BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Am 29. Juni 2011 hat die Kommission gemäß Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV”) als Teil eines umfangreichen Pakets von Rechtsaktvorschlägen zum Eigenmittelsystem einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen und BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel[1] vorgelegt. Sie hat angekündigt, sie werde vor Ende 2011 dazu ausführliche Vorschriften oder Änderungen an bestehenden Rechtsakten vorschlagen sowie Vorschläge für die im Zusammenhang mit Artikel 322 Absatz 2 AEUV erforderlichen Durchführungsverordnungen vorlegen. Dementsprechend hat die Kommission am 28. September 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem (nachfolgend „FTS-Richtlinie“)[2] angenommen. Ferner schlägt die Kommission zusammen mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag Verordnungen des Rates zur Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer (FTS)[3] und zur Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt)[4] vor. Mit der vorliegenden geänderten Verordnung soll gewährleistet werden, dass der Kassenmittelbedarf im Rahmen des neuen, mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union[5] und den oben genannten Verordnungsvorschlägen einzuführenden Finanzierungssystems der EU gedeckt wird. Nach einer Einigung über das gesamte Eigenmittelpaket wird die Kommission prüfen, inwiefern die Bestimmungen für die Berechnung und Bereitstellung aller Eigenmittel der Union in einer einzigen Verordnung konsolidiert werden können. 2. INHALT DES VORSCHLAGS Abgesehen von mehreren rein formalen Anpassungen im Zusammenhang mit der Neufassung enthält der vorliegende geänderte Vorschlag im Vergleich zu dem am 29. Juni 2011 vorgelegten Vorschlag lediglich eine inhaltliche Änderung. Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vorschlags, „Ermittlung der Beträge, Zeitpunkt der Bereitstellung, Angleichungen“: Die Analyse des derzeitigen Systems zeigt, dass im ersten Quartal regelmäßig bis zu zwei Zwölftel der BNE- und derzeitigen MwSt-Eigenmittel vorzeitig geleistet werden, um den hauptsächlich im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) anfallenden Kassenmittelbedarf zu decken: Haushaltsjahr | Anzahl der im ersten Quartal abgerufenen Zwölftel | Vorzeitig abgerufene Beträge | 2009 | 5 | 24 Mrd. EUR | 2010 | 4,5 | 25 Mrd. EUR | 2011 | 4,3 | 21 Mrd. EUR | Mit dem Auslaufen der derzeitigen MwSt-Einnahme und der Einführung der neuen Eigenmittel ab dem 1. Januar 2014 wird sich das Finanzierungssystem der EU für den Zeitraum 2012 – 2020 grundlegend ändern[6]. Der Anteil der BNE- und derzeitigen MwSt-Eigenmittel an den Haushaltsmitteln der EU wird für 2012 auf 85 % veranschlagt (74 % und 11 %). 2020 wird es die derzeitige MwSt-Einnahme nicht mehr geben und der Anteil der BNE-Eigenmittel dürfte auf 40 % zurückgehen. Damit werden die im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegten regelmäßig zufließenden Eigenmittel nur noch die Hälfte des heutigen Anteils ausmachen. Infolgedessen wird unter gleichen Ausgangsbedingungen auch der Betrag der dem EU-Haushalt vorzeitig bereitgestellten Zwölftel der BNE-Eigenmittel nur noch halb so hoch sein. Für die übrigen Eigenmittelarten, insbesondere die vorgeschlagenen neuen MwSt- und FTS-Eigenmittel, erscheint eine vorzeitige Bereitstellung der Beträge schwierig. Diese Eigenmittel beruhen auf tatsächlichen Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, so dass die dem EU-Haushalt zugeführten Beträge entsprechend fluktuieren werden. Für die vorzeitige Bereitstellung von Zwölfteln wäre ein System mit Vorausschätzungen und nachträglichen Anpassungen oder Abrechnungen erforderlich, was das System unnötig verkomplizieren würde. Da davon auszugehen ist, dass der Kassenmittelbedarf auch bei vorzeitigem Abruf zweier BNE-Zwölftel im ersten Quartal jeweils höher sein wird als die verfügbaren Kassenmittel, wird vorgeschlagen, die Anzahl der vorzeitig zu leistenden Zwölftel zu verdoppeln (von zwei auf vier), um den Rückgang des Anteils der BNE-Eigenmittel im Finanzierungssystem der EU auszugleichen. Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine technische Anpassung des derzeitigen Systems, die den EU-Haushalt in die Lage versetzen soll, künftig die gleichen Kassenmittel zur Verfügung zu haben wie heute. ⎢ 1150/2000 (angepasst) è1 105/2009 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ? neu 2011/0185 (CNS) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Durchführung è1des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaftenç ð zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen und BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) ï DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag √ über die Arbeitsweise ∏ zur Gründung der Europäischen √ Union ∏ Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel √ 322 Absatz 2 ∏ 279, gestützt auf den √ in Verbindung mit dem ∏ Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183 √ mit Artikel 106a ∏, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[7], nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes[8], in Erwägung nachstehender Gründe: ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 1 (angepasst) ? neu 1. Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 1150/2000 des Rates vom 29. 22. Mai 20001989 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[9] ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden[10]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren ? Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen ⎪ . ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 2 (angepasst) Die Gemeinschaft muß über die in Artikel 2 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen. Deshalb sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 3 (angepasst) Die traditionellen Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission hat diese Anpassung zu überwachen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 4 (angepasst) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben die Entschließung vom 13. November 1991 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften[11] angenommen. ∫ neu 2. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wurden in die Verordnung (EU) Nr. […/…] des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union[12] aufgenommen und sollten daher in der vorliegenden Verordnung entfallen. Diese Bestimmungen betreffen die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) berechneten Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses […/…] des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union[13], die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos, die Kontrolle und Überwachung der Eigenmittel, zusätzliche Mitteilungspflichten und den Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM). 3. Da die Union über die in Artikel 2 des Beschlusses […/…] vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen. Die vorliegende Verordnung enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses […/…] und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d dieses Beschlusses (im Folgenden „BNE-Eigenmittel“), die zuvor in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 enthalten waren. Da sich die Methoden und Verfahren von Eigenmittelkategorie zu Eigenmittelkategorie erheblich unterscheiden können, sollten die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses […/…] nach Maßgabe von Artikel 322 Absatz 2 AEUV in getrennten Verordnungen festgelegt werden. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 5 (angepasst) 4. Es ist notwendig, den Feststellungsbegriff in Bezug auf die √ traditionellen ∏ Eigenmittel im Sinn von √ nach ∏ Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a ) und b) des Beschlusses […/…] 94/728/EG, Euratom zu definieren, sowie die Bedingungen, unter denen die Feststellungspflicht erfüllt ist, genauer festzulegen. ⎢1150/2000 Erwägungsgrund 6 5. Im Fall der Eigenmittel aus Zuckerabgaben, bei denen die Übereinstimmung zwischen der Einziehung dieser Einnahmen und dem Haushaltsjahr einerseits sowie den Ausgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr andererseits zu gewährleisten ist, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Eigenmittel aus den Zuckerabgaben in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stellen, in dem sie festgestellt wurden. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 7 (angepasst) Die Transparenz des Eigenmittelsystems und die Information der Haushaltsbehörde sind zu verbessern. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 8 (angepasst) 6. Die Mitgliedstaaten haben für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel √ der Union ∏ übertragenen Befugnisse benötigt, bereitzuhalten und ihr gegebenenfalls zu übermitteln. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 9 7. Die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen einzelstaatlichen Behörden haben die Nachweise dieser Erhebung jederzeit zur Verfügung der Kommission zu halten. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 10 Die Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten soll die Überwachung der Abwicklung ihrer Maßnahmen zur Einziehung der Eigenmittel ermöglichen; dies gilt insbesondere für die durch Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten in Frage gestellten Eigenmittel. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 11 8. Es ist eine getrennte Buchführung insbesondere für die nicht eingezogenen Forderungen vorzusehen. Diese Buchführung sowie die Übermittlung einer diesbezüglichen Vierteljahresübersicht sollen es der Kommission ermöglichen, das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einziehung der Eigenmittel, insbesondere der durch betrügerische Praktiken und Unregelmäßigkeiten in Frage gestellten Eigenmittel, besser zu verfolgen. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 12 9. Es erscheint notwendig, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Verjährungsfrist festzulegen mit der Maßgabe, dass die von einem Mitgliedstaat zu Lasten seiner Abgabenschuldner vorgenommenen neuen Feststellungen für frühere Haushaltsjahre als Feststellungen des laufenden Haushaltsjahres anzusehen sind. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 13 (angepasst) ? neu 10. Im Falle der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom — nachstehend „MwSt.-Eigenmittel“ genannt — ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ? Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist für die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen[14] geschaffenen BNE-Eigenmittel vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Union ⎪ die im Haushaltsplan veranschlagten Eigenmittel in Form gleichbleibender monatlicher Zwölftel zur Verfügung stellen und die so bereitgestellten Beträge später nach Maßgabe der tatsächlichen Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel ? relevanten Änderungen des BNE ⎪, sobald diese vollständig bekannt ist √ sind ∏, verrechnen. ∫ neu 11. Es sollte geklärt werden, wie sich eine nach Ende des Haushaltsjahres vorgenommene Änderung der BNE-Daten auf die Finanzierung der Bruttokürzungen auswirkt. ⎢1150/2000 Erwägungsgrund 14 (angepasst) Dieses Verfahren gilt auch für die zusätzliche Einnahme im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des genannten Beschlusses — nachstehend „zusätzliche Einnahme“ genannt —, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen[15] bestimmt wird. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 15 (angepasst) 12. Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen. Um die Bewegung von Mitteln auf das für die Ausführung des Haushaltsplans erforderliche Maß einzuschränken, muss sich die Gemeinschaft √ Union ∏ darauf beschränken, eine Entnahme von den vorgenannten Konten nur vorzunehmen, um den Mittelbedarf der Kommission zu decken. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 16 13. Die Zahlung der Beihilfen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen[16] ergeben, konzentriert sich hauptsächlich auf die ersten Monate des Haushaltsjahres; die Kommission muss daher über entsprechende Kassenmittel verfügen, damit sie diese Zahlung gewährleisten kann. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 17 ? neu 14. In der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin[17] ist die Einsetzung einer Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien der Gemeinschaft zugunsten von Drittländern und in Drittländern sowie einer Reserve für Soforthilfen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorgesehen. Es empfiehlt sich, hinsichtlich der Gutschrift der Eigenmittel für diese Reserven Bestimmungen vorzusehen ? Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten der Einziehung von Zinsen, die für verspätet bereitgestellte Eigenmittel fällig werden, den Betrag der fälligen Zinsen nicht übersteigen ⎪. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 18 (angepasst) Damit die Finanzierung des gemeinschaftlichen Haushaltsplans in jedem Fall gewährleistet wird, ist es angezeigt, die Einzelheiten für die Bereitstellung der auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts berechneten Beiträge — nachstehend „BSP-Finanzbeiträge“ genannt — gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom festzulegen. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 19 (angepasst) Es ist angezeigt, den von einem Haushaltsjahr auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Restbetrag zu bestimmen. ∫ neu 15. Hinsichtlich der Mitteilung von Fällen festgestellter Forderungen, die für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich gelten und aus der Buchführung herauszunehmen sind, besteht Harmonisierungsbedarf. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 20 Es empfiehlt sich, daß die Mitgliedstaaten die Prüfungen und Erhebungen in bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel durchführen. Die Kommission hat ihre Befugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung auszuüben. Die Befugnisse der Kommission zur Kontrolle der zusätzlichen Einnahme sind festzulegen. ⎢ 1150/2000 Erwägungsgrund 21 16. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission kann die ordnungsgemäße Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel erleichtern. ∫ neu 17. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollte sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[18] wahrnehmen. 18. In Anbetracht der Technizität der für die Festlegung der Mitteilungspflichten erforderlichen Durchführungsrechtsakte sollten diese Rechtsakte zur Festlegung von detaillierten Vorschriften für die Monatsübersichten über die Eigenmittelforderungen, für die Vierteljahresübersichten über die gesonderte Buchführung und für die Mitteilung uneinbringlicher Beträge von über 50 000 EUR im Beratungsverfahren angenommen werden. 19. Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechtssicherheit sind Vorschriften für den Übergang von dem mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates[19] eingeführten System auf das mit dem Beschluss […/…] einzuführende System erforderlich. Daher sollte auch nach dem Auslaufen der MwSt-Eigenmittel die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates für die Verfahren zur Bereitstellung und Anpassung der Einnahmen weiter gelten, die sich aus der Anwendung eines Abrufsatzes auf die MwSt-Bemessungsgrundlagen der betreffenden Jahre ergeben und der Umlegung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre bis 2012 unterliegen. 20. Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 sollte aufgehoben werden. 