Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Programm „Gesundheit für Wachstum“, das dritte mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit, für den Zeitraum 2014-2020 /* KOM/2011/0709 endgültig - 2011/0339 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
Gesundheit ist nicht nur ein Wert an sich –
sie bildet auch einen starker Motor für das Wachstum. Nur eine gesunde
Bevölkerung kann ihr volles wirtschaftliches Potenzial entfalten. Das
Gesundheitswesen wird durch Innovation und hoch qualifizierte Arbeitskräfte in
Gang gehalten. Forschung und Entwicklung im Bereich Gesundheit können bis zu 0,3 %
des BIP ausmachen. Der Bereich der gesundheitlichen Versorgung gehört dabei zu
den größten Wirtschaftszweigen in der EU und macht etwa 10 % des
Bruttoinlandsprodukts der EU aus. Er beschäftigt ein Zehntel der Arbeitskräfte,
und davon verfügen überdurchschnittlich viele über einen Hochschulabschluss. Die Gesundheit spielt deshalb eine wichtige
Rolle in der Agenda Europa 2020. In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011
„Ein Haushalt für Europa 2020“[1]
erklärte die Kommission: „Die Förderung der Gesundheit gehört zu den Zielen
der Strategie Europa 2020 für intelligentes und integratives Wachstum. Wenn die
Menschen länger gesund und aktiv bleiben, wirkt sich dies positiv auf die
Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit aus. Innovationen im
Gesundheitswesen tragen dazu bei, die Herausforderung der Nachhaltigkeit in
diesem Bereich im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel anzugehen“, und Maßnahmen zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheit sind wichtig, um
„integratives Wachstum“ zu erreichen. Mit dem vorgeschlagenen dritten
EU-Aktionsprogramm „Gesundheit für Wachstum“ (2014‑2020) wird der
Zusammenhang zwischen Wirtschaftswachstum und der Gesundheit der Bevölkerung
stärker als in früheren Programmen hervorgehoben. Das Programm ist auf
Maßnahmen mit klarem EU-Mehrwert ausgerichtet und steht im Einklang mit den
Zielen der Strategie Europa 2020 und den aktuellen politischen Prioritäten. Die Finanzkrise hat die Notwendigkeit, die
Gesundheitssysteme wirtschaftlicher zu gestalten, noch weiter verdeutlicht. Die
Mitgliedstaaten stehen unter hohem Druck, um einerseits die flächendeckende
Versorgung mit qualitativ hochwertigen Gesundheitsdienstleistungen und
andererseits die knappen Haushaltsmittel miteinander in Einklang zu bringen. In
diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten
zur Verbesserung der Nachhaltigkeit ihrer Gesundheitssysteme von wesentlicher
Bedeutung für ihre Fähigkeit, allen Menschen jetzt und in Zukunft zu den
gleichen Bedingungen Zugang zum Gesundheitswesen zu gewährleisten. Das Programm
„Gesundheit für Wachstum“ trägt dazu bei, innovative Lösungen zur Verbesserung
der Qualität, der Leistungsfähigkeit und der Nachhaltigkeit der
Gesundheitssysteme zu finden und umzusetzen; dabei liegt der Schwerpunkt auf
dem Humankapital und dem Know-how-Transfer. Die Kernziele der Strategie „Europa 2020 – Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[2] richten sich alle auf die
Steigerung der Innovation im Gesundheitswesen. Dies kommt in Leitinitiativen,
wie der Innovationsunion und der Digitalen Agenda, zum Ausdruck. Bei der
Innovation geht es jedoch nicht nur um Technologie und neue Produkte, sondern
auch um Innovationen bei der Organisation der Gesundheitsversorgung und der
Struktur des Gesundheitswesens, dem Ressourceneinsatz und der Finanzierung der
Systeme. So verstanden, hat die Innovation im Gesundheitswesen das
Potenzial, dazu beizutragen, die Gesundheitskosten zu senken und die
Versorgungsqualität zu verbessern. Viele Bereiche des vorgeschlagenen Programms
„Gesundheit für Wachstum“, wie die Technologiefolgenabschätzung im
Gesundheitswesen (Health Technology Assessment), Medizinprodukte, klinische
Prüfungen und Arzneimittel, ebenso wie die Europäische innovative Partnerschaft
für Aktivität und Gesundheit im Alter, zielen darauf ab, den Zusammenhang
zwischen technologischer Innovation und deren Nutzung und Kommerzialisierung zu
stärken, dabei aber gleichzeitig Sicherheit, Qualität und Leistungsfähigkeit
der gesundheitlichen Versorgung zu fördern. Weitere Initiativen konzentrieren
sich darauf, die Übernahme und die Interoperabilität gesundheitstelematischer
Lösungen zu fördern, beispielsweise damit Patientenregister besser
grenzübergreifend genutzt werden können. Ferner wird das Programm bessere Prognosen, bessere
Bedarfsplanung und Fortbildung der Beschäftigten des Gesundheitswesens fördern.
Dies soll sowohl zu organisatorischer Innovation als auch zu integrativem
Wachstum beitragen und steht im Einklang mit der EU-Leitinitiative „Neue
Fertigkeiten und Arbeitsplätze“ 2020, in deren Mittelpunkt
Flexibilität und Sicherheit, die bedarfsgerechte Ausstattung der Menschen mit
den nötigen Kompetenzen für die Arbeitsplätze von heute und morgen, bessere
Arbeitsbedingungen und die Schaffung von mehr Arbeitsplätzen stehen. Da die
Menschen immer älter werden und die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen
steigt, bietet das Gesundheitswesen ein hohes Potenzial für die Schaffung neuer
Arbeitsplätze. Gesundheitsprobleme gehören zu den
Hauptgründen für Fehlzeiten am Arbeitsplatz und Frühverrentung. Wenn die
Menschen länger gesund und aktiv bleiben, wirkt sich dies positiv auf die
Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit aus. Die Erhöhung der Zahl der
gesunden Lebensjahre ist eine Voraussetzung, wenn Europa erfolgreich 75 % der Menschen im Alter zwischen 20 und 64 Jahren
beschäftigen und krankheitsbedingte Frühverrentung verhindern will. Gesundheit
und Aktivität der Menschen über 65 Jahren zu erhalten, kann sich zudem auf die
Teilhabe am Arbeitsmarkt auswirken und eine potenziell enorme Kostenersparnis
der Gesundheitshaushalte bewirken. Die allgemeinen Ziele des Programms
„Gesundheit für Wachstum“ bestehen darin, mit den Mitgliedstaaten gemeinsam
daran zu arbeiten, Innovationen im Gesundheitswesen zu fördern und die
Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme zu erhöhen, die Gesundheit der EU‑Bürgerinnen
und -Bürger zu verbessern und sie vor grenzübergreifenden
Gesundheitsbedrohungen zu schützen. Das Programm konzentriert sich auf vier
Einzelziele, die ein hohes Potenzial für Wirtschaftswachstum durch mehr
Gesundheit bieten: (1)
Entwicklung gemeinsamer Instrumente und
Mechanismen auf EU-Ebene zur Behebung des Mangels an Humanressourcen und
Finanzmitteln sowie Erleichterung der Übernahme von Innovationen im
Gesundheitswesen, um zu innovativen und nachhaltigen Gesundheitssystemen
beizutragen; (2)
Verbesserung des Zugangs zu medizinischem
Fachwissen und Informationen über spezifische Erkrankungen – auch
grenzübergreifend – und Entwicklung gemeinsamer Lösungen und Leitlinien zur
Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung und der
Patientensicherheit, um den Bürgerinnen und Bürgern mehr Zugang zu
besserer und sichererer Gesundheitsversorgung zu geben; (3)
Ermittlung, Verbreitung und Förderung des
Know-how-Transfers bezüglich validierter wirtschaftlicher Präventionsmaßnahmen
durch Bekämpfung der Hauptrisikofaktoren, wie Rauchen, Alkoholmissbrauch und
Adipositas sowie HIV/Aids, unter besonderer Berücksichtigung
grenzübergreifender Aspekte, um Krankheiten vorzubeugen und die Gesundheit
zu fördern und (4)
Entwicklung gemeinsamer Konzepte und Nachweis
ihres Werts für bessere Abwehrbereitschaft und Koordinierung in gesundheitlichen
Krisenfällen, um die Bürgerinnen und Bürger vor grenzübergreifenden
Gesundheitsbedrohungen zu schützen. Dieser Vorschlag für eine Verordnung enthält
die allgemeinen Bestimmungen des Programms „Gesundheit für Wachstum“; der
Beschluss Nr. 1350/2007/EG wird damit aufgehoben.
