Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten /* KOM/2011/0843 endgültig - 2011/0411 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Der vorliegende Vorschlag für ein
Partnerschaftsinstrument tritt an die Stelle des 2007 in Kraft getretenen
Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern
und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ICI)[1], das das wichtigste Instrument
der EU für die Zusammenarbeit mit entwickelten Ländern ist. Das ICI hat sich
als effektives Instrument erwiesen, mit dem differenziert und angemessen reagiert
werden kann, um die Zusammenarbeit mit 17 Ländern (industrialisierten
Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in Nordamerika, dem
asiatisch-pazifischen Raum und der Golfregion) zu erweitern und zu vertiefen.
Es wurde kürzlich mit der Annahme des ICI-Plus-Vorschlags auf
Entwicklungsländer erweitert. Da es jedoch Ende 2013 ausläuft, wird ein neues
Finanzierungsinstrument gebraucht. Seit Inkrafttreten der ICI-Verordnung ist
insbesondere festzustellen, dass aufstrebende Volkswirtschaften wie Indien,
China und Brasilien in Weltwirtschaft und ‑handel, in multilateralen Foren
(Vereinte Nationen und G-20) und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen
eine immer wichtigere Rolle spielen. Zwar sind Entwicklung und Armutsbekämpfung
auch dort nach wie vor zentrale Probleme, doch lassen diese Länder den Status
von Entwicklungsländern immer weiter hinter sich. Will die EU ihren eigenen
Wirtschaftsaufschwung unterstützen, so hat sie ein strategisches Interesse
daran, überzeugende Bemühungen dieser Länder um die Bewältigung globaler
Herausforderungen wie des Klimawandels zu stimulieren. Die EU hat ferner auf breiter Grundlage
Vereinbarungen mit wichtigen Partnern und aufstrebenden Ländern ausgearbeitet,
um bilaterale Fragen und globale Probleme anzupacken. Die Umsetzung dieser
Instrumente (z. B. Abkommen, Erklärungen, Aktionspläne) erfordert ein
eigenes Finanzierungsinstrument, mit dem die EU weltweit wirkungsvoll ihre
Interessen durchsetzen und globale Fragen behandeln kann, wo immer dies nötig
ist. Zudem erfordern die Entwicklung der
Beziehungen zu Russland, die Finanzkrise, die die Weltwirtschaft und ihre
Wirtschaftsordnung vor neue Herausforderungen gestellt hat, die wachsende
Interdependenz der EU und ihrer wichtigsten Partner, sich verändernde
Handelsströme sowie die immer wichtigere Rolle der Zivilgesellschaft und der
Wirtschafts‑ und Handelsgemeinschaften in Europa und den Partnerländern mehr
Dialog, Integration und Austausch. Die sozialen Herausforderungen (ungleiche
Verteilung der Vorteile der Globalisierung und schwerwiegende Auswirkungen des
Wirtschaftsabschwungs auf Konsum, Einkommen und die Schaffung von
Arbeitsplätzen) und die Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und
Klimawandel müssen immer dringender bewältigt werden. Vor diesem Hintergrund
wurde es angesichts der die zunehmend wichtigeren Rolle aufstrebender Länder
auch im Süd-Süd-Handel und bei Entwicklungsfragen und der Notwendigkeit,
Entwicklungshilfe, Handelsinstrumente, den Dialog zwischen Unternehmen,
Entwicklungen in Technologie und Infrastruktur und Investitionen zur
Unterstützung intelligenten, breitenwirksamen Wachstums, der
Handelsintegration, der Entwicklung der Privatwirtschaft, des sozialen
Zusammenhalts und von Reform- und Modernisierungsprogrammen zu kombinieren,
erforderlich, ein neues Instrument zu schaffen. Die EU verfügt derzeit über kein echtes
Instrument, das sie in die Lage versetzen würde, mit neu aufstrebenden Ländern
in Bereichen, in denen es grundlegende EU-Interessen zu vertreten gilt, und an
gemeinsamen Herausforderungen von globalem Interesse (wie etwa Klimawandel oder
der Notwendigkeit, auf allen Ebenen nachhaltige Entwicklung zu erreichen)
zusammenzuarbeiten. Auch wenn das ICI durch die Annahme des ICI Plus am
1. Dezember 2011 so ausgeweitet wurde, dass es nun Entwicklungsländer
abdeckt, hat es einen begrenzten Geltungsbereich. Das vorgeschlagene Partnerschaftsinstrument
ist so gestaltet, dass es diese Beschränkung der Möglichkeiten der EU, sich
international möglichst wirksam zu engagieren, beseitigt. Es würde die oben beschriebene
Lücke füllen und es der EU insbesondere ermöglichen, mit den globalen Akteuren
an über die Entwicklungszusammenarbeit hinausgehenden Themen zu arbeiten,
erforderlichenfalls aber auch mit jedem anderen Partnerland für grundlegende
EU-Themen einzutreten. Es könnte auch neue Beziehungen zu Ländern untermauern,
die in absehbarer Zeit nicht mehr für bilaterale Entwicklungshilfe in Betracht
kommen werden. Seine spezifischen Ziele sind insbesondere (a)
die Umsetzung der internationalen Dimension der
Strategie Europa 2020 durch die Unterstützung der Strategien der EU für
bilaterale, regionale und regionenübergreifende Partnerschaften, durch die
Förderung des Politikdialogs und durch die Ausarbeitung kollektiver Ansätze und
Antworten auf globale Herausforderungen wie Energieversorgungssicherheit,
Klimawandel und Umwelt; (b)
die Verbesserung des Marktzugangs und die
Entwicklung von Handels-, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten für
europäische Unternehmen, insbesondere KMU, durch Wirtschaftspartnerschaften, Unternehmenskooperation
und Zusammenarbeit bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften; (c)
eine breit angelegte Förderung der Kenntnisse über
die Union und Förderung der Sichtbarkeit und der Rolle der EU auf der Weltbühne
durch Mittel der Public Diplomacy, Bildung/akademische Zusammenarbeit und
Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der Werte und Interessen der Union. Daher wird das Partnerschaftsinstrument
die Interessen der EU und die beiderseitigen Interessen vorantreiben und
fördern und der Strategie Europa 2020 eine globale Dimension verleihen, indem
es effektiv und flexibel der Verwirklichung von Zielen der Zusammenarbeit
dient, die aus den Beziehungen der Union zu Partnerländern erwachsen, und
globale Herausforderungen angeht. Es wird weltweit Anwendung finden, wobei
insbesondere strategische Partner und aufstrebende Länder im Mittelpunkt stehen
sollen. Die Ausgaben werden nicht obligatorisch als öffentliche
Entwicklungshilfe klassifiziert, obwohl dies insbesondere bei Handelsförderung
und handelsbezogener Hilfe weiterhin möglich sein sollte. Die Finanzausstattung
für den Zeitraum 2014-2020 beträgt 1131 Mio. EUR. Das Partnerschaftsinstrument wird Bestandteil
der Gesamtarchitektur der Finanzierungsinstrumente im Bereich auswärtiges
Handeln sein und vier wesentliche Kapitel umfassen: ein politisches Kapitel,
das vor allem der Zusammenarbeit mit den Partnerländern auf allen Ebenen
gewidmet ist, und mehrere Kapitel zur Behandlung der Querschnittsprioritäten
und ‑werte Menschenrechte und Demokratie, humanitäre Hilfe und
Katastrophenschutz sowie Krisenmanagement und -vorbeugung. Zu den Schlüsselprioritäten der Strategie
Europa 2020 gehört es, zu einem Wachstum zurückzukehren, das mit Europas
Vision von einer Zukunft mit weniger CO2-Emissionen und den Zielen
nachhaltiger Entwicklung vereinbar ist. In der Agenda wird eingeräumt, dass
rasch wachsende aufstrebende Volkswirtschaften mit einer expandierenden
Mittelklasse eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung des Exports
europäischer Waren und Dienstleistungen spielen werden, bei denen die EU einen
komparativen Vorteil hat. So wird sich die zukünftige Klimapolitik (bzw. das
Fehlen einer solchen) in China, Indien, Brasilien und den USA in hohem Maße auf
die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit, die Zusammenarbeit der Regionen in den
Bereichen FuE und Wissenschaft und den Welthandel auswirken. Es ist in unserem
Interesse, dass möglichst viel Annäherung und Zusammenarbeit erreicht werden.
Das Partnerschaftsinstrument sollte zur Unterstützung der Handelspolitik[2] insbesondere in Bezug auf die
strategischen Wirtschaftspartner beitragen. Die Förderung des Marktzugangs für
europäische Unternehmen wird die im Rahmen des Programms für
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für KMU finanzierten Maßnahmen
ergänzen. Aufstrebende Volkswirtschaften spielen eine
immer größere Rolle als verantwortungsbewusste Partner bei der Bewältigung
globaler Herausforderungen in der derzeitigen Wirtschaftskrise. Die EU nimmt
die Bedeutung der wachsenden Verantwortung dieser Volkswirtschaften gegenüber
den am wenigsten entwickelten Ländern und anderen Entwicklungsländern zur
Kenntnis. Wesentliche Aspekte wie Armutsminderung, Wettbewerbsfähigkeit und
Handelsliberalisierung, Umweltfragen, Klimawandel, Energieversorgung,
nachhaltige Entwicklung, menschenwürdige Arbeit – einschließlich Einhaltung
grundlegender Standards –, die Förderung digitaler Kompetenzen und sozialer
Inklusion, Pandemien, Cyber-Sicherheit, Terrorismus und organisierte
Kriminalität einschließlich Piraterie können nur international angepackt
werden. Angesichts einer sich beschleunigenden Globalisierung ist es
wesentlich, dass die internen Maßnahmen zur Sicherung nachhaltigen Wachstums
und von Beschäftigung in Europa und die interne Politik der EU überhaupt um
angemessene finanzielle Unterstützung im Außenbereich ergänzt werden. Diese
externe Dimension der internen Politik dürfte zu mehr Konsequenz und Kohärenz
im auswärtigen Handeln der EU führen, wobei Doppelarbeit zu vermeiden ist und
die Wirkung erhöht werden muss. Mit dem Partnerschaftsinstrument sollen daher
vorrangig andere externe EU-Maßnahmen wie Handel sowie die externe Dimension
der EU‑Maßnahmen in den Bereichen Klimawandel, Umwelt, Energieversorgung,
Verkehr, Beschäftigung und Sozialpolitik sowie Informations- und
Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Im Rahmen dieses Instruments
werden die Einbeziehung des Klimaschutzaspekts und Klimaschutzziele besonders
wichtig für Maßnahmen zur Förderung des Politikdialogs mit industrialisierten
und aufstrebenden Ländern sein. Der effiziente Umgang mit Ressourcen wird
angesichts der umweltbedingten Sachzwänge wesentlich für nachhaltiges
Wirtschaftswachstum sein. Als eine der Leitinitiativen der Strategie Europa
2020 nimmt die EU eine Strategie zur Steigerung der Ressourceneffizienz an.
Dies wird sich auf die EU-Normen auswirken, jedoch nur dann tatsächlich Wirkung
zeigen, wenn alle großen Volkswirtschaften sich zu ressourceneffizienten
Verfahrensweisen entschließen. Aufstrebende Volkswirtschaften haben die Chance,
nicht nachhaltige Konsummuster und Produktionsstrukturen, die die EU und andere
fortgeschrittene Volkswirtschaften während ihrer Industrialisierung häufig
entwickelt haben, zu überspringen, und die EU hat größtes Interesse daran, sie
dabei zu unterstützen. Allerdings leben auch in den aufstrebender
Volkswirtschaften, vor allem in Indien und China, weite Bevölkerungsteile in
absoluter Armut und sind auf gesunde Ökosysteme wie sauberes Wasser und intakte
und fruchtbare Meere und Wälder als Lebensgrundlagen angewiesen. Gleichzeitig
weisen Brasilien, Südafrika, Indien und China eine ungeheure biologische
Vielfalt auf. Diese Volkswirtschaften prägen auch die Ressourcennutzung in der
übrigen sich entwickelnden Welt, besonders in ärmeren Entwicklungsländern. Eine
Zusammenarbeit beim Schutz von Ökosystemen und deren nachhaltiger
Bewirtschaftung liegt sowohl im Interesse der EU als auch ihrer Partner. Dialog und praktische Zusammenarbeit mit den
wichtigsten Energieproduzenten und ‑verbrauchern der Welt sind wesentlich, wenn
die EU die Herausforderung der Aufrechterhaltung ihrer
Energieversorgungssicherheit bewältigen will, insbesondere weil wir immer
stärker von Importen abhängig sind und gleichzeitig weltweit für die
Verringerung von CO2‑Emissionen, eine nachhaltige Energiepolitik,
Transparenz und Berechenbarkeit der Weltenergiemärkte sowie technologische
Zusammenarbeit eintreten. Da eine Reihe von Ländern in absehbarer Zeit
nicht mehr für bilaterale Entwicklungshilfe in Betracht kommen wird, suchen sie
nach neuen Formen der Zusammenarbeit. Will die EU in den Bereichen Technologie
und Innovation ein strategischer Partner bleiben und weiterhin bei weltweiten
Standards führend sein, so muss sie sich in der Lage zeigen, Partnerschaften in
diesen auf beiderseitigem Interesse beruhenden Bereichen zu schließen. Daher wird die Außenwirkung der EU-internen
Politik vollständig in die Programmierung des Partnerschaftsinstruments
integriert. Im Rahmen seiner begrenzten Finanzausstattung kann dieses auch die
externe Dimension der internen Maßnahmen anderer EU-Programme (wie Maßnahmen im
Rahmen des Horizon 2020-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation, des
Programms für Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für KMU einschließlich
Zusammenarbeit im Tourismusbereich, des Migrationsfonds und des Fonds für die
innere Sicherheit sowie das „Erasmus für alle“-Programm) ergänzen, um
Doppelarbeit zu vermeiden. Es kann auch andere Bereiche der auswärtigen
EU-Politik wie Handel unterstützen. In der gesamten
Programmierungsphase werden Kohärenz und Komplementarität mit anderen
geografischen Instrumenten des auswärtigen Handelns, insbesondere mit dem
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, und zugleich die
Grundsätze der Differenzierung und Fokussierung berücksichtigt . 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Europäische
Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011
eine öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen
Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen
und einem Hintergrundpapier mit dem Titel „Finanzierung des auswärtigen
Handelns der EU nach 2013“, die von den Dienststellen der Kommission und des
EAD ausgearbeitet wurden. Die Mehrzahl der Teilnehmer (rund 70 %)
bestätigten, dass die EU-Finanzhilfe in den wichtigsten von den
EU-Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützten Bereichen
einen erheblichen Mehrwert erbringt[3].
