Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ /* KOM/2011/0812 endgültig - 2011/0400 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Gegenstand des vorgeschlagenen
Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung (2014-2018) (im Folgenden
„Euratom-Programm“) sind Forschungstätigkeiten im Bereich der Kernenergie
(Kernfusion und Kernspaltung) und des Strahlenschutzes. Der Vorschlag ist
Bestandteil des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“.
Im Rahmenprogramm werden das Gesamtbudget für direkte und indirekte Maßnahmen,
die Ziele der FuE-Tätigkeiten und die Instrumente für deren Unterstützung
festgelegt. Der Vorschlag wird in Form einer einzigen
Verordnung vorgelegt, die alle relevanten Aspekte der Durchführung von
Forschungstätigkeiten in den genannten Bereichen abdeckt. Es werden die
wissenschaftlichen und technologischen Ziele und entsprechende Regeln für die
Beteiligung von Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen
festgelegt. Die Verordnung behandelt das Programm für Fusionsenergieforschung
und -entwicklung, die Forschungstätigkeiten im Bereich Kernspaltung und
Strahlenschutz und die direkten Maßnahmen der JRC im Bereich der nuklearen
Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen. Mit dem Vorschlag wird daher gewährleistet,
dass die von der Union geförderten Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten im
Bereich der Nuklearwissenschaften und ‑technologien in den Jahren
2014-2018 fortgeführt und so die wirksamen und effizienten Programme, in deren
Rahmen heute die Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten gefördert und koordiniert
werden, im Hinblick auf einen höchstmöglichen EU-Mehrwert aufrechterhalten
werden. Indem es die genannten Prioritäten
unterstützt, wird das Euratom-Programm (2014-2018) zu den drei nachstehenden
strategischen Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont
2020“ beitragen: Wissenschaftsexzellenz, führende Rolle der Industrie und
gesellschaftliche Herausforderungen. Daher wird es sinnvolle Verbindungen
und Schnittstellen zwischen dem Euratom-Programm und dem Rahmenprogramm
„Horizont 2020“ geben. Das vorgeschlagene
Euratom-Programm hat einen eindeutigen Bezug zu den Zielen der Strategien
„Europa 2020“ und „Energie 2020“. Es leistet einen Beitrag zur Leitinitiative
„Innovationsunion“, da es die vorkommerzielle und politisch relevante Forschung
unterstützt und den Technologietransfer zwischen Hochschulen und Industrie
erleichtert. Indem bei allen Tätigkeiten der Schwerpunkt auf die Ausbildung
gelegt, die Wettbewerbsfähigkeit der bestehenden Nuklearindustrie erhöht und
eine neue spitzentechnologische Industriebranche speziell für die Fusionsenergie
geschaffen wird, bringt das Euratom-Rahmenprogramm Wachstum und neue
Arbeitsplätze in einer Vielzahl von Bereichen. Gemäß dem Euratom-Vertrag ist die Dauer von
Forschungsprogrammen im Nuklearbereich auf fünf Jahre begrenzt[1]. Die Geltungsdauer des
vorgeschlagenen Rechtsakts endet daher 2018. Für den ITER wird ein eigener Beschluss
vorgelegt, da die Finanzierung dieses Projekts im Einklang mit der Mitteilung
„Ein Haushalt für ‚Europa 2020‛“ (KOM(2011) 500 vom 29.6.2011)
außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens stattfindet. Das Euratom-Programm (2014-2018) ist in einem
einzigen Rechtsakt - einer Verordnung – enthalten, die alle notwendigen
Bestimmungen für die Durchführung von Forschungstätigkeiten im Nuklearbereich
enthält. Diese neue Vorgehensweise unterscheidet sich von der früherer
Programmplanungszeiträume, in denen der Inhalt dieser Verordnung Gegenstand von
vier unterschiedlichen Rechtsakten war (ein Beschluss über das Rahmenprogramm,
zwei Entscheidungen über das spezifische Programm für indirekte Maßnahmen und
das spezifische Programm für direkte Maßnahmen der JRC sowie eine Verordnung
über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und
Hochschulen sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse). Die Verordnung dient auch dem Ziel der
Vereinfachung, denn sie verweist auf denselben Teilnehmer-Garantiefonds wie das
Rahmenprogramm „Horizont 2020“. Ferner werden im Euratom-Programm (2014-2018)
die Regeln für die Förderung bedeutend vereinfacht und die Strategie für die
Kontrolle ändert sich. Beides entspricht ebenfalls dem Ziel der Vereinfachung. 2.
ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wurden in
vollem Umfang die Reaktionen auf eine breite öffentliche Konsultation
berücksichtigt, die auf der Grundlage des Grünbuchs „Von Herausforderungen zu
Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von
Forschung und Innovation“[2]
eingeleitet wurde. Es wurden weitere Konsultationen durchgeführt, um die
energiepolitischen Herausforderungen des künftigen Forschungsprogramms mit
Regierungsvertretern und einem breiten Spektrum von Akteuren aus Unternehmen,
Hochschulen und der Zivilgesellschaft zu erörtern, wobei sowohl
Kernenergiethemen als auch der nicht nukleare Bereich angesprochen wurden. Die
Kommission hat ferner die Ergebnisse der Diskussionen über den Vorschlag für
das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 im Rat, im Europäischen Parlament und im
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss berücksichtigt. Für den Vorschlag wurde auch eine eingehende
Folgenabschätzung vorgenommen, bei der die Konsultationen der interessierten
Kreise sowie interne und externe Bewertungen einbezogen wurden. Die
Folgenabschätzung ergab, dass den Herausforderungen der nuklearen Sicherheit
und des Schwunds an Kompetenzen im Nuklearbereich wirksam dadurch begegnet
werden kann, dass Synergien zwischen den Forschungsanstrengungen der
Mitgliedstaaten und des Privatsektors sowie zwischen wissenschaftlichen
Disziplinen und Technologiebereichen genutzt werden. Mit Maßnahmen auf
Unionsebene lassen sich der Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich
stärken und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordinieren,
wodurch Überschneidungen vermieden werden, eine kritische Masse in
Schlüsselbereichen erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel
gewährleistet wird. Ein Programm auf Unionsebene ist auch in der Lage, das
risikoreiche langfristige FuE-Programm für die Fusionsenergie zu tragen, da die
Risiken verteilt und eine Reichweite und größenbedingte Kosteneinsparungen
erreicht werden, die sonst nicht möglich wären. 3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Rechtsgrundlage für dieses Rahmenprogramm
liefert Artikel 7 Euratom-Vertrag. 4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Das Budget für den Vorschlag wird in aktuellen
Preisen vorgelegt. Der diesem Vorschlag beigefügte „Finanzbogen für Rechtsakte“
erläutert die Auswirkungen für die finanziellen, personellen und
administrativen Ressourcen. 2011/0400 (NLE) Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES über das Programm der Europäischen
Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des
Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden
„Euratom-Vertrag“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],
in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Eines der Ziele der Europäischen Atomgemeinschaft
(im Folgenden „die Gemeinschaft“) ist es, zu einem höheren Lebensstandard in den
Mitgliedstaaten beizutragen, indem sie unter anderem die Nuklearforschung in
den Mitgliedstaaten fördert und erleichtert und zu deren Ergänzung ein
Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft durchführt. (2)
Die Forschung im Nuklearbereich kann zum sozialen
und wirtschaftlichen Wohlergehen und zur ökologischen Nachhaltigkeit beitragen,
indem nukleare Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Strahlenschutz verbessert
werden. Ebenso wichtig ist der Beitrag der Nuklearforschung zur langfristigen
sicheren und effizienten Senkung der CO2-Emissionen des
Energiesystems. (3)
Durch die Unterstützung der Nuklearforschung wird
das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft (im Folgenden
„Euratom-Programm“) zu den Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation
„Horizont 2020“ beitragen, das mit der Verordnung ((EU) XX/XXXX vom [….][5]) (im Folgenden „Rahmenprogramm
‚Horizont 2020‘“) eingerichtet wurde, und die Umsetzung der Strategie „Europa
2020“ sowie die Verwirklichung und das Funktionieren des Europäischen
Forschungsraums erleichtern. (4)
Trotz der potenziellen Bedeutung der Kernenergie
für die Energieversorgung und die wirtschaftliche Entwicklung darf nicht außer
Acht gelassen werden, dass bei schweren nuklearen Unfällen die menschliche
Gesundheit gefährdet sein kann. Daher muss im Euratom-Forschungs- und
Ausbildungsprogramm der nuklearen Sicherheit und, wo erforderlich, den
Sicherungsmaßnahmen größtmögliche Aufmerksamkeit zuteil werden. (5)
Alle Mitgliedstaaten verfügen über kerntechnische
Anlagen oder nutzen radioaktives Material, insbesondere für medizinische
Zwecke. Daher hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember
2008 anerkannt[6],
dass auch in Zukunft Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich besteht, deren
Verfügbarkeit insbesondere durch eine angemessene, auf Gemeinschaftsebene
koordinierte Aus- und Fortbildung in Anbindung an die Forschung gewährleistet
werden soll. (6)
Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens über
die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame
Durchführung des ITER-Projekts[7]
hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, sich am Bau des ITER und an seiner
künftigen Nutzung zu beteiligen. Der Beitrag der Gemeinschaft wird durch das
„europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der
Fusionsenergie“ (im Folgenden „Fusion for Energy“) verwaltet, das mit der
Ratsentscheidung vom 27. März 2007[8]
geschaffen wurde. (7)
Damit die Kernfusion zu einer glaubwürdigen Option
für die Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab wird, muss zunächst der Bau
des ITER erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und es muss mit seinem
Betrieb begonnen werden. Ferner ist ein ehrgeiziger und gleichzeitig
realistischer Fahrplan für die Stromgewinnung bis 2050 aufzustellen. Damit
diese Ziele erreicht werden, muss das europäische Fusionsprogramm neu
ausgerichtet werden. Der Schwerpunkt sollte stärker auf den Tätigkeiten zur
Unterstützung des ITER liegen. Bei dieser Rationalisierung ist darauf zu
achten, dass die Führungsrolle Europas in der Fusionsforschung nicht gefährdet
wird. (8)
Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) sollte
weiterhin unabhängige, auftraggeberorientierte wissenschaftliche und
technologische Unterstützung für die Formulierung, Entwicklung, Durchführung
und Überwachung der Politik der Gemeinschaft bereitstellen, insbesondere im
Bereich der Forschung und Ausbildung für Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im
Nuklearbereich. (9)
Die Gemeinsame Forschungsstelle sollte auch künftig
durch wettbewerbsorientierte Tätigkeiten zusätzliche Ressourcen erwirtschaften;
dies schließt die Beteiligung an indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms,
Arbeiten für Dritte sowie, in geringerem Umfang , die Verwertung von geistigem
Eigentum ein. (10)
Es ist zwar die Entscheidung der Mitgliedstaaten,
ob sie die Kernenergie nutzen oder nicht; Aufgabe der Union ist es jedoch, im
Interesse aller Mitgliedstaaten Rahmenbedingungen zu schaffen, die die
gemeinsame Spitzenforschung, Wissenserwerb und Wissenserhalt im Bereich der
Kernspaltungstechnologien unterstützen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf
der nuklearen Sicherheit, den Sicherungsmaßnahmen, dem Strahlenschutz und der
Nichtverbreitung liegt. Hierfür sind unabhängige wissenschaftliche Erkenntnisse
erforderlich, zu denen die JRC einen wichtigen Beitrag leisten kann. Die
Kommission hat dies in ihrer Mitteilung „Leitinitiative der Strategie Europa
2020 – Innovationsunion“[9]
anerkannt, in der sie ihre Absicht zum Ausdruck brachte, durch die JRC die
wissenschaftlichen Grundlagen für politische Entscheidungen zu verbessern. Die
JRC schlägt in diesem Zusammenhang vor, ihre Forschungsarbeiten zur nuklearen
Sicherheit und zu nuklearen Sicherungsmaßnahmen an den politischen Prioritäten
der Union auszurichten. (11)
Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und
Gesellschaft zu vertiefen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die
Wissenschaft zu stärken, sollte das Euratom-Programm das Engagement von Bürgern
und Zivilgesellschaft in Fragen der Forschung und Innovation auf der Grundlage
sachlicher Informationen fördern, indem es die wissenschaftliche Bildung und
Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich macht,
verantwortungsvolle Forschungs- und Innovationspläne entwickelt, die den
Bedenken und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft Rechnung tragen, und
indem es deren Beteiligung an Tätigkeiten des Euratom-Programms erleichtert. (12)
Bei der Durchführung des Euratom-Programms sollte
auf die Chancen und Bedürfnisse eingegangen werden, die sich in Wissenschaft
und Technik, Industrie, Politik und Gesellschaft abzeichnen. Die Forschungspläne
sollten daher in enger Abstimmung mit den Akteuren aller einschlägigen Sektoren
aufgestellt werden und ausreichend flexibel sein, damit neue Entwicklungen
berücksichtigt werden können. Während der Laufzeit des Euratom-Programms sollte
kontinuierlich auf externe Beratung zurückgegriffen werden, auch auf
einschlägige Strukturen wie die europäischen Technologieplattformen. (13)
Das Euratom-Programm sollte dazu beitragen, die
Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers in der Union zu erhöhen. Der Europäischen
Charta für Forscher und dem Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern[10] sowie den anderen im
Zusammenhang mit dem Europäischen Forschungsraum festgelegten Bezugsrahmen
sollte angemessen Rechnung getragen werden, wobei ihr freiwilliger Charakter zu
wahren ist. (14)
Bei den Tätigkeiten des Euratom-Programms sollte
die Gleichstellung von Männern und Frauen in Forschung und Innovation gefördert
werden, indem insbesondere die Ursachen des Geschlechterungleichgewichts
angegangen werden, das Potenzial sowohl der Forscherinnen als auch der Forscher
in vollem Umfang ausgeschöpft und die Geschlechterdimension in den Inhalt von
Projekten einbezogen wird, um die Qualität der Forschung zu verbessern und
Innovationsanreize zu schaffen. Bei diesen Tätigkeiten sollte auch die
Anwendung der Grundsätze hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern
angestrebt werden, die in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die
Europäische Union und in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) niedergelegt sind. (15)
Die vom Euratom-Programm unterstützten Forschungs-
und Innovationstätigkeiten sollten die grundlegenden ethischen Prinzipien
einhalten. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den
Naturwissenschaften und neuen Technologien sollten berücksichtigt werden. Die
Forschungstätigkeiten sollten ferner Artikel 13 AEUV Rechnung tragen,
indem die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen reduziert
wird mit dem Ziel, sie letztendlich ganz durch Alternativen zu ersetzen. Bei
allen Tätigkeiten sollte ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt
werden. (16)
Eine größere Wirkung sollte dadurch erreicht
werden, dass im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen
Bereichen, in denen Forschung und Innovation zu den allgemeineren Zielen der
Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit beitragen könnten, Mittel
des Euratom-Programms und des Privatsektors zusammengeführt werden. Besondere
Aufmerksamkeit sollte der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen gelten. (17)
Das Euratom-Programm sollte die Zusammenarbeit mit
Drittländern, insbesondere im Bereich der nuklearen Sicherheit, auf der
Grundlage von gegenseitigem Interesse und Nutzen fördern. (18)
Um für alle innerhalb des Binnenmarkts tätigen
Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die
Förderung im Rahmen des Euratom-Programms den Regeln für staatliche Beihilfen
entsprechen, so dass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet
ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung der privaten Förderung, die
Entstehung ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter
Unternehmen vermieden wird. (19)
Die Notwendigkeit eines neuen Konzepts für
Überwachung und Risikomanagement bei der Forschungsförderung durch die EU wurde
am 4. Februar 2011 vom Europäischen Rat anerkannt, der ein neues
ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle und zwischen
Risikofreudigkeit und Risikovermeidung forderte. Das Europäische Parlament rief
in seiner Entschließung vom 11. November 2010 zur Vereinfachung der
Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen[11]
zu einer pragmatischen Wende hin zu einer administrativen und finanziellen
Vereinfachung auf und äußerte die Ansicht, dass bei der Verwaltung der
Forschungsförderung der Union den Teilnehmern mehr Vertrauen und Risikotoleranz
entgegengebracht werden sollten. (20)
Die finanziellen Interessen der Union sollten
während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden,
darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten,
Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß
verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Eine überarbeitete
Kontrollstrategie, die jetzt weniger auf die Minimierung von Fehlerquoten als