2.
ZIELE
Die oben dargelegte Problemstellung erfordert
es zunächst und vor allem, dass die Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene
direkt tätig werden. Ziel der vertraglich verankerten EU-Gesundheitspolitik
besteht darin, die einzelstaatlichen Politiken zu ergänzen und zu unterstützen
sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Das Programm
bietet Möglichkeiten, die Mechanismen der Zusammenarbeit und die
Koordinierungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten auszubauen und zu
verstärken, damit gemeinsame Instrumente und Know-how ermittelt werden können,
die zu Synergieeffekten führen, einen EU-Mehrwert erbringen und Skaleneffekte
ermöglichen, so dass die Reform unter schwierigen Rahmenbedingungen unterstützt
werden kann.
2.1.
Entwicklung gemeinsamer Instrumente und Mechanismen
auf EU-Ebene zur Behebung des Mangels an Humanressourcen und Finanzmitteln
sowie Erleichterung der Übernahme von Innovationen im Gesundheitswesen, um zu
innovativen und nachhaltigen Gesundheitssystemen beizutragen
Seit vielen Jahren stehen die Mitgliedstaaten
vor Haushaltsbeschränkungen mit Blick auf die Nachhaltigkeit ihrer
Gesundheitshaushalte, die in manchen Mitgliedstaaten mehr als 15 % der
öffentlichen Ausgaben ausmachen.[3]
Hinzu kommen noch eine alternde Bevölkerung,
steigende Erwartungen hinsichtlich qualitativ hochwertiger gesundheitlicher
Versorgung und die Entwicklung neuer, leistungsfähiger, aber auch
kostenträchtigerer Technologien. Im Zuge der Finanzkrise haben sich die
Probleme durch die Sparmaßnahmen der öffentlichen Hand noch verschärft. Es gibt
jedoch Erkenntnisse[4]
darüber, dass wirksame Reformen der Gesundheitssysteme das Potenzial bieten,
einen „übermäßigen Kostenanstieg“ zu begrenzen, d. h. dafür zu sorgen,
dass die Gesundheitsausgaben weiterhin mit dem BIP-Wachstum Schritt halten. Indem das Programm die Bemühungen der
Mitgliedstaaten unterstützt, die Leistungsfähigkeit und die finanzielle
Nachhaltigkeit der gesundheitlichen Versorgung zu verbessern, soll es eine
Verlagerung beträchtlicher Ressourcen in diesem Bereich auf die innovativsten
und hochwertigsten Produkte und Dienstleistungen fördern, die gleichzeitig das
beste Marktpotenzial bieten und langfristige Kosteneinsparungen ermöglichen.
Das Programm soll zudem Innovationen bei der Organisation der gesundheitlichen
Versorgung fördern, zum Beispiel eine größere Verlagerung auf wohnortnahe und
integrierte Versorgung. Bei der Reform der Gesundheitssysteme müssen
unmittelbare Effizienzsteigerungen unbedingt mit längerfristigen strategischen
Maßnahmen einhergehen, die den wesentlichen Kostenfaktoren entgegenwirken. So
wird beispielsweise die europäische Zusammenarbeit zur
Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen nicht nur Doppelarbeit
verringern und Erfahrungen bündeln, sondern sie kann auch das Potenzial für
nachhaltige Innovation bei Produkten und Dienstleistungen im Gesundheitswesen
erschließen. Auch Investitionen in das Gesundheitswesen im
Rahmen der Strukturfonds können eine besonders wichtige Rolle dabei spielen,
den Mitgliedstaaten bei der Reform ihrer Gesundheitssysteme auf nationaler und
regionaler Ebene und der Verwirklichung aller vier Einzelziele dieses Programms
zu helfen, indem sie Know-how und Erfahrungen aus Pilotprojekten nutzen können,
die mit dem Programm „Gesundheit für Wachstum“ gewonnen werden. In diesem Sinne
sollen Zusammenarbeit und Synergie-Effekte zwischen dem Programm „Gesundheit
für Wachstum“ und den Strukturfonds verstärkt werden. Angesichts der alternden Bevölkerung und der
sich wandelnden Familienstrukturen steigt die Nachfrage nach
institutionalisierter, professioneller Pflege in dem Maße, wie die häusliche
Pflege durch Familienangehörige immer seltener möglich ist. Auch hat sich die
gesundheitliche Versorgung immer weiter spezialisiert; sie erfordert
intensiveren Arbeitseinsatz und immer längere Ausbildungszeiten. Bis 2020 wird
in der EU eine Million Arbeitskräfte im Gesundheitswesen fehlen, und ohne
Abhilfemaßnahmen werden 15 % der notwendigen Versorgungs- und
Pflegeleistungen nicht erbracht werden können. Trifft man jedoch geeignete
Maßnahmen, so lassen sich in erheblichem Maße Arbeitsplätze und
Wachstumsmöglichkeiten schaffen. Zu diesem Zweck wird das Programm gemeinsame
Instrumente und Mechanismen auf EU-Ebene entwickeln, um die einzelstaatlichen
Gesundheitssysteme dabei zu unterstützen, mehr Leistungen mit weniger
Ressourcen zu erbringen. Es bedarf innovativer Lösungen, um dem
Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken und die Leistungsfähigkeit der
Gesundheitssysteme durch den Einsatz innovativer Produkte, Dienstleistungen,
Instrumente und Modelle zu maximieren. Solche Lösungen lassen sich nur dann
erfolgreich umsetzen, wenn Hindernisse wie öffentliche Auftragsvergabe und die
mangelnde Nutzerbeteiligung an Innovationen abgebaut werden. In diesem Zusammenhang sollen die im Rahmen
dieses Ziels geplanten Maßnahmen beispielsweise die europäische Zusammenarbeit
zur Technologiefolgenabschätzung (HTA) im Gesundheitswesen fördern und
das Potenzial der Gesundheitstelematik und der IKT im Gesundheitswesen ermitteln;
dazu gehören auch ein spezielles E-Health-Netz und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet elektronischer Patientenregister im Rahmen der Durchführung der
Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung[5].