Viele bezeichneten den EU-Mehrwert als wichtigste Antriebskraft für die Zukunft.
Ihrer Ansicht nach sollte die EU die komparativen Vorteile, die mit ihrer
umfassenden Präsenz, ihrem breit gefächerten Sachverstand, ihrem
supranationalen Charakter und ihrer Rolle als Förderer von Koordinierung
verbunden sind, und Größenvorteile nutzen. Fast alle Teilnehmer (92 %) unterstützten
einen differenzierteren, auf das Empfängerland zugeschnittenen und auf soliden
Kriterien und einer effizienten Datenerhebung basierenden Ansatz als
Möglichkeit zur Steigerung der Wirkung der EU-Finanzierungsinstrumente. In Bezug auf die Vereinfachung der Instrumente
und das Gleichgewicht zwischen geografischen und thematischen Instrumenten
wurden unterschiedliche Meinungen geäußert. Viele befürchteten, dass die
Verringerung der Anzahl der thematischen EU-Programme zu einer Kürzung der
insgesamt für thematisches Handeln zur Verfügung stehenden Mittel führen
könnte, und befürworteten statt dessen eine Vereinfachung der Vorschriften für
den Zugang zu thematischer Förderung und für deren Umsetzung. Für eine Erhöhung
der geografischen Flexibilität der EU-Instrumente sprachen sich die weitaus
meisten Teilnehmer aus, die darin eine Möglichkeit zur Bewältigung
regionenübergreifender Herausforderungen sehen. Auf die Frage nach der Gewichtung
verschiedener Interessenbereiche gaben die meisten Beteiligten zuerst
„makroökonomische und finanzielle Stabilität, Wirtschaftswachstum“ und
„Handels- und Investitionsförderung“ an, gefolgt von „Energie,
Ressourceneffizienz und Klimawandel“ und „Beschäftigung und soziale Themen
(einschließlich Wachstum und menschenwürdiger Arbeit)“. Der Großteil der Teilnehmer fand ferner, dass
die Privatwirtschaft die hauptsächlich treibende Kraft für
Wirtschaftsentwicklung ist und als solche erheblich zu nachhaltigem Wachstum
beiträgt. Aus diesem Grund plädierten sie für ein größeres Engagement der EU
für die Wirtschaft als Partner in der EU und in Drittländern, damit die
Privatwirtschaft sowohl finanziell als auch bei der Sammlung von Wissen als
treibende Kraft für nachhaltige Entwicklung einbezogen werden kann. Viele stimmten der Aussage zu, dass eine
gemeinsame Programmierung und Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten die
Wirkung und die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU steigern, die
Bereitstellung der Hilfe vereinfachen und die allgemeinen Transaktionskosten
senken könnte. In Bezug auf die
Leistungsevaluierung fand eine stärkere Konzentration auf
Monitoring-Tätigkeiten bei der Durchführung von Projekten und Programmen bei
gleichzeitiger weiterer Vereinfachung der Vorschriften für externe Finanzierung
breite Zustimmung; beides wird als Mittel dafür betrachtet, dass die
EU-Instrumente im Bereich auswärtiges Handeln die erwartete Wirkung zeigen. Eine Vielzahl von
Beteiligten befürwortete eine Intensivierung der Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen, um das Profil der EU-Außenhilfe insbesondere in den
Empfängerländern zu schärfen. Der Sichtbarkeit der EU ist allerdings wohl eher
mit effektiven Maßnahmen und Strategien und wirkungsvoller Präsenz in
Drittstaaten gedient als mit zusätzlichen Ausgaben für Kommunikation. Auch die
Erwägung, die Koordinatorenrolle der EU bei der Zusammenarbeit mit anderen
Gebern zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Durchführungspartner die
EU-Mittel sichtbarer darstellen, stieß auf breite Unterstützung. Bevor die Kommission diesen Vorschlag für das
Partnerschaftsinstrument vorlegte, zog sie vier strategische Optionen in
Betracht: Einstellung des ICI, Beibehaltung des Status quo, Änderung des DCI
zwecks Ermöglichung anderer Ausgaben als öffentlicher Entwicklungshilfe oder
Schaffung eines neuen Instruments auf der Grundlage des ICI/ICI Plus. Nach eingehender Prüfung wurden weder die
Einstellung des ICI noch die Beibehaltung des Status quo als politisch
tragfähige Lösungen betrachtet. Die Ausgaben ausschließlich auf Maßnahmen im
Zusammenhang mit Armutsminderung zu beschränken oder sich weiter nur auf
Zusammenarbeit mit den aufstrebenden Ländern zu konzentrieren hieße, das
auswärtige Handeln der EU künstlich zu begrenzen und grundlegende EU-Interessen
zu vernachlässigen. Die Option der Änderung des
Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit dahingehend, dass
auch nicht mit öffentlicher Entwicklungshilfe verbundene Ausgaben getätigt
werden könnten, hätte den Vorteil der geografischen Kohärenz (für jedes Land jeweils
nur ein Instrument), doch galten die Schwierigkeiten der Verwaltung eines
Instruments mit zwei sehr unterschiedlichen Zielsetzungen als gewichtiges
Hindernis. Folgenabschätzung Wirtschaft: Die Einführung eines neuen
Partnerschaftsinstruments gäbe der EU erneut Gelegenheit zur Förderung ihrer
Unternehmen (insbesondere der KMU) und Produkte. Dies würde die Möglichkeit
eröffnen, EU-Unternehmen in Drittstaaten zu unterstützen und ergänzend zu den
Maßnahmen des Programms für Wettbewerb und KMU und von Horizon 2020
(Forschung und Entwicklung) Anreize für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in
der EU zu schaffen. So ließen sich der internationale Handel und die
internationalen Investitionen der EU fördern, wodurch wiederum günstige
Bedingungen für mehr ausländische Direktinvestitionen in der EU geschaffen
werden könnten. Sie kann auch dadurch eine Rolle in Süd-Süd-Handel und ‑Zusammenarbeit
spielen, dass unsere Partner in Drittstaaten, insbesondere in ärmeren
Entwicklungsländern, verantwortungsbewusste Verfahrensweisen von Unternehmen
fördern. Die Zusammenarbeit könnte in vielen Bereichen weiterverfolgt werden,
etwa Klimawandel, Energie[4],
Umwelt, Angleichung technischer Vorschriften und Normung, soziale Verantwortung
der Unternehmen, Rechte des geistigen Eigentums, Schutz personenbezogener
Daten, bewährte Verfahrensweisen in Wirtschafts-, Handels-, Investitions- und
Finanzfragen und Tourismus. Dadurch könnten die Sicherheit für die
EU-Wirtschaft erhöht und neue Arbeitsplätze geschaffen werden, die letztlich für
mehr Wirtschaftswachstum sorgen würden. Mit dem neuen Instrument könnten gut
entwickelte Formen wirtschaftlicher Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren
Partnerländern gefördert werden. Gleichzeitig wäre die EU in der Lage
sicherzustellen, dass Werte aus den Bereichen Umwelt, nachhaltige
Energieträger, Soziales, Beschäftigung usw. bei der politischen Gestaltung und
Umsetzung angemessen berücksichtigt werden. Soziales: Durch die Annäherung der
Finanzierungsinstrumente der EU und ihrer Mitgliedstaaten und durch die
Unterstützung gemeinsamer Aktivitäten mit anderen bilateralen und
multilateralen Gebern könnte das neue Instrument sich spürbar auf die
Sozialstruktur der aufstrebenden Länder auswirken. Es könnte die Reform der
Sozialsysteme, die Beschäftigungspolitik der einzelnen Länder, einzelstaatliche
Maßnahmen für Berufsbildung und Kompetenzentwicklung, Programme zum
Kapazitätsaufbau in Bildung, Forschung und Innovation und Maßnahmen zum Ausbau
der einzelstaatlichen Sicherheitsnetze unterstützen. Die Schaffung zusätzlicher
„grüner“ Arbeitsplätze würde zur Steigerung der Einkommen und zur Stärkung des
sozialen Zusammenhalts und der Armutsminderungsstrategien auf einzelstaatlicher
Ebene führen. Dabei würde es zur erfolgreichen Umsetzung der internationalen Sozialagenda
beitragen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten
Nationen und der G-8/der G-20 gefördert wird. Umwelt: Durch die von dem neuen Instrument
ermöglichten Partnerschaften der EU lassen sich Wachstum und langfristige
Nachhaltigkeit im Umweltbereich fördern und unterstützen. Dabei soll das neue
Instrument eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Maßnahmen für Umwelt-
und Klimaschutz und des Politikdialogs der EU wie auch der Partnerländer in
diesem Bereich spielen. Über Anreize für die Privatwirtschaft der EU könnte das
Instrument ein an geringem Kohlenstoffausstoß orientiertes Unternehmensmodell
unterstützen. Aufbauend auf den Erfolgen der Klimaschutzkonferenz der Vereinten
Nationen von Cancún (COP-16) könnte es dazu genutzt werden, die EU-Unternehmen
bei der Entwicklung effektiver, kostengünstiger Maßnahmen zur Erreichung
umweltgerechter Ziele in den Partnerländern zu unterstützen. Es würde außerdem
dazu beitragen, dass den Partnerländern der gesamte Nutzen der Innovation in
den Bereichen Umwelt, Ökologie und Energieeffizienz zugutekommt. Es könnte den
Übergang zu einer grünen, ressourceneffizienten Wirtschaft fördern. Die
wachsende Nachfrage nach Rohstoffen in aufstrebenden Volkswirtschaften
bedeutet, dass der Austausch bewährter Verfahrensweisen der Privatwirtschaft
und die umweltgerechte Gestaltung von Beschaffungsmaßnahmen gefördert werden
müssen. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Instruments könnte auch dazu
beitragen, in Ländern mit globaler Bedeutung das Wissen über die
wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Verlusts an biologischer Vielfalt und
der Zerstörung von Ökosystemen zu vergrößern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS In den Gesprächen, die die rechtsetzende
Behörde über den Vorschlag der Kommission über das ICI Plus (KOM(2009)197)
geführt hat, und nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde
Einvernehmen der drei Organe darüber erzielt, dass die Artikel 207
Absatz 2 und 209 Absatz 1 AEUV zur Durchführung von Maßnahmen über
die Entwicklungszusammenarbeit in den Entwicklungsländern hinaus genutzt werden
sollten. Für „andere als Entwicklungsländer“ wird Artikel 212
Absatz 2 AEUV herangezogen. Im Sinne dieser Vereinbarung würde das
vorgeschlagene Partnerschaftsinstrument daher auf der Kombination dreier Artikel
des AEUV beruhen, und zwar der Artikel 212 Absatz 2, 207 Absatz 2 und
209 Absatz 1. Die
EU hat zahlreiche internationale Abkommen mit Partnerländern überall auf der
Welt geschlossen, mit denen die einzelnen Mitgliedstaaten keine Abkommen haben,
was letzteren Einfluss auf praktisch allen Ebenen der internationalen
Beziehungen verschafft. Mit
27 Mitgliedstaaten, die im
Rahmen gemeinsamer Politiken und Strategien handeln, hat die EU die kritische
Masse, um auf globale Herausforderungen zu reagieren.