auf eine risikoabhängige Kontrolle und die Aufdeckung von Betrugsfällen
ausgerichtet ist, sollte den Kontrollaufwand für die Teilnehmer verringern. (21)
Es ist wichtig, dass für das Euratom-Programm eine
wirtschaftliche Haushaltsführung und eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche
Durchführung sichergestellt werden, wobei Rechtssicherheit und die
Zugänglichkeit des Programms für alle Teilnehmer zu gewährleisten sind. Es
sollte für die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [neue
Haushaltsordnung] des Rates[12]
und mit den Anforderungen einer einfacheren und besseren Rechtssetzung gesorgt
werden. (22)
Um eine möglichst effiziente Durchführung und einen
leichten Zugang für alle Teilnehmer im Wege vereinfachter Verfahren zu
gewährleisten und einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für
die Teilnehmer zu schaffen, sollten für die Beteiligung am Euratom-Programm und
die Verbreitung der Forschungsergebnisse – mit
einigen Anpassungen – die in der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX
[Beteiligungsregeln] festgelegten Regeln des Rahmenprogramms
„Horizont 2020“ gelten. (23)
Es ist wichtig, dass auch in Zukunft die Nutzung
des von Teilnehmern geschaffenen geistigen Eigentums erleichtert wird, wobei
die legitimen Interessen der jeweils anderen Teilnehmer und der Gemeinschaft im
Einklang mit Kapitel 2 Euratom-Vertrag zu schützen sind. (24)
Der von der Kommission verwaltete
Teilnehmer-Garantiefonds, der gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006
des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die
Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des
Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die
Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011)[13] und der Verordnung (Euratom)
Nr. XX/XX vom […] über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen,
Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms
der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der
Forschungsergebnisse (2012-2013)[14]
eingerichtet wurde, hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus
erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten, aber von den
Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Der gemäß der Verordnung
(EU) Nr. XX/2012 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln] eingerichtete
Teilnehmer-Garantiefonds sollte auch Maßnahmen im Rahmen der Verordnung
(Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX
[Euratom-Beteiligungsregeln (2012-2013)] und dieser Verordnung abdecken. (25)
Gemäß Artikel 7 Euratom-Vertrag sorgt die
Kommission für die Durchführung des Euratom-Programms. Dabei sollte die
Kommission (abgesehen von den direkten Maßnahmen) von einem beratenden
Ausschuss der Mitgliedstaaten unterstützt werden, um in den von diesem
Forschungs- und Ausbildungsprogramm abgedeckten Bereichen eine angemessene
Koordinierung mit der Politik der Mitgliedstaaten sicherzustellen. (26)
Sollen die Ziele des Euratom-Programms in den
relevanten Bereichen erreicht werden, müssen bereichsübergreifende Tätigkeiten
unterstützt werden, und dies sowohl innerhalb des Euratom-Programms als auch
gemeinsam mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“. (27)
Ein wirksames Leistungsmanagement, einschließlich
Bewertung und Überwachung, erfordert die Entwicklung spezifischer, im
Zeitverlauf messbarer Leistungsindikatoren, die sowohl realistisch sind als
auch die Logik der Maßnahme widerspiegeln und für die jeweilige Hierarchie der
Ziele und Tätigkeiten relevant sind. Es sollten geeignete Mechanismen für die
Koordinierung der Durchführung und Überwachung des Euratom-Programms und die
Überwachung von Fortschritten, Ergebnissen und Funktionsweise des Europäischen
Forschungsraums eingeführt werden. (28)
Der mit Beschluss 96/282/Euratom der Kommission vom
10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen
Forschungsstelle[15]
eingesetzte Verwaltungsrat der JRC wurde zum wissenschaftlichen und
technologischen Inhalt der direkten Maßnahmen der JRC gehört. (29)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten der
Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte
Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und
Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011)[16], die Verordnung (Euratom)
Nr. 1908/2006, die Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom
19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des
Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für
Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011)[17], die Entscheidung
2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen
Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen
Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im
Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische
Programm[18],
der Beschluss XXXX/XXXX/Euratom des Rates vom [...] über das Rahmenprogramm der
Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im
Nuklearbereich (2012-2013)[19],
die Verordnung (Euratom) Nr. XXX/XXXX [Euratom-Beteiligungsregeln
(2012-2013)], der Beschluss XXXX/XXXX/Euratom des Rates vom [...] über das
innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs-
und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte
Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm[20] und der Beschluss XXXX/XXXX/Euratom des
Rates vom [...] über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen
Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich
(2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen
durchzuführende spezifische Programm[21]
aufgehoben werden. (30)
Die Kommission hat den Euratom-Ausschuss für
Wissenschaft und Technik gehört – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I EINRICHTUNG DES PROGRAMMS Artikel 1 Einrichtung des Programms Mit dieser Verordnung wird das Forschungs- und
Ausbildungsprogramm für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2018 (im Folgenden „Euratom-Programm“) eingerichtet und es
werden die Regeln für die Beteiligung an diesem Programm, einschließlich der
Beteiligung an Programmen von Fördereinrichtungen, die im Einklang mit dieser
Verordnung gewährte Finanzmittel verwalten, und an Maßnahmen, die im Rahmen
dieser Verordnung und des mit der Verordnung (EU) XX/XXX eingerichteten
Rahmenprogramms „Horizont 2020“ (im Folgenden „Horizont 2020“) gemeinsam
durchgeführt werden, festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (a)
„Forschungs- und Innovationstätigkeiten“
bezeichnen das gesamte Spektrum von Tätigkeiten in Forschung, technologischer
Entwicklung, Demonstration und Innovation, auch die Förderung der
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die
Verbreitung und Optimierung von Ergebnissen sowie Anreize für die Ausbildung
und Mobilität von Wissenschaftlern in der Europäischen Atomgemeinschaft (im
Folgenden „die Gemeinschaft“). (b)
„Direkte Maßnahmen“ bezeichnen Forschungs-
und Innovationstätigkeiten, die die Kommission mittels ihrer Gemeinsamen
Forschungsstelle ausführt. (c)
„Indirekte Maßnahmen“ bezeichnen Forschungs-
und Innovationstätigkeiten, die von der Union oder der Gemeinschaft (im
Folgenden die „Union“) finanziell unterstützt und von Teilnehmern ausgeführt
werden. (d)
„Öffentlich-private Partnerschaft“
bezeichnet eine Partnerschaft, bei der sich Partner aus dem Privatsektor, der
Gemeinschaft und gegebenenfalls andere Partner verpflichten, gemeinsam die
Entwicklung und Umsetzung eines Forschungs- und Innovationsprogramms oder
entsprechender Tätigkeiten von strategischer Bedeutung zu unterstützen. (e)
„Öffentlich-öffentliche Partnerschaft“
bezeichnet eine Partnerschaft, bei der sich regionale, nationale oder
internationale Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder öffentliche Aufgaben
wahrnehmende Einrichtungen gemeinsam mit der Gemeinschaft verpflichten, die
Entwicklung und Umsetzung eines Forschungs- oder Innovationsprogramms oder
entsprechender Tätigkeiten zu unterstützen. Artikel 3 Ziele 1.
Allgemeine Ziele des Euratom-Programms sind die
Verbesserung der nuklearen Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen und des Strahlenschutzes
sowie die Leistung eines Beitrags zur langfristigen sicheren und effizienten
Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems. Die allgemeinen Ziele
werden durch die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in Form von direkten
und indirekten Maßnahmen umgesetzt, mit denen die in den Absätzen 2 und 3
genannten Ziele erreicht werden sollen. 2.
Die indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms
verfolgen die nachstehenden Einzelziele: (a)
Unterstützung des sicheren Betriebs von
Nuklearsystemen, (b)
Beitrag zur Entwicklung von Lösungen für die
Entsorgung der nuklearen Restabfälle, (c)
Unterstützung von Ausbau und Erhalt der Kompetenzen
im Nuklearbereich in der Union, (d)
Förderung des Strahlenschutzes, (e)
Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der
Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels Nutzung
bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen, (f)
Schaffung der Grundlagen für künftige
Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und
Entwürfen, (g)
Förderung von Innovation und industrieller Wettbewerbsfähigkeit, (h)
Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von
Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung. 3.
Die direkten Maßnahmen des Euratom-Programms
verfolgen die nachstehenden Einzelziele: (a)
Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich
Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung sowie
Notfallvorsorge, (b)
Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen im
Nuklearbereich, einschließlich Kernmaterialüberwachung, Nichtverbreitung,
Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik, (c)
Steigerung der Exzellenz bei den
nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung, (d)
Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und
Fortbildung, (e)
Unterstützung der Politik der Union und der sich
weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der nuklearen
Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen. 4.
Das Euratom-Programm wird so umgesetzt, dass die
unterstützten Prioritäten und Tätigkeiten den sich wandelnden Bedürfnissen
entsprechen und die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technologie,
Innovation, Politik, Märkten und Gesellschaft berücksichtigen. 5.
Innerhalb der in den Absätzen 2 und 3
genannten Einzelziele können neue und unvorhersehbare Erfordernisse
berücksichtigt werden, die sich während des Durchführungszeitraums des
Euratom-Programms ergeben, einschließlich Reaktionen auf sich neu abzeichnende
Chancen, Krisen und Bedrohungen, auf Bedürfnisse im Zusammenhang mit der
Entwicklung neuer EU-Strategien oder auf die Ausrichtung von Maßnahmen, deren
Unterstützung im Rahmen künftiger Programme vorgesehen ist. Artikel 4 Haushaltsmittel 1.
Der Finanzrahmen für die Durchführung des
Euratom-Programms beträgt 1 788,889 Mio. EUR. Dieser Betrag wird wie folgt
aufgeteilt: (a)
indirekte Maßnahmen für das Fusionsforschungs- und ‑entwicklungsprogramm:
709,713 Mio. EUR, (b)
indirekte Maßnahmen im Bereich Kernspaltung,
nukleare Sicherheit und Strahlenschutz: 354,857 Mio. EUR, (c)
direkte Maßnahmen: 724,319 Mio. EUR. Bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des
Euratom-Programms entfallen höchstens 13,5 % auf Verwaltungsausgaben der
Kommission. 2.
Der Finanzrahmen für das Euratom-Programm kann sich
auf Ausgaben erstrecken, die für vorbereitende Tätigkeiten, Überwachung,
Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung im Zusammenhang mit der Verwaltung
des Programms und der Erreichung seiner Ziele anfallen, insbesondere für
Studien und Sitzungen von Experten, sofern sie sich auf die allgemeinen Ziele
dieser Verordnung beziehen, sowie auf Ausgaben im Zusammenhang mit
informationstechnologischen Netzen mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung
und Informationsaustausch und auf sonstige Ausgaben der Kommission für
technische und administrative Unterstützung im Rahmen der Verwaltung des
Euratom-Programms. 3.
Gegebenenfalls können in den Haushalt über das Jahr
2018 hinaus Mittel für technische und administrative Unterstützung eingestellt
werden, um die Maßnahmen abwickeln zu können, die bis zum 31. Dezember 2018
noch nicht abgeschlossen sind. 4.
Leisten die direkten Maßnahmen einen Beitrag zu
Initiativen von Einrichtungen, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2
und Artikel 15 von der Kommission mit Durchführungsaufgaben betraut
wurden, wird dieser Beitrag nicht auf den für diese Initiativen
bereitgestellten Finanzbeitrag angerechnet. Artikel 5 Assoziierung
von Drittländern 1.
Das Euratom-Programm steht folgenden Ländern zur
Assoziierung offen: (a)
den Beitrittsländern, den Kandidatenländern und
potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und
Beschlüssen des Assoziationsrates oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten
allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser
Länder an Unionsprogrammen; (b)
ausgewählten Drittländern, die alle folgenden
Kriterien erfüllen: i) Sie verfügen über gute
wissenschaftliche, technologische und innovatorische Kapazitäten, (ii) sie verfügen über umfangreiche
Erfahrungen mit der Teilnahme an EU-Forschungs- und Innovationsprogrammen, (iii) sie verfügen über enge wirtschaftliche
und geografische Verbindungen zur Union, (iv) sie sind Mitglieder der Europäischen
Freihandelszone (EFTA) oder Länder oder Gebiete, die im Anhang der Verordnung
(EU) Nr. XX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[22] aufgeführt sind. 2.
Die besonderen Bedingungen für die Beteiligung
assoziierter Länder am Euratom-Programm, einschließlich ihres Finanzbeitrags,
bei dessen Berechnung das Bruttoinlandsprodukt des assoziierten Landes zugrunde
gelegt wird, werden in internationalen Abkommen zwischen der Union und den
assoziierten Ländern festgelegt. TITEL II DURCHFÜHRUNG KAPITEL I DURCHFÜHRUNG,
VERWALTUNG UND FORMEN DER UNTERSTÜTZUNG Artikel
6 Management
und Formen der Gemeinschaftsunterstützung 1.
Das Euratom-Programm wird
durch indirekte Maßnahmen mittels einer oder mehrerer der in der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung]
vorgesehenen Formen finanzieller Unterstützung umgesetzt, einschließlich
Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge, Finanzierungsinstrumenten
und Finanzbeiträgen. Die Unterstützung der Gemeinschaft besteht ferner in
direkten Maßnahmen, die in Form von Forschungs- und Innovationstätigkeiten der
Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) durchgeführt werden. 2.
Unbeschadet
Artikel 10 Euratom-Vertrag kann die Kommission die Durchführung des
Euratom-Programms zum Teil den in Artikel [55 Absatz 1 Buchstabe b] der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung]
genannten Fördereinrichtungen übertragen. Die Kommission kann auch mit dem Rahmenprogramm
„Horizont 2020“ geschaffene oder darin genannte Stellen mit der Durchführung
von indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms betrauen. Artikel 7 Regeln
für die Beteiligung und Verbreitung der Forschungsergebnisse 1.
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 unterliegt
die Teilnahme von Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms
den in der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln] festgelegten Regeln. 2.
Im Rahmen des Euratom-Programms beziehen sich die
in Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (XX)
[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln] genannten Sicherheitsvorschriften auch
auf die Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24
Euratom-Vertrag. Abweichend von Artikel 41 Absatz 3
Unterabsatz 1 der genannten Verordnung kann die Kommission oder die
Fördereinrichtung im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von Teilnehmern
produziert wurden, die einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten haben,
Einwände gegen eine Eigentumsübertragung oder eine Gewährung ausschließlicher
oder nicht ausschließlicher Lizenzen an Dritte erheben, die in einem nicht mit
dem Euratom-Programm assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern sie der
Auffassung ist, dass die Übertragung oder Lizenzierung nicht im Interesse einer
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union liegt oder nicht mit
ethischen Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist. Unter
Sicherheitsinteressen fallen auch die Verteidigungsinteressen der
Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24 Euratom-Vertrag. Abweichend von Artikel 46 Absatz 1
Unterabsatz 1 der genannten Verordnung verfügen die Gemeinschaft und ihre
gemeinsamen Unternehmen für die Konzeption, Durchführung und Überwachung von
Strategien und Programmen der Gemeinschaft sowie für die Wahrnehmung der im
Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen
Organisationen eingegangenen Verpflichtungen über das Recht auf Zugang zu den
Ergebnissen von Teilnehmern, die einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten
haben. Solche Zugangsrechte beinhalten auch das Recht, Dritten bei der
öffentlichen Auftragsvergabe die Nutzung der Ergebnisse zu genehmigen, sowie
das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen und beschränken sich auf eine nicht
kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung; sie werden unentgeltlich
gewährt. 3.
