Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU /* KOM/2011/0789 endgültig - 2011/0372 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
INHALT DES VORSCHLAGS
Gestützt auf eine breit angelegte Konsultation
von Mitgliedstaaten und Interessenträgern und eine Folgenabschätzung schlägt
die Kommission vor, das mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[1]
eingeführte Überwachungssystem zu überarbeiten und die Entscheidung zu ersetzen.
Das bisherige Überwachungs- und Berichterstattungssystem soll verbessert
werden, um sicherzustellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre
Zusagen und Verpflichtungen aus laufenden und künftigen internationalen
Klimaübereinkommen erfüllen, den rechtlichen Anforderungen des Klima- und
Energiepakets nachzukommen und die Entwicklung von Klimaschutz- und
Anpassungsinstrumenten auf EU-Ebene zu fördern. Die Kommission schlägt vor, die Entscheidung
Nr. 280/2004/EG durch eine Verordnung, die einen breiteren Geltungsbereich
gewährleistet und mehr Adressaten erreicht, zu ersetzen, auch aufgrund des sehr
technischen und harmonisierten Charakters des Überwachungssystems und zur
Erleichterung seiner Umsetzung. ·
Gründe und Ziele des Vorschlags Ziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten
Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC),
die mit Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss
des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen[2] im Namen der Europäischen
Gemeinschaft angenommen wurde, ist es, Konzentrationen von Treibhausgasen (THG)
in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche
anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert. Damit dieses Ziel erreicht
wird, sollte die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel einen Wert von
höchstens 2 °C über dem vorindustriellen Niveau nicht überschreiten. Der Vierte
Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate
Change, IPCC) zeigt, dass die globalen THG-Emissionen ihren Höchststand bis
2020 erreicht haben müssen, wenn dieses Ziel erreicht werden soll. Das von der Union am 31. Mai 2002[3] ratifizierte Kyoto-Protokoll
ist am 16. Februar 2005 in Kraft getreten. Das Protokoll enthält für die
Union und ihre Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) verbindliche Ziele für
die Verringerung bzw. die Begrenzung von Treibhausgasemissionen. Auf seiner
Tagung von März 2007 hat der Europäische Rat fest zugesagt, die THG-Emissionen
der EU bis 2020 insgesamt um mindestens 20 % unter den Wert von 1990 zu
senken, bzw. um 30 %, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren
Emissionsreduktionen verpflichten und auch wirtschaftlich fortgeschrittenere
Entwicklungsländer entsprechend ihren jeweiligen Kapazitäten einen Beitrag
leisten. Mit dem im Dezember 2008 vereinbarten Klima- und Energiepaket wurden
die 20 %-Ziele rechtsverbindlich. Die Ziele sind auch Gegenstand des Beschlusses
2/CP.15 („Vereinbarung von Kopenhagen“), den die Union und ihre Mitgliedstaaten
am 28. Januar 2010 befürwortet haben. Ziel der Entscheidung Nr. 280/2004/EG über die
Einführung eines Überwachungssystems, nachstehend „ÜS-Entscheidung“ genannt,
war es, einen Mechanismus für die Überwachung aller anthropogenen Emissionen
von nicht im Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und deren
Abbau durch Senken zu schaffen, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der
Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll zu
evaluieren, die Berichterstattungsvorschriften der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls
zu implementieren und zu gewährleisten, dass die Berichterstattung der Union und
der Mitgliedstaaten an das UNFCCC-Sekretariat aktuell, umfassend, akkurat, kohärent,
vergleichbar und transparent ist. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung wird
bezweckt, –
die Berichtspflichten aus der UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll
und sich daraus ergebenden Folgebeschlüssen, die THG-Emissionen und die
finanzielle/technologische Unterstützung von Entwicklungsländern betreffen, in
die ÜS-Verordnung einzubeziehen; –
der Union und den Mitgliedstaaten zu helfen, ihren
Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen und das Klima- und Energiepaket
umzusetzen; –
die Entwicklung neuer Klimaschutz- und
Anpassungsinstrumente der EU zu fördern. Auf der Grundlage der sechsjährigen Erfahrung
mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und ihren Durchführungsvorschriften,
namentlich der Entscheidung Nr. 2005/166/EG[4],
sowie der Erfahrung mit der Umsetzung diverser UNFCCC-Vorschriften trägt der
Vorschlag auch zur Verbesserung der Regelung für die Überwachung von und
Berichterstattung über THG-Emissionen bei. ·
Allgemeiner Hintergrund Die Überarbeitung der ÜS-Entscheidung ist aus
folgenden Gründen notwendig: –
Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG über ein
System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur
Umsetzung des Kyoto-Protokolls und die dazugehörigen Durchführungsvorschriften
sind die wichtigsten Instrumente für die Überwachung und Prüfung von THG-Emissionen
und die Berichterstattung über diese Emissionen. Sie regeln die
Berichterstattung über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen
und deren Abbau durch Senken, die Mitteilung von Informationen über nationale Programme
zur Emissionsverringerung, über THG-Emissionsprognosen sowie über
Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen im Einklang mit der Klimarahmenkonvention (UNFCCC). –
Die sechsjährige Erfahrung mit der Umsetzung dieser
beiden Entscheidungen und die Erfahrungen, die im Rahmen internationaler
Verhandlungen und mit der Umsetzung diverser UNFCCC-Verpflichtungen gewonnen
wurden, haben aufgezeigt, in welchen Bereichen signifikante Verbesserungen erzielt
werden könnten. Intensiverer Klimaschutz auf Ebene der EU und der
Mitgliedstaaten und die notwendige Erfüllung sowohl neuer als auch zukünftiger internationaler
und europäischer Verpflichtungen, einschließlich der Strategie „Europa 2020“, erfordern
ebenfalls ein besseres Überwachungs- und Berichterstattungssystem. –
Um den Bedenken hinsichtlich der wachsenden
Klimagefährdung durch die zunehmenden THG-Konzentrationen in der Atmosphäre Rechnung
zu tragen, implementiert und plant die EU zurzeit eine Reihe von Klimaschutzpolitiken
und ‑maßnahmen. Die Schaffung eines soliden Überwachungs-, Evaluierungs-, Berichterstattungs-
und Prüfungsrahmens für THG-Emissionen ist ein wichtiger Bestandteil dieses
Prozesses, denn er gestattet der EU, künftige Politiken effizienter zu
entwickeln, zu implementieren und zu bewerten und unter Beweis zu stellen, dass
sie ihren Verpflichtungen nachkommt. –
Auf der Konferenz der Vertragsparteien (Conference
of Parties, CoP) der UNFCCC in Kopenhagen (CoP-15) haben die Union und die
Mitgliedstaaten Entwicklungsländern eine signifikante Schnellstart- und langfristige
Klimafinanzierung sowie technologische Unterstützung zugesagt. Im Rahmen der CoP-16
in Cancun haben die Teilnehmerländer vereinbart (Punkt 40 des Beschlusses 1/CP.16),
dass jedes Industrieland, das Mitglied der UNFCCC ist, seine Berichterstattung
über die finanzielle und technologische Unterstützung dieser Entwicklungsländer,
auch für den Kapazitätenaufbau, verbessert. Eine bessere Berichterstattung ist
wesentlich, wenn die Anstrengungen, die die Union und die Mitgliedstaaten unternehmen,
um ihren Verpflichtungen nachzukommen, anerkannt werden sollen. Insbesondere sollen mit der Überarbeitung der ÜS-Entscheidung
folgende Probleme geregelt werden: (1)
Das bisherige Überwachungs- und Berichterstattungssystem
für THG-Emissionen und Klimaschutzmaßnahmen reicht nicht aus, um neuen
Anforderungen aus neuen Rechtsvorschriften und neuen internationalen
Entwicklungen im Rahmen der UNFCCC gerecht zu werden. Mit dem zwischen Rat und Europäischem
Parlament im Jahr 2009 vereinbarten Klima- und Energiepaket wurden neue Überwachungs-
und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten eingeführt, die, um wirksam zu
werden, in das bestehende Überwachungs- und Berichterstattungssystem einbezogen
werden müssen. Auch die im Rahmen der UNFCCC getroffenen „Vereinbarungen von
Cancun“ (Beschluss 1/CP.16) sehen als Folgemaßnahmen zum Kyoto-Protokoll eine Verbesserung
der Berichterstattung über Emissionen und Klimaschutzmaßnahmen vor. (2)
Auf EU-Ebene stehen nicht genügend Daten zur
Verfügung, um die Entwicklung und Durchführung künftiger Politiken zu
untermauern. In bestimmten Bereichen/Sektoren, die für die
Verringerung der THG-Emissionen und ein Tätigwerden auf EU-Ebene von großer
Bedeutung sind, wurden bisher entweder überhaupt keine oder nicht genügend
Daten erhoben, um eine wirksame Politikgestaltung und ‑umsetzung zu unterstützen.
Betroffen sind die Bereiche a) Seeverkehr, b) Luftverkehr, c) Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) und d) Klimaanpassung. (3)
Das bisherige Überwachungs- und Berichterstattungssystem
trägt zwar den THG-Emissionen und Klimaschutzmaßnahmen Rechnung, berücksichtigt
jedoch in keiner Weise neue UNFCCC-Verpflichtungen zur finanziellen und
technologischen Unterstützung von Entwicklungsländern bzw. gewährleistet nicht
die Einhaltung derartiger Verpflichtungen. Die EU hat sich auf internationaler Ebene
verpflichtet, Entwicklungsländern eine signifikante Schnellstart- und langfristige
Klimafinanzierung sowie technologische Unterstützung zu gewähren. Eine transparente
und umfassende Information über die Art und Höhe dieser Unterstützung ist
unerlässlich, wenn die Außenwirkung der EU, die Wirksamkeit ihrer Klimabotschaft
und ihre Glaubwürdigkeit gegenüber internationalen Partnern gesichert werden
sollen. Die oben genannten Probleme haben oft scharfe Kritik anderer Länder dahingehend
laut werden lassen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen
nicht erfüllten, und müssen daher gelöst werden. (4)
Es sind mehr Daten und Informationen erforderlich,
um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Emissionsziele insbesondere im
Rahmen der Strategie „Europa 2020“ zu überwachen. Die Strategie „Europa 2020“ als neue Strategie
der EU für eine integrierte wachstums- und beschäftigungsorientierte Wirtschaftspolitik
sieht EU- und einzelstaatliche Ziele für die Emissionsbegrenzung als Leitziele
vor. (5)
Die Informationen, die im Rahmen der ÜS-Entscheidung
derzeit mitgeteilt werden, sind eindeutig nicht transparent, aktuell, kohärent,
umfassend und vergleichbar genug. Die relativ zahlreichen Fälle von Nichtkonformität,
die in den letzten Jahren festgestellt wurden, legen nahe, dass das gegenwärtige
Überwachungs- und Berichterstattungssystem transparenter, akkurater, kohärenter
und effizienter werden könnte. (6)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die geltenden
Berichterstattungsvorschriften unbedingt vereinfacht und gestrafft werden
müssen. Die Erfahrung mit der Umsetzung der ÜS-Entscheidung
hat gezeigt, dass bestimmte Berichterstattungsvorschriften weniger wirksam
waren als erwartet bzw. dass die mitgeteilten Informationen nicht wie angenommen
verwendet wurden. Es hat sich ferner gezeigt, dass die
Berichterstattungsinstrumente besser verknüpft werden könnten. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Die Überwachung ist derzeit in der Entscheidung
Nr. 280/2004/EG geregelt, die mit dem vorliegenden Vorschlag aufgehoben wird. ·
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Die Überarbeitung der ÜS-Entscheidung –
Trägt zum Gesamtziel des Klima- und Energiepakets
bei, die globalen THG-Emissionen zu reduzieren, steht in Einklang mit den im
Rahmen des Pakets festgelegten einzelnen Rechtsinstrumenten und hat zum Ziel,
die Implementierung zusätzlicher Politiken in Bereichen, die von dem Paket noch
nicht hinreichend erfasst sind, zu verbessern; –
steht in Einklang mit den Debatten im Rahmen der UNFCCC
über die künftigen Systeme für die Messung, Meldung und Prüfung (measurement,
reporting und verification, MRV) von Emissionen, über Aktionen und über die
Bereitstellung von Finanzmitteln sowohl unter dem Gesichtspunkt der zur
Regelung vorgeschlagenen Fragen als auch der Bereiche, in denen die
Berichterstattung verbessert werden soll; –
steht in Einklang mit der Strategie „Europa 2020“,
die als eines ihrer Leitziele die Verpflichtung zur Emissionsbegrenzung enthält
und vorgibt, dass aktualisierte und aktuelle Informationen über
Klimaschutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen sind, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten
und der Union zu überwachen; –
steht in Einklang mit den Zielen der Union für
Vereinfachung und bessere Rechtsetzung, da die Überarbeitung auf
Durchführungserfahrungen und Rückmeldungen der Interessenträger beruht. Die
Überarbeitung dient der Behebung der festgestellten Schwächen und Probleme bzw.
der Vereinfachung der Berichterstattungsvorschriften. Die neuen Vorschriften
werden den existierenden Datenströmen und dem Informationsbedarf angeglichen, welche
bei ihrer Ausarbeitung umfassend berücksichtigt wurden.
2.
ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN
PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
·
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und
allgemeines Profil der Befragten Zusätzlich zu den Sachverständigensitzungen
und Workshops wurden die Interessenträger zwischen dem 7. März 2011 und dem 29. April
2011 auch im Rahmen einer öffentlichen Online-Konsultation zu allen Aspekten
der geplanten Überarbeitung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG konsultiert.
