52011PC0788

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport /* KOM/2011/0788 endgültig - 2011/0371 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Im Juni 2010 billigte der Europäische Rat die Reformagenda Europa 2020, die es Europa ermöglichen soll, mittels einer umfassenden Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum die Krise zu bewältigen und gestärkt aus ihr hervorzugehen.

Im Zentrum dieser Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der integrierten wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten[1] steht die allgemeine und berufliche Bildung. Ohne Investitionen in das Humankapital wird es sicherlich nicht möglich sein, die Vorgaben und Kernziele der Europa-2020-Strategie zu erreichen. Zudem sind fünf der Europa-2020-Leitinitiativen unmittelbar von der Modernisierung der allgemeinen und beruflichen Bildung abhängig: Jugend in Bewegung, Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten, Digitale Agenda, Innovationsunion und Plattform gegen Armut.

In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für ‚Europa 2020‘“[2] unterstreicht die Kommission, dass noch Spielraum für weitere Unterstützungsmaßnahmen der EU im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung besteht, um die Fertigkeiten der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und gegen die hohe Jugendarbeitslosigkeit in vielen Mitgliedstaaten vorzugehen. Außerdem betont die Kommission, dass sie sich im Bereich des auswärtigen Handelns auf die Förderung und Verteidigung der Werte der EU im Ausland konzentrieren, Übergangs- und Demokratisierungsprozesse unterstützen und die externe Wirkung der internen Politikbereiche verstärken wird.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

              Konsultationen

Von Anfang 2010 bis Mitte 2011 wurden umfassende Konsultationen von Öffentlichkeit und Stakeholdern in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport durchgeführt.

In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend gab es weitreichende Übereinstimmungen zwischen den verschiedenen Gruppen. Diese Gemeinsamkeiten lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

· Die Ergebnisse der Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus werden ausgesprochen positiv bewertet.

· Es muss ein stärker integrierter Ansatz entwickelt werden, d. h. Integration sowohl zwischen den Sektoren des Bildungswesens und mit anderen auf die Jugend ausgerichteten Programmen als auch Integration zwischen den verschiedenen Programmen für die Hochschulbildung, ob auf europäischer Ebene (Erasmus), weltweit (Erasmus Mundus), regional (Tempus, Alfa, Edulink) oder bilateral (z. B. mit den Vereinigten Staaten und Kanada).

· Die politischen Entwicklungen und die durch das Programm geförderten Aktivitäten müssen stärker miteinander verknüpft werden.

· Qualität muss weiter Priorität haben, insbesondere in der Hochschulbildung in der EU und weltweit.

· Es müssen weiterhin EU-Instrumente zur Förderung junger Menschen beim formalen und nicht formalen Lernen zur Verfügung stehen, und die Anerkennung von Lernergebnissen muss verbessert werden.

· Die Verwaltung muss vereinfacht werden, und die Aktionen und Prioritäten müssen gestrafft werden.

· Die Außenwirkung des Programms muss verbessert werden.

Im Bereich des Sports lassen sich die wichtigsten Aussagen der Stakeholder folgendermaßen zusammenfassen:

· Das Angebot an Sport und körperlicher Betätigung ist auf allen Ebenen des Bildungssystems unzureichend.

· Freiwilligentätigkeiten im Sport werden nicht genügend anerkannt.

· Doping bedroht in erheblichem Maße die Fairness in Sportwettbewerben.

· Dem gesellschaftlichen Wert des Sports wird im Vergleich zu seinen kommerziellen Aspekten nicht genügend Aufmerksamkeit zuteil.

· Der kommerzielle Druck gefährdet den ursprünglichen, auf Fairness basierenden Geist des Sports.

              Ergebnisse der Folgenabschätzungen

Es wurden vier Folgenabschätzungen durchgeführt – unter Berücksichtigung von drei Programmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend (Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus) sowie der von der Haushaltsbehörde beschlossenen vorbereitenden Maßnahmen im Bereich Sport.

Da sich die Ziele, die Rechtsgrundlagen und die Zuständigkeiten der EU in allen diesen Bereichen sehr ähneln, werden in den Folgenabschätzungen auch ähnliche Optionen analysiert: Einstellung der bestehenden Maßnahmen bzw. Programme, Fortführung in der derzeitigen Form, erhebliche Stärkung ihrer strategischen Ausrichtung sowie Zusammenführung der Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus zu einem einzigen, gestrafften Gesamtprogramm.

In allen vier Folgenabschätzen wird die Zusammenführung zu einem Gesamtprogramm als bevorzugte Option genannt, was mit der am 29. Juni 2011 angenommenen Mitteilung der Kommission über den mehrjährigen Finanzrahmen in Einklang steht. Bei dieser Option wären Kohärenz und Kosteneffizienz am größten, und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen:

– Ein Gesamtprogramm wird der Notwendigkeit gerecht, die Investitionen der EU in die allgemeine und berufliche Bildung in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise zu steigern, da wirtschaftliches Wachstum nur durch ein hinreichendes Angebot an hoch qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und durch die Mobilisierung der Kompetenzen und Fertigkeiten arbeitsloser Menschen erreicht werden kann.

– Aktionen, die in den laufenden Programmen den höchsten europäischen Mehrwert und den stärksten Multiplikatoreffekt erzielt haben, werden in den Mittelpunkt gerückt und weiterentwickelt, so dass in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung Europas eine spürbare Wirkung entsteht und sich die Investitionen deutlich besser rentieren.

– Die neue, gestraffte Programmarchitektur ermöglicht eine Bündelung der Anstrengungen und damit die umfassendere Ausschöpfung von Synergien zwischen den Tätigkeitsfeldern der bestehenden Programme sowie den verschiedenen Bildungssektoren. Eine Reihe gestraffter Querschnittsmaßnahmen sorgt dafür, dass das Bildungskonzept des lebenslangen Lernens unterstützt, die Kohärenz verstärkt und die Zugangsmöglichkeiten für potenzielle Empfänger verbessert werden.

– Über die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen hinaus wird auch die entscheidende Rolle der Bildung und des Humankapitals für die Innovation stärker betont, und zwar durch die Förderung von Partnerschaften zwischen Bildungsakteuren und Unternehmen, die Unterstützung von Exzellenz in der Lehre und beim Lernen sowie die Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit und des Unternehmergeists.

– Außerdem lassen sich durch ein Gesamtprogramm die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren rationalisieren und vereinfachen, wodurch ein erhebliches Einsparungspotenzial entsteht. Im Vergleich zur Summe der Durchführungskosten der laufenden Programme (d. h. Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Kooperationsprogramme mit Drittländern in der Hochschulbildung) könnten die Kosten spürbar gesenkt werden.

              Vereinfachung

Wie im mehrjährigen Finanzrahmen vorgegeben, zählen die Straffung, Vereinfachung und leistungsbezogene Mittelzuweisung zu den Prioritäten des Programms. Dabei stützt sich „Erasmus für alle“ auf die Bestimmungen der Haushaltsordnung.

Die Gesamtzahl der geförderten Aktivitäten wird verringert, zur Effizienzsteigerung werden verstärkt Pauschalsätze für Finanzhilfen verwendet, und bewährte Verfahren (z. B. Pauschalen für Erasmus-Mobilitätsstipendien für Studierende) kommen bei Mobilitätsmaßnahmen in großem Umfang zum Einsatz. Die Mobilität von Einzelpersonen wird nicht mehr von den nationalen Agenturen verwaltet, wodurch sich der Verwaltungsaufwand verringert.

Stattdessen werden die nationalen Agenturen nun als Hauptanlaufstellen für die Lernmobilität fungieren und allen an einer Teilnahme interessierten jungen Menschen – ob Studierenden, Auszubildenden oder Freiwilligen – offen stehen. Durch die Integration zahlreicher unterschiedlicher Programme für die internationale Kooperation verbessert sich außerdem die Benutzerfreundlichkeit für Hochschuleinrichtungen auf internationaler Ebene.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Einführung von „Erasmus für alle“, des Gesamtprogramms für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend und Sport ist angesichts der in den Artikeln 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Ziele und mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt.

Artikel 165 AEUV sieht vor, dass die Europäische Union folgendermaßen tätig wird: „Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.“

Gemäß Artikel 166 führt die Union „eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.“

In beiden Artikeln ist außerdem festgelegt, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern und den internationalen Organisationen fördert, die für den Bildungsbereich und den Sport (Artikel 165 Absatz 3) bzw. für die berufliche Bildung (Artikel 166 Absatz 3) zuständig sind.

In den Zwischenevaluierungen der Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus wird hervorgehoben, dass sich der europäische Mehrwert aus dem innovativen, länderübergreifende Charakter der durchgeführten Maßnahmen sowie den Produkten und Partnerschaften ergibt, deren Entwicklung europaweit unterstützt wird. Indem die Programme die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie in den Bereichen Jugend und Sport fördern, sorgen sie mit dafür, dass funktionierende Strategien und Verfahren ermittelt und umgesetzt werden und die Beteiligten voneinander lernen.

Für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen, insbesondere zur Regelung der Mittelzuweisung, sieht die Verordnung die Anwendung des Überprüfungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vor. Über Auswahlentscheidungen werden weiterhin das Europäische Parlament und der Programmausschuss in Kenntnis gesetzt.

Ein weiteres neues Merkmal der Verordnung ist die Befugnisübertragung auf Grundlage von Artikel 290 AEUV. Allerdings ist die Verwendung dieses neuen Rechtsinstruments beschränkt auf die Änderung der Bestimmungen über die Leistungskriterien und die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen.

Die mit den Vorläuferprogrammen gesammelten Erfahrungen deuten darauf hin, dass die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 7 und des Artikels 22 Absatz 2 über die Leistungskriterien bzw. die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen möglicherweise während der Laufzeit geändert werden müssen. Bedeutende Stakeholder aus den betroffenen Sektoren haben kritisiert, dass es den Programmen für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus an Flexibilität mangelt und dass nicht genügend Instrumente zur Anpassung der Programme an die sich wandelnden Bedürfnisse unserer Gesellschaft zur Verfügung stehen.

Die Meinung der Mitgliedstaaten wird durch die systematische Anhörung von Experten umfassend berücksichtigt. Um eine möglichst weitreichende Repräsentativität zu gewährleisten, werden zudem auch vom Europäischen Parlament benannte Experten konsultiert. Ferner wird die Kommission gegebenenfalls auch die Meinung relevanter Stakeholder aus den betroffenen Bereichen einholen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

In dem von der Kommission vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 sind 17 299 000 000 EUR (jeweilige Preise) für ein Gesamtprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sowie ein aus Instrumenten der Rubrik 4 stammender Zusatzbetrag in Höhe von insgesamt 1 812 100 000 EUR (jeweilige Preise) vorgesehen.

Mindestanteile für die einzelnen Sektoren

Damit sichergestellt ist, dass für die wesentlichen Stakeholder- und Empfängerkategorien mindestens ebensoviel Fördermittel zur Verfügung stehen wie im Zeitraum 2007-2013 (im Rahmen der Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus), sind die folgenden Mindestanteile für die Hauptsektoren des Bildungssystems vorgesehen, die bei der Umsetzung des Programms nicht unterschritten werden dürfen:

– Hochschulbildung: 25%

– berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung: 17%, davon Erwachsenenbildung: 2%

– Schulbildung: 7%

– Jugend: 7%

5.           ZUSAMMENFASSUNG DER VERORDNUNG

Mit der Verordnung wird ein neues Gesamtprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport mit dem Namen „Erasmus für alle“ eingerichtet. Das Programm stützt sich auf den hohen Bekanntheitsgrad des bisherigen sektoralen Programms Erasmus, richtet sich jedoch – im Sinne des lebenslangen Lernens – an alle Bildungsbereiche (d. h. Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung und Jugend).

„Erasmus für alle“ konzentriert sich auf drei Arten von Leitaktionen: länderübergreifende und internationale Lernmobilität von Studierenden, jungen Menschen, Lehrkräften und Personal; Förderung von Innovation und bewährten Verfahren durch Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen bzw. Einrichtungen im Jugendbereich; Unterstützung politischer Strategien sowie Förderung des Aufbaus von Kapazitäten in Drittländern (einschließlich der beitrittswilligen Länder), mit Schwerpunkt auf den Nachbarländern und dem internationalen politischen Dialog.

Im Einklang mit der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ werden auch die bestehenden internationalen Programme (Erasmus Mundus, Tempus, Edulink und Alfa) sowie die Kooperationsprogramme mit Industrieländern in „Erasmus für alle“ integriert. Zu diesem Zweck wird das Budget des Programms durch Mittel aus den verschiedenen Instrumenten der externen Zusammenarbeit ergänzt. Zur Gewährleistung von Stabilität und Vorhersehbarkeit erfolgt die Bereitstellung dieser Mittel auf Grundlage von zwei Mehrjahreszuweisungen für 4 bzw. 3 Jahre. Diese Mittelzuweisungen richten sich nach den Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU, gegebenenfalls einschließlich der Entwicklungsziele. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können diese Zuweisungen gemäß den neuen politischen Prioritäten angepasst werden.

Ein weiteres Element ist die Förderung von Exzellenz bei Lehrangeboten und Forschungsvorhaben zur europäischen Integration im Rahmen der „Jean-Monnet-Aktivitäten“, die Gegenstand eines separaten Artikels sind. Ferner enthält die Verordnung ein Kapitel zum Sport. Hier liegen die Schwerpunkte auf der Bekämpfung von Doping, Gewalt und Rassismus sowie der Förderung von länderübergreifenden Aktivitäten zur Unterstützung von Good Governance in Sportorganisationen.

Zudem wird ein neues Finanzierungsinstrument – eine Garantiefazilität für Darlehen – geschaffen, das sich an Studierende richtet, die ein Masterstudium in einem anderen europäischen Land absolvieren möchten. Die Beschaffung der für ein solches Studium benötigten Mittel ist oft schwierig, da Stipendien und Studiendarlehen häufig nicht für ein Auslandsstudium gewährt werden oder für Masterstudierende nicht zur Verfügung stehen, während Darlehen privater Banken unerschwinglich sind. Zur Lösung dieser Problematik wird die EU Finanzinstituten (Banken und Vergabestellen für Studiendarlehen) eine Teilgarantie gewähren, wenn diese Institute sich bereit erklären, Darlehen für Masterstudien in anderen Teilnahmeländern zu für Studierende günstigen Bedingungen anzubieten.

Das Management des Programms erfolgt nach dem Prinzip der indirekten Verwaltung. Dabei ist eine Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen. Für den Großteil der Mittel – der überwiegend für Mobilitäts- und Kooperationsmaßnahmen bestimmt ist – werden die nationalen Agenturen verantwortlich sein. Die Zuständigkeiten für die Verwaltung größerer Kooperationsprojekte, des Eurydice-Netzes, der Jean-Monnet-Aktivitäten sowie von Maßnahmen in den Bereichen politische Unterstützung und Sport wird die Kommission einer Exekutivagentur übertragen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[3], kann die Kommission somit auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse die bestehende Exekutivagentur mit Durchführungsaufgaben im Zusammenhang dem Programm „Erasmus für alle“ im Zeitraum 2014-2020 beauftragen.

2011/0371 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“[6] vom 29. Juni 2011 ruft die Kommission dazu auf, ein Gesamtprogramm für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (einschließlich der internationalen Aspekte der Hochschulbildung) zu schaffen, um die Effizienz zu steigern, die strategische Ausrichtung zu verstärken und mehr Synergien zwischen den verschiedenen Bereichen auszuschöpfen. Das Gesamtprogramm soll folgende Vorläuferprogramme in sich vereinen: Programm für lebenslanges Lernen (eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006[7]), Jugend in Aktion (eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006[8]), Aktionsprogramm Erasmus Mundus (eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008[9]), ALFA III (eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006[10]), TEMPUS und EDULINK. Zudem wird vorgeschlagen, auch den Bereich des Sports in das Gesamtprogramm aufzunehmen.

