Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit /* KOM/2011/0840 endgültig - 2011/0406 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die große Zahl der Menschen,
die in Armut leben, ist weiterhin ein wesentliches Problem in
Entwicklungsländern. Zwar wurden bereits erhebliche Fortschritte erzielt,
dennoch kommen die meisten Entwicklungsländer bei der Verwirklichung der
Millenniumsentwicklungsziele (MDG) nicht wie geplant voran und sind nicht in
der Lage, sich erfolgreich auf einen Weg eines in jeder Hinsicht –
wirtschaftlich, sozial und ökologisch – nachhaltigen Wachstums – zu begeben,
wobei unter den ökologischen Aspekt auch Klimaschutz und Anpassung an den
Klimawandel fallen. Diese Situation wird durch
die anhaltenden globalen Herausforderungen noch verschärft, und die
Entwicklungsländer wurden durch die häufigen Krisen der jüngsten Zeit, die unter
anderem zu sozialer und wirtschaftlicher Instabilität, zur Zunahme der
Migrationsbewegungen, mangelnder Ernährungssicherheit und gesteigerter
Anfälligkeit für externe Schocks geführt haben, besonders hart getroffen. Immer
mehr setzt sich die Erkenntnis durch, dass Umweltressourcen und natürliche
Ressourcen, die für ein nachhaltiges sozioökonomisches Wachstum unverzichtbar
sind, zunehmend durch den Klimawandel und das rasche Bevölkerungswachstum
gefährdet sind. Dies kann zu einer Verschärfung der in vielen
Entwicklungsländern bereits instabilen Lage führen und droht bestimmte
Errungenschaften der bisherigen Entwicklung zunichte zu machen. Die EU ist weiterhin
entschlossen, Entwicklungsländern dabei zu helfen, die Armut zu verringern und
schließlich zu beseitigen. Um dies zu erreichen, wurde das
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den
Zeitraum 2007-2013 geschaffen, dessen wichtigstes und übergeordnetes Ziel die
Beseitigung der Armut in den Partnerländern und ‑regionen ist. Es umfasst
drei Programmarten: i) bilaterale und regionale geografische Programme für die
Zusammenarbeit mit Asien, Lateinamerika, Zentralasien, dem Nahen und Mittleren
Osten und Südafrika, ii) thematische Programme zu den folgenden Themen: in die
Menschen investieren, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher
Ressourcen einschließlich Energie, nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden,
Ernährungssicherheit sowie Migration und Asyl sowie iii) Begleitmaßnahmen für
Zucker erzeugende Staaten. Die derzeit geltende
DCI-Verordnung läuft am 31. Dezember 2013 aus. In den verschiedenen
Überprüfungen des DCI wurden der allgemeine Mehrwert dieses
Finanzierungsinstruments und sein Beitrag zur Verwirklichung der MDG anerkannt,
allerdings wurden auch verschiedene Schwächen hervorgehoben. Neue
Herausforderungen wie auch die in der Strategie Europa 2020 festgelegten
Prioritäten und das neue Konzept für die EU-Entwicklungspolitik haben die
Kommission dazu veranlasst, einen Vorschlag zur Überarbeitung und Anpassung der
DCI-Verordnung im Einklang mit der Mitteilung „Ein Haushalt für
,Europa 2020‘“ vom 29. Juni 2011 und der Mitteilung „Für eine
EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ vom 13.
Oktober 2011 vorzulegen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Öffentliche Konsultation Die Kommission führte vom
26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine öffentliche
Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch.
Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem
Hintergrundpapier mit dem Titel „Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU
nach 2013“. Insgesamt deuteten die Antworten nicht darauf hin, dass ein
wesentlicher Wandel der derzeitigen Struktur der vorhandenen Instrumente
erforderlich wäre. Allerdings wurden auch eine Reihe von Fragen angesprochen,
die bei der Ausarbeitung der neuen DCI-Verordnung berücksichtigt wurden: ·
Die meisten Teilnehmer (rund 70 %) waren der
Auffassung, dass die finanzielle Hilfe der EU einen erheblichen Mehrwert
erbringt. Nach Ansicht der Teilnehmer sollte die EU ihre komparativen Vorteile,
die mit ihrer umfassenden Präsenz vor Ort, ihrem breit gefächerten
Sachverstand, ihrem supranationalen Charakter und ihrer Rolle als Förderer von
Koordinierung verbunden sind, nutzen. ·
Fast alle Teilnehmer (92 %) sprachen sich
für einen differenzierteren, auf das Empfängerland zugeschnittenen Ansatz als
Möglichkeit zur Steigerung der Wirkung der EU-Finanzierungsinstrumente aus. Im
Einklang mit dieser Anregung wurde die Differenzierung zwischen den
Empfängerländern gestärkt. ·
Breite Zustimmung fand auch die mögliche Anwendung
einer Konditionalität, die an die Achtung der Menschenrechte und der
Minderheiten, der verantwortungsvollen Staatsführung und der kulturellen
Vielfalt durch die Empfängerländer (78 %) bzw. an die Qualität ihrer
Politik und ihre Fähigkeit und Bereitschaft, solide politische Strategien
umzusetzen, geknüpft ist (63 %). Durch die vorgeschlagene Verordnung wird
die Bedeutung nationaler Entwicklungspläne und gemeinsam ausgearbeiteter
EU-Strategien als Grundlage für die Zusammenarbeit anerkannt. Zudem werden
darin die grundlegenden Werte und Prinzipien der EU hervorgehoben und damit die
Konditionalität und die gegenseitige Rechenschaftspflicht gestärkt. ·
Die große Mehrheit der Teilnehmer sprach sich für
mehr Flexibilität bei der Durchführung aus, insbesondere für den Umgang mit
transregionalen Herausforderungen, der ihrer Einschätzung nach durch die
„geografische Begrenzung“ der einzelnen Instrumente behindert wird (der EEF ist
auf die AKP-Staaten begrenzt, das DCI auf Lateinamerika, Asien, Zentralasien,
den Nahen und Mittleren Osten und Südafrika und das ENPI auf die
Nachbarschaftsländer). In der vorgeschlagenen Verordnung ist die Durchführung
von Maßnahmen mit transregionaler Tragweite vorgesehen und die verschiedenen
Themenbereiche werden zusammengefasst, um für eine größere Flexibilität zu
sorgen und die Durchführung zu vereinfachen. ·
Die Mehrheit der Teilnehmer stimmte der Aussage zu,
dass eine gemeinsame Programmierung und Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten
(sowie eventuell mit den Empfängerländern) die Wirkung und die Kohärenz des
auswärtigen Handelns der EU steigern, die Bereitstellung der Hilfe vereinfachen
und die allgemeinen Transaktionskosten senken könnte. Dies wurde in der
vorgeschlagenen Verordnung gebührend berücksichtigt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Intern prüfte die Kommission verschiedene
Berichte (Evaluierungen, Prüfungen, Studien, Halbzeitüberprüfungen), um
festzustellen, was funktioniert und was nicht, und zog daraus Konsequenzen für
die Gestaltung der Finanzierungsinstrumente. Es zeigte sich, dass das derzeitige DCI
dazu beigetragen hat, Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele
in den Entwicklungsländern zu erzielen. Die Durchführungsmodalitäten des DCI
wie Budgethilfe und der „sektorweite Ansatz“ haben eine intensivere
Zusammenarbeit mit den Partnerländern und eine effizientere Arbeitsteilung
durch Kofinanzierung durch die Geber ermöglicht. Allerdings wurden im Rahmen der Überprüfung
auch einige Schwachstellen ermittelt: ·
Verschiedene interne EU-Politikbereiche werden
zunehmend Teil des auswärtigen Handelns der EU. Im Einklang mit der Strategie
Europa 2020 und dem Vertrag von Lissabon ist eine gegenseitige Verstärkung der
internen Maßnahmen und des auswärtigen Handelns erforderlich geworden. Bei der
bestehenden Struktur konnte die Kommission nicht in hinreichend großem Maßstab
wirkungsvoll tätig werden. Durch die Zusammenfassung verschiedener
Themenbereiche zu einer einzigen Rubrik wird die Situation deutlich verbessert
werden. ·
In manchen Fällen waren die thematischen Programme
zu sehr aufgesplittert, um auf die globalen Krisen (z. B.
Nahrungsmittelpreiskrise, Vogelgrippe) reagieren oder die auf höchster
politischer Ebene eingegangenen internationalen Verpflichtungen (z. B. biologische
Vielfalt und Klimawandel) erfüllen zu können. Daher war bei der Nutzung
der Mittel für die thematischen Programme eine größere Flexibilität durch
Zusammenfassung der verschiedenen thematischen Programme erforderlich, um in
Bezug auf die Thematik der globalen öffentlichen Güter und Herausforderungen
ein kohärenteres, umfassendes langfristiges Engagement zu ermöglichen und auf
die verschiedenen Schocks, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen
sind, reagieren zu können. ·
Die derzeitige DCI-Verordnung deckt ein breites
Spektrum von Entwicklungsländern ab, von den am wenigsten entwickelten Ländern
bis hin zu den Ländern mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie). Die
jüngste Zunahme der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den
Partnerländern und die Entwicklung neuer Ziele erfordern eine stärkere
Differenzierung. Die vorgeschlagene neue Verordnung bietet weitere
Orientierungshilfen für eine entsprechende Differenzierung, da sie es der EU
ermöglicht, dort Zuschüsse zu gewähren, wo diese am meisten benötigt werden und
die größte Wirkung entfaltet wird. Zur Vervollständigung des Policy-Mix schlägt
die Kommission vor, ein neues Instrument zu schaffen
(Partnerschaftsinstrument), das Zielen gewidmet ist, die über die reine
Entwicklungshilfe hinausgehen. ·
Die Unterstützung regionenübergreifender
Initiativen hat sich in der bisherigen Struktur der Instrumente für die
Außenhilfe als schwierig erwiesen. Dies hat sich insbesondere bei der Umsetzung
der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie gezeigt. Die neue DCI-Verordnung bietet
eine besser Rechtsgrundlage für die Umsetzung der gemeinsamen
Afrika-EU-Strategie. ·
In der derzeit geltenden DCI-Verordnung sind die
Bestimmungen zu fragilen Staaten und zu Ländern in Nachkrisensituationen
unzureichend: Der Unterstützungsbedarf für politische Prozesse, die die
Rechtsstaatlichkeit und die Staatsführung stärken, wird unterschätzt. Für die
Bewältigung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen bedarf es einer
Reihe von Antworten auf Ebene der einzelnen Länder, welche sich jeweils am
spezifischen Bedarf ausrichten und sich auf eine gemeinsame Strategie beziehen
(ganzheitlicher Ansatz). Die neue Verordnung trägt diesen Herausforderungen
besser Rechnung und schafft Abhilfe im Hinblick auf die übermäßige Rigidität
des Entscheidungsprozesses in Bezug auf Mittelzuweisung, Programmierung und
Durchführung. ·
Die derzeitige DCI-Verordnung sieht für die
Mittelzuweisungen der einzelnen Regionen Richtbeträge vor, es sind keine nicht
zugewiesenen Mittel vorgesehen. Dies verringert die Möglichkeit, Ressourcen zu
mobilisieren, um auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren zu können (neue
politische Prioritäten, natürliche oder von Menschen verursachte Katastrophen
usw.). In der vorgeschlagenen neuen Verordnung ist vorgesehen, dass ein Teil
der Mittel zunächst keiner bestimmten Verwendung zugewiesen wird und genutzt
werden kann, um auf Unvorhergesehenes zu reagieren. ·
Schließlich wurde der derzeitige Programmierungs-
und Durchführungsprozess des DCI als zu komplex beurteilt. Derzeit ist es nicht
möglich, den Programmierungszyklus der EU auf die Programmierungszyklen ihrer
Partner abzustimmen, die derzeitigen Regelungen begünstigen keine gemeinsame
Programmierung mit Mitgliedstaaten und im Bedarfsfall können keine raschen
Anpassungen vorgenommen werden. All diese Mängel werden mit der neuen
DCI-Verordnung behoben. Folgenabschätzung Die Kommission hat eine Folgenabschätzung
durchgeführt, bei der hauptsächlich drei politische Alternativen in Erwägung
gezogen wurden: Beibehaltung der unveränderten DCI-Verordnung (Option 1) sowie
zwei Alternativen zur Änderung der DCI-Verordnung in Bezug auf jedes der in der
derzeit geltenden DCI-Verordnung ermittelten Probleme (Optionen 2A und 2B). Option 1 wurde nicht berücksichtigt, da sie die
ermittelten Probleme nicht lösen würde. Mit den Unteroptionen A und B der
Option 2 werden die ermittelten Probleme in unterschiedlichem Maße gelöst,
wobei jede dieser Unteroptionen spezifische politische und sonstige
Auswirkungen hat. In der Folgenabschätzung wurde der Schluss gezogen, dass
Unteroption B aus folgenden Gründen zu bevorzugen ist: ·
mit dieser Option werden die Ziele des DCI in
Einklang mit den jüngsten Trends in der EU-Entwicklungspolitik gebracht, ·
es wird für eine deutliche Differenzierung zwischen
den Partnerländern gesorgt, ·
die Aspekte verantwortungsvolle Staatsführung,
Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit werden in der EU-Hilfe
verankert, ·
die Umsetzung der gemeinsamen
Afrika-EU-Strategie wird erleichtert, ·
die thematischen Programme werden zusammengefasst,
so dass die erforderliche Flexibilität gewährleistet ist, ·
es werden flexible Mechanismen vorgesehen, um eine
wirksamere Reaktion der EU auf sich rasch entwickelnde Situationen in fragilen
Staaten und in Staaten zu ermöglichen, die sich in einer Krise oder in der
Nachkrisenzeit befinden, ·
die Flexibilität der Mittelzuweisungen wird
vergrößert und ·
die Wirksamkeit der EU-Hilfe wird verbessert, indem
für eine Vereinfachung gesorgt und die Programmierungs- und
Durchführungsverfahren flexibler gestaltet werden und indem die gemeinsame
Programmierung und die Abstimmung der EU-Hilfe auf die Programmierungszyklen der
Partnerländer begünstigt werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit
mit den Partnerländern und ‑regionen bildet der Fünfte Teil
Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene DCI-Verordnung stützt sich
insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 AEUV und wird von der
Kommission im Verfahren nach Artikel 294 AEUV vorgelegt. Die
Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission
zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union „Der Europäische Konsens“ vom
20. Dezember 2005, die am 13. Oktober 2011 verabschiedete
Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für
den Wandel“ sowie sämtliche künftigen Mitteilungen, in denen Leitlinien und
Grundsätze für die Entwicklungspolitik der Union aufgestellt werden, und alle
daran anschließenden Schlussfolgerungen und Änderungen bilden den allgemeinen
Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung dieser
Verordnung. Die EU befindet sich in einer einzigartig
unparteiischen Position, die es ihr ermöglicht, einen Teil der Außenhilfe der
EU im Namen der Mitgliedstaaten und gemeinsam mit ihnen zu leisten, und dieser
in den Ländern, in denen sie tätig ist, eine größere Glaubwürdigkeit zu
verleihen. Viele Mitgliedstaaten verfügen nicht über die Kapazität bzw. sind
nicht bereit, Instrumente für ein weltweites auswärtiges Handeln zu entwickeln.
Handeln auf EU-Ebene ist daher die beste Möglichkeit, die Gesamtinteressen und
Werte der EU weltweit zu fördern und eine globale Präsenz der EU zu
gewährleisten. Mit 27 Mitgliedstaaten,
die im Rahmen gemeinsamer Politiken und Strategien handeln, hat die EU die
kritische Masse, um auf globale Herausforderungen zu reagieren, insbesondere im
Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele. Da die Ziele
der vorgeschlagenen Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend
verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und des
Anwendungsbereichs der Maßnahmen besser auf EU-Ebene zu erreichen sind, kann
die EU im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EUV
tätig werden. Die vorgeschlagene neue Verordnung stärkt auch
die Fähigkeit zur Koordinierung und erleichtert die gemeinsame Programmierung
mit den Mitgliedstaaten, wodurch eine effiziente Arbeitsteilung und eine
wirksame Bereitstellung der Hilfe gewährleistet werden. Die
EU-Entwicklungspolitik und die Entwicklungspolitik der Mitgliedstaaten müssen
einander ergänzen und sich gegenseitig verstärken. Zu diesem Zweck sollte die
EU-Hilfe schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie angesichts ihrer Fähigkeit,
global zu wirken und auf globale Herausforderungen zu reagieren, die größte
Wirkung entfalten kann. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach
Artikel 5 EUV geht die vorgeschlagene neue Verordnung nicht über das zur
Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung
erfolgt unter Berücksichtigung der auswärtigen Dimension der sektorpolitischen
Prioritäten der EU und unter Gewährleistung der Koordinierung und der Stärkung
der Synergien; sie wird ferner im Einklang mit den in der Verordnung
festgelegten Zielen und in Übereinstimmung mit dem genannten rechtlichen und
politischen Rahmen stehen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die Kommission schlägt vor, für den Zeitraum
2014-2020 insgesamt 96 Mrd. EUR für die Instrumente für auswärtige
Zusammenarbeit zuzuweisen[1].
Für das DCI wird eine Mittelzuweisung von 23 294,7 Mio. EUR
vorgeschlagen. Die Richtbeträge der jährlichen Mittelbindungen für das DCI sind
in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen
für die einzelnen DCI-Programme werden in Anhang VII der Verordnung aufgeführt.
Es ist geplant, dass mindestens 50 % des Programms für globale öffentliche
Güter und Herausforderungen für Klima- und Umweltschutzziele[2]
eingesetzt werden und mindestens 20 % für die Förderung der sozialen
Inklusion und der menschlichen Entwicklung. Insgesamt ist im Einklang mit der
Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für
den Wandel“ die Fortsetzung der Unterstützung für soziale Inklusion und
menschliche Entwicklung im Umfang von mindestens 20 % der
Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Schließlich soll diese Verordnung dazu
beitragen, dass wie in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa
2020‘“ vorgesehen, mindestens 20 % der Haushaltsmittel der Union für die
Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen
verursacht, eingesetzt werden. Im Interesse einer ausreichenden
Planungssicherheit erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der
Hochschulausbildung, die in Zusammenhang mit dem Programm „Erasmus für alle“ in
Drittländern durchgeführt werden, durch zwei Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die
jeweils nur die ersten vier Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken.
