52011PC0840

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit /* KOM/2011/0840 endgültig - 2011/0406 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die große Zahl der Menschen, die in Armut leben, ist weiterhin ein wesentliches Problem in Entwicklungsländern. Zwar wurden bereits erhebliche Fortschritte erzielt, dennoch kommen die meisten Entwicklungsländer bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) nicht wie geplant voran und sind nicht in der Lage, sich erfolgreich auf einen Weg eines in jeder Hinsicht – wirtschaftlich, sozial und ökologisch – nachhaltigen Wachstums – zu begeben, wobei unter den ökologischen Aspekt auch Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel fallen.

Diese Situation wird durch die anhaltenden globalen Herausforderungen noch verschärft, und die Entwicklungsländer wurden durch die häufigen Krisen der jüngsten Zeit, die unter anderem zu sozialer und wirtschaftlicher Instabilität, zur Zunahme der Migrationsbewegungen, mangelnder Ernährungssicherheit und gesteigerter Anfälligkeit für externe Schocks geführt haben, besonders hart getroffen. Immer mehr setzt sich die Erkenntnis durch, dass Umweltressourcen und natürliche Ressourcen, die für ein nachhaltiges sozioökonomisches Wachstum unverzichtbar sind, zunehmend durch den Klimawandel und das rasche Bevölkerungswachstum gefährdet sind. Dies kann zu einer Verschärfung der in vielen Entwicklungsländern bereits instabilen Lage führen und droht bestimmte Errungenschaften der bisherigen Entwicklung zunichte zu machen.

Die EU ist weiterhin entschlossen, Entwicklungsländern dabei zu helfen, die Armut zu verringern und schließlich zu beseitigen. Um dies zu erreichen, wurde das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2007-2013 geschaffen, dessen wichtigstes und übergeordnetes Ziel die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und ‑regionen ist. Es umfasst drei Programmarten: i) bilaterale und regionale geografische Programme für die Zusammenarbeit mit Asien, Lateinamerika, Zentralasien, dem Nahen und Mittleren Osten und Südafrika, ii) thematische Programme zu den folgenden Themen: in die Menschen investieren, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Energie, nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden, Ernährungssicherheit sowie Migration und Asyl sowie iii) Begleitmaßnahmen für Zucker erzeugende Staaten.

Die derzeit geltende DCI-Verordnung läuft am 31. Dezember 2013 aus. In den verschiedenen Überprüfungen des DCI wurden der allgemeine Mehrwert dieses Finanzierungsinstruments und sein Beitrag zur Verwirklichung der MDG anerkannt, allerdings wurden auch verschiedene Schwächen hervorgehoben. Neue Herausforderungen wie auch die in der Strategie Europa 2020 festgelegten Prioritäten und das neue Konzept für die EU-Entwicklungspolitik haben die Kommission dazu veranlasst, einen Vorschlag zur Überarbeitung und Anpassung der DCI-Verordnung im Einklang mit der Mitteilung „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘“ vom 29. Juni 2011 und der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ vom 13. Oktober 2011 vorzulegen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Öffentliche Konsultation

Die Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem Titel „Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013“. Insgesamt deuteten die Antworten nicht darauf hin, dass ein wesentlicher Wandel der derzeitigen Struktur der vorhandenen Instrumente erforderlich wäre. Allerdings wurden auch eine Reihe von Fragen angesprochen, die bei der Ausarbeitung der neuen DCI-Verordnung berücksichtigt wurden:

· Die meisten Teilnehmer (rund 70 %) waren der Auffassung, dass die finanzielle Hilfe der EU einen erheblichen Mehrwert erbringt. Nach Ansicht der Teilnehmer sollte die EU ihre komparativen Vorteile, die mit ihrer umfassenden Präsenz vor Ort, ihrem breit gefächerten Sachverstand, ihrem supranationalen Charakter und ihrer Rolle als Förderer von Koordinierung verbunden sind, nutzen.

· Fast alle Teilnehmer (92 %) sprachen sich für einen differenzierteren, auf das Empfängerland zugeschnittenen Ansatz als Möglichkeit zur Steigerung der Wirkung der EU-Finanzierungsinstrumente aus. Im Einklang mit dieser Anregung wurde die Differenzierung zwischen den Empfängerländern gestärkt.

· Breite Zustimmung fand auch die mögliche Anwendung einer Konditionalität, die an die Achtung der Menschenrechte und der Minderheiten, der verantwortungsvollen Staatsführung und der kulturellen Vielfalt durch die Empfängerländer (78 %) bzw. an die Qualität ihrer Politik und ihre Fähigkeit und Bereitschaft, solide politische Strategien umzusetzen, geknüpft ist (63 %). Durch die vorgeschlagene Verordnung wird die Bedeutung nationaler Entwicklungspläne und gemeinsam ausgearbeiteter EU-Strategien als Grundlage für die Zusammenarbeit anerkannt. Zudem werden darin die grundlegenden Werte und Prinzipien der EU hervorgehoben und damit die Konditionalität und die gegenseitige Rechenschaftspflicht gestärkt.

· Die große Mehrheit der Teilnehmer sprach sich für mehr Flexibilität bei der Durchführung aus, insbesondere für den Umgang mit transregionalen Herausforderungen, der ihrer Einschätzung nach durch die „geografische Begrenzung“ der einzelnen Instrumente behindert wird (der EEF ist auf die AKP-Staaten begrenzt, das DCI auf Lateinamerika, Asien, Zentralasien, den Nahen und Mittleren Osten und Südafrika und das ENPI auf die Nachbarschaftsländer). In der vorgeschlagenen Verordnung ist die Durchführung von Maßnahmen mit transregionaler Tragweite vorgesehen und die verschiedenen Themenbereiche werden zusammengefasst, um für eine größere Flexibilität zu sorgen und die Durchführung zu vereinfachen.

· Die Mehrheit der Teilnehmer stimmte der Aussage zu, dass eine gemeinsame Programmierung und Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten (sowie eventuell mit den Empfängerländern) die Wirkung und die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU steigern, die Bereitstellung der Hilfe vereinfachen und die allgemeinen Transaktionskosten senken könnte. Dies wurde in der vorgeschlagenen Verordnung gebührend berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Intern prüfte die Kommission verschiedene Berichte (Evaluierungen, Prüfungen, Studien, Halbzeitüberprüfungen), um festzustellen, was funktioniert und was nicht, und zog daraus Konsequenzen für die Gestaltung der Finanzierungsinstrumente.

Es zeigte sich, dass das derzeitige DCI dazu beigetragen hat, Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele in den Entwicklungsländern zu erzielen. Die Durchführungsmodalitäten des DCI wie Budgethilfe und der „sektorweite Ansatz“ haben eine intensivere Zusammenarbeit mit den Partnerländern und eine effizientere Arbeitsteilung durch Kofinanzierung durch die Geber ermöglicht.

Allerdings wurden im Rahmen der Überprüfung auch einige Schwachstellen ermittelt:

· Verschiedene interne EU-Politikbereiche werden zunehmend Teil des auswärtigen Handelns der EU. Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und dem Vertrag von Lissabon ist eine gegenseitige Verstärkung der internen Maßnahmen und des auswärtigen Handelns erforderlich geworden. Bei der bestehenden Struktur konnte die Kommission nicht in hinreichend großem Maßstab wirkungsvoll tätig werden. Durch die Zusammenfassung verschiedener Themenbereiche zu einer einzigen Rubrik wird die Situation deutlich verbessert werden.

· In manchen Fällen waren die thematischen Programme zu sehr aufgesplittert, um auf die globalen Krisen (z. B. Nahrungsmittelpreiskrise, Vogelgrippe) reagieren oder die auf höchster politischer Ebene eingegangenen internationalen Verpflichtungen (z. B. biologische Vielfalt und Klimawandel) erfüllen zu können. Daher war bei der Nutzung der Mittel für die thematischen Programme eine größere Flexibilität durch Zusammenfassung der verschiedenen thematischen Programme erforderlich, um in Bezug auf die Thematik der globalen öffentlichen Güter und Herausforderungen ein kohärenteres, umfassendes langfristiges Engagement zu ermöglichen und auf die verschiedenen Schocks, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen sind, reagieren zu können.

· Die derzeitige DCI-Verordnung deckt ein breites Spektrum von Entwicklungsländern ab, von den am wenigsten entwickelten Ländern bis hin zu den Ländern mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie). Die jüngste Zunahme der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den Partnerländern und die Entwicklung neuer Ziele erfordern eine stärkere Differenzierung. Die vorgeschlagene neue Verordnung bietet weitere Orientierungshilfen für eine entsprechende Differenzierung, da sie es der EU ermöglicht, dort Zuschüsse zu gewähren, wo diese am meisten benötigt werden und die größte Wirkung entfaltet wird. Zur Vervollständigung des Policy-Mix schlägt die Kommission vor, ein neues Instrument zu schaffen (Partnerschaftsinstrument), das Zielen gewidmet ist, die über die reine Entwicklungshilfe hinausgehen.

· Die Unterstützung regionenübergreifender Initiativen hat sich in der bisherigen Struktur der Instrumente für die Außenhilfe als schwierig erwiesen. Dies hat sich insbesondere bei der Umsetzung der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie gezeigt. Die neue DCI-Verordnung bietet eine besser Rechtsgrundlage für die Umsetzung der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie.

· In der derzeit geltenden DCI-Verordnung sind die Bestimmungen zu fragilen Staaten und zu Ländern in Nachkrisensituationen unzureichend: Der Unterstützungsbedarf für politische Prozesse, die die Rechtsstaatlichkeit und die Staatsführung stärken, wird unterschätzt. Für die Bewältigung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen bedarf es einer Reihe von Antworten auf Ebene der einzelnen Länder, welche sich jeweils am spezifischen Bedarf ausrichten und sich auf eine gemeinsame Strategie beziehen (ganzheitlicher Ansatz). Die neue Verordnung trägt diesen Herausforderungen besser Rechnung und schafft Abhilfe im Hinblick auf die übermäßige Rigidität des Entscheidungsprozesses in Bezug auf Mittelzuweisung, Programmierung und Durchführung.

· Die derzeitige DCI-Verordnung sieht für die Mittelzuweisungen der einzelnen Regionen Richtbeträge vor, es sind keine nicht zugewiesenen Mittel vorgesehen. Dies verringert die Möglichkeit, Ressourcen zu mobilisieren, um auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren zu können (neue politische Prioritäten, natürliche oder von Menschen verursachte Katastrophen usw.). In der vorgeschlagenen neuen Verordnung ist vorgesehen, dass ein Teil der Mittel zunächst keiner bestimmten Verwendung zugewiesen wird und genutzt werden kann, um auf Unvorhergesehenes zu reagieren.

· Schließlich wurde der derzeitige Programmierungs- und Durchführungsprozess des DCI als zu komplex beurteilt. Derzeit ist es nicht möglich, den Programmierungszyklus der EU auf die Programmierungszyklen ihrer Partner abzustimmen, die derzeitigen Regelungen begünstigen keine gemeinsame Programmierung mit Mitgliedstaaten und im Bedarfsfall können keine raschen Anpassungen vorgenommen werden. All diese Mängel werden mit der neuen DCI-Verordnung behoben.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, bei der hauptsächlich drei politische Alternativen in Erwägung gezogen wurden: Beibehaltung der unveränderten DCI-Verordnung (Option 1) sowie zwei Alternativen zur Änderung der DCI-Verordnung in Bezug auf jedes der in der derzeit geltenden DCI-Verordnung ermittelten Probleme (Optionen 2A und 2B).

Option 1 wurde nicht berücksichtigt, da sie die ermittelten Probleme nicht lösen würde. Mit den Unteroptionen A und B der Option 2 werden die ermittelten Probleme in unterschiedlichem Maße gelöst, wobei jede dieser Unteroptionen spezifische politische und sonstige Auswirkungen hat. In der Folgenabschätzung wurde der Schluss gezogen, dass Unteroption B aus folgenden Gründen zu bevorzugen ist:

· mit dieser Option werden die Ziele des DCI in Einklang mit den jüngsten Trends in der EU-Entwicklungspolitik gebracht,

· es wird für eine deutliche Differenzierung zwischen den Partnerländern gesorgt,

· die Aspekte verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit werden in der EU-Hilfe verankert,

· die Umsetzung der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie wird erleichtert,

· die thematischen Programme werden zusammengefasst, so dass die erforderliche Flexibilität gewährleistet ist,

· es werden flexible Mechanismen vorgesehen, um eine wirksamere Reaktion der EU auf sich rasch entwickelnde Situationen in fragilen Staaten und in Staaten zu ermöglichen, die sich in einer Krise oder in der Nachkrisenzeit befinden,

· die Flexibilität der Mittelzuweisungen wird vergrößert und

· die Wirksamkeit der EU-Hilfe wird verbessert, indem für eine Vereinfachung gesorgt und die Programmierungs- und Durchführungsverfahren flexibler gestaltet werden und indem die gemeinsame Programmierung und die Abstimmung der EU-Hilfe auf die Programmierungszyklen der Partnerländer begünstigt werden.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Partnerländern und ‑regionen bildet der Fünfte Teil Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene DCI-Verordnung stützt sich insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 AEUV und wird von der Kommission im Verfahren nach Artikel 294 AEUV vorgelegt. Die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union „Der Europäische Konsens“ vom 20. Dezember 2005, die am 13. Oktober 2011 verabschiedete Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ sowie sämtliche künftigen Mitteilungen, in denen Leitlinien und Grundsätze für die Entwicklungspolitik der Union aufgestellt werden, und alle daran anschließenden Schlussfolgerungen und Änderungen bilden den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung dieser Verordnung.

Die EU befindet sich in einer einzigartig unparteiischen Position, die es ihr ermöglicht, einen Teil der Außenhilfe der EU im Namen der Mitgliedstaaten und gemeinsam mit ihnen zu leisten, und dieser in den Ländern, in denen sie tätig ist, eine größere Glaubwürdigkeit zu verleihen. Viele Mitgliedstaaten verfügen nicht über die Kapazität bzw. sind nicht bereit, Instrumente für ein weltweites auswärtiges Handeln zu entwickeln. Handeln auf EU-Ebene ist daher die beste Möglichkeit, die Gesamtinteressen und Werte der EU weltweit zu fördern und eine globale Präsenz der EU zu gewährleisten. Mit 27 Mitgliedstaaten, die im Rahmen gemeinsamer Politiken und Strategien handeln, hat die EU die kritische Masse, um auf globale Herausforderungen zu reagieren, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele. Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und des Anwendungsbereichs der Maßnahmen besser auf EU-Ebene zu erreichen sind, kann die EU im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EUV tätig werden.

Die vorgeschlagene neue Verordnung stärkt auch die Fähigkeit zur Koordinierung und erleichtert die gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten, wodurch eine effiziente Arbeitsteilung und eine wirksame Bereitstellung der Hilfe gewährleistet werden. Die EU-Entwicklungspolitik und die Entwicklungspolitik der Mitgliedstaaten müssen einander ergänzen und sich gegenseitig verstärken. Zu diesem Zweck sollte die EU-Hilfe schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie angesichts ihrer Fähigkeit, global zu wirken und auf globale Herausforderungen zu reagieren, die größte Wirkung entfalten kann. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 EUV geht die vorgeschlagene neue Verordnung nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

Die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung erfolgt unter Berücksichtigung der auswärtigen Dimension der sektorpolitischen Prioritäten der EU und unter Gewährleistung der Koordinierung und der Stärkung der Synergien; sie wird ferner im Einklang mit den in der Verordnung festgelegten Zielen und in Übereinstimmung mit dem genannten rechtlichen und politischen Rahmen stehen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Kommission schlägt vor, für den Zeitraum 2014-2020 insgesamt 96 Mrd. EUR für die Instrumente für auswärtige Zusammenarbeit zuzuweisen[1]. Für das DCI wird eine Mittelzuweisung von 23 294,7 Mio. EUR vorgeschlagen. Die Richtbeträge der jährlichen Mittelbindungen für das DCI sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen DCI-Programme werden in Anhang VII der Verordnung aufgeführt. Es ist geplant, dass mindestens 50 % des Programms für globale öffentliche Güter und Herausforderungen für Klima- und Umweltschutzziele[2] eingesetzt werden und mindestens 20 % für die Förderung der sozialen Inklusion und der menschlichen Entwicklung. Insgesamt ist im Einklang mit der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ die Fortsetzung der Unterstützung für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung im Umfang von mindestens 20 % der Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Schließlich soll diese Verordnung dazu beitragen, dass wie in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘“ vorgesehen, mindestens 20 % der Haushaltsmittel der Union für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, eingesetzt werden.

