52011PC0718

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan /* KOM/2011/0718 endgültig - 2011/0318 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1. Mit Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Süd-Sudan wurde der Gemeinsame Standpunkt 2005/411/GASP aufgehoben und der Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen geändert, um der Errichtung des Staates Süd-Sudan im Anschluss an das Unabhängigkeitsreferendum vom Januar 2011 Rechnung zu tragen.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

2011/0318 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Süd-Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Mai 2005 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP[2] über restriktive Maßnahmen gegen Sudan an.

(2) Am 18. Juli 2011 nahm der Rat den Beschluss 2011/423/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Süd-Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP an. Mit Beschluss 2011/423/GASP wurde der Anwendungsbereich der auf der Grundlage des aufgehobenen Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP verhängten Sanktionen geändert.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates wird wie folgt geändert:

1.           Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates vom 26. Januar 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Sudan und Süd-Sudan“

2.           Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Es ist verboten,

(a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Süd-Sudan oder zur Verwendung in Sudan oder Süd-Sudan zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

(b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Hilfe unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Süd-Sudan oder zur Verwendung in Sudan oder Süd-Sudan bereitzustellen.“

3.           Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Sudan oder Süd-Sudan ausgeführt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

                                                                       […]

[1]               ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 20.

[2]                      ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 25.