Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte /* KOM/2011/0844 endgültig - 2011/0412 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Die Werte, auf die sich die Union gründet,
sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit,
Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte (Artikel 2 des Vertrags
über die Europäische Union). Des Weiteren ist im Vertrag vorgesehen, dass sich
die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene „von den Grundsätzen
leiten [lässt], die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung
maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen
will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und
Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der
Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität
sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des
Völkerrechts“ (Artikel 21). Daher stellt die Förderung der Demokratie und
der Menschenrechte einen wesentlichen Aspekt des auswärtigen Handelns der EU
dar. Bei der weltweiten Förderung der Menschenrechte und der Demokratie
verwendet die EU ein breites Spektrum von Maßnahmen, die vom politischen Dialog
und diplomatischen Initiativen bis hin zu finanzieller und technischer
Zusammenarbeit und Hilfe reichen. Die Verordnung zur Einführung eines
Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)[1] ist ein Eckpfeiler dieser
politischen Strategie und bringt das nachdrückliche Eintreten der EU für
Demokratie und Menschenrechte auf einzigartige und sichtbare Weise zum Ausdruck.
Das Instrument kann bezüglich der weltweiten Unterstützung der
Zivilgesellschaft und der Menschenrechtseinrichtungen sowie der
Wahlbeobachtungen echte Ergebnisse und zahlreiche Erfolge aufweisen. Dank
seiner Unabhängigkeit von der Zustimmung der jeweiligen Regierung und seiner
Flexibilität stellt das EIDHR einen wichtigen Mehrwert für die
Politikinstrumente der EU dar. Die allgemeinen Ziele und der Geltungsbereich
des EIDHR, die darin bestehen, weltweit einen Beitrag zur Entwicklung und
Konsolidierung von Menschenrechten und Grundfreiheiten, Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit zu leisten, müssen in die neue Verordnung übernommen
werden. Die Verordnung stützt sich auf die enge
Verknüpfung von Demokratie und Menschenrechten. In
den letzten Jahren hat sich die Agenda der EU für die Unterstützung der
Demokratie kontinuierlich weiterentwickelt und sich zu einem umfassenden Ansatz
ausgeweitet. Insbesondere die Schlussfolgerungen des Rates[2] vom November 2009 über die
Unterstützung der Demokratie stellen die erste strategische und konkrete
Vorgabe für eine umfassendere und kohärentere Politik zur Unterstützung der
Demokratie im Rahmen der Außenbeziehungen der EU dar. Im Dezember 2010
legte die Kommission im Anschluss an die Schlussfolgerungen einen ersten Bericht
vor und neue Schlussfolgerungen[3]
wurden angenommen. Darin wurden zehn Pilotländer festgelegt, in denen der
Aktionsplan durchgeführt und unmittelbar Maßnahmen ergriffen werden sollen. Es wird daher als
besonders wichtig erachtet, dass das künftige EIDHR einen weiten
Geltungsbereich beibehält, der das bestehende breite Spektrum von Tätigkeiten
wie Advocacy-Arbeit, grundlegende Unterstützung und Einsätze vor Ort
einschließlich Wahlbeobachtung umfasst, mit denen alle mit der Demokratie
verbundenen Grundrechte sowie alle anderen Menschenrechte und Grundfreiheiten
unterstützt werden. Dies ist eine Garantie für
die Zweckmäßigkeit der Politik, die Vollständigkeit des Ansatzes, die Kohärenz
der Maßnahmen und die Größenvorteile. Der Geltungsbereich des EIDHR umfasst seit
2007 fünf Ziele: ·
bessere Achtung der Menschenrechte und der
Grundfreiheiten in den Ländern, in denen diese am stärksten gefährdet sind ·
Stärkung der aktiven Rolle der Zivilgesellschaft
bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischer Reform, bei der
Unterstützung einer friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen den
Interessen verschiedener Gruppen sowie der Festigung der politischen Mitwirkung
von Bürgern und der politischen Vertretung ·
Unterstützung von Maßnahmen zu Menschenrechts- und
Demokratiefragen in von den EU-Leitlinien abgedeckten Bereichen, insbesondere
Maßnahmen betreffend die Dialoge zu Menschenrechtsfragen,
Menschenrechtsverteidiger, die Todesstrafe, Folter, Kinder in bewaffneten
Konflikten, die Kinderrechte, Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie die
Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung von Frauen und Mädchen, das humanitäre
Völkerrecht und etwaige künftige Leitlinien ·
Förderung und Stärkung des internationalen und
regionalen Rahmens für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, der
Gerechtigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Förderung der Demokratie ·
Vertrauensbildung und Stärkung der Zuverlässigkeit
und Transparenz der demokratischen Wahlprozesse, insbesondere durch
Wahlbeobachtung Die strategische
Reaktion[4]
im Rahmen des EIDHR beruht vorrangig auf der Zusammenarbeit mit Organisationen
der Zivilgesellschaft. Sie zielt auf die Verteidigung der Grundfreiheiten ab,
die die Grundlage aller demokratischen Prozesse bilden, und hilft der
Zivilgesellschaft dabei, eine wirksame Kraft für politische Reform und
Verteidigung der Menschenrechte zu werden. Diese
Besonderheit der strategischen Reaktion wird in der neuen Verordnung voll und
ganz beibehalten. Auf diese Weise ergänzt sie
die neue Generation geografischer Programme, die Demokratie und Menschenrechte
immer stärker einbeziehen, jedoch vorrangig auf den Aufbau öffentlicher
Institutionen ausgerichtet sind. Darüber hinaus
stärkt die neue EIDHR-Verordnung das Instrumentarium der EU, damit sie
wirksamer die schwierige Situation in problematischen Ländern oder auf Notlagen
reagieren kann, in denen Menschenrechte und Grundfreiheiten besonders stark
bedroht sind. Die jüngsten Entwicklungen in
der Europäischen Nachbarschaft, insbesondere der Arabische Frühling, haben
gezeigt, dass in diesen Ländern selbst ein großes Verlangen nach mehr
Freiheiten und Rechten sowie Demokratie besteht, das die EU unterstützen muss. In derartigen Fällen wird die Europäische Union die
Möglichkeit haben, Ad-hoc-Maßnahmen über direkte oder geringe Zuschüsse unmittelbar
zu unterstützen. Dies trifft zu, wenn die
Verfahrensmodalitäten die Wirkung der Maßnahmen negativ beeinflussen oder die
Empfänger ernsthafter Einschüchterung, Vergeltung oder anderen Gefahren
aussetzen könnten. Ad-hoc-Maßnahmen würden
eigentlich unter die Strategiepapiere und Jahresprogramme fallen. Unter außergewöhnlichen Umständen könnten
Ad-hoc-Maßnahmen jedoch als Sondermaßnahmen außerhalb des Programmierungszyklus
angenommen werden. Wie in der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ erläutert,
sollte die vorgeschlagene EIDHR-Verordnung im Kontext aller vorgeschlagenen
Finanzierungsinstrumente für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014‑2020
betrachtet werden. Gemeinsam mit den anderen
Instrumenten aus Rubrik 4 (Globales Europa) und dem Europäischen
Entwicklungsfonds wird das neue EIDHR für mehr Kohärenz und Wirksamkeit des
auswärtigen Handelns der EU sorgen. Im Einklang mit dem Beschluss des Rates über
die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes
(EAD)[5]
stellt der Hohe Vertreter/Vizepräsident die allgemeine politische Koordinierung
des auswärtigen Handelns der Union sicher, u. a. mit Hilfe des EIDHR. Nach
Artikel 9 Absatz 3 dieses Ratsbeschlusses trägt der EAD insbesondere
zum Programmierungs- und Verwaltungszyklus für das EIDHR bei. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Europäische
Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011
eine Konsultation der Öffentlichkeit zur künftigen Finanzierung des auswärtigen
Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen,
begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem Titel „Finanzierung des
auswärtigen Handelns der EU nach 2013“, die von den beteiligten Dienststellen
der Kommission und des EAD ausgearbeitet wurden. Die 220 Antworten,
die daraufhin eingingen, spiegeln die ganze Bandbreite und Vielfalt der im
Bereich auswärtiges Handeln bestehenden Strukturen, Sichtweisen und Traditionen
wider. Die meisten Teilnehmer (rund 70 %)
bestätigten, dass die finanzielle Intervention der EU in den wichtigsten von
den EU-Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützten
Politikbereichen[6]
einen erheblichen Mehrwert erbringt. Viele bezeichneten den EU-Mehrwert
als wichtigste Antriebskraft für die Zukunft. Ihrer Ansicht nach sollte die EU
ihre komparativen Vorteile, die mit ihrer umfassenden Präsenz vor Ort, ihrem
breit gefächerten Sachverstand, ihrem supranationalen Charakter und ihrer Rolle
als Förderer der Koordinierung verbunden sind, und Größenvorteile nutzen. Fast alle
Teilnehmer (92 %) unterstützten einen differenzierteren, auf das
Empfängerland zugeschnittenen und auf soliden Kriterien und einer effizienten
Datenerhebung basierenden Ansatz als Möglichkeit zur Steigerung der Wirkung der
EU-Finanzierungsinstrumente. Über zwei Drittel der Teilnehmer sind der Ansicht,
dass die EU-Interessen im Rahmen des auswärtigen Handelns in ausreichendem Maße
berücksichtigt werden und dass dieses Handeln in stärkerem Maße auf Werten und
Grundsätzen der EU sowie auf den Entwicklungszielen der Partnerländer beruhen
sollte. Umgekehrt war eine Minderheit der Ansicht, dass das auswärtige Handeln
der EU sich stärker auf ihre eigenen Interessen in der globalen Wirtschaft, vor
allem mit Blick auf aufstrebende Volkswirtschaften, konzentrieren sollte. In Bezug auf die
Vereinfachung der Instrumente und das Gleichgewicht zwischen geografischen und
themenbezogenen Instrumenten wurden unterschiedliche Meinungen zur Frage einer
Überprüfung der thematischen Programme und einer möglichen Verringerung ihrer
Zahl geäußert. Viele befürchteten, dass dies zu einer Kürzung der insgesamt für
themenbezogene Maßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel führen könnte und
befürworteten statt dessen eine Vereinfachung der Vorschriften für den Zugang
und die Anwendung themenbezogener Fördermittel. Mehrere themenbezogene Fragen
wurden als wichtig hervorgehoben, beispielsweise die Stärkung des Europäischen
Instruments für Demokratie und Menschenrechte, die Förderung von
klimarelevanten Maßnahmen oder die bestehenden thematischen Programme des DCI.