Im Interesse einer ausreichenden Planungssicherheit erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Hochschulausbildung, die in Zusammenhang mit dem Programm „Erasmus für alle“ in Drittländern durchgeführt werden, durch zwei Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die jeweils nur die ersten vier Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken. Dies wird bei der Aufstellung der Mehrjahresrichtprogramme im Rahmen des DCI im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des betreffenden Landes angemessen berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von „Erasmus für alle“[3].

Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit* || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2014-2020

2716,7 || 2903,1 || 3100,3 || 3308,7 || 3525,3 || 3751,7 || 3989 || 23 294,7

* in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

5.           KERNPUNKTE

Vereinfachung

Innerhalb dieser neuen Verordnung haben für die Kommission, wie in anderen Programmen innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens, die Vereinfachung des Regelwerks und die bessere Verfügbarkeit der Hilfe der Union für Partnerländer und regionen, Organisationen der Zivilgesellschaft, KMU usw. Priorität, soweit sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung beitragen.

Die Instrumente für den Außenbereich werden vereinfacht, indem sie klarer abgegrenzt und Überschneidungen unter den verschiedenen Instrumenten verringert werden, so dass sie jeweils eine ganz eigene Prägung erhalten und mit klar definierten strategischen Zielen versehen werden.

Vereinfachungen und eine Verringerung der Transaktionskosten für die Partnerländer und ‑regionen werden auch durch flexiblere Programmierungsverfahren erreicht, die die Anwendung der Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) ermöglichen. So kann sich die Union zum Beispiel an den nationalen Entwicklungsplänen der Partnerländer ausrichten, so dass die Partnerländer nicht mehr gezwungen sind, EU-spezifische Strategiepapiere auszuarbeiten, die von der Kommission angenommen werden müssen, und eine stärker fokussierte Analyse vorgenommen werden kann, die in das Mehrjahresprogrammierungsdokument aufgenommen werden könnte. Zudem können Geberkoordinierung und Arbeitsteilung durch eine gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten verbessert werden.

Die Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung (EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [--] zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns enthalten.

Differenzierung

Mit der differenzierten Herangehensweise, die in der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ beschrieben wird, soll die Wirkung der Entwicklungszusammenarbeit der EU gestärkt werden, indem die entsprechenden Ressourcen gezielt dort eingesetzt werden, wo sie für die Armutsminderung am meisten gebraucht werden und die größte Wirkung entfalten können. Dies sollte erstens in Bezug auf die Förderfähigkeit im Rahmen bilateraler EZ-Programme angewandt werden und zweitens in Bezug auf die Zuweisung der Hilfe.

Grundsätzlich wären dann Länder mit hohem Einkommen, Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) und andere große Länder mit mittlerem Einkommen, die sich auf dem Weg zur nachhaltigen Entwicklung befinden und/oder Zugang zu erheblichen inländischen und externen Ressourcen haben, um ihre eigenen Entwicklungsstrategien zu finanzieren, im Rahmen bilateraler EZ-Programme nicht mehr förderfähig. Die Entwicklung kommt voran: Nach der (2011 überarbeiteten) OECD/DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe wurden mehr als 20 Länder auf der Grundlage des Pro-Kopf-BNE von der Kategorie „Land mit niedrigem Einkommen“ in die Kategorie „Land mit mittlerem Einkommen“ bzw. von der Kategorie „Land mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie)“ in die Kategorie „Land mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie)“ hochgestuft. Dies ist natürlich nur einer von mehreren Indikatoren, und bei der Anwendung des Differenzierungsgrundsatzes müssen auch die menschliche Entwicklung, der Grad der Abhängigkeit von externen Hilfeleistungen sowie andere Aspekte wie die Dynamik des Entwicklungsprozesses berücksichtigt werden.

So spielen insbesondere viele Länder mit mittlerem Einkommen auf regionaler und/oder globaler Ebene eine neue Rolle, die zunehmende Bedeutung gewinnt. Die EU sollte daher die Art ihrer Beziehungen mit diesen Ländern den neuen Gegebenheiten anpassen, unter anderem die Prioritäten und Instrumente der Zusammenarbeit. Dies sollte nicht zu einer Schwächung unserer Beziehungen führen, sondern vielmehr zu einem zeitgemäßeren Instrumentarium. Die EU sollte mit Ländern, die nicht mehr für eine Förderung im Rahmen der bilateralen EZ-Programme in Frage kommen, neue Partnerschaften eingehen, insbesondere auf der Grundlage regionaler und thematischer Programme im Rahmen des neuen DCI, der thematischen Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU und des neuen Partnerschaftsinstruments.

Delegierte Rechtsakte

Es wird vorgeschlagen, die Flexibilität durch den Einsatz delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu vergrößern, um Änderungen bestimmter nichtwesentlicher Elemente der Verordnung, die sich auf die anschließende Programmierung auswirken (z. B. die Anhänge zu den förderfähigen Ländern, den Bereichen der Zusammenarbeit und den Richtbeträgen der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme für den Zeitraum 2014-2020), zu ermöglichen.

Einzelerläuterung

Dieser Abschnitt bietet einen detaillierten Kommentar, in dem für die vorgeschlagenen Artikel der neuen DCI-Verordnung jeweils die wichtigsten Überlegungen erläutert werden.

(0)          Gegenstand und Geltungsbereich (Artikel 1 Titel I)

Die einzige Änderung, die in Artikel 1 vorgeschlagen wird, ist die Aufnahme des afrikaweiten Programms in den Geltungsbereich der Verordnung.

Diese Verordnung deckt somit alle Entwicklungsländer, in Entwicklung befindlichen Gebiete und Regionen ab, mit Ausnahme der im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe förderfähigen Länder.

(1)          Ziele und allgemeine Grundsätze (Titel II) – Artikel 2 und 3

In Artikel 2 (Ziele und Förderkriterien) werden die wichtigsten und übergeordneten Ziele der Verordnung und die Merkmale der geografischen und thematischen Entwicklungszusammenarbeit der Union dargelegt. Die Ziele stehen im Einklang mit Artikel 208 AEUV und den oben genannten Mitteilungen der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘“ und „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“.

In dem Artikel ist Unterstützung für alle Formen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern vorgesehen. Hierfür müssen die Kriterien erfüllt sein, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat, wobei für die thematischen Programme und das afrikaweite Programm Ausnahmen möglich sind. Für diese Programme ist eine Flexibilität von 10 % für nicht aus öffentlichen Entwicklungshilfemitteln geförderte Aktivitäten vorgesehen, um Ausgaben abzudecken, die zwar im engeren Sinne nicht den Kriterien für die Bereitstellung öffentlicher Entwicklungshilfe genügen, für die angemessene Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieser Programme aber möglicherweise erforderlich sind.

In Artikel 3 (Allgemeine Grundsätze) werden die allgemeinen Grundsätze festgelegt, die für die Durchführung der Verordnung gelten: Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, differenzierter Ansatz gegenüber den Partnerländern, unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, Fähigkeiten, Verpflichtungen und Leistungen sowie der potenziellen Wirkung der EU-Maßnahmen, die wichtigsten Querschnittsthemen (wie Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau), größere Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU, verbesserte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und anderen bilateralen oder multilateralen Gebern, von den Partnerländern und –regionen angeführter Entwicklungsprozess mit gegenseitiger Rechenschaftspflicht durch ein alle Beteiligten einbeziehendes partizipatorisches Entwicklungskonzept, in dem wirksame und innovative Modalitäten der Zusammenarbeit im Einklang mit den bewährten OECD/DAC-Praktiken eingesetzt und somit die Wirkung der Hilfe gesteigert und Überschneidungen und Doppelungen vermieden werden.

(2)          Geografische und thematische Programme (Titel III) – Artikel 4 bis 9

In Artikel 4 (Durchführung der Hilfe der Union) wird beschrieben, im Rahmen welcher Arten von Programmen die EU-Hilfe bereitgestellt wird.

Artikel 5 (Geografische Programme) bezieht sich auf die möglichen Bereiche der Zusammenarbeit und unterscheidet zwischen der regionalen und der bilateralen Zusammenarbeit. Der in Artikel 3 festgelegte Grundsatz der Differenzierung wird angewandt. Folglich würde bilaterale Entwicklungshilfe für diejenigen Partnerländer bereitgestellt, die am meisten darauf angewiesen sind und nicht über die erforderlichen finanziellen Kapazitäten zur Sicherung ihrer eigenen Entwicklung verfügen. Der Differenzierungsgrundsatz berücksichtigt zudem die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern. Die Partnerländer, für die bilaterale Entwicklungshilfe bereitgestellt wird, sind in Anhang III aufgeführt. Nicht aufgeführt sind in diesem Anhang Länder, die nach den folgenden Kriterien „hochgestuft“ wurden: Grundsätzlich ausgeschlossen werden Partnerländer, deren Anteil am weltweiten BIP 1 % übersteigt und/oder Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) nach der OECD/DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe; allerdings werden weitere Kriterien herangezogen, die sich auf die Bedürftigkeit und die Fähigkeiten der Länder beziehen, wie der Index der menschlichen Entwicklung, der Index der wirtschaftlichen Anfälligkeit und die Hilfeabhängigkeit, sowie Wirtschaftswachstum und Direktinvestitionen. Auch die Verlässlichkeit der verfügbaren Daten wird berücksichtigt.

Alle in Anhang I aufgeführten Partnerländer würden jedoch weiterhin im Rahmen regionaler und thematischer Programme gefördert.

Die Verordnung sieht keine Einschränkungen der Bereiche für die EU-Zusammenarbeit und EU‑Maßnahmen vor. Auflistungen solcher Bereiche dienen lediglich der Veranschaulichung. Die Auswahl kann aufgrund der Tatsache erfolgen, dass der betreffende Bereich relevant für die Verwirklichung der im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Ziele, die internationalen Verpflichtungen und Zusagen der EU oder für in den Abkommen mit Partnerländern und –regionen festgelegte spezifische Ziele ist. Sie sollten jedoch unter Berücksichtigung des Ziels der EU vorgeschlagen werden, die Hilfe zu konzentrieren, um sicherzustellen, dass die Politik der EU und die Politik der Mitgliedstaaten einander wie nach Artikel 208 AEUV[4] erforderlich ergänzen, zudem ist dabei auch den Mitteilungen der Kommission (insbesondere der Mitteilung der Kommission „Eine Agenda für den Wandel“) und den einschlägigen Entschließungen des Rates und des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen.

Artikel 6 (Thematische Programme) bezieht sich auf die thematischen Programme, deren allgemeine Ziele und Handlungsfeld mit dem Gesamtziel und dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Einklang stehen werden, und auf die Bedingungen, unter denen die thematischen Programme durchgeführt werden.

In Artikel 7 (Globale öffentliche Güter und Herausforderungen) wird das thematische Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ beschrieben, das den wichtigsten globalen Gütern und Herausforderungen gewidmet ist, ein Thema, das flexibel und bereichsübergreifend angegangen werden soll. Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche dieses Programms werden in Anhang V weiter ausgeführt; hierzu zählen u. a. Umwelt und Klimawandel, nachhaltige Energie[5], menschliche Entwicklung (einschließlich Gesundheit, Bildung, Geschlechtergleichstellung, Beschäftigung, Qualifikationen, Sozialschutz und soziale Inklusion sowie Aspekte mit Bezug zur Wirtschaftsentwicklung wie Wachstum, Arbeitsplätze, Handel und Beteiligung des Privatsektors), Ernährungssicherheit sowie Migration und Asyl. Dieses thematische Programm wird ein rasches Reagieren auf unvorhergesehene Ereignisse und globale Krisen (z. B. Nahrungsmittelpreiskrise, Vogelgrippe) ermöglichen. Es wird die Aufsplitterung der EU-Entwicklungszusammenarbeit verringern und eine geeignete Stärkung und Kohärenz des innenpolitischen und des auswärtigen Handelns ermöglichen.

In Artikel 8 (Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden) wird das thematische Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ beschrieben, das sich auf das frühere Programm „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden“ stützt. Dieses Programm wurde stärker fokussiert, um dem Kapazitätenausbau der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der lokalen Behörden mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Das Programm wird eine inklusive und selbstbestimmte Zivilgesellschaft und lokale Behörden fördern, die Bewusstseinsbildung und Mobilisierung in Entwicklungsfragen verbessern und die Kapazität für den entwicklungspolitischen Dialog stärken.

In Artikel 9 (Afrikaweites Programm) wird das afrikaweite Programm beschrieben, das zur Umsetzung der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie eingerichtet wird. Das Programm wird andere Finanzierungsinstrumente ergänzen und auf diese abgestimmt sein, insbesondere auf das ENI, den EEF und die thematischen Programme im Rahmen des DCI. Während im Mittelpunkt des ENI und des EEF Maßnahmen auf regionaler oder nationaler Ebene in Afrika stehen, wird das afrikaweite Programm eingesetzt, um spezifische Unterstützung für die Ziele der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie bereitzustellen, wobei vor allem transregionale, kontinentweite und kontinentübergreifende Maßnahmen sowie einschlägige Initiativen der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie auf der weltpolitischen Bühne unterstützt werden. Das afrikaweite Programm wird in enger Zusammenarbeit/Abstimmung mit anderen Instrumenten umgesetzt und sich auf spezifische Initiativen konzentrieren, die im Rahmen der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie und der zugehörigen Aktionspläne vereinbart werden und für die keine anderen Finanzierungsquellen mobilisiert werden können; damit wird für die erforderliche Kohärenz und die benötigten Synergien gesorgt, und Doppelungen und Überschneidungen werden vermieden.

(3)          Programmierung und Zuweisung der Mittel (Titel IV) – Artikel 10 bis 14

In Artikel 10 (Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Zuweisung der Mittel) wird der allgemeine Rahmen für die Programmierung der geografischen und thematischen Programme und für die Zuweisung der Mittel im Rahmen dieser Verordnung festgelegt. Dabei werden die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Mittelzuweisung herangezogen. Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union und diejenigen der Mitgliedstaaten Synergien entfalten und einander ergänzen, werden die Mitgliedstaaten umfassend in den Programmierungsprozess einbezogen. In den Konsultationsprozess werden ferner andere Geber und Akteure der Entwicklungszusammenarbeit wie auch die Zivilgesellschaft und regionale und lokale Behörden einbezogen.

Nach Absatz 4 ist vorgesehen, dass ein Teil der Mittel zunächst keiner bestimmten Verwendung zugewiesen wird, um die Flexibilität des Instruments zu steigern und besser auf unvorhergesehene Ereignisse (neue politische Prioritäten, natürliche oder vom Menschen verursachte Katastrophen) reagieren zu können.

In Artikel 11 (Programmierungsdokumente für geografische Programme) werden die Anforderungen und Grundsätze für die Ausarbeitung von Strategiepapieren für die Länder und Regionen, für die ein Richtbetrag im Rahmen dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie für die Ausarbeitung von Mehrjahresrichtprogrammen, die sich auf diese Strategien stützen, dargelegt. In dem Artikel werden ferner die Ausnahmen aufgeführt, in denen auf die Ausarbeitung eines Strategiepapiers verzichtet wird, um den Programmierungsprozess zu vereinfachen und eine gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten und die Ausrichtung an den nationalen Programmen der Entwicklungsländer zu fördern.