Auch sollen die Maßnahmen dem Arbeitskräftemangel im Gesundheitswesen
entgegenwirken und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre
Gesundheitssysteme zu reformieren, indem Erfahrungen bei der fachlichen
Bewertung politischer Maßnahmen gebündelt und vertieft werden. Gefördert werden auch Maßnahmen, die hohe
Sicherheits-, Qualitäts- und Leistungsstandards für Medizinprodukte festsetzen,
welche die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfordern oder die zu deren
Zielen beitragen; dies gilt auch für die Bestimmungen über E-Health und
Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen nach der oben genannten
Richtlinie. Das Programm kann außerdem im Rahmen seiner
verschiedenen Ziele spezifische Aktionen der drei Themen der Europäischen
Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter unterstützen:
Innovation bei Sensibilisierung, Prävention und Früherkennung; Innovation in
Therapie und Versorgung und Innovation für Aktivität und Unabhängigkeit im
Alter.
2.2.
Verbesserung des Zugangs zu medizinischem Fachwissen
und Informationen über spezifische Erkrankungen – auch grenzübergreifend – und
Entwicklung gemeinsamer Lösungen und Leitlinien zur Verbesserung der Qualität
der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit, um den Bürgerinnen und
Bürgern mehr Zugang zu besserer und sichererer Gesundheitsversorgung zu geben
Die Verbesserung des Zugangs zur
Gesundheitsversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger ungeachtet ihres
Einkommens, Sozialstatus, Wohnortes und ihrer Staatsangehörigkeit ist der
Schlüssel für die Überwindung der derzeit bestehenden erheblichen
gesundheitlichen Ungleichheit. Alle Bürgerinnen und Bürger der EU sollten
ungeachtet ihrer Lebensumstände Zugang zu einer sicheren, qualitativ
hochwertigen Gesundheitsversorgung haben. In Wirklichkeit ist der Zugang zur
Gesundheitsversorgung in der EU jedoch immer noch höchst unterschiedlich. Ein
schlechter Gesundheitszustand hat oft wesentlichen Einfluss auf die
Verfügbarkeit wirkungsvoller gesundheitlicher Versorgung und die Möglichkeiten
der Bürgerinnen und Bürger, auf Gesundheitsinformationen zu reagieren. Für
Einkommensschwache, soziale Randgruppen und Einwohner benachteiligter und
extrem kleiner Regionen können sich besondere Probleme beim Zugang zur
Gesundheitsversorgung stellen. Im Rahmen aller Programmziele dürften die
Maßnahmen dazu beitragen, solche Ungleichheiten zu überwinden, indem sie auf
die verschiedenen Gesundheitsfaktoren abstellen, die zu Ungleichheiten führen
und diese verstärken. Zudem sollten sie die Maßnahmen anderer Programme ergänzen,
die gezielt soziale und regionale Unterschiede innerhalb der EU angehen. Zur Verbesserung des Zugangs zur
gesundheitlichen Versorgung, insbesondere bei speziellen Fällen, in denen die
einzelstaatlichen Kapazitäten gering sind, erbringt die Förderung der
Vernetzung spezialisierter europäischer Referenzzentren, damit sie allen
Bürgerinnen und Bürgern in der gesamten EU zugänglich sind, einen klaren
Mehrwert. Darüber hinaus wird das Programm zur weiteren
Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der gesundheitlichen Versorgung
die laufenden Maßnahmen zur Ermittlung, zum Austausch und zur Verbreitung des
Know-hows in diesem Bereich konsolidieren und fortsetzen. Das Programm
verbessert den Zugang zu medizinischem Fachwissen durch die Förderung der Einrichtung
und des Aufbaus eines Systems europäischer Referenznetze mittels Festlegung von
Kriterien und Bedingungen und durch die Erarbeitung gemeinsamer Lösungen und
Leitlinien für die Qualität der gesundheitlichen Versorung und die
Patientensicherheit in der gesamten EU. Dabei wird ein breites Spektrum von
Fragen, wie unter anderem die Antibiotikaresistenz, behandelt. Im Rahmen dieses Ziels werden Maßnahmen
gefördert, die hohe Sicherheits-, Qualitäts- und Leistungsstandards für Blut,
Organe, Gewebe und Zellen, Arzneimittel und die Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung festsetzen, welche die
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfordern oder die zu deren Zielen
beitragen.
2.3.
Ermittlung, Verbreitung und Förderung des
Know-how-Transfers bezüglich validierter wirtschaftlicher Präventionsmaßnahmen
durch Bekämpfung der Hauptrisikofaktoren, wie Rauchen, Alkoholmissbrauch und
Adipositas, unter besonderer Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte, um
Krankheiten vorzubeugen und die Gesundheit zu fördern
In den letzten Jahren ist die Lebenserwartung
in nie gekanntem Ausmaß gestiegen. 2008 betrug sie in der EU 76,4 Jahre
bei Männern und 82,4 Jahre bei Frauen. Im Gegensatz dazu hat sich die
durchschnittliche Anzahl gesunder Lebensjahre viel langsamer erhöht; sie betrug
60,9 Jahre bei Männern und 62 Jahre bei Frauen. Dies bedeutet, dass die Menschen einen
größeren Teil ihres längeren Lebens krank sind – ein Faktor der die
Gesundheitskosten in die Höhe treibt und die Teilnahme am Arbeitsmarkt verhindert.
Ein schlechter Gesundheitszustand beeinträchtigt die Entwicklung des
Humankapitals, die unverzichtbar für den Aufbau einer Wissensgesellschaft ist. Chronische Erkrankungen sind die Hauptursache
für Todesfälle und geringe Lebensqualität in Europa. Jedes Jahr sterben in der
Europäischen Union mehr als eine Million Menschen an chronischen Erkrankungen
(die 87 % der Todesursachen ausmachen). Chronische Erkrankungen stellen
auch eine enorme volkswirtschaftliche Belastung dar, weil die Betroffenen in
der Blüte ihrer Jahre ihre Beschäftigungsfähigkeit einbüßen. Das Programm
enthält Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, die
darauf abzielen, die Zahl der gesunden und produktiven Lebensjahre der
Bevölkerung durch die Prävention chronischer Erkrankungen zu erhöhen. Vielen chronischen Erkrankungen lässt sich
vorbeugen. Sie sind oft auf Rauchen, Alkoholmissbrauch, schlechte Ernährung und
unzureichende körperliche Bewegung zurückzuführen. Zu diesen Risikofaktoren
kommen noch zugrundeliegende sozioökonomische Faktoren und Umweltfaktoren
hinzu. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine
große gesundheitspolitische Herausforderung, sondern auch um eine bedeutende
wirtschaftliche Chance. Die richtigen Investitionen werden nicht nur zu einem
besseren Gesundheitszustand, sondern auch zu längerem und produktiverem Leben
und geringerem Arbeitskräftemangel führen. Sind die Europäer gesünder, werden
sie, wenn sie älter werden, weiterhin ihren Beitrag zur Wirtschaft leisten
können – als Arbeitskräfte, Freiwillige und Verbraucher. Außerdem wird die
Erfahrung der älteren Menschen umso mehr in einer Bevölkerung gefragt sein, die
geringe Geburtenraten verzeichnet und der es an qualifizierten Arbeitskräften
fehlt. Das Programm wird die Herausforderungen in
diesen Bereichen aufgreifen, indem es bewährte Verfahren der
Gesundheitsförderung und wirtschaftlicher Prävention durch die Berücksichtigung
der wesentlichen Gesundheitsfaktoren, vor allem Rauchen, Alkoholmissbrauch und
Adipositas, ebenso wie HIV/Aids, unter besonderer Berücksichtigung
grenzübergreifender Aspekte fördert. Es wird die europäische Zusammenarbeit und
Vernetzung im Bereich der Prävention chronischer Erkrankungen unterstützen.
