Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan /* KOM/2011/0718 endgültig - 2011/0318 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Mit Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom
18. Juli 2011 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Süd-Sudan
wurde der Gemeinsame Standpunkt 2005/411/GASP aufgehoben und der
Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen geändert, um der Errichtung des
Staates Süd-Sudan im Anschluss an das Unabhängigkeitsreferendum vom Januar 2011
Rechnung zu tragen. 2. Die Verordnung (EG)
Nr. 131/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. 2011/0318 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004
über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2011/423/GASP des
Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Süd-Sudan
und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 30. Mai 2005 nahm der Rat den Gemeinsamen
Standpunkt 2005/411/GASP[2]
über restriktive Maßnahmen gegen Sudan an. (2)
Am 18. Juli 2011 nahm der Rat den Beschluss
2011/423/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Süd-Sudan und zur
Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP an. Mit Beschluss
2011/423/GASP wurde der Anwendungsbereich der auf der Grundlage des
aufgehobenen Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP verhängten Sanktionen
geändert. (3)
Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates
sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates
wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Verordnung
erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates vom 26.
Januar 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Sudan
und Süd-Sudan“ 2. Artikel 2 erhält
folgende Fassung: „Artikel 2 Es ist verboten, (a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen
Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung
von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich
Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer
Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Süd-Sudan oder zur
Verwendung in Sudan oder Süd-Sudan zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder
weiterzugeben; (b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang
mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und
Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe
oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material oder für die
Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener
technischer Hilfe unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Sudan oder Süd-Sudan oder zur Verwendung in Sudan oder
Süd-Sudan bereitzustellen.“ 3. Artikel 5 erhält
folgende Fassung: „Artikel 5 Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von
Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten,
von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal
sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch
vorübergehend nach Sudan oder Süd-Sudan ausgeführt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident […] [1] ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 20. [2] ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 25.