/* KOM/2011/0825 endgültig - 2011/0388 (NLE) */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2011
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Sinn und Zweck des Vorschlags Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließt der Rat alljährlich die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem mit Wirkung vom 1. Juli. | Allgemeiner Kontext Die Kommission legt dem Rat nach Artikel 83a Absatz 4 des Statuts alljährlich eine aktualisierte Fassung der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Anhang XII zum Statut vor. Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII zum Statut hat Eurostat den Bericht über diese Bewertung vorgelegt, der den für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderlichen Beitragssatz bestimmt. | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Jedes Jahr ist ein Vorschlag zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem vorzulegen. | 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise | 211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Bestandteile des Vorschlags werden nach dem geltenden Verfahren mit den Personalvertretern erörtert. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Der Vorschlag berücksichtigt die Stellungnahmen der konsultierten Parteien. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Die Berechnung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem wurde von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen (externer Berater) validiert. | 230 | Folgenabschätzung Zweck des Vorschlags ist die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, um das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems sicherzustellen. Die geltenden Vorschriften lassen keine Alternative zu. | 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Einklang mit Anhang XII zum Statut hat Eurostat einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems vorgelegt. Entsprechend dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 11 % des Grundgehalts. Gemäß Artikel 83a Absatz 4 prüft der Rat, ob der Beitragssatz gemäß den in Anhang XII genannten Modalitäten geändert werden muss, wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass der geltende Beitragssatz (11,6 %) um mindestens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz (11,0 %) abweicht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs XII wird der Beitragssatz bei einer Anpassung um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres herauf- oder herabgesetzt. Die Kommission schlägt daher vor, dass der Beitragssatz mit Wirkung vom 1. Juli 2011 auf 11 % angehoben wird. | Rechtsgrundlage Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83a und Anhang XII. | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | Artikel 83a des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor. | Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Ausgaben. Die Auswirkung auf die Einnahmen ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der im Statut vorgesehenen Anpassungsmethode. | Wahl des Instruments | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung | Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Artikel 83a des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor. | 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Auswirkung der Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem auf die Einnahmen ist aus dem beigefügten Finanzbogen ersichtlich. | 2011/0388 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2011 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates[1], insbesondere auf Artikel 83a des Statuts und Anhang XII zum Statut, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII zum Statut hat Eurostat einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2011 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Entsprechend dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 11 % des Grundgehalts. 2. Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sollte der Beitragssatz daher auf 11 % des Grundgehalts festgesetzt werden. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 beträgt der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts genannte Beitragssatz 11 %. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2011. 2. HAUSHALTSLINIEN: Kapitel und Artikel: 400 Steuer auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten Für das betreffende Jahr vorgesehener Betrag (Haushalt 2011): 591,7 Mio. EUR 410 Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung Für das betreffende Jahr vorgesehener Betrag (Haushalt 2011): 437,7 Mio. EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ( Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen ( Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Ausgaben, wohl aber auf die Einnahmen - und zwar folgende: (in Mio. EUR, bis zur 1. Dezimalstelle) Haushaltslinie | Einnahmen | Sechsmonatszeitraum ab 1.7.2011 | 2012 | Artikel 400 | Auswirkungen auf Eigenmittel | 2,4 | 4,7 | Artikel 410 | Auswirkungen auf Eigenmittel | -11,3 | -22,6 | Stand nach der Maßnahme | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | Artikel 400 | 4,7 | 4,7 | 4,7 | 4,7 | 4,7 | Artikel 410 | -22,6 | -22,6 | -22,6 | -22,6 | -22,6 | 4. SONSTIGE BEMERKUNGEN Berechnungsmethode: Altersversorgungsbeitrag = neuer Beitrag – für das laufende Jahr veranschlagter BetragNeuer Beitrag = veranschlagter Betrag x neuer Beitragssatz/geltender Beitragssatz Wirkung der Steuererhöhung = 21 % der Senkung des Versorgungsbeitrags [1] ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.