Außerdem verfügt die EU über einzigartige Voraussetzungen, für EU-Normen
und -Standards einzutreten und diese durch internationale Zusammenarbeit zu
globalen Standards zu machen. Das
vorgeschlagene Partnerschaftsinstrument wird im Vergleich zur bestehenden Situation
einen größeren Mehrwert bieten, denn es berücksichtigt auch die auf
ökologische, wachstumsorientierte Zusammenarbeit ausgerichtete Strategie Europa
2020, betont bei der Zusammenarbeit mit aufstrebenden und industrialisierten
Ländern stärker die Interessen der EU und hebt verstärkt auf die Verbesserung
des Geschäfts-, Investitions-, Handels- und Forschungs- und Innovationsklimas
ab. In seinem Rahmen sollte mit den
Partnerländern unter besonderer Beachtung der strategischen Partnern der EU
eine proaktive Agenda beiderseitiger Interessen ausgearbeitet werden. Mit
dem neuen Partnerschaftsinstrument ließen sich auch die Verpflichtungen der EU
gegenüber Drittstaaten, mit denen sie Partnerschafts- und
Kooperations-/Rahmenabkommen geschlossen hat, besser erfüllen. Es würde der
auswärtigen Politik der EU, die der Förderung ihrer Werte und Interessen in
Verbindung mit spezifischen Maßnahmen der Zusammenarbeit dient, zusätzliche
Glaubwürdigkeit und Kohärenz verleihen. Im Rahmen der bestehenden Abkommen, an
die die EU und ihre Mitgliedstaaten gebunden sind, könnte das
Partnerschaftsinstrument auch als Katalysator für gemeinsame Projekte der EU
und der Mitgliedstaaten dienen. Zudem würde es die regionenbezogene und die
bilaterale Politik der EU sowie ihr Engagement in regionalen und
internationalen Kooperationsprozessen und Gremien fördern. Die Maßnahmen der EU für
Wirtschaftskooperation, der Dialog zwischen Unternehmen sowie andere Formen
auswärtigen Wirtschaftshandelns könnten zu einem wirkungsvollen außenpolitischen
Instrument werden. Sie könnten dazu beitragen, dass Sichtbarkeit und Einfluss
der EU auch nach außen stärkere Konturen bekommen. Dies könnte Europas Anspruch
untermauern, auf Weltebene sowohl bilateral als auch in multilateralen Gremien
wie den G-20 zu einem zentralen wirtschaftlichen und politischen Akteur zu
werden. Außerdem
könnten gemeinsames Handeln mit den EU-Mitgliedstaaten und innovative
Möglichkeiten der Ressourcenmobilisierung im Rahmen des
Partnerschaftsinstruments häufiger und praktikabler werden als sie es derzeit
im Rahmen des ICI sind. Es wird mehr Geld zur Unterstützung der Kofinanzierung
von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den für die Entwicklungszusammenarbeit
zuständigen Stellen und Finanzinstitutionen oder Agenturen der EU‑Mitgliedstaaten,
welche bilaterale Hilfe leisten, zur Verfügung stehen. Eine mehrjährige
Programmierung würde besser strukturierte und integrierte Geschäftsbeziehungen
ermöglichen. Öffentliche und private Partnerschaften könnten unter Einbeziehung
einer Reihe von Akteuren aus der europäischen Geschäftswelt leichter realisiert
werden. Die Verbindung von Zuschüssen mit Darlehen könnte dort, wo dies
sinnvoll ist, zu einer bevorzugten Option werden. Auswahl des Instruments Die Kommission ist der Auffassung, dass eine
Ausweitung des Geltungsbereichs des Finanzierungsinstruments für die
Entwicklungszusammenarbeit im Sinne der Abdeckung nicht
entwicklungsorientierter Maßnahmen zu Spannungen zwischen den jeweiligen Zielen
und zu erheblichen Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung
führen könnte. Sie empfiehlt die Schaffung eines einzigen neuen globalen
Instruments, mit dem schwerpunktmäßig grundlegende EU-Interessen verfochten und
globale Herausforderungen mit klar umrissenen Maßnahmen angepackt werden
sollen. Daher empfiehlt die Kommission die Vorlage eines neuen Instruments. Die Vorlage eines Vorschlags für ein neues
Instrument wird als beste Möglichkeit betrachtet. Es besteht weitgehend
Einigkeit darüber, dass auf die derzeit bestehenden Finanzierungsinstrumente
aufgebaut werden muss, doch müssen auch die durch den Vertrag von Lissabon
bedingten institutionellen Veränderungen berücksichtigt werden. Bei dieser
Lösung bliebe die derzeitige Struktur der Instrumente, die sowohl die Akteure
als auch die EU-Mitgliedstaaten für zweckdienlich und angemessen halten,
weitgehend unverändert. Ein neues Partnerschaftsinstrument von globaler
Tragweite mit klar umrissenen Zielen wird zudem zu einer eingehenden Anpassung
der bestehenden Methoden der Politikgestaltung und Programmierung und zu
Ergebnissen beitragen. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Als Mittelzuweisung für das
Partnerschaftsinstrument werden für den Zeitraum 2014‑2020 insgesamt
1131 Mio. EUR in jeweiligen Preisen vorgeschlagen. Dieser Betrag
steht im Einklang mit Abschnitt 4 „Europa in der Welt“ des vorgeschlagenen
Finanzrahmens für 2014-2020. Zum Zwecke der Planungssicherheit erfolgt die
Finanzierung von Maßnahmen für den Hochschulbereich, die in Zusammenhang mit
dem Programm „Erasmus für alle“ in Drittstaaten durchgeführt werden,
entsprechend den Zielen des auswärtigen Handelns der EU durch zwei
Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die jeweils nur die ersten vier Jahre und die
verbleibenden drei Jahre abdecken. Diese Mittelausstattung wird in den
Mehrjahresrichtprogrammen des Partnerschaftsinstruments berücksichtigt und
steht im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des
betreffenden Landes. Treten wichtigen unvorhergesehene Ereignisse oder
entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im
Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden.
Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der „Erasmus für alle“‑Verordnung
(EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von „Erasmus
für alle“[5]. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Vereinfachung Eine Priorität
der Kommission in dieser neuen Verordnung wie auch in anderen Programmen im
Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ist die Vereinfachung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und die Erleichterung des Zugangs zu Unionshilfe für
Partnerländer und Regionen, Organisationen der Zivilgesellschaft usw., sofern
diese die Ziele der Verordnung verfolgen. Die neue
Verordnung zur Schaffung des Partnerschaftsinstruments würde eine raschere
Annahme der Durchführungsmaßnahmen ermöglichen und damit mehr Spielraum für
Zusammenarbeit bieten. Außerdem wird die
Überarbeitung der Haushaltsordnung, die im Hinblick auf die Sonderbestimmungen
zum auswärtigen Handeln besonders wichtig ist, die Beteiligung von Organisationen
der Zivilgesellschaft und KMU an Finanzierungsprogrammen erleichtern,
beispielsweise durch eine Vereinfachung der Vorschriften, die Senkung der mit
der Teilnahme verbundenen Kosten und die Beschleunigung der Vergabeverfahren. Die Kommission gedenkt diese Verordnung unter
Rückgriff auf die in der überarbeiteten Haushaltsordnung festgelegten neuen
flexiblen Verfahren durchzuführen. Die
Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung (EU) Nr. des Europäischen
Parlaments und des Rates vom [--] zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und
Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des
auswärtigen Handelns niedergelegt. 2011/0411 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments
für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 Absatz 2, 209 Absatz 1 und 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Diese Verordnung gehört zu den Instrumenten, die
die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützen. Sie tritt an
die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom
21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für
die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit
anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen[6]
(ICI). (2)
Die Union hat ihre bilateralen Beziehungen zu einer
ganzen Reihe industrialisierter Länder und Gebiete sowie zu anderen Ländern und
Gebieten mit hohem Einkommen in verschiedenen Regionen der Welt, insbesondere
in Nordamerika, Ostasien und Australasien, aber auch in Südostasien und in der
Golf-Region, in den vergangenen zehn Jahren kontinuierlich ausgebaut. (3)
Außerdem hat die Union seit 2007 ihre
Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Entwicklungsländern und
Transformationsländern in Asien, Zentralasien und Lateinamerika sowie mit Irak,
Iran, Jemen und Südafrika auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
(DCI) ausgebaut und vertieft. (4)
Der Gegenstand der Zusammenarbeit mit
Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen bei
geografischen Programmen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die
Entwicklungszusammenarbeit ist auf die Finanzierung von Maßnahmen beschränkt,
die die Kriterien des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (DAC/OECD) für öffentliche
Entwicklungshilfe erfüllen. (5)
Es wurden vorbereitende Maßnahmen wie ein Dialog
zwischen Unternehmen, Handelsförderung und Austausch im Wissenschaftsbereich
eingerichtet, mit denen außerhalb des Geltungsbereichs des
Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit die Zusammenarbeit
mit Indien und China und mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien
und Lateinamerika ausgebaut und vertieft werden kann. (6)
Zudem hat die Union ihre bilateralen Beziehungen zu
anderen immer wichtiger werdenden Entwicklungsländern der mittleren
Einkommensgruppe in Asien und Lateinamerika ausgebaut, indem sie die
Kooperationspartnerschaft und den Politikdialog auf Bereiche und Themen
außerhalb der Entwicklungszusammenarbeit ausgeweitet hat. Auch die Beziehungen
zu Russland haben sich weiterentwickelt, unter anderem durch die Partnerschaft
für Modernisierung zwischen der EU und Russland, wobei die Bedeutung Russlands
als strategischer Partner der EU sowohl in den bilateralen Beziehungen als auch
auf weltweiter Ebene betont wird. (7)
Es liegt im Interesse der Union, ihre Beziehungen
zu Partnern zu vertiefen, die in Weltwirtschaft und -handel, Süd-Süd-Handel und
-Zusammenarbeit, multilateralen Foren einschließlich der Gruppe der zwanzig
Finanzminister und der Zentralbankgouverneure (G-20), bei der globalen
Governance und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen eine immer
wichtigere Rolle spielen. Die Union muss umfassende Partnerschaften mit neuen
Akteuren auf der internationalen Bühne aufbauen, um eine stabile und
integrative internationale Ordnung zu fördern, gemeinsame globale öffentliche
Güter zu schützen, für die grundlegenden Interessen der Union einzutreten und
in diesen Ländern mehr Wissen über die Union zu verbreiten. (8)
Die EU braucht ein weltumspannendes
Finanzierungsinstrument, mit dem sich Maßnahmen finanzieren lassen, die zwar
möglicherweise nicht als öffentliche Entwicklungshilfe betrachtet werden
können, aber für die Vertiefung und Festigung ihrer Beziehungen zu den
betreffenden Partnerländern insbesondere durch Politikdialog und den Aufbau von
Partnerschaften von entscheidender Bedeutung sind. (9)
Auch wenn die globalen Akteure einen besonderen
Schwerpunkt darstellen, sollte die vorliegende Verordnung weltweit gelten,
damit Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern dort unterstützt
werden können, wo die EU nach Maßgabe der Ziele dieser Verordnung wesentliche
Interessen hat. (10)
In der Strategie Europa 2020[7] hat die Union sich nachhaltig
zur Förderung intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums im Rahmen
ihrer internen und auswärtigen Politik bekannt und drei Säulen zusammengeführt:
Wirtschaft, Soziales und Umwelt. (11)
Die Union engagiert sich in ihren Beziehungen zu
ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle und
gleichzeitig für die Ratifikation und die tatsächliche Umsetzung der
international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen. (12)
Gerade die Bekämpfung des Klimawandels wird als
eine der großen Herausforderungen für die Union und als Bereich gesehen, in dem
internationales Handeln dringend gefragt ist. Dazu soll diese Verordnung im
Sinne der in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für
,Europa 2020‘“[8]
festgeschriebenen Absicht, den klimabezogenen Anteil des Gesamthaushaltsplans
der Union auf mindestens 20 % zu erhöhen, beitragen. (13)
Die EU engagiert sich dafür, dass die globalen
Ziele der Strategie Europa 2020 in Bezug auf die biologische Vielfalt
erreicht werden und die damit verbundene Strategie zur Mobilisierung von
Ressourcen Früchte trägt. (14)
Im Rahmen dieser Verordnung sollte die Union die
Durchführung der Strategie Europa 2020, insbesondere die Ziele in den
Bereichen Klimawandel, Übergang zu einer umweltgerechteren Wirtschaft und
Ressourceneffizienz, Handel und Investitionen und Zusammenarbeit mit
Drittstaaten in Bezug auf Unternehmen und Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
unterstützen und Public Diplomacy, Bildung/Zusammenarbeit im Hochschulbereich
und Sensibilisierungsmaßnahmen fördern. (15)
Die Förderung vielfältiger Initiativen für
Zusammenarbeit und Partnerschaft im Rahmen eines einzigen Rechtsinstruments
dürfte auch Größenvorteile, Synergieeffekte und größere Effizienz sowie
zielgerichtetere Entscheidungs- und Verwaltungsprozesse ermöglichen und das
auswärtige Handeln der EU deutlicher sichtbar machen. (16)
Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung muss ein
differenzierter, flexibler Ansatz verfolgt werden, und zwar durch die
Entwicklung von Modellen für die Zusammenarbeit mit wichtigen Partnerländern,
die deren wirtschaftlichen, sozialen und politischen Hintergrund und auch den
spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union
berücksichtigen und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, im Bedarfsfall überall
auf der Welt tätig zu werden. (17)
Die Union sollte in der Lage sein, flexibel und
rasch auf sich verändernden und/oder unvorhergesehenen Bedarf zu reagieren, um
wie zugesagt im Rahmen ihrer Beziehungen zu Drittstaaten ihre Interessen
effektiver zu fördern, indem sie Sondermaßnahmen annimmt, die von den Mehrjahresrichtprogrammen
nicht abgedeckt werden. (18)
Da die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der
Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können und daher wegen
des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die EU
im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegt sind, tätig werden. Im Sinne des in diesem Artikel genannten
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur
Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (19)