Dies wird bei der Aufstellung der Mehrjahresrichtprogramme im Rahmen des DCI im
Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des betreffenden
Landes angemessen berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse
oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im
Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden.
Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von „Erasmus
für alle“[3]. Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit* || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2014-2020 2716,7 || 2903,1 || 3100,3 || 3308,7 || 3525,3 || 3751,7 || 3989 || 23 294,7 * in Mio. EUR zu
jeweiligen Preisen. 5. KERNPUNKTE Vereinfachung Innerhalb dieser neuen Verordnung haben für
die Kommission, wie in anderen Programmen innerhalb des mehrjährigen
Finanzrahmens, die Vereinfachung des Regelwerks und die bessere Verfügbarkeit
der Hilfe der Union für Partnerländer und regionen, Organisationen der
Zivilgesellschaft, KMU usw. Priorität, soweit sie zur Verwirklichung der Ziele
der Verordnung beitragen. Die Instrumente für den Außenbereich werden
vereinfacht, indem sie klarer abgegrenzt und Überschneidungen unter den
verschiedenen Instrumenten verringert werden, so dass sie jeweils eine ganz eigene
Prägung erhalten und mit klar definierten strategischen Zielen versehen werden.
Vereinfachungen und eine Verringerung der
Transaktionskosten für die Partnerländer und ‑regionen werden auch durch
flexiblere Programmierungsverfahren erreicht, die die Anwendung der Grundsätze
der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) ermöglichen. So kann sich
die Union zum Beispiel an den nationalen Entwicklungsplänen der Partnerländer
ausrichten, so dass die Partnerländer nicht mehr gezwungen sind, EU-spezifische
Strategiepapiere auszuarbeiten, die von der Kommission angenommen werden
müssen, und eine stärker fokussierte Analyse vorgenommen werden kann, die in
das Mehrjahresprogrammierungsdokument aufgenommen werden könnte. Zudem können
Geberkoordinierung und Arbeitsteilung durch eine gemeinsame Programmierung mit
den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die Durchführungsbestimmungen sind in der
Verordnung (EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [--] zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der
Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns enthalten. Differenzierung Mit der differenzierten Herangehensweise, die
in der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda
für den Wandel“ beschrieben wird, soll die Wirkung der
Entwicklungszusammenarbeit der EU gestärkt werden, indem die entsprechenden
Ressourcen gezielt dort eingesetzt werden, wo sie für die Armutsminderung am
meisten gebraucht werden und die größte Wirkung entfalten können. Dies sollte erstens
in Bezug auf die Förderfähigkeit im Rahmen bilateraler EZ-Programme angewandt
werden und zweitens in Bezug auf die Zuweisung der Hilfe. Grundsätzlich wären dann Länder mit hohem
Einkommen, Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) und
andere große Länder mit mittlerem Einkommen, die sich auf dem Weg zur
nachhaltigen Entwicklung befinden und/oder Zugang zu erheblichen inländischen
und externen Ressourcen haben, um ihre eigenen Entwicklungsstrategien zu
finanzieren, im Rahmen bilateraler EZ-Programme nicht mehr förderfähig. Die
Entwicklung kommt voran: Nach der (2011 überarbeiteten) OECD/DAC-Liste der
Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe wurden mehr als 20 Länder
auf der Grundlage des Pro-Kopf-BNE von der Kategorie „Land mit niedrigem
Einkommen“ in die Kategorie „Land mit mittlerem Einkommen“ bzw. von der
Kategorie „Land mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie)“ in die
Kategorie „Land mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie)“ hochgestuft.
Dies ist natürlich nur einer von mehreren Indikatoren, und bei der Anwendung
des Differenzierungsgrundsatzes müssen auch die menschliche Entwicklung, der
Grad der Abhängigkeit von externen Hilfeleistungen sowie andere Aspekte wie die
Dynamik des Entwicklungsprozesses berücksichtigt werden. So spielen insbesondere viele Länder mit
mittlerem Einkommen auf regionaler und/oder globaler Ebene eine neue Rolle, die
zunehmende Bedeutung gewinnt. Die EU sollte daher die Art ihrer Beziehungen mit
diesen Ländern den neuen Gegebenheiten anpassen, unter anderem die Prioritäten
und Instrumente der Zusammenarbeit. Dies sollte nicht zu einer Schwächung
unserer Beziehungen führen, sondern vielmehr zu einem zeitgemäßeren
Instrumentarium. Die EU sollte mit Ländern, die nicht mehr für eine Förderung
im Rahmen der bilateralen EZ-Programme in Frage kommen, neue Partnerschaften
eingehen, insbesondere auf der Grundlage regionaler und thematischer Programme
im Rahmen des neuen DCI, der thematischen Finanzierungsinstrumente für das
auswärtige Handeln der EU und des neuen Partnerschaftsinstruments. Delegierte Rechtsakte Es wird vorgeschlagen, die Flexibilität durch
den Einsatz delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu vergrößern, um
Änderungen bestimmter nichtwesentlicher Elemente der Verordnung, die sich auf
die anschließende Programmierung auswirken (z. B. die Anhänge zu den
förderfähigen Ländern, den Bereichen der Zusammenarbeit und den Richtbeträgen
der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme für den Zeitraum 2014-2020),
zu ermöglichen. Einzelerläuterung Dieser Abschnitt bietet einen detaillierten
Kommentar, in dem für die vorgeschlagenen Artikel der neuen DCI-Verordnung
jeweils die wichtigsten Überlegungen erläutert werden. (0) Gegenstand und
Geltungsbereich (Artikel 1 Titel I) Die einzige Änderung, die in Artikel 1
vorgeschlagen wird, ist die Aufnahme des afrikaweiten Programms in den
Geltungsbereich der Verordnung. Diese Verordnung deckt somit alle
Entwicklungsländer, in Entwicklung befindlichen Gebiete und Regionen ab, mit
Ausnahme der im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe förderfähigen
Länder. (1) Ziele und allgemeine
Grundsätze (Titel II) – Artikel 2 und 3 In Artikel 2 (Ziele und Förderkriterien)
werden die wichtigsten und übergeordneten Ziele der Verordnung und die Merkmale
der geografischen und thematischen Entwicklungszusammenarbeit der Union
dargelegt. Die Ziele stehen im Einklang mit Artikel 208 AEUV und den oben
genannten Mitteilungen der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘“ und „Für
eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“. In dem Artikel ist Unterstützung für alle
Formen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern vorgesehen. Hierfür müssen
die Kriterien erfüllt sein, die der OECD/DAC für die öffentliche
Entwicklungshilfe aufgestellt hat, wobei für die thematischen Programme und das
afrikaweite Programm Ausnahmen möglich sind. Für diese Programme ist eine
Flexibilität von 10 % für nicht aus öffentlichen Entwicklungshilfemitteln
geförderte Aktivitäten vorgesehen, um Ausgaben abzudecken, die zwar im engeren
Sinne nicht den Kriterien für die Bereitstellung öffentlicher Entwicklungshilfe
genügen, für die angemessene Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieser
Programme aber möglicherweise erforderlich sind. In Artikel 3 (Allgemeine Grundsätze)
werden die allgemeinen Grundsätze festgelegt, die für die Durchführung der
Verordnung gelten: Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie Rechtsstaatlichkeit, differenzierter Ansatz gegenüber den Partnerländern,
unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, Fähigkeiten, Verpflichtungen und
Leistungen sowie der potenziellen Wirkung der EU-Maßnahmen, die wichtigsten
Querschnittsthemen (wie Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der
Frau), größere Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU, verbesserte
Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und anderen bilateralen oder
multilateralen Gebern, von den Partnerländern und –regionen angeführter
Entwicklungsprozess mit gegenseitiger Rechenschaftspflicht durch ein alle
Beteiligten einbeziehendes partizipatorisches Entwicklungskonzept, in dem
wirksame und innovative Modalitäten der Zusammenarbeit im Einklang mit den
bewährten OECD/DAC-Praktiken eingesetzt und somit die Wirkung der Hilfe
gesteigert und Überschneidungen und Doppelungen vermieden werden. (2) Geografische und
thematische Programme (Titel III) – Artikel 4 bis 9 In Artikel 4 (Durchführung der Hilfe der
Union) wird beschrieben, im Rahmen welcher Arten von Programmen die
EU-Hilfe bereitgestellt wird. Artikel 5 (Geografische Programme) bezieht sich auf die möglichen Bereiche der
Zusammenarbeit und unterscheidet zwischen der regionalen und der bilateralen
Zusammenarbeit. Der in Artikel 3 festgelegte Grundsatz der Differenzierung wird
angewandt. Folglich würde bilaterale Entwicklungshilfe für diejenigen
Partnerländer bereitgestellt, die am meisten darauf angewiesen sind und nicht
über die erforderlichen finanziellen Kapazitäten zur Sicherung ihrer eigenen
Entwicklung verfügen. Der Differenzierungsgrundsatz berücksichtigt zudem die
potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern. Die
Partnerländer, für die bilaterale Entwicklungshilfe bereitgestellt wird, sind
in Anhang III aufgeführt. Nicht aufgeführt sind in diesem Anhang Länder,
die nach den folgenden Kriterien „hochgestuft“ wurden: Grundsätzlich
ausgeschlossen werden Partnerländer, deren Anteil am weltweiten BIP 1 %
übersteigt und/oder Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie)
nach der OECD/DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe;
allerdings werden weitere Kriterien herangezogen, die sich auf die
Bedürftigkeit und die Fähigkeiten der Länder beziehen, wie der Index der
menschlichen Entwicklung, der Index der wirtschaftlichen Anfälligkeit und die
Hilfeabhängigkeit, sowie Wirtschaftswachstum und Direktinvestitionen. Auch die
Verlässlichkeit der verfügbaren Daten wird berücksichtigt. Alle in Anhang I aufgeführten Partnerländer
würden jedoch weiterhin im Rahmen regionaler und thematischer Programme
gefördert. Die Verordnung sieht keine Einschränkungen der
Bereiche für die EU-Zusammenarbeit und EU‑Maßnahmen vor. Auflistungen
solcher Bereiche dienen lediglich der Veranschaulichung. Die Auswahl kann
aufgrund der Tatsache erfolgen, dass der betreffende Bereich relevant für die
Verwirklichung der im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Ziele,
die internationalen Verpflichtungen und Zusagen der EU oder für in den Abkommen
mit Partnerländern und –regionen festgelegte spezifische Ziele ist. Sie sollten
jedoch unter Berücksichtigung des Ziels der EU vorgeschlagen werden, die Hilfe
zu konzentrieren, um sicherzustellen, dass die Politik der EU und die Politik
der Mitgliedstaaten einander wie nach Artikel 208 AEUV[4]
erforderlich ergänzen, zudem ist dabei auch den Mitteilungen der Kommission
(insbesondere der Mitteilung der Kommission „Eine Agenda für den Wandel“) und
den einschlägigen Entschließungen des Rates und des Europäischen Parlaments
Rechnung zu tragen. Artikel 6 (Thematische Programme) bezieht sich auf die thematischen Programme, deren allgemeine Ziele
und Handlungsfeld mit dem Gesamtziel und dem Geltungsbereich dieser Verordnung
in Einklang stehen werden, und auf die Bedingungen, unter denen die
thematischen Programme durchgeführt werden. In Artikel 7 (Globale öffentliche Güter und
Herausforderungen) wird das thematische Programm „Globale
öffentliche Güter und Herausforderungen“ beschrieben, das den wichtigsten
globalen Gütern und Herausforderungen gewidmet ist, ein Thema, das flexibel und
bereichsübergreifend angegangen werden soll. Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche
dieses Programms werden in Anhang V weiter ausgeführt; hierzu zählen
u. a. Umwelt und Klimawandel, nachhaltige Energie[5],
menschliche Entwicklung (einschließlich Gesundheit, Bildung, Geschlechtergleichstellung,
Beschäftigung, Qualifikationen, Sozialschutz und soziale Inklusion sowie
Aspekte mit Bezug zur Wirtschaftsentwicklung wie Wachstum, Arbeitsplätze,
Handel und Beteiligung des Privatsektors), Ernährungssicherheit sowie Migration
und Asyl. Dieses thematische Programm wird ein rasches Reagieren auf
unvorhergesehene Ereignisse und globale Krisen (z. B.
Nahrungsmittelpreiskrise, Vogelgrippe) ermöglichen. Es wird die Aufsplitterung
der EU-Entwicklungszusammenarbeit verringern und eine geeignete Stärkung und
Kohärenz des innenpolitischen und des auswärtigen Handelns ermöglichen. In Artikel 8 (Organisationen der
Zivilgesellschaft und lokale Behörden) wird das thematische Programm
„Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ beschrieben, das
sich auf das frühere Programm „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden“
stützt. Dieses Programm wurde stärker fokussiert, um dem Kapazitätenausbau der
zivilgesellschaftlichen Organisationen und der lokalen Behörden mehr
Aufmerksamkeit zu widmen. Das Programm wird eine inklusive und selbstbestimmte
Zivilgesellschaft und lokale Behörden fördern, die Bewusstseinsbildung und
Mobilisierung in Entwicklungsfragen verbessern und die Kapazität für den
entwicklungspolitischen Dialog stärken. In Artikel 9 (Afrikaweites Programm)
wird das afrikaweite Programm beschrieben, das zur Umsetzung der gemeinsamen
Afrika-EU-Strategie eingerichtet wird. Das Programm wird andere
Finanzierungsinstrumente ergänzen und auf diese abgestimmt sein, insbesondere
auf das ENI, den EEF und die thematischen Programme im Rahmen des DCI. Während
im Mittelpunkt des ENI und des EEF Maßnahmen auf regionaler oder nationaler
Ebene in Afrika stehen, wird das afrikaweite Programm eingesetzt, um
spezifische Unterstützung für die Ziele der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie
bereitzustellen, wobei vor allem transregionale, kontinentweite und
kontinentübergreifende Maßnahmen sowie einschlägige Initiativen der gemeinsamen
Afrika-EU-Strategie auf der weltpolitischen Bühne unterstützt werden. Das
afrikaweite Programm wird in enger Zusammenarbeit/Abstimmung mit anderen
Instrumenten umgesetzt und sich auf spezifische Initiativen konzentrieren, die
im Rahmen der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie und der zugehörigen Aktionspläne
vereinbart werden und für die keine anderen Finanzierungsquellen mobilisiert
werden können; damit wird für die erforderliche Kohärenz und die benötigten
Synergien gesorgt, und Doppelungen und Überschneidungen werden vermieden. (3) Programmierung und
Zuweisung der Mittel (Titel IV) – Artikel 10 bis 14 In Artikel 10 (Allgemeiner Rahmen für die
Programmierung und Zuweisung der Mittel) wird der allgemeine Rahmen
für die Programmierung der geografischen und thematischen Programme und für die
Zuweisung der Mittel im Rahmen dieser Verordnung festgelegt. Dabei werden die
in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Mittelzuweisung
herangezogen. Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union und diejenigen
der Mitgliedstaaten Synergien entfalten und einander ergänzen, werden die
Mitgliedstaaten umfassend in den Programmierungsprozess einbezogen. In den
Konsultationsprozess werden ferner andere Geber und Akteure der
Entwicklungszusammenarbeit wie auch die Zivilgesellschaft und regionale und
lokale Behörden einbezogen. Nach Absatz 4 ist vorgesehen, dass ein Teil
der Mittel zunächst keiner bestimmten Verwendung zugewiesen wird, um die
Flexibilität des Instruments zu steigern und besser auf unvorhergesehene
Ereignisse (neue politische Prioritäten, natürliche oder vom Menschen
verursachte Katastrophen) reagieren zu können. In Artikel 11
(Programmierungsdokumente für geografische Programme) werden die
Anforderungen und Grundsätze für die Ausarbeitung von Strategiepapieren für die
Länder und Regionen, für die ein Richtbetrag im Rahmen dieser Verordnung
vorgesehen ist, sowie für die Ausarbeitung von Mehrjahresrichtprogrammen, die
sich auf diese Strategien stützen, dargelegt. In dem Artikel werden ferner die
Ausnahmen aufgeführt, in denen auf die Ausarbeitung eines Strategiepapiers
verzichtet wird, um den Programmierungsprozess zu vereinfachen und eine
gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten und die Ausrichtung an den
nationalen Programmen der Entwicklungsländer zu fördern. Um die Übernahme von Eigenverantwortung
seitens der Empfängerländer und die Achtung der Grundsätze der EZ-Wirksamkeit
zu gewährleisten, wird das Strategiepapier im Dialog mit den Partnerländern und
–regionen unter angemessener Einbeziehung der Zivilgesellschaft und regionaler
und lokaler Behörden aufgestellt. Mitgliedstaaten sowie weitere Geber werden im
Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 einbezogen. In diesem Artikel wird auch die Möglichkeit
vorgesehen, ein gemeinsames Rahmendokument zu erstellen, in dem eine umfassende
Strategie der Union niedergelegt wird, die unter anderem die
Entwicklungspolitik abgedeckt. Die zu erstellenden Mehrjahresrichtprogramme
können sich auf jedes der in diesem Artikel genannten Programmierungsdokumente
stützen, es sei denn, die Gesamtmittelzuweisung bleibt unterhalb des Betrags
von 30 Mio. EUR. Die Mehrjahresrichtprogramme können im Rahmen von
Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen unter Berücksichtigung der verwirklichten
Ziele und etwaigen neu ermittelten Bedarfs, u. a. Bedarf infolge von
Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen, angepasst werden. In Artikel 12 (Programmierung für Länder in
Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen) werden die besonderen
Bedürfnisse und Umstände von Ländern in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen
Situationen hervorgehoben, die bei der Ausarbeitung aller Programmierungsdokumente
zu berücksichtigen sind. In Artikel 12 Absatz 2 wird die potenzielle
Notwendigkeit einer raschen Reaktion in solchen Ländern unterstrichen, und ein
besonderes Verfahren (Ex-post-Komitologie, Artikel 14 Absatz 3)
für eine Ad-hoc-Überprüfung der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme
vorgesehen. In Artikel 13 ( Programmierungsdokumente
für thematische Programme) werden die Anforderungen und Verfahren für die
Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für die thematischen Programme
beschrieben. In dem Artikel ist ferner die Möglichkeit vorgesehen, im
Bedarfsfall eine Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfung vorzunehmen. In Artikel 14 (Genehmigung der
Strategiepapiere und Annahme der Mehrjahresrichtprogramme) wird festgelegt,
dass die Mehrjahresplanungsdokumente (d. h. Strategiepapiere,
Mehrjahresrichtprogramme für Partnerländer und –regionen sowie thematische
Strategiepapiere) von der Kommission nach Einholung der Stellungnahme eines
Ausschusses angenommen werden, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und
in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (der Ausschuss wird nach
Artikel 24 dieser Verordnung eingerichtet). Der Artikel sieht auch flexible und
vereinfachte Regelungen für Fälle vor, in denen eine Ausnahme vom regulären
Komitologieverfahren vorgesehen werden kann (z. B. Verzicht auf das
Komitologieverfahren bei technischen Anpassungen oder kleineren Änderungen der
Gesamtmittelzuweisungen), sowie für Fälle, in denen das Komitologieverfahren
nach der Annahme und Umsetzung der von der Kommission vorgenommenen Änderungen
angewandt werden könnte (z. B. in Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen
Situationen oder bei Bedrohungen der Demokratie und der Menschenrechte). (4) Schlussbestimmungen
(Titel V) – Artikel 15 bis 22 Um die Hilfe der Union kohärenter und
wirksamer zu machen und insbesondere zu vermeiden, dass Programme auf
verschiedene Instrumente verteilt werden, wird in Artikel 15 (Einbeziehung
nach dieser Verordnung nicht förderfähiger Drittstaaten) die Möglichkeit
vorgesehen, alle Drittstaaten, Gebiete und Regionen einzubeziehen, sofern dies
zu den allgemeinen Zielen der Verordnung beiträgt. In Artikel 16 ( Aussetzung der Hilfe)
wird das Verfahren beschrieben, das im Falle der Nichteinhaltung der in Titel
II festgelegten Grundsätze sowie bei einer Aussetzung der Hilfe auf der
Grundlage dieser Verordnung anzuwenden ist. In den Artikeln 17 und 18 (Übertragung von
Befugnissen an die Kommission) wird die Möglichkeit vorgesehen, die
Kommission zur Annahme delegierter Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung der
Anhänge I bis VII dieser Verordnung zu ermächtigen. In Artikel 18 werden die
Merkmale und Verfahren dieser Befugnisübertragung beschrieben. Bei der Annahme
eines solchen delegierten Rechtsakts durch die Kommission werden das
Europäische Parlament und der Rat gleichzeitig und unverzüglich unterrichtet,
und der Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn die beiden Institutionen
innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung (verlängerbar
um zwei weitere Monate) keine Einwände gegen ihn erheben. Mit Artikel 19 (Ausschuss) wird der
betreffende Ausschuss eingerichtet, der die Kommission bei der Durchführung
dieser Verordnung[6] unterstützt. In Artikel 20 (Finanzvorschriften) wird
der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Verordnung
festgelegt. In Artikel 21 (Europäischer
Auswärtiger Dienst) wird hervorgehoben, dass diese Verordnung im Einklang
mit dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des
Europäischen Auswärtigen Dienstes[7],
insbesondere mit Artikel 9, anzuwenden ist. Artikel 22
(Inkrafttreten) regelt das Inkrafttreten der Verordnung und den Beginn