Um die Übernahme von Eigenverantwortung seitens der Empfängerländer und die Achtung der Grundsätze der EZ-Wirksamkeit zu gewährleisten, wird das Strategiepapier im Dialog mit den Partnerländern und –regionen unter angemessener Einbeziehung der Zivilgesellschaft und regionaler und lokaler Behörden aufgestellt. Mitgliedstaaten sowie weitere Geber werden im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 einbezogen.

In diesem Artikel wird auch die Möglichkeit vorgesehen, ein gemeinsames Rahmendokument zu erstellen, in dem eine umfassende Strategie der Union niedergelegt wird, die unter anderem die Entwicklungspolitik abgedeckt.

Die zu erstellenden Mehrjahresrichtprogramme können sich auf jedes der in diesem Artikel genannten Programmierungsdokumente stützen, es sei denn, die Gesamtmittelzuweisung bleibt unterhalb des Betrags von 30 Mio. EUR. Die Mehrjahresrichtprogramme können im Rahmen von Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen unter Berücksichtigung der verwirklichten Ziele und etwaigen neu ermittelten Bedarfs, u. a. Bedarf infolge von Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen, angepasst werden.

In Artikel 12 (Programmierung für Länder in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen) werden die besonderen Bedürfnisse und Umstände von Ländern in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen hervorgehoben, die bei der Ausarbeitung aller Programmierungsdokumente zu berücksichtigen sind. In Artikel 12 Absatz 2 wird die potenzielle Notwendigkeit einer raschen Reaktion in solchen Ländern unterstrichen, und ein besonderes Verfahren (Ex-post-Komitologie, Artikel 14 Absatz 3) für eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme vorgesehen.

In Artikel 13 ( Programmierungsdokumente für thematische Programme) werden die Anforderungen und Verfahren für die Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für die thematischen Programme beschrieben. In dem Artikel ist ferner die Möglichkeit vorgesehen, im Bedarfsfall eine Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfung vorzunehmen.

In Artikel 14 (Genehmigung der Strategiepapiere und Annahme der Mehrjahresrichtprogramme) wird festgelegt, dass die Mehrjahresplanungsdokumente (d. h. Strategiepapiere, Mehrjahresrichtprogramme für Partnerländer und –regionen sowie thematische Strategiepapiere) von der Kommission nach Einholung der Stellungnahme eines Ausschusses angenommen werden, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (der Ausschuss wird nach Artikel 24 dieser Verordnung eingerichtet).

Der Artikel sieht auch flexible und vereinfachte Regelungen für Fälle vor, in denen eine Ausnahme vom regulären Komitologieverfahren vorgesehen werden kann (z. B. Verzicht auf das Komitologieverfahren bei technischen Anpassungen oder kleineren Änderungen der Gesamtmittelzuweisungen), sowie für Fälle, in denen das Komitologieverfahren nach der Annahme und Umsetzung der von der Kommission vorgenommenen Änderungen angewandt werden könnte (z. B. in Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen oder bei Bedrohungen der Demokratie und der Menschenrechte).

(4)          Schlussbestimmungen (Titel V) – Artikel 15 bis 22

Um die Hilfe der Union kohärenter und wirksamer zu machen und insbesondere zu vermeiden, dass Programme auf verschiedene Instrumente verteilt werden, wird in Artikel 15 (Einbeziehung nach dieser Verordnung nicht förderfähiger Drittstaaten) die Möglichkeit vorgesehen, alle Drittstaaten, Gebiete und Regionen einzubeziehen, sofern dies zu den allgemeinen Zielen der Verordnung beiträgt.

In Artikel 16 ( Aussetzung der Hilfe) wird das Verfahren beschrieben, das im Falle der Nichteinhaltung der in Titel II festgelegten Grundsätze sowie bei einer Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Verordnung anzuwenden ist.

In den Artikeln 17 und 18 (Übertragung von Befugnissen an die Kommission) wird die Möglichkeit vorgesehen, die Kommission zur Annahme delegierter Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge I bis VII dieser Verordnung zu ermächtigen. In Artikel 18 werden die Merkmale und Verfahren dieser Befugnisübertragung beschrieben. Bei der Annahme eines solchen delegierten Rechtsakts durch die Kommission werden das Europäische Parlament und der Rat gleichzeitig und unverzüglich unterrichtet, und der Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn die beiden Institutionen innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung (verlängerbar um zwei weitere Monate) keine Einwände gegen ihn erheben.

Mit Artikel 19 (Ausschuss) wird der betreffende Ausschuss eingerichtet, der die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung[6] unterstützt.

In Artikel 20 (Finanzvorschriften) wird der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Verordnung festgelegt.

In Artikel 21 (Europäischer Auswärtiger Dienst) wird hervorgehoben, dass diese Verordnung im Einklang mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes[7], insbesondere mit Artikel 9, anzuwenden ist.

Artikel 22 (Inkrafttreten) regelt das Inkrafttreten der Verordnung und den Beginn ihrer Geltung (1. Januar 2014), nicht aber ihr Außerkrafttreten.

2011/0406 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Verordnung bildet eines der Instrumente, die die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützen. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1605/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit[8], die am 31. Dezember 2013 ausläuft.

(2) Die Armutsbekämpfung bleibt eines der wichtigsten Ziele der Entwicklungspolitik der Europäischen Union, wie in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union und im Fünften Teil Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, und steht im Einklang mit den Millenniumsentwicklungszielen (MDG)[9] oder anderen Zielen, die sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zueigen gemacht haben.

(3) „Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“[10] und die Mitteilungen der Kommission „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“[11] und „Der künftige Ansatz für die EU-Hilfe an Drittstaaten“[12] sowie sämtliche künftigen Mitteilungen, in denen Leitlinien und Grundsätze für die Entwicklungspolitik der Union aufgestellt werden, und die entsprechenden Schlussfolgerungen bilden den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung dieser Verordnung.

(4) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Achtung, die Achtung der Menschenwürde, den Grundsatz der Gleichheit und den Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Sie ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern und ‑regionen das Bekenntnis zu diesen Werten zu entwickeln und zu festigen.

(5) Die Union bemüht sich ferner um Kohärenz mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Dies sollte bei der Festlegung der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union, bei der strategischen Planung, der Programmierung und der Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet werden.

(6) Eine größere Wirksamkeit der Hilfe, größere Komplementarität und eine bessere Harmonisierung, die Ausrichtung an den Partnerländern und die Koordinierung der Verfahren – sowohl zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten als auch im Rahmen der Beziehungen zu den anderen Gebern und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit – sind entscheidend, um die Kohärenz und Relevanz der Hilfe zu gewährleisten und zugleich die von den Partnerländern zu tragenden Kosten zu verringern. Durch ihre Entwicklungspolitik setzt sich die Union engagiert dafür ein, die Schlussfolgerungen der Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die das Hochrangige Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Paris am 2. März 2005 angenommen hat, den am 4. September 2008 angenommenen Aktionsplan von Accra und die daran anschließende Erklärung vom 1. Dezember 2011 in Busan umzusetzen. Das Ziel, eine gemeinsame Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verwirklichen, sollte gestärkt werden. Diese Verpflichtungen haben zur Annahme einer Reihe von Schlussfolgerungen durch den Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten geführt, unter anderem zum EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik[13] und zum operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe[14].

(7) Mit der Hilfe der Union sollen die gemeinsame Afrika-EU-Strategie[15] und die darauf basierenden Aktionspläne unterstützt werden, die den Rahmen für eine breit angelegte und für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit innerhalb einer strategischen Partnerschaft bildet, welche von dem Streben nach gemeinsamen Zielen auf Augenhöhe geprägt ist.

(8) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die entwicklungspolitische Strategie der Union und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, sollten, wo immer möglich und zweckmäßig, gemeinsame Programmierungsverfahren vorgesehen werden.

(9) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben.

(10) Die Union sollte in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen einschließlich Übergangssituationen einen umfassenden Ansatz fördern. Dies sollte insbesondere aufbauen auf den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung[16], zu einer Reaktion der EU auf fragile Situationen[17], zur Konfliktprävention[18] sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen. Dies sollte die erforderliche Mischung von Ansätzen, Maßnahmen und Instrumenten bieten, insbesondere indem für eine angemessene Ausgewogenheit zwischen den sicherheitsorientierten, entwicklungspolitischen und humanitären Konzepten gesorgt wird und kurzfristige Maßnahmen mit langfristiger Unterstützung verknüpft werden.

(11) Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragile Staaten und besonders gefährdete Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen, wobei jeweils die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern zu berücksichtigen ist. Folglich würde die bilaterale Programmierung nach Anwendung objektiver Kriterien, die auf dem Bedarf und den Kapazitäten dieser Länder sowie auf der Wirkung der EU-Hilfe beruhen, auf solche Länder ausgerichtet werden.

(12) Diese Verordnung sollte eine Handlungsgrundlage für die Programmierung bieten und durch die Verwendung eines gemeinsamen Rahmendokuments als Grundlage für die Programmierung eine größere Kohärenz zwischen den Politikbereichen der Union fördern. Es sollte eine vollständige Ausrichtung an den Partnerländern und -regionen ermöglichen, indem – wo angemessen – auf nationale Entwicklungspläne oder ähnliche umfassende Entwicklungsdokumente Bezug genommen wird; ferner sollte eine bessere Geberkoordinierung, insbesondere zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten angestrebt werden, und zwar durch gemeinsame Programmierung.

(13) Da die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die EU im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, tätig werden. Im Sinne des in diesem Artikel genannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14) Vor dem Hintergrund der Globalisierung werden verschiedene interne Politikbereiche der EU, wie Umwelt, Klimawandel, Beschäftigung (einschließlich menschenwürdiger Arbeit für alle), Geschlechtergleichstellung, Energie, Wasser, Verkehr, Gesundheit, Bildung, Recht und Sicherheit, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Migration, Landwirtschaft und Fischerei, zunehmend auch Teil des auswärtigen Handelns der EU. In der Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[19] wird das Engagement der Union zur Förderung intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums im Rahmen ihrer internen und auswärtigen Politik bekräftigt, indem drei wichtige Bereiche zusammengeführt werden: Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

(15) Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union, bei denen Handeln auf internationaler Ebene dringend notwendig ist. In Übereinstimmung mit den Absichten, die in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘“[20] vom 29. Juni 2011 formuliert wurden, sollte diese Verordnung zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % des EU-Haushalts für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, einzusetzen, und mindestens 25 % der Mittel des Programms zu den globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen sollten für die Bereiche Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden. Maßnahmen in diesen beiden Bereichen sollten einander soweit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen zu verstärken.

(16) In der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“[21] ist die Fortsetzung der Unterstützung für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung im Umfang von mindestens 20 % der Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 20 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden.

(17) Die Liste der Partnerländer im Rahmen dieser Verordnung sollte auf der Grundlage etwaiger Veränderungen ihrer Einstufung durch den Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC), sowie bei erheblichen Veränderungen in den Bereichen menschliche Entwicklung, Grad der Abhängigkeit von externen Hilfeleistungen, Krisensituationen, Anfälligkeit sowie anderer Aspekte, wie die Dynamik des Entwicklungsprozesses, angepasst werden. Solche Aktualisierungen, Überprüfungen der im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit förderfähigen Partnerländer und Änderungen der Definitionen der einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit und Aktivitäten sowie Anpassungen der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme bilden nichtwesentliche Elemente dieser Verordnung. Damit der Geltungsbereich der sich rasch verändernden Realität in Drittländern angepasst werden kann, sollte der Kommission folglich nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten in Bezug auf die Aktualisierung der Anhänge dieser Verordnung übertragen werden, die unter anderem die Liste der für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommenden Partnerländer und –regionen, die Bestimmung der einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der geografischen und thematischen Programme und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme enthalten. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführen sollte. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(19) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen nach den Artikeln 11 bis 14 dieser Verordnung sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[22], ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist.

(20) Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der EU im Bereich des auswärtigen Handelns sind in der im Folgenden als „gemeinsame Durchführungsverordnung“ bezeichneten Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [23] festgelegt.

(21) Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates[24] festgelegt –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)          Auf der Grundlage dieser Verordnung kann die Union Folgendes finanzieren:

(a) geografische Programme zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die in Anhang I dieser Verordnung genannt (im Folgenden „Partnerländer und –regionen“) und in der Liste der Hilfeempfänger des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) aufgeführt sind, die als Anhang II beigefügt ist. Partnerländer, die Unterstützung im Rahmen bilateraler Entwicklungshilfe erhalten, werden in Anhang III aufgeführt.

(b) thematische Programme zum Thema globale öffentliche Güter und Herausforderungen und zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden in Ländern, Gebieten und Regionen, die im Rahmen eines geografischen Programms nach Anhang I dieser Verordnung, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [.../…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments[25] oder des Beschlusses [2001/822/EG vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete[26]] förderfähig sind, und in Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die Unterzeichnerstaaten des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind.

(c) ein afrikaweites Programm zur Unterstützung der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie in den von dieser Strategie abgedeckten Ländern, Gebieten und Regionen.

(2)          Im Sinne dieser Verordnung wird eine Region als eine geografische Einheit definiert, die mehr als ein Entwicklungsland umfasst.

TITEL II

ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Ziele und Förderkriterien

(1)          Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union

(d) ist das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut;

(e) wird die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung auch zur Verwirklichung weiterer Ziele des auswärtigen Handelns der EU beitragen, insbesondere:

i)           Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung und

ii)          Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Achtung der Menschenrechte.

Zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele werden geeignete Indikatoren herangezogen, insbesondere die für MDG 1 festgelegten Indikatoren für Unterabsatz a und die für MDG 1 bis 8 festgelegten Indikatoren für Unterabsatz b, sowie weitere von der Union und ihren Mitgliedstaaten vereinbarte Indikatoren.

(2)          Die Maßnahmen im Rahmen der geografischen Programme sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat.

Die Maßnahmen im Rahmen des afrikaweiten Programms und der thematischen Programme sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat, es sei denn,

(f) die Eigenschaften des Begünstigten lassen dies nicht zu oder

(g) die Maßnahme dient der Durchführung einer globalen Initiative, einer politischen Priorität der Union oder einer internationalen Verpflichtung der Union nach Artikel 6, und die Maßnahme weist nicht die erforderlichen Merkmale auf, um die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe zu erfüllen.

Unbeschadet des Punkts a) müssen mindestens 90 % der im Rahmen des afrikaweiten Programms und der thematischen Programme vorgesehenen Ausgaben den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat.

(3)          Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe[27] fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

(1)          Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und ‑regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

(2)          Damit bei der Umsetzung dieser Verordnung die Hilfe der Union eine hohe Wirkung erzielt, wird ein differenzierter Ansatz in Bezug auf die verschiedenen Partnerländer verfolgt, damit gewährleistet ist, dass ihnen eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von

(h) ihren Bedürfnissen,

(i) ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten und

(j) ihren Verpflichtungen und Leistungen.

Bei dem differenzierten Ansatz wird auch die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern berücksichtigt.

Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.

(3)          Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau, Nichtdiskriminierung, Stärkung der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, soziale Inklusion und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einschließlich Klimaschutz sowie Bekämpfung von HIV/AIDS.

(4)          Besonderes Augenmerk wird auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz und die Unterstützung der Zivilgesellschaft, Handel und nachhaltige Entwicklung, Zugang zu IKT, Gesundheit und Ernährungssicherheit wie auch auf die Förderung des Dialogs, der Partizipation und der Aussöhnung sowie Institutionenaufbau gelegt.

(5)          Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Zu diesem Zweck beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der EIB verwalteten Maßnahmen auf Kooperationsstrategien, die in Instrumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und ‑regionen niedergelegt sind, sowie auf den Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union.

(6)          Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch auch mit anderen Gebern und fördern eine bessere Koordinierung der Geber und eine größere Komplementarität ihrer Maßnahmen, indem sie auf eine gemeinsame mehrjährige Programmplanung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Strategien hinarbeiten, indem gemeinsame Durchführungsmechanismen geschaffen werden, wozu auch die Durchführung gemeinsamer Analysen gehört, und indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden.

(7)          Die Union und die Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und unterstützen gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit anderen bilateralen Gebern.

