52011PC0843

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten /* KOM/2011/0843 endgültig - 2011/0411 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Der vorliegende Vorschlag für ein Partnerschaftsinstrument tritt an die Stelle des 2007 in Kraft getretenen Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ICI)[1], das das wichtigste Instrument der EU für die Zusammenarbeit mit entwickelten Ländern ist. Das ICI hat sich als effektives Instrument erwiesen, mit dem differenziert und angemessen reagiert werden kann, um die Zusammenarbeit mit 17 Ländern (industrialisierten Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in Nordamerika, dem asiatisch-pazifischen Raum und der Golfregion) zu erweitern und zu vertiefen. Es wurde kürzlich mit der Annahme des ICI-Plus-Vorschlags auf Entwicklungsländer erweitert. Da es jedoch Ende 2013 ausläuft, wird ein neues Finanzierungsinstrument gebraucht.

Seit Inkrafttreten der ICI-Verordnung ist insbesondere festzustellen, dass aufstrebende Volkswirtschaften wie Indien, China und Brasilien in Weltwirtschaft und ‑handel, in multilateralen Foren (Vereinte Nationen und G-20) und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen eine immer wichtigere Rolle spielen. Zwar sind Entwicklung und Armutsbekämpfung auch dort nach wie vor zentrale Probleme, doch lassen diese Länder den Status von Entwicklungsländern immer weiter hinter sich. Will die EU ihren eigenen Wirtschaftsaufschwung unterstützen, so hat sie ein strategisches Interesse daran, überzeugende Bemühungen dieser Länder um die Bewältigung globaler Herausforderungen wie des Klimawandels zu stimulieren.

Die EU hat ferner auf breiter Grundlage Vereinbarungen mit wichtigen Partnern und aufstrebenden Ländern ausgearbeitet, um bilaterale Fragen und globale Probleme anzupacken. Die Umsetzung dieser Instrumente (z. B. Abkommen, Erklärungen, Aktionspläne) erfordert ein eigenes Finanzierungsinstrument, mit dem die EU weltweit wirkungsvoll ihre Interessen durchsetzen und globale Fragen behandeln kann, wo immer dies nötig ist.

Zudem erfordern die Entwicklung der Beziehungen zu Russland, die Finanzkrise, die die Weltwirtschaft und ihre Wirtschaftsordnung vor neue Herausforderungen gestellt hat, die wachsende Interdependenz der EU und ihrer wichtigsten Partner, sich verändernde Handelsströme sowie die immer wichtigere Rolle der Zivilgesellschaft und der Wirtschafts‑ und Handelsgemeinschaften in Europa und den Partnerländern mehr Dialog, Integration und Austausch. Die sozialen Herausforderungen (ungleiche Verteilung der Vorteile der Globalisierung und schwerwiegende Auswirkungen des Wirtschaftsabschwungs auf Konsum, Einkommen und die Schaffung von Arbeitsplätzen) und die Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klimawandel müssen immer dringender bewältigt werden. Vor diesem Hintergrund wurde es angesichts der die zunehmend wichtigeren Rolle aufstrebender Länder auch im Süd-Süd-Handel und bei Entwicklungsfragen und der Notwendigkeit, Entwicklungshilfe, Handelsinstrumente, den Dialog zwischen Unternehmen, Entwicklungen in Technologie und Infrastruktur und Investitionen zur Unterstützung intelligenten, breitenwirksamen Wachstums, der Handelsintegration, der Entwicklung der Privatwirtschaft, des sozialen Zusammenhalts und von Reform- und Modernisierungsprogrammen zu kombinieren, erforderlich, ein neues Instrument zu schaffen.

Die EU verfügt derzeit über kein echtes Instrument, das sie in die Lage versetzen würde, mit neu aufstrebenden Ländern in Bereichen, in denen es grundlegende EU-Interessen zu vertreten gilt, und an gemeinsamen Herausforderungen von globalem Interesse (wie etwa Klimawandel oder der Notwendigkeit, auf allen Ebenen nachhaltige Entwicklung zu erreichen) zusammenzuarbeiten. Auch wenn das ICI durch die Annahme des ICI Plus am 1. Dezember 2011 so ausgeweitet wurde, dass es nun Entwicklungsländer abdeckt, hat es einen begrenzten Geltungsbereich.

Das vorgeschlagene Partnerschaftsinstrument ist so gestaltet, dass es diese Beschränkung der Möglichkeiten der EU, sich international möglichst wirksam zu engagieren, beseitigt. Es würde die oben beschriebene Lücke füllen und es der EU insbesondere ermöglichen, mit den globalen Akteuren an über die Entwicklungszusammenarbeit hinausgehenden Themen zu arbeiten, erforderlichenfalls aber auch mit jedem anderen Partnerland für grundlegende EU-Themen einzutreten. Es könnte auch neue Beziehungen zu Ländern untermauern, die in absehbarer Zeit nicht mehr für bilaterale Entwicklungshilfe in Betracht kommen werden.

Seine spezifischen Ziele sind insbesondere

(a) die Umsetzung der internationalen Dimension der Strategie Europa 2020 durch die Unterstützung der Strategien der EU für bilaterale, regionale und regionenübergreifende Partnerschaften, durch die Förderung des Politikdialogs und durch die Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Antworten auf globale Herausforderungen wie Energieversorgungssicherheit, Klimawandel und Umwelt;

(b) die Verbesserung des Marktzugangs und die Entwicklung von Handels-, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten für europäische Unternehmen, insbesondere KMU, durch Wirtschaftspartnerschaften, Unternehmenskooperation und Zusammenarbeit bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

(c) eine breit angelegte Förderung der Kenntnisse über die Union und Förderung der Sichtbarkeit und der Rolle der EU auf der Weltbühne durch Mittel der Public Diplomacy, Bildung/akademische Zusammenarbeit und Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der Werte und Interessen der Union.

Daher wird das Partnerschaftsinstrument die Interessen der EU und die beiderseitigen Interessen vorantreiben und fördern und der Strategie Europa 2020 eine globale Dimension verleihen, indem es effektiv und flexibel der Verwirklichung von Zielen der Zusammenarbeit dient, die aus den Beziehungen der Union zu Partnerländern erwachsen, und globale Herausforderungen angeht. Es wird weltweit Anwendung finden, wobei insbesondere strategische Partner und aufstrebende Länder im Mittelpunkt stehen sollen. Die Ausgaben werden nicht obligatorisch als öffentliche Entwicklungshilfe klassifiziert, obwohl dies insbesondere bei Handelsförderung und handelsbezogener Hilfe weiterhin möglich sein sollte. Die Finanzausstattung für den Zeitraum 2014-2020 beträgt 1131 Mio. EUR.

Das Partnerschaftsinstrument wird Bestandteil der Gesamtarchitektur der Finanzierungsinstrumente im Bereich auswärtiges Handeln sein und vier wesentliche Kapitel umfassen: ein politisches Kapitel, das vor allem der Zusammenarbeit mit den Partnerländern auf allen Ebenen gewidmet ist, und mehrere Kapitel zur Behandlung der Querschnittsprioritäten und ‑werte Menschenrechte und Demokratie, humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz sowie Krisenmanagement und -vorbeugung.

Zu den Schlüsselprioritäten der Strategie Europa 2020 gehört es, zu einem Wachstum zurückzukehren, das mit Europas Vision von einer Zukunft mit weniger CO2-Emissionen und den Zielen nachhaltiger Entwicklung vereinbar ist. In der Agenda wird eingeräumt, dass rasch wachsende aufstrebende Volkswirtschaften mit einer expandierenden Mittelklasse eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung des Exports europäischer Waren und Dienstleistungen spielen werden, bei denen die EU einen komparativen Vorteil hat. So wird sich die zukünftige Klimapolitik (bzw. das Fehlen einer solchen) in China, Indien, Brasilien und den USA in hohem Maße auf die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit, die Zusammenarbeit der Regionen in den Bereichen FuE und Wissenschaft und den Welthandel auswirken. Es ist in unserem Interesse, dass möglichst viel Annäherung und Zusammenarbeit erreicht werden. Das Partnerschaftsinstrument sollte zur Unterstützung der Handelspolitik[2] insbesondere in Bezug auf die strategischen Wirtschaftspartner beitragen. Die Förderung des Marktzugangs für europäische Unternehmen wird die im Rahmen des Programms für Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für KMU finanzierten Maßnahmen ergänzen.

Aufstrebende Volkswirtschaften spielen eine immer größere Rolle als verantwortungsbewusste Partner bei der Bewältigung globaler Herausforderungen in der derzeitigen Wirtschaftskrise. Die EU nimmt die Bedeutung der wachsenden Verantwortung dieser Volkswirtschaften gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und anderen Entwicklungsländern zur Kenntnis. Wesentliche Aspekte wie Armutsminderung, Wettbewerbsfähigkeit und Handelsliberalisierung, Umweltfragen, Klimawandel, Energieversorgung, nachhaltige Entwicklung, menschenwürdige Arbeit – einschließlich Einhaltung grundlegender Standards –, die Förderung digitaler Kompetenzen und sozialer Inklusion, Pandemien, Cyber-Sicherheit, Terrorismus und organisierte Kriminalität einschließlich Piraterie können nur international angepackt werden. Angesichts einer sich beschleunigenden Globalisierung ist es wesentlich, dass die internen Maßnahmen zur Sicherung nachhaltigen Wachstums und von Beschäftigung in Europa und die interne Politik der EU überhaupt um angemessene finanzielle Unterstützung im Außenbereich ergänzt werden. Diese externe Dimension der internen Politik dürfte zu mehr Konsequenz und Kohärenz im auswärtigen Handeln der EU führen, wobei Doppelarbeit zu vermeiden ist und die Wirkung erhöht werden muss.

Mit dem Partnerschaftsinstrument sollen daher vorrangig andere externe EU-Maßnahmen wie Handel sowie die externe Dimension der EU‑Maßnahmen in den Bereichen Klimawandel, Umwelt, Energieversorgung, Verkehr, Beschäftigung und Sozialpolitik sowie Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Im Rahmen dieses Instruments werden die Einbeziehung des Klimaschutzaspekts und Klimaschutzziele besonders wichtig für Maßnahmen zur Förderung des Politikdialogs mit industrialisierten und aufstrebenden Ländern sein.

Der effiziente Umgang mit Ressourcen wird angesichts der umweltbedingten Sachzwänge wesentlich für nachhaltiges Wirtschaftswachstum sein. Als eine der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 nimmt die EU eine Strategie zur Steigerung der Ressourceneffizienz an. Dies wird sich auf die EU-Normen auswirken, jedoch nur dann tatsächlich Wirkung zeigen, wenn alle großen Volkswirtschaften sich zu ressourceneffizienten Verfahrensweisen entschließen. Aufstrebende Volkswirtschaften haben die Chance, nicht nachhaltige Konsummuster und Produktionsstrukturen, die die EU und andere fortgeschrittene Volkswirtschaften während ihrer Industrialisierung häufig entwickelt haben, zu überspringen, und die EU hat größtes Interesse daran, sie dabei zu unterstützen.

Allerdings leben auch in den aufstrebender Volkswirtschaften, vor allem in Indien und China, weite Bevölkerungsteile in absoluter Armut und sind auf gesunde Ökosysteme wie sauberes Wasser und intakte und fruchtbare Meere und Wälder als Lebensgrundlagen angewiesen. Gleichzeitig weisen Brasilien, Südafrika, Indien und China eine ungeheure biologische Vielfalt auf. Diese Volkswirtschaften prägen auch die Ressourcennutzung in der übrigen sich entwickelnden Welt, besonders in ärmeren Entwicklungsländern. Eine Zusammenarbeit beim Schutz von Ökosystemen und deren nachhaltiger Bewirtschaftung liegt sowohl im Interesse der EU als auch ihrer Partner.

Dialog und praktische Zusammenarbeit mit den wichtigsten Energieproduzenten und ‑verbrauchern der Welt sind wesentlich, wenn die EU die Herausforderung der Aufrechterhaltung ihrer Energieversorgungssicherheit bewältigen will, insbesondere weil wir immer stärker von Importen abhängig sind und gleichzeitig weltweit für die Verringerung von CO2‑Emissionen, eine nachhaltige Energiepolitik, Transparenz und Berechenbarkeit der Weltenergiemärkte sowie technologische Zusammenarbeit eintreten.

