Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens /* KOM/2011/0722 endgültig - 2011/0322 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Rahmen ihres Beitritts zur WTO willigte die
Russische Föderation ein, ihre derzeit geltenden Ausfuhrzollsätze für
Rohholzerzeugnisse zu senken. Das Land zeigte sich bereit, für die Ausfuhr
bestimmter Holzarten (einige Nadelholzarten) Zollkontingente zu eröffnen und
der EU einen bestimmten Kontingentsanteil zuzuweisen. Die Kontingente für die
EU wurden relativ großzügig bemessen – zumindest in Anbetracht der Nachfrage,
die während der ersten Anwendungszeiträume erwartet wird. Die Ausfuhrzollsätze,
die Zollkontingente sowie die für Ausfuhren in die EU zugewiesenen
Kontingentsanteile wurden in Russlands Verpflichtungsliste aufgenommen, die dem
Protokoll über den Beitritt Russlands zur WTO beigefügt wird. In einem zwischen der EU und der Russischen
Föderation ausgehandelten bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels (im
Folgenden „Abkommen“) werden allgemeine Bestimmungen über die Anwendung der für
Ausfuhren der betreffenden Holzerzeugnisse in die EU zugewiesenen
Kontingentsanteile festgelegt. Das Abkommen sieht insbesondere vor, dass die
Mengen der der EU zugewiesenen Zollkontingentsanteile von der EU verwaltet
werden und dass die Russische Föderation Ausfuhrgenehmigungen aufgrund
entsprechender Einfuhrpapiere erteilt, die von der EU ausgestellt werden. Darüber hinaus sieht das Abkommen vor, dass
die EU und die Russische Föderation bis zum Inkrafttreten des Abkommens
detailliertere technische Modalitäten für die Verwaltung der Zollkontingente
ausarbeiten. Diese technischen Modalitäten sind in einem zwischen der EU und
der Regierung der Russischen Föderation ausgehandelten Protokoll (im Folgenden
„Protokoll“) enthalten. In diesem Protokoll werden die Regeln für die
Verwaltung der Zollkontingente und von Ausfuhren im Rahmen dieser Kontingente festgelegt,
einschließlich der Bestimmungen über die Zusammenarbeit der zuständigen
Behörden der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation,
die für das reibungslose Funktionieren des Systems unerlässlich ist. Um sicherzustellen, das das in dem Abkommen
und dem Protokoll vorgesehene Verwaltungssystem zum Zeitpunkt des Beitritts der
Russischen Föderation zur WTO wirksam angewandt wird, sollten das Abkommen und
das Protokoll ab dem Tag des Beitritts vorläufig gelten. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die
notwendigen Bestimmungen für die Verwaltung der im Rahmen der Zollkontingente
für Ausfuhren in die EU zugewiesenen Mengen in einem Durchführungsrechtsakt zu
erlassen. 2011/0322 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss - im Namen der
Europäischen Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von
Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die
Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der
Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe
dieses Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss
XXX des Rates vom […][1]
wurden das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union
und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für
Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (im
Folgenden „Abkommen“) sowie das Protokoll zwischen der Europäischen Union und
der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach
Maßgabe dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) am […] vorbehaltlich ihres
Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (2) Das Abkommen und das
Protokoll wurden ausgehandelt und unterzeichnet im Hinblick auf die
wirtschaftliche Bedeutung von Rohholzeinfuhren für die Europäische Union sowie
angesichts der Bedeutung, die der Russischen Föderation als Rohholzlieferant
für die Europäische Union zukommt. (3) Das Abkommen und das
Protokoll sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden. (4) Um einheitliche
Durchführungsbedingungen für die Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls
über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen
Föderation in die EU zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[2] (im Folgenden „Verordnung
Nr. 182/2011“), ausgeübt werden. (5) Zum Erlass von
Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die EU-interne Verwaltung von
Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation sollte das
Prüfverfahren angewandt werden, da diese Rechtsakte die gemeinsame
Handelspolitik betreffen und daher unter Artikel 2 Absatz 3
Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung Nr. 182/2011 fallen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die
Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation
in die Europäische Union sowie das Protokoll zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach
Maßgabe dieses Abkommens werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls
ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Ratspräsident bestellt die Person, die
befugt ist, im Namen der Europäischen Union die im Abkommen und in
Artikel 27 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Notifizierung
vorzunehmen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen
Bindung an das Abkommen zum Ausdruck bringt. Artikel 3 Die Kommission
erlässt ausführliche Regeln für die Erteilung von Kontingentbewilligungen nach
Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen,
die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Europäische Union zugeteilten