Die verstärkte Flexibilität in Bezug auf die geografischen Grenzen für
EU-Instrumente, um auf regionenübergreifende Herausforderungen reagieren zu
können, wurde von einem Großteil der Teilnehmer befürwortet. Die Mehrheit der
Teilnehmer stimmte der Aussage zu, dass eine gemeinsame Programmierung und
Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten die Wirkung und die Kohärenz des
auswärtigen Handelns der EU steigern, die Abwicklung der Hilfemaßnahmen
vereinfachen und die allgemeinen Transaktionskosten senken kann. In Bezug auf gemeinsame
Ziele und Konditionalität befürworteten die Teilnehmer allgemein die
Anwendung einer Konditionalität, die sich auf die Achtung der Menschenrechte,
der Minderheiten, des verantwortungsvollen Regierens und der kulturellen
Vielfalt (78 %) oder auf die Qualität der Politik des Empfängerlandes und
seiner Fähigkeit und Bereitschaft, diese umzusetzen, stützt. Die Mehrzahl der
Teilnehmer stand der Ausrichtung der externen Zusammenarbeit auf die eigenen
Interessen der EU kritisch gegenüber. Beim Thema Menschenrechte und Demokratie
im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU hoben alle Teilnehmer die
Notwendigkeit der weiteren weltweiten Förderung und Unterstützung dieser Ziele
hervor. Dies solle sowohl durch die Einbeziehung dieser Ziele in alle
Politikbereiche und Maßnahmen der EU als auch durch das Festhalten an einem
eigenen, separaten aber komplementären Finanzierungsinstrument geschehen. Das
Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte wird hoch geschätzt
und so schlugen alle Interessengruppen der EU vor, sein Potenzial zu stärken,
seinen Mehrwert zu wahren und seine Abwicklungsgeschwindigkeit, insbesondere
für die schwierigsten und dringendsten Fälle zu erhöhen. Folgenabschätzung Die Kommission hat eine Folgenabschätzung
durchgeführt, bei der hauptsächlich drei politische Alternativen (mit einigen
Unteroptionen) in Erwägung gezogen wurden: 1) keine separate EIDHR-Verordnung, sondern
Einbindung der Bereiche Menschenrechte und Demokratie in andere Instrumente, 2) keine Änderung der bestehenden
Verordnung, lediglich eine Erhöhung der Mittelzuweisung für weitere Maßnahmen
im bestehenden Rahmen, 3) Ausarbeitung einer Verordnung mit
größerer Handlungsfähigkeit unter Beibehaltung der wichtigsten Elemente der
geltenden Verordnung. Die erste Option wurde gestrichen, da die
Abschaffung eines eigenen Instruments für Menschenrechte und Demokratie
eindeutig als negatives politisches Signal gewertet und zur Aufhebung
spezifischer, wertvoller Arbeitsgrundsätze wie dem nicht benötigten
Einverständnis des Gastlandes oder der Ausrichtung auf Akteure der
Zivilgesellschaft führen würde. Dies würde wiederum die Effizienz bei der
Abwicklung reduzieren und eine starke Einbuße der Sichtbarkeit und einen
Gesichtsverlust der EU bedeuten. Die zweite Option wurde ebenfalls verworfen,
da sie es nicht ermöglicht hätte, die Chance zu nutzen, neuen Herausforderungen
angemessen zu begegnen, einige gewonnene Erkenntnisse zu korrigieren und auf
neue Bedürfnisse einzugehen. Die dritte Option wurde beibehalten, da mit
ihr das Instrument weiterhin politisch und operativ genutzt, zugleich jedoch
die Verordnung besser angepasst werden kann. Im Rahmen dieser Option sollte der
neue Entwurf als eine Verordnung für eine bessere Handlungsfähigkeit abgefasst
werden. Das geänderte Instrument dürfte ein
verfahrensorientiertes Instrument bieten, das auf vier verschiedene Sparten
ausgerichtet ist: ·
themenbezogene Kampagnen, mit denen bei zentralen
Anliegen (z. B. Unterstützung der Demokratie) Advocacy-Arbeit mit
Einsätzen vor Ort kombiniert wird, gravierende Rechtsverstöße (z. B.
Folter, Todesstrafe, Diskriminierung usw.) bekämpft werden und wichtigen
Akteuren grundlegende Unterstützung und damit zusammenhängende Bürgerbildung
gewährt wird ·
gezielte Unterstützung für die Entwicklung
dynamischer Zivilgesellschaften und ihre Befähigung zum Streben nach und
Verteidigen von Demokratie und Menschenrechten sowie für ihre besondere Rolle
als Akteure für einen positiven Wandel ·
bessere Kapazität der EU zur schnellen Reaktion bei
dringenden Menschenrechtsproblemen und Einrichtung eines umfassenden
EU-Mechanismus für Menschenrechtsverteidiger ·
verstärktes und besser integriertes Konzept für
demokratische Prozesse durch Wahlbeobachtung und andere Arten der Unterstützung
von demokratischen Verfahren und Wahlen 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Das vorgeschlagene Instrument stützt sich auf
Artikel 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der
die Rechtsgrundlage für die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Grundsätze
und Ziele des auswärtigen Handelns der Union bildet. Darüber hinaus wird die
Bedeutung der Unterstützung von Demokratie und Menschenrechten als Teil des
auswärtigen Handelns der Europäischen Union in den Artikeln 2 und 21 des
Vertrags über die Europäische Union noch untermauert. Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung
auf der Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht werden
können und daher wegen des Umfangs und des Anwendungsbereichs der Maßnahmen
besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die EU im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union tätig werden. Die EU befindet sich in einer einzigartigen Position, die
es ihr ermöglicht, Drittländer im Namen der Mitgliedstaaten und gemeinsam mit
diesen im Rahmen des auswärtigen Handelns zu unterstützen, und hat hierdurch in
den Ländern, in denen sie tätig ist, eine größere Glaubwürdigkeit. Viele
Mitgliedstaaten können bzw. wollen keine Instrumente für ein weltweites
auswärtiges Handeln entwickeln, weshalb das Handeln auf EU-Ebene die einzige
Möglichkeit ist, um die Werte der EU weltweit zu fördern und eine globale
Präsenz der EU zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Verordnung stärkt auch die
Fähigkeit zur Koordinierung und erleichtert die gemeinsame Programmierung mit
den Mitgliedstaaten, wodurch eine effiziente Arbeitsteilung und eine wirksame
Bereitstellung von Hilfe gewährleistet werden. Die Unterstützung der Union wird
sich auf die Bereiche konzentrieren, in denen sie am wirksamsten ist: weltweite
Förderung von Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, Menschenrechte
und Rechtsstaatlichkeit, ihre langfristige und verlässliche Verpflichtung zur
Entwicklungshilfe und ihre Rolle bei der Koordinierung mit den Mitgliedstaaten.
Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des
Vertrags geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das zur Erreichung ihrer
Ziele erforderliche Maß hinaus. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Das vorgeschlagene Instrument ist Teil der im
Rahmen der Rubrik IV „Globales Europa“ durchzuführenden Maßnahmen des
mehrjährigen Finanzrahmens der Europäischen Union. Die Finanzausstattung für
die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014‑2013 auf
1 578 000 000 EUR (jeweilige Preise) festgelegt. Dies
entspricht ungefähr einer durchschnittlichen jährlichen Mittelausstattung von
225 000 000 EUR. 2011/0412 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments
für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 und 212, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[8], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Diese Verordnung gehört zu den Instrumenten, die
die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützen. Sie wird die
Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für
die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte ersetzen[9]. (2)
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein
Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der
Menschenrechte geschaffen, mit dem eine von der Zustimmung der Regierungen von
Drittstaaten oder sonstigen staatlichen Behörden unabhängige Hilfe ermöglicht
wird. (3)
Nach Artikel 2 des Vertrags über die
Europäische Union gründet sich die Union auf die Werte der Achtung der
Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die
Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die
Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer
Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung,
Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern
auszeichnet. (4)
Nach Artikel 21 des Vertrags über die
Europäische Union lässt sich die Union bei ihrem auswärtigen Handeln von den
Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren: Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz
der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der
Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. (5)
Dieses Finanzierungsinstrument trägt zum Erreichen
der Ziele des auswärtigen Handelns der Union einschließlich der Ziele der
europäischen Entwicklungspolitik bei. (6)
Der Beitrag der Union zu Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit sowie zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gründet sich auf die weltweit anerkannten allgemeinen Grundsätze der
Internationalen Charta der Menschenrechte sowie jedes andere im Rahmen der
Vereinten Nationen angenommene Menschenrechtsinstrument und auf einschlägige
regionale Menschenrechtsinstrumente. (7)
Die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte
der Frauen stellen grundlegende Menschenrechte sowie eine Frage der sozialen
Gerechtigkeit dar und ihre Förderung ist eine wichtige Komponente dieser
Verordnung. (8)
Wie zuletzt in den Schlussfolgerungen des Rates vom
18. November 2009 über die Unterstützung der Demokratie in den
Außenbeziehungen der EU dargelegt, sind Demokratie und Menschenrechte
untrennbar miteinander verknüpft. Die Meinungs- und die Vereinigungsfreiheit,
die zu den Grundfreiheiten zählen, sind Voraussetzungen für politischen
Pluralismus und demokratische Verfahren, während die demokratische Kontrolle
und die Gewaltenteilung wesentliche Grundlagen der Unabhängigkeit der Justiz
und der Rechtsstaatlichkeit sind, die wiederum für einen wirksamen Schutz der
Menschenrechte erforderlich sind. (9)
Die Schaffung und dauerhafte Verankerung einer
Menschenrechtskultur und einer bürgernahen Demokratie – insbesondere in jungen
Demokratien zugleich dringlich und schwierig – stellt im Grunde eine ständige
Herausforderung dar, die in erster Linie von den Bürgern des betreffenden
Landes selbst bewältigt werden muss, ohne jedoch das Engagement der
internationalen Gemeinschaft zu schmälern. Sie erfordert außerdem eine Reihe
von Einrichtungen, insbesondere demokratische nationale Parlamente, damit
Partizipation, Repräsentanz, Ansprechbarkeit und Rechenschaftspflicht
gewährleistet sind. (10)
Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 außer
Kraft tritt, sind zur wirksamen, transparenten, rechtzeitigen und flexiblen
Bewältigung dieser Anliegen weiterhin spezifische finanzielle Mittel und ein
spezifisches Finanzierungsinstrument erforderlich, die ein weiteres
unabhängiges Arbeiten ermöglichen. (11)
Die Hilfe der Union im Rahmen dieser Verordnung ist
so konzipiert, dass sie die übrigen Instrumente zur Umsetzung der
Unions-Politik im Bereich Menschenrechte und Demokratie ergänzt, die vom
politischen Dialog und diplomatischen Demarchen bis hin zu verschiedenen
Instrumenten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, einschließlich
geografischer und thematischer Programme, reichen. Darüber hinaus wird sie die
eher krisenbezogenen Interventionen im Rahmen des Instruments für Stabilität
ergänzen. (12)
Nach der vorliegenden Verordnung leistet die Union
Hilfe, mit der in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft globale, regionale,
nationale und lokale Menschenrechts- und Demokratisierungsfragen angegangen
werden und die sich auf alle Arten von sozialen Maßnahmen von Einzelpersonen
oder Gruppen erstrecken soll, die vom Staat unabhängig sind und sich für die
Förderung der Menschenrechte und der Demokratie engagieren. (13)
Während Demokratie- und Menschenrechtsziele immer
systematischer in alle Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln
einbezogen werden müssen, wird die Hilfe der Union im Rahmen dieser Verordnung
darüber hinaus dank ihres globalen Charakters und ihrer Unabhängigkeit von der
Zustimmung der Regierungen von Drittstaaten und anderen staatlichen Behörden
eine eigene komplementäre und zusätzliche Rolle spielen. Dies ermöglicht eine
Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Menschenrechts- und
Demokratiefragen und bietet die nötige Flexibilität, um auf sich wandelnde
Gegebenheiten einzugehen. Darüber hinaus werden so Kapazitäten der Union für
die Formulierung und Unterstützung spezifischer Ziele und Maßnahmen auf
internationaler Ebene geschaffen, die weder geografisch gebunden noch
krisenbezogen sind und möglicherweise ein transnationales Konzept erfordern
oder Tätigkeiten sowohl innerhalb der Union als auch in einer Reihe von
Drittländern beinhalten. Die Verordnung bietet ebenfalls den notwendigen Rahmen
für Maßnahmen wie die Unterstützung unabhängiger EU-Wahlbeobachtungsmissionen,
die eine kohärente Vorgehensweise, ein einheitliches Verwaltungssystem und
gemeinsame Durchführungsstandards erfordern. (14)
Die Union wird ein besonderes Augenmerk auf die
Länder und Notsituationen richten, in denen Menschenrechte und Grundfreiheiten
am stärksten gefährdet sind und die Nichtachtung dieser Rechte und Freiheiten
besonders deutlich und systematisch zutage tritt. In derartigen Situationen
bestehen die politischen Prioritäten darin, die Achtung des einschlägigen
Völkerrechts zu fördern, die lokale Zivilgesellschaft spürbar zu unterstützen
und ihr Handlungsmöglichkeiten zu geben sowie einen Beitrag zu ihrer unter sehr
schwierigen Umständen durchgeführten Arbeit zu leisten. In Konfliktsituationen
fördert die Union die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen aller
Konfliktparteien nach dem humanitären Völkerrecht im Einklang mit den
einschlägigen Leitlinien der Union. (15)
In solchen besonders problematischen Ländern oder
Situationen und bei dringendem Schutzbedarf von Menschenrechtsverteidigern
sollte die Union flexibel und rechtzeitig mit Ad-hoc-Zuschüssen reagieren
können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn
die Verfahrensmodalitäten die Wirkung der Maßnahmen direkt beeinflussen oder die
Empfänger ernsthafter Einschüchterung, Vergeltung oder anderen Gefahren
aussetzen könnten. (16)
Die Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen
Union stellen einen signifikanten und erfolgreichen Beitrag zu den
demokratischen Prozessen in Drittländern dar. Allerdings geht die Förderung der
Demokratie weit über den Wahlprozess allein hinaus. Die Ausgaben für
Wahlbeobachtungsmissionen sollten deshalb keinen unverhältnismäßig hohen Anteil
der im Rahmen dieser Verordnung verfügbaren Gesamtmittel ausmachen. (17)
Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der
Programmierung und Finanzierung der durch diese Verordnung unterstützten
Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,
ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung
dienen oder finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im
Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt
sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang. (18)
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung
der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns sind in der
Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom …[10], im Folgenden „gemeinsame
Durchführungsverordnung“, festgelegt. (19)
Die Organisation und die Arbeitsweise des
Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates
festgelegt – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Ziele Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches
Instrument für Demokratie und Menschenrechte geschaffen, mit dem die Union
Hilfe für die Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der
Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten
leistet. Diese Hilfe zielt vor allem auf Folgendes ab: (a)
stärkere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
sonstigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten verankert
sind, sowie stärkerer Schutz, bessere Förderung und Überwachung vor allem durch
Unterstützung einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft, von
Menschenrechtsverteidigern und Opfern von Repression und Misshandlung; (b)
Unterstützung und Konsolidierung demokratischer
Reformen in Drittländern durch Stärkung der partizipatorischen und
repräsentativen Demokratie, Festigung der gesamten demokratischen Prozesse und
Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlprozessen, vor allem durch
Wahlbeobachtungsmissionen. Artikel 2
Geltungsbereich 1. Die Hilfe der Union betrifft
die folgenden Bereiche: (a)
Unterstützung und Stärkung der partizipatorischen
und repräsentativen Demokratie, einschließlich der parlamentarischen
Demokratie, und der Demokratisierungsprozesse, vor allem mit Hilfe von
Organisationen der Zivilgesellschaft, u. a. bei: i) der Förderung der Vereinigungs- und
Versammlungsfreiheit, des ungehinderten Personenverkehrs, der Meinungs- und
