnis[41] || Zentrum || 75,765 || 1 || 11,316 || 1 || 12,164 || 1 || 10,457 || 1 || 10,457 || 1 || 10,457 || 1 || 10,457 || 1 || 10,457 || 1 || 75,765 || Zwischensumme für Einzelziele Nr. 1a, 2a und 2c || 25 || 18,786 || 25 || 19,634 || 25 || 17,927 || 25 || 17,927 || 25 || 17,927 || 25 || 17,927 || 25 || 17,927 || 25 || 128,055 || EINZELZIEL Nr. 2a[42] || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis[43] || Netz || 33,071 || 1 || 5,969 || 1 || 4,517 || 1 || 4,517 || 1 || 4,517 || 1 || 4,517 || 1 || 4,517 || 1 || 4,517 || 1 || 33,071 || - Ergebnis[44] || Bíld || 23,212 || 1 || 3,316 || 1 || 3,316 || 1 || 3,316 || 1 || 3,316 || 1 || 3,316 || 1 || 3,316 || 1 || 3,316 || 1 || 23,212 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2a || 2 || 9,285 || 2 || 7,833 || 2 || 7,833 || 2 || 7,833 || 2 || 7,833 || 2 || 7,833 || 2 || 7,833 || 2 || 56,283 || EINZELZIEL Nr. 1d[45] || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis[46] || Netze || 537,75 || 4 || 951 || 4 || 0 || 4 || 0 || 4 || 300 || 4 || 300 || 4 || 300 || 4 || 300 || 4 || 2,151 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1d || 4 || 0,951 || 4 || 0 || 4 || 0 || 4 || 0,300 || 4 || 0,300 || 4 || 0,300 || 4 || 0,300 || 4 || 2,151 EINZELZIELE Nr. 1b und 1c[47] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis[48] || Dienst || || 1 || 5,686 || 1 || 8,641 || 1 || 8,641 || 1 || 8,641 || 1 || 8,641 || 1 || 8,641 || 1 || 8,641 || 1 || 57,532 Zwischensumme für Einzelziele Nr. 1b und 1c || 1 || 5,686 || 1 || 8,641 || 1 || 8,641 || 1 || 8,641 || 1 || 8,641 || 1 || 8,641 || 1 || 8,641 || 1 || 57,532 GESAMTKOSTEN || 32 || 37,198 || 32 || 38,688 || 32 || 36,891 || 32 || 37,191 || 32 || 37,191 || 32 || 37,191 || 32 || 37,191 || 32 || 244,021 ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2014[49] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 1,778 Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 1,778 Außerhalb der RUBRIK 5[50] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 1,778
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:[51] Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 2 AD || 2 AD || 2 AD || 2 AD || 2 AD || 2 AD || 2 AD XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[52] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 jj[53] || - am Sitz[54] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 2 AD || 2 AD || 2 AD || 2 AD || 2 AD || 2 AD || 2 AD XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Monitoring von EUROSUR und Unterstützung der laufenden Verwaltung. Externes Personal ||
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem derzeitigen und dem nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen
–
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen und dem nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[55]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
þ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[56] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. [2] KOM(2008) 68 endg. vom 13.2.2008
(EUROSUR-Fahrplan). Aufschluss über die im Zeitraum 2008-2010 erzielten Fortschritte
geben die Dokumente SEC(2009) 1265 endg. vom 24.9.2009 und
SEC(2011) 145 endg. vom 28.1.2011. [3] Vgl. auch Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c
AEUV. [4] Siehe Artikel 11c der Verordnung (EG)
Nr. 2007/2004, eingefügt durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2011. [5] KOM(2010) 385 endg. vom
20.7.2010. [6] ABl. L 349 vom
25.11.2004, S. 1. [7] ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31. [8] ABl. L 8 vom 12.1.2001,
S. 1. [9] ABl. L 350 vom
30.12.2008, S. 60. [10] ABl. L 131 vom 1.6.2000,
S. 43. [11] ABl. L 64 vom 7.3.2002,
S. 20. [12] ABl. L 176 vom 10.7.1999,
S. 36. [13] ABl. L 53 vom 27.2.2008,
S. 52. [14] ABl. L 160 vom 18.6.2011,
S. 19. [15] ABl. L 111 vom 4.5.2010,
S. 20. [16] ABl. L 317 vom 3.12.2001,
S. 1. [17] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [18] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [19] KOM(2010) 623 endg. vom 27.10.2010, VOL. II, 43, 14.