(2) Die Berichte zur Zwischenevaluierung der bestehenden Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus sowie die öffentliche Konsultation über die künftigen EU-Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Hochschulbildung zeigen auf, dass ein großer und zum Teil wachsender Bedarf an fortlaufenden Kooperations- und Mobilitätsmaßnahmen auf europäischer Ebene besteht. In den Evaluierungsberichten wird betont, dass die Herstellung engerer Verbindungen zwischen den EU-Programmen und den politischen Entwicklungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend von großer Bedeutung ist, dass die EU-Maßnahmen strukturell besser auf das Paradigma des lebenslangen Lernens abgestimmt sein sollten und dass es einer einfacheren, benutzerfreundlicheren und flexibleren Herangehensweise für die Umsetzung solcher Maßnahmen bedarf. Außerdem wird angeraten, die Fragmentierung der Programme für die internationale Zusammenarbeit in der Hochschulbildung zu beenden.

(3) Der Name „Erasmus“ hat in der Bevölkerung der Mitgliedstaaten und der teilnehmenden Drittländer eine hohe Bekanntheit erreicht und wird als Synonym für die Mobilität von Lernenden in der EU verstanden. Daher liegt es nahe, diese Markenbezeichnung extensiver, d. h. für alle vom Programm erfassten Bildungssektoren zu verwenden.

(4) Die öffentliche Konsultation zu den strategischen Optionen der EU für die Umsetzung ihrer neuen Zuständigkeit im Bereich Sport und der Bericht über die Evaluierung der vorbereitenden Maßnahmen im Bereich Sport lieferten wichtige Anhaltspunkte dafür, welche Prioritäten die EU in ihrem Handeln setzen sollte, und veranschaulichten, welchen Mehrwert die EU mit Fördermaßnahmen zur Schaffung, Weitergabe und Verbreitung von Wissen und Erfahrungen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, die den Sport auf europäischer Ebene betreffen, generieren kann.

(5) Europa 2020, die europäische Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, gibt die Richtung für die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den nächsten zehn Jahren vor. Unter anderem umfasst die Strategie fünf ehrgeizige Ziele, die bis 2020 zu erreichen sind. Zwei davon betreffen die Bildung: Die Schulabbrecherquote soll unter 10 % gesenkt werden, und mindestens 40 % der 30- bis 34-Jährigen sollen einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erwerben[11]. Die Bildung ist auch ein zentraler Aspekt der Leitinitiativen der Strategie, insbesondere von „Jugend in Bewegung“[12] und der „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“[13].

(6) Der Rat der Europäischen Union rief am 12. Mai 2009 zur Schaffung eines strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) auf. Der Rahmen umfasst vier strategische Ziele, die auf die Herausforderungen abgestimmt sind, die es bei der Schaffung eines wissensbasierten Europas und der Verwirklichung von lebenslangem Lernen für alle Bürgerinnen und Bürger noch zu bewältigen gilt.

(7) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte hat das Programm die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken.

(8) Das Programm sollte insbesondere im Hochschulbereich eine ausgeprägte internationale Dimension umfassen, nicht nur um die Qualität der europäischen Hochschulbildung mit Blick auf die allgemeinen „ET 2020“-Ziele und die Attraktivität der EU als Studienstandort zu steigern, sondern auch um das gegenseitige Verständnis unter den Menschen zu verbessern und zur nachhaltigen Entwicklung der Hochschulbildung in Drittländern beizutragen.

(9) Im erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)[14] werden alle jungen Menschen als Bereicherung für die Gesellschaft angesehen, und es wird ihr Recht unterstrichen, an der Gestaltung der sie betreffenden politischen Strategien mitzuwirken, und zwar mittels eines ständigen strukturierten Dialogs zwischen Entscheidungsträgern und jungen Menschen sowie Jugendorganisationen auf allen Ebenen.

(10) Um Mobilität, Gerechtigkeit und Exzellenz im Studium zu fördern, sollte die EU eine europäische Garantiefazilität für Darlehen einrichten, damit Studierende unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ein Masterstudium in einem anderen Teilnahmeland absolvieren können. Diese Fazilität sollte Finanzinstituten zur Verfügung stehen, die sich bereit erklären, Darlehen für Masterstudien in anderen Teilnahmeländern zu für Studierende günstigen Bedingungen anzubieten.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dies beinhaltet auch, dass Visa für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Programms unverzüglich ausgestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie eine geplante Studien- oder Ausbildungszeit bzw. einen geplanten Austausch vollständig absolvieren können und dass keine Mobilitätsmaßnahmen und ‑projekte wegen fehlender Visa abgesagt werden müssen. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst[15] sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

(12) Die Mitteilung „Wachstum und Beschäftigung unterstützen – eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen“ gibt einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den Hochschulen vor, um die Zahl der Hochschulabsolventen zu steigern, die Qualität der Bildung zu verbessern und den Beitrag von Hochschulbildung und Forschung dazu zu maximieren, dass die Volkswirtschaften und Gesellschaften Europas gestärkt aus der Krise hervorgehen.

(13) Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ abzielt und der auf EU-Ebene unterstützt werden muss.

(14) Im Rahmen des erneuerten Kopenhagen-Prozesses (2011-2020) wurde eine ehrgeizige, umfassende Vision für die europäische Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung entwickelt, und die EU wurde ersucht, im Rahmen ihrer Bildungsprogramme die Erreichung der vereinbarten Prioritäten – darunter die internationale Mobilität und die Reformbemühungen der Mitgliedstaaten – zu unterstützen.

(15) Um die Prioritäten der Agenda „Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“[16] – insbesondere die Verbesserung der Qualität der Schulbildung im Bereich Kompetenzentwicklung – zu unterstützen, die Gerechtigkeit und Integration in unseren Schulsystemen und schulischen Einrichtungen zu verbessern und die Rolle der Lehrkräfte und der Schulleitung zu stärken, sollten die Intensität und der Umfang der europäischen Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie der Mobilität von Schulpersonal und Lernenden gesteigert werden[17]. Im Vordergrund stehen sollten dabei insbesondere die strategischen Ziele – Verminderung der Schulabbrecherquote, Steigerung der Leistungen bei den Grundkompetenzen sowie Verbesserung der Qualität der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung[18] – sowie die Ziele für die Stärkung der beruflichen Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern[19] und die Verbesserung der Bildungschancen von Kindern mit Migrationshintergrund oder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen[20].

(16) Die mit der Entschließung des Rates vom [...][21] festgelegte erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung zielt darauf ab, allen Erwachsenen die Möglichkeit zu geben, ihre Fertigkeiten und Kompetenzen ihr ganzes Leben lang weiterzuentwickeln und auszubauen; besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Verbesserung der Angebote für die große Zahl gering qualifizierter Europäerinnen und Europäer, die eine der Hauptzielgruppen der Strategie Europa 2020 sind.

(17) Das Europäische Jugendforum, die nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), die Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, die nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, die nationalen Europass-Agenturen und die nationalen Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern tragen mit ihrer Arbeit maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Programms bei, insbesondere indem sie der Kommission regelmäßig aktuelle Informationen aus ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung stellen und indem sie die Ergebnisse des Programms in der EU und den teilnehmenden Drittländern bekannt machen.

(18) Die Kooperation zwischen dem Programm und in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, sollte verstärkt werden.

(19) Das Programm sollte weltweit zur Entwicklung von Exzellenz im Bereich Forschung und Studien zur europäischen Integration beitragen; zu diesem Zweck sollte es insbesondere gemeinnützige Einrichtungen unterstützen, die über eine europäische Lenkungsstruktur verfügen, die das gesamte für die EU relevante Politikspektrum abdecken und die anerkannte akademische Abschlüsse verleihen.

(20) In ihrer Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“[22] vom 18. Januar 2011 erläutert die Kommission ihre Vorstellungen für Maßnahmen auf EU-Ebene im Bereich des Sports nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags und schlägt eine Reihe konkreter, von der Kommission und den Mitgliedstaaten umzusetzender Maßnahmen in drei großen thematischen Bereichen vor: gesellschaftliche Rolle des Sports, wirtschaftliche Dimension des Sports und Organisation des Sports.

(21) Die europaweite Mobilität zum Zwecke des lebenslangen Lernens sollte durch eine verbesserte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen und durch die Steigerung der Akzeptanz der EU-Transparenzinstrumente erleichtert werden; beide Faktoren tragen zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung bei und vereinfachen auch die beruflich bedingte Mobilität – sowohl länder- als auch branchenübergreifend. Indem man jungen Lernenden (einschließlich Auszubildenden und Berufsschülerinnen und –schülern) den Zugang zu den in anderen Ländern genutzten Methoden, Verfahren und Technologien ermöglicht, wird auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in einer globalen Wirtschaft verbessert; zudem kann dadurch auch die Attraktivität von Berufen mit internationalem Profil gesteigert werden.

(22) Entsprechend sollte der Einsatz folgender Instrumente ausgeweitet werden: einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass; Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004[23]), Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR; Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008[24]), Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET; Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009[25]) und des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).

(23) Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union beitragen, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

(24) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur, Forschung, Industrie- und Kohäsionspolitik, Erweiterung sowie Außenbeziehungen.

(25) Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch die Evaluierung und das Monitoring einschließt, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer Leistungsindikatoren, die sowohl realistisch sind als auch der Interventionslogik entsprechen und die auf die jeweilige Ziel- und Aktivitätenhierarchie abgestimmt sind.

(26) In der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX.YY.201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

(27) Es sollten Leistungskriterien aufgestellt werden, nach denen sich die Aufteilung der Mittel für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen auf die Mitgliedstaaten richten sollte. .

(28) Die Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union sowie die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften an den EU-Programmen teilnehmen.

(29) Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäß der zwischen der Europäischen Union und diesem Land zu schließenden Übereinkunft an den EU-Programmen teilnehmen.

(30) Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik heben in ihrer gemeinsamen Mitteilung „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“[26] unter anderem hervor, dass die Teilnahme der Nachbarschaftsländer an den Maßnahmen der EU zur Förderung der Mobilität und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Hochschulbildung weiter erleichtert und das künftige Bildungsprogramm für die Nachbarschaftsländer geöffnet werden sollte.

(31) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden; hierzu zählen die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Während der Finanzierungsbedarf für die Außenhilfe der EU weiter steigt, sind die für diese Hilfe verfügbaren Mittel aufgrund der Konjunktur- und Haushaltslage der EU begrenzt. Die Kommission sollte daher für eine möglichst effiziente Nutzung der verfügbaren Mittel sorgen und zu diesem Zweck insbesondere Finanzierungsinstrumente mit Hebelwirkung einsetzen.

(32) In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ vom 29. Juni 2011 hat die Kommission unterstrichen, dass sie sich für die Vereinfachung der Finanzierungsmodalitäten der Europäischen Union einsetzen wird. Entsprechend soll die Schaffung eines Gesamtprogramms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport erhebliche Vereinfachungen und Synergien bei der Programmverwaltung ermöglichen. Zusätzlich sollte die Programmdurchführung durch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und die Verringerung der formalen Anforderungen für Empfänger und Mitgliedstaaten vereinfacht werden.

(33) Um während der gesamten Laufzeit des Programms schnell auf sich wandelnde Anforderungen reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über die Leistungskriterien und die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(34) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(35) Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Arbeitsprogramm sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[27], wahrgenommen werden.

(36) Es sollte gewährleistet werden, dass das Programm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Managementvereinbarungen, z. B. zur Finanzierung technischer und administrativer Unterstützung. Ab dem 1. Januar 2014 sollte die technische und administrative Unterstützung erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die noch nicht bis Ende des Jahres 2013 im Rahmen der Vorläuferprogramme abgeschlossen wurden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Umfang des Programms

1. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Programm für Maßnahmen der EU in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport mit der Bezeichnung „Erasmus für alle“ (nachstehend „Programm“) eingerichtet.

2. Die Durchführung des Programms beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2020.

3. Im Sinne des lebenslangen Lernens erstreckt sich das Programm auf alle Ebenen der Bildung, insbesondere Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung sowie Jugend.

4. Es umfasst eine internationale Dimension entsprechend Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und fördert auch Aktivitäten im Bereich des Sports.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.           „lebenslanges Lernen“ alle Formen der allgemeinen, der beruflichen und der nicht formalen Bildung sowie des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten;

2.           „nicht formales Umfeld“ ein Lernumfeld, das häufig geplant und organisiert, jedoch nicht Teil des formalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung ist;

3.           „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land des Wohnsitzes, um dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung, einer anderen Lernaktivität (einschließlich Praktika und des nicht formalen Lernens) oder einer Lehrtätigkeit nachzugehen bzw. an einer länderübergreifenden Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung teilzunehmen. Die Lernmobilität kann auch vorbereitenden Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes beinhalten. Der Begriff schließt außerdem den Jugendaustausch und länderübergreifende Aktivitäten für Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer zur beruflichen Weiterentwicklung ein;

4.           „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ länderübergreifende Kooperationsprojekte, an denen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend tätig sind, sowie gegebenenfalls andere Organisationen teilnehmen;

5.           „Unterstützung politischer Reformen“ jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert, und zwar mittels politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der offenen Methoden der Koordinierung;

6.           „virtuelle Mobilität“ verschiedene durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützte Aktivitäten, die auf institutioneller Ebene organisiert werden und internationale Kooperationserfahrungen in Zusammenhang mit dem Lehren und/oder Lernen ermöglichen bzw. erleichtern;

7.           „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder in Angeboten des nicht formalen Lernens für junge Menschen erfüllen. Diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder, Schulleiterinnen und Schulleiter, Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer und nicht pädagogisch tätiges Personal sein;

8.           „Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nicht formalen Lernens tätig sind;

9.           „junge Menschen“ Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren;

10.         „Hochschuleinrichtungen“

a)      alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an denen anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung;

b)      alle Einrichtungen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, die berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbieten;

11.         „Schule“ alle Arten von schulischen Einrichtungen, d. h. sowohl allgemein bildende (Vorschule, Grundschule, Sekundarschule) als auch berufsbildende und technische Einrichtungen;

12.         „akademische Einrichtung“ jede Bildungseinrichtung, die sich Bildung und Forschung widmet;

13.         „berufliche Bildung“ jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung an technischen und berufsbildenden Schulen und der Lehre, die zum Erwerb einer Berufsqualifikation beiträgt, welche die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkennen, sowie jede Form der beruflichen Weiterbildung, an der eine Person im Laufe ihres Arbeitslebens teilnimmt;

14.         „Erwachsenenbildung“ alle Formen des nicht berufsbezogenen Lernens im Erwachsenenalter, ob formal, nicht formal oder informell;

15.         „gemeinsamer Abschluss“ einen einzigen Abschluss, der im Rahmen eines von zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen Studiengangs erworben wird und der von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben;

16.         „Doppelabschluss/Mehrfachabschluss“ das Ergebnis eines Studiengangs, der von mindestens zwei (beim Doppelabschluss) oder mehr (beim Mehrfachabschluss) Hochschuleinrichtungen angeboten wird und bei dem jede der beteiligen Einrichtungen den Absolventen einen separaten Abschluss verleiht;

17.         „Jugendaktivität“ eine Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch, Freiwilligendienst), die ein junger Mensch entweder einzeln oder in der Gruppe ausführt und die auf einem Ansatz des nicht formalen Lernens beruht;

18.         „Partnerschaft“ eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, gemeinsam europäische Aktivitäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend durchzuführen oder ein formales oder informelles Netz in einem relevanten Bereich aufzubauen. In Bezug auf den Sport bezeichnet der Begriff eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Dritten (z. B. Sportorganisationen oder Sponsoren in verschiedenen Mitgliedstaaten), um zusätzliche Unterstützungsquellen zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse des Programms zu erschließen;

19.         „Unternehmen“ eine im öffentlichen oder privaten Sektor wirtschaftlich tätige Unternehmung, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, einschließlich der Sozialwirtschaft;

20.         „Fertigkeiten“ die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen;

21.         „Kompetenz“ die erwiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen verantwortungsbewusst und eigenständig beim Lernen, in der Gesellschaft und im Beruf einzusetzen;

22.         „Schlüsselkompetenzen“ den Grundstock an Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen, die alle Menschen für ihre persönliche Entfaltung und Entwicklung, aktiven Bürgersinn, soziale Integration und Beschäftigung benötigen;

23.         „Ergebnisse“ sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen jeglicher Art und Form, ob schutzfähig oder nicht, die im Rahmen der Aktion generiert werden, sowie sämtliche zugehörigen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

24.         „Verbreitung der Ergebnisse“ die öffentliche Bekanntmachung der Ergebnisse des Programms und seiner Vorläuferprogramme, damit diese Ergebnisse in angemessener Weise und auf breiter Ebene anerkannt, präsentiert und angewandt werden;

25.         „offene Methode der Koordinierung“ (OMK) eine zwischenstaatliche Methode, die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bietet, deren nationale Politik damit auf bestimmte gemeinsame Ziele ausgerichtet werden kann. Innerhalb dieses Programms wird die OMK in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend angewandt;

26.         „EU-Transparenzinstrumente“ Instrumente, die es den Stakeholdern EU-weit erleichtern, Lernergebnisse und Qualifikationen zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen;

27.         „Nachbarschaftsländer“ die Länder und Gebiete, die im Anhang zur Verordnung XX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX.YY.2012 zur Einrichtung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments[28] genannt sind: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine. Im Zusammenhang mit den im Jugendbereich geförderten Aktivitäten zählt auch Russland zu den Nachbarschaftsländern;

28.         „zweigleisige Laufbahn“ die Kombination des Trainings für den Leistungssport mit der allgemeinen Bildung oder der Berufstätigkeit.