Redefreiheit, einschließlich des künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, der
freien Presse und unabhängiger pluralistischer Medien sowohl herkömmlicher als
auch IKT-gestützter Art, der Internetfreiheit und von Maßnahmen zur Bekämpfung
der administrativen Hemmnisse bei der Ausübung dieser Freiheiten,
einschließlich der Bekämpfung der Zensur; ii) der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der
Unabhängigkeit der Justiz, der Förderung und Bewertung von Reformen der Justiz
und der Institutionen sowie der Förderung des Zugangs zum Recht; iii) der Förderung und Stärkung des
Internationalen Strafgerichtshofs, der internationalen Ad-hoc-Strafgerichte
sowie von Verfahren der Übergangsjustiz und von Wahrheitsfindungs- und
Schlichtungsmechanismen; iv) der Unterstützung von Reformen zur Einführung
einer effektiven und transparenten demokratischen Rechenschaftspflicht und
Aufsicht, einschließlich der Aufsicht über die Bereiche Sicherheit und Justiz,
und bei der Förderung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen; v) der Förderung des politischen Pluralismus und
der demokratischen politischen Vertretung sowie der Förderung der politischen
Mitwirkung von Bürgern, vor allem von Randgruppen, an demokratischen
Reformprozessen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene; vi) der Förderung der gleichberechtigten Teilhabe
von Männern und Frauen am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen
Leben sowie der Unterstützung der Chancengleichheit und der Beteiligung und
politischen Vertretung von Frauen; vii) der Unterstützung für Maßnahmen zur
Erleichterung eines friedlichen Ausgleichs zwischen Gruppeninteressen,
einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und
Demokratisierung; (b)
Förderung und Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
sonstigen internationalen und regionalen Verträgen über bürgerliche,
politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind, vor
allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft, u. a. im
Zusammenhang mit: i) der Abschaffung der Todesstrafe, der
Verhinderung von Folter, Misshandlung und anderer grausamer, unmenschlicher und
erniedrigender Behandlung oder Bestrafung und der Rehabilitation von
Folteropfern; ii) der Unterstützung und dem Schutz der
Menschenrechtsverteidiger sowie der Gewährung von Hilfe für sie im Sinne von
Artikel 1 der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die
Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die
allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu
schützen; iii) der Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit sowie jeder Art von Diskriminierung, insbesondere aufgrund
des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen
Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der
Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu
einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung; iv) der Förderung der Gedanken-, Gewissens- und
Religions- bzw. Glaubensfreiheit, einschließlich durch Maßnahmen zur
Beseitigung jeder Form von Hass, Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der
Religion oder Weltanschauung und durch Unterstützung von Toleranz und Achtung
der religiösen und kulturellen Vielfalt; v) den Rechten indigener Völker und den Rechten
von Personen, die Minderheiten oder ethnischen Gruppen angehören; vi) den Rechten von Frauen, die im Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und seinen
Fakultativprotokollen verkündet werden, einschließlich der Bekämpfung der
Genitalverstümmelung von Frauen, von Zwangsehen, Verbrechen aus Gründen der
Ehre, Menschenhandel und jeder anderen Form der Gewalt gegen Frauen; vii) den Rechten des Kindes, die im Übereinkommen
über die Rechte des Kindes und seinen Fakultativprotokollen verkündet werden,
einschließlich der Bekämpfung der Kinderarbeit, des Kinderhandels und der
Kinderprostitution sowie der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten; viii) den Rechten von Menschen mit Behinderungen; ix) wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechten und der Förderung der Kernarbeitsnomen und der sozialen Verantwortung
von Unternehmen; x) der allgemeinen und beruflichen Bildung und der
Überwachung in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie sowie in dem in
Ziffer vii genannten Bereich; xi) der Unterstützung lokaler, regionaler,
nationaler und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, die im
Bereich des Schutzes, der Förderung oder der Verteidigung von Menschenrechten
sowie im Rahmen von Maßnahmen nach Ziffer vii tätig sind; (c)
Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz
von Menschenrechten, der Gerechtigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der
Demokratie sowie für die Förderung des humanitären Völkerrechts, insbesondere
durch i) die Unterstützung internationaler und
regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit,
Rechtsstaatlichkeit und Demokratie; ii) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der
Zivilgesellschaft und internationalen und regionalen zwischenstaatlichen
Organisationen sowie die Unterstützung von Tätigkeiten der Zivilgesellschaft,
die auf die Förderung und Überwachung der Umsetzung internationaler und
regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit,
Rechtsstaatlichkeit und Demokratie abzielen; iii) Bildung und Aufklärung in Bezug auf das
humanitäre Völkerrecht und Unterstützung seiner Durchsetzung; (d)
Aufbau von Vertrauen in demokratische Wahlprozesse
und Stärkung ihrer Verlässlichkeit und Transparenz mit gleichzeitigem Beitrag
zur Effizienz und Kohärenz des gesamten Wahlzyklus, insbesondere durch i) den Einsatz von Wahlbeobachtungsmissionen der
Union; ii) andere Maßnahmen der Überwachung von
Wahlprozessen; iii) einen Beitrag zum Aufbau von
Wahlbeobachtungskapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft auf
regionaler und lokaler Ebene und durch die Unterstützung ihrer Initiativen zur
Stärkung der Wahlbeteiligung und der Nachbereitung des Wahlprozesses; iv) unterstützende Maßnahmen, die auf die
kohärente Einbindung von Wahlprozessen in den demokratischen Zyklus und auf die
Umsetzung der Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der Union ausgerichtet
sind. 2. Die Förderung und der Schutz
der Geschlechtergleichstellung, der Rechte von Kindern, von indigenen Völkern
und von Menschen mit Behinderungen sowie Grundsätze wie Empowerment,
Partizipation, Nichtdiskriminierung benachteiligter Gruppen und
Rechenschaftspflicht werden immer dann, wenn sie relevant sind, in alle in
dieser Verordnung genannten Hilfemaßnahmen einbezogen. 3. Die Hilfemaßnahmen werden in
den Hoheitsgebieten von Drittländern durchgeführt oder stehen in direktem
Zusammenhang mit bestimmten Situationen in Drittländern oder mit globalen oder
regionalen Maßnahmen. 4. Die Hilfemaßnahmen tragen den
spezifischen Merkmalen von Krisen oder Notsituationen sowie von Ländern oder
Situationen Rechnung, in denen ein ernster Mangel an Grundfreiheiten herrscht,
die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder
Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger unter schwierigsten
Bedingungen arbeiten. Artikel 3
Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und die Durchführung Die von der Union nach dieser Verordnung
geleistete Hilfe wird durch folgende Maßnahmen und nach Maßgabe der gemeinsamen
Durchführungsverordnung umgesetzt: (a)
Strategiepapiere und gegebenenfalls deren
überarbeitete Fassungen (b)
Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und
unterstützende Maßnahmen (c)
Sondermaßnahmen Artikel 4
Strategiepapiere 1. In den Strategiepapieren wird
unter Berücksichtigung der Prioritäten der Union, der internationalen Lage und
der Maßnahmen der wichtigsten Partner die Strategie der Europäischen Union für
ihre Hilfe nach dieser Verordnung dargelegt. Sie ist mit dem allgemeinen Zweck,
den Zielen, dem Geltungsbereich und den Grundsätzen dieser Verordnung
vereinbar. 2. In den Strategiepapieren sind
die für die Finanzierung durch die Union im Zeitraum der Geltungsdauer dieser
Verordnung ausgewählten Schwerpunktbereiche, die spezifischen Ziele, die
erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren aufgeführt. Außerdem
enthalten die Strategiepapiere die Richtbeträge der Mittelzuweisung (Mittel
insgesamt und aufgeschlüsselt nach Schwerpunktbereichen sowie gegebenenfalls in
Form einer Spanne). 3. Die Strategiepapiere werden
nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen
Durchführungsverordnung genannten Verfahren genehmigt. Kommt es zu wesentlichen
Änderungen der Umstände oder der Politik, werden die Strategiepapiere im
Einklang mit demselben Verfahren aktualisiert. Artikel 5
Ausschuss Die Kommission wird von einem Ausschuss für
Menschenrechte und Demokratie, nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet,
unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 6
Finanzieller Bezugsrahmen Die Finanzausstattung für die Durchführung
dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014‑2020 auf
1 578 000 000 EUR (jeweilige Preise) festgelegt. Die
jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des
Finanzrahmens 2014‑2020 bewilligt. Artikel 7
Europäischer Auswärtiger Dienst Diese Verordnung wird im Einklang mit dem
Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des
Europäischen Auswärtigen Dienstes angewandt. Artikel 8
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und
der Menschenrechte 1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[11] Titel
19: Außenbeziehungen Kapitel
19 04: Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) Der
Titel dieses Haushaltskapitels entspricht der derzeitigen Struktur der
Finanzierungsinstrumente für den Zeitraum 2007-2013. Es wird vorgeschlagen, die
Maßnahme und den Titel 19 04 beizubehalten. 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[12].
x Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische
Ziele der Kommission Mit
diesem Finanzierungsinstrument sollen die folgenden in der Mitteilung der
Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘ – Teil II“ vom
29. Juni 2011 ((KOM(2011)500 – Ein Haushalt für ,Europa 2020‘ –
Teil II, Politikbereich „Auswärtiges Handeln“, S. 43) enthaltenen
strategischen Ziele unterstützt werden: Diese
Verordnung umfasst zwei Ziele: 1.
stärkere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und
regionalen Instrumenten verankert sind, sowie stärkerer Schutz, bessere
Förderung und Überwachung vor allem durch Unterstützung einschlägiger
Organisationen der Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern und Opfern
von Repression und Misshandlung 2.
