52011PC0792

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* KOM/2011/0792 endgültig */


BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006[1] ermöglicht es, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1 Mrd. EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus dem Fonds erfüllt sein müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates geregelt[2].

Auf der Grundlage der Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem Fonds, die Spanien infolge des Erdbebens in der Region Murcia und Italien infolge der Überschwemmungen gestellt haben, wurde der Gesamtschaden wie folgt geschätzt:

|| || || || || (in EUR)

|| Anerkannter Direktschaden || Schwellenwert || Betrag auf der Basis von 2,5 % || Betrag auf der Basis von 6 % || Gesamtbetrag der vorgeschlagenen EU-Finanzhilfe

Spanien – Erdbeben in Lorca || 842 838 Mio. || 3 536 Mio. || 21 070 950 || - || 21 070 950

Überschwemmungen in Venetien || 676 357 Mio. || 3 536 Mio. || 16 908 925 || - || 16 908 925

Insgesamt || || || || || 37 979 875

Nach Prüfung der Anträge[3] und unter Berücksichtigung der maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds und der Möglichkeit, innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, einen Gesamtbetrag von 37 979 875 EUR aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitzustellen und diesen Betrag bei der Rubrik 3b des Finanzrahmens einzusetzen.

Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht jeden der beiden Teile der Haushaltsbehörde, den anderen Teil und die Kommission über seine Absichten zu informieren.

Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist ein formeller Trilog einzuberufen.

Die Kommission wird einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan (EBH) vorlegen, um die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen entsprechend Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 in den Haushaltsplan 2011 einzusetzen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4], insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5],

auf Vorschlag der Kommission[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)       In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)       Spanien hat wegen einer durch ein Erdbeben ausgelösten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt, und Italien hat wegen einer durch Überschwemmungen ausgelösten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 37 979 875 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[3]               Mitteilung an die Kommission SEK(2011) 1383 über den Antrag Spaniens auf Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und Mitteilung an die Kommission SEK(2011) 1373 über den Antrag Italiens auf Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.

[4]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[5]               ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[6]               ABl. C […] vom […], S. […] und ABl. C […] vom […], S. […].