Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* KOM/2011/0792 endgültig */
BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom
17. Mai 2006[1]
ermöglicht es, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einem
jährlichen Höchstbetrag von 1 Mrd. EUR in Überschreitung der
Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.
Die Voraussetzungen, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus
dem Fonds erfüllt sein müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des
Rates geregelt[2]. Auf der Grundlage der Anträge auf finanzielle
Unterstützung aus dem Fonds, die Spanien infolge des Erdbebens in der Region
Murcia und Italien infolge der Überschwemmungen gestellt haben, wurde der
Gesamtschaden wie folgt geschätzt: || || || || || (in EUR) || Anerkannter Direktschaden || Schwellenwert || Betrag auf der Basis von 2,5 % || Betrag auf der Basis von 6 % || Gesamtbetrag der vorgeschlagenen EU-Finanzhilfe Spanien – Erdbeben in Lorca || 842 838 Mio. || 3 536 Mio. || 21 070 950 || - || 21 070 950 Überschwemmungen in Venetien || 676 357 Mio. || 3 536 Mio. || 16 908 925 || - || 16 908 925 Insgesamt || || || || || 37 979 875 Nach Prüfung der Anträge[3] und unter Berücksichtigung der
maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds und der Möglichkeit,
innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist,
Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, einen
Gesamtbetrag von 37 979 875 EUR aus dem Solidaritätsfonds der
Europäischen Union bereitzustellen und diesen Betrag bei der Rubrik 3b des
Finanzrahmens einzusetzen. Mit der Vorlage
dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission gemäß
Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die
Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Inanspruchnahme des Fonds
und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht jeden der
beiden Teile der Haushaltsbehörde, den anderen Teil und die Kommission über
seine Absichten zu informieren. Stimmt einer der
beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist ein formeller Trilog
einzuberufen. Die Kommission wird einen Entwurf für einen
Berichtigungshaushaltsplan (EBH) vorlegen, um die erforderlichen Mittel für
Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen entsprechend Nummer 26 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 in den
Haushaltsplan 2011 einzusetzen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des
Solidaritätsfonds der Europäischen Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament,
dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung[4],
insbesondere auf Nummer 26, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des
Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5], auf Vorschlag der Kommission[6], in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat den
Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich
mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu
zeigen. (2) Die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur
jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden
kann. (3) In der Verordnung (EG)
Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds
niedergelegt. (4) Spanien hat wegen einer durch
ein Erdbeben ausgelösten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds
gestellt, und Italien hat wegen einer durch Überschwemmungen ausgelösten
Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 werden aus dem
Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel
für Zahlungen in Höhe von 37 979 875 EUR bereitgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. [3] Mitteilung an die Kommission SEK(2011) 1383 über
den Antrag Spaniens auf Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen
Union und Mitteilung an die Kommission SEK(2011) 1373 über den Antrag
Italiens auf Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union. [4] ABl. C 139 vom 14.6.2006,
S. 1. [5] ABl. L 311 vom
14.11.2002, S. 3. [6] ABl. C […] vom […], S. […]
und ABl. C […] vom […], S. […].