Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport /* KOM/2011/0788 endgültig - 2011/0371 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Im Juni 2010 billigte der Europäische Rat die
Reformagenda Europa 2020, die es Europa ermöglichen soll, mittels einer
umfassenden Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
die Krise zu bewältigen und gestärkt aus ihr hervorzugehen. Im Zentrum dieser Strategie Europa 2020 für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der integrierten
wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten[1]
steht die allgemeine und berufliche Bildung. Ohne Investitionen in das
Humankapital wird es sicherlich nicht möglich sein, die Vorgaben und Kernziele
der Europa-2020-Strategie zu erreichen. Zudem sind fünf der Europa-2020-Leitinitiativen
unmittelbar von der Modernisierung der allgemeinen und beruflichen Bildung
abhängig: Jugend in Bewegung, Agenda für neue Kompetenzen und
Beschäftigungsmöglichkeiten, Digitale Agenda, Innovationsunion und Plattform
gegen Armut. In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für ‚Europa 2020‘“[2]
unterstreicht die Kommission, dass noch Spielraum für weitere
Unterstützungsmaßnahmen der EU im Bereich der allgemeinen und beruflichen
Bildung besteht, um die Fertigkeiten der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern
und gegen die hohe Jugendarbeitslosigkeit in vielen Mitgliedstaaten vorzugehen.
Außerdem betont die Kommission, dass sie sich im Bereich des auswärtigen
Handelns auf die Förderung und Verteidigung der Werte der EU im Ausland
konzentrieren, Übergangs- und Demokratisierungsprozesse unterstützen und die
externe Wirkung der internen Politikbereiche verstärken wird. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultationen Von Anfang 2010 bis Mitte 2011 wurden
umfassende Konsultationen von Öffentlichkeit und Stakeholdern in den Bereichen
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport durchgeführt. In den Bereichen allgemeine und berufliche
Bildung sowie Jugend gab es weitreichende Übereinstimmungen zwischen den
verschiedenen Gruppen. Diese Gemeinsamkeiten lassen sich folgendermaßen
zusammenfassen: ·
Die Ergebnisse der Programme für lebenslanges
Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus werden ausgesprochen positiv
bewertet. ·
Es muss ein stärker integrierter Ansatz entwickelt
werden, d. h. Integration sowohl zwischen den Sektoren des Bildungswesens
und mit anderen auf die Jugend ausgerichteten Programmen als auch Integration
zwischen den verschiedenen Programmen für die Hochschulbildung, ob auf
europäischer Ebene (Erasmus), weltweit (Erasmus Mundus), regional (Tempus,
Alfa, Edulink) oder bilateral (z. B. mit den Vereinigten Staaten und
Kanada). ·
Die politischen Entwicklungen und die durch das
Programm geförderten Aktivitäten müssen stärker miteinander verknüpft werden. ·
Qualität muss weiter Priorität haben, insbesondere
in der Hochschulbildung in der EU und weltweit. ·
Es müssen weiterhin EU-Instrumente zur Förderung
junger Menschen beim formalen und nicht formalen Lernen zur Verfügung stehen,
und die Anerkennung von Lernergebnissen muss verbessert werden. ·
Die Verwaltung muss vereinfacht werden, und die
Aktionen und Prioritäten müssen gestrafft werden. ·
Die Außenwirkung des Programms muss verbessert
werden. Im Bereich des Sports lassen sich die
wichtigsten Aussagen der Stakeholder folgendermaßen zusammenfassen: ·
Das Angebot an Sport und körperlicher Betätigung
ist auf allen Ebenen des Bildungssystems unzureichend. ·
Freiwilligentätigkeiten im Sport werden nicht
genügend anerkannt. ·
Doping bedroht in erheblichem Maße die Fairness in
Sportwettbewerben. ·
Dem gesellschaftlichen Wert des Sports wird im
Vergleich zu seinen kommerziellen Aspekten nicht genügend Aufmerksamkeit
zuteil. ·
Der kommerzielle Druck gefährdet den
ursprünglichen, auf Fairness basierenden Geist des Sports. Ergebnisse der
Folgenabschätzungen Es wurden vier Folgenabschätzungen durchgeführt –
unter Berücksichtigung von drei Programmen in den Bereichen allgemeine und
berufliche Bildung sowie Jugend (Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in
Aktion und Erasmus Mundus) sowie der von der Haushaltsbehörde beschlossenen
vorbereitenden Maßnahmen im Bereich Sport. Da sich die Ziele, die Rechtsgrundlagen und die
Zuständigkeiten der EU in allen diesen Bereichen sehr ähneln, werden in den
Folgenabschätzungen auch ähnliche Optionen analysiert: Einstellung der
bestehenden Maßnahmen bzw. Programme, Fortführung in der derzeitigen Form,
erhebliche Stärkung ihrer strategischen Ausrichtung sowie Zusammenführung der
Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus zu einem
einzigen, gestrafften Gesamtprogramm. In allen vier Folgenabschätzen wird die
Zusammenführung zu einem Gesamtprogramm als bevorzugte Option genannt, was mit
der am 29. Juni 2011 angenommenen Mitteilung der Kommission über den
mehrjährigen Finanzrahmen in Einklang steht. Bei dieser Option wären Kohärenz
und Kosteneffizienz am größten, und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen: –
Ein Gesamtprogramm wird der Notwendigkeit gerecht,
die Investitionen der EU in die allgemeine und berufliche Bildung in Zeiten der
Finanz- und Wirtschaftskrise zu steigern, da wirtschaftliches Wachstum nur
durch ein hinreichendes Angebot an hoch qualifizierten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern und durch die Mobilisierung der Kompetenzen und Fertigkeiten
arbeitsloser Menschen erreicht werden kann. –
Aktionen, die in den laufenden Programmen den
höchsten europäischen Mehrwert und den stärksten Multiplikatoreffekt erzielt
haben, werden in den Mittelpunkt gerückt und weiterentwickelt, so dass in den
Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung Europas eine spürbare Wirkung
entsteht und sich die Investitionen deutlich besser rentieren. –
Die neue, gestraffte Programmarchitektur ermöglicht
eine Bündelung der Anstrengungen und damit die umfassendere Ausschöpfung von
Synergien zwischen den Tätigkeitsfeldern der bestehenden Programme sowie den
verschiedenen Bildungssektoren. Eine Reihe gestraffter Querschnittsmaßnahmen
sorgt dafür, dass das Bildungskonzept des lebenslangen Lernens unterstützt, die
Kohärenz verstärkt und die Zugangsmöglichkeiten für potenzielle Empfänger
verbessert werden. –
Über die Zusammenarbeit zwischen
Bildungseinrichtungen hinaus wird auch die entscheidende Rolle der Bildung und
des Humankapitals für die Innovation stärker betont, und zwar durch die
Förderung von Partnerschaften zwischen Bildungsakteuren und Unternehmen, die
Unterstützung von Exzellenz in der Lehre und beim Lernen sowie die Stärkung der
Beschäftigungsfähigkeit und des Unternehmergeists. –
Außerdem lassen sich durch ein Gesamtprogramm die
Durchführungs- und Verwaltungsverfahren rationalisieren und vereinfachen,
wodurch ein erhebliches Einsparungspotenzial entsteht. Im Vergleich zur Summe
der Durchführungskosten der laufenden Programme (d. h. Programm für
lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Kooperationsprogramme mit Drittländern
in der Hochschulbildung) könnten die Kosten spürbar gesenkt werden. Vereinfachung Wie im mehrjährigen Finanzrahmen vorgegeben,
zählen die Straffung, Vereinfachung und leistungsbezogene Mittelzuweisung zu
den Prioritäten des Programms. Dabei stützt sich „Erasmus für alle“ auf die
Bestimmungen der Haushaltsordnung. Die Gesamtzahl der geförderten Aktivitäten wird
verringert, zur Effizienzsteigerung werden verstärkt Pauschalsätze für
Finanzhilfen verwendet, und bewährte Verfahren (z. B. Pauschalen für Erasmus-Mobilitätsstipendien
für Studierende) kommen bei Mobilitätsmaßnahmen in großem Umfang zum Einsatz.
Die Mobilität von Einzelpersonen wird nicht mehr von den nationalen Agenturen
verwaltet, wodurch sich der Verwaltungsaufwand verringert. Stattdessen werden die nationalen Agenturen nun
als Hauptanlaufstellen für die Lernmobilität fungieren und allen an einer
Teilnahme interessierten jungen Menschen – ob Studierenden, Auszubildenden oder
Freiwilligen – offen stehen. Durch die Integration zahlreicher unterschiedlicher
Programme für die internationale Kooperation verbessert sich außerdem die
Benutzerfreundlichkeit für Hochschuleinrichtungen auf internationaler Ebene. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Einführung von „Erasmus für alle“, des
Gesamtprogramms für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend
und Sport ist angesichts der in den Artikeln 165 und 166 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Ziele und mit Blick
auf das Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Artikel 165 AEUV sieht vor, dass die
Europäische Union folgendermaßen tätig wird: „Die Union trägt zur Entwicklung
einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der
Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten
für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt
ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.“ Gemäß Artikel 166 führt die Union „eine
Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter
strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und
Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.“ In beiden Artikeln ist außerdem festgelegt, dass
die EU und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern und den
internationalen Organisationen fördert, die für den Bildungsbereich und den
Sport (Artikel 165 Absatz 3) bzw. für die berufliche Bildung
(Artikel 166 Absatz 3) zuständig sind. In den Zwischenevaluierungen der Programme für
lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus wird hervorgehoben,
dass sich der europäische Mehrwert aus dem innovativen, länderübergreifende
Charakter der durchgeführten Maßnahmen sowie den Produkten und Partnerschaften
ergibt, deren Entwicklung europaweit unterstützt wird. Indem die Programme die
erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den nationalen Systemen der allgemeinen
und beruflichen Bildung sowie in den Bereichen Jugend und Sport fördern, sorgen
sie mit dafür, dass funktionierende Strategien und Verfahren ermittelt und
umgesetzt werden und die Beteiligten voneinander lernen. Für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen,
insbesondere zur Regelung der Mittelzuweisung, sieht die Verordnung die
Anwendung des Überprüfungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Artikels 5
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vor. Über Auswahlentscheidungen werden
weiterhin das Europäische Parlament und der Programmausschuss in Kenntnis
gesetzt. Ein weiteres neues Merkmal der Verordnung ist die
Befugnisübertragung auf Grundlage von Artikel 290 AEUV. Allerdings ist die
Verwendung dieses neuen Rechtsinstruments beschränkt auf die Änderung der
Bestimmungen über die Leistungskriterien und die von den nationalen Agenturen
verwalteten Aktionen. Die mit den Vorläuferprogrammen gesammelten
Erfahrungen deuten darauf hin, dass die Bestimmungen des Artikels 13
Absatz 7 und des Artikels 22 Absatz 2 über die
Leistungskriterien bzw. die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen
möglicherweise während der Laufzeit geändert werden müssen. Bedeutende
Stakeholder aus den betroffenen Sektoren haben kritisiert, dass es den
Programmen für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus an
Flexibilität mangelt und dass nicht genügend Instrumente zur Anpassung der
Programme an die sich wandelnden Bedürfnisse unserer Gesellschaft zur Verfügung
stehen. Die Meinung der Mitgliedstaaten wird durch die
systematische Anhörung von Experten umfassend berücksichtigt. Um eine möglichst
weitreichende Repräsentativität zu gewährleisten, werden zudem auch vom
Europäischen Parlament benannte Experten konsultiert. Ferner wird die
Kommission gegebenenfalls auch die Meinung relevanter Stakeholder aus den
betroffenen Bereichen einholen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT In dem von der Kommission vorgeschlagenen
mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 sind 17 299 000 000 EUR
(jeweilige Preise) für ein Gesamtprogramm für allgemeine und berufliche
Bildung, Jugend und Sport sowie ein aus Instrumenten der Rubrik 4
stammender Zusatzbetrag in Höhe von insgesamt 1 812 100 000 EUR
(jeweilige Preise) vorgesehen. Mindestanteile für die einzelnen Sektoren Damit sichergestellt ist, dass für die
wesentlichen Stakeholder- und Empfängerkategorien mindestens ebensoviel
Fördermittel zur Verfügung stehen wie im Zeitraum 2007-2013 (im Rahmen der
Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus), sind
die folgenden Mindestanteile für die Hauptsektoren des Bildungssystems
vorgesehen, die bei der Umsetzung des Programms nicht unterschritten werden
dürfen: –
Hochschulbildung: 25% –
berufliche Aus- und Weiterbildung sowie
Erwachsenenbildung: 17%, davon Erwachsenenbildung: 2% –
Schulbildung: 7% –
Jugend: 7% 5. ZUSAMMENFASSUNG DER VERORDNUNG Mit der Verordnung wird ein neues Gesamtprogramm
für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport mit dem Namen „Erasmus
für alle“ eingerichtet. Das Programm stützt sich auf den hohen Bekanntheitsgrad
des bisherigen sektoralen Programms Erasmus, richtet sich jedoch – im Sinne des
lebenslangen Lernens – an alle Bildungsbereiche (d. h. Hochschulbildung,
berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung und
Jugend). „Erasmus für alle“ konzentriert sich auf drei
Arten von Leitaktionen: länderübergreifende und internationale Lernmobilität
von Studierenden, jungen Menschen, Lehrkräften und Personal; Förderung von
Innovation und bewährten Verfahren durch Zusammenarbeit zwischen
Bildungseinrichtungen bzw. Einrichtungen im Jugendbereich; Unterstützung
politischer Strategien sowie Förderung des Aufbaus von Kapazitäten in
Drittländern (einschließlich der beitrittswilligen Länder), mit Schwerpunkt auf
den Nachbarländern und dem internationalen politischen Dialog. Im Einklang mit der Mitteilung
„Ein Haushalt für Europa 2020“ werden auch die bestehenden internationalen
Programme (Erasmus Mundus, Tempus, Edulink und Alfa) sowie die Kooperationsprogramme
mit Industrieländern in „Erasmus für alle“ integriert. Zu diesem Zweck wird das
Budget des Programms durch Mittel aus den verschiedenen Instrumenten der
externen Zusammenarbeit ergänzt. Zur Gewährleistung von
Stabilität und Vorhersehbarkeit erfolgt die Bereitstellung dieser Mittel auf
Grundlage von zwei Mehrjahreszuweisungen für 4 bzw. 3 Jahre. Diese
Mittelzuweisungen richten sich nach den Prioritäten für das auswärtige Handeln
der EU, gegebenenfalls einschließlich der Entwicklungsziele. Im Falle
maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen
können diese Zuweisungen gemäß den neuen politischen Prioritäten angepasst
werden. Ein weiteres Element ist die Förderung von
Exzellenz bei Lehrangeboten und Forschungsvorhaben zur europäischen Integration
im Rahmen der „Jean-Monnet-Aktivitäten“, die Gegenstand eines separaten
Artikels sind. Ferner enthält die Verordnung ein Kapitel zum Sport. Hier liegen
die Schwerpunkte auf der Bekämpfung von Doping, Gewalt und Rassismus sowie der
Förderung von länderübergreifenden Aktivitäten zur Unterstützung von Good
Governance in Sportorganisationen. Zudem wird ein neues Finanzierungsinstrument –
eine Garantiefazilität für Darlehen – geschaffen, das sich an Studierende
richtet, die ein Masterstudium in einem anderen europäischen Land absolvieren
möchten. Die Beschaffung der für ein solches Studium benötigten Mittel ist oft
schwierig, da Stipendien und Studiendarlehen häufig nicht für ein
Auslandsstudium gewährt werden oder für Masterstudierende nicht zur Verfügung
stehen, während Darlehen privater Banken unerschwinglich sind. Zur Lösung
dieser Problematik wird die EU Finanzinstituten (Banken und Vergabestellen für
Studiendarlehen) eine Teilgarantie gewähren, wenn diese Institute sich bereit
erklären, Darlehen für Masterstudien in anderen Teilnahmeländern zu für
Studierende günstigen Bedingungen anzubieten. Das Management des Programms erfolgt nach dem
Prinzip der indirekten Verwaltung. Dabei ist eine Aufgabenteilung zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen. Für den Großteil der Mittel –
der überwiegend für Mobilitäts- und Kooperationsmaßnahmen bestimmt ist – werden
die nationalen Agenturen verantwortlich sein. Die Zuständigkeiten für die
Verwaltung größerer Kooperationsprojekte, des Eurydice-Netzes, der
Jean-Monnet-Aktivitäten sowie von Maßnahmen in den Bereichen politische
Unterstützung und Sport wird die Kommission einer Exekutivagentur übertragen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des
Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der
Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von
Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[3], kann die
Kommission somit auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse die bestehende
Exekutivagentur mit Durchführungsaufgaben im Zusammenhang dem Programm „Erasmus
für alle“ im Zeitraum 2014-2020 beauftragen. 2011/0371 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR
ALLE“
für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und
Artikel 166 Absatz 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“[6]
vom 29. Juni 2011 ruft die Kommission dazu auf, ein Gesamtprogramm für die
Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (einschließlich
der internationalen Aspekte der Hochschulbildung) zu schaffen, um die Effizienz
zu steigern, die strategische Ausrichtung zu verstärken und mehr Synergien
zwischen den verschiedenen Bereichen auszuschöpfen. Das Gesamtprogramm soll
folgende Vorläuferprogramme in sich vereinen: Programm für lebenslanges Lernen
(eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. November 2006[7]),
Jugend in Aktion (eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006[8]),
Aktionsprogramm Erasmus Mundus (eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1298/2008/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008[9]),
ALFA III (eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006[10]),
TEMPUS und EDULINK. Zudem wird vorgeschlagen, auch den Bereich des Sports in
das Gesamtprogramm aufzunehmen. (2)
Die Berichte zur Zwischenevaluierung der
bestehenden Programme für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus
Mundus sowie die öffentliche Konsultation über die künftigen EU-Maßnahmen in
den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Hochschulbildung
zeigen auf, dass ein großer und zum Teil wachsender Bedarf an fortlaufenden
Kooperations- und Mobilitätsmaßnahmen auf europäischer Ebene besteht. In den
Evaluierungsberichten wird betont, dass die Herstellung engerer Verbindungen
zwischen den EU-Programmen und den politischen Entwicklungen in den Bereichen
allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend von großer Bedeutung ist, dass
die EU-Maßnahmen strukturell besser auf das Paradigma des lebenslangen Lernens
abgestimmt sein sollten und dass es einer einfacheren, benutzerfreundlicheren
und flexibleren Herangehensweise für die Umsetzung solcher Maßnahmen bedarf.
Außerdem wird angeraten, die Fragmentierung der Programme für die
internationale Zusammenarbeit in der Hochschulbildung zu beenden. (3)
Der Name „Erasmus“ hat in der Bevölkerung der
Mitgliedstaaten und der teilnehmenden Drittländer eine hohe Bekanntheit
erreicht und wird als Synonym für die Mobilität von Lernenden in der EU
verstanden. Daher liegt es nahe, diese Markenbezeichnung
extensiver, d. h. für alle vom Programm erfassten Bildungssektoren zu
verwenden. (4)
Die öffentliche Konsultation zu den strategischen
Optionen der EU für die Umsetzung ihrer neuen Zuständigkeit im Bereich Sport
und der Bericht über die Evaluierung der vorbereitenden Maßnahmen im Bereich
Sport lieferten wichtige Anhaltspunkte dafür, welche Prioritäten die EU in
ihrem Handeln setzen sollte, und veranschaulichten, welchen Mehrwert die EU mit
Fördermaßnahmen zur Schaffung, Weitergabe und Verbreitung von Wissen und
Erfahrungen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, die den Sport auf
europäischer Ebene betreffen, generieren kann. (5)
Europa 2020, die europäische Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, gibt die Richtung für
die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den
nächsten zehn Jahren vor. Unter anderem umfasst die Strategie fünf ehrgeizige
Ziele, die bis 2020 zu erreichen sind. Zwei davon betreffen die Bildung: Die
Schulabbrecherquote soll unter 10 % gesenkt werden, und mindestens 40 %
der 30- bis 34-Jährigen sollen einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss
erwerben[11]. Die Bildung ist auch ein
zentraler Aspekt der Leitinitiativen der Strategie, insbesondere von „Jugend in
Bewegung“[12] und der „Agenda für neue
Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“[13]. (6)
Der Rat der Europäischen Union rief am 12. Mai
2009 zur Schaffung eines strategischen Rahmens für die europäische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“)
auf. Der Rahmen umfasst vier strategische Ziele, die auf die Herausforderungen
abgestimmt sind, die es bei der Schaffung eines wissensbasierten Europas und
der Verwirklichung von lebenslangem Lernen für alle Bürgerinnen und Bürger noch
zu bewältigen gilt. (7)
Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie den Artikeln 21 und 23 der
Charta der Grundrechte hat das Programm die Gleichstellung von Frauen und
Männern zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
entgegenzuwirken. (8)
Das Programm sollte insbesondere im
Hochschulbereich eine ausgeprägte internationale Dimension umfassen, nicht nur
um die Qualität der europäischen Hochschulbildung mit Blick auf die allgemeinen
„ET 2020“-Ziele und die Attraktivität der EU als Studienstandort zu
steigern, sondern auch um das gegenseitige Verständnis unter den Menschen zu
verbessern und zur nachhaltigen Entwicklung der Hochschulbildung in
Drittländern beizutragen. (9)
Im erneuerten Rahmen für die jugendpolitische
Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)[14] werden alle jungen
Menschen als Bereicherung für die Gesellschaft angesehen, und es wird ihr Recht
unterstrichen, an der Gestaltung der sie betreffenden politischen Strategien
mitzuwirken, und zwar mittels eines ständigen strukturierten Dialogs zwischen
Entscheidungsträgern und jungen Menschen sowie Jugendorganisationen auf allen
Ebenen. (10)
Um Mobilität, Gerechtigkeit und Exzellenz im
Studium zu fördern, sollte die EU eine europäische Garantiefazilität für
Darlehen einrichten, damit Studierende unabhängig von ihrer sozialen Herkunft
ein Masterstudium in einem anderen Teilnahmeland absolvieren können. Diese
Fazilität sollte Finanzinstituten zur Verfügung stehen, die sich bereit
erklären, Darlehen für Masterstudien in anderen Teilnahmeländern zu für
Studierende günstigen Bedingungen anzubieten. (11)
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die
dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dies beinhaltet
auch, dass Visa für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Programms
unverzüglich ausgestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie eine
geplante Studien- oder Ausbildungszeit bzw. einen geplanten Austausch
vollständig absolvieren können und dass keine Mobilitätsmaßnahmen und ‑projekte
wegen fehlender Visa abgesagt werden müssen. Gemäß Artikel 19 der
Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die
Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines
Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten
Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst[15]
sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren
einzurichten. (12)
Die Mitteilung „Wachstum und Beschäftigung unterstützen
– eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen“ gibt einen
Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, den
Mitgliedstaaten und den Hochschulen vor, um die Zahl der Hochschulabsolventen
zu steigern, die Qualität der Bildung zu verbessern und den Beitrag von
Hochschulbildung und Forschung dazu zu maximieren, dass die Volkswirtschaften
und Gesellschaften Europas gestärkt aus der Krise hervorgehen. (13)
Mit der am 19. Juni 1999 von den
Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von
Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung
eines „Europäischen Hochschulraums“ abzielt und der auf EU-Ebene unterstützt
werden muss. (14)
Im Rahmen des erneuerten Kopenhagen-Prozesses (2011-2020)
wurde eine ehrgeizige, umfassende Vision für die europäische Politik im Bereich
der beruflichen Aus- und Weiterbildung entwickelt, und die EU wurde ersucht, im
Rahmen ihrer Bildungsprogramme die Erreichung der vereinbarten Prioritäten –
darunter die internationale Mobilität und die Reformbemühungen der
Mitgliedstaaten – zu unterstützen. (15)
Um die Prioritäten der Agenda „Bessere Kompetenzen
für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im
Schulwesen“[16] – insbesondere die
Verbesserung der Qualität der Schulbildung im Bereich Kompetenzentwicklung – zu
unterstützen, die Gerechtigkeit und Integration in unseren Schulsystemen und
schulischen Einrichtungen zu verbessern und die Rolle der Lehrkräfte und der
Schulleitung zu stärken, sollten die Intensität und der Umfang der europäischen
Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie der Mobilität von Schulpersonal und
Lernenden gesteigert werden[17]. Im Vordergrund stehen
sollten dabei insbesondere die strategischen Ziele – Verminderung der Schulabbrecherquote,
Steigerung der Leistungen bei den Grundkompetenzen sowie Verbesserung der
Qualität der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung[18]
– sowie die Ziele für die Stärkung der beruflichen Kompetenzen von Lehrkräften
und Schulleiterinnen und Schulleitern[19] und die Verbesserung der
Bildungschancen von Kindern mit Migrationshintergrund oder aus sozioökonomisch
benachteiligten Verhältnissen[20]. (16)
Die mit der Entschließung des Rates vom [...][21]
festgelegte erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung zielt
darauf ab, allen Erwachsenen die Möglichkeit zu geben, ihre Fertigkeiten und
Kompetenzen ihr ganzes Leben lang weiterzuentwickeln und auszubauen; besondere
Aufmerksamkeit gilt dabei der Verbesserung der Angebote für die große Zahl
gering qualifizierter Europäerinnen und Europäer, die eine der Hauptzielgruppen
der Strategie Europa 2020 sind. (17)
Das Europäische Jugendforum, die nationalen
Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), die
Eurydice-, Euroguidance- und Eurodesk-Netze, die nationalen
Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning, die nationalen
Europass-Agenturen und die nationalen Informationsstellen in den
Nachbarschaftsländern tragen mit ihrer Arbeit maßgeblich zur Erreichung der
Ziele des Programms bei, insbesondere indem sie der Kommission regelmäßig
aktuelle Informationen aus ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung
stellen und indem sie die Ergebnisse des Programms in der EU und den
teilnehmenden Drittländern bekannt machen. (18)
Die Kooperation zwischen dem Programm und in den
Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätigen
internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, sollte verstärkt
werden. (19)
Das Programm sollte weltweit zur Entwicklung von
Exzellenz im Bereich Forschung und Studien zur europäischen Integration
beitragen; zu diesem Zweck sollte es insbesondere gemeinnützige Einrichtungen
unterstützen, die über eine europäische Lenkungsstruktur verfügen, die das
gesamte für die EU relevante Politikspektrum abdecken und die anerkannte
akademische Abschlüsse verleihen. (20)
In ihrer Mitteilung „Entwicklung der europäischen
Dimension des Sports“[22] vom 18. Januar 2011
erläutert die Kommission ihre Vorstellungen für Maßnahmen auf EU-Ebene im
Bereich des Sports nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags und schlägt
eine Reihe konkreter, von der Kommission und den Mitgliedstaaten umzusetzender
Maßnahmen in drei großen thematischen Bereichen vor: gesellschaftliche Rolle
des Sports, wirtschaftliche Dimension des Sports und Organisation des Sports. (21)
Die europaweite Mobilität zum Zwecke des
lebenslangen Lernens sollte durch eine verbesserte Transparenz von
Qualifikationen und Kompetenzen und durch die Steigerung der Akzeptanz der
EU-Transparenzinstrumente erleichtert werden; beide Faktoren tragen zur
Entwicklung einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung
bei und vereinfachen auch die beruflich bedingte Mobilität – sowohl länder- als
auch branchenübergreifend. Indem man jungen Lernenden (einschließlich
Auszubildenden und Berufsschülerinnen und –schülern) den Zugang zu den in
anderen Ländern genutzten Methoden, Verfahren und Technologien ermöglicht, wird
auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in einer globalen Wirtschaft verbessert;
zudem kann dadurch auch die Attraktivität von Berufen mit internationalem
Profil gesteigert werden. (22)
Entsprechend sollte der Einsatz folgender
Instrumente ausgeweitet werden: einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept
zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass; Entscheidung
Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember
2004[23]), Europäischer
Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR; Empfehlung des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2008[24]),
Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET; Empfehlung des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009[25])
und des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von
Studienleistungen (ECTS). (23)
Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation
effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den
Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach
Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch
zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen
Prioritäten der Europäischen Union beitragen, soweit diese mit den allgemeinen
Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen. (24)
Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des
Programms durchgeführter Maßnahmen muss gewährleistet sein, ebenso wie die
Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 167
Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
mit anderen Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kultur, Forschung, Industrie-
und Kohäsionspolitik, Erweiterung sowie Außenbeziehungen. (25)
Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch die
Evaluierung und das Monitoring einschließt, erfordert die Entwicklung
spezifischer, im Zeitverlauf messbarer Leistungsindikatoren, die sowohl
realistisch sind als auch der Interventionslogik entsprechen und die auf die
jeweilige Ziel- und Aktivitätenhierarchie abgestimmt sind. (26)
In der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte
Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die
Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen
Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung
vom XX.YY.201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche
Haushaltsführung bildet. (27)
Es sollten Leistungskriterien aufgestellt werden,
nach denen sich die Aufteilung der Mittel für die von den nationalen Agenturen
verwalteten Aktionen auf die Mitgliedstaaten richten sollte. . (28)
Die Kandidatenländer für den Beitritt zur
Europäischen Union sowie die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können
gemäß Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften
an den EU-Programmen teilnehmen. (29)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäß der
zwischen der Europäischen Union und diesem Land zu schließenden Übereinkunft an
den EU-Programmen teilnehmen. (30)
Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin
der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik heben in ihrer
gemeinsamen Mitteilung „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“[26]
unter anderem hervor, dass die Teilnahme der Nachbarschaftsländer an den
Maßnahmen der EU zur Förderung der Mobilität und des Aufbaus von Kapazitäten im
Bereich der Hochschulbildung weiter erleichtert und das künftige
Bildungsprogramm für die Nachbarschaftsländer geöffnet werden sollte. (31)
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union
sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt
werden; hierzu zählen die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von
Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter
oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.
Während der Finanzierungsbedarf für die Außenhilfe der EU weiter steigt, sind
die für diese Hilfe verfügbaren Mittel aufgrund der Konjunktur- und
Haushaltslage der EU begrenzt. Die Kommission sollte daher für eine möglichst
effiziente Nutzung der verfügbaren Mittel sorgen und zu diesem Zweck
insbesondere Finanzierungsinstrumente mit Hebelwirkung einsetzen. (32)
In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“
vom 29. Juni 2011 hat die Kommission unterstrichen, dass sie sich für die
Vereinfachung der Finanzierungsmodalitäten der Europäischen Union einsetzen
wird. Entsprechend soll die Schaffung eines Gesamtprogramms für allgemeine und
berufliche Bildung, Jugend und Sport erhebliche Vereinfachungen und Synergien
bei der Programmverwaltung ermöglichen. Zusätzlich sollte die
Programmdurchführung durch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten
und Pauschalfinanzierungen und die Verringerung der formalen Anforderungen für
Empfänger und Mitgliedstaaten vereinfacht werden. (33)
Um während der gesamten Laufzeit des Programms
schnell auf sich wandelnde Anforderungen reagieren zu können, sollte die
Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen
über die Leistungskriterien und die von den nationalen Agenturen verwalteten
Aktionen zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im
Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt
werden. (34)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
dieser Verordnung zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. (35)
Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das
Arbeitsprogramm sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[27],
wahrgenommen werden. (36)
Es sollte gewährleistet werden, dass das Programm
ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung
mehrjähriger Managementvereinbarungen, z. B. zur Finanzierung technischer
und administrativer Unterstützung. Ab dem 1. Januar 2014 sollte die
technische und administrative Unterstützung erforderlichenfalls die Verwaltung
von Maßnahmen gewährleisten, die noch nicht bis Ende des Jahres 2013 im Rahmen
der Vorläuferprogramme abgeschlossen wurden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Umfang des
Programms 1.
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Programm
für Maßnahmen der EU in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend
und Sport mit der Bezeichnung „Erasmus für alle“ (nachstehend „Programm“)
eingerichtet. 2.
Die Durchführung des Programms beginnt am 1. Januar
2014 und endet am 31. Dezember 2020. 3.
Im Sinne des lebenslangen Lernens erstreckt sich
das Programm auf alle Ebenen der Bildung, insbesondere Hochschulbildung,
berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung sowie
Jugend. 4.
Es umfasst eine internationale Dimension entsprechend
Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und fördert auch
Aktivitäten im Bereich des Sports. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke
dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „lebenslanges Lernen“ alle
Formen der allgemeinen, der beruflichen und der nicht formalen Bildung sowie
des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine
Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf
persönliche, staatsbürgerliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele
ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und
Orientierungsdiensten; 2. „nicht formales Umfeld“ ein
Lernumfeld, das häufig geplant und organisiert, jedoch nicht Teil des formalen
Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung ist; 3. „Lernmobilität“ den
physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land des
Wohnsitzes, um dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung,
einer anderen Lernaktivität (einschließlich Praktika und des nicht formalen Lernens)
oder einer Lehrtätigkeit nachzugehen bzw. an einer länderübergreifenden
Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung teilzunehmen. Die Lernmobilität
kann auch vorbereitenden Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes
beinhalten. Der Begriff schließt außerdem den Jugendaustausch und
länderübergreifende Aktivitäten für Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer zur
beruflichen Weiterentwicklung ein; 4. „Zusammenarbeit zur Förderung
von Innovation und bewährten Verfahren“ länderübergreifende Kooperationsprojekte,
an denen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung
und/oder Jugend tätig sind, sowie gegebenenfalls andere Organisationen
teilnehmen; 5. „Unterstützung politischer
Reformen“ jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der
allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert, und zwar
mittels politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere
im Rahmen der offenen Methoden der Koordinierung; 6. „virtuelle Mobilität“ verschiedene
durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützte Aktivitäten, die
auf institutioneller Ebene organisiert werden und internationale
Kooperationserfahrungen in Zusammenhang mit dem Lehren und/oder Lernen
ermöglichen bzw. erleichtern; 7. „Personal“ Personen, die
entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen
Bildung oder in Angeboten des nicht formalen Lernens für junge Menschen
erfüllen. Diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder,
Schulleiterinnen und Schulleiter, Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer und
nicht pädagogisch tätiges Personal sein; 8. „Jugendbetreuerinnen und
Jugendbetreuer“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nicht
formalen Lernens tätig sind; 9. „junge Menschen“ Personen im
Alter von 13 bis 30 Jahren; 10. „Hochschuleinrichtungen“ a) alle Arten von Einrichtungen der
Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten, an denen anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte
Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer
jeweiligen Bezeichnung; b) alle Einrichtungen gemäß den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, die berufliche Aus-
oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbieten; 11. „Schule“ alle Arten von
schulischen Einrichtungen, d. h. sowohl allgemein bildende (Vorschule,
Grundschule, Sekundarschule) als auch berufsbildende und technische
Einrichtungen; 12. „akademische Einrichtung“ jede
Bildungseinrichtung, die sich Bildung und Forschung widmet; 13. „berufliche Bildung“ jede Form
der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung an technischen
und berufsbildenden Schulen und der Lehre, die zum Erwerb einer
Berufsqualifikation beiträgt, welche die zuständigen Behörden des
Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkennen, sowie
jede Form der beruflichen Weiterbildung, an der eine Person im Laufe ihres
Arbeitslebens teilnimmt; 14. „Erwachsenenbildung“ alle
Formen des nicht berufsbezogenen Lernens im Erwachsenenalter, ob formal, nicht
formal oder informell; 15. „gemeinsamer Abschluss“ einen
einzigen Abschluss, der im Rahmen eines von zwei Hochschuleinrichtungen
angebotenen Studiengangs erworben wird und der von allen beteiligten Einrichtungen
gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie offiziell in den Ländern anerkannt
wird, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben; 16. „Doppelabschluss/Mehrfachabschluss“
das Ergebnis eines Studiengangs, der von mindestens zwei (beim Doppelabschluss)
oder mehr (beim Mehrfachabschluss) Hochschuleinrichtungen angeboten wird und
bei dem jede der beteiligen Einrichtungen den Absolventen einen separaten
Abschluss verleiht; 17. „Jugendaktivität“ eine
Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch,
Freiwilligendienst), die ein junger Mensch entweder einzeln oder in der Gruppe
ausführt und die auf einem Ansatz des nicht formalen Lernens beruht; 18. „Partnerschaft“ eine
Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen aus unterschiedlichen
Mitgliedstaaten, gemeinsam europäische Aktivitäten in den Bereichen allgemeine
und berufliche Bildung und Jugend durchzuführen oder ein formales oder
informelles Netz in einem relevanten Bereich aufzubauen. In Bezug auf den Sport
bezeichnet der Begriff eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Dritten
(z. B. Sportorganisationen oder Sponsoren in verschiedenen
Mitgliedstaaten), um zusätzliche Unterstützungsquellen zur Erreichung der
angestrebten Ergebnisse des Programms zu erschließen; 19. „Unternehmen“ eine im
öffentlichen oder privaten Sektor wirtschaftlich tätige Unternehmung,
unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, einschließlich der
Sozialwirtschaft; 20. „Fertigkeiten“ die Fähigkeit,
Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und
Probleme zu lösen; 21. „Kompetenz“ die erwiesene
Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen verantwortungsbewusst und
eigenständig beim Lernen, in der Gesellschaft und im Beruf einzusetzen; 22. „Schlüsselkompetenzen“ den
Grundstock an Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen, die alle Menschen
für ihre persönliche Entfaltung und Entwicklung, aktiven Bürgersinn, soziale
Integration und Beschäftigung benötigen; 23. „Ergebnisse“ sämtliche Daten,
Kenntnisse und Informationen jeglicher Art und Form, ob schutzfähig oder nicht,
die im Rahmen der Aktion generiert werden, sowie sämtliche zugehörigen Rechte,
einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums; 24. „Verbreitung der Ergebnisse“
die öffentliche Bekanntmachung der Ergebnisse des Programms und seiner
Vorläuferprogramme, damit diese Ergebnisse in angemessener Weise und auf
breiter Ebene anerkannt, präsentiert und angewandt werden; 25. „offene Methode der
Koordinierung“ (OMK) eine zwischenstaatliche Methode, die einen Rahmen für die
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bietet, deren nationale Politik damit
auf bestimmte gemeinsame Ziele ausgerichtet werden kann. Innerhalb dieses
Programms wird die OMK in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie
Jugend angewandt; 26. „EU-Transparenzinstrumente“
Instrumente, die es den Stakeholdern EU-weit erleichtern, Lernergebnisse und
Qualifikationen zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen; 27. „Nachbarschaftsländer“ die
Länder und Gebiete, die im Anhang zur Verordnung XX/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom XX.YY.2012 zur Einrichtung eines Europäischen
Nachbarschaftsinstruments[28] genannt sind: Ägypten,
Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon,
Libyen, Marokko, Moldau, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien, Tunesien
und die Ukraine. Im Zusammenhang mit den im Jugendbereich geförderten
Aktivitäten zählt auch Russland zu den Nachbarschaftsländern; 28. „zweigleisige Laufbahn“ die
Kombination des Trainings für den Leistungssport mit der allgemeinen Bildung
oder der Berufstätigkeit. Artikel 3 Europäischer
Mehrwert 1. Im Rahmen des Programms
werden ausschließlich Aktionen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem
Mehrwert unterstützt, die zur Erreichung der in Artikel 4 genannten
allgemeinen Ziele beitragen. 2. Die Aktionen und Aktivitäten
des Programms leisten insbesondere durch Folgendes einen europäischen Mehrwert: a) ihren länderübergreifenden Charakter,
insbesondere länderübergreifende Mobilität und Zusammenarbeit im Hinblick auf
eine langfristige, systemrelevante Wirkung; b) ihre Komplementarität und ihre Synergien
mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler, internationaler und
EU-Ebene, so dass Skaleneffekte erzielt werden und eine kritische Masse
entsteht; c) ihren Beitrag zum wirksamen Einsatz der
EU-Instrumente zur Anerkennung von Qualifikationen und für Transparenz. Artikel 4 Allgemeines
Ziel des Programms 1. Das Programm soll beitragen
zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und des strategischen
Rahmens für die allgemeine und berufliche Bildung (ET 2020) einschließlich
der in diesen Instrumenten festgelegten Benchmarks, zum erneuerten Rahmen für
die jugendpolitische Zusammenarbeit (2010-2018), zur nachhaltigen Entwicklung
des Hochschulwesens in Drittländern und zur Entwicklung der europäischen
Dimension im Sport. 2. Insbesondere soll das
Programm zur Erreichung der folgenden Kernziele der Strategie Europa 2020
beitragen: a) Senkung der Schulabbruchquote; b) Steigerung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen,
die einen Bildungsabschluss auf tertiärer Ebene erworben haben. KAPITEL II Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend Artikel 5 Einzelziele Das Programm verfolgt die folgenden
Einzelziele in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend: a) Verbesserung des Niveaus der
Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz
für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft, sowie der Beteiligung junger
Menschen am demokratischen Leben in Europa, insbesondere durch mehr
Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, Lernende, Personal und
Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer sowie durch verstärkte Zusammenarbeit
zwischen dem Bildungswesen, dem Jugendbereich und den Akteuren des
Arbeitsmarkts; –
zugehörige Indikatoren: –
prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer, die ihre Schlüsselkompetenzen und/oder ihre für die
Beschäftigungsfähigkeit relevanten Fertigkeiten verbessert haben; –
prozentualer Anteil junger Teilnehmerinnen und
Teilnehmer, die angeben, dass sie besser auf die Teilnahme am
gesellschaftlichen und politischen Leben vorbereitet sind; b) Förderung von
Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf
Ebene der Bildungseinrichtungen sowie in der Jugendarbeit, insbesondere durch
verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und
Berufsbildungsanbietern bzw. Jugendorganisationen und anderen Stakeholdern; –
zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der
Organisationen, die am Programm teilgenommen haben und innovative Methoden
entwickelt bzw. übernommen haben; c) Förderung der Entstehung eines
europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf
nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen
und beruflichen Bildung einschließlich des nicht formalen Lernens und
Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich, insbesondere
durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und
Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren; –
zugehöriger Indikator: Anzahl der Mitgliedstaaten,
die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung bei der Entwicklung
ihrer nationalen Politik nutzen; d) Verbesserung der internationalen
Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Jugendbereichs,
insbesondere in der Hochschulbildung, durch Verbesserung der Attraktivität der
Hochschuleinrichtungen in der EU und Unterstützung des auswärtigen Handelns der
EU, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und
Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und Drittländern und
gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Drittländern; –
zugehöriger Indikator: Anzahl der an den Aktionen
für Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmenden Hochschuleinrichtungen aus
Drittländern; e) Verbesserung des Sprachunterrichts
und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung der sprachlichen Vielfalt; –
zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Sprachkenntnisse verbessert haben; f) Förderung von Exzellenz in der
Lehre und Forschung zur europäischen Integration mittels weltweiter
Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10; –
zugehöriger Indikator: Anzahl Studierender, die im
Rahmen von Jean-Monnet-Aktivitäten unterrichtet werden. Artikel 6 Aktionen des
Programms 1. In den Bereichen allgemeine
und berufliche Bildung sowie Jugend werden die Ziele des Programms mit Hilfe
der folgenden drei Aktionstypen verfolgt: a) Lernmobilität von Einzelpersonen, b) Zusammenarbeit zur Förderung von
Innovation und bewährten Verfahren, c) Unterstützung politischer Reformen. 2. Die spezifischen
Jean-Monnet-Aktivitäten werden in Artikel 10 beschrieben. Artikel 7 Lernmobilität
von Einzelpersonen 1. Im Rahmen der Aktion
„Lernmobilität von Einzelpersonen“ wird Folgendes unterstützt: a) länderübergreifende, in eines der
Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Studierenden,
Berufsschülern und Auszubildenden sowie von jungen Menschen, die an nicht
formalen Aktivitäten teilnehmen. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen
Studien- bzw. Schulungsaufenthalt an einer Partnereinrichtung, einen
berufspraktischen Aufenthalt im Ausland oder um die Teilnahme an
Jugendaktivitäten (insbesondere Freiwilligentätigkeiten) handeln. Mobilität zum
Erwerb eines Studienabschlusses auf Master-Ebene wird im Rahmen der
Garantiefazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 14 Absatz 3
gefördert; b) länderübergreifende, in eines der
Teilnahmeländer gemäß Artikel 18 gerichtete Mobilität von Personal. Bei
dieser Mobilität kann es sich um einen Lehraufenthalt oder die Teilnahme an
Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung im Ausland handeln. 2. Diese Aktion unterstützt
außerdem die länderübergreifende, in Drittländer gerichtete oder aus
Drittländern hervorgehende Mobilität von Studierenden, jungen Menschen und
Personal im Hochschulbereich, die zur Erlangung qualitativ hochwertiger
gemeinsamer Abschlüsse, Doppel- oder Mehrfachabschlüsse oder auf Grundlage
gemeinsamer Aufforderungen organisiert wird, sowie das nicht formale Lernen. Artikel 8 Zusammenarbeit
zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren 1. Im Rahmen der Aktion
„Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren“ wird
Folgendes unterstützt: a) länderübergreifende strategische
Partnerschaften, die auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen
und die Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how abzielen,
zwischen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung
und/oder Jugend oder in anderen relevanten Bereichen aktiv sind; b) länderübergreifende Partnerschaften
zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen in Form von –
Wissensallianzen zwischen Hochschuleinrichtungen
und Unternehmen, die Kreativität, Innovation und Unternehmergeist fördern,
indem sie relevante Lernangebote bereitstellen, einschließlich der Entwicklung
neuer Curricula; –
Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten
zwischen Bildungs- bzw. Berufsbildungsanbietern und Unternehmen, die die
Beschäftigungsfähigkeit fördern, neue branchenspezifische Curricula
aufstellen, innovative Formen beruflicher Lehre, Aus- und Weiterbildung
entwickeln und in der Praxis die Anwendung der Instrumente für die EU-weite
Anerkennung vorantreiben. c) IT-Plattformen – einschließlich eTwinning
– für die Sektoren des Bildungswesens sowie den Jugendbereich, die Peer
Learning, virtuelle Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen
und Teilnehmern aus den Nachbarschaftsländern den Zugang ermöglichen. 2. Diese Aktion unterstützt
außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale
Integration, den Wissensaustausch sowie Modernisierungsprozesse; dies geschieht
durch Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und aus Drittländern
sowie im Jugendbereich, vor allem zur Umsetzung von Peer Learning, gemeinsamen
Bildungsprojekten und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere
mit Nachbarschaftsländern. Artikel 9 Unterstützung
politischer Reformen 1. Die Aktion „Unterstützung
politischer Reformen“ umfasst auf EU-Ebene angestoßene Aktivitäten in Bezug auf
Folgendes: a) Umsetzung der politischen Agenda der EU
in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (offene Methode
der Koordinierung), des Bologna- und des Kopenhagen-Prozesses sowie des
strukturierten Dialogs mit jungen Menschen; b) Anwendung der EU-Transparenzinstrumente,
insbesondere des Europass, des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), des
Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen
(ECTS) und des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung
(ECVET) in den Teilnahmeländern und Unterstützung EU-weiter Netze; c) politischer Dialog mit relevanten
europäischen Stakeholdern in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung
sowie Jugend; d) Europäisches Jugendforum, nationale
Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), Eurydice-,
Euroguidance- und Eurodesk-Netze, nationale Unterstützungsdienste für die
Aktion eTwinning, nationale Europass-Agenturen und nationale
Informationsstellen in den Nachbarschaftsländern, beitretenden Ländern,
Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die nicht in vollem
Umfang am Programm teilnehmen. 2. Ferner fördert diese Aktion
den politischen Dialog mit Drittländern und internationalen Organisationen. Artikel 10 Jean-Monnet-Aktivitäten Die
Jean-Monnet-Aktivitäten zielen auf Folgendes ab: a) Förderung der weltweiten Lehre und
Forschung zur europäischen Integration mit Blick auf spezialisierte
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Lernende sowie Bürgerinnen und
Bürger, insbesondere mittels Einrichtung von Jean-Monnet-Lehrstühlen und
anderer akademischer Tätigkeiten sowie mittels Unterstützung von Aktivitäten
zum Wissensaufbau an Hochschulen; b) Förderung der Aktivitäten von
akademischen Einrichtungen bzw. Vereinigungen, die im Bereich der europäischen
Integration aktiv sind und ein Jean-Monnet-Gütesiegel für Exzellenz
unterstützen; c) Förderung der folgenden akademischen
Einrichtungen in Europa, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: i) Europäisches Hochschulinstitut in
Florenz; ii) Europakolleg in Brügge und Natolin; d) Förderung der strategischen Debatte und
des Austauschs zwischen der akademischen Welt und politischen Entscheidungsträgern
über politische Prioritäten der EU. KAPITEL III Sport Artikel 11 Einzelziele Im Einklang mit
dem allgemeinen Ziel verfolgt das Programm im Bereich des Sports die folgenden
Einzelziele: a) Bekämpfung der länderübergreifenden
Bedrohungen für den Sport, beispielsweise Doping, Spielabsprachen, Gewalt,
Rassismus und Intoleranz; –
zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte
zur Bekämpfung der Bedrohungen für den Sport nutzen; b) Unterstützung von Good Governance
im Sport sowie zweigleisiger Laufbahnen von Sportlerinnen und Sportlern; –
zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte
zur Unterstützung von Good Governance und zweigleisiger Laufbahnen
nutzen; c) Unterstützung von sozialer Inklusion,
Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch
Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten; –
zugehöriger Indikator: prozentualer Anteil der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte
zur Unterstützung von sozialer Eingliederung, Chancengleichheit und zur
Steigerung der Beteiligung nutzen. Artikel 12 Aktivitäten 1. Zur Erreichung der Ziele der
Zusammenarbeit im Sport werden die folgenden länderübergreifenden Aktivitäten
durchgeführt: a) Förderung länderübergreifender
Kooperationsprojekte; b) Förderung nichtkommerzieller europäischer
Sportveranstaltungen, an denen sich mehrere europäische Länder beteiligen; c) Förderung des Ausbaus der Evidenzbasis
für politische Entscheidungen; d) Förderung des Aufbaus der Kapazitäten von
Sportorganisationen; e) Dialog mit relevanten europäischen
Stakeholdern. 2. Im Rahmen der geförderten
Aktivitäten sind gegebenenfalls zusätzliche Mittel durch Partnerschaften mit
Dritten (z. B. Unternehmen aus der Privatwirtschaft) zu mobilisieren. KAPITEL IV Finanzbestimmungen Artikel 13 Finanzmittel 1. Die Mittelausstattung für die
Durchführung dieses Programms ab dem 1. Januar 2014 wird auf 17 299 000 000 EUR
festgesetzt. Für die einzelnen Aktionen des Programms sind
folgende Beträge vorgesehen: a) 16 741 738 000 EUR
für Aktionen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend gemäß
Artikel 6 Absatz 1; b) 318 435 000 EUR für die
Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10; c) 238 827 000 EUR für die
Aktionen im Bereich Sport gemäß Kapitel III. 2. Zusätzlich zur in
Absatz 1 genannten Mittelausstattung und zur Stärkung der internationalen
Dimension der Hochschulbildung werden Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR[29]
aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument
für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument
für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer
Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität in
die Länder bzw. aus den Ländern, die nicht in Artikel 18 Absatz 1
genannt sind, sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit
Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung
dieser Mittel gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von
zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese
Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten
Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die
genannten Instrumente berücksichtigt. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener
Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemäß
den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU angepasst werden.
Die Zusammenarbeit mit Ländern, die nicht zu den Teilnahmeländern zählen, kann
sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus Partnerländern
stützen, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren
bereitzustellen sind. 3. Entsprechend dem
voraussichtlichen Mehrwert der drei in Artikel 6 Absatz 1 genannten
Aktionstypen und den Grundsätzen der kritische Masse, Konzentration, Effizienz
und Leistung wird der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a
genannte Betrag voraussichtlich folgendermaßen aufgeteilt: –
[65 %] dieses Betrags sind für die
Lernmobilität von Einzelpersonen bestimmt; –
[26%] dieses Betrags sind für die Zusammenarbeit
zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren bestimmt; –
[4 %] dieses Betrags sind für die
Unterstützung politischer Reformen bestimmt; –
[3 %] dieses Betrags dienen der Finanzierung
von Betriebskostenzuschüssen für nationale Agenturen; –
[2 %] dieses Betrags dienen der Finanzierung
von Verwaltungsausgaben. 4. Die Mittelausstattung des
Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit vorbereitenden Aktivitäten
sowie Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken,
die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele
notwendig sind; insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und
Kommunikationsaktivitäten (einschließlich der institutionellen Kommunikation zu
den politischen Prioritäten der Europäischen Union, sofern diese mit den
allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen), Ausgaben in Verbindung
mit Informationstechnologie für die Verarbeitung und den Austausch von
Informationen sowie sonstige Ausgaben für administrative und technische
Unterstützung, die bei der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Programms
anfallen. 5. Die Mittelausstattung des
Programms kann auch Ausgaben für die technische und administrative
Unterstützung abdecken, die zur Gewährleistung des Übergangs zwischen den
Maßnahmen des Programms und Maßnahmen erforderlich sind, die auf Grundlage des
Beschlusses Nr. 1720/2006/EG über ein Aktionsprogramm im Bereich des
lebenslangen Lernens, des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung
des Programms Jugend in Aktion und des Beschlusses Nr. 1298/2008/EG über
das Aktionsprogramm Erasmus Mundus angelaufen sind. Gegebenenfalls können
Mittel über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um
vergleichbare Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum
31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden. 6. Die von einer nationalen
Agentur zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a werden nach Maßgabe der
Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten, der Entfernung
zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf
den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 7 und 8
genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. 7. Um eine effiziente, wirksame
Ressourcenverwendung zu fördern, erfolgt die Zuweisung von Mitteln auch auf
Grundlage der Leistung. Die Kriterien zur Messung der Leistung stützen sich auf
die neuesten verfügbaren Daten. Die Kriterien sind: a) Höhe der Outputs pro Jahr nach Maßgabe
der vereinbarten Ergebnisse und Resultate; b) Höhe der getätigten Zahlungen pro Jahr. Diese Kriterien können während der Laufzeit des
Programms gemäß dem in Artikel 28 genannten Verfahren zum Erlass
delegierter Rechtsakte geändert werden. 8. Die Zuweisung der Mittel für
das Jahr 2014 erfolgt auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten zu den
Outputs und der Mittelausschöpfung im Rahmen der Durchführung der Programme für
lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus bis zum 1. Januar
2014. 9. Im Rahmen des Programms kann
eine Förderung mittels innovativer Finanzierungsmodalitäten, insbesondere der
in Artikel 14 Absatz 3 genannten Modalitäten, gewährt werden. Artikel 14 Besondere
Finanzierungsmodalitäten 1. Die Kommission gewährt die
Finanzhilfen der Union im Einklang mit der Verordnung Nr. XX/2012
[Haushaltsordnung]. 2. Die Kommission kann
gemeinsame Aufrufe mit Ländern, die nicht der EU angehören, oder Organisationen
und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um gemeinsam Projekte zu
finanzieren. Die Bewertung und Auswahl der Projekte kann im Einklang mit den
Grundsätzen der Verordnung Nr. XX/2012[30]
[Haushaltsordnung] mit Hilfe gemeinsamer, von den Finanzierungsträgern vereinbarter
Bewertungs- und Auswahlverfahren erfolgen. 3. Die Kommission stellt die
Mittel für Garantien zur Besicherung von Darlehen zur Verfügung, die
Studierenden gewährt werden, die ihren Wohnsitz in einem Teilnahmeland gemäß
Artikel 18 Absatz 1 haben und ein Studium zum Erwerb eines
vollwertigen Master-Abschlusses in einem anderen Teilnahmeland absolvieren; die
Bereitstellung erfolgt über einen Treuhänder mit einem entsprechenden Mandat,
und zwar auf Grundlage von Treuhandvereinbarungen, die die Anwendung des
Finanzierungsinstruments sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien
regeln. Das Finanzierungsinstrument entspricht den einschlägigen Bestimmungen
der Haushaltsordnung und des delegierten Rechtsakts, der an die Stelle der
Durchführungsbestimmungen tritt. Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2
der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollten die Einnahmen und
Rückzahlungen, die durch die Garantien generiert werden, dem
Finanzierungsinstrument zugeordnet werden. Das Finanzierungsinstrument, einschließlich
der Erfordernisse des Marktes und der Inanspruchnahme, ist Gegenstand des
Monitoring und der Evaluierung gemäß Artikel 15 Absatz 2. 4. Bei öffentlichen
Einrichtungen sowie Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den
Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den
vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus
öffentlichen Quellen bezogen haben, ist davon auszugehen, dass sie über die
erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten
verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von
ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. 5. Finanzhilfen für die
Lernmobilität, die Einzelpersonen gewährt werden, unterliegen keinerlei Steuern
und Sozialabgaben. Gleiches gilt für zwischengeschaltete Einrichtungen, die für
die Vergabe solcher Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind. 6. Der in Artikel [127
Absatz 1] der Haushaltsordnung vorgesehene Betrag gilt nicht für an
Einzelpersonen ausgezahlte Finanzhilfen für die Lernmobilität. KAPITEL V Leistungsmessung und Verbreitung Artikel 15 Monitoring und
Evaluierung von Leistung und Ergebnissen 1. Die Kommission führt in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein regelmäßiges Monitoring der Leistung
und der Ergebnisse des Programms anhand seiner Ziele durch, insbesondere mit
Blick auf a) den europäischen Mehrwert gemäß
Artikel 3; b) die Aufschlüsselung der Mittel auf die
Hauptsektoren der Bildung, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine
Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine beträchtliche systemrelevante
Wirkung erzielt wird. 2. Im Hinblick auf einen
Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms erstellt die
Kommission zusätzlich zum fortlaufenden Monitoring spätestens Ende 2017
einen Evaluierungsbericht, um die Wirksamkeit des Programms bei der Erreichung
der Ziele, seine Effizienz und seinen europäischen Mehrwert zu bewerten. In der
Evaluierung ist einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die
interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch sämtliche Ziele relevant
sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der EU für ein
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Außerdem sind die
Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der
Vorläuferprogramme (Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion, Erasmus
Mundus und andere internationale Programme für die Hochschulbildung) zu
berücksichtigen. 3. Unbeschadet der Bestimmungen
des Kapitels VII und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß
Artikel 22 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 31. März 2017
und 30. Juni 2019 jeweils einen Bericht über die Durchführung und die
Wirkung des Programms vor. Artikel 16 Kommunikation
und Verbreitung 1. Die Kommission sorgt in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Informationen,
die Öffentlichkeitsarbeit und die Begleitung in Bezug auf die im Rahmen des
Programms geförderten Aktionen sowie für die Verbreitung der Ergebnisse der
Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen, Erasmus Mundus und Jugend in
Aktion. 2. Empfänger, die eine
Projektförderung im Rahmen der Aktionen und Aktivitäten gemäß den
Artikeln 6, 10 und 12 erhalten, sollten dafür sorgen, dass die erzielten
Ergebnisse und Wirkungen angemessen kommuniziert und verbreitet werden. 3. Die in Artikel 22
genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für die
wirksame Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen
der von ihnen verwalteten Aktionen des Programms erzielt wurden, und
unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe,
Informationen über das Programm und seine Ergebnisse zu verbreiten. 4. Die öffentlichen und privaten
Einrichtungen, die in den vom Programm abgedeckten Hauptsektoren des
Bildungswesens tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und
Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung
„Erasmus“; die Markenbezeichnung wird folgendermaßen den Hauptsektoren des
Bildungswesen zugeordnet: –
„Erasmus Hochschulbildung“ wird in Verbindung mit
allen Arten der Hochschulbildung – in Europa und weltweit – verwendet; –
„Erasmus Berufsbildung“ wird in Verbindung mit der
beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung verwendet; –
„Erasmus Schulbildung“ wird in Verbindung mit der
Schulbildung verwendet; –
„Erasmus Jugendbeteilung“ wird in Verbindung mit
dem nicht formalen Lernen durch junge Menschen verwendet. 5. Die Kommunikationsaktivitäten
tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die Prioritäten der
Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung
zusammenhängen. KAPITEL VI Zugang zum Programm Artikel 17 Zugang 1. Alle öffentlichen und
privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung,
Jugend und Sport tätig sind, können im Rahmen dieses Programms Anträge stellen.
2. Bei der Durchführung des
Programms sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere
Vorkehrungen zur Erleichterung der Teilnahme von Menschen getroffen werden, die
aus Gründen der Bildung bzw. aus sozialen, geschlechterspezifischen,
physischen, psychischen, geografischen, wirtschaftlichen oder kulturellen
Gründen mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. Artikel 18 Teilnahme von
Ländern 1. Am Programm können die
folgenden Länder (nachstehend „Teilnahmeländer“) teilnehmen: a) die Mitgliedstaaten; b) die beitretenden Länder, Kandidatenländer
und potenziellen Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie
unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen
Bedingungen und Bestimmungen, die in den jeweiligen Rahmenabkommen,
Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften über ihre Teilnahme
an EU-Programmen festgelegt sind; c) die EFTA-Staaten, die Mitglieder des
EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens; d) die Schweizerische Eidgenossenschaft,
vorausgesetzt, mit diesem Land wird ein bilaterales Übereinkommen für seine
Teilnahme geschlossen. 2. Die in Absatz 1
genannten Teilnahmeländer haben alle Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,
die diese Verordnung für die Mitgliedstaaten vorsieht. 3. Das Programm unterstützt die
Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern, insbesondere Nachbarschaftsländern,
im Rahmen der in den Artikeln 6 und 10 festgelegten Aktionen und
Aktivitäten. KAPITEL VII Verwaltungs- und Prüfsystem Artikel 19 Komplementarität
Die Kommission
gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die allgemeine Kohärenz
und Komplementarität mit a) den relevanten politischen Strategien der
EU, insbesondere in den Bereichen Kultur und Medien, Beschäftigung, Gesundheit,
Forschung und Innovation, Unternehmen, Justiz, Verbraucher, Entwicklung und
Kohäsionspolitik; b) den anderen relevanten
Finanzierungsquellen der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und
Jugend, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds und den anderen
Finanzierungsinstrumenten für Beschäftigung und soziale Eingliederung, dem
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Forschungs- und
Innovationsprogrammen, den Finanzierungsinstrumenten für Justiz und
Bürgerschaft, den Programmen für Gesundheit und externe Kooperation sowie den
Heranführungsinstrumenten. Artikel 20 Durchführungsstellen Das Programm wird von folgenden Stellen
durchgeführt: a) der Kommission auf EU-Ebene; b) den nationalen Agenturen auf
nationaler Ebene in den Teilnahmeländern gemäß Artikel 18 Absatz 1. Artikel 21 Nationale
Behörde 1. Binnen eines Monats nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im
Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche
Person(en) rechtlich dazu befugt ist bzw. sind, in ihrem Namen als „nationale
Behörde“ im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird während der Laufzeit des
Programms eine andere nationale Behörde benannt, teilt der Mitgliedstaat der
Kommission dies unverzüglich auf dem gleichen Weg mit. 2. Die Mitgliedstaaten ergreifen
alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu
beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen,
was auch die Verwaltung von Visa einschließt. 3. Binnen drei Monaten nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung benennt die nationale Behörde eine einzige
Koordinierungsstelle (nachstehend „nationale Agentur“). Die nationale Behörde
übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus
der hervorgeht, dass die nationale Agentur den Bestimmungen der Artikel 55
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Artikel 57 Absätze 1,
2 und 3 der Verordnung Nr. XX/2012, des Artikels X der delegierten
Verordnung Nr. XX/2012, den EU-Anforderungen für interne Kontrollnormen
für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von
Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen
entspricht. 4. Die nationale Behörde benennt
eine unabhängige Prüfstelle im Sinne von Artikel 24. 5. Die nationale Behörde
übernimmt das Monitoring und die Aufsicht in Bezug auf die Verwaltung des
Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen – insbesondere in
Bezug auf die nationale Agentur – trifft, die sich auf die Verwaltung des
Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde
rechtzeitig die Kommission. 6. Die nationale Behörde stützt
ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen und/oder
von der unabhängigen Prüfstelle im Sinne von Artikel 24 durchgeführte
Kontrollen und Prüfungen. 7. Handelt es sich bei der für
das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als
nationale Agentur für die Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen bzw.
Jugend in Aktion fungiert hat, können sich die Kontrollen und Prüfungen für die
Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen
Anforderungen beschränken. 8. Lehnt die Kommission aufgrund
ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung die Benennung der
nationalen Agentur ab, sorgt die nationale Behörde dafür, dass die
erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, damit die als nationale
Agentur benannte Stelle die von der Kommission festgelegten
Mindestanforderungen erfüllt, oder benennt eine andere Stelle als nationale
Agentur. 9. Die nationale Behörde
kofinanziert den Betrieb der nationalen Agentur in angemessener Höhe, so dass
gewährleistet ist, dass das Programm nach Maßgabe der relevanten
EU-Vorschriften verwaltet wird. 10. Auf Grundlage der jährlichen
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen Agentur, des zugehörigen
Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission
vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistungen der nationalen Agentur
unterrichtet die nationale Behörde die Kommission jährlich bis zum 30. Oktober
über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die
Programmverwaltung. 11. Die nationale Behörde trägt
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der EU-Mittel, die die
Kommission zwecks Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Programms an die
nationale Agentur überweist. 12. Im Falle von
Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen, die der
nationalen Agentur anzulasten sind, sowie im Falle schwerwiegender
Unzulänglichkeiten oder unzureichender Leistungen der nationalen Agentur, die
zu offenen Forderungen der Kommmission gegenüber der nationalen Agentur führen,
haftet die nationale Behörde gegenüber der Kommission für die ausstehenden
Mittel. 13. In den in Absatz 12
angegebenen Fällen kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur
entweder von sich aus oder auf Veranlassung der Kommission widerrufen.
Beabsichtigt die nationale Behörde, die Benennung der nationalen Agentur aus
anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet die nationale Behörde
die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der
Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall
vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission formell konkrete, in einen
Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen. 14. Im Falle eines Widerrufs führt
die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der EU-Mittel
durch, die der nationalen Agentur anvertraut wurden, deren Benennung widerrufen
wurde, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher
Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die die neue nationale Agentur für die
Programmverwaltung benötigt. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die
nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle
Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den
Empfängern im Rahmen des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu
können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen. Artikel 22 Nationale
Agentur 1. Die
nationale Agentur a) besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist
Teil einer Stelle mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des
betreffenden Mitgliedstaats. Ein Ministerium darf nicht als nationale Agentur
benannt werden; b) verfügt über die Verwaltungskapazität,
das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung
ihrer Aufgaben notwendig sind, so dass eine wirksame, effiziente
Programmverwaltung und eine Verwendung der EU-Mittel im Sinne einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleistet sind; c) verfügt über die operativen und
rechtlichen Mittel, um die auf EU-Ebene festgelegten Bestimmungen für die
Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement einzuhalten; d) bietet hinlängliche finanzielle
Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, und die im
Verhältnis zur Höhe der EU-Mittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt
wird; e) wird für die Laufzeit des Programms
benannt. 2. Die nationale Agentur ist
gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung
Nr. XXX/2012 [künftige Haushaltsordnung] und Artikel X der
delegierten Verordnung Nr. XXX/2012 [künftige Durchführungsbestimmungen] für
bestimmte auf nationaler Ebene verwaltete Aktionen des Programms zuständig.
Diese Aktionen sind: a) sämtliche Aktionen des Programms im
Rahmen der Leitaktion „Lernmobilität von Einzelpersonen“ mit Ausnahme der zur
Erlangung von gemeinsamen Abschlüssen oder Doppel-/Mehrfachabschlüssen
organisierten Mobilität sowie der EU-Garantiefazilität für Studiendarlehen; b) Aktion „strategische Partnerschaften“ im
Rahmen der Leitaktion „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und
bewährten Verfahren“; c) Verwaltung der im Rahmen der Leitaktion
„Unterstützung politischer Reformen“ durchgeführten Aktivitäten an der Basis. 3. Die nationale Agentur
übernimmt die Verwaltung des gesamten Lebenszyklus der in Absatz 2
genannten Aktionen des Programms, gegebenenfalls mit Ausnahme der Auswahl- und
Vergabeentscheidungen im Falle der in Absatz 2 genannten strategischen
Partnerschaften. 4. Je nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende
Aktion des Programms vergibt die nationale Agentur entweder auf Grundlage einer
Vereinbarung oder im Wege eines Finanzhilfebeschlusses Finanzhilfen an
Empfänger. 5. Die nationale Agentur
erstattet der Kommission und der für sie zuständigen nationalen Behörde
jährlich gemäß den Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 5 der
Verordnung Nr. XX/2012 [Haushaltsordnung] Bericht. Ferner ist die
nationale Agentur zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die
Kommission im Anschluss an ihre Analyse der Zuverlässigkeitserklärung der
Fachebene der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks
vorlegt. 6. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen
Behörde und der Kommission ist die nationale Agentur nicht befugt, ihr
übertragene Aufgaben der Programm- oder Finanzverwaltung an Dritte zu
übertragen. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für
die an Dritte übertragenen Aufgaben. 7. Im Falle der Benennung einer anderen nationalen Agentur
trägt die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, weiter die
rechtliche Verantwortung für die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den
Empfängern im Rahmen des Programms und der Kommission, bis diese Verpflichtungen
auf eine neue nationale Agentur übergehen. 8. Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und
Auflösung der für die Vorläuferprogramme für lebenslanges Lernen und Jugend in
Aktion (2007-2013) geschlossenen Finanzvereinbarungen, die bei Beginn der
Laufzeit dieses Programms noch nicht abgeschlossen sind. Artikel 23 Europäische
Kommission 1. Binnen
zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde gemäß Artikel 21
Absatz 3 vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung entscheidet die Kommission,
ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert
oder ablehnt. Solange die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert wurde,
geht die Kommission kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Im
Falle der Akzeptierung mit Auflagen kann die Kommission angemessene
Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich des Vertragsverhältnisses mit der nationalen
Agentur treffen. 2. Nachdem
die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung in Bezug auf die für das
Programm benannte nationale Agentur angenommen hat, regelt die Kommission
offiziell die rechtlichen Verantwortlichkeiten hinsichtlich
Finanzvereinbarungen, die sich auf die Vorläuferprogramme für lebenslanges
Lernen und Jugend in Aktion (2007-2013) beziehen und die bei Beginn der
Laufzeit des Programms noch nicht abgeschlossen sind. 3. In
dem Dokument, das das Vertragsverhältnis zwischen der Kommission und der
nationalen Agentur regelt, a) sind die internen Kontrollnormen für
nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von EU-Mitteln
zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festgelegt; b) ist das Arbeitsprogramm der nationalen
Agentur enthalten, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur
aufgeführt sind, für die eine EU-Förderung bereitgestellt wird; c) sind die von der nationalen Agentur zu
erfüllenden Berichterstattungsauflagen angegeben. 4. Die
Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel
zur Verfügung: a) Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im
Mitgliedstaat im Rahmen der Aktionen des Programms, mit deren Verwaltung die
nationale Agentur beauftragt wurde; b) einen finanziellen Beitrag, um die
nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Programmverwaltungsaufgaben zu
unterstützen. Er wird in Form eines pauschalen Beitrags zu den Betriebskosten
der nationalen Agentur ausgezahlt. Seine Höhe wird nach Maßgabe der Höhe der
EU-Mittel festgelegt, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen
anvertraut werden. 5. Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm
der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die
Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem sie das entsprechende
Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell angenommen hat. 6. Auf Grundlage der in Artikel 21 Absatz 3
festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen
überprüft die Kommission das nationale Verwaltungs- und Kontrollsystem,
insbesondere durch Auswertung der Ex-Ante-Konformitätsbewertung der nationalen
Behörde, der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen
Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und
unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten
Informationen über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die
Programmverwaltung. 7. Nach Bewertung der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung
der Fachebene und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen
Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen
Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu. 8. Falls die Kommission die Zuverlässigkeitserklärung der
Fachebene der nationalen Agentur oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der
unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur
die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß
Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung Nr. XX/2012
[Haushaltsordnung] die zur Wahrung der finanziellen Interessen der EU
erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen. 9. Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem
Netz der nationalen Agenturen, um für eine kohärente Durchführung des Programms
in allen Teilnahmeländern zu sorgen. 10. Die Kommission kann die nationalen Behörden auffordern,
Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten solcher Einrichtungen oder
Organisationen zu benennen, die im jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme
an spezifischen Programmaktionen berechtigt gelten. Artikel 24 Prüfstelle 1. Im
Rahmen der unabhängigen Prüfung wird ein Bestätigungsvermerk in Bezug auf die
jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene gemäß Artikel 57
Absatz 5 Buchstaben d und e der Verordnung Nr. XX/2012
[Haushaltsordnung] ausgestellt. 2. Die unabhängige Prüfstelle a) verfügt über die erforderliche fachliche
Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen; b) gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit
international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden; c) steht in keinem Interessenkonflikt in
Bezug auf die juristische Person, der die nationale Agentur angehört.
Insbesondere ist sie von der juristischen Person, der die nationale Agentur
angehört, funktional unabhängig und führt keinerlei andere Kontrollen und
Prüfungen bei oder im Auftrag der juristischen Person durch. 3. Die unabhängige Prüfstelle
gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof
uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Berichten, auf die sich
der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen Agentur abgibt. KAPITEL VIII Kontrollsystem Artikel 25 Grundsätze des
Kontrollsystems 1. Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch geeignete
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige
Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von
Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie
gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. 2. Für die Aufsichtskontrollen
in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen des
Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für
die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle
durchzuführenden Kontrollen fest. 3. Die nationale Agentur ist für
die Primärkontrollen bei den Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen
der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Aktionen erhalten. Diese
Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen
bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen EU-Vorschriften
verwendet werden. 4. Die Kommission koordiniert
ihre Kontrollen in Bezug auf die Mittel des Programms, die an die nationalen
Agenturen überwiesen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung
und auf Grundlage einer risikobasierten Analyse mit den nationalen Behörden und
den nationalen Agenturen. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des
OLAF. Artikel 26 Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Union 1. Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern,
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie sonstigen Dritten, die EU-Mittel
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. Sie können auch Rechnungsprüfungen und Kontrollen bei den
nationalen Agenturen durchführen. 2. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96
des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im
Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder
einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine
sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Europäischen Union vorliegt. 3. Unbeschadet der Absätze 1
und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen
mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in
Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus
der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu
erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor
Ort durchzuführen. KAPITEL IX Befugnisübertragungen und
Durchführungsbestimmungen Artikel 27 Übertragung
von Befugnissen an die Kommission Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 13
Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 2 in Bezug auf die
Leistungskriterien bzw. die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen
zu erlassen. Artikel 28 Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die in Artikel 27
genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren
ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und für die Laufzeit des
Programms übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in jenem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 29 Durchführung
des Programms Zur Durchführung des Programms nimmt die
Kommission jährliche Arbeitsprogramme an; dies geschieht mittels
Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren gemäß
Artikel 30 Absatz 2. Im Arbeitsprogramm werden die Ziele, die
erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag
festgelegt. Das Arbeitsprogramm enthält eine Beschreibung der zu finanzierenden
Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für
die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung
der Mittel auf die Mitgliedstaaten sowie einen vorläufigen
Durchführungszeitplan. Für Finanzhilfen werden die Prioritäten, die
maßgeblichen Bewertungskriterien und die Höchstsätze für die Kofinanzierung
angegeben. Artikel 30 Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. KAPITEL X Schlussbestimmungen Artikel 31 Aufhebung –
Übergangsbestimmungen 1. Der Beschluss Nr. 1720/2006/EG
über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens, der Beschluss
Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms Jugend in Aktion und
der Beschluss Nr. 1298/2008/EG über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus
werden zum 1. Januar 2014 aufgehoben. 2. Aktionen, die bis
einschließlich 31. Dezember 2013 auf Grundlage des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG,
des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG oder des Beschlusses Nr. 1298/2008/EG
angelaufen sind, werden entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden
Verordnung verwaltet. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen
der Vorläuferprogramme in den Bereichen lebenslanges Lernen, Jugend und
internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen durchgeführten Aktionen und den
im Rahmen des Programms vorgesehenen Aktionen. Artikel 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG
FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE [Dieses
Formblatt ist in Anwendung des Artikels 28 der Haushaltsordnung und des
Artikels 22 der Durchführungsbestimmungen allen Vorschlägen und
Initiativen beizufügen, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden.] 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methoden der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des EU-Programms „Erasmus für alle“ für allgemeine und
berufliche Bildung, Jugend und Sport 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[31] Titel
15 – Bildung und Kultur 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative x Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[32]. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative
betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Strategie
Europa 2020 Priorität:
intelligentes und integratives Wachstum, Gesamtprogramm für allgemeine und
berufliche Bildung, Jugend und Sport Ziele:
Bildung/Fertigkeiten Leitinitiativen:
Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten, Jugend in Bewegung 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten EINZELZIEL
Nr. 1: Verbesserung
des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten, insbesondere
hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft, sowie
der Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben in Europa, insbesondere
durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, Lernende,
Personal und Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer sowie durch verstärkte
Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen, dem Jugendbereich und den Akteuren
des Arbeitsmarkts; EINZELZIEL
Nr. 2: Förderung
von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf
Ebene der Bildungseinrichtungen sowie in der Jugendarbeit, insbesondere durch
verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und
Berufsbildungsanbietern bzw. Jugendorganisationen und anderen Stakeholdern; EINZELZIEL
Nr. 3: Förderung
der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen
politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der
Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des nicht
formalen Lernens und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im
Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere
Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter
Verfahren; EINZELZIEL
Nr. 4: Verbesserung
der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung und des
Jugendbereichs, insbesondere in der Hochschulbildung, durch Verbesserung der
Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der EU und Unterstützung der
Entwicklungsziele der EU mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit
zwischen Hochschuleinrichtungen aus der EU und Drittländern und gezieltem
Aufbau von Kapazitäten in Drittländern; EINZELZIEL
Nr. 5: Verbesserung
des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung der
sprachlichen Vielfalt; EINZELZIEL
Nr. 6: Förderung
von Exzellenz in der Lehre und Forschung zur europäischen Integration mittels
weltweiter Jean-Monnet-Aktivitäten; EINZELZIEL
Nr. 7: Bekämpfung
der länderübergreifenden Bedrohungen für den Sport, beispielsweise Doping,
Spielabsprachen, Gewalt, Rassismus und Intoleranz; EINZELZIEL
Nr. 8: Unterstützung
von Good Governance im Sport sowie zweigleisiger Laufbahnen von
Sportlerinnen und Sportlern; EINZELZIEL
Nr. 9: Unterstützung
von sozialer Eingliederung, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder
körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen
Aktivitäten; ABM/ABB-Tätigkeiten Vorgeschlagene
neue ABM/ABB-Tätigkeit: 15.02
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken
dürfte. Durch
die Förderung der formalen und nicht formalen länderübergreifenden Mobilität
und Zusammenarbeit (sowohl EU-intern als auch auf internationaler Ebene) wird
„Erasmus für alle“ die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, eine beträchtliche
systemrelevante Wirkung in ihrem allgemeinen und beruflichen Bildungswesen zu
erzielen. Die erwarteten Ergebnisse gehen weit über den Nutzen für die
einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinaus: junge Menschen werden dabei
unterstützt, sich neue Fertigkeiten anzugeignen und ihre
Beschäftigungsfähigkeit zu steigern; Effizienz, Offenheit und Internationalität
der Bildungseinrichtungen werden verbessert, und es werden qualitativ
hochwertige Instrumente, Analysen und Forschungsergebnisse vorgelegt. Im
Bereich des nicht formalen Lernens und der Jugendarbeit wird voraussichtlich
die Wirkung auf die Bildung und die berufliche Entwicklung der einzelnen
Bürgerinnen und Bürger am stärksten ausgeprägt, einschließlich der Förderung
der Beteiligung junger Menschen an der Gesellschaft sowie am Sport. Zugleich
wird das Programm auch politische Initiativen wie den Europäischen
Freiwilligendienst prägen, indem es die Zusammenarbeit im Bereich der
Freiwilligentätigkeiten junger Menschen verbessert. Für
Kandidaten- und Drittländer sieht der Vorschlag mehr Möglichkeiten für
Partnerschaften vor, um die Zusammenarbeit, insbesondere bei
Mobilitätsmaßnahmen, zu intensivieren. Auf diese Weise werden der Aufbau von
Kapazitäten und die Modernisierung der Hochschulbildung in den Partnerländern
gefördert und die Attraktivität Europas gesteigert. 1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Indikatoren || Datenquellen || Ziel – Erwerb von Hochschulabschlüssen – Vorzeitiger Schulabbruch || Europa 2020 ET 2020-Berichte Eurostat || Bis 2020 verfügen mindestens 40 % der 30- bis 34-Jährigen über einen Hochschulabschluss. Bis 2020 liegt der Anteil der 18- bis 24-Jährigen, die lediglich über einen Abschluss der Sekundarstufe I verfügen und keine weiterführende Schul- oder Berufsausbildung durchlaufen, bei höchstens 10 %. Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Schlüsselkompetenzen und/oder ihre für die Beschäftigungsfähigkeit relevanten Fertigkeiten verbessert haben || Eurostat Abschlussberichte der Empfänger Erhebungen/ Eurobarometer || Bis 2020 haben 95 % der Menschen nach eigenen Angaben durch ihre Teilnahme an einem Projekt im Rahmen des Programms Schlüsselkompetenzen erworben oder verbessert. Prozentualer Anteil junger Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die angeben, dass sie besser auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben vorbereitet sind || Abschlussberichte der Empfänger Erhebungen/ Eurobarometer || Bis 2020 sind 70 % der jungen Menschen nach eigenen Angaben durch ihre Teilnahme an einem Projekt im Rahmen des Programms besser auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben vorbereitet. Prozentualer Anteil der Organisationen, die am Programm teilgenommen haben und innovative Methoden entwickelt bzw. übernommen haben || Erhebungen/ Eurobarometer Abschlussbericht || Jährliche Steigerung Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung bei der Entwicklung ihrer nationalen Politik nutzen || ET 2020 || Sämtliche Mitgliedstaaten berücksichtigen bis 2020 systematisch die relevanten Informationen/Ergebnisse der OMK für allgemeine und berufliche Bildung. Anzahl der an den Aktionen für Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmenden Hochschuleinrichtungen aus Drittländern || Abschlussbericht IT-Instrument für Monitoring Erhebungen/ Eurobarometer || Jährliche Steigerung Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Sprachkenntnisse verbessert haben || || Bis 2020 erlernen mindestens 80 % der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I mindestens zwei Fremdsprachen. Anstieg der Zahl der Jean-Monnet-Projekte weltweit in Prozent || Abschlussbericht IT-Instrument für Monitoring Erhebungen/ Eurobarometer || Jährliche Steigerung – Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Bekämpfung der Bedrohungen für den Sport nutzen – Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Unterstützung von Good Governance und zweigleisiger Laufbahnen nutzen – Prozentualer Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte zur Unterstützung von sozialer Eingliederung, Chancengleichheit und zur Steigerung der Beteiligung nutzen || Abschlussbericht IT-Instrument für Monitoring Erhebungen/ Eurobarometer || Jährliche Steigerung 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf -
Es werden mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für Schülerinnen und Schüler,
Studierende, junge Menschen, Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie
Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer benötigt. -
Die länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen
Bildungs-/Berufsbildungsanbietern und Jugendorganisationen muss verstärkt werden,
um innovative Lehrmethoden und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern. -
Die internationale Dimension der Bildung muss durch verstärkte Zusammenarbeit
mit bestimmten Regionen der Welt, insbesondere den Nachbarn der EU, ausgebaut
werden. -
Politische Reformen in den Mitgliedstaaten müssen unterstützt werden. -
Im Sport müssen Aktivitäten unterstützt werden, bei denen die Bekämpfung von
Doping, Gewalt und Rassismus sowie die Förderung länderübergreifender Maßnahmen
im Mittelpunkt stehen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Wie
in der Überprüfung des EU-Haushalts dargelegt, „sollten europäische
Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus
eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere
Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem
EU-Haushalt erhalten.“ Aus den Zwischenevaluierungen der laufenden Programme in
den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend (insbesondere der
Programme für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion) geht hervor, dass sich
der europäische Mehrwert im Wesentlichen aus dem länderübergreifenden und
innovativen Charakter der durchgeführten Maßnahmen sowie der Produkte und
Partnerschaften ergibt, deren Entwicklung unterstützt wird. Die Unterstützung
einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Systemen der
allgemeinen und beruflichen Bildung sowie im Jugendbereich trägt dazu bei,
Strategien und Verfahren zu identifizieren und umzusetzen, die funktionieren und
das wechselseitige Lernen fördern. Der
Legislativvorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da
die Aufgaben zum Erlass von Fördermaßnahmen in dem betroffenen Bereich im
Vertrag festgelegt sind (Artikel 165 und 166 AEUV). Die Maßnahmen werden
unter strikter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, insbesondere
für die Lehrinhalte und die Gestaltung der nationalen Bildungssysteme sowie die
kulturelle und sprachliche Vielfalt, und entsprechend dem Prinzip der
indirekten zentralen Mittelverwaltung umgesetzt. Das
EU-Instrument legt den Schwerpunkt auf die Mobilität von Studierenden und
Lehrkräften, die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten
Verfahren, die Anpassung an den industriellen Wandel durch berufliche Bildung
und Umschulung sowie die Erleichterung des Zugangs zu den einschlägigen
Maßnahmen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Im
Bereich Bildung und Kultur ist das aktuelle Programm für lebenslanges Lernen
(PLL) aus der Zusammenlegung von ehemals drei Programmen[33]
hervorgegangen. Wie aus der Zwischenevaluierung dieses Programms hervorgeht,
ist diese Zusammenlegung dank der erheblichen verwaltungstechnischen
Vereinfachung sowie der umfassenden Information der Zielgruppen, vor allem im Hinblick
auf die Gesamtverwaltung ein Erfolg. Entsprechend
wird durch die Zusammenlegung des PLL mit dem Programm Jugend in Aktion und
verschiedenen Programmen für die internationale Zusammenarbeit eine weitere
Vereinfachung angestrebt. In der Tat haben diese Programme bereits
vergleichbare Verwaltungsstrukturen (nationale Agenturen, Exekutivagentur) und
betreffen sehr ähnliche Aktionsarten (vor allem Mobilitäts- und
Kooperationsprojekte). Was
die politischen Inhalte betrifft, so belegen die Evaluierungen, dass die
aktuellen EU-Programme zur Förderung der länderübergreifenden formalen und
nicht formalen Lernmobilität und der Zusammenarbeit sowohl innerhalb der EU als
auch auf internationaler Ebene bereits eine beachtliche systemische Wirkung
erzielt haben, die weit über die Vorteile für die betroffenen Einzelpersonen
hinausgeht. Die
Evaluierungen weisen übereinstimmend auf die inhärente Komplexität des
aktuellen Programms für lebenslanges Lernen hin, die durch die Aufsplitterung
in sechs Unterprogramme, über 50 Ziele und mehr als 60 Aktionen bedingt ist.
Diese Komplexität birgt die Gefahr von Überschneidungen, hemmt die Entwicklung
eines stimmigen Konzepts des lebenslangen Lernens und schränkt die
Möglichkeiten für Effizienzsteigerung und Kostenwirksamkeit ein. Einige der
derzeitigen Aktionen haben nicht die erforderliche kritische Masse, um eine
anhaltende Wirkung zu entfalten. Zudem müssen die Ähnlichkeiten zwischen den
allgemeinen Zielen und Durchführungsverfahren des Programms Jugend in Aktion
und der PLL-Unterprogramme, die durchweg auf die Mobilität, die Zusammenarbeit
und das Humankapital ausgerichtet sind, in vollem Umfang genutzt werden. Dies
gilt insbesondere für die Verwaltung und Durchführung des Programms. Laut
der Halbzeitevaluierung des PLL könnte mit einem einzigen Programm die Kohärenz
zwischen den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten für die Empfänger erhöht
und das Konzept des lebenslanges Lernens gestärkt werden, indem alle Programme,
die sich mit formalem und nichtformalem Lernen auf allen Stufen der allgemeinen
und beruflichen Bildung befassen, miteinander verzahnt werden. Es dürften sich
mehr Möglichkeiten für strukturierte Partnerschaften ergeben, sowohl zwischen
den einzelnen Sektoren des Bildungswesens als auch mit der Berufswelt und anderen
relevanten Akteuren. Auf Verwaltungsebene können die Skaleneffekte erheblich
sein, wenn für gleichartige Maßnahmen dieselben Durchführungsbestimmungen und
–verfahren gelten, was sowohl für die Empfänger als auch für die
Verwaltungsstellen auf EU- und nationaler Ebene eine Vereinfachung darstellen
würde. Das Programm wird auch Flexibilität und Anreize bieten, so dass die
Mittelzuweisungen für Aktionen, Empfänger und Länder besser die Leistungen und
die potenzielle Wirkung widerspiegeln. Dasselbe
gilt für die internationale Zusammenarbeit in der Hochschulbildung, die unter
der Fragmentierung der EU-Instrumente leidet, wodurch der Zugang zu den
verschiedenen Möglichkeiten für Studierende und Einrichtungen erschwert und die
Außenwirkung der Europäischen Union auf internationaler Ebene beeinträchtigt
wird. Gleichartige Programme haben unterschiedliche Ziele, Geltungsbereiche,
operative Modalitäten und Zeitpläne und interagieren nur schwer miteinander;
aufgrund mangelnder Berechenbarkeit und des jährlichen Finanzierungszyklus
bestimmter Aktionen nach dem Stop-and-go-Prinzip ist es für die
Hochschuleinrichtungen schwierig, sich einer langfristigen Zusammenarbeit zu
verschreiben. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten und mögliche Synergieeffekte Erasmus
ist nicht das einzige EU-Programm, das den Bereichen Bildung und Jugend
gewidmet ist. Die Strukturfonds und das künftige Forschungs- und
Innovationsprogramm „Horizont 2020“ sind ebenfalls eng mit der Strategie Europa
2020 und ihren Kernzielen verknüpft, insbesondere denjenigen, die die
Hochschulbildung und die Schulabbrecherquote betreffen. Die Synergie zwischen
den Instrumenten wird gewährleistet, indem klar bei den Investitionsarten und
den unterstützen Zielgruppen unterschieden wird: Infrastrukturen im
Bildungswesen werden durch den EFRE, Schulungen zur Eingliederung in den
Arbeitsmarkt und die Mobilität von Studierenden im Erwachsenenalter durch den
ESF und die Mobilität von Forschern durch Horizont 2020 gefördert. Außerdem
werden im Rahmen des Programms „Erasmus für alle“ ausschließlich transnationale
Projekte unterstützt, während bei den Strukturfonds der Schwerpunkt auf einer
nationalen oder regionalen Dimension liegt. Der
zugrundeliegende Gedanke ist der, dass die Mitgliedstaaten Instrumente und
Verfahren prüfen und erproben sollen, die sich aus der länderübergreifenden
Zusammenarbeit im Rahmen des Programms „Erasmus für alle“ ergeben, und sie
anschließend mit Hilfe der Strukturfonds auf ihrem Hoheitsgebiet anwenden
sollen. Die
Komplementarität mit Horizont 2020 ist für den Hochschulbereich von großer
Bedeutung, auch für seine internationale Dimension; in diesem Bereich sollen
Exzellenz und Forschung an den Hochschulen intensiviert werden. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen x Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
x Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
x Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2025 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, –
Vollbetrieb wird angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[34] x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission x Indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
x Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[35] –
x nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten x Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Für
die Finanzierung der Erasmus-Mobilität auf Master-Ebene gemäß Artikel 14 Absatz
3 beabsichtigt die Kommission, den Modus der gemeinsamen Verwaltung mit
internationalen Organisationen anzuwenden. Vorbehaltlich eingehender
Verhandlungen über die Vertragsbedingungen dürfte die Europäische
Investitionsbank-Gruppe als Treuhänder für die Garantie ausgewählt werden. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Ausgehend
von den im Rahmen der aktuellen Programme gewonnenen Erfahrungen werden
Vorschriften für das Monitoring und die Berichterstattung unter dem
Gesichtspunkt der Effizienz und Kostenwirksamkeit festgelegt. Um
das vorgegebene Ziel zu erreichen, werden verschiedene Vereinfachungen bei der
Verwaltung der Finanzhilfen eingeführt, die hauptsächlich darauf abstellen, den
Verwaltungsaufwand und die einschlägigen Kosten für die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer des Programms zu verringern, die Kosten der Verwaltungsstellen für
Monitoring und Berichterstattung zu senken, die Qualität der erhobenen Daten zu
verbessern und die Fehlerquote zu senken. Mit
Blick auf diese Vereinfachungen werden folgende Maßnahmen ergriffen: - Rationalisierung
der Programmstruktur und der Aktionen: Deutliche Reduzierung der Anzahl
verschiedener Aktionen mit unterschiedlichen Verwaltungsvorschriften; die
verwaltungstechnischen Aspekte sollten vereinheitlicht und aktionsübergreifend
gestrafft werden. - Die
Inanspruchnahme von Finanzhilfen als Pauschalfinanzierung/auf der Grundlage von
Pauschalsätzen wird weitestgehend verallgemeinert. Finanzhilfen für die
Lernmobilität von Einzelpersonen werden ausschließlich als Pauschalfinanzierung
gewährt. Bei der Berichterstattung und Kontrolle wird man sich daher eher auf
die Verwirklichung der unterstützten Aktivität und die erzielten Ergebnisse als
auf die Förderfähigkeit der Kosten konzentrieren; auf diese Weise werden
Arbeitsaufwand und Fehleranfälligkeit seitens der Programmteilnehmerinnen und ‑teilnehmer
und der Verwaltungsstellen reduziert. - Bei
Kooperationsprojekten und der Unterstützung politischer Reformen wird der
Schwerpunkt stärker auf die Ergebnisse gelegt, was eine Erhöhung der
Finanzhilfen in Form von Pauschalen ermöglicht. Basieren die Finanzhilfen auf
den tatsächlichen Kosten, betrifft der Finanzbeitrag im Wesentlichen die direkten
Kosten. - Die
Empfänger im Rahmen des Programms werden die erforderlichen
verwaltungstechnischen Informationen in ihrem Finanzhilfeantrag und in ihren
Berichten liefern. Die Berichterstattungspflichten werden im Verhältnis zum
Umfang der Finanzhilfe, zur Dauer und zur Komplexität der unterstützten
Aktionen stehen. In der Rechtsgrundlage werden Indikatoren festgelegt, um eine
stabile Grundlage für die Erhebung und Nutzung von Daten für das Monitoring und
die Berichterstattung zu bilden. - Für
die verringerte Anzahl von Aktionen werden elektronische Formulare für die
Antragstellung und Berichterstattung durch die Empfänger bereitgestellt. Dies
erleichtert die Erhebung und Nutzung der Daten für das Monitoring und die
Berichterstattung, sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Die
bei der Durchführung der aktuellen Programme ermittelten Risiken lassen sich im
Wesentlichen folgenden Kategorien zuordnen: - Fehler
aufgrund der komplexen Vorschriften: Aus den aktuellen Programmen geht hervor,
dass die Fehlerquoten und Finanzkorrekturen bei Aktionen mit komplexeren
Finanzverwaltungsvorschriften höher sind, insbesondere wenn die Finanzhilfe auf
den tatsächlichen Kosten basiert. - Zuverlässigkeit
der Kontrollkette und Einhaltung des Prüfpfads: Die aktuellen Programme werden
von zahlreichen zwischengeschalteten Stellen, den nationalen Agenturen, den
Prüfstellen und den Mitgliedstaaten verwaltet. - Ineffiziente
Nutzung administrativer Ressourcen: Laut einer Studie über die Kosten der
Kontrollen von Aktionen, die im Rahmen der aktuellen Programme von den
nationalen Agenturen verwaltet werden, führen zahlreiche nationale Agenturen
derzeit weitaus strengere und häufigere Kontrollen durch als von der Kommission
gefordert. Des Weiteren stellt vor allem die große Anzahl von sehr niedrigen
Mobilitätsstipendien für Einzelpersonen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
und die nationalen Agenturen gleichermaßen eine große Belastung dar. Zudem
fallen für nationale Agenturen, die relativ niedrige EU-Finanzmittelbeträge
verwalten, weitaus höhere Verwaltungskosten an als für Agenturen, die höhere
Beträge verwalten. - Spezielle
Zielgruppen: Insbesondere im Bereich Jugend, aber in bestimmtem Umfang auch im
Bereich Erwachsenenbildung verfügen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
gegebenenfalls nicht über die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit oder
durchorganisierte Verwaltungsstrukturen; dies trifft z. B. auf
Jugendgruppen zu, die ausschließlich für die Verwaltung eines
Jugendaustauschprojekts gebildet werden. Das Fehlen einer formalen Struktur
kann sich auf deren finanzielle und operative Fähigkeit, die EU-Mittel zu
verwalten, auswirken. - Potenzielle
Überschneidungen bei der Finanzierung von Aktionen aufgrund ihres breiten
Geltungsbereichs: Die derzeitigen Programmaktionen werden von einem Netz
nationaler Agenturen, einer Exekutivagentur und der Kommission verwaltet. Diese
Akteure nutzen unterschiedliche IT-Verwaltungssysteme. Im Übrigen ist die
derzeitige Definition der Programmaktionen eher weit gefasst, so dass gewisse
Überschneidungen bei der Finanzierung prinzipiell möglich sind. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Das
Kontrollsystem für das neue Programm wird so ausgestaltet, dass Effizienz und
Kostenwirksamkeit der Kontrollen gewährleistet sind. 1.
Verringerung von Fehlern, die sich aus komplexen Vorschriften ergeben Wie
bereits unter 2.1 erwähnt, sollen die Fehlerquoten aufgrund der komplexen
Finanzbestimmungen vor allem dadurch gesenkt werden, dass die Finanzhilfen
weitgehend als Pauschalfinanzierung sowie auf der Grundlage von Pauschalsätzen
und standardisierten Einheitskosten gewährt werden. Diese
Vereinfachung steht in Einklang mit der Studie über die Kontrollkosten, in der
die Kosten der Kontrolle von vier Arten von durch die nationalen Agenturen
verwalteten PLL-Aktionen geprüft wurden: -
Erasmus-Mobilität: Umfangreiche Finanzhilfen für einzelne Hochschulen auf der
Grundlage von Pauschalen und Pauschalsätzen für wiederholt teilnehmende
Einrichtungen; die Finanzhilfen machen 50 % des Programmbudgets aus; -
Mobilitätsmaßnahmen und Innovationstransferprojekte im Rahmen von Leonardo:
Finanzhilfen mittleren bzw. größeren Umfangs für multilaterale Partnerschaften
auf der Grundlage von Pauschalsätzen bzw. der tatsächlichen Kosten; -
Partnerschaften: Kleine Finanzhilfen für Schulen und Organisationen der
beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung auf der
Grundlage von Pauschalen; -
Mobilität von Einzelpersonen: Sehr kleine Finanzhilfen für einzelne an Schulen
oder in der Erwachsenenbildung tätige Lehrkräfte. Laut
der Studie ergeben sich folgende Ergebnisse für das Programm für lebenslanges
Lernen: Art der Maßnahme || Routineprüfung || Dokumentenprüfung || Ex-post Erasmus-Mobilität || 0,16 % || 0,32 % || 0,17 % Leonardo-Projekte || 2,55 % || 1,67 % || 1,77 % Partnerschaften || 0,25 % || 0,36 % || nicht verfügbar Mobilität von Einzelpersonen || 0,66 % || 0,93 % || nicht verfügbar Durchschnitt für PLL || 0,81 % || 1,05 % || 0,40 % Während
die Finanzkorrekturen im Anschluss an Routinekontrollen der Schlussberichte
(geprüfte Finanzhilfevereinbarungen: 100 %) im Durchschnitt bei 0,81 %
liegen, beträgt dieser Prozentsatz für die Einzelmaßnahmen zwischen 0,16 %
(Erasmus-Mobilität) und 2,55 % (Leonardo-Projekte). Auch bei den
nachweisgestützten Dokumentenprüfungen einer Stichprobe von
Finanzhilfevereinbarungen (geprüfte Population: 10 % bis 25 %)
beträgt der Prozentsatz im Durchschnitt 1,05 %, während er für die
Erasmus-Mobilität bei 0,32 % und die Leonardo-Projekte bei 1,67 %
liegt. Dasselbe Muster bestätigt sich für die Ex-post-Kontrollen vor Ort. Die
tatsächliche Fehlermarge liegt somit bei etwa 0,50 %. Diese niedrige
Fehlerquote wird auch durch unabhängige Rechnungsprüfungen der Vereinbarungen
zwischen Kommission und nationalen Agenturen bestätigt (0,07 % im Jahr 2010). Für
das Programm Jugend in Aktion sind die Fehlerquoten schwieriger zu ermitteln.
Entsprechend den Rechnungsprüfungen der Vereinbarungen Kommission/NA im Jahr 2010
betrug die Fehlerquote 1,71 %; in diesem Prozentsatz schlagen sich jedoch
in erheblichem Maße systematische Fehler bei den Vereinbarungen Kommission/NA
aus den Jahren 2005 und 2007 nieder, die in einem einzigen größeren Land
ermittelt wurden. Die
durchschnittliche Fehlerquote für beide Programme zusammen betrug 0,3 %. Da
im Rahmen des neuen Programms etwa 80 % der Mittel für
Lernmobilitätsmaßnahmen bereitgestellt werden und für diese Maßnahmen
Finanzhilfen als Pauschalfinanzierung bzw. auf der Grundlage von
standardisierten Einheitskosten gewährt werden, dürfte die Fehlerquote für das
Programm insgesamt auf dem derzeitigen niedrigen Stand gehalten oder sogar noch
gesenkt werden. Des
Weiteren dürfte die Tatsache, dass die Finanzhilfevereinbarungen für die
Mobilität von Einzelpersonen künftig durch die Organisationen verwaltet werden,
dazu beitragen, dass sich die Fehlerquote verbessert und derjenigen der
Erasmus-Mobilität annähert. Für
Aktionen im Rahmen der Leitaktionen „Zusammenarbeit zur Förderung von
Innovation und bewährten Verfahren“ sowie „Unterstützung politischer Reformen“
wird die Kommission Finanzhilfen in Form von Pauschalen, auf der Grundlage von
standardisierten Einheitskosten und Pauschalsätzen einführen, die möglichst im
Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen und Leistungen stehen; dies gilt
insbesondere für die strategischen Partnerschaften (d. h. Verwendung eines
Finanzierungsmechanismus, der mit dem für die in der vorstehenden Tabelle
genannten Partnerschaften vergleichbar ist). Für
die wenigen Aktionen, für die Finanzhilfen gewährt werden, die weiterhin
(teilweise) auf den tatsächlichen Kosten beruhen können, soll die Verwaltung
der Finanzhilfen insofern vereinfacht werden, als die förderfähigen Kosten neu
festgelegt werden und der EU-Beitrag auf bestimmte Arten der direkten Kosten
beschränkt wird; dies steht in Einklang mit den Empfehlungen einer internen
Prüfung der GD EAC betreffend die Fehlerquote bei der direkten Verwaltung.
Es kommen folgende Finanzierungsmodelle und Vereinfachungsmaßnahmen für die
Finanzhilfen in Frage: - Vereinfachte
Erstattung der tatsächlichen direkten Kosten; - Rechtssicherheit
für Empfänger und Reduzierung der Fehlerquote durch eine klare Definition
direkter Personalkosten; - Rechtssicherheit
hinsichtlich der Zeiterfassung durch klare und einfache Mindestbedingungen in
den Vorschriften für die Teilnahme; - Abschaffung
der Zeiterfassungspflicht für Personal, das zu 100 % für ein EU-Projekt
tätig ist; - Möglichkeit
der Berechnung von Personalkosten je Einheit (durchschnittliche Personalkosten)
für Empfänger, bei denen dies ihrer üblichen Rechnungsführung entspricht; - ein
einheitlicher Pauschalsatz für die indirekten Kosten, der ausschließlich auf
den direkten Personalkosten basiert. - Für
von der Exekutivagentur verwaltete Aktionen: Prüfbescheinigungen für über einem
Schwellenwert liegende Finanzhilfen, in denen die Rechnungsprüfer die
Rechtmäßigkeit und Konformität der Finanzberichte bestätigen. Mit
diesen Maßnahmen dürften die Fehlerquoten für Projektarten mit derzeit relativ
hohen Fehlerquoten gesenkt werden, z. B. Innovationstransfer im Rahmen von
Leonardo und vor allem Aktionen, die direkt von der Kommission und der
Exekutivagentur verwaltet werden. Erwartete Ergebnisse/Ziel der internen Kontrolle Bereits
für die laufenden Programme werden für die einzelnen Aktionsarten auf der
Grundlage einer Risikoanalyse sehr genaue Kontrollbedingungen nach Maßgabe der
Höhe der Finanzhilfe, der Komplexität der Aktion, der Anzahl von Partnern und
der wiederholten Teilnahme eines Empfängers festgelegt. Ein vergleichbarer
Ansatz soll für das neue Programm verfolgt werden, wobei allerdings auch das
geringere Risiko infolge der geplanten Vereinfachung zu berücksichtigen ist.
Eine entsprechende Einschränkung ist auch aufgrund der durchweg niedrigen
Fehlerquoten in einem Großteil der derzeitigen Programme gerechtfertigt. Gute
Kenntnisse der Kontrollsysteme und ihrer Ergebnisse werden es ermöglichen,
risikobasierte Kontrollziele festzulegen. Vor
diesem Hintergrund werden folgende Richtziele für die Kontrolle der Aktionen
ins Auge gefasst, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden: || Lernmobilität || Kooperationsprojekte Vor-Ort-Systemkontrollen von wiederholt teilnehmenden Empfängern und Empfängern, die Mehrfach-Finanzhilfen erhalten (einschl. ggf. Vor-Ort-Kontrolle der letzten abgeschlossenen Vereinbarung) || Für neue Empfänger: 1 Kontrolle während des Programmzeitraums/wiederholt teilnehmende Empfänger mit einer jährlichen Finanzhilfe >250 000 EUR || 1 Kontrolle während des Programmzeitraums/Mehrfachempfänger eines jährlichen Finanzhilfebetrags >1 000 000 EUR Für Empfänger, bei denen vergleichbare Aktionen im Rahmen der Vorläuferprogramme geprüft wurden, richten sich die Systemkontrollen nach den Ergebnissen vorhergehender Kontrollen. Vor-Ort-Kontrollen während der Aktion bei nicht wiederholt teilnehmenden Empfängern || 1 % nach Maßgabe des Finanzhilfebetrags und der Empfängerart Routinekontrollen der Schlussberichte || 100 % Dokumentenkontrollen der Nachweise || 2-5 % nach Maßgabe des Finanzhilfebetrags und der Empfängerart || 2-10% nach Maßgabe des Finanzhilfebetrags, der Finanzhilfeart und der Empfängerart Ex-post-Finanzkontrollen vor Ort || 0,25-1 % nach Maßgabe des Finanzhilfebetrags, der Finanzhilfeart, der Empfängerart und der Ergebnisse früherer Kontrollen Für
besonders kleine Länder mit einer sehr begrenzten Teilnehmerzahl bei einer
bestimmten Aktion können spezielle Kontrollziele festgelegt werden, um zu
vermeiden, dass dieselben Empfänger sich wegen quantitativer
Mindestanforderungen jedes Jahr eingehenden Kontrollen unterziehen müssen. Die
Vor-Ort-Kontrollen während einer Aktion werden sorgfältig ausgewählt, da sie in
der Regel nicht zu einer Finanzkorrektur führen und mit hohen Kosten für die
nationalen Agenturen verbunden sind. Sie können auf bestimmte Bereiche begrenzt
werden, etwa solche mit einer starken Einbindung von Unternehmen, auf Stellen
mit einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit oder auf informelle
Gruppen (insbesondere im Jugendbereich), und auf Risiken basieren, die im Zuge
des Data-Mining aufgedeckt wurden. Werden
schwerwiegende Probleme in Bezug auf einen bestimmten Empfänger ermittelt, kann
die Häufigkeit von Vor-Ort-Systemkontrollen bei wiederholt teilnehmenden
Empfängern während des Programmzeitraums erhöht werden. 2.
Zuverlässigkeit der Kontrollkette und des Prüfpfads Für
die aktuellen Programme für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion wurde ein
solides Kontrollsystem eingerichtet, um die Verwendung der EU-Mittel für von
den nationalen Agenturen verwaltete Aktionen – die ¾ des Programmbudgets
ausmachen – in den Mitgliedstaaten zu überprüfen. Das 2007 eingerichtete System
hat sich in den vergangenen Jahren erheblich weiterentwickelt. Seine Solidität
wurde denn auch vom Rechnungshof (DAS 2008, 2009 und 2010) und vom Internen
Auditdienst (Prüfung des Verwaltungs- und Kontrollsystems der NA für das PLL 2009-2010)
bestätigt. Die
neue von der Kommission vorgeschlagene Haushaltsordnung sieht ein neues Element
vor, dem in Zusammenhang mit der Kontrollkette Rechnung zu tragen ist. Nach
Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe d haben Einrichtungen wie die
nationalen Agenturen jährlich „eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen
Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen
Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der
Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und
Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung“ vorzulegen. Zur
Verfügung zu stellen ist zudem nach Artikel 57 Absatz 5
Buchstabe e ein „Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur
Zuverlässigkeitserklärung nach Buchstabe d, der sich auf alle ihre
Bestandteile bezieht“. Gemäß der neuen Haushaltsordnung müssen die nationalen
Agenturen der Kommission die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene bis zum 1. Februar
und den unabhängigen Bestätigungsvermerk bis zum 15. März des auf das
Bezugsjahr folgenden Jahrs vorlegen. Im
Anschluss an diese Änderung der Haushaltsordnung wird die Kontrollkette für die
Programmaktionen festgelegt, die durch die nationalen Agenturen verwaltet
werden, wobei bereits bewährte Verfahren als Grundlage dienen, damit eine
ordnungsgemäße Verwendung der EU-Mittel gewährleistet ist. Für
die Aktionen, die von den nationalen Agenturen durchgeführt werden, ist
Folgendes geplant: - Die
Kontrollen erfolgen auf drei Ebenen: Durch die nationalen Agenturen, durch
unabhängige von den Mitgliedstaaten benannte Prüfstellen und durch die
Kommission, wobei die Kommission im Sinne der Kostenwirksamkeit die Kontrollen
anderer Stellen berücksichtigt. Die Kommission organisiert daher den
regelmäßigen Austausch der Kontroll- und Prüfpläne der betroffenen Akteure in
einer auf mehrere Jahre angelegten Prüfperspektive. - Während
die nationalen Agenturen für die Primärkontrollen bei den Empfängern zuständig
sind, übernehmen die Mitgliedstaaten das Monitoring und die Aufsicht ihres
Systems der internen Kontrolle und Konformität; die Prüfung erfolgt durch eine
unabhängige Prüfstelle. Die Kommission legt die Anforderungen an die Kontrollen
auf nationaler Ebene fest, mit denen Kohärenz und Zuverlässigkeit gewährleistet
werden sollen, und überwacht die Durchführung der Kontrollen auf Ebene der
Mitgliedstaaten. Dies entspricht der gängigen Praxis der Kommission, die jedes
Jahr einen Leitfaden für nationale Agenturen herausgibt, in dem
Mindestanforderungen, Kontrollziele und technische Leitlinien in Bezug auf die
Primärkontrollen der Empfänger im Rahmen des Programms enthalten sind. Die
Leitlinien für die nationalen Behörden legen den Mindestumfang von Sekundärkontrollen
fest und geben methodische Anleitungen, damit eine angemessene Zuverlässigkeit
sowie die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Kontrollen gewährleistet sind.
Nachdem allerdings in der Haushaltsordnung neue Anforderungen an die nationalen
Agenturen vorgesehen sind (siehe insbesondere Artikel 57 Absatz 5
Buchstaben d und e), werden im neuen Programm die Leitlinien für die
nationalen Behörden durch „vereinbarte Prüfungshandlungen“ für die unabhängigen
Prüfstellen ersetzt. - Das
derzeitige schwerfällige System einer jährlichen Zuverlässigkeitserklärung
durch die Mitgliedstaaten wird durch eine effizientere Regelung abgelöst: ▪ Die
Mitgliedstaaten benennen ihre nationale Agentur und legen eine
Ex-ante-Konformitätserklärung vor, in der bestätigt wird, dass die nationale
Agentur die Mindestanforderungen der Kommission in Bezug auf die internen
Kontrollnormen und die EU-Bestimmungen über die Projektabwicklung von dezentral
verwalteten Aktionen erfüllt. ▪ Zusammen
mit ihrem Jahresbericht über die Programmverwaltung und ‑durchführung, der auch
den Finanzbericht und den Bericht über die Kontrolle der Empfänger umfasst,
legen die nationalen Agenturen der Kommission jährlich eine
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene vor. ▪ Zur
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene der nationalen Agentur muss ein
Bestätigungsvermerk einer unhängigen Prüfstelle vorgelegt werden, die über die
erforderliche fachliche Eignung für die Rechnungsprüfung von öffentlichen
Stellen verfügt. Der jeweilige Mitgliedstaat benennt die unabhängige Prüfstelle
und stellt sicher, dass sie die von der Kommission vorgegebenen
Mindestanforderungen erfüllt. ▪ Während
die unabhängige Prüfstelle für Kontrollen und Prüfungen der nationalen Agentur
in Einklang mit den Anforderungen der neuen Haushaltsordnung zuständig ist,
beobachten und überwachen die Mitgliedstaaten, ob sich die nationale Agentur an
die Anforderungen der Kommission hält, und informieren die Kommission jährlich
über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten. ▪ Die
Kommission ihrerseits überwacht das gesamte Kontrollsystem und führt Kontrollen
und Prüfungen (System- und Rechnungsprüfungen) auf nationaler Ebene durch,
wobei sie die von anderen Stellen durchgeführten Kontrollen und Prüfungen
gebührend berücksichtigt. Die Kommissionskontrollen stehen somit im Verhältnis
zur Stärke der nationalen Kontrollsysteme. Es soll ein regelmäßiger
Informationsaustausch über Kontrollen und Prüfungen auf nationaler und EU-Ebene
stattfinden, um Lücken und Überschneidungen zu vermeiden. Anders
als bei den aktuellen Programmen sind die Mitgliedstaaten nicht mehr
verpflichtet, eine jährliche Zuverlässigkeitserklärung vorzulegen, dies aus
Gründen der Effizienz und der Kostenwirksamkeit in Anbetracht der neuen in der
Haushaltsordnung vorgesehenen Anforderungen, die von den nationalen Agenturen
zu erfüllen sind (siehe Artikel 57 Absatz 5). Allerdings
bleiben sie für das Monitoring und die Aufsicht der Programmdurchführung auf
nationaler Ebene zuständig und haben die Kommission jährlich über ihre
diesbezüglichen Tätigkeiten zu unterrichten. Mit
Blick auf eine hochwertige Grundlage für die jährliche
Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors/der Generaldirektorin wird ein
ständiges Kontrollsystem mit folgenden Elementen eingeführt: ▪ Zum
1. Februar des Jahres N+1 fällige Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene
der nationalen Agentur; ▪ zum
15. März des Jahres N+1 fälliger Bestätigungsvermerk der unabhängigen
Prüfstelle; ▪ Kommissionsanalyse
der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und des Bestätigungsvermerks der
unabhängigen Prüfstelle und entsprechende Rückmeldung an die nationale Agentur
und den Mitgliedstaat mit formalen Bemerkungen und Empfehlungen bei Verstößen
oder mangelhafter Leistung seitens der nationalen Agentur; ▪ zum
30. Oktober jeden Jahrs zu übermittelnde Informationen der Mitgliedstaaten über
ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf
nationaler Ebene. Gemeinsam
mit den Systemkontrollen und Rechnungsprüfungen der Kommission dürften diese
Maßnahmen dazu führen, dass die Kontrollkosten weiterhin zurückgehen und sich
den verhältnismäßig geringeren Kontrollkosten des PLL annähern (diese Kosten
machen derzeit weniger als 2 % des jährlichen EU-Budgets für Aktionen aus,
die durch die nationalen Agenturen verwaltet werden, nämlich 0,23 % für
die Kommission, 0,16 % für die Mitgliedstaaten und 1,59 % für die
nationalen Agenturen; demgegenüber stehen die Gesamtkosten von ca. 5,75 %
für das Programm Jugend in Aktion, die sich wie folgt aufteilen: 1,00 %
für die Kommission, 0,82 % für die Mitgliedstaaten und 3,93 % für die
nationalen Agenturen). Die
Kontrollkosten sollten vor allem auf zwei Ebenen verringert werden: auf Ebene
der Kommission, da dieselbe Anzahl von Beamten ein wesentliches größeres Budget
mit einer geringeren Anzahl von nationalen Agenturen verwalten wird, sowie auf
Ebene der Mitgliedstaaten, da deren Überwachung angesichts der Rolle der
unabhängigen Prüfstellen weniger direkte Kontrollen erfordert. Die
Kontrollkosten der nationalen Agenturen dürften ebenfalls sinken, allerdings in
geringerem Maße: zum einen werden zwar die Mindestprozentsätze der zu prüfenden
Empfänger verringert, zum anderen werden sie jedoch für die Verwaltung
umfangreicherer Finanzmittel und somit einer größeren Anzahl von Empfängern
zuständig sein. Je
nach den Ergebnissen der Kontrollen und Prüfungen durch die Kommission kann
diese den nationalen Agenturen auferlegen, Vorsichtsmaßnahmen (etwa Aussetzung
von Verpflichtungen oder Zahlungen) oder Abhilfemaßnahmen (also
Finanzkorrekturen) zu ergreifen. Beide Maßnahmenarten werden bereits angewandt
und haben sich bewährt, wenn es darum geht, schwerwiegenden Problemen in
Zusammenhang mit Verstößen und mangelhafter Leistung zu begegnen. Von
einer Exekutivagentur verwaltete Aktionen Die
Kommission wird die erforderlichen Kontrollmaßnahmen für Exekutivagenturen
gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung anwenden [gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen]. Des
Weiteren wird die Kommission verfolgen und kontrollieren, ob die
Exekutivagentur angemessene Kontrollziele für die Aktionen verwirklicht, mit
deren Verwaltung sie betraut ist. Diese Aufsichtstätigkeit ist Gegenstand der
Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Generaldirektion
und der Exekutivagentur sowie des Halbjahresberichts der Agentur. 2010
legte die Exekutivagentur einen Vorbehalt zur Verwaltung des aktuellen
Programms Jugend in Aktion (2007-2013) ein. Für dieses Programm lag die
Wesentlichkeit des Value-at-Risk 2010 bei 7,38 %, machte allerdings
weniger als 0,5 % des Gesamtbudgets für Zahlungen der Exekutivagentur aus.
Angesichts dieses äußerst niedrigen Prozentsatzes wurde die
Gesamtzuverlässigkeitsgewähr für die Erklärung der Agentur aufrechterhalten.
Die Analyse der Fehler zeigte, dass diese vor allem die Schwierigkeit einiger
Empfänger, angemessene Nachweise vorzulegen, und den Verstoß gegen verschiedene
Regeln für die Förderfähigkeit betrafen. Ein
Aktionsplan ist ausgearbeitet und 2011 umgesetzt worden; er soll sicherstellen,
dass die Empfänger bei allen von der Agentur verwalteten Programmen besser über
die finanziellen Verpflichtungen, Prüfungen und Ex-post-Kontrollen informiert
werden (mit einem noch auszuarbeitenden Informationskit oder durch Steigerung
von Effizienz und Effektivität der Monitoringbesuche); außerdem sollen die
Strategien für die Dokumentenkontrolle verbessert und die Prüfungsstrategie der
Agentur gefestigt werden. Die
Umsetzung des Aktionsplans durch die Agentur dürfte zu einer Senkung der
Fehlerquoten bis zum Ende des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens führen.
Für 2011 lässt sich bereits festhalten, dass die geschätzte Fehlerquote für das
Programm Jugend in Aktion etwa 1 % betragen wird. Ausgehend von dem
mittelfristigen Trend ist davon auszugehen, dass das Niveau der Nichteinhaltung
der Vorschriften bei Aktionen, die im Rahmen des neuen Programms vorgesehen
sind, wesentlich unter der 2 %-Grenze liegen wird. Darüber
hinaus dürften auch die im vorgeschlagenen Programm zur Vereinfachung
vorgesehenen Maßnahmen das Fehlerrisiko noch weiter senken. Aktionen,
die direkt von der Kommission verwaltet werden Die
Kommission beabsichtigt, nur ein Minimum an Finanzhilfen und
Dienstleitungsverträgen direkt zu verwalten. 2009
und 2010 legte die GD EAC einen Vorbehalt zur Durchführung der zentralisierten
direkten Aktionen ein. Wie im Fall der Exekutivagentur ergab die Analyse der ermittelten
Fehler, dass diese hauptsächlich damit zusammenhingen, dass die Empfänger keine
Nachweise oder mangelhafte Nachweise vorlegten. Bereits
ergriffene Korrekturmaßnahmen dürften bis Ende des derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmens die Anzahl festgestellter Fehler reduzieren. Zu diesen Maßnahmen
gehören folgende: Sensibilisierung der Empfänger für ihre Pflichten, Übergang
zu einem Projektabschluss, der stärker ergebnisorientiert ist, oder zu einem
Konzept der Pauschalfinanzierung, Anfang 2010 Einführung der „vereinbarten
Prüfungshandlungen“ für die Bescheinigungsprüfungen der geltend gemachten
Ausgaben sowie Stichprobenkontrollen der Nachweise. Des Weiteren wird ein
stärker zentralisierter Finanzkreislauf eingeführt, um die Fachkenntnisse in
Finanzfragen zur Bearbeitung einer verringerten Zahl von Transaktionen
zusammenzulegen. Auch
bei den zentralisierten direkten Transaktionen werden die geplanten
Vereinfachungen dazu beitragen, das Fehlerrisiko zu senken. 3.
Ineffiziente Nutzung administrativer Ressourcen Die
Studie über die Kontrollkosten hat ergeben, dass eine wesentliche Anzahl der
nationalen Agenturen häufigere und strengere Kontrollen durchführt als von der
Kommission gefordert, ohne dass dadurch unbedingt ein überzeugender Mehrwert
erbracht wird. Nach Schätzung der Kommission machen die Kosten dieser
zusätzlichen Kontrollen knapp 20 % der Kontrollgesamtkosten der nationalen
Agenturen aus. Vor
dem Hintergrund der Kürzungen der öffentlichen Ausgaben sollten diese
zusätzlichen Kontrollen im neuen Programm auf Risikofälle oder erkannte
Problemfälle beschränkt werden. Die Kommission wird daher die
Kontrollanforderungen noch genauer festlegen und Kontrolltools (z. B.
Checklisten) für die nationalen Agenturen bereitstellen, damit gewährleistet
ist, dass für dieselben Aktionen in allen Ländern dieselben
Kontrollvorschriften gelten. Durch
die Abschaffung der Finanzhilfevereinbarungen für die Mobilität von
Einzelpersonen ergibt sich eine weitere Möglichkeit für Steigerungen in puncto
Nutzung administrativer Ressourcen. Alle Finanzhilfen für die Lernmobilität von
Einzelpersonen werden nun von den nationalen Agenturen an die Stelle
überwiesen, die für die Organisation der Mobilitätsmaßnahme zuständig ist
(d. h. Hochschulen, Schulen, Berufsbildungsanbieter), statt an einzelne
Studierende oder Lehrkräfte. Auf diese Weise dürfte sich die Zahl von
Vereinbarungen wesentlich verringern und somit auch die Arbeitsbelastung der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Verwaltungsstellen während den einzelnen
Phasen des gesamten Projektzyklus. Laut
der Studie über die Kontrollkosten hängen die Kontrollkosten zum Teil davon ab,
wie groß der von den nationalen Agenturen verwaltete Budgetanteil ist. Beim PLL
bewegen sich diese Kosten zwischen 1,26 % in den sechs größten Ländern und
3,35 % in den sechs kleinsten Ländern. Beim Programm Jugend in Aktion (das
ein Sechstel der Mittel für das PLL verwaltet) ist diese Schere noch größer und
reicht von 3,66 % bis 12,62 %. In Anbetracht dieser Differenzen
plädiert die Kommission in ihrem Vorschlag dafür, dass eine einzige nationale
Agentur pro Land benannt wird, damit die kritische Masse erhöht und die
Verwaltungskosten gesenkt werden können. 4.
Behebung von Schwächen bei besonderen Zielgruppen Dank
der für die Verwaltung der Finanzhilfen vorgeschlagenen Vereinfachungen,
insbesondere der Möglichkeit, verstärkt Finanzhilfen in Form von Pauschalen
sowie auf der Grundlage von Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten
in Anspruch zu nehmen, dürfte die Fehlerquote auch bei jenen Teilnehmerinnen
und Teilnehmern verringert werden, die über eine weniger solide
Organisationsstruktur und geringere finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen,
vor allem im Bereich Jugend, aber auch im Bereich Erwachsenenbildung. Die
Kommission räumt ein, dass auch trotz der Vereinfachungen ein Restrisiko
bleibt, das der politischen Entscheidung, mit Blick auf die Programmziele für
diese Empfänger EU-Mittel zur Verfügung zu stellen, inhärent ist. 5.
Vermeidung einer möglichen Doppelfinanzierung Siehe
Punkt 2.3. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Es
sei darauf hingewiesen, dass insgesamt gesehen für die aktuellen Programme nur
eine sehr begrenzte Zahl von Betrugsfällen zu verzeichnen gewesen sind. Aus
diesem Grund und angesichts der sehr niedrigen Fehlerquoten ist es
gerechtfertigt, für das neue Programm Maßnahmen zur Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten vorzusehen, die verhältnismäßig und kostenwirksam sind. Im
Anschluss an eine Empfehlung im Rahmen einer internen Prüfung hat die
Kommission untersucht, wo es zu Überschneidungen/Doppelfinanzierung in den
Programmen für lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion kommen kann. Rein
theoretisch mag die Möglichkeit einer Doppelfinanzierung bestehen; ihr wird
jedoch mittels Präventivkontrollen bereits zum Zeitpunkt der Auswahl wirksam
entgegengewirkt, sowohl auf Ebene der nationalen Agenturen als auch auf Ebene
der Exekutivagentur. Ausgehend
von den vorstehenden Ausführungen sind für das neue Programm folgende Maßnahmen
geplant, mit denen potenzielle Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten noch besser
verhindert werden sollen: - Der
Prävention potenzieller Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten wird bereits bei
der Ausgestaltung des Programms Rechnung getragen. Während in den aktuellen
Programmen die große Vielfalt von Aktionen gewisse Überschneidungen bei den
Aktivitäten und Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässt, sollte dies in Zukunft
durch eine Struktur ausgeschlossen werden, die eine klare Trennlinie zwischen
den Aktionen zieht und verhindert, dass ähnliche Aktivitäten im Rahmen
unterschiedlicher Aktionen von denselben Teilnehmerinnen und Teilnehmern
durchgeführt werden. - Die
Registrierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einem einzigen Register
(eventuell auf einem bestehenden Teilnehmerportal der Kommission) wird es
ermöglichen, im Vorfeld zu überprüfen, ob Organisationen an verschiedenen
Programmaktionen und in verschiedenen Teilnahmeländern beteiligt sind. Dies wird
ein potenzielles „Finanzhilfeshopping“ in den Teilnahmeländern verhindern. - Ein
Data-Warehouse wird für alle (zentralen und dezentralen) Programmaktionen
erstellt, wobei weiterhin verschiedene IT-Managementinstrumente genutzt werden. - Die
Überprüfung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lernmobilitätsmaßnahmen wird
dank der IT-Anwendung „Mobility Tool“ möglich sein, die bereits für die
Registrierung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
Leonardo-da-Vinci-Mobilitätsprojekten im Rahmen des Programms für lebenslanges
Lernen genutzt wird. - Sowohl
die nationalen Agenturen als auch die Exekutivagentur müssen der Kommission
potenzielle Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten ad hoc und in ihren
regelmäßigen Berichten melden. Außerdem müssen sie gerichtliche Schritte
einleiten, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder von den Empfängern nicht
ordnungsgemäß verwendete Programmmittel wieder einzuziehen. - Die
Rechtsgrundlage sieht vor, dass wie bislang im Fall von Unregelmäßigkeiten
sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen, die der nationalen Agentur
anzulasten sind und die zu einem unwiderruflichen Verlust von EU-Mitteln
führen, der Mitgliedstaat gegenüber der Kommission für die ausstehenden Mittel
haftet. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS / DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien[36] In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([37]) || von EFTA-Ländern[38] || von Bewerber-ländern[39] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung 5 || 15 01 Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Bildung und Kultur“, Artikel 1-3 || NGM || JA || JA || JA/NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung 1 || 15 01 04 01 „Erasmus für alle“ – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || JA/NEIN || NEIN 4 || 15 01 04 02 „Erasmus für alle“ - international – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || JA/NEIN || NEIN 1 || 15 02 01 „Erasmus für alle“ || GM || JA || JA || JA/NEIN || NEIN 4 || 15 02 02 „Erasmus für alle“ - international || GM || JA || JA || JA/NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) - Jeweilige Preise Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Gesamtprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport „Erasmus für alle“ GD: EAC || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Post- 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || 15 02 01 „Erasmus für alle“ || Verpflichtungen || (1) || 1,467 || 1,763 || 2,072 || 2,390 || 2,722 || 3,065 || 3,421 || 0 || 16,899 Zahlungen || (2) || 1,174 || 1,692 || 1,989 || 2,294 || 2,613 || 2,942 || 3,285 || 911 || 16,899 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[40] || || || || || || || || || 15 01 04 „Erasmus für alle“ – Verwaltungsausgaben[41] || || (3) || 43,118 || 48,218 || 51,247 || 56,904 || 61,481 || 67,313 || 71,595 || 0 || 400 Mittel INSGESAMT für die GD EAC || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 1,510 || 1,811 || 2,123 || 2,447 || 2,783 || 3,132 || 3,493 || 0 || 17,299 Zahlungen || =2+2a+3 || 1,217 || 1,740 || 2,040 || 2,351 || 2,674 || 3,009 || 3,356 || 911 || 17,299 GD: EAC || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Post- 2020 || INSGESAMT Operative Mittel INSGESAMT R1 || Verpflichtungen || (4) || 1,467 || 1,763 || 2,072 || 2,390 || 2,722 || 3,065 || 3,421 || 0 || 16,899 Zahlungen || (5) || 1,174 || 1,692 || 1,989 || 2,294 || 2,613 || 2,942 || 3,285 || 911 || 16,899 Aus der Dotation bestimmter Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 43,118 || 48,218 || 51,247 || 56,904 || 61,481 || 67,313 || 71,595 || 0 || 400 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || (7) =4+ 6 || 1,510 || 1,811 || 2,123 || 2,447 || 2,783 || 3,132 || 3,493 || 0 || 17,299 Zahlungen || (8) =5+ 6 || 1,217 || 1,740 || 2,040 || 2,351 || 2,674 || 3,009 || 3,356 || 911 || 17,299 Wenn der
Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: Rubrik 4 || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Post- 2020 || INSGESAMT 15 02 02 „Erasmus für alle“ - international – Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (1) || 215 || 227 || 236 || 247 || 257 || 272 || 285 || 0 || 1,739 Zahlungen || (2) || 172 || 218 || 227 || 237 || 247 || 261 || 274 || 104 || 1,739 15 01 04 02 - Aus der Dotation bestimmter Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (3) || 9 || 10 || 10 || 10 || 11 || 11 || 12 || 0 || 73 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || (7) =4+ 6 || 224 || 237 || 246 || 257 || 268 || 283 || 297 || 0 || 1,812 Zahlungen || (8) =5+ 6 || 181 || 228 || 237 || 247 || 258 || 272 || 286 || 104 || 1,812 || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 20180 || 2019 || 2020 || Post-2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =7+9+11 || 1,734 || 2,048 || 2,369 || 2,704 || 3,051 || 3,415 || 3,790 || 0 || 19,111 Zahlungen || =8+10+11 || 1,398 || 1,969 || 2,277 || 2,599 || 2,932 || 3,281 || 3,642 || 1,015 || 19,111 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) – Preise 2011 || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: EAC || Personalausgaben[42] || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 170 * 0,127 +0,064 * 16 + 0,073 * 18 =23,928 || 167,496 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 2,684 GD EAC INSGESAMT || Mittel || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 170,180 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 170,180 in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) - Jeweilige Preise || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Post- 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 1,758 || 2,072 || 2,393 || 2,729 || 3,076 || 3,439 || 3,814 || 0 || 19,281 Zahlungen || 1,407 || 1,990 || 2,298 || 2,619 || 2,952 || 3,301 || 3,662 || 1,053 || 19,281 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || Jahr ð || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Lernmobilität von Einzelpersonen || Art der Ergebnisse[43] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten Personal (Hochschulbildung - berufliche Aus- und Weiterbildung -Erwachsenenbildung - Jugend || Mobilität von Einzelpersonen || 0,00157 || 80.000 || 117,073 || 103.847 || 155,029 || 125.229 || 190,665 || 146.498 || 227,510 || 170.723 || 270,426 || 194.152 || 313,734 || 221.851 || 365,617 || 1.042.300 || 1.640 Studierende (Hochschulbildung) || Mobilität von Einzelpersonen || 0,00238 || 230.000 || 512,530 || 250.767 || 570,048 || 269.387 || 624,549 || 287.908 || 680,843 || 309.004 || 745,321 || 329.407 || 810,541 || 353.527 || 887,181 || 2.030.000 || 4.831 Berufsschüler, Auszubildende (Berufliche Aus- und Weiterbildung) || Mobilität von Einzelpersonen || 0,00216 || 70.000 || 141,131 || 82.114 || 168,886 || 92.976 || 195,026 || 103.780 || 222,044 || 116.086 || 253,333 || 127.987 || 284,934 || 142.058 || 322,543 || 735.000 || 1.588 Lernende junge Menschen || Mobilität von Einzelpersonen || 0,00155 || 75.000 || 109,032 || 75.865 || 112,509 || 76.641 || 115,919 || 77.413 || 119,428 || 78.292 || 123,196 || 79.142 || 127,043 || 80.147 || 131,213 || 542.500 || 838 || || || || || || || || || || || || || || || || Internationale Mobilität von Studierenden R4[44] || Mobilität von Einzelpersonen || 0,00733 || 16.717 || 122,550 || 17.657 || 129,447 || 18.349 || 134,520 || 19.220 || 140,904 || 19.998 || 146,604 || 21.125 || 154,869 || 22.152 || 162,393 || 135.219 || 991,287 || || || || || || || || || || || || || || || || Gemeinsamer Abschluss[45] || Mobilität von Einzelpersonen || 0,03411 || 2.198 || 98,686 || 2.937 || 120,416 || 3.752 || 140,865 || 4.732 || 162,002 || 6.031 || 186,520 || 6.759 || 211,275 || 7.619 || 240,791 || 34.028 || 1.161 Masterstudium (Darlehensgarantien) || Mobilität von Einzelpersonen || 0,00266 || 11.966 || 31,834 || 24.413 || 64,949 || 41.497 || 110,400 || 55.026 || 146,392 || 64.759 || 172,286 || 66.064 || 175,758 || 67.377 || 179,251 || 331.100 || 881 Mobilität von Einzelpersonen - Zwischensumme || 485.880 || 1.133 || 557.600 || 1.321 || 627.831 || 1.512 || 694.576 || 1.699 || 764.892 || 1.898 || 824.637 || 2.078 || 894.730 || 2.289 || 4.850.147 || 11.930 Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten Strategische Partnerschaften (kleine) || Länderübergreifende Projekte || 0,11389 || 1.550 || 164,476 || 1.838 || 198,958 || 2.141 || 236,369 || 2.442 || 275,043 || 2.786 || 319,970 || 3.228 || 378,213 || 3.510 || 419,447 || 17.495 || 1.992,476 Strategische Partnerschaften (mittlere) || Länderübergreifende Projekte || 0,30928 || 325 || 93,115 || 500 || 146,085 || 657 || 195,714 || 813 || 247,037 || 990 || 307,046 || 1.193 || 377,379 || 1.365 || 440,419 || 5.842 || 1.806,795 Wissensallianzen/ Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten || Länderübergreifende Projekte || 0,86238 || 14 || 11,142 || 29 || 23,632 || 43 || 35,319 || 56 || 47,407 || 71 || 61,575 || 86 || 75,861 || 104 || 93,097 || 404 || 348,033 Web-Plattformen || Web-Plattformen || 7,27300 || 3 || 22,284 || 3 || 22,732 || 3 || 23,184 || 3 || 23,648 || 3 || 24,120 || 3 || 24,606 || 3 || 26,604 || 3 || 167,179 Internationaler Aufbau von Kapazitäten in der Hochschulbildung || Länderübergreifende Projekte || 0,733 || 126 || 92,450 || 133 || 97,653 || 138 || 101,480 || 145 || 106,296 || 151 || 110,596 || 159 || 116,831 || 167 || 122,507 || 1.020 || 747,813 Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren – Zwischensumme || 2.015 || 383,467 || 2.500 || 489,061 || 2.978 || 592,067 || 3.456 || 699,431 || 3.998 || 823,307 || 4.666 || 972,889 || 5.146 || 1.102 || 24.760 || 5.062,295 || || || || || || || || || || || || || || || || Unterstützung politischer Reformen || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten - Unterstützung politischer Reformen || Verschiedene || 102,332 || Nicht verfügbar || 74,014 || Nicht verfügbar || 78,537 || Nicht verfügbar || 84,405 || Nicht verfügbar || 104,727 || Nicht verfügbar || 110,818 || Nicht verfügbar || 123,212 || Nicht verfügbar || 140,610 || Nicht verfügbar || 716,323 || || || || || || || || || || || || || || || || Jean-Monnet-Aktivitäten || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten - Jean-Monnet-Aktivitäten || Verschiedene || 45,491 || Nicht verfügbar || 36,834 || Nicht verfügbar || 38,475 || Nicht verfügbar || 42,120 || Nicht verfügbar || 46,044 || Nicht verfügbar || 48,943 || Nicht verfügbar || 51,444 || Nicht verfügbar || 54,575 || Nicht verfügbar || 318,435 || || || || || || || || || || || || || || || || Sportaktivitäten || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten - Sportaktivitäten || Länderübergreifende Projekte || 34,118 || Nicht verfügbar || 16,978 || Nicht verfügbar || 23,815 || Nicht verfügbar || 32,016 || Nicht verfügbar || 36,035 || Nicht verfügbar || 39,052 || Nicht verfügbar || 44,525 || Nicht verfügbar || 46,406 || Nicht verfügbar || 238,827 || || || || || || || || || || || || || || || || Betriebskostenzuschüsse || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten - Betriebskostenzuschüsse || Programmverwaltung || 63,189 || Nicht verfügbar || 47,751 || Nicht verfügbar || 48,712 || Nicht verfügbar || 55,200 || Nicht verfügbar || 61,935 || Nicht verfügbar || 68,915 || Nicht verfügbar || 76,162 || Nicht verfügbar || 83,650 || Nicht verfügbar || 442,325 GESAMTKOSTEN RUBRIKEN 1 und 4 || || 1.682 || || 1.990 || || 2.308 || || 2.637 || || 2.979 || || 3.336 || || 3.706. || || 18.638 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag / die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) – Preise 2011 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalausgaben || 23,928 || 23,928 || 23,928 || 23,928 || 23,928 || 23,928 || 23,928 || 167,496 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 0,3834 || 2,684 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 24,311 || 170,180 Außerhalb der RUBRIK 5[46] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben[47] || 52,118 || 58,218 || 61,247 || 66,904 || 72,481 || 78,313 || 83,595 || 472,877 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 52,118 || 58,218 || 61,247 || 66,904 || 72,481 || 78,313 || 83,595 || 472,877 INSGESAMT || 76,430 || 82,530 || 85,559 || 91,216 || 96,792 || 102,625 || 107,906 || 643,057 3.2.3.2. Geschätzter
Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
x Für den Vorschlag / die Initiative wird das folgende
Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 15 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 170 || 170 || 170 || 170 || 170 || 170 || 170 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: = FTE)[48] || || 15 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 34 || 34 || 34 || 34 || 34 || 34 || 34 || XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[49] || - am Sitz[50] || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 204 || 204 || 204 || 204 || 204 || 204 || 204 XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel bzw.
Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Je nach den Ergebnissen des anvisierten Externalisierungsprozesses
werden die Beträge und Haushaltslinien gegebenenfalls angepasst. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Programmverwaltung Externes Personal || Programmverwaltung 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020
(Mitteilung der Kommission KOM(2011) 500) vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. […] –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[51]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. […] 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Der Vorschlag sieht eine
Finanzierungsbeteiligung Dritter seitens der EFTA-Länder, der Schweiz, der
Türkei sowie der Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer,
die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, vor. 3.3. Erwartete Auswirkungen auf
die Einnahmen –
x Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich nicht auf die
Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen
aus, und zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[52] 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an. […] Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. […] [1] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [2] KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011. [3] ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1. [4] ABl. C vom , S. . [5] ABl. C vom , S. . [6] KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011. [7] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45. [8] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30. [9] ABl. L 340 vom 19.1.2008, S. 83. [10] ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41. [11] KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010. [12] KOM(2010) 477 endg. vom 15.9.2010. [13] KOM(2010) 682 endg. vom 26.11.2010. [14] ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1. Entschließung
des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die
jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018). [15] ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12. [16] KOM(2008) 425 endg. vom 3.7.2008. [17] ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 20. Schlussfolgerungen
des Rates – Junge Menschen auf das 21. Jahrhundert vorbereiten: eine
Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen. [18] ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2. Schlussfolgerungen
des Rates zu „ET 2020“. [19] ABl. C 300 vom 12.12.2007, S. 6. Schlussfolgerungen
des Rates zur Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung.
ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 6. Schlussfolgerungen des Rates zur
beruflichen Entwicklung von Lehrkräften und Schulleitern/-leiterinnen. [20] ABl. C 301 vom 11.12.2009, S. 5.
Schlussfolgerungen des Rates zur Bildung von Kindern mit
Migrationshintergrund.
ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 2. Schlussfolgerungen des Rates zur sozialen Dimension der allgemeinen und
beruflichen Bildung. [21] ABl. C vom , S. . [22] KOM(2011) 12 endg. vom 18.11.2011. [23] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6. [24] ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1. [25] ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11. [26] KOM(2001) 303 endg. vom 25.5.2011. [27] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [28] ABl. L vom , S. . [29] Dieser Betrag ergibt sich aus der Höhe der Ausgaben im
Zeitraum 2007-2013, auf die ein Faktor angewandt wurde, der die Steigerungsrate
bei den Instrumenten der Rubrik 4 widerspiegelt. [30] ABl. L vom , S. . [31] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [32] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [33] Sokrates, Leonardo da Vinci und eLearning. [34] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [35] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [36] Festlegung der Haushaltslinie(n) für die Exekutivagentur
sobald die Ausgabenbeträge stabilisiert sind. [37] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [38] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [39] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [40] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [41] Die Kommission erwägt, die Durchführung des Programms
„Erasmus für alle“ gegebenenfalls (zum Teil) zu externalisieren und die
Exekutivagentur mit der Durchführung zu betrauen. Die Beträge und die
Aufschlüsselung der veranschlagten Kosten müssen unter Umständen nach Maßgabe
des Externalisierungsgrads angepasst werden. Beinhaltet die Verwaltungsausgaben
der Exekutivagentur, die möglicherweise mit der Durchführung eines Teils des
Programms betraut wird (umfangreiches „Backloading“). Die Verwaltungsausgaben
würden über die Zeit konstant bleiben. [42] Die insgesamt 204 FTE umfassen: die Verwaltung der
nationalen Agenturen, die direkte Verwaltung durch die Kommission, die
Überprüfung und die Koordinierung mit der Exekutivagentur sowie das gesamte
Personal zur Unterstützung und Koordinierung im Rahmen des Programms. [43] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Anzahl der finanzierten
Studierendenaustausche, der gebauten Straßenkilometer etc.). [44] Einschließlich Gebühren für die Organisation der
Mobilität. [45] Gemeinsame Master- und Promotionsstudiengänge, die für fünf
Studienjahrgänge im Rahmen der Aktion 1 des Programms Erasmus Mundus 2009-2013
ausgewählt wurden, werden im Rahmen von „Erasmus für alle“ für die
verbleibenden Studienjahrgänge finanziert, vorbehaltlich eines jährlichen
Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten und der
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. [46] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [47] Umfasst R1 und R4. Die GD EAC beabsichtigt, die Umsetzung
des Programms (zum Teil) zu externalisieren und die Exekutivagentur EACEA und
die nationalen Agenturen damit zu betrauen. Je nach den Ergebnissen des
anvisierten Externalisierungsprozesses werden die o. g. Beträge und
Haushaltslinien gegebenenfalls angepasst. [48] AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“), JED = „Jeune Expert en Délégation“ (Junger
Sachverständiger in Delegationen), AL = örtlich Bediensteter, ANS =
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [49] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [50] Insbesondere Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [51] Siehe die Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [52] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.