Zur Anpassung des Geltungsbereichs dieser
Verordnung an die sich rasch verändernden Gegebenheiten in Drittstaaten sollte
die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, unter
Berücksichtigung der einzelnen im Anhang aufgeführten Bereiche der
Zusammenarbeit der Kommission übertragen werden. Besonders wichtig ist dabei,
dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen auch
auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
ordnungsgemäß übermittelt werden. (20)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[9], ausgeübt werden. Da diese
Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder finanzielle
Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem
Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische
Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang. (21)
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die
Anwendung der Instrumente der EU im Bereich des auswärtigen Handelns sind in
der im Folgenden als „gemeinsame Durchführungsverordnung“ bezeichneten
Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … festgelegt. (22)
Die Organisation und die Arbeitsweise des
Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates
festgelegt – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Ziele (1)
Mit dieser Verordnung wird ein
Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten geschaffen,
mit dem die Interessen der EU und die beiderseitigen Interessen verfolgt und
gefördert werden sollen. Mit dem Partnerschaftsinstrument sollen Maßnahmen
unterstützt werden, die effizient und flexibel Zielen dienen, die sich aus den
bilateralen, regionalen oder multilateralen Beziehungen der Union zu
Drittstaaten ergeben und mit denen globale Herausforderungen angepackt werden
sollen. (2)
In den im Rahmen dieses Instruments zu
finanzierenden Maßnahmen kommen folgende spezifische Ziele der Union zum
Ausdruck: (a)
die Umsetzung der internationalen Dimension der
Strategie Europa 2020 durch Unterstützung der Strategien der Union für
bilaterale, regionale und regionenübergreifende Partnerschaften, Förderung des
Politikdialogs und Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Antworten auf globale
Herausforderungen wie Energieversorgungssicherheit, Klimawandel und Umwelt. Die
Erreichung dieses Ziels wird anhand der Akzeptanz der Europa‑2020‑Maßnahmen und
-Ziele in den wichtigsten Partnerländern beurteilt, (b)
die Verbesserung des Marktzugangs und die
Entwicklung von Handels-, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten für
europäische Unternehmen durch Wirtschaftspartnerschaften und
Unternehmenskooperation und Zusammenarbeit bei Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. Die Erreichung dieses Ziels wird beurteilt anhand des
Anteils der Union am Außenhandelsvolumen der wichtigsten Partnerländer und der
Handels- und Investitionsströme in Richtung der Partnerländer, auf die
Aktionen, Programme und Maßnahmen nach dieser Verordnung zugeschnitten sind, (c)
eine breit angelegte Förderung der Kenntnisse über
die Union und ihrer Sichtbarkeit und Rolle auf der Weltbühne durch Mittel der
Public Diplomacy, Bildung/Zusammenarbeit im Hochschulbereich und Sensibilisierungsmaßnahmen
zur Förderung der Werte und Interessen der Union. Die Erreichung dieses Ziels
kann unter anderem durch Meinungsumfragen oder Evaluierungen beurteilt werden. Artikel 2
Geltungsbereich (1)
Die Zusammenarbeit im Sinne dieser Verordnung steht
allen Drittstaaten, -regionen und -gebieten offen. (2)
Mit dieser Verordnung werden jedoch vorrangig
Maßnahmen der Zusammenarbeit mit entwickelten und Entwicklungsländern
unterstützt, die in Weltwirtschaft und ‑handel, in multilateralen Foren, bei
der globalen Governance und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen eine
besondere Rolle spielen und in denen die Union wesentliche Interessen hat. Artikel 3
Allgemeine Grundsätze (1)
Die Union ist bestrebt, die Werte Freiheit,
Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie
Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit
Drittstaaten zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen. (2)
Die Steigerung des Wirkungsgrads der Hilfe der
Union bedarf gegebenenfalls eines differenzierten und flexiblen Ansatzes bei
der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern, damit ihren
wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gegebenheiten sowie den spezifischen
Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union Rechnung getragen
werden kann. (3)
Die Union und die Mitgliedstaaten fördern im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche einen multilateralen Ansatz zur
Bewältigung der globalen Herausforderungen und unterstützen die Zusammenarbeit
mit internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, etwa den
internationalen Finanzinstitutionen und den Einrichtungen, Fonds und Programmen
der Vereinten Nationen, der OECD und der Gruppe der zwanzig Finanzminister
und Zentralbankgouverneure (G-20) sowie mit anderen bilateralen Gebern. (4)
Bei der Durchführung dieser Verordnung bemüht sich
die Union bei der Formulierung politischer Ansätze, der strategischen Planung
und Programmierung und der Durchführungsmaßnahmen um Kohärenz und Stimmigkeit
mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns, insbesondere dem
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, und mit sonstigen
einschlägigen Maßnahmen der Union. (5)
Im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Maßnahmen
beruhen gegebenenfalls auf Kooperationsstrategien, die in Instrumenten wie
Abkommen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden
Drittstaaten und ‑regionen niedergelegt sind, und beziehen sich ebenfalls auf
Bereiche, die mit den spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und
Strategien der Union verbunden sind. (6)
Die von der Union nach dieser Verordnung geleistete
Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der gemeinsamen Durchführungsverordnung. Artikel 4
Bereiche der Zusammenarbeit Die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, die
nach dieser Verordnung von der Union unterstützt werden, sind im Anhang
festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
nach Maßgabe von Artikel 7 zu erlassen, um den Anhang zu ändern oder zu
ergänzen. Artikel 5
Programmierung und Richtbeträge der Mittelzuweisung (1)
Die Mehrjahresrichtprogramme werden von der
Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen
Durchführungsverordnung genannten Verfahren festgelegt. Dieses Verfahren findet
auch Anwendung auf grundlegende Überarbeitungen, die zu einer erheblichen
Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen. (2)
In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die
strategischen und/oder gegenseitigen Interessen und Prioritäten, die
spezifischen Ziele und die erwarteten Ergebnisse festgelegt. Bei Ländern oder
Regionen, für die ein gemeinsames Rahmendokument mit einer umfassenden
Unionsstrategie ausgearbeitet wurde, beruht das Mehrjahresrichtprogramm auf
diesem Dokument. (3)
In den Mehrjahresrichtprogrammen werden ferner die
für eine Unionsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche festgelegt und
der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die
einzelnen prioritären Bereiche und der Mittelzuweisung je Partnerland oder
Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum sowie für die
Beteiligung an globalen Initiativen angegeben. Sofern angebracht, kann für
diese Beträge eine Spanne angegeben werden. (4)
Die Mehrjahresrichtprogramme werden
erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder
Ad-hoc-Überprüfungen des zugrundeliegenden Bezugsdokuments angepasst. (5)
In den Mehrjahresrichtprogrammen kann eine Reserve
für nicht zugewiesene Mittel eingerichtet werden. Die Zuweisung dieser Mittel
wird nach Maßgabe der gemeinsamen Durchführungsverordnung beschlossen. (6)
Das in Absatz 1 genannte Prüfverfahren findet
keine Anwendung auf nichtsubstanzielle Änderungen der Mehrjahresrichtprogramme
wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für
die prioritären Bereiche oder Aufstockungen bzw. Kürzungen der Richtbeträge um
weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in den
Mehrjahresrichtprogrammen festgelegten prioritären Bereiche und Ziele nicht
berühren. Das Europäische Parlament und der Rat werden binnen eines Monats von
derartigen Anpassungen in Kenntnis gesetzt. (7)
Das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 4
der gemeinsamen Durchführungsverordnung kann auf die Änderung der
Mehrjahresrichtprogramme angewandt werden, wenn eine rasche Reaktion der EU
erforderlich ist. Artikel 6
Ausschuss Die Kommission wird von einem Ausschuss für
das Partnerschaftsinstrument unterstützt. Dabei handelt es sich um einen
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 7
Ausübung der übertragenen Befugnis (1)
Die in Artikel 4 genannte Befugnisübertragung
erfolgt für die Geltungsdauer dieser Verordnung. (2)
Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. (3)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. (4)
Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn
das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der
Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt
haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative
des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. Artikel 8
Finanzieller Bezugsrahmen (1) Der als finanzieller
Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Verordnung dienende Betrag beläuft
sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 1 131 000 000 EUR.
Die jährlichen Zuweisungen werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des
jährlichen Haushaltsverfahrens innerhalb der vom mehrjährigen Finanzrahmen
vorgegebenen Grenzen beschlossen. (2) Wie in Artikel 13
Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung festgelegt, wird zur Stärkung
der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag in Höhe von
1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten des
Bereichs Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit,
Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe,
Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt,
und zwar für Maßnahmen der in Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten
hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog
mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die
Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der „Erasmus für alle“‑Verordnung. (3) Die Mittel werden durch zwei
Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre
bereitgestellt. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und
den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den
Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Treten
wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen
ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das
auswärtige Handeln der EU angepasst werden. Artikel 9
Europäischer Auswärtiger Dienst Die Durchführung dieser Verordnung steht im
Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und
die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes. Artikel 10
Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am
dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014. (2) Diese Verordnung ist in allen
ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG BEREICHE
DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS Zur Unterstützung der in Artikel 1
genannten Ziele kann die Union unter anderem in folgenden Bereichen der
Zusammenarbeit Hilfe leisten: (a) Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich
Forschungstätigkeiten, Studien, Pilotprojekten oder gemeinsamen Projekten, mit
denen sich effektiv und flexibel auf die Ziele der Zusammenarbeit reagieren
lässt, die sich aus den Beziehungen der Union zu den betreffenden Drittstaaten ergeben, (b) Förderung von Zusammenarbeit,
Partnerschaften und gemeinsamen Projekten zwischen wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen, staatlichen und wissenschaftlichen Akteuren in der Union und
Drittstaaten, (c) Erleichterung (und Unterstützung)
von Handelsbeziehungen und Handelsintegrationsprozessen einschließlich
Süd-Süd-Handel sowie Unterstützung von Investitionsströmen und
Wirtschaftspartnerschaften der Union unter besonderer Berücksichtigung kleiner
und mittlerer Unternehmen, (d) Förderung des Politikdialogs und des
sektorbezogenen Dialogs unter Einbeziehung von Akteuren innerhalb und außerhalb
der EU aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Recht und Verwaltung, Umwelt,
Soziales, Forschung und Kultur sowie von Nichtregierungsorganisationen, (e) Förderung von
Sensibilisierungsmaßnahmen und intellektuellem Austausch sowie Ausbau des
interkulturellen Dialogs, (f) Förderung von Initiativen und
Maßnahmen, die für die Union oder für beide Seiten von Interesse sind, in
Bereichen wie Klimawandel, Umweltfragen einschließlich biologischer Vielfalt,
Ressourceneffizienz, Rohstoffe, Energie, Verkehr, Wissenschaft, Forschung und
Innovation, Beschäftigung und Sozialpolitik, nachhaltige Entwicklung
einschließlich der Förderung menschenwürdiger Arbeit und der sozialen Verantwortung
von Unternehmen, Süd-Süd-Handel und -Zusammenarbeit, Bildung, Kultur,
Tourismus, Informations- und Kommunikationstechnologien, Gesundheit, Justiz,
Zoll, Steuern, Finanzen, Statistik und jedem anderen Bereich, der im
spezifischen Interesse der Union oder im Interesse sowohl der Union als auch
der Drittstaaten liegt, (g) Schärfung des Bewusstseins für die
Union und Verbesserung der Kenntnisse über sie und ihrer Sichtbarkeit in den
Drittstaaten. FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
(EG) Nr. … zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die
Zusammenarbeit mit Drittstaaten 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[10]
Titel
19: Außenbeziehungen Kapitel 19 05: Beziehungen zu und
Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern Der
Titel dieses Haushaltskapitels 19 05 entspricht der derzeitigen Struktur
der Finanzierungsinstrumente 2007-2013. Es wird vorgeschlagen, die Maßnahme
19 05 beizubehalten, den Titel dieses Kapitels für den Zeitraum 2014-2020
jedoch wie folgt zu ändern: 19 05 : Zusammenarbeit mit
Drittstaaten im Rahmen des Partnerschaftsinstruments 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative x Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[11].
