Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien /* KOM/2011/0868 endgültig - 2011/0423 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte
Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“) im
Verfahren betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET)
mit Ursprung in Indien. · Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung
der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den
inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung
durchgeführt wurde. Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der
mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 des Rates (ABl. L 288 vom
6.11.2007, S. 1.), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 469/2011 (ABl. L 129 vom 17.5.2011, S. 1.), auf die
Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien
eingeführt wurde. · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN · Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten
Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während
der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der
Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 29. Oktober 2010 leitete die Kommission eine
teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren
von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien ein, die
sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf Ester Industries
Ltd. („Antragsteller“) beschränkte. Die Überprüfung wurde eingeleitet, da der
Antragsteller, ein ausführender Hersteller in Indien, hinreichende
Anscheinsbeweise dafür vorlegte, dass sich die Umstände in Bezug auf das
Dumping, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, dauerhaft geändert
haben. Ein Vergleich des Normalwertes für den
Antragsteller mit dem Preis seiner Ausfuhren in die EU ergab eine Dumpingspanne
von 8,3 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, was deutlich unter dem
derzeit auf das Unternehmen angewandten Antidumpingzoll liegt. Die Untersuchung zeigte ferner, dass davon
auszugehen ist, dass die veränderten Umstände, die Anlass für die Einleitung
der Überprüfung waren, dauerhafter Natur sind. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten
Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen und damit den für Ester Industries
Ltd. geltenden Zollsatz auf 8,3 % zu senken; die Verordnung sollte
spätestens am 28. Januar 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht werden. · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom
30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 11
Absatz 3 · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine
Anwendung. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche
Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt
wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union,
die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die
Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und
dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des
Vorschlags steht. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes
Instrument: Verordnung des Rates Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil
die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2011/0423 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus
Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2] („Grundverordnung“),
insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11
Absätze 3, 5 und 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1.
Vorausgegangene Untersuchungen und geltende
Antidumpingmaßnahmen (1)
Im August 2001 führte der Rat mit der
Verordnung (EG) Nr. 1676/2001[3]
einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus
Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die
Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die
Einfuhren der Waren von namentlich genannten ausführenden Herstellern zwischen
0 % und 62,6 % lag und für die Einfuhren der Waren aller übrigen
Unternehmen 53,3 % betrug. (2)
Mit dem Beschluss 2001/645/EG[4] vom August 2001 nahm die
Kommission von fünf indischen Herstellern Preisverpflichtungen an. Die Annahme
der Verpflichtungen wurde in der Folge im März 2006 widerrufen.[5] (3)
Im März 2006 änderte der Rat mit der Verordnung
(EG) Nr. 366/2006[6]
die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten Maßnahmen. Der
eingeführte Antidumpingzoll lag zwischen 0 % und 18 % und
berücksichtigte die Ergebnisse der Überprüfung wegen des bevorstehenden
Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) der endgültigen Ausgleichszölle (vgl.
Verordnung (EG) Nr. 367/2006[7]).
(4)
Im September 2006 änderte der Rat mit der
Verordnung EG Nr. 1424/2006[8]
im Anschluss an einen Antrag eines neuen ausführenden Herstellers die
Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in Bezug auf einen indischen Ausführer. Mit
der geänderten Verordnung wurde für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe
einbezogene Unternehmen eine Dumpingspanne von 15,5 % und für das
betreffende Unternehmen ein Antidumpingzollsatz von 3,5 % festgelegt,
wobei die Ausfuhrsubventionsspanne des Unternehmens berücksichtigt wurde, die
in der zur Annahme der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 367/2006
führenden Antisubventionsuntersuchung festgestellt worden war. Da für das
Unternehmen kein individueller Ausgleichszoll galt, wurde der für alle übrigen
Unternehmen festgesetzte Satz angewandt. (5)
Im November 2007 führte der Rat mit der Verordnung
(EG) Nr. 1292/2007[9]
im Zuge der Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der
Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von
PET-Folien mit Ursprung in Indien ein. Mit derselben Verordnung wurde eine
teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der
Grundverordnung eingestellt, die sich auf die Untersuchung des
Dumpingtatbestands bei einem ausführenden Hersteller in Indien beschränkt
hatte. (6)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 wurde
ferner die Ausweitung der Maßnahmen auf Brasilien und Israel aufrechterhalten,
wobei bestimmte Unternehmen ausgenommen waren. Die letzte diesbezügliche
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erfolgte durch die Verordnung
(EU) Nr. 806/2010[10]. (7)
Im Januar 2009 änderte der Rat mit der
Verordnung (EG) Nr. 15/2009[11]
nach einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten teilweisen
Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung von fünf indischen
PET-Folien-Herstellern die Höhe der endgültigen Antidumpingzölle, die durch die
Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 für diese Unternehmen eingeführt worden
waren, und die Höhe der endgültigen Ausgleichszölle, die durch die Verordnung
(EG) Nr. 367/2006 für diese Unternehmen eingeführt worden waren. (8)
Im Mai 2011 änderte der Rat die Verordnung (EG)
Nr. 1292/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 469/2011[12] und passte so mit Blick auf
das Außerkrafttreten der Ausgleichszölle am 9. März 2011[13], die durch die Verordnung (EG)
Nr. 367/2006 eingeführt worden waren, die Antidumpingzollsätze an. (9)
Für das Unternehmen, das den Antrag auf Einleitung
dieser Interimsüberprüfung stellte, Ester Industries Limited, gilt derzeit ein
endgültiger Antidumpingzoll von 29,3 %. 2.
Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung (10)
Im Juli 2010 ging bei der Kommission ein Antrag auf
eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der
Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des
Dumpingtatbestands und wurde von dem in Indien ansässigen ausführenden
Hersteller Ester Industries Limited („Ester“ oder „Antragsteller“) eingereicht.
Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, die für die Einleitung der
Maßnahmen ausschlaggebenden Umstände hätten sich dauerhaft geändert. Er legte
Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer
jetzigen Höhe zum Ausgleich von schädigendem Dumping nicht mehr erforderlich
ist. 3.
Einleitung einer Überprüfung (11)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden
Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer
teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer am
29. Oktober 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Bekanntmachung[14]
(„Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach
Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung
des Dumpingtatbestands beim Antragsteller beschränkt war. (12)
In der Einleitungsbekanntmachung wurde darauf
hingewiesen, dass im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung auch untersucht
werde, ob je nach den Ergebnissen der Überprüfung der geltende Zoll für
Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 2 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 einzeln genannten ausführenden Herstellern
im betroffenen Land, d. h. der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen
Unternehmen“ in Indien, geändert werden muss. 4.
Untersuchung (13)
Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum
vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010
(„Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). (14)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die
Behörden des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über
die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien
erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu
beantragen. (15)
Um die für ihre Untersuchung benötigten
Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen
Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde. (16)
Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung
des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben des
Antragstellers wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt. B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1.
Betroffene Ware (17)
Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware
handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung (EG)
Nr. 1292/2007 zur Einführung der geltenden Maßnahmen in ihrer letzten
Fassung, d. h. um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in
Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und
ex 3920 62 90 eingereiht werden. 2.
Gleichartige Ware (18)
Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch
diese Untersuchung, dass die in Indien hergestellten und in die Union
ausgeführten PET-Folien, die in Indien hergestellten und auf dem indischen
Inlandsmarkt verkauften PET-Folien sowie die von den EU-Herstellern
hergestellten und in der EU verkauften PET-Folien dieselben grundlegenden
materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden
Verwendungen aufweisen. (19)
Daher werden diese Waren nach Artikel 1
Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartige Waren angesehen. C. DUMPING a) Normalwert (20)
Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2
Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen
Ware an unabhängige Abnehmer, die der Antragsteller tätigte, repräsentativ
waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der
Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte. (21)
Anschließend ermittelte die Kommission die von dem
Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die
mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt
vergleichbar waren. (22)
Ferner wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe des
Antragstellers für jeden Warentyp repräsentativ waren, ob also die
Inlandsverkäufe für jeden Warentyp wenigstens 5 % der Menge des in die
Union verkauften gleichen Warentyps ausmachten. Für die in repräsentativen
Mengen verkauften Warentypen wurde dann geprüft, ob diese Verkäufe nach Artikel 2
Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr
gelten. (23)
Für die Prüfung, mit der ermittelt werden sollte,
ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem
Inlandsmarkt verkauften Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr
betrachtet werden konnten, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des
fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt. In allen Fällen, in denen
die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps in hinreichenden Mengen und im
normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde dem Normalwert der tatsächliche
Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt aller
Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde. (24)
Für die Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht
repräsentativ waren oder die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden,
wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung
rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte
nach Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung durch Addition
der – erforderlichenfalls berichtigten – Herstellkosten der ausgeführten
Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und
Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne anhand der Zahlen, die der
untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der
gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete. b) Ausfuhrpreis (25)
In der vorherigen Interimsüberprüfung, die zur
Annahme der Verordnung (EG) 366/2006 führte, wurde festgestellt, dass Preisverpflichtungen
die Zuverlässigkeit der bisherigen Ausfuhrpreise für die Bestimmung des
künftigen Ausfuhrverhaltens beeinträchtigten. Aufgrund der Tatsache, dass Ester
die betroffene Ware in erheblichen Mengen auf dem Weltmarkt verkaufte, wurde im
Rahmen der Interimsüberprüfung beschlossen, den Ausfuhrpreis anhand der
tatsächlich an alle Drittländer gezahlten oder zu zahlenden Preise zu
ermitteln. (26)
Es wird daran erinnert, dass die Annahme der
Preisverpflichtungen im März 2006 widerrufen wurde, also mehr als drei Jahre
vor der jetzigen UZÜ. Daher wurden die Preise von Ester für Ausfuhren in die
Union in der jetzigen UZÜ nicht durch Preisverpflichtungen beeinträchtigt.
Entsprechend kann der Schluss gezogen werden, dass sie für die Bestimmung des
künftigen Ausfuhrverhaltens als zuverlässig betrachtet werden können. (27)
Da alle Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in die
Union direkt an unabhängige Abnehmer getätigt wurden, wurden die Ausfuhrpreise
nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene
Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. c) Vergleich (28)
Der Vergleich zwischen dem gewogenen
durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis
erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse
eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden
nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede
berücksichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu
diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende
Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei den vom Antragsteller gezahlten
Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten,
Provisionen, Finanzierungs- und Verpackungskosten. (29)
Der Antragsteller brachte vor, im Vergleich zur
vorherigen Interimsüberprüfung biete er seinen Abnehmern eine größere Vielfalt
an chemischen Überzügen an, und dieser Aspekt sollte bei der Eingruppierung der
betroffenen Ware in unterschiedliche Warentypen berücksichtigt werden. Das
Unternehmen wies jedoch nicht nach, dass sich die unterschiedlichen Typen
chemischer Überzüge auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten und
insbesondere nicht, dass die Abnehmer abhängig vom Typ des chemischen Überzugs
auf dem Inlandsmarkt und auf dem EU-Ausfuhrmarkt durchgehend andere Preise
zahlten. Daher sollte die Eingruppierung der Ware bei den vorausgegangenen
Untersuchungen beibehalten und das Vorbringen zurückgewiesen werden. (30)
Der Antragsteller forderte ferner eine Berichtigung
des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der bei der Ausfuhr erhaltenen
Gutschriften im Rahmen der „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPB“) auf
Nachausfuhrbasis. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass im Rahmen jener
Regelung die bei der Ausfuhr der betroffenen Ware ausgestellten Gutschriften
gegen die Einfuhrabgaben beliebiger Waren aufgerechnet oder aber ohne Weiteres
an andere Unternehmen verkauft werden konnten. Außerdem müssen die eingeführten
Waren nicht ausschließlich zur Herstellung der betroffenen Ausfuhrware
verwendet werden. Ester wies nicht nach, dass die Vorteile aus der
DEPB-Regelung die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, und insbesondere
nicht, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt wegen der DEPB-Vorteile
durchgehend andere Preise zahlten. Daher wurde die Forderung zurückgewiesen.
(31)
Der Antragsteller forderte ferner eine Berichtigung
des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der bei der Ausfuhr erhaltenen
Gutschriften im Rahmen der „Export Promotion Capital Goods“-Regelung („EPCG“)
und der „Export Credits“-Regelung. Hierzu ist anzumerken, dass ähnlich wie bei
den anderen genannten Regelungen die eingeführten Waren nicht ausschließlich
zur Herstellung der ausgeführten betroffenen Ware verwendet werden müssen.
Zudem legte der Antragsteller keine Beweise für einen expliziten Zusammenhang
zwischen der Preisgestaltung bei den ausgeführten Waren und den im Rahmen der
EPCG- und der „Export Credits“-Regelungen erhaltenen Gutschriften vor.
Schließlich wies der Antragsteller nicht nach, dass die Vorteile aus den beiden
Regelungen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, und insbesondere
nicht, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt wegen der Vorteile aus der EPCG-
und der „Export Credits“-Regelung durchgehend andere Preise zahlten. Daher ist
die Forderung zurückzuweisen. d) Dumpingspanne (32)
Nach Artikel 2 Absatz 11 der
Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit
dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der
betroffenen Ware verglichen. Aufgrund der unter Randnummern 44 und 45
dargelegten Stellungnahmen zur Unterrichtung beträgt die Dumpingspanne,
ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt,
8,3 %. D. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE (33)
Nach Artikel 11 Absatz 3 der
Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass
die Veränderung der Umstände dauerhaft ist. (34)
Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass Ester
tatsächlich verschiedene Maßnahmen zur Kostenreduzierung und
Effizienzsteigerung ergriffen hat. So modernisierte und baute das Unternehmen
insbesondere eine neue Produktionslinie. Infolge der beträchtlichen
Produktionssteigerung gingen außerdem die Gemeinkosten erheblich zurück. Sodann
begann das Unternehmen mit einer effizienteren Rohstoffbeschaffung (von einem
näher gelegenen Ort), wodurch es ihm gelang, die Frachtkosten stark zu senken.
Diese Kostensenkung wirkt sich unmittelbar auf die Dumpingspanne aus. Diese
Veränderung der Umstände kann daher als dauerhaft angesehen werden. (35)
Was den Ausfuhrpreis betrifft, ergab die
Untersuchung über einen langen Zeitraum eine gewisse Stabilität in der
Preisgestaltung von Ester, und zwar von 2006 (das Jahr, in dem die
Verpflichtung widerrufen wurde) bis 2010 (fast am Ende des UZÜ). Aufgrund der
veränderten Methodik zur Festlegung des Preises der Ausfuhren in die Union von
Ester (siehe Randnummern 24 und 25) und der oben genannten
Preisstabilität, dürfte die neu berechnete Dumpingspanne als dauerhaft
angesehen werden. (36)
Daher wurde die Auffassung vertreten, dass sich die
Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, in absehbarer
Zukunft nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen der
Interimsüberprüfung davon berührt würden. Es wurde daher der Schluss gezogen,
dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist und dass die Maßnahme in ihrer
gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist. E. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN (37)
Ein ausführender Hersteller brachte vor, die
durchschnittliche Dumpingspanne der Stichprobe solle neu berechnet werden,
falls diese Interimsüberprüfung zu einer Dumpingspanne für Ester (eins der
Unternehmen der Stichprobe) führe, die unter der ursprünglich ermittelten
Spanne liege. Es wird daran erinnert, dass sich diese teilweise Interimsüberprüfung
im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ausdrücklich nur
auf die Überprüfung der Dumpingspanne des Antragstellers, eines einzelnen
Ausführers, nämlich Ester, bezog. Daher war die Untersuchung auf die
spezifischen Umstände des Antragstellers beschränkt, wobei alle einschlägigen
und ordnungsgemäß belegten Beweise berücksichtig wurden.[15] Die auf dieser Grundlage
gezogenen Schlussfolgerungen sind weder für die anderen Unternehmen in der
Stichprobe noch für andere ausführende Hersteller im betroffenen Land relevant. (38)
Die Festlegung einer neuen stichprobenbezogenen
durchschnittlichen Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der
Grundverordnung ist unter derartigen Umständen aus folgenden Gründen weder
rechtlich möglich noch wirtschaftlich angemessen. Es sollte vielmehr daran
erinnert werden, dass auf die Berechnung einer stichprobenbezogenen
durchschnittlichen Dumpingspanne nur zurückgegriffen wird, wenn sich im Rahmen
einer Untersuchung ergibt, dass die Zahl der Ausführer so hoch ist, dass eine
individuelle Untersuchung aller kooperierenden Ausführer die Organe übermäßig
belasten und den Abschluss der Untersuchung innerhalb der in der
Grundverordnung vorgeschriebenen Frist gefährden würde. In diesem Fall wird
angenommen, dass die Berechnung einer gewogenen durchschnittlichen
Dumpingspanne auf der Grundlage der Dumpingspannen der Ausführer der Stichprobe
repräsentativ ist für die Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe
einbezogenen kooperierenden Ausführer. Dies ist nur dann möglich, wenn eine