ihrer Geltung (1. Januar 2014), nicht aber ihr Außerkrafttreten. 2011/0406 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments
für die Entwicklungszusammenarbeit DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf
den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 209 Absatz 1, auf Vorschlag
der Kommission, nach Zuleitung
des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1)
Diese Verordnung bildet eines der Instrumente,
die die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützen. Sie
ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1605/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines
Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit[8], die am
31. Dezember 2013 ausläuft. (2)
Die Armutsbekämpfung bleibt eines der wichtigsten
Ziele der Entwicklungspolitik der Europäischen Union, wie in Titel V
Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union und im Fünften Teil
Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
vorgesehen, und steht im Einklang mit den Millenniumsentwicklungszielen (MDG)[9] oder
anderen Zielen, die sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zueigen gemacht
haben. (3)
„Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“[10] und die
Mitteilungen der Kommission „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer
Wirkung: Agenda für den Wandel“[11]
und „Der künftige Ansatz für die EU-Hilfe an Drittstaaten“[12] sowie
sämtliche künftigen Mitteilungen, in denen Leitlinien und Grundsätze für die
Entwicklungspolitik der Union aufgestellt werden, und die entsprechenden
Schlussfolgerungen bilden den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den
Schwerpunkt für die Durchführung dieser Verordnung. (4)
Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der
Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Achtung, die Achtung der
Menschenwürde, den Grundsatz der Gleichheit und den Grundsatz der Solidarität
sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des
Völkerrechts. Sie ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit in den
Partnerländern und ‑regionen das Bekenntnis zu diesen Werten zu
entwickeln und zu festigen. (5)
Die Union bemüht sich ferner um Kohärenz mit
anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Dies sollte bei der Festlegung
der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union, bei der strategischen
Planung, der Programmierung und der Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet
werden. (6)
Eine größere Wirksamkeit der Hilfe, größere
Komplementarität und eine bessere Harmonisierung, die Ausrichtung an den
Partnerländern und die Koordinierung der Verfahren – sowohl zwischen der Union
und ihren Mitgliedstaaten als auch im Rahmen der Beziehungen zu den anderen Gebern
und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit – sind entscheidend, um
die Kohärenz und Relevanz der Hilfe zu gewährleisten und zugleich die von den
Partnerländern zu tragenden Kosten zu verringern. Durch ihre
Entwicklungspolitik setzt sich die Union engagiert dafür ein, die
Schlussfolgerungen der Erklärung zur Wirksamkeit der
Entwicklungszusammenarbeit, die das Hochrangige Forum zur Wirksamkeit der
Entwicklungszusammenarbeit in Paris am 2. März 2005 angenommen hat, den am
4. September 2008 angenommenen Aktionsplan von Accra und die daran
anschließende Erklärung vom 1. Dezember 2011 in Busan umzusetzen. Das
Ziel, eine gemeinsame Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu
verwirklichen, sollte gestärkt werden. Diese Verpflichtungen haben zur Annahme
einer Reihe von Schlussfolgerungen durch den Rat und die im Rat vereinigten
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten geführt, unter anderem zum
EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der
Entwicklungspolitik[13]
und zum operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe[14]. (7)
Mit der Hilfe der Union sollen die gemeinsame
Afrika-EU-Strategie[15]
und die darauf basierenden Aktionspläne unterstützt werden, die den Rahmen für
eine breit angelegte und für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit innerhalb
einer strategischen Partnerschaft bildet, welche von dem Streben nach
gemeinsamen Zielen auf Augenhöhe geprägt ist. (8)
Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für
eine bessere Kohärenz und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen
entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die
Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler
Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die entwicklungspolitische Strategie
der Union und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig
verstärken, sollten, wo immer möglich und zweckmäßig, gemeinsame
Programmierungsverfahren vorgesehen werden. (9)
Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene
an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers –,
einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den
entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Union und ihre
Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer
internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
gebilligt haben. (10)
Die Union sollte in Bezug auf Krisen und
Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen einschließlich Übergangssituationen
einen umfassenden Ansatz fördern. Dies sollte insbesondere aufbauen auf den
Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung[16], zu
einer Reaktion der EU auf fragile Situationen[17], zur Konfliktprävention[18] sowie
auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen. Dies sollte die
erforderliche Mischung von Ansätzen, Maßnahmen und Instrumenten bieten,
insbesondere indem für eine angemessene Ausgewogenheit zwischen den
sicherheitsorientierten, entwicklungspolitischen und humanitären Konzepten
gesorgt wird und kurzfristige Maßnahmen mit langfristiger Unterstützung
verknüpft werden. (11)
Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort
erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf
globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und
breitenwirksame Entwicklung und weltweite Förderung von Demokratie,
verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu
reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements
in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren
Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu
erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der
Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der
Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale
Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet
wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragile Staaten und besonders
gefährdete Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen,
auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung
zurückzugreifen, wobei jeweils die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in
den Partnerländern zu berücksichtigen ist. Folglich würde die bilaterale
Programmierung nach Anwendung objektiver Kriterien, die auf dem Bedarf und den
Kapazitäten dieser Länder sowie auf der Wirkung der EU-Hilfe beruhen, auf
solche Länder ausgerichtet werden. (12)
Diese Verordnung sollte eine Handlungsgrundlage für
die Programmierung bieten und durch die Verwendung eines gemeinsamen
Rahmendokuments als Grundlage für die Programmierung eine größere Kohärenz
zwischen den Politikbereichen der Union fördern. Es sollte eine vollständige
Ausrichtung an den Partnerländern und -regionen ermöglichen, indem – wo
angemessen – auf nationale Entwicklungspläne oder ähnliche umfassende
Entwicklungsdokumente Bezug genommen wird; ferner sollte eine bessere
Geberkoordinierung, insbesondere zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten
angestrebt werden, und zwar durch gemeinsame Programmierung. (13)
Da die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der
Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können und daher wegen
des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die EU
im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegt sind, tätig werden. Im Sinne des in diesem Artikel genannten
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur
Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (14)
Vor dem Hintergrund der Globalisierung werden
verschiedene interne Politikbereiche der EU, wie Umwelt, Klimawandel,
Beschäftigung (einschließlich menschenwürdiger Arbeit für alle),
Geschlechtergleichstellung, Energie, Wasser, Verkehr, Gesundheit, Bildung,
Recht und Sicherheit, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft,
Migration, Landwirtschaft und Fischerei, zunehmend auch Teil des auswärtigen
Handelns der EU. In der Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[19] wird das
Engagement der Union zur Förderung intelligenten, integrativen und nachhaltigen
Wachstums im Rahmen ihrer internen und auswärtigen Politik bekräftigt, indem
drei wichtige Bereiche zusammengeführt werden: Wirtschaft, Soziales und Umwelt. (15)
Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen
zu den großen Herausforderungen der Union, bei denen Handeln auf
internationaler Ebene dringend notwendig ist. In Übereinstimmung mit den
Absichten, die in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa
2020‘“[20]
vom 29. Juni 2011 formuliert wurden, sollte diese Verordnung zu dem
Ziel beitragen, mindestens 20 % des EU-Haushalts für die Schaffung einer
klimaresistenten Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen
verursacht, einzusetzen, und mindestens 25 % der Mittel des Programms zu
den globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen sollten für die Bereiche
Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden. Maßnahmen in diesen beiden Bereichen
sollten einander soweit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen
zu verstärken. (16)
In der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik
mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“[21] ist die Fortsetzung der Unterstützung für
soziale Inklusion und menschliche Entwicklung im Umfang von mindestens
20 % der Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Um zu diesem Ziel
beizutragen, sollten mindestens 20 % der Mittel des Programms „Globale
öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses
Entwicklungsbereichs eingesetzt werden. (17)
Die Liste der Partnerländer im Rahmen dieser
Verordnung sollte auf der Grundlage etwaiger Veränderungen ihrer Einstufung
durch den Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC), sowie bei erheblichen Veränderungen
in den Bereichen menschliche Entwicklung, Grad der Abhängigkeit von externen
Hilfeleistungen, Krisensituationen, Anfälligkeit sowie anderer Aspekte, wie die
Dynamik des Entwicklungsprozesses, angepasst werden. Solche Aktualisierungen,
Überprüfungen der im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit
förderfähigen Partnerländer und Änderungen der Definitionen der einzelnen Bereiche
der Zusammenarbeit und Aktivitäten sowie Anpassungen der Richtbeträge der
Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme bilden nichtwesentliche Elemente
dieser Verordnung. Damit der Geltungsbereich der sich rasch verändernden
Realität in Drittländern angepasst werden kann, sollte der Kommission folglich
nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die
Befugnis zur Annahme von Rechtsakten in Bezug auf die Aktualisierung der
Anhänge dieser Verordnung übertragen werden, die unter anderem die Liste der
für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommenden Partnerländer und
–regionen, die Bestimmung der einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen
der geografischen und thematischen Programme und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen
für die einzelnen Programme enthalten. Besonders wichtig ist, dass die
Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen auch auf
Expertenebene durchführen sollte. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die
einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das
Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden. (18)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. (19)
Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit
dem Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen nach den Artikeln 11
bis 14 dieser Verordnung sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[22],
ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung
dienen oder Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen
nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um
Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Die Kommission sollte sofort
geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten
Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen
äußerster Dringlichkeit geboten ist. (20)
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die
Anwendung der Instrumente der EU im Bereich des auswärtigen Handelns sind in
der im Folgenden als „gemeinsame Durchführungsverordnung“ bezeichneten
Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [23]
festgelegt. (21)
Die Organisation und die Arbeitsweise des
Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates[24]
festgelegt – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I EINLEITUNG Artikel 1 Gegenstand
und Geltungsbereich (1) Auf der Grundlage dieser Verordnung
kann die Union Folgendes finanzieren: (a)
geografische Programme zur Unterstützung der
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen
Gebieten und Regionen, die in Anhang I dieser Verordnung genannt (im Folgenden
„Partnerländer und –regionen“) und in der Liste der Hilfeempfänger des
Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) aufgeführt sind, die als Anhang II
beigefügt ist. Partnerländer, die Unterstützung im Rahmen bilateraler
Entwicklungshilfe erhalten, werden in Anhang III aufgeführt. (b)
thematische Programme zum Thema globale
öffentliche Güter und Herausforderungen und zur Unterstützung von
Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden in Ländern, Gebieten
und Regionen, die im Rahmen eines geografischen Programms nach Anhang I dieser
Verordnung, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [.../…] des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen
Nachbarschaftsinstruments[25]
oder des Beschlusses [2001/822/EG vom 27. November 2001 über die
Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete[26]]
förderfähig sind, und in Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean (AKP), die Unterzeichnerstaaten des am 23. Juni 2000 in
Cotonou unterzeichneten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind. (c)
ein afrikaweites Programm zur Unterstützung der
gemeinsamen Afrika-EU-Strategie in den von dieser Strategie abgedeckten Ländern,
Gebieten und Regionen. (2) Im Sinne dieser Verordnung
wird eine Region als eine geografische Einheit definiert, die mehr als ein
Entwicklungsland umfasst. TITEL
II ZIELE
UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 2 Ziele
und Förderkriterien (1) Im Rahmen der Grundsätze und
Ziele des auswärtigen Handelns der Union (d)
ist das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach
dieser Verordnung die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut; (e)
wird die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung
auch zur Verwirklichung weiterer Ziele des auswärtigen Handelns der EU
beitragen, insbesondere: i) Förderung einer nachhaltigen
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung und ii) Förderung der Demokratie, der
Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Achtung der
Menschenrechte. Zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele werden
geeignete Indikatoren herangezogen, insbesondere die für MDG 1
festgelegten Indikatoren für Unterabsatz a und die für MDG 1 bis 8
festgelegten Indikatoren für Unterabsatz b, sowie weitere von der Union
und ihren Mitgliedstaaten vereinbarte Indikatoren. (2) Die Maßnahmen im Rahmen
der geografischen Programme sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien
genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt
hat. Die Maßnahmen im Rahmen des afrikaweiten
Programms und der thematischen Programme sind so zu gestalten, dass sie den
Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe
aufgestellt hat, es sei denn, (f)
die Eigenschaften des Begünstigten lassen dies
nicht zu oder (g)
die Maßnahme dient der Durchführung einer
globalen Initiative, einer politischen Priorität der Union oder einer
internationalen Verpflichtung der Union nach Artikel 6, und die Maßnahme weist
nicht die erforderlichen Merkmale auf, um die Kriterien für die öffentliche
Entwicklungshilfe zu erfüllen. Unbeschadet des Punkts a) müssen mindestens
90 % der im Rahmen des afrikaweiten Programms und der thematischen
Programme vorgesehenen Ausgaben den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die
öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat. (3) Maßnahmen, die unter die
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die
humanitäre Hilfe[27]
fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich
nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt die
Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu
stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen. Artikel 3 Allgemeine
Grundsätze (1) Die Union gründet sich auf
die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit
Partnerländern und ‑regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu
festigen. (2) Damit bei der Umsetzung
dieser Verordnung die Hilfe der Union eine hohe Wirkung erzielt, wird ein
differenzierter Ansatz in Bezug auf die verschiedenen Partnerländer verfolgt,
damit gewährleistet ist, dass ihnen eine spezifische, maßgeschneiderte
Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von (h)
ihren Bedürfnissen, (i)
ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu
mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten und (j)
ihren Verpflichtungen und Leistungen. Bei dem differenzierten Ansatz wird auch die
potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern berücksichtigt. Die Länder mit dem größten Hilfebedarf,
insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Länder mit geringem
Einkommen und Länder, die sich in Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen
Situationen befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt. (3) Die folgenden
Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung
der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der
Frau, Nichtdiskriminierung, Stärkung der Demokratie, der verantwortungsvollen
Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, soziale Inklusion
und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Förderung der ökologischen
Nachhaltigkeit einschließlich Klimaschutz sowie Bekämpfung von HIV/AIDS. (4) Besonderes Augenmerk wird
auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Verbesserung des Zugangs zur
Justiz und die Unterstützung der Zivilgesellschaft, Handel und nachhaltige
Entwicklung, Zugang zu IKT, Gesundheit und Ernährungssicherheit wie auch auf
die Förderung des Dialogs, der Partizipation und der Aussöhnung sowie
Institutionenaufbau gelegt. (5) Bei der Umsetzung dieser
Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der
Union sowie mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Zu
diesem Zweck beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen
einschließlich der von der EIB verwalteten Maßnahmen auf
Kooperationsstrategien, die in Instrumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und
Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und ‑regionen
niedergelegt sind, sowie auf den Entscheidungen, spezifischen Interessen,
politischen Prioritäten und Strategien der Union. (6) Die Kommission und die
Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch
auch mit anderen Gebern und fördern eine bessere Koordinierung der Geber und
eine größere Komplementarität ihrer Maßnahmen, indem sie auf eine gemeinsame
mehrjährige Programmplanung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien
der Partnerländer oder vergleichbarer Strategien hinarbeiten, indem gemeinsame
Durchführungsmechanismen geschaffen werden, wozu auch die Durchführung
gemeinsamer Analysen gehört, und indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt
und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte
Zusammenarbeit getroffen werden. (7) Die Union und die
Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche einen
multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und
unterstützen gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit internationalen
Organisationen und Einrichtungen sowie mit anderen bilateralen Gebern. (8) Die Union fördert eine
wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und ‑regionen auf der
Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet ihre Unterstützung
zunehmend an den nationalen oder regionalen Entwicklungsstrategien, der
Reformpolitik und den Verfahren ihrer Partner aus. Sie trägt zu verstärkter
gegenseitiger Rechenschaftsablegung der Partnerregierungen, der Einrichtungen
und der Geber bei und fördert das Fachwissen und die Beschäftigung vor Ort. Zu
diesem Zweck fördert sie (k)
einen Entwicklungsprozess, der vom Partnerland
bzw. der Partnerregion selbst gesteuert wird und für den dieses bzw. diese die
Verantwortung übernimmt (l)
integrative und partizipatorische
Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen
Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog,
einschließlich des politischen Dialogs (m)
wirksame und innovative Kooperationsmodalitäten und
–instrumente im Sinne von Artikel 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung,
wie die Kombination von Darlehen und Zuschüssen sowie andere
Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern, und
Einbeziehung der Privatwirtschaft im Einklang mit den bewährten Verfahren des
OECD/DAC. Diese Modalitäten und Instrumente werden auf die besonderen Umstände
jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt
dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der
Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, der Entwicklung und Nutzung von
Ländersystemen sowie auf ergebnisorientierten Entwicklungsansätzen,
gegebenenfalls einschließlich international vereinbarter Ziele und Indikatoren
wie derjenigen der MDG sowie (n)
eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien
und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert und
harmonisiert werden, um so Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die
Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen; (o)
die Koordinierung erfolgt in den Partnerländern und
-regionen; dabei werden vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter
Verfahren betreffend die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe angewendet. (9) Die Union unterstützt unter
anderem die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen
für Zusammenarbeit und Dialog, Partnerschaftsvereinbarungen und dreiseitige
Zusammenarbeit. (10) Die Kommission sorgt für
einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft. TITEL
III GEOGRAFISCHE
UND THEMATISCHE PROGRAMME Artikel 4 Durchführung
der Hilfe der Union Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und
Geltungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung
wird die Hilfe der Union durch geografische und thematische Programme und das
afrikaweite Programm und in Einklang mit der gemeinsamen
Durchführungsverordnung umgesetzt. Artikel 5 Geografische
Programme (1) Die Kooperationsmaßnahmen der
Union nach diesem Artikel werden durch Maßnahmen mit nationaler, regionaler,
regionenübergreifender und kontinentweiter Tragweite durchgeführt. (2) Unbeschadet des Artikels 1
Absatz 1 Buchstabe a umfasst ein geografisches Programm in geeigneten
Tätigkeitsbereichen (p)
die regionale Zusammenarbeit mit den in Anhang I
genannten Partnerländern und (q)
die bilaterale Zusammenarbeit mit den in Anhang III
genannten Partnerländern. (3) Geografische Programme können
unter anderem aufgestellt werden aufgrund der im „Europäischen Konsens“ genannten
Bereiche der Zusammenarbeit, um die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziele zu
verwirklichen. Gemeinsame Bereiche der Zusammenarbeit und
spezifische Bereiche der Zusammenarbeit für die einzelnen Regionen werden in
Anhang IV aufgeführt. (4) Innerhalb der einzelnen
Länderprogramme wird die Union ihre Hilfe grundsätzlich auf drei Sektoren
konzentrieren. Artikel 6 Thematische
Programme Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und
Geltungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung
bieten die im Rahmen von thematischen Programmen getroffenen Maßnahmen einen
Mehrwert gegenüber den im Rahmen der geografischen Programme geförderten
Maßnahmen und ergänzen diese. Für die Programmierung der thematischen
Maßnahmen gelten die folgenden Bedingungen: (a)
die politischen Ziele der Union nach dieser
Verordnung können nicht angemessen oder wirksam mit Hilfe der geografischen
Programme erreicht werden (b)
die Maßnahmen beziehen sich auf globale
Initiativen zur Unterstützung international vereinbarter Ziele oder auf globale
öffentliche Güter und Herausforderungen, wobei sie in letzterem Falle
abweichend von Artikel 9 der gemeinsamen Durchführungsverordnung Maßnahmen
in Mitgliedstaaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten und anderen
Drittstaaten, wie in dem betreffenden thematischen Programm vorgesehen,
umfassen können und/oder (c)
es muss sich um Maßnahmen folgender Art handeln: –
multiregionale und/oder Querschnittsmaßnahmen –
innovative Strategien und/oder Initiativen, die in
künftige Maßnahmen einfließen sollen –
Maßnahmen in Fällen, in denen keine Einigung mit
der/den Partnerregierung(en) über die Maßnahme erzielt wurde –
Maßnahmen, die einer politischen Priorität der
Union oder einer internationalen Verpflichtung oder einem internationalen
Engagement der Union entsprechen, und –
gegebenenfalls Maßnahmen in Fällen, in denen es
kein geografisches Programm gibt oder dieses ausgesetzt wurde. Artikel 7 Globale
öffentliche Güter und Herausforderungen (1) Mit der Hilfe der Union im
Rahmen des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ wird das
Ziel verfolgt, Maßnahmen in Bereichen wie Umwelt und Klimawandel, nachhaltige
Energie, menschliche Entwicklung, Ernährungssicherheit sowie Migration und Asyl
zu unterstützen. (2) Die Tätigkeitsbereiche für
die Hilfe der Union nach diesem Artikel sind in Anhang V aufgeführt. Artikel 8 Organisationen
der Zivilgesellschaft und lokale Behörden (1) Ziel des Programms
„Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ im
Entwicklungsprozess ist es, Initiativen im Entwicklungsbereich, die von oder
für Organisationen der Zivilgesellschaft sowie von lokalen Behörden in der
Union und den Partnerländern, den Kandidatenländern und den potenziellen
Kandidaten oder für diese ergriffen werden, zu finanzieren. (2) Die Tätigkeitsbereiche für
die Hilfe der Union nach diesem Artikel sowie eine als Hinweis dienende Liste
der Kategorien von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden
sind in Anhang V aufgeführt. Artikel 9 Afrikaweites
Programm (1) Mit der Hilfe der Union
soll die Durchführung der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie, insbesondere der an
diese anschließenden Aktionspläne, unterstützt werden, um Maßnahmen
regionenübergreifender, kontinentweiter oder globaler Prägung abzudecken. Das afrikaweite Programm wird ferner die
Komplementarität und Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten des
auswärtigen Handelns der Union fördern, insbesondere mit dem Europäischen
Entwicklungsfonds und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument. (2) Die Bereiche der Zusammenarbeit,
in denen die Hilfe der Union gemäß diesem Artikel geleistet werden soll, sind
in Anhang VI aufgeführt. (3) Das Mehrjahresrichtprogramm
für das afrikaweite Programm wird auf der Grundlage der gemeinsamen
Afrika-EU-Strategie und der zugehörigen Aktionspläne aufgestellt. TITEL
IV PROGRAMMIERUNG
UND ZUWEISUNG DER MITTEL Artikel 10 Allgemeiner
Rahmen für die Programmierung und die Zuweisung der Mittel (1) Bei geografischen
Programmen wird für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein Mehrjahresrichtprogramm
auf der Grundlage eines Strategiepapiers nach Artikel 11 ausgearbeitet. Bei thematischen Programmen werden
Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 13 ausgearbeitet. Die Kommission nimmt die Durchführungsmaßnahmen
nach Artikel 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung auf der Grundlage
der in den Artikeln 11 und 13 genannten Programmierungsdokumente an. Bei
Vorliegen besonderer Umstände kann die Hilfe der Union wie in der gemeinsamen
Durchführungsverordnung vorgesehen jedoch auch im Wege nicht durch diese
Dokumente abgedeckter Maßnahmen durchgeführt werden. (2) Die Union und die
Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und
entwicklungspolitische Akteure einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft
und der regionalen und lokalen Behörden in einer frühen Phase des
Programmierungsprozesses, um die Komplementarität und Kohärenz ihrer
Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen
Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen. (3) Die Kommission legt
innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms Mehrjahresrichtbeträge im
Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung auf der Grundlage
der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien fest, wobei sie neben den
Besonderheiten der jeweiligen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von
Ländern oder Regionen Rechnung trägt, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen
haben, besonders anfällig oder fragil sind oder häufig von Katastrophen
heimgesucht werden. (4) Die Mittel müssen nicht einem
bestimmten Zweck zugewiesen werden. Vorbehaltlich der späteren Zuweisung oder
Neuzuweisung dieser Mittel nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 wird
über die Verwendung dieser Mittel zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit
der gemeinsamen Durchführungsverordnung entschieden. Artikel 11 Programmierungsdokumente
für geografische Programme (1) Im Einklang mit den
allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der
Politik der Union bilden die Strategiepapiere einen kohärenten Rahmen für die
Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden
Partnerländern oder ‑regionen. Die Ausarbeitung und Umsetzung der
Strategiepapiere erfolgt unter Achtung der folgenden Grundsätze der Wirksamkeit
der Hilfe: nationale Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit,
Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Empfängerländer
oder –regionen, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit
nach Artikel 3 Absätze 5 bis 8. Zu diesem Zweck werden die Strategiepapiere
grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union und den
Partnerländern und -regionen sowie gegebenenfalls unter Beteiligung der
betreffenden Mitgliedstaaten und der Partnerländer und –regionen und unter
Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden
erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen
Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung
nationaler Entwicklungsstrategien – vor allem der Strategien zur
Armutsbekämpfung – zu fördern. (2) Die Strategiepapiere
können einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch
Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen werden, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze
und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden. (3) Für die jeweiligen
Partnerländer oder –regionen werden Strategiepapiere ausgearbeitet, es sei
denn, für das betreffende Partnerland oder die Partnerregion wurde ein
gemeinsames Rahmendokument zur Festlegung einer umfassenden Strategie der Union
unter Berücksichtigung der Entwicklungspolitik ausgearbeitet. Keine Strategiepapiere sind erforderlich für (a)
Länder, die über eine nationale
Entwicklungsstrategie in Form eines nationalen Entwicklungsplans oder eines
ähnlichen Entwicklungsdokuments verfügen, den bzw. das die Kommission bei der
Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses
Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat (b)
Länder und Regionen, für die die Union und die
Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mehrjahresplanungsdokument vereinbart haben (c)
Regionen, die über eine gemeinsam mit der EU
vereinbarte Strategie verfügen (4) Strategiepapiere sind nicht
erforderlich für Länder und Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union
auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 Mio. EUR für den
Zeitraum 2014-2020 beträgt. (5) Mehrjahresrichtprogramme
werden für jedes Land und jede Region, für die im Rahmen dieser Verordnung ein
Richtbetrag für eine Mittelzuweisung der Union vorgesehen ist, ausgearbeitet. Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Länder und
Regionen werden diese Dokumente auf der Grundlage von Strategiepapieren oder
ähnlicher in diesem Artikel genannter Dokumente ausgearbeitet. Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in
Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument,
sofern es den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen
einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung und
den in Artikel 14 festgelegten Verfahren entspricht, als
Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden. In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für
eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die
spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die
Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach
prioritären Bereichen. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in
Form einer Spanne angegeben werden und nicht alle Mittel müssen einer
bestimmten Verwendung zugewiesen werden. Die Mehrjahresrichtprogramme sollten
erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder
Ad-hoc-Überprüfungen des zugrundeliegenden Strategiedokuments angepasst werden. Nach dem Grundsatz der gegenseitigen
Rechenschaftspflicht bei der Verfolgung und Verwirklichung der vereinbarten
Ziele einschließlich derjenigen, die sich auf verantwortungsvolle
Staatsführung, Demokratie und Achtung der Menschenrechte sowie Rechtsstaatlichkeit
beziehen, können die Richtbeträge der Mittelzuweisungen im Anschluss an eine
Überprüfung nach oben oder nach unten angepasst werden, insbesondere wenn ein
besonderer Bedarf vorliegt, wie etwa bei Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen
Situationen oder bei außergewöhnlichen oder nicht ausreichenden Leistungen. Artikel 12 Programmierung
für Länder in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen (1) Bei der Ausarbeitung der
Programmierungsdokumente für Länder in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen
werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen
Besonderheiten der betreffenden Länder und Regionen berücksichtigt. Konfliktprävention, Staatsaufbau und
Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und
Wiederaufbaumaßnahmen sind gebührend zu beachten. Sofern Partnerländer oder Gruppen von
Partnerländern sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen
Situation befinden oder von einer solchen Krise betroffen sind, wird besonderes
Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und
Entwicklung gelegt, damit der Übergang von der Nothilfe- zur Entwicklungsphase
gewährleistet wird. Bei Programmen für Länder und Regionen, die sich in einer
fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht
werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die
Katastrophenvorsorge sowie auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen
gelegt. (2) In Krisenfällen,
Nachkrisen- oder fragilen Situationen und bei Bedrohungen von Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, in denen eine rasche
Reaktion der Union erforderlich ist, kann im Rahmen des in Artikel 15
Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung beschriebenen Dringlichkeitsverfahrens
nach einer Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen
Kooperationsstrategie eine Änderung des in Artikel 11 genannten Dokuments
vorgenommen werden. Im Rahmen solcher Überprüfungen kann eine
spezifische und geeignete Strategie vorgeschlagen werden, um den Übergang zur
langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere
Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der
humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern. Artikel 13 Programmierungsdokumente
für thematische Programme (1) In den
Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Strategie der
Union für das betreffende Thema, die für die Finanzierung durch die Union
ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse,
die Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der
wichtigsten Partner dargelegt. Im Falle einer Beteiligung an globalen
Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und
Aktionsschwerpunkte festgelegt. Die Mehrjahresrichtprogramme müssen mit den in
Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumenten in Einklang stehen. (2) In den
Mehrjahresrichtprogrammen werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen sowohl
für das gesamte Programm als auch für die einzelnen Schwerpunktbereiche
aufgeführt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer
Spanne angegeben werden und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten
Verwendung zugewiesen werden. Die Mehrjahresrichtprogramme werden, wenn für
eine wirksame Umsetzung der politischen Strategien erforderlich, unter
Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen der Strategiepapiere
angepasst. (3) Die Kommission und die
Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und
entwicklungspolitische Akteure einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft
und lokale Behörden in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die
Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Artikel 14 Genehmigung
der Strategiepapiere und Annahme der Mehrjahresrichtprogramme (1) Die Genehmigung der
Strategiepapiere und die Annahme der Mehrjahresrichtprogramme durch die
Kommission erfolgen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen
Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren wird auch bei
grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der
Strategie oder ihrer Programmierung führen. (2) Das in Absatz 1
genannte Verfahren wird nicht bei nichtsubstanziellen Änderungen der
Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme angewandt, mit denen
technische Anpassungen vorgenommen werden, Mittel innerhalb der Richtbeträge
für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder der
ursprüngliche Richtbetrag um einen Betrag von weniger als 20 % aufgestockt
oder gekürzt wird, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht auf die in
diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus. In diesem
Fall werden die Anpassungen dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb
eines Monats mitgeteilt. (3) Die Kommission kann die
Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme nach dem in Artikel 15
Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten
Dringlichkeitsverfahren ändern, wenn in hinreichend begründeten Fällen
äußerster Dringlichkeit, insbesondere bei Vorliegen der in Artikel 12
Absatz 2 genannten Umstände, eine rasche Reaktion der Union erforderlich
ist TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Einbeziehung
nach dieser Verordnung nicht förderfähiger Drittländer In begründeten Fällen kann die Kommission zur
Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzhilfe der Union oder zur
Förderung der regionalen oder regionenübergreifenden Zusammenarbeit
beschließen, unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3, Länder, Gebiete und
Regionen, die nach Artikel 1 nicht förderfähig sind, zur Teilnahme an Maßnahmen
zu berechtigen, sofern die durchzuführenden Maßnahmen globalen, regionalen,
regionenübergreifenden oder grenzübergreifenden Charakter besitzen. Unbeschadet
der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der gemeinsamen
Durchführungsverordnung können natürliche und juristische Personen aus den
betreffenden Ländern, Gebieten und Regionen an den Verfahren für die
Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen. Artikel 16 Aussetzung
der Hilfe Hält ein Partnerland die in Artikel 3
Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der
Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern
und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt
sind, und abgesehen von besonders dringenden Fällen das Partnerland zur
Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu
finden. Führen die Konsultationen mit dem Partnerland nicht zu einem für beide
Seiten annehmbaren Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein
besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem darin bestehen können, dass
die Hilfe der Union teilweise oder vollständig ausgesetzt wird. Artikel 17 Übertragung
von Befugnissen an die Kommission Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 18 zur Anpassung oder Ergänzung der Anhänge I
bis VII dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 18 Ausübung
der übertragenen Befugnisse (1) Die Befugnisübertragung
nach Artikel 17 erfolgt für die Geltungsdauer dieser Verordnung. (2) Die Befugnisübertragung
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Widerrufsbeschluss beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht
die Geltung delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind. (3) Sobald die Kommission
einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. (4) Außer in den in Absatz 5
genannten Fällen tritt ein delegierter Rechtsakt nur in Kraft, wenn das
Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der
Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt
haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative
des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. (5) Die Dauer der Einspruchsfrist
für die Anpassung der Anhänge I, II und III an die Entscheidungen des OECD/DAC
hinsichtlich der Überprüfung der in Artikel 1 Absatz a aufgeführten Liste der
Hilfeempfänger beträgt eine Woche. Artikel 19 Ausschuss Die Kommission wird vom DCI-Ausschuss unterstützt.
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. Artikel 20 Finanzieller
Bezugsrahmen (1) Der als finanzieller
Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft
sich für den Zeitraum 2014-2020 auf 23 294 700 000 EUR. (2) Die Richtbeträge für die
Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 9
genannten Programme im Zeitraum 2014-2020 sind in Anhang VII festgelegt.