Der Online-Fragebogen konnte von den Websites der GD Klimapolitik und „Ihre
Stimme in Europa“ abgerufen werden. Er war in allen Amtsprachen verfügbar, und
Interessenträger wurden entsprechend informiert. Es gingen Antworten von
Privatpersonen, nationalen Verwaltungen, Nichtregierungsorganisationen, Privatunternehmen,
Industriekonzernen und einem Forschungsinstitut ein. ·
Ergebnis der öffentlichen Online-Konsultation Aus den im Rahmen der genannten Online-Konsultation
erhobenen Daten von Interessenträgern geht hervor, dass die Bürger der EU an
Klimaschutzinformationen sehr interessiert sind und weitere Verbesserungen des
Berichterstattungssystems unterstützen, insbesondere was die Vollständigkeit
und Transparenz der Informationen anbelangt. Insgesamt fanden die Befragten,
dass es trotz der relativ hohen Quantität und Qualität der Informationen und
Daten zum Klimawandel noch weitere Verbesserungsmöglichkeiten gibt, und die
Mehrheit der Befragten war der Auffassung, dass sich eine Verbesserung der Vorschriften
in allen in dieser Folgenabschätzung angesprochenen Bereichen lohnen würde. Die
Ergebnisse der Konsultation können online abgerufen werden[5]. ·
Konsultation der Mitgliedstaaten In den Jahren 2009, 2010 und 2011 wurden zwei
Workshops sowie verschiedene technische und sektorspezifische Sachverständigensitzungen
und Projektsitzungen abgehalten, um die Mitgliedstaaten über die Überarbeitung
der ÜS-Entscheidung zu informieren. Auf diesen Sitzungen kamen die Mitgliedstaaten
überein, die ÜS-Entscheidung zu überarbeiten, um den Entwicklungen auf EU- und auf
internationaler Ebene sowie den bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung der
Entscheidung Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten befürchteten jedoch, dass
dies möglicherweise mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland,
die Niederlande, Schweden, die Slowakei, Spanien und Ungarn) erklärten sich
bereit, Informationen über den Verwaltungsaufwand/die Verwaltungskosten
vorzulegen. Diese Mitgliedstaaten wurden zweimal anhand von Fragebögen
konsultiert. Allerdings haben nur 5 Staaten (Deutschland, Finnland, die
Niederlande, Schweden und Ungarn) auch den zweiten Fragebogen beantwortet. Die
niedrige Antwortquote beim zweiten Fragebogen lässt sich in erster Linie darauf
zurückführen, dass die Fragen hauptsächlich die neuen Bestimmungen betrafen,
die Teil der neuen ÜS-Verordnung sein werden. Die Mitgliedstaaten fanden es daher
schwierig, den potenziellen Verwaltungsaufwand abzuschätzen. Auf Empfehlung der
Lenkungsgruppe für Folgenabschätzungen wurden die Vertreter der Mitgliedstaaten
anschließend telefonisch und per E-Mail um Vorlage zusätzlicher Daten oder um Präzisierung
bereits übermittelter Informationen gebeten. Dieser Prozess lieferte endgültige
Daten zum Verwaltungsaufwand, die für die Folgenabschätzung herangezogen wurden.
·
Folgenabschätzung Bei der Folgenabschätzung wurden verschiedene
Fragen untersucht, darunter: –
EU-Überprüfungs- und -Erfüllungszyklus im Rahmen
der Lastenteilungsentscheidung; –
Berichtspflichten in Bezug auf Emissionen aus dem
internationalen Seeverkehr; –
Berichtspflichten in Bezug auf die nicht CO2-bedingten
Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima; –
Berichtspflichten in Bezug auf Anpassungsmaßnahmen; –
zusätzliche Berichtspflichten in Bezug auf LULUCF; –
Berichtspflichten in Bezug auf die finanzielle und
technologische Unterstützung von Entwicklungsländern; –
Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten der EU, die
Luftschadstoffe betreffen, und Verbesserungen aufgrund der bisherigen
Durchführungserfahrungen. Bei der Folgenabschätzung wurden für jede
dieser Fragen verschiedene politische Optionen geprüft. Die potenziellen
wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen wurden im Detail analysiert. Für
die Einzelheiten der Prüfung der Optionen siehe die Folgenabschätzung zum
Vorschlag, die unter http://ec.europa.eu/clima/studies/g-gas/index_en.htm
abrufbar ist. ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Hauptziel dieser Verordnung ist es, die EU und
ihre Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer nationalen, europäischen und
internationalen Verpflichtungen und Ziele zu unterstützen und die weitere Politikgestaltung
durch eine transparente, akkurate, kohärente, vergleichbare und umfassende
Berichterstattung zu verbessern. Existierende internationale Berichtspflichten
umfassen schon jetzt die jährliche Meldung von THG-Emissionen und die
vierjährliche Meldung anderer Klimainformationen (Prognosen, Klimaschutzmaßnahmen,
Unterstützung von Entwicklungsländern, Anpassung). Diese Art der
Berichterstattung gilt jedoch bereits seit langem als unzureichend, und der
Druck auf internationaler Ebene, die geltenden Berichterstattungsvorschriften zu
verbessern und zu erweitern und die Häufigkeit der Berichterstattung zu
verstärken, ist groß. In der heutigen Krisenzeit, in der wirtschaftliche
Entwicklungen die Gestaltung der Klimaschutzpolitik stark prägen und Frühwarnung
die Kapazität eines Landes, Klimaschutzmaßnahmen zu treffen, stark beeinflussen
und gewährleisten kann, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum auch weiterhin
von THG-Emissionen entkoppelt bleibt, ist dies besonders wichtig. Genau diese
Erwägungen wurden in den jüngsten internationalen Vereinbarungen von Cancun in
konkrete Vorschriften umgesetzt (Beschluss 1/CP.16), Vereinbarungen, die in der
Tat eine Vielfalt von stichhaltigen und umfassenden Informationen (über
Prognosen, Klimaschutzmaßnahmen, Unterstützung von Entwicklungsländern) vorschreiben,
die im Zweijahresrhythmus vorzulegen sind, um die von den Parteien
eingegangenen Verpflichtungen zu untermauern. Die internationalen
Verpflichtungen ergänzen auch die kürzlich erlassenen europäischen Vorschriften
des Klima- und Energiepakets, in dem ebenfalls unmissverständlich anerkannt
wird, dass bessere und aktuellere Daten und Informationen erforderlich sind. Und
schließlich wird auch die Einholung aktueller Informationen der Mitgliedstaaten,
vor allem über nationale THG-Prognosen und Klimaschutzmaßnahmen, zur
Durchführung der Strategie „Europa 2020“ beitragen, die die europäischen und nationalen
Ziele für die Emissionsbegrenzung als Leitziele vorgibt. Aus diesem Grunde wird
mit dieser Verordnung ein besserer Überwachungs-, Berichterstattungs- und
Überprüfungsrahmen für die EU vorgeschlagen, um auf diese Weise dazu
beizutragen, dass den europäischen und internationalen Verpflichtungen nachgekommen
wird, existierende Politiken implementiert werden und die wirksame Gestaltung
künftiger Politiken möglich ist. Angesichts der Unsicherheit einer
Folgeregelung zum Kyoto-Protokoll und der Notwendigkeit eines jährlichen
Erfüllungszyklus für die Umsetzung der Lastenteilungsentscheidung (LTE) wird vorgeschlagen,
auf EU-Ebene ein Verfahren für die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten
THG-Daten zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der LTE-Ziele
umfassend, transparent, glaubwürdig und zeitgerecht bewertet wird, wie dies im Klima-
und Energiepaket vorgesehen ist. Der Vorschlag geht die Frage der
Berichterstattung über Emissionen aus den Sektoren internationaler Seeverkehr und
LULUCF, in denen zurzeit sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler
Ebene politische Debatten laufen, mit einer gewissen Vorsicht an: So wird
sichergestellt, dass das Überwachungssystem einen angemessenen Rahmen bildet,
der es gestattet, ausführliche Berichterstattungsvorschriften zu einem späteren
Zeitpunkt festzulegen, wenn auf internationaler Ebene oder auf EU-Ebene eine konkrete
Lösung erzielt wurde. Auf diese Weise wird Kohärenz mit künftigen politischen
Rahmenvorschriften gewährleistet, Doppelarbeit vermieden und sichergestellt,
dass die Union in der Lage ist, die ausführlichen Vorschriften so effizient wie
möglich umzusetzen. Der Vorschlag gewährleistet Kohärenz mit der
geltenden EU-Politik für die nicht CO2-bedingten Klimaauswirkungen
des Luftverkehrs, denn er sieht vor, dass die Kommission diese Auswirkungen anhand
der neuesten Emissionsdaten und wissenschaftlichen Erkenntnisse alle zwei Jahre
bewertet. Dieser Ansatz unterscheidet sich von den in der Folgenabschätzung geprüften
Konzepten und berücksichtigt den nützlichen Beitrag, den andere Kommissionsdienststellen
im Rahmen des dienststellenübergreifenden Konsultationsprozesses geleistet
haben. Er wurde in den Vorschlag aufgenommen, weil davon ausgegangen wurde,
dass so mit wesentlich geringerem Verwaltungsaufwand der gleiche Nutzen erzielt
wird. In Bezug auf Prognosen, Politiken und
Maßnahmen sieht der Vorschlag eine jährliche Berichterstattung vor, damit die
Verpflichtungen, die die EU auf nationaler und internationaler Ebene
eingegangen ist, auf Jahresbasis bewertet werden können, aber auch, um
frühzeitige und wirksame Korrekturmaßnahmen zu ermöglichen. Es wird darauf
hingewiesen, dass viele Mitgliedstaaten schon jetzt jedes Jahr aktualisierte Informationen
übermitteln, wenn sie die Informationen des Vorjahres für überholt halten. Der
Vorschlag verfolgt insofern einen pragmatischen Ansatz, als der Kommission Hintergrundinformationen
nicht doppelt vorgelegt werden müssen; vielmehr soll sichergestellt werden,
dass die vorliegenden technischen Hintergrundberichte künftig öffentlich zugänglich
sind. Der Vorschlag gewährleistet, dass die
Berichterstattung über finanzielle und technologische Unterstützung durch die Anwendung
einheitlicher Methoden verbessert wird, und steht somit in Einklang mit der Verpflichtung
der Union, auf transparente Weise und umfassend über die finanzielle und
technologische Unterstützung von Entwicklungsländern zu informieren. Die jährliche Berichterstattung über
Anpassungsmaßnahmen wird helfen, einen Überblick über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten
auf diesem Gebiet zu erlangen, und die Entwicklung einer EU-weiten
Anpassungsstrategie fördern. Sie sichert auch Informationen und Daten für das EU-Clearinghouse,
das sich für nationale, regionale und lokale politische Entscheidungsträger als
nützliches Instrument erweisen wird. In Einklang mit der Folgenabschätzung ist
dies eine effiziente Option, denn die Union kann ihren internationalen
Berichtspflichten mit geringerem Verwaltungsaufwand nachkommen. Schließlich verbessert der Vorschlag auch die
in den Mitgliedstaaten bereits existierenden Systeme für die Berichterstattung
über Prognosen, Politiken und Maßnahmen und sichert Kohärenz mit anderen
Rechtsinstrumenten, die Luftschadstoffe zum Gegenstand haben. Dies ist der
richtige Weg nach vorne, denn ungeachtet des damit verbundenen Aufwands wird
langfristig eine bessere Einhaltung, Vereinfachung und ein niedrigeres
Kostenniveau gewährleistet. Der Vorschlag enthält auch verbesserte Vorschriften
für die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, vereinheitlichte Berichtsformate
sowie Leitlinien für die Verbesserung der Qualität und Vollständigkeit der
übermittelten Daten und die Vereinfachung der geltenden
Berichterstattungsvorschriften ohne unnötigen Verwaltungsaufwand.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für den Legislativvorschlag
ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Der Vorschlag verfolgt ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 191 Absatz 1 des
Vertrags, namentlich die Bekämpfung des Klimawandels (durch Klimaschutz- und
Anpassungsmaßnahmen). Er zielt darauf ab, Informationen für die politische
Entscheidungsfindung und Beschlussfassung der EU besser verfügbar zu machen und
die Koordination und Kohärenz der Berichterstattung der Union und der
Mitgliedstaaten im Rahmen der UNFCCC zu verbessern. Dieses Ziel lässt sich mit weniger
restriktiven Mitteln nicht erreichen. Der Vorschlag berührt nicht die mit der ÜS-Entscheidung
eingeführte allgemeine Verteilung der Überwachungs-, Datenerhebungs- und
Berichterstattungskompetenzen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. ·
Subsidiaritätsprinzip Bei einem Tätigwerden der EU muss das
Subsidiaritätsprinzip gewahrt sein: (a)
Transnationaler Charakter des Problems (Kriterium
der Erforderlichkeit) Der transnationale Charakter des Klimawandels ist
ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung, ob ein Tätigwerden der Union
notwendig ist. Mit nationalen Maßnahmen allein ließen sich international
vereinbarte Verpflichtungen nicht erfüllen, und nationale Maßnahmen würden
nicht ausreichen, um die Einzel- und Gesamtziele der Lastenteilungsentscheidung
zu verwirklichen. Die EU muss daher einen Rahmen schaffen, der es ihr
ermöglicht, ihre internationalen und europäischen Verpflichtungen zu erfüllen
und wo immer möglich eine harmonisierte Berichterstattung zu gewährleisten. Zur
Verbesserung der Effizienz der Berichterstattung, die eine Koordinierung
verschiedener Instrumente voraussetzt, sowie der Aktualität und Qualität der
Berichterstattung im Rahmen der UNFCCC durch das Zusammentragen von Daten aus
allen 27 Mitgliedstaaten ist auch eine Koordinierung auf EU-Ebene erforderlich. (b)
Kriterium der Wirksamkeit (Mehrwert) Auch wenn sich die meisten Überarbeitungsvorschläge
aus geltenden oder anstehenden EU- und internationalen Verpflichtungen ergeben,
wären Maßnahmen auf EU-Ebene im Vergleich zu nationalen Maßnahmen aufgrund
ihrer höheren Wirksamkeit eindeutig vorteilhafter. Da die übergeordneten
Verpflichtungen auf EU-Ebene eingegangen werden, ist es effizienter, auch die
erforderlichen Berichterstattungsinstrumente auf EU-Ebene festzulegen. Um die
festgestellten Probleme (Qualität und Aktualität der Berichterstattung der EU
und der Mitgliedstaaten) lösen zu können, ist auch eine Koordinierung der Daten
und Vorgehensweisen aller 27 Mitgliedstaaten erforderlich, was sich auf
EU-Ebene wirksamer bewerkstelligen lässt. Die Erfahrung, insbesondere mit der
Berichterstattung über THG-Emissionen an die UNFCCC, hat gezeigt, dass die ÜS-Entscheidung
wesentlich zur Vereinfachung und Durchsetzung der Berichterstattung beigetragen
hat. Die zusätzlichen Kontrollen und Analysen der Daten aus den Mitgliedstaaten
im Rahmen der ÜS-Entscheidung haben die Qualität der an die UNFCCC übermittelten
Daten verbessert, den Mitgliedstaaten proaktiv geholfen, ihre Verpflichtungen
zu erfüllen, und in hohem Maße dazu beigetragen, die Fälle von Nichterfüllung der
UNFCCC-Verpflichtungen zu begrenzen. Die verbesserte Durchsetzung der Pflichterfüllung
- ermöglicht durch die Befähigung der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren
einzuleiten - war ebenfalls maßgebend. Es wird davon ausgegangen, dass die Erweiterung
der Berichtspflichten im Rahmen des überarbeiteten Überwachungssystems auf neue
Bereiche der UNFCCC wie Finanzierung und technologische Unterstützung ähnlich
große Vorteile bringen wird. Die Berichterstattung nach dem überarbeiteten
Überwachungssystem wird eine detailliertere Auswertung und Bewertung der Daten
der Mitgliedstaaten gestatten und gewährleisten, dass Datenlücken und
Datenschwächen (zwei Bereiche der Berichterstattung, die für die
Glaubwürdigkeit der EU auf internationaler Ebene wesentlich sind) genau
identifiziert und konkrete Maßnahmen getroffen werden, um diese zu beheben. Die
Berichterstattung nach dem überarbeiteten System wird außerdem zumindest einige
gemeinsame Mindestnormen gewährleisten, da Informationen bisher eher uneinheitlich
mitgeteilt wurden. Auch die künftige Anwendung von Verstoßverfahren ist von
Bedeutung, weil auf diese Weise sichergestellt wird, dass etwaige noch offene
Fragen EU-intern und nicht innerhalb der UNFCCC geregelt werden, wo die
politischen und rechtlichen Implikationen groß sein könnten. Für die Berichterstattung im Bereich der Anpassung
wird das überarbeitete Überwachungssystem ähnlich nützlich sein, mit dem
zusätzlichen Vorteil, dass es auch eine Plattform für den Austausch bewährter
Praktiken bietet. Da die Anpassung an den Klimawandel ein allen Mitgliedstaaten
gemeinsames Problem ist, wird die Zentralisierung der Berichterstattung dazu
beitragen, dass Anpassungserfordernisse besser verstanden und bewährte
Praktiken und Datenlücken identifiziert werden, die durch Maßnahmen auf
EU-Ebene oder durch Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten behoben werden könnten. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wird dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht: Er geht nicht über das Maß hinaus, das zur
Verwirklichung der Ziele der Verbesserung der Qualität der Klimadaten und der
Erfüllung internationaler und europäischer Verpflichtungen erforderlich ist. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu
dem übergeordneten EU-Ziel der Verwirklichung der THG-Emissionsreduktionsziele
des Kyoto-Protokolls, den Zielen des Klima- und Energiepakets der EU, der Vereinbarung
von Kopenhagen und dem Beschluss 1/CP.16 („Vereinbarungen von Cancun“). Er sieht ein Überwachungssystem vor, das dem mit
der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bereits implementierten System unter praktischen
und prozeduralen Gesichtspunkten ähnlich ist.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Wie aus dem dieser
Verordnung beiliegenden Finanzbogen hervorgeht, wird die Verordnung mit den
vorhandenen Haushaltsmitteln implementiert, ohne Auswirkungen auf den
mehrjährigen Finanzrahmen.