Unterstützung und Konsolidierung demokratischer Reformen in Drittländern durch
Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, Festigung der
gesamten demokratischen Prozesse und Verbesserung der Verlässlichkeit von
Wahlprozessen vor allem durch Wahlbeobachtungsmissionen; 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Die beiden oben erwähnten Ziele werden in der Praxis durch verschiedene
Einzelziele verwirklicht. Einzelziel Nr. 1 Durchführung
von themenbezogenen Kampagnen, mit denen bei zentralen Anliegen
(z. B. internationale Gerechtigkeit) Advocacy-Arbeit mit Einsätzen vor Ort
kombiniert wird, gravierende Rechtsverstöße (z. B. Folter, Todesstrafe,
Diskriminierung usw.) bekämpft werden und wichtigen Akteuren grundlegende
Unterstützung und damit zusammenhängende Bürgerbildung gewährt wird. Einzelziel Nr. 2 Gezielte
Unterstützung für die Entwicklung dynamischer Zivilgesellschaften und
ihre Befähigung zum Streben nach und Verteidigen von Demokratie und
Menschenrechten sowie für ihre besondere Rolle als Akteure für einen positiven
Wandel. Einzelziel Nr. 3 Kapazitätsausbau
der EU für eine Handlungsfähigkeit in den schwierigsten Situationen, zur
schnellen Reaktion auf Menschenrechtsnotlagen und zur Unterstützung
schutzbedürftiger Menschenrechtsverteidiger. Einzelziel Nr. 4 Bereitstellung
eines verstärkten und besser integrierten Konzeptes für demokratische Prozesse
durch Wahlbeobachtung und andere Arten der Unterstützung von demokratischen
Verfahren und Wahlen. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken
dürfte. Unterstützung
greifbarer Ergebnisse bei der weltweiten Förderung und Unterstützung von
Demokratie und Menschenrechten. Zeitnahe
Einleitung von Projekten, einschließlich eines schnellen Reaktionsmechanismus
bei gravierenden Verstößen und dringendem Schutzbedarf von Menschenrechtsverteidigern. Zeitnahe Weiterverfolgung, Ergänzung, Auszahlung
und Abschluss. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die Umsetzung der beiden oben erwähnten Ziele und der vier Einzelziele
wird u. a. anhand der folgenden Leistungsindikatoren gemessen: Anzahl
der eingeleiteten Kampagnen, einschließlich der Advocacy-Arbeit, und
insbesondere Anzahl der in Drittländern erreichten positiven Änderungen in den
Gesetzen und Vorschriften (Menschenrechtsklauseln), Anzahl der ratifizierten internationalen Übereinkommen und
insbesondere der Übereinkommen, die aufgrund der EU-Unterstützung in einer
bestimmten Anzahl von Ländern in Kraft treten könnten, Anzahl
der spezifischen Feldeinsätze und insbesondere der unterstützten schwachen
Organisationen der Zivilgesellschaft oder entrechteten Gruppen, die
anderenfalls sich selbst überlassen worden wären, Anzahl
der geschulten und in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie sensibilisierten
und ausgebildeten Bürger, Fachkräfte und Studenten, Anzahl
der unterstützten wichtigsten Akteure, insbesondere Angabe der Maßnahmen,
Berichte, Rechtsprechung und/oder Erklärung internationaler Organisationen, die
direkt mit der EU-Unterstützung verknüpft sind, Anzahl
der weltweit oder auf lokaler Ebene durchgeführten zivilgesellschaftlichen
Projekte und deren Auswirkungen auf die Förderung, den Schutz und die
Überwachung der Menschenrechte, Anzahl
der Menschenrechtsverteidiger betreffenden Fälle, insbesondere Anzahl der
Einzelpersonen, die politischen, rechtlichen bzw. physischen Schutz erhielten
oder deren Missbrauch beendet wurde, Anzahl
der Projekte in besonders problematischen Ländern und Situationen und
insbesondere Anzahl der Maßnahmen und der unter diesen besonders schwierigen
Umständen erreichten Akteure, Anzahl
der unterstützten, beobachteten und weiterverfolgten Wahlen und demokratischen
Prozesse, insbesondere Anzahl der vor Ort umgesetzten Empfehlungen der EU‑Wahlbeobachtungsmissionen. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf In
Abschnitt 1 der Begründung werden die politischen Erfordernisse dargelegt,
denen mit dem Instrument im Rahmen einer zu entwickelnden politischen Anleitung
nachgekommen werden soll. Unter Berücksichtigung der besonderen Art der
weltweiten Förderung und Unterstützung von Demokratie und Menschenrechten sowie
des Eingehens auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder den Schutz von
Menschenrechtsverteidigern werden diese Erfordernisse sowohl kurz- als auch
langfristiger Art sein. 1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU Aufgrund
ihrer eigenen Erfolge bei der Konfliktbeilegung, Friedenskonsolidierung und
Schaffung von Wohlstand dürfte die EU in einer hervorragenden Position sein, um
im Auftrag ihrer Mitgliedstaaten und gemeinsam mit ihnen Erfolge beim
auswärtigen Handeln zu erreichen. Allgemein genießt sie eine hohe
Glaubwürdigkeit in den Ländern, mit denen sie zusammenarbeitet. Sie ist besonders geeignet, im Auftrag ihrer
Bürgerinnen und Bürger eine globale Führungsrolle zu übernehmen, insbesondere
bei der Unterstützung und Förderung von Demokratie und Menschenrechten. Der
europäische Mehrwert kann jedoch nicht auf bloße Zahlen reduziert werden: Der Beitrag zur weltweiten Friedenskonsolidierung,
die Hilfe für die Ärmsten der Welt und die Unterstützung der Demokratisierung
und der Achtung der Menschenrechte sind eindeutige Beweise für den täglich
durch die EU erbrachten Mehrwert. Genau hier
liegen die Prioritäten der neuen Finanzierungsinstrumente für das auswärtige
Handeln der EU. Mit
27 Mitgliedstaaten, die im Rahmen gemeinsamer Politiken und Strategien
handeln, hat die EU die kritische Masse, um auf globale Herausforderungen wie
der Förderung der Allgemeingültigkeit von Menschenrechten zu reagieren. Dank
ihrer Größe kann die EU Hilfe auch in die entlegensten Gebiete bringen, in
denen die meisten Mitgliedstaaten keine strategischen Interessen verfolgen,
kaum präsent sind und nur geringe Handlungsmöglichkeiten haben. Dank der EU-Hilfe beispielsweise in Fidschi,
Vanuatu oder Timor-Leste, wo zuletzt neue Mittel für eine stabile Demokratie
und nachhaltige Entwicklung bereitgestellt wurden, werden die Menschen
erreicht, die diese Hilfe am nötigsten haben und die anderenfalls keine
erhalten würden. Gerade
in diesen Zeiten knapper Haushaltsmittel, in denen einige Mitgliedstaaten
gezwungen sind, sich aus ganzen Bereichen der Zusammenarbeit und Ländern
zurückzuziehen, spielt die EU auch weiterhin eine aktive Rolle bei der
Förderung von Frieden, Demokratie, Stabilität, Wohlstand und Armutsminderung in
ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und weltweit. Vor
diesem Hintergrund ist es aus rein wirtschaftlichen Gründen am sinnvollsten,
auf EU-Ebene Geld zu investieren, da dort wirklich etwas erreicht werden kann. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten durch
das Handeln der EU Geld einsparen. Laut einer
aktuellen unabhängigen Studie („The Benefits of a European Approach“
von HTSPE) könnten bestimmte Reformen in Bezug auf die Wirksamkeit der
Hilfe insbesondere hinsichtlich der Arbeitsteilung jährlich Einsparungen in
Höhe von 3 bis 6 Milliarden bewirken. Außerdem
würden dadurch die Kosten gesenkt, da die
Kosten der Hilfeabwicklung durch die EU (schätzungsweise 5,4 % laut der
Angaben von 2009) deutlich niedriger als die durchschnittlichen
Verwaltungskosten der wichtigsten Geber bilateraler Hilfe sind. Die geltenden Verwaltungsvorschriften sollen
sicherstellen, dass das Geld der EU-Steuerzahler unter Verwendung strenger und
kontrollierbarer Kriterien ordnungsgemäß verwendet wird. Darüber
hinaus zählt die Europäische Kommission zu den weltweit transparentesten
Hilfeeinrichtungen. Diese Transparenz stellt
an sich ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung eines günstigen
Kosten-Nutzen-Verhältnisses dar. Dies wurde
von der Organisation „Publish what you Fund“ anerkannt, die die Europäische
Kommission im Rahmen ihrer im Februar dieses Jahres zum ersten Mal
durchgeführten Bewertung der Transparenz von Hilfegebern auf den vierten Platz
(von 30) einstufte. Wir streben noch weitere
Verbesserungen an. In
einer vor Kurzem anhand eines Grünbuches durchgeführten Konsultation zum Thema
Entwicklungspolitik stimmten alle Teilnehmer darin überein, dass die EU eine
positive Rolle bei der Unterstützung von verantwortungsvoller Regierungsführung
(einschließlich Mitwirkung der Zivilgesellschaft), Sicherheit, Menschenrechten
und Geschlechtergleichstellung spielt. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Überprüfungen und Evaluierungen bekräftigten einige Stärken Das
EIDHR bietet unabhängige Handlungsfähigkeit, d. h. die Arbeit kann ohne
Zustimmung der Regierung des jeweiligen Landes durchgeführt werden.
Dies stellt vor allem in solch sensiblen Bereichen wie Demokratie und
Menschenrechte ein besonders wichtiges Merkmal dar. So wird mit dem EIDHR für
künftige junge Führungskräfte aus Belarus demokratische Bildung auf
Hochschulniveau im Ausland gefördert oder versucht, die ungerechtfertigte
Bestrafung von demokratischen Aktivisten, die wegen ihrer Oppositionshaltung im
Gefängnis sitzen, abzumildern. Die Verteidiger
der Opfer (wie Rechtsanwälte) müssen wiederum (mit Hilfe des Systems für
Menschenrechtsverteidiger) verteidigt werden, da sie für die Übernahme der Verteidigung
von Demokratie- oder Menschenrechtsaktivisten eine Haftstrafe riskieren. Im
Gegensatz zum Ansatz der langfristigen Programmierung von geografischen
Programmen bietet das EIDHR auch mehr Flexibilität und
Reaktionsfähigkeit in Bezug auf sich ändernde Umstände. So wurde dem Reformausschuss in Tunesien für die
Ausarbeitung eines Zeitplans für den Übergang und für die Unterstützung der
Zivilgesellschaft, damit diese hieran mitwirken kann, unmittelbare Hilfe
bereitgestellt. Mit dem EIDHR werden für Aktivisten
politischer Parteien demokratische Schulungen finanziert, eine freie Presse und
unabhängige pluralistische Medien (sowohl herkömmliche als auch IKT-gestützte)
einschließlich zensur- und störungsfreier elektronischer
Kommunikationstechnologien gefördert, der demokratische Übergang beobachtet und
die demokratische Bildung der Bürger unterstützt. Das
EIDHR kann auch zur Stärkung der Produktionskapazitäten der Medien und für
Schulungen von Journalisten herangezogen werden. Angesichts
der bevorstehenden Wahlen in Tunesien werden mit dem Instrument Schulungen für
Tausende lokaler Beobachter ermöglicht und die EU-Wahlbeobachtungsmission
aufgestellt. Das
EIDHR wird auch in den schwierigsten Situationen eingesetzt, wenn
grundlegende Rechte und Freiheiten extrem gefährdet sind. Zum Schutz der physischen Sicherheit von Aktivisten
und anderer Personen, deren Leben ernstlich bedroht sein kann, können die
Details derartiger Projekte nicht veröffentlicht werden. Die Europäische Kommission unterrichtet autorisierte Personen im
Rat, Parlament und EAD über diese Projekte im jeweils nötigen Umfang und kann
den Mut derart engagierter Aktivisten nur loben. Diese
schwierigen Fälle betreffen rund 20 % der im Rahmen des EIDHR
durchgeführten Aktivitäten. Seit 2007
wurden mit dem Instrument mehr als 100 derartiger Projekte (mit insgesamt
60 Mio. EUR) unterstützt. Insbesondere
wurden mit dem EIDHR über das Netz für Menschenrechtsverteidiger
19 Projekte für Menschenrechtsverteidiger (13,5 Mio. EUR) in
mehr als 45 Ländern unterstützt. In
diesem Kontext bringt das EIDHR mit seinen meist auf das
Überleben einer geschwächten oder zerrütteten Zivilgesellschaft ausgerichteten
Projekten frischen Wind und öffnet die Tür für Dialog und Wandel.