(8)          Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und ‑regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet ihre Unterstützung zunehmend an den nationalen oder regionalen Entwicklungsstrategien, der Reformpolitik und den Verfahren ihrer Partner aus. Sie trägt zu verstärkter gegenseitiger Rechenschaftsablegung der Partnerregierungen, der Einrichtungen und der Geber bei und fördert das Fachwissen und die Beschäftigung vor Ort. Zu diesem Zweck fördert sie

(k) einen Entwicklungsprozess, der vom Partnerland bzw. der Partnerregion selbst gesteuert wird und für den dieses bzw. diese die Verantwortung übernimmt

(l) integrative und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs

(m) wirksame und innovative Kooperationsmodalitäten und –instrumente im Sinne von Artikel 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung, wie die Kombination von Darlehen und Zuschüssen sowie andere Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern, und Einbeziehung der Privatwirtschaft im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC. Diese Modalitäten und Instrumente werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen sowie auf ergebnisorientierten Entwicklungsansätzen, gegebenenfalls einschließlich international vereinbarter Ziele und Indikatoren wie derjenigen der MDG sowie

(n) eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert und harmonisiert werden, um so Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen;

(o) die Koordinierung erfolgt in den Partnerländern und -regionen; dabei werden vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren betreffend die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe angewendet.

(9)          Die Union unterstützt unter anderem die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, Partnerschaftsvereinbarungen und dreiseitige Zusammenarbeit.

(10)        Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft.

TITEL III

GEOGRAFISCHE UND THEMATISCHE PROGRAMME

Artikel 4

Durchführung der Hilfe der Union

Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Geltungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Hilfe der Union durch geografische und thematische Programme und das afrikaweite Programm und in Einklang mit der gemeinsamen Durchführungsverordnung umgesetzt.

Artikel 5

Geografische Programme

(1)          Die Kooperationsmaßnahmen der Union nach diesem Artikel werden durch Maßnahmen mit nationaler, regionaler, regionenübergreifender und kontinentweiter Tragweite durchgeführt.

(2)          Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a umfasst ein geografisches Programm in geeigneten Tätigkeitsbereichen

(p) die regionale Zusammenarbeit mit den in Anhang I genannten Partnerländern und

(q) die bilaterale Zusammenarbeit mit den in Anhang III genannten Partnerländern.

(3)          Geografische Programme können unter anderem aufgestellt werden aufgrund der im „Europäischen Konsens“ genannten Bereiche der Zusammenarbeit, um die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziele zu verwirklichen.

Gemeinsame Bereiche der Zusammenarbeit und spezifische Bereiche der Zusammenarbeit für die einzelnen Regionen werden in Anhang IV aufgeführt.

(4)          Innerhalb der einzelnen Länderprogramme wird die Union ihre Hilfe grundsätzlich auf drei Sektoren konzentrieren.

Artikel 6

Thematische Programme

Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Geltungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung bieten die im Rahmen von thematischen Programmen getroffenen Maßnahmen einen Mehrwert gegenüber den im Rahmen der geografischen Programme geförderten Maßnahmen und ergänzen diese.

Für die Programmierung der thematischen Maßnahmen gelten die folgenden Bedingungen:

(a) die politischen Ziele der Union nach dieser Verordnung können nicht angemessen oder wirksam mit Hilfe der geografischen Programme erreicht werden

(b) die Maßnahmen beziehen sich auf globale Initiativen zur Unterstützung international vereinbarter Ziele oder auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen, wobei sie in letzterem Falle abweichend von Artikel 9 der gemeinsamen Durchführungsverordnung Maßnahmen in Mitgliedstaaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten und anderen Drittstaaten, wie in dem betreffenden thematischen Programm vorgesehen, umfassen können

und/oder

(c) es muss sich um Maßnahmen folgender Art handeln:

– multiregionale und/oder Querschnittsmaßnahmen

– innovative Strategien und/oder Initiativen, die in künftige Maßnahmen einfließen sollen

– Maßnahmen in Fällen, in denen keine Einigung mit der/den Partnerregierung(en) über die Maßnahme erzielt wurde

– Maßnahmen, die einer politischen Priorität der Union oder einer internationalen Verpflichtung oder einem internationalen Engagement der Union entsprechen, und

– gegebenenfalls Maßnahmen in Fällen, in denen es kein geografisches Programm gibt oder dieses ausgesetzt wurde.

Artikel 7

Globale öffentliche Güter und Herausforderungen

(1)          Mit der Hilfe der Union im Rahmen des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen in Bereichen wie Umwelt und Klimawandel, nachhaltige Energie, menschliche Entwicklung, Ernährungssicherheit sowie Migration und Asyl zu unterstützen.

(2)          Die Tätigkeitsbereiche für die Hilfe der Union nach diesem Artikel sind in Anhang V aufgeführt.

Artikel 8

Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden

(1)          Ziel des Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ im Entwicklungsprozess ist es, Initiativen im Entwicklungsbereich, die von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft sowie von lokalen Behörden in der Union und den Partnerländern, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidaten oder für diese ergriffen werden, zu finanzieren.

(2)          Die Tätigkeitsbereiche für die Hilfe der Union nach diesem Artikel sowie eine als Hinweis dienende Liste der Kategorien von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden sind in Anhang V aufgeführt.

Artikel 9

Afrikaweites Programm

(1)          Mit der Hilfe der Union soll die Durchführung der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie, insbesondere der an diese anschließenden Aktionspläne, unterstützt werden, um Maßnahmen regionenübergreifender, kontinentweiter oder globaler Prägung abzudecken.

Das afrikaweite Programm wird ferner die Komplementarität und Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten des auswärtigen Handelns der Union fördern, insbesondere mit dem Europäischen Entwicklungsfonds und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument.

(2)          Die Bereiche der Zusammenarbeit, in denen die Hilfe der Union gemäß diesem Artikel geleistet werden soll, sind in Anhang VI aufgeführt.

(3)          Das Mehrjahresrichtprogramm für das afrikaweite Programm wird auf der Grundlage der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie und der zugehörigen Aktionspläne aufgestellt.

TITEL IV

PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL

Artikel 10

Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und die Zuweisung der Mittel

(1)          Bei geografischen Programmen wird für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein Mehrjahresrichtprogramm auf der Grundlage eines Strategiepapiers nach Artikel 11 ausgearbeitet.

Bei thematischen Programmen werden Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 13 ausgearbeitet.

Die Kommission nimmt die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung auf der Grundlage der in den Artikeln 11 und 13 genannten Programmierungsdokumente an. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Hilfe der Union wie in der gemeinsamen Durchführungsverordnung vorgesehen jedoch auch im Wege nicht durch diese Dokumente abgedeckter Maßnahmen durchgeführt werden.

(2)          Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität und Kohärenz ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen.

(3)          Die Kommission legt innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms Mehrjahresrichtbeträge im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien fest, wobei sie neben den Besonderheiten der jeweiligen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von Ländern oder Regionen Rechnung trägt, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben, besonders anfällig oder fragil sind oder häufig von Katastrophen heimgesucht werden.

(4)          Die Mittel müssen nicht einem bestimmten Zweck zugewiesen werden. Vorbehaltlich der späteren Zuweisung oder Neuzuweisung dieser Mittel nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 wird über die Verwendung dieser Mittel zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit der gemeinsamen Durchführungsverordnung entschieden.

Artikel 11

Programmierungsdokumente für geografische Programme

(1)          Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Union bilden die Strategiepapiere einen kohärenten Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder ‑regionen.

Die Ausarbeitung und Umsetzung der Strategiepapiere erfolgt unter Achtung der folgenden Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe: nationale Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Empfängerländer oder –regionen, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit nach Artikel 3 Absätze 5 bis 8.

Zu diesem Zweck werden die Strategiepapiere grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union und den Partnerländern und -regionen sowie gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten und der Partnerländer und –regionen und unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien – vor allem der Strategien zur Armutsbekämpfung – zu fördern.

(2)          Die Strategiepapiere können einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen werden, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden.

(3)          Für die jeweiligen Partnerländer oder –regionen werden Strategiepapiere ausgearbeitet, es sei denn, für das betreffende Partnerland oder die Partnerregion wurde ein gemeinsames Rahmendokument zur Festlegung einer umfassenden Strategie der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungspolitik ausgearbeitet.

Keine Strategiepapiere sind erforderlich für

(a) Länder, die über eine nationale Entwicklungsstrategie in Form eines nationalen Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Entwicklungsdokuments verfügen, den bzw. das die Kommission bei der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat

(b) Länder und Regionen, für die die Union und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mehrjahresplanungsdokument vereinbart haben

(c) Regionen, die über eine gemeinsam mit der EU vereinbarte Strategie verfügen

(4)          Strategiepapiere sind nicht erforderlich für Länder und Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 beträgt.

(5)          Mehrjahresrichtprogramme werden für jedes Land und jede Region, für die im Rahmen dieser Verordnung ein Richtbetrag für eine Mittelzuweisung der Union vorgesehen ist, ausgearbeitet. Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Länder und Regionen werden diese Dokumente auf der Grundlage von Strategiepapieren oder ähnlicher in diesem Artikel genannter Dokumente ausgearbeitet.

Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung und den in Artikel 14 festgelegten Verfahren entspricht, als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden.

In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden.

Die Mehrjahresrichtprogramme sollten erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen des zugrundeliegenden Strategiedokuments angepasst werden.

Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht bei der Verfolgung und Verwirklichung der vereinbarten Ziele einschließlich derjenigen, die sich auf verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie und Achtung der Menschenrechte sowie Rechtsstaatlichkeit beziehen, können die Richtbeträge der Mittelzuweisungen im Anschluss an eine Überprüfung nach oben oder nach unten angepasst werden, insbesondere wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, wie etwa bei Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen oder bei außergewöhnlichen oder nicht ausreichenden Leistungen.

Artikel 12

Programmierung für Länder in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen

(1)          Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen Besonderheiten der betreffenden Länder und Regionen berücksichtigt.

Konfliktprävention, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen sind gebührend zu beachten.

Sofern Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Krise betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gelegt, damit der Übergang von der Nothilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Bei Programmen für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge sowie auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen gelegt.

(2)          In Krisenfällen, Nachkrisen- oder fragilen Situationen und bei Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, kann im Rahmen des in Artikel 15 Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung beschriebenen Dringlichkeitsverfahrens nach einer Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie eine Änderung des in Artikel 11 genannten Dokuments vorgenommen werden.

Im Rahmen solcher Überprüfungen kann eine spezifische und geeignete Strategie vorgeschlagen werden, um den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern.

Artikel 13

Programmierungsdokumente für thematische Programme

(1)          In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Strategie der Union für das betreffende Thema, die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner dargelegt. Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt. Die Mehrjahresrichtprogramme müssen mit den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumenten in Einklang stehen.

(2)          In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen sowohl für das gesamte Programm als auch für die einzelnen Schwerpunktbereiche aufgeführt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. Die Mehrjahresrichtprogramme werden, wenn für eine wirksame Umsetzung der politischen Strategien erforderlich, unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen der Strategiepapiere angepasst.

(3)          Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und lokale Behörden in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern.

Artikel 14

Genehmigung der Strategiepapiere und Annahme der Mehrjahresrichtprogramme

(1)          Die Genehmigung der Strategiepapiere und die Annahme der Mehrjahresrichtprogramme durch die Kommission erfolgen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen.

(2)          Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird nicht bei nichtsubstanziellen Änderungen der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme angewandt, mit denen technische Anpassungen vorgenommen werden, Mittel innerhalb der Richtbeträge für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder der ursprüngliche Richtbetrag um einen Betrag von weniger als 20 % aufgestockt oder gekürzt wird, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus. In diesem Fall werden die Anpassungen dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Monats mitgeteilt.

(3)          Die Kommission kann die Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme nach dem in Artikel 15 Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Dringlichkeitsverfahren ändern, wenn in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere bei Vorliegen der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Umstände, eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Einbeziehung nach dieser Verordnung nicht förderfähiger Drittländer

In begründeten Fällen kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzhilfe der Union oder zur Förderung der regionalen oder regionenübergreifenden Zusammenarbeit beschließen, unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3, Länder, Gebiete und Regionen, die nach Artikel 1 nicht förderfähig sind, zur Teilnahme an Maßnahmen zu berechtigen, sofern die durchzuführenden Maßnahmen globalen, regionalen, regionenübergreifenden oder grenzübergreifenden Charakter besitzen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der gemeinsamen Durchführungsverordnung können natürliche und juristische Personen aus den betreffenden Ländern, Gebieten und Regionen an den Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.

Artikel 16

Aussetzung der Hilfe

Hält ein Partnerland die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind, und abgesehen von besonders dringenden Fällen das Partnerland zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Führen die Konsultationen mit dem Partnerland nicht zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem darin bestehen können, dass die Hilfe der Union teilweise oder vollständig ausgesetzt wird.

Artikel 17

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zur Anpassung oder Ergänzung der Anhänge I bis VII dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 18

Ausübung der übertragenen Befugnisse

(1)          Die Befugnisübertragung nach Artikel 17 erfolgt für die Geltungsdauer dieser Verordnung.

(2)          Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Geltung delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind.

(3)          Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4)          Außer in den in Absatz 5 genannten Fällen tritt ein delegierter Rechtsakt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(5)          Die Dauer der Einspruchsfrist für die Anpassung der Anhänge I, II und III an die Entscheidungen des OECD/DAC hinsichtlich der Überprüfung der in Artikel 1 Absatz a aufgeführten Liste der Hilfeempfänger beträgt eine Woche.

Artikel 19

Ausschuss

Die Kommission wird vom DCI-Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 20

Finanzieller Bezugsrahmen

(1)          Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2014-2020 auf 23 294 700 000 EUR.

(2)          Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 9 genannten Programme im Zeitraum 2014-2020 sind in Anhang VII festgelegt. Die Beträge können durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zwischen den Programmen umgeschichtet werden. Innerhalb des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ können die Beträge durch Beschluss der Kommission zwischen den verschiedenen Unterrubriken umgeschichtet werden; das Europäische Parlament und der Rat werden von derartigen Beschlüssen binnen eines Monats nach ihrer Annahme in Kenntnis gesetzt.

(3)          Wie in Artikel 13 Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung festgelegt, wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der in Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. .Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der „Erasmus für alle“‑Verordnung.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden.

Artikel 21

Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes durchgeführt.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A FÖRDERFÄHIGE PARTNERLÄNDER UND –REGIONEN

Lateinamerika

1. Argentinien

2. Bolivien

3. Brasilien

4. Chile

5. Kolumbien

6. Costa Rica

7. Kuba

8. Ecuador

9. El Salvador

10. Guatemala

11. Honduras

12. Mexico

13. Nicaragua

14. Panama

15. Paraguay

16. Peru

17. Uruguay

18. Venezuela

Asien

19. Afghanistan

20. Bangladesch

21. Bhutan

22. Kambodscha

23. China

24. Indien

25. Indonesien

26. Demokratische Volksrepublik Korea

27. Laos

28. Malaysia

29. Malediven

30. Mongolei

31. Myanmar/Birma

32. Nepal

33. Pakistan

34. Philippinen

35. Sri Lanka

36. Thailand

37. Vietnam

Zentralasien

38. Kasachstan

39. Kirgisische Republik

40. Tadschikistan

41. Turkmenistan

42. Usbekistan

Naher und Mittlerer Osten

43. Iran

44. Irak

45. Jemen

Südafrika

46. Südafrika

ANHANG II

OECD/DAC-LISTE DER EMPFÄNGER ÖFFENTLICHER ENTWICKLUNGSHILFE

            Berichtszeiträume 2011, 2012 und 2013

ANHANG III

PARTNERLÄNDER UND –REGIONEN MIT BILATERALER ZUSAMMENARBEIT NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2

Folgende Partnerländer erhalten nach Artikel 5 Absatz 2 Unterstützung durch bilaterale Entwicklungshilfe:

1. Bolivien

2. Kuba

3. El Salvador

4. Guatemala

5. Honduras

6. Nicaragua

7. Paraguay

8. Afghanistan

9. Bangladesch

10. Bhutan

11. Kambodscha

12. Demokratische Volksrepublik Korea

13. Laos

14. Mongolei

15. Myanmar/Birma

16. Nepal

17. Pakistan

18. Philippinen

19. Sri Lanka

20. Vietnam

21. Kirgisische Republik

22. Tadschikistan

23. Turkmenistan

24. Usbekistan

25. Irak

26. Jemen

27. Südafrika

ANHANG IV

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER GEOGRAFISCHEN PROGRAMME

A. GEMEINSAME BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER GEOGRAFISCHEN PROGRAMME

Geografische Programme können unter anderem in Bezug auf die im Folgenden aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit, die nicht mit Sektoren gleichzusetzen sind, aufgestellt werden. Die Prioritäten werden im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates festgelegt.

I. Menschenrechte, Demokratie und weitere Schlüsselelemente verantwortlicher Staatsführung

a)           Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

b)           Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau

c)           Öffentliche Verwaltung

d)           Steuerpolitik und -verwaltung

e)           Korruption

f)            Zivilgesellschaft und lokale Behörden

g)           Natürliche Ressourcen

h)           Zusammenhang zwischen Entwicklung und Sicherheit

II. Breitenwirksames und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung

a)           Sozialschutz, Gesundheit, Bildung und Arbeitsplätze

b)           Unternehmensumfeld, regionale Integration und Weltmärkte

c)           Nachhaltige Landwirtschaft und Energie

III. Weitere Bereiche von Bedeutung für die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

a)           Klimawandel und Umwelt

b)           Migration und Asyl

c)           Übergang von der humanitären Hilfe und Krisenreaktion zur langfristigen Entwicklungszusammenarbeit

B. SPEZIFISCHE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT NACH REGIONEN

Mit der Hilfe der Union werden Maßnahmen und Sektordialoge unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, dem Ziel und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien und Partnerschafts-, Kooperations- und Handelsabkommen widerspiegeln, sollte angemessene Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prioritäten werden im Einklang mit der Mitteilung „Eine Agenda für den Wandel“ und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates festgelegt.

Lateinamerika

a)           Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau

b)           Governance-Fragen und Unterstützung politischer Reformen, insbesondere in den Bereichen Sozialpolitik, öffentliche Finanzverwaltung und Steuern, Sicherheit (einschließlich Drogen-, Kriminalitäts- und Korruptionsproblematik), Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und der staatlichen Institutionen (u. a. durch innovative Mechanismen für die Bereitstellung technischer Hilfe, z. B. TAIEX und Twinning), Schutz der Menschenrechte einschließlich der Rechte der indigenen Bevölkerungsgruppen und von Menschen afrikanischer Herkunft, Umwelt, Diskriminierungsbekämpfung sowie Bekämpfung von Drogenerzeugung, ‑konsum und –handel

c)           Unterstützung verschiedener Prozesse der regionalen Integration und des Verbunds von Netzinfrastruktureinrichtungen unter Gewährleistung der Komplementarität mit von der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Institutionen finanzierten Maßnahmen

d)           Zusammenhang zwischen Entwicklung und Sicherheit

e)           Unterstützung bildungspolitischer Strategien und der Entwicklung eines gemeinsamen lateinamerikanischen Hochschulraums

f)            wirtschaftliche Anfälligkeit und Beitrag zum Strukturwandel durch Aufbau starker Partnerschaften in den Bereichen Handel, Investitionen, Know-how und Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung des nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums in allen seinen Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, der Ernährungssicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, nachhaltiger Energie sowie mit dem Schutz und der Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser und Wälder, sowie der Produktivinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten Wirtschaft

g)           Gewährleistung eines angemessenen Follow-up zu kurzfristig angelegten Soforthilfemaßnahmen, um auch Wiederaufbaumaßnahmen nach Katastrophen oder Krisen zu berücksichtigen, die über andere Finanzierungsinstrumente durchgeführt werden

Asien

a)           Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung

b)           Schaffung integrativer Partnerschaften in den Bereichen Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Forschung, Innovation und Technologie

c)           Aufbau und Stärkung legitimierter, wirksamer und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Institutionen und Einrichtungen durch Förderung institutioneller Reformen (u. a. in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen Verwaltung), Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen sowie in fragilen Staaten

d)           Unterstützung einer aktiven und gut organisierten Zivilgesellschaft zugunsten der Entwicklung und Förderung öffentlich-privater Partnerschaften

e)           Unterstützung für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Förderung von nachhaltiger Produktion und nachhaltigem Verbrauch sowie von Investitionen in saubere Technologien, nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen einschließlich Wasser und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze in einer umweltgerechten Wirtschaft

f)            ergebnisorientierte Förderung einer verstärkten regionalen Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung der verschiedenen regionalen Integrationsprozesse und Dialoge

g)           Beitrag zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben

h)           vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, Drogenerzeugung, -konsum und ‑handel und anderer Formen illegalen Handels sowie Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

i)            Unterstützung der Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen, u. a. im Bereich Ernährungssicherheit und Sicherung der Nährstoffversorgung und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen

Zentralasien

Im Einklang mit den in der 2007 angenommenen gemeinsamen Strategie für eine neue Partnerschaft zwischen der EU und Zentralasien festgelegten Zielen:

a)           Förderung von Verfassungsreformen und der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Union einschließlich Unterstützung der weiteren Demokratisierung und der zivilgesellschaftlichen Organisationen, Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Steuern und Stärkung der nationalen Organe und Einrichtungen wie Wahlgremien und Parlamente, Reform der öffentlichen Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen

b)           Förderung eines nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums, Abbau sozialer und regionaler Ungleichheiten sowie Unterstützung politischer Strategien u. a. in den Bereichen Bildung, Forschung, Innovation und Technologie, Gesundheit, menschenwürdige Arbeit, nachhaltige Energie, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, KMU-Förderung, zugleich Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft, Handel und Investitionen einschließlich Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Unterstützung für den WTO-Beitritt

c)           Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und aller Formen illegalen Handels einschließlich Bekämpfung von Drogenerzeugung, und –konsum sowie der dadurch verursachten negativen Auswirkungen, u. a. HIV/AIDS

d)           Förderung der bilateralen und der regionalen Kooperation, des Dialogs und der Integration u. a. mit von dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument und anderen Instrumenten der Union abgedeckten Ländern zwecks Unterstützung politischer Reformen u. a. durch den Aufbau staatlicher Kapazitäten im Rahmen des Institutionenaufbaus, technische Hilfe (z. B. TAIEX), Informationsaustausch und Twinning-Partnerschaften, sowie durch wichtige Investitionen über geeignete Mechanismen zur Mobilisierung finanzieller Ressourcen der EU in den Sektoren Bildung, Umwelt und Energie, Wasser- und Sanitärversorgung, geringe CO2-Emissionen verursachende Entwicklung/Resilienz gegen die Auswirkungen des Klimawandels, Verbesserung der Sicherheit von Energieversorgung und –transport weltweit, Verbundsysteme, Netzwerke und deren Betreiber, u. a. durch von der EIB unterstützte Maßnahmen

Naher und Mittlerer Osten

a)           Governance-Fragen (einschließlich im Steuerwesen), Menschenrechte und politische Gleichstellung insbesondere in fragilen Staaten, um zum Aufbau legitimierter, demokratischer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen und einer aktiven und gut organisierten Zivilgesellschaft beizutragen

b)           Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung

c)           Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Reformen und Diversifizierung, Handel, Entwicklung einer Marktwirtschaft, nachhaltige Produktivinvestitionen in den wichtigsten Sektoren (wie Energie einschließlich erneuerbarer Energien), öffentlich-private Partnerschaften und Integration der Partnerländer in die WTO

d)           Förderung der regionalen Kooperation, des Dialogs und der Integration, insbesondere mit vom Europäischen Nachbarschaftsinstrument abgedeckten Ländern und vom Partnerschaftsinstrument und anderen EU-Instrumenten abgedeckten Golfstaaten, u. a. durch Unterstützung der Integrationsbemühungen in der Region, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie, Wasser, Verkehr und Flüchtlingsfragen

e)           Ergänzung der im Rahmen dieses Instruments eingesetzten Ressourcen durch kohärente Maßnahmen und Unterstützung im Rahmen anderer EU-Instrumente, die sich auf die breiter angelegte regionale Integration beziehen können und die Interessen der EU in verschiedenen Bereichen fördern, u. a. Wirtschaft, Energie, Forschung, Innovation und Technologie, Bekämpfung von Drogenerzeugung, ‑konsum und –handel vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung sowie Migrationssteuerung und Unterstützung für Flüchtlinge und Vertriebene vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Migration

Südafrika

a)           Unterstützung der Bemühungen zur Konsolidierung einer demokratischen Gesellschaft, der verantwortungsvollen Staatsführung und des Rechtsstaats und Beitrag zur Stabilität und Integration innerhalb der Region und auf dem gesamten Kontinent

b)           Unterstützung für Anpassungsbemühungen infolge der Einrichtung verschiedener Freihandelszonen

c)           Förderung menschenwürdiger Arbeit, Beitrag zur Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung, u. a. durch Eingehen auf die Grundbedürfnisse benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen

d)           Abbau der wirtschaftlichen Anfälligkeit und Verwirklichung des Strukturwandels mit besonderem Schwerpunkt auf menschenwürdiger Arbeit durch nachhaltiges und breitenwirksames Wachstum, umweltgerechte Wirtschaft mit verringerten CO2-Emissionen und nachhaltige Entwicklung in allen ihren Dimensionen (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei) sowie Förderung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen

e)           Auseinandersetzung mit dem Thema sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt einschließlich HIV/AIDS und der Auswirkungen dieser Krankheit auf die Gesellschaft

ANHANG V

TÄTIGKEITSBEREICHE IM RAHMEN DER THEMATISCHEN PROGRAMME

A. PROGRAMM „GLOBALE ÖFFENTLICHE GÜTER UND HERAUSFORDERUNGEN“

In Übereinstimmung mit den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen zielt das Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ darauf ab, die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der Partnerländer zu stärken. Das Programm kann sich unter anderem auf die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit beziehen, wobei für maximale Synergien zwischen diesen eng miteinander verzahnten Bereichen gesorgt wird:

Umwelt und Klimawandel

a)           Beitrag zur Umsetzung der internationalen umwelt- und klimabezogenen Dimension der Strategie EU 2020

b)           vorgeschaltete Unterstützung der Entwicklungsländer, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Millenniumsentwicklungsziel der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und der ökologischen Nachhaltigkeit erreichen

c)           Förderung der Durchführung der Initiativen der Union und von Verpflichtungen, die die Union auf internationaler und regionaler Ebene eingegangen ist und/oder die grenzübergreifender Art sind, insbesondere in verschiedenen Bereichen des Klimawandels, durch die Förderung klimaresistenter Strategien, insbesondere von Anpassungsstrategien mit positiven Nebeneffekten für die biologische Vielfalt, biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen, Wälder einschließlich FLEGT, Wüstenbildung, integriertes Wasserressourcenmanagement, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, umweltverträgliche Chemikalien- und Abfallbewirtschaftung, Ressourceneffizienz und umweltgerechte Wirtschaft

c)           Beitrag zur Steigerung der Integration und der durchgängigen Berücksichtigung von Klima- und Umweltschutzzielen in der Entwicklungszusammenarbeit der EU durch Unterstützung für methodikbezogene Arbeiten und Forschungstätigkeiten einschließlich Monitoring-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmechanismen, Kartierung, Beurteilung und Bewertung des Zustands der Ökosysteme, Verbesserung des ökologischen Fachwissens und Förderung innovativer Maßnahmen und der Politikkohärenz

d)           Stärkung einer verantwortungsvollen Umweltpolitik und Unterstützung bei der Entwicklung internationaler Politiken, u. a. durch Streben nach Kohärenz zwischen der Umweltpolitik und den anderen Säulen des internationalen politischen Handelns zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung, durch Unterstützung der regionalen und internationalen Umweltüberwachung und –bewertung und durch Förderung der tatsächlichen Einhaltung der multilateralen Umweltabkommen und von Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung

Nachhaltige Energie

a)           Förderung des Zugangs zu sicheren, erschwinglichen, sauberen und nachhaltigen Energiedienstleistungen als treibende Kraft für Armutsbeseitigung und breitenwirksames Wachstum mit besonderem Schwerpunkt Nutzung lokaler Energiequellen

b)           Förderung der verstärkten Nutzung der Technologien für den Einsatz erneuerbarer Energien, Energieeffizienz und Förderung von Strategien für eine Entwicklung, die geringe CO2-Emissionen verursacht

c)           Förderung der Energieversorgungssicherheit z. B. durch Diversifizierung der Quellen und Versorgungswege, Berücksichtigung der Frage der Preisschwankungen, Emissionsminderungspotenzial, Verbesserung der Märkte und Förderung der Energieverbundsysteme und des Energiehandels

Menschliche Entwicklung

a)           Wachstum, Arbeitsplätze und Beteiligung des Privatsektors

Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen in Bereichen wie Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Widerstandsfähigkeit lokaler KMU und ihrer Integration in die Weltwirtschaft, Unterstützung der Entwicklungsländer im Hinblick auf ihre Integration in das multilaterale Handelssystem, Privatsektorentwicklung und Verbesserung des Unternehmensumfelds, Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung von Strategien für Innovations- und Technologieförderung in der Industrie sowie handelspolitischer Strategien und Abkommen, Unterstützung regionaler Integrationsbemühungen, Förderung der Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Partnerländern und –regionen, Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen und Zusammenarbeit durch den Einsatz innovativer Finanzinstrumente. Förderung einer umweltgerechten Wirtschaft, der Ressourceneffizienz, des nachhaltigen Verbrauchs und nachhaltiger Produktionsprozesse. Förderung der Nutzung elektronischer Kommunikationstechnologien als Hilfsmittel zur Förderung des Wachstums in allen Sektoren zwecks Überbrückung der digitalen Kluft, um einen angemessenen politischen und rechtlichen Rahmen in diesem Bereich zu schaffen und die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und die Nutzung IKT-gestützter Dienste und Anwendungen zu fördern

b)           Beschäftigung, Kompetenzen, Sozialschutz und soziale Inklusion

i) Unterstützung eines hohen Niveaus an produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, insbesondere Unterstützung für solide beschäftigungspolitische Strategien, auf Beschäftigungsfähigkeit und an den Bedürfnissen und Aussichten des Arbeitsmarkts ausgerichtete berufliche Bildung, Arbeitsbedingungen auch in der informellen Wirtschaft, Förderung menschenwürdiger Arbeit einschließlich Bekämpfung der Kinderarbeit sowie sozialer Dialog und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte unter Achtung der Rechte von Migranten

ii) Stärkung des sozialen Zusammenhalts insbesondere durch die Einrichtung/Stärkung tragfähiger Sozialfürsorgesysteme einschließlich diesbezüglicher Steuerreformen;

iii) Stärkung der sozialen Inklusion, u. a. Zusammenarbeit zur Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu grundlegenden Diensten, Beschäftigung für alle, Befähigung spezifischer Gruppen zu aktiver Mitgestaltung und Achtung der Rechte dieser Gruppen, insbesondere von Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen, Frauen und Minderheitengruppen, damit die gesamte Bevölkerung an der Schaffung von Wohlstand und kultureller Vielfalt mitwirken und teilhaben kann

c)           Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau

i) Unterstützung von Länderprogrammen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe und der politischen Mitwirkung von Frauen

ii) Unterstützung für nationale, regionale und globale Initiativen zur Förderung der Einbeziehung dieser Fragen in die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit

d)           Gesundheit

i) Verbesserung der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen in den Entwicklungsländern durch Verbesserung des Zugangs zu guten Basisgesundheitsdiensten und ihrer allgemeinen Bereitstellung, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

ii) Unterstützung und Mitgestaltung der politischen Agenda der globalen Initiativen, die den Partnerländern erheblichen unmittelbaren Nutzen verschaffen, unter Berücksichtigung der Ergebnisorientierung, der EZ-Wirksamkeit und der Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme einschließlich Unterstützung der Partnerländer, damit diese sich verstärkt an diesen Initiativen beteiligen können

iii) Unterstützung spezifischer Initiativen, insbesondere auf regionaler und globaler Ebene, die die Gesundheitssysteme stärken und den Ländern dabei helfen, solide, auf Fakten gestützte nationale gesundheitspolitische Strategien in prioritären Bereichen (u. a. Müttergesundheit, sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, Zugang zur Familienplanung, globale öffentliche Güter und Reaktionen auf globale Bedrohungen der Gesundheit) auszuarbeiten

e)           Bildung, Wissen und Fähigkeiten

i) Unterstützung der Verwirklichung international vereinbarter Ziele im Bildungsbereich durch globale Initiativen und Partnerschaften unter besonderer Beachtung der Förderung von Wissen, Fähigkeiten und Werten für eine nachhaltige breitenwirksame Entwicklung

ii) Förderung des Austauschs von Erfahrungen, bewährten Verfahren und Innovationen, auf der Grundlage eines ausgewogenen Ansatzes für die Entwicklung der Bildungssysteme

iii) Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und der Qualität der Bildung auch für benachteiligte Gruppen, Frauen und Mädchen sowie für Länder, die von der Erreichung der globalen Ziele noch am weitesten entfernt sind

Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft

Das Programm wird die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen und die Kapazität der Partnerländer in den vier Hauptbereichen der Ernährungssicherheit stärken: Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln (Erzeugung), Zugang zu Nahrungsmitteln (einschließlich Märkte, Sicherheitsnetze und Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte), Verwendung (sozial verantwortungsbewusste Ernährungssicherungsmaßnahmen) und Stabilität unter bevorzugter Berücksichtigung der folgenden vier Dimensionen: kleinbäuerliche Landwirtschaft, staatliches Handeln, regionale Integration und Unterstützungssysteme für benachteiligte Bevölkerungsgruppen.

a)           Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen kleinbäuerlichen Landwirtschaft durch Sicherung des Zugangs zu ökosystemgestützten, CO2-armen und klimaresistenten Technologien (einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien) sowie durch Beratungsangebote und fachliche Dienstleistungen, Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, Maßnahmen zur Förderung von Produktivinvestitionen, Landbewirtschaftung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, Schutz der genetischen Vielfalt in einem förderlichen wirtschaftlichen Umfeld

b)           Unterstützung einer umwelt- und sozialbewussten Politikgestaltung und Governance in den einschlägigen Sektoren, Rolle der öffentlichen und nicht-öffentlichen Akteure bei der Regulierung dieser Sektoren und der Verwendung öffentlicher Güter, Förderung der Organisationskapazität dieser Sektoren sowie ihrer berufsständischen Organisationen und Einrichtungen

c)           Stärkung der Ernährungssicherheit und Sicherung der Nährstoffversorgung durch geeignete Strategien einschließlich Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, Strategien zur Anpassung an den Klimawandel, Informationssysteme, Krisenprävention und ‑management sowie Strategien zur Verbesserung der Nährstoffversorgung benachteiligter Bevölkerungsgruppen

d)           Förderung sicherer und nachhaltiger Praktiken in der gesamten Lebensmittel- und Futtermittelkette

Migration und Asyl

a)           Förderung der Migrationsgovernance auf allen Ebenen

b)           Unterstützung für eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen ihren Dimensionen

c)           Optimierung der Auswirkungen der zunehmenden regionalen und globalen Mobilität der Menschen auf die Entwicklung unter Förderung und Schutz der Rechte von Migranten durch Unterstützung für die Formulierung und Umsetzung solider regionaler und nationaler migrations- und asylpolitischer Strategien und durch Einbeziehung der migrationspolitischen Dimension in andere regionale und nationale Politikbereiche

d)           Förderung eines gemeinsamen Verständnisses des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung, einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der staatlichen Politik in den Bereichen Migration/Asyl und anderen Sektoren.

B. PROGRAMM „ORGANISATIONEN DER ZIVILGESELLSCHAFT UND LOKALE BEHÖRDEN“

In Übereinstimmung mit der erneut bekräftigten Unterstützung der EU für Demokratie, Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung wird das Programm zu den Organisationen der Zivilgesellschaft und den lokalen Behörden in der Entwicklung die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen Behörden in den Partnerländern zwecks Unterstützung international vereinbarter Entwicklungsziele ausbauen.

Im Einklang mit den in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen wird das Programm beitragen zu

a)           einer inklusiven und selbstbestimmten Gesellschaft in den Partnerländern durch gestärkte Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden und bessere grundlegende Dienstleistungen für bedürftige Bevölkerungsgruppen,

b)           einer größeren Sensibilisierung der europäischen Bürger für Entwicklungsfragen und zur Mobilisierung aktiver Unterstützung für die Armutsminderungs- und Entwicklungsstrategien der Partnerländer durch die Union, die potenziellen Kandidaten und die Kandidatenländer,

c)           einer größeren Kapazität der Netze der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden in Europa und im Süden zwecks Sicherung eines umfassenden und fortlaufenden Politikdialogs zu Entwicklungsfragen.

Im Rahmen dieses Programms werden folgende Maßnahmen unterstützt:

a)           Maßnahmen in Partnerländern, durch die benachteiligte und Randgruppen in am wenigsten entwickelten Ländern durch die Bereitstellung grundlegender Dienste durch Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden unterstützt werden

b)           Ausbau der Kapazitäten der Zielakteure, ergänzend zur Unterstützung im Rahmen nationaler Programme, Maßnahmen zur

i) Stärkung der Kapazität von Organisationen der Zivilgesellschaft, sich wirksam am Entwicklungsprozess zu beteiligen,

ii) Förderung einer besseren Interaktion zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft, dem Staat und anderen Entwicklungsakteuren im Entwicklungszusammenhang,

iii) Stärkung der Kapazität der lokalen Behörden, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rolle und ihrer Besonderheiten aktiv am Entwicklungsprozess mitzuwirken;

c)           Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen und Förderung der formalen und informellen entwicklungspolitischen Bildung in der Union, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidaten, um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit stärker für Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren, um ein größeres Bewusstsein für die Fragen und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung sich gegenübersehen, und die soziale Dimension der Globalisierung zu fördern

d)           Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von Akteuren in der entwicklungspolitischen Debatte in Europa sowie Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokaler Behörden und der Dachorganisationen im Süden

Zu den Organisationen der Zivilgesellschaft zählen insbesondere folgende nichtstaatlichen gemeinnützigen Akteure, die unabhängig tätig sind und der Rechenschaftspflicht unterliegen: Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, Organisationen nationaler und/oder ethnischer Minderheiten, lokale Berufsverbände und Bürgergruppen, Kooperativen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften (Sozialpartner), Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, Organisationen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug und zur Förderung verantwortungsvoller Staatsführung, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen zur Bekämpfung der Diskriminierung, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerke), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Umwelt-, Bildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, einschließlich unabhängiger politischer Stiftungen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung leisten können.

Zu den lokalen Behörden zählt ein breites Spektrum staatlicher Stellen der verschiedenen Ebenen und Bereiche der öffentlichen Verwaltung, d. h. auf Ebene der Kommunen, Gemeinschaften, Kreise, Bezirke, Provinzen, Regionen usw.

***

ANHANG VI

TÄTIGKEITSBEREICHE IM RAHMEN DES AFRIKAWEITEN PROGRAMMS

Das afrikaweite Programm wird Unterstützung für die Ziele und allgemeinen Grundsätze der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie bieten, insbesondere

a)           Unterstützung für die in der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie und den darauf basierenden Aktionsplänen vereinbarten Ziele, Initiativen und Maßnahmen, die unter anderem die folgenden Bereiche abdecken: Frieden und Sicherheit, demokratische Staatsführung und Menschenrechte, Handel, regionale Integration und Infrastruktur (einschließlich Verkehr), MDG, Energie, Klimawandel und Umwelt, Migration, Mobilität und Beschäftigung, Wissenschaft, Informationsgesellschaft und Raumfahrt sowie die Querschnittsthemen

b)           Unterstützung für alle sonstigen im Rahmen der Arbeitsregelungen der gemeinsamen Strategie vereinbarten relevanten Initiativen und Maßnahmen

c)           Anwendung des Grundsatzes „Afrika als Einheit behandeln“ und Förderung der Kohärenz zwischen der regionalen und der kontinentweiten Ebene unter besonderer Beachtung von Maßnahmen mit regionenübergreifender, kontinentweiter oder globaler Tragweite und Unterstützung gemeinsamer Afrika-EU-Initiativen auf der weltpolitischen Bühne

ANHANG VII

RICHTBETRÄGE DER MITTELZUWEISUNGEN IM ZEITRAUM 2014-2020

(IN MILLIONEN EUR)

Geografische Programme:      13 991,5 EUR

Thematisches Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“: 6 303,2 EUR

Davon

– Umwelt und Klimawandel – Nachhaltige Energie – Menschliche Entwicklung – Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft – Migration und Asyl || 31,8 %[28] 12,7 % 20,0 % 28,4 % 7,1 %

Mindestens 50 % der Mittel – vor Einsatz der Marker auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“) – werden für Klimaschutz und umweltbezogene Ziele eingesetzt.

Thematisches Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“: 2 000 EUR

Afrikaweites Programm: 1 000 EUR

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[29] [30]

Titel 19: Außenbeziehungen

19 02: Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

19 09: Beziehungen zu Lateinamerika

19 10: Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen)

Titel 21: Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

21 02: Ernährungssicherheit

21 03: Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

21 04: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

21 05: Menschliche und soziale Entwicklung

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

x Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[31].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Mit der vorliegenden Verordnung sollen, wie im Vertrag über die Europäische Union vorgesehen und unter Gewährleistung der Übereinstimmung mit der Mitteilung zur EU-Entwicklungspolitik „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“, in Lateinamerika, Afrika und Asien die nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung in Partnerländern und –regionen mit dem Hauptziel Armutsbeseitigung gefördert werden sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die verantwortungsvolle Staatsführung und die Achtung der Menschenrechte,.

1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Mit dieser Verordnung werden die wesentlichen Elemente der Maßnahmen der EU und die Grundlage für ihr Tätigwerden festgelegt. Die Übertragung der Ziele der Verordnung im Rahmen der verschiedenen Programme (geografische Programme, das thematische Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“, das thematische Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ und das afrikaweite Programm) in spezifische Ziele erfolgt im Rahmen der mehrjährigen Programmierung und der Jahresaktionsprogramme, in denen die von der EU durchzuführenden Maßnahmen jeweils unter Angabe der erwarteten Ergebnisse und der angestrebten Auswirkungen im Einzelnen beschrieben werden. Bei der Festlegung der spezifischen Ziele werden dann jeweils die Besonderheiten der fraglichen Maßnahme berücksichtigt.

Die Millenniumsentwicklungsziele bzw. die international vereinbarten Armutsminderungsziele, die ab 2015 an deren Stelle treten, bieten hier bewährte Leistungsindikatoren:

Nr. 1: MDG 1 – Beseitigung von Armut und Hunger

– Den Anteil der Menschen halbieren, deren Einkommen weniger als 1 USD am Tag beträgt

– Produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle verwirklichen, einschließlich Frauen und junger Menschen

– Den Anteil der Menschen halbieren, die Hunger leiden

Nr. 2: MDG 2 – Allgemeine Grundbildung

Sicherstellen, dass Kinder in der ganzen Welt, Jungen wie Mädchen, eine Grundschulbildung vollständig abschließen können

Nr. 3: MDG 3 – Gleichstellung der Geschlechter

Das Geschlechtergefälle in der Grund- und Sekundarschulbildung und auf allen Bildungsebenen beseitigen

Nr. 4: MDG 4 – Senkung der Kindersterblichkeit

Die Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren um zwei Drittel senken

Nr. 5: MDG 5 – Verbesserung der Müttergesundheit

– Müttersterblichkeit um drei Viertel senken

– Allgemeinen Zugang zu Diensten der reproduktiven Gesundheit sicherstellen

Nr. 6: MDG 6 – Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und anderen Krankheiten

– Die Ausbreitung von HIV/AIDS zum Stillstand bringen und allmählich umkehren

– Allgemeinen Zugang zu HIV/AIDS-Behandlung für alle Behandlungsbedürftigen sicherstellen

– Die Ausbreitung von Malaria und anderen schweren Krankheiten zum Stillstand bringen und allmählich umkehren

Nr. 7: MDG 7 – Ökologische Nachhaltigkeit

– Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung in einzelstaatliche Politiken und Programme integrieren und den Verlust von Umweltressourcen umkehren

– Den Verlust an biologischer Vielfalt reduzieren, mit einer signifikanten Reduzierung der Verlustraten

– Den Anteil der Menschen um die Hälfte senken, die keinen nachhaltigen Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser und grundlegenden sanitären Einrichtungen haben

– Bis 2020 eine erhebliche Verbesserung der Lebensbedingungen von mindestens 100 Millionen Slumbewohnern herbeiführen

Nr. 8: MDG 8 – Weltweite Entwicklungspartnerschaft

– Ein offenes, regelgestütztes, berechenbares und nicht diskriminierendes Handels- und Finanzsystem entwickeln

– Den Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnen- und der kleinen Inselstaaten Rechnung tragen

– Die Schuldenprobleme der Entwicklungsländer durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene umfassend angehen

– In Zusammenarbeit mit den Pharmaunternehmen unentbehrliche Arzneimittel zu bezahlbaren Kosten in den Entwicklungsländern verfügbar machen

– In Zusammenarbeit mit dem Privatsektor dafür sorgen, dass die Vorteile der neuen Technologien, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechnologien, genutzt werden können

ABM/ABB-Tätigkeiten

19 02: Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

19 09: Beziehungen zu Lateinamerika

19 10: Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen)

21 02: Ernährungssicherheit

21 03: Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

21 04: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

21 05: Menschliche und soziale Entwicklung

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Mit dieser Verordnung werden die wesentlichen Elemente der Maßnahmen der EU und die Grundlage für ihr Tätigwerden festgelegt. Die genauen Maßnahmen werden im Rahmen der mehrjährigen Programmierung und in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, in denen die von der EU durchzuführenden Maßnahmen unter Angabe der erwarteten Ergebnisse und der angestrebten Auswirkungen im Einzelnen beschrieben werden. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten der fraglichen Maßnahme spezifische Indikatoren festgelegt.

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Mit dieser Verordnung werden die wesentlichen Elemente der Maßnahmen der EU und die Grundlage für ihr Tätigwerden festgelegt. Die genauen Maßnahmen werden im Rahmen der mehrjährigen Programmierung und in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, in denen die von der EU durchzuführenden Maßnahmen unter Angabe der erwarteten Ergebnisse und der angestrebten Auswirkungen im Einzelnen beschrieben werden. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten der fraglichen Maßnahme spezifische Indikatoren festgelegt.

International vereinbarte Zielvorgaben und Indikatoren zu den MDG und zum Klimawandel sind bereits bekannt. Für alle relevanten politischen Instrumente der EU müssen klare Benchmarks sowie Vorschriften für Monitoring und Berichterstattung festgelegt werden. Für das Monitoring der Erreichung angemessener Ergebnisse für die am stärksten benachteiligten Gruppen in die Gesellschaft im Hinblick auf die Förderung der sozialen Inklusion wird es wichtig sein, die Indikatoren aufzuschlüsseln.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Siehe Folgenabschätzung und Begründung.

Die EU engagiert sich weiterhin dafür, Entwicklungsländern gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Zielen der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) dabei zu helfen, die Armut in Partnerländern und –regionen zu mindern und schließlich zu beseitigen.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Die EU befindet sich in einer einzigartig neutralen und unparteiischen Position, die es ihr ermöglicht, Drittstaaten im Namen der Mitgliedstaaten und gemeinsam mit ihnen im Rahmen des auswärtigen Handelns zu unterstützen, und die ihr in den Ländern, in denen sie tätig ist, eine größere Glaubwürdigkeit verleiht. Allein die EU verfügt über die kritische Masse, um auf globale Herausforderungen wie Armutsminderung und Klimawandel zu reagieren. Dank ihrer Größe und des bestehenden Netzwerks internationaler Vereinbarungen kann die EU Hilfe auch in die entlegensten Armutsgebiete bringen und dort Hilfsmaßnahmen durchführen bzw. koordinieren.

In ihrer Rolle als Förderer von Integration und Multilateralismus kann die Union mehr tun als andere internationale Organisationen.

Durch das geeinte Handeln kann die Union größere Wirkungen erzielen und hat im Politikdialog und in der Geberzusammenarbeit größeres Gewicht.

Die Zusammenarbeit mit der EU ist auch kostenwirksamer, da die Verwaltungskosten unter dem Durchschnitt liegen.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Aus den Evaluierungen, den Berichten des Rechnungshofs wie auch aus den Halbzeitüberprüfungen der geografischen Programme wird deutlich, dass die Unterstützung im Rahmen des DCI in den durch dieses Instrument geförderten Entwicklungsländern Fortschritte bei der Verwirklichung mehrerer MDG ermöglicht hat. Allerdings ist es nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung an den Regierungen der Empfängerländer, die erforderlichen Reformen und Strategien, die die treibende Kraft hinter diesen Errungenschaften sind, anzunehmen und umzusetzen.

Dank der neuen Durchführungsmodalitäten für das DCI wie Budgethilfe und Sektorkonzept konnte die Zusammenarbeit mit den Partnerländern vertieft werden: Es ist eine klare Verbindung zwischen dem Niveau des Politikdialogs mit den Empfängerländern und der zur Bereitstellung der Hilfe gewählten Modalität zu erkennen. Zudem haben die neuen Durchführungsmodalitäten, die Kofinanzierungslösungen mit anderen Gebern ermöglichen, eine effizientere Arbeitsteilung ermöglicht.

Die thematischen Programme haben der Kommission im Umgang mit besonderen Herausforderungen eine zusätzliche Flexibilität vermittelt und ihr auch ein nützliches Instrument zur Ergänzung der geografischen Programme an die Hand gegeben.

Vor dem Hintergrund der Globalisierung müssen die interne Politik und das auswärtige Handeln sich gegenseitig verstärken. Dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass Bündelung und nicht Vervielfältigung der Maßnahmen das Schlüsselwort sein muss. Bei der bestehenden Struktur konnte die Kommission nicht rasch in hinreichend großem Maßstab tätig werden, obwohl sich nur so die Wirksamkeit der internen Politik der EU hätte sicherstellen lassen.

In manchen Fällen waren die thematischen Programme nicht flexibel genug, um auf die jüngsten globalen Krisen (z. B. Nahrungsmittelpreiskrise, Vogelgrippe) reagieren oder den auf höchster politischer Ebene eingegangenen internationalen Verpflichtungen (z. B. biologische Vielfalt und Klimawandel) erfüllen zu können. Daher ist bei der Mittelausstattung für den Bereich der thematischen Programme eine größere Flexibilität erforderlich, um im Bereich der globalen öffentlichen Güter und Herausforderungen ein verlässliches langfristiges Engagement zu ermöglichen und auf die verschiedenen Schocks, die die ärmsten Bevölkerungsschichten besonders hart treffen, reagieren zu können.

Die Entwicklungszusammenarbeit ist weiterhin zu stark zersplittert und übermäßig ehrgeizig angelegt. Zudem sollte die Komplementarität zwischen den geografischen und den thematischen Programmen erhöht werden.

Die besonderen Bedürfnisse von Ländern, die sich in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden, wurden nicht ausreichend berücksichtigt, und durch die starren Strukturen des Entscheidungsprozesses für Mittelzuweisung, Programmierung und Durchführung war es für die EU schwierig, zügig auf sich rasch verändernde Situationen zu reagieren.

Im DCI waren Richtbeträge für die einzelnen Regionen vorgesehen und es wurde keine Reserve nicht zugewiesener Mittel geschaffen, so dass die Möglichkeiten, Ressourcen für unvorhergesehenen Bedarf zu mobilisieren, beschränkt waren.

Schließlich ist der derzeitige Programmierungs- und Durchführungsprozess für das DCI zu komplex und erlaubt keine Abstimmung des Programmierungszyklus der EU auf die Programmierungszyklen ihrer Partnerländer, und auch die gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten wird nicht ausreichend begünstigt. Zudem gibt es keinen klaren Rechtsrahmen für den Einsatz innovativer Instrumente, die von anderen Gebern eingesetzt werden, wie Mischfinanzierung und öffentlich-private Partnerschaften.

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Das überarbeitete Instrument wird Bestandteil der Gesamtarchitektur der Finanzierungsinstrumente im Bereich auswärtiges Handeln sein und ist in vier Kapitel untergliedert: ein politisches Kapitel, das vor allem der Zusammenarbeit mit Partnerländern im Rahmen des Haushaltsplans und außerhalb des Haushaltsplans gewidmet ist, Behandlung von Querschnittsprioritäten und bereichsübergreifenden Werten, humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz sowie Krisenmanagement.

Darüber hinaus wird die Entwicklungszusammenarbeit für die einzelnen Länder ergänzend zu dem neuen „Partnerschaftsinstrument“ angelegt sein. Das Zusammenspiel zwischen DCI, EEF und ENPI wird im Rahmen der thematischen Dotierungen für die Teile Zivilgesellschaft/lokale Behörden sowie globale Güter und Herausforderungen besonders zum Tragen kommen, da diese Dotierungen in den geographischen Gebieten, die durch die jeweiligen Instrumente abgedeckt sind, Maßnahmen in den folgenden Bereichen umfassen und/oder ergänzen werden: Unterstützung der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden, Klimawandel, Energie, Ernährungssicherheit, menschliche Entwicklung und Migration.

Das Zusammenspiel mit der Handelspolitik, insbesondere den Präferenzsystemen APS, APS+ und „Alles außer Waffen“ (EBA) aber auch den Handelsvereinbarungen, wird bei den im Rahmen des DCI finanzierten Maßnahmen zu Handelsförderung und handelsbezogener Hilfe sowohl auf bilateraler als auch auf regionaler Ebene weiterhin von besonderer Bedeutung sein.

Vor dem Hintergrund der Globalisierung werden verschiedene interne EU-Politiken (wie Umwelt, Klimawandel, Beschäftigung (einschließlich menschenwürdiger Arbeit), Geschlechtergleichstellung, Energie, Wasser, Verkehr, Recht und Sicherheit, Forschung, Informationsgesellschaft, Migration und Fischerei) zunehmend auch Teil des auswärtigen Handelns der EU, und im Einklang mit der Agenda EU 2020 und dem Vertrag von Lissabon müssen sich die internen und die externen Maßnahmen gegenseitig ergänzen. Dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass Bündelung und nicht Vervielfältigung der Maßnahmen höchste Priorität sein muss. Die wichtigsten Argumente: i) Kohärenz unseres auswärtigen Handelns, ii) Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere Verpflichtung, die Anzahl der Akteure und der Programme zu verringern, und iii) Erzielung optimaler Synergien zwischen den verschiedenen strategischen Zielen.

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

x Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– ¨  Vorschlag/Initiative

– x Finanzielle Auswirkungen: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer ab dem 1.1.2014

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung [32]

x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– x Exekutivagenturen

– x von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[33]

– x nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

x Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

x Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die im Rahmen dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen werden im Wege der direkten zentralen Verwaltung am Sitz der Kommission und/oder durch die mit der Verwaltung beauftragten Delegationen der Union bzw. im Wege anderer in der Haushaltsordnung zur besseren Verwirklichung der Ziele der Verordnung vorgesehenen Verwaltungsmodalitäten durchgeführt.

Die Durchführung im Wege der gemeinsamen Verwaltung kann gegebenenfalls für spezifische Maßnahmen mit Agenturen und Einrichtungen der Vereinten Nationen, mit europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen wie der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Weltbank oder der Afrikanischen Entwicklungsbank und anderen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen internationalen Organisationen vorgesehen werden.

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Monitoring- und Evaluierungssysteme der Europäischen Kommission sind zunehmend ergebnisorientiert: An ihnen sind sowohl interne Mitarbeiter als auch externe Fachleute beteiligt.

Referenten in den Delegationen und den zentralen Dienststellen überwachen fortlaufend die Durchführung der Projekte und Programme auf verschiedenen Wegen, u. a. soweit wie möglich durch Vor-Ort-Besuche. Das Monitoring liefert wertvolle Informationen zu den Fortschritten; auf dieser Grundlage können tatsächliche und potenzielle Engpässe ermittelt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

Externe, unabhängige Experten werden mit der Beurteilung der Leistungen der EU-Maßnahmen im Außenbereich anhand von drei verschiedenen Systemen beauftragt. Diese Beurteilungen tragen zur Rechenschaftspflicht und zur Verbesserung der laufenden Maßnahmen bei; zudem können so Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen gewonnen werden, die wiederum in künftige Strategien und Maßnahmen einfließen. Alle eingesetzten Instrumente legen die international anerkannten Evaluierungskriterien des OECD-DAC unter Einbeziehung der (potenziellen) Wirkungen zugrunde.

Auf Projektebene vermittelt zunächst das von den zentralen Dienststellen verwaltete ergebnisorientierte Monitoring-System (Results Oriented Monitoring – ROM) einen knappen, fokussierten Eindruck der Qualität einer Stichprobe der durchgeführten Maßnahmen. Unter Rückgriff auf eine stark strukturierte, standardisierte Methodik vergeben unabhängige ROM-Experten Benotungen, anhand derer Stärken und Schwächen des Projekts deutlich werden, und sprechen Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit aus.

Evaluierungen auf Projektebene, die von den für die betreffenden Projekte zuständigen EU-Delegationen verwaltet werden, liefern eine detailliertere und eingehendere Analyse und helfen den Projektleitern dabei, laufende Maßnahmen zu verbessern und künftige Maßnahmen vorzubereiten. Unabhängige externe Experten mit Fachwissen in den entsprechenden Themenbereichen und geografischen Gebieten werden mit der Durchführung der Analysen beauftragt und tragen Feedback und Dokumentation von allen Beteiligten zusammen, nicht zuletzt von den Endempfängern.

Die Kommission führt ferner strategische Evaluierungen ihrer Strategien durch – von Programmierung und Strategie bis hin zur Durchführung von Maßnahmen in spezifischen Sektoren (wie Gesundheit, Bildung usw.), einem gegebenen Land, einer Region oder im Rahmen eines spezifischen Instruments. Diese Evaluierungen liefern wichtigen Input für die Formulierung der politischen Strategien und die Gestaltung der Instrumente und Projekte. All diese Evaluierungen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht, und eine Zusammenfassung der Ergebnisse wird in den Jahresbericht an den Rat und das Europäische Parlament aufgenommen.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

Risikoumfeld

Das Tätigkeitsumfeld, in dem die im Rahmen dieses Instruments vorgesehene Hilfe geleistet wird, ist von den folgenden Risiken gekennzeichnet, die zu Beeinträchtigungen bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments, zu einer suboptimalen Finanzverwaltung und/oder zur Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften (Abweichungen von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit) führen könnten:

– mangelnde wirtschaftliche/politische Stabilität und/oder Naturkatastrophen können zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei Planung und Durchführung der Maßnahmen führen, insbesondere in fragilen Staaten;

– mangelnde institutionelle oder administrative Kapazitäten in den Partnerländern können zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei Planung und Durchführung der Maßnahmen führen;

– geografisch weit zerstreute Projekte und Programme (die mehrere Staaten/Gebiete/Regionen abdecken) können logistische und ressourcenbezogene Herausforderungen für das Monitoring mit sich bringen – insbesondere bei Follow-Up-Maßnahmen vor Ort;

– die Vielfalt der potenziellen Partner/Empfänger mit unterschiedlichen internen Kontrollsystemen und –kapazitäten können zu einer Zersplitterung der Ressourcen führen, die der Kommission zur Unterstützung und Überwachung der Durchführung zur Verfügung stehen, und daher die Wirksamkeit und Effizienz dieser Ressourcen beeinträchtigen;

– unzureichende Qualität und Quantität der verfügbaren Daten zu Ergebnissen und Wirkung der Durchführung der Außenhilfe/der nationalen Entwicklungspläne in den Partnerländern können die Fähigkeit der Kommission, über die Ergebnisse zu berichten und Rechenschaft abzulegen, beeinträchtigen.

Erwartetes Risiko in Bezug auf die Nichteinhaltung geltender Vorschriften

In Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften wird im Rahmen des Instruments das Ziel angestrebt, das Risiko der Abweichungen (Fehlerquote) für das EuropeAid-Portfolio auf dem bisherigen Stand zu halten, d. h. dass die bereinigte Restfehlerquote (auf mehrjähriger Basis nach Ausführung aller geplanten Kontrollen und Korrekturen der abgeschlossenen Verträge) weniger als 2 % betragen sollte. Dies entsprach bislang einer geschätzten Fehlerquote von 2 %-5 % bei der vom Europäischen Rechnungshof im Hinblick auf die jährliche Zuverlässigkeitserklärung gezogenen jährlichen Zufallsstichprobe von Vorgängen. EuropeAid betrachtet dies angesichts des mit hohen Risiken behafteten Umfelds, in dem es tätig ist, und unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der erforderlichen Kostenwirksamkeit der Kontrollen zur Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften als das niedrigste erreichbare Risikoniveau in Bezug auf die Nichteinhaltung.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Internes Kontrollsystem von EuropeAid

Die internen Kontroll-/Verwaltungsverfahren von EuropeAid sollen hinreichende Gewähr im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele betreffend die Wirksamkeit und Effizienz seiner Tätigkeiten, die Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung und die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften bieten.

Wirksamkeit und Effizienz

Um die Wirksamkeit und Effizienz seiner Tätigkeiten zu gewährleisten (und das hohe Risikoniveau im Umfeld für die auswärtige Hilfe zu senken) wird EuropeAid zusätzlich zu allen Elementen der kommissionsweiten strategischen Politikgestaltung und Planung, den internen Prüfungen und den anderen Anforderungen der Standards der Kommission für interne Kontrollen weiterhin auf einen maßgeschneiderten Verwaltungsrahmen zurückgreifen, der bei allen Instrumenten von EuropeAid zum Einsatz kommt und folgende Komponenten umfasst:

– dezentrale Verwaltung des überwiegenden Teils der Außenhilfe durch die EU-Delegationen vor Ort

– klare und formell vorgegebene Struktur der finanziellen Verantwortlichkeit: Übertragung vom bevollmächtigen Anweisungsbefugten (Generaldirektor) und Weiterübertragung vom nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Direktor) in den zentralen Dienststellen an den Delegationsleiter

– regelmäßige Berichterstattung der EU-Delegationen an die zentralen Dienststellen (Verwaltungsberichte über die Außenhilfe – External Assistance Management Reports) einschließlich einer jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch den Delegationsleiter

– Bereitstellung eines umfassenden Fortbildungsangebots für Mitarbeiter in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen

– erhebliche Unterstützung und Beratung der Delegationen durch die zentralen Dienststellen (u. a. über das Internet)

– regelmäßige „Überprüfungsbesuche“ in „dezentralen“ Delegationen (alle 3 bis 6 Jahre)

– eine Methodik für den Projekt- und Programmanagementzyklus mit den folgenden Elementen:

– anspruchsvolle Hilfsmittel für den Entwurf der Maßnahmen und die Wahl der Durchführungsmethode, des Finanzierungsmechanismus und des Verwaltungssystems sowie für die Beurteilung und Auswahl der Durchführungspartner usw.

– Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement, Monitoring und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung, einschließlich regelmäßiger externer Monitoring-Besuche bei Projekten

– aussagekräftige Evaluierungs- und Audit-Komponenten

Finanzberichterstattung und Rechnungsführung

EuropeAid wird bei der Rechnungsführung und Finanzberichterstattung weiterhin die höchsten Standards zugrunde legen und sich dabei auf das auf der Periodenrechnung beruhende Rechnungsführungssystem der Kommission (ABAC) sowie auf spezifische Hilfsmittel für die auswärtige Hilfe, wie das gemeinsame Relex-Informationssystem (Common Relex Information System – CRIS), stützen.