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Mit diesem
Finanzierungsinstrument soll das folgende in der Mitteilung der Kommission „Ein
Haushalt für ,Europa 2020‘ – Teil II“ vom 29. Juni 2011
(KOM(2011)500 – Ein Haushalt für „Europa 2020“ – Teil II,
Politikbereich „Auswärtiges Handeln“, S. 42) enthaltene strategische Ziel
unterstützt werden: „Die Aufklärung über die Politik der EU zur Unterstützung
der Bewältigung globaler Herausforderungen, z. B. bei der Bekämpfung des
Klimawandels, der Umkehr des Trends zum Verlust der Artenvielfalt, und beim
Schutz globaler öffentlicher Güter und Ressourcen sollte weiter verstärkt
werden. Die Kommission schlägt vor, mit den
Drittstaaten und insbesondere mit den strategischen Partnern einen proaktiven
Zeitplan über EU-spezifische und gegenseitige Interessen zu entwickeln.“ 1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Im Rahmen der Maßnahme 19 05 sollen folgende drei
spezifischen Ziele verfolgt werden: 1) Umsetzung der internationalen Dimension der Strategie
Europa 2020 durch Unterstützung der EU-Strategien für bilaterale, regionale und
regionenübergreifende Partnerschaftsstrategien, Förderung des Politikdialogs
und Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Reaktionen auf globale
Herausforderungen 2)
Verbesserung des Marktzugangs und Entwicklung von Handels-, Investitions- und
Geschäftsmöglichkeiten für europäische Unternehmen durch
Wirtschaftspartnerschaften und Zusammenarbeit von Unternehmen und bei Rechts-
und Verwaltungsvorschriften 3)
Ausbau der starken Präsenz Europas in der globalen Wirtschaft und seiner Rolle
in der Welt durch Unterstützung von Public Diplomacy, Bildung/akademische
Zusammenarbeit, Sensibilisierungsmaßnahmen und Netzwerken zur Förderung der
Werte und Interessen der EU ABM/ABB-Tätigkeiten Die Maßnahme 19 05 soll wie
folgt benannt werden: Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen des Partnerschaftsinstruments 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Ein
innovatives Partnerschaftsinstrument würde die EU in die Lage versetzen, ihre
Maßnahmen weltweit voranzutreiben. Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft und den wirtschaftlichen Dialog der EU
mit ihren Partnerländern Die Umsetzung eines neuen Partnerschaftsinstruments gäbe der EU weitere
Gelegenheit zur Förderung ihrer Unternehmen (insbesondere der KMU) und
Produkte. Sie würde die finanzielle Möglichkeit eröffnen, EU-Unternehmen in
Drittstaaten zu unterstützen und Wettbewerbs- und Innovationsanreize für die EU
zu schaffen und dabei dafür zu sorgen, dass diese weiterhin ergänzend zu den
Maßnahmen des Programms für Wettbewerb und KMU und von Horizon 2020
(Forschung und Entwicklung) angelegt sind, und den internationalen Handel und
internationale Investitionen der EU fördern, wodurch wiederum günstige
Bedingungen für mehr Direktinvestitionen in der EU geschaffen werden könnten.
Die Zusammenarbeit könnte in vielen Bereichen weiterverfolgt werden, etwa
Klimawandel, Umwelt, Angleichung technischer Vorschriften und Normung, soziale
Verantwortung der Unternehmen, Rechte des geistigen Eigentums, Schutz
personenbezogener Daten, bewährte Verfahrensweisen in Wirtschafts-, Handels‑,
Steuer- und Finanzfragen sowie Süd-Süd-Handel und Zusammenarbeit. Dadurch
könnten die Sicherheit für die EU-Wirtschaft erhöht und möglicherweise neue
Arbeitsplätze geschaffen werden, die letztlich für mehr Wirtschaftswachstum
sorgen würden. Mit diesem Instrument könnten die Handelsbeziehungen der EU zu ihren
Partnerländern ausgebaut und positive Auswirkungen auf die EU-Zahlungsbilanzen
und die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zum Rest der Welt erzielt,
gleichzeitig aber die Grundsätze des Marktzugangs und der offenen Märkte eingehalten
werden. Das Instrument als solches könnte auch dazu beitragen, die Gefahr des
Protektionismus zu verringern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit und
den laufenden Globalisierungsprozess zu unterstützen, dabei jedoch auch
sicherzustellen, dass dies im Einklang mit den Grundsätzen der Strategie
„Europa 2020“ allen Ländern zugute kommt. Das neue Partnerschaftsinstrument würde außerdem durch gezielte
Entwicklung menschlicher Ressourcen zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit
der EU beitragen, denn die Verfügbarkeit hochqualifizierter Arbeitskräfte und
ihrer Fähigkeit zu Innovation und zur Entwicklung von Wissenschaft und
Technologie ist eine Voraussetzung für wirtschaftlichen Wohlstand. Wirtschaftliche Auswirkungen auf die Partnerländer Mit dem neuen Instrument könnten gut entwickelte Formen
wirtschaftlicher Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnerländern
gefestigt werden. Gleichzeitig wäre die EU in der Lage sicherzustellen, dass
Werte aus den Bereichen Umwelt, nachhaltige Energie, Soziales, Beschäftigung
usw. bei der politischen Gestaltung und Umsetzung angemessen berücksichtigt
werden. Höhere Investitionen der EU-Unternehmen würden auch zum
Wirtschaftswachstum im Zielland beitragen. Maßnahmen zur Förderung der sozialen
Verantwortung von Unternehmen werden die Sozial-, Arbeits- und
Umweltvorschriften und deren Umsetzung im Partnerland verbessern. Durch Leistung technischer Hilfe könnten im Rahmen des Instruments
nachhaltige Wege zur Haushaltskonsolidierung durch Wachstum gefunden und die
Länder so bei ihren Bemühungen um ausgewogene Finanzen unterstützt werden. Es
würde auch Initiativen zur Steigerung der Effizienz der Verwaltung und des
produktiven Einsatzes der Rücküberweisungen von Migranten und zur Förderung
neuer Investitionen und Technologietransfers in nationale
Industrialisierungsprogramme oder die Infrastrukturentwicklung unterstützen, um
mehr Effizienz und Nachhaltigkeit bei den Ressourcen – auch in der
Energieproduktion und bei der Energieverwendung – zu erreichen. Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung Das Partnerschaftsinstrument soll sich auch auf die
wirtschaftspolitische Steuerung auswirken. Die Krise hat uns eine harte
Lektion zum Thema Grenzen der Märkte erteilt. Sie hat uns veranlasst, die Rolle
der Regierung zu überdenken, das Verhältnis von Staat und Markt neu zu
definieren und Wege zu suchen, um das Vertrauen der Bürger in beide zu
steigern. Die Krise hat gezeigt, dass staatliche Maßnahmen in Zeiten
wirtschaftlicher Unruhe der entscheidende Fixpunkt für die Volkswirtschaften
sind, da die Regierungen den freien Fall der Finanzmärkte aufgehalten und die
finanzielle Katastrophe verhindert haben. Der damit verbundene Haushaltsdruck
in vielen Ländern hat jedoch die Notwendigkeit von Einschnitten in den öffentlichen
Ausgaben erhöht; dies bedeutet in den meisten Fällen eine Verschlankung des
Staates. Diese Bemühungen erfordern eine Neubewertung der Rolle der staatlichen
Maßnahmen, damit mehr und bessere tatsächliche Steuerung, solide Institutionen
und effektive Vorschriften und Verfahren erreicht werden. Wichtig für die wirtschaftspolitische Steuerung sind auch die Themen
Korruptionsbekämpfung, Transparenz und Integrität. Das neue Instrument könnte
zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Intensivierung ihrer Nutzung
eingesetzt werden. Neue Initiativen könnten die Koordinierung weltweiter
Korruptionsbekämpfungs- und Transparenzmaßnahmen sowie die Einhaltung der
einschlägigen internationalen Übereinkommen, bewährten Verfahrensweisen und
Leitlinien verbessern. Die Förderung des uneingeschränkten Engagements der strategischen
Partner für globale Umweltpolitik und umweltpolitische Steuerung insbesondere
im Hinblick auf multilaterale Umweltschutzabkommen wird wesentlich für die
Förderung einer nachhaltigeren Wirtschaft sein. Soziale Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft Die EU hat den Anspruch, miteinander verknüpfte soziale Maßnahmen zu
schaffen und über das reine Wachstum hinaus strategische Leitlinien
festzulegen. Dies könnte durch Wirtschaftskooperation mit den Partnerländern,
die Stärkung nationaler und internationaler Regelungen und Beiträge zu einer
verbesserten nationalen, regionalen oder globalen wirtschaftlichen Steuerung
gefördert werden. Diese Strategien und Ansätze könnten sich positiv auf die
Beschäftigungs- und Sozialpolitik der EU auswirken, etwa auf das
EU-Sozialschutzmodell, die Schaffung „grüner“ Arbeitsplätze, die Sozialagenda
der Strategie Europa 2020 usw. Zunehmender Wettbewerb aus aufstrebenden
Volkswirtschaften könnte auch als strategischer Anreiz für Europa dienen, mehr
Mittel für Berufsbildung und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen, die
Qualität von Lehre und Forschung zu verbessern und die eigenen Sozialsysteme zu
reformieren. Soziale Auswirkungen auf die Partnerländer Durch die Harmonisierung der Finanzierungsinstrumente der EU und ihrer
Mitgliedstaaten und durch die Unterstützung gemeinsamer Aktivitäten mit anderen
bilateralen und multilateralen Gebern könnte das neue Instrument sich spürbar
auf die Sozialstruktur der aufstrebenden Länder auswirken. Es könnte die Reform
der Sozialsysteme, die Beschäftigungspolitik der einzelnen Länder,
einzelstaatliche Maßnahmen für Berufsbildung und Kompetenzentwicklung,
Kapazitätsaufbau sowie Programme in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation
und den Ausbau der einzelstaatlichen Sicherheitsnetze unterstützen. Sein
Beitrag zur Schaffung zusätzlicher „grüner“ Arbeitsplätze, zur Steigerung des
Pro-Kopf-Einkommens und zu effektiven Strategien für sozialen Zusammenhalt und
Armutsminderung auf einzelstaatlicher Ebene wird erheblich sein. Dabei würde es
zur erfolgreichen Umsetzung der internationalen Sozialagenda beitragen, die von
der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen und der G-8/G-20
gefördert wird. Auswirkungen auf die Umwelt der EU und der Partnerländer „Grünes“ Wachstum in Gang zu bringen, die Strategie umzusetzen und die
Partnerländer bei ihren Maßnahmen für einen ökologischeren Wachstumspfad zu
unterstützen wird in den kommenden Jahren zu den größten strategischen Prioritäten
des neuen Instruments gehören. Durch die von dem neuen Instrument ermöglichten Partnerschaften der EU
lassen sich Wachstum und langfristige Nachhaltigkeit im Umweltbereich fördern
und unterstützen. Dabei soll das neue Instrument eine Schlüsselrolle bei der
Unterstützung der Maßnahmen und des Politikdialogs der EU wie auch der
Partnerländer für Umwelt- und Klimaschutz spielen. Über Anreize für die Privatwirtschaft der EU könnte das Instrument ein
an geringem Kohlenstoffausstoß orientiertes Unternehmensmodell unterstützen.