Da eine Reihe von Ländern in absehbarer Zeit nicht mehr für bilaterale Entwicklungshilfe in Betracht kommen wird, suchen sie nach neuen Formen der Zusammenarbeit. Will die EU in den Bereichen Technologie und Innovation ein strategischer Partner bleiben und weiterhin bei weltweiten Standards führend sein, so muss sie sich in der Lage zeigen, Partnerschaften in diesen auf beiderseitigem Interesse beruhenden Bereichen zu schließen.

Daher wird die Außenwirkung der EU-internen Politik vollständig in die Programmierung des Partnerschaftsinstruments integriert. Im Rahmen seiner begrenzten Finanzausstattung kann dieses auch die externe Dimension der internen Maßnahmen anderer EU-Programme (wie Maßnahmen im Rahmen des Horizon 2020-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation, des Programms für Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für KMU einschließlich Zusammenarbeit im Tourismusbereich, des Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit sowie das „Erasmus für alle“-Programm) ergänzen, um Doppelarbeit zu vermeiden. Es kann auch andere Bereiche der auswärtigen EU-Politik wie Handel unterstützen. In der gesamten Programmierungsphase werden Kohärenz und Komplementarität mit anderen geografischen Instrumenten des auswärtigen Handelns, insbesondere mit dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, und zugleich die Grundsätze der Differenzierung und Fokussierung berücksichtigt .

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Europäische Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen und einem Hintergrundpapier mit dem Titel „Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013“, die von den Dienststellen der Kommission und des EAD ausgearbeitet wurden.

Die Mehrzahl der Teilnehmer (rund 70 %) bestätigten, dass die EU-Finanzhilfe in den wichtigsten von den EU-Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützten Bereichen einen erheblichen Mehrwert erbringt[3]. Viele bezeichneten den EU-Mehrwert als wichtigste Antriebskraft für die Zukunft. Ihrer Ansicht nach sollte die EU die komparativen Vorteile, die mit ihrer umfassenden Präsenz, ihrem breit gefächerten Sachverstand, ihrem supranationalen Charakter und ihrer Rolle als Förderer von Koordinierung verbunden sind, und Größenvorteile nutzen.

Fast alle Teilnehmer (92 %) unterstützten einen differenzierteren, auf das Empfängerland zugeschnittenen und auf soliden Kriterien und einer effizienten Datenerhebung basierenden Ansatz als Möglichkeit zur Steigerung der Wirkung der EU-Finanzierungsinstrumente.

In Bezug auf die Vereinfachung der Instrumente und das Gleichgewicht zwischen geografischen und thematischen Instrumenten wurden unterschiedliche Meinungen geäußert. Viele befürchteten, dass die Verringerung der Anzahl der thematischen EU-Programme zu einer Kürzung der insgesamt für thematisches Handeln zur Verfügung stehenden Mittel führen könnte, und befürworteten statt dessen eine Vereinfachung der Vorschriften für den Zugang zu thematischer Förderung und für deren Umsetzung. Für eine Erhöhung der geografischen Flexibilität der EU-Instrumente sprachen sich die weitaus meisten Teilnehmer aus, die darin eine Möglichkeit zur Bewältigung regionenübergreifender Herausforderungen sehen.

Auf die Frage nach der Gewichtung verschiedener Interessenbereiche gaben die meisten Beteiligten zuerst „makroökonomische und finanzielle Stabilität, Wirtschaftswachstum“ und „Handels- und Investitionsförderung“ an, gefolgt von „Energie, Ressourceneffizienz und Klimawandel“ und „Beschäftigung und soziale Themen (einschließlich Wachstum und menschenwürdiger Arbeit)“.

Der Großteil der Teilnehmer fand ferner, dass die Privatwirtschaft die hauptsächlich treibende Kraft für Wirtschaftsentwicklung ist und als solche erheblich zu nachhaltigem Wachstum beiträgt. Aus diesem Grund plädierten sie für ein größeres Engagement der EU für die Wirtschaft als Partner in der EU und in Drittländern, damit die Privatwirtschaft sowohl finanziell als auch bei der Sammlung von Wissen als treibende Kraft für nachhaltige Entwicklung einbezogen werden kann.

Viele stimmten der Aussage zu, dass eine gemeinsame Programmierung und Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten die Wirkung und die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU steigern, die Bereitstellung der Hilfe vereinfachen und die allgemeinen Transaktionskosten senken könnte.

In Bezug auf die Leistungsevaluierung fand eine stärkere Konzentration auf Monitoring-Tätigkeiten bei der Durchführung von Projekten und Programmen bei gleichzeitiger weiterer Vereinfachung der Vorschriften für externe Finanzierung breite Zustimmung; beides wird als Mittel dafür betrachtet, dass die EU-Instrumente im Bereich auswärtiges Handeln die erwartete Wirkung zeigen.

Eine Vielzahl von Beteiligten befürwortete eine Intensivierung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, um das Profil der EU-Außenhilfe insbesondere in den Empfängerländern zu schärfen. Der Sichtbarkeit der EU ist allerdings wohl eher mit effektiven Maßnahmen und Strategien und wirkungsvoller Präsenz in Drittstaaten gedient als mit zusätzlichen Ausgaben für Kommunikation. Auch die Erwägung, die Koordinatorenrolle der EU bei der Zusammenarbeit mit anderen Gebern zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Durchführungspartner die EU-Mittel sichtbarer darstellen, stieß auf breite Unterstützung.

Bevor die Kommission diesen Vorschlag für das Partnerschaftsinstrument vorlegte, zog sie vier strategische Optionen in Betracht: Einstellung des ICI, Beibehaltung des Status quo, Änderung des DCI zwecks Ermöglichung anderer Ausgaben als öffentlicher Entwicklungshilfe oder Schaffung eines neuen Instruments auf der Grundlage des ICI/ICI Plus.

Nach eingehender Prüfung wurden weder die Einstellung des ICI noch die Beibehaltung des Status quo als politisch tragfähige Lösungen betrachtet. Die Ausgaben ausschließlich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit Armutsminderung zu beschränken oder sich weiter nur auf Zusammenarbeit mit den aufstrebenden Ländern zu konzentrieren hieße, das auswärtige Handeln der EU künstlich zu begrenzen und grundlegende EU-Interessen zu vernachlässigen.

Die Option der Änderung des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit dahingehend, dass auch nicht mit öffentlicher Entwicklungshilfe verbundene Ausgaben getätigt werden könnten, hätte den Vorteil der geografischen Kohärenz (für jedes Land jeweils nur ein Instrument), doch galten die Schwierigkeiten der Verwaltung eines Instruments mit zwei sehr unterschiedlichen Zielsetzungen als gewichtiges Hindernis.

Folgenabschätzung

Wirtschaft:

Die Einführung eines neuen Partnerschaftsinstruments gäbe der EU erneut Gelegenheit zur Förderung ihrer Unternehmen (insbesondere der KMU) und Produkte. Dies würde die Möglichkeit eröffnen, EU-Unternehmen in Drittstaaten zu unterstützen und ergänzend zu den Maßnahmen des Programms für Wettbewerb und KMU und von Horizon 2020 (Forschung und Entwicklung) Anreize für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der EU zu schaffen. So ließen sich der internationale Handel und die internationalen Investitionen der EU fördern, wodurch wiederum günstige Bedingungen für mehr ausländische Direktinvestitionen in der EU geschaffen werden könnten. Sie kann auch dadurch eine Rolle in Süd-Süd-Handel und ‑Zusammenarbeit spielen, dass unsere Partner in Drittstaaten, insbesondere in ärmeren Entwicklungsländern, verantwortungsbewusste Verfahrensweisen von Unternehmen fördern. Die Zusammenarbeit könnte in vielen Bereichen weiterverfolgt werden, etwa Klimawandel, Energie[4], Umwelt, Angleichung technischer Vorschriften und Normung, soziale Verantwortung der Unternehmen, Rechte des geistigen Eigentums, Schutz personenbezogener Daten, bewährte Verfahrensweisen in Wirtschafts-, Handels-, Investitions- und Finanzfragen und Tourismus. Dadurch könnten die Sicherheit für die EU-Wirtschaft erhöht und neue Arbeitsplätze geschaffen werden, die letztlich für mehr Wirtschaftswachstum sorgen würden. Mit dem neuen Instrument könnten gut entwickelte Formen wirtschaftlicher Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnerländern gefördert werden. Gleichzeitig wäre die EU in der Lage sicherzustellen, dass Werte aus den Bereichen Umwelt, nachhaltige Energieträger, Soziales, Beschäftigung usw. bei der politischen Gestaltung und Umsetzung angemessen berücksichtigt werden.

Soziales:

Durch die Annäherung der Finanzierungsinstrumente der EU und ihrer Mitgliedstaaten und durch die Unterstützung gemeinsamer Aktivitäten mit anderen bilateralen und multilateralen Gebern könnte das neue Instrument sich spürbar auf die Sozialstruktur der aufstrebenden Länder auswirken. Es könnte die Reform der Sozialsysteme, die Beschäftigungspolitik der einzelnen Länder, einzelstaatliche Maßnahmen für Berufsbildung und Kompetenzentwicklung, Programme zum Kapazitätsaufbau in Bildung, Forschung und Innovation und Maßnahmen zum Ausbau der einzelstaatlichen Sicherheitsnetze unterstützen. Die Schaffung zusätzlicher „grüner“ Arbeitsplätze würde zur Steigerung der Einkommen und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Armutsminderungsstrategien auf einzelstaatlicher Ebene führen. Dabei würde es zur erfolgreichen Umsetzung der internationalen Sozialagenda beitragen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen und der G-8/der G-20 gefördert wird.

Umwelt:

Durch die von dem neuen Instrument ermöglichten Partnerschaften der EU lassen sich Wachstum und langfristige Nachhaltigkeit im Umweltbereich fördern und unterstützen. Dabei soll das neue Instrument eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Maßnahmen für Umwelt- und Klimaschutz und des Politikdialogs der EU wie auch der Partnerländer in diesem Bereich spielen. Über Anreize für die Privatwirtschaft der EU könnte das Instrument ein an geringem Kohlenstoffausstoß orientiertes Unternehmensmodell unterstützen. Aufbauend auf den Erfolgen der Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen von Cancún (COP-16) könnte es dazu genutzt werden, die EU-Unternehmen bei der Entwicklung effektiver, kostengünstiger Maßnahmen zur Erreichung umweltgerechter Ziele in den Partnerländern zu unterstützen. Es würde außerdem dazu beitragen, dass den Partnerländern der gesamte Nutzen der Innovation in den Bereichen Umwelt, Ökologie und Energieeffizienz zugutekommt. Es könnte den Übergang zu einer grünen, ressourceneffizienten Wirtschaft fördern. Die wachsende Nachfrage nach Rohstoffen in aufstrebenden Volkswirtschaften bedeutet, dass der Austausch bewährter Verfahrensweisen der Privatwirtschaft und die umweltgerechte Gestaltung von Beschaffungsmaßnahmen gefördert werden müssen. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Instruments könnte auch dazu beitragen, in Ländern mit globaler Bedeutung das Wissen über die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Zerstörung von Ökosystemen zu vergrößern.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

In den Gesprächen, die die rechtsetzende Behörde über den Vorschlag der Kommission über das ICI Plus (KOM(2009)197) geführt hat, und nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde Einvernehmen der drei Organe darüber erzielt, dass die Artikel 207 Absatz 2 und 209 Absatz 1 AEUV zur Durchführung von Maßnahmen über die Entwicklungszusammenarbeit in den Entwicklungsländern hinaus genutzt werden sollten. Für „andere als Entwicklungsländer“ wird Artikel 212 Absatz 2 AEUV herangezogen.

Im Sinne dieser Vereinbarung würde das vorgeschlagene Partnerschaftsinstrument daher auf der Kombination dreier Artikel des AEUV beruhen, und zwar der Artikel 212 Absatz 2, 207 Absatz 2 und 209 Absatz 1.