Was die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften angeht, so sind die diesbezüglichen Kontrollmethoden in Abschnitt 2.3 beschrieben (Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten).

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Angesichts des mit hohen Risiken behafteten Umfelds, in dem EuropeAid tätig ist, muss sein System eine erhebliche Fehlerwahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften (Unregelmäßigkeiten) bei den Vorgängen antizipieren und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes Niveau an Kontrollen für Prävention, Fehlererkennung und Korrekturen vorsehen. Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen von EuropeAid in Bezug auf etwaige Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche Ex-ante-Kontrollen stützen werden, die in mehrjährigen Abständen sowohl von externen Prüfern als auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen werden, bevor die Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (während noch einige der Ex-Post-Prüfungen und –Kontrollen durchgeführt werden), was deutlich über die nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen Schutzmaßnahmen hinausgeht. Der von EuropeAid vorgesehene Handlungsrahmen für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften umfasst unter anderem die folgenden Hauptkomponenten:

Präventivmaßnahmen

– Obligatorische Grundkurse zum Thema Betrug für mit der Verwaltung der Hilfe befasste Mitarbeiter und Prüfer

– Bereitstellung von Orientierungshilfen (u. a. per Internet) einschließlich des Handbuchs für Vergabeverfahren, des Handbuchs EuropeAid Companion und des Financial Management Toolkit (für Durchführungspartner)

– Ex-ante-Beurteilungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei den für die Verwaltung der entsprechenden EU-Mittel im Rahmen der gemeinsamen bzw. dezentralen Verwaltung zuständigen Stellen geeignete Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eingeführt wurden, um Betrug bei der Verwaltung der EU-Mittel verhindern und erkennen zu können

– Vorab-Prüfung der in dem Partnerland verfügbaren Betrugsbekämpfungsverfahren als Teil der Beurteilung des Kriteriums Förderfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Bereitstellung von Budgethilfe (d. h. aktive Verpflichtung, Betrug und Korruption zu bekämpfen, angemessene Aufsichtsbehörden, ausreichende Kapazität des Justizwesens und wirksame Reaktions- und Sanktionsverfahren)

– Die Kommission hat 2008 in Accra die Internationale Geber-Transparenz-Initiative (International Aid Transparency Initiative – IATI) unterzeichnet und sich damit zu einem Standard für die Transparenz der Hilfe verpflichtet, mit dem die Bereitstellung von zeitnäheren, detaillierteren und regelmäßigeren Daten und Dokumenten zu den entsprechenden Mittelflüssen gewährleistet wird.

– Im Vorfeld des nächsten Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im November 2011 in Busan setzt die Kommission seit dem 14. Oktober 2011 die erste Phase des IATI-Standards für die Transparenz bei der Veröffentlichung von Angaben zu den Hilfeleistungen um. Darüber hinaus wird die Kommission zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten an der Entwicklung einer gemeinsamen webgestützten IT-Anwendung („TR-AID“) arbeiten, die die über IATI und andere Quellen bereitgestellten Daten zu der EU-Hilfe zu nutzerfreundlichen Informationen aufbereitet.

Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen

– Externe Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich vorgeschrieben/risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof

– nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und Wiedereinziehungen

– Aussetzung der EU-Finanzierung bei schweren Betrugsfällen, einschließlich in großem Maßstab betriebener Korruption, bis die Behörden geeignete Maßnahmen getroffen haben, um Abhilfe zu schaffen und derartige Betrugsfälle künftig zu verhindern

– EuropeAid wird ferner seine Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit der am 24. Juni 2011 angenommenen neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) konzipieren, um unter anderem Folgendes sicherzustellen:

– die internen Kontrollen von EuropeAid im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfung sind uneingeschränkt auf die CAFS abgestimmt;

– das Konzept von EuropeAid für das Betrugsrisikomanagement ist so angelegt, dass betrugsgefährdete Bereiche ermittelt und entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen werden können;

– im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme können Daten abgerufen werden, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Vermeidung von Doppelfinanzierungen);

– wo erforderlich, können Netzwerkgruppen und geeignete IT-Hilfsmittel geschaffen werden, die sich mit der Analyse von Betrugsfällen im Bereich der Außenhilfe befassen.

2.4. Schätzung von Kosten und Nutzen der Kontrollen

Für das EuropeAid-Portfolio insgesamt werden die Kosten für interne Kontrolle/Verwaltung in der Haushaltsplanung für den Zeitraum 2014-2020 im Jahresdurchschnitt auf 658 Mio. EUR veranschlagt. Dieser Betrag beinhaltet die Verwaltung des EEF, dessen Durchführung in die EuropeAid-Verwaltungsstruktur eingebunden ist. Diese „nicht operativen“ Ausgaben entsprechen rund 6,4 % des veranschlagten jährlichen Betrags von 10,2 Mrd. EUR für die gesamten Mittelbindungen (operative Mittel und Verwaltungsmittel) von DEVCO im Rahmen seiner aus dem Gesamthaushalt der EU und dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2014-2020.

Diese Verwaltungskosten berücksichtigen die Kosten für das gesamte EuropeAid-Personal in den zentralen Dienststellen und den Delegationen, ferner Infrastruktur, Reisekosten, Fortbildung, Monitoring, Evaluierung und Auditverträge (einschließlich der von den Empfängern vergebenen Verträge).

EuropeAid beabsichtigt, die Verhältniszahl Verwaltungskosten/operative Kosten im Rahmen der verbesserten und vereinfachten Regelungen der neuen Instrumente im Laufe der Zeit zu senken und sich dabei auf die in der überarbeiteten Fassung der Haushaltsordnung zu erwartenden Veränderungen zu stützen. Der wichtigste Nutzen dieser Verwaltungskosten ergibt sich aus der Verwirklichung der strategischen Ziele, dem effizienten und wirksamen Ressourceneinsatz und der Durchführung solider kostengünstiger Präventivmaßnahmen und anderer Kontrollen, mit denen die recht- und ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel sichergestellt wird.

Trotz der Bemühungen, die Art und Ausrichtung der Verwaltungsmaßnahmen und der Kontrollen in Bezug auf das Portfolio weiter zu verbessern, sind diese Kosten insgesamt notwendig, damit die Ziele der Instrumente mit dem geringsten Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften (Restfehlerquote von unter 2 %) wirksam und effizient erreicht werden können. Diese Kosten sind deutlich niedriger als die Kosten, die möglicherweise entstehen, wenn die internen Kontrollen in diesem mit hohen Risiken behafteten Bereich reduziert oder ganz abgeschafft werden.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr–jährigen Finanz–rahmens || Haushaltslinie || Art der Mittel || Finanzierungsbeiträge

Rubrik IV Globales Europa || GM/NGM ([34]) || von EFTA-Ländern[35] || von Kandidatenländern[36] || von Dritt–ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

19 || 19 01 04: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ DCI || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

19 || 19 02: Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

19 || 19 09: Beziehungen zu Lateinamerika || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

19 || 19 10: Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen) || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

19 || 19 11: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs Außenbeziehungen || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

21 || 21 01 04 Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

21 || 21 02: Ernährungssicherheit || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

21 || 21 03: Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

21 || 21 04: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

21 || 21 05: Menschliche und soziale Entwicklung || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien[37]

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri–gen Finanz–rahmens || Haushaltslinie || Art der Mittel || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Rubrik ……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber–ländern || von Dritt–ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: 4 || Nummer ||

GD: DEVCO || || || Jahr N[38] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Finanzierungsinstrument für die Entwicklungs­zusammen­arbeit (19 02, 19 09, 19 10, 21 02, 21 03, 21 04, 21 05, 21 06) || Verpflichtungen || (1) || 2 606,815 || 2 788,125 || 2 980,045 || 3 182,977 || 3 390,185 || 3 614,782 || 3 846,274 || 22 409,105

Zahlungen || (2) || 411,383 || 579,190 || 1 206,218 || 1 765,760 || 2 383,491 || 3 257,677 || 12 805,385 || 22 409,105

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[39] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie: 19 01 04 01 und 21 01 04 01 || || (3) || 109,885 || 114,975 || 120,254 || 125,723 || 135,115 || 136,918 || 142,726 || 885,595

Mittel INSGESAMT für GD DEVCO || Verpflichtungen || =1+3 || 2 716,700 || 2 903,100 || 3 100,300 || 3 308,700 || 3 525,300 || 3 751,700 || 3 989,000 || 23 294,700

Zahlungen || =2+3 || 521,268 || 694,165 || 1 326,472 || 1 891,483 || 2 518,606 || 3 394,595 || 12 948,111 || 23 294,700

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 2 606,815 || 2 788,125 || 2 980,045 || 3 182,977 || 3 390,185 || 3 614,782 || 3 846,274 || 22 409,105

Zahlungen || (5) || 411,383 || 579,190 || 1 206,218 || 1 765,760 || 2 383,491 || 3 257,677 || 12 805,385 || 22 409,105

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 109,885 || 114,975 || 120,254 || 125,723 || 135,115 || 136,918 || 142,726 || 885,595

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <4> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || = 4+ 6 || 2 716,700 || 2 903,100 || 3 100,300 || 3 308,700 || 3 525,300 || 3 751,700 || 3 989,000 || 23 294,700

Zahlungen || = 5+ 6 || 521,268 || 694,165 || 1 326,472 || 1 891,483 || 2 518,606 || 3 394,595 || 12 948,111 || 23 294,700

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT

GD: DEVCO ||

Ÿ Personalausgaben || 85,041 || 84,182 || 83,329 || 82,480 || 82,480 || 82,480 || 82,480 || 582,473

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,909 || 3,818 || 3,781 || 3,755 || 3,755 || 3,755 || 3,755 || 26,528

GD DEVCO INSGESAMT || Mittel || 88,950 || 88,000 || 87,110 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 609,001

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 88,950 || 88,000 || 87,110 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 609,001

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 2 805,650 || 2 991,100 || 3 187,410 || 3 394,935 || 3 611,535 || 3 837,935 || 4 075,235 || 23 903,701

Zahlungen || 610,218 || 782,165 || 1 413,582 || 1 977,718 || 2 604,841 || 3 480,830 || 13 034,346 || 23 903,701

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahre N+4 bis N+7 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

|| || || Kosten || Kosten || Kosten || Kosten || Kosten || Kosten || Insgesamt kosten

Geografische Programme[40] || || || || || || || || .

Zwischensumme || 1 631,732 || 1 743,689 || 1 862,134 || 1 987,305 || 2 117,402 || 2 253,384 || 2 395,938 || 13 991,50

Thematisches Programm globale öffentliche Güter und Herausforderungen … || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme || 735,099 || 785,536 || 838,895 || 895,285 || 953,894 || 1 015,154 || 1 079,375 || 6 303,20

Thematisches Programm Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme || 233,246 || 249,250 || 266,181 || 284,073 || 302,670 || 322,108 || 342,485 || 2 000,00

Afrikaweites Programm || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme || 116,623 || 124,625 || 133,090 || 142,037 || 150,335 || 161,054 || 171,242 || 1 000,00

GESAMTKOSTEN || 2 716,700 || 2 903,100 || 3 100,300 || 3 308,700 || 3 525,300 || 3 751,700 || 3 989,000 || 23 294.,70

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N[41] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2107 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 85,041 || 84,182 || 83,329 || 82,480 || 82,480 || 82,480 || 82,480 || 582,473

Sonstige Verwaltungs–ausgaben || 3,909 || 3,818 || 3,781 || 3,755 || 3,755 || 3,755 || 3,755 || 26,528

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 88,950 || 88,000 || 87,110 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 609,001

Außerhalb der RUBRIK 5[42] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 97,417 || 101,668 || 106,059 || 110,589 || 115,154 || 119,788 || 124,527 || 775,203

Sonstige Verwaltungs–ausgaben || 12,467 || 13,307 || 14,195 || 15,134 || 19,961 || 17,129 || 18,199 || 110,392

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 109,885 || 114,975 || 120,254 || 125,723 || 135,115 || 136,918 || 142,726 || 885,595

INSGESAMT || 198,835 || 202,976 || 207,364 || 211,958 || 221,350 || 223,152 || 228,961 || 1 494,596

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 357,2 || 353,6 || 350,1 || 346,6 || 346,6 || 346,6 || 346,6

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 157,8 || 156,2 || 154,6 || 153,0 || 153,0 || 153,0 || 153,0

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[43] ||

|| XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 24,1 || 23,9 || 23,6 || 23,4 || 23,4 || 23,4 || 23,4

|| XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 yy[44] || - am Sitz[45] || 146,3 || 143,5 || 140,6 || 137,9 || 135,2 || 132,5 || 129,9

|| - in den Delegationen || 985,7 || 1032,7 || 1081,2 || 1131,2 || 1181,7 || 1232,9 || 1285,3

|| XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

|| INSGESAMT || 1 671,1 || 1 709,8 || 1 750,1 || 1 792,1 || 1 839,8 || 1 888,4 || 1 938,1

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete ||

Externes Personal ||

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020

– ý  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[46].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– ý Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ý  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[47]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               Hinzu kommen der EEF, der Weltklima- und Biodiversitätsfonds und die Soforthilfereserve, die nicht Teil des EU-Haushalts sind.

[2]               Maßnahmen mit Bezug zu nachhaltigen Energien werden von zentraler Bedeutung für die Ausgaben im Bereich Klimawandel sein. Ferner werden gesundheitsförderliche Ökosystemleistungen angesichts ihrer Schlüsselrolle in Bezug auf die Nahrungsmittelerzeugung und die biologische Vielfalt, insbesondere wenn sie auch zur Klimaresistenz beitragen, zu den auf dem Gebiet Ernährungssicherung und nachhaltige Landwirtschaft zählen.

[3]               ABl. L…

[4]               „Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig.“ (Artikel 208).

[5]               Zum Thema Energieversorgung und internationale Zusammenarbeit siehe die Mitteilung „Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“, KOM(2011) 539 vom 7.9.2011.

[6]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

[7]               Beschluss (EU) 2010/427 des Rates.

[8]               ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

[9]               Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen, Resolution der Generalversammlung vom 18. September 2000.

[10]             Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union „Der Europäische Konsens“, ABl. C 46 vom 24.2.2006, S.1.

[11]             Mitteilung vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[12]             Mitteilung vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[13]             Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Mai 2007 zum „EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik“ (Dok. 9558/07).

[14]             Schlussfolgerungen des Rates vom 17. November 2009 zu einem operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (Dok. 15912/09), erweitert und konsolidiert am 11. Januar 2011 (Dok. 18239/10).

[15]             The Africa-EU Strategic Partnership – A Joint Africa-EU Strategy, verabschiedet auf dem Gipeltreffen von Lissabon, 9. Dezember 2007.

[16]             Sicherheit und Entwicklung – Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. November 2007 (Dok. 15097/07).

[17]             Eine Reaktion der EU auf fragile Situationen – Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. November 2007 (Dok. 11518/07).

[18]             Schlussfolgerungen des Rates zur Konfliktprävention, 3101. Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten), Luxemburg, 20. Juni 2011.

[19]             KOM(2010) 2020 endg.

[20]             KOM(2011) 500 endg.

[21]             KOM(2011) 637 endg.

[22]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[23]             ABl. L…

[24]             ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

[25]             ABl. L…

[26]             ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

[27]             ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

[28]             Grundsätzlich sollen die Mittel gleichmäßig auf die Bereiche Umwelt und Klimawandel aufgeteilt werden.

[29]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[30]             DEVCO wird parallel dazu für das Haushaltsjahr 2014 eine Änderung der Politikbereiche beantragen.

[31]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[32]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[33]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[34]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[35]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[36]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[37]             Wird zu einem späteren Zeitpunkt ausgefüllt.

[38]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[39]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[40]             Wie in Ziffer 1.4.2. „Spezifische Ziele – Nur die verschiedenen Programme der Verordnung wurden in die Tabelle aufgenommen …“

[41]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[42]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[43]             AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger.

[44]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[45]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[46]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[47]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.