Die Beträge können durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zwischen den
Programmen umgeschichtet werden. Innerhalb des Programms „Globale öffentliche
Güter und Herausforderungen“ können die Beträge durch Beschluss der Kommission
zwischen den verschiedenen Unterrubriken umgeschichtet werden; das Europäische
Parlament und der Rat werden von derartigen Beschlüssen binnen eines Monats
nach ihrer Annahme in Kenntnis gesetzt. (3) Wie in Artikel 13
Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung festgelegt, wird zur Stärkung
der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von
1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im
Bereich der Außenbeziehungen (Finanzierungsinstrument für die
Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument
für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer
Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der in Drittstaaten
gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die
Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen
aus diesen Ländern. .Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen
der „Erasmus für alle“‑Verordnung. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von
zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre.
Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten
Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die
genannten Instrumente berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene
Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die
Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der
EU geändert werden. Artikel 21 Europäischer
Auswärtiger Dienst Diese Verordnung wird im Einklang mit dem
Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des
Europäischen Auswärtigen Dienstes durchgeführt. Artikel 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie gilt ab
dem 1. Januar 2014. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A FÖRDERFÄHIGE PARTNERLÄNDER UND
–REGIONEN Lateinamerika 1. Argentinien 2. Bolivien 3. Brasilien 4. Chile 5. Kolumbien 6. Costa Rica 7. Kuba 8. Ecuador 9. El Salvador 10. Guatemala 11. Honduras 12. Mexico 13. Nicaragua 14. Panama 15. Paraguay 16. Peru 17. Uruguay 18. Venezuela Asien 19. Afghanistan 20. Bangladesch 21. Bhutan 22. Kambodscha 23. China 24. Indien 25. Indonesien 26.
Demokratische Volksrepublik Korea 27. Laos 28. Malaysia 29. Malediven 30. Mongolei 31.
Myanmar/Birma 32. Nepal 33. Pakistan 34. Philippinen 35. Sri Lanka 36. Thailand 37. Vietnam Zentralasien 38. Kasachstan 39. Kirgisische
Republik 40.
Tadschikistan 41.
Turkmenistan 42. Usbekistan Naher und
Mittlerer Osten 43. Iran 44. Irak 45. Jemen Südafrika 46. Südafrika ANHANG II OECD/DAC-LISTE DER EMPFÄNGER ÖFFENTLICHER ENTWICKLUNGSHILFE Berichtszeiträume 2011, 2012
und 2013 ANHANG III PARTNERLÄNDER UND –REGIONEN MIT BILATERALER ZUSAMMENARBEIT NACH
ARTIKEL 5 ABSATZ 2 Folgende Partnerländer erhalten nach
Artikel 5 Absatz 2 Unterstützung durch bilaterale Entwicklungshilfe: 1. Bolivien 2. Kuba 3. El Salvador 4. Guatemala 5. Honduras 6. Nicaragua 7. Paraguay 8. Afghanistan 9. Bangladesch 10. Bhutan 11. Kambodscha 12.
Demokratische Volksrepublik Korea 13. Laos 14. Mongolei 15. Myanmar/Birma 16. Nepal 17. Pakistan 18. Philippinen 19. Sri Lanka 20. Vietnam 21. Kirgisische
Republik 22.
Tadschikistan 23.
Turkmenistan 24. Usbekistan 25. Irak 26. Jemen 27. Südafrika ANHANG IV BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER GEOGRAFISCHEN PROGRAMME A. GEMEINSAME
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER GEOGRAFISCHEN PROGRAMME Geografische
Programme können unter anderem in Bezug auf die im Folgenden aufgeführten
Bereiche der Zusammenarbeit, die nicht mit Sektoren gleichzusetzen sind,
aufgestellt werden. Die Prioritäten werden im Einklang mit der Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Für eine
EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und den
anschließenden Schlussfolgerungen des Rates festgelegt. I. Menschenrechte, Demokratie und weitere Schlüsselelemente
verantwortlicher Staatsführung a) Demokratie, Menschenrechte und
Rechtsstaatlichkeit b) Gleichstellung der Geschlechter
und Stärkung der Rolle der Frau c) Öffentliche Verwaltung d) Steuerpolitik und -verwaltung e) Korruption f) Zivilgesellschaft und lokale
Behörden g) Natürliche Ressourcen h) Zusammenhang zwischen Entwicklung
und Sicherheit II.
Breitenwirksames und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen
Entwicklung a) Sozialschutz, Gesundheit, Bildung
und Arbeitsplätze b) Unternehmensumfeld, regionale
Integration und Weltmärkte c) Nachhaltige Landwirtschaft und
Energie III. Weitere Bereiche von Bedeutung für die Politikkohärenz im
Interesse der Entwicklung a) Klimawandel und Umwelt b) Migration und Asyl c) Übergang von der humanitären Hilfe
und Krisenreaktion zur langfristigen Entwicklungszusammenarbeit B.
SPEZIFISCHE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT NACH REGIONEN Mit der Hilfe der
Union werden Maßnahmen und Sektordialoge unterstützt, die mit Artikel 5 und mit
dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, dem Ziel und den allgemeinen
Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Den im Folgenden beschriebenen
Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien und Partnerschafts-,
Kooperations- und Handelsabkommen widerspiegeln, sollte angemessene
Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prioritäten werden im Einklang mit der
Mitteilung „Eine Agenda für den Wandel“ und den anschließenden
Schlussfolgerungen des Rates festgelegt. Lateinamerika a) Förderung des sozialen
Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und
Gerechtigkeit, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau b) Governance-Fragen und Unterstützung
politischer Reformen, insbesondere in den Bereichen Sozialpolitik, öffentliche
Finanzverwaltung und Steuern, Sicherheit (einschließlich Drogen-,
Kriminalitäts- und Korruptionsproblematik), Stärkung der verantwortungsvollen
Staatsführung und der staatlichen Institutionen (u. a. durch innovative
Mechanismen für die Bereitstellung technischer Hilfe, z. B. TAIEX und
Twinning), Schutz der Menschenrechte einschließlich der Rechte der indigenen
Bevölkerungsgruppen und von Menschen afrikanischer Herkunft, Umwelt,
Diskriminierungsbekämpfung sowie Bekämpfung von Drogenerzeugung, ‑konsum
und –handel c) Unterstützung verschiedener Prozesse
der regionalen Integration und des Verbunds von Netzinfrastruktureinrichtungen
unter Gewährleistung der Komplementarität mit von der Europäischen
Investitionsbank (EIB) und anderen Institutionen finanzierten Maßnahmen d) Zusammenhang zwischen Entwicklung
und Sicherheit e) Unterstützung bildungspolitischer
Strategien und der Entwicklung eines gemeinsamen lateinamerikanischen
Hochschulraums f) wirtschaftliche Anfälligkeit und
Beitrag zum Strukturwandel durch Aufbau starker Partnerschaften in den
Bereichen Handel, Investitionen, Know-how und Forschung, Innovation und
Technologie sowie Förderung des nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums in
allen seinen Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im
Zusammenhang mit den Migrationsströmen, der Ernährungssicherheit
(einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel,
nachhaltiger Energie sowie mit dem Schutz und der Verbesserung der biologischen
Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser und Wälder, sowie
der Produktivinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer
umweltgerechten Wirtschaft g) Gewährleistung eines angemessenen
Follow-up zu kurzfristig angelegten Soforthilfemaßnahmen, um auch
Wiederaufbaumaßnahmen nach Katastrophen oder Krisen zu berücksichtigen, die
über andere Finanzierungsinstrumente durchgeführt werden Asien a) Förderung des sozialen
Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und
Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung b) Schaffung integrativer
Partnerschaften in den Bereichen Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe,
Migration, Forschung, Innovation und Technologie c) Aufbau und Stärkung legitimierter,
wirksamer und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Institutionen und
Einrichtungen durch Förderung institutioneller Reformen (u. a. in den
Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung,
Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen
Verwaltung), Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit
internationalen Standards, insbesondere in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen
sowie in fragilen Staaten d) Unterstützung einer aktiven und gut
organisierten Zivilgesellschaft zugunsten der Entwicklung und Förderung
öffentlich-privater Partnerschaften e) Unterstützung für Klimaschutz und
Anpassung an den Klimawandel, Förderung von nachhaltiger Produktion und
nachhaltigem Verbrauch sowie von Investitionen in saubere Technologien,
nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz
und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen
einschließlich Wasser und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze
in einer umweltgerechten Wirtschaft f) ergebnisorientierte Förderung
einer verstärkten regionalen Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung
der verschiedenen regionalen Integrationsprozesse und Dialoge g) Beitrag zur Prävention von
Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen,
die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem
jeweiligen Umfeld haben h) vor dem Hintergrund des
Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Korruption
und organisierter Kriminalität, Drogenerzeugung, -konsum und ‑handel und
anderer Formen illegalen Handels sowie Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements
und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit i) Unterstützung der
Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen,
u. a. im Bereich Ernährungssicherheit und Sicherung der
Nährstoffversorgung und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen Zentralasien Im Einklang mit
den in der 2007 angenommenen gemeinsamen Strategie für eine neue Partnerschaft
zwischen der EU und Zentralasien festgelegten Zielen: a) Förderung von Verfassungsreformen
und der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Union
einschließlich Unterstützung der weiteren Demokratisierung und der
zivilgesellschaftlichen Organisationen, Unterstützung für die
Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Steuern und Stärkung
der nationalen Organe und Einrichtungen wie Wahlgremien und Parlamente, Reform
der öffentlichen Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen b) Förderung eines nachhaltigen und
breitenwirksamen Wachstums, Abbau sozialer und regionaler Ungleichheiten sowie
Unterstützung politischer Strategien u. a. in den Bereichen Bildung,
Forschung, Innovation und Technologie, Gesundheit, menschenwürdige Arbeit,
nachhaltige Energie, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, KMU-Förderung,
zugleich Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft, Handel und
Investitionen einschließlich Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und Unterstützung für den WTO-Beitritt c) Unterstützung eines effizienten
Grenzmanagements und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung
einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in
Grenzregionen; vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und
Entwicklung: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und aller Formen
illegalen Handels einschließlich Bekämpfung von Drogenerzeugung, und –konsum
sowie der dadurch verursachten negativen Auswirkungen, u. a. HIV/AIDS d) Förderung der bilateralen und der
regionalen Kooperation, des Dialogs und der Integration u. a. mit von dem
Europäischen Nachbarschaftsinstrument und anderen Instrumenten der Union
abgedeckten Ländern zwecks Unterstützung politischer Reformen u. a. durch
den Aufbau staatlicher Kapazitäten im Rahmen des Institutionenaufbaus,
technische Hilfe (z. B. TAIEX), Informationsaustausch und Twinning-Partnerschaften,
sowie durch wichtige Investitionen über geeignete Mechanismen zur Mobilisierung
finanzieller Ressourcen der EU in den Sektoren Bildung, Umwelt und Energie,
Wasser- und Sanitärversorgung, geringe CO2-Emissionen verursachende
Entwicklung/Resilienz gegen die Auswirkungen des Klimawandels, Verbesserung der
Sicherheit von Energieversorgung und –transport weltweit, Verbundsysteme,
Netzwerke und deren Betreiber, u. a. durch von der EIB unterstützte
Maßnahmen Naher und
Mittlerer Osten a) Governance-Fragen (einschließlich im
Steuerwesen), Menschenrechte und politische Gleichstellung insbesondere in
fragilen Staaten, um zum Aufbau legitimierter, demokratischer, leistungsfähiger
und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen und einer aktiven und
gut organisierten Zivilgesellschaft beizutragen b) Förderung des sozialen
Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und
Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung c) Förderung nachhaltiger
wirtschaftlicher Reformen und Diversifizierung, Handel, Entwicklung einer
Marktwirtschaft, nachhaltige Produktivinvestitionen in den wichtigsten Sektoren
(wie Energie einschließlich erneuerbarer Energien), öffentlich-private
Partnerschaften und Integration der Partnerländer in die WTO d) Förderung der regionalen
Kooperation, des Dialogs und der Integration, insbesondere mit vom Europäischen
Nachbarschaftsinstrument abgedeckten Ländern und vom Partnerschaftsinstrument
und anderen EU-Instrumenten abgedeckten Golfstaaten, u. a. durch
Unterstützung der Integrationsbemühungen in der Region, etwa in den Bereichen
Wirtschaft, Energie, Wasser, Verkehr und Flüchtlingsfragen e) Ergänzung der im Rahmen dieses
Instruments eingesetzten Ressourcen durch kohärente Maßnahmen und Unterstützung
im Rahmen anderer EU-Instrumente, die sich auf die breiter angelegte regionale
Integration beziehen können und die Interessen der EU in verschiedenen
Bereichen fördern, u. a. Wirtschaft, Energie, Forschung, Innovation und
Technologie, Bekämpfung von Drogenerzeugung, ‑konsum und –handel vor dem
Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung sowie
Migrationssteuerung und Unterstützung für Flüchtlinge und Vertriebene vor dem
Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Migration Südafrika a) Unterstützung der Bemühungen zur
Konsolidierung einer demokratischen Gesellschaft, der verantwortungsvollen
Staatsführung und des Rechtsstaats und Beitrag zur Stabilität und Integration
innerhalb der Region und auf dem gesamten Kontinent b) Unterstützung für
Anpassungsbemühungen infolge der Einrichtung verschiedener Freihandelszonen c) Förderung menschenwürdiger Arbeit,
Beitrag zur Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung, u. a.
durch Eingehen auf die Grundbedürfnisse benachteiligter gesellschaftlicher
Gruppen d) Abbau der wirtschaftlichen
Anfälligkeit und Verwirklichung des Strukturwandels mit besonderem Schwerpunkt
auf menschenwürdiger Arbeit durch nachhaltiges und breitenwirksames Wachstum,
umweltgerechte Wirtschaft mit verringerten CO2-Emissionen und
nachhaltige Entwicklung in allen ihren Dimensionen (einschließlich nachhaltige
Landwirtschaft und Fischerei) sowie Förderung der biologischen Vielfalt und der
Ökosystemleistungen e) Auseinandersetzung mit dem Thema
sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt einschließlich HIV/AIDS und der
Auswirkungen dieser Krankheit auf die Gesellschaft ANHANG V TÄTIGKEITSBEREICHE
IM RAHMEN DER THEMATISCHEN PROGRAMME A. PROGRAMM
„GLOBALE ÖFFENTLICHE GÜTER UND HERAUSFORDERUNGEN“ In Übereinstimmung
mit den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen zielt das Programm „Globale
öffentliche Güter und Herausforderungen“ darauf ab, die Zusammenarbeit, den
Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der Partnerländer zu
stärken. Das Programm kann sich unter anderem auf die folgenden Bereiche der
Zusammenarbeit beziehen, wobei für maximale Synergien zwischen diesen eng
miteinander verzahnten Bereichen gesorgt wird: Umwelt und
Klimawandel a) Beitrag zur Umsetzung der
internationalen umwelt- und klimabezogenen Dimension der Strategie EU 2020 b) vorgeschaltete Unterstützung der
Entwicklungsländer, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das
Millenniumsentwicklungsziel der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen
und der ökologischen Nachhaltigkeit erreichen c) Förderung der Durchführung der
Initiativen der Union und von Verpflichtungen, die die Union auf
internationaler und regionaler Ebene eingegangen ist und/oder die
grenzübergreifender Art sind, insbesondere in verschiedenen Bereichen des
Klimawandels, durch die Förderung klimaresistenter Strategien, insbesondere von
Anpassungsstrategien mit positiven Nebeneffekten für die biologische Vielfalt,
biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen, Wälder einschließlich FLEGT,
Wüstenbildung, integriertes Wasserressourcenmanagement, Bewirtschaftung der
natürlichen Ressourcen, umweltverträgliche Chemikalien- und
Abfallbewirtschaftung, Ressourceneffizienz und umweltgerechte Wirtschaft c) Beitrag zur Steigerung der
Integration und der durchgängigen Berücksichtigung von Klima- und
Umweltschutzzielen in der Entwicklungszusammenarbeit der EU durch Unterstützung
für methodikbezogene Arbeiten und Forschungstätigkeiten einschließlich
Monitoring-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmechanismen, Kartierung,
Beurteilung und Bewertung des Zustands der Ökosysteme, Verbesserung des
ökologischen Fachwissens und Förderung innovativer Maßnahmen und der
Politikkohärenz d) Stärkung einer verantwortungsvollen
Umweltpolitik und Unterstützung bei der Entwicklung internationaler Politiken,
u. a. durch Streben nach Kohärenz zwischen der Umweltpolitik und den
anderen Säulen des internationalen politischen Handelns zugunsten einer
nachhaltigen Entwicklung, durch Unterstützung der regionalen und
internationalen Umweltüberwachung und –bewertung und durch Förderung der
tatsächlichen Einhaltung der multilateralen Umweltabkommen und von Maßnahmen zu
ihrer Durchsetzung Nachhaltige Energie a) Förderung des Zugangs zu sicheren,
erschwinglichen, sauberen und nachhaltigen Energiedienstleistungen als
treibende Kraft für Armutsbeseitigung und breitenwirksames Wachstum mit
besonderem Schwerpunkt Nutzung lokaler Energiequellen b) Förderung der verstärkten Nutzung
der Technologien für den Einsatz erneuerbarer Energien, Energieeffizienz und
Förderung von Strategien für eine Entwicklung, die geringe CO2-Emissionen
verursacht c) Förderung der
Energieversorgungssicherheit z. B. durch Diversifizierung der
Quellen und Versorgungswege, Berücksichtigung der Frage der
Preisschwankungen, Emissionsminderungspotenzial, Verbesserung der Märkte und
Förderung der Energieverbundsysteme und des Energiehandels Menschliche
Entwicklung a) Wachstum, Arbeitsplätze und
Beteiligung des Privatsektors Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von mehr und
besseren Arbeitsplätzen in Bereichen wie Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
und der Widerstandsfähigkeit lokaler KMU und ihrer Integration in die
Weltwirtschaft, Unterstützung der Entwicklungsländer im Hinblick auf ihre
Integration in das multilaterale Handelssystem, Privatsektorentwicklung und
Verbesserung des Unternehmensumfelds, Unterstützung der Entwicklung und
Umsetzung von Strategien für Innovations- und Technologieförderung in der
Industrie sowie handelspolitischer Strategien und Abkommen, Unterstützung regionaler
Integrationsbemühungen, Förderung der Investitionsbeziehungen zwischen der EU
und Partnerländern und –regionen, Mobilisierung privater und öffentlicher
Investitionen und Zusammenarbeit durch den Einsatz innovativer
Finanzinstrumente. Förderung einer umweltgerechten Wirtschaft, der
Ressourceneffizienz, des nachhaltigen Verbrauchs und nachhaltiger
Produktionsprozesse. Förderung der Nutzung elektronischer
Kommunikationstechnologien als Hilfsmittel zur Förderung des Wachstums in allen
Sektoren zwecks Überbrückung der digitalen Kluft, um einen angemessenen
politischen und rechtlichen Rahmen in diesem Bereich zu schaffen und die
Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und die Nutzung IKT-gestützter
Dienste und Anwendungen zu fördern b) Beschäftigung, Kompetenzen,
Sozialschutz und soziale Inklusion i) Unterstützung eines hohen Niveaus an
produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, insbesondere
Unterstützung für solide beschäftigungspolitische Strategien, auf
Beschäftigungsfähigkeit und an den Bedürfnissen und Aussichten des
Arbeitsmarkts ausgerichtete berufliche Bildung, Arbeitsbedingungen auch in der
informellen Wirtschaft, Förderung menschenwürdiger Arbeit einschließlich
Bekämpfung der Kinderarbeit sowie sozialer Dialog und Förderung der Mobilität
der Arbeitskräfte unter Achtung der Rechte von Migranten ii) Stärkung des sozialen Zusammenhalts
insbesondere durch die Einrichtung/Stärkung tragfähiger Sozialfürsorgesysteme
einschließlich diesbezüglicher Steuerreformen; iii) Stärkung der sozialen Inklusion,
u. a. Zusammenarbeit zur Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu
grundlegenden Diensten, Beschäftigung für alle, Befähigung spezifischer Gruppen
zu aktiver Mitgestaltung und Achtung der Rechte dieser Gruppen, insbesondere
von Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen, Frauen und Minderheitengruppen,
damit die gesamte Bevölkerung an der Schaffung von Wohlstand und kultureller
Vielfalt mitwirken und teilhaben kann c) Gleichstellung der Geschlechter
und Stärkung der Rolle der Frau i) Unterstützung von Länderprogrammen zur
Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe und der politischen
Mitwirkung von Frauen ii) Unterstützung für nationale, regionale und
globale Initiativen zur Förderung der Einbeziehung dieser Fragen in die Agenda
zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit d) Gesundheit i) Verbesserung der Gesundheit und des
Wohlergehens der Menschen in den Entwicklungsländern durch Verbesserung des
Zugangs zu guten Basisgesundheitsdiensten und ihrer allgemeinen Bereitstellung,
insbesondere durch folgende Maßnahmen: ii) Unterstützung und Mitgestaltung der
politischen Agenda der globalen Initiativen, die den Partnerländern erheblichen
unmittelbaren Nutzen verschaffen, unter Berücksichtigung der
Ergebnisorientierung, der EZ-Wirksamkeit und der Auswirkungen auf die
Gesundheitssysteme einschließlich Unterstützung der Partnerländer, damit diese
sich verstärkt an diesen Initiativen beteiligen können iii) Unterstützung spezifischer Initiativen,
insbesondere auf regionaler und globaler Ebene, die die Gesundheitssysteme
stärken und den Ländern dabei helfen, solide, auf Fakten gestützte nationale
gesundheitspolitische Strategien in prioritären Bereichen (u. a.