Artikel 3

Europäischer Mehrwert

1.           Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Aktionen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele beitragen.

2.           Die Aktionen und Aktivitäten des Programms leisten insbesondere durch Folgendes einen europäischen Mehrwert:

a)       ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere länderübergreifende Mobilität und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine langfristige, systemrelevante Wirkung;

b)      ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler, internationaler und EU-Ebene, so dass Skaleneffekte erzielt werden und eine kritische Masse entsteht;

c)       ihren Beitrag zum wirksamen Einsatz der EU-Instrumente zur Anerkennung von Qualifikationen und für Transparenz.

Artikel 4

Allgemeines Ziel des Programms

1.           Das Programm soll beitragen zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und des strategischen Rahmens für die allgemeine und berufliche Bildung (ET 2020) einschließlich der in diesen Instrumenten festgelegten Benchmarks, zum erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit (2010-2018), zur nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Drittländern und zur Entwicklung der europäischen Dimension im Sport.

2.           Insbesondere soll das Programm zur Erreichung der folgenden Kernziele der Strategie Europa 2020 beitragen:

a)      Senkung der Schulabbruchquote;

b)      Steigerung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen, die einen Bildungsabschluss auf tertiärer Ebene erworben haben.

KAPITEL II

Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend

Artikel 5

Einzelziele

Das Programm verfolgt die folgenden Einzelziele in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend:

a)           Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft, sowie der Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben in Europa, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, Lernende, Personal und Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer sowie durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen, dem Jugendbereich und den Akteuren des Arbeitsmarkts;

– zugehörige Indikatoren:

– prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Schlüsselkompetenzen und/oder ihre für die Beschäftigungsfähigkeit relevanten Fertigkeiten verbessert haben;

– prozentualer Anteil junger Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die angeben, dass sie besser auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben vorbereitet sind;

b)           Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf Ebene der Bildungseinrichtungen sowie in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern bzw. Jugendorganisationen und anderen Stakeholdern;

– zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der Organisationen, die am Programm teilgenommen haben und innovative Methoden entwickelt bzw. übernommen haben;

c)           Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des nicht formalen Lernens und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren;

– zugehöriger Indikator: Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung bei der Entwicklung ihrer nationalen Politik nutzen;

d)           Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Jugendbereichs, insbesondere in der Hochschulbildung, durch Verbesserung der Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der EU und Unterstützung des auswärtigen Handelns der EU, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und Drittländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Drittländern;

– zugehöriger Indikator: Anzahl der an den Aktionen für Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmenden Hochschuleinrichtungen aus Drittländern;

e)           Verbesserung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung der sprachlichen Vielfalt;

– zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Sprachkenntnisse verbessert haben;

f)            Förderung von Exzellenz in der Lehre und Forschung zur europäischen Integration mittels weltweiter Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10;

– zugehöriger Indikator: Anzahl Studierender, die im Rahmen von Jean-Monnet-Aktivitäten unterrichtet werden.

Artikel 6

Aktionen des Programms

1.           In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden drei Aktionstypen verfolgt:

a)      Lernmobilität von Einzelpersonen,

b)      Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren,

c)      Unterstützung politischer Reformen.

2.           Die spezifischen Jean-Monnet-Aktivitäten werden in Artikel 10 beschrieben.

Artikel 7

Lernmobilität von Einzelpersonen

1.           Im Rahmen der Aktion „Lernmobilität von Einzelpersonen“ wird Folgendes unterstützt:

a)      länderübergreifende, in eines der Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Studierenden, Berufsschülern und Auszubildenden sowie von jungen Menschen, die an nicht formalen Aktivitäten teilnehmen. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Studien- bzw. Schulungsaufenthalt an einer Partnereinrichtung, einen berufspraktischen Aufenthalt im Ausland oder um die Teilnahme an Jugendaktivitäten (insbesondere Freiwilligentätigkeiten) handeln. Mobilität zum Erwerb eines Studienabschlusses auf Master-Ebene wird im Rahmen der Garantiefazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 14 Absatz 3 gefördert;

b)      länderübergreifende, in eines der Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Personal. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Lehraufenthalt oder die Teilnahme an Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung im Ausland handeln.

2.           Diese Aktion unterstützt außerdem die länderübergreifende, in Drittländer gerichtete oder aus Drittländern hervorgehende Mobilität von Studierenden, jungen Menschen und Personal im Hochschulbereich, die zur Erlangung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Abschlüsse, Doppel- oder Mehrfachabschlüsse oder auf Grundlage gemeinsamer Aufforderungen organisiert wird, sowie das nicht formale Lernen.

Artikel 8

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren

1.           Im Rahmen der Aktion „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ wird Folgendes unterstützt:

a)      länderübergreifende strategische Partnerschaften, die auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen und die Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how abzielen, zwischen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend oder in anderen relevanten Bereichen aktiv sind;

b)      länderübergreifende Partnerschaften zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen in Form von

– Wissensallianzen zwischen Hochschuleinrichtungen und Unternehmen, die Kreativität, Innovation und Unternehmergeist fördern, indem sie relevante Lernangebote bereitstellen, einschließlich der Entwicklung neuer Curricula;

– Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Bildungs- bzw. Berufsbildungsanbietern und Unternehmen, die die Beschäftigungs­fähigkeit fördern, neue branchenspezifische Curricula aufstellen, innovative Formen beruflicher Lehre, Aus- und Weiterbildung entwickeln und in der Praxis die Anwendung der Instrumente für die EU-weite Anerkennung vorantreiben.

c)      IT-Plattformen – einschließlich eTwinning – für die Sektoren des Bildungswesens sowie den Jugendbereich, die Peer Learning, virtuelle Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen und Teilnehmern aus den Nachbarschaftsländern den Zugang ermöglichen.

2.           Diese Aktion unterstützt außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale Integration, den Wissensaustausch sowie Modernisierungsprozesse; dies geschieht durch Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und aus Drittländern sowie im Jugendbereich, vor allem zur Umsetzung von Peer Learning, gemeinsamen Bildungsprojekten und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Nachbarschaftsländern.

Artikel 9

Unterstützung politischer Reformen

1.           Die Aktion „Unterstützung politischer Reformen“ umfasst auf EU-Ebene angestoßene Aktivitäten in Bezug auf Folgendes:

a)      Umsetzung der politischen Agenda der EU in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (offene Methode der Koordinierung), des Bologna- und des Kopenhagen-Prozesses sowie des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen;

b)      Anwendung der EU-Transparenzinstrumente, insbesondere des Europass, des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) und des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) in den Teilnahmeländern und Unterstützung EU-weiter Netze;

c)      politischer Dialog mit relevanten europäischen Stakeholdern in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend;

d)      Europäisches Jugendforum, nationale Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, nationale Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, nationale Europass-Agenturen und nationale Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern, beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die nicht in vollem Umfang am Programm teilnehmen.

2.           Ferner fördert diese Aktion den politischen Dialog mit Drittländern und internationalen Organisationen.

Artikel 10

Jean-Monnet-Aktivitäten

Die Jean-Monnet-Aktivitäten zielen auf Folgendes ab:

a)      Förderung der weltweiten Lehre und Forschung zur europäischen Integration mit Blick auf spezialisierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Lernende sowie Bürgerinnen und Bürger, insbesondere mittels Einrichtung von Jean-Monnet-Lehrstühlen und anderer akademischer Tätigkeiten sowie mittels Unterstützung von Aktivitäten zum Wissensaufbau an Hochschulen;

b)      Förderung der Aktivitäten von akademischen Einrichtungen bzw. Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration aktiv sind und ein Jean-Monnet-Gütesiegel für Exzellenz unterstützen;

c)      Förderung der folgenden akademischen Einrichtungen in Europa, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen:

i)        Europäisches Hochschulinstitut in Florenz;

ii)       Europakolleg in Brügge und Natolin;

d)      Förderung der strategischen Debatte und des Austauschs zwischen der akademischen Welt und politischen Entscheidungsträgern über politische Prioritäten der EU.

KAPITEL III

Sport

Artikel 11

Einzelziele

Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel verfolgt das Programm im Bereich des Sports die folgenden Einzelziele:

a)      Bekämpfung der länderübergreifenden Bedrohungen für den Sport, beispielsweise Doping, Spielabsprachen, Gewalt, Rassismus und Intoleranz;

– zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Bekämpfung der Bedrohungen für den Sport nutzen;

b)      Unterstützung von Good Governance im Sport sowie zweigleisiger Laufbahnen von Sportlerinnen und Sportlern;

– zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Unterstützung von Good Governance und zweigleisiger Laufbahnen nutzen;

c)      Unterstützung von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten;

– zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Unterstützung von sozialer Eingliederung, Chancengleichheit und zur Steigerung der Beteiligung nutzen.

Artikel 12

Aktivitäten

1.           Zur Erreichung der Ziele der Zusammenarbeit im Sport werden die folgenden länderübergreifenden Aktivitäten durchgeführt:

a)      Förderung länderübergreifender Kooperationsprojekte;

b)      Förderung nichtkommerzieller europäischer Sportveranstaltungen, an denen sich mehrere europäische Länder beteiligen;

c)      Förderung des Ausbaus der Evidenzbasis für politische Entscheidungen;

d)      Förderung des Aufbaus der Kapazitäten von Sportorganisationen;

e)      Dialog mit relevanten europäischen Stakeholdern.

2.           Im Rahmen der geförderten Aktivitäten sind gegebenenfalls zusätzliche Mittel durch Partnerschaften mit Dritten (z. B. Unternehmen aus der Privatwirtschaft) zu mobilisieren.

KAPITEL IV

Finanzbestimmungen

Artikel 13

Finanzmittel

1.           Die Mittelausstattung für die Durchführung dieses Programms ab dem 1. Januar 2014 wird auf 17 299 000 000 EUR festgesetzt.

Für die einzelnen Aktionen des Programms sind folgende Beträge vorgesehen:

a)       16 741 738 000 EUR für Aktionen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend gemäß Artikel 6 Absatz 1;

b)       318 435 000 EUR für die Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10;

c)       238 827 000 EUR für die Aktionen im Bereich Sport gemäß Kapitel III.

2.           Zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR[29] aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU angepasst werden. Die Zusammenarbeit mit Ländern, die nicht zu den Teilnahmeländern zählen, kann sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus Partnerländern stützen, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

3.           Entsprechend dem voraussichtlichen Mehrwert der drei in Artikel 6 Absatz 1 genannten Aktionstypen und den Grundsätzen der kritische Masse, Konzentration, Effizienz und Leistung wird der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag voraussichtlich folgendermaßen aufgeteilt:

– [65 %] dieses Betrags sind für die Lernmobilität von Einzelpersonen bestimmt;

– [26%] dieses Betrags sind für die Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren bestimmt;

– [4 %] dieses Betrags sind für die Unterstützung politischer Reformen bestimmt;

– [3 %] dieses Betrags dienen der Finanzierung von Betriebskostenzuschüssen für nationale Agenturen;

– [2 %] dieses Betrags dienen der Finanzierung von Verwaltungsausgaben.

4.           Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit vorbereitenden Aktivitäten sowie Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind; insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten (einschließlich der institutionellen Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Europäischen Union, sofern diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen), Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen sowie sonstige Ausgaben für administrative und technische Unterstützung, die bei der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Programms anfallen.

5.           Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die zur Gewährleistung des Übergangs zwischen den Maßnahmen des Programms und Maßnahmen erforderlich sind, die auf Grundlage des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens, des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms Jugend in Aktion und des Beschlusses Nr. 1298/2008/EG über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus angelaufen sind. Gegebenenfalls können Mittel über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

6.           Die von einer nationalen Agentur zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel.

7.           Um eine effiziente, wirksame Ressourcenverwendung zu fördern, erfolgt die Zuweisung von Mitteln auch auf Grundlage der Leistung. Die Kriterien zur Messung der Leistung stützen sich auf die neuesten verfügbaren Daten. Die Kriterien sind:

a)      Höhe der Outputs pro Jahr nach Maßgabe der vereinbarten Ergebnisse und Resultate;

b)      Höhe der getätigten Zahlungen pro Jahr.

Diese Kriterien können während der Laufzeit des Programms gemäß dem in Artikel 28 genannten Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte geändert werden.

8.           Die Zuweisung der Mittel für das Jahr 2014 erfolgt auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten zu den Outputs und der Mittelausschöpfung im Rahmen der Durchführung der Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus bis zum 1. Januar 2014.

9.           Im Rahmen des Programms kann eine Förderung mittels innovativer Finanzierungsmodalitäten, insbesondere der in Artikel 14 Absatz 3 genannten Modalitäten, gewährt werden.

Artikel 14

Besondere Finanzierungsmodalitäten

1.           Die Kommission gewährt die Finanzhilfen der Union im Einklang mit der Verordnung Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung].

2.           Die Kommission kann gemeinsame Aufrufe mit Ländern, die nicht der EU angehören, oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um gemeinsam Projekte zu finanzieren. Die Bewertung und Auswahl der Projekte kann im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung Nr. XX/2012[30] [Haushaltsordnung] mit Hilfe gemeinsamer, von den Finanzierungsträgern vereinbarter Bewertungs- und Auswahlverfahren erfolgen.

3.           Die Kommission stellt die Mittel für Garantien zur Besicherung von Darlehen zur Verfügung, die Studierenden gewährt werden, die ihren Wohnsitz in einem Teilnahmeland gemäß Artikel 18 Absatz 1 haben und ein Studium zum Erwerb eines vollwertigen Master-Abschlusses in einem anderen Teilnahmeland absolvieren; die Bereitstellung erfolgt über einen Treuhänder mit einem entsprechenden Mandat, und zwar auf Grundlage von Treuhandvereinbarungen, die die Anwendung des Finanzierungsinstruments sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien regeln. Das Finanzierungsinstrument entspricht den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und des delegierten Rechtsakts, der an die Stelle der Durchführungsbestimmungen tritt. Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollten die Einnahmen und Rückzahlungen, die durch die Garantien generiert werden, dem Finanzierungsinstrument zugeordnet werden. Das Finanzierungsinstrument, einschließlich der Erfordernisse des Marktes und der Inanspruchnahme, ist Gegenstand des Monitoring und der Evaluierung gemäß Artikel 15 Absatz 2.

4.           Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen.

5.           Finanzhilfen für die Lernmobilität, die Einzelpersonen gewährt werden, unterliegen keinerlei Steuern und Sozialabgaben. Gleiches gilt für zwischengeschaltete Einrichtungen, die für die Vergabe solcher Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

6.           Der in Artikel [127 Absatz 1] der Haushaltsordnung vorgesehene Betrag gilt nicht für an Einzelpersonen ausgezahlte Finanzhilfen für die Lernmobilität.

KAPITEL V

Leistungsmessung und Verbreitung

Artikel 15

Monitoring und Evaluierung von Leistung und Ergebnissen

1.           Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein regelmäßiges Monitoring der Leistung und der Ergebnisse des Programms anhand seiner Ziele durch, insbesondere mit Blick auf

a)       den europäischen Mehrwert gemäß Artikel 3;

b)      die Aufschlüsselung der Mittel auf die Hauptsektoren der Bildung, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine beträchtliche systemrelevante Wirkung erzielt wird.