Aufbauend auf den Erfolgen der Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen in
Cancún (COP-16) könnte es dazu genutzt werden, die EU-Unternehmen bei der
Entwicklung effektiver, kostengünstiger Maßnahmen zur Erreichung umweltgerechter
Ziele in den Partnerländern zu unterstützen. Es wird außerdem dazu beitragen,
dass den Volkswirtschaften der Partnerländer der gesamte Nutzen der Innovation
in den Bereichen Umwelt, Ökologie und Energieeffizienz zugutekommt. Das Instrument
könnte zu einer Zusammenarbeit führen, durch die die wirtschaftlichen und
sozialen Kosten des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Zerstörung von
Ökosystemen in Ländern mit globaler Bedeutung besser verstanden werden. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Die drei
spezifischen Ziele werden mittels folgender drei Indikatoren beobachtet: 1) Anwendung
der Europa-2020-Maßnahmen und -Ziele durch die wichtigsten Partnerländer und
Einfluss auf die Gestaltung von Maßnahmen in diesen Ländern 2) EU-Anteil
am Außenhandel der wichtigsten Partnerländer sowie Handels- und
Investitionsströme in gezielt durch Aktionen, Maßnahmen und Programme nach
dieser Verordnung geförderte Partnerländer 3) bessere
Wahrnehmung der EU und Schärfung des Bewusstseins für die EU in den wichtigsten
Partnerländern, ermittelt unter anderem anhand von Umfragen und/oder
Evaluierungen 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Siehe
Begründung des Legislativvorschlags und Folgenabschätzung: Das vorgeschlagene
Partnerschaftsinstrument ist so gestaltet, dass es die Beschränkung der
Möglichkeit der EU, sich möglichst effektiv international zu engagieren,
beseitigt. Es wird der EU die Möglichkeit geben, mit neuen Mächten an über die
Entwicklungszusammenarbeit hinausgehenden Themen weiterzuarbeiten,
erforderlichenfalls aber auch mit jedem anderen Partnerland weltweit für
grundlegende EU-Themen einzutreten. Im Vergleich zum vorherigen Instrument für
die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern hat das vorgeschlagene
Partnerschaftsinstrument vor allem folgende Merkmale aufzuweisen: Geografische
Abdeckung: weltweite Dimension und besondere
Konzentration auf die strategischen Partner (Industrieländer, aufstrebende
Länder, Russland) Ziel: Konzentration auf
die Vertretung von EU-Interessen und die Förderung der Strategie
Europa 2020 durch eine effektive und flexible Reaktion auf
Kooperationsziele, die sich aus den bilateralen/regionalen Beziehungen der
EU zu den Partnerländern ergeben, und durch das Anpacken globaler
Herausforderungen Prioritäre
Bereiche: internationale Dimension der Strategie Europa 2020, Politikdialog,
globale Herausforderungen, Unternehmenskooperation und Zusammenarbeit bei
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bilaterale/trilaterale/regionale
Zusammenarbeit, Public Diplomacy, Bildung/akademische Zusammenarbeit und
Sensibilisierungsmaßnahmen Programmierung: nicht an die
Erfordernisse für öffentliche Entwicklungshilfe gebunden, Mehrjahresprogramme
für langfristige Investitionen, nicht programmierbare Rücklagen für rasche
Reaktionen auf sich ändernde Gegebenheiten und Ad-hoc-Maßnahmen 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die EU hat zahlreiche internationale Abkommen mit
Partnerländern überall auf der Welt geschlossen, mit denen die einzelnen
Mitgliedstaaten keine Abkommen haben, was diesen Einfluss auf praktisch allen
Ebenen der internationalen Beziehungen verschafft. Mit 27 Mitgliedstaaten,
die im Rahmen gemeinsamer Politiken und Strategien handeln, hat nur die EU die
kritische Masse, um auf globale Herausforderungen zu reagieren. Die EU als globaler Akteur hat die Glaubwürdigkeit
und die Neutralität, die ein einzelner Mitgliedstaat nicht haben kann. Außerdem verfügt die EU über einzigartige
Voraussetzungen, für EU-Normen einzutreten und diese durch internationale
Zusammenarbeit zu globalen Standards zu machen. Das vorgeschlagene Partnerschaftsinstrument wird im
Vergleich zur bestehenden Situation einen größeren Mehrwert aufweisen, denn es
berücksichtigt auch die auf ökologische, wachstumsorientierte Zusammenarbeit
ausgerichtete Strategie Europa 2020, betont bei der Zusammenarbeit mit
aufstrebenden und industrialisierten Ländern stärker die Interessen der EU und
hebt verstärkt auf die Verbesserung des Geschäfts-, Investitions-, Handels- und
Forschungs- und Innovationsklimas ab. In
seinem Rahmen sollte mit den Partnerländern unter besonderer Beachtung der
strategischen Partner der EU eine proaktive Agenda beiderseitiger Interessen
ausgearbeitet werden. Mit dem neuen Partnerschaftsinstrument ließen sich
auch die Verpflichtungen der EU gegenüber Drittstaaten, mit denen sie
Partnerschafts- und Kooperations-/Rahmenabkommen geschlossen hat, besser
erfüllen. Es verleiht der auswärtigen Politik
der EU, die der Förderung ihrer Werte und Interessen in Verbindung mit
spezifischen Maßnahmen der Zusammenarbeit dient, zusätzliche Glaubwürdigkeit
und Kohärenz. Im Rahmen der bestehenden
Abkommen, an die die EU und ihre Mitgliedstaaten gebunden sind, könnte das
Partnerschaftsinstrument auch als Katalysator für gemeinsame Projekte der EU
und der Mitgliedstaaten dienen. Zudem würde es
die regionenbezogene und die bilaterale Politik der EU sowie ihr Engagement in
regionalen und internationalen Kooperationsprozessen fördern. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen
gewonnene wesentliche Erkenntnisse Ergebnis der Halbzeitüberprüfung
der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen (KOM(2009)196) von 2009
war, dass der begrenzte Geltungsbereich des Finanzierungsinstruments für die
Entwicklungszusammenarbeit (DCI) die Finanzierung von Tätigkeiten verhindert,
die nicht „partnerorientiert“ im Sinne der öffentlichen Entwicklungshilfe sind,
vor dem Hintergrund der Globalisierung jedoch für beide Seiten förderlich sind.
Das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) wurde als
für die Lösung des Problems ungeeignet betrachtet, da dessen wichtigstes Ziel
die Förderung der Wirtschaftsentwicklung und die Verbesserung der
Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern sind, genauer gesagt die Beseitigung
der Armut in den Partnerländern und ‑regionen im Rahmen nachhaltiger
Entwicklung sowie die Verfolgung der Millenniumsentwicklungsziele. Diese
Einschränkung traf die dynamischsten Regionen der Welt (z. B.
Lateinamerika, Asien und Südafrika), und der EU fehlte ein
Finanzierungsinstrument, mit dem sich der Ausbau mit der Globalisierung
verbundener internationaler Beziehungen, vor allem zu aufstrebenden
Volkswirtschaften, unterstützen ließ. Zu diesem Zweck erließ die
Haushaltsbehörde zur befristeten Überbrückung dieser Gesetzeslücke vorbereitende
Maßnahmen in Lateinamerika und Asien. Im April 2009 schlug die
Europäische Kommission legislative Folgemaßnahmen (KOM(2009)197) zur
Finanzierung von Maßnahmen in Ländern vor, auf die die DCI-Verordnung Anwendung
findet, um den geografischen Geltungsbereich des derzeitigen
Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern
und Gebieten (ICI) auf Entwicklungsländer (einschließlich aufstrebenden
Ländern) Asiens und Lateinamerikas und auf Iran, Irak, Jemen und Südafrika
auszudehnen. In der Halbzeitüberprüfung wurde auch anerkannt, dass das ICI, auf dem
der derzeitige Vorschlag für ein neues Instrument beruht, eine flexible
Grundlage zum Ausbau der Zusammenarbeit mit einer größeren Zahl industrialisierter
Gebiete mit hohem Einkommen darstellt, wenngleich seine Finanzausstattung eher
begrenzt ist. Zusätzlich zu der Halbzeitüberprüfung wurden in den vergangenen Jahren Evaluierungen
von richtungweisenden Programmen, die im Rahmen des ICI-Instruments
„EU-Gateway-Programm für Japan und die Republik Korea“ (mit dem EU-Pavillons
auf Ausstellungen finanziert werden) finanziert werden, und der EU-Zentren
(Hochschulkonsortien, die „EU-Studien“-Module anbieten und wesentliche
Informationen über die EU einer sehr breiten Öffentlichkeit nahebringen)
vorgenommen, die zu sehr positiven Ergebnissen führten. Beim Executive Training Programme (Sprach- und
Fortbildungsprogramme für Manager) ergab die 2010 durchgeführte Evaluierung[12], dass dieses Programm von der
Struktur (Vertrautheit mit der japanischen und koreanischen Unternehmenskultur
ist von unschätzbarem Vorteil) und der Zielgruppe her (sowohl große als auch
kleine und mittlere Unternehmen schätzen das Programm) ein einzigartiges
Angebot umfasst. Für mögliche Teilnehmer aus Mitgliedstaaten, die keine
entsprechende Initiative anbieten, stellt es eine Chance dar. Ferner sorgt es
für eine gute Sichtbarkeit der EU. Das Executive Training Programme hat sich
positiv auf EU-Unternehmen ausgewirkt, die Geschäftsbeziehungen zu Japan und
Korea anknüpfen bzw. ausbauen wollten, weil es sie beim Zugang zum japanischen
bzw. koreanischen Markt unterstützt und sich nicht nur kurzfristig und
zeitweise, sondern nachhaltig auf die Geschäfte der EU‑Unternehmen ausgewirkt
und die Geschäftsmöglichkeiten von EU‑Unternehmen in anderen Ländern Asiens
erweitert hat. Die 2010
durchgeführte Evaluierung[13]
der Initiative der EU-Zentren (für Public Diplomacy) hat gezeigt, dass
die Zentren einen wirklichen Mehrwert erbringen und der Nutzen dieser
Initiative für die Kommission hoch ist. Die Leistung der Zentren wiege bei
weitem die Kosten auf, die der Kommission durch das Programm entstehen. Das
Programm ist in Ländern, die die Pioniere der Initiative waren (USA und
Kanada), inzwischen solide verankert; in Australien und Neuseeland wird
erfolgreich ein noch höheres Entwicklungsstadium angestrebt. Die
EU-Finanzmittel können als Startkapital dienen, indem sie vor allem andere
Finanzierungsquellen erschließen, die in die Initiative geleitet werden, um diese
langfristig aufrechtzuerhalten. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Im Vertrag von
Lissabon werden gemeinsame Grundsätze und Ziele und ein neuer institutioneller
Rahmen für das auswärtige Handeln der EU (vor allem mit dem EAD) festgelegt,
der im Bereich des auswärtigen Handelns sowohl innerhalb der EU als auch bei
den Partnern auf nationaler und regionaler Ebene, auch multilateral, hohe
Erwartungen geweckt hat. Das Partnerschaftsinstrument wird Bestandteil der
Gesamtarchitektur der Finanzierungsinstrumente im Bereich auswärtiges Handeln
sein und vier wesentliche Kapitel umfassen: ein politisches Kapitel mit dem
Hauptziel der Zusammenarbeit mit Partnerländern auf bilateraler, regionaler und
internationaler Ebene sowie mehrere Kapitel zur Behandlung von
Querschnittsprioritäten und ‑werten wie Menschenrechte und Demokratie,
humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz sowie Krisenmanagement und -vorbeugung.
Das Partnerschaftsinstrument ist dem ersten Kapitel – Zusammenarbeit mit
Partnerländern – zugeordnet. Sein Hauptziel ist die Gestaltung von EU-Maßnahmen
zur Unterstützung der Themen der Strategie Europa 2020 und in diesem
Zusammenhang die Bewältigung der großen globalen Herausforderungen und die
Entwicklung einer proaktiven Agenda zu EU-spezifischen und beiderseitigen
Interessen mit den industrialisierten Ländern und den aufstrebenden Ländern
unter besonderer Berücksichtigung der strategischen Partner. Eine der
Hauptprioritäten der Strategie Europa 2020 ist die Rückkehr zu
Wachstum. In der Agenda wird darauf hingewiesen, dass rasch wachsende
aufstrebende Volkswirtschaften mit einer expandierenden Mittelklasse eine
wesentliche Rolle bei der Förderung des Exports europäischer Waren und
Dienstleistungen spielen werden, wo die EU einen komparativen Vorteil hat. Das
Partnerschaftsinstrument sollte zur Förderung der Handelspolitik[14] insbesondere in Bezug
auf die strategischen Wirtschaftspartner beitragen. Die Förderung des
Marktzugangs für europäische Unternehmen wird die im Rahmen des Programms für
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für KMU finanzierten Maßnahmen
ergänzen. Aufstrebende
Volkswirtschaften spielen eine immer größere Rolle als verantwortungsbewusste
Partner bei der Bewältigung globaler Herausforderungen. Aspekte wie
Armutsminderung, Migration, Wettbewerbsfähigkeit und Handelsliberalisierung,
Umweltfragen, Klimawandel, Energieversorgung, die Förderung digitaler
Kompetenzen und sozialer Inklusion, Pandemien, Cyber-Sicherheit, Terrorismus
und organisierte Kriminalität können nur international angepackt werden.