Der gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/2012
[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln] eingerichtete Teilnehmer-Garantiefonds
tritt an die Stelle des gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des
Rates[23]
und der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX des Rates
[Euratom-Beteiligungsregeln 2012-2013] eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds,
dessen Rechtsnachfolger er ist. Sämtliche Beträge aus den mit der Verordnung
(Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates und der Verordnung (Euratom)
Nr. XX/XX des Rates [Euratom-Beteiligungsregeln (2012-2013)]
eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds werden zum 31. Dezember 2013 an
den Teilnehmer-Garantiefonds übertragen. Die Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen
des Beschlusses XX/XX des Rates [Euratom-Programm 2012-2013], die die
Finanzhilfevereinbarungen nach dem 31. Dezember 2013 unterzeichnen,
leisten einen Beitrag zu dem Fonds. Artikel 8 Bereichsübergreifende Tätigkeiten 1.
Um die Ziele des Euratom-Programms zu erreichen und
die dem Euratom-Programm und dem Programm „Horizont 2020“ gemeinsamen
Herausforderungen anzugehen, können Tätigkeiten, die die in Anhang I
dargelegten indirekten Maßnahmen und/oder Tätigkeiten zur Durchführung des mit
dem Beschluss XX/XXXX/EU[24]eingerichteten
spezifischen Programms von „Horizont 2020“ umfassen, einen Finanzbeitrag der
Union erhalten. 2.
Der in Absatz 1 genannte Finanzbeitrag kann
sich aus den Finanzbeiträgen für indirekte Maßnahmen zusammensetzen, die in
Artikel 4 dieser Verordnung und in Artikel 6 der Verordnung (EU)
Nr. XX/XXXX [Horizont 2020] vorgesehen sind, und im Rahmen einer einzigen
Förderform verwendet werden. Artikel 9
Gleichstellung von Männern
und Frauen Das Euratom-Programm gewährleistet eine wirksame
Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Berücksichtigung
der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation. Artikel 10 Ethische
Grundsätze 1.
Bei allen Forschungs- und Innovationstätigkeiten
innerhalb des Euratom-Programms sind ethische Grundsätze und einschlägige
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU sowie internationale
Vorschriften zu beachten, einschließlich der Grundrechtecharta der Europäischen
Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener
Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem
Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes
Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. 2.
Bei den im Rahmen des Euratom-Programms
durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten liegt der Schwerpunkt
ausschließlich auf zivilen Anwendungen. Artikel 11 Arbeitsprogramme 1.
Die Kommission verabschiedet Arbeitsprogramme für
die Durchführung der indirekten Maßnahmen. Die Arbeitsprogramme lassen Bottom-up-Konzepte
zu, die auf innovative Art und Weise an die Ziele herangehen. In den Arbeitsprogrammen werden die wichtigsten
Aspekte im Hinblick auf die Durchführung der Maßnahmen im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] dargelegt, unter
anderem die Einzelheiten der Ziele, die Mittelausstattung und der Zeitplan
sowie ein mehrjähriges Konzept und strategische Leitlinien für die folgenden
Jahre der Durchführung. 2.
Für direkte Maßnahmen stellt die Kommission im
Einklang mit dem Beschluss 96/282/Euratom ein mehrjähriges Arbeitsprogramm auf,
das die in Anhang I genannten Ziele und wissenschaftlichen und
technologischen Prioritäten sowie den Zeitplan für die Durchführung genauer
darlegt. In diesem mehrjährigen Arbeitsprogramm werden ferner
relevante Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder
sowie europäischer und internationaler Organisationen berücksichtigt. Es wird
gegebenenfalls aktualisiert. 3.
Die Arbeitsprogramme berücksichtigen den Stand von
Wissenschaft, Technologie und Innovation auf nationaler, EU- und
internationaler Ebene sowie relevante Entwicklungen in der Politik, auf den
Märkten und in der Gesellschaft. Sie werden gegebenenfalls aktualisiert. 4.
Die Arbeitsprogramme umfassen einen Abschnitt, in
dem die in Artikel 8 genannten bereichsübergreifenden Tätigkeiten
aufgeführt werden. Artikel 12 Leitung
des Programms 1.
Bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des
Euratom-Programms wird die Kommission von den nachstehenden beratenden
Ausschüssen unterstützt: a) im Zusammenhang mit Aspekten der
Kernspaltung von dem unter den Nummern 5 und 6 des Anhangs des Beschlusses
84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates[25]
genannten beratenden Ausschuss, b) im Zusammenhang mit Aspekten der
Kernfusion von dem beratenden Ausschuss für das Programm Fusion, der durch den
Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980[26]
eingesetzt wurde. Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 des
Beschlusses 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates bzw. von Nummer 9 des
Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980 führt die Kommission den Vorsitz in
den Ausschüssen. 2.
Die Kommission unterrichtet den jeweiligen in
Absatz 1 genannten Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei
der Durchführung des Euratom-Programms und legt ihm rechtzeitig Informationen
über alle im Rahmen des Euratom-Programms vorgeschlagenen oder geförderten
indirekten Maßnahmen vor. Artikel 13 Externe Beratung und Einbeziehung der Gesellschaft 1.
Für die Durchführung des Euratom-Programms sind
gegebenenfalls Ratschläge und Beiträge des Euratom-Ausschusses für Wissenschaft
und Technik gemäß Artikel 134 Euratom-Vertrag, der von der Kommission
eingesetzten Beratungsgremien unabhängiger, hochrangiger Experten, der im
Rahmen internationaler Wissenschafts- und Technologieabkommen vorgesehenen Dialoge,
vorausschauender Tätigkeiten, gezielter öffentlicher Konsultationen sowie
transparenter und interaktiver Prozesse, die gewährleisten, dass verantwortbare
Forschung und Innovation unterstützt wird, zu berücksichtigen. 2.
Den relevanten Aspekten der Forschungs- und
Innovationspläne der Europäischen Technologieplattformen, der Initiativen zur
gemeinsamen Programmplanung und der Europäischen Innovationspartnerschaften
wird ebenfalls in vollem Umfang Rechnung getragen. KAPITEL
II SPEZIFISCHE
MASSNAHMENBEREICHE Artikel 14 Kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) Besondere Aufmerksamkeit gilt der angemessenen
Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) am Euratom-Programm und
dem innovativen Nutzen für KMU. Im Zuge der Bewertung und Überwachung wird auch
eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen. Artikel 15 Öffentlich-private
und öffentlich-öffentliche Partnerschaften Im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3
können spezifische Tätigkeiten des Euratom-Programms durchgeführt werden
mittels (a)
gemeinsamer Unternehmen nach Kapitel 5
Euratom-Vertrag, (b)
öffentlich-öffentlicher Partnerschaften im Rahmen
der Förderform „Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen“, (c)
vertraglicher öffentlich-privater Partnerschaften
nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201x. Artikel 16 Internationale
Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen 1.
Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und
internationale Organisationen können sich zu den in der Verordnung (EU) XX/XXX
[Beteiligungsregeln] genannten Bedingungen an den indirekten Maßnahmen des
Euratom-Programms beteiligen. Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz sind
Artikel 7 zu entnehmen.
Die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen
Organisationen wird durch das Euratom-Programm vor allem mit folgenden Zielen
gefördert: (a)
Stärkung der Exzellenz und Attraktivität der Union
in Forschung und Innovation sowie ihrer wirtschaftlichen und industriellen
Wettbewerbsfähigkeit, (b)
wirksame Bewältigung der weltweiten gesellschaftlichen
Herausforderungen, (c)
Unterstützung der Ziele der auswärtigen Politik der
EU in Ergänzung zu entsprechenden Programmen. 2.
Gezielte Maßnahmen mit dem Ziel der Förderung der
Zusammenarbeit mit bestimmten Drittländern oder Gruppen von Drittländern werden
auf der Grundlage von gegenseitigem Interesse und Nutzen und unter
Berücksichtigung von deren wissenschaftlichen und technologischen Fähigkeiten
sowie der Vermarktungsmöglichkeiten und erwarteten Auswirkungen durchgeführt. Unterstützt werden sollte der gegenseitige Zugang
zu Drittlandprogrammen. Um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, werden
Koordinierung und Synergien mit Initiativen von Mitgliedstaaten und
assoziierten Ländern gefördert. Bei den Kooperationsschwerpunkten werden die
Entwicklungen in der EU-Politik sowie Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit
Drittländern berücksichtigt, außerdem mögliche Mängel der Regelungen der
Drittländer im Bereich des geistigen Eigentums. Artikel 17 Kommunikation
und Verbreitung 1.
Bei der Durchführung des Euratom-Programms werden
Ergebnisverbreitung und Kommunikation als integraler Bestandteil der vom
Euratom-Programm geförderten Maßnahmen angesehen. 2.
Folgende Kommunikationstätigkeiten sind möglich: (a)
Initiativen zur weiteren Bekanntmachung der
Forschungsförderung im Rahmen des Euratom-Programms und zur Erleichterung des
Zugangs zu ihr, insbesondere in Regionen oder für Arten von Teilnehmern, die
unterrepräsentiert sind, (b)
gezielte Unterstützung für Projekte und Konsortien,
um ihnen den Rückgriff auf die für eine optimale Kommunikation und Verbreitung
der Ergebnisse notwendigen Fähigkeiten zu erleichtern, (c)
Initiativen zur Förderung des Dialogs und der
Diskussion über wissenschaftliche, technologische und innovationsbezogene
Fragen mit der Öffentlichkeit, unter Einsatz der sozialen Medien und sonstiger
innovativer Technologien und Methoden, (d)
Kommunikation der politischen Prioritäten der
Union, sofern sie mit den Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen. 3.
Vorbehaltlich der relevanten Bestimmungen des
Euratom-Vertrags und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind
folgende Tätigkeiten der Ergebnisverbreitung möglich: (a)
Tätigkeiten, durch die Ergebnisse mehrerer Projekte
zusammengeführt werden, einschließlich aus anderen Quellen finanzierter
Projekte, um nutzerfreundliche Datenbanken und Berichte zu erstellen, in denen
zentrale Ergebnisse zusammengefasst werden, (b)
Weitergabe der Ergebnisse an die politisch
Verantwortlichen, auch an Normungsgremien, um die Verwendung politisch
relevanter Ergebnisse durch die entsprechenden Gremien auf internationaler,
EU-, nationaler oder regionaler Ebene zu fördern. KAPITEL
III KONTROLLE
Artikel
18 Kontrolle
und Audit 1.
Das zur Durchführung dieser Verordnung
einzurichtende Kontrollsystem bietet hinreichende Gewähr dafür, dass ein
angemessenes Risikomanagement in Bezug auf die Wirksamkeit und Effizienz der
Abläufe sowie auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde
liegenden Vorgänge gegeben ist, wobei die Mehrjährigkeit der Programme und die
Art der betreffenden Zahlungen zu berücksichtigen sind. 2.
Das Kontrollsystem gewährleistet ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle, wobei die administrativen und
sonstigen Kosten der Kontrollen auf allen Ebenen berücksichtigt werden, so dass
die Ziele des Euratom-Programms erreicht und die herausragendsten Forscher und
innovativsten Unternehmen gewonnen werden können. 3.
Im Rahmen des Kontrollsystems stützt sich die
Auditstrategie bei Ausgaben für indirekte Maßnahmen des Euratom-Programms auf
die Rechnungsprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben des gesamten
Programms. In diese repräsentative Stichprobe werden zusätzlich Ausgaben
einbezogen, die anhand einer Risikoabschätzung ausgewählt wurden. Überprüfungen von im Rahmen des Euratom-Programms
getätigten Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden gemäß den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit auf abgestimmte Weise
durchgeführt, um den Prüfungsaufwand für die Teilnehmer so gering wie möglich
zu halten. Artikel 19 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Union 1. Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen
gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung
zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern,
Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Unionsmittel aus
dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und
vor Ort durchzuführen. Unbeschadet Absatz 3 kann die Kommission
Rechnungsprüfungen bis zu vier Jahre nach der Abschlusszahlung durchführen. 3. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96[27]
geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt betroffenen
Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um
festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein
Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. 4. Unbeschadet der
Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem
OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen
Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und
Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge
aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu
erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchzuführen. KAPITEL IV ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG Artikel 20 Überwachung 1.
Die Kommission überprüft jährlich die Durchführung
des Euratom-Programms einschließlich der Fortschritte und Ergebnisse. 2.
Die Kommission berichtet über die Ergebnisse dieser
Überwachung und sorgt für ihre Bekanntmachung. Artikel 21 Bewertung 1.
Die Bewertungen werden so frühzeitig durchgeführt,
dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. Bis zum 31. Mai 2017 führt die Kommission
unter Berücksichtigung der Ex-post-Bewertung des Siebten
Euratom-Rahmenprogramms und des Euratom-Programms (2012-2013), die bis Ende
2015 abgeschlossen sein muss, mit Unterstützung unabhängiger Experten eine
Zwischenbewertung des Euratom-Programms im Hinblick auf die Verwirklichung der
Ziele (anhand des Ergebnisniveaus und der Fortschritte bei den Auswirkungen),
die fortbestehende Relevanz der Maßnahmen, die Effizienz und den Einsatz der
Ressourcen, den Spielraum für weitere Vereinfachungen und den europäischen
Mehrwert durch. Ferner werden bei der Bewertung der Beitrag der Maßnahmen dem
vorrangigen Ziel eines intelligenten, tragfähigen und integrativen Wachstums
der Union sowie die Ergebnisse der langfristigen Auswirkungen der
Vorläufermaßnahmen berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2022 führt die
Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Ex-post-Bewertung des
Euratom-Programms durch. Diese erstreckt sich auf die Grundlagen, die Durchführung
und die Ergebnisse sowie auf die längerfristigen Auswirkungen und die
Tragfähigkeit der Maßnahmen und ist bei der Entscheidung über eine mögliche
Neuauflage, Änderung oder Aufhebung einer Folgemaßnahme zu berücksichtigen. 2.
Unbeschadet von Absatz 1 werden die direkten
und indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms getrennten Bewertungen
unterzogen. 3.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungen
dienen der Beurteilung der Fortschritte im Hinblick auf die in Artikel 3
genannten Ziele, unter Berücksichtigung der in Anhang II festgelegten
einschlägigen Leistungsindikatoren. 4.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die
für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen notwendigen Daten
und Informationen. 5.
Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungen zusammen mit ihren
Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss. TITEL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 22 Aufhebungs-
und Übergangsbestimmungen 1.
Der Beschluss 2006/970/Euratom, die Verordnung
(Euratom) Nr. 1908/2006, die Entscheidung 2006/976/Euratom, die
Entscheidung 2006/977/Euratom, der Beschluss XXXX/XXXX [Euratom-Rahmenprogramm
(2012-2013)], die Verordnung (Euratom) Nr. XXX/XXXX
[Euratom-Beteiligungsregeln (2012-2013)], der Beschluss XXXX/XXXX/Euratom
[spezifisches Programm (2012-2013)] und der Beschluss XXXX/XXXX/Euratom
[spezifisches Programm – direkte Maßnahmen (2012-2013)] werden mit Wirkung vom
1. Januar 2014 aufgehoben. 2.
Für Tätigkeiten, die im Rahmen der Programme, die
mit den in Absatz 1 genannten Beschlüssen eingerichtet wurden, und der
damit zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen durch einen Finanzbeitrag
der Gemeinschaft unterstützt werden, gelten bis zu ihrem Abschluss weiterhin
die Regeln dieser Programme. 3.
Die in Artikel 4 aufgeführten finanziellen
Mittel können auch die Ausgaben für technische und administrative Hilfe
abdecken, die notwendig sind, um den Übergang zwischen diesem Programm und den
Maßnahmen zu gewährleisten, die auf der Grundlage des Beschlusses XX/XX/Euratom
[Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013], des Beschlusses XXXX/XXXX/Euratom
[spezifisches Programm (2012-2013)] und des Beschlusses XXXX/XXXX/Euratom
[spezifisches Programm – direkte Maßnahmen (2012-2013)] verabschiedet wurden. Artikel 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I — TÄTIGKEITEN
1.