2.           Im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms erstellt die Kommission zusätzlich zum fortlaufenden Monitoring spätestens Ende 2017 einen Evaluierungsbericht, um die Wirksamkeit des Programms bei der Erreichung der Ziele, seine Effizienz und seinen europäischen Mehrwert zu bewerten. In der Evaluierung ist einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch sämtliche Ziele relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der EU für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Außerdem sind die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme (Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion, Erasmus Mundus und andere internationale Programme für die Hochschulbildung) zu berücksichtigen.

3.           Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VII und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 22 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 31. März 2017 und 30. Juni 2019 jeweils einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms vor.

Artikel 16

Kommunikation und Verbreitung

1.           Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Informationen, die Öffentlichkeitsarbeit und die Begleitung in Bezug auf die im Rahmen des Programms geförderten Aktionen sowie für die Verbreitung der Ergebnisse der Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen, Erasmus Mundus und Jugend in Aktion.

2.           Empfänger, die eine Projektförderung im Rahmen der Aktionen und Aktivitäten gemäß den Artikeln 6, 10 und 12 erhalten, sollten dafür sorgen, dass die erzielten Ergebnisse und Wirkungen angemessen kommuniziert und verbreitet werden.

3.           Die in Artikel 22 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für die wirksame Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Aktionen des Programms erzielt wurden, und unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm und seine Ergebnisse zu verbreiten.

4.           Die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den vom Programm abgedeckten Hauptsektoren des Bildungswesens tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus“; die Markenbezeichnung wird folgendermaßen den Hauptsektoren des Bildungswesen zugeordnet:

– „Erasmus Hochschulbildung“ wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung – in Europa und weltweit – verwendet;

– „Erasmus Berufsbildung“ wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung verwendet;

– „Erasmus Schulbildung“ wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet;

– „Erasmus Jugendbeteilung“ wird in Verbindung mit dem nicht formalen Lernen durch junge Menschen verwendet.

5.           Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

KAPITEL VI

Zugang zum Programm

Artikel 17

Zugang

1.           Alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, können im Rahmen dieses Programms Anträge stellen.

2.           Bei der Durchführung des Programms sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Erleichterung der Teilnahme von Menschen getroffen werden, die aus Gründen der Bildung bzw. aus sozialen, geschlechterspezifischen, physischen, psychischen, geografischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen mit Schwierigkeiten konfrontiert sind.

Artikel 18

Teilnahme von Ländern

1.           Am Programm können die folgenden Länder (nachstehend „Teilnahmeländer“) teilnehmen:

a)      die Mitgliedstaaten;

b)      die beitretenden Länder, Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsrats­beschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften über ihre Teilnahme an EU-Programmen festgelegt sind;

c)      die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

d)      die Schweizerische Eidgenossenschaft, vorausgesetzt, mit diesem Land wird ein bilaterales Übereinkommen für seine Teilnahme geschlossen.

2.           Die in Absatz 1 genannten Teilnahmeländer haben alle Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung für die Mitgliedstaaten vorsieht.

3.           Das Programm unterstützt die Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, im Rahmen der in den Artikeln 6 und 10 festgelegten Aktionen und Aktivitäten.

KAPITEL VII

Verwaltungs- und Prüfsystem

Artikel 19

Komplementarität

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit

a)      den relevanten politischen Strategien der EU, insbesondere in den Bereichen Kultur und Medien, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Justiz, Verbraucher, Entwicklung und Kohäsionspolitik;

b)      den anderen relevanten Finanzierungsquellen der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds und den anderen Finanzierungsinstrumenten für Beschäftigung und soziale Eingliederung, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Forschungs- und Innovationsprogrammen, den Finanzierungsinstrumenten für Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für Gesundheit und externe Kooperation sowie den Heranführungsinstrumenten.

Artikel 20

Durchführungsstellen

Das Programm wird von folgenden Stellen durchgeführt:

a)           der Kommission auf EU-Ebene;

b)           den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Teilnahmeländern gemäß Artikel 18 Absatz 1.

Artikel 21

Nationale Behörde

1.           Binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person(en) rechtlich dazu befugt ist bzw. sind, in ihrem Namen als „nationale Behörde“ im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird während der Laufzeit des Programms eine andere nationale Behörde benannt, teilt der Mitgliedstaat der Kommission dies unverzüglich auf dem gleichen Weg mit.

2.           Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch die Verwaltung von Visa einschließt.

3.           Binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung benennt die nationale Behörde eine einzige Koordinierungsstelle (nachstehend „nationale Agentur“). Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur den Bestimmungen der Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. XX/2012, des Artikels X der delegierten Verordnung Nr. XX/2012, den EU-Anforderungen für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen entspricht.

4.           Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle im Sinne von Artikel 24.

5.           Die nationale Behörde übernimmt das Monitoring und die Aufsicht in Bezug auf die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf die nationale Agentur – trifft, die sich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde rechtzeitig die Kommission.

6.           Die nationale Behörde stützt ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen und/oder von der unabhängigen Prüfstelle im Sinne von Artikel 24 durchgeführte Kontrollen und Prüfungen.

7.           Handelt es sich bei der für das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als nationale Agentur für die Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen bzw. Jugend in Aktion fungiert hat, können sich die Kontrollen und Prüfungen für die Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen Anforderungen beschränken.

8.           Lehnt die Kommission aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung die Benennung der nationalen Agentur ab, sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, damit die als nationale Agentur benannte Stelle die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen erfüllt, oder benennt eine andere Stelle als nationale Agentur.

9.           Die nationale Behörde kofinanziert den Betrieb der nationalen Agentur in angemessener Höhe, so dass gewährleistet ist, dass das Programm nach Maßgabe der relevanten EU-Vorschriften verwaltet wird.

10.         Auf Grundlage der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistungen der nationalen Agentur unterrichtet die nationale Behörde die Kommission jährlich bis zum 30. Oktober über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Programmverwaltung.

11.         Die nationale Behörde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der EU-Mittel, die die Kommission zwecks Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Programms an die nationale Agentur überweist.

12.         Im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen, die der nationalen Agentur anzulasten sind, sowie im Falle schwerwiegender Unzulänglichkeiten oder unzureichender Leistungen der nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommmission gegenüber der nationalen Agentur führen, haftet die nationale Behörde gegenüber der Kommission für die ausstehenden Mittel.

13.         In den in Absatz 12 angegebenen Fällen kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur entweder von sich aus oder auf Veranlassung der Kommission widerrufen. Beabsichtigt die nationale Behörde, die Benennung der nationalen Agentur aus anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet die nationale Behörde die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission formell konkrete, in einen Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen.

14.         Im Falle eines Widerrufs führt die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der EU-Mittel durch, die der nationalen Agentur anvertraut wurden, deren Benennung widerrufen wurde, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die die neue nationale Agentur für die Programmverwaltung benötigt. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Empfängern im Rahmen des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

Artikel 22

Nationale Agentur

1.           Die nationale Agentur

a)      besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil einer Stelle mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Ministerium darf nicht als nationale Agentur benannt werden;

b)      verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, so dass eine wirksame, effiziente Programmverwaltung und eine Verwendung der EU-Mittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleistet sind;

c)      verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf EU-Ebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement einzuhalten;

d)      bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, und die im Verhältnis zur Höhe der EU-Mittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird;

e)      wird für die Laufzeit des Programms benannt.

2.           Die nationale Agentur ist gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung Nr. XXX/2012 [künftige Haushaltsordnung] und Artikel X der delegierten Verordnung Nr. XXX/2012 [künftige Durchführungsbestimmungen] für bestimmte auf nationaler Ebene verwaltete Aktionen des Programms zuständig. Diese Aktionen sind:

a)      sämtliche Aktionen des Programms im Rahmen der Leitaktion „Lernmobilität von Einzelpersonen“ mit Ausnahme der zur Erlangung von gemeinsamen Abschlüssen oder Doppel-/Mehrfachabschlüssen organisierten Mobilität sowie der EU-Garantiefazilität für Studiendarlehen;

b)      Aktion „strategische Partnerschaften“ im Rahmen der Leitaktion „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“;

c)      Verwaltung der im Rahmen der Leitaktion „Unterstützung politischer Reformen“ durchgeführten Aktivitäten an der Basis.

3.           Die nationale Agentur übernimmt die Verwaltung des gesamten Lebenszyklus der in Absatz 2 genannten Aktionen des Programms, gegebenenfalls mit Ausnahme der Auswahl- und Vergabeentscheidungen im Falle der in Absatz 2 genannten strategischen Partnerschaften.

4.           Je nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Aktion des Programms vergibt die nationale Agentur entweder auf Grundlage einer Vereinbarung oder im Wege eines Finanzhilfebeschlusses Finanzhilfen an Empfänger.

5.           Die nationale Agentur erstattet der Kommission und der für sie zuständigen nationalen Behörde jährlich gemäß den Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 5 der Verordnung Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] Bericht. Ferner ist die nationale Agentur zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks vorlegt.

6.           Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission ist die nationale Agentur nicht befugt, ihr übertragene Aufgaben der Programm- oder Finanzverwaltung an Dritte zu übertragen. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für die an Dritte übertragenen Aufgaben.

7.           Im Falle der Benennung einer anderen nationalen Agentur trägt die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, weiter die rechtliche Verantwortung für die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Empfängern im Rahmen des Programms und der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

8.           Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Auflösung der für die Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion (2007-2013) geschlossenen Finanzvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit dieses Programms noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 23

Europäische Kommission

1.           Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 3 vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert wurde, geht die Kommission kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Im Falle der Akzeptierung mit Auflagen kann die Kommission angemessene Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich des Vertragsverhältnisses mit der nationalen Agentur treffen.

2.           Nachdem die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung in Bezug auf die für das Programm benannte nationale Agentur angenommen hat, regelt die Kommission offiziell die rechtlichen Verantwortlichkeiten hinsichtlich Finanzvereinbarungen, die sich auf die Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion (2007-2013) beziehen und die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgeschlossen sind.

3.           In dem Dokument, das das Vertragsverhältnis zwischen der Kommission und der nationalen Agentur regelt,

a)       sind die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von EU-Mitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festgelegt;

b)      ist das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur enthalten, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine EU-Förderung bereitgestellt wird;

c)       sind die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen angegeben.

4.           Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung:

a)      Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im Mitgliedstaat im Rahmen der Aktionen des Programms, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;

b)      einen finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Programmverwaltungsaufgaben zu unterstützen. Er wird in Form eines pauschalen Beitrags zu den Betriebskosten der nationalen Agentur ausgezahlt. Seine Höhe wird nach Maßgabe der Höhe der EU-Mittel festgelegt, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden.

5.           Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem sie das entsprechende Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell angenommen hat.

6.           Auf Grundlage der in Artikel 21 Absatz 3 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission das nationale Verwaltungs- und Kontrollsystem, insbesondere durch Auswertung der Ex-Ante-Konformitätsbewertung der nationalen Behörde, der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Programmverwaltung.

7.           Nach Bewertung der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.

8.           Falls die Kommission die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen Agentur oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] die zur Wahrung der finanziellen Interessen der EU erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

9.           Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen, um für eine kohärente Durchführung des Programms in allen Teilnahmeländern zu sorgen.

10.         Die Kommission kann die nationalen Behörden auffordern, Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten solcher Einrichtungen oder Organisationen zu benennen, die im jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an spezifischen Programmaktionen berechtigt gelten.

Artikel 24

Prüfstelle

1.           Im Rahmen der unabhängigen Prüfung wird ein Bestätigungsvermerk in Bezug auf die jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene gemäß Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben d und e der Verordnung Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] ausgestellt.

2.           Die unabhängige Prüfstelle

a)      verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;

b)      gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;

c)      steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die juristische Person, der die nationale Agentur angehört. Insbesondere ist sie von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig und führt keinerlei andere Kontrollen und Prüfungen bei oder im Auftrag der juristischen Person durch.

3.           Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen Agentur abgibt.

KAPITEL VIII

Kontrollsystem

Artikel 25

Grundsätze des Kontrollsystems

1.           Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

2.           Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

3.           Die nationale Agentur ist für die Primärkontrollen bei den Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Aktionen erhalten. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen EU-Vorschriften verwendet werden.

4.           Die Kommission koordiniert ihre Kontrollen in Bezug auf die Mittel des Programms, die an die nationalen Agenturen überwiesen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf Grundlage einer risikobasierten Analyse mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des OLAF.

Artikel 26

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

1.           Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie sonstigen Dritten, die EU-Mittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Sie können auch Rechnungsprüfungen und Kontrollen bei den nationalen Agenturen durchführen.

2.           Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorliegt.

3.           Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

KAPITEL IX

Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen

Artikel 27

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 2 in Bezug auf die Leistungskriterien bzw. die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen.

Artikel 28

Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die in Artikel 27 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und für die Laufzeit des Programms übertragen.

3.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in jenem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 29

Durchführung des Programms

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an; dies geschieht mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2. Im Arbeitsprogramm werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Das Arbeitsprogramm enthält eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Für Finanzhilfen werden die Prioritäten, die maßgeblichen Bewertungskriterien und die Höchstsätze für die Kofinanzierung angegeben.

Artikel 30

Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL X

Schlussbestimmungen

Artikel 31

Aufhebung – Übergangsbestimmungen

1.           Der Beschluss Nr. 1720/2006/EG über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens, der Beschluss Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms Jugend in Aktion und der Beschluss Nr. 1298/2008/EG über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus werden zum 1. Januar 2014 aufgehoben.

2.           Aktionen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 auf Grundlage des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG, des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG oder des Beschlusses Nr. 1298/2008/EG angelaufen sind, werden entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verwaltet.

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen der Vorläuferprogramme in den Bereichen lebenslanges Lernen, Jugend und internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen durchgeführten Aktionen und den im Rahmen des Programms vorgesehenen Aktionen.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

[Dieses Formblatt ist in Anwendung des Artikels 28 der Haushaltsordnung und des Artikels 22 der Durchführungsbestimmungen allen Vorschlägen und Initiativen beizufügen, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden.]

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des EU-Programms „Erasmus für alle“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[31]

Titel 15 – Bildung und Kultur

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

x Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[32].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Strategie Europa 2020

Priorität: intelligentes und integratives Wachstum, Gesamtprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

Ziele: Bildung/Fertigkeiten

Leitinitiativen: Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten, Jugend in Bewegung

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

EINZELZIEL Nr. 1:

Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft, sowie der Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben in Europa, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, Lernende, Personal und Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer sowie durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen, dem Jugendbereich und den Akteuren des Arbeitsmarkts;

EINZELZIEL Nr. 2:

Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf Ebene der Bildungseinrichtungen sowie in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern bzw. Jugendorganisationen und anderen Stakeholdern;

EINZELZIEL Nr. 3:

Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des nicht formalen Lernens und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren;

EINZELZIEL Nr. 4:

Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Jugendbereichs, insbesondere in der Hochschulbildung, durch Verbesserung der Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der EU und Unterstützung der Entwicklungsziele der EU mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und Drittländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Drittländern;

EINZELZIEL Nr. 5:

Verbesserung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung der sprachlichen Vielfalt;

EINZELZIEL Nr. 6:

Förderung von Exzellenz in der Lehre und Forschung zur europäischen Integration mittels weltweiter Jean-Monnet-Aktivitäten;

EINZELZIEL Nr. 7:

Bekämpfung der länderübergreifenden Bedrohungen für den Sport, beispielsweise Doping, Spielabsprachen, Gewalt, Rassismus und Intoleranz;

EINZELZIEL Nr. 8:

Unterstützung von Good Governance im Sport sowie zweigleisiger Laufbahnen von Sportlerinnen und Sportlern;

EINZELZIEL Nr. 9:

Unterstützung von sozialer Eingliederung, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten;

ABM/ABB-Tätigkeiten

Vorgeschlagene neue ABM/ABB-Tätigkeit:

15.02 Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken dürfte.