21. Aus Kohärenzgründen sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss […/…] – ⎢ 1150/2000 HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ⎢ 105/2009 Artikel 1 Absatz 2 (angepasst) Artikel 1 √ Gegenstand ∏ Die durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom[20] vorgesehenen Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — nachstehend „Eigenmittel“ genannt — werden der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt und kontrolliert, und zwar unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89[21], der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003[22] und der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom[23]. ∫ neu Die vorliegende Verordnung legt fest, nach welchen Vorschriften die Eigenmittel der Union nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und d des Beschlusses […/…] der Kommission zur Verfügung zu stellen sind. ⎢ 1150/2000 (angepasst) ⎝1 105/2009 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 2 √ Zeitpunkt der Feststellung traditioneller Eigenmittel ∏ 1. Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinn von √ eine Forderung der Union über traditionelle Eigenmittel nach ∏ ⎝1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom⎜ […/…] als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind. 2. Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften. Bei den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträgen ist als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 der Zeitpunkt der in der Zuckerregelung vorgesehenen Mitteilung zugrunde zu legen. Ist diese Mitteilung nicht ausdrücklich vorgesehen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Mitgliedstaaten die von den Abgabenschuldnern gegebenenfalls als Anzahlung oder Restzahlung geschuldeten Beträge feststellen. 3. In Streitfällen wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Feststellung im Sinne von Absatz 1 die Höhe der geschuldeten Abgabe spätestens anlässlich der ersten Verwaltungsentscheidung, mit der dem Abgabenschuldner die Schuld mitgeteilt wird, oder anlässlich der Anrufung der Justizbehörde, wenn diese Anrufung zuerst erfolgt, bestimmen können. Als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der im Anschluss an die Anrufung der Justizbehörde gemäß Unterabsatz 1 durchzuführenden Berechnung zugrunde zu legen. 4. Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss. Artikel 3 √ Aufbewahrung von Belegen ∏ Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang — vom Ende des Jahres an berechnet, auf das sich diese Unterlagen beziehen — aufbewahrt werden. ⎢ 105/2009 Artikel 1 Absatz 4 Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten Verfahren und statistischen Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zu den MwSt.-Eigenmitteln werden für denselben Zeitraum aufbewahrt. ⎢ 1150/2000 Zeigt sich bei der nach den Artikeln 18 und 19 dieser Artikel 5 der Verordnung (EU) […/…] oder nach Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgenommenen Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, dass eine Berichtigung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind. ∫ neu Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Eigenmittelbetrags einvernehmlich oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen. ⎢1150/2000 (angepasst) Artikel 4 √ Verwaltungszusammenarbeit ∏ 1. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes √ Folgendes ∏ mit: a) die Bezeichnung der für die Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise; b) die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung sowie die Kontrolle der Eigenmittel √ durch die Kommission ∏ betreffen; c) die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die festgestellten Ansprüche √ Forderungen ∏ nach Artikel 2 eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 65 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden. Jede Änderung dieser Bezeichnungen oder Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen. 2. Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag √ eines Mitgliedstaats allen ∏ den anderen Mitgliedstaaten mit. ⎢ 105/2009 Artikel 1 Absatz 5 (angepasst) Artikel 5 Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom genannte Satz, der im Rahmen des Haushaltsverfahren festgelegt wird, wird als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttonationaleinkommen (nachstehend „BNE“ genannt) der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans vollständig zu decken, der nicht durch Einnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom, durch Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und durch sonstige Einnahmen finanziert wird. Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. ⎢ 1150/2000 (angepasst) TITEL KAPITEL II VERBUCHUNG DER EIGENMITTEL ARTIKEL 65 √ Verbuchung und Mitteilungspflicht ∏ 1. Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel. 2. Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Feststellung um 13.00 Uhr. 3. a) Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche √ Forderungen ∏ werden vorbehaltlich des Buchstabens b) zweiten Unterabsatzes dieses Absatzes spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch √ die Forderung ∏ festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen. b) Festgestellte Ansprüche √ Forderungen ∏, die in die Buchführung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und √ keine ∏ für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche √ Forderungen ∏, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können. ⎢ 105/2009 Artikel 1 Absatz 6 ? neu c) Die MwSt. ? BNE ⎪-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die ? der Deutschland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich gewährten ⎪ Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, wie folgt in die in Buchstabe a) genannte Buchführung nach Unterabsatz 1 aufgenommen: 22. am ersten Arbeitstag jedes Monats in Höhe des in Artikel 10 9 Absatz 3 genannten Zwölftels; 23. jährlich, was die Salden nach Artikel 10 Absätze 9 Absatz 4 und 6 und die in Artikel 10 Absätze 9 Absatz 5 und 7 vorgesehenen Angleichungen betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden. ⎢ 1150/2000 (angepasst) d) Die festgestellten Ansprüche √ Forderungen ∏ betreffend die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträge werden in die unter Buchstabe a) genannte Buchführung nach Unterabsatz 1 aufgenommen. Werden diese Ansprüche √ Forderungen ∏ später nicht fristgerecht realisiert √ eingezogen ∏, so können die Mitgliedstaaten die Gutschrift √ Buchung ∏ berichtigen und die Ansprüche √ Forderungen ∏ ausnahmsweise in die gesonderte Buchführung aufnehmen. 4. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 a) eine monatliche Übersicht über seine Buchführung betreffend die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Ansprüche √ Forderungen ∏.; Zu diesen Monatsübersichten übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten Angaben oder Übersichten über die Abzüge, die auf der Grundlage der Bestimmungen über die Gebiete mit Sonderstatus bei den Eigenmitteln vorgenommen wurden. b) eine Vierteljahresübersicht über die gesonderte Buchführung im Sinn von √ nach ∏ Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2. Zu diesen √ den ∏ Monatsübersichten übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten Angaben oder Übersichten über die Abzüge, die auf der Grundlage der Bestimmungen über die Gebiete mit Sonderstatus bei den Eigenmitteln vorgenommen wurden. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Der letzten Vierteljahresübersicht eines Haushaltsjahres ist jeweils eine Schätzung des Gesamtbetrags der Forderungen beizufügen, die zum 31. Dezember des betreffenden Jahres in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind, deren Einziehung jedoch fraglich erscheint. ⎢ 1150/2000 (angepasst) ? neu ? Die Kommission legt die ⎪ Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Monats- und Vierteljahresübersichten sowie deren ordnungsgemäß begründete Änderungen ? in Durchführungsrechtsakten fest ⎪. ? Diese Durchführungsrechtsakte ⎪ werden von der Kommission ? nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen ⎪ nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses festgelegt. Sie enthalten gegebenenfalls angemessene Fristen für den Beginn der Anwendung. 5. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Beschreibung der bereits aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche in Höhe von mehr als 10 000 EUR betreffen. Zu diesem Zweck macht jeder Mitgliedstaat nach Möglichkeit folgende Angaben: - Art des Betrugsfalls und/oder der Unregelmäßigkeit (Bezeichnung, betroffenes Zollverfahren), - Betrag oder mutmaßliche Größenordnung der hinterzogenen Eigenmittel, - betroffene Waren (Tarifposition, Ursprung, Herkunft), - kurze Beschreibung der betrügerischen Praktiken, - Art der Kontrolle, die zur Aufdeckung des Betrugsfalls oder der Unregelmäßigkeit geführt hat, - einzelstaatliche Dienststellen oder Einrichtungen, die den Betrugsfall oder die Unregelmäßigkeit festgestellt haben, - Verfahrensstufe, einschließlich Phase der Einziehung, mit Angabe der Feststellung, wenn sie bereits erfolgt ist, - etwaige Meldung des Falls nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97[24], - gegebenenfalls betroffene Mitgliedstaaten, - Maßnahmen, die getroffen oder in Aussicht genommen wurden, damit bereits aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sich nicht wiederholen. Die Mitgliedstaaten fügen jeder Vierteljahresübersicht gemäß Unterabsatz 1 eine Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten bei, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und die nicht zuvor mit einem Vermerk betreffend eine Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung versehen wurden. Zu diesem Zweck geben die Mitgliedstaaten zu jedem der in Unterabsatz 1 genannten Fälle folgendes an: - die Referenz der ursprünglichen Mitteilung, - den Saldo, der im vorhergehenden Vierteljahr noch einzuziehen war, - den Zeitpunkt der Feststellung, - den Zeitpunkt der Aufnahme in die gesonderte Buchführung gemäß Absatz 3 Buchstabe b), - die im betreffenden Vierteljahr eingezogenen Beträge, - die Berichtigungen der Bemessungsgrundlage im betreffenden Vierteljahr (Berichtigungen/Annullierungen), - die niedergeschlagenen Beträge, - den Stand der Verwaltungs- und Rechtsverfahren, - den Saldo, der am Ende des betreffenden Vierteljahres noch einzuziehen ist. Die Einzelheiten der vorstehenden Beschreibungen sowie deren ordnungsgemäß begründete Änderungen werden von der Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses festgelegt. Sie enthalten gegebenenfalls angemessene Fristen für den Beginn der Anwendung. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 3 (angepasst) Artikel 76 √ Berichtigungen in der Buchführung ∏ Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein gegebenes Haushaltsjahr folgt, wird der Gesamtbetrag für dieses Haushaltsjahr, wie er sich aus den von den Mitgliedstaaten übersandten √ übermittelten ∏ Monatsübersichten gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe a) Unterabsatz 1 ergibt, nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte. ⎢ 1150/2000 (angepasst) Artikel 8 7 √ Berichtigungen der Feststellungen ∏ Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche √ Forderungen ∏. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a) und b) √ Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 ∏ vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 5 Absatz 4, die dem Zeitpunkt dieser √ der ∏ Berichtigungen entsprechen, aufgenommen. Die Berichtigungen werden besonders erwähnt, wenn sie Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten betreffen, die der Kommission bereits mitgeteilt worden sind. ⎢ 1150/2000 (angepasst) TITEL KAPITEL III BEREITSTELLUNG DER EIGENMITTEL ARTIKEL 9 8 √ Gutschrift und Verbuchung ∏ 1. Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 9 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde. Das Konto wird √ in der Landeswährung und ∏ unentgeltlich geführt. ⎢ 105/2009 Artikel 1 Absatz 7 (angepasst) 1a.2. Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen √ Einrichtungen ∏ übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes: a) an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug bzw. eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die gutgeschriebenen Eigenmittel ausgewiesen sind; b) unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen ist. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b (angepasst) 2.3. Die gutgeschriebenen Beträge werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[25] (im Folgenden „Haushaltsordnung“)[26] für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und √ der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission[27] ∏ den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Euro verbucht. ⎢ 105/2009 Artikel 1 Absatz 8 (angepasst) ? neu Artikel 10 9 √ Ermittlung der Beträge, Zeitpunkt der Bereitstellung, Angleichungen ∏ 1. Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom […/…] erfolgt die Gutschrift der √ traditionellen ∏ Eigenmittel im Sinne des √ nach ∏ Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch √ die Forderung ∏ nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde. Bei den nach Artikel 6 5 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 dieser Verordnung in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen √ Forderungen ∏ erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge √ Forderungen ∏ eingezogen wurden. 2. Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt. ? BNE ⎪ -Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum 15. Fünfzehnten des gleichen Monats verfügen. Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet. 3. Die Gutschrift der MwSt. ? BNE ⎪-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die ? Deutschland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich gewährten ⎪ Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist. Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL √ Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ∏ gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (EG) Nr. 73/2009 des Rates[28] können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Gemeinschaft √ Union ∏ von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt. ? BNE ⎪-Eigenmittel und/oder für die zusätzliche Einnahme — unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die ? der Deutschland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich gewährten ⎪ Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, — veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um ? bis zu vier ⎪ einen oder zwei Monate vorzuziehen. Nach dem ersten Vierteljahr dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden. Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor dem Antrag auf Gutschrift √ gewünschten Gutschriftstermin ∏ entsprechend Mitteilung. Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 8 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen, die gemäß Unterabsatz 9 anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften. Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt. ? BNE ⎪-Eigenmittel, des Satzes der zusätzlichen Einnahme, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom sowie ? oder ⎪ der Finanzierung der ? Deutschland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich gewährten ⎪ Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen. Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. Sechzehnten des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 8 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen. Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 AEUV Artikel 272 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 3 EAG-Vertrag berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat. Ist der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres ? zwei Wochen ⎪ √ vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift ∏ nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt. ? BNE ⎪-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme — unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die ? der Deutschland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich gewährten ⎪ Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, — veranschlagt waren, gut; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. Sechzehnten des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans. 4. Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Absatz 7 Satz 1 des genannten Artikels nicht überschreiten. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können. 5. Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 4 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen: - Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird eine globale Angleichung vorgenommen, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres zu buchen ist. Eine besondere Angleichung kann jedoch vor dem genannten Zeitpunkt gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind; - führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin. Im Falle der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen so rechtzeitig mit, dass diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können. Eine besondere Angleichung kann jedoch jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind. 6. 4. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das AGesamtaggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten Satzes auf das BNE ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben. Die Kommission √ ermittelt ∏ stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn √ am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf das ∏ auf dem in Artikel 9 8 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können. 7.5. Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 6 4 dieses Artikels festgestellten Saldos zur Folge. Diese Angleichung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 5 Unterabsatz 1 dieses Artikels. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen der Salden mit, damit diese sie √ am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf das ∏ auf dem in Artikel 9 8 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können. Nach dem 30. September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE, außer bei den vor diesem Termin von der Kommission oder den Mitgliedstaaten mitgeteilten Punkten, nicht mehr berücksichtigt √ , es sei denn, die Kommission oder die Mitgliedstaaten haben die betreffenden Punkte vor diesem Termin mitgeteilt ∏. 8.6. Die in den Absätzen 4 bis 7 und 5 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden. ⎢ 1150/2000 (angepasst) Bei den Vorgängen nach Artikel 10 Absätze 4 bis 7 kann dDer im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ausgewiesene Einnahmenbetrag kann √ gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) […/…] ∏ durch einen Berichtigungshaushaltsplan um die sich aus diesen Vorgängen ergebenden Beträge erhöht oder vermindert werden. ⎢ 105/2009 Artikel 1 Absatz 8 (angepasst) ? neu 7. 9. Die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens werden von allen Mitgliedstaaten finanziert. Die Finanzierung dieser √ der ∏ ? Deutschland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich gewährten ⎪ Bruttokürzung wird auch bei etwaigen späteren Berichtigungen der BNE-Grundlage √ Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 ∏ ? nach Ende des jeweiligen Haushaltsjahres nicht mehr ⎪ nicht nachträglich geändert. 10. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom bedeutet für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses „BNE“ das BNE eines Jahres zu Marktpreisen gemäß der Definition in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003; davon ausgenommen sind die Jahre vor 2002, für die das BSP zu Marktpreisen gemäß der Definition in der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom weiterhin das Kriterium für die Berechnung der zusätzlichen Einnahme bleibt. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 6 (angepasst) ⎝1 105/2009 Artikel 1 Absatz 9 Artikel 10a √ Nichtbeteiligung ∏ 1. Beteiligt sich ein Mitgliedstaat in Anwendung des Vertrags von Amsterdam AEUV und der zugehörigen Protokolle 21 4 und 22 5 nicht an der Finanzierung einer bestimmten Maßnahme oder Politik der Union, so hat er Anspruch auf eine gemäß Absatz 2 √ dieses Artikels ∏ berechnete Angleichung des Betrags der Eigenmittel, die er für jedes Jahr seiner Nichtbeteiligung abgeführt hat. Diese Angleichung ist einmalig und endgültig, ungeachtet etwaiger späterer Berichtigungen der BNE-Grundlagen. 2. Die Kommission nimmt die Berechnung der Angleichung im Laufe des auf das Bezugshaushaltsjahr √ betreffende Haushaltsjahr ∏ folgenden Jahres zeitgleich mit der Ermittlung der ⎝1 BNE ⎜ -Salden gemäß Artikel 10 9 vor. Bei der Berechnung werden folgende Daten des betreffenden Haushaltsjahres zugrunde gelegt: (a) das AGesamtaggregat „⎝1 BNE ⎜ zu Marktpreisen“ und dessen Bestandteile, (b) die effektive Ausführungsrate der operativen AHaushaltsausgaben für die entsprechende Maßnahme oder Politik. Zur Berechnung der Angleichung wird der Gesamtbetrag der betreffenden Ausgaben, mit Ausnahme des von beteiligten Drittländern finanzierten Anteils, mit dem Prozentsatz multipliziert, der dem Anteil des ⎝1 BNE ⎜ des Mitgliedstaats, der Anspruch auf eine Angleichung hat, am Gesamt-⎝1 BNE ⎜ aller Mitgliedstaaten entspricht. Die Angleichung wird von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert; dabei wird der Finanzierungsanteil jedes einzelnen Mitgliedstaats ermittelt, indem sein ⎝1 BNE ⎜ durch das Gesamt-⎝1 BNE ⎜ aller beteiligten Mitgliedstaaten geteilt wird. Bei der Berechnung der Angleichung erfolgt die Umrechnung zwischen Landeswährungen und Euro auf der Grundlage des am letzten Börsentag des Kalenderjahres vor dem Bezugshaushaltsjahr geltenden Wechselkurses. Diese Angleichung wird auch bei einer etwaigen späteren Berichtigung der BNE-Grundlage nicht nachträglich geändert. Diese Angleichung √ für das jeweilige Jahr ∏ ist einmalig und endgültig, ungeachtet etwaiger späterer Berichtigungen der ⎝1 BNE ⎜-Grundlagen. 3. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Betrag der Angleichung so frühzeitig mit, dass diese ihn am ersten Werktag des Monats Dezember auf dem das in Artikel 9 8 Absatz 1 genannten Konto verbuchen können. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 7 (angepasst) ⎝1 2028/2004 Artikel 1 Absatz 7, geändert durch Berichtigung, ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 64 ? neu Artikel 11 √ Verzugszinsen ∏ 1. Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 89 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten. ? Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet. ⎪ 2. Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats ⎝1 von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird ⎜, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung. 3. Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung. ⎢ 105/2009 Artikel 1 Absatz 10 (angepasst) 4. Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 9 8 Absätze 1a 2 und 2 3 sinngemäß Anwendung. Artikel 12 √ Uneinbringliche Beträge ∏ ⎢ 1150/2000 (angepasst) 1. Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen √ Forderungen ∏ entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a (angepasst) 2. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission die den √ gemäß Artikel 2 ∏ festgestellten Ansprüchen √ Forderungen ∏ entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese entweder √ aus einem der folgenden Gründe uneinbringlich sind: ∏: (a) aus Gründen höherer Gewalt oder (b) aus anderen, nicht von den Mitgliedstaaten zu vertretenden Gründen. Beträge festgestellter Ansprüche √ Forderungen ∏ werden durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde für uneinbringlich erklärt, nachdem diese sich von der Unmöglichkeit ihrer Einziehung überzeugt hat. Als uneinbringlich gelten Beträge festgestellter Ansprüche √ Forderungen ∏ spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung gemäß Artikel 2 oder, falls Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht erhoben oder sonstige Rechtsmittel eingelegt wurden, ab dem Zeitpunkt, an dem die diesbezügliche Gerichtsentscheidung ergangen ist bzw. mitgeteilt oder veröffentlicht wurde. Sind Teilzahlungen oder Zahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde. Für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge werden aus der gesonderten Buchführung gemäß Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 endgültig herausgenommen. Sie werden in einem Anhang zu der Vierteljahresübersicht gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b) Unterabsatz 1 sowie gegebenenfalls in der vierteljährlichen Aufstellung √ Beschreibung ∏ gemäß Artikel 6 Absatz 5 √ 4 der Verordnung (EU) […/…] ∏ aufgeführt. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe b (angepasst) 3. Binnen drei Monaten nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 2 oder nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist machen die Mitgliedstaaten der Kommission Mitteilung über die Fälle der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 2, in denen die festgestellten Ansprüche √ Forderungen ∏ 50 000 EUR übersteigen. Diese Frist kann von den Mitgliedstaaten bei festgestellten Ansprüchen, die vor dem 1. Juli 2006 für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich galten, um bis zu drei Jahre verlängert werden. Diese Mitteilung, die nach dem Muster anzufertigen ist, das die Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses erstellt, muss sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Gründe, die den Mitgliedstaat an der Bereitstellung der fraglichen Beträge gehindert haben, sowie die von letzterem ergriffenen √ Einziehungsm ∏Maßnahmen zur Beitreibung dieser Beträge uneingeschränkt überprüfen zu können. ∫ neu Die Mitteilung erstreckt sich auf alle für uneinbringlich erklärten bzw. als uneinbringlich geltenden Forderungen, die ungeachtet ihrer jeweiligen Einzelbeträge im Gesamtbetrag mehr als 50 000 EUR ausmachen, sofern sie infolge desselben Umstandes festgestellt wurden und daher als ein einziger Fall betrachtet werden können. Die Mitteilung hat in der von der Kommission vorgegebenen Form zu erfolgen. Diese wird in Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe b 4. Die Kommission verfügt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 3 bei ihr eingeht, über sechs Monate, um dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln. Wurden von der Kommission zusätzliche Informationen angefordert, so beginnt der Sechsmonatszeitraum an dem Tag, an dem diese Informationen bei ihr eingehen. ⎢ 1150/2000 (angepasst) TITEL KAPITEL IV KASSENFÜHRUNG ARTIKEL 12 13 √ Deckung des Kassenmittelbedarfs ∏ 1. Die Kommission verfügt über die den in Artikel 9 8 Absatz 1 genannten Konten gutgeschriebenen Beträge, soweit dies zur Deckung ihres mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Kassenmittelbedarfs notwendig ist. 2. Übersteigt der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten, so kann die Kommission √ nach Maßgabe der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel für Zahlungen und der dort vorgesehenen Eigenmittel ∏ Belastungen über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus vornehmen, wenn Mittel im Haushaltsplan verfügbar sind und der Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Eigenmittel nicht überschritten wird. In diesem Fall unterrichtet sie vorher die Mitgliedstaaten über die voraussichtlichen Überschreitungen. 3. Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen einers gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Anleihe √ Darlehens ∏ können, sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Anleihen √ Darlehen ∏ ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft √ Union ∏ gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten, die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um den Schuldendienst der Gemeinschaft √ Union ∏ sicherzustellen. 4. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbedarf wird auf die Mitgliedstaaten möglichst anteilmäßig zu den Einnahmen aufgeteilt, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind. Artikel 14 √ Ausführung von Zahlungsanweisungen ∏ ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 8 (angepasst) ⎝1 105/2009 Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe a 1. 5. ⎝1 Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen sind verpflichtet, √ Einrichtungen führen ∏ die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen auszuführen. ⎜ Bei Kassenbewegungen betreffenden Vorgängen sind √ Anweisungen zur Bereitstellung von Kassenmitteln führen ∏ die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die Anweisungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen auszuführen. ⎢ 105/2009 Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe b (angepasst) 2. Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen √ Einrichtungen ∏ übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind. ⎢ 1150/2000 TITEL VI ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 10 (angepasst) ⎝1 105/2009 Artikel 1 Absatz 12 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 7 DES ⎝ 1BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM ⎜ ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 11 ⎝1 105/2009 Artikel 1 Absatz 13 Artikel 15 Bei der Anwendung von Artikel 7 des ⎝1Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ⎜ besteht der Saldo eines Haushaltsjahres aus dem Unterschiedsbetrag zwischen: - sämtlichen Einnahmen in diesem Haushaltsjahr und - dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 9 der Haushaltsordnung übertragen werden. Der Unterschiedsbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt, sowie, abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Haushaltsordnung - um die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zu Lasten der nichtgetrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Haushaltsordnung vom letzten Haushaltsjahr übertragen worden sind, und - um den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat. ⎢ 1150/2000 Artikel 16 Vor Ende Oktober jedes Haushaltsjahres schätzt die Kommission anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben die Höhe der für das ganze Jahr vereinnahmten Eigenmittel. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 12 Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen erhebliche Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zu dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder ein Berichtigungshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden. ⎢ 1150/2000 (angepasst) ⎝1 105/2009 Artikel 1 Absatz 14 Bei den Vorgängen nach Artikel ⎝1 10 Absätze 4 bis 7 ⎜, kann der im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ausgewiesene Einnahmenbetrag durch einen Berichtigungshaushaltsplan um die sich aus diesen Vorgängen ergebenden Beträge erhöht oder vermindert werden. TITEL VII KONTROLLVORSCHRIFTEN Artikel 17 1. Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe a 2. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese entweder a) aus Gründen höherer Gewalt oder b) aus anderen, nicht von den Mitgliedstaaten zu vertretenden Gründennicht erhoben werden konnten. Beträge festgestellter Ansprüche werden durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde für uneinbringlich erklärt, nachdem diese sich von der Unmöglichkeit ihrer Einziehung überzeugt hat. Als uneinbringlich gelten Beträge festgestellter Ansprüche spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung gemäß Artikel 2 oder, falls Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht erhoben oder sonstige Rechtsmittel eingelegt wurden, ab dem Zeitpunkt, an dem die diesbezügliche Gerichtsentscheidung ergangen ist bzw. mitgeteilt oder veröffentlicht wurde. Sind Teilzahlungen oder Zahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde. Für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge werden aus der gesonderten Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) endgültig herausgenommen. Sie werden in einem Anhang zu der Vierteljahresübersicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b) sowie gegebenenfalls in der vierteljährlichen Aufstellung gemäß Artikel 6 Absatz 5 aufgeführt. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe b (angepasst) 3. Binnen drei Monaten nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 2 oder nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist machen die Mitgliedstaaten der Kommission Mitteilung über die Fälle der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 2, in denen die festgestellten Ansprüche 50 000 EUR übersteigen. Diese Frist kann von den Mitgliedstaaten bei festgestellten Ansprüchen, die vor dem 1. Juli 2006 für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich galten, um bis zu drei Jahre verlängert werden. Diese Mitteilung, die nach dem Muster anzufertigen ist, das die Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses erstellt, muss sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Gründe, die den Mitgliedstaat an der Bereitstellung der fraglichen Beträge gehindert haben, sowie die von letzterem ergriffenen Maßnahmen zur Beitreibung dieser Beträge uneingeschränkt überprüfen zu können. 4. Die Kommission verfügt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 3 bei ihr eingeht, über sechs Monate, um dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln. Wurden von der Kommission zusätzliche Informationen angefordert, so beginnt der Sechsmonatszeitraum an dem Tag, an dem diese Informationen bei ihr eingehen. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe c 5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in Jahresberichten ihre Kontrolltätigkeit, die Ergebnisse ihrer Kontrollen sowie die allgemeinen Angaben und die Grundsatzfragen mit, die die wichtigsten Probleme betreffen, die insbesondere durch strittige Fälle bei der Anwendung dieser Verordnung aufgeworfen werden. Diese Berichte werden der Kommission vor dem 1. März des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, übermittelt. Eine Zusammenfassung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten geht in den Bericht ein, den die Kommission gemäß Artikel 280 Absatz 5 des Vertrags vorlegt. Ein Bericht sowie dessen ordnungsgemäß begründete Änderungen werden von der Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses erstellt. Gegebenenfalls werden angemessene Fristen für die Anwendung vorgesehen. ⎢ 1150/2000 (angepasst) è1 105/2009 Artikel 1 Absatz 15 Buchstabe a Artikel 18 è1 1. Die Mitgliedstaaten führen die Prüfungen und Erhebungen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom durch. çDie Kommission übt ihre Befugnisse nach Maßgabe des vorliegenden Artikels aus. 2. Im Rahmen von Absatz 1 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) Sie führen zusätzliche Kontrollen auf Antrag der Kommission durch. Die Kommission hat in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle anzugeben; b) sie ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen vorgenommenen Kontrollen hinzu. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung dieser Kontrollen. Wird die Kommission zu diesen Kontrollen hinzugezogen, so stellen die Mitgliedstaaten ihr die in Artikel 3 genannten Unterlagen zur Verfügung. Zur möglichst weitgehenden Einschränkung der zusätzlichen Kontrollen a) kann die Kommission in besonderen Fällen die Übermittlung bestimmter Unterlagen verlangen; b) müssen die gebuchten Beträge, die bei den vorstehend genannten Kontrollen aufgedeckte Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen bei der Feststellung, Buchung und Bereitstellung betreffen, in der in Artikel 6 Absatz 4 genannten monatlichen Übersicht durch entsprechende Bemerkungen kenntlich gemacht werden. 3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission selbst Prüfungen vor Ort vornehmen. Die von der Kommission mit diesen Prüfungen beauftragten Bediensteten haben — soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist — Zugang zu den in Artikel 3 genannten Unterlagen und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen. Die Kommission benachrichtigt den Mitgliedstaat, bei dem eine Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Durchführung und teilt die Gründe für die Prüfung mit. Zu den Prüfungen werden Bedienstete des betroffenen Mitgliedstaats hinzugezogen. 4. Von den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen werden folgende Maßnahmen nicht berührt: a) die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommenen Kontrollen; b) die Maßnahmen, die in den Artikeln 246, 247, 248 und 276 EG-Vertrag sowie in den Artikeln 160a, 160b, 160c und 180b EAG-Vertrag vorgesehen sind; ⎢ 105/2009 Artikel 1 Absatz 15 Buchstabe b c) Kontrollen aufgrund von Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag und Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe b EAG-Vertrag. ⎢ 1150/2000 (angepasst) ⎝1 105/2009 Artikel 1 Absatz 16 5. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über das Funktionieren des Kontrollsystems. Artikel 19 Die Kommission prüft jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung, insbesondere in den im ⎝1BNE⎜ Verwaltungsausschuss aufgezeigten Fällen. Dabei kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und Basisstatistiken — mit Ausnahme der Angaben über bestimmte juristische oder natürliche Personen — einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich sein sollte. Die Kommission hat die nationalen Rechtsvorschriften über statistische Geheimhaltung zu beachten. TITEL VIII BESTIMMUNGEN ÜBER DEN BERATENDEN AUSSCHUß FÜR EIGENMITTEL Artikel 20 1. Es wird ein Beratender Ausschuß für Eigenmittel — nachstehend „Ausschuß“ genannt — eingesetzt. 2. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat ist im Ausschuß durch höchstens fünf Beamte vertreten. Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. 3. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 21 1. Der Ausschuß prüft die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats insbesondere zu folgenden Punkten vorlegt: a) Informationen und Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 17 Absatz 3; b) Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 17 Absatz 2; ⎢2028/2004 Artikel 1 Absatz 15 (angepasst) c) Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3. ⎢ 1150/2000 (angepasst) Ferner prüft der Ausschuß die Eigenmittelvoranschläge. 2. Auf Antrag des Vorsitzenden gibt der Ausschuß innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, gegebenenfalls durch Abstimmung eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; außerdem kann jeder Mitgliedstaat beantragen, daß sein Standpunkt in dem Protokoll wiedergegeben wird. Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie teilt dem Ausschuß mit, wie sie dieser Stellungnahme Rechnung getragen hat. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 16 (angepasst) TITEL IX ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN KAPITEL V √ SCHLUSSBESTIMMUNGEN ∏ ∫ neu Artikel 15 Beratungsverfahren 24. Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. […/…] eingesetzten Beratenden Ausschuss für Eigenmittel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 25. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ⎢ 2028/2004 Artikel 1 Absatz 16, geändert durch Berichtigung, ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 64 (angepasst) Artikel 21a 16 √ Übergangsbestimmung für Verzugszinsen ∏ Der in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung √ (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ∏ in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften[29] genannte Satz für die Berechnung der Verzugszinsen kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen das Fälligkeitsdatum vor Ende des Monats √ dem 1. Dezember 2004 ∏ liegt, in dem die genannte Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 in Kraft tritt. ⎢ 1150/2000 ⎝1 2028/2004 Artikel 1 Absatz 17 TITEL ⎝ 1X ⎜ ⎢ 1150/2000 (angepasst) ? neu Artikel 22 17 √ Aufhebung ∏ 1. Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird ? vorbehaltlich des Absatzes 2 ⎪ aufgehoben. ∫ neu 2. Artikel 3, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 finden bei der Aufbewahrung von Belegen, bei der Verbuchung und Mitteilungspflicht, bei den Fristen für die Bereitstellung der Eigenmittel und für Anpassungen der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines Abrufsatzes auf die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf zwischen 50 % bis 55 % des BNP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage ergeben und der Umlegung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre bis 2012 unterliegen, weiterhin Anwendung. ⎢ 1150/2000 (angepasst) ? neu 26. Bezugnahmen √ Verweise ∏ auf die genannte √ aufgehobene ∏ Verordnung gelten als Bezugnahmen √ Verweise ∏ auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang II Teil A zu lesen. Artikel 23 18 √ Inkrafttreten ∏ Diese Verordnung tritt am √ zwanzigsten ∏ Tag √ nach ∏ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften √ Union ∏ in Kraft. ? Sie gilt ab 1. Januar 2014. ⎪ Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG TEIL A Entsprechungstabelle | Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 | Vorliegende Verordnung | Artikel 1 | Artikel 1 | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1a | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 1b | Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 3 | Artikel 3 | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 5 | Artikel 5 | Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1a | Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d) | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d) | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) | Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a) | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 1 | Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b) | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 7 | Artikel 7 | Artikel 8 | Artikel 8 | Artikel 9 | Artikel 9 | Artikel 10 | Artikel 10 | Artikel 11 | Artikel 11 | Artikel 12 | Artikel 12 | Artikel 13 | Artikel 13 | Artikel 14 | Artikel 14 | Artikel 15 | Artikel 15 | Artikel 16 | Artikel 16 | Artikel 17 | Artikel 17 | Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 18 Absatz 3 | Artikel 18 Absatz 3 | Artikel 18 Absatz 4 | Artikel 18 Absatz 4 | Artikel 18 Absatz 5 | Artikel 18 Absatz 5 | Artikel 19 | Artikel 19 | Artikel 20 | Artikel 20 | Artikel 21 | Artikel 21 | Artikel 22 | — | Artikel 23 | — | — | Artikel 22 | — | Artikel 23 | — | Anhang | TEIL B Änderungsverordnungen zur Verordnung (EWG, Euartom) Nr. 1552/89 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 3464/93 des Rates vom 10. Dezember 1993, ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 1. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 des Rates vom 31. Oktober 1994, ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 5. Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996, ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 3. ⎡ ANHANG I Aufgehobene Verordnung und Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen Verordnung (EG, Euratom) Nr. [1150/2000] | (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.) | Verordnung (EG, Euratom) Nr. [2028/2004] | (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1.) | Verordnung (EG, Euratom) Nr. [105/2009] | (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 1.) | ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 | Vorliegende Verordnung | Artikel 1 | - | - | Artikel 1 | Artikel 2 | Artikel 2 | Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 | - | Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 5 | - | Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d | Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 4 | Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b | Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b | Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 | Artikel 7 | Artikel 6 | Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 7 | Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1a | Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 10 Absatz 6 | Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 10 Absatz 7 | Artikel 9 Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 8 | Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 | Artikel 10 Absatz 9 | Artikel 9 Absatz 7 | Artikel 10a | Artikel 10 | Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 | - | Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 12 Absätze 1, 2, 3 und 4 | Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4 | Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1 | Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2 | Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 | Artikel 17 Absätze 1 und 2 | Artikel 12 Absätze 1 und 2 | Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 | Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 | - | Artikel 12 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 | Artikel 17 Absatz 4 | Artikel 12 Absatz 4 | Artikel 17 Absatz 5 | - | Artikel 18 | - | Artikel 19 | - | Artikel 20 | - | Artikel 21 | - | Artikel 21a | Artikel 16 | Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 2 | Artikel 17 Absatz 3 | Artikel 23 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 23 Absatz 2 | Artikel 18 Absatz 3 | Anhang | - | - | Anhang I | - | Anhang II | [1] KOM(2011) 512 endg. vom 29.6.2011. [2] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG, KOM(2011) 594 vom 28.9.2011. [3] Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer, KOM(2011) 738 vom 9.11.2011. [4] Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer, KOM(2011) 737 vom 9.11.2011. [5] KOM(2011) 510 endg. vom 29.6.2011, geändert durch KOM(2011) 739 vom 9.11.2011. [6] Siehe Tabelle „Voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungsstruktur der EU (2012- 2020)“ in der Begründung zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, KOM(2011) 510 endg. vom 29.6.2011, S.5. [7] ABl. C … vom …, S. … Stellungnahme vom 18. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [8] ABl. C … vom …, S. … . [9] ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1 155 vom 7.6.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 (ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 3). [10] Siehe Anhang I, Teil B. [11] ABl. C 328 vom 17.12.1991, S. 1. [12] ABl. L … vom …, S. …. [13] ABl. L … vom …, S. …. [14] ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1. [15] ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26. [16] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1 181 vom 1.7.1992, S. 12. Verordnung ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1). [17] ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 14. [18] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [19] ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17. [20] ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17. [21] Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989 S. 9). [22] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen, ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1). [23] ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26. [24] Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelungen zu gewährleisten (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1). [25] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [26] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). [27] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. [28] ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16. 270 vom 21.10.2003, S. 1. [29] ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1.