Die EU hat zahlreiche internationale Abkommen mit Partnerländern überall auf der Welt geschlossen, mit denen die einzelnen Mitgliedstaaten keine Abkommen haben, was letzteren Einfluss auf praktisch allen Ebenen der internationalen Beziehungen verschafft. Mit 27 Mitgliedstaaten, die im Rahmen gemeinsamer Politiken und Strategien handeln, hat die EU die kritische Masse, um auf globale Herausforderungen zu reagieren. Außerdem verfügt die EU über einzigartige Voraussetzungen, für EU-Normen und -Standards einzutreten und diese durch internationale Zusammenarbeit zu globalen Standards zu machen.

Das vorgeschlagene Partnerschaftsinstrument wird im Vergleich zur bestehenden Situation einen größeren Mehrwert bieten, denn es berücksichtigt auch die auf ökologische, wachstumsorientierte Zusammenarbeit ausgerichtete Strategie Europa 2020, betont bei der Zusammenarbeit mit aufstrebenden und industrialisierten Ländern stärker die Interessen der EU und hebt verstärkt auf die Verbesserung des Geschäfts-, Investitions-, Handels- und Forschungs- und Innovationsklimas ab. In seinem Rahmen sollte mit den Partnerländern unter besonderer Beachtung der strategischen Partnern der EU eine proaktive Agenda beiderseitiger Interessen ausgearbeitet werden.

Mit dem neuen Partnerschaftsinstrument ließen sich auch die Verpflichtungen der EU gegenüber Drittstaaten, mit denen sie Partnerschafts- und Kooperations-/Rahmenabkommen geschlossen hat, besser erfüllen. Es würde der auswärtigen Politik der EU, die der Förderung ihrer Werte und Interessen in Verbindung mit spezifischen Maßnahmen der Zusammenarbeit dient, zusätzliche Glaubwürdigkeit und Kohärenz verleihen. Im Rahmen der bestehenden Abkommen, an die die EU und ihre Mitgliedstaaten gebunden sind, könnte das Partnerschaftsinstrument auch als Katalysator für gemeinsame Projekte der EU und der Mitgliedstaaten dienen. Zudem würde es die regionenbezogene und die bilaterale Politik der EU sowie ihr Engagement in regionalen und internationalen Kooperationsprozessen und Gremien fördern.

Die Maßnahmen der EU für Wirtschaftskooperation, der Dialog zwischen Unternehmen sowie andere Formen auswärtigen Wirtschaftshandelns könnten zu einem wirkungsvollen außenpolitischen Instrument werden. Sie könnten dazu beitragen, dass Sichtbarkeit und Einfluss der EU auch nach außen stärkere Konturen bekommen. Dies könnte Europas Anspruch untermauern, auf Weltebene sowohl bilateral als auch in multilateralen Gremien wie den G-20 zu einem zentralen wirtschaftlichen und politischen Akteur zu werden.

Außerdem könnten gemeinsames Handeln mit den EU-Mitgliedstaaten und innovative Möglichkeiten der Ressourcenmobilisierung im Rahmen des Partnerschaftsinstruments häufiger und praktikabler werden als sie es derzeit im Rahmen des ICI sind. Es wird mehr Geld zur Unterstützung der Kofinanzierung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Stellen und Finanzinstitutionen oder Agenturen der EU‑Mitgliedstaaten, welche bilaterale Hilfe leisten, zur Verfügung stehen. Eine mehrjährige Programmierung würde besser strukturierte und integrierte Geschäftsbeziehungen ermöglichen. Öffentliche und private Partnerschaften könnten unter Einbeziehung einer Reihe von Akteuren aus der europäischen Geschäftswelt leichter realisiert werden. Die Verbindung von Zuschüssen mit Darlehen könnte dort, wo dies sinnvoll ist, zu einer bevorzugten Option werden.

Auswahl des Instruments

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit im Sinne der Abdeckung nicht entwicklungsorientierter Maßnahmen zu Spannungen zwischen den jeweiligen Zielen und zu erheblichen Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung führen könnte. Sie empfiehlt die Schaffung eines einzigen neuen globalen Instruments, mit dem schwerpunktmäßig grundlegende EU-Interessen verfochten und globale Herausforderungen mit klar umrissenen Maßnahmen angepackt werden sollen. Daher empfiehlt die Kommission die Vorlage eines neuen Instruments.

Die Vorlage eines Vorschlags für ein neues Instrument wird als beste Möglichkeit betrachtet. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass auf die derzeit bestehenden Finanzierungsinstrumente aufgebaut werden muss, doch müssen auch die durch den Vertrag von Lissabon bedingten institutionellen Veränderungen berücksichtigt werden. Bei dieser Lösung bliebe die derzeitige Struktur der Instrumente, die sowohl die Akteure als auch die EU-Mitgliedstaaten für zweckdienlich und angemessen halten, weitgehend unverändert. Ein neues Partnerschaftsinstrument von globaler Tragweite mit klar umrissenen Zielen wird zudem zu einer eingehenden Anpassung der bestehenden Methoden der Politikgestaltung und Programmierung und zu Ergebnissen beitragen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Als Mittelzuweisung für das Partnerschaftsinstrument werden für den Zeitraum 2014‑2020 insgesamt 1131 Mio. EUR in jeweiligen Preisen vorgeschlagen. Dieser Betrag steht im Einklang mit Abschnitt 4 „Europa in der Welt“ des vorgeschlagenen Finanzrahmens für 2014-2020.

Zum Zwecke der Planungssicherheit erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen für den Hochschulbereich, die in Zusammenhang mit dem Programm „Erasmus für alle“ in Drittstaaten durchgeführt werden, entsprechend den Zielen des auswärtigen Handelns der EU durch zwei Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die jeweils nur die ersten vier Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken. Diese Mittelausstattung wird in den Mehrjahresrichtprogrammen des Partnerschaftsinstruments berücksichtigt und steht im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des betreffenden Landes. Treten wichtigen unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der „Erasmus für alle“‑Verordnung (EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von „Erasmus für alle“[5].

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Vereinfachung

Eine Priorität der Kommission in dieser neuen Verordnung wie auch in anderen Programmen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ist die Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Erleichterung des Zugangs zu Unionshilfe für Partnerländer und Regionen, Organisationen der Zivilgesellschaft usw., sofern diese die Ziele der Verordnung verfolgen.

Die neue Verordnung zur Schaffung des Partnerschaftsinstruments würde eine raschere Annahme der Durchführungsmaßnahmen ermöglichen und damit mehr Spielraum für Zusammenarbeit bieten. Außerdem wird die Überarbeitung der Haushaltsordnung, die im Hinblick auf die Sonderbestimmungen zum auswärtigen Handeln besonders wichtig ist, die Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft und KMU an Finanzierungsprogrammen erleichtern, beispielsweise durch eine Vereinfachung der Vorschriften, die Senkung der mit der Teilnahme verbundenen Kosten und die Beschleunigung der Vergabeverfahren. Die Kommission gedenkt diese Verordnung unter Rückgriff auf die in der überarbeiteten Haushaltsordnung festgelegten neuen flexiblen Verfahren durchzuführen.

Die Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom [--] zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns niedergelegt.

2011/0411 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 Absatz 2, 209 Absatz 1 und 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Verordnung gehört zu den Instrumenten, die die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützen. Sie tritt an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen[6] (ICI).

(2) Die Union hat ihre bilateralen Beziehungen zu einer ganzen Reihe industrialisierter Länder und Gebiete sowie zu anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in verschiedenen Regionen der Welt, insbesondere in Nordamerika, Ostasien und Australasien, aber auch in Südostasien und in der Golf-Region, in den vergangenen zehn Jahren kontinuierlich ausgebaut.

(3) Außerdem hat die Union seit 2007 ihre Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Entwicklungsländern und Transformationsländern in Asien, Zentralasien und Lateinamerika sowie mit Irak, Iran, Jemen und Südafrika auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) ausgebaut und vertieft.

(4) Der Gegenstand der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen bei geografischen Programmen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit ist auf die Finanzierung von Maßnahmen beschränkt, die die Kriterien des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (DAC/OECD) für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen.

(5) Es wurden vorbereitende Maßnahmen wie ein Dialog zwischen Unternehmen, Handelsförderung und Austausch im Wissenschaftsbereich eingerichtet, mit denen außerhalb des Geltungsbereichs des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit die Zusammenarbeit mit Indien und China und mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien und Lateinamerika ausgebaut und vertieft werden kann.

(6) Zudem hat die Union ihre bilateralen Beziehungen zu anderen immer wichtiger werdenden Entwicklungsländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien und Lateinamerika ausgebaut, indem sie die Kooperationspartnerschaft und den Politikdialog auf Bereiche und Themen außerhalb der Entwicklungszusammenarbeit ausgeweitet hat. Auch die Beziehungen zu Russland haben sich weiterentwickelt, unter anderem durch die Partnerschaft für Modernisierung zwischen der EU und Russland, wobei die Bedeutung Russlands als strategischer Partner der EU sowohl in den bilateralen Beziehungen als auch auf weltweiter Ebene betont wird.

(7) Es liegt im Interesse der Union, ihre Beziehungen zu Partnern zu vertiefen, die in Weltwirtschaft und -handel, Süd-Süd-Handel und -Zusammenarbeit, multilateralen Foren einschließlich der Gruppe der zwanzig Finanzminister und der Zentralbankgouverneure (G-20), bei der globalen Governance und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen eine immer wichtigere Rolle spielen. Die Union muss umfassende Partnerschaften mit neuen Akteuren auf der internationalen Bühne aufbauen, um eine stabile und integrative internationale Ordnung zu fördern, gemeinsame globale öffentliche Güter zu schützen, für die grundlegenden Interessen der Union einzutreten und in diesen Ländern mehr Wissen über die Union zu verbreiten.

(8) Die EU braucht ein weltumspannendes Finanzierungsinstrument, mit dem sich Maßnahmen finanzieren lassen, die zwar möglicherweise nicht als öffentliche Entwicklungshilfe betrachtet werden können, aber für die Vertiefung und Festigung ihrer Beziehungen zu den betreffenden Partnerländern insbesondere durch Politikdialog und den Aufbau von Partnerschaften von entscheidender Bedeutung sind.

(9) Auch wenn die globalen Akteure einen besonderen Schwerpunkt darstellen, sollte die vorliegende Verordnung weltweit gelten, damit Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern dort unterstützt werden können, wo die EU nach Maßgabe der Ziele dieser Verordnung wesentliche Interessen hat.

(10) In der Strategie Europa 2020[7] hat die Union sich nachhaltig zur Förderung intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums im Rahmen ihrer internen und auswärtigen Politik bekannt und drei Säulen zusammengeführt: Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

(11) Die Union engagiert sich in ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle und gleichzeitig für die Ratifikation und die tatsächliche Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen.

(12) Gerade die Bekämpfung des Klimawandels wird als eine der großen Herausforderungen für die Union und als Bereich gesehen, in dem internationales Handeln dringend gefragt ist. Dazu soll diese Verordnung im Sinne der in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘“[8] festgeschriebenen Absicht, den klimabezogenen Anteil des Gesamthaushaltsplans der Union auf mindestens 20 % zu erhöhen, beitragen.

(13) Die EU engagiert sich dafür, dass die globalen Ziele der Strategie Europa 2020 in Bezug auf die biologische Vielfalt erreicht werden und die damit verbundene Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen Früchte trägt.

(14) Im Rahmen dieser Verordnung sollte die Union die Durchführung der Strategie Europa 2020, insbesondere die Ziele in den Bereichen Klimawandel, Übergang zu einer umweltgerechteren Wirtschaft und Ressourceneffizienz, Handel und Investitionen und Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Bezug auf Unternehmen und Rechts- und Verwaltungsvorschriften, unterstützen und Public Diplomacy, Bildung/Zusammenarbeit im Hochschulbereich und Sensibilisierungsmaßnahmen fördern.

(15) Die Förderung vielfältiger Initiativen für Zusammenarbeit und Partnerschaft im Rahmen eines einzigen Rechtsinstruments dürfte auch Größenvorteile, Synergieeffekte und größere Effizienz sowie zielgerichtetere Entscheidungs- und Verwaltungsprozesse ermöglichen und das auswärtige Handeln der EU deutlicher sichtbar machen.