Durch die Förderung der formalen und nicht formalen länderübergreifenden Mobilität und Zusammenarbeit (sowohl EU-intern als auch auf internationaler Ebene) wird „Erasmus für alle“ die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, eine beträchtliche systemrelevante Wirkung in ihrem allgemeinen und beruflichen Bildungswesen zu erzielen. Die erwarteten Ergebnisse gehen weit über den Nutzen für die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinaus: junge Menschen werden dabei unterstützt, sich neue Fertigkeiten anzugeignen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern; Effizienz, Offenheit und Internationalität der Bildungseinrichtungen werden verbessert, und es werden qualitativ hochwertige Instrumente, Analysen und Forschungsergebnisse vorgelegt.

Im Bereich des nicht formalen Lernens und der Jugendarbeit wird voraussichtlich die Wirkung auf die Bildung und die berufliche Entwicklung der einzelnen Bürgerinnen und Bürger am stärksten ausgeprägt, einschließlich der Förderung der Beteiligung junger Menschen an der Gesellschaft sowie am Sport. Zugleich wird das Programm auch politische Initiativen wie den Europäischen Freiwilligendienst prägen, indem es die Zusammenarbeit im Bereich der Freiwilligentätigkeiten junger Menschen verbessert.

Für Kandidaten- und Drittländer sieht der Vorschlag mehr Möglichkeiten für Partnerschaften vor, um die Zusammenarbeit, insbesondere bei Mobilitätsmaßnahmen, zu intensivieren. Auf diese Weise werden der Aufbau von Kapazitäten und die Modernisierung der Hochschulbildung in den Partnerländern gefördert und die Attraktivität Europas gesteigert.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Indikatoren || Datenquellen || Ziel

– Erwerb von Hochschul­abschlüssen – Vorzeitiger Schulabbruch || Europa 2020 ET 2020-Berichte Eurostat || Bis 2020 verfügen mindestens 40 % der 30- bis 34-Jährigen über einen Hochschulabschluss. Bis 2020 liegt der Anteil der 18- bis 24-Jährigen, die lediglich über einen Abschluss der Sekundarstufe I verfügen und keine weiterführende Schul- oder Berufsausbildung durchlaufen, bei höchstens 10 %.

Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Schlüsselkompetenzen und/oder ihre für die Beschäfti­gungs­fähigkeit relevanten Fertig­keiten verbessert haben || Eurostat Abschlussberichte der Empfänger Erhebungen/         Eurobarometer || Bis 2020 haben 95 % der Menschen nach eigenen Angaben durch ihre Teilnahme an einem Projekt im Rahmen des Programms Schlüsselkompetenzen erworben oder verbessert.

Prozentualer Anteil junger Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die angeben, dass sie besser auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben vorbereitet sind || Abschlussberichte der Empfänger Erhebungen/         Eurobarometer || Bis 2020 sind 70 % der jungen Menschen nach eigenen Angaben durch ihre Teilnahme an einem Projekt im Rahmen des Programms besser auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben vorbereitet.

Prozentualer Anteil der Organisationen, die am Programm teilgenommen haben und innovative Methoden entwickelt bzw. übernommen haben || Erhebungen/         Eurobarometer Abschlussbericht || Jährliche Steigerung

Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung bei der Entwicklung ihrer nationalen Politik nutzen || ET 2020 || Sämtliche Mitgliedstaaten berück­sichtigen bis 2020 systematisch die relevanten Informationen/Ergebnisse der OMK für allgemeine und berufliche Bildung.

Anzahl der an den Aktionen für Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmenden Hochschul­einrichtungen aus Drittländern || Abschlussbericht IT-Instrument für Monitoring Erhebungen/ Eurobarometer || Jährliche Steigerung

Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Sprachkenntnisse verbessert haben || || Bis 2020 erlernen mindestens 80 % der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I mindestens zwei Fremdsprachen.

Anstieg der Zahl der Jean-Monnet-Projekte weltweit in Prozent || Abschlussbericht IT-Instrument für Monitoring Erhebungen/         Eurobarometer || Jährliche Steigerung

– Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenz­über­greifender Projekte zur Bekämpfung der Bedrohungen für den Sport nutzen – Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenz­übergreifender Projekte zur Unterstützung von Good Governance und zweigleisiger Lauf­bahnen nutzen – Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenz­übergreifender Projekte zur Unterstützung von sozialer Eingliederung, Chancengleichheit und zur Steigerung der Beteiligung nutzen || Abschlussbericht IT-Instrument für Monitoring Erhebungen/         Eurobarometer || Jährliche Steigerung

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

- Es werden mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für Schülerinnen und Schüler, Studierende, junge Menschen, Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer benötigt.

- Die länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs-/Berufsbildungsanbietern und Jugendorganisationen muss verstärkt werden, um innovative Lehrmethoden und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern.

- Die internationale Dimension der Bildung muss durch verstärkte Zusammenarbeit mit bestimmten Regionen der Welt, insbesondere den Nachbarn der EU, ausgebaut werden.

- Politische Reformen in den Mitgliedstaaten müssen unterstützt werden.

- Im Sport müssen Aktivitäten unterstützt werden, bei denen die Bekämpfung von Doping, Gewalt und Rassismus sowie die Förderung länderübergreifender Maßnahmen im Mittelpunkt stehen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Wie in der Überprüfung des EU-Haushalts dargelegt, „sollten europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten.“ Aus den Zwischenevaluierungen der laufenden Programme in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend (insbesondere der Programme für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion) geht hervor, dass sich der europäische Mehrwert im Wesentlichen aus dem länderübergreifenden und innovativen Charakter der durchgeführten Maßnahmen sowie der Produkte und Partnerschaften ergibt, deren Entwicklung unterstützt wird. Die Unterstützung einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie im Jugendbereich trägt dazu bei, Strategien und Verfahren zu identifizieren und umzusetzen, die funktionieren und das wechselseitige Lernen fördern.

Der Legislativvorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da die Aufgaben zum Erlass von Fördermaßnahmen in dem betroffenen Bereich im Vertrag festgelegt sind (Artikel 165 und 166 AEUV). Die Maßnahmen werden unter strikter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, insbesondere für die Lehrinhalte und die Gestaltung der nationalen Bildungssysteme sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt, und entsprechend dem Prinzip der indirekten zentralen Mittelverwaltung umgesetzt.

Das EU-Instrument legt den Schwerpunkt auf die Mobilität von Studierenden und Lehrkräften, die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, die Anpassung an den industriellen Wandel durch berufliche Bildung und Umschulung sowie die Erleichterung des Zugangs zu den einschlägigen Maßnahmen.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Im Bereich Bildung und Kultur ist das aktuelle Programm für lebenslanges Lernen (PLL) aus der Zusammenlegung von ehemals drei Programmen[33] hervorgegangen. Wie aus der Zwischenevaluierung dieses Programms hervorgeht, ist diese Zusammenlegung dank der erheblichen verwaltungstechnischen Vereinfachung sowie der umfassenden Information der Zielgruppen, vor allem im Hinblick auf die Gesamtverwaltung ein Erfolg.

Entsprechend wird durch die Zusammenlegung des PLL mit dem Programm Jugend in Aktion und verschiedenen Programmen für die internationale Zusammenarbeit eine weitere Vereinfachung angestrebt. In der Tat haben diese Programme bereits vergleichbare Verwaltungsstrukturen (nationale Agenturen, Exekutivagentur) und betreffen sehr ähnliche Aktionsarten (vor allem Mobilitäts- und Kooperationsprojekte).

Was die politischen Inhalte betrifft, so belegen die Evaluierungen, dass die aktuellen EU-Programme zur Förderung der länderübergreifenden formalen und nicht formalen Lernmobilität und der Zusammenarbeit sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene bereits eine beachtliche systemische Wirkung erzielt haben, die weit über die Vorteile für die betroffenen Einzelpersonen hinausgeht.

Die Evaluierungen weisen übereinstimmend auf die inhärente Komplexität des aktuellen Programms für lebenslanges Lernen hin, die durch die Aufsplitterung in sechs Unterprogramme, über 50 Ziele und mehr als 60 Aktionen bedingt ist. Diese Komplexität birgt die Gefahr von Überschneidungen, hemmt die Entwicklung eines stimmigen Konzepts des lebenslangen Lernens und schränkt die Möglichkeiten für Effizienzsteigerung und Kostenwirksamkeit ein. Einige der derzeitigen Aktionen haben nicht die erforderliche kritische Masse, um eine anhaltende Wirkung zu entfalten. Zudem müssen die Ähnlichkeiten zwischen den allgemeinen Zielen und Durchführungsverfahren des Programms Jugend in Aktion und der PLL-Unterprogramme, die durchweg auf die Mobilität, die Zusammenarbeit und das Humankapital ausgerichtet sind, in vollem Umfang genutzt werden. Dies gilt insbesondere für die Verwaltung und Durchführung des Programms.

Laut der Halbzeitevaluierung des PLL könnte mit einem einzigen Programm die Kohärenz zwischen den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten für die Empfänger erhöht und das Konzept des lebenslanges Lernens gestärkt werden, indem alle Programme, die sich mit formalem und nichtformalem Lernen auf allen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung befassen, miteinander verzahnt werden. Es dürften sich mehr Möglichkeiten für strukturierte Partnerschaften ergeben, sowohl zwischen den einzelnen Sektoren des Bildungswesens als auch mit der Berufswelt und anderen relevanten Akteuren. Auf Verwaltungsebene können die Skaleneffekte erheblich sein, wenn für gleichartige Maßnahmen dieselben Durchführungsbestimmungen und –verfahren gelten, was sowohl für die Empfänger als auch für die Verwaltungsstellen auf EU- und nationaler Ebene eine Vereinfachung darstellen würde. Das Programm wird auch Flexibilität und Anreize bieten, so dass die Mittelzuweisungen für Aktionen, Empfänger und Länder besser die Leistungen und die potenzielle Wirkung widerspiegeln.

Dasselbe gilt für die internationale Zusammenarbeit in der Hochschulbildung, die unter der Fragmentierung der EU-Instrumente leidet, wodurch der Zugang zu den verschiedenen Möglichkeiten für Studierende und Einrichtungen erschwert und die Außenwirkung der Europäischen Union auf internationaler Ebene beeinträchtigt wird. Gleichartige Programme haben unterschiedliche Ziele, Geltungsbereiche, operative Modalitäten und Zeitpläne und interagieren nur schwer miteinander; aufgrund mangelnder Berechenbarkeit und des jährlichen Finanzierungszyklus bestimmter Aktionen nach dem Stop-and-go-Prinzip ist es für die Hochschuleinrichtungen schwierig, sich einer langfristigen Zusammenarbeit zu verschreiben.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten und mögliche Synergieeffekte

Erasmus ist nicht das einzige EU-Programm, das den Bereichen Bildung und Jugend gewidmet ist. Die Strukturfonds und das künftige Forschungs- und Innovationsprogramm „Horizont 2020“ sind ebenfalls eng mit der Strategie Europa 2020 und ihren Kernzielen verknüpft, insbesondere denjenigen, die die Hochschulbildung und die Schulabbrecherquote betreffen. Die Synergie zwischen den Instrumenten wird gewährleistet, indem klar bei den Investitionsarten und den unterstützen Zielgruppen unterschieden wird: Infrastrukturen im Bildungswesen werden durch den EFRE, Schulungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Mobilität von Studierenden im Erwachsenenalter durch den ESF und die Mobilität von Forschern durch Horizont 2020 gefördert. Außerdem werden im Rahmen des Programms „Erasmus für alle“ ausschließlich transnationale Projekte unterstützt, während bei den Strukturfonds der Schwerpunkt auf einer nationalen oder regionalen Dimension liegt.

Der zugrundeliegende Gedanke ist der, dass die Mitgliedstaaten Instrumente und Verfahren prüfen und erproben sollen, die sich aus der länderübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Programms „Erasmus für alle“ ergeben, und sie anschließend mit Hilfe der Strukturfonds auf ihrem Hoheitsgebiet anwenden sollen.

Die Komplementarität mit Horizont 2020 ist für den Hochschulbereich von großer Bedeutung, auch für seine internationale Dimension; in diesem Bereich sollen Exzellenz und Forschung an den Hochschulen intensiviert werden.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

x Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– x Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– x Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2025

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.7.        Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[34]

x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– x Exekutivagenturen

– ¨  von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[35]

– x nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

x Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Für die Finanzierung der Erasmus-Mobilität auf Master-Ebene gemäß Artikel 14 Absatz 3 beabsichtigt die Kommission, den Modus der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen anzuwenden. Vorbehaltlich eingehender Verhandlungen über die Vertragsbedingungen dürfte die Europäische Investitionsbank-Gruppe als Treuhänder für die Garantie ausgewählt werden.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Ausgehend von den im Rahmen der aktuellen Programme gewonnenen Erfahrungen werden Vorschriften für das Monitoring und die Berichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Effizienz und Kostenwirksamkeit festgelegt.

Um das vorgegebene Ziel zu erreichen, werden verschiedene Vereinfachungen bei der Verwaltung der Finanzhilfen eingeführt, die hauptsächlich darauf abstellen, den Verwaltungsaufwand und die einschlägigen Kosten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Programms zu verringern, die Kosten der Verwaltungsstellen für Monitoring und Berichterstattung zu senken, die Qualität der erhobenen Daten zu verbessern und die Fehlerquote zu senken.

Mit Blick auf diese Vereinfachungen werden folgende Maßnahmen ergriffen:

-        Rationalisierung der Programmstruktur und der Aktionen: Deutliche Reduzierung der Anzahl verschiedener Aktionen mit unterschiedlichen Verwaltungsvorschriften; die verwaltungstechnischen Aspekte sollten vereinheitlicht und aktionsübergreifend gestrafft werden.

-        Die Inanspruchnahme von Finanzhilfen als Pauschalfinanzierung/auf der Grundlage von Pauschalsätzen wird weitestgehend verallgemeinert. Finanzhilfen für die Lernmobilität von Einzelpersonen werden ausschließlich als Pauschalfinanzierung gewährt. Bei der Berichterstattung und Kontrolle wird man sich daher eher auf die Verwirklichung der unterstützten Aktivität und die erzielten Ergebnisse als auf die Förderfähigkeit der Kosten konzentrieren; auf diese Weise werden Arbeitsaufwand und Fehleranfälligkeit seitens der Programmteilnehmerinnen und ‑teilnehmer und der Verwaltungsstellen reduziert.

-        Bei Kooperationsprojekten und der Unterstützung politischer Reformen wird der Schwerpunkt stärker auf die Ergebnisse gelegt, was eine Erhöhung der Finanzhilfen in Form von Pauschalen ermöglicht. Basieren die Finanzhilfen auf den tatsächlichen Kosten, betrifft der Finanzbeitrag im Wesentlichen die direkten Kosten.

-        Die Empfänger im Rahmen des Programms werden die erforderlichen verwaltungstechnischen Informationen in ihrem Finanzhilfeantrag und in ihren Berichten liefern. Die Berichterstattungspflichten werden im Verhältnis zum Umfang der Finanzhilfe, zur Dauer und zur Komplexität der unterstützten Aktionen stehen. In der Rechtsgrundlage werden Indikatoren festgelegt, um eine stabile Grundlage für die Erhebung und Nutzung von Daten für das Monitoring und die Berichterstattung zu bilden.

-        Für die verringerte Anzahl von Aktionen werden elektronische Formulare für die Antragstellung und Berichterstattung durch die Empfänger bereitgestellt. Dies erleichtert die Erhebung und Nutzung der Daten für das Monitoring und die Berichterstattung, sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Die bei der Durchführung der aktuellen Programme ermittelten Risiken lassen sich im Wesentlichen folgenden Kategorien zuordnen:

-        Fehler aufgrund der komplexen Vorschriften: Aus den aktuellen Programmen geht hervor, dass die Fehlerquoten und Finanzkorrekturen bei Aktionen mit komplexeren Finanzverwaltungsvorschriften höher sind, insbesondere wenn die Finanzhilfe auf den tatsächlichen Kosten basiert.

-        Zuverlässigkeit der Kontrollkette und Einhaltung des Prüfpfads: Die aktuellen Programme werden von zahlreichen zwischengeschalteten Stellen, den nationalen Agenturen, den Prüfstellen und den Mitgliedstaaten verwaltet.