Begründung des Euratom-Programms – Vorbereitung auf 2020
Werden die in Artikel 3 dieser Verordnung
genannten Ziele erreicht, wird das Euratom-Programm zu den Ergebnissen im
Zusammenhang mit den Schwerpunkten des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ -
Wissenschaftsexzellenz, führende Rolle der Industrie und gesellschaftliche
Herausforderungen - beitragen. Es wird angesichts der immer knapperen Ressourcen,
des steigenden Energiebedarfs und des Klimawandels vor allem den Übergang zu
einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsorientierten Energiesystem
unterstützen. Durch das Euratom-Programm werden der
Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich gestärkt und die
Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordiniert, um so Überschneidungen
zu vermeiden, eine kritische Masse in Schlüsselbereichen zu erhalten und eine
optimale Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Die Strategie der Entwicklung der Kernfusion
als glaubwürdige Option für eine CO2-emissionsarme Energiegewinnung
im kommerziellen Maßstab beruht auf einem Fahrplan, der Zwischenziele im
Hinblick auf das Endziel der Stromgewinnung bis 2050 enthält. Zur Umsetzung
dieser Strategie werden die Kernfusionsarbeiten in der EU, einschließlich
Leitung, Finanzierung und Management, grundlegend umstrukturiert, um den
Schwerpunkt von der reinen Forschung auf Auslegung, Bau und Betrieb der
künftigen Anlagen (ITER, DEMO und spätere Anlagen) zu verlagern. Dies wird eine
enge Zusammenarbeit aller in der Union an der Fusionsforschung Beteiligten, der
Kommission und der nationalen Fördereinrichtungen notwendig machen. Damit die Kompetenzen in der EU erhalten
werden, die für das Erreichen dieser Ziele unerlässlich sind, wird der Aspekt
der Ausbildung im Rahmen des Programms noch mehr Bedeutung erhalten, indem
Ausbildungseinrichtungen von europaweitem Interesse geschaffen werden, die
gezielte Programme anbieten werden. Hierdurch werden der Europäische
Forschungsraum sowie die Integration der neuen Mitgliedstaaten und der
assoziierten Länder gefördert.
2.
Zur Verwirklichung der Programmziele notwendige Tätigkeiten
2.1.
Indirekte Maßnahmen
(a)
Unterstützung des sicheren Betriebs von
Nuklearsystemen (gesellschaftliche Herausforderungen) Unterstützt werden
entsprechend dem allgemeinen Ziel gemeinsame Forschungstätigkeiten zum sicheren
Betrieb von Reaktorsystemen (einschließlich Anlagen des Brennstoffkreislaufs),
die in der Union eingesetzt werden, oder, soweit zum Erhalt eines breiten
Fachwissens auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in der Union erforderlich,
derjenigen Reaktortypen, die in Zukunft eingesetzt werden könnten, wobei
ausschließlich Sicherheitsaspekte zu behandeln sind, einschließlich aller
Aspekte des Brennstoffkreislaufs wie Trennung und Transmutation. (b)
Beitrag zur Entwicklung von Lösungen für die
Entsorgung der nuklearen Restabfälle (Wissenschaftsexzellenz, gesellschaftliche
Herausforderungen) Gefördert werden
gemeinsame und/oder koordinierte Forschungstätigkeiten zu verbleibenden
wichtigen Fragen der Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und langlebiger
radioaktiver Abfälle in geologischen Formationen, gegebenenfalls einschließlich
der Demonstration der Technologien und ihrer Sicherheit (durch diese Tätigkeiten
wird die Entwicklung einer gemeinsamen Sichtweise der Union in den wichtigsten
Fragen der Abfallentsorgung, von der Entladung der Brennelemente bis zur
Endlagerung, unterstützt), ferner Forschungstätigkeiten bezüglich des Umgangs
mit anderen radioaktiven Abfallströmen, für die es derzeit keine ausgereiften
industriellen Verfahren gibt. (c)
Unterstützung von Ausbau und Erhalt der
Kompetenzen im Nuklearbereich in der Union (Wissenschaftsexzellenz) Unterstützt werden
gemeinsame Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Unternehmen sowie von
Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten im Bereich Aus- und Fortbildung und
Mobilität sowie der Erhalt von Kompetenzen im Nuklearbereich in mehreren
Disziplinen, um sicherzustellen, dass langfristig in der Union im Nuklearsektor
Forscher, Ingenieure und sonstige Mitarbeiter mit geeigneten Qualifikationen
zur Verfügung stehen. (d)
Förderung des Strahlenschutzes (Wissenschaftsexzellenz,
gesellschaftliche Herausforderungen) Gefördert werden
gemeinsame und/oder koordinierte Forschungstätigkeiten, insbesondere zu den
Risiken niedriger Strahlendosen aufgrund industrieller, medizinischer oder
umweltbedingter Exposition sowie zum Notfallmanagement bei Unfällen mit
Strahlungsfreisetzung, mit dem Ziel, eine europaweite wissenschaftliche und
technologische Grundlage für ein robustes, ausgewogenes und für die Bevölkerung
akzeptables Schutzsystem zu schaffen. (e)
Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration
der Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels bestehender und
künftiger Kernfusionsanlagen (führende Rolle der Industrie,
gesellschaftliche Herausforderungen) Unterstützt werden
gemeinsame Forschungstätigkeiten der Mitglieder des EFDA-Übereinkommens
(European Fusion Development Agreement), um einen raschen Beginn des
ITER-Betriebs bei hoher Leistung sicherzustellen, u. a. durch den Einsatz
der einschlägigen Anlagen (einschließlich des JET – Joint European Torus) und
die integrierte Modellierung mit Hochleistungsrechnern sowie durch
Ausbildungsmaßnamen für die „ITER-Generation“ von Forschern und Ingenieuren.
(f)
Schaffung der Grundlagen für künftige
Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen
(führende Rolle der Industrie, gesellschaftliche Herausforderungen) Gefördert werden
gemeinsame Tätigkeiten der Mitglieder des EFDA-Übereinkommens zur Entwicklung
von Werkstoffen für ein Demonstrationskraftwerk und zur Eignungsprüfung dieser
Werkstoffe, unter anderem durch Vorbereitungsarbeiten für eine geeignete
Materialprüfanlage und Verhandlungen über die Beteiligung der Union an einem
sinnvollen internationalen Rahmen für diese Anlage. Ferner werden
gemeinsame Forschungstätigkeiten der Mitglieder des EFDA-Übereinkommens zu
Fragen des Reaktorbetriebs und zur Entwicklung und Demonstration aller für ein
Demonstrationsfusionskraftwerk relevanten Technologien unterstützt. Diese
Tätigkeiten umfassen die Erstellung eines vollständigen Entwurfs/vollständiger
Entwürfe für ein Demonstrationsfusionskraftwerk sowie die Prüfung der
Möglichkeit, die Stellaratortechnologie für Kraftwerke einzusetzen. (g)
Förderung von Innovation und industrieller
Wettbewerbsfähigkeit (führende Rolle der Industrie) Gefördert werden Wissensmanagement und
Technologietransfer von der durch dieses Programm kofinanzierten Forschung zur Industrie,
unter Nutzung aller innovativen Aspekte der Forschungsarbeiten, und die
Unterstützung von Wissensmanagement und Technologietransfer. Unterstützt werden Innovationen, u. a.
durch freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, eine Datenbank
für Wissensmanagement und Wissensverbreitung sowie die Förderung
technologischer Themen in Ausbildungsprogrammen. Langfristig wird
das Euratom-Programm Vorbereitung und Ausbau einer wettbewerbsfähigen
Kernfusionsbranche unterstützen, insbesondere durch die Umsetzung eines
Technologie-Fahrplans im Hinblick auf ein Fusionskraftwerk unter aktiver
Einbeziehung der Industrie bei den Auslegungs- und Entwicklungsprojekten. (h)
Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung
von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung (Wissenschaftsexzellenz) Gefördert werden
Tätigkeiten zur Unterstützung des Baus, der Modernisierung, der Nutzung und der
kontinuierlichen Verfügbarkeit zentraler Forschungsinfrastrukturen, eines
angemessenen Zugangs zu ihnen sowie ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des
Euratom-Programms. (i)
EFDA (European Fusion Development
Agreement) Eine Finanzhilfe („Maßnahme zur Kofinanzierung
von Programmen“) wird der Rechtsperson gewährt, die von den Mitgliedern des
EFDA für die Durchführung und Koordinierung ihrer Tätigkeiten gegründet oder
bestimmt wird. Diese Finanzhilfe kann Sachleistungen der Gemeinschaft umfassen,
u. a. die wissenschaftliche und technische Nutzung der JET-Anlage gemäß
Artikel 10 Euratom-Vertrag, oder die Abstellung von Kommissionsbediensteten.
2.2.
Direkte Maßnahmen der JRC
Die Tätigkeiten der JRC im Nuklearbereich
werden der Unterstützung der Umsetzung der Richtlinien 2009/71/Euratom[28] und 2011/70/Euratom[29] sowie der Schlussfolgerungen
des Rates dienen, in denen höchstmöglichen Standards für die nukleare
Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen in der Union sowie auf internationaler Ebene
Vorrang eingeräumt wird. Die JRC wird insbesondere die notwendigen Kapazitäten
und Fachkenntnisse mobilisieren, um zur Beurteilung und Verbesserung der
Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der friedlichen Nutzung der Kernenergie
sowie anderer, nicht die Energie aus Kernspaltung betreffender Anwendungen
beizutragen, mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Grundlage für das
einschlägige Unionsrecht zu schaffen und gegebenenfalls innerhalb der Grenzen
ihres Auftrags und ihrer Kompetenzen auf nukleare Vorfälle und Störfälle zu
reagieren. Hierfür wird die JRC Forschungs- und Bewertungsarbeiten
ausführen, Referenzen und Standards bereitstellen und gezielte Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen durchführen. Gegebenenfalls wird man sich
um Synergien mit der SNE-TP (Technologieplattform „zukunftsfähige Kernenergie“)
und anderen übergreifenden Initiativen bemühen. (a)
Verbesserung der nuklearen Sicherheit,
einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und
Stilllegung sowie Notfallvorsorge Die JRC wird einen Beitrag zur Entwicklung von
Hilfsmitteln und Methoden für hohe Sicherheitsstandards bei Kernreaktoren für
die Stromerzeugung und bei Kernbrennstoffkreisläufen leisten, die für Europa
relevant sind. Zu diesen Hilfsmitteln und Methoden gehören: (1)
Modelle für die Analyse schwerer Unfälle und
Methoden für die Beurteilung der Sicherheitsmargen beim Betrieb kerntechnischer
Anlagen; Unterstützung der Entwicklung einer einheitlichen europäischen
Vorgehensweise bei der Bewertung fortgeschrittener Kernbrennstoffkreisläufe und
–konzepte sowie Prüfung und Verbreitung der Erfahrungen aus dem Betrieb. Die
JRC baut ihre Koordinierungsstelle für das Feedback zum Kernkraftwerksbetrieb
(„Clearinghouse on Nuclear Power Plant Operational Experience Feedback“) weiter
aus, um auf die neuen Herausforderungen im Bereich der nuklearen Sicherheit im
Anschluss an den Unfall von Fukushima zu reagieren; (2)
Minimierung der wissenschaftlichen Unsicherheiten
bei der Vorhersage des langfristigen Verhaltens von Nuklearabfällen und der
Dispersion von Radionukliden in der Umwelt; Untersuchung zentraler Aspekte der
Forschung zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen; (3)
Ausbau der Kapazitäten der Union, auf Nuklearunfälle
und ‑störfälle zu reagieren, indem Warnsysteme und Modelle für die
Dispersion radioaktiver Stoffe in der Luft weiterentwickelt werden, Ressourcen
und Know-how für die Analyse und Modellierung von Nuklearunfällen mobilisiert
werden und die entsprechende technische Unterstützung geleistet wird; (a)
Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen im
Nuklearbereich, einschließlich Kernmaterialüberwachung, Nichtverbreitung,
Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik Höchstmögliche Aufmerksamkeit gilt der
Nichtverbreitung. Die JRC wird (1)
verbesserte Methodiken sowie Nachweis- bzw.
Überprüfungsmethoden und ‑technologien entwickeln, um die
Sicherungsmaßnahmen auf Ebene der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene
zu unterstützen; (2)
bessere Methoden und Technologien für die
Verhütung, Erkennung und Bewältigung von nuklearen bzw. mit der Freisetzung von
Radioaktivität verbundenen Vorfällen entwickeln und anwenden, einschließlich
der Eignungsprüfung von Nachweistechnologien und der Entwicklung nuklearforensischer
Methoden und Techniken zur Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels, in
Abstimmung mit den internationalen CBRN-Maßnahmen (für chemische, biologische,
radiologische und nukleare Bedrohungen); (3)
die Anwendung des Vertrags zur Nichtverbreitung von
Kernwaffen und von einschlägigen Strategien der Union durch Analysen, Studien
und Verfolgung der technischen Entwicklung der Exportkontrollregelungen im
Interesse der Kommissions- und sonstiger EU-Dienststellen unterstützen. (c)
Steigerung der Exzellenz bei den
nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung Die JRC wird die wissenschaftlichen Grundlagen
für nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen ausbauen. Ein
Forschungsschwerpunkt werden die grundlegenden Eigenschaften und das Verhalten
von Actinoiden, Strukturwerkstoffen und Kernmaterial sein. Zur Unterstützung
der Normung auf Unionsebene wird die JRC kerntechnische Standards,
Referenzdaten und Referenzmessungen auf dem neuesten Stand der Technik liefern
sowie für die Entwicklung und Implementierung relevanter Datenbanken und
Bewertungsinstrumente sorgen. Ferner wird die JRC die Weiterentwicklung
medizinischer Anwendungen unterstützen, insbesondere neuer Krebstherapien auf
der Grundlage der Alphastrahlung. (d)
Unterstützung von Wissensmanagement sowie
Aus- und Fortbildung Die JRC wird in Bezug auf neue Entwicklungen
in der Forschung und bei den Instrumenten, im Sicherheitsbereich und bei den
Umweltvorschriften weiterhin auf dem Laufenden bleiben. Hierfür wird ein
fortlaufender Investitionsplan für die wissenschaftlichen Infrastrukturen
eingeführt. Damit die Union weiterhin bei der nuklearen
Sicherheit und den Sicherungsmaßnahmen führend bleibt, wird die JRC Hilfsmittel
für das Wissensmanagement entwickeln, über ihre Beobachtungsstelle für
Humanressourcen im Nuklearbereich (Nuclear Human Resources Observatory)
unionsweite Trends bei den Humanressourcen überwachen und gezielte Aus- und
Fortbildungsprogramme erstellen und anbieten, wobei auch Stilllegungsaspekte
Berücksichtigung finden. (e)
Unterstützung der Politik und der sich
weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der nuklearen
Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen Die JRC wird ihre Kompetenzen ausbauen, um die
erforderlichen unabhängigen wissenschaftlichen und technischen Informationen
zur Unterstützung der sich weiterentwickelnden EU-Rechtsvorschriften im Bereich
der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen bereitstellen zu können. Als Durchführungsorgan von Euratom im Rahmen
des GIF (Generation IV International Forum) wird die JRC auch in Zukunft den
Beitrag der Gemeinschaft zum GIF koordinieren. Sie wird die internationale
Forschungszusammenarbeit mit wichtigen Partnerländern und internationalen
Organisationen (IAEO, OECD/NEA) fortsetzen und weiter ausbauen, um die Unionsstrategien
im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen zu
unterstützen.
3.