[20] KOM(2008) 68 endg. vom 13.2.2008 („EUROSUR-Fahrplan“). [21] Vgl. Kapitel 8 der beiliegenden Folgenabschätzung. [22] Zum Vergleich mit den Zahlen für 2011 aus den
Frontex-Risikoanalysen und einschlägigen EUROPOL-Berichten. Diese Indikatoren
werden auch von anderen Faktoren beeinflusst, wie von Veränderungen der
politischen und wirtschaftlichen Lage in benachbarten Drittländern. [23] Im Vergleich zur derzeitigen Lage wie beschrieben in der
Folgenabschätzung zur EUROSUR-Verordnung. [24] Vgl. Kapitel 3.2 und 3.3. der beiliegenden
Folgenabschätzung. [25] Vgl. Kapitel 3.5 der beiliegenden Folgenabschätzung. [26] Siehe Liste von Projekten in Anhang 1.5 [27] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [28] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [29] Vgl. Kapitel 8 der beiliegenden Folgenabschätzung. [30] Diese Haushaltslinien werden für die schrittweise
Entwicklung und Erprobung der verschiedenen EUROSUR-Komponenten bis 2013
verwendet. Unter Berücksichtigung dessen, dass die vorgeschlagene
EUROSUR-Verordnung Ende 2013 in Kraft treten soll, gilt der Finanzbogen nur für
den Zeitraum 2014-2020. Der beiliegenden Folgenabschätzung ist eine Übersicht
über die für die Entwicklung von EUROSUR 2008-2010 getätigten Ausgaben sowie
eine Kostenschätzung für 2011-2020 zu entnehmen. [31] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [32] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [33] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [34] Der beiliegenden Folgenabschätzung ist eine Übersicht über
die Gesamtausgaben für 2011-2020 zu entnehmen. [35] Diese Haushaltslinie erfasst folgende Kosten: 1) eine
Kofinanzierung der EU in Höhe von 75 % der operativen Kosten der
nationalen Koordinierungszentren in den 24 Mitgliedstaaten mit Land- und
Seegrenzen, sofern die Mitgliedstaaten eine Finanzierung dieser Kosten aus dem
Unionshaushalt eingeplant haben; 2) die Kosten der Dienstleistungen für die
gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten, die auch aus europäischen
Raumfahrtprogrammen, darunter aus dem GMES-Programm für die Überwachung der
Umwelt und die Umweltsicherheit (Global Monitoring for Environment and
Security), kofinanziert werden sollten, im Rahmen der für den Zeitraum
2014-2020 verfügbaren Mittel; 3) die Kosten für die Anbindung von EUROSUR an regionale
Netze zwischen den Mitgliedstaaten und Nachbarländern; 4) sonstige Kosten
zur Umsetzung von EUROSUR. [36] Für die operativen Kosten des Lagezentrums von Frontex,
des Verbindungsnetzes der nationalen Koordinierungszentren und von Frontex und
des gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs. 5 bis
10 Mio. EUR sollen jährlich aus dem Frontex-Haushalt und 10 bis
15 Mio. EUR aus dem Fonds für die innere Sicherheit finanziert
werden. Die Frontex-Anteile werden im jährlichen Haushaltsverfahren genau
festgelegt. [37] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [38] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [39] Vgl. Ziffer 1.4.2: 1a - Straffung von Strukturen und
Vernetzung von Systemen auf nationaler Ebene; 2a - Wirksames Ressourcen- und
Personalmanagement; 2c – Wirkungsmessung [40] Kofinanzierung der EU in Höhe von 75 % der operativen
Kosten der nationalen Koordinierungszentren in den 24 Mitgliedstaaten mit
Land- und Seegrenzen. [41] Operative Kosten des Lagezentrums von Frontex. [42] 2a - Echtzeitnaher Austausch von Verschlusssachen und
unklassifizierten Informationen. [43] Operative Kosten des Verbindungsnetzes der nationalen
Koordinierungszentren und Frontex. [44] Operative Ausgaben für das gemeinsame Informationsbild des
Grenzvorbereichs. [45] 1d - Verbesserter Informationsaustausch mit benachbarten
Drittländern. [46] Anbindung von EUROSUR an regionale Netze zwischen
den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern. [47] 1b - Einsatz von Datenverknüpfung in Kombination mit
technischen Mitteln zur Aufspürung und Verfolgung von Grenzüberschreitungen; 1c
- Bereichsübergreifender Informationsaustausch mit anderen Akteuren im
maritimen Bereich. [48] Operative Ausgaben für die Dienstleistungen für die gemeinsame
Anwendung von Überwachungsinstrumenten auf EU-Ebene. [49] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [50] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [51] Die beiden in der Tabelle unten aufgeführten AD-Stellen
sind im Vorschlag zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit
vorgesehen. [52] AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft
(„Interimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich
Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [53] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [54] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [55] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [56] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.