Angesichts einer sich beschleunigenden Globalisierung ist es wesentlich, dass
die internen Maßnahmen zur Sicherung nachhaltigen Wachstums und von
Beschäftigung in Europa und die interne Politik der EU überhaupt um eine
externe Dimension ergänzt werden. Diese externe Dimension der internen
Maßnahmen dürfte zu mehr Konsequenz und Kohärenz im auswärtigen Handeln der EU
führen und sollte es ergänzen, wobei Doppelarbeit zu vermeiden ist. Mit dem
Partnerschaftsinstrument soll daher vorrangig die externe Dimension der EU‑Maßnahmen
in den Bereichen Klimawandel, Umwelt, Energieversorgung, Verkehr,
nachhaltige Entwicklung sowie Informations- und Kommunikationstechnologien
unterstützt werden. Die EU hat bereits ein höchst ausgefeiltes Instrumentarium
von Anreizen, Regeln und Vorschriften geschaffen, damit unser eigener Übergang
zu einer Wirtschaft mit verringerten CO2-Emissionen und einseitig
angenommenen ehrgeizigen Zielen erleichtert wird. Dieser Rahmen vermittelt
somit umfangreiche, konkrete Erkenntnisse für die politischen
Entscheidungsprozesse, die genutzt werden könnten und sollten, um entsprechende
Bestrebungen auch unserer wichtigsten strategischen Partner zu ermöglichen. Ein
solches Vorgehen wäre sicherlich gut für die Umwelt und würde breit gefächerte
Investitionen in Forschung und Innovation, den Kapazitätsaufbau und Programme
sowie neue ökologischere Technologien anregen und möglicherweise auch der
Wirtschaft der EU neue Möglichkeiten erschließen. Für das
Partnerschaftsinstrument werden die allgemeine Einbeziehung des
Klimaschutzaspekts und die Klimaschutzziele besonders wichtig für Maßnahmen
zur Ermöglichung des Politikdialogs mit industrialisierten und aufstrebenden
Ländern sein. Der effiziente
Umgang mit Ressourcen wird angesichts der umweltbedingten Sachzwänge wesentlich
für nachhaltiges Wirtschaftswachstum sein. Als eine der Leitinitiativen der
Strategie Europa 2020 nimmt die EU eine Strategie zur Steigerung der
Ressourceneffizienz an. Dies wird sich auch auf die EU-Normen auswirken und
nur dann tatsächlich Wirkung zeigen, wenn alle großen Volkswirtschaften sich
für ressourceneffiziente Verfahrensweisen entscheiden. Aufstrebende
Volkswirtschaften haben die Chance, umweltbelastende, nicht nachhaltige Konsummuster
und Produktionsstrukturen, die die EU und andere fortgeschrittene
Volkswirtschaften während ihrer Industrialisierung häufig entwickelt haben, zu
überspringen, und die EU hat größtes Interesse daran, sie dabei zu
unterstützen. Allerdings leben auch in den aufstrebenden Volkswirtschaften, vor
allem in Indien und China, weite Bevölkerungsteile in absoluter Armut und sind
auf gesunde Ökosysteme wie sauberes Wasser und intakte und fruchtbare Meere und
Wälder als Lebensgrundlagen angewiesen, wobei die biologische Vielfalt
Brasiliens, Südafrikas, Indiens und Chinas immens ist. Dialog und
Zusammenarbeit bei den wirtschaftlichen Aspekten des Schutzes von Ökosystemen
und deren nachhaltiger Bewirtschaftung liegen sowohl im Interesse der EU als
auch ihrer Partner. Dialog und
praktische Zusammenarbeit mit den wichtigsten Energieproduzenten und ‑verbrauchern
der Welt sind wesentlich, wenn die EU die Herausforderung einer sicheren
Energieversorgung bewältigen will, insbesondere weil sie immer stärker
von Importen abhängig ist und gleichzeitig weltweit für die Verringerung von CO2‑Emissionen,
eine nachhaltige Energiepolitik, Transparenz und Berechenbarkeit der globalen
Energiemärkte sowie technologische Zusammenarbeit eintritt. Staaten, die
den Status eines Entwicklungslands hinter sich lassen, verlangen nach neuen
Formen der Zusammenarbeit in den Bereichen Technologie und Innovation.
Um in diesen Bereichen ein strategischer Partner bleiben und weiterhin bei der
Förderung weltweiter Standards führend sein zu können, muss die EU in der Lage
sein, in diesen Bereichen Partnerschaften für Zusammenarbeit zu schließen. Insgesamt
betrachtet wird die Außenwirkung der EU-internen Politik vollständig in die
Programmierung des Partnerschaftsinstruments einbezogen, das im Rahmen seiner
begrenzten Finanzausstattung auch die externe Dimension der internen Maßnahmen
anderer EU-Programme (wie Maßnahmen im Rahmen des Horizon 2020‑Rahmenprogramms
für Forschung und Innovation, des Programms für Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen und für KMU einschließlich Zusammenarbeit im Tourismusbereich, das
„Erasmus für alle“‑Programm, der Migrationsfonds und der Fonds für die innere
Sicherheit) ergänzt, um Doppelarbeit zu vermeiden. In der
gesamten Programmierungsphase werden Kohärenz und Komplementarität mit anderen
geografischen Instrumenten des auswärtigen Handelns, insbesondere mit dem
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, und zugleich die
Grundsätze der Differenzierung und Fokussierung berücksichtigt. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen x Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
x Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
x Finanzielle Auswirkungen: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[15] x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[16] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Die
Monitoring- und Evaluierungssysteme der Europäischen Kommission sind zunehmend
ergebnisorientiert: An ihnen sind sowohl interne Mitarbeiter als auch externe
Fachleute beteiligt. Referenten in
den Delegationen und den zentralen Dienststellen überwachen fortlaufend die
Durchführung der Projekte und Programme auf verschiedenen Wegen, u. a.
soweit wie möglich durch Vor-Ort-Besuche. Das Monitoring liefert wertvolle
Informationen zu den Fortschritten; auf dieser Grundlage können tatsächliche
und potenzielle Engpässe ermittelt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Unabhängige
externe Experten werden mit der Beurteilung der Leistungen der EU-Maßnahmen im
Außenbereich anhand von drei verschiedenen Systemen beauftragt. Diese Beurteilungen
tragen zur Rechenschaftspflicht und zur Verbesserung der laufenden Maßnahmen
bei; zudem können so Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen gewonnen werden, die
wiederum in künftige Strategien und Maßnahmen einfließen. Alle eingesetzten
Instrumente legen die international anerkannten Evaluierungskriterien des
OECD-DAC unter Einbeziehung der (potenziellen) Wirkungen zugrunde. Auf
Projektebene vermittelt zunächst das von den zentralen Dienststellen verwaltete
ergebnisorientierte Monitoring-System (Results Oriented Monitoring – ROM) einen
knappen, fokussierten Eindruck der Qualität einer Stichprobe der durchgeführten
Maßnahmen. Unter Rückgriff auf eine stark strukturierte, standardisierte
Methodik vergeben unabhängige ROM-Experten Benotungen, anhand derer Stärken und
Schwächen des Projekts deutlich werden, und sprechen Empfehlungen zur
Verbesserung der Wirksamkeit aus. Evaluierungen
auf Projektebene, die von den für die betreffenden Projekte zuständigen
EU-Delegationen verwaltet werden, liefern eine detailliertere und eingehendere
Analyse und helfen den Projektleitern dabei, laufende Maßnahmen zu verbessern
und künftige Maßnahmen vorzubereiten. Unabhängige externe Experten mit
Fachwissen in den entsprechenden Themenbereichen und geografischen Gebieten
werden mit der Durchführung der Analysen beauftragt und tragen Feedback und
Dokumentation von allen Beteiligten zusammen, nicht zuletzt von den
Endempfängern. Die Kommission
führt ferner strategische Evaluierungen ihrer Strategien durch – von
Programmierung und Strategie bis hin zur Durchführung von Maßnahmen in
spezifischen Sektoren (wie Gesundheit, Bildung usw.), einem Land, einer Region
oder im Rahmen eines spezifischen Instruments. Diese Evaluierungen liefern
wichtigen Input für die Formulierung der politischen Strategien und die
Gestaltung der Instrumente und Projekte. Sie werden alle auf der Website der
Kommission veröffentlicht, und eine Zusammenfassung der Ergebnisse wird in den
Jahresbericht an den Rat und das Europäische Parlament aufgenommen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Im operativen
Umfeld des Partnerschaftsinstruments bestehen folgende Risiken für die
Erreichung der Ziele des Instruments: – geografisch
verstreute Projekte und Programme: Das Partnerschaftsinstrument wird weltweit
Anwendung finden, wobei insbesondere strategische Partner im Mittelpunkt stehen
sollen. Mit ihm wird die laufende Zusammenarbeit mit den industrialisierten
Ländern und Gebieten (des derzeitigen ICI) weitergeführt; es mündet jedoch auch
in neue Projekte/Programme mit einer Gruppe von Ländern, in denen sich die
Zusammenarbeit zuvor auf öffentliche Entwicklungshilfe konzentrierte. Die
weltweite Dimension kann logistische und ressourcenbezogene Herausforderungen
für das Monitoring mit sich bringen – insbesondere bei Follow-Up-Maßnahmen vor
Ort. – Der Start
neuer Programme/Projekte kann bei mangelnden institutionellen oder
administrativen Kapazitäten in den Partnerländern zu Schwierigkeiten und
Verzögerungen bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen führen. –
Schwierigkeiten beim Follow-Up und der Quantifizierung der Wirkung dieser
Zusammenarbeit auf die EU und die Partnerländer könnten die Kommission in ihrer
Berichts‑ und Rechenschaftstätigkeit beeinträchtigen. – Die
wirtschaftlichen/politischen Themen könnten zu Schwierigkeiten und
Verzögerungen bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen führen. – Da das
Partnerschaftsinstrument ein neues Instrument ist, kann ein Mangel an Personal
und Verwaltungsmitteln bei der Unterstützung der Anwendung des Instruments in
den Delegationen und den zentralen Dienststellen zu Schwierigkeiten bei der
ordnungsgemäßen Verwaltung des Instruments führen. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die internen
Kontroll-/Verwaltungsverfahren der Kommission sollen hinreichende Gewähr im
Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele betreffend die Wirksamkeit und
Effizienz ihrer Tätigkeiten, die Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung
und die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften bieten.
Um die Wirksamkeit
und Effizienz ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten und das hohe Risikoniveau im
Umfeld der auswärtigen Zusammenarbeit zu senken, sollen zusätzlich zu allen
Elementen der kommissionsweiten strategischen Politikgestaltung und Planung,
den internen Prüfungen und den anderen Anforderungen der Standards der
Kommission für interne Kontrollen auch folgende Elemente greifen: –
erforderlichenfalls eine dezentrale Verwaltung der
Zusammenarbeit durch die EU-Delegationen vor Ort –
klare Struktur der finanziellen Verantwortlichkeit
durch Weiterübertragung vom nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten
(Direktor/Dienststellenleiter) in den zentralen Dienststellen auf den
Delegationsleiter –
regelmäßige Berichterstattung der EU-Delegationen
an die zentralen Dienststellen einschließlich einer jährlichen
Zuverlässigkeitserklärung durch den Delegationsleiter –
Bereitstellung eines umfassenden
Fortbildungsangebots für Mitarbeiter in den zentralen Dienststellen und in den
Delegationen –
erhebliche Unterstützung und Beratung der
Delegationen durch die zentralen Dienststellen (u. a. über das Internet) –
regelmäßige Ex-post-Kontrollen –
eine Methodik für den Projekt- und
Programmmanagementzyklus mit den folgenden Elementen: –
anspruchsvolle Hilfsmittel für die Gestaltung der
Maßnahmen und die Wahl der Durchführungsmethode, des Finanzierungsmechanismus
und des Verwaltungssystems sowie für die Beurteilung und Auswahl der
Durchführungspartner usw. –
Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement,
Monitoring und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung
einschließlich regelmäßiger externer Monitoring-Besuche bei Projekten –
aussagekräftige Evaluierungs- und Audit-Komponenten 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Angesichts des
mit hohen Risiken behafteten Umfelds des auswärtigen Handelns müssen die
Systeme eine erhebliche Fehlerwahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der
Einhaltung von Vorschriften (Unregelmäßigkeiten) bei den Vorgängen antizipieren
und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes
Niveau an Kontrollen für Prävention, Fehlererkennung und Korrekturen umfassen.
Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen in Bezug auf etwaige
Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche Ex-ante-Kontrollen
stützen werden, die in mehrjährigen Abständen sowohl von externen Prüfern als
auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen werden, bevor die
Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (während noch einige der
Ex-Post-Prüfungen und ‑Kontrollen durchgeführt werden), was deutlich über die
nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen Schutzmaßnahmen
hinausgeht. Den Rahmen für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften
bilden folgende wesentlichen Komponenten: ·
Präventivmaßnahmen ·
obligatorische Grundkurse zum Thema Betrug für mit
der Verwaltung der Zusammenarbeit befasste Mitarbeiter ·
Ex-ante-Prüfungen der Einhaltung von Vorschriften,
um zu gewährleisten, dass alle Durchführungspartner geeignete
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchführen, so dass Betrug bei der Verwaltung der
EU-Mittel verhindert oder aufgedeckt werden kann ·
Die Kommission hat 2008 in Accra die Internationale
Geber-Transparenz-Initiative (International Aid Transparency Initiative – IATI)
unterzeichnet und sich damit zu einem Standard für die Transparenz der Hilfe
verpflichtet, mit dem die Bereitstellung von zeitnäheren, detaillierteren und
regelmäßigeren Daten und Dokumenten zu den entsprechenden Mittelflüssen
gewährleistet wird. ·
Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen ·
Ex-ante-Vorgangskontrollen der
Kommissionsbediensteten bei allen Verträgen und Zahlungen ·
externe Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich
vorgeschrieben/risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof ·
nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und
Rückforderungen Zusätzlich
können dort, wo vorsätzliche Unregelmäßigkeiten (Betrug) vermutet werden,
folgende Maßnahmen angewandt werden: ·
Aussetzung der Zahlungsfrist und Meldung an die
entsprechende Stelle ·
spezifische Rechnungsprüfungsmaßnahmen (ad-hoc‑/forensische
Rechnungsprüfung) ·
Frühwarnsystem und verstärktes Monitoring der
Verträge ·
Aussetzung/Kündigung des Vertrags ·
Ausschlussverfahren Die Dienststellen der Kommission werden in enger Zusammenarbeit mit
OLAF an der Durchführung des Aktionsplans der 2011 vom Kollegium angenommenen
neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) arbeiten, um u. a.