5.
FAKULTATIVE ANGABEN
·
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, die es
der Kommission ermöglicht, diese Verordnung im Kontext künftiger Beschlüsse zur
UNFCCC und zum Kyoto-Protokoll oder anderer EU-Vorschriften zu überarbeiten. Die
Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls
Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, geltende delegierte Rechtsakte ändern
oder neue delegierte Rechtsakte erlassen. 2011/0372 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über ein System für die Überwachung von
Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen
und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der
Mitgliedstaaten und der EU DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[7],
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein
System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur
Umsetzung des Kyoto-Protokolls[8]
wurden Rahmenvorschriften für die Beobachtung anthropogener Emissionen von Treibhausgasen
aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken, für die Bewertung der
Fortschritte bei der Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen und für die
Umsetzung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework
Convention on Climate Change, UNFCCC)[9]
und des Kyoto-Protokolls[10]
in der Europäischen Union festgelegt. Um aktuellen und künftigen Entwicklungen
auf internationaler Ebene, die die UNFCCC und das Kyoto-Protokoll betreffen, Rechnung
zu tragen und in EU-Vorschriften vorgesehene neue Überwachungs- und
Berichterstattungsvorschriften umzusetzen, sollte die Entscheidung Nr. 280/2004/EG
aufgehoben werden. Aufgrund des größeren Geltungsbereichs und Adressatenkreises
einer Verordnung und ihrer einfacheren Umsetzung, des komplexeren und extrem
technischen Charakters der eingeführten Vorschriften und der Dringlichkeit
EU-weit einheitlicher Vorschriften sollte die Entscheidung Nr. 280/2004/EG
durch eine Verordnung ersetzt werden. (2)
Das übergeordnete Ziel der UNFCCC besteht darin,
die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu
stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des
Klimasystems verhindert. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die globale
Oberflächentemperatur im Jahresmittel auf einen Wert von höchstens 2 °C über
dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden. (3)
Es besteht Bedarf an einer gründlichen Überwachung
und Berichterstattung und einer regelmäßigen Bewertung der Treibhausgasemissionen
der Union und der Mitgliedstaaten und ihrer Klimaschutzmaßnahmen. (4)
Der Beschluss 1/CP.15 der Konferenz der
Vertragsparteien der UNFCCC („Beschluss 1/CP.15“ oder „Vereinbarung von Kopenhagen“)
und der Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC („Beschluss
1/CP.16“ oder „Vereinbarungen von Cancun“) haben wesentlich zu den erzielten
Fortschritte beigetragen, indem bei der Bekämpfung des Klimawandels nach einem
ausgewogenen Konzept vorgegangen wurde. Mit beiden Beschlüssen wurden Vorschriften
für die Überwachung von und die Berichterstattung über die Umsetzung der
ehrgeizigen Emissionsreduktionsziele der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie
Finanzierungshilfen für Entwicklungsländer eingeführt. Mit den Beschlüssen
wurde auch anerkannt, dass Anpassungsmaßnahmen ebenso wichtig sind wie
Klimaschutzmaßnahmen. Außerdem verpflichtet der Beschluss 1/CP.16 die
Industrieländer, Strategien oder Pläne für eine emissionsarme Entwicklung aufzustellen.
Derartige Strategien oder Pläne dürften das Ziel einer Gesellschaft mit
geringem Kohlenstoffeinsatz ein Stück näher bringen und gleichzeitig weiterhin
hohes Wirtschaftswachstum sowie nachhaltige Entwicklung gewährleisten. Diese Verordnung
dürfte über ihre delegierten Rechtsakte die Umsetzung dieser und künftiger
Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften, die aufgrund weiterer
Beschlüsse oder im Zuge der Annahme eines internationalen Übereinkommens im
Rahmen der UNFCCC erlassen werden, erleichtern. (5)
Das im Jahr 2009 verabschiedete Klima- und
Energiepaket, insbesondere die Entscheidung Nr. 406/2009/EG vom 23. April 2009 über
die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen
mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion
der Treibhausgasemissionen bis 2020[11]
und die Richtlinie 2009/29/EG vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie
2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten[12],
ist ein weiteres Beispiel für die feste Zusage der Union und der Mitgliedstaaten,
ihre Treibhausgasemissionen wesentlich zu verringern. Das EU-System für die
Überwachung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung sollte auch
aktualisiert werden, um in Anwendung dieser Gesetzgebung festgelegten neuen
Anforderungen Rechnung zu tragen. (6)
Nach der UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten
verpflichtet, anhand vergleichbarer Methoden, die von der Konferenz der
Vertragsparteien vereinbart wurden, nationale Inventare aufzustellen, in denen
anthropogene Emissionen aller Treibhausgase, die nicht durch das von den Vertragsparteien
des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht angenommene Protokoll von
Montreal (1987) über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen („Montrealer
Protokoll“)[13],
geregelt sind, aus Quellen sowie der Abbau dieser Gase durch Senken erfasst
sind, und diese Inventare regelmäßig zu aktualisieren, zu veröffentlichen und
der Konferenz der Vertragsparteien vorzulegen. (7)
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls müssen
die Union und die Mitgliedstaaten ein nationales System zur Schätzung der
anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten
Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken errichten
und unterhalten, um die Durchführung anderer Vorschriften des Kyoto-Protokolls
zu gewährleisten. Der Beschluss 1/CP.16 sieht ebenfalls nationale Regelungen
zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer
Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch
Senken vor. Mit dieser Verordnung soll diesen beiden Verpflichtungen
nachgekommen werden. (8)
Die Erfahrung mit der Durchführung der Entscheidung
Nr. 280/2004/EG hat gezeigt, dass Synergien verstärkt werden müssen und die Kohärenz
mit Berichtspflichten im Rahmen anderer Rechtsinstrumente, insbesondere mit der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates[14], mit der Verordnung (EG) Nr.
166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2006 über
die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und
Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und
96/61/EG des Rates[15],
mit der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe[16], mit der Verordnung (EG) Nr.
842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
bestimmte fluorierte Treibhausgase[17]
und mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik[18] verbessert werden muss. Die Vereinheitlichung
der Berichterstattungsvorschriften setzt zwar die Änderung einzelner
Rechtsinstrumente voraus, einheitliche Daten sind jedoch für die Meldung von Treibhausgasemissionen
unerlässlich, wenn die Qualität der Emissionsberichterstattung gewährleistet
werden soll. (9)
Im Vierten Sachstandsbericht (Fourth Assessment
Report) des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change,
IPCC) wurde für Stickstofftrifluorid (NF3) ein Treibhauspotenzial
angegeben, das ungefähr 17 000 Mal höher ist als das von CO2.
NF3 wird zunehmend in der Elektronikindustrie eingesetzt, um Perfluorkohlenwasserstoffe
(„PFC“) und Schwefelhexafluorid (SF6) zu ersetzen. Gemäß Artikel 191
Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die
Umweltpolitik der Union auf dem Vorsorgeprinzip basieren. Nach diesem Prinzip
muss NF3 überwacht werden, um den Umfang der Emissionen in der EU
bewerten und erforderlichenfalls Klimaschutzmaßnahmen festlegen zu können. (10)
Die zurzeit über die nationalen Treibhausgasinventare
und die nationalen Register sowie das Unionsregister gemeldeten Daten reichen
nicht aus, um auf Ebene der Mitgliedstaaten die nationalen CO2-Emissionen
aus der zivilen Luftfahrt zu bestimmen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG
fallen. Die EU sollte die Mitgliedstaaten sowie kleine und mittlere Unternehmen
(„KMU“) durch die Festlegung von Berichtspflichten nicht in einer Weise
belasten, die in keinem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. CO2-Emissionen
aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Flügen sind nur ein sehr
kleiner Teil der THG-Gesamtemissionen, und die Verpflichtung zur Berichterstattung
über diese Emissionen wäre angesichts der im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG
bereits bestehenden Berichtspflichten für den Sektor im Allgemeinen eine
ungerechtfertigte Belastung. CO2-Emissionen aus der IPCC-Quellenkategorie
„1.A.3.A Zivilluftfahrt“ sollten daher für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel
7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen angesehen werden. (11)
Emissionen von Treibhausgasen aus der Landnutzung,
Landnutzungsänderungen und der Forstwirtschaft („LULUCF“) und deren Abbau durch
Senken werden zwar für das Emissionsreduktionsziel der EU im Rahmen des Kyoto-Protokolls
angerechnet, sind jedoch nicht Teil des 20 %-Ziels des Klima- und
Energiepakets für 2020. Nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und der Richtlinie
2003/87/EG muss die Kommission prüfen, wie der LULUCF-Sektor in das Ziel für 2020
einbezogen werden kann. Der diesbezügliche Zeitrahmen wurde von den Ergebnissen
der Verhandlungen über ein internationales Klimaschutzübereinkommen abhängig
gemacht. Da ein solches Übereinkommen Ende 2010 nicht vorlag, kann die Kommission
einen Rechtsakt vorschlagen, der 2013 in Kraft treten soll. Die vorliegende Verordnung
dürfte die Voraussetzungen für die Erfüllung der Berichtspflichten eines internationalen
Übereinkommens oder eines solchen EU-Rechtsakts erfüllen. (12)
Die Union und die Mitgliedstaaten sollten sich
bemühen, die aktuellsten Informationen über ihre Treibhausgasemissionen
vorzulegen, insbesondere im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ und ihres
speziellen Zeitrahmens. Diese Verordnung dürfte es ermöglichen, derartige
Schätzungen in kürzestmöglicher Zeit aufzustellen, wenn statistische und andere
Informationen verwendet werden. (13)
Vorschriften für die Überwachung von Emissionen aus
dem Seeverkehr durch die Mitgliedstaaten und für die diesbezügliche
Berichterstattung sollten so festgelegt werden, dass sie die UNFCCC-Anforderungen
und weitestgehend auch die Anforderungen für Schiffe im Rahmen der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation („IMO“) ergänzen oder mit diesen Anforderungen
vereinbar sind, oder über eine EU-Maßnahme zur Regelung der THG-Emissionen aus
dem Seeverkehr angenommen werden. Eine solche Überwachung und Berichterstattung
würde zu einem besseren Verständnis dieser Emissionen führen und die wirksame
Durchführung der Maßnahmen fördern. (14)
Die Erfahrung mit der Durchführung der Entscheidung
Nr. 280/2004/EG hat gezeigt, dass die Informationen über Politiken, Maßnahmen
und Prognosen transparenter, genauer, kohärenter, umfassender und
vergleichbarer sein müssen. Die Entscheidung Nr. 406/2009/EG verlangt,
dass die Mitgliedstaaten über ihre projizierten Fortschritte bei der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung berichten, auch in Form von Informationen
über nationale Politiken, Maßnahmen und Prognosen. Nach der integrierten wirtschaftspolitischen
Agenda der Strategie „Europa 2020“ sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet,
möglichst frühzeitig über Klimaschutzpolitiken und ‑maßnahmen und deren
voraussichtliche Auswirkungen auf die Emissionen zu berichten. Die Schaffung nationaler
Systeme auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürfte zusammen mit
besseren Leitlinien für die Berichterstattung wesentlich dazu beitragen, dass
diese Ziele erreicht werden. Um sicherzustellen, dass die EU ihren internationalen
und internen Verpflichtungen zur Meldung ihrer THG-Prognosen nachkommt, und um die
Fortschritte der EU bei der Erfüllung ihrer internationalen und internen
Engagements und Verpflichtungen zu bewerten, sollte auch die Kommission THG-Prognoseschätzungen
erstellen und anwenden. (15)
Es sind bessere Informationen seitens der Mitgliedstaaten
erforderlich, um deren Fortschritte und Maßnahmen im Bereich der Klimaanpassung
zu überwachen. Diese Informationen sind notwendig, um auf der Grundlage des
Weißbuchs „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“[19] eine umfassende
Anpassungsstrategie für die EU entwickeln zu können. Die Berichterstattung über
Anpassungsmaßnahmen wird es den Mitgliedstaaten gestatten, bewährte Praktiken
auszutauschen und ihre Bedürfnisse und Einsatzfähigkeit in Bezug auf die Herausforderungen
des Klimawandels zu evaluieren. (16)
Gemäß dem Beschluss 1/CP.15 sind die EU und ihre Mitgliedstaaten
verpflichtet, für die Finanzierung des Klimaschutzes umfangreiche Finanzmittel
bereitzustellen, um Anpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern
zu unterstützen. Gemäß Absatz 40 des Beschlusses 1/CP.16 müssen die Industriestaaten
unter den UNFCCC-Vertragsparteien ihre Berichterstattung über finanzielle und
technologische Unterstützung und die Unterstützung für den Kapazitätenaufbau,
die sie Entwicklungsländern unter den UNFCCC-Vertragsparteien gewähren, verbessern.