Zollkontingentmengen durch die Europäische Union notwendig sind. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten
Prüfverfahrens erlassen. Artikel
4 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Artikel Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […]. Im
Namen des Rates Der
Präsident ABKOMMEN in Form
eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen
Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der
Russischen Föderation in die Europäische Union Schreiben
Nr. 1 [Schreiben
der Russischen Föderation] …………, ………..2011 Exzellenz, nach Abschluss der Verhandlungen zwischen der
Russischen Föderation und der Europäischen Union (im Folgenden
„Vertragsparteien“) kommen die Vertragsparteien überein, dass Zollkontingente
für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union, für
die Ausfuhrzölle gelten, wie folgt angewandt werden: - Die Russische Föderation, vertreten durch
die Regierung der Russischen Föderation, eröffnet Zollkontingente auf der
Grundlage ihrer Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich
Warenverkehr, die die Russische Föderation im Rahmen der
Welthandelsorganisation eingegangen ist, einschließlich der Kontingentsanteile,
die der Europäischen Union für jeweils ein Jahr zugeteilt werden. Sofern
russische Ausführer alle für die Ausfuhr geltenden Anforderungen erfüllen,
erteilt die Russische Föderation auf der Grundlage zweckdienlicher, von der
Europäischen Union ausgestellter Einfuhrpapiere die Ausfuhrgenehmigungen. Die
Europäische Union verwaltet die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile im Wege
ihrer internen Verfahren. Die Russische Föderation nimmt innerhalb der der
Europäischen Union zugewiesenen Kontingentsanteile keine Beschränkungen oder
Unterteilungen vor. - Alle 3 Monate tauschen die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien Daten über die Ausschöpfung der Zollkontingente
aus. Bis zum Inkrafttreten des in diesem Schreiben enthaltenen Abkommens
arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien technische Modalitäten
einschließlich der Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der
Russischen Föderation und der Europäischen Union sowie die Verwaltungsverfahren
aus. Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung
zum Inhalt dieses Schreibens bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben
und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen
der Russischen Förderation und der Europäischen Union über die Verwaltung von
Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die
Europäische Union bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in Kraft tritt,
an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen
einander den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Das Abkommen gilt
vorläufig ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur
Welthandelsorganisation. Mit vorzüglicher Hochachtung [Im
Namen der Russischen Föderation] Schreiben
Nr. 2 [Schreiben
der Europäischen Union] …………, ……….. Exzellenz, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen
Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Nach Abschluss der Verhandlungen zwischen der
Europäischen Union und der Russischen Föderation (im Folgenden
„Vertragsparteien“) kommen die Vertragsparteien überein, dass Zollkontingente
für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union, für
die Ausfuhrzölle gelten, wie folgt angewandt werden: - Die Russische Föderation, vertreten durch
die Regierung der Russischen Föderation, eröffnet Zollkontingente auf der
Grundlage ihrer Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich
Warenverkehr, die die Russische Föderation im Rahmen der
Welthandelsorganisation eingegangen ist, einschließlich der Kontingentsanteile,
der der Europäischen Union für jeweils ein Jahr zugeteilt werden. Sofern
russische Ausführer alle für die Ausfuhr geltenden Anforderungen erfüllen,
erteilt die Russische Föderation auf der Grundlage zweckdienlicher, von der
Europäischen Union ausgestellter Einfuhrpapiere die Ausfuhrgenehmigungen. Die
Europäische Union verwaltet die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile im Wege
ihrer internen Verfahren. Die Russische Föderation nimmt innerhalb der der
Europäischen Union zugewiesenen Kontingentsanteile keine Beschränkungen oder
Unterteilungen vor. - Alle 3 Monate tauschen die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien Daten über die Ausschöpfung der Zollkontingente
aus. Bis zum Inkrafttreten des in diesem Schreiben enthaltenen Abkommens
arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien technische Modalitäten
einschließlich der Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Europäischen
Union und der Russischen Föderation sowie die Verwaltungsverfahren aus. Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung
zum Inhalt dieses Schreibens bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben
und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen
der Russischen Förderation und der Europäischen Union über die Verwaltung von
Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die
Europäische Union bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in Kraft tritt,
an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen
einander den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Das Abkommen gilt
vorläufig ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der
Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Mit vorzüglicher Hochachtung [Im Namen der Europäischen Union] Protokoll zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach
Maßgabe des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten
für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 1. Dieses Protokoll wird
zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation (im
Folgenden „Vertragsparteien“) zur Durchführung des Abkommens in Form eines
Briefwechsels zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union vom
[XX xxxxxx 2011] über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus
der Russischen Föderation in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“)
geschlossen. 2. In dem Protokoll sind
technische Modalitäten für die Verwaltung von Zollkontingenten nach
Absatz 1 festgelegt, darunter auch die Einzelheiten der Zusammenarbeit
zwischen den Behörden der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und der
Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“); es gilt für Ausfuhren von
unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnissen aus Russland in die Europäische
Union. 3. Im Sinne dieses Protokolls
bezeichnet der Ausdruck a) „unter das Protokoll fallende
Erzeugnisse“ die im Anhang zu Teil V der WTO-Liste der Zugeständnisse und
Verpflichtungen Russlands im Bereich Warenverkehr (im Folgenden
„Verpflichtungsliste Russlands“) aufgeführten Waren; b) „Zollkontingent“ eine festgelegte Menge
von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen, die aus Russland in die EU
ausgeführt werden kann, und zwar innerhalb der im Anhang zu Teil V der
Verpflichtungsliste Russlands aufgeführten Beschränkungen, während eines
begrenzten Zeitraums und unter Einräumung einer Verringerung der normalerweise
von Russland erhobenen Ausfuhrzölle; die für Ausfuhren im Rahmen des
Zollkontingents geltenden Zölle sind in der Verpflichtungsliste Russlands
festgesetzt; c) „Einführer“ eine natürliche oder
juristische Person in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im
Folgenden „EU-Mitgliedstaaten“), die die Absicht hat, unter das Protokoll
fallende Erzeugnisse aus Russland in die EU einzuführen; d) „Ausführer“ eine natürliche oder
juristische Person in Russland, die die Absicht hat, unter das Protokoll
fallende Erzeugnisse aus Russland in die EU auszuführen; e) „Kontingentbewilligung“ ein von den
zuständigen Behörden des betreffenden EU-Mitgliedstaates für einen Einführer
ausgestelltes Papier, das den Anspruch des betreffenden Einführers auf Zugang
zum Zollkontingent bescheinigt; f) „Ausfuhrgenehmigung“ ein von der
zuständigen Behörde Russlands für einen Ausführer ausgestelltes Papier, das den
Anspruch des betreffenden Ausführers auf Zugang zum Zollkontingent bescheinigt. 4. Die Zuteilung von
Zollkontingenten im Rahmen dieses Protokolls erfolgt nach dem Grundsatz der
gerechten und ausgewogenen Zuteilung von Handelsmöglichkeiten an alle
Handelsteilnehmer. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere darum, auf
dem Markt der betroffenen Erzeugnisse die Wettbewerbsbedingungen zu wahren und
den spekulativen Handel mit Ansprüchen auf Zugang zu Zollkontingenten zu
unterbinden. 5. Die in diesem Protokoll
vorgesehenen Anforderungen lassen alle Anforderungen unberührt, die künftig im
Einklang mit einem im Hoheitsgebiet Russlands geltenden Rechtsakt eingeführt
oder angewandt werden können, sofern diese künftigen Anforderungen -
einschließlich der Anforderungen, die speziell für die unter das Protokoll
fallenden Erzeugnisse gelten - allgemein für den Handel mit Waren Anwendung finden
und sofern sie mit den Pflichten Russlands im Rahmen des Übereinkommens zur
Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) im
Einklang stehen. Abschnitt 2 Zollkontingentszeitraum Artikel 2 1. Russland eröffnet für die EU
jährliche Zollkontingente für die im Anhang zu Teil V der
Verpflichtungsliste Russlands festgelegten Mengen. Diese Zollkontingente werden
für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten eröffnet, die mit dem
jeweiligen Kalenderjahr zusammenfallen (im Folgenden „Kontingentszeitraum“). 2. Tritt dieses Protokoll nach
dem 31. Januar eines Kalenderjahres in Kraft, so gilt als
Kontingentszeitraum für das betreffende Jahr der Zeitraum von vollen
Kalendermonaten, der zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Protokolls und dem 31. Dezember desselben Jahres liegt. Abschnitt 3 Einreihung Artikel 3 1. Die Einreihung der unter das
Protokoll fallenden Erzeugnisse erfolgt nach der in Russland geltenden
zolltariflichen und statistischen Nomenklatur. Keine Änderung der
zolltariflichen und statistischen Nomenklatur Russlands, welche die unter das
Protokoll fallenden Erzeugnisse betrifft, und kein Beschluss über die
Einreihung von Waren kann zur Folge haben, dass die von Russland im Anhang des
Teils V seiner Verpflichtungsliste eingegangenen Verpflichtungen zur
Senkung des Ausfuhrzolls für die in dem genannten Anhang angegebenen
Höchstmengen aufgehoben werden. 2. Russland verpflichtet sich,
der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) jede Änderung der in seinem
Hoheitsgebiet geltenden zolltariflichen und statistischen Nomenklatur, welche
unter das Protokoll fallende Erzeugnisse betrifft, einschließlich einer
vollständigen Beschreibung der betroffenen Erzeugnisse spätestens 30 Tage
vor ihrem Inkrafttreten in Russland zu übermitteln. Abschnitt 4 Kontingentbewilligungen Artikel 4 1. Damit Einführer die
Zollkontingente nutzen können, müssen die zuständigen Behörden der
EU-Mitgliedstaaten eine Kontingentbewilligung ausstellen.