Müttergesundheit, sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen
Rechte, Zugang zur Familienplanung, globale öffentliche Güter und Reaktionen
auf globale Bedrohungen der Gesundheit) auszuarbeiten e) Bildung, Wissen und Fähigkeiten i) Unterstützung der Verwirklichung
international vereinbarter Ziele im Bildungsbereich durch globale Initiativen
und Partnerschaften unter besonderer Beachtung der Förderung von Wissen,
Fähigkeiten und Werten für eine nachhaltige breitenwirksame Entwicklung ii) Förderung des Austauschs von Erfahrungen,
bewährten Verfahren und Innovationen, auf der Grundlage eines ausgewogenen
Ansatzes für die Entwicklung der Bildungssysteme iii) Verbesserung des gleichberechtigten
Zugangs zu Bildung und der Qualität der Bildung auch für benachteiligte
Gruppen, Frauen und Mädchen sowie für Länder, die von der Erreichung der
globalen Ziele noch am weitesten entfernt sind Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft Das Programm wird
die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen und die Kapazität
der Partnerländer in den vier Hauptbereichen der Ernährungssicherheit stärken:
Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln (Erzeugung), Zugang zu Nahrungsmitteln
(einschließlich Märkte, Sicherheitsnetze und Berücksichtigung
geschlechterspezifischer Aspekte), Verwendung (sozial verantwortungsbewusste
Ernährungssicherungsmaßnahmen) und Stabilität unter bevorzugter
Berücksichtigung der folgenden vier Dimensionen: kleinbäuerliche
Landwirtschaft, staatliches Handeln, regionale Integration und
Unterstützungssysteme für benachteiligte Bevölkerungsgruppen. a) Förderung der Entwicklung einer
nachhaltigen kleinbäuerlichen Landwirtschaft durch Sicherung des Zugangs zu
ökosystemgestützten, CO2-armen und klimaresistenten Technologien
(einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien) sowie durch
Beratungsangebote und fachliche Dienstleistungen, Programme zur Entwicklung des
ländlichen Raums, Maßnahmen zur Förderung von Produktivinvestitionen,
Landbewirtschaftung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, Schutz der
genetischen Vielfalt in einem förderlichen wirtschaftlichen Umfeld b) Unterstützung einer umwelt- und
sozialbewussten Politikgestaltung und Governance in den einschlägigen Sektoren,
Rolle der öffentlichen und nicht-öffentlichen Akteure bei der Regulierung
dieser Sektoren und der Verwendung öffentlicher Güter, Förderung der
Organisationskapazität dieser Sektoren sowie ihrer berufsständischen
Organisationen und Einrichtungen c) Stärkung der Ernährungssicherheit
und Sicherung der Nährstoffversorgung durch geeignete Strategien einschließlich
Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, Strategien zur
Anpassung an den Klimawandel, Informationssysteme, Krisenprävention und ‑management
sowie Strategien zur Verbesserung der Nährstoffversorgung benachteiligter
Bevölkerungsgruppen d) Förderung sicherer und
nachhaltiger Praktiken in der gesamten Lebensmittel- und Futtermittelkette Migration
und Asyl a) Förderung der Migrationsgovernance
auf allen Ebenen b) Unterstützung für eine bessere
Steuerung der Migrationsströme in allen ihren Dimensionen c) Optimierung der Auswirkungen der
zunehmenden regionalen und globalen Mobilität der Menschen auf die Entwicklung
unter Förderung und Schutz der Rechte von Migranten durch Unterstützung für die
Formulierung und Umsetzung solider regionaler und nationaler migrations- und
asylpolitischer Strategien und durch Einbeziehung der migrationspolitischen
Dimension in andere regionale und nationale Politikbereiche d) Förderung eines gemeinsamen
Verständnisses des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung, einschließlich
der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der staatlichen Politik in den
Bereichen Migration/Asyl und anderen Sektoren. B. PROGRAMM
„ORGANISATIONEN DER ZIVILGESELLSCHAFT UND LOKALE BEHÖRDEN“ In Übereinstimmung
mit der erneut bekräftigten Unterstützung der EU für Demokratie, Menschenrechte
und verantwortungsvolle Staatsführung wird das Programm zu den Organisationen
der Zivilgesellschaft und den lokalen Behörden in der Entwicklung die
Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten
der zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen Behörden in den
Partnerländern zwecks Unterstützung international vereinbarter
Entwicklungsziele ausbauen. Im Einklang mit den in Artikel 6
aufgeführten Bedingungen wird das Programm beitragen zu a) einer inklusiven und
selbstbestimmten Gesellschaft in den Partnerländern durch gestärkte
Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden und bessere
grundlegende Dienstleistungen für bedürftige Bevölkerungsgruppen, b) einer größeren Sensibilisierung
der europäischen Bürger für Entwicklungsfragen und zur Mobilisierung aktiver
Unterstützung für die Armutsminderungs- und Entwicklungsstrategien der
Partnerländer durch die Union, die potenziellen Kandidaten und die
Kandidatenländer, c) einer größeren Kapazität der Netze
der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden in Europa und im Süden zwecks
Sicherung eines umfassenden und fortlaufenden Politikdialogs zu
Entwicklungsfragen. Im Rahmen
dieses Programms werden folgende Maßnahmen unterstützt: a) Maßnahmen in Partnerländern,
durch die benachteiligte und Randgruppen in am wenigsten entwickelten Ländern
durch die Bereitstellung grundlegender Dienste durch Organisationen der
Zivilgesellschaft und lokale Behörden unterstützt werden b) Ausbau der Kapazitäten der
Zielakteure, ergänzend zur Unterstützung im Rahmen nationaler Programme,
Maßnahmen zur i) Stärkung der Kapazität von Organisationen
der Zivilgesellschaft, sich wirksam am Entwicklungsprozess zu beteiligen, ii) Förderung einer besseren Interaktion
zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft, dem Staat und anderen
Entwicklungsakteuren im Entwicklungszusammenhang, iii) Stärkung der Kapazität der lokalen
Behörden, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rolle und ihrer
Besonderheiten aktiv am Entwicklungsprozess mitzuwirken; c) Sensibilisierung der Öffentlichkeit
für Entwicklungsfragen und Förderung der formalen und informellen
entwicklungspolitischen Bildung in der Union, den Kandidatenländern und den
potenziellen Kandidaten, um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich
zu verankern, die Öffentlichkeit stärker für Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und
für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den
Entwicklungsländern zu mobilisieren, um ein größeres Bewusstsein für die Fragen
und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre
Bevölkerung sich gegenübersehen, und die soziale Dimension der Globalisierung
zu fördern d) Koordinierung,
Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der Zivilgesellschaft
und lokaler Behörden innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen
Arten von Akteuren in der entwicklungspolitischen Debatte in Europa sowie
Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze
der zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokaler Behörden und der
Dachorganisationen im Süden Zu den Organisationen der
Zivilgesellschaft zählen insbesondere folgende nichtstaatlichen
gemeinnützigen Akteure, die unabhängig tätig sind und der Rechenschaftspflicht unterliegen:
Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker,
Organisationen nationaler und/oder ethnischer Minderheiten, lokale
Berufsverbände und Bürgergruppen, Kooperativen, Arbeitgeberverbände und
Gewerkschaften (Sozialpartner), Organisationen der Wirtschafts- und
Sozialakteure, Organisationen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug und zur
Förderung verantwortungsvoller Staatsführung, Bürgerrechtsorganisationen und
Organisationen zur Bekämpfung der Diskriminierung, lokale Organisationen
(einschließlich Netzwerke), die im Bereich der regionalen dezentralen
Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und
Jugendorganisationen, Umwelt-, Bildungs-, Kultur-, Forschungs- und
wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse
Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen
Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, einschließlich unabhängiger
politischer Stiftungen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser
Verordnung leisten können. Zu den lokalen Behörden zählt ein
breites Spektrum staatlicher Stellen der verschiedenen Ebenen und Bereiche der
öffentlichen Verwaltung, d. h. auf Ebene der Kommunen, Gemeinschaften,
Kreise, Bezirke, Provinzen, Regionen usw. *** ANHANG VI TÄTIGKEITSBEREICHE
IM RAHMEN DES AFRIKAWEITEN PROGRAMMS Das afrikaweite
Programm wird Unterstützung für die Ziele und allgemeinen Grundsätze der
gemeinsamen Afrika-EU-Strategie bieten, insbesondere a) Unterstützung für die in der
gemeinsamen Afrika-EU-Strategie und den darauf basierenden Aktionsplänen
vereinbarten Ziele, Initiativen und Maßnahmen, die unter anderem die folgenden
Bereiche abdecken: Frieden und Sicherheit, demokratische Staatsführung und
Menschenrechte, Handel, regionale Integration und Infrastruktur (einschließlich
Verkehr), MDG, Energie, Klimawandel und Umwelt, Migration, Mobilität und
Beschäftigung, Wissenschaft, Informationsgesellschaft und Raumfahrt sowie die
Querschnittsthemen b) Unterstützung für alle sonstigen im
Rahmen der Arbeitsregelungen der gemeinsamen Strategie vereinbarten relevanten
Initiativen und Maßnahmen c) Anwendung des Grundsatzes „Afrika
als Einheit behandeln“ und Förderung der Kohärenz zwischen der regionalen und
der kontinentweiten Ebene unter besonderer Beachtung von Maßnahmen mit
regionenübergreifender, kontinentweiter oder globaler Tragweite und
Unterstützung gemeinsamer Afrika-EU-Initiativen auf der weltpolitischen Bühne ANHANG VII RICHTBETRÄGE DER MITTELZUWEISUNGEN IM ZEITRAUM 2014-2020 (IN MILLIONEN EUR) Geografische
Programme: 13 991,5 EUR Thematisches
Programm „Globale öffentliche Güter und
Herausforderungen“: 6 303,2 EUR Davon – Umwelt und Klimawandel – Nachhaltige Energie – Menschliche Entwicklung – Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft – Migration und Asyl || 31,8 %[28] 12,7 % 20,0 % 28,4 % 7,1 % Mindestens
50 % der Mittel – vor Einsatz der Marker auf der Grundlage der
OECD-Methode („Rio-Marker“) – werden für Klimaschutz und umweltbezogene Ziele
eingesetzt. Thematisches Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale
Behörden“: 2 000 EUR Afrikaweites
Programm: 1 000 EUR FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[29] [30]
Titel
19: Außenbeziehungen 19 02: Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen
Migration und Asyl 19 09: Beziehungen zu Lateinamerika 19 10: Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern
des Nahen und Mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen) Titel 21: Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten 21 02: Ernährungssicherheit 21 03: Nichtstaatliche Akteure in der
Entwicklungszusammenarbeit 21 04: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der
natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie 21 05: Menschliche und soziale Entwicklung
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
x Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein
Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[31]. ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden
Maßnahme. ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Mit
der vorliegenden Verordnung sollen, wie im Vertrag über die Europäische Union
vorgesehen und unter Gewährleistung der Übereinstimmung mit der Mitteilung zur
EU-Entwicklungspolitik „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung:
Agenda für den Wandel“, in Lateinamerika, Afrika und Asien die nachhaltige und
breitenwirksame Entwicklung in Partnerländern und –regionen mit dem Hauptziel
Armutsbeseitigung gefördert werden sowie die Demokratie, die
Rechtsstaatlichkeit, die verantwortungsvolle Staatsführung und die Achtung der
Menschenrechte,.
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Mit
dieser Verordnung werden die wesentlichen Elemente der Maßnahmen der EU und die
Grundlage für ihr Tätigwerden festgelegt. Die Übertragung der Ziele der
Verordnung im Rahmen der verschiedenen Programme (geografische Programme,
das thematische Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“, das
thematische Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“
und das afrikaweite Programm) in spezifische Ziele erfolgt im Rahmen der
mehrjährigen Programmierung und der Jahresaktionsprogramme, in denen die von der
EU durchzuführenden Maßnahmen jeweils unter Angabe der erwarteten Ergebnisse
und der angestrebten Auswirkungen im Einzelnen beschrieben werden. Bei der
Festlegung der spezifischen Ziele werden dann jeweils die Besonderheiten der
fraglichen Maßnahme berücksichtigt. Die
Millenniumsentwicklungsziele bzw. die international vereinbarten
Armutsminderungsziele, die ab 2015 an deren Stelle treten, bieten hier bewährte
Leistungsindikatoren: Nr. 1: MDG 1 – Beseitigung von
Armut und Hunger –
Den Anteil der Menschen halbieren, deren Einkommen
weniger als 1 USD am Tag beträgt –
Produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige
Arbeit für alle verwirklichen, einschließlich Frauen und junger Menschen –
Den Anteil der Menschen halbieren, die Hunger
leiden Nr. 2: MDG 2 – Allgemeine Grundbildung Sicherstellen,
dass Kinder in der ganzen Welt, Jungen wie Mädchen, eine Grundschulbildung
vollständig abschließen können Nr. 3: MDG 3 – Gleichstellung der Geschlechter
Das
Geschlechtergefälle in der Grund- und Sekundarschulbildung und auf allen
Bildungsebenen beseitigen Nr. 4: MDG 4 – Senkung der Kindersterblichkeit
Die Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren um zwei Drittel
senken Nr. 5: MDG 5 – Verbesserung der
Müttergesundheit –
Müttersterblichkeit um drei Viertel senken –
Allgemeinen Zugang zu Diensten der reproduktiven
Gesundheit sicherstellen Nr. 6: MDG 6 – Bekämpfung von HIV/AIDS,
Malaria und anderen Krankheiten –
Die Ausbreitung von HIV/AIDS zum Stillstand bringen
und allmählich umkehren –
Allgemeinen Zugang zu HIV/AIDS-Behandlung für
alle Behandlungsbedürftigen sicherstellen –
Die Ausbreitung von Malaria und anderen schweren
Krankheiten zum Stillstand bringen und allmählich umkehren Nr. 7: MDG 7 – Ökologische Nachhaltigkeit –
Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung in
einzelstaatliche Politiken und Programme integrieren und den Verlust von
Umweltressourcen umkehren –
Den Verlust an biologischer Vielfalt reduzieren,
mit einer signifikanten Reduzierung der Verlustraten –
Den Anteil der Menschen um die Hälfte senken, die
keinen nachhaltigen Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser und grundlegenden
sanitären Einrichtungen haben –
Bis 2020 eine erhebliche Verbesserung der
Lebensbedingungen von mindestens 100 Millionen Slumbewohnern herbeiführen Nr.
8: MDG 8 – Weltweite Entwicklungspartnerschaft –
Ein offenes, regelgestütztes, berechenbares und
nicht diskriminierendes Handels- und Finanzsystem entwickeln –
Den Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten
Länder, der Binnen- und der kleinen Inselstaaten Rechnung tragen –
Die Schuldenprobleme der Entwicklungsländer
durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene umfassend angehen –
In Zusammenarbeit mit den Pharmaunternehmen
unentbehrliche Arzneimittel zu bezahlbaren Kosten in den Entwicklungsländern
verfügbar machen –
In Zusammenarbeit mit dem Privatsektor dafür
sorgen, dass die Vorteile der neuen Technologien, insbesondere der
Informations- und Kommunikationstechnologien, genutzt werden können ABM/ABB-Tätigkeiten 19 02: Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration
und Asyl 19 09: Beziehungen zu Lateinamerika 19 10: Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen
und Mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen) 21 02: Ernährungssicherheit 21 03: Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit 21 04: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen, einschließlich Energie 21 05: Menschliche und soziale Entwicklung
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Mit
dieser Verordnung werden die wesentlichen Elemente der Maßnahmen der EU und die
Grundlage für ihr Tätigwerden festgelegt. Die genauen Maßnahmen werden im
Rahmen der mehrjährigen Programmierung und in Jahresaktionsprogrammen
festgelegt, in denen die von der EU durchzuführenden Maßnahmen unter Angabe der
erwarteten Ergebnisse und der angestrebten Auswirkungen im Einzelnen
beschrieben werden. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der fraglichen Maßnahme spezifische Indikatoren festgelegt.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Mit
dieser Verordnung werden die wesentlichen Elemente der Maßnahmen der EU und die
Grundlage für ihr Tätigwerden festgelegt. Die genauen Maßnahmen werden im
Rahmen der mehrjährigen Programmierung und in Jahresaktionsprogrammen
festgelegt, in denen die von der EU durchzuführenden Maßnahmen unter Angabe der
erwarteten Ergebnisse und der angestrebten Auswirkungen im Einzelnen
beschrieben werden. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der fraglichen Maßnahme spezifische Indikatoren festgelegt. International
vereinbarte Zielvorgaben und Indikatoren zu den MDG und zum Klimawandel sind bereits
bekannt. Für alle relevanten politischen Instrumente der EU müssen klare
Benchmarks sowie Vorschriften für Monitoring und Berichterstattung festgelegt
werden. Für das Monitoring der Erreichung angemessener Ergebnisse für die am
stärksten benachteiligten Gruppen in die Gesellschaft im Hinblick auf die
Förderung der sozialen Inklusion wird es wichtig sein, die Indikatoren
aufzuschlüsseln.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Siehe Folgenabschätzung und Begründung. Die
EU engagiert sich weiterhin dafür, Entwicklungsländern gemäß den in den
Verträgen vorgesehenen Zielen der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) dabei zu
helfen, die Armut in Partnerländern und –regionen zu mindern und schließlich zu
beseitigen.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Die
EU befindet sich in einer einzigartig neutralen und unparteiischen Position,
die es ihr ermöglicht, Drittstaaten im Namen der Mitgliedstaaten und gemeinsam
mit ihnen im Rahmen des auswärtigen Handelns zu unterstützen, und die ihr in
den Ländern, in denen sie tätig ist, eine größere Glaubwürdigkeit verleiht.
Allein die EU verfügt über die kritische Masse, um auf globale
Herausforderungen wie Armutsminderung und Klimawandel zu reagieren. Dank ihrer
Größe und des bestehenden Netzwerks internationaler Vereinbarungen kann die EU
Hilfe auch in die entlegensten Armutsgebiete bringen und dort Hilfsmaßnahmen
durchführen bzw. koordinieren. In
ihrer Rolle als Förderer von Integration und Multilateralismus kann die Union
mehr tun als andere internationale Organisationen. Durch das geeinte Handeln kann die Union größere Wirkungen erzielen
und hat im Politikdialog und in der Geberzusammenarbeit größeres Gewicht. Die
Zusammenarbeit mit der EU ist auch kostenwirksamer, da die Verwaltungskosten
unter dem Durchschnitt liegen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Aus
den Evaluierungen, den Berichten des Rechnungshofs wie auch aus den
Halbzeitüberprüfungen der geografischen Programme wird deutlich, dass die
Unterstützung im Rahmen des DCI in den durch dieses Instrument geförderten
Entwicklungsländern Fortschritte bei der Verwirklichung mehrerer MDG ermöglicht
hat. Allerdings ist es nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung an den
Regierungen der Empfängerländer, die erforderlichen Reformen und Strategien,
die die treibende Kraft hinter diesen Errungenschaften sind, anzunehmen und
umzusetzen. Dank
der neuen Durchführungsmodalitäten für das DCI wie Budgethilfe und
Sektorkonzept konnte die Zusammenarbeit mit den Partnerländern vertieft werden:
Es ist eine klare Verbindung zwischen dem Niveau des Politikdialogs mit den
Empfängerländern und der zur Bereitstellung der Hilfe gewählten Modalität zu
erkennen. Zudem haben die neuen Durchführungsmodalitäten, die Kofinanzierungslösungen
mit anderen Gebern ermöglichen, eine effizientere Arbeitsteilung ermöglicht. Die
thematischen Programme haben der Kommission im Umgang mit besonderen
Herausforderungen eine zusätzliche Flexibilität vermittelt und ihr auch ein
nützliches Instrument zur Ergänzung der geografischen Programme an die Hand
gegeben. Vor
dem Hintergrund der Globalisierung müssen die interne Politik und das
auswärtige Handeln sich gegenseitig verstärken. Dabei wird von der Annahme
ausgegangen, dass Bündelung und nicht Vervielfältigung der Maßnahmen das
Schlüsselwort sein muss. Bei der bestehenden Struktur konnte die Kommission
nicht rasch in hinreichend großem Maßstab tätig werden, obwohl sich nur so die
Wirksamkeit der internen Politik der EU hätte sicherstellen lassen. In
manchen Fällen waren die thematischen Programme nicht flexibel genug, um auf
die jüngsten globalen Krisen (z. B. Nahrungsmittelpreiskrise, Vogelgrippe)
reagieren oder den auf höchster politischer Ebene eingegangenen internationalen
Verpflichtungen (z. B. biologische Vielfalt und Klimawandel)
erfüllen zu können. Daher ist bei der Mittelausstattung für den Bereich der
thematischen Programme eine größere Flexibilität erforderlich, um im Bereich
der globalen öffentlichen Güter und Herausforderungen ein verlässliches
langfristiges Engagement zu ermöglichen und auf die verschiedenen Schocks, die
die ärmsten Bevölkerungsschichten besonders hart treffen, reagieren zu können. Die
Entwicklungszusammenarbeit ist weiterhin zu stark zersplittert und übermäßig
ehrgeizig angelegt. Zudem sollte die Komplementarität zwischen den
geografischen und den thematischen Programmen erhöht werden. Die
besonderen Bedürfnisse von Ländern, die sich in einer Krisen-, Nachkrisen- oder
fragilen Situation befinden, wurden nicht ausreichend berücksichtigt, und durch
die starren Strukturen des Entscheidungsprozesses für Mittelzuweisung,
Programmierung und Durchführung war es für die EU schwierig, zügig auf sich
rasch verändernde Situationen zu reagieren. Im
DCI waren Richtbeträge für die einzelnen Regionen vorgesehen und es wurde keine
Reserve nicht zugewiesener Mittel geschaffen, so dass die Möglichkeiten,
Ressourcen für unvorhergesehenen Bedarf zu mobilisieren, beschränkt waren. Schließlich ist der derzeitige Programmierungs- und
Durchführungsprozess für das DCI zu komplex und erlaubt keine Abstimmung des
Programmierungszyklus der EU auf die Programmierungszyklen ihrer Partnerländer,
und auch die gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten wird nicht
ausreichend begünstigt. Zudem gibt es keinen klaren Rechtsrahmen für den
Einsatz innovativer Instrumente, die von anderen Gebern eingesetzt werden, wie
Mischfinanzierung und öffentlich-private Partnerschaften.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Das
überarbeitete Instrument wird Bestandteil der Gesamtarchitektur der
Finanzierungsinstrumente im Bereich auswärtiges Handeln sein und ist in vier
Kapitel untergliedert: ein politisches Kapitel, das vor allem der
Zusammenarbeit mit Partnerländern im Rahmen des Haushaltsplans und außerhalb
des Haushaltsplans gewidmet ist, Behandlung von Querschnittsprioritäten und
bereichsübergreifenden Werten, humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz sowie
Krisenmanagement. Darüber
hinaus wird die Entwicklungszusammenarbeit für die einzelnen Länder ergänzend
zu dem neuen „Partnerschaftsinstrument“ angelegt sein. Das Zusammenspiel
zwischen DCI, EEF und ENPI wird im Rahmen der thematischen Dotierungen für die
Teile Zivilgesellschaft/lokale Behörden sowie globale Güter und
Herausforderungen besonders zum Tragen kommen, da diese Dotierungen in den
geographischen Gebieten, die durch die jeweiligen Instrumente abgedeckt sind,
Maßnahmen in den folgenden Bereichen umfassen und/oder ergänzen werden:
Unterstützung der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden, Klimawandel,
Energie, Ernährungssicherheit, menschliche Entwicklung und Migration. Das
Zusammenspiel mit der Handelspolitik, insbesondere den Präferenzsystemen APS,
APS+ und „Alles außer Waffen“ (EBA) aber auch den Handelsvereinbarungen, wird
bei den im Rahmen des DCI finanzierten Maßnahmen zu Handelsförderung und
handelsbezogener Hilfe sowohl auf bilateraler als auch auf regionaler Ebene
weiterhin von besonderer Bedeutung sein. Vor
dem Hintergrund der Globalisierung werden verschiedene interne EU-Politiken
(wie Umwelt, Klimawandel, Beschäftigung (einschließlich menschenwürdiger
Arbeit), Geschlechtergleichstellung, Energie, Wasser, Verkehr, Recht und
Sicherheit, Forschung, Informationsgesellschaft, Migration und Fischerei)
zunehmend auch Teil des auswärtigen Handelns der EU, und im Einklang mit der
Agenda EU 2020 und dem Vertrag von Lissabon müssen sich die internen und die
externen Maßnahmen gegenseitig ergänzen. Dabei wird von der Annahme
ausgegangen, dass Bündelung und nicht Vervielfältigung der Maßnahmen höchste
Priorität sein muss. Die wichtigsten Argumente: i) Kohärenz unseres auswärtigen
Handelns, ii) Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere
Verpflichtung, die Anzahl der Akteure und der Programme zu verringern, und iii)
Erzielung optimaler Synergien zwischen den verschiedenen strategischen Zielen.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
x Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Vorschlag/Initiative –
x Finanzielle Auswirkungen: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer ab dem 1.1.2014 –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung [32]
x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
x Exekutivagenturen –
x von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[33] –
x nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen
des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung x Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten x Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere
Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“
näher zu erläutern. Bemerkungen Die im
Rahmen dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen werden im Wege der
direkten zentralen Verwaltung am Sitz der Kommission und/oder durch die mit der
Verwaltung beauftragten Delegationen der Union bzw. im Wege anderer in der
Haushaltsordnung zur besseren Verwirklichung der Ziele der Verordnung
vorgesehenen Verwaltungsmodalitäten durchgeführt. Die
Durchführung im Wege der gemeinsamen Verwaltung kann gegebenenfalls für
spezifische Maßnahmen mit Agenturen und Einrichtungen der Vereinten Nationen,
mit europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen wie der Europäischen
Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der
Weltbank oder der Afrikanischen Entwicklungsbank und anderen im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit tätigen internationalen Organisationen vorgesehen
werden.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Monitoring- und Evaluierungssysteme der Europäischen Kommission sind zunehmend
ergebnisorientiert: An ihnen sind sowohl interne Mitarbeiter als auch externe
Fachleute beteiligt. Referenten
in den Delegationen und den zentralen Dienststellen überwachen fortlaufend die
Durchführung der Projekte und Programme auf verschiedenen Wegen, u. a.
soweit wie möglich durch Vor-Ort-Besuche. Das Monitoring liefert wertvolle
Informationen zu den Fortschritten; auf dieser Grundlage können tatsächliche
und potenzielle Engpässe ermittelt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Externe,
unabhängige Experten werden mit der Beurteilung der Leistungen der EU-Maßnahmen
im Außenbereich anhand von drei verschiedenen Systemen beauftragt. Diese
Beurteilungen tragen zur Rechenschaftspflicht und zur Verbesserung der
laufenden Maßnahmen bei; zudem können so Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen
gewonnen werden, die wiederum in künftige Strategien und Maßnahmen einfließen.
Alle eingesetzten Instrumente legen die international anerkannten
Evaluierungskriterien des OECD-DAC unter Einbeziehung der (potenziellen)
Wirkungen zugrunde. Auf
Projektebene vermittelt zunächst das von den zentralen Dienststellen verwaltete
ergebnisorientierte Monitoring-System (Results Oriented Monitoring – ROM) einen
knappen, fokussierten Eindruck der Qualität einer Stichprobe der durchgeführten
Maßnahmen. Unter Rückgriff auf eine stark strukturierte, standardisierte
Methodik vergeben unabhängige ROM-Experten Benotungen, anhand derer Stärken und
Schwächen des Projekts deutlich werden, und sprechen Empfehlungen zur
Verbesserung der Wirksamkeit aus. Evaluierungen
auf Projektebene, die von den für die betreffenden Projekte zuständigen
EU-Delegationen verwaltet werden, liefern eine detailliertere und eingehendere
Analyse und helfen den Projektleitern dabei, laufende Maßnahmen zu verbessern
und künftige Maßnahmen vorzubereiten. Unabhängige externe Experten mit
Fachwissen in den entsprechenden Themenbereichen und geografischen Gebieten
werden mit der Durchführung der Analysen beauftragt und tragen Feedback und
Dokumentation von allen Beteiligten zusammen, nicht zuletzt von den
Endempfängern. Die
Kommission führt ferner strategische Evaluierungen ihrer Strategien durch – von
Programmierung und Strategie bis hin zur Durchführung von Maßnahmen in
spezifischen Sektoren (wie Gesundheit, Bildung usw.), einem gegebenen Land,
einer Region oder im Rahmen eines spezifischen Instruments. Diese Evaluierungen
liefern wichtigen Input für die Formulierung der politischen Strategien und die
Gestaltung der Instrumente und Projekte. All diese Evaluierungen werden auf der
Website der Kommission veröffentlicht, und eine Zusammenfassung der Ergebnisse
wird in den Jahresbericht an den Rat und das Europäische Parlament aufgenommen.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Risikoumfeld
Das
Tätigkeitsumfeld, in dem die im Rahmen dieses Instruments vorgesehene Hilfe
geleistet wird, ist von den folgenden Risiken gekennzeichnet, die zu
Beeinträchtigungen bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments, zu einer
suboptimalen Finanzverwaltung und/oder zur Nichteinhaltung der geltenden
Vorschriften (Abweichungen von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit) führen
könnten: –
mangelnde wirtschaftliche/politische Stabilität
und/oder Naturkatastrophen können zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei
Planung und Durchführung der Maßnahmen führen, insbesondere in fragilen
Staaten; –
mangelnde institutionelle oder administrative
Kapazitäten in den Partnerländern können zu Schwierigkeiten und Verzögerungen
bei Planung und Durchführung der Maßnahmen führen; –
geografisch weit zerstreute Projekte und Programme
(die mehrere Staaten/Gebiete/Regionen abdecken) können logistische und
ressourcenbezogene Herausforderungen für das Monitoring mit sich bringen –
insbesondere bei Follow-Up-Maßnahmen vor Ort; –
die Vielfalt der potenziellen Partner/Empfänger
mit unterschiedlichen internen Kontrollsystemen und –kapazitäten können zu
einer Zersplitterung der Ressourcen führen, die der Kommission zur Unterstützung
und Überwachung der Durchführung zur Verfügung stehen, und daher die
Wirksamkeit und Effizienz dieser Ressourcen beeinträchtigen; –
unzureichende Qualität und Quantität der
verfügbaren Daten zu Ergebnissen und Wirkung der Durchführung der
Außenhilfe/der nationalen Entwicklungspläne in den Partnerländern können die
Fähigkeit der Kommission, über die Ergebnisse zu berichten und Rechenschaft
abzulegen, beeinträchtigen. Erwartetes Risiko in Bezug auf die Nichteinhaltung geltender
Vorschriften In
Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften wird im Rahmen des Instruments das
Ziel angestrebt, das Risiko der Abweichungen (Fehlerquote) für das
EuropeAid-Portfolio auf dem bisherigen Stand zu halten, d. h. dass die
bereinigte Restfehlerquote (auf mehrjähriger Basis nach Ausführung aller
geplanten Kontrollen und Korrekturen der abgeschlossenen Verträge) weniger als
2 % betragen sollte. Dies entsprach bislang einer geschätzten Fehlerquote
von 2 %-5 % bei der vom Europäischen Rechnungshof im Hinblick auf die
jährliche Zuverlässigkeitserklärung gezogenen jährlichen Zufallsstichprobe von
Vorgängen. EuropeAid betrachtet dies angesichts des mit hohen Risiken
behafteten Umfelds, in dem es tätig ist, und unter Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwands und der erforderlichen Kostenwirksamkeit der Kontrollen zur
Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften als das niedrigste
erreichbare Risikoniveau in Bezug auf die Nichteinhaltung.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Internes Kontrollsystem von EuropeAid Die
internen Kontroll-/Verwaltungsverfahren von EuropeAid sollen hinreichende
Gewähr im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele betreffend die Wirksamkeit
und Effizienz seiner Tätigkeiten, die Verlässlichkeit der
Finanzberichterstattung und die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften
bieten. Wirksamkeit und Effizienz Um
die Wirksamkeit und Effizienz seiner Tätigkeiten zu gewährleisten (und das hohe
Risikoniveau im Umfeld für die auswärtige Hilfe zu senken) wird EuropeAid
zusätzlich zu allen Elementen der kommissionsweiten strategischen
Politikgestaltung und Planung, den internen Prüfungen und den anderen
Anforderungen der Standards der Kommission für interne Kontrollen weiterhin auf
einen maßgeschneiderten Verwaltungsrahmen zurückgreifen, der bei allen Instrumenten
von EuropeAid zum Einsatz kommt und folgende Komponenten umfasst: –
dezentrale Verwaltung des überwiegenden Teils der
Außenhilfe durch die EU-Delegationen vor Ort –
klare und formell vorgegebene Struktur der
finanziellen Verantwortlichkeit: Übertragung vom bevollmächtigen
Anweisungsbefugten (Generaldirektor) und Weiterübertragung vom nachgeordnet
bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Direktor) in den zentralen Dienststellen
an den Delegationsleiter –
regelmäßige Berichterstattung der
EU-Delegationen an die zentralen Dienststellen (Verwaltungsberichte über die
Außenhilfe – External Assistance Management Reports) einschließlich einer
jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch den Delegationsleiter –
Bereitstellung eines umfassenden
Fortbildungsangebots für Mitarbeiter in den zentralen Dienststellen und in den
Delegationen –
erhebliche Unterstützung und Beratung der
Delegationen durch die zentralen Dienststellen (u. a. über das Internet) –
regelmäßige „Überprüfungsbesuche“ in
„dezentralen“ Delegationen (alle 3 bis 6 Jahre) –
eine Methodik für den Projekt- und
Programmanagementzyklus mit den folgenden Elementen: –
anspruchsvolle Hilfsmittel für den Entwurf der
Maßnahmen und die Wahl der Durchführungsmethode, des Finanzierungsmechanismus
und des Verwaltungssystems sowie für die Beurteilung und Auswahl der
Durchführungspartner usw. –
Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement,
Monitoring und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung,
einschließlich regelmäßiger externer Monitoring-Besuche bei Projekten –
aussagekräftige Evaluierungs- und
Audit-Komponenten Finanzberichterstattung und Rechnungsführung EuropeAid wird bei der Rechnungsführung und Finanzberichterstattung
weiterhin die höchsten Standards zugrunde legen und sich dabei auf das auf der
Periodenrechnung beruhende Rechnungsführungssystem der Kommission (ABAC) sowie
auf spezifische Hilfsmittel für die auswärtige Hilfe, wie das gemeinsame
Relex-Informationssystem (Common Relex Information System – CRIS), stützen. Was die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und
Verfahrensvorschriften angeht, so sind die diesbezüglichen Kontrollmethoden in
Abschnitt 2.3 beschrieben (Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten).