Eine bessere Berichterstattung ist unerlässlich, wenn die Anstrengungen, die
die Union und ihre Mitgliedstaaten unternehmen, um ihren Verpflichtungen
nachzukommen, anerkannt werden sollen. Mit dem Beschluss 1/CP.16 wurde auch ein
neuer Technologiemechanismus eingeführt, um den internationalen Technologietransfer
zu verbessern. Diese Verordnung sollte gewährleisten, dass Entwicklungsländer Zugang
zu stichhaltigen und aktuellen Informationen über Technologietransfertätigkeiten
haben. (17)
Aufgrund der Änderung der Richtlinie 2008/101/EG[20] gilt das mit der Richtlinie
2003/87/EG eingeführte System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
in der EU jetzt auch für den Luftverkehr. Die Richtlinie 2003/87/EG enthält
nunmehr auch Bestimmungen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften, die
Berichterstattung über die Verwendung der Versteigerungseinkünfte in den Mitgliedstaaten
und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Luftverkehrszertifikate gemäß Artikel
3d Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie zu versteigern und darüber zu
wachen, dass 100 % dieser Einkünfte oder ein gleichwertiger Betrag für die
Zwecke einer oder mehrerer der Maßnahmen gemäß Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie
2003/87/EG verwendet werden. Aufgrund von Änderungen der Richtlinie 2009/29/EG
enthält die Richtlinie 2003/87/EG nun auch Vorschriften für die
Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinkünften, von denen mindestens
50 % für die Zwecke einer oder mehrerer der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3
der Richtlinie 2003/87/EG verwendet werden sollten. Die Verwendung von
Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG
muss transparent sein, um den Zusagen der EU Gewicht zu verleihen. Die Berichte
über die Verwendung dieser Einkünfte sollten Angaben über die Höhe der tatsächlich
ausgezahlten Beträge enthalten sowie Angaben darüber, ob die Einkünfte als
direkte Projektinvestitionen, als Investitionsmittel oder als Steuer- oder Finanzhilfemaßnahmen
bereitgestellt wurden und wenn ja, welcher Art diese Maßnahmen, Projekte oder
Mittel sind (Angabe von Referenzen). (18)
Die UNFCCC verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten,
auf der Grundlage der von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarten
Leitlinien, Methodiken und Formate nationale Mitteilungen und
Zweijahresberichte abzufassen, regelmäßig zu aktualisieren, zu veröffentlichen
und der Konferenz der Vertragsparteien vorzulegen. Der Beschluss 1/CP.16 fordert
eine bessere Berichterstattung über Klimaschutzziele und über die
Bereitstellung von finanziellen und technologischen Mitteln sowie von Mitteln
für den Kapazitätenaufbau an die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien. (19)
Mit der Entscheidung Nr. 406/2009/EG wurde der
bisherige jährliche Berichterstattungszyklus in einen jährlichen Verpflichtungszyklus
umgewandelt und es wurde zur Auflage gemacht, dass die Treibhausgasinventare der
Mitgliedstaaten in einem kürzeren Zeitrahmen umfassend zu überprüfen sind als
dies bei der Prüfung des UNFCCC-Inventars derzeit der Fall ist, um Flexibilitätsbestimmungen
nutzen und am Ende des jeweiligen Jahres erforderlichenfalls Korrekturen
vornehmen zu können. Angesichts der Unsicherheit der künftigen Entwicklungen im
Rahmen der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls sollte auf EU-Ebene ein Verfahren
zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Treibhausgasinventare festgelegt
werden, um sicherzustellen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Entscheidung
Nr. 406/2009/EG auf glaubwürdige, kohärente und transparente Weise sowie zeitgerecht
evaluiert wird. (20)
Eine Reihe technischer Fragen im Zusammenhang mit
der Berichterstattung über Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren
Abbau durch Senken, beispielsweise Fragen zu Treibhauspotenzialen (Global
Warming Potentials, GWP), zur Art der einbezogenen Treibhausgase und zu den
für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare zugrunde zu legenden
methodologischen Leitlinien des IPCC, werden zurzeit auf UNFCCC-Ebene erörtert.
Revisionen dieser methodologischen Elemente im Kontext der UNFCCC und spätere Neuberechnungen
der Zeitreihen von Treibhausgasemissionen einen anderen Umfang und andere Entwicklungstendenzen
der Treibhausgasemissionen ergeben. Die Kommission sollte derartige
Entwicklungen auf internationaler Ebene überwachen und erforderlichenfalls eine
Überarbeitung dieser Verordnung vorschlagen, um Kohärenz mit den auf UNFCCC-Ebene
angewandten Methodiken zu gewährleisten. (21)
Die Treibhausgasemissionen innerhalb der gemeldeten
Zeitreihen sollten nach denselben Methoden geschätzt werden. Die zugrunde
liegenden Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren sollten auf kohärente Weise
ermittelt und verwendet werden, wobei sicherzustellen ist, dass Änderungen der
Schätzmethoden oder Hypothesen keine Änderungen der Emissionstrends nach sich
ziehen. Neuberechnungen sollten nach vereinbarten Leitlinien vorgenommen werden
und die Verbesserung der Kohärenz, Genauigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten
Zeitreihen sowie die Anwendung detaillierterer Methoden zum Ziel haben. Hat
sich die Methodik oder die Art und Weise, in der zugrunde liegende
Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren erhoben werden, verändert, so sollten die
Mitgliedstaaten die Inventare für die gemeldeten Zeitreihen neu berechnen und auf
Basis der in den vereinbarten Leitlinien angegebenen Kriterien, vor allem für
Schlüsselkategorien, prüfen, ob Neuberechnungen wirklich notwendig sind. In
dieser Verordnung sollte festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen
die Auswirkungen derartiger Neuberechnungen zu berücksichtigen sind. (22)
Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung
von Kohlendioxid (CO2), aber auch aufgrund anderer Emissionen und
Mechanismen wie Stickoxidemissionen und die Verstärkung der Zirruswolkenbildung
auf das Weltklima aus. Da sich das wissenschaftliche Verständnis dieser
Auswirkungen stetig verbessert, sollten in Rahmen dieser Verordnung eine
regelmäßige Bewertung der nicht CO2-bedingten Auswirkungen des
Luftverkehrs auf das Weltklima vorgenommen werden. (23)
Die Europäische Umweltagentur (EUA) ist bestrebt,
die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, dass signifikante
und messbare Verbesserungen der europäischen Umwelt erzielt werden, indem sie
politischen Entscheidungsträgern, Behörden und der Öffentlichkeit zeitgerechte,
gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die EUA
sollte die Kommission gegebenenfalls bei ihrer Überwachungs- und Berichterstattungsarbeit
unterstützen, insbesondere im Kontext des EU-Inventarsystems und des EU-Systems
für Prognosen, Politiken und Maßnahmen, indem sie die jährliche Expertenprüfung
der Inventare der Mitgliedstaaten durchführt, den Fortschritt bei der Erfüllung
der Emissionsreduktionsverpflichtungen sowie die Klimaauswirkungen, die Klimagefährdung
und die Anpassungsmaßnahmen evaluiert und der Öffentlichkeit stichhaltige Klimainformationen
zur Verfügung stellt. (24)
Im Interesse der Kohärenz sollte die Kommission die
Durchführung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften dieser Verordnung
und künftige Entwicklungen im Rahmen der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls verfolgen.
Sie sollte gegebenenfalls Vorschriften dieser Verordnung aufheben oder ändern. (25)
Um einheitliche Bedingungen für die
Durchführung von Artikel 20 Absatz 5 dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten
der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Damit harmonisierte
Berichterstattungsvorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen
und andere klimapolitisch relevante Informationen festgelegt werden können, sollte
die Kommission die Befugnis für den Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, die
die Überarbeitung von Anhang I dieser Verordnung, die Berichte der Mitgliedstaaten
über LULUCF-Tätigkeiten und den Seeverkehr, die nationalen Systeme der
Mitgliedstaaten, die Expertenprüfung der Inventardaten der Mitgliedstaaten, die
ausführlichen Vorschriften über den Inhalt, die Struktur, das Format und die
Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten sowie die Aufhebung und Änderung
bestimmter Verpflichtungen aus dieser Verordnung betreffen. Besonders wichtig
ist dabei, dass die Kommission in der Phase der Vorarbeiten auch auf Expertenebene
Konsultationen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass relevante Dokumente
zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise an das Europäische Parlament und
den Rat übermittelt werden. (26)
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, wie in Artikel
1 dieser Verordnung vorgesehen, ihrem Wesen nach durch Maßnahmen der
Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden können und aufgrund des Umfangs
und der Wirkung der Maßnahme auf EU-Ebene besser verwirklicht werden können, kann
die Union in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gemäß dem genannten Artikel geht diese Verordnung nicht
über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel 1 Gegenstand, Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit dem mit dieser Verordnung eingeführten
System wird Folgendes bezweckt: (a)
Gewährleistung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit,
Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichte der Union und ihrer
Mitgliedstaaten an das UNFCCC-Sekretariat; (b)
Überprüfung von Informationen betreffend die Verpflichtungen
aus der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll und betreffend Beschlüsse,
die im Rahmen der genannten Verträge angenommen wurden, sowie Bewertung des
Stands der Erfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich Berichterstattung; (c)
Überwachung aller anthropogenen Emissionen von
Treibhausgasen, die nicht im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die in
den Mitgliedstaaten zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelt sind, aus
Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken, einschließlich
Berichterstattung; (d)
Überwachung, Überprüfung und Verifizierung von
Treibhausgasemissionen und anderen Informationen gemäß Artikel 6 der
Entscheidung Nr. 406/2009/EG, einschließlich Berichterstattung; (e)
Berichterstattung über CO2-Emissionen
aus dem Seeverkehr; (f)
Überwachung der Verwendung von Einkünften aus der
Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 oder Artikel 10
Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 4 und
Artikel 10 Absatz 3 der genannten Richtlinie, einschließlich
Berichterstattung; (g)
Überwachung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten
zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels getroffen haben,
einschließlich Berichterstattung; (h)
Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei
der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG; (i)
Erhebung von Informationen und Daten, die für die
Gestaltung und Bewertung der künftigen Klimapolitik der EU erforderlich sind. Artikel 2 Geltungsbereich Diese Verordnung betrifft (a)
die Politiken der EU und ihrer Mitgliedstaaten für
eine CO2-arme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Politiken
gemäß dem Beschluss 1/CP.16; (b)
die Emissionen der in den nationalen Treibhausgasverzeichnissen
(Inventaren) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der UNFCCC erfassten und in
den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten emittierten Treibhausgase gemäß Anhang
I dieser Verordnung aus Sektoren und Quellen und den Abbau dieser Gase durch
Senken; (c)
Treibhausgasemissionen, die in den Geltungsbereich
von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallen; (d)
Treibhausgasemissionen aus Schiffen, die Seehäfen
der Mitgliedstaaten anlaufen; (e)
die nicht CO2-bedingten
Klimaauswirkungen von Emissionen aus der Zivilluftfahrt; (f)
die Prognosen der EU und ihrer Mitgliedstaaten für
anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser
Gase durch Senken sowie die Politiken und Maßnahmen der Mitgliedstaaten; (g)
die gesamte, projektspezifische und länderspezifische
finanzielle und technologische Unterstützung von Entwicklungsländern; (h)
die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung
von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/87/EG; (i)
die nationalen und regionalen Maßnahmen der
Mitgliedstaaten zur Anpassung an den Klimawandel. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: (1)
„Treibhauspotenzial“: der Gesamtbeitrag eines Gases
zum Treibhauseffekt, bedingt durch die Emission einer Einheit dieses Gases bezogen
auf eine Einheit des Referenzgases Kohlendioxid, dem ein Wert von 1 zugeordnet
wird; (2)
„nationales Inventarsystem“: ein System institutioneller,
rechtlicher und prozeduraler Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Schätzung
anthropogener Emissionen von nicht im Rahmen des Montrealer Protokolls
geregelten Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken
sowie zur Berichterstattung über Inventarinformationen und zur Archivierung
dieser Informationen gemäß dem Beschluss 19/CMP.1 der als Tagung der
Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der
Vertragsparteien der UNFCCC („Beschluss 19/CMP.1“) oder anderen gemäß der
UNFCCC oder dem Kyoto-Protokoll gefassten relevanten Beschlüsse; (3)
„zuständige Inventarbehörden“: eine oder mehrere
Behörden, die im Rahmen des nationalen Inventarsystems eines Mitgliedstaats für
die Erstellung des Treibhausgasinventars zuständig sind; (4)
„Qualitätssicherung (QS)“: ein Plansystem von
Überprüfungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Datenqualitätsziele
erreicht werden und dass im Interesse der Wirksamkeit des
Qualitätskontrollprogramms und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten die
bestmöglichen Schätzungen und Informationen gemeldet werden; (5)
„Qualitätskontrolle (QK)“: ein System routinemäßiger
technischer Vorgänge zur Messung und Kontrolle der Qualität der erfassten Informationen
und Schätzungen zum Zwecke der Sicherung der Integrität, Richtigkeit und
Vollständigkeit der Daten, der Feststellung und Behebung von Fehlern und Datenlücken,
der Dokumentierung und Archivierung von Daten und anderem verwendeten Material
und der Aufzeichnung aller QS-Tätigkeiten; (6)
„Indikator“: ein Mengen- oder Qualitätsfaktor oder
eine Mengen- oder Qualitätsvariable, der (die) die Bewertung des Stands der
Durchführung von Politiken und Maßnahmen und der Entwicklungstendenzen von
Treibhausgasen erleichtert; (7)
„zugeteilte Menge handelbarer Einheiten (assigned
amount unit, AAU)“: eine Einheit, die gemäß den relevanten Bestimmungen des
Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des
Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC („Beschluss
13/CMP.1“) vergeben wird; (8)
„Gutschrift aus Senken (removal unit, RMU)“:
eine Einheit, die gemäß den relevanten Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1
oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien der UNFCCC oder des
Kyoto-Protokolls vergeben wird; (9)
„Emissionsreduktionseinheit (emission reduction
unit, ERU)“: eine Einheit, die gemäß den relevanten Bestimmungen des Anhangs
zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse im Rahmen der UNFCCC oder
des Kyoto-Protokolls vergeben wird; (10)
„zertifizierte Emissionsreduktion (certified
emission reduction, CER)“: eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des
Kyoto-Protokolls und den Bestimmungen desselben Artikels und gemäß den relevanten
Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 vergeben wird; (11)
„nationales Register“: ein Register in Form einer
standardisierten elektronischen Datenbank, die Daten über Vergabe, Besitz,
Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und über
die Übertragung von ERU, CER und AAU in den nächsten Handelszeitraum enthält; (12)
„Politiken und Maßnahmen“: alle politischen,
administrativen und legislativen Instrumente, die die Erfüllung der
Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der UNFCCC zum Ziel
haben, einschließlich solcher Instrumente, deren Hauptziel nicht in der
Begrenzung und Verringerung von Treibhausgasemissionen besteht; (13)
„nationales System für Politiken, Maßnahmen und
Prognosen“: ein System institutioneller, rechtlicher und prozeduraler Regelungen
innerhalb eines Mitgliedstaats zur Berichterstattung über Politiken und
Maßnahmen und zur Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von
Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken,
einschließlich Berichterstattung, gemäß Artikel 13 dieser Verordnung; (14)
„Ex-ante-Bewertung von Politiken und Maßnahmen“:
eine Bewertung der projizierten künftigen Auswirkungen einer Politik oder
Maßnahme; (15)
„Ex-post-Bewertung von Politiken und Maßnahmen“:
eine Bewertung der bisherigen Auswirkungen einer Politik oder Maßnahme; (16)
„Prognosen ohne Maßnahmen“: Prognosen für
anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser
Gase durch Senken ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Politiken und
Maßnahmen, die nach dem Jahr, das als Ausgangsjahr für die Prognose gewählt
wurde, geplant, angenommen oder durchführt werden; (17)
„Prognosen mit Maßnahmen“: Prognosen für
anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser
Gase durch Senken mit Berücksichtigung der Auswirkungen - in Form von
Reduktionen von Treibhausgasemissionen – von Politiken und Maßnahmen, die
angenommen und durchgeführt wurden; (18)
„Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen“: Prognosen für
anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser
Gase durch Senken mit Berücksichtigung der Auswirkungen - in Form von
Reduktionen von Treibhausgasemissionen - von Politiken und Maßnahmen, die zur
Eindämmung des Klimawandels angenommen und durchführt wurden, sowie der Auswirkungen
geplanter Politiken und Maßnahmen; (19)
„Sensivitätsanalyse“: eine Untersuchung eines Modellalgorithmus
oder einer Hypothese zur Quantifizierung der Empfindlichkeit oder der Stabilität
der Modell-Ergebnisgrößen bei Variationen der Inputfaktoren oder der zugrunde
liegenden Hypothesen. Die Sensivitätsanalyse erfolgt durch Variieren der
Inputfaktoren oder der Modellgleichungen und anschließende Prüfung der
Variation der Modell-Ergebnisgröße; (20)
„Klimaschutzbeihilfe“: Unterstützung für
Tätigkeiten in Entwicklungsländern, die zu dem Ziel beitragen, die
Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu
stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems
verhindern würde; (21)
„Anpassungsbeihilfe“: Unterstützung für Tätigkeiten
in Entwicklungsländern, mit denen die Anfälligkeit humaner oder natürlicher
Systeme gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und klimabezogener Risiken
durch die Erhaltung oder Verbesserung der Anpassungskapazität und Resilienz der
Entwicklungsländer gemindert werden soll; (22)
„technische Berichtigungen“: Anpassungen der
Schätzungen im nationalen Treibhausgasinventar, die im Rahmen der Überprüfung
gemäß Artikel 20 dieser Verordnung vorgenommen werden, wenn übermittelte
Inventardaten unvollständig oder in einer Weise zusammengestellt sind, die internationalen
Vorschriften oder Leitlinien oder Vorschriften oder Leitlinien der EU zuwiderläuft,
und die anfänglich übermittelte Schätzungen ersetzen sollen; (23)
„Neuberechnungen“: ein Verfahren (im Sinne der UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien
für Jahresinventare) für die Neuschätzung - infolge von methodologischen
Änderungen, Änderungen des Verfahrens, nach dem Emissionsfaktoren und
Tätigkeitsdaten bestimmt und verwendet werden, oder der Einbeziehung neuer
Kategorien von Quellen und Senken - der in zuvor übermittelten Inventaren
erfassten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus
dieser Gase durch Senken. Kapitel 2 Politiken für eine emissionsarme
Entwicklung Artikel 4 Politiken für eine emissionsarme
Entwicklung 1.
Die Mitgliedstaaten und - im Namen der EU - die Kommission
entwickeln und implementieren jeweils eine Strategie für eine emissionsarme
Entwicklung, die dazu beitragen soll, (a)
die tatsächlichen und projizierten Fortschritte (einschließlich
des Beitrags von EU-Maßnahmen), die die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Verpflichtung
der EU und ihrer Mitgliedstaaten aus der UNFCCC, anthropogene Emissionen von
Treibhausgasen zu begrenzen oder zu verringern, erzielen, auf transparente und
akkurate Weise zu überwachen; (b)
dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung aus der
Entscheidung Nr. 406/2009/EG, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren, erfüllen
und dass in Einklang mit dem Ziel der EU, die Emissionen bis 2050 um 80 bis 95 %
gemessen am Stand von 1990 zu verringern, in allen Sektoren langfristige Emissionsreduktionen
sowie ein verstärkter Abbau von Treibhausgasen durch Senken erreicht werden, und
zwar im Kontext der nach dem Weltklimarat (IPCC) für die Industrienationen
als Gruppe erforderlichen Reduktionen. 2.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre
Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein Jahr nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung oder nach einem von der Staatengemeinschaft im Rahmen des UNFCCC-Prozesses
vereinbarten Zeitplan. 3.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen ihre
jeweiligen Politiken für eine emissionsarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen
dieser Politiken umgehend öffentlich zugänglich. Kapitel 3 Berichterstattung über historische Emissionen
von Treibhausgasen und deren Abbau Artikel 5 Nationale Inventarsysteme 1.
Die Mitgliedstaaten erstellen, führen und verbessern
fortlaufend nationale Inventarsysteme, um anthropogene Emissionen der
Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung und deren Abbau durch Senken zu
schätzen, und gewährleisten die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz,
Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare. 2.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre
zuständigen Inventarbehörden Zugang haben und dass ihre nationalen Inventarsysteme
den zuständigen Behörden Zugang gewähren zu (a)
Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler
Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie
2003/87/EG mitgeteilt werden, um die Kohärenz der im Rahmen des
Emissionshandelssystems der EU gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben
der nationalen Treibhausgasinventare zu gewährleisten; (b)
Daten, die im Rahmen der Systeme für die Berichterstattung
der verschiedenen Sektoren über fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 6 Absatz
4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zum Zwecke der Erstellung nationaler
Treibhausgasinventare erhoben werden; (c)
Emissionen und zugrunde liegenden Daten sowie
Methodiken, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare von
Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden; (d)
Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008
gemeldet werden. 3.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre
zuständigen Inventarbehörden, auch aufgrund einer entsprechenden Regelung ihrer
nationalen Inventarsysteme, (a)
von den Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 6
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Gebrauch machen, um in den Treibhausgasinventaren
bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten; (b) in der Lage sind, die in Artikel 7 Absatz
1 Buchstaben l und m dieser Verordnung vorgesehenen jährlichen
Kohärenzkontrollen durchzuführen. Artikel 6 Inventarsystem der Union Es wird ein EU-Inventarsystem eingerichtet, um
die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und
Vollständigkeit der nationalen Inventare gemessen am EU-Treibhausgasinventar zu
gewährleisten. Die Kommission verwaltet, unterhält und verbessert fortlaufend
dieses System, das unter anderem Folgendes vorsieht: (a)
ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm,
das unter anderem die Festlegung von Qualitätszielen und die Aufstellung eines
Plans für die Sicherung und Kontrolle der Inventarqualität beinhaltet. Die Kommission
unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Qualitätssicherungs-
und Qualitätskontrollprogramme; (b)
ein Verfahren zur Schätzung – in Absprache mit dem
betreffenden Mitgliedstaat – etwaiger Datenlücken in dessen nationalem Inventar; (c)
eine jährliche Expertenprüfung der
Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten. Artikel 7 Treibhausgasinventare 1.
Die Mitgliedstaaten ermitteln/erstellen und übermitteln
der Kommission bis 15. Januar jedes Jahres („Jahr X“) (a)
ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß
Anhang I dieser Verordnung und die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß
Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-2. Unbeschadet
der Berichterstattung über die Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung werden
die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus Quellen der IPCC-Quellenkategorie
„1.A.3.A Zivilluftfahrt“ für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz
1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen betrachtet; (b)
Daten über ihre anthropogenen Emissionen von
Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und
flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), wie sie auch gemäß Artikel 7 der Richtlinie
2001/81/EG gemeldet wurden, für das Jahr X-2; (c)
ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen
aus Quellen und den Abbau von CO2 durch Senken im Sektor
Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) für das Jahr X-2; (d)
ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen
aus Quellen und den Abbau von CO2 durch Senken aus LULUCF-Tätigkeiten
gemäß dem Kyoto-Protokoll mit Informationen über die Anrechnung dieser THG-Emissionen
und des Abbaus dieser Gase als Folge von Landnutzungstätigkeiten,
Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3
Absatz 3 und – soweit die Mitgliedstaaten beschließen, davon Gebrauch zu machen
- Artikel 3 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls und gemäß auf Grundlage des
Protokolls gefassten relevanten Beschlüssen für die Jahre zwischen 2008 und
X-2. Mitgliedstaaten, die sich für die Anrechnung von Ackerwirtschaft,
Weidewirtschaft und Wiederbepflanzung im Sinne von gemäß Artikel 3 Absatz
4 des Kyoto-Protokolls entscheiden, teilen darüber hinaus für jede dieser
Tätigkeiten die THG-Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch
Senken für das Jahr 1990 mit; (e)
etwaige Änderungen der Informationen gemäß den
Buchstaben a bis d für die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr X-3, mit Angabe der
Gründe für diese Änderungen; (f)
Informationen über Indikatoren für das Jahr X-2; (g)
Angaben aus ihren nationalen Registern über die
Vergabe, den Erwerb, den Besitz, die Übertragung, die Löschung, die Ausbuchung
und Übertragung in den nächsten Verpflichtungszeitraum von AAU, RMU, ERU und
CER für das X-1; (h)
Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen
gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-1; (i)
Informationen über die Anwendung des Mechanismus
für gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation, JI), des Mechanismus für
umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) und
des internationalen Emissionshandels gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls
oder über die Anwendung eines beliebigen anderen flexiblen Mechanismus, sofern
er in anderen von der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC oder der als
Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der
Vertragsparteien der UNFCCC angenommenen Instrumenten vorgesehen ist, wenn diese
Mechanismen dazu dienen, den quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung
und -verringerung gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2002/358/EG[21] und des Kyoto-Protokolls oder etwaigen
künftigen Verpflichtungen im Rahmen der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls
nachzukommen, für das Jahr X-2; (j)
Informationen über die Schritte, die zur
Verbesserung der Inventarschätzungen insbesondere in den Bereichen des
Inventars unternommen wurden, die Gegenstand von auf Expertengutachten
basierenden Anpassungen oder Empfehlungen waren; (k)
die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von
Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften
Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und den
Anteil dieser geprüften Emissionen an den gemeldeten THG-Gesamtemissionen für
diese Quellenkategorien für das Jahr X-2; (l)
die Ergebnisse der Kontrollen der Kohärenz der in
den Treibhausgasinventaren eingetragenen Emissionen für das Jahr X-2 mit (i) den
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen; (ii) den
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldeten Emissionen der Betriebseinrichtungen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006; (m)
die Ergebnisse der Kontrollen der Kohärenz der zur
Schätzung der Emissionen zwecks Aufstellung der Treibhausgasinventare
verwendeten Tätigkeitsdaten, Hintergrunddaten und Hypothesen für das Jahr X-2
mit (i) den
zur Aufstellung von Luftschadstoffinventaren gemäß der Richtlinie 2001/81/EG
verwendeten Daten und Hypothesen; (ii) den
gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gemeldeten Daten; (iii) den
gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten
Energiedaten; (n)
eine Beschreibung etwaiger Änderungen des
nationalen Inventarsystems; (o)
eine Beschreibung etwaiger Änderungen des
nationalen Registers; (p)
etwaige andere Angaben des nationalen Treibhausgasinventarberichts,
die für die Aufstellung des Treibhausgasinventarberichts der EU erforderlich
sind, beispielsweise Informationen über die Qualitätssicherungs- und
Qualitätskontrollpläne der Mitgliedstaaten, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung
und eine allgemeine Bewertung der Vollständigkeit. Im ersten
Berichtsjahr im Rahmen dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission
mit, ob sie beabsichtigen, von den Vorschriften von Artikel 3 Absätze 4 und
5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG Gebrauch zu machen. 2.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15.
März jedes Jahres einen vollständigen und aktuellen nationalen Inventarbericht.
Dieser Bericht enthält alle Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie
etwaige spätere Aktualisierungen dieser Informationen. 3.
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem UNFCCC-Sekretariat
bis 15. April jedes Jahres nationale Inventare mit Informationen, die den der Kommission
gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Informationen entsprechen. 4.
Die Kommission erstellt jährlich in Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten ein EU-Treibhausgasinventar sowie einen
EU-Treibhausgasinventarbericht und übermittelt diese bis 15. April jedes Jahres
an das UNFCCC-Sekretariat. 5.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 29 dieser
Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um (a)
Stoffe in die Liste der Treibhausgase gemäß Anhang
I dieser Verordnung aufzunehmen oder aus dieser Liste zu streichen; (b)
Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften
für den LULUCF-Sektor festzulegen, die etwaigen neuen internationalen
Vereinbarungen oder Rechtsakten, die gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr.
406/2009/EG erlassen wurden, Rechnung tragen. Artikel 8 Vorläufige Treibhausgasinventare Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
bis 31. Juli jedes Jahres („Jahr X“) vorläufige Treibhausgasinventare für
das Jahr X-1. Die Kommission erstellt jährlich auf der Grundlage der vorläufigen
Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder erforderlichenfalls auf der
Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für
die EU. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis 30. September
öffentlich zugänglich. Artikel 9 Verfahren für die Vervollständigung der
Emissionsschätzungen 1.
Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung übermittelten Daten einer ersten
Kontrolle auf Vollständigkeit und auf potenzielle Probleme. Sie leitet die
Ergebnisse dieser Kontrolle innerhalb von sechs Wochen nach der Ablauf der Übermittlungsfrist
an die Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten nehmen zu etwaigen Fragen,
die bei dieser Erstkontrolle aufgeworfen wurden, bis spätestens 15. März Stellung
und übermitteln ihre Kommentare zusammen mit dem endgültigen Inventar für das
Jahr X-2. 2.
Nimmt ein Mitgliedstaat nicht zu den von der
Kommission aufgeworfenen Fragen Stellung oder legt er bis zum 15. März nicht
die vollständigen Inventarschätzungen vor, die für die Erstellung des
EU-Inventars erforderlich sind, so nimmt die Kommission Schätzungen vor, die
sodann anstelle der relevanten Schätzungen des Inventars des betreffenden
Mitgliedstaats verwendet werden. Die Kommission wendet zu diesem Zweck Methoden
an, die mit den Leitlinien für die Erstellung der nationalen
Treibhausgasinventare in Einklang stehen. Artikel 10 Berichterstattung über CO2-Emissionen
aus dem Seeverkehr 1.
Die Kommission wird ermächtigt, einen delegierten
Rechtsakt gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um die Überwachungs-
und Berichterstattungsvorschriften für CO2-Emissionen aus dem
Seeverkehr in Bezug auf Schiffe festzulegen, die Seehäfen in den Mitgliedstaaten
anlaufen. Die festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften
müssen mit den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten Anforderungen und so weit wie
möglich auch mit den Anforderungen in Einklang stehen, die im Rahmen der IMO
oder aufgrund von EU-Vorschriften zur Regelung der THG-Emissionen aus dem
Seeverkehr auf Schiffe Anwendung finden. Die Überwachungs- und
Berichterstattungsvorschriften müssen den Arbeitsaufwand für die Mitgliedstaaten
- auch durch zentralisierte Datenerhebung und Datenpflege - so weit wie möglich
erleichtern. 2.
Soweit ein Rechtsakt gemäß Absatz 1 erlassen wurde,
ermitteln die Mitgliedstaaten bis 15. Januar jedes Jahres („Jahr X“) gemäß
diesem Rechtsakt die CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr für das Jahr
X-2 und melden sie der Kommission. Kapitel 4 Register Artikel 11 Errichtung und Führung von Registern 1.
Die Union und die Mitgliedstaaten errichten und
führen Register, in denen die Vergabe, der Besitz, die Übertragung, der Erwerb,
die Löschung und die Ausbuchung von AAU, RMU, ERU und CER sowie die Übertragung
von AAU, RMU, ERU und CER in den nächsten Handelszeitraum akkurat verbucht
werden. Die Mitgliedstaaten können diese Register auch verwenden, um die
Einheiten gemäß Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG akkurat zu
verrechnen. 2.
Die Union und die Mitgliedstaaten können ihre
Register mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines
konsolidierten Systems führen. 3.
Die Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden dem
Zentralverwalter gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG zur Verfügung
gestellt. 4.
Die Kommission wird ermächtigt, einen delegierten
Rechtsakt gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um das Unionsregister
gemäß Absatz 1 dieses Artikels einzurichten. Artikel 12 Ausbuchung von Einheiten im Rahmen des Kyoto-Protokolls 1.
Nach Abschluss der Überprüfung ihrer nationalen
Inventare gemäß dem Kyoto-Protokoll für jedes Jahr des in diesem Protokoll
vorgesehenen ersten Verpflichtungszeitraums, und nach Lösung etwaiger
Durchführungsprobleme buchen die Mitgliedstaaten AAU, RMU, ERU und CER in einer
Menge, die ihren Nettoemissionen in diesem Jahr entspricht, aus dem Register
aus. 2.
Für das letzte Jahr des im Kyoto-Protokoll
vorgesehenen Verpflichtungszeitraums buchen die Mitgliedstaaten vor Ablauf des
zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss 11/CMP.1
der als Tagung der Parteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien
der UNFCCC Einheiten aus dem Register aus. Kapitel 5 Berichterstattung über Politiken und
Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus
Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken Artikel 13 Nationale Systeme für Politiken, Maßnahmen
und Prognosen 1.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission errichten
und führen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nationale
Systeme für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie die Aufstellung
von und Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen
aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken und gewährleisten die
fortlaufende Verbesserung dieser Systeme. Diese nationalen Systeme umfassen
alle institutionellen, rechtlichen und prozeduralen Regelungen innerhalb eines
Mitgliedstaats und innerhalb der EU für die Bewertung von Politiken und die
Aufstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus
Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken. 2.
Sie bemühen sich um die Aktualität, Transparenz,
Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen,
die zu den Politiken, Maßnahmen und Prognosen für anthropogene Emissionen von
Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln
14 und 15 dieser Verordnung mitgeteilt werden, einschließlich der Informationen
über die Verwendung und Anwendung von Daten, Methoden und Modellen und die
Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen. Artikel 14 Berichterstattung über Politiken und
Maßnahmen 1.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15.
März jedes Jahres („Jahr X“) (a)
eine Beschreibung ihres nationalen Systems für die Berichterstattung
über Politiken und Maßnahmen sowie die Aufstellung von und Berichterstattung
über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den
Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung,
oder Informationen über etwaige Änderungen an diesem System, soweit eine
derartige Beschreibung bereits übermittelt wurde; (b)
etwaige zusätzliche Informationen oder
Aktualisierungen, die für ihre Politiken für eine emissionsarme Entwicklung
gemäß Artikel 4 dieser Verordnung relevant sind, und Angaben zum Stand der
Umsetzung dieser Politiken; (c)
Informationen über nationale Politiken und
Maßnahmen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die
Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den
Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und
Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung. Diese Informationen enthalten
Querverweise auf geltende nationale oder EU-Politiken, insbesondere
Luftqualitätspolitiken, und betreffen unter anderem (i) das
Ziel der Politik oder Maßnahme sowie eine kurze Beschreibung; (ii) die
Art des Politikinstruments; (iii) den
Stand der Durchführung; (iv) Indikatoren
zur Überwachung und Evaluierung im Zeitverlauf; (v) quantitative
Schätzungen der Auswirkungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und
des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach –
Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung der Auswirkungen
der einzelnen Politiken und Maßnahmen. Schätzwerte werden für eine Reihe von vier
künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die sich unmittelbar an das Jahr
X anschließen, mitgeteilt, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden
Treibhausgasemissionen und Treibhausgasemissionen im Rahmen der Entscheidung
Nr. 406/2009/EG unterschieden wird; –
Ergebnissen der Ex-post-Bewertung der Auswirkungen
der einzelnen Politiken und Maßnahmen auf den Klimaschutz, soweit vorhanden,
wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen
und Treibhausgasemissionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG
unterschieden wird; (vi) Schätzungen
der projizierten Kosten von Politiken und Maßnahmen sowie ggf. Schätzungen der
realisierten Kosten; (vii) alle
Verweise auf die Bewertung und die ihr zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß
Absatz 2 dieses Artikels; (d)
Informationen über implementierte oder geplante Politiken
und Maßnahmen, mit denen relevante EU-Vorschriften durchgeführt werden sollen,
und Informationen über nationale Einhaltungs- und Durchsetzungsverfahren; (e)
die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
d der Entscheidung Nr. 406/2009/EG; (f)
Informationen über den Umfang, in dem die Maßnahmen
des Mitgliedstaats zu den nationalen Bemühungen beitragen, sowie über den
Umfang, in dem die projizierte Anwendung des Mechanismus für gemeinsame
Umsetzung (JI), des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und
des internationalen Emissionshandels gemäß den relevanten Bestimmungen des
Kyoto-Protokolls und der in dessen Rahmen angenommenen Beschlüsse die heimischen
Maßnahmen ergänzt. 2.
Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit jede
Bewertung der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen sowie
alle Informationen über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU,
die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder
deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger technischer
Berichte, die diese Bewertungen untermauern, in elektronischer Form zugänglich.
Die letztgenannten Berichte sollten Beschreibungen der angewandten Modelle und
methodischen Ansätze, Definitionen und zugrunde liegenden Hypothesen umfassen. Artikel 15 Berichterstattung
über Prognosen 1.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15.
März jedes Jahres („Jahr X“) ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen
von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit, aufgeschlüsselt
nach Gasen und Sektoren. Diese Prognosen umfassen quantitative Schätzungen für eine
Reihe von vier künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die sich
unmittelbar an das Jahr X anschließen. Die nationalen Prognosen tragen etwaigen
auf EU-Ebene festgelegten Politiken und Maßnahmen Rechnung und umfassen (a)
Prognosen ohne Maßnahmen, Prognosen mit Maßnahmen
und Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen; (b)
Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen
für die projizierten Emissionen von Treibhausgasen aus den unter die Richtlinie
2003/87/EG und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Quellen; (c)
genaue Angaben zu den nationalen, regionalen und EU-Politiken
und ‑Maßnahmen, die für die Prognosen für anthropogene Emissionen von
Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken
berücksichtigt wurden. Werden derartige Politiken und Maßnahmen nicht
berücksichtigt, so sind die Gründe hierfür anzugeben; (d)
die Ergebnisse der für die Prognosen durchgeführten
Sensitivitätsanalyse; (e)
alle relevanten Verweise auf die Bewertungen und
die diesen Bewertungen zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß Absatz 3 dieses
Artikels. 2.
Hat ein Mitgliedstaat bis 15. März jedes
Jahres keine vollständige Prognoseschätzung übermittelt, so kann die Kommission
die Schätzungen vornehmen, die für die Erstellung von EU-Prognosen erforderlich
sind. 3.
Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Prognosen
für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser
Gase durch Senken sowie etwaige diesen Prognosen zugrunde liegende technische
Berichte in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Diese Berichte sollten Beschreibungen
der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze, sowie Definitionen und
zugrunde liegende Hypothesen umfassen. Kapitel 6 Berichterstattung über andere
klimaschutzrelevante Informationen Artikel 16 Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15.
März jedes Jahres Informationen über die von ihnen durchgeführten oder
geplanten Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und insbesondere Informationen
über nationale oder regionale Anpassungspolitiken und Anpassungsmaßnahmen mit. Diese
Informationen betreffen die Mittelzuweisung nach Politikbereichen und – für
jede Anpassungsmaßnahme – das übergeordnete Ziel, die Art des Instruments, den
Stand der Durchführung und die Kategorie der Klimaauswirkung (z. B.
Hochwasser, Anstieg des Meeresspiegels, Temperaturextreme, Dürren und
Witterungsextreme). Artikel 17 Berichterstattung über die finanzielle und technologische Unterstützung von
Entwicklungsländern Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf
der Grundlage der besten verfügbaren Daten bis 15. März jedes Jahres („Jahr X“)
Folgendes mit: (a)
Informationen über bereitgestellte und an
Entwicklungsländer, die Vertragsparteien der UNFCCC sind, ausgezahlte
Finanzmittel für das Jahr X-1, über bereitgestellte Finanzmittel für das Jahr X
und über geplante Finanzhilfen. Die mitgeteilten Informationen umfassen unter
anderem (i) Angaben
darüber, ob es sich bei den Finanzmitteln, die der betreffende Mitgliedstaat
Entwicklungsländern gewährt hat, um unter UNFCCC-Gesichtspunkten neue und
zusätzliche Mittel handelt, und Angaben über die Art der Berechnung dieser
Mittel; (ii) Informationen
über etwaige Finanzmittel, die der betreffende Mitgliedstaat für die
Durchführung der UNFCCC zugewiesen hat, aufgeschlüsselt nach Finanzierungskanälen
(bilaterale, regionale oder multilaterale Kanäle); (iii) quantitative
Angaben über Finanzierungsströme auf Basis der so genannten „Rio-Marker für
Klimaschutz- und Anpassungsbeihilfen“ („Rio-Marker“), die vom Ausschuss für
Entwicklungshilfe (DAC) der OECD eingeführt wurden, sowie methodologische Informationen über
die Anwendung der klimawandelbezogenen Rio-Marker-Methodik; (iv) ausführliche
Informationen über Unterstützungsmaßnahmen des öffentlichen bzw. des privaten
Sektors für von den Auswirkungen des Klimawandels besonders betroffene
Entwicklungsländer, zwecks Anpassung an diese Auswirkungen; (v) ausführliche
Informationen über Unterstützungsmaßnahmen des öffentlichen bzw. des privaten
Sektors für Entwicklungsländer zwecks Eindämmung der Treibhausgasemissionen
dieser Länder; (b)
Informationen über Tätigkeiten des betreffenden
Mitgliedstaats im Bereich Technologietransfer an Entwicklungsländer, die
Vertragsparteien der UNFCCC sind, und über transferierte Technologien für das
Jahr X-1, Informationen über geplante Tätigkeiten im Bereich Technologietransfer
an Entwicklungsländer, die Vertragsparteien der UNFCCC sind, und über zu
transferierende Technologien für das Jahr X und die folgenden Jahre. Die Informationen
sollten Angaben darüber enthalten, ob die transferierte Technologie zum
Klimaschutz oder zur Anpassung an die Klimaauswirkungen eingesetzt wurde, sowie
Angaben über das Empfängerland, die Höhe der gewährten Unterstützung und die
Art der transferierten Technologie. Artikel 18 Berichterstattung über die Verwendung von
Versteigerungseinkünften und Projektgutschriften 1.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15.
März jedes Jahres („Jahr X“) für das Jahr X-1 Folgendes: (a)
eine eingehende Begründung gemäß Artikel 6 Absatz 2
der Entscheidung Nr. 406/2009/EG; (b)
Informationen über die Verwendung von Einkünften im
Jahr X-1, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10
Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat. Diese Informationen enthalten
auch spezifische und genaue Angaben über die Verwendung von 50 % dieser
Einkünfte und die sich daraus ergebenden Maßnahmen, mit Angabe der Kategorie im
Falle von Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und des
jeweiligen Empfängerlandes oder der jeweiligen Empfängerregion; (c)
Informationen über die Verwendung sämtlicher
Einkünfte, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von
Luftverkehrszertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie
2003/87/EG realisiert hat; (d)
Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Angaben darüber, wie ihre
Erwerbspolitik dazu beiträgt, dass ein internationales Klimaschutzübereinkommen
erreicht wird. 2.
Beschließen Mitgliedstaaten, für die Zwecke von Artikel
3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG einen den
realisierten Versteigerungseinkünften gleichwertigen Betrag zu verwenden, so gelten
für diesen Betrag die Vorschriften von Absatz 1 Buchstaben b und c dieses
Artikels. 3.
Versteigerungseinkünfte, die zu dem Zeitpunkt, an
dem ein Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht gemäß diesem Artikel
vorlegt, nicht ausgezahlt sind, sind in Berichten für spätere Jahre zu
quantifizieren und mitzuteilen. 4.
Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der
Kommission gemäß diesem Artikel vorlegt werden, öffentlich zugänglich. Artikel 19 Zweijahresberichte und nationale Mitteilungen 1.