-        Ineffiziente Nutzung administrativer Ressourcen: Laut einer Studie über die Kosten der Kontrollen von Aktionen, die im Rahmen der aktuellen Programme von den nationalen Agenturen verwaltet werden, führen zahlreiche nationale Agenturen derzeit weitaus strengere und häufigere Kontrollen durch als von der Kommission gefordert. Des Weiteren stellt vor allem die große Anzahl von sehr niedrigen Mobilitätsstipendien für Einzelpersonen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die nationalen Agenturen gleichermaßen eine große Belastung dar. Zudem fallen für nationale Agenturen, die relativ niedrige EU-Finanzmittelbeträge verwalten, weitaus höhere Verwaltungskosten an als für Agenturen, die höhere Beträge verwalten.

-        Spezielle Zielgruppen: Insbesondere im Bereich Jugend, aber in bestimmtem Umfang auch im Bereich Erwachsenenbildung verfügen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegebenenfalls nicht über die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit oder durchorganisierte Verwaltungsstrukturen; dies trifft z. B. auf Jugendgruppen zu, die ausschließlich für die Verwaltung eines Jugendaustauschprojekts gebildet werden. Das Fehlen einer formalen Struktur kann sich auf deren finanzielle und operative Fähigkeit, die EU-Mittel zu verwalten, auswirken.

-        Potenzielle Überschneidungen bei der Finanzierung von Aktionen aufgrund ihres breiten Geltungsbereichs: Die derzeitigen Programmaktionen werden von einem Netz nationaler Agenturen, einer Exekutivagentur und der Kommission verwaltet. Diese Akteure nutzen unterschiedliche IT-Verwaltungssysteme. Im Übrigen ist die derzeitige Definition der Programmaktionen eher weit gefasst, so dass gewisse Überschneidungen bei der Finanzierung prinzipiell möglich sind.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Das Kontrollsystem für das neue Programm wird so ausgestaltet, dass Effizienz und Kostenwirksamkeit der Kontrollen gewährleistet sind.

1. Verringerung von Fehlern, die sich aus komplexen Vorschriften ergeben

Wie bereits unter 2.1 erwähnt, sollen die Fehlerquoten aufgrund der komplexen Finanzbestimmungen vor allem dadurch gesenkt werden, dass die Finanzhilfen weitgehend als Pauschalfinanzierung sowie auf der Grundlage von Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten gewährt werden.

Diese Vereinfachung steht in Einklang mit der Studie über die Kontrollkosten, in der die Kosten der Kontrolle von vier Arten von durch die nationalen Agenturen verwalteten PLL-Aktionen geprüft wurden:

- Erasmus-Mobilität: Umfangreiche Finanzhilfen für einzelne Hochschulen auf der Grundlage von Pauschalen und Pauschalsätzen für wiederholt teilnehmende Einrichtungen; die Finanzhilfen machen 50 % des Programmbudgets aus;

- Mobilitätsmaßnahmen und Innovationstransferprojekte im Rahmen von Leonardo: Finanzhilfen mittleren bzw. größeren Umfangs für multilaterale Partnerschaften auf der Grundlage von Pauschalsätzen bzw. der tatsächlichen Kosten;

- Partnerschaften: Kleine Finanzhilfen für Schulen und Organisationen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung auf der Grundlage von Pauschalen;

- Mobilität von Einzelpersonen: Sehr kleine Finanzhilfen für einzelne an Schulen oder in der Erwachsenenbildung tätige Lehrkräfte.

Laut der Studie ergeben sich folgende Ergebnisse für das Programm für lebenslanges Lernen:

Art der Maßnahme || Routineprüfung || Dokumentenprüfung || Ex-post

Erasmus-Mobilität || 0,16 % || 0,32 % || 0,17 %

Leonardo-Projekte || 2,55 % || 1,67 % || 1,77 %

Partnerschaften || 0,25 % || 0,36 % || nicht verfügbar

Mobilität von Einzelpersonen || 0,66 % || 0,93 % || nicht verfügbar

Durchschnitt für PLL || 0,81 % || 1,05 % || 0,40 %

Während die Finanzkorrekturen im Anschluss an Routinekontrollen der Schlussberichte (geprüfte Finanzhilfevereinbarungen: 100 %) im Durchschnitt bei 0,81 % liegen, beträgt dieser Prozentsatz für die Einzelmaßnahmen zwischen 0,16 % (Erasmus-Mobilität) und 2,55 % (Leonardo-Projekte). Auch bei den nachweisgestützten Dokumentenprüfungen einer Stichprobe von Finanzhilfevereinbarungen (geprüfte Population: 10 % bis 25 %) beträgt der Prozentsatz im Durchschnitt 1,05 %, während er für die Erasmus-Mobilität bei 0,32 % und die Leonardo-Projekte bei 1,67 % liegt. Dasselbe Muster bestätigt sich für die Ex-post-Kontrollen vor Ort.

Die tatsächliche Fehlermarge liegt somit bei etwa 0,50 %. Diese niedrige Fehlerquote wird auch durch unabhängige Rechnungsprüfungen der Vereinbarungen zwischen Kommission und nationalen Agenturen bestätigt (0,07 % im Jahr 2010).

Für das Programm Jugend in Aktion sind die Fehlerquoten schwieriger zu ermitteln. Entsprechend den Rechnungsprüfungen der Vereinbarungen Kommission/NA im Jahr 2010 betrug die Fehlerquote 1,71 %; in diesem Prozentsatz schlagen sich jedoch in erheblichem Maße systematische Fehler bei den Vereinbarungen Kommission/NA aus den Jahren 2005 und 2007 nieder, die in einem einzigen größeren Land ermittelt wurden.

Die durchschnittliche Fehlerquote für beide Programme zusammen betrug 0,3 %.

Da im Rahmen des neuen Programms etwa 80 % der Mittel für Lernmobilitätsmaßnahmen bereitgestellt werden und für diese Maßnahmen Finanzhilfen als Pauschalfinanzierung bzw. auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten gewährt werden, dürfte die Fehlerquote für das Programm insgesamt auf dem derzeitigen niedrigen Stand gehalten oder sogar noch gesenkt werden.

Des Weiteren dürfte die Tatsache, dass die Finanzhilfevereinbarungen für die Mobilität von Einzelpersonen künftig durch die Organisationen verwaltet werden, dazu beitragen, dass sich die Fehlerquote verbessert und derjenigen der Erasmus-Mobilität annähert.

Für Aktionen im Rahmen der Leitaktionen „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ sowie „Unterstützung politischer Reformen“ wird die Kommission Finanzhilfen in Form von Pauschalen, auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalsätzen einführen, die möglichst im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen und Leistungen stehen; dies gilt insbesondere für die strategischen Partnerschaften (d. h. Verwendung eines Finanzierungsmechanismus, der mit dem für die in der vorstehenden Tabelle genannten Partnerschaften vergleichbar ist).

Für die wenigen Aktionen, für die Finanzhilfen gewährt werden, die weiterhin (teilweise) auf den tatsächlichen Kosten beruhen können, soll die Verwaltung der Finanzhilfen insofern vereinfacht werden, als die förderfähigen Kosten neu festgelegt werden und der EU-Beitrag auf bestimmte Arten der direkten Kosten beschränkt wird; dies steht in Einklang mit den Empfehlungen einer internen Prüfung der GD EAC betreffend die Fehlerquote bei der direkten Verwaltung. Es kommen folgende Finanzierungsmodelle und Vereinfachungsmaßnahmen für die Finanzhilfen in Frage:

-        Vereinfachte Erstattung der tatsächlichen direkten Kosten;

-        Rechtssicherheit für Empfänger und Reduzierung der Fehlerquote durch eine klare Definition direkter Personalkosten;

-        Rechtssicherheit hinsichtlich der Zeiterfassung durch klare und einfache Mindestbedingungen in den Vorschriften für die Teilnahme;

-        Abschaffung der Zeiterfassungspflicht für Personal, das zu 100 % für ein EU-Projekt tätig ist;

-        Möglichkeit der Berechnung von Personalkosten je Einheit (durchschnittliche Personalkosten) für Empfänger, bei denen dies ihrer üblichen Rechnungsführung entspricht;

-        ein einheitlicher Pauschalsatz für die indirekten Kosten, der ausschließlich auf den direkten Personalkosten basiert.

-        Für von der Exekutivagentur verwaltete Aktionen: Prüfbescheinigungen für über einem Schwellenwert liegende Finanzhilfen, in denen die Rechnungsprüfer die Rechtmäßigkeit und Konformität der Finanzberichte bestätigen.

Mit diesen Maßnahmen dürften die Fehlerquoten für Projektarten mit derzeit relativ hohen Fehlerquoten gesenkt werden, z. B. Innovationstransfer im Rahmen von Leonardo und vor allem Aktionen, die direkt von der Kommission und der Exekutivagentur verwaltet werden.

Erwartete Ergebnisse/Ziel der internen Kontrolle

Bereits für die laufenden Programme werden für die einzelnen Aktionsarten auf der Grundlage einer Risikoanalyse sehr genaue Kontrollbedingungen nach Maßgabe der Höhe der Finanzhilfe, der Komplexität der Aktion, der Anzahl von Partnern und der wiederholten Teilnahme eines Empfängers festgelegt. Ein vergleichbarer Ansatz soll für das neue Programm verfolgt werden, wobei allerdings auch das geringere Risiko infolge der geplanten Vereinfachung zu berücksichtigen ist. Eine entsprechende Einschränkung ist auch aufgrund der durchweg niedrigen Fehlerquoten in einem Großteil der derzeitigen Programme gerechtfertigt. Gute Kenntnisse der Kontrollsysteme und ihrer Ergebnisse werden es ermöglichen, risikobasierte Kontrollziele festzulegen.

Vor diesem Hintergrund werden folgende Richtziele für die Kontrolle der Aktionen ins Auge gefasst, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden:

|| Lernmobilität || Kooperationsprojekte

Vor-Ort-Systemkontrollen von wiederholt teilnehmenden Empfängern und Empfängern, die Mehrfach-Finanzhilfen erhalten (einschl. ggf. Vor-Ort-Kontrolle der letzten abgeschlossenen Vereinbarung) || Für neue Empfänger: 1 Kontrolle während des Programmzeitraums/wiederholt teilnehmende Empfänger mit einer jährlichen Finanzhilfe >250 000 EUR || 1 Kontrolle während des Programmzeitraums/Mehrfachempfänger eines jährlichen Finanzhilfebetrags >1 000 000 EUR

Für Empfänger, bei denen vergleichbare Aktionen im Rahmen der Vorläuferprogramme geprüft wurden, richten sich die Systemkontrollen nach den Ergebnissen vorhergehender Kontrollen.

Vor-Ort-Kontrollen während der Aktion bei nicht wiederholt teilnehmenden Empfängern || 1 % nach Maßgabe des Finanzhilfebetrags und der Empfängerart

Routinekontrollen der Schlussberichte || 100 %

Dokumentenkontrollen der Nachweise || 2-5 % nach Maßgabe des Finanzhilfebetrags und der Empfängerart || 2-10% nach Maßgabe des Finanzhilfebetrags, der Finanzhilfeart und der Empfängerart

Ex-post-Finanzkontrollen vor Ort || 0,25-1 % nach Maßgabe des Finanzhilfebetrags, der Finanzhilfeart, der Empfängerart und der Ergebnisse früherer Kontrollen

Für besonders kleine Länder mit einer sehr begrenzten Teilnehmerzahl bei einer bestimmten Aktion können spezielle Kontrollziele festgelegt werden, um zu vermeiden, dass dieselben Empfänger sich wegen quantitativer Mindestanforderungen jedes Jahr eingehenden Kontrollen unterziehen müssen.

Die Vor-Ort-Kontrollen während einer Aktion werden sorgfältig ausgewählt, da sie in der Regel nicht zu einer Finanzkorrektur führen und mit hohen Kosten für die nationalen Agenturen verbunden sind. Sie können auf bestimmte Bereiche begrenzt werden, etwa solche mit einer starken Einbindung von Unternehmen, auf Stellen mit einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit oder auf informelle Gruppen (insbesondere im Jugendbereich), und auf Risiken basieren, die im Zuge des Data-Mining aufgedeckt wurden.

Werden schwerwiegende Probleme in Bezug auf einen bestimmten Empfänger ermittelt, kann die Häufigkeit von Vor-Ort-Systemkontrollen bei wiederholt teilnehmenden Empfängern während des Programmzeitraums erhöht werden.

2. Zuverlässigkeit der Kontrollkette und des Prüfpfads

Für die aktuellen Programme für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion wurde ein solides Kontrollsystem eingerichtet, um die Verwendung der EU-Mittel für von den nationalen Agenturen verwaltete Aktionen – die ¾ des Programmbudgets ausmachen – in den Mitgliedstaaten zu überprüfen. Das 2007 eingerichtete System hat sich in den vergangenen Jahren erheblich weiterentwickelt. Seine Solidität wurde denn auch vom Rechnungshof (DAS 2008, 2009 und 2010) und vom Internen Auditdienst (Prüfung des Verwaltungs- und Kontrollsystems der NA für das PLL 2009-2010) bestätigt.

Die neue von der Kommission vorgeschlagene Haushaltsordnung sieht ein neues Element vor, dem in Zusammenhang mit der Kontrollkette Rechnung zu tragen ist. Nach Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe d haben Einrichtungen wie die nationalen Agenturen jährlich „eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung“ vorzulegen. Zur Verfügung zu stellen ist zudem nach Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe e ein „Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur Zuverlässigkeitserklärung nach Buchstabe d, der sich auf alle ihre Bestandteile bezieht“. Gemäß der neuen Haushaltsordnung müssen die nationalen Agenturen der Kommission die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene bis zum 1. Februar und den unabhängigen Bestätigungsvermerk bis zum 15. März des auf das Bezugsjahr folgenden Jahrs vorlegen.

Im Anschluss an diese Änderung der Haushaltsordnung wird die Kontrollkette für die Programmaktionen festgelegt, die durch die nationalen Agenturen verwaltet werden, wobei bereits bewährte Verfahren als Grundlage dienen, damit eine ordnungsgemäße Verwendung der EU-Mittel gewährleistet ist.

Für die Aktionen, die von den nationalen Agenturen durchgeführt werden, ist Folgendes geplant:

-        Die Kontrollen erfolgen auf drei Ebenen: Durch die nationalen Agenturen, durch unabhängige von den Mitgliedstaaten benannte Prüfstellen und durch die Kommission, wobei die Kommission im Sinne der Kostenwirksamkeit die Kontrollen anderer Stellen berücksichtigt. Die Kommission organisiert daher den regelmäßigen Austausch der Kontroll- und Prüfpläne der betroffenen Akteure in einer auf mehrere Jahre angelegten Prüfperspektive.

-        Während die nationalen Agenturen für die Primärkontrollen bei den Empfängern zuständig sind, übernehmen die Mitgliedstaaten das Monitoring und die Aufsicht ihres Systems der internen Kontrolle und Konformität; die Prüfung erfolgt durch eine unabhängige Prüfstelle. Die Kommission legt die Anforderungen an die Kontrollen auf nationaler Ebene fest, mit denen Kohärenz und Zuverlässigkeit gewährleistet werden sollen, und überwacht die Durchführung der Kontrollen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Dies entspricht der gängigen Praxis der Kommission, die jedes Jahr einen Leitfaden für nationale Agenturen herausgibt, in dem Mindestanforderungen, Kontrollziele und technische Leitlinien in Bezug auf die Primärkontrollen der Empfänger im Rahmen des Programms enthalten sind. Die Leitlinien für die nationalen Behörden legen den Mindestumfang von Sekundärkontrollen fest und geben methodische Anleitungen, damit eine angemessene Zuverlässigkeit sowie die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Kontrollen gewährleistet sind. Nachdem allerdings in der Haushaltsordnung neue Anforderungen an die nationalen Agenturen vorgesehen sind (siehe insbesondere Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben d und e), werden im neuen Programm die Leitlinien für die nationalen Behörden durch „vereinbarte Prüfungshandlungen“ für die unabhängigen Prüfstellen ersetzt.