Es bietet – oft außerhalb des jeweiligen Landes – Studenten und benachteiligten
Gruppen die Möglichkeit demokratischer Bildung. Es
unterstützt die Advocacy-Arbeit der Zivilgesellschaft und der Diaspora. Manchmal wird lediglich versucht, die Opfer
antidemokratischer Unterdrückung zu schützen und, falls nötig, außer Land und
in Sicherheit zu bringen. Nach
der erfolgten Jasmin-Revolution kann nun bekannt gegeben werden, dass mit dem
EIDHR in Tunesien im Jahr 2010 noch vor dem Übergang die Aktivitäten der
Tunesischen Liga für Menschenrechte, des Verbands demokratischer Frauen, der
Gewerkschaften, der Richter- und Anwaltsvereinigungen sowie anderer unterstützt
wurden. Da diese Unterstützung nicht publik
gemacht wurde, konnte dies seinerzeit als Vernachlässigung oder mangelnde
Reaktion verstanden werden, doch tatsächlich kam das EIDHR vor Ort zum Einsatz. Überprüfungen und Evaluierungen rückten auch drei Themenblöcke in den
Blickpunkt Erstens
haben weit gefasste Ziele und Strategien zu einer gewissen Fragmentierung
der Konzepte und mangelnder Verständlichkeit des
Instruments geführt, wodurch die Gefahr von Überschneidungen, Schwierigkeiten
bei der Bewertung seiner Wirkung und eine gewisse Abschwächung der
Komplementarität entstehen. Zweitens
wurden Projekte in besonders schwierigen Situationen zu ihrem Schutz vor einem
feindlichen Umfeld in der offiziellen Beschreibung oft als herkömmliche
Entwicklungsaktivitäten getarnt. Die Möglichkeit, die Mittel des EIDHR ohne
Zustimmung des jeweiligen Landes zu verwenden, birgt jedoch auch die Gefahr,
dass sie für Nichtschwerpunktmaßnahmen im Sinne des
Geltungsbereichs des Instruments verwendet werden können. Dies hat dazu geführt, dass eine qualitative
Unterstützung eingeführt wurde. Drittens
zeigt sich immer wieder, dass die Flexibilität des Instruments erhöht
werden muss. Dies gilt insbesondere für den
auf die Bewältigung der schlimmsten Menschenrechtsverletzungen und dringendsten
Fälle begrenzten Teil des Instruments, für den ein System offener
Ausschreibungen nicht geeignet wäre. 1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte Infolge
des ausdrücklich im Vertrag erteilten Mandats müssen die Förderung und
Unterstützung von Demokratie und Menschenrechten in alle Politikbereiche der EU
integriert und eingebunden werden. Das
EIDHR ist Bestandteil des Gefüges von unterschiedlichen
Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln, die gemeinsam von der
Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin für die GASP vorgeschlagen
werden. Es ist auf die Aktivitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft im
Bereich Demokratie und Menschenrechte ausgerichtet, wird für die Bewältigung
besonders schwieriger Situationen eingesetzt, finanziert
EU-Wahlbeobachtungsmissionen, unterstützt lokale, regionale und weltweite
Kampagnen zu wichtigen Menschenrechtsfragen und bildet somit eine Ergänzung zu
langfristigen Instrumenten. Für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte
stellt es einen wichtigen Teil der breit gefächerten Instrumente für das
auswärtige Handeln dar. Außerdem ergänzt es die Instrumente des
Krisenmanagements und der Konfliktverhütung parallel zu humanitärer Hilfe,
GASP-Operationen und dem Instrument für Stabilität, indem es in Fällen
schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen rasche Unterstützung leistet. Es
dient auch als Bindeglied zu Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklungsmaßnahmen,
indem es die Möglichkeit bietet, Missbrauchsopfern die physische und psychische
Rehabilitation und Wiedereingliederung zu gewähren oder
Menschenrechtsverteidigern bei dringendem Schutzbedarf zu helfen. Es
ist überaus wichtig, vor Ort auf pragmatische Weise die Koordinierung und eine
angemessene Arbeitsteilung zwischen dem EIDHR und anderen Instrumenten,
insbesondere in den Phasen der Bedarfsanalyse der einzelnen Fälle,
sicherzustellen. Das EIDHR ergänzt die Maßnahmen von ECHO, da Flüchtlinge und
Empfänger von humanitärer Hilfe oft Opfer von Menschenrechtsverletzungen sind,
die dokumentiert, registriert und angegangen werden müssen. Starke Synergien
und eine gegenseitige Stärkung werden erzielt mit dem Instrument für Stabilität
(z. B. in Notfällen), dem Programm für nichtstaatliche Akteure (z. B.
Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft), dem Programm „In die
Menschen investieren“ (z. B. geschlechtsspezifische Fragen und entrechtete
Gruppen) sowie künftig mit der neuen Fazilität zur Förderung der
Zivilgesellschaft im Rahmen der Nachbarschaftspolitik. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen x Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
x Geltungsdauer: ab 1.1.2014 –
Finanzielle Auswirkungen vom 1.1.2014 bis
31.12.2020 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[13] x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
x Exekutivagenturen –
x von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[14] –
x nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
x Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind x Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung x Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten x Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Die besondere
Art des Instruments zur Bewältigung sensibler und komplexer Fälle von
Menschenrechten und Demokratie vor allem in besonders problematischen Ländern
und Situationen sowie bei dringendem Schutzbedarf erfordert ein möglichst
breites Spektrum an Verwaltungsmodalitäten. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Monitoring- und Evaluierungssysteme der Europäischen Kommission sind zunehmend
ergebnisorientiert: An ihnen sind sowohl interne Mitarbeiter als auch externe
Fachleute beteiligt. Referenten in
den Delegationen und den zentralen Dienststellen überwachen fortlaufend die
Durchführung der Projekte und Programme auf verschiedenen Wegen, u. a.
soweit wie möglich durch Vor-Ort-Besuche. Das Monitoring liefert wertvolle
Informationen zu den Fortschritten; auf dieser Grundlage können tatsächliche
und potenzielle Engpässe ermittelt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Externe,
unabhängige Experten werden mit der Beurteilung der Leistungen der EU-Maßnahmen
im Außenbereich anhand von drei verschiedenen Systemen beauftragt. Diese
Beurteilungen tragen zur Rechenschaftspflicht und zur Verbesserung der
laufenden Maßnahmen bei; zudem können so Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen
gewonnen werden, die wiederum in künftige Strategien und Maßnahmen einfließen.