Die Union und die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat
gemäß dem Beschluss 1/CP.16 Zweijahresberichte und gemäß Artikel 12 der UNFCCC nationale
Mitteilungen vor. 2.
Die Mitgliedstaaten legen auch der Kommission nationale
Mitteilungen und Zweijahresberichte vor. Kapitel 7 Überprüfung von Treibhausgasemissionen
durch EU-Experten Artikel 20 Expertenprüfung der Inventare 1.
Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung übermittelten Daten aus den
nationalen Inventaren einer ersten Expertenprüfung, um gemäß Artikel 3
Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG die jährlichen
Emissionszuweisungen festzulegen. 2.
Beginnend mit den für das Jahr 2013 gemeldeten
Daten unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7
Absatz 2 dieser Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer
jährlichen Expertenprüfung, um zu überwachen, ob die Mitgliedstaaten ihre
Treibhausgasemissionsreduktionen oder ‑begrenzungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung
Nr. 406/2009/EG sowie etwaige andere EU-rechtlich festgeschriebene
Emissionsreduktions- oder ‑begrenzungsziele erreichen. 3.
Die erste und die jährliche Expertenprüfung
umfassen (a)
Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der
Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der
übermittelten Informationen; (b)
Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen
Inventardaten in einer Weise erhoben werden, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder
den EU-Vorschriften zuwiderläuft; und (c)
gegebenenfalls Berechnungen der sich daraus
ergebenden notwendigen technischen Korrekturen. 4.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 29 dieser
Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Verfahrensvorschriften für die
Expertenprüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels, einschließlich
der Aufgaben gemäß Absatz 3 dieses Artikels, festzulegen. 5.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt,
um die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr zu bestimmen, die
sich aus den für jeden Mitgliedstaat mit Abschluss der maßgeblichen
Jahresprüfung vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt. 6.
Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die einen Monat
nach dem Tag der Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel
5 dieses Artikels in den Registern gemäß Artikel 11 der Entscheidung Nr.
406/2009/EG und Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingetragen sind, einschließlich
Änderungen dieser Daten, die sich daraus ergeben, dass der betreffende
Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Entscheidung
Nr. 406/2009/EG in Anspruch nimmt, sind für die Anwendung von Artikel 7 Absatz
1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG maßgeblich. Artikel 21 Auswirkungen von Neuberechnungen 1.
Sobald die in Artikel 20 dieser Verordnung
vorgesehene jährliche Expertenprüfung der Inventardaten für das Jahr 2020 abgeschlossen
ist, berechnet die Kommission nach der Formel in Anhang II dieser Verordnung
die Summe der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats neu. 2.
Unbeschadet von Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung
stützt sich die Kommission unter anderem auf die gemäß Absatz 1 dieses Artikels
neuberechnete Summe, wenn sie gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG
die Ziele für die Emissionsreduktionen oder Emissionsbegrenzungen jedes
Mitgliedstaats für den Zeitraum nach 2020 vorschlägt. 3.
Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der
Berechnungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels umgehend. Kapitel 8 Bewertung des Fortschritts bei der
Erfüllung EU-interner und internationaler Verpflichtungen Artikel 22 Fortschrittsbewertung 1.
Die Kommission bewertet jährlich auf der Grundlage
der gemäß den Artikels 7, 8, 11 sowie 15 bis 18 dieser Verordnung gemeldeten
Informationen und in Konsultation mit den Mitgliedstaaten, welche Fortschritte
die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der nachstehenden
Verpflichtungen erzielt haben und ob diese Fortschritte ausreichend sind: (a)
Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der UNFCCC und Artikel
3 des Kyoto-Protokolls, wie sie in Beschlüssen der Konferenz der
Vertragsparteien der UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des
Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC festgeschrieben
sind; (b)
Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung
Nr. 406/2009/EG. 2.
Gestützt auf die Emissionsdaten, die die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 dieser Verordnung mitteilen, bewertet die
Kommission alle zwei Jahre die Gesamtauswirkungen des Luftfahrtsektors auf das
Weltklima - auch durch Nicht-CO2-Emissionen wie beispielsweise Emissionen
von Stickstoffoxiden und durch nicht CO2-bedingte Auswirkungen wie
verstärkte Zirruswolkenbildung - und verbessert diese Quantifizierung, indem
sie wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. Luftverkehrsdaten heranzieht. 3.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und
dem Rat bis 31. Oktober jedes Jahres einen Kurzbericht über die Ergebnisse
der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vor. Artikel 23 Bericht über den zusätzlichen Zeitraum
für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll Die EU und jeder ihrer Mitgliedstaaten legen
dem UNFCCC-Sekretariat mit Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung
der Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des Beschlusses 13/CMP.1 einen Bericht über
diesen zusätzlichen Zeitraum vor. Kapitel 9 Zusammenarbeit und Unterstützung Artikel 24 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und
Union Mitgliedstaaten und Union kooperieren und
koordinieren umfassend ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
dieser Verordnung in Bezug auf (a)
die Erstellung des EU-Treibhausgasinventars und des
EU-Treibhausgasinventarberichts gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung; (b)
die Erarbeitung der nationalen Mitteilung der Union
gemäß Artikel 12 der UNFCCC und des Zweijahresberichts gemäß dem Beschluss
1/CP.16; (c)
die Überprüfungs- und Einhaltungsverfahren gemäß
der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll und etwaigen Beschlüssen im Rahmen der UNFCCC
oder des Kyoto-Protokolls sowie das Verfahren der EU für die Überprüfung der Treibhausgasinventare
der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 dieser Verordnung; (d)
etwaige Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls
oder infolge des EU-Überprüfungsprozesses gemäß Artikel 20 dieser Verordnung oder
andere Änderungen der Inventare oder der Inventarberichte, die dem UNFCCC-Sekretariat
übermittelt wurden oder zu übermitteln sind; (e)
die Erstellung des vorläufigen
Treibhausgasinventars der Union gemäß Artikel 8 dieser Verordnung; (f)
die Berichterstattung über die Ausbuchung von AAU,
CER, ERU oder RMU nach Ablauf des zusätzlichen Zeitraums gemäß Absatz 14 des
Beschlusses 13/CMP.1 zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel
3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls. Artikel 25 Rolle der Europäischen Umweltagentur Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission
bei der Durchführung der Artikel 6 bis 10, 13 bis 20, 22 und 23 dieser
Verordnung entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Diese Unterstützung
betrifft unter anderem (a)
die Erstellung des EU-Treibhausgasinventars und des
EU- Treibhausgasinventarberichts; (b)
die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren
für die Erstellung des EU-Treibhausgasinventars; (c)
die Schätzung von Daten, die in den nationalen
Treibhausgasinventaren nicht mitgeteilt wurden; (d)
die Durchführung der jährlichen Expertenprüfung; (e)
die Erstellung des vorläufigen
Treibhausgasinventars der EU; (f)
die Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten
über Prognosen, Politiken und Maßnahmen; (g)
die Durchführung der Qualitätssicherungs- und
Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Informationen der Mitgliedstaaten über
Prognosen, Politiken und Maßnahmen; (h)
die Schätzung von Prognosedaten, die von den
Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden; (i)
die Zusammenstellung von Daten für den
Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat; (j)
die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung
zusammengetragenen Informationen, einschließlich Unterhaltung und
Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzpolitiken und –maßnahmen der
Mitgliedstaaten und eines Clearing-Mechanismus für Klimaauswirkungen, Klimagefährdung
und Klimaanpassung. Kapitel 10 Befugnisübertragung Artikel 26 Ausführliche Berichterstattungsvorschriften Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser
Verordnung zu erlassen, um ausführliche Berichterstattungsvorschriften, einschließlich
Vorschriften betreffend Inhalt, Struktur, Format und Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten
über die Informationen gemäß den Artikeln den 4, 5, 7, 8 und 13 bis 19 dieser
Verordnung, festzulegen. Artikel 27 Vorschriften für nationale Systeme Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für
die Errichtung, die Führung und das Funktionieren der nationalen
Systeme der Mitgliedstaaten gemäß den Artikel 5 und 13 dieser Verordnung
festzulegen. Artikel 28 Aufhebung und Änderung von Verpflichtungen Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um die Artikel 4 bis 7, 10 bis 12, 14, 15, 17 und 19 dieser Verordnung ganz
oder in Teilen aufzuheben oder dieselben Artikel zu ändern, wenn sie zu dem
Schluss gelangt, dass internationale oder andere Entwicklungen eine Situation herbeiführen,
in der sich die Verpflichtungen aus diesen Artikeln erübrigen oder gemessen an
den Vorteilen, die sie bringen, unverhältnismäßig sind oder die
Berichterstattungsanforderungen im Rahmen der UNFCCC nicht erfüllen bzw. verdoppeln.
Gemäß diesem Artikel erlassene Rechtsakte dürfen nicht dazu führen, dass EU-interne
und internationale Berichtspflichten insgesamt für die Mitgliedstaaten mit
einem höheren Aufwand verbunden sind. Artikel 29 Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels übertragen. 2.
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 7, 10, 11,
20 und 26 bis 28 dieser Verordnung wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens
dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen. 3.
Das Europäische Parlament oder der Rat kann die
Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 7, 10, 11, 20 und 26 bis 28 dieser
Verordnung jederzeit widerrufen Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem
Beschluss genannte Befugnisübertragung. Der Beschluss wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte
erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
En delegierter Rechtsakt gemäß den Artikel 7, 10, 11,
20 oder 26 bis 28 dieser Verordnung tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem
Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist
mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese
Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei
Monate verlängert. Kapitel 11 Schlussbestimmungen Artikel 30 Ausschussverfahren Die Kommission
wird von einem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist
ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) No 182/2011[22]. Artikel 31 Überprüfung 1.
Die Kommission überprüft regelmäßig die Konformität
der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften dieser Verordnung mit
künftigen Beschlüssen, die im Rahmen der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls oder
anderer Vorschriften der EU erlassen werden. 2.
Sollten sich die internationalen Regeln für die
Schätzung von Treibhausgasemissionen zur Erstellung von Treibhausgasinventaren während
des Verpflichtungszeitraums gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG ändern, so
prüft die Kommission, inwieweit die neuen Regeln für die Zwecke der Entscheidung
Nr. 406/2009/EG gelten. Artikel 32 Aufhebung Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG wird
aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Entscheidung
gelten als Verweise auf diese Verordnung und
sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Treibhausgase Kohlendioxid (CO2) Methan (CH4) Distickstoffoxid
(N2O) Schwefelhexafluorid
(SF6 ) Stickstofftrifluorid
(NF3) Teilhalogenierte
Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW): HFC-23 CHF3 HFC-32 CH2F2 HFC-41 CH3F HFC-125 CHF2CF3 HFC-134 CHF2CHF2 HFC-134a CH2FCF3 HFC-143 CH2FCHF2 HFC-143a CH3CF3 HFC-152 CH2FCH2F HFC-152a CH3CHF2 HFC-161 CH3CH2F HFC-227ea CF3CHFCF3 HFC-236cb CF3CF2CH2F HFC-236ea CF3CHFCHF2 HFC-236fa CF3CH2CF3 HFC-245fa CHF2CH2CF3 HFC-245ca CH2FCF2CHF2 HFC-365mfc CH3CF2CH2CF3 HFC-43-10mee CF3CHFCHFCF2CF3
oder (C5H2F10) Perfluorkohlenwasserstoffe
(PFKW): PFC-14, Perfluormethan, CF4 PFC-116, Perfluorethan, C2F6 PFC-218, Perfluorpropan, C3F8 PFC-318, Perfluorcyclobutan, c-C4F8 Perfluorcyclopropan c-C3F6 PFC-3-1-10, Perfluorbutan, C4F10 PFC-4-1-12, Perfluorpentane, C5F12 PFC-5-1-14, Perfluorhexan, C6F14 PFC-9-1-18, C10F18 ANHANG II Neuberechnung der Summe der Treibhausgasemissionen
der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 Die Summe der Treibhausgasemissionen
der einzelnen Mitgliedstaaten wird nach folgender Formel neuberechnet: Dabei sind –
ti,2012 – die jährliche
Emissionszuweisung des Mitgliedstaats, wie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz
4 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt; –
ti,2022 - die jährliche
Emissionszuweisung des Mitgliedstaats für das Jahr i gemäß Artikel 3 Absatz 2
Unterabsatz 4 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, wie sie
berechnet worden wäre, wenn für das Jahr 2022 vorgelegte überprüfte Inventardaten
als Inputdaten verwendet worden wären; –
ei,j – die Treibhausgasemissionen des
Mitgliedstaats für das Jahr i, wie sie gemäß Rechtsakten, die die Kommission gemäß
Artikel 20 Absatz 5 erlassen hat, im Anschluss an die Expertenprüfung des
Inventars im Jahr j ermittelt wurden. ANHANG III Entsprechungstabelle Entscheidung Nr. 280/2004/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 4 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 || - Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 4 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 3 || Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 6 Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 6 Artikel 4 Absatz 3 || Artikel 25 Artikel 4 Absatz 4 || Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 22 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 22 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 3 || - Artikel 5 Absatz 4 || - Artikel 5 Absatz 5 || Artikel 23 Artikel 5 Absatz 6 || - Artikel 5 Absatz 7 || Artikel 25 Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 11 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 11 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 1 || - Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 || - Artikel 8 Absatz 1 || Artikel 24 Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 7 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 3 || - Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 30 Artikel 9 Absatz 2 || - Artikel 9 Absatz 3 || - Artikel 10 || Artikel 11 || Artikel 32 Artikel 12 || Artikel 33 FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Titel des Vorschlags/der Initiative
Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung
von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese
Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der
Mitgliedstaaten und der EU 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[23]
UMWELT
und KLIMASCHUTZ [07] 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme.[24] ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. x Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Dieser
Vorschlag fällt unter die Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum. Er trägt unmittelbar dazu bei, dass eines der fünf
Leitziele der Strategie, bis 2020 eine Emissionsreduktion von 20 % zu
erzielen, erreicht wird. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel: Klimaschutz
— Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der EU (ABB-Code 07 12) ABM/ABB-Tätigkeiten: 07
12 01 (Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der EU) 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Das
existierende Überwachungssystem muss geändert werden, um bestimmte
Klimaschutzpolitiken durchzuführen und für alle Bürger und Unternehmen Vorteile
zu erzielen, insbesondere in den Bereichen Verbesserung der Luftqualität, Energieversorgungssicherheit,
Förderung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum und Innovation. Dieser Vorschlag
wird auch dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit der EU auf internationaler Ebene
zu verbessern, indem er qualitativ hochwertige Informationen über die durchgeführten
Klimaschutzmaßnahmen vorsieht. Durch die Erhebung dieser Informationen wird
dieser Vorschlag auch gewährleisten, dass die EU besser für etwaige künftige
Klimaherausforderungen gerüstet ist. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
folgenden Indikatoren entsprechen den allgemeinen, besonderen und operativen
Zielen des Vorschlags: - Zahl
der auf EU- oder UNFCCC-Ebene identifizierten Fälle von Nichteinhaltung; - Zahl
der der Kommission und/oder der UNFCCC rechtzeitig vorgelegten Berichte; - Übereinstimmung