Bereichsübergreifende Tätigkeiten innerhalb des Euratom-Programms
Um die allgemeinen Ziele zu erreichen, werden
im Rahmen des Euratom-Programms ergänzende Tätigkeiten unterstützt (direkte und
indirekte Maßnahmen, Koordination und Förderung der gemeinsamen
Programmplanung), die eine Synergie der Forschungsanstrengungen bei der
Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen sicherstellen (z. B. in den
Bereichen Werkstoffe, Kühlmitteltechnologie, nukleare Referenzdaten,
Modellierung und Simulation, Fernhandhabung, Abfallentsorgung, Strahlenschutz).
4.
Bereichsübergreifende Tätigkeiten und Schnittstellen mit dem
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
Damit die Ziele des Euratom-Programms erreicht
werden, werden geeignete Verbindungen und Schnittstellen (z. B. gemeinsame
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) mit dem spezifischen Programm
des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ geschaffen. Das Euratom-Programm kann zu der im Rahmen von
„Horizont 2020“ entwickelten Kredit- und Beteiligungskapital-Fazilität
beitragen, das auf die Ziele des Artikels 3 ausgedehnt wird.
5.
Festlegung der Prioritäten
Damit die
indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms und die Forschungsanstrengungen der
Mitgliedstaaten und des Privatsektors sich gegenseitig ergänzen, werden die
Prioritäten der Arbeitsprogramme auf der Grundlage von Vorschlägen nationaler
Behörden und von Gremien oder sonstigen Zusammenschlüssen von Forschungskreisen
des Nuklearbereichs (wie Technologieplattformen und technischen Foren für
Nuklearsysteme und nukleare Sicherheit (SNETP), Entsorgung von Restabfällen
(IGDTP) und Strahlenschutz/Risiko geringer Dosen (MELODI)), Vertretern des
EFDA-Übereinkommens oder anderen relevanten Organisationen oder Foren der
Akteure des Nuklearsektors festgelegt. Die Prioritäten
der direkten Maßnahmen werden im Wege der Konsultation der operativen
Generaldirektionen der Europäischen Kommission und des JRC-Verwaltungsrates
festgelegt.
6.
Internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen
Organisationen
Die internationale Zusammenarbeit in der
nuklearen Forschung und Innovation auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und
gegenseitigen Vertrauens wird weitergeführt, mit dem Ziel eines klaren und
spürbaren Nutzens für die Union. Im Hinblick auf die in Artikel 3
genannten Einzelziele wird die Gemeinschaft sich darum bemühen, die
wissenschaftlichen und technischen Kompetenzen der Union durch internationale
Kooperationsabkommen zu stärken und den Zugang der Nuklearindustrie der Union
zu neu entstehenden Märkten zu unterstützen. Die internationale Zusammenarbeit wird in
multilateralem Rahmen (u.a. IAEO, OECD, ITER, GIF) sowie durch bestehende und
neue bilaterale Kooperationsbeziehungen mit Ländern gefördert, die über eine
starke Basis in der FuE und im industriellen Bereich verfügen und in denen
Forschungseinrichtungen betrieben, geplant oder gebaut werden. ANHANG II – LEISTUNGSINDIKATOREN Dieser Anhang enthält für jedes Einzelziel des
Euratom-Programms eine begrenzte Anzahl von Leistungsindikatoren zur
Beurteilung der Ergebnisse und Auswirkungen. 1.
Indikatoren für indirekte Maßnahmen (a)
Unterstützung des sicheren Betriebs von
Nuklearsystemen –
Prozentualer Anteil geförderter Projekte (gemeinsame
Forschungsmaßnahmen und/oder koordinierte Maßnahmen), die zu einer
nachweisbaren Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen im Nuklearbereich in
Europa führen dürften. (b)
Beitrag zur Entwicklung von Lösungen für die
Entsorgung der nuklearen Restabfälle, –
Anzahl in Europa geplanter geologischer Endlager
für abgebrannte Kernbrennstoffe und/oder hoch radioaktive Abfälle, für die die
Gemeinschaft die Erstellung einer Sicherheitsanalyse („safety case“) und
gegebenenfalls die Bauplanungsphase unterstützt hat. (c)
Unterstützung von Ausbau und Erhalt der Kompetenzen
im Nuklearbereich in der Union –
Ausbildung durch Forschung: Anzahl von Doktoranden
und Postdoktoranden, die im Rahmen von Euratom-Forschungsprojekten zur
Kernspaltung unterstützt wurden –
Anzahl von Stipendiaten und Auszubildenden im
Rahmen des Euratom-Fusionsprogramms. (d)
Förderung des Strahlenschutzes –
Prozentualer Anteil geförderter Projekte, die
nachweisbare Auswirkungen auf die Regulierungspraxis im Bereich des
Strahlenschutzes haben dürften. (e)
Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der
Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels Nutzung
bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen, –
Anzahl der Veröffentlichungen in renommierten
Publikationen. (f)
Schaffung der Grundlagen für künftige Fusionskraftwerke
durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen –
Prozentualer Anteil der für den Zeitraum 2014-2018
festgelegten Zwischenziele des Fahrplans für die Kernfusion, der im Rahmen des
Euratom-Programms erreicht wurde. (g)
Förderung von Innovation und industrieller
Wettbewerbsfähigkeit –
Anzahl der Spin-offs aus der Fusionsforschung im
Rahmen des Euratom-Programms –
Patentanmeldungen der europäischen
Kernfusionslaboratorien. (h)
Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von
Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung. –
Anzahl der auf Gemeinschaftsebene unterstützten
Forschungsinfrastrukturen und der Forscher, die aufgrund der Mobilitäts- und
Zugangsunterstützung Forschungsinfrastrukturen nutzen. 2.
Indikatoren für direkte Maßnahmen (a)
Wirkungsindikator für die Politikunterstützung
durch die JRC –
Zahl der konkreten Auswirkungen auf die
Unionspolitik, die speziell auf die technische und wissenschaftliche
Politikunterstützung der JRC zurückzuführen sind. (b)
Indikator für wissenschaftliche Produktivität der
JRC –
Anzahl der von Fachkollegen geprüften
Publikationen. Die unter den Buchstaben a und b genannten
Indikatoren können nach den folgenden Zielen der Gemeinschaft für direkte
Maßnahmen aufgeschlüsselt werden: ·
Verbesserung der nuklearen Sicherheit,
einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und
Stilllegung sowie Notfallvorsorge, ·
Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen im
Nuklearbereich, einschließlich Kernmaterialüberwachung, Nichtverbreitung,
Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik, ·
Steigerung der Exzellenz bei den
nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung, ·
Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und
Fortbildung, ·
Unterstützung der Politik und der sich
weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der nuklearen
Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen. FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en) 1.7. Vorgeschlagene
Methoden der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS / DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
FÜR RECHTSAKTE
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung
des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und
Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und
Innovation „Horizont 2020“
1.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[30]
-
08 - Forschung und Innovation -
10 - Gemeinsame Forschungsstelle
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
ý Der Vorschlag /
die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[31].
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag /
die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Durch
das Euratom-Programm wird der Forschungs- und Innovationsrahmen im
Nuklearbereich gestärkt und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten
werden koordiniert, um so Überschneidungen zu vermeiden, eine kritische Masse
in Schlüsselbereichen zu erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher
Mittel zu gewährleisten. Die technischen Ziele des Euratom-Programms sind die
Verbesserung der nuklearen Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen und des
Strahlenschutzes sowie die Leistung eines Beitrags zur langfristigen sicheren
und effizienten Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems. Diese
Ziele haben einen Bezug zu den Zielen der Strategien „Europa 2020“ und „Energie
2020“. Das Programm leistet einen Beitrag zur Leitinitiative
„Innovationsunion“, da es die politisch relevante, vorkommerzielle und bereichsübergreifende
Nuklearforschung unterstützt und den Wissens- und Technologietransfer zwischen
Hochschulen, Industrie und Behörden erleichtert. Indem bei allen Tätigkeiten
der Schwerpunkt auf die Ausbildung gelegt, die Wettbewerbsfähigkeit der
bestehenden Nuklearindustrie erhöht und eine neue spitzentechnologische
Industriebranche speziell für die Fusionsenergie geschaffen wird, bringt das
Euratom-Programm Wachstum und neue Arbeitsplätze in einer Vielzahl von
Bereichen. Im Zusammenhang mit der Strategie „Energie 2020“ werden im
Euratom-Programm Fragen der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen
behandelt, ferner soll die langfristige technologische Wettbewerbsfähigkeit der
Union aufrechterhalten werden.
1.4.2.
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en) für indirekte
Maßnahmen
Einzelziel 1 - Unterstützung des
sicheren Betriebs von Nuklearsystemen Einzelziel 2 - Beitrag zur Erarbeitung von Lösungen für die Entsorgung der
nuklearen Restabfälle Einzelziel 3 - Unterstützung von
Ausbau und Erhalt der Kompetenzen im Nuklearbereich in der Union Einzelziel 4 - Förderung des
Strahlenschutzes Einzelziel 5 - Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der
Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels bestehender und
künftiger Kernfusionsanlagen Einzelziel 6 - Grundlagen für künftige
Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen Einzelziel 7 - Förderung von Innovation und
industrieller Wettbewerbsfähigkeit Einzelziel 8 - Gewährleistung der
Verfügbarkeit und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter
Bedeutung. +ABM/ABB-Tätigkeit(en):
- 08 - Forschung und Innovation
1.4.3.
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en) für indirekte
Maßnahmen der JRC
Einzelziel 1 - Erhöhung
der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit,
Abfallentsorgung und Stilllegung sowie Notfallvorsorge Einzelziel 2 - Verbesserung der
Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, einschließlich Kernmaterialüberwachung,
Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und
Nuklearforensik Einzelziel 3 - Steigerung der Exzellenz bei
den wissenschaftlichen Grundlagen für die Normung Einzelziel 4 – Unterstützung von
Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung Einzelziel 5 – Unterstützung der Politik und
der sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der
nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen. +ABM/ABB-Tätigkeit(en):
10 - Gemeinsame Forschungsstelle.
1.4.4.
Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen
auswirken dürfte. 1) Das Euratom-Programm
dürfte folgende Auswirkungen haben: Gemeinschaftsmehrwert im Hinblick auf die
Verbesserung des sicheren Betriebs bestehender und künftiger Kernkraftwerke,
weitere signifikante Fortschritte im Hinblick auf die sichere geologische
Endlagerung hoch radioaktiver langlebiger Nuklearabfälle, robustere Regulierung
der Praktiken in Industrie und Medizin, bei denen ionisierende Strahlung
eingesetzt wird. 2) Das Euratom-Programm
wird durch Forschungsarbeiten über Sicherungsmaßnahmen und die Anwendung
verbesserter Überprüfungs- und Nachweistechnologien zur einer besseren
Gefahrenabwehr im Nuklearbereich beitragen, sowohl in Bezug auf Kernmaterial
als auch beim Kernbrennstoffkreislauf. 3) Es wird durch
Forschungs-, Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen sowie einen leichteren Zugang
zu Forschungsanlagen und eine bessere Nutzung dieser Anlagen in der EU einen
Beitrag zum Ausbau von Kompetenzen und Know-how im Nuklearbereich leisten. 4)
Durch die Unterstützung der Fusionsforschung wird das Euratom-Programm einen raschen Beginn des ITER-Betriebs gewährleisten, zur Entwicklung von
Werkstoffen für ein Demonstrationskraftwerk und zur Eignungsprüfung dieser
Werkstoffe beitragen und die Entwicklung und Demonstration der für ein
Demonstrationsfusionskraftwerk relevanten Technologien unterstützen. Die
Tätigkeiten des Programms umfassen die Erstellung eines vollständigen
Entwurfs/vollständiger Entwürfe für ein Demonstrationsfusionskraftwerk sowie
die Prüfung der Möglichkeit, die Stellaratortechnologie für Kraftwerke
einzusetzen.
1.4.5.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Nachstehend
sind für die Einzelziele des Euratom-Programms einige zentrale Indikatoren für
die Beurteilung der Ergebnisse und Auswirkungen angeführt. Indikatoren für indirekte Maßnahmen 1)
Unterstützung des sicheren Betriebs von Nuklearsystemen Indikator:
Prozentualer Anteil geförderter Projekte (gemeinsame Forschungsmaßnahmen
und/oder koordinierte Maßnahmen), die zu einer nachweisbaren Verbesserung der
Sicherheitsvorkehrungen im Nuklearbereich in Europa führen dürften. Jetziger
Stand: 90 % (2011); Ziel: 100% (2018) 2) Beitrag zur Entwicklung von Lösungen für die Entsorgung der
nuklearen Restabfälle Indikator:
Anzahl in Europa geplanter geologischer Endlager für abgebrannte
Kernbrennstoffe und/oder hoch radioaktive Abfälle, für die die Union die
Erstellung einer Sicherheitsanalyse („safety case“) und gegebenenfalls die
Bauplanungsphase unterstützt hat. Jetziger
Stand: 0 (2011). Ziel: 3 (2018), 3) Unterstützung von Ausbau und Erhalt der Kompetenzen im
Nuklearbereich in der Union Indikator:
Ausbildung durch Forschung: Anzahl von Doktoranden und Postdoktoranden, die an
Euratom-Forschungsprojekten zur Kernspaltung beteiligt sind. Jetziger
Stand: ca. 200 (Gesamtzahl für den Zeitraum 2007-2011); Ziel: 300 (Gesamtzahl für den Zeitraum 2014-2018). Indikator:
Anzahl von Stipendiaten und Auszubildenden im Rahmen des
Euratom-Fusionsprogramms. Jetziger
Stand: durchschnittlich 27 jährlich (2011); Ziel: 40 jährlich (2018). 4) Förderung des Strahlenschutzes Indikator:
Prozentualer Anteil geförderter Projekte, die nachweisbare Auswirkungen auf die
Regulierungspraxis im Bereich des Strahlenschutzes haben dürften. Jetziger
Stand: 90 % (2011); Ziel: 100% (2018) 5) Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der Durchführbarkeit
der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels bestehender und künftiger
Kernfusionsanlagen Indikator:
Anzahl der Veröffentlichungen in renommierten Publikationen. Jetziger
Stand: ca. 800 (2010); Ziel: Beibehaltung des derzeitigen Stands (2018). Beschreibung des Indikators: Datenquelle ist die Datenbank „Scopus”.