Alle eingesetzten Instrumente legen die international anerkannten
Evaluierungskriterien des OECD-DAC unter Einbeziehung der (potenziellen)
Wirkungen zugrunde. Auf
Projektebene vermittelt zunächst das von den zentralen Dienststellen verwaltete
ergebnisorientierte Monitoring-System (Results Oriented Monitoring – ROM) einen
knappen, fokussierten Eindruck von der Qualität einer Stichprobe der
durchgeführten Maßnahmen. Unter Rückgriff auf eine stark strukturierte,
standardisierte Methodik vergeben unabhängige ROM-Experten Benotungen, anhand
derer Stärken und Schwächen des Projekts deutlich werden, und sprechen
Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit aus. Evaluierungen
auf Projektebene, die von den für die betreffenden Projekte zuständigen
EU-Delegationen verwaltet werden, liefern eine detailliertere und eingehendere
Analyse und helfen den Projektleitern dabei, laufende Maßnahmen zu verbessern
und künftige Maßnahmen vorzubereiten. Unabhängige externe Experten mit
Fachwissen in den entsprechenden Themenbereichen und geografischen Gebieten
werden mit der Durchführung der Analysen beauftragt und tragen Feedback und
Dokumentation von allen Beteiligten zusammen, nicht zuletzt von den
Endempfängern. Die Kommission
führt ferner strategische Evaluierungen ihrer Strategien durch – von
Programmierung und Strategie bis hin zur Durchführung von Maßnahmen in
spezifischen Sektoren (wie Gesundheit, Bildung usw.), einem gegebenen Land,
einer Region oder im Rahmen eines spezifischen Instruments. Diese Evaluierungen
liefern wichtigen Input für die Formulierung der politischen Strategien und die
Gestaltung der Instrumente und Projekte. All diese Evaluierungen werden auf der
Website der Kommission veröffentlicht, und eine Zusammenfassung der Ergebnisse
wird in den Jahresbericht an den Rat und das Europäische Parlament aufgenommen.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Im operativen
Umfeld der im Rahmen dieses Instruments durchzuführenden Maßnahmen bestehen
folgende Risiken für die Erreichung der Ziele des Instruments: –
Das schwierige Umfeld, in dem das Instrument zum
Einsatz kommt, insbesondere in besonders problematischen Ländern/Situationen,
kann bei der Ausführung der Projekte zu physischen und politischen
Einschränkungen führen. –
Weltweit verstreute und kleine Projekte können
ressourcenbezogene Herausforderungen an die Durchführung und Überwachung
stellen. –
Die große Vielfalt der Empfänger mit
unterschiedlichen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen und oft unzulänglichen
Kapazitäten kann Probleme und Verzögerungen bei der Durchführung schaffen. –
Die begrenzte Qualität und Quantität sowie die oft
zweifelhafte Art der Angaben zur Entwicklung von Demokratie und Menschenrechten
in verschiedenen Drittländern können die Fähigkeit der Kommission, über die
Ergebnisse zu berichten und Rechenschaft abzulegen, beeinträchtigen. –
Ein Mangel an Verwaltungsmitteln kann zu
unzureichenden Ressourcen für die ordnungsgemäße Verwaltung des Instruments
führen. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die interne
Kontrolle der Kommission soll hinreichende Gewähr in Bezug auf die
Verwirklichung der Ziele im Hinblick auf die Wirksamkeit und Effizienz ihrer
Tätigkeiten, die Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung und die Einhaltung
der einschlägigen Rechts-, Finanz- und Verfahrensvorschriften bieten. Die Kommission
wendet eine umfassende strategische Politikgestaltung und Planung, interne und
externe Prüfungen und andere Standards der Kommission für interne Kontrollen an
und stützt sich dabei weiterhin auf ihr gegenwärtiges Rechnungsführungssystem
(ABAC) und spezifische Hilfsmittel für die auswärtige Hilfe wie das gemeinsame
Relex-Informationssystem (CRIS). Zur Gewährleistung einer weiterhin
uneingeschränkt positiven Stellungnahme ihrer externen Prüfer (Rechnungshof)
wird sie bei der Rechnungsführung und Finanzberichterstattung die höchsten
Standards zugrunde legen. Darüber hinaus
wendet die Kommission zur Verwirklichung der größtmöglichen Wirksamkeit und
Effizienz einen maßgeschneiderten Ansatz an, u. a.: –
dezentrale Verwaltung des überwiegenden Teils der
Hilfe durch die EU-Delegationen vor Ort –
klare Struktur der finanziellen Verantwortlichkeit
durch von den bevollmächtigten Stellen in den zentralen Dienststellen und in
den Delegationen vorgenommene Weiterübertragungen –
regelmäßige Berichterstattung, einschließlich
jährlicher Zuverlässigkeitserklärung des Delegationsleiters –
umfassendes Schulungsprogramm in den zentralen
Dienststellen und in den Delegationen –
erhebliche Unterstützung und Beratung –
regelmäßige Überprüfungen –
eine Methode für das Projektzyklusmanagement und
eine Qualitätssicherung für jede einzelne Komponente –
Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement,
Monitoring und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung,
einschließlich regelmäßiger externer Monitoring-Besuche bei Projekten 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Angesichts des
mit hohen Risiken behafteten Umfelds, in dem EuropeAid/FPI tätig sind, muss ihr
System eine erhebliche Fehlerwahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der
Einhaltung von Vorschriften (Unregelmäßigkeiten) bei den Vorgängen antizipieren
und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes
Niveau an Kontrollen für Prävention, Fehlererkennung und Korrekturen vorsehen.
Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen von EuropeAid/FPI in Bezug auf
etwaige Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche
Ex-ante-Kontrollen stützen werden, die in mehrjährigen Abständen sowohl von
externen Prüfern als auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen
werden, bevor die Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (während
noch einige der Ex-Post-Prüfungen und -Kontrollen durchgeführt werden), was
deutlich über die nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen
Schutzmaßnahmen hinausgeht. Der von EuropeAid/FPI vorgesehene Handlungsrahmen
für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften umfasst unter anderem die
folgenden wesentlichen Komponenten: Präventivmaßnahmen –
Obligatorische Grundkurse zum Thema Betrug für mit
der Verwaltung der Hilfe befasste Mitarbeiter und Prüfer –
Bereitstellung von Orientierungshilfen (u. a.
per Internet) einschließlich des Handbuchs für Vergabeverfahren, des Handbuchs
EuropeAid Companion und des Financial Management Toolkit (für
Durchführungspartner) –
Ex-ante-Beurteilungen, mit denen sichergestellt
werden soll, dass bei den für die Verwaltung der entsprechenden EU-Mittel im
Rahmen der gemeinsamen bzw. dezentralen Verwaltung zuständigen Stellen
geeignete Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eingeführt wurden, um Betrug bei der
Verwaltung der EU-Mittel verhindern und erkennen zu können –
Vorab-Prüfung der in dem Partnerland verfügbaren
Betrugsbekämpfungsverfahren als Teil der Beurteilung des Kriteriums
Förderfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung im Hinblick auf die
Bereitstellung von Budgethilfe (d. h. aktive Verpflichtung, Betrug und
Korruption zu bekämpfen, angemessene Aufsichtsbehörden, ausreichende Kapazität
des Justizwesens und wirksame Reaktions- und Sanktionsverfahren) –
Die Kommission hat 2008 in Accra die Internationale
Geber-Transparenz-Initiative (International Aid Transparency Initiative – IATI)
unterzeichnet und sich damit zu einem Standard für die Transparenz der Hilfe
verpflichtet, mit dem die Bereitstellung von zeitnäheren, detaillierteren und
regelmäßigeren Daten und Dokumenten zu den entsprechenden Mittelflüssen
gewährleistet wird. –
Im Vorfeld des nächsten Hochrangigen Forums zur
Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im November 2011 in Busan setzt die
Kommission seit dem 14. Oktober 2011 die erste Phase des IATI-Standards
für die Transparenz bei der Veröffentlichung von Angaben zu den Hilfeleistungen
um. Darüber hinaus wird die Kommission zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten an
der Entwicklung einer gemeinsamen webgestützten IT-Anwendung („TR-AID“)
arbeiten, die die über IATI und andere Quellen bereitgestellten Daten zu der
EU-Hilfe zu nutzerfreundlichen Informationen aufbereitet. Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen –
externe Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich
vorgeschrieben/risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof –
nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und
Wiedereinziehungen –
Aussetzung der EU-Finanzierung bei schweren
Betrugsfällen, einschließlich in großem Maßstab betriebener Korruption, bis die
Behörden geeignete Maßnahmen getroffen haben, um Abhilfe zu schaffen und
derartige Betrugsfälle künftig zu verhindern EuropeAid/FPI werden ferner ihre Betrugsbekämpfungsstrategie im
Einklang mit der am 24. Juni 2011 angenommenen neuen
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) konzipieren, um unter anderem
Folgendes sicherzustellen: –
die internen Kontrollen von EuropeAid/FPI im
Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfung sind uneingeschränkt auf die CAFS
abgestimmt –
das Konzept von EuropeAid/FPI für das
Betrugsrisikomanagement ist so angelegt, dass betrugsgefährdete Bereiche
ermittelt und entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen werden können –
im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in
Drittstaaten genutzten Systeme können Daten abgerufen werden, die für Zwecke
des Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Vermeidung von Doppelfinanzierungen) –
wo erforderlich, können Netzwerkgruppen und
geeignete IT-Hilfsmittel geschaffen werden, die sich mit der Analyse von
Betrugsfällen im Bereich der Außenhilfe befassen. 2.4. Schätzung von Kosten und Nutzen der Kontrollen Für das
EuropeAid-Portfolio insgesamt werden die Kosten für interne
Kontrolle/Verwaltung in der Haushaltsplanung für den Zeitraum 2014-2020 im
Jahresdurchschnitt auf 658 Mio. EUR veranschlagt. Dieser
Betrag beinhaltet die Verwaltung des EEF, dessen Durchführung in die EuropeAid-Verwaltungsstruktur
eingebunden ist. Diese „nicht operativen“ Ausgaben entsprechen rund 6,4 %
des veranschlagten jährlichen Betrags von 10,2 Mrd. EUR für
die gesamten Mittelbindungen (operative Mittel und Verwaltungsmittel) von
EuropeAid im Rahmen seiner aus dem Gesamthaushalt der EU und dem Europäischen
Entwicklungsfonds finanzierten Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum
2014-2020. Diese
Verwaltungskosten berücksichtigen die Kosten für das gesamte EuropeAid-Personal
in den zentralen Dienststellen und den Delegationen, ferner Infrastruktur,
Reisekosten, Fortbildung, Monitoring, Evaluierung und Auditverträge
(einschließlich der von den Empfängern vergebenen Verträge). EuropeAid
beabsichtigt, die Verhältniszahl Verwaltungskosten/operative Kosten im Rahmen