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Angesichts
des mit hohen Risiken behafteten Umfelds, in dem EuropeAid tätig ist, muss sein
System eine erhebliche Fehlerwahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der
Einhaltung von Vorschriften (Unregelmäßigkeiten) bei den Vorgängen antizipieren
und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes
Niveau an Kontrollen für Prävention, Fehlererkennung und Korrekturen vorsehen.
Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen von EuropeAid in Bezug auf
etwaige Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche
Ex-ante-Kontrollen stützen werden, die in mehrjährigen Abständen sowohl von
externen Prüfern als auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen
werden, bevor die Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (während
noch einige der Ex-Post-Prüfungen und –Kontrollen durchgeführt werden), was
deutlich über die nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen
Schutzmaßnahmen hinausgeht. Der von EuropeAid vorgesehene Handlungsrahmen für
die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften umfasst unter anderem die
folgenden Hauptkomponenten: Präventivmaßnahmen – Obligatorische Grundkurse zum Thema Betrug
für mit der Verwaltung der Hilfe befasste Mitarbeiter und Prüfer – Bereitstellung von Orientierungshilfen (u. a. per Internet)
einschließlich des Handbuchs für Vergabeverfahren, des Handbuchs EuropeAid
Companion und des Financial Management Toolkit (für Durchführungspartner) –
Ex-ante-Beurteilungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei den für
die Verwaltung der entsprechenden EU-Mittel im Rahmen der gemeinsamen bzw.
dezentralen Verwaltung zuständigen Stellen geeignete
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eingeführt wurden, um Betrug bei der Verwaltung der
EU-Mittel verhindern und erkennen zu können –
Vorab-Prüfung der in dem Partnerland verfügbaren Betrugsbekämpfungsverfahren
als Teil der Beurteilung des Kriteriums Förderfähigkeit der öffentlichen
Finanzverwaltung im Hinblick auf die Bereitstellung von Budgethilfe (d. h.
aktive Verpflichtung, Betrug und Korruption zu bekämpfen, angemessene
Aufsichtsbehörden, ausreichende Kapazität des Justizwesens und wirksame
Reaktions- und Sanktionsverfahren) – Die Kommission hat 2008 in Accra die Internationale
Geber-Transparenz-Initiative (International Aid Transparency Initiative – IATI)
unterzeichnet und sich damit zu einem Standard für die Transparenz der Hilfe
verpflichtet, mit dem die Bereitstellung von zeitnäheren, detaillierteren und
regelmäßigeren Daten und Dokumenten zu den entsprechenden Mittelflüssen
gewährleistet wird. –
Im Vorfeld des nächsten Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der
Entwicklungszusammenarbeit im November 2011 in Busan setzt die Kommission seit
dem 14. Oktober 2011 die erste Phase des IATI-Standards für die Transparenz
bei der Veröffentlichung von Angaben zu den Hilfeleistungen um. Darüber hinaus
wird die Kommission zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten an der Entwicklung
einer gemeinsamen webgestützten IT-Anwendung („TR-AID“) arbeiten, die die über
IATI und andere Quellen bereitgestellten Daten zu der EU-Hilfe zu
nutzerfreundlichen Informationen aufbereitet. Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen – Externe Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich
vorgeschrieben/risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof – nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und Wiedereinziehungen –
Aussetzung der EU-Finanzierung bei schweren Betrugsfällen, einschließlich in
großem Maßstab betriebener Korruption, bis die Behörden geeignete Maßnahmen
getroffen haben, um Abhilfe zu schaffen und derartige Betrugsfälle künftig zu
verhindern –
EuropeAid wird ferner seine Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit der am
24. Juni 2011 angenommenen neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission
(CAFS) konzipieren, um unter anderem Folgendes sicherzustellen: –
die internen Kontrollen von EuropeAid im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfung
sind uneingeschränkt auf die CAFS abgestimmt; – das Konzept von EuropeAid für das Betrugsrisikomanagement ist so
angelegt, dass betrugsgefährdete Bereiche ermittelt und entsprechende
Gegenmaßnahmen getroffen werden können; –
im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten
Systeme können Daten abgerufen werden, die für Zwecke des
Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Vermeidung von
Doppelfinanzierungen); –
wo erforderlich, können Netzwerkgruppen und geeignete IT-Hilfsmittel geschaffen
werden, die sich mit der Analyse von Betrugsfällen im Bereich der Außenhilfe
befassen.
2.4.
Schätzung von Kosten und Nutzen der Kontrollen
Für
das EuropeAid-Portfolio insgesamt werden die Kosten für interne
Kontrolle/Verwaltung in der Haushaltsplanung für den Zeitraum 2014-2020 im
Jahresdurchschnitt auf 658 Mio. EUR
veranschlagt. Dieser Betrag beinhaltet die Verwaltung des EEF, dessen
Durchführung in die EuropeAid-Verwaltungsstruktur eingebunden ist. Diese „nicht
operativen“ Ausgaben entsprechen rund 6,4 % des veranschlagten
jährlichen Betrags von 10,2 Mrd. EUR für die
gesamten Mittelbindungen (operative Mittel und Verwaltungsmittel) von DEVCO im
Rahmen seiner aus dem Gesamthaushalt der EU und dem Europäischen
Entwicklungsfonds finanzierten Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum
2014-2020. Diese
Verwaltungskosten berücksichtigen die Kosten für das gesamte EuropeAid-Personal
in den zentralen Dienststellen und den Delegationen, ferner Infrastruktur,
Reisekosten, Fortbildung, Monitoring, Evaluierung und Auditverträge
(einschließlich der von den Empfängern vergebenen Verträge). EuropeAid
beabsichtigt, die Verhältniszahl Verwaltungskosten/operative Kosten im Rahmen
der verbesserten und vereinfachten Regelungen der neuen Instrumente im Laufe
der Zeit zu senken und sich dabei auf die in der überarbeiteten Fassung der
Haushaltsordnung zu erwartenden Veränderungen zu stützen. Der wichtigste Nutzen
dieser Verwaltungskosten ergibt sich aus der Verwirklichung der strategischen
Ziele, dem effizienten und wirksamen Ressourceneinsatz und der Durchführung
solider kostengünstiger Präventivmaßnahmen und anderer Kontrollen, mit denen
die recht- und ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel sichergestellt wird. Trotz
der Bemühungen, die Art und Ausrichtung der Verwaltungsmaßnahmen und der
Kontrollen in Bezug auf das Portfolio weiter zu verbessern, sind diese Kosten
insgesamt notwendig, damit die Ziele der Instrumente mit dem geringsten Risiko
der Nichteinhaltung der Vorschriften (Restfehlerquote von unter 2 %)
wirksam und effizient erreicht werden können. Diese Kosten sind deutlich
niedriger als die Kosten, die möglicherweise entstehen, wenn die internen Kontrollen
in diesem mit hohen Risiken behafteten Bereich reduziert oder ganz abgeschafft
werden.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien. Rubrik des mehr–jährigen Finanz–rahmens || Haushaltslinie || Art der Mittel || Finanzierungsbeiträge Rubrik IV Globales Europa || GM/NGM ([34]) || von EFTA-Ländern[35] || von Kandidatenländern[36] || von Dritt–ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 19 || 19 01 04: Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenbeziehungen“ DCI || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 19 || 19 02: Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 19 || 19 09: Beziehungen zu Lateinamerika || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 19 || 19 10: Beziehungen zu Asien, Zentralasien und den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens (Irak, Iran, Jemen) || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 19 || 19 11: Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs Außenbeziehungen || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 21 || 21 01 04 Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 21 || 21 02: Ernährungssicherheit || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 21 || 21 03: Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 21 || 21 04: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 21 || 21 05: Menschliche und soziale Entwicklung || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien[37] In der
Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri–gen Finanz–rahmens || Haushaltslinie || Art der Mittel || Finanzierungsbeiträge Nummer [Rubrik ……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber–ländern || von Dritt–ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: 4 || Nummer || GD: DEVCO || || || Jahr N[38] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (19 02, 19 09, 19 10, 21 02, 21 03, 21 04, 21 05, 21 06) || Verpflichtungen || (1) || 2 606,815 || 2 788,125 || 2 980,045 || 3 182,977 || 3 390,185 || 3 614,782 || 3 846,274 || 22 409,105 Zahlungen || (2) || 411,383 || 579,190 || 1 206,218 || 1 765,760 || 2 383,491 || 3 257,677 || 12 805,385 || 22 409,105 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[39] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 19 01 04 01 und 21 01 04 01 || || (3) || 109,885 || 114,975 || 120,254 || 125,723 || 135,115 || 136,918 || 142,726 || 885,595 Mittel INSGESAMT für GD DEVCO || Verpflichtungen || =1+3 || 2 716,700 || 2 903,100 || 3 100,300 || 3 308,700 || 3 525,300 || 3 751,700 || 3 989,000 || 23 294,700 Zahlungen || =2+3 || 521,268 || 694,165 || 1 326,472 || 1 891,483 || 2 518,606 || 3 394,595 || 12 948,111 || 23 294,700 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 2 606,815 || 2 788,125 || 2 980,045 || 3 182,977 || 3 390,185 || 3 614,782 || 3 846,274 || 22 409,105 Zahlungen || (5) || 411,383 || 579,190 || 1 206,218 || 1 765,760 || 2 383,491 || 3 257,677 || 12 805,385 || 22 409,105 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 109,885 || 114,975 || 120,254 || 125,723 || 135,115 || 136,918 || 142,726 || 885,595 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <4> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || = 4+ 6 || 2 716,700 || 2 903,100 || 3 100,300 || 3 308,700 || 3 525,300 || 3 751,700 || 3 989,000 || 23 294,700 Zahlungen || = 5+ 6 || 521,268 || 694,165 || 1 326,472 || 1 891,483 || 2 518,606 || 3 394,595 || 12 948,111 || 23 294,700 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT GD: DEVCO || Personalausgaben || 85,041 || 84,182 || 83,329 || 82,480 || 82,480 || 82,480 || 82,480 || 582,473 Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,909 || 3,818 || 3,781 || 3,755 || 3,755 || 3,755 || 3,755 || 26,528 GD DEVCO INSGESAMT || Mittel || 88,950 || 88,000 || 87,110 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 609,001 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 88,950 || 88,000 || 87,110 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 609,001 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 2 805,650 || 2 991,100 || 3 187,410 || 3 394,935 || 3 611,535 || 3 837,935 || 4 075,235 || 23 903,701 Zahlungen || 610,218 || 782,165 || 1 413,582 || 1 977,718 || 2 604,841 || 3 480,830 || 13 034,346 || 23 903,701
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahre N+4 bis N+7 || INSGESAMT ERGEBNISSE || || || Kosten || Kosten || Kosten || Kosten || Kosten || Kosten || Insgesamt kosten Geografische Programme[40] || || || || || || || || . Zwischensumme || 1 631,732 || 1 743,689 || 1 862,134 || 1 987,305 || 2 117,402 || 2 253,384 || 2 395,938 || 13 991,50 Thematisches Programm globale öffentliche Güter und Herausforderungen … || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme || 735,099 || 785,536 || 838,895 || 895,285 || 953,894 || 1 015,154 || 1 079,375 || 6 303,20 Thematisches Programm Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme || 233,246 || 249,250 || 266,181 || 284,073 || 302,670 || 322,108 || 342,485 || 2 000,00 Afrikaweites Programm || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme || 116,623 || 124,625 || 133,090 || 142,037 || 150,335 || 161,054 || 171,242 || 1 000,00 GESAMTKOSTEN || 2 716,700 || 2 903,100 || 3 100,300 || 3 308,700 || 3 525,300 || 3 751,700 || 3 989,000 || 23 294.,70
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N[41] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2107 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 85,041 || 84,182 || 83,329 || 82,480 || 82,480 || 82,480 || 82,480 || 582,473 Sonstige Verwaltungs–ausgaben || 3,909 || 3,818 || 3,781 || 3,755 || 3,755 || 3,755 || 3,755 || 26,528 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 88,950 || 88,000 || 87,110 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 86,235 || 609,001 Außerhalb der RUBRIK 5[42] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 97,417 || 101,668 || 106,059 || 110,589 || 115,154 || 119,788 || 124,527 || 775,203 Sonstige Verwaltungs–ausgaben || 12,467 || 13,307 || 14,195 || 15,134 || 19,961 || 17,129 || 18,199 || 110,392 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 109,885 || 114,975 || 120,254 || 125,723 || 135,115 || 136,918 || 142,726 || 885,595 INSGESAMT || 198,835 || 202,976 || 207,364 || 211,958 || 221,350 || 223,152 || 228,961 || 1 494,596
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 357,2 || 353,6 || 350,1 || 346,6 || 346,6 || 346,6 || 346,6 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 157,8 || 156,2 || 154,6 || 153,0 || 153,0 || 153,0 || 153,0 || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[43] || || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 24,1 || 23,9 || 23,6 || 23,4 || 23,4 || 23,4 || 23,4 || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[44] || - am Sitz[45] || 146,3 || 143,5 || 140,6 || 137,9 || 135,2 || 132,5 || 129,9 || - in den Delegationen || 985,7 || 1032,7 || 1081,2 || 1131,2 || 1181,7 || 1232,9 || 1285,3 || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 1 671,1 || 1 709,8 || 1 750,1 || 1 792,1 || 1 839,8 || 1 888,4 || 1 938,1 XX steht für den jeweiligen
Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal ||
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
2014-2020
–
ý Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche
Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden
Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[46]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe
der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden
Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
ý Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch
Dritte vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
ý Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen
aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[47] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für
die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet
werden. [1] Hinzu kommen der EEF, der Weltklima- und
Biodiversitätsfonds und die Soforthilfereserve, die nicht Teil des EU-Haushalts
sind. [2] Maßnahmen mit Bezug zu nachhaltigen Energien werden von
zentraler Bedeutung für die Ausgaben im Bereich Klimawandel sein. Ferner werden
gesundheitsförderliche Ökosystemleistungen angesichts ihrer Schlüsselrolle in
Bezug auf die Nahrungsmittelerzeugung und die biologische Vielfalt,
insbesondere wenn sie auch zur Klimaresistenz beitragen, zu den auf dem Gebiet
Ernährungssicherung und nachhaltige Landwirtschaft zählen. [3] ABl. L… [4] „Die Politik der Union und die Politik der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken
sich gegenseitig.“ (Artikel 208). [5] Zum Thema Energieversorgung und internationale
Zusammenarbeit siehe die Mitteilung „Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der
Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“, KOM(2011) 539 vom 7.9.2011. [6] Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [7] Beschluss (EU) 2010/427 des Rates. [8] ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41. [9] Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen, Resolution
der Generalversammlung vom 18. September 2000. [10] Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und
der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union „Der Europäische
Konsens“, ABl. C 46 vom 24.2.2006, S.1. [11] Mitteilung vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht). [12] Mitteilung vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht). [13] Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Mai 2007 zum
„EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der
Entwicklungspolitik“ (Dok. 9558/07). [14] Schlussfolgerungen des Rates vom 17. November 2009 zu
einem operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (Dok. 15912/09), erweitert und konsolidiert am 11. Januar 2011 (Dok.
18239/10). [15] The Africa-EU Strategic Partnership – A Joint Africa-EU
Strategy, verabschiedet auf dem Gipeltreffen von Lissabon, 9. Dezember 2007. [16] Sicherheit und Entwicklung – Schlussfolgerungen des Rates
und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom
20. November 2007 (Dok. 15097/07). [17] Eine Reaktion der EU auf fragile Situationen –
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. November 2007 (Dok. 11518/07). [18] Schlussfolgerungen des Rates zur Konfliktprävention, 3101.
Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten), Luxemburg, 20. Juni 2011. [19] KOM(2010) 2020 endg. [20] KOM(2011) 500 endg. [21] KOM(2011) 637 endg. [22] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [23] ABl. L… [24] ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30. [25] ABl. L… [26] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. [27] ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. [28] Grundsätzlich sollen die Mittel gleichmäßig auf die
Bereiche Umwelt und Klimawandel aufgeteilt werden. [29] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [30] DEVCO wird parallel dazu für das Haushaltsjahr 2014 eine
Änderung der Politikbereiche beantragen. [31] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a
oder b der Haushaltsordnung. [32] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [33] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [34] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [35] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [36] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [37] Wird zu einem späteren Zeitpunkt ausgefüllt. [38] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [39] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [40] Wie in Ziffer 1.4.2. „Spezifische Ziele – Nur die
verschiedenen Programme der Verordnung wurden in die Tabelle aufgenommen …“ [41] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [42] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [43] AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich
Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger. [44] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [45] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [46] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [47] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.