Kontingentbewilligungen werden auf Papier ausgestellt. Es ist nicht gestattet,
Änderungen in ausgestellten Kontingentbewilligungen vorzunehmen, auch nicht aus
technischen Gründen. Falls eine Änderung vorgenommen werden muss, wird die
betreffende Kontingentbewilligung widerrufen und es wird eine neue,
entsprechend geänderte Kontingentbewilligung ausgestellt. 2. Die Einführer beantragen
Kontingentbewilligungen für einen bestimmten Kontingentszeitraum frühestens am
1. Oktober des dem Kontingentszeitraum vorausgehenden Kalenderjahrs und
spätestens am 1. Dezember des mit dem Kontingentszeitraum
zusammenfallenden Kalenderjahrs. 3. Jede Kontingentbewilligung
wird für die Warenmenge ausgestellt, die für die betreffenden, unter das
Protokoll fallenden Erzeugnisse in einem Vertrag oder Vorvertrag zwischen einem
Einführer und einem Ausführer (im Folgenden „Vertrag“ beziehungsweise
„Vorvertrag“) festgelegt wurde. Artikel 5 1. Vorbehaltlich der Vorlage des
Vertrags oder Vorvertrags durch den Einführer stellen die zuständigen Behörden
der EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Zuteilung des Zollkontingents durch die
Kommission nach Absatz 2 Kontingentbewilligungen für alle Anträge auf
Einfuhr von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen aus Russland bis zur
Höchstmenge des jeweiligen Zollkontingents aus. 2. Die Kommission teilt die
Kontingentbewilligungen nach einer der folgenden Methoden zu: a) in der chronologischen Reihenfolge, in
der die Mitteilungen der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten über
Anträge einzelner Einführer bei der Kommission eingehen, oder b) nach den Kategorien „traditionelle
Einführer“ oder „neue Einführer“; in diesem Fall legt die Kommission für jeden
Kontingentszeitraum fest, welcher Anteil an der Gesamtmenge traditionellen
Einführern vorbehalten ist (zwischen 70 % und 85 %) und welcher
Anteil für neue Einführer zur Verfügung steht (zwischen 30 % und
15 %). 3. Im Sinne des Absatzes 2
bezeichnet der Ausdruck a) „traditionelle Einführer“ Einführer, die
nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags auf
eine Kontingentbewilligung i) in jedem der beiden vorhergehenden
Kontingentszeiträume Kontingentbewilligungen für die unter das Protokoll
fallenden Erzeugnisse nach diesem Abschnitt erhalten und in Anspruch genommen
haben, und ii) in jedem der beiden vorhergehenden
Kontingentszeiträume im Durchschnitt mindestens 5 000 m3
der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse aus Russland in die EU eingeführt
haben, b) „neue Einführer“ andere als die unter
Buchstabe a genannten Einführer. Tritt dieses Protokoll nach dem 31. Januar
eines Kalenderjahres in Kraft, so wird für die Zwecke des Buchstabens a
die erforderliche Einfuhrmenge aus Russland für den ersten Kontingentszeitraum
anteilmäßig nach folgender Formel berechnet: M = (5000/12)*t wobei M für die erforderliche Einfuhrmenge aus Russland
im ersten Kontingentszeitraum steht und t für die Zahl voller Kalendermonate vom
Inkrafttreten dieses Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres. 4. Sollte die Kommission die
unter Absatz 2 Buchstabe b genannte Methode während der ersten drei
Kontingentszeiträume nach Inkrafttreten dieses Protokolls anwenden, so
bezeichnet für diesen Zweck der Ausdruck „traditionelle Einführer“ diejenigen
Einführer, die nachweisen können, dass sie während eines noch festzulegenden
Bezugszeitraums im Durchschnitt mindestens 5 000 m3 der
unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse aus Russland in die EU eingeführt
haben. 5. Die Kontingentbewilligungen
werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt. Sie gelten für den gesamten
Kontingentszeitraum und für Einfuhren im gesamten Zollgebiet der EU. Artikel 6 1. Eine Kontingentbewilligung
muss dem Formular im Anhang dieses Protokolls entsprechen. 2. Auf jeder
Kontingentbewilligung wird unter anderem bescheinigt, dass die Menge des
fraglichen Erzeugnisses auf die Höchstmenge angerechnet wurde, die in der
Verpflichtungsliste Russlands für das betroffene Erzeugnis festgesetzt wurde. Artikel 7 1. Die Kommission unterrichtet
die zuständige Behörde Russlands unverzüglich über die Identität des Inhabers
jeder einzelnen ausgestellten Kontingentbewilligung sowie über die Identität
des betreffenden Ausführers und über die betreffende Kontingentsmenge. 2. Die Kommission unterrichtet
die zuständige Behörde Russlands unverzüglich über jeden Widerruf einer bereits
ausgestellten Kontingentbewilligung, über alle ausgehändigten Zweitschriften
und über Kontingentbewilligungen, die Einführer nicht in Anspruch und
zurückgegeben haben. Das Restkontingent, das im Rahmen der in der
Verpflichtungsliste Russlands für die betroffenen Erzeugnisse festgesetzte
Höchstmenge noch verfügbar ist, wird entsprechend geändert. 3. Die zuständige Behörde
Russlands führt Aufzeichnungen über die ihr nach den Absätzen 1 und 2
übermittelten Informationen. Diese Aufzeichnungen beinhalten insbesondere die
Identität des Inhabers jeder Kontingentbewilligung sowie die Menge der
betroffenen Waren, für sie ausgestellt wurde. Abschnitt 5 Ausfuhrgenehmigungen Artikel 8 1. Damit Ausführer die
Zollkontingente in Anspruch nehmen können, muss die zuständige Behörde
Russlands eine Ausfuhrgenehmigung ausstellen. 2. Zur Beantragung einer
Ausfuhrgenehmigung legt der Ausführer der zuständigen Behörde Russlands die in
den russischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Unterlagen nach Absatz 3
vor, zusammen mit dem Original sowie einer Zweitschrift oder einer Kopie der
für den Einführer nach Artikel 5 dieses Protokolls ausgestellten
Kontingentbewilligung. Die im Vertrag angegebene Warenmenge muss der Warenmenge
entsprechen, die auf der vom Ausführer vorgelegten Kontingentbewilligung
angegeben ist. Legt ein Ausführer eine Kopie der Kontingentbewilligung vor, so
wird die Genehmigung erst nach Vorlage des Originals oder der Zweitschrift der
betreffenden Kontingentbewilligung ausgestellt. 3. Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Protokolls sind nach den russischen Rechtsvorschriften
für die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung folgende Unterlagen erforderlich: a) ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag auf
eine Ausfuhrgenehmigung, sowohl in als Papierfassung als auch in elektronischer
Form, b) eine Kopie des Vertrags, c) eine Kopie der Bescheinigung, dass der
Ausführer bei den russischen Steuerbehörden registriert ist, und d) eine Kopie der Bescheinigung, dass die
Gebühr für die Ausstellung der Ausfuhrgenehmigung gezahlt wurde. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 5
dieses Protokolls werden vom Ausführer keine weiteren Unterlagen für die
Aushändigung einer Ausfuhrgenehmigung verlangt. 4. Die zuständige Behörde
Russlands nimmt Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen vom 15. Oktober des dem
Kontingentszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres bis zum 15. Dezember des
mit dem Kontingentszeitraum zusammenfallenden Kalenderjahres entgegen. 5. Die Gebühr für die
Ausstellung der Ausfuhrgenehmigung nach Absatz 3 Buchstabe d
entspricht der Gebühr, die in den russischen Rechtsakten bezüglich der
allgemeinen Regelung über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen festgelegt
ist. Artikel 9 1. Sofern ein Ausführer alle
geltenden Anforderungen nach Artikel 8 dieses Protokolls erfüllt, stellt
die zuständige Behörde Russlands eine Ausfuhrgenehmigung für die Lieferungen
von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen an den Bestimmungsort des
Inhabers der Kontingentbewilligung aus. 2. Die Ausfuhrgenehmigung wird
für die im Vertrag festgelegte Menge ausgestellt. 3. Die Ausfuhrgenehmigung wird
auf den Namen des Ausführers ausgestellt. Außerdem wird darin der Name des
Einführers angegeben. 4. Die Ausfuhrgenehmigung ist
weder für die Ausfuhr in andere Zollgebiete als das der EU noch für die Ausfuhr
für einen anderen Einführer als den Inhaber der Kontingentbewilligung
rechtsgültig. Artikel 10 Entscheidet die zuständige Behörde Russlands
positiv über einen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung, so stellt sie die
Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen ab dem
Tag der Einreichung des Antrags aus. Artikel 11 1. Die Ausfuhrgenehmigungen
laufen am Ende des Kalenderjahres aus, für welches das entsprechende
Zollkontingent eröffnet wurde. 2. Teilt die Kommission der
zuständigen Behörde Russlands den Widerruf einer Kontingentbewilligung mit, so
annulliert diese Behörde die diesbezüglich bereits ausgestellte
Ausfuhrgenehmigung, sofern sie die Mitteilung noch vor der Zollabfertigung der
Waren, für welche die betreffende Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, erhält.
Sollte die zuständige Behörde Russlands erst nach der Zollabfertigung der
Waren, für welche die betreffende Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, über
den Widerruf der Kontingentbewilligung unterrichtet werden, so werden die
betreffenden Ausfuhren auf die Höchstmengen angerechnet, die für den
Kontingentszeitraum, für den die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde,
festgesetzt wurden. Artikel 12 1. Der Ausführer legt der
zuständigen russischen Zollstelle bei der Gestellung der Waren zur Ausfuhr das
Original oder die Zweitschrift der Ausfuhrgenehmigung vor. 2. Aufeinanderfolgende
Lieferungen im Rahmen derselben Ausfuhrgenehmigung sind bis zu der in der
Ausfuhrgenehmigung angegebenen Höchstmenge möglich. 3. Korrekturen in
Ausfuhrgenehmigungen sind nicht gestattet, auch nicht aus technischen Gründen.
Falls Änderungen erforderlich sind, wird die Genehmigung annulliert und es wird
eine neue, entsprechend geänderte Ausfuhrgenehmigung ausgestellt. Ist die
Menge, die tatsächlich ausgeführt werden soll, geringer als die in der
Ausfuhrgenehmigung angegebene Menge, kann die Ausfuhrgenehmigung unverändert
verwendet werden. Artikel 13 1. Die Waren, für die eine
Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, werden in Russland innerhalb der
Geltungsdauer der Genehmigung zollamtlich zur Ausfuhr abgefertigt. Die
russischen Zollbehörden fertigen diese Waren unverzüglich nach Maßgabe des in
Russland geltenden Zollrechts ab. 2. Die von russischen
Zollstellen nach Absatz 1 zur Ausfuhr abgefertigten Waren können aus
Russland versandt werden, auch wenn die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung
für diese Waren bereits abgelaufen ist. Diese Ausfuhren werden auf die
Höchstmengen angerechnet, die für den Kontingentszeitraum, für den die
Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, festgesetzt wurden, auch wenn der Versand
der Waren erst nach diesem Zeitraum erfolgt ist. 3. Als Zeitpunkt des Versands
der Waren im Sinne des Absatzes 2 gilt der auf dem Konossement oder einem
anderen Frachtpapier angegebene Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel
verladen werden. Abschnitt 6 Übertrag Artikel 14 1. Wird ein Zollkontingent für
eine Erzeugnisgruppe nicht vollständig ausgeschöpft, so können ungenutzte
Mengen dieses Kontingents, wenn sie nicht mehr als 7 Prozent der
Gesamtmenge des Zollkontingents ausmachen, auf das entsprechende Zollkontingent
für das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Beabsichtigt die Kommission,
die Bestimmung dieses Absatzes in Anspruch zu nehmen, so teilt sie dies der
zuständigen Behörde Russlands mit, und zwar frühestens am 15. Januar und
spätestens am 28. Februar des Kalenderjahres, das auf das mit dem
Kontingentszeitraum zusammenfallende Jahr folgt. Die zuständige Behörde
Russlands bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung die
sich aus dem Übertrag ergebenden zusätzlichen Mengen für das Zollkontingent der
betreffenden Erzeugnisgruppe. 2. Im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien können zusätzlich zu dem/den nach Absatz 1 übertragenen
Zollkontingentsanteil/en bis zu weiteren 3 Prozent des entsprechenden
Zollkontingents/der entsprechenden Zollkontingente nach Absatz 1
übertragen werden. Beabsichtigt die Kommission, die Bestimmungen diese Absatzes
in Anspruch zu nehmen, teilt sie dies der zuständigen Behörde Russlands mit,
und zwar frühestens am 15. Januar und spätestens am 28. Februar des
Kalenderjahres, das auf das mit dem Kontingentszeitraum zusammenfallende Jahr
folgt. Die zuständige Behörde Russlands teilt der Kommission innerhalb von 60
Tagen nach Eingang der Mitteilung der Kommission ihre Entscheidung mit. 3. Ein Übertrag nach den
Absätzen 1 und 2 kann nur einmal im Laufe des Kalenderjahres, in dem die
diesbezügliche/n Entscheidung/en getroffen wird/werden, vorgenommen werden.