-        Das derzeitige schwerfällige System einer jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch die Mitgliedstaaten wird durch eine effizientere Regelung abgelöst:

▪        Die Mitgliedstaaten benennen ihre nationale Agentur und legen eine Ex-ante-Konformitätserklärung vor, in der bestätigt wird, dass die nationale Agentur die Mindestanforderungen der Kommission in Bezug auf die internen Kontrollnormen und die EU-Bestimmungen über die Projektabwicklung von dezentral verwalteten Aktionen erfüllt.

▪        Zusammen mit ihrem Jahresbericht über die Programmverwaltung und ‑durchführung, der auch den Finanzbericht und den Bericht über die Kontrolle der Empfänger umfasst, legen die nationalen Agenturen der Kommission jährlich eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene vor.

▪        Zur Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen Agentur muss ein Bestätigungsvermerk einer unhängigen Prüfstelle vorgelegt werden, die über die erforderliche fachliche Eignung für die Rechnungsprüfung von öffentlichen Stellen verfügt. Der jeweilige Mitgliedstaat benennt die unabhängige Prüfstelle und stellt sicher, dass sie die von der Kommission vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt.

▪        Während die unabhängige Prüfstelle für Kontrollen und Prüfungen der nationalen Agentur in Einklang mit den Anforderungen der neuen Haushaltsordnung zuständig ist, beobachten und überwachen die Mitgliedstaaten, ob sich die nationale Agentur an die Anforderungen der Kommission hält, und informieren die Kommission jährlich über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten.

▪        Die Kommission ihrerseits überwacht das gesamte Kontrollsystem und führt Kontrollen und Prüfungen (System- und Rechnungsprüfungen) auf nationaler Ebene durch, wobei sie die von anderen Stellen durchgeführten Kontrollen und Prüfungen gebührend berücksichtigt. Die Kommissionskontrollen stehen somit im Verhältnis zur Stärke der nationalen Kontrollsysteme. Es soll ein regelmäßiger Informationsaustausch über Kontrollen und Prüfungen auf nationaler und EU-Ebene stattfinden, um Lücken und Überschneidungen zu vermeiden.

Anders als bei den aktuellen Programmen sind die Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet, eine jährliche Zuverlässigkeitserklärung vorzulegen, dies aus Gründen der Effizienz und der Kostenwirksamkeit in Anbetracht der neuen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Anforderungen, die von den nationalen Agenturen zu erfüllen sind (siehe Artikel 57 Absatz 5).

Allerdings bleiben sie für das Monitoring und die Aufsicht der Programmdurchführung auf nationaler Ebene zuständig und haben die Kommission jährlich über ihre diesbezüglichen Tätigkeiten zu unterrichten.

Mit Blick auf eine hochwertige Grundlage für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors/der Generaldirektorin wird ein ständiges Kontrollsystem mit folgenden Elementen eingeführt:

▪        Zum 1. Februar des Jahres N+1 fällige Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen Agentur;

▪        zum 15. März des Jahres N+1 fälliger Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle;

▪        Kommissionsanalyse der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und entsprechende Rückmeldung an die nationale Agentur und den Mitgliedstaat mit formalen Bemerkungen und Empfehlungen bei Verstößen oder mangelhafter Leistung seitens der nationalen Agentur;

▪        zum 30. Oktober jeden Jahrs zu übermittelnde Informationen der Mitgliedstaaten über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf nationaler Ebene.

Gemeinsam mit den Systemkontrollen und Rechnungsprüfungen der Kommission dürften diese Maßnahmen dazu führen, dass die Kontrollkosten weiterhin zurückgehen und sich den verhältnismäßig geringeren Kontrollkosten des PLL annähern (diese Kosten machen derzeit weniger als 2 % des jährlichen EU-Budgets für Aktionen aus, die durch die nationalen Agenturen verwaltet werden, nämlich 0,23 % für die Kommission, 0,16 % für die Mitgliedstaaten und 1,59 % für die nationalen Agenturen; demgegenüber stehen die Gesamtkosten von ca. 5,75 % für das Programm Jugend in Aktion, die sich wie folgt aufteilen: 1,00 % für die Kommission, 0,82 % für die Mitgliedstaaten und 3,93 % für die nationalen Agenturen).

Die Kontrollkosten sollten vor allem auf zwei Ebenen verringert werden: auf Ebene der Kommission, da dieselbe Anzahl von Beamten ein wesentliches größeres Budget mit einer geringeren Anzahl von nationalen Agenturen verwalten wird, sowie auf Ebene der Mitgliedstaaten, da deren Überwachung angesichts der Rolle der unabhängigen Prüfstellen weniger direkte Kontrollen erfordert. Die Kontrollkosten der nationalen Agenturen dürften ebenfalls sinken, allerdings in geringerem Maße: zum einen werden zwar die Mindestprozentsätze der zu prüfenden Empfänger verringert, zum anderen werden sie jedoch für die Verwaltung umfangreicherer Finanzmittel und somit einer größeren Anzahl von Empfängern zuständig sein.

Je nach den Ergebnissen der Kontrollen und Prüfungen durch die Kommission kann diese den nationalen Agenturen auferlegen, Vorsichtsmaßnahmen (etwa Aussetzung von Verpflichtungen oder Zahlungen) oder Abhilfemaßnahmen (also Finanzkorrekturen) zu ergreifen. Beide Maßnahmenarten werden bereits angewandt und haben sich bewährt, wenn es darum geht, schwerwiegenden Problemen in Zusammenhang mit Verstößen und mangelhafter Leistung zu begegnen.

Von einer Exekutivagentur verwaltete Aktionen

Die Kommission wird die erforderlichen Kontrollmaßnahmen für Exekutivagenturen gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung anwenden [gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen].

Des Weiteren wird die Kommission verfolgen und kontrollieren, ob die Exekutivagentur angemessene Kontrollziele für die Aktionen verwirklicht, mit deren Verwaltung sie betraut ist. Diese Aufsichtstätigkeit ist Gegenstand der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Generaldirektion und der Exekutivagentur sowie des Halbjahresberichts der Agentur.

2010 legte die Exekutivagentur einen Vorbehalt zur Verwaltung des aktuellen Programms Jugend in Aktion (2007-2013) ein. Für dieses Programm lag die Wesentlichkeit des Value-at-Risk 2010 bei 7,38 %, machte allerdings weniger als 0,5 % des Gesamtbudgets für Zahlungen der Exekutivagentur aus. Angesichts dieses äußerst niedrigen Prozentsatzes wurde die Gesamtzuverlässigkeitsgewähr für die Erklärung der Agentur aufrechterhalten. Die Analyse der Fehler zeigte, dass diese vor allem die Schwierigkeit einiger Empfänger, angemessene Nachweise vorzulegen, und den Verstoß gegen verschiedene Regeln für die Förderfähigkeit betrafen.

Ein Aktionsplan ist ausgearbeitet und 2011 umgesetzt worden; er soll sicherstellen, dass die Empfänger bei allen von der Agentur verwalteten Programmen besser über die finanziellen Verpflichtungen, Prüfungen und Ex-post-Kontrollen informiert werden (mit einem noch auszuarbeitenden Informationskit oder durch Steigerung von Effizienz und Effektivität der Monitoringbesuche); außerdem sollen die Strategien für die Dokumentenkontrolle verbessert und die Prüfungsstrategie der Agentur gefestigt werden.

Die Umsetzung des Aktionsplans durch die Agentur dürfte zu einer Senkung der Fehlerquoten bis zum Ende des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens führen. Für 2011 lässt sich bereits festhalten, dass die geschätzte Fehlerquote für das Programm Jugend in Aktion etwa 1 % betragen wird. Ausgehend von dem mittelfristigen Trend ist davon auszugehen, dass das Niveau der Nichteinhaltung der Vorschriften bei Aktionen, die im Rahmen des neuen Programms vorgesehen sind, wesentlich unter der 2 %-Grenze liegen wird.

Darüber hinaus dürften auch die im vorgeschlagenen Programm zur Vereinfachung vorgesehenen Maßnahmen das Fehlerrisiko noch weiter senken.

Aktionen, die direkt von der Kommission verwaltet werden

Die Kommission beabsichtigt, nur ein Minimum an Finanzhilfen und Dienstleitungsverträgen direkt zu verwalten.

2009 und 2010 legte die GD EAC einen Vorbehalt zur Durchführung der zentralisierten direkten Aktionen ein. Wie im Fall der Exekutivagentur ergab die Analyse der ermittelten Fehler, dass diese hauptsächlich damit zusammenhingen, dass die Empfänger keine Nachweise oder mangelhafte Nachweise vorlegten.

Bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen dürften bis Ende des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens die Anzahl festgestellter Fehler reduzieren. Zu diesen Maßnahmen gehören folgende: Sensibilisierung der Empfänger für ihre Pflichten, Übergang zu einem Projektabschluss, der stärker ergebnisorientiert ist, oder zu einem Konzept der Pauschalfinanzierung, Anfang 2010 Einführung der „vereinbarten Prüfungshandlungen“ für die Bescheinigungsprüfungen der geltend gemachten Ausgaben sowie Stichprobenkontrollen der Nachweise. Des Weiteren wird ein stärker zentralisierter Finanzkreislauf eingeführt, um die Fachkenntnisse in Finanzfragen zur Bearbeitung einer verringerten Zahl von Transaktionen zusammenzulegen.

Auch bei den zentralisierten direkten Transaktionen werden die geplanten Vereinfachungen dazu beitragen, das Fehlerrisiko zu senken.

3. Ineffiziente Nutzung administrativer Ressourcen

Die Studie über die Kontrollkosten hat ergeben, dass eine wesentliche Anzahl der nationalen Agenturen häufigere und strengere Kontrollen durchführt als von der Kommission gefordert, ohne dass dadurch unbedingt ein überzeugender Mehrwert erbracht wird. Nach Schätzung der Kommission machen die Kosten dieser zusätzlichen Kontrollen knapp 20 % der Kontrollgesamtkosten der nationalen Agenturen aus.

Vor dem Hintergrund der Kürzungen der öffentlichen Ausgaben sollten diese zusätzlichen Kontrollen im neuen Programm auf Risikofälle oder erkannte Problemfälle beschränkt werden. Die Kommission wird daher die Kontrollanforderungen noch genauer festlegen und Kontrolltools (z. B. Checklisten) für die nationalen Agenturen bereitstellen, damit gewährleistet ist, dass für dieselben Aktionen in allen Ländern dieselben Kontrollvorschriften gelten.

Durch die Abschaffung der Finanzhilfevereinbarungen für die Mobilität von Einzelpersonen ergibt sich eine weitere Möglichkeit für Steigerungen in puncto Nutzung administrativer Ressourcen. Alle Finanzhilfen für die Lernmobilität von Einzelpersonen werden nun von den nationalen Agenturen an die Stelle überwiesen, die für die Organisation der Mobilitätsmaßnahme zuständig ist (d. h. Hochschulen, Schulen, Berufsbildungsanbieter), statt an einzelne Studierende oder Lehrkräfte. Auf diese Weise dürfte sich die Zahl von Vereinbarungen wesentlich verringern und somit auch die Arbeitsbelastung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Verwaltungsstellen während den einzelnen Phasen des gesamten Projektzyklus.

Laut der Studie über die Kontrollkosten hängen die Kontrollkosten zum Teil davon ab, wie groß der von den nationalen Agenturen verwaltete Budgetanteil ist. Beim PLL bewegen sich diese Kosten zwischen 1,26 % in den sechs größten Ländern und 3,35 % in den sechs kleinsten Ländern. Beim Programm Jugend in Aktion (das ein Sechstel der Mittel für das PLL verwaltet) ist diese Schere noch größer und reicht von 3,66 % bis 12,62 %. In Anbetracht dieser Differenzen plädiert die Kommission in ihrem Vorschlag dafür, dass eine einzige nationale Agentur pro Land benannt wird, damit die kritische Masse erhöht und die Verwaltungskosten gesenkt werden können.

4. Behebung von Schwächen bei besonderen Zielgruppen

Dank der für die Verwaltung der Finanzhilfen vorgeschlagenen Vereinfachungen, insbesondere der Möglichkeit, verstärkt Finanzhilfen in Form von Pauschalen sowie auf der Grundlage von Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten in Anspruch zu nehmen, dürfte die Fehlerquote auch bei jenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern verringert werden, die über eine weniger solide Organisationsstruktur und geringere finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, vor allem im Bereich Jugend, aber auch im Bereich Erwachsenenbildung.

Die Kommission räumt ein, dass auch trotz der Vereinfachungen ein Restrisiko bleibt, das der politischen Entscheidung, mit Blick auf die Programmziele für diese Empfänger EU-Mittel zur Verfügung zu stellen, inhärent ist.

5. Vermeidung einer möglichen Doppelfinanzierung

Siehe Punkt 2.3.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Es sei darauf hingewiesen, dass insgesamt gesehen für die aktuellen Programme nur eine sehr begrenzte Zahl von Betrugsfällen zu verzeichnen gewesen sind. Aus diesem Grund und angesichts der sehr niedrigen Fehlerquoten ist es gerechtfertigt, für das neue Programm Maßnahmen zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten vorzusehen, die verhältnismäßig und kostenwirksam sind.

Im Anschluss an eine Empfehlung im Rahmen einer internen Prüfung hat die Kommission untersucht, wo es zu Überschneidungen/Doppelfinanzierung in den Programmen für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion kommen kann. Rein theoretisch mag die Möglichkeit einer Doppelfinanzierung bestehen; ihr wird jedoch mittels Präventivkontrollen bereits zum Zeitpunkt der Auswahl wirksam entgegengewirkt, sowohl auf Ebene der nationalen Agenturen als auch auf Ebene der Exekutivagentur.

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen sind für das neue Programm folgende Maßnahmen geplant, mit denen potenzielle Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten noch besser verhindert werden sollen:

-        Der Prävention potenzieller Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten wird bereits bei der Ausgestaltung des Programms Rechnung getragen. Während in den aktuellen Programmen die große Vielfalt von Aktionen gewisse Überschneidungen bei den Aktivitäten und Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässt, sollte dies in Zukunft durch eine Struktur ausgeschlossen werden, die eine klare Trennlinie zwischen den Aktionen zieht und verhindert, dass ähnliche Aktivitäten im Rahmen unterschiedlicher Aktionen von denselben Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden.

-        Die Registrierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einem einzigen Register (eventuell auf einem bestehenden Teilnehmerportal der Kommission) wird es ermöglichen, im Vorfeld zu überprüfen, ob Organisationen an verschiedenen Programmaktionen und in verschiedenen Teilnahmeländern beteiligt sind. Dies wird ein potenzielles „Finanzhilfeshopping“ in den Teilnahmeländern verhindern.

-        Ein Data-Warehouse wird für alle (zentralen und dezentralen) Programmaktionen erstellt, wobei weiterhin verschiedene IT-Managementinstrumente genutzt werden.

-        Die Überprüfung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lernmobilitätsmaßnahmen wird dank der IT-Anwendung „Mobility Tool“ möglich sein, die bereits für die Registrierung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leonardo-da-Vinci-Mobilitätsprojekten im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen genutzt wird.

-        Sowohl die nationalen Agenturen als auch die Exekutivagentur müssen der Kommission potenzielle Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten ad hoc und in ihren regelmäßigen Berichten melden. Außerdem müssen sie gerichtliche Schritte einleiten, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder von den Empfängern nicht ordnungsgemäß verwendete Programmmittel wieder einzuziehen.

-        Die Rechtsgrundlage sieht vor, dass wie bislang im Fall von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen, die der nationalen Agentur anzulasten sind und die zu einem unwiderruflichen Verlust von EU-Mitteln führen, der Mitgliedstaat gegenüber der Kommission für die ausstehenden Mittel haftet.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien[36]

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([37]) || von EFTA-Ländern[38] || von Bewerber-ländern[39] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung

5 || 15 01 Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Bildung und Kultur“, Artikel 1-3 || NGM || JA || JA || JA/NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr­jähri­gen Finanz­rah­mens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber­ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung

1 || 15 01 04 01 „Erasmus für alle“ – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || JA/NEIN || NEIN

4 || 15 01 04 02 „Erasmus für alle“ - international – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || JA/NEIN || NEIN

1 || 15 02 01 „Erasmus für alle“ ||  GM || JA || JA || JA/NEIN || NEIN

4 || 15 02 02 „Erasmus für alle“ - international ||  GM || JA || JA || JA/NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) - Jeweilige Preise

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Gesamtprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport „Erasmus für alle“

GD: EAC || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Post- 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

15 02 01 „Erasmus für alle“ || Verpflich­tungen || (1) || 1,467 || 1,763 || 2,072 || 2,390 || 2,722 || 3,065 || 3,421 || 0 || 16,899

Zahlungen || (2) || 1,174 || 1,692 || 1,989 || 2,294 || 2,613 || 2,942 || 3,285 || 911 || 16,899

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[40] || || || || || || || || ||

15 01 04 „Erasmus für alle“ – Verwaltungsausgaben[41] || || (3) || 43,118 || 48,218 || 51,247 || 56,904 || 61,481 || 67,313 || 71,595 || 0 || 400

Mittel INSGESAMT für die GD EAC || Verpflich­tungen || =1+1a +3 || 1,510 || 1,811 || 2,123 || 2,447 || 2,783 || 3,132 || 3,493 || 0 || 17,299

Zahlungen || =2+2a+3 || 1,217 || 1,740 || 2,040 || 2,351 || 2,674 || 3,009 || 3,356 || 911 || 17,299

GD: EAC || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Post- 2020 || INS­GESAMT

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT R1 || Verpflichtungen || (4) || 1,467 || 1,763 || 2,072 || 2,390 || 2,722 || 3,065 || 3,421 || 0 || 16,899

Zahlungen || (5) || 1,174 || 1,692 || 1,989 || 2,294 || 2,613 || 2,942 || 3,285 || 911 || 16,899

Ÿ Aus der Dotation bestimmter Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 43,118 || 48,218 || 51,247 || 56,904 || 61,481 || 67,313 || 71,595 || 0 || 400

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || (7) =4+ 6 || 1,510 || 1,811 || 2,123 || 2,447 || 2,783 || 3,132 || 3,493 || 0 || 17,299

Zahlungen || (8) =5+ 6 || 1,217 || 1,740 || 2,040 || 2,351 || 2,674 || 3,009 || 3,356 || 911 || 17,299

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Rubrik 4 || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Post- 2020 || INS­GESAMT

Ÿ 15 02 02 „Erasmus für alle“ - international – Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (1) || 215 || 227 || 236 || 247 || 257 || 272 || 285 || 0 || 1,739

Zahlungen || (2) || 172 || 218 || 227 || 237 || 247 || 261 || 274 || 104 || 1,739

Ÿ 15 01 04 02 - Aus der Dotation bestimmter Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (3) || 9 || 10 || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 0 || 73

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || (7) =4+ 6 || 224 || 237 || 246 || 257 || 268 || 283 || 297 || 0 || 1,812

Zahlungen || (8) =5+ 6 || 181 || 228 || 237 || 247 || 258 || 272 || 286 || 104 || 1,812

                                                                                                                                                       

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 20180 || 2019 || 2020 || Post-2020 || INS­GESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =7+9+11 || 1,734 || 2,048 || 2,369 || 2,704 || 3,051 || 3,415 || 3,790 || 0 || 19,111

Zahlungen || =8+10+11 || 1,398 || 1,969 || 2,277 || 2,599 || 2,932 || 3,281 || 3,642 || 1,015 || 19,111

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) – Preise 2011

|| || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD: EAC ||

Ÿ Personalausgaben[42] || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 ||  167,496

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 2,684

GD EAC INSGESAMT || Mittel || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 170,180

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 170,180

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) - Jeweilige Preise

|| || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Post- 2020 || INSGE­SAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 1,758 || 2,072 || 2,393 || 2,729 || 3,076 || 3,439 || 3,814 || 0 || 19,281

Zahlungen || 1,407 || 1,990 || 2,298 || 2,619 || 2,952 || 3,301 || 3,662 || 1,053 || 19,281

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || Jahr ð || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Lernmobilität von Einzelpersonen || Art der Ergebnisse[43] || Durchschnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

Personal (Hochschul­bildung - berufliche Aus- und Weiterbildung -Erwach­senenbildung - Jugend || Mobilität von Einzel­personen || 0,00157 || 80.000 || 117,073 || 103.847 || 155,029 || 125.229 || 190,665 || 146.498 || 227,510 || 170.723 || 270,426 || 194.152 || 313,734 || 221.851 || 365,617 || 1.042.300 || 1.640

Studierende (Hochschulbildung) || Mobilität von Einzel­personen || 0,00238 || 230.000 || 512,530 || 250.767 || 570,048 || 269.387 || 624,549 || 287.908 || 680,843 || 309.004 || 745,321 || 329.407 || 810,541 || 353.527 || 887,181 || 2.030.000 || 4.831

Berufsschüler, Auszu­bildende (Berufliche Aus- und Weiterbildung) || Mobilität von Einzel­personen || 0,00216 || 70.000 || 141,131 || 82.114 || 168,886 || 92.976 || 195,026 || 103.780 || 222,044 || 116.086 || 253,333 || 127.987 || 284,934 || 142.058 || 322,543 || 735.000 || 1.588

Lernende junge Menschen || Mobilität von Einzel­personen || 0,00155 || 75.000 || 109,032 || 75.865 || 112,509 || 76.641 || 115,919 || 77.413 || 119,428 || 78.292 || 123,196 || 79.142 || 127,043 || 80.147 || 131,213 || 542.500 || 838

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

Internationale Mobilität von Studierenden R4[44] || Mobilität von Einzelpersonen || 0,00733 || 16.717 || 122,550 || 17.657 || 129,447 || 18.349 || 134,520 || 19.220 || 140,904 || 19.998 || 146,604 || 21.125 || 154,869 || 22.152 || 162,393 || 135.219 || 991,287

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

Gemeinsamer Abschluss[45] || Mobilität von Einzel­personen || 0,03411 || 2.198 || 98,686 || 2.937 || 120,416 || 3.752 || 140,865 || 4.732 || 162,002 || 6.031 || 186,520 || 6.759 || 211,275 || 7.619 || 240,791 || 34.028 || 1.161

Masterstudium (Darlehensgarantien) || Mobilität von Einzel­personen || 0,00266 || 11.966 || 31,834 || 24.413 || 64,949 || 41.497 || 110,400 || 55.026 || 146,392 || 64.759 || 172,286 || 66.064 || 175,758 || 67.377 || 179,251 || 331.100 || 881

Mobilität von Einzelpersonen - Zwischensumme || 485.880 || 1.133 || 557.600 || 1.321 || 627.831 || 1.512 || 694.576 || 1.699 || 764.892 || 1.898 || 824.637 || 2.078 || 894.730 || 2.289 || 4.850.147 || 11.930

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren || Art der Ergebnisse || Durchschnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

Strategische Partnerschaften (kleine) || Länderüber­greifende Projekte || 0,11389 || 1.550 || 164,476 || 1.838 || 198,958 || 2.141 || 236,369 || 2.442 || 275,043 || 2.786 || 319,970 || 3.228 || 378,213 || 3.510 || 419,447 || 17.495 || 1.992,476

Strategische Partnerschaften (mittlere) || Länderüber­greifende Projekte || 0,30928 || 325 || 93,115 || 500 || 146,085 || 657 || 195,714 || 813 || 247,037 || 990 || 307,046 || 1.193 || 377,379 || 1.365 || 440,419 || 5.842 || 1.806,795

Wissensallianzen/                Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten || Länderüber­greifende Projekte || 0,86238 || 14 || 11,142 || 29 || 23,632 || 43 || 35,319 || 56 || 47,407 || 71 || 61,575 || 86 || 75,861 || 104 || 93,097 || 404 || 348,033

Web-Plattformen || Web-Plattformen || 7,27300 || 3 || 22,284 || 3 || 22,732 || 3 || 23,184 || 3 || 23,648 || 3 || 24,120 || 3 || 24,606 || 3 || 26,604 || 3 || 167,179

Internationaler Aufbau von Kapazitäten in der Hochschulbildung || Länderübergreifende Projekte || 0,733 || 126 || 92,450 || 133 || 97,653 || 138 || 101,480 || 145 || 106,296 || 151 || 110,596 || 159 || 116,831 || 167 || 122,507 || 1.020 || 747,813

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren – Zwischensumme || 2.015 || 383,467 || 2.500 || 489,061 || 2.978 || 592,067 || 3.456 || 699,431 || 3.998 || 823,307 || 4.666 || 972,889 || 5.146 || 1.102 || 24.760 || 5.062,295

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

Unterstützung politischer Reformen || Art der Ergebnisse || Durchschnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

- Unterstützung politischer Reformen || Verschiedene || 102,332 || Nicht verfügbar || 74,014 || Nicht verfügbar || 78,537 || Nicht verfügbar || 84,405 || Nicht verfügbar || 104,727 || Nicht verfügbar || 110,818 || Nicht verfügbar || 123,212 || Nicht verfügbar || 140,610 || Nicht verfügbar || 716,323

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

Jean-Monnet-Aktivitäten || Art der Ergebnisse || Durchschnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

- Jean-Monnet-Aktivitäten || Verschiedene || 45,491 || Nicht verfügbar || 36,834 || Nicht verfügbar || 38,475 || Nicht verfügbar || 42,120 || Nicht verfügbar || 46,044 || Nicht verfügbar || 48,943 || Nicht verfügbar || 51,444 || Nicht verfügbar || 54,575 || Nicht verfügbar || 318,435

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

Sportaktivitäten || Art der Ergebnisse || Durchschnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

- Sportaktivitäten || Länderüber­greifende Projekte || 34,118 || Nicht verfügbar || 16,978 || Nicht verfügbar || 23,815 || Nicht verfügbar || 32,016 || Nicht verfügbar || 36,035 || Nicht verfügbar || 39,052 || Nicht verfügbar || 44,525 || Nicht verfügbar || 46,406 || Nicht verfügbar || 238,827

|| || || || || || || || || || || || || || || ||

Betriebskosten­zuschüsse || Art der Ergebnisse || Durchschnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesam­tkosten

- Betriebskosten­zuschüsse || Programm­verwaltung || 63,189 || Nicht verfügbar || 47,751 || Nicht verfügbar || 48,712 || Nicht verfügbar || 55,200 || Nicht verfügbar || 61,935 || Nicht verfügbar || 68,915 || Nicht verfügbar || 76,162 || Nicht verfügbar || 83,650 || Nicht verfügbar || 442,325

GESAMTKOSTEN RUBRIKEN 1 und 4 || || 1.682 || || 1.990 || || 2.308 || || 2.637 || || 2.979 || || 3.336 || || 3.706. || || 18.638

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag / die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) – Preise 2011

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || ||

Personalausgaben ||  23,928 ||  23,928 ||  23,928 ||  23,928 ||  23,928 ||  23,928 ||  23,928 ||  167,496

Sonstige Verwaltungs­ausgaben || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 2,684

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 ||  170,180

Außerhalb der RUBRIK 5[46] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungs­ausgaben[47] || 52,118 || 58,218 || 61,247 || 66,904 || 72,481 || 78,313 || 83,595 || 472,877

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 52,118 || 58,218 || 61,247 || 66,904 || 72,481 || 78,313 || 83,595 || 472,877

INSGESAMT || 76,430 || 82,530 || 85,559 || 91,216 || 96,792 || 102,625 || 107,906 || 643,057

3.2.3.2.            Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– x Für den Vorschlag / die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| 15 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 170 || 170 || 170 || 170 || 170 || 170 || 170

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: = FTE)[48] ||

|| 15 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 34 || 34 || 34 || 34 || 34 || 34 || 34

|| XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 yy[49] || - am Sitz[50] || || || || || || ||

|| - in den Delegationen || || || || || || ||

|| XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

|| INSGESAMT || 204 || 204 || 204 || 204 || 204 || 204 || 204

XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Je nach den Ergebnissen des anvisierten Externalisierungsprozesses werden die Beträge und Haushaltslinien gegebenenfalls angepasst.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Programmverwaltung

Externes Personal || Programmverwaltung

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

– x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 (Mitteilung der Kommission KOM(2011) 500) vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[51].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Der Vorschlag sieht eine Finanzierungsbeteiligung Dritter seitens der EFTA-Länder, der Schweiz, der Türkei sowie der Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, vor.

3.3.        Erwartete Auswirkungen auf die Einnahmen

– x Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[52]

2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

[1]               KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

[2]               KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011.

[3]               ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

[4]               ABl. C vom , S. .

[5]               ABl. C vom , S. .

[6]               KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011.

[7]               ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

[8]               ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

[9]               ABl. L 340 vom 19.1.2008, S. 83.

[10]             ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

[11]             KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010.

[12]             KOM(2010) 477 endg. vom 15.9.2010.

[13]             KOM(2010) 682 endg. vom 26.11.2010.

[14]             ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1. Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018).

[15]             ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.

[16]             KOM(2008) 425 endg. vom 3.7.2008.

[17]             ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 20. Schlussfolgerungen des Rates – Junge Menschen auf das 21. Jahrhundert vorbereiten: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen.

[18]             ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2. Schlussfolgerungen des Rates zu „ET 2020“.

[19]             ABl. C 300 vom 12.12.2007, S. 6. Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung. ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 6. Schlussfolgerungen des Rates zur beruflichen Entwicklung von Lehrkräften und Schulleitern/-leiterinnen.

[20]             ABl. C 301 vom 11.12.2009, S. 5. Schlussfolgerungen des Rates zur Bildung von Kindern mit Migrationshintergrund.    ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 2. Schlussfolgerungen des Rates zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung.

[21]             ABl. C vom , S. .

[22]             KOM(2011) 12 endg. vom 18.11.2011.

[23]             ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

[24]             ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

[25]             ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.

[26]             KOM(2001) 303 endg. vom 25.5.2011.

[27]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[28]             ABl. L vom , S. .

[29]             Dieser Betrag ergibt sich aus der Höhe der Ausgaben im Zeitraum 2007-2013, auf die ein Faktor angewandt wurde, der die Steigerungsrate bei den Instrumenten der Rubrik 4 widerspiegelt.

[30]             ABl. L vom , S. .

[31]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[32]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[33]             Sokrates, Leonardo da Vinci und eLearning.

[34]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[35]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[36]             Festlegung der Haushaltslinie(n) für die Exekutivagentur sobald die Ausgabenbeträge stabilisiert sind.

[37]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[38]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[39]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[40]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[41]             Die Kommission erwägt, die Durchführung des Programms „Erasmus für alle“ gegebenenfalls (zum Teil) zu externalisieren und die Exekutivagentur mit der Durchführung zu betrauen. Die Beträge und die Aufschlüsselung der veranschlagten Kosten müssen unter Umständen nach Maßgabe des Externalisierungsgrads angepasst werden. Beinhaltet die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur, die möglicherweise mit der Durchführung eines Teils des Programms betraut wird (umfangreiches „Backloading“). Die Verwaltungsausgaben würden über die Zeit konstant bleiben.

[42]             Die insgesamt 204 FTE umfassen: die Verwaltung der nationalen Agenturen, die direkte Verwaltung durch die Kommission, die Überprüfung und die Koordinierung mit der Exekutivagentur sowie das gesamte Personal zur Unterstützung und Koordinierung im Rahmen des Programms.

[43]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Anzahl der finanzierten Studierendenaustausche, der gebauten Straßenkilometer etc.).

[44]             Einschließlich Gebühren für die Organisation der Mobilität.

[45]                    Gemeinsame Master- und Promotionsstudiengänge, die für fünf Studienjahrgänge im Rahmen der Aktion 1 des Programms Erasmus Mundus 2009-2013 ausgewählt wurden, werden im Rahmen von „Erasmus für alle“ für die verbleibenden Studienjahrgänge finanziert, vorbehaltlich eines jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten und der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

[46]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[47]             Umfasst R1 und R4. Die GD EAC beabsichtigt, die Umsetzung des Programms (zum Teil) zu externalisieren und die Exekutivagentur EACEA und die nationalen Agenturen damit zu betrauen. Je nach den Ergebnissen des anvisierten Externalisierungsprozesses werden die o. g. Beträge und Haushaltslinien gegebenenfalls angepasst.

[48]             AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED = „Jeune Expert en Délégation“ (Junger Sachverständiger in Delegationen), AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

[49]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[50]             Insbesondere Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[51]             Siehe die Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[52]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.