(16) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung muss ein differenzierter, flexibler Ansatz verfolgt werden, und zwar durch die Entwicklung von Modellen für die Zusammenarbeit mit wichtigen Partnerländern, die deren wirtschaftlichen, sozialen und politischen Hintergrund und auch den spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union berücksichtigen und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, im Bedarfsfall überall auf der Welt tätig zu werden.

(17) Die Union sollte in der Lage sein, flexibel und rasch auf sich verändernden und/oder unvorhergesehenen Bedarf zu reagieren, um wie zugesagt im Rahmen ihrer Beziehungen zu Drittstaaten ihre Interessen effektiver zu fördern, indem sie Sondermaßnahmen annimmt, die von den Mehrjahresrichtprogrammen nicht abgedeckt werden.

(18) Da die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die EU im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, tätig werden. Im Sinne des in diesem Artikel genannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19) Zur Anpassung des Geltungsbereichs dieser Verordnung an die sich rasch verändernden Gegebenheiten in Drittstaaten sollte die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, unter Berücksichtigung der einzelnen im Anhang aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit der Kommission übertragen werden. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[9], ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang.

(21) Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der EU im Bereich des auswärtigen Handelns sind in der im Folgenden als „gemeinsame Durchführungsverordnung“ bezeichneten Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … festgelegt.

(22) Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates festgelegt –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand und Ziele

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten geschaffen, mit dem die Interessen der EU und die beiderseitigen Interessen verfolgt und gefördert werden sollen. Mit dem Partnerschaftsinstrument sollen Maßnahmen unterstützt werden, die effizient und flexibel Zielen dienen, die sich aus den bilateralen, regionalen oder multilateralen Beziehungen der Union zu Drittstaaten ergeben und mit denen globale Herausforderungen angepackt werden sollen.

(2) In den im Rahmen dieses Instruments zu finanzierenden Maßnahmen kommen folgende spezifische Ziele der Union zum Ausdruck:

(a) die Umsetzung der internationalen Dimension der Strategie Europa 2020 durch Unterstützung der Strategien der Union für bilaterale, regionale und regionenübergreifende Partnerschaften, Förderung des Politikdialogs und Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Antworten auf globale Herausforderungen wie Energieversorgungssicherheit, Klimawandel und Umwelt. Die Erreichung dieses Ziels wird anhand der Akzeptanz der Europa‑2020‑Maßnahmen und -Ziele in den wichtigsten Partnerländern beurteilt,

(b) die Verbesserung des Marktzugangs und die Entwicklung von Handels-, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten für europäische Unternehmen durch Wirtschaftspartnerschaften und Unternehmenskooperation und Zusammenarbeit bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Erreichung dieses Ziels wird beurteilt anhand des Anteils der Union am Außenhandelsvolumen der wichtigsten Partnerländer und der Handels- und Investitionsströme in Richtung der Partnerländer, auf die Aktionen, Programme und Maßnahmen nach dieser Verordnung zugeschnitten sind,

(c) eine breit angelegte Förderung der Kenntnisse über die Union und ihrer Sichtbarkeit und Rolle auf der Weltbühne durch Mittel der Public Diplomacy, Bildung/Zusammenarbeit im Hochschulbereich und Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der Werte und Interessen der Union. Die Erreichung dieses Ziels kann unter anderem durch Meinungsumfragen oder Evaluierungen beurteilt werden.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Die Zusammenarbeit im Sinne dieser Verordnung steht allen Drittstaaten, -regionen und -gebieten offen.

(2) Mit dieser Verordnung werden jedoch vorrangig Maßnahmen der Zusammenarbeit mit entwickelten und Entwicklungsländern unterstützt, die in Weltwirtschaft und ‑handel, in multilateralen Foren, bei der globalen Governance und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen eine besondere Rolle spielen und in denen die Union wesentliche Interessen hat.

Artikel 3 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Union ist bestrebt, die Werte Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

(2) Die Steigerung des Wirkungsgrads der Hilfe der Union bedarf gegebenenfalls eines differenzierten und flexiblen Ansatzes bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern, damit ihren wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gegebenheiten sowie den spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und unterstützen die Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, etwa den internationalen Finanzinstitutionen und den Einrichtungen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, der OECD und der Gruppe der zwanzig Finanzminister und Zentralbankgouverneure (G-20) sowie mit anderen bilateralen Gebern.

(4) Bei der Durchführung dieser Verordnung bemüht sich die Union bei der Formulierung politischer Ansätze, der strategischen Planung und Programmierung und der Durchführungsmaßnahmen um Kohärenz und Stimmigkeit mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns, insbesondere dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, und mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union.

(5) Im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Maßnahmen beruhen gegebenenfalls auf Kooperationsstrategien, die in Instrumenten wie Abkommen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und ‑regionen niedergelegt sind, und beziehen sich ebenfalls auf Bereiche, die mit den spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union verbunden sind.

(6) Die von der Union nach dieser Verordnung geleistete Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der gemeinsamen Durchführungsverordnung.

Artikel 4 Bereiche der Zusammenarbeit

Die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, die nach dieser Verordnung von der Union unterstützt werden, sind im Anhang festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 7 zu erlassen, um den Anhang zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 5 Programmierung und Richtbeträge der Mittelzuweisung

(1) Die Mehrjahresrichtprogramme werden von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Verfahren festgelegt. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf grundlegende Überarbeitungen, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen.

(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die strategischen und/oder gegenseitigen Interessen und Prioritäten, die spezifischen Ziele und die erwarteten Ergebnisse festgelegt. Bei Ländern oder Regionen, für die ein gemeinsames Rahmendokument mit einer umfassenden Unionsstrategie ausgearbeitet wurde, beruht das Mehrjahresrichtprogramm auf diesem Dokument.

(3) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden ferner die für eine Unionsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche festgelegt und der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die einzelnen prioritären Bereiche und der Mittelzuweisung je Partnerland oder Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum sowie für die Beteiligung an globalen Initiativen angegeben. Sofern angebracht, kann für diese Beträge eine Spanne angegeben werden.

(4) Die Mehrjahresrichtprogramme werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen des zugrundeliegenden Bezugsdokuments angepasst.

(5) In den Mehrjahresrichtprogrammen kann eine Reserve für nicht zugewiesene Mittel eingerichtet werden. Die Zuweisung dieser Mittel wird nach Maßgabe der gemeinsamen Durchführungsverordnung beschlossen.

(6) Das in Absatz 1 genannte Prüfverfahren findet keine Anwendung auf nichtsubstanzielle Änderungen der Mehrjahresrichtprogramme wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die prioritären Bereiche oder Aufstockungen bzw. Kürzungen der Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in den Mehrjahresrichtprogrammen festgelegten prioritären Bereiche und Ziele nicht berühren. Das Europäische Parlament und der Rat werden binnen eines Monats von derartigen Anpassungen in Kenntnis gesetzt.

(7) Das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung kann auf die Änderung der Mehrjahresrichtprogramme angewandt werden, wenn eine rasche Reaktion der EU erforderlich ist.

Artikel 6 Ausschuss

Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Partnerschaftsinstrument unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 7 Ausübung der übertragenen Befugnis

(1) Die in Artikel 4 genannte Befugnisübertragung erfolgt für die Geltungsdauer dieser Verordnung.

(2) Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4) Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8 Finanzieller Bezugsrahmen

(1)          Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Verordnung dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 1 131 000 000 EUR. Die jährlichen Zuweisungen werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens innerhalb der vom mehrjährigen Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen beschlossen.

(2)          Wie in Artikel 13 Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung festgelegt, wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag in Höhe von 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten des Bereichs Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der in Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der „Erasmus für alle“‑Verordnung.

(3)          Die Mittel werden durch zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre bereitgestellt. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU angepasst werden.

Artikel 9 Europäischer Auswärtiger Dienst

Die Durchführung dieser Verordnung steht im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes.

Artikel 10 Inkrafttreten

(1)          Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014.

(2)          Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS

Zur Unterstützung der in Artikel 1 genannten Ziele kann die Union unter anderem in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit Hilfe leisten:

(a)          Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungstätigkeiten, Studien, Pilotprojekten oder gemeinsamen Projekten, mit denen sich effektiv und flexibel auf die Ziele der Zusammenarbeit reagieren lässt, die sich aus den Beziehungen der Union zu den betreffenden Drittstaaten ergeben,

(b)          Förderung von Zusammenarbeit, Partnerschaften und gemeinsamen Projekten zwischen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatlichen und wissenschaftlichen Akteuren in der Union und Drittstaaten,

(c)          Erleichterung (und Unterstützung) von Handelsbeziehungen und Handelsintegrationsprozessen einschließlich Süd-Süd-Handel sowie Unterstützung von Investitionsströmen und Wirtschaftspartnerschaften der Union unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen,

(d)          Förderung des Politikdialogs und des sektorbezogenen Dialogs unter Einbeziehung von Akteuren innerhalb und außerhalb der EU aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Recht und Verwaltung, Umwelt, Soziales, Forschung und Kultur sowie von Nichtregierungsorganisationen,

(e)          Förderung von Sensibilisierungsmaßnahmen und intellektuellem Austausch sowie Ausbau des interkulturellen Dialogs,

(f)           Förderung von Initiativen und Maßnahmen, die für die Union oder für beide Seiten von Interesse sind, in Bereichen wie Klimawandel, Umweltfragen einschließlich biologischer Vielfalt, Ressourceneffizienz, Rohstoffe, Energie, Verkehr, Wissenschaft, Forschung und Innovation, Beschäftigung und Sozialpolitik, nachhaltige Entwicklung einschließlich der Förderung menschenwürdiger Arbeit und der sozialen Verantwortung von Unternehmen, Süd-Süd-Handel und -Zusammenarbeit, Bildung, Kultur, Tourismus, Informations- und Kommunikationstechnologien, Gesundheit, Justiz, Zoll, Steuern, Finanzen, Statistik und jedem anderen Bereich, der im spezifischen Interesse der Union oder im Interesse sowohl der Union als auch der Drittstaaten liegt,

(g)          Schärfung des Bewusstseins für die Union und Verbesserung der Kenntnisse über sie und ihrer Sichtbarkeit in den Drittstaaten.

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. … zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[10]

Titel 19: Außenbeziehungen

Kapitel 19 05: Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern

Der Titel dieses Haushaltskapitels 19 05 entspricht der derzeitigen Struktur der Finanzierungsinstrumente 2007-2013. Es wird vorgeschlagen, die Maßnahme 19 05 beizubehalten, den Titel dieses Kapitels für den Zeitraum 2014-2020 jedoch wie folgt zu ändern:

19 05 : Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen des Partnerschaftsinstruments

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

x Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[11].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Mit diesem Finanzierungsinstrument soll das folgende in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘ – Teil II“ vom 29. Juni 2011 (KOM(2011)500 – Ein Haushalt für „Europa 2020“ – Teil II, Politikbereich „Auswärtiges Handeln“, S. 42) enthaltene strategische Ziel unterstützt werden:

„Die Aufklärung über die Politik der EU zur Unterstützung der Bewältigung globaler Herausforderungen, z. B. bei der Bekämpfung des Klimawandels, der Umkehr des Trends zum Verlust der Artenvielfalt, und beim Schutz globaler öffentlicher Güter und Ressourcen sollte weiter verstärkt werden. Die Kommission schlägt vor, mit den Drittstaaten und insbesondere mit den strategischen Partnern einen proaktiven Zeitplan über EU-spezifische und gegenseitige Interessen zu entwickeln.“

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Im Rahmen der Maßnahme 19 05 sollen folgende drei spezifischen Ziele verfolgt werden:

1) Umsetzung der internationalen Dimension der Strategie Europa 2020 durch Unterstützung der EU-Strategien für bilaterale, regionale und regionenübergreifende Partnerschaftsstrategien, Förderung des Politikdialogs und Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Reaktionen auf globale Herausforderungen

2) Verbesserung des Marktzugangs und Entwicklung von Handels-, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten für europäische Unternehmen durch Wirtschaftspartnerschaften und Zusammenarbeit von Unternehmen und bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften

3) Ausbau der starken Präsenz Europas in der globalen Wirtschaft und seiner Rolle in der Welt durch Unterstützung von Public Diplomacy, Bildung/akademische Zusammenarbeit, Sensibilisierungsmaßnahmen und Netzwerken zur Förderung der Werte und Interessen der EU

ABM/ABB-Tätigkeiten

Die Maßnahme 19 05 soll wie folgt benannt werden: Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen des Partnerschaftsinstruments

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Ein innovatives Partnerschaftsinstrument würde die EU in die Lage versetzen, ihre Maßnahmen weltweit voranzutreiben.

Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft und den wirtschaftlichen Dialog der EU mit ihren Partnerländern

Die Umsetzung eines neuen Partnerschaftsinstruments gäbe der EU weitere Gelegenheit zur Förderung ihrer Unternehmen (insbesondere der KMU) und Produkte. Sie würde die finanzielle Möglichkeit eröffnen, EU-Unternehmen in Drittstaaten zu unterstützen und Wettbewerbs- und Innovationsanreize für die EU zu schaffen und dabei dafür zu sorgen, dass diese weiterhin ergänzend zu den Maßnahmen des Programms für Wettbewerb und KMU und von Horizon 2020 (Forschung und Entwicklung) angelegt sind, und den internationalen Handel und internationale Investitionen der EU fördern, wodurch wiederum günstige Bedingungen für mehr Direktinvestitionen in der EU geschaffen werden könnten. Die Zusammenarbeit könnte in vielen Bereichen weiterverfolgt werden, etwa Klimawandel, Umwelt, Angleichung technischer Vorschriften und Normung, soziale Verantwortung der Unternehmen, Rechte des geistigen Eigentums, Schutz personenbezogener Daten, bewährte Verfahrensweisen in Wirtschafts-, Handels‑, Steuer- und Finanzfragen sowie Süd-Süd-Handel und Zusammenarbeit. Dadurch könnten die Sicherheit für die EU-Wirtschaft erhöht und möglicherweise neue Arbeitsplätze geschaffen werden, die letztlich für mehr Wirtschaftswachstum sorgen würden.

Mit diesem Instrument könnten die Handelsbeziehungen der EU zu ihren Partnerländern ausgebaut und positive Auswirkungen auf die EU-Zahlungsbilanzen und die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zum Rest der Welt erzielt, gleichzeitig aber die Grundsätze des Marktzugangs und der offenen Märkte eingehalten werden. Das Instrument als solches könnte auch dazu beitragen, die Gefahr des Protektionismus zu verringern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit und den laufenden Globalisierungsprozess zu unterstützen, dabei jedoch auch sicherzustellen, dass dies im Einklang mit den Grundsätzen der Strategie „Europa 2020“ allen Ländern zugute kommt.

Das neue Partnerschaftsinstrument würde außerdem durch gezielte Entwicklung menschlicher Ressourcen zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen, denn die Verfügbarkeit hochqualifizierter Arbeitskräfte und ihrer Fähigkeit zu Innovation und zur Entwicklung von Wissenschaft und Technologie ist eine Voraussetzung für wirtschaftlichen Wohlstand.

Wirtschaftliche Auswirkungen auf die Partnerländer

Mit dem neuen Instrument könnten gut entwickelte Formen wirtschaftlicher Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnerländern gefestigt werden. Gleichzeitig wäre die EU in der Lage sicherzustellen, dass Werte aus den Bereichen Umwelt, nachhaltige Energie, Soziales, Beschäftigung usw. bei der politischen Gestaltung und Umsetzung angemessen berücksichtigt werden.

Höhere Investitionen der EU-Unternehmen würden auch zum Wirtschaftswachstum im Zielland beitragen. Maßnahmen zur Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen werden die Sozial-, Arbeits- und Umweltvorschriften und deren Umsetzung im Partnerland verbessern.

Durch Leistung technischer Hilfe könnten im Rahmen des Instruments nachhaltige Wege zur Haushaltskonsolidierung durch Wachstum gefunden und die Länder so bei ihren Bemühungen um ausgewogene Finanzen unterstützt werden. Es würde auch Initiativen zur Steigerung der Effizienz der Verwaltung und des produktiven Einsatzes der Rücküberweisungen von Migranten und zur Förderung neuer Investitionen und Technologietransfers in nationale Industrialisierungsprogramme oder die Infrastrukturentwicklung unterstützen, um mehr Effizienz und Nachhaltigkeit bei den Ressourcen – auch in der Energieproduktion und bei der Energieverwendung – zu erreichen.

Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung

Das Partnerschaftsinstrument soll sich auch auf die wirtschaftspolitische Steuerung auswirken. Die Krise hat uns eine harte Lektion zum Thema Grenzen der Märkte erteilt. Sie hat uns veranlasst, die Rolle der Regierung zu überdenken, das Verhältnis von Staat und Markt neu zu definieren und Wege zu suchen, um das Vertrauen der Bürger in beide zu steigern.

Die Krise hat gezeigt, dass staatliche Maßnahmen in Zeiten wirtschaftlicher Unruhe der entscheidende Fixpunkt für die Volkswirtschaften sind, da die Regierungen den freien Fall der Finanzmärkte aufgehalten und die finanzielle Katastrophe verhindert haben. Der damit verbundene Haushaltsdruck in vielen Ländern hat jedoch die Notwendigkeit von Einschnitten in den öffentlichen Ausgaben erhöht; dies bedeutet in den meisten Fällen eine Verschlankung des Staates. Diese Bemühungen erfordern eine Neubewertung der Rolle der staatlichen Maßnahmen, damit mehr und bessere tatsächliche Steuerung, solide Institutionen und effektive Vorschriften und Verfahren erreicht werden.

Wichtig für die wirtschaftspolitische Steuerung sind auch die Themen Korruptionsbekämpfung, Transparenz und Integrität. Das neue Instrument könnte zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Intensivierung ihrer Nutzung eingesetzt werden. Neue Initiativen könnten die Koordinierung weltweiter Korruptionsbekämpfungs- und Transparenzmaßnahmen sowie die Einhaltung der einschlägigen internationalen Übereinkommen, bewährten Verfahrensweisen und Leitlinien verbessern.

Die Förderung des uneingeschränkten Engagements der strategischen Partner für globale Umweltpolitik und umweltpolitische Steuerung insbesondere im Hinblick auf multilaterale Umweltschutzabkommen wird wesentlich für die Förderung einer nachhaltigeren Wirtschaft sein.

Soziale Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft

Die EU hat den Anspruch, miteinander verknüpfte soziale Maßnahmen zu schaffen und über das reine Wachstum hinaus strategische Leitlinien festzulegen. Dies könnte durch Wirtschaftskooperation mit den Partnerländern, die Stärkung nationaler und internationaler Regelungen und Beiträge zu einer verbesserten nationalen, regionalen oder globalen wirtschaftlichen Steuerung gefördert werden. Diese Strategien und Ansätze könnten sich positiv auf die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der EU auswirken, etwa auf das EU-Sozialschutzmodell, die Schaffung „grüner“ Arbeitsplätze, die Sozialagenda der Strategie Europa 2020 usw. Zunehmender Wettbewerb aus aufstrebenden Volkswirtschaften könnte auch als strategischer Anreiz für Europa dienen, mehr Mittel für Berufsbildung und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen, die Qualität von Lehre und Forschung zu verbessern und die eigenen Sozialsysteme zu reformieren.

Soziale Auswirkungen auf die Partnerländer

Durch die Harmonisierung der Finanzierungsinstrumente der EU und ihrer Mitgliedstaaten und durch die Unterstützung gemeinsamer Aktivitäten mit anderen bilateralen und multilateralen Gebern könnte das neue Instrument sich spürbar auf die Sozialstruktur der aufstrebenden Länder auswirken. Es könnte die Reform der Sozialsysteme, die Beschäftigungspolitik der einzelnen Länder, einzelstaatliche Maßnahmen für Berufsbildung und Kompetenzentwicklung, Kapazitätsaufbau sowie Programme in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation und den Ausbau der einzelstaatlichen Sicherheitsnetze unterstützen. Sein Beitrag zur Schaffung zusätzlicher „grüner“ Arbeitsplätze, zur Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens und zu effektiven Strategien für sozialen Zusammenhalt und Armutsminderung auf einzelstaatlicher Ebene wird erheblich sein. Dabei würde es zur erfolgreichen Umsetzung der internationalen Sozialagenda beitragen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen und der G-8/G-20 gefördert wird.

Auswirkungen auf die Umwelt der EU und der Partnerländer

„Grünes“ Wachstum in Gang zu bringen, die Strategie umzusetzen und die Partnerländer bei ihren Maßnahmen für einen ökologischeren Wachstumspfad zu unterstützen wird in den kommenden Jahren zu den größten strategischen Prioritäten des neuen Instruments gehören.

Durch die von dem neuen Instrument ermöglichten Partnerschaften der EU lassen sich Wachstum und langfristige Nachhaltigkeit im Umweltbereich fördern und unterstützen. Dabei soll das neue Instrument eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Maßnahmen und des Politikdialogs der EU wie auch der Partnerländer für Umwelt- und Klimaschutz spielen.

Über Anreize für die Privatwirtschaft der EU könnte das Instrument ein an geringem Kohlenstoffausstoß orientiertes Unternehmensmodell unterstützen. Aufbauend auf den Erfolgen der Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen in Cancún (COP-16) könnte es dazu genutzt werden, die EU-Unternehmen bei der Entwicklung effektiver, kostengünstiger Maßnahmen zur Erreichung umweltgerechter Ziele in den Partnerländern zu unterstützen. Es wird außerdem dazu beitragen, dass den Volkswirtschaften der Partnerländer der gesamte Nutzen der Innovation in den Bereichen Umwelt, Ökologie und Energieeffizienz zugutekommt.

Das Instrument könnte zu einer Zusammenarbeit führen, durch die die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Zerstörung von Ökosystemen in Ländern mit globaler Bedeutung besser verstanden werden.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die drei spezifischen Ziele werden mittels folgender drei Indikatoren beobachtet:

1) Anwendung der Europa-2020-Maßnahmen und -Ziele durch die wichtigsten Partnerländer und Einfluss auf die Gestaltung von Maßnahmen in diesen Ländern

2) EU-Anteil am Außenhandel der wichtigsten Partnerländer sowie Handels- und Investitionsströme in gezielt durch Aktionen, Maßnahmen und Programme nach dieser Verordnung geförderte Partnerländer

3) bessere Wahrnehmung der EU und Schärfung des Bewusstseins für die EU in den wichtigsten Partnerländern, ermittelt unter anderem anhand von Umfragen und/oder Evaluierungen

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Siehe Begründung des Legislativvorschlags und Folgenabschätzung:

Das vorgeschlagene Partnerschaftsinstrument ist so gestaltet, dass es die Beschränkung der Möglichkeit der EU, sich möglichst effektiv international zu engagieren, beseitigt. Es wird der EU die Möglichkeit geben, mit neuen Mächten an über die Entwicklungszusammenarbeit hinausgehenden Themen weiterzuarbeiten, erforderlichenfalls aber auch mit jedem anderen Partnerland weltweit für grundlegende EU-Themen einzutreten. Im Vergleich zum vorherigen Instrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern hat das vorgeschlagene Partnerschaftsinstrument vor allem folgende Merkmale aufzuweisen:

Geografische Abdeckung: weltweite Dimension und besondere Konzentration auf die strategischen Partner (Industrieländer, aufstrebende Länder, Russland)

Ziel: Konzentration auf die Vertretung von EU-Interessen und die Förderung der Strategie Europa 2020 durch eine effektive und flexible Reaktion auf Kooperationsziele, die sich aus den bilateralen/regionalen Beziehungen der EU zu den Partnerländern ergeben, und durch das Anpacken globaler Herausforderungen

Prioritäre Bereiche: internationale Dimension der Strategie Europa 2020, Politikdialog, globale Herausforderungen, Unternehmenskooperation und Zusammenarbeit bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bilaterale/trilaterale/regionale Zusammenarbeit, Public Diplomacy, Bildung/akademische Zusammenarbeit und Sensibilisierungsmaßnahmen

Programmierung: nicht an die Erfordernisse für öffentliche Entwicklungshilfe gebunden, Mehrjahresprogramme für langfristige Investitionen, nicht programmierbare Rücklagen für rasche Reaktionen auf sich ändernde Gegebenheiten und Ad-hoc-Maßnahmen

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Die EU hat zahlreiche internationale Abkommen mit Partnerländern überall auf der Welt geschlossen, mit denen die einzelnen Mitgliedstaaten keine Abkommen haben, was diesen Einfluss auf praktisch allen Ebenen der internationalen Beziehungen verschafft. Mit 27 Mitgliedstaaten, die im Rahmen gemeinsamer Politiken und Strategien handeln, hat nur die EU die kritische Masse, um auf globale Herausforderungen zu reagieren. Die EU als globaler Akteur hat die Glaubwürdigkeit und die Neutralität, die ein einzelner Mitgliedstaat nicht haben kann. Außerdem verfügt die EU über einzigartige Voraussetzungen, für EU-Normen einzutreten und diese durch internationale Zusammenarbeit zu globalen Standards zu machen.

Das vorgeschlagene Partnerschaftsinstrument wird im Vergleich zur bestehenden Situation einen größeren Mehrwert aufweisen, denn es berücksichtigt auch die auf ökologische, wachstumsorientierte Zusammenarbeit ausgerichtete Strategie Europa 2020, betont bei der Zusammenarbeit mit aufstrebenden und industrialisierten Ländern stärker die Interessen der EU und hebt verstärkt auf die Verbesserung des Geschäfts-, Investitions-, Handels- und Forschungs- und Innovationsklimas ab. In seinem Rahmen sollte mit den Partnerländern unter besonderer Beachtung der strategischen Partner der EU eine proaktive Agenda beiderseitiger Interessen ausgearbeitet werden.

Mit dem neuen Partnerschaftsinstrument ließen sich auch die Verpflichtungen der EU gegenüber Drittstaaten, mit denen sie Partnerschafts- und Kooperations-/Rahmenabkommen geschlossen hat, besser erfüllen. Es verleiht der auswärtigen Politik der EU, die der Förderung ihrer Werte und Interessen in Verbindung mit spezifischen Maßnahmen der Zusammenarbeit dient, zusätzliche Glaubwürdigkeit und Kohärenz. Im Rahmen der bestehenden Abkommen, an die die EU und ihre Mitgliedstaaten gebunden sind, könnte das Partnerschaftsinstrument auch als Katalysator für gemeinsame Projekte der EU und der Mitgliedstaaten dienen. Zudem würde es die regionenbezogene und die bilaterale Politik der EU sowie ihr Engagement in regionalen und internationalen Kooperationsprozessen fördern.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Ergebnis der Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen (KOM(2009)196) von 2009 war, dass der begrenzte Geltungsbereich des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) die Finanzierung von Tätigkeiten verhindert, die nicht „partnerorientiert“ im Sinne der öffentlichen Entwicklungshilfe sind, vor dem Hintergrund der Globalisierung jedoch für beide Seiten förderlich sind. Das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) wurde als für die Lösung des Problems ungeeignet betrachtet, da dessen wichtigstes Ziel die Förderung der Wirtschaftsentwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern sind, genauer gesagt die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und ‑regionen im Rahmen nachhaltiger Entwicklung sowie die Verfolgung der Millenniumsentwicklungsziele. Diese Einschränkung traf die dynamischsten Regionen der Welt (z. B. Lateinamerika, Asien und Südafrika), und der EU fehlte ein Finanzierungsinstrument, mit dem sich der Ausbau mit der Globalisierung verbundener internationaler Beziehungen, vor allem zu aufstrebenden Volkswirtschaften, unterstützen ließ. Zu diesem Zweck erließ die Haushaltsbehörde zur befristeten Überbrückung dieser Gesetzeslücke vorbereitende Maßnahmen in Lateinamerika und Asien. Im April 2009 schlug die Europäische Kommission legislative Folgemaßnahmen (KOM(2009)197) zur Finanzierung von Maßnahmen in Ländern vor, auf die die DCI-Verordnung Anwendung findet, um den geografischen Geltungsbereich des derzeitigen Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten (ICI) auf Entwicklungsländer (einschließlich aufstrebenden Ländern) Asiens und Lateinamerikas und auf Iran, Irak, Jemen und Südafrika auszudehnen.

In der Halbzeitüberprüfung wurde auch anerkannt, dass das ICI, auf dem der derzeitige Vorschlag für ein neues Instrument beruht, eine flexible Grundlage zum Ausbau der Zusammenarbeit mit einer größeren Zahl industrialisierter Gebiete mit hohem Einkommen darstellt, wenngleich seine Finanzausstattung eher begrenzt ist.

Zusätzlich zu der Halbzeitüberprüfung wurden in den vergangenen Jahren Evaluierungen von richtungweisenden Programmen, die im Rahmen des ICI-Instruments „EU-Gateway-Programm für Japan und die Republik Korea“ (mit dem EU-Pavillons auf Ausstellungen finanziert werden) finanziert werden, und der EU-Zentren (Hochschulkonsortien, die „EU-Studien“-Module anbieten und wesentliche Informationen über die EU einer sehr breiten Öffentlichkeit nahebringen) vorgenommen, die zu sehr positiven Ergebnissen führten.

Beim Executive Training Programme (Sprach- und Fortbildungsprogramme für Manager) ergab die 2010 durchgeführte Evaluierung[12], dass dieses Programm von der Struktur (Vertrautheit mit der japanischen und koreanischen Unternehmenskultur ist von unschätzbarem Vorteil) und der Zielgruppe her (sowohl große als auch kleine und mittlere Unternehmen schätzen das Programm) ein einzigartiges Angebot umfasst. Für mögliche Teilnehmer aus Mitgliedstaaten, die keine entsprechende Initiative anbieten, stellt es eine Chance dar. Ferner sorgt es für eine gute Sichtbarkeit der EU. Das Executive Training Programme hat sich positiv auf EU-Unternehmen ausgewirkt, die Geschäftsbeziehungen zu Japan und Korea anknüpfen bzw. ausbauen wollten, weil es sie beim Zugang zum japanischen bzw. koreanischen Markt unterstützt und sich nicht nur kurzfristig und zeitweise, sondern nachhaltig auf die Geschäfte der EU‑Unternehmen ausgewirkt und die Geschäftsmöglichkeiten von EU‑Unternehmen in anderen Ländern Asiens erweitert hat.

Die 2010 durchgeführte Evaluierung[13] der Initiative der EU-Zentren (für Public Diplomacy) hat gezeigt, dass die Zentren einen wirklichen Mehrwert erbringen und der Nutzen dieser Initiative für die Kommission hoch ist. Die Leistung der Zentren wiege bei weitem die Kosten auf, die der Kommission durch das Programm entstehen. Das Programm ist in Ländern, die die Pioniere der Initiative waren (USA und Kanada), inzwischen solide verankert; in Australien und Neuseeland wird erfolgreich ein noch höheres Entwicklungsstadium angestrebt. Die EU-Finanzmittel können als Startkapital dienen, indem sie vor allem andere Finanzierungsquellen erschließen, die in die Initiative geleitet werden, um diese langfristig aufrechtzuerhalten.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Im Vertrag von Lissabon werden gemeinsame Grundsätze und Ziele und ein neuer institutioneller Rahmen für das auswärtige Handeln der EU (vor allem mit dem EAD) festgelegt, der im Bereich des auswärtigen Handelns sowohl innerhalb der EU als auch bei den Partnern auf nationaler und regionaler Ebene, auch multilateral, hohe Erwartungen geweckt hat. Das Partnerschaftsinstrument wird Bestandteil der Gesamtarchitektur der Finanzierungsinstrumente im Bereich auswärtiges Handeln sein und vier wesentliche Kapitel umfassen: ein politisches Kapitel mit dem Hauptziel der Zusammenarbeit mit Partnerländern auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene sowie mehrere Kapitel zur Behandlung von Querschnittsprioritäten und ‑werten wie Menschenrechte und Demokratie, humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz sowie Krisenmanagement und -vorbeugung. Das Partnerschaftsinstrument ist dem ersten Kapitel – Zusammenarbeit mit Partnerländern – zugeordnet. Sein Hauptziel ist die Gestaltung von EU-Maßnahmen zur Unterstützung der Themen der Strategie Europa 2020 und in diesem Zusammenhang die Bewältigung der großen globalen Herausforderungen und die Entwicklung einer proaktiven Agenda zu EU-spezifischen und beiderseitigen Interessen mit den industrialisierten Ländern und den aufstrebenden Ländern unter besonderer Berücksichtigung der strategischen Partner.

Eine der Hauptprioritäten der Strategie Europa 2020 ist die Rückkehr zu Wachstum. In der Agenda wird darauf hingewiesen, dass rasch wachsende aufstrebende Volkswirtschaften mit einer expandierenden Mittelklasse eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Exports europäischer Waren und Dienstleistungen spielen werden, wo die EU einen komparativen Vorteil hat. Das Partnerschaftsinstrument sollte zur Förderung der Handelspolitik[14] insbesondere in Bezug auf die strategischen Wirtschaftspartner beitragen. Die Förderung des Marktzugangs für europäische Unternehmen wird die im Rahmen des Programms für Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für KMU finanzierten Maßnahmen ergänzen.

Aufstrebende Volkswirtschaften spielen eine immer größere Rolle als verantwortungsbewusste Partner bei der Bewältigung globaler Herausforderungen. Aspekte wie Armutsminderung, Migration, Wettbewerbsfähigkeit und Handelsliberalisierung, Umweltfragen, Klimawandel, Energieversorgung, die Förderung digitaler Kompetenzen und sozialer Inklusion, Pandemien, Cyber-Sicherheit, Terrorismus und organisierte Kriminalität können nur international angepackt werden. Angesichts einer sich beschleunigenden Globalisierung ist es wesentlich, dass die internen Maßnahmen zur Sicherung nachhaltigen Wachstums und von Beschäftigung in Europa und die interne Politik der EU überhaupt um eine externe Dimension ergänzt werden. Diese externe Dimension der internen Maßnahmen dürfte zu mehr Konsequenz und Kohärenz im auswärtigen Handeln der EU führen und sollte es ergänzen, wobei Doppelarbeit zu vermeiden ist.

Mit dem Partnerschaftsinstrument soll daher vorrangig die externe Dimension der EU‑Maßnahmen in den Bereichen Klimawandel, Umwelt, Energieversorgung, Verkehr, nachhaltige Entwicklung sowie Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Die EU hat bereits ein höchst ausgefeiltes Instrumentarium von Anreizen, Regeln und Vorschriften geschaffen, damit unser eigener Übergang zu einer Wirtschaft mit verringerten CO2-Emissionen und einseitig angenommenen ehrgeizigen Zielen erleichtert wird. Dieser Rahmen vermittelt somit umfangreiche, konkrete Erkenntnisse für die politischen Entscheidungsprozesse, die genutzt werden könnten und sollten, um entsprechende Bestrebungen auch unserer wichtigsten strategischen Partner zu ermöglichen. Ein solches Vorgehen wäre sicherlich gut für die Umwelt und würde breit gefächerte Investitionen in Forschung und Innovation, den Kapazitätsaufbau und Programme sowie neue ökologischere Technologien anregen und möglicherweise auch der Wirtschaft der EU neue Möglichkeiten erschließen. Für das Partnerschaftsinstrument werden die allgemeine Einbeziehung des Klimaschutzaspekts und die Klimaschutzziele besonders wichtig für Maßnahmen zur Ermöglichung des Politikdialogs mit industrialisierten und aufstrebenden Ländern sein.