Hinweis: mit der Verlagerung des Schwerpunkts des Euratom-Fusionsprogramms von
der Forschung auf die technologische Entwicklung kann dieser Indikator in
Zukunft niedriger angesetzt werden. Der Indikator bezieht sich auf Beiträge,
bei denen mindestens einer der Autoren einem am Euratom-Programm teilnehmenden
europäischen Fusionslabor angehört. Er wird auf der Grundlage von 5
internationalen, von Fachkollegen geprüften Publikationen berechnet: Nuclear
Fusion, Plasma Physics and Controlled Fusion, Fusion Engineering and Design,
Fusion Science and Technology, Journal of Fusion Energy. 6) Grundlagen für künftige
Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen Indikator:
Prozentualer Anteil der für den Zeitraum 2014-2018 festgelegten Zwischenziele
des Fahrplans für die Kernfusion, der im Rahmen des Euratom-Programms erreicht
wurde. Jetziger
Stand: neuer Indikator, 0 %; Ziel:
90 %, einschließlich des Berichts über die Entwurfstätigkeit im Hinblick
auf ein Fusionskraftwerk (2018). Beschreibung des Indikators: Neuer Indikator auf der Grundlage des
Fahrplans für das Fusionsprogramm, der vor Beginn des Jahres 2014 zu erstellen
ist. 7) Förderung von Innovation und industrieller Wettbewerbsfähigkeit Indikator:
Anzahl der Spin-offs aus der Fusionsforschung im Rahmen des Euratom-Programms Jetziger
Stand: 33 % der Verträge führten zu Spin-offs (2011); Ziel: 50% (2018) Beschreibung des Indikators: Von an der Fusionsforschung beteiligten
Unternehmen entwickelte neue Produkte oder Dienstleistungen. Indikator:
Patentanmeldungen der europäischen Kernfusionslaboratorien. Jetziger
Stand: 2-3 neue Patente jährlich (2011); Ziel: durchschnittlich 4-5 neue
Patente jährlich (2018). 8) Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von
Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung Indikator:
Anzahl der auf Gemeinschaftsebene unterstützten Forschungsinfrastrukturen und
der Forscher, die aufgrund der Mobilitäts- und Zugangsunterstützung
Forschungsinfrastrukturen nutzen Jetziger
Stand: ca. 800 (2008); Ziel: 1200 (2018). Beschreibung des Indikators: Die
Mobilitätsregelung des Fusionsprogramms unterstützt kurze Aufenthalte
europäischer Wissenschaftler in Fusionsanlagen wie JET. Indikatoren für direkte Maßnahmen 1) Wirkungsindikator für die Politikunterstützung durch die JRC Zahl
der konkreten Auswirkungen auf die Unionspolitik, die speziell auf die
technische und wissenschaftliche Politikunterstützung der JRC zurückzuführen
sind. Jetziger
Stand: 39 (2010); Ziel: 45 (2018) 2) Indikator für wissenschaftliche Produktivität der JRC Anzahl
der von Fachkollegen geprüften Publikationen. Jetziger
Stand: 190 (2010); Ziel: 210 (2018) Die
unter 1) und 2) genannten Indikatoren können nach den folgenden Zielen der
Gemeinschaft für direkte Maßnahmen aufgeschlüsselt werden: -
Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und
Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung sowie Notfallvorsorge -
Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, einschließlich Kernmaterialüberwachung,
Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und
Nuklearforensik, -
Steigerung der Exzellenz bei den nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die
Normung, -
Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung, -
Unterstützung der Politik und der sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften
der Union im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Das Erdbeben vom März
2011 in Japan und die darauffolgenden Ereignisse im Kernkraftwerk
Fukushima-Daiichi haben auf drastische Weise in Erinnerung gerufen, dass die
Kernspaltung zwar eine zuverlässige Quelle für CO2-emissionsarm
erzeugten Grundlaststrom darstellt, jedoch fortlaufend Anstrengungen im Bereich
der Sicherheit und der Notfallvorsorge erfordert. Damit die heutige
Nukleartechnik auch in Zukunft zur Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit
und Senkung der CO2-Emissionen der europäischen Energiesysteme
beitragen kann, muss vor allem weiterhin ein hohes Sicherheitsniveau
gewährleistet sein, es müssen Lösungen für die Entsorgung der Restabfälle
entwickelt werden, und die Kompetenzen im Nuklearbereich müssen erhalten
bleiben. Ebenso wichtig ist ein robustes unionsweites Strahlenschutzsystem, bei
dem der Nutzen des Einsatzes von Strahlung in Medizin und Industrie
berücksichtigt wird. Angesichts wachsender Besorgnis bezüglich der
Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Bedrohung durch Nuklearterrorismus
müssen außerdem geeignete Sicherungsmaßnahmen entwickelt werden, damit in
Europa und weltweit die Sicherheit gewährleistet ist.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der Union
Es ist eindeutig
gerechtfertigt, dass die Gemeinschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit und
des Schwundes der Kompetenzen im Nuklearbereich in Europa tätig wird. Auch das
langfristige FuE-Programm im Bereich der Fusionsenergie, das mit hohen Risiken
behaftet ist, wird nicht von den Märkten getragen werden. Die einzelnen
Mitgliedstaaten sind nachweislich außerstande, Maßnahmen im notwendigen Umfang
zu ergreifen. Ihre Investitionen in Forschung und Innovation sind relativ
niedrig und leiden unter Fragmentierung. Die Mitgliedstaaten dürften allein
kaum in der Lage sein, das Problem der mangelnden transnationalen Koordinierung
anzugehen. Euratom kann hier einen Mehrwert bringen, indem Synergien zwischen
den Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors sowie
zwischen wissenschaftlichen Disziplinen und Technologiebereichen genutzt
werden. Mit Maßnahmen der Gemeinschaft lassen sich der Forschungs- und
Innovationsrahmen bei den Nukleartechnologien stärken und die
Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordinieren, um so
Überschneidungen zu vermeiden, eine kritische Masse in Schlüsselbereichen zu
erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Das
Euratom-Programm ist auch in der Lage, das risikoreiche und langfristige
FuE-Programm für die Fusionsenergie zu tragen, da die Risiken verteilt und eine
Reichweite und größenbedingte Kosteneinsparungen erreicht werden, die sonst
nicht möglich wären. Die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle
(JRC) bringen aufgrund ihrer einzigartigen europäischen Dimension einen
Mehrwert hervor. Die Vorteile reichen vom entsprechenden Bedarf der Kommission
an einem eigenen, von einzelstaatlichen und privaten Interessen unabhängigen
Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen bis hin zum unmittelbaren Nutzen für
die Unionsbürger, indem Strategien unterstützt werden, die zu besseren wirtschaftlichen,
ökologischen und gesellschaftlichen Bedingungen führen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Das
Euratom-Programm stützt sich auf die Erfahrungen aus den früheren
Euratom-Rahmenprogrammen. Über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten haben
die Euratom-Programme: –
erfolgreich die besten Forscher und
Forschungseinrichtungen Europas im Nuklearbereich für die Teilnahme gewinnen
können, –
wesentlich dazu beigetragen, die europäische
Wissensbasis im Nuklearbereich zu erweitern und Vernetzung und Zusammenarbeit
auszubauen, wodurch die europäische Nuklearforschung in beträchtlichem Maße
umstrukturiert wurde. Neben
den Erfolgen ergeben sich aus der Vergangenheit wichtige Lehren: –
Forschung, Innovation und Bildung/Ausbildung erfordern
eine besser koordinierte Herangehensweise; –
die Forschungsergebnisse sollten besser verbreitet
und durch ihre Verwendung in neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen
eine Wertschöpfung erfahren; –
die Maßnahmen müssen gezielter, konkreter, detaillierter
und transparenter werden; –
Überwachung und Bewertung müssen verbessert werden. In
jüngsten Bewertungsberichten wird für die direkten Maßnahmen empfohlen, dass
die JRC –
eine stärkere Integration bei der Generierung von
Wissen in der Union fördern, –
im Rahmen des neuen JRC-Programms
Folgenabschätzungen und Kosten-Nutzen-Studien für bestimmte Arbeiten einführen
und –
die Zusammenarbeit mit der Industrie verbessern
könnte, um eine größere Wirkung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Wirtschaft zu erzielen.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Das Euratom-Programm
(2014-2018) wird zu den Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation
„Horizont 2020“ (2014-2020) beitragen. Daher werden mit den
bereichsübergreifenden Maßnahmen geeignete Verbindungen und Schnittstellen
zwischen dem Euratom-Programm und dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“
geschaffen.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkung(en)
–
ý Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer
–
ý Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2018 –
ý Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2026 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr] –
Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[32]
ý Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ý Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
ý Exekutivagenturen –
ý von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[33] –
ý nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ý Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung (soweit angemessen) ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen Die
Kommission beabsichtigt, für die Durchführung dieser Tätigkeit verschiedene
Methoden der Mittelverwaltung einzusetzen, die sich auf die für die laufende
finanzielle Vorausschau verwendeten Methoden stützen Die Verwaltung wird von
den Dienststellen der Kommission sowie von bereits bestehenden
Exekutivagenturen der Kommission wahrgenommen, deren Aufträge in ausgewogener
Art und Weise erneuert und erweitert werden. Weitere
Tätigkeiten des Euratom-Programms sollen vor allem durch Rückgriff auf bereits
vorhandene Agenturen in dem Maße externalisiert werden, wie dies mit dem
Verbleib der Kernkompetenz bei den Kommissionsdienststellen vereinbar ist. Die
Externalisierungsmittel zur Durchführung dieser Tätigkeiten werden anhand ihrer
nachweislichen Wirkung und Effizienz ausgewählt. Gleichzeitig wird die Anzahl
der den Exekutivagenturen der Kommission zugewiesenen Mitarbeiter proportional
zum Anteil der externen Tätigkeiten am Budget sowie unter Berücksichtigung der
von der Kommission hinsichtlich des Personals gemachten Zusagen (Ein Haushalt
für „Europa 2020“, KOM(2011)500) zunehmen müssen.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
Vereinfachung Das
Euratom-Programm muss Anreize für die besten Forscher und die innovativsten
Unternehmen Europas bieten. Dies lässt sich nur mit einem Programm erreichen,
das sich durch einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer
und durch angemessene Förderbedingungen auszeichnet. Die Vereinfachung des
Euratom-Programms ist Teil der für das Programm „Horizont 2020“ vorgeschlagenen
umfassenderen Vereinfachung. Wie bei „Horizont 2020“
sollen daher mit der Vereinfachung des Euratom-Programms drei übergeordnete Ziele erreicht werden: weniger
Verwaltungskosten für die Teilnehmer, schnellere Verfahren bei der Bearbeitung
der Vorschläge und der Verwaltung der Fördermittel und weniger finanztechnische
Fehler. Das
Euratom-Programm soll in mehrfacher Hinsicht einfacher gestaltet werden. 1) Strukturelle Vereinfachung: Die
Beteiligungsregeln für „Horizont 2020“ gelten auch für das Euratom-Programm. 2) Deutliche Vereinfachung der Regeln für
die Forschungsförderung. Sie erleichtert die Ausarbeitung der Vorschläge
und die Verwaltung der Projekte. Gleichzeitig verringert sich die Anzahl
finanztechnischer Fehler. Vorgeschlagen wird Folgendes: Für
die Finanzhilfen gilt im Wesentlichen folgendes Muster: –
vereinfachte Erstattung tatsächlich entstandener
direkter Kosten mit einer größeren Akzeptanz der üblichen Rechnungsführung des
Empfängers, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Steuern und Gebühren
geltend zu machen; –
Möglichkeit der Berechnung von Personalkosten
anhand von Stückkostensätzen (durchschnittliche Personalkosten) für Empfänger,
bei denen dies ihrer üblichen Rechnungsführung entspricht, sowie für
KMU-Eigentümer ohne Gehalt; –
Vereinfachung der Zeiterfassung durch klare und
einfache Mindestbedingungen, insbesondere durch die Abschaffung der
Zeiterfassungspflicht für Personal, das ausschließlich für ein Unionsprojekt
tätig ist; –
einheitlicher Erstattungssatz für alle Teilnehmer
anstelle dreier verschiedener Sätze je nach Art der Teilnehmer; –
grundsätzliche Anwendung eines einheitlichen
Pauschalsatzes zur Deckung der indirekten Kosten anstelle von vier Verfahren
zur Berechnung der indirekten Kosten; –
ergebnisabhängige Förderung mit Pauschalen für
Gesamtprojekte in bestimmten Bereichen. 3) Überarbeitete Kontrollstrategie
(siehe Abschnitt 2.2.2), um das Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle neu
auszutarieren und die Verwaltungskosten für die Teilnehmer weiter zu
reduzieren. Abgesehen
von vereinfachten Regeln und Kontrollen werden alle Verfahren und Abläufe
für die Projektdurchführung rationalisiert. Hierunter fallen auch
detaillierte Bestimmungen für Inhalt und Form der Vorschläge, die Verfahren für
die Umwandlung der Vorschläge in Projekte, die Anforderungen an die
Berichterstattung und Überwachung sowie die entsprechenden Leitlinien und
Unterstützungsdienste. Ein wichtiger Beitrag zur Verringerung der
Verwaltungskosten für Teilnehmer wird durch eine zentrale nutzerfreundliche
IT-Plattform geleistet, die sich an das Portal für Teilnehmer des Siebten
Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische
Entwicklung und Demonstration (2007-2013) („RP7“) anlehnt.
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Für
die Bewertung und Überwachung der indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms
wird ein neues System entwickelt. Es stützt sich auf eine umfassende, zeitlich
gut abgestimmte und harmonisierte Strategie mit einer starken Ausrichtung auf
Durchsatz, Ergebnisse und Auswirkungen. Unterstützt wird es durch ein
geeignetes Datenarchiv, Experten, eine eigene Forschungstätigkeit und eine
intensivere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten. Durch
eine entsprechende Verbreitung und Berichterstattung wird es bekannt gemacht. Bei
den direkten Maßnahmen wird die JRC die Überwachung weiter verbessern und
hierfür ihre Indikatoren zur Messung von Ergebnissen und Auswirkungen weiter
anpassen.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
Für
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit in der Forschung wurde als Hauptindikator
eine Fehlergrenze von 2 % festgelegt. Dies hatte jedoch unerwartete bzw.
unerwünschte Nebeneffekte. Sowohl bei den Finanzhilfeempfängern als auch beim
Gesetzgeber entsteht inzwischen der Eindruck, dass der Kontrollaufwand zu groß
ist. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass die Forschungsprogramme der Union,
einschließlich des Euratom-Programms, weniger attraktiv und so Forschung und
Innovation in der Union beeinträchtigt werden. In
den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 heißt es: „Es
ist entscheidend, dass die EU-Instrumente für die Förderung von Forschung,
Entwicklung und Innovation vereinfacht werden, damit die besten Wissenschaftler
und innovativsten Unternehmen diese Instrumente leichter in Anspruch nehmen
können; dafür sollte insbesondere zwischen den einschlägigen Institutionen ein
neues ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle und zwischen
Risikofreudigkeit und Risikovermeidung vereinbart werden.“ (siehe EUCO
2/1/11 REV1, Brüssel, 8. März 2011). In
seiner Entschließung vom 11. November 2010 (P7_TA(2010) 0401) zur
Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen bringt das
Europäische Parlament ausdrücklich seine Unterstützung für die Akzeptanz eines
höheren Fehlerrisikos bei der Forschungsförderung und „seine Besorgnis
darüber zum Ausdruck, dass das gegenwärtige System und die Art und Weise der
Verwaltung des RP7 in hohem Maße kontrollorientiert sind, was zu einer
Verschwendung von Ressourcen, einer geringeren Teilnahme und weniger
attraktiven Forschungslandschaften führt; stellt mit Besorgnis fest, dass das
gegenwärtige Verwaltungssystem mit seiner Null-Risikotoleranz eher versucht,
Risiken zu vermeiden als Risikomanagement zu betreiben“. Die
drastische Zunahme der Audits und die Extrapolation der Ergebnisse führte
ferner zu einer Fülle von Beschwerden aus dem Forschungssektor (u. a. der
Initiative „Trust Researchers“[34],
die bisher 13 800 Unterschriften gesammelt hat). Daher
sind sich Akteure und Institutionen einig, dass das derzeitige Konzept
überarbeitet werden muss. Andere Ziele und Interessen, insbesondere der Erfolg
der Forschungspolitik, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die
wissenschaftliche Exzellenz, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die
Haushaltsmittel müssen jedoch effizient und wirksam verwaltet werden, und
Betrug und Mittelverschwendung sind zu vermeiden. Diese Herausforderungen sind
dem Programm „Horizont 2020“ und dem Euratom-Programm gemeinsam. Endziel
der Kommission ist nach wie vor eine Restfehlerquote von weniger als 2% der
Gesamtausgaben über die gesamte Programmlaufzeit. Im Hinblick auf dieses Ziel
wird eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt. Andere Ziele und
Interessen wie Attraktivität und Erfolg der Forschungspolitik der Union,
internationale Wettbewerbsfähigkeit und wissenschaftliche Exzellenz sowie
insbesondere die Kosten der Kontrollen (siehe Punkt 2.2.2) sind jedoch
ebenfalls zu berücksichtigen. Unter
ausgewogener Berücksichtigung dieser Aspekte wird vorgeschlagen, dass die
Generaldirektionen der Kommission, die die für Forschung und Innovation
vorgesehenen Haushaltsmittel verwenden, ein kosteneffizientes internes
Kontrollsystem einrichten, das hinreichende Gewähr dafür bietet, dass sich die
Fehlermarge über den gesamten mehrjährigen Ausgabenzeitraum zwischen 2 und
5 % jährlich bewegt. Endziel ist eine Restfehlerquote, die bei Abschluss
der Mehrjahresprogramme nach Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen
sämtlicher Audits sowie Korrektur- und Wiedereinziehungsmaßnahmen so nahe wie
möglich bei 2 % liegt.
2.2.1.
Interne Kontrolle
Die
interne Kontrolle der Finanzhilfen stützt sich auf: –
die Anwendung der internen Kontrollstandards der
Kommission, –
Verfahren für die Auswahl der besten Projekte und
deren Umsetzung in Rechtsinstrumente, –
das projektbegleitende Projekt- und
Vertragsmanagement, –
Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Anträge,
einschließlich Berücksichtigung der Rechnungsprüfungsbescheinigungen und der
Ex-ante-Bescheinigungen über die Kostenmethodik, –
Ex-post-Audits einer Stichprobe von Anträgen und –
die wissenschaftliche Bewertung der
Projektergebnisse. Bei
direkten Maßnahmen sind Ex-ante-Prüfungen der öffentlichen Auftragsvergabe und
Ex-post-Prüfungen im Rahmen der Haushaltsabläufe vorgesehen. Anhand von
definierten Zielen und Indikatoren werden die Risiken jährlich überprüft und
die Fortschritte bei der Ausführung der Arbeiten sowie der Ressourcenverbrauch
regelmäßig überwacht.
2.2.2.
Kosten und Nutzen der Kontrollen
Die
Kosten des internen Kontrollsystems für die Generaldirektionen der Kommission,
die die für Forschung und Innovation vorgesehenen Haushaltsmittel
(einschließlich Euratom) verwenden, werden auf 267 Mio. EUR jährlich
veranschlagt (auf der Grundlage der Überlegungen zum tolerierbaren Fehlerrisiko
im Jahr 2009). Das System hat auch zu einer erheblichen Belastung der Empfänger
und der Kommissionsdienststellen geführt. Sowohl bei den Finanzhilfeempfängern
als auch beim Gesetzgeber entsteht inzwischen der Eindruck, dass der
Kontrollaufwand zu groß ist. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass die
Forschungsprogramme der Union weniger attraktiv und so Forschung und Innovation
in der Union beeinträchtigt werden. 43 %
der Kontrollkosten der Kommissionsdienststellen insgesamt (ausschließlich der
Kosten für den Empfänger) fallen im Stadium des Projektmanagements an,
18 % bei der Auswahl der Vorschläge und 16 % bei den
Vertragsverhandlungen. Ex-Post-Audits und die Umsetzung ihrer Ergebnisse
machten 23 % (61 Mio. EUR) der Gesamtkosten aus. Trotz
dieser beträchtlichen Anstrengungen wurde das Ziel nicht vollständig erreicht.
Die Restfehlerquote für das RP6 dürfte, unter Einbeziehung sämtlicher
Wiedereinziehungen und Korrekturen, die vorgenommen wurden bzw. werden, über
2 % liegen. Die derzeitige Fehlerquote für das RP7 beläuft sich auf der
Grundlage von Audits der GD Forschung und Innovation auf 5%. Diese Quote wird
zwar infolge der Audits noch sinken und ist nicht unbedingt repräsentativ, da
der Schwerpunkt auf zuvor nicht überprüften Empfängern lag, es ist jedoch
unwahrscheinlich, dass eine 2 %-ige Restfehlerquote erreicht wird. Der
Europäische Rechnungshof nennt eine ähnliche Fehlerquote. 2.2.3. Erwartetes Risiko von
Verstößen Ausgangspunkt
ist der Status Quo auf der Grundlage der bisher im Rahmen des RP7
durchgeführten Audits. Die vorläufige repräsentative Fehlerquote liegt bei
knapp 5 % (GD Forschung und Innovation). Die festgestellten Fehler sind
überwiegend auf das derzeitige System der Forschungsförderung zurückzuführen,
das sich auf die Erstattung der vom Teilnehmer angegebenen, tatsächlich
entstandenen Kosten von Forschungsprojekten stützt. Dieses System erschwert
erheblich die Bewertung, welche Kosten geltend gemacht werden können. Eine
Analyse der Fehlerquoten bei den bisher für das RP7 durchgeführten Audits der
GD Forschung und Innovation zeigt Folgendes: -Etwa
27 % (Anzahl) bzw. 35 % (Höhe der Mittel) entfallen auf Fehler bei
der Angabe der Personalkosten. Häufig festgestellte Probleme sind: Angabe von
Durchschnittskosten bzw. veranschlagten Kosten (anstelle tatsächlich
angefallener Kosten), Fehlen einer angemessenen Erfassung der für Arbeiten im
Rahmen des Programms aufgewendeten Zeit, Angabe nicht förderfähiger Ausgaben. -
Etwa 40 % (Anzahl) bzw. 37 % (Höhe der Mittel) entfallen auf die
Angabe anderer direkter Kosten als Personalkosten. Häufig festgestellte
Probleme sind: die Einbeziehung der Mehrwertsteuer, das Fehlen einer
eindeutigen Verbindung zum Projekt, das Fehlen von Rechnungen oder
Zahlungsbelegen, der falsche Umgang mit Abschreibungen (Angabe des vollen
Preises einer Ausrüstung anstelle des abgeschriebenen Betrags),
Unterauftragsvergabe ohne vorherige Genehmigung oder ohne Berücksichtigung der Vorschrift
eines entsprechenden Kosten-Nutzen-Verhältnisses usw. -
Etwa 33 % (Anzahl) bzw. 28 % (Höhe der Mittel) entfallen auf Fehler
bei den indirekten Kosten. Hier ist das gleiche Risiko gegeben wie bei
Personalkosten, außerdem können Gemeinkosten auf ungenaue oder
ungerechtfertigte Weise den Projekten zugerechnet werden. In
einigen Fällen handelt es sich bei den indirekten Kosten um einen pauschalen
Anteil der direkten Kosten, womit der Fehler bei den indirekten Kosten dem
Fehler bei den direkten Kosten entspricht. Mit
„Horizont 2020“ und dem Euratom-Programm werden zahlreiche wichtige
Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt (siehe Punkt 2), die die Fehlerquote bei
allen Fehlerkategorien verringern werden. Die Konsultation interessierter
Kreise und der Institutionen zur weiteren Vereinfachung sowie die
Folgenabschätzung zu „Horizont 2020“ ergaben allerdings eine eindeutige
Präferenz dafür, ein Fördermodell beizubehalten, das sich auf die Erstattung
der tatsächlich entstandenen Kosten stützt. Die systematische Anwendung einer
ergebnisabhängigen Förderung, von Pauschalsätzen oder Pauschalbeträgen
erscheint zu diesem Zeitpunkt verfrüht, da ein solches System in vorherigen
Programmen noch nicht getestet wurde. Die Beibehaltung eines auf der Erstattung
der tatsächlich entstandenen Kosten basierenden Systems bedeutet jedoch auch,
dass es weiterhin zu Fehlern kommen wird. Die
Auswertung der während der Rechnungsprüfungen des RP7 festgestellten Fehler
lässt darauf schließen, dass etwa 25 – 35 % der Fehler mit den
vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen vermieden werden könnten. Es kann davon
ausgegangen werden, dass mit diesen Maßnahmen die Fehlerquote von fast 5% um
1,5% auf etwa 3,5% fallen wird, einen Wert, der in der Mitteilung der
Kommission „Die richtige Balance zwischen Kontrollkosten und Fehlerrisiko“
genannt wird. Daher
ist nach Auffassung der Kommission bei Forschungsausgaben im Rahmen des
Euratom-Programms unter Berücksichtigung der Kosten der Kontrollen, der im
Interesse einer geringeren Komplexität der Regeln vorgeschlagenen
Vereinfachungsmaßnahmen und des damit zusammenhängenden, der Erstattung der
Ausgaben von Forschungsprojekten inhärenten Risikos ein jährliches Fehlerrisiko
zwischen 2 und 5 % ein realistisches Ziel. Endziel ist eine Restfehlerquote,
die bei Abschluss der Programme nach Berücksichtigung der finanziellen
Auswirkungen sämtlicher Audits sowie Korrektur- und Wiedereinziehungsmaßnahmen
so nahe wie möglich bei 2 % liegt. Die
Strategie für die nachträgliche Rechnungsprüfung der Ausgaben im Rahmen des
Programms „Horizont 2020“ und des Euratom-Programms trägt diesem Ziel
Rechnung. Sie wird sich auf die Rechnungsprüfung einer einzigen
Ausgaben-Stichprobe stützen, die für das gesamte Programm repräsentativ ist,
ergänzt durch eine Auswahl anhand einer Risikoanalyse. Die
Gesamtzahl der nachträglichen Rechnungsprüfungen wird sich auf eine Zahl
beschränken, die zur Erreichung des Ziels und zur Umsetzung der Strategie
unbedingt notwendig ist. Als Richtschnur geht die Kommission davon aus, dass
über die gesamte Programmlaufzeit hinweg bei höchstens 7 % der Teilnehmer
an dem Programm „Horizont 2020“ und dem Euratom-Programm eine
Rechnungsprüfung durchgeführt wird. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt,
dass damit ein wesentlich höherer Anteil der Ausgaben einer Rechnungsprüfung
unterzogen wird (voraussichtlich mindestens 40 %). Die
Strategie für die nachträgliche Rechnungsprüfung wird hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch eine intensivere wissenschaftliche
Bewertung und eine Betrugsbekämpfungsstrategie ergänzt (siehe Punkt 2.3). Dieses
Szenario stützt sich auf die Annahme, dass die Vereinfachungsmaßnahmen im
Verlauf der Beschlussfassung nicht wesentlich geändert werden. Anmerkung:
Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die Verwaltung der Finanzhilfen, für
Verwaltungs- und Betriebsausgaben, die im Rahmen von öffentlichen
Auftragsvergaben anfallen, gilt ein Fehlerrisiko von höchstens 2 % als
tolerierbar. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Die
für die Ausführung des Haushalts für Forschung und Innovation zuständigen
Generaldirektionen sind entschlossen, Betrug in allen Phasen der Verwaltung der
Fördermittel zu bekämpfen. Die von ihnen entwickelten und eingesetzten
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen umfassen einen intensiveren Einsatz von
Ermittlungsmethoden, vor allem mit Hilfe innovativer IT-Werkzeuge, sowie von
Ausbildung und Information des Personals. Zur Abschreckung wurden Sanktionen
entwickelt. Bei Feststellung von Betrug werden geeignete Strafen verhängt. Diese
Anstrengungen werden fortgesetzt. Die Vorschläge für „Horizont 2020“ und
das Euratom-Programm wurden einer Prüfung auf Betrugsanfälligkeit und einer
Folgenabschätzung unterzogen. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen
Maßnahmen – vor allem die stärkere Ausrichtung auf eine risikoabhängige
Rechnungsprüfung und eine intensivere wissenschaftliche Bewertung – positiv auf
die Betrugsbekämpfung auswirken. Wenngleich
die Zahl der festgestellten Betrugsfälle gemessen an den Gesamtausgaben sehr
gering war, sind die mit der Ausführung des Forschungsbudgets betrauten
Generaldirektionen nach wie vor entschlossen, Betrug zu bekämpfen. Die
Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung
finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch
geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige
rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von
Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie
gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Die
Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen
Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem
Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. Das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei direkt oder
indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor
Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer
Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem
EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
vorliegt. Unbeschadet
der vorstehenden Absätze ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF in
Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in
Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich
diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung
dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige
Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. 3. GESCHÄTZTE
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) ·
Bestehende Haushaltslinien In der
Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen
Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beitrag Nummer [Bezeichnung………………………………] || GM/NGM[35] || von EFTA-Ländern[36] || von Kandidatenländern[37] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || || GM || NEIN || JA/NEIN* || JA || JA || || || || || ·
Neu zu schaffende Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beitrag Nummer Rubrik || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || 08 01 Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich 08 01 05 01 Ausgaben für Forschungspersonal 08 01 05 02 Externes Forschungspersonal 08 01 05 03 Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich 10 01 Ausgaben des Politikbereichs „Direkte Forschung“ 10 01 05 Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Direkte Forschung“ 10 01 05 01 Ausgaben für Forschungspersonal 10 01 05 02 Externes Forschungspersonal 10 01 05 03 Sonstige Verwaltungsausgaben im Forschungsbereich 10 01 05 04 - Forschungsinfrastrukturen 08 03 02 01 Euratom -Fusionsenergie 08 03 02 02 Euratom – Kernspaltung und Strahlenschutz 08 04 01 Einnahmen aus Beiträgen Dritter für Forschung und technologische Entwicklung 10 03 - Direkt finanzierte Forschung – Operative Mittel – Euratom 10 03 01 Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) im Nuklearbereich 10 03 02 Einnahmen aus den Beiträgen Dritter || NGM || NEIN || JA/NEIN* || JA || NEIN * Die Diskussion mit
der Türkei über Assoziierungsabkommen auf dem Gebiet der Kernforschung dauert
noch an. Die JRC benötigt
eine neue Haushaltslinie für Infrastrukturinvestitionen. Die
Einrichtungen der JRC stammen überwiegend aus den 60er und 70er Jahren und
entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Damit die JRC ihr mehrjähriges
Arbeitsprogramm im Einklang mit den EU-Sicherheitsnormen sowie mit den
Umweltzielen der Strategie EU/20/20/20 durchführen kann, benötigt die JRC neue
Einrichtungen und die Modernisierung vorhandener Infrastruktur. Die JRC hat in
ihrem „Plan für die Infrastrukturentwicklung 2014-2020" für alle
JRC-Standorte den Investitionsbedarf bis 2020 dargelegt, wie er auch der neuen
vorgeschlagenen Haushaltslinie zu entnehmen ist. Die JRC ist eine
Generaldirektion der Kommission mit sieben wissenschaftlichen Instituten in
fünf verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten: Ispra (Italien), Geel (Belgien), Petten
(Niederlande), Karlsruhe (Deutschland) und Seville (Spanien). Die
Forschungseinrichtungen der JRC umfassen kerntechnische Anlagen und eine große
Bandbreite einzigartiger hochspezialisierter Laboratorien, die den Vorschriften
für nukleare Sicherheit sowie den Umwelt- und Sicherheitsauflagen jedes
Gastlandes genügen müssen. Das JRC-Personal, das die erforderlichen speziellen
Dienstleistungen für Wartung und Betrieb dieser Anlagen erbringt
(einschließlich nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen, Brandschutz,
usw.), hat keine Entsprechungen in anderen Dienststellen der Kommission. Die
Haushaltslinie 10 01 05 01 dient der Deckung von Personalausgaben
für Beamte, die im JRC-Stellenplan ausgewiesen sind, während sich die
Haushaltslinie 10 01 05 02 auf externes Personal mit befristeten
Verträgen erstreckt (Vertragsbedienstete, entsandte nationale Experten,
Stipendiaten, Praktikanten, usw.), damit die JRC weiterhin eine Spitzenstellung
in der Forschung einnehmen und damit ihrem Auftrag gerecht werden kann, der
Kommission direkte wissenschaftliche Unterstützung zu bieten. Diese Planstellen
sind vor allem für Wissenschaftler und Techniker vorgesehen, die an
wissenschaftlichen Maßnahmen mitarbeiten, mit denen die JRC ihr Arbeitsprogramm
umsetzt. Die rein “verwaltungstechnische" Komponente dieser
Haushaltslinien ist mit unter 20 % relativ niedrig und wurde auch von der
GD HR während ihrer jährlichen Prüfung bestätigt. Die
Haushaltslinie 10 01 05 03 dient der Unterstützung der nuklearen
und nichtnuklearen wissenschaftlichen und technischen Infrastruktur. Ein
Großteil der in dieser Haushaltslinie eingestellten Mittel dient (1) der
Sicherung des normalen Betriebs der JRC-Institute (d. h. Wartung,
technische Ausrüstungen, Versorgung mit Wasser, Gas und Strom, Sicherheit und
Sicherung, Strahlenschutz, IT, Telekommunikation, Datenverarbeitung usw.) sowie
(2) der Finanzierung unregelmäßiger Vorgänge (Renovierungsarbeiten,
Modernisierung vorhandener Anlagen, Einhaltung neuer Normen, usw.). 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht – Indirekte
Forschung in aktuellen Preisen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum Indirekte Forschung || || || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT Operative Mittel || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || > 2018 || Nummer der Haushaltslinie: 08 03 02 insgesamt || Verpflichtungen || (1) || 159.641 || 171.785 || 184.350 || 197.350 || 210.794 || || 923.920 Zahlungen || (2) || 100.131 || 125.934 || 152.733 || 162.535 || 196.821 || 185.766 || 923.920 Nummer der Haushaltslinie: 08 03 02 01 Nummer der Haushaltslinie: 08 03 02 02 || Verpflichtungen || (1) || 108.073 || 116.201 || 124.612 || 133.312 || 142.309 || || 624.507 Zahlungen || (2) || 80.065 || 94.967 || 104.867 || 107.771 || 128.659 || 108.178 || 624.507 Verpflichtungen || (1) || 51.568 || 55.584 || 59.739 || 64.038 || 68.485 || || 299.414 Zahlungen || (2) || 20.066 || 30.967 || 47.867 || 54.764 || 68.162 || 77.589 || 299.415 Aus der Dotation des Euratom-Programms finanzierte Verwaltungsausgaben[38] 08 01 05 01 Ausgaben für Forschungspersonal 08 01 05 02 Externes Forschungspersonal 08 01 05 03 Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich || 17.780 2.240 7.007 || 18.136 2.285 7.147 || 18.498 2.330 7.290 || 18.868 2.377 7.436 || 19.246 2.425 7.585 || || 92.529 11.657 36.465 Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 || || (3) || 27.027 || 27.568 || 28.119 || 28.681 || 29.255 || || 140.650 Mittel INSGESAMT für die GD Forschung und Innovation || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 186.668 || 199.353 || 212.469 || 226.031 || 240.049 || || 1064.570 Zahlungen || =2+2a+3 || 127.158 || 153.502 || 180.852 || 191.216 || 226.076 || 185.766 || 1064.570 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 159.641 || 171.785 || 184.350 || 197.350 || 210.794 || || 923.920 Zahlungen || (5) || 100.131 || 125.934 || 152.733 || 162.350 || 196.821 || 185.766 || 923.920 Aus der Dotation des Euratom-Programms finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 27.027 || 27.568 || 28.119 || 28.681 || 29.255 || 0 || 140.650 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 186.668 || 199.353 || 212.469 || 226.031 || 240.049 || || 1064.570 Zahlungen || =5+ 6 || 127.158 || 153.502 || 180.852 || 191.216 || 226.076 || 185.766 || 1064.570 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: ENTFÄLLT
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in aktuellen Preisen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGESAMT GD Forschung / Direkte Forschung || Personalausgaben || || || || || || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || 0 GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || 0 in aktuellen Preisen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || > 2018 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 186.668 || 199.353 || 212.469 || 226.031 || 240.049 || || 1064.570 Zahlungen || 127.158 || 153.502 || 180.852 || 191.216 || 226.076 || 185.766 || 1064.570 3.2.1. Übersicht – Direkte Forschung in
aktuellen Preisen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum GD JRC Direkte Forschung || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr ≥ 2019 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 10.03 || Verpflichtungen || (1a) || 10.457 || 10.666 || 10.879 || 11.097 || 11.319 || 0 || 54.417 Zahlungen || (2a) || 4.706 || 8.982 || 10.208 || 10.935 || 11.153 || 8.434 || 54.417 Nummer der Haushaltslinie: 10.03.01 || Verpflichtungen || (1a) || 10.457 || 10.666 || 10879 || 11.097 || 11.319 || 0 || 54.417 Zahlungen || (2a) || 4.706 || 8.982 || 10.208 || 10.935 || 11.153 || 8.434 || 54.417 Aus der Dotation des Euratom-Programms finanzierte Verwaltungsausgaben[39] 10 01 05 10 01 05 01 10 01 05 02 10 01 05 03 10 01 05 04 || 126.796 61.598 11.205 38.706 15.286 || 130.284 63.754 11.457 39.481 15.592 || 133.874 65.986 11.715 40.270 15.903 || 137.571 68.295 11.979 41.076 16.222 || 141.377 70.686 12.248 41.897 16.546 || || 669.901 330.319 58.604 201.430 79.549 Mittel INSGESAMT Für die GD JRC / Direkte Forschung || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 137.253 || 140.950 || 144.753 || 148.668 || 152.695 || || 724.319 Zahlungen || =2+2a+3 || 131.501 || 139.266 || 144.082 || 148.506 || 152.530 || 8.434 || 724.319 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 10.457 || 10.666 || 10.879 || 11.097 || 11.319 || 0 || 54.417 Zahlungen || (5) || 4.706 || 8.982 || 10.208 || 10.935 || 11.153 || 8.434 || 54.417 Aus der Dotation des Euratom-Programms finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 126.796 || 130.284 || 133.874 || 137.571 || 141.377 || 0 || 669.901 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 137.253 || 140.950 || 144.753 || 148.668 || 152.695 || 0 || 724.319 Zahlungen || =5+ 6 || 131.501 || 139.266 || 144.082 || 148.506 || 152.530 || 8.434 || 724.319 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: ENTFÄLLT Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in aktuellen Preisen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGESAMT GD Forschung / Direkte Forschung || Personalausgaben || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || in aktuellen Preisen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || > 2018 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 137.253 || 140.950 || 144.753 || 148.668 || 152.695 || 0 || 724.319 Zahlungen || 131.501 || 139.266 || 144.082 || 148.506 || 152.530 || 8.434 || 724.319 Übersicht – Indirekte Forschung +
Direkte Forschung in aktuellen Preisen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum Übersicht Indirekte Forschung / Direkte Forschung || || || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT Operative Mittel || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || > 2018 || Nummer der Haushaltslinie: 08 03 02 || Verpflichtungen || (1) || 159.641 || 171.785 || 184.350 || 197.350 || 210.794 || || 923.920 Zahlungen || (2) || 100.131 || 125.934 || 152.733 || 162.535 || 196.821 || 185.766 || 923.920 Nummer der Haushaltslinie: 10.03 || Verpflichtungen || (1a) || 10.457 || 10.666 || 10.879 || 11.097 || 11.319 || 0 || 54.417 Zahlungen || (2a) || 4.706 || 8.982 || 10.208 || 10.935 || 11.153 || 8.434 || 54.417 Aus der Dotation des Euratom-Programms finanzierte Verwaltungsausgaben[40] 08 01 05 10 01 05 || 27.027 || 27.568 || 28.119 || 28.681 || 29.255 || 0 || 140.650 137.252 || 140.950 || 144.753 || 148.669 || 152.696 || 0 0 || 724.320 Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 / 10 01 05 || || (3) || 153.822 || 157.852 || 161.992 || 166.253 || 170.632 || || 810.551 Mittel INSGESAMT für die GD Forschung und Innovation / Direkte Forschung || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 323.920 || 340.303 || 357.221 || 374.700 || 392.745 || || 1788.889 Zahlungen || =2+2a+3 || 258.659 || 292.768 || 324.933 || 339.723 || 378.606 || 194.200 || 1788.889 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 170.098 || 182.451 || 195.229 || 208.447 || 222.113 || || 978.338 Zahlungen || (5) || 104.837 || 134.916 || 162.941 || 173.470 || 207.974 || 194.200 || 978.338 Aus der Dotation des Euratom-Programms finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 153.822 || 157.852 || 161.992 || 166.253 || 170.632 || || 810.551 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 a des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 323.920 || 340.303 || 357.221 || 374.700 || 392.745 || || 1788.889 Zahlungen || =5+ 6 || 258.659 || 292.768 || 324.933 || 339.723 || 378.606 || 194.200 || 1788.889 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || Aus der Dotation des Euratom-Programms finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel – ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. – X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[41] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtanzahl || GESAMTKOSTEN EINZELZIELE Nr. 1-8 für indirekte Maßnahmen[42] || || || || || || - Ergebnis – EURATOM Fusion || ** || ** || 100 || 108.073 || 100 || 116.201 || 100 || 124.612 || 100 || 133.312 || 100 || 142.309 || 500 || 624.507 - Ergebnis– EURATOM Fission || || || 25 || 51.568 || 25 || 55.584 || 25 || 59.739 || 25 || 64.038 || 25 || 68.485 || 125 || 299.414 Zwischensumme für Einzielziele Nr. 1-8 für indirekte Maßnahmen || || || || || || EINZELZIELE Nr. 1-5 für direkte Maßnahmen[43] || || || || || || - Ergebnis – EURATOM Direct Forschung- JRC || *** || *** || 150 || 10.457 || 150 || 10.666 || 150 || 10.879 || 150 || 11.097 || 150 || 11.319 || 750 || 54.417 Zwischensumme für Einzielziele Nr. 1-5 für direkte Maßnahmen || 150 || 10.457 || 150 || 10.666 || 150 || 10.879 || 150 || 11.097 || 150 || 11.319 || 750 || 54.417 GESAMTKOSTEN || 275 || 170.098 || 275 || 182.451 || 275 || 195.229 || 275 || 208.447 || 275 || 222.113 || 1,375 || 978.338 (*) Geschätzte Gesamtanzahl (**) Das Ergebnis einer Finanzhilfe für
Forschung ist in der Regel ein Bericht mit Fakten, Erkenntnissen und
Ergebnissen. (***) Art der Ergebnisse: Produkte und
Dienstleistungen für politische Entscheidungsträger der EU. Durchschnittskosten Die
Kosten für jedes Ergebnis sind sehr unterschiedlich. So ist beispielsweise eine
routinemäßige Leistung (wie ein regelmäßiges Bulletin über die Erntevorhersage)
nicht vergleichbar mit einem Abschlussbericht einer umfangreichen und
möglicherweise teuren Studie, über die ein einziges Dokument erstellt wurde.
Beide Ergebnisse sind relevant und nützlich, dienen aber sehr unterschiedlichen
Zwecken. Die angegebenen Durchschnittskosten ergeben sich rein rechnerisch,
indem die Haushaltsmittel durch die geschätzte Zahl von Ergebnissen geteilt
werden. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht – ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. – X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalausgaben || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 Außerhalb der RUBRIK 5[44] des mehrjährigen Finanzrahmens || Indirekte Forschung || Direkte Forschung || Indirekte Forschung || Direkte Forschung || Indirekte Forschung || Direkte Forschung || Indirekte Forschung || Direkte Forschung || Indirekte Forschung || Direkte Forschung Personalausgaben || 20.020 || 72.803 || 20.421 || 75.211 || 20.828 || 77.701 || 21.245 || 80.274 || 21.671 || 82.934 Sonstige Verwaltungsausgaben || 7.007 || 53.992 || 7.147 || 55.072 || 7.290 || 56.174 || 7.436 || 57.297 || 7.585 || 58.443 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 27.027 || 126.796 || 27.568 || 130.284 || 28.118 || 133.874 || 28.681 || 137.571 || 29.256 || 141.377 INSGESAMT* || 27.027 || 126.796 || 27.568 || 130.284 || 28.118 || 133.874 || 28.681 || 137.571 || 29.256 || 141.377 * Diese Zahlen
werden möglicherweise infolge des geplanten Externalisierungsverfahrens
angepasst. 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die
Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen
Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || X 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || 08 01 05 01 (indirekte Forschung)* || 140 || 140 || 140 || 140 || 140 || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 566 || 566 || 566 || 566 || 566 || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[45] || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || 08 01 04 40 [46] || am Sitz[47] || || || || || || || - in den Delegationen - Beamte und Zeitbedienstete - AC GFI-IV - ANS || || || || || || 08 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung)* || 35 || 35 || 35 || 35 || 35 || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || 194 || 194 || 194 || 194 || 194 || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || INSGESAMT || 935 || 935 || 935 || 935 || 935 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich * Diese Zahlen enthalten nicht die Beamten,
Zeitbediensteten und externes Personal, die das ITER-Projekt am Sitz in Brüssel
verwalten. Dieses Personal wurde im
zusätzlichen Forschungsprogramm für das ITER-Projekt LFS aufgeführt. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Euratom-Foschungs- und Ausbildungsprogramms (direkte und indirekte Maßnahmen), insbesondere für die Abfallentsorgung, die nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen. Sie führen auch die notwendigen Tätigkeiten für die Stilllegung der kerntechnischen Anlagen der JRC-Euratom aus. External personnel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag / die Initiative ist mit
dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative
macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
erforderlich. – ¨ Der Vorschlag / Die
Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder
eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[48]. Entfällt. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
¨ Der Vorschlag / die
Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –
X Der
Vorschlag /die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 - 2018 Geldgeber / kofinanzierende Organisation || Mit dem Programm assoziierte Drittländer. Kofinanzierte Mittel INSGESAMT* || pm Der Beitrag Dritter wird zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt. * Der Beitrag Dritter
wird zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative
wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
X Der
Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
X auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[49] 2014 bis 2018 Position 6011* Position 6012* Position 6013 Position 6031** || || pm pm pm pm * Die Abkommen über den
Beitrag der Schweiz sowie über den Beitrag des JET „Joint Fund“ sind noch nicht
abgeschlossen. Die Diskussionen mit der Türkei über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Kernforschung laufen noch. Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. 08 04 01 Einnahmen aus Beiträgen Dritter für Forschung,
technologische Entwicklung und Innovation (außerhalb des EWR). 10 03 02 Einnahmen aus Beiträgen Dritter für Forschung und
technologische Entwicklung (außerhalb des EWR). Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Einige
der assoziierten Staaten können sich im Wege von Assoziierungsabkommen an einer
Zusatzförderung des Rahmenprogramms beteiligen. Das Berechnungsverfahren ist in
diesen Assoziierungsabkommen festzulegen und ist nicht notwendigerweise für
alle Abkommen gleich. Die Berechnung stützt sich meist auf das BIP des assoziierten
Landes im Verhältnis zum BIP der Mitgliedstaaten, wobei dieser Prozentsatz auf
den verabschiedeten Gesamthaushalt angewandt wird. [1] Artikel 7 Euratom-Vertrag. [2] KOM(2011) 48. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. L […] . [6] Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2008 zum
Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich (15406/08). [7] ABl. L 358 vom 16.12.2006, S.62. [8] ABl. L 90 vom 30.3.2007. [9] KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010. [10] K(2005) 576 endg. vom 11.3.2005. [11] INI/2010/2079. [12] ABl. […]. [13] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. [14] ABl. L […]. [15] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12. [16] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. [17] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. [18] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434. [19] ABl. L […]. [20] ABl. L […]. [21] ABl. L […]. [22] ABl. L […]. [23] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. [24] ABl. L […]. [25] ABl. L 177 vom 4.7.1984, S. 25. [26] Nicht im Amtsblatt veröffentlicht. [27] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [28] ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 1. [29] ABl. L 199 vom 19.7.2011, S. 1. [30] ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB (Activity-Based
Budgeting): maßnahmenbezogene Budgetierung. [31] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a
oder b der Haushaltsordnung. [32] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [33] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [34] http://www.trust-researchers.eu/. [35] GM = … [36] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation [37] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [38] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [39] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU
(vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [40] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [41] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer…) [42] Wie in Ziffer 1.4.2 („Einzelziele für indirekte
Maßnahmen“) beschrieben. [43] Wie in Ziffer 1.4.2 („Einzelziele für direkte Maßnahmen“)
beschrieben. [44] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [45] AC= Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL=
örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [46] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [47] Insbesondere für Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischer Fischereifonds (EFF). [48] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [49] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.