solche Berechnung anhand von Dumpingspannen erfolgt, die sich auf denselben
Zeitraum beziehen. Die genannten Umstände liegen im Rahmen einer teilweisen
Interimsüberprüfung, die auf ein ursprünglich in die Stichprobe einbezogenes
Unternehmen begrenzt ist – wie in dieser Untersuchung –, nicht vor. Folglich
wird der Schluss gezogen, dass der Sachverhalt dieser teilweisen
Interimsüberprüfung dergestalt ist, dass die Bestimmungen von Artikel 9
Absatz 6 eindeutig nicht anwendbar sind. (39)
In der Einleitungsbekanntmachung heißt es: „Zeigt
sich, dass die Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden sollten, müsste
eventuell auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware
geändert werden, die in anderen Unternehmen in Indien hergestellt wird“; dies
bedeutet, dass infolge der Untersuchung der Residualzollsatz angehoben werden
könnte, um eine Umgehung zu verhindern.[16]
Da der Zollsatz des Antragstellers nach unten korrigiert wird, ist die oben
angeführte Bestimmung der Einleitungsbekanntmachung irrelevant. (40)
Im Licht der unter den Randnummern 37 bis 39
genannten Gründe muss die Forderung, die durchschnittliche Dumpingspanne der
Stichprobe neu zu berechnen, zurückgewiesen werden. (41)
Die interessierten Parteien wurden über die
wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage
vorgeschlagen werden sollte, den für den Antragsteller geltenden Zollsatz zu
ändern; ferner erhielten sie Gelegenheit zur Stellungnahme. (42)
Der Antragsteller wiederholte seine Vorbringen
bezüglich der Eingruppierung der Ware (siehe Randnummer 29) sowie in Bezug
auf eine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen auf den Ausfuhrpreis
aufgrund der im Rahmen der DEPB-, der EPCG- und der „Export Credits“-Regelung
erhaltenen Gutschriften (siehe Randnummern 30 und 31). Da jedoch keine
neuen Angaben vorgelegt wurden, die die Feststellungen der Kommission hätten
ändern können, mussten die Vorbringen zurückgewiesen werden. (43)
Ferner erhob der Antragsteller Einwände gegen die
Methode zur Berechnung des CIF-Werts der Geschäfte, die auf FOB-Basis erfolgten.
Bei der Ermittlung des CIF-Werts je Einheit setzte die Kommission die von dem
Unternehmen gezahlten Gesamtfrachtkosten ins Verhältnis zu den gesamten
Ausfuhrgeschäften, einschließlich der FOB-Geschäfte. Das Unternehmen brachte
vor, die Gesamtfrachtkosten hätten nur auf die CIF-Geschäfte bezogen werden
dürfen. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben. (44)
Schließlich machte der Antragsteller geltend, nicht
alle Musterverkäufe seien bei der Festlegung der Dumpingspanne ausgenommen
worden. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben. (45)
Nach der Überprüfung betragen die vorgeschlagene
geänderte Dumpingspanne und der Antidumpingzollsatz für Einfuhren der von Ester
Industries Limited hergestellten betroffenen Ware 8,3 % – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Tabelle in Artikel 2 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 des Rates erhält der Eintrag für
Ester Industries Limited folgende Fassung: Ester Industries Limited, DLF City, Phase II, Sector 25, Gurgaon, Haryana - 122022, Indien || 8,3 || A026 Artikel 2 Diese Verordnung
tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im
Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [3] ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1. [4] ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56. [5] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 37. [6] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6. [7] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15. [8] ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1. [9] ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1. [10] ABl. L 242 vom 15.9.2010. [11] ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1. [12] ABl. L 129 vom 17.5.2011, S. 1. [13] Bekanntmachung des Außerkrafttretens,
ABl. C 68 vom 3.3.2011, S. 6. [14] ABl. C 294 vom 29.10.2010, S. 10. [15] Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom
17. Dezember 2010 in der Rechtssache T-369/08 (EWIRA und andere gegen
Kommission), Randnrn. 7 und 79 und die dort zitierte Rechtsprechung. [16] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates
vom 29. März 2010 (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 13) zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 (ABl. L 109 vom
26.4.2007, S. 12) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der
Volksrepublik China.