der verbesserten und vereinfachten Regelungen der neuen Instrumente im Laufe
der Zeit zu senken und sich dabei auf die in der überarbeiteten Fassung der
Haushaltsordnung zu erwartenden Veränderungen zu stützen. Der wichtigste Nutzen
dieser Verwaltungskosten ergibt sich aus der Verwirklichung der strategischen
Ziele, dem effizienten und wirksamen Ressourceneinsatz und der Durchführung
solider kostengünstiger Präventivmaßnahmen und anderer Kontrollen, mit denen
die recht- und ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel sichergestellt wird. Trotz der
Bemühungen, die Art und Ausrichtung der Verwaltungsmaßnahmen und der Kontrollen
in Bezug auf das Portfolio weiter zu verbessern, sind diese Kosten insgesamt
notwendig, damit die Ziele der Instrumente mit dem geringsten Risiko der
Nichteinhaltung der Vorschriften (Restfehlerquote von unter 2 %) wirksam
und effizient erreicht werden können. Diese Kosten sind deutlich niedriger als
die Kosten, die möglicherweise entstehen, wenn die internen Kontrollen in diesem
mit hohen Risiken behafteten Bereich reduziert oder ganz abgeschafft werden. 3. GESCHÄTZTE
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und
Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Ausgaben-art || Finanzierungsbeiträge Nummer: || GM/NGM[15] || von EFTA-Ländern[16] || von Kandidatenländern[17] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung IV || 19 04: Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte 19 04 01 Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) 19 04 03 EU-Wahlbeobachtungsmissionen 19 04 05 Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit 19 04 06 Pilotprojekt – Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland 19 04 07 Pilotprojekt – Unterstützung für Folteropfer || ENTFÄLLT || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Ausgaben-art || Finanzierungsbeiträge Nummer 19 04 || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung IV || 19 04: Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte 19 04 01 Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR ohne EU-EOM) 19 04 02 EU‑Wahlbeobachtungsmissionen (EU-EOM) 19 04 03 Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit || ENTFÄLLT || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 4 || „Globales Europa“ GD: DEVCO/FPI || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || TOTAL Operative Mittel || || || || || || || || 19 04 || Verpflichtungen || (1) || 198,63 || 202,84 || 207,04 || 211,34 || 213,93 || 220,24 || 224,84 || 1.478,87 Zahlungen || (2) || 178,43 || 182,24 || 186,04 || 189,94 || 192,03 || 197,94 || 202,14 || 1.328,77 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[18] Nummer der Haushaltslinie 19.0104 03 || || || || || || || || || || || (3) || 13,57 || 13,66 || 13,76 || 13,86 || 15,77 || 14,06 || 14,16 || 98,83 Mittel INSGESAMT für GD DEVCO/FPI || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 212,20 || 216,50 || 220,80 || 225,20 || 229,70 || 234,30 || 239,00 || 1.577,70 || Zahlungen || =2 +3 || 192,00 || 195,90 || 199,80 || 203,80 || 207,80 || 212,00 || 216,30 || 1.427,60 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 198,63 || 202,84 || 207,04 || 211,34 || 213,93 || 220,24 || 224,84 || 1.478,87 Zahlungen || (5) || 178,43 || 182,24 || 186,04 || 189,94 || 192,03 || 197,94 || 202,14 || 1.328,77 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 13,57 || 13,66 || 13,76 || 13,86 || 15,77 || 14,06 || 14,16 || 98,83 Mittel INSGESAMT unter Rubrik <4> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 212,20 || 216,50 || 220,80 || 225,20 || 229,70 || 234,30 || 239,00 || 1.577,70 Zahlungen || =5+ 6 || 192,00 || 195,90 || 199,80 || 203,80 || 207,80 || 212,00 || 216,30 || 1.427,60 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: DEVCO/FPI || Personalausgaben || 7,168 || 7,096 || 7,024 || 6,953 || 6,953 || 6,953 || 6,953 || 49,100 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,595 || 0,547 || 0,541 || 0,540 || 0,541 || 0,541 || 0,541 || 3,846 GD DEVCO/FPI INSGESAMT || Mittel || 7,763 || 7,643 || 7,565 || 7,493 || 7,494 || 7,494 || 7,494 || 52,945 Mittel INSGESAMT unter Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 7,763 || 7,643 || 7,565 || 7,493 || 7,494 || 7,494 || 7,494 || 52,945 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RubrikEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 219,963 || 224,143 || 228,365 || 232,693 || 237,194 || 241,794 || 246,494 || 1.630,645 Zahlungen || 199,763 || 203,543 || 207,365 || 211,293 || 215,294 || 219,494 || 223,794 || 1.480,545 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die
Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. –
x Für den Vorschlag/die
Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergeb-nisse[19] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl insgesamt || Kosten insgesamt EINZELZIEL Nr. 1[20] Themenbezogene Kampagnen (d. h. Folter, Todesstrafe usw.) || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 78-88 || 43-53 || 546-616 || 20-25 % EINZELZIEL Nr. 2 Entwicklung dynamischer Gesellschaften || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 340-390 || 76 || 2380- 2730 || 35-40 % EINZELZIEL Nr. 3 Menschenrechtsnotsituationen und besonders schwierige Situationen || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 52-76 || 22,2-33,2 || 294-371 || 20-25 % EINZELZIEL Nr. 4 Unterstützung demokratischer Prozesse || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 47-86 || 46,4-76,6 || 329-602 || 25-30 % davon Wahlbeobachtungsmissionen || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 11-14 || 44-55 || 77-98 || 20-25 % GESAMTKOSTEN || 506-640 || 198,63 || 506-640 || 202,84 || 506-640 || 207,04 || 506-640 || 211,34 || 506-640 || 213,93 || 506-640 || 220,24 || 506-640 || 224,84 || 3542-4480 || 1.478,87 ·
3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die
Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –
x Für den Vorschlag/die
Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N [21]2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2107 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT || RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalausgaben || 7,17 || 7,10 || 7,02 || 6,95 || 6,95 || 6,95 || 6,95 || 49,10 || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,595 || 0,547 || 0,541 || 0,540 || 0,541 || 0,541 || 0,541 || 3,846 || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 7,763 || 7,643 || 7,565 || 7,493 || 7,494 || 7,494 || 7,494 || 52,945 || Außerhalb der RUBRIK 5[22] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalausgaben || 8,81 || 8,81 || 8,81 || 8,81 || 8,81 || 8,81 || 8,81 || 61,67 || Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 4,76 || 4,85 || 4,95 || 5,05 || 6,96 || 5,25 || 5,35 || 37,16 || Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 13,57 || 13,66 || 13,76 || 13,86 || 15,77 || 14,06 || 14,16 || 98,83 || INSGESAMT || 21,333 || 21,306 || 21,324 || 21,349 || 23,264 || 21,551 || 21,654 || 151,780 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 35,1 || 34,8 || 34,4 || 34,1 || 34,1 || 34,1 || 34,1 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 9,8 || 9,7 || 9,6 || 9,5 || 9,5 || 9,5 || 9,5 XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[23] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 5,2 || 5,2 || 5,1 || 5,1 || 5,1 || 5,1 || 5,1 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[24] || - am Sitz[25] || 34,7 || 34,1 || 33,4 || 32,7 || 32,1 || 31,5 || 30,9 - in den Delegationen || 73,4 || 73,4 || 73,4 || 73,4 || 73,4 || 73,4 || 73,4 XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 158,3 || 157,1 || 155,9 || 154,8 || 154,1 || 153,5 || 152,9 Im Jahr 2014
wird das unter Rubrik 5 aufgeführte Personal unter DEVCO und FPI wie folgt
aufgeteilt: - Stellenplan:
5,5 FTE für FPI und 39,4 FTE für DEVCO (Insgesamt = 44,9 FTE) - Externes
Personal: 3,2 FTE für FPI und 2 FTE für DEVCO (Insgesamt:
5,2 FTE) Das unter
Rubrik 4 (BA-Linie des EIDHR-Programms) aufgeführte Personal umfasst im
Jahr 2014 für DEVCO 102,1 AC (28,7 AC am Sitz und 73,4 AC
in den Delegationen) und für FPI 6 AC in den zentralen Dienststellen. XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Finanzielle und operative Beschlüsse und Umsetzung Externes Personal || Technische Durchführung 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
x Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe
der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[26]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
xDer Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
¨Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
x auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen [1] Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines
Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der
Menschenrechte – ABl. L 386, S. 1 – siehe Erwägungsgrund 8. [2] Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der
Demokratie in den Außenbeziehungen der EU – Auf dem Weg zu mehr Kohärenz und
Effizienz, 16081/09. [3] Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der
Demokratie in den Außenbeziehungen der EU – Fortschrittsbericht 2010 und
Liste vorgeschlagener Pilotländer, 3058. Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der Europäischen Union vom
13. Dezember 2010 in Brüssel. [4] Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006. [5] Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010. [6] D. h. Frieden und Sicherheit, Armutsminderung,
humanitäre Hilfe, Investitionen in Stabilität und Wachstum in den Erweiterungs-
und Nachbarschaftsländern, Bewältigung globaler Herausforderungen, Eintreten
für EU- und internationale Standards und Werte und Unterstützung von Wachstum
und Wettbewerbsfähigkeit außerhalb der EU. [7] ABl. C ..., S. [8] ABl. C ..., S. [9] ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1. [10] ABl. [11] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [12] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [13] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
[14] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [15] GM = Getrennte Mittel/NGM = Nicht getrennte Mittel. [16] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [17] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten
des Westbalkans. [18] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [19] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [20] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [21] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [22] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [23] AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich
Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sachverständiger. [24] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [25] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [26] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.