Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind /* KOM/2011/0819 endgültig - 2011/0385 (COD) */
2011/0385 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Ausbau der wirtschafts- und
haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden
Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet
betroffen oder bedroht sind DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit
Artikel 121 Absatz 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die mitgliedstaatlichen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die beispiellose globale Krise der vergangenen drei
Jahre hat das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität stark
beeinträchtigt und eine erhebliche Verschlechterung des Haushaltsdefizits und
der Schuldenposition der Mitgliedstaaten verursacht, so dass eine Reihe von
ihnen sich außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe bemühte. (2)
Eine uneingeschränkte Kohärenz zwischen dem im AEUV
dargelegten multilateralen Überwachungsrahmen der Union und den mit einer
derartigen Finanzhilfe unter Umständen verbundenen politischen Auflagen sollte
im Unionsrecht verankert werden. Die
wirtschaftliche und finanzielle Integration der Mitgliedstaaten, deren Währung
der Euro ist, erfordert eine verstärkte Überwachung, um ein Übergreifen der
Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine finanziellen Stabilität
auf das übrige Euro-Währungsgebiet zu verhindern. (3)
Die Intensität der wirtschafts- und
haushaltspolitischen Überwachung sollte der Schwere der aufgetretenen
finanziellen Schwierigkeiten und der Art der erhaltenen Finanzhilfe, die von
einer rein vorsorglichen, auf der Grundlage von Förderbedingungen gewährten
Unterstützung, bis hin zu einem umfassenden, an strenge politische Auflagen
gebundenen makroökonomischen Anpassungsprogramm reichen kann, in angemessener
Weise Rechnung tragen. (4)
Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist,
sollte einer verstärkten Überwachung unterzogen werden, wenn er von schweren
finanziellen Störungen betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu
einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten zu schützen.
Diese verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine
enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen
Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung
an den Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. an einen von diesem
möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsmodalitäten
sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei der Europäischen
Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen
internationalen Finanzinstitution um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen. (5)
Die Überwachung der wirtschaftlichen und
haushaltspolitischen Situation sollte bei Mitgliedstaaten, die einem
makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, maßgeblich intensiviert
werden. Angesichts des umfassenden Charakters eines derartigen Programms
sollten die anderen Verfahren der wirtschafts- und haushaltspolitischen
Überwachung für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms ausgesetzt
werden, um eine doppelte Berichterstattungspflicht zu vermeiden. (6)
Es sollten Regeln geschaffen werden, um den Dialog
zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen Europäischem Parlament,
Rat und Kommission, zu stärken und mehr Transparenz und eine verstärkte
Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. (7)
Ein Beschluss über die Nichteinhaltung eines
Anpassungsprogramms seitens eines Mitgliedstaats würde auch eine Aussetzung der
Auszahlung oder Bindung von Unionsmitteln nach Artikel 21 Absatz 6
der Verordnung (EU) Nr. XXX mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der
Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
nach sich ziehen – HABEN
FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung enthält
Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung
von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre
finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind und/oder die von einem oder
mehreren anderen Staaten, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität
(EFSF), dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem
Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von internationalen
Finanzinstitutionen (IFI) wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF)
Finanzhilfe erhalten bzw. erhalten könnten. 2. Diese Verordnung gilt für
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Artikel 2
Mitgliedstaaten unter verstärkter Überwachung 1. Die Kommission kann
beschließen, einen Mitgliedstaat, der gravierende Schwierigkeiten in Bezug auf
seine Finanzstabilität hat, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Dem
betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme gegeben.
Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung
der verstärkten Überwachung. 2. Die Kommission beschließt,
einen Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem
ESM oder einer internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher
Basis Finanzhilfe erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Die
Kommission erstellt eine Liste mit den betreffenden vorsorglichen
Finanzhilfeinstrumenten und aktualisiert diese fortlaufend, um möglichen
Änderungen in der Finanzhilfepolitik der EFSF, des ESM oder der jeweiligen
internationalen Finanzinstitution Rechnung zu tragen. 3. Absatz 2 gilt nicht für
Mitgliedstaaten, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie
erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den
betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, solange die jeweilige Kreditlinie
nicht in Anspruch genommen wird. Artikel 3
Verstärkte Überwachung 1. Ein Mitgliedstaat unter
verstärkter Überwachung ergreift in Abstimmung und Zusammenarbeit mit der
Kommission, die in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) handelt,
Maßnahmen, mit denen die Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der
Schwierigkeiten behoben werden sollen. 2. Die engere Beobachtung der
haushaltspolitischen Situation nach Artikel 7 Absätze 2, 3 und 6 der
Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für
unter verstärkter Überwachung befindliche Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob
ein übermäßiges Defizit vorliegt. Der Bericht nach Absatz 3 dieses
Artikels muss vierteljährlich vorgelegt werden. 3. Auf Verlangen der Kommission (a)
übermittelt der unter verstärkter Überwachung
stehende Mitgliedstaat der Kommission, der EZB und der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte
Informationen über die finanzielle Situation der Finanzinstitute, die unter der
Aufsicht seiner nationalen Aufsichtsbehörden stehen; (b)
führt der unter verstärkter Überwachung stehende
Mitgliedstaat unter Aufsicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die
Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durch, die erforderlich sind, um die
Widerstandsfähigkeit des Bankensektors in Bezug auf die von der Kommission und
der EZB jeweils vorgegebenen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu
prüfen, und übermittelt ihnen ausführliche Ergebnisse; (c)
wird der unter verstärkter Überwachung stehende
Mitgliedstaat im Rahmen von Expertenprüfungen, die von der EBA durchgeführt
werden, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit unterzogen, die Aufsicht
über den Bankensektor zu führen; (d)
übermittelt der unter verstärkter Überwachung
stehende Mitgliedstaat Informationen, die für die Überwachung von
makroökonomischen Ungleichgewichten nach der Verordnung Nr. XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur
makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich sind. 4. Die Kommission führt in dem
unter Überwachung stehenden Mitgliedstaat in Verbindung mit der EZB regelmäßige
Überprüfungsmissionen durch, um zu prüfen, welche Fortschritte bei der
Durchführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen erzielt wurden.
Vierteljährlich übermittelt sie dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw.
einem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss ihre Ergebnisse und
prüft insbesondere, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese
Überprüfungsmissionen ersetzen die Kontrollen vor Ort nach Artikel 10a
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97. 5. Wenn auf der Grundlage der in
Absatz 4 vorgesehenen Bewertung der Schluss gezogen wird, dass weitere
Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des Mitgliedstaats
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des
Euro-Währungsgebiets hat, kann der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, sich um Finanzhilfe zu
bemühen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten. Der Rat
kann beschließen, diese Empfehlung zu veröffentlichen. 6. Wird eine Empfehlung nach
Absatz 5 veröffentlicht, (a)
kann der zuständige Ausschuss des Europäischen
Parlaments Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer
Aussprache auffordern; (b)
können Vertreter der Kommission vom Parlament des
betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache aufgefordert
werden. Artikel 4
Informationen über Finanzhilfeersuchen Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen
oder mehrere andere Staaten, die EFSF, den ESM, den Internationalen
Währungsfonds (IWF) oder eine andere Institution außerhalb des Rahmens der
Union um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Rat, die Kommission und die EZB
unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA bzw. ein von ihm zu diesem
Zweck designierten Unterausschuss berät über das Finanzhilfeersuchen, nachdem
er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat. Artikel 5
Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden Werden die EFSF oder der ESM um Finanzhilfe
ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und nach
Möglichkeit mit dem IWF die Trägfähigkeit der Schulden des betreffenden
Mitgliedstaats sowie dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen,
und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck
designierten Unterausschuss. Artikel 6
Makroökonomisches Anpassungsprogramm 1. Ein Mitgliedstaat, der von
einem oder mehreren anderen Staaten, dem IWF, der EFSF oder dem ESM Finanzhilfe
erhält, erarbeitet in Absprache mit der Kommission, die in Verbindung mit der
EZB handelt, einen Entwurf eines Anpassungsprogramms, das die Wiederherstellung
einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation
gewährleisten soll und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleiht, die von ihm
benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten
aufzunehmen. Der Entwurf für ein solches Anpassungsprogramm muss den nach den
Artikeln 121, 126 und/oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten
aktuellen Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in
angemessener Weise Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen, die
erforderlichen politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen. 2. Der Rat nimmt das
Anpassungsprogramm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit an. 3. Die Kommission überwacht in
Verbindung mit der EZB die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms
erzielten Fortschritte und hält den WFA bzw. den von ihm zu diesem Zweck
designierten Unterausschuss vierteljährlich auf dem Laufenden. Der betreffende
Mitgliedstaat sagt der Kommission seine volle Zusammenarbeit zu. Er übermittelt
der Kommission insbesondere alle Informationen, die sie für die Überwachung des
Programms für erforderlich hält. Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung.