Der effiziente Umgang mit Ressourcen wird angesichts der umweltbedingten Sachzwänge wesentlich für nachhaltiges Wirtschaftswachstum sein. Als eine der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 nimmt die EU eine Strategie zur Steigerung der Ressourceneffizienz an. Dies wird sich auch auf die EU-Normen auswirken und nur dann tatsächlich Wirkung zeigen, wenn alle großen Volkswirtschaften sich für ressourceneffiziente Verfahrensweisen entscheiden. Aufstrebende Volkswirtschaften haben die Chance, umweltbelastende, nicht nachhaltige Konsummuster und Produktionsstrukturen, die die EU und andere fortgeschrittene Volkswirtschaften während ihrer Industrialisierung häufig entwickelt haben, zu überspringen, und die EU hat größtes Interesse daran, sie dabei zu unterstützen. Allerdings leben auch in den aufstrebenden Volkswirtschaften, vor allem in Indien und China, weite Bevölkerungsteile in absoluter Armut und sind auf gesunde Ökosysteme wie sauberes Wasser und intakte und fruchtbare Meere und Wälder als Lebensgrundlagen angewiesen, wobei die biologische Vielfalt Brasiliens, Südafrikas, Indiens und Chinas immens ist. Dialog und Zusammenarbeit bei den wirtschaftlichen Aspekten des Schutzes von Ökosystemen und deren nachhaltiger Bewirtschaftung liegen sowohl im Interesse der EU als auch ihrer Partner.

Dialog und praktische Zusammenarbeit mit den wichtigsten Energieproduzenten und ‑verbrauchern der Welt sind wesentlich, wenn die EU die Herausforderung einer sicheren Energieversorgung bewältigen will, insbesondere weil sie immer stärker von Importen abhängig ist und gleichzeitig weltweit für die Verringerung von CO2‑Emissionen, eine nachhaltige Energiepolitik, Transparenz und Berechenbarkeit der globalen Energiemärkte sowie technologische Zusammenarbeit eintritt.

Staaten, die den Status eines Entwicklungslands hinter sich lassen, verlangen nach neuen Formen der Zusammenarbeit in den Bereichen Technologie und Innovation. Um in diesen Bereichen ein strategischer Partner bleiben und weiterhin bei der Förderung weltweiter Standards führend sein zu können, muss die EU in der Lage sein, in diesen Bereichen Partnerschaften für Zusammenarbeit zu schließen.

Insgesamt betrachtet wird die Außenwirkung der EU-internen Politik vollständig in die Programmierung des Partnerschaftsinstruments einbezogen, das im Rahmen seiner begrenzten Finanzausstattung auch die externe Dimension der internen Maßnahmen anderer EU-Programme (wie Maßnahmen im Rahmen des Horizon 2020‑Rahmenprogramms für Forschung und Innovation, des Programms für Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für KMU einschließlich Zusammenarbeit im Tourismusbereich, das „Erasmus für alle“‑Programm, der Migrationsfonds und der Fonds für die innere Sicherheit) ergänzt, um Doppelarbeit zu vermeiden. In der gesamten Programmierungsphase werden Kohärenz und Komplementarität mit anderen geografischen Instrumenten des auswärtigen Handelns, insbesondere mit dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, und zugleich die Grundsätze der Differenzierung und Fokussierung berücksichtigt.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

x Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– x Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– x Finanzielle Auswirkungen: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.7.        Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[15]

x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[16]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Die Monitoring- und Evaluierungssysteme der Europäischen Kommission sind zunehmend ergebnisorientiert: An ihnen sind sowohl interne Mitarbeiter als auch externe Fachleute beteiligt.

Referenten in den Delegationen und den zentralen Dienststellen überwachen fortlaufend die Durchführung der Projekte und Programme auf verschiedenen Wegen, u. a. soweit wie möglich durch Vor-Ort-Besuche. Das Monitoring liefert wertvolle Informationen zu den Fortschritten; auf dieser Grundlage können tatsächliche und potenzielle Engpässe ermittelt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

Unabhängige externe Experten werden mit der Beurteilung der Leistungen der EU-Maßnahmen im Außenbereich anhand von drei verschiedenen Systemen beauftragt. Diese Beurteilungen tragen zur Rechenschaftspflicht und zur Verbesserung der laufenden Maßnahmen bei; zudem können so Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen gewonnen werden, die wiederum in künftige Strategien und Maßnahmen einfließen. Alle eingesetzten Instrumente legen die international anerkannten Evaluierungskriterien des OECD-DAC unter Einbeziehung der (potenziellen) Wirkungen zugrunde.

Auf Projektebene vermittelt zunächst das von den zentralen Dienststellen verwaltete ergebnisorientierte Monitoring-System (Results Oriented Monitoring – ROM) einen knappen, fokussierten Eindruck der Qualität einer Stichprobe der durchgeführten Maßnahmen. Unter Rückgriff auf eine stark strukturierte, standardisierte Methodik vergeben unabhängige ROM-Experten Benotungen, anhand derer Stärken und Schwächen des Projekts deutlich werden, und sprechen Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit aus.

Evaluierungen auf Projektebene, die von den für die betreffenden Projekte zuständigen EU-Delegationen verwaltet werden, liefern eine detailliertere und eingehendere Analyse und helfen den Projektleitern dabei, laufende Maßnahmen zu verbessern und künftige Maßnahmen vorzubereiten. Unabhängige externe Experten mit Fachwissen in den entsprechenden Themenbereichen und geografischen Gebieten werden mit der Durchführung der Analysen beauftragt und tragen Feedback und Dokumentation von allen Beteiligten zusammen, nicht zuletzt von den Endempfängern.

Die Kommission führt ferner strategische Evaluierungen ihrer Strategien durch – von Programmierung und Strategie bis hin zur Durchführung von Maßnahmen in spezifischen Sektoren (wie Gesundheit, Bildung usw.), einem Land, einer Region oder im Rahmen eines spezifischen Instruments. Diese Evaluierungen liefern wichtigen Input für die Formulierung der politischen Strategien und die Gestaltung der Instrumente und Projekte. Sie werden alle auf der Website der Kommission veröffentlicht, und eine Zusammenfassung der Ergebnisse wird in den Jahresbericht an den Rat und das Europäische Parlament aufgenommen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Im operativen Umfeld des Partnerschaftsinstruments bestehen folgende Risiken für die Erreichung der Ziele des Instruments:

– geografisch verstreute Projekte und Programme: Das Partnerschaftsinstrument wird weltweit Anwendung finden, wobei insbesondere strategische Partner im Mittelpunkt stehen sollen. Mit ihm wird die laufende Zusammenarbeit mit den industrialisierten Ländern und Gebieten (des derzeitigen ICI) weitergeführt; es mündet jedoch auch in neue Projekte/Programme mit einer Gruppe von Ländern, in denen sich die Zusammenarbeit zuvor auf öffentliche Entwicklungshilfe konzentrierte. Die weltweite Dimension kann logistische und ressourcenbezogene Herausforderungen für das Monitoring mit sich bringen – insbesondere bei Follow-Up-Maßnahmen vor Ort.

– Der Start neuer Programme/Projekte kann bei mangelnden institutionellen oder administrativen Kapazitäten in den Partnerländern zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen führen.

– Schwierigkeiten beim Follow-Up und der Quantifizierung der Wirkung dieser Zusammenarbeit auf die EU und die Partnerländer könnten die Kommission in ihrer Berichts‑ und Rechenschaftstätigkeit beeinträchtigen.

– Die wirtschaftlichen/politischen Themen könnten zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen führen.

– Da das Partnerschaftsinstrument ein neues Instrument ist, kann ein Mangel an Personal und Verwaltungsmitteln bei der Unterstützung der Anwendung des Instruments in den Delegationen und den zentralen Dienststellen zu Schwierigkeiten bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Instruments führen.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Die internen Kontroll-/Verwaltungsverfahren der Kommission sollen hinreichende Gewähr im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele betreffend die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten, die Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung und die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften bieten.

Um die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten und das hohe Risikoniveau im Umfeld der auswärtigen Zusammenarbeit zu senken, sollen zusätzlich zu allen Elementen der kommissionsweiten strategischen Politikgestaltung und Planung, den internen Prüfungen und den anderen Anforderungen der Standards der Kommission für interne Kontrollen auch folgende Elemente greifen:

– erforderlichenfalls eine dezentrale Verwaltung der Zusammenarbeit durch die EU-Delegationen vor Ort

– klare Struktur der finanziellen Verantwortlichkeit durch Weiterübertragung vom nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Direktor/Dienststellenleiter) in den zentralen Dienststellen auf den Delegationsleiter

– regelmäßige Berichterstattung der EU-Delegationen an die zentralen Dienststellen einschließlich einer jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch den Delegationsleiter

– Bereitstellung eines umfassenden Fortbildungsangebots für Mitarbeiter in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen

– erhebliche Unterstützung und Beratung der Delegationen durch die zentralen Dienststellen (u. a. über das Internet)

– regelmäßige Ex-post-Kontrollen

– eine Methodik für den Projekt- und Programmmanagementzyklus mit den folgenden Elementen:

– anspruchsvolle Hilfsmittel für die Gestaltung der Maßnahmen und die Wahl der Durchführungsmethode, des Finanzierungsmechanismus und des Verwaltungssystems sowie für die Beurteilung und Auswahl der Durchführungspartner usw.

– Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement, Monitoring und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung einschließlich regelmäßiger externer Monitoring-Besuche bei Projekten

– aussagekräftige Evaluierungs- und Audit-Komponenten

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Angesichts des mit hohen Risiken behafteten Umfelds des auswärtigen Handelns müssen die Systeme eine erhebliche Fehlerwahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften (Unregelmäßigkeiten) bei den Vorgängen antizipieren und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes Niveau an Kontrollen für Prävention, Fehlererkennung und Korrekturen umfassen. Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen in Bezug auf etwaige Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche Ex-ante-Kontrollen stützen werden, die in mehrjährigen Abständen sowohl von externen Prüfern als auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen werden, bevor die Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (während noch einige der Ex-Post-Prüfungen und ‑Kontrollen durchgeführt werden), was deutlich über die nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen Schutzmaßnahmen hinausgeht. Den Rahmen für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften bilden folgende wesentlichen Komponenten:

· Präventivmaßnahmen

· obligatorische Grundkurse zum Thema Betrug für mit der Verwaltung der Zusammenarbeit befasste Mitarbeiter

· Ex-ante-Prüfungen der Einhaltung von Vorschriften, um zu gewährleisten, dass alle Durchführungspartner geeignete Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchführen, so dass Betrug bei der Verwaltung der EU-Mittel verhindert oder aufgedeckt werden kann

· Die Kommission hat 2008 in Accra die Internationale Geber-Transparenz-Initiative (International Aid Transparency Initiative – IATI) unterzeichnet und sich damit zu einem Standard für die Transparenz der Hilfe verpflichtet, mit dem die Bereitstellung von zeitnäheren, detaillierteren und regelmäßigeren Daten und Dokumenten zu den entsprechenden Mittelflüssen gewährleistet wird.

· Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen

· Ex-ante-Vorgangskontrollen der Kommissionsbediensteten bei allen Verträgen und Zahlungen

· externe Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich vorgeschrieben/risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof

· nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und Rückforderungen

Zusätzlich können dort, wo vorsätzliche Unregelmäßigkeiten (Betrug) vermutet werden, folgende Maßnahmen angewandt werden:

· Aussetzung der Zahlungsfrist und Meldung an die entsprechende Stelle

· spezifische Rechnungsprüfungsmaßnahmen (ad-hoc‑/forensische Rechnungsprüfung)

· Frühwarnsystem und verstärktes Monitoring der Verträge

· Aussetzung/Kündigung des Vertrags

· Ausschlussverfahren

Die Dienststellen der Kommission werden in enger Zusammenarbeit mit OLAF an der Durchführung des Aktionsplans der 2011 vom Kollegium angenommenen neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) arbeiten, um u. a. zu gewährleisten, dass

– die internen Kontrollen im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfung uneingeschränkt auf die CAFS abgestimmt sind,

– das Konzept für das Betrugsrisikomanagement so angelegt ist, dass betrugsgefährdete Bereiche ermittelt und entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen werden können,

– im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme Daten abgerufen werden können, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Vermeidung von Doppelfinanzierungen),

– erforderlichenfalls Netzwerkgruppen und geeignete IT-Hilfsmittel geschaffen werden können, die sich mit der Analyse von Betrugsfällen im Bereich der Außenhilfe befassen.

2.4         Schätzung von Kosten und Nutzen der Kontrollen

Die Kosten des Partnerschaftsinstruments für interne Kontrolle/Verwaltung dürften den Kosten nahekommen, die EuropeAid für die Verwaltung seiner Instrumente im Bereich des auswärtigen Handelns veranschlagt hat (d. h. 6 % der Mittelausstattung):

Für das EuropeAid-Portfolio insgesamt werden die Kosten für interne Kontrolle/Verwaltung in der Haushaltsplanung für den Zeitraum 2014-2020 im Jahresdurchschnitt auf 658 Mio. EUR veranschlagt. Dieser Betrag beinhaltet die Verwaltung des EEF, dessen Durchführung in die EuropeAid-Verwaltungsstruktur eingebunden ist. Diese „nicht operativen“ Ausgaben entsprechen rund 6,4 % des veranschlagten jährlichen Betrags von 10,2 Mrd. EUR für die gesamten Mittelbindungen (operative Mittel und Verwaltungsmittel) von EuropeAid im Rahmen seiner aus dem Gesamthaushalt der EU und dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2014-2020.

Diese Verwaltungskosten berücksichtigen die Kosten für das gesamte EuropeAid-Personal in den zentralen Dienststellen und den Delegationen, ferner Infrastruktur, Reisekosten, Fortbildung, Monitoring, Evaluierung und Auditverträge (einschließlich der von den Empfängern vergebenen Verträge).

EuropeAid beabsichtigt, die Verhältniszahl Verwaltungskosten/operative Kosten im Rahmen der verbesserten und vereinfachten Regelungen der neuen Instrumente im Laufe der Zeit zu senken und sich dabei auf die in der überarbeiteten Fassung der Haushaltsordnung zu erwartenden Veränderungen zu stützen. Der wichtigste Nutzen dieser Verwaltungskosten ergibt sich aus der Verwirklichung der strategischen Ziele, dem effizienten und wirksamen Ressourceneinsatz und der Durchführung solider kostengünstiger Präventivmaßnahmen und anderer Kontrollen, mit denen die recht- und ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel sichergestellt wird.

Trotz der Bemühungen, die Art und Ausrichtung der Verwaltungsmaßnahmen und der Kontrollen in Bezug auf das Portfolio weiter zu verbessern, sind diese Kosten insgesamt notwendig, damit die Ziele der Instrumente mit dem geringsten Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften (Restfehlerquote von unter 2 %) wirksam und effizient erreicht werden können. Diese Kosten sind deutlich niedriger als die Kosten, die möglicherweise entstehen, wenn die internen Kontrollen in diesem mit hohen Risiken behafteten Bereich reduziert oder ganz abgeschafft werden.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………….….…] || GM/NGM ([17]) || von EFTA-Ländern[18] || von Kandidatenländern[19] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

Rubrik 4 – Europa in der Welt || 19 01 04 08 – Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern – Verwaltungsausgaben 19 05 01 – Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern 19 05 02 – Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) 19 05 03 – Pilotprojekt – Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen 19 09 03 – Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika) 19 09 02 – Vorbereitende Maßnahme – Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika 19 10 04 – Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen) 19 10 01 03 – Vorbereitende Maßnahme – Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich 19 10 01 04 – Vorbereitende Maßnahme – Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich 19 10 01 05 – Vorbereitende Maßnahme – Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…….. ………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

Rubrik 4 – Europa in der Welt || 19 01 04 08 – Partnerschaftsinstrument (PI) – Verwaltungsausgaben 19 05 01 – Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen des Partnerschaftsinstruments 19 05 02 – Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittstaaten – Abschluss vorheriger Programme 2007-2013 (ehemalige Haushaltslinie 19 05 01). Anmerkung: Andere bestehende Haushaltslinien der Kapitel 19 09 und 19 10 bleiben bis zum Abschluss der Maßnahmen erhalten (mit p.m.-Vermerk bei den Verpflichtungen). || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik 4 – Europa in der Welt ||

|| GD: FPI || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

|| Ÿ Operative Mittel (in jeweiligen Preisen – 2 % der Preise des Jahres 2011) || || || || || || || ||

|| 19 05 01 – Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen des Partnerschaftsinstruments || Verpflichtungen || (1) || 128,853 || 135,586 || 143,670 || 153,001 || 163,782 || 176,106 || 188,812 || 1 089,710

|| Zahlungen (a) || (2) || 27,753 || 68,486 || 110,870 || 143,201 || 152,182 || 162,506 || 174,112 || 839,110

|| Aus der Dotation bestimmter operativer Programme  finanzierte Verwaltungsausgaben[20] || || || || || || || ||

|| 19 01 04 08 – Partnerschafts­instrument (PI) – Verwaltungsausgaben (b) || || (3) || 4,847 || 5,114 || 5,430 || 5,799 || 6,218 || 6,694 || 7,188 || 41,290

|| Mittel INSGESAMT für GD FPI || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 133,700 || 140,700 || 149,100 || 158,800 || 170,000 || 182,800 || 196,000 || 1 131,000

|| Zahlungen || =2+2a +3 || 32,600 || 73,600 || 116,300 || 149,000 || 158,400 || 169,200 || 181,300 || 880,400

(a) Die Zahlungen für operative Ausgaben wurden anhand eines Standard-Projektzyklus von vier Jahren (20 % - 30 % - 30 % - 20 %) errechnet.

(b) Ein Betrag in Höhe von 4 % der Mittelausstattung ist für Ausgaben für administrative Unterstützung bestimmt.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben ||

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

|| GD: FPI ||

|| Ÿ Personalausgaben || 3,227 || 3,195 || 3,163 || 3,131 || 3,131 || 3,131 || 3,131 || 22,111

|| Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,150 || 0,153 || 0,156 || 0,159 || 0,163 || 0,166 || 0,169 || 1,116

|| GD FPI INSGESAMT || Mittel || 3,377 || 3,348 || 3,319 || 3,291 || 3,294 || 3,297 || 3,301 || 23,227

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 3,377 || 3,348 || 3,319 || 3,291 || 3,294 || 3,297 || 3,301 || 23,227

(in Mio. EUR)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 137,077 || 144,048 || 152,419 || 162,091 || 173,294 || 186,097 || 199,301 || 1 154,227

Zahlungen || 35,977 || 76,948 || 119,619 || 152,291 || 161,694 || 172,497 || 184,601 || 903,627

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

|| ERGEBNISSE

|| Art der Ergebnisse[21] || Durchschnitts- kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt- kosten

|| EINZELZIEL Nr. 1 Planung der auswärtigen Dimension der Strategie Europa 2020, Politikdialog, globale Herausforderungen || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 70,861 || || 74,571 || || 79,023 || || 84,164 || || 90,100 || || 96,884 || || 103,880 || || 599,483

|| EINZELZIEL Nr. 2 Wirtschaftspartnerschaften, Unternehmenskooperation, Zusammenarbeit bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 26,740 || || 28,140 || || 29,820 || || 31,760 || || 34,000 || || 36,560 || || 39,200 || || 226,220

|| EINZELZIEL Nr. 3 Public Diplomacy, Zusammenarbeit im Hochschul- und Bildungswesen und Sensibilisierung || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 24,567 || || 25,840 || || 27,372 || || 29,137 || || 31,182 || || 33,522 || || 35,932 || || 207,452

|| nicht zugewiesene Reservemittel || || 6,685 || || 7,035 || || 7,455 || || 7,940 || || 8,500 || || 9,140 || || 9,800 || || 56,555

|| GESAMTKOSTEN || || 128,853 || || 135,586 || || 143,670 || || 153,001 || || 163,782 || || 176,106 || || 188,812 || || 1 089,710

N. B.: Die Mittelausstattung in Höhe von 1131 Mio. EUR wird wie folgt auf die Einzelziele aufgeschlüsselt:

Ziel Nr. 1: 53 %

Ziel Nr. 2: 20 %

Ziel Nr. 3: 18 %

Nicht zugewiesene Reservemittel: 5 %, die dem Bedarf entsprechend für die drei Ziele zu programmieren sind.

Aufgeschlüsselte Angaben zu den Ergebnissen sind aufgrund der Art des Instruments nicht sinnvoll (keine bezifferten Vorgaben für die Ergebnisse und keine Durchschnittskosten).

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Personalausgaben || 3,227 || 3,195 || 3,163 || 3,131 || 3,131 || 3,131 || 3,131 || 22,111

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,150 || 0,153 || 0,156 || 0,159 || 0,163 || 0,166 || 0,169 || 1,116

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 3,377 || 3,348 || 3,319 || 3,291 || 3,294 || 3,297 || 3,301 || 23,227

Außerhalb der RUBRIK 5[22] des mehrjährigen Finanzrahmens || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Personalausgaben || 3,565 || 3,658 || 3,778 || 3,925 || 4,139 || 4,384 || 4,631 || 28,080

Sonstige Verwaltungsausgaben || 1,282 || 1,456 || 1,652 || 1,875 || 2,079 || 2,310 || 2,557 || 13,210

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 4,847 || 5,114 || 5,430 || 5,799 || 6,218 || 6,694 || 7,188 || 41,290

INSGESAMT || 8,224 || 8,462 || 8,750 || 9,090 || 9,512 || 9,991 || 10,489 || 64,517

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 17,4 || 17,3 || 17,1 || 16,9 || 16,9 || 16,9 || 16,9

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[23] ||

|| XX 01 02 01 (AC, INT und ANS der Globaldotation) || 13,0 || 12,9 || 12,8 || 12,6 || 12,6 || 12,6 || 12,6

|| XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 2,0 || 1,9 || 1,9 || 1,9 || 1,9 || 1,9 || 1,9

|| 19 01 04 08 [24] || – am Sitz || || || || || || ||

|| – in den Delegationen || 39,4 || 40,4 || 41,8 || 43,4 || 45,7 || 48,4 || 51,2

|| XX 01 05 02 (AC, INT und ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (AC, INT und ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

|| INSGESAMT || 71,8 || 72,5 || 73,5 || 74,9 || 77,2 || 79,9 || 82,7

Das unter Rubrik 5 aufgeführte Personal entspricht dem für die Verwaltung des neuen Partnerschaftsinstruments benötigten Personal.

Es umfasst die vorhandenen FPI-Bediensteten, die das derzeitige ICI verwalten, d. h. 3,6 AD, 7 AST, 4,3 AC, 2 AL in Washington = 17 FTE und zusätzlich beantragtes Personal, das auf 4 AD, 3 AST und 9 AC geschätzt wird = 16 FTE.

19 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Programmmanagement und Projektzyklus

Externes Personal || Programmmanagement und Projektzyklus

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– xDer Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[25].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ý  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[26]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               USA, Japan, Kanada, Republik Korea, Australien und Neuseeland, bestimmte industrialisierte Länder und Gebiete Asiens, die nicht auf der DAC-Liste der Empfängerländer stehen (Singapur, Hongkong, Macau, Taiwan und Brunei Darussalam) sowie der Kooperationsrat der arabischen Staaten des Golfes (Bahrain, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate), die ebenfalls nicht auf der DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe stehen.

[2]               „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)612) vom 9.11.2010.

[3]               Zum Beispiel Frieden und Sicherheit, Armutsminderung, humanitäre Hilfe, Investitionen in Stabilität und Wachstum in den Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern, Bewältigung globaler Herausforderungen, Eintreten für EU- und internationale Standards und Werte sowie Unterstützung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit außerhalb der EU.

[4]           „Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“, KOM(2011)539 vom 7.9.2011.

[5]               ABl. L…

[6]               ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

[7]               Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010)2020.

[8]               KOM(2011) 500.

[9]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[10]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[11]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[12]             Evaluierung: Intermediate evaluation of the Executive Training Programme in Japan and Korea. Februar 2010. Deloitte consulting.

[13]             Evaluierung: http://www.eeas.europa.eu/eu-centres/docs/2010_evaluation_en.pdf.

[14]             „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)612) vom 9.11.2010.

[15]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung bietet die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[16]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[17]             GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel.

[18]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[19]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.

[20]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[21]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer).

[22]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[23]             AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger.

[24]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[25]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[26]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.