zu gewährleisten, dass –
die internen Kontrollen im Zusammenhang mit der
Betrugsbekämpfung uneingeschränkt auf die CAFS abgestimmt sind, –
das Konzept für das Betrugsrisikomanagement so
angelegt ist, dass betrugsgefährdete Bereiche ermittelt und entsprechende
Gegenmaßnahmen getroffen werden können, –
im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in
Drittstaaten genutzten Systeme Daten abgerufen werden können, die für Zwecke des
Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Vermeidung von
Doppelfinanzierungen), –
erforderlichenfalls Netzwerkgruppen und geeignete
IT-Hilfsmittel geschaffen werden können, die sich mit der Analyse von
Betrugsfällen im Bereich der Außenhilfe befassen. 2.4 Schätzung von Kosten und
Nutzen der Kontrollen Die Kosten des
Partnerschaftsinstruments für interne Kontrolle/Verwaltung dürften den Kosten
nahekommen, die EuropeAid für die Verwaltung seiner Instrumente im Bereich des
auswärtigen Handelns veranschlagt hat (d. h. 6 % der
Mittelausstattung): Für das
EuropeAid-Portfolio insgesamt werden die Kosten für interne
Kontrolle/Verwaltung in der Haushaltsplanung für den Zeitraum 2014-2020 im
Jahresdurchschnitt auf 658 Mio. EUR veranschlagt. Dieser Betrag
beinhaltet die Verwaltung des EEF, dessen Durchführung in die
EuropeAid-Verwaltungsstruktur eingebunden ist. Diese „nicht operativen“
Ausgaben entsprechen rund 6,4 % des veranschlagten jährlichen
Betrags von 10,2 Mrd. EUR für die gesamten Mittelbindungen
(operative Mittel und Verwaltungsmittel) von EuropeAid im Rahmen seiner aus dem
Gesamthaushalt der EU und dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten
Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2014-2020. Diese
Verwaltungskosten berücksichtigen die Kosten für das gesamte EuropeAid-Personal
in den zentralen Dienststellen und den Delegationen, ferner Infrastruktur,
Reisekosten, Fortbildung, Monitoring, Evaluierung und Auditverträge
(einschließlich der von den Empfängern vergebenen Verträge). EuropeAid beabsichtigt,
die Verhältniszahl Verwaltungskosten/operative Kosten im Rahmen der
verbesserten und vereinfachten Regelungen der neuen Instrumente im Laufe der
Zeit zu senken und sich dabei auf die in der überarbeiteten Fassung der
Haushaltsordnung zu erwartenden Veränderungen zu stützen. Der wichtigste Nutzen
dieser Verwaltungskosten ergibt sich aus der Verwirklichung der strategischen
Ziele, dem effizienten und wirksamen Ressourceneinsatz und der Durchführung
solider kostengünstiger Präventivmaßnahmen und anderer Kontrollen, mit denen
die recht- und ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel sichergestellt wird. Trotz der
Bemühungen, die Art und Ausrichtung der Verwaltungsmaßnahmen und der Kontrollen
in Bezug auf das Portfolio weiter zu verbessern, sind diese Kosten insgesamt
notwendig, damit die Ziele der Instrumente mit dem geringsten Risiko der
Nichteinhaltung der Vorschriften (Restfehlerquote von unter 2 %) wirksam
und effizient erreicht werden können. Diese Kosten sind deutlich niedriger als
die Kosten, die möglicherweise entstehen, wenn die internen Kontrollen in
diesem mit hohen Risiken behafteten Bereich reduziert oder ganz abgeschafft
werden. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………….….…] || GM/NGM ([17]) || von EFTA-Ländern[18] || von Kandidatenländern[19] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung Rubrik 4 – Europa in der Welt || 19 01 04 08 – Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern – Verwaltungsausgaben 19 05 01 – Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern 19 05 02 – Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) 19 05 03 – Pilotprojekt – Transatlantische Methoden für den Umgang mit globalen Herausforderungen 19 09 03 – Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika) 19 09 02 – Vorbereitende Maßnahme – Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika 19 10 04 – Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen) 19 10 01 03 – Vorbereitende Maßnahme – Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich 19 10 01 04 – Vorbereitende Maßnahme – Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich 19 10 01 05 – Vorbereitende Maßnahme – Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…….. ………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung Rubrik 4 – Europa in der Welt || 19 01 04 08 – Partnerschaftsinstrument (PI) – Verwaltungsausgaben 19 05 01 – Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen des Partnerschaftsinstruments 19 05 02 – Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittstaaten – Abschluss vorheriger Programme 2007-2013 (ehemalige Haushaltslinie 19 05 01). Anmerkung: Andere bestehende Haushaltslinien der Kapitel 19 09 und 19 10 bleiben bis zum Abschluss der Maßnahmen erhalten (mit p.m.-Vermerk bei den Verpflichtungen). || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik 4 – Europa in der Welt || || GD: FPI || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || Operative Mittel (in jeweiligen Preisen – 2 % der Preise des Jahres 2011) || || || || || || || || || 19 05 01 – Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen des Partnerschaftsinstruments || Verpflichtungen || (1) || 128,853 || 135,586 || 143,670 || 153,001 || 163,782 || 176,106 || 188,812 || 1 089,710 || Zahlungen (a) || (2) || 27,753 || 68,486 || 110,870 || 143,201 || 152,182 || 162,506 || 174,112 || 839,110 || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[20] || || || || || || || || || 19 01 04 08 – Partnerschaftsinstrument (PI) – Verwaltungsausgaben (b) || || (3) || 4,847 || 5,114 || 5,430 || 5,799 || 6,218 || 6,694 || 7,188 || 41,290 || Mittel INSGESAMT für GD FPI || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 133,700 || 140,700 || 149,100 || 158,800 || 170,000 || 182,800 || 196,000 || 1 131,000 || Zahlungen || =2+2a +3 || 32,600 || 73,600 || 116,300 || 149,000 || 158,400 || 169,200 || 181,300 || 880,400 (a) Die Zahlungen für operative Ausgaben
wurden anhand eines Standard-Projektzyklus von vier Jahren
(20 % - 30 % - 30 % - 20 %)
errechnet. (b) Ein Betrag in Höhe von 4 % der
Mittelausstattung ist für Ausgaben für administrative Unterstützung bestimmt.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || GD: FPI || || Personalausgaben || 3,227 || 3,195 || 3,163 || 3,131 || 3,131 || 3,131 || 3,131 || 22,111 || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,150 || 0,153 || 0,156 || 0,159 || 0,163 || 0,166 || 0,169 || 1,116 || GD FPI INSGESAMT || Mittel || 3,377 || 3,348 || 3,319 || 3,291 || 3,294 || 3,297 || 3,301 || 23,227 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 3,377 || 3,348 || 3,319 || 3,291 || 3,294 || 3,297 || 3,301 || 23,227 (in Mio. EUR) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 137,077 || 144,048 || 152,419 || 162,091 || 173,294 || 186,097 || 199,301 || 1 154,227 Zahlungen || 35,977 || 76,948 || 119,619 || 152,291 || 161,694 || 172,497 || 184,601 || 903,627 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT || ERGEBNISSE || Art der Ergebnisse[21] || Durchschnitts- kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt- kosten || EINZELZIEL Nr. 1 Planung der auswärtigen Dimension der Strategie Europa 2020, Politikdialog, globale Herausforderungen || || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 70,861 || || 74,571 || || 79,023 || || 84,164 || || 90,100 || || 96,884 || || 103,880 || || 599,483 || EINZELZIEL Nr. 2 Wirtschaftspartnerschaften, Unternehmenskooperation, Zusammenarbeit bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften || || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 26,740 || || 28,140 || || 29,820 || || 31,760 || || 34,000 || || 36,560 || || 39,200 || || 226,220 || EINZELZIEL Nr. 3 Public Diplomacy, Zusammenarbeit im Hochschul- und Bildungswesen und Sensibilisierung || || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 24,567 || || 25,840 || || 27,372 || || 29,137 || || 31,182 || || 33,522 || || 35,932 || || 207,452 || nicht zugewiesene Reservemittel || || 6,685 || || 7,035 || || 7,455 || || 7,940 || || 8,500 || || 9,140 || || 9,800 || || 56,555 || GESAMTKOSTEN || || 128,853 || || 135,586 || || 143,670 || || 153,001 || || 163,782 || || 176,106 || || 188,812 || || 1 089,710 N. B.: Die Mittelausstattung in Höhe von
1131 Mio. EUR wird wie folgt auf die Einzelziele aufgeschlüsselt: Ziel Nr. 1: 53 % Ziel Nr. 2: 20 % Ziel Nr. 3: 18 % Nicht zugewiesene Reservemittel: 5 %, die
dem Bedarf entsprechend für die drei Ziele zu programmieren sind. Aufgeschlüsselte Angaben zu den Ergebnissen
sind aufgrund der Art des Instruments nicht sinnvoll (keine bezifferten
Vorgaben für die Ergebnisse und keine Durchschnittskosten). 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Personalausgaben || 3,227 || 3,195 || 3,163 || 3,131 || 3,131 || 3,131 || 3,131 || 22,111 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,150 || 0,153 || 0,156 || 0,159 || 0,163 || 0,166 || 0,169 || 1,116 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 3,377 || 3,348 || 3,319 || 3,291 || 3,294 || 3,297 || 3,301 || 23,227 Außerhalb der RUBRIK 5[22] des mehrjährigen Finanzrahmens || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Personalausgaben || 3,565 || 3,658 || 3,778 || 3,925 || 4,139 || 4,384 || 4,631 || 28,080 Sonstige Verwaltungsausgaben || 1,282 || 1,456 || 1,652 || 1,875 || 2,079 || 2,310 || 2,557 || 13,210 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 4,847 || 5,114 || 5,430 || 5,799 || 6,218 || 6,694 || 7,188 || 41,290 INSGESAMT || 8,224 || 8,462 || 8,750 || 9,090 || 9,512 || 9,991 || 10,489 || 64,517 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 17,4 || 17,3 || 17,1 || 16,9 || 16,9 || 16,9 || 16,9 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[23] || || XX 01 02 01 (AC, INT und ANS der Globaldotation) || 13,0 || 12,9 || 12,8 || 12,6 || 12,6 || 12,6 || 12,6 || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 2,0 || 1,9 || 1,9 || 1,9 || 1,9 || 1,9 || 1,9 || 19 01 04 08 [24] || – am Sitz || || || || || || || || – in den Delegationen || 39,4 || 40,4 || 41,8 || 43,4 || 45,7 || 48,4 || 51,2 || XX 01 05 02 (AC, INT und ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT und ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 71,8 || 72,5 || 73,5 || 74,9 || 77,2 || 79,9 || 82,7 Das unter
Rubrik 5 aufgeführte Personal entspricht dem für die Verwaltung des neuen
Partnerschaftsinstruments benötigten Personal. Es umfasst die
vorhandenen FPI-Bediensteten, die das derzeitige ICI verwalten, d. h. 3,6 AD, 7
AST, 4,3 AC, 2 AL in Washington = 17 FTE und zusätzlich beantragtes Personal,
das auf 4 AD, 3 AST und 9 AC geschätzt wird = 16 FTE. 19 steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Programmmanagement und Projektzyklus Externes Personal || Programmmanagement und Projektzyklus 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
xDer Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[25]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
ý Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[26] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die
Einnahmen berechnet werden. [1] USA, Japan,
Kanada, Republik Korea, Australien und Neuseeland, bestimmte industrialisierte
Länder und Gebiete Asiens, die nicht auf der DAC-Liste der Empfängerländer
stehen (Singapur, Hongkong, Macau, Taiwan und Brunei Darussalam) sowie der
Kooperationsrat der arabischen Staaten des Golfes (Bahrain, Kuwait, Oman,
Katar, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate), die ebenfalls
nicht auf der DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe
stehen. [2] „Handel,
Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der
EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)612) vom 9.11.2010. [3] Zum Beispiel Frieden und Sicherheit,
Armutsminderung, humanitäre Hilfe, Investitionen in Stabilität und Wachstum in
den Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern, Bewältigung globaler
Herausforderungen, Eintreten für EU- und internationale Standards und Werte
sowie Unterstützung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit außerhalb der EU. [4] „Die
EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“,
KOM(2011)539 vom 7.9.2011. [5] ABl. L… [6] ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41. [7] Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010)2020. [8] KOM(2011) 500. [9] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [10] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [11] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [12] Evaluierung: Intermediate evaluation of the Executive
Training Programme in Japan and Korea. Februar 2010. Deloitte consulting. [13] Evaluierung: http://www.eeas.europa.eu/eu-centres/docs/2010_evaluation_en.pdf. [14] „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als
Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)612) vom 9.11.2010. [15] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung bietet die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [16] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [17] GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [18] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [19] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten
des Westbalkans. [20] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [21] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen,
die erbracht werden (z. B. Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer). [22] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [23] AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich
Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger. [24] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [25] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [26] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.