der Berichte auf EU-Ebene mit den von den Mitgliedstaaten vorgelegten
Berichten, wie aus den EU-und UNFCCC-Überprüfungen hervorgeht; - Übereinstimmung
der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der ÜS-Entscheidung und anderer Berichterstattungsinstrumente
gemeldeten Emissionsdaten, wie aus den EU- und UNFCCC-Überprüfungen hervorgeht; - Vollständigkeit
der Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission und der UNFCCC-Berichte
gemessen an den geltenden Auflagen; - Verwendung
einheitlicher Methodiken und Formate durch die Mitgliedstaaten im Falle der
Berichterstattung über finanzielle und technologische Unterstützung; - Anwendung
von EU-internen und internationalen methodologischen Leitlinien und Berichterstattungsleitlinien
durch die Mitgliedstaaten; - Vollständigkeit
der Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission und der UNFCCC-Berichte
gemessen an den geltenden Auflagen; - Verwendung
einheitlicher Verfahren und Formate durch die Mitliedstaaten im Falle der
Berichterstattung über Prognosen, Politiken, Maßnahmen und tatsächliche
Emissionen; - Verfügbarkeit
von Daten und Informationen und Generierung neuer Informationsflüsse in den
Zielbereichen des Vorschlags. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Kurzfristiges
Ziel dieses Vorschlags ist es, erheblich zu dem Emissionsreduktionsziel der EU für
2020 und zur Durchführung der Strategie „Europa 2020“ beizutragen. Das
langfristige Ziel besteht darin, auch über 2020 hinaus Emissionsreduktionen
innerhalb der EU zu erreichen. Auf
kurze Sicht wird die Kommission Vergabeverfahren lancieren müssen, um die für
die Umsetzung des Vorschlags erforderliche technische Unterstützung zu sichern,
insbesondere für die Expertenprüfung des Inventars gemäß Artikel 20 des
Vorschlags. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Einige
Bestimmungen des Vorschlags müssen auf EU-Ebene durchgeführt werden, da dies im
EU-Recht, genauer gesagt in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und der
überarbeiteten Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen ist. Da
die übergeordneten klimapolitischen Verpflichtungen auf EU-Ebene eingegangen
werden, sollten auch die erforderlichen Berichterstattungsinstrumente, weil
effizienter, auf EU-Ebene festgelegt werden. Außerdem ist zur Lösung der
genannten Probleme (wie Kohärenz und Aktualität der Berichterstattung der EU
und der Mitgliedstaaten an die Klimarahmenkonvention (UNFCCC)) auch die
Koordinierung der Daten und Methoden aller 27 Mitgliedstaaten erforderlich, was
sich auf EU-Ebene besser bewerkstelligen lässt. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Der
Vorschlag berücksichtigt die Erfahrungen mit der Durchführung der Entscheidung
Nr. 280/2004/EG und die Rückmeldungen von Interessenträgern. Er zielt
darauf ab, die identifizierten Schwachstellen und Probleme zu beheben und die
Berichterstattungsvorschriften gegebenenfalls zu vereinfachen. Insbesondere haben
die Erfahrungen mit der ÜS-Entscheidung gezeigt, dass bestimmte Berichterstattungsauflagen
nicht zu den gewünschten Ergebnissen führten (z. B. vorgeschriebene Indikatoren)
oder dass die Informationen nicht wie erwartet verwendet wurden. Diese Auflagen
werden daher geändert, damit die Berichterstattung in Zukunft sinnvoll und
zweckmäßig ist. Neue Auflagen werden existierenden Datenströmen und dem
Informationsbedarf angeglichen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der
Vorschlag lehnt sich eng an die Strategie „Europa 2020“ und an deren Leitinitiative
für ein ressourceneffizientes Europa an. Er steht in Einklang mit und ergänzt
die Klima-, Energie- und Sozialpolitik der EU. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Die Durchführung dürfte je nach Fortschreiten des
Legislativprozesses 2013 anlaufen. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung [25] x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[26] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet
sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern Bemerkungen Für die
Durchführung der meisten Punkte des Vorschlags werden die Mitgliedstaaten
zuständig sein. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand
geben und die von ihnen vorlegten Berichte prüfen. Sie wird außerdem bestimmte
Informationen in diesen Berichten kontrollieren, überarbeiten und zusammenfassen. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Konformität der im Rahmen des Vorschlags erforderlichen Berichte mit EU- und
internationalen Auflagen wird zeigen, ob der Vorschlag seine Ziele erreicht. Die
aufgrund des Vorschlags erstellten Berichte werden weiterhin auf EU- und/oder
auf internationaler Ebene jährlich, zweijährlich und/oder vierjährlich geprüft.
Die tatsächlichen Emissionen werden weiterhin auf EU- und internationaler Ebene
umfassend von Experten bewertet. Diese Bewertung soll dazu beitragen, die
Berichterstattung zu verbessern und die Erfüllung von Zielen und
Verpflichtungen zu bewerten. Nunmehr wird vorgeschlagen, auch alle anderen
Klimadaten und -informationen jährlich auf EU-Ebene zu prüfen und dabei den
Schwerpunkt auf Vollständigkeit und Konformität mit den Leitlinien zu legen, während
die Prüfung auf internationaler Ebene im Zweijahres- und/oder
Vierjahresrhythmus erfolgen soll. Auch diese Bewertung wird von Experten
vorgenommen, und das Ziel besteht darin, die Konformität zu prüfen und Bereiche
zu identifizieren, in denen weitere Verbesserungen erforderlich sind. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Da
eine Verordnung vorgeschlagen wird, erübrigt sich eine Umsetzung in
einzelstaatliches Recht. Durchführungsrisiken sind begrenzt, weil das
vorgeschlagene System das bisherige System fortführt und verbessert. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Etwaigen
Durchführungsrisiken wird mit denselben Maßnahmen entgegengewirkt wie bisher: verstärkter
Dialog und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, vor allem im Ausschuss für
Klimaänderung und seinen Arbeitsgruppen; Anwendung des Ausschussverfahrens und technische
Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Angesichts
der Beträge, um die es geht, und der Art der Vergabeverfahren birgt diese Initiative
kein besonderes Betrugsrisiko. Die Kommission wird die Arbeiten mit allen ihr zur
Verfügung stehenden regulären Instrumenten wie dem jährlichen Managementplan
der GD CLIMA verwalten und kontrollieren. Die
Standards für interne Kontrolle Nr. 2, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 15 und 16 sind hier
von besonderer Bedeutung. Außerdem gelten uneingeschränkt die Grundsätze der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 1605/2002 („Haushaltsordnung“) und ihre
Durchführungsvorschriften. Die
Vergabeverfahren werden über den finanztechnischen Kreislauf der GD CLIMA verwaltet:
ein teilweise dezentralisierter Kreislauf, bei dem die für Einleitung und
Überprüfung finanzieller Vorgänge zuständigen Personen von dem oder den bevollmächtigten
Anweisungsbefugten hierarchisch unabhängig sind. Ein
interner Kontrollausschuss (ENVAC) wird auch den Prozess der Auftragnehmerauswahl
prüfen und anhand einer Kombination aus einer Zufallsstichprobe und einer risikoabhängigen
Stichprobe von öffentlichen Aufträgen die Kohärenz der von den
Anweisungsbefugten festgelegten Verfahren mit den Vorschriften der
Haushaltsordnung und der diesbezüglichen Durchführungsvorschriften kontrollieren. Zusätzlich
zu diesen Maßnahmen werden die delegierten Rechtsakte auch technische
Leitlinien für die Expertenprüfungen gemäß Artikel 20 vorsehen. Diese
Leitlinien gewährleisten, dass die die Expertenprüfungen durchführenden
Personen unabhängig und angemessen qualifiziert sind. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………...……….] || GM/NGM ([27]) || von EFTA- Ländern[28] || von Bewerberländern[29] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 2 || 07.12.01 [Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union] || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 5 || 07.01.02.11 [Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb] || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien— NEIN In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………...……….] || GM/NGM || von EFTA- Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht DER VORSCHLAG WIRD UNTER NUTZUNG DES
VORHANDENEN HAUSHALTS UMGESETZT WERDEN UND KEINE AUSWIRKUNGEN AUF DEN
MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN HABEN. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || [Rubrik 2] GD: <CLIMA> || || || Jahr N[30] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 07.12.01 || Verpflichtungen || (1) || 0,2540 || 1,6310 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 10,04 Zahlungen || (2) || 0,2540 || 1,256 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 9,665 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben [31] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD <CLIMA> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0.,2540 || 1,6310 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 10,04 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,2540 || 1,256 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 9,665 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0 ,2540 || 1,6310 || 1, 631 || 1, 631 || 1, 631 || 1, 631 || 1 ,631 || 10,04 Zahlungen || (5) || 0,2540 || 1,256 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 9,665 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <2> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,2540 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 10,04 Zahlungen || =5+ 6 || 0,2540 || 1,256 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 9,665 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,2540 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 10,04 Zahlungen || (5) || 0,2540 || 1,256 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 9,665 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,2540 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 10,04 Zahlungen || =5+ 6 || 0,2540 || 1,256 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 1,631 || 9,665 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: <CLIMA> || Personalausgaben || 0,254 || 0,508 || 0,508 || 0,508 || 0,508 || 0,508 || 0,508 || 3,302 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,275 || 0,275 || 0,275 || 0,275 || 0,275 || 0,275 || 0,275 || 1,925 GD <CLIMA> INSGESAMT || Mittel || 0,529 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 5,227 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,529 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 5,227 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen || || || Jahr N[32] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,783 || 2,414 || 2,414 || 2,414 || 2,414 || 2,414 || 2,414 || 15,267 Zahlungen || 0,783 || 2,039 || 2,414 || 2,414 || 2,414 || 2,414 || 2,414 || 14,892 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine neuen operativen Mittel
benötigt (die Initiative ist Teil des geltenden Finanzrahmens). –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse [33] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Klimaschutz — Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der EU (ABB-Code 07 12) - Ergebnis || Technische Unterstützung || 0,717 || 2 || 0,254 || 2 || 1,631 || 2 || 1,631 || 2 || 1,631 || 2 || 1,631 || 2 || 1,631 || 2 || 1,631 || 14 || 10,04 Zwischensumme für Einzelziel || 1 || 0,254 || 1 || 1,631 || 1 || 1,631 || 1 || 1,631 || 1 || 1,631 || 1 || 1,631 || 1 || 1,631 || 7 || 10,04 GESAMTKOSTEN || 1 || 0,254 || 1 || 1,631 || 1 || 1,631 || 1 || 1,631 || 1 || 1,631 || 1 || 1,631 || 1 || 1,631 || 7 || 10,04 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt (die Initiative ist Teil des geltenden Finanzrahmens): Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den
zur Durchführung der Maßnahme bereits zugewiesenen Mitteln und/oder den
innerhalb der GD umgeschichteten Mitteln gedeckt, die gegebenenfalls durch
zusätzliche Mittel ergänzt werden, die der zuständigen GD im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisungen unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge gewährt
werden. in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr N [34] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INS-GESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,254[35] || 0,508 || 0,508 || 0,508 || 0,508 || 0,508 || 0,508 || 3,302 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,275[36] || 0,275 || 0,275 || 0,275 || 0,275 || 0,275 || 0,275 || 1,.925 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0, 529 || 0 ,783 || 0 ,783 || 0 ,783 || 0, 783 || 0 ,783 || 0 ,783 || 5, 227 Außerhalb der RUBRIK 5[37] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 0,529 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 0,783 || 5,227 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt (die Initiative ist Teil des geltenden
Finanzrahmens): Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 07 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 254000[38] || 508000 || 508000 || 508000 || 508000 || 508000 || 508000 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (Indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (Direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[39] || || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy [40] || - am Sitz[41] || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 254000 || 508000 || 508000 || 508000 || 508000 || 508000 || 508000 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Durchführung der Aufgaben der Kommission (z.B. Überprüfung der Berichte der Mitgliedsaaten, Durchführung von Analysen, Überwachung der Durchführung.) Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. …. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens [42]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. …….. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
x Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[43] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. …. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. …. [1] ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1. [2] ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11. [3] ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1. [4] ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57. [5] http://ec.europa.eu/clima/consultations/0008/index_en.htm [6] ABl. C,, S. . [7] ABl. C,, S. . [8] ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1. [9] ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 13. [10] ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 4. [11] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. [12] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63. [13] ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21. [14] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. [15] ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1. [16] ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. [17] ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1. [18] ABl. L 304 vom 4.11.2008, S. 1. [19] KOM(2009) 147 endg. [20] ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3. [21] ABl. L 130 vom
15.5.2002, S. 1. [22] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [23] ABM: Activity-Based Management (Maßnahmenbezogenes
Management), ABB: Activity-Based Budgeting (Maßnahmenbezogene Gliederung des
Haushalts). [24] Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der
Haushaltsordnung. [25] Einzelheiten der einschlägigen Verfahren der
Haushaltsordnung und Verweise auf die Haushaltsordnung können abgerufen werden
über die Budg-Website: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [26] Gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung. [27] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [28] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [29] Bewerberländer und ggf. potenzielle Bewerberländer aus dem
Westbalkan. [30] Das Jahr N entspricht dem Jahr, in dem mit der Umsetzung
des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Die derzeit beste Schätzung für N
ist 2013. [31] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [32] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der
Initiative begonnen wird. [33] Outputs sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [34] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [35] Jeder Jahresbetrag
unter dieser Haushaltslinie umfasst 0,127 Mio. EUR für Personal, das für die
Durchführung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (die mit diesem Vorschlag
aufgehoben wird) zuständig ist. [36] Die Jahresbeträge unter dieser Haushaltslinie entsprechen
den laufenden Kosten für die Durchführung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (die
mit diesem Vorschlag aufgehoben wird). [37] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [38] Jeder Jahresbetrag unter dieser Haushaltslinie umfasst 0,127
Mio. EUR für Personal, das für die Durchführung der Entscheidung Nr.
280/2004/EG (die mit diesem Vorschlag aufgehoben wird) zuständig ist. [39] AC= Vertragsbediensteter, INT=Leiharbeitskraft
(„Interimaire“), JED= „Jeune Expert en Délégation“ (Junger Sachverständiger in
Delegationen), AL= örtlicher Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler
Sacherverständiger. [40] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [41] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [42] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [43] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.