Etwaige sich aus einem Übertrag ergebende Änderungen der Höchstmengen werden
erst auf das Kalenderjahr angerechnet, wenn über den Übertrag entschieden
wurde. Abschnitt 7 Informationsaustausch Artikel 15 1. Damit das Überwachungssystem
möglichst wirksam funktionieren kann und die Möglichkeit eines Missbrauchs oder
einer Umgehung des zwischen Russland und der EU vereinbarten
Zollkontingentsystems für unter das Protokoll fallende Erzeugnisse auf ein
Mindestmaß beschränkt wird, a) unterrichtet die Kommission die
zuständige Behörde Russlands spätestens am fünften Arbeitstag eines jeden
Monats über die im vorhergehenden Monat erteilten Kontingentbewilligungen, b) unterrichtet die zuständige Behörde
Russlands die Kommission spätestens am fünften Arbeitstag eines jeden Monats
über die im vorhergehenden Monat ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen, c) unterrichten die russischen Zollbehörden
die Kommission spätestens 39 Tage nach dem Ende jedes dritten Monats über die
Mengen und Werte der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse, die in diesen
drei Monaten in die EU ausgeführt wurden, d) unterrichtet die Kommission die
zuständige Behörde Russlands spätestens 39 Tage nach dem Ende jedes dritten
Monats über die Mengen und Werte der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse,
die in diesen drei Monaten in die EU eingeführt wurden. 2. Unbeschadet des regelmäßigen
Informationsaustauschs über Ausfuhrgenehmigungen und Kontingentbewilligungen
nach Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, in angemessenen
zeitlichen Abständen verfügbare statistische Informationen über den Handel mit
den unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen auszutauschen, und zwar unter
Berücksichtigung der kürzesten Frist, innerhalb der die fraglichen
Informationen erstellt werden. Diese Informationen betreffen ausgestellte
Kontingentbewilligungen und Ausfuhrgenehmigungen sowie Ein- und
Ausfuhrstatistiken über die fraglichen Erzeugnisse. 3. Werden unter Berücksichtigung
der für die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 oder 2
benötigten Zeit erhebliche Unterschiede festgestellt, so können die
Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die unverzüglich eingeleitet
werden. Abschnitt 8 Form und Ausstellung von Kontingentbewilligungen;
gemeinsame Bestimmungen über die Ausfuhr in die EU Artikel 16 1. Das Formular der
Kontingentbewilligung wird in russischer Sprache oder in einer der Amtssprachen
der EU ausgefüllt. Ist das bei der zuständigen
russischen Behörde vorgelegte Formular in einer der Amtssprachen der EU
ausgefüllt, so wird der Kontingentbewilligung ihre von einem russischen Notar
nach den russischen Rechtsvorschriften beglaubigte Übersetzung in die russische
Sprache beigefügt. 2. Jede Unterlage trägt zur
Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer. Diese Nummer setzt sich wie
folgt zusammen: a) zwei Buchstaben zur Bezeichnung des
Ausfuhrlandes nach folgendem Code: RU, b) zwei Buchstaben zur Bezeichnung des
EU-Mitgliedstaats, der die Kontingentbewilligung ausstellt, nach folgendem
Code: BE = Belgien BG = Bulgarien CZ = Tschechische Republik DK = Dänemark DE = Deutschland EE = Estland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland IT = Italien CY = Zypern LV = Lettland LT = Litauen LU = Luxemburg HU = Ungarn MT = Malta NL = Niederlande AT = Österreich PL = Polen PT = Portugal RO = Rumänien SI = Slowenien SK = Slowakei FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich, c) eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung
des betreffenden Jahres, die den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl
entspricht, z. B. „12“ für das Jahr 2012, sowie d) eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von
00001 bis 99999, die dem EU-Mitgliedstaat zugeteilt wird, in dem die Verzollung
erfolgen soll. Artikel 17 1. Bei Diebstahl, Verlust oder
Vernichtung einer Kontingentbewilligung kann der Einführer bei der zuständigen
Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaates eine Zweitschrift beantragen. Eine
solche Zweitschrift einer Kontingentbewilligung muss den Vermerk „duplicate“
tragen. 2. Die Zweitschrift trägt das
Datum des Originals der Kontingentbewilligung. Abschnitt 9 Verwaltungszusammenarbeit Artikel 18 Die EU und Russland arbeiten bei der
Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im
Hinblick darauf Kontakte und den Meinungsaustausch, auch über technische
Fragen. Artikel 19 1. Zur Gewährleistung des
reibungslosen Funktionierens dieses Protokolls kommen die EU und Russland
überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses
Protokolls durch Umladung oder Umleitung von Waren, Fälschung von Papieren,
falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse
zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder
administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. 2. Im Rahmen der Zusammenarbeit
nach Absatz 1 tauschen die Kommission und die zuständige Behörde Russlands
Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung
der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen dieses Protokolls für
sachdienlich erachtet. Diesen Informationen sind auf Ersuchen einer
Vertragspartei/einer der Vertragsparteien auch Kopien aller verfügbaren
sachdienlichen Unterlagen beizufügen. 3. Geht aus den der Kommission
oder der zuständigen Behörde Russlands vorliegenden Informationen hervor oder
scheint daraus hervorzugehen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen
oder verletzt werden, so arbeiten die Vertragsparteien mit der gebotenen
Dringlichkeit eng zusammen und können vereinbaren, alle zur Verhütung solcher
Umgehungen oder Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 20 1. Gelangt eine Vertragspartei
aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses
Protokoll umgangen oder verletzt wird, so kann sie um Konsultationen ersuchen,
die dann unverzüglich abgehalten werden. 2. Auf eigene Initiative oder
auf Ersuchen der anderen Vertragspartei führen die zuständigen Behörden einer
Vertragspartei geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen die
Bestimmungen dieses Protokolls erwiesenermaßen oder augenscheinlich umgangen
oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen.
Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Ergebnisse dieser
Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mit, anhand
deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung festgestellt werden können. Artikel 21 Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses
Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die EU und Russland einander bei der
Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der ausgestellten Kontingentbewilligungen. Artikel 22 1. Nachträgliche Prüfungen der
Kontingentbewilligungen werden in Ausnahmefällen vorgenommen, wenn die
zuständige Behörde Russlands begründete Zweifel an ihrer Echtheit hat. In einem
solchen Fall sendet die zuständige Behörde Russlands die Kontingentbewilligung
unter Angabe der formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung an die
Kommission zurück. 2. Das Ergebnis einer nach
Absatz 1 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird der zuständigen Behörde
Russlands innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen mitgeteilt. Dabei ist
anzugeben, ob die strittige Kontingentbewilligung sich auf den angegebenen
Inhaber bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der in diesem Protokoll
festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. 3. Das Prüfungsverfahren nach
diesem Artikel darf die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nicht behindern. Zu
diesem Zweck stellt die zuständige Behörde Russlands unbeschadet des
Artikels 10 die entsprechende Ausfuhrgenehmigung innerhalb von fünf
Arbeitstagen ab dem Eingang der Bestätigung der Echtheit einer
Kontingentbewilligung nach Absatz 2 aus. Abschnitt 10 Übergangsregelungen Artikel 23 1. Bis die EU die zur Verwaltung
der Zollkontingente erforderlichen internen Maßnahmen erlassen hat, sieht die
zuständige Behörde Russlands davon ab, das Original oder eine Zweitschrift der
Kontingentbewilligung als Voraussetzung für die Ausstellung einer
Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 8 dieses Protokolls zu verlangen. 2. Die EU hinterlegt eine
schriftliche Notifikation über den Erlass der internen Maßnahmen nach
Absatz 1. Mit Eingang dieser Notifikation bei der zuständigen Behörde
Russlands endet die Übergangsregelung nach Absatz 1. 3. Sollte dieses Protokoll nach
dem 31. Januar eines Kalenderjahres in Kraft treten, so wird das
Zollkontingent für das betreffende Jahr anteilmäßig berechnet. Zu diesem Zweck
eröffnet Russland ein wie folgt berechnetes Zollkontingent (im Folgenden
„Übergangskontingent“): Qt = (Q :12)*Tt, wobei Q für das Zollkontingent, Qt für das Übergangskontingent und Tt für die Zahl voller Kalendermonate vom
Inkrafttreten dieses Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres
steht. 4. Während der Anwendung der
Übergangsregelung nach diesem Artikel gilt dieses Protokoll sinngemäß. Abschnitt 11 Konsultationen Artikel 24 1. Konsultationen werden auf
Antrag einer Vertragspartei über alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien geführt, die sich aus der Anwendung dieses Protokolls und des
Abkommens ergeben. Die Konsultationen werden im Geiste der Zusammenarbeit und
in dem Bestreben geführt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien auszuräumen. 2. Für die Fälle, für die in
diesem Protokoll unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten
sich die Vertragsparteien, alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3. Für die Konsultationen gelten
folgende Auflagen: a) Jeder Konsultationsantrag ist der
Gegenpartei schriftlich zu notifizieren. b) Die Gründe für die Konsultationen sind im
Antrag darzulegen. c) Die Konsultationen beginnen binnen eines
Monats nach Antragseingang. d) Bei den Konsultationen wird angestrebt,
binnen eines Monats eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren eine Verlängerung dieses Zeitraums. Abschnitt 12 Streitbeilegung Artikel 25 1. Vertritt eine Vertragspartei
die Auffassung, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll
oder dem Abkommen nicht nachkommt, und haben die Konsultationen nach
Artikel 24 innerhalb der Frist des Artikels 24 Absatz 3
Buchstabe d zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt, so kann die
Vertragspartei die Einsetzung eines Schlichtungspanels beantragen, und zwar
gestützt auf Artikel 3 des Beschlusses des mit dem Abkommen über
Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Russischen Föderation andererseits vom 24. Juni 1994 eingesetzten
Kooperationsrats vom 7. April 2004 zum Erlass einer Verfahrensordnung
für die Streitbeilegung (im Folgenden „PCA-Streitbeilegungsbeschluss“). 2. Wird ein Schlichtungspanel
nach Absatz 1 angerufen, so gelten die Bestimmungen des PCA‑Streitbeilegungsbeschlusses,
ausgenommen dessen Artikel 2 über Konsultationen. Es gilt als vereinbart,
dass alle Bezugnahmen des genannten Beschlusses auf Streitigkeiten im Rahmen
des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer
Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom
24. Juni 1994 (im Folgenden „PCA“) als Bezugnahmen auf Streitigkeiten
im Rahmen dieses Protokolls oder des Abkommens zu verstehen sind. 3. Das Schlichtungspanel nach
Absatz 1 ist nicht dafür zuständig, die Vereinbarkeit einer von ihm
untersuchten Maßnahme einer Vertragspartei mit den Bestimmungen des PCA oder
des WTO-Übereinkommens zu prüfen. 4. Ist die in Artikel 4
Absatz 1 des PCA-Streitbeilegungsbeschlusses vorgesehene unverbindliche
Liste von Schlichtern noch nicht aufgestellt, wenn eine Vertragspartei nach
Artikel 3 des genannten Beschlusses wegen eines angeblichen Verstoßes
gegen dieses Protokoll oder das Abkommen um Einsetzung eines Schlichtungspanels
ersucht, und unterlässt es eine Vertragspartei, einen Schlichter zu bestellen,
oder erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Artikel 4 des genannten
Beschlusses hierfür festgelegten Fristen keine Einigung über den Vorsitz im
Schlichtungspanel, so kann jede Vertragspartei den Generaldirektor der WTO
ersuchen, die noch zu bestellenden Schlichter zu ernennen. Der Generaldirektor
der WTO informiert die beiden Streitparteien nach Konsultationen mit den
Vertragsparteien spätestens 20 Tage nach Eingang des betreffenden
Ersuchens über die Ernennung des Schlichters/der Schlichter. 5. Die einschlägigen
Streitbeilegungsbestimmungen eines Abkommens, das gegebenenfalls im Nachfeld
des PCA zwischen der EU und Russland geschlossen wird (im Folgenden „neues
Abkommen“), finden Anwendung auf Streitigkeiten über eine angebliche Verletzung
von Verpflichtungen aus diesem Protokoll oder dem Abkommen. Es gilt als
vereinbart, dass alle Bezugnahmen des neuen Abkommens auf Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem neuen Abkommen als Bezugnahmen auf dieses Protokoll oder
das Abkommen zu verstehen sind. Abschnitt 13 Inkrafttreten Artikel 26 1. Dieses Protokoll wird von den
Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. 2. Dieses Protokoll tritt
30 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer
jeweiligen internen Verfahren schriftlich notifiziert haben, in Kraft oder zu
einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt, frühestens
jedoch am Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur
Welthandelsorganisation. 3. Ab dem Tag des Beitritts der
Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation und bis zu seinem
Inkrafttreten wird dieses Protokoll vorläufig angewandt. Geschehen zu [...] am [...] 20[..], in zwei
Urschriften jeweils in russischer und in englischer Sprache; beide
Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich. Anlage || EUROPÄISCHE UNION/ЕВРОПЕЙСКИЙ СОЮЗ || KONTINGENTBEWILLIGUNG / РАЗРЕШЕНИЕ НА КВОТУ || || || 1 Einführer (Name, vollständige Anschrift, Land, USt-IdNr.) / Импортер (наименование, почтовый адрес, страна местонахождения, ИНН) || 2 Ausstellungsnummer / Номер выдачи || EXEMPLAR DES INHABERS/Копия держателя || 3 Ausführer (Name, vollständige Anschrift, USt-IdNr.) / Экспортер (наименование, почтовый адрес, ИНН) || 4 Ausstellende Behörde (Name, Anschrift und Telefonnummer) / Орган, ответственный за выдачу (наименование, адрес и номер телефона) || 5 Anmelder/gegebenenfalls Vertreter (Name und vollständige Anschrift) / Декларант/представитель (наименование и почтовый адрес) || 6 Letzter Tag der Gültigkeit / Последний день срока действия || || 7 Warenbezeichnung / Описание товаров || 8 KN-Code/Код ТН ВЭД || || || 9 Menge in m3 / Количество в м3 || || || 10 Ergänzende Anmerkungen / Дополнительная информация || || 11 Sichtvermerk der zuständigen Behörde / Подтверждение компетентного органа Datum/Дата: Ort/Место: (Unterschrift).(Подпись) (Stempel)/(Место печати) || [1] ABl. L […] vom […], S. […]. [2] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.