4. Die Kommission prüft – in
Verbindung mit der EZB – mit dem Mitgliedstaat, ob möglicherweise Änderungen an
seinem Anpassungsprogramm vorzunehmen sind. Auf Vorschlag der Kommission
beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über etwaige am
Anpassungsprogramm vorzunehmende Änderungen. 5. Werden im Rahmen der in Absatz 3
genannten Überwachung wesentliche Abweichungen vom makroökonomischen
Anpassungsprogramm deutlich, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit feststellen, dass der Mitgliedstaat die im
Anpassungsprogramm enthaltenen politischen Anforderungen nicht erfüllt. 6. Wenn ein Mitgliedstaat, der
einem Anpassungsprogramm unterliegt, unzureichende Verwaltungskapazitäten oder
erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat,
ersucht er die Kommission um technische Hilfe. 7. Der zuständige Ausschuss des
Europäischen Parlaments kann Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur
Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des
Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte einladen. 8. Das Parlament des betreffenden
Mitgliedstaats kann Vertreter der Kommission zu einer Aussprache über die bei
der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte einladen. Artikel 7
Kohärenz mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit 1. Das Anpassungsprogramm und
die daran vorgenommenen Änderungen nach Artikel 6 dieser Verordnung gelten
als Ersatz für die Vorlage von Stabilitätsprogrammen nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates. 2. Ist der betreffende
Mitgliedstaat Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7
AEUV oder einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV in
Bezug auf die Korrektur eines übermäßigen Defizits, (c)
gilt das Anpassungsprogramm nach Artikel 6
dieser Verordnung gegebenenfalls auch als Ersatz für die Berichte nach
Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung
(EG) Nr. 1467/97 des Rates; (d)
gelten die jährlichen Haushaltsziele im
Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung
gegebenenfalls als Ersatz für die jährlichen Haushaltsziele nach Artikel 3
Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1467/97 in der vorgenannten Empfehlung und Inverzugsetzung. Wenn der
betreffende Mitgliedstaat Gegenstand einer Inverzugsetzung nach
Artikel 126 Absatz 9 AEUV ist, gilt das Anpassungsprogramm nach
Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung auch als Ersatz für die Angaben
zu Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1467/97, die der Erreichung der in der Inverzugsetzung genannten Ziele
dienen; (e)
gilt die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung
vorgesehene Überwachung als Ersatz für die Überwachung nach Artikel 10
Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des
Rates und die Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 2
und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97
vorgesehen ist. Artikel 8
Kohärenz mit dem Verfahren bei übermäßigen Ungleichgewichten Die Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. XXX über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer
Ungleichgewichte wird für Mitgliedstaaten, die einem vom Rat im Einklang mit
Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen makroökonomischen
Anpassungsprogramm unterliegen, ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt für die Dauer
des makroökonomischen Anpassungsprogramms. Artikel 9
Kohärenz mit dem Europäischen Semester zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik
Die in Artikel 6 Absatz 3 dieser
Verordnung vorgesehene Überwachung gilt als Ersatz für die Überwachung und
Bewertung des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik
nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der
haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der
Wirtschaftspolitiken. Artikel 10
Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. XXX über gemeinsame Bestimmungen für
die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche
Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite
der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet Die Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. XXX über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der
Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die
Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im
Euro-Währungsgebiet wird ausgesetzt für Mitgliedstaaten, die einem
makroökonomischem Anpassungsprogramm unterliegen, das der Rat nach
Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommen hat. Diese Aussetzung
gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms. Artikel 11
Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms 1. Ein Mitgliedstaat wird nach
Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von
einem oder mehreren Mitgliedstaat(en), dem EFSM, der EFSF oder dem ESM
erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Rat kann die Dauer der
nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung auf Vorschlag der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit verlängern. 2. Artikel 3 Absatz 3
findet Anwendung. Auf Verlangen der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat
auch die Informationen in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX
über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten
über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der
Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet. 3. Die Kommission führt in
Verbindung mit der EZB in den Mitgliedstaaten, die nach Abschluss des
Anpassungsprogramms einer Überwachung unterliegen, regelmäßige
Überprüfungsmissionen durch, um deren wirtschaftliche, haushaltspolitische und
finanzielle Lage zu bewerten. Sie übermittelt dem WFA bzw. dem von ihm zu
diesem Zweck designierten Unterausschuss halbjährlich ihre Ergebnisse und prüft
insbesondere, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind. 4. Der Rat kann den nach
Abschluss des Programms einer Überwachung unterliegenden Mitgliedstaaten auf
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen,
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Artikel 12
Abstimmung im Rat Bei den in Artikel 2 Absatz 1,
Artikel 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4 und
Artikel 11 Absatz 4 genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder
des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei
seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das
den betroffenen Mitgliedstaat vertritt. Die qualifizierte Mehrheit der in
Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates wird nach Artikel 238
Absatz 3 Buchstabe b AEUV berechnet. Artikel 13
Finanzhilfen und Darlehen, die von der Anwendung der Artikel 5 und 6
ausgeschlossen sind Artikel 5 und 6 gelten nicht für auf vorsorglicher
Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von
Finanzinstituten. Artikel 14
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt im Einklang mit den Verträgen unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident