Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen /* KOM/2011/0760 endgültig - 2011/0345 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Zweck dieses Vorschlags ist, die Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (nachstehend der „Plan“) zu ändern. Dieser Rechtsakt wurde vor Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Hauptziel des Plans ist, die Nutzung des Heringsbestands im Gebiet westlich Schottlands auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags zu sichern (Artikel 3 Absatz 1). Um dieses Ziel zu erreichen, enthält der Plan Regeln, nach denen für diesen Bestand die jährlichen Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) festgesetzt werden. Diese Regeln stützen sich auf bestimmte technische Parameter, nach denen davon ausgegangen werden kann, dass sich der Erhaltungszustand des Bestands verbessert bzw. verschlechtert hat, d. h. näher an die Ziele des Plans herankommt bzw. sich von diesen entfernt. Diese Parameter basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und stellen keine politische Wahl dar. Da sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse weiter entwickeln und verbessern können, sind in dem Plan die notwendigen Bestimmungen vorzusehen, um sicherzustellen, dass er ständig an die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten angepasst wird. So ist in Artikel 7 der Verordnung Folgendes festgelegt: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands, die für die Zwecke des Plans herangezogen werden, nicht länger für diese Zwecke geeignet sind, so muss der Rat eine Revision der betreffenden Parameter vornehmen, um sicherzustellen, dass sich die Bewirtschaftungsziele des Plans erreichen lassen. Nach dem geltenden Wortlaut werden daher die Befugnisse zur Änderung dieser nicht wesentlichen Bestandteile des Plans an den Rat übertragen. Im Rahmen des AEUV ist dieses Beschlussverfahren nicht länger möglich. Entsprechend ist in Artikel 8 vorgesehen, dass der Rat Änderungen bestimmter Bestandteile des Plans (einschließlich der biologischen Referenzwerte, die in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzt sind und in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 und Artikel 9 weiter angeführt werden) vornimmt und über zusätzliche oder alternative Maßnahmen zum Plan entscheidet. In dem derzeit geltenden Artikel 1 ist der geografische Anwendungsbereich des Plans angegeben. Der Hinweis auf den geografischen Anwendungsbereich des Plans sollte an dieser Stelle gestrichen und in die Begriffsbestimmung des Bestands aufgenommen werden, da bei der Festsetzung der jährlichen TAC oder der Regelung der langfristigen Bewirtschaftung im Rahmen des Plans sowohl die TAC als auch der Plan sich nach der Bestandsbiologie richten sollten und nicht umgekehrt. Andernfalls käme es zu unstimmigen Ergebnisse: Würde sich beispielsweise das biologische Verhalten des Bestands ändern und dieser dauerhaft in ein anderes Gebiet abwandern, so würden der Plan und die TAC für ein Gebiet „ohne“ Heringe gelten. In Artikel 290 AEUV heißt es: „In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.“ Folglich sollte das in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung vorgesehene Beschlussverfahren in eine Regelung delegierter Befugnisse umgewandelt werden, die von der Kommission unter den im Plan festgelegten Bedingungen ausgeübt werden, wenn die Prüfung der derzeit geplanten Verfahren zeigt, dass diese als delegierte Befugnisse gemäß Artikel 290 AEUV angesehen werden können. Der Plan ist daher entsprechend zu ändern. Die Änderungen beschränken sich lediglich darauf, ein wirksames Funktionieren dieses Plans im Rahmen des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Beschlussverfahrens zu ermöglichen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS • Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Festlegung der Befugnisse, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates an die Kommission zu übertragen sind, und des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte, Anpassung bestimmter Vorschriften an das Beschlussverfahren des Vertrags von Lissabon. • Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. • Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt. • Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden. Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Artikel 1, 2, 7 und 8 des Plans geändert, um die Übertragung der Befugnisse an die Kommission sicherzustellen, und wird ein neuer Artikel 9a eingefügt, in dem die Bedingungen festgelegt sind, unter denen diese Befugnisübertragung ausgeübt wird. Die Formulierung entspricht den Standardklauseln im Anhang zu der „Verständigung“ zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über delegierte Rechtsakte. Es wird kein Dringlichkeitsverfahren beantragt. 2011/0345 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen, wird dem Rat die Befugnis übertragen, die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten und in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 und Artikel 9 erwähnten Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands zu bewerten und zu überprüfen. 2. Gemäß Artikel 290 des Vertrags kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines Rechtsakts zu erlassen. 3. Um die im Mehrjahresplan vorgegebenen Ziele auf effiziente Weise erreichen und auf Veränderungen der Bestandsbedingungen rasch reagieren zu können, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, eine Revision der Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands vorzunehmen, wenn aus den wissenschaftlichen Daten hervorgeht, dass diese Werte zur Erreichung der Ziele des Plans nicht länger geeignet sind. 4. Da es sich bei Hering im Gebiet westlich Schottlands um eine wandernde Fischart handelt, sollte die Abgrenzung des Gebiets, in dem diese Fischart derzeit lebt, dazu dienen, sie von anderen Beständen zu unterscheiden, jedoch nicht verhindern, dass dieser Plan weiterhin Anwendung findet, wenn sich das Wanderverhalten dieser Art ändert. Die Artikel 1 und 2 sind entsprechend zu ändern. 5. Wichtig ist insbesondere, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. 6. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. 7. Anlässlich dieser Änderung sollte ein Fehler in der Überschrift von Artikel 7 berichtigt werden. 8. Die Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 ist daher entsprechend zu ändern - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 wird wie folgt geändert: 9. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für die Fischereien festgelegt, die den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands befischen.“ 10. [Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) „Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands“ den Heringsbestand ( Clupea harengus ) in den EU- und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete Vb, VIa und VIb.“ 11. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Revision der Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands Geht aus wissenschaftlichen Daten hervor, dass die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 bis 5 und Artikel 9 nicht länger geeignet sind, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, so legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 9a neue Werte und Niveaus fest.“ 12. Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Bewertung und Überprüfung des Mehrjahresplans „Alle vier Jahre ab dem 18. Dezember 2008 bewertet die Kommission das Funktionieren und die Ergebnisse des Mehrjahresplans. Gegebenenfalls kann die Kommission Anpassungen des Mehrjahresplans vorschlagen oder delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 erlassen.“ 13. Folgender Artikel 9a wird eingefügt: „Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung „(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. (2) Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [TT/MM/JJJJ] [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 7 und 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit. (5) Ein gemäß den Artikeln 7 und 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […]. Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1]