Dies schließt Leitlinien für qualitätsgesicherte Krebsvorsorge ein. Im Rahmen
dieses Ziels werden auch Maßnahmen gefördert, die direkt auf den Schutz der
öffentlichen Gesundheit in Bezug auf Tabakerzeugnisse und Werbung gerichtet
sind und welche die einschlägigen EU‑Rechtsvorschriften erfordern oder
die zu deren Zielen beitragen.
2.4.
Entwicklung gemeinsamer Konzepte und Nachweis ihres
Werts für bessere Abwehrbereitschaft und Koordinierung in gesundheitlichen
Krisenfällen, um die Bürgerinnen und Bürger vor grenzübergreifenden
Gesundheitsbedrohungen zu schützen
In der jüngsten Vergangenheit
stand die EU vor mehreren grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen, wie der
Grippepandemie und SARS. Die Zuständigkeit der EU für die Koordinierung der
Bereitschafts- und Reaktionsplanung mit Blick auf schwerwiegende
grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen ist im Vertrag von Lissabon
verankert. Solche Gefahren machen naturgemäß nicht an Landesgrenzen Halt
und können von einem einzelnen Mitgliedstaat oder der EU allein nicht
erfolgreich bekämpft werden. Die EU muss gut auf diese Gefahren vorbereitet
sein, die schwerwiegende Auswirkungen nicht nur auf die Gesundheit und das
Leben der Bürger, sondern auch auf die Wirtschaft haben können. Die im Rahmen dieses Ziels geplanten Maßnahmen
sollen dazu beitragen, unter Berücksichtigung internationaler Initiativen
gemeinsame Konzepte zu entwickeln, mit denen wir uns auf mögliche Krisenfälle
im Gesundheitswesen vorbereiten, auf europäischer Ebene eine Reaktion auf
solche Krisen koordinieren und den Aufbau einzelstaatlicher
Handlungskompetenzen für die Bereitschaftsplanung und das Krisenmanagement im
Gesundheitswesen fördern können. Ziel ist es, die Abwehrbereitschaft zu
stärken, und zwar auch gegen Grippepandemien; ferner sollen Unterschiede der
Fähigkeiten zur Risikoeinschätzung zwischen den Mitgliedstaaten behoben und der
Aufbau von Handlungskompetenzen zur Abwehr von Gesundheitsbedrohungen in den
Mitgliedstaaten unterstützt werden. Zudem soll auf globaler Ebene die Fähigkeit
gefördert werden, auf Gesundheitsbedrohungen zu reagieren. Unterstützt werden Maßnahmen, die die
menschliche Gesundheit verbessern und vor übertragbaren Krankheiten sowie
größeren grenzübergreifenden schweren Krankheiten schützen sollen, ebenso wie
Maßnahmen zur Überwachung, Frühwarnung und Bekämpfung schwerwiegender
grenzübergreifender Gesundheitsbedrohungen, welche die einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften erfordern oder die zu deren Zielen beitragen. Im Rahmen aller vier oben genannten Ziele wird
das Programm Gesundheitsinformation und ‑wissen als Grundlage für
evidenzbasierte Entscheidungen, einschließlich der Erhebung und Auswertung von
Gesundheitsdaten und der weitreichenden Verbreitung der Programmergebnisse,
fördern. So soll es beispielsweise auch die Tätigkeiten der mit dem Beschluss 2008/721/EG
eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse unterstützen.
3.
ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN
PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
3.1.
Konsultation und Beratung durch Sachverständige
Konsultiert wurden vor allem Vertreter der
Mitgliedstaaten, nationale Anlaufstellen, die Hochrangige Arbeitsgruppe
„Gesundheitswesen“ des Rates und der informelle Rat „Gesundheit“. Ergänzende
Beratung durch Sachverständige erfolgte durch das Gesundheitspolitische Forum
der EU, Berufsverbände des Gesundheitswesens und Patientenverbände. Auch
weitere am Programm interessierte Kreise, insbesondere Finanzhilfeempfänger,
haben in den jüngsten Programmbewertungen ihre Meinung geäußert. Alle Teilnehmer der verschiedenen
Konsultationen haben das Gesundheitsprogramm nachdrücklich unterstützt. Einige
Mitgliedstaaten stimmten darin überein, dass es gezielter, wirtschaftlicher und
mehr auf Maßnahmen mit bewährtem EU-Mehrwert ausgerichtet sein sollte. Andere
hingegen waren der Meinung, es sollte die jetzigen Ziele und ein breites
Spektrum an Maßnahmen weiterfördern. Von den Mitgliedstaaten benannte nationale
Anlaufstellen erklärten, das Programm könne dazu beitragen, einzelstaatliche
Politik zu gestalten durch a) die Bereitstellung von Know‑how, b) den
Austausch von praktischen Erfahrungen, Fachwissen und Erkenntnissen und
c) die Unterstützung für Gesundheitsthemen, die auf der einzelstaatlichen
politischen Tagesordnung stehen. Das Gesundheitspolitische Forum der EU vertrat
die Auffassung, dass hohes Gewicht auf Gesundheitsfaktoren gelegt werden und
die Patienten im Mittelpunkt des Interesses stehen sollten. Es empfahl
außerdem, das Programm solle die Frage sozialer Faktoren behandeln. Des Weiteren wiesen die Mitgliedstaaten und
die Interessengruppen gleichermaßen auf die Notwendigkeit hin, dass sich alle
EU-Mitgliedstaaten aktiver am Programm beteiligen, und betonten, das Programm
solle stärker am Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, an der Agenda Europa 2020 und den geltenden Rechtsvorschriften
ausgerichtet werden.
3.2.
Folgenabschätzung
Im Folgenabschätzungsbericht wurden
verschiedene Optionen für das Programm beleuchtet. Er ermittelte die unter
Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten günstigste Option, die einem gut gegliederten
Programm entspricht, das spezifische, messbare, erreichbare, relevante und
befristete Ziele (SMART-Ziele) verfolgt, Maßnahmen nach
Prioritäten gliedert, einen EU‑Mehrwert erbringt und dessen Ergebnisse
und Wirkungen besser überwacht werden. Das Programm hat folgende Schwerpunkte: ·
Beitrag zu innovativen Lösungen zur Verbesserung
der Qualität, Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme und
Verbesserung des Zugangs zu besserer und sichererer Gesundheitsversorgung; ·
Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten
auf EU-Ebene durch Förderung und Ergänzung der Bemühungen der Mitgliedstaaten,
die Zahl der gesunden Lebensjahre der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen; ·
Förderung von Lösungen zur Abwehr
grenzübergreifender Gesundheitsbedrohungen; ·
Förderung von Maßnahmen, die aufgrund der geltenden
rechtlichen Verpflichtungen der EU erforderlich sind. Die
Haushaltsmittel für diese Option betragen etwa 57 Mio. EUR pro Jahr (zu
Preisen von 2011); dies entspricht der Zuweisung der Haushaltsmittel für das
Programm „Gesundheit für Wachstum“, die in der Mitteilung „Ein Haushalt für
Europa 2020“ von Juni 2011 vorgeschlagen wurde.
3.3.
Europäischer Mehrwert
Wie in Artikel 168 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ausgeführt, müssen die Maßnahmen der EU die
nationalen Politiken ergänzen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
fördern. Das Programm sollte nur dort einen Beitrag leisten, wo Mitgliedstaaten
nicht einzeln handeln können oder wo Koordinierung der beste Weg ist, um
Fortschritte zu erzielen. Das Programm enthält Maßnahmen in Bereichen,
in denen anhand folgender Kriterien ein EU-Mehrwert nachgewiesen ist: Förderung
des Know-how-Transfers zwischen den Mitgliedstaaten, Förderung von Netzen für
den Know-how-Transfer oder gemeinsames Lernen, Bekämpfung grenzübergreifender
Gesundheitsbedrohungen zur Senkung von Risiken und zur Milderung ihrer Folgen,
Thematisierung bestimmter Binnenmarktfragen, in denen die EU hinreichend
legitimiert ist, um Lösungen von hoher Qualität für alle Mitgliedstaaten
sicherzustellen, Erschließung des Innovationspotenzials im Gesundheitswesen,
Maßnahmen zur eventuellen Entwicklung eines Benchmarking-Systems, Verbesserung
von Skaleneffekten durch Vermeidung überschneidungsbedingter Verschwendung und
optimaler Einsatz der finanziellen Ressourcen.
3.4.
Erhöhung der Programmleistung
Das Programm baut auf den Ergebnissen des
ersten Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) und
des zweiten Gesundheitsprogramms (2008-2013) auf und trägt den
Schlussfolgerungen und Empfehlungen der verschiedenen Bewertungen und Prüfungen
dieser Programme Rechnung. Das neue Programm zielt auf eine geringere
Zahl von Maßnahmen ab, die aber nachweislich einen EU-Mehrwert erbringen, zu
konkreten Ergebnissen führen, dem ermittelten Bedarf entsprechen und Lücken
schließen. Mit dem Programm soll die Art der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
im Bereich der Gesundheit verbessert werden; außerdem soll es eine Hebelwirkung
für die Reform einzelstaatlicher Gesundheitspolitik entfalten. Die Maßnahmen während der siebenjährigen
Laufzeit und die Jahresarbeitsprogramme sollten auf einer mehrjährigen
Programmplanung für eine begrenzte Zahl von Maßnahmen pro Jahr beruhen.
Aufbauend auf den gewonnenen Erfahrungen und den Ergebnissen verschiedener
Bewertungen führt das Programm eine Reihe neuer Elemente ein: ·
Fortschrittsindikatoren zur Messung und Überwachung
der Ziele und der Auswirkungen des Programms, ·
EU-Mehrwert als ausschlaggebender Faktor für die
Prioritätensetzung in den Jahresarbeitsprogrammen, ·
bessere Verbreitung und Mitteilung der
Projektergebnisse an die politischen Entscheidungsträger, ·
Anreize für eine größere Beteiligung der
Mitgliedstaaten mit geringerem Bruttonationaleinkommen (BNE) am Programm,
einschließlich einer höheren Kofinanzierungsrate für diese Mitgliedstaaten. Vereinfachung Die Überarbeitung der Haushaltsordnung wird
dazu beitragen, die Beteiligung an der EU‑Programmförderung zu
erleichtern, beispielsweise durch die Vereinfachung der Vorschriften, die
Senkung der Beteiligungskosten, die Beschleunigung der Vergabeverfahren und die
Bereitstellung einer einzigen Anlaufstelle, damit die Finanzhilfeempfänger mehr
Zugang zur EU‑Förderung erhalten. Das Programm wird die Bestimmungen der
überarbeiteten EU‑Haushaltsordnung so weit wie möglich nutzen,
insbesondere indem die Anforderungen an die Berichterstattung noch weiter
vereinfacht werden, unter anderem durch größeren Einsatz der
Online-Berichterstattung. Mit der Gestaltung des neuen Programms sollen
auch seine Durchführung und Verwaltung vereinfacht werden:
1. Die Höhe der EU-Kofinanzierung von
Finanzhilfen für Maßnahmen, für von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten oder von Drittländern oder von nichtstaatlichen Stellen im
Auftrag dieser Behörden kofinanzierte Maßnahmen und für betriebskostenbezogene
Finanzhilfen wird einheitlich auf 60 % und in Fällen außergewöhnlicher
Zweckdienlichkeit auf bis zu 80 % der förderfähigen Kosten festgesetzt. 2. Die langfristige Planung strategischer
Maßnahmen im Rahmen des Programms wird dazu beitragen, ihre Gesamtzahl je Jahr
zu senken und Wiederholungen bei der Antragstellung, Bewertung, Verhandlung und
den Vertragsabschlussverfahren zu vermeiden. Darüber hinaus ist es auf diese
Weise möglich, sich mehr auf die Prioritäten zu konzentrieren und die
Humanressourcen sowie die Finanzmittel besser einzusetzen. Die Finanzierung
wird insbesondere durch die Verwendung von Rahmenverträgen für
betriebskostenbezogene Finanzhilfen vereinfacht, und es wird stets die
Möglichkeit geprüft, Pauschalen zu verwenden, um die Verwaltungsbelastung so
gering wie möglich zu halten. 3. Die neuen Überwachungs- und
Bewertungsindikatoren beruhen auf einer effektiven Verbreitung der
Programmergebnisse; ihre Anwendung kann in den Mitgliedstaaten mit Hilfe der
nationalen Anlaufstellen verfolgt werden. Daher wird ein vereinfachtes Konzept
für die Programmergebnisse erwartet; ihre Übernahme durch die Endnutzer dürfte
den Bekanntheitsgrad und die Auswirkungen des Programms erhöhen. 4. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003
des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen,
die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen
beauftragt werden, hat die Kommission die Exekutivagentur für Gesundheit und
Verbraucher mit der Durchführung von Aufgaben zur Verwaltung des
Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit ab 2005 beauftragt.
Die Kommission kann daher auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse eine
bestehende Exekutivagentur mit der Durchführung des Programms „Gesundheit für
Wachstum“ (2014-2020) beauftragen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003
des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der
Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der
Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden, vorgesehen.
4.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
Ein Tätigwerden der Europäischen Union ist
sowohl angesichts der in Artikel 168 des Vertrags genannten Ziele als auch
durch das Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Die Maßnahmen der Union müssen
die nationalen Politiken und Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. Die
Europäische Union kann ihre Maßnahmen zudem unterstützen. Artikel 168
Absatz 2 Unterabsatz 2 lautet: „Die Kommission kann in enger
Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser
Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen,
Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren
durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung
und Bewertung auszuarbeiten“; und Unterabsatz 3 lautet: „Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit
Drittländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen
Organisationen.“ Vor diesem
Hintergrund ermächtigt Artikel 168 Absatz 5 des Vertrags das
Europäische Parlament und den Rat, Fördermaßnahmen zum Schutz und zur
Verbesserung der menschlichen Gesundheit zu erlassen.
5.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Für die Umsetzung des Programms im Zeitraum
vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 sind Haushaltsmittel in
Höhe von 446 Mio. EUR vorgesehen (jeweilige Preise). Dies entspricht
der vorgeschlagenen Mittelzuweisung für das Gesundheitsprogramm in der
Mitteilung „Ein Hauhalt für Europa 2020“ vom Juni 2011. 2011/0339 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über das Programm „Gesundheit für Wachstum“,
das dritte mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit, für den
Zeitraum 2014-2020 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[6], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[7],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 168 des Vertrags wird
bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein
hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Die Tätigkeit der Union ergänzt
die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten und fördert die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Programme unter uneingeschränkter
Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer
Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die
medizinische Versorgung. (2) Es bedarf anhaltender Bemühungen, um die
in Artikel 168 des Vertrags genannten Anforderungen zu erfüllen. Die
Gesundheitsförderung auf EU-Ebene bildet einen integralen Bestandteil der
Strategie „Europa 2020: Eine europäische Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum“[8].
Wenn die Menschen länger gesund und aktiv bleiben, wirkt sich dies positiv auf
Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit aus; gleichzeitig sinkt der Druck auf
die nationalen Haushalte. Mit Innovationen im Gesundheitswesen lassen sich die
Herausforderungen der Nachhaltigkeit in diesem Bereich angesichts des
demografischen Wandels annehmen. Um das Ziel des „integrativen Wachstums“ zu
erreichen, sind Maßnahmen zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten wichtig. In
diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, ein Programm „Gesundheit für Wachstum“ festzulegen;
dabei handelt es sich um das dritte EU-Programm im Bereich der Gesundheit (2014-2020)
(nachstehend „das Programm“). (3) Die früheren Aktionsprogramme der
Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) und im Bereich
der Gesundheit (2008-2013), die mit den Beschlüssen Nr. 1786/2002/EC[9] und Nr. 1350/2007/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[10]
angenommen wurden, sind positiv beurteilt worden, weil sie eine Reihe wichtiger
Entwicklungen und Verbesserungen angestoßen haben. Das neue Programm sollte auf
den Ergebnissen der früheren Programme aufbauen. Auch sollte es den
Empfehlungen der externen Audits und Bewertungen Rechnung tragen, insbesondere
den Empfehlungen des Rechnungshofs[11],
wie beispielsweise folgender: „Für den Zeitraum nach 2013 sollten das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Überlegungen darüber
anstellen, in welchem Umfang EU-Maßnahmen im Bereich der öffentlichen
Gesundheit durchgeführt werden sollen und wie der EU-Ansatz bei Finanzierungen
in diesem Bereich aussehen soll. Bei diesen Überlegungen sollten die
verfügbaren Mittel und das Vorhandensein anderer Kooperationsmechanismen, die
ebenfalls genutzt werden können, um die europaweite Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch zwischen Interessensgruppen zu erleichtern,
berücksichtigt werden.“ (4) Im Einklang mit den Zielen der Strategie
Europa 2020 sollte sich das Programm auf eine Reihe wohl definierter Ziele und
Maßnahmen mit deutlichem, nachgewiesenen EU-Mehrwert konzentrieren; dabei
sollte eine geringere Zahl von Tätigkeiten in vorrangigen Bereichen im
Mittelpunkt der Förderung stehen. Der Schwerpunkt wird nach dem
Subsidiaritätsprinzip auf Bereiche gesetzt, in denen die Mitgliedstaaten
einzeln nicht wirtschaftlich handeln können, in denen es um eindeutige
grenzübergreifende oder den Binnenmarkt betreffende Fragen geht oder in denen
sich durch die Zusammenarbeit auf EU-Ebene erhebliche Vorteile oder
Effizienzsteigerungen erzielen lassen. (5) Das Programm enthält Maßnahmen in
Bereichen, in denen anhand folgender Kriterien ein EU-Mehrwert nachgewiesen
ist: Know-how-Transfer zwischen den Mitgliedstaaten, Förderung von Netzen für
den Know-how-Transfer oder gemeinsames Lernen, Bekämpfung grenzübergreifender
Gesundheitsbedrohungen zur Senkung von Risiken und zur Milderung ihrer Folgen,
Thematisierung bestimmter Binnenmarktfragen, in denen die EU hinreichend
legitimiert ist, um Lösungen von hoher Qualität für alle Mitgliedstaaten
sicherzustellen, Erschließung des Innovationspotenzials im Gesundheitswesen, Maßnahmen
zur eventuellen Entwicklung eines Benchmarking-Systems, um fundierte
Entscheidungen auf europäischer Ebene zu ermöglichen, Verbesserung von
Skaleneffekten durch Vermeidung überschneidungsbedingter Verschwendung und
optimaler Einsatz der finanziellen Ressourcen. (6) Der Europäische Gesundheitsbericht 2009
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) weist auf steigenden Investitionsbedarf
im Gesundheitswesen und in den Gesundheitssystemen hin. In diesem Zusammenhang
werden die Mitgliedstaaten dazu angeregt, der Gesundheit in ihren
einzelstaatlichen Programm eine Vorrangstellung einzuräumen und den höheren
Bekanntheitsgrad der Möglichkeiten zur EU-Förderung im Gesundheitswesen für
sich zu nutzen. Daher sollte das Programm die Übernahme seiner Ergebnisse in die
nationale Gesundheitspolitik erleichtern. (7) Innovationen im Gesundheitswesen in Form
von Produkten und Dienstleistungen, Organisation und Leistungserbringung hat
das Potenzial, die Versorgungsqualität für die Patienten zu erhöhen und bisher
unerfülltem Bedarf nachzukommen, gleichzeitig aber auch die Wirtschaftlichkeit
und die Nachhaltigkeit der Versorgung zu verbessern. Daher sollte das Programm
die Übernahme der Innovationen in das Gesundheitswesen erleichtern. (8) Das Programm sollte dazu beitragen, durch
Maßnahmen im Rahmen verschiedener Ziele gesundheitliche Ungleichheiten
abzubauen, indem es den entsprechenden Know-how-Transfer fördert und
erleichtert. (9) Die Position
des Patienten sollte gestärkt werden, damit bessere und sicherere
Gesundheitsergebnisse erzielt werden. Patienten müssen in die Lage versetzt
werden, auf ihre Gesundheit und ihre gesundheitliche Versorgung aktiver
Einfluss zu nehmen. Die Transparenz der gesundheitlichen Versorgung und der
Gesundheitssysteme sollte optimiert werden. Feedback von den Patienten und die
Kommunikation mit ihnen sollten in die Praxis der gesundheitlichen Versorgung
einfließen. Die Unterstützung für Mitgliedstaaten, Patientenverbände und
Interessengruppen ist von wesentlicher Bedeutung und sollte auf EU‑Ebene
koordiniert werden, damit den Patienten, insbesondere solchen, die an seltenen
Krankheiten leiden, grenzübergreifende Behandlungsmöglichkeiten zugute kommen. (10) Angesichts einer immer älter werdenden
Gesellschaft können richtig gesteuerte Investitionen in Gesundheitsförderung
und Prävention die Zahl der „gesunden Lebensjahre“ erhöhen und es damit älteren
Menschen ermöglichen, auch im Alter berufstätig zu sein. Chronische
Erkrankungen sind für mehr als 80 % der vorzeitigen Todesfälle in der EU
verantwortlich. Durch die Ermittlung, Verbreitung und Förderung des
Know-how-Transfers bezüglich validierter wirtschaftlicher Präventionsmaßnahmen,
die insbesondere die Hauptrisikofaktoren wie Rauchen, Alkoholmissbrauch und
Adipositas sowie HIV/Aids in Angriff nehmen, wird das Programm zur Prävention
und zur Gesundheitsförderung beitragen. Dabei werden auch die zugrundeliegenden
sozialen Faktoren und Umweltfaktoren berücksichtigt. (11) Zur Minimierung der Folgen
grenzübergreifender Gesundheitsbedrohungen, die von der Massenkontamination
durch chemische Zwischenfälle bis hin zu Pandemien reichen können, wie die
jüngst durch E. coli, das Grippevirus H1N1 oder SARS (schweres
akutes respiratorisches Syndrom) ausgelösten, sollte das Programm zur Schaffung
und Aufrechterhaltung solider Mechanismen und Instrumente zur Erkennung, zur
Beurteilung und zum Umgang mit schwerwiegenden grenzübergreifende
Gesundheitsbedrohungen beitragen.
Angesichts der Art dieser Gefahren sollte das Programm
koordinierte Gesundheitsmaßnahmen auf EU-Ebene fördern, die verschiedene
Aspekte aufbauend auf Bereitschafts- und Reaktionsplanung, fundierter und
zuverlässiger Risikobewertung und einem soliden Rahmen für Risiko- und
Krisenmanagement behandeln. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass das Programm
die Komplementarität mit dem Arbeitsprogramm des Europäischen Zentrums für die
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten[12]
bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie die aus den EU‑Forschungs-
und Innovationsprogrammen geförderten Aktivitäten nutzt. Besondere
Anstrengungen sollten unternommen werden, um Kohärenz und Synergie-Effekte
zwischen dem Programm und der allgemeinen im Rahmen anderer
Gemeinschaftsprogramme und ‑instrumente durchgeführten Arbeit
sicherzustellen, insbesondere zur Bekämpfung von Grippe, HIV/Aids, Tuberkulose
und anderen grenzübergreifender Gesundheitsbedrohungen in Drittländern. Die
Maßnahmen des Programms können sich auch auf grenzübergreifende
Gesundheitsbedrohungen erstrecken, die durch biologische und chemische Zwischenfälle
sowie die Umwelt und den Klimawandel bedingt sind. Wie in
der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für 2020“ ausgeführt, hat sich die
Kommission verpflichtet, den Klimawandel in die Ausgaben für die EU-Programme
einzubeziehen und mindestens 20 % des EU‑Haushalts für Ziele, die
mit den Klima im Zusammenhang stehen, aufzuwenden. Die Ausgaben im Rahmen von
Ziel 4 des Programms „Gesundheit für Wachstum“ werden allgemein zu diesem
Ziel beitragen, da sie mit dem Klimawandel zusammenhängende Gesundheitsbedrohungen
behandeln. Die Kommission wird über die Ausgaben in Verbindung mit dem
Klimawandel im Rahmen des Programms „Gesundheit für Wachstum“ informieren. (12) Gemäß Artikel 114 des Vertrags ist
mit den EU-Rechtsvorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des
Binnenmarkts zum Gegenstand haben, ein hohes Gesundheitsschutzniveau
sicherzustellen. In Übereinstimmung mit diesem Ziel sollte das Programm
besondere Anstrengungen unternehmen, Maßnahmen in den Bereichen Arzneimittel,
Medizinprodukte, menschliche Gewebe und Zellen, Blut, menschliche Organe,
übertragbare Krankheiten, Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung sowie Tabakerzeugnisse und Werbung zu fördern, welche die
EU‑Rechtsvorschriften erfordern und die zu deren Zielen beitragen. (13) Das Programm sollte evidenzbasierte
Entscheidungen ermöglichen, indem es ein Gesundheitsinformations- und
–wissenssystem fördert. Letzteres würde unter anderen zur Erhebung und
Auswertung von Gesundheitsdaten dienen, die wissenschaftlichen Ausschüsse[13]
unterstützen und an der weiten Verbreitung der Programmergebnisse mitwirken. (14) Das Programm sollte sich hauptsächlich
auf die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen zuständigen Behörden
konzentrieren und Anreize für die umfangreiche Beteiligung aller
Mitgliedstaaten bieten. Insbesondere Mitgliedstaaten mit einem
Bruttonationaleinkommen (BNE), das weniger als 90 % des EU-Durchschnitts
beträgt, sollten aktiv zur Beteiligung aufgefordert werden. (15) Nichtstaatliche Stellen und Interessengruppen des
Gesundheitswesens, insbesondere Patientenverbände und Berufsverbände des
Gesundheitswesens erfüllen eine wichtige Aufgabe bei der Bereitstellung
notwendiger Informationen und der Beratung der Kommission
hinsichtlich der Programmdurchführung. Dazu benötigen sie gegebenenfalls
Fördermittel aus dem Programm. Aus diesem Grund soll das Programm für
repräsentative NRO und Patientenverbände des Gesundheitswesens offen sein, die
eine wichtige Rolle im Dialog mit dem Bürger auf EU‑Ebene spielen, wie
beispielsweise durch Beteiligung an Beratungsgruppen, und die auf diese Weise
dazu beitragen, die Einzelziele des Programms zu verfolgen. (16) Das Programm sollte Synergie-Effekte
fördern und gleichzeitig Überschneidungen mit verbundenen EU-Programmen und
–Maßnahmen vermeiden. Andere EU-Mittel und ‑Programme sollten auf
geeignete Weise genutzt werden, insbesondere die laufenden und künftigen
Rahmenprogramme für Forschung und Innovation sowie deren Ergebnisse, die
Strukturfonds, das Programm für sozialen Wandel und Innovation, der Europäische
Solidaritätsfonds, die Europäische Strategie für Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das
Rahmenprogramm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE), das EU-Verbraucherprogramm
(2014-2020)[14],
das Justizprogramm (2014-2020), das Gemeinsame Programm für
umgebungsunterstütztes Leben (das Programm „Bildung Europa“) und das
Statistische Programm der Europäischen Union mit ihren jeweiligen Maßnahmen. (17) Gemäß Artikel 168
des Vertrags fördern die Europäische Union und die Mitgliedstaaten die
Zusammenarbeit mit Drittländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen
internationalen Organisationen. Das Programm sollte daher Drittländern zur
Beteiligung offen stehen, und zwar insbesondere Beitrittsländern,
Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, die durch eine
Heranführungsstrategie unterstützt werden, EFTA/EWR-Ländern, Nachbarländern und
in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) einbezogenen Ländern sowie
sonstigen Ländern nach Maßgabe der Bedingungen einschlägiger bilateraler oder
multilateraler Vereinbarungen. (18) Geeignete Beziehungen
zu Drittländern, die nicht am Programm teilnehmen, sollten erleichtert werden,
damit sich die Programmziele verwirklichen lassen; dabei sind etwaige
einschlägige Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der EU zu
berücksichtigen. Dies kann für von der EU organisierte
Gesundheitsveranstaltungen oder für Länder gelten, die ergänzende Tätigkeiten
zu den durch das Programm geförderten Maßnahmen in Bereichen von gemeinsamem
Interesse durchführen; es sollte jedoch nicht mit einer Finanzhilfe aus dem
Programm verbunden sein. (19) Zwecks größtmöglicher Effektivität und
Effizienz der Maßnahmen auf EU- und internationaler Ebene sollte die Zusammenarbeit
mit den einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen
und ihren Sonderorganisationen, vor allem der Weltgesundheitsorganisation,
ebenso wie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung bei der Programmdurchführung ausgebaut werden. (20) Das Programm sollte eine Laufzeit von
sieben Jahren haben, damit diese mit der Geltungsdauer des in [Artikel 1]
der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020
festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens übereinstimmt. Diese Verordnung legt
für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung fest, die für die
Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen
Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung
vom XX/YY/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [Link]
bildet. (21) Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[15] bildet diese Verordnung die
Rechtsgrundlage für die Maßnahme und für die Durchführung des Programms
„Gesundheit für Wachstum“. (22) Um einheitliche Voraussetzungen für die
Durchführung dieser Verordnung mittels jährlicher Arbeitsprogramme zu
gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse der Kommission übertragen
werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[16],
ausgeübt werden. (23) Das Programm sollte unter
uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Transparenz und einer
angemessenen Ausgewogenheit zwischen seinen verschiedenen Zielen durchgeführt
werden. Im Rahmen des Programms sollten geeignete Maßnahmen ausgewählt und
finanziert werden, die den Einzelzielen des Programms entsprechen und einen
deutlichen EU-Mehrwert erbringen. Die Jahresarbeitsprogramme sollten
insbesondere im Einklang mit der Haushaltsordnung die wesentlichen
Auswahlkriterien für die potenziellen Finanzhilfeempfänger enthalten, damit
sichergestellt ist, dass diese über die finanzielle und operative
Leistungsfähigkeit verfügen, die zur Durchführung der aus dem Programm
finanzierten Maßnahmen notwendig ist, und dass sie gegebenenfalls ihre Unabhängigkeit
nachweisen. (24) Wert und Auswirkungen des Programms
sollten regelmäßig überwacht und beurteilt werden. Bei der Bewertung sollte die
Tatsache Berücksichtigung finden, dass die Verwirklichung der Programmziele
länger dauern kann als seine Laufzeit. (25) Die Zusammenarbeit der
einzelstaatlichen Behörden ist von wesentlicher Bedeutung für den
Informationsaustausch mit potenziellen Antragstellern, damit eine ausgewogene
Beteiligung am Programm möglich ist, und für den Austausch von Know-how, das
durch das Programm mit den verschiedenen einzelstaatlichen Beteiligten des
Gesundheitswesens erarbeitet wird. Zudem gilt ihre Mitwirkung an der Verfolgung
der durch das Programm auf einzelstaatlicher Ebene erzielten Auswirkungen als
besonders wichtig. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten zur Unterstützung der
oben genannten Tätigkeiten nationale Anlaufstellen benennen. (26) Die finanziellen Interessen der
Europäischen Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene
Maßnahmen geschützt werden, dazu gehören die Prävention, Aufdeckung und
Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener,
unrechtmäßig gezahlter oder nicht bestimmungsgemäß verwendeter Mittel und
gegebenenfalls Sanktionen. (27) Zwischen dem neuen und dem bisherigen
Programm sollte ein reibungsloser Übergang sichergestellt werden, vor allem im
Hinblick auf die Fortführung mehrjähriger Vereinbarungen für seine Abwicklung,
wie z. B. zur Finanzierung der technischen und administrativen
Unterstützung. Ab dem 1. Januar 2021 sollten die Mittelzuweisungen für die
technische und die administrative Unterstützung bei Bedarf die Ausgaben für die
Abwicklung von Maßnahmen abdecken, die bis Ende 2020 nicht abgeschlossen sind. (28) Diese Verordnung ersetzt den Beschluss 1350/2007/EG.
Der genannte Beschluss sollte deshalb aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel
I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Festlegung
des Programms Mit dieser Verordnung wird das dritte
mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit (2014-20) mit dem
Titel „Gesundheit für Wachstum“ (nachstehend „das Programm“) für den Zeitraum
vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt. Artikel 2 Allgemeine
Ziele Die allgemeinen Ziele des Programms
„Gesundheit für Wachstum“ bestehen darin, mit den Mitgliedstaaten
zusammenzuarbeiten, um Innovation im Gesundheitswesen zu fördern und die
Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme zu erhöhen, die Gesundheit der
Bürgerinnen und Bürger der EU zu verbessern und sie vor grenzübergreifenden
Gesundheitsbedrohungen zu schützen. Kapitel II Ziele und
Maßnahmen Artikel 3 Einzelziele
und Indikatoren Die in Artikel 2 genannten allgemeinen
Ziele werden durch folgende Einzelziele angestrebt: (1) Entwicklung gemeinsamer Instrumente und
Mechanismen auf EU-Ebene zur Behebung des Mangels an Humanressourcen und
Finanzmitteln sowie Erleichterung der Übernahme von Innovationen im
Gesundheitswesen, um zu innovativen und nachhaltigen Gesundheitssystemen
beizutragen. Dieses Ziel bemisst sich vor allem am Anstieg
der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die entwickelten Instrumente und
Mechanismen sowie Gutachten nutzen. (2) Verbesserung des Zugangs zu medizinischem
Fachwissen und Informationen über spezifische Erkrankungen – auch
grenzübergreifend – und Entwicklung gemeinsamer Lösungen und Leitlinien zur
Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung und der
Patientensicherheit, um den Bürgerinnen und Bürgern mehr Zugang zu besserer und
sichererer Gesundheitsversorgung zu geben. Dieses Ziel bemisst sich vor allem am Anstieg
der Anzahl der Beschäftigten des Gesundheitswesens, die die in den Europäischen
Referenznetzen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2011/24/EU
über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (nachstehend „das europäische Referenznetz“) gesammelten
Informationen nutzen, ferner am Anstieg der Anzahl der
Patienten, die diese Netze nutzen, und am Anstieg der Anzahl der
Mitgliedstaaten, die die erarbeiteten Leitlinien nutzen. (3) Ermittlung, Verbreitung und Förderung des
Know-how-Transfers bezüglich validierter wirtschaftlicher Präventionsmaßnahmen
durch Bekämpfung der Hauptrisikofaktoren, wie Rauchen, Alkoholmissbrauch und
Adipositas sowie HIV/Aids unter besonderer Berücksichtigung grenzübergreifender
Aspekte, um Krankheiten vorzubeugen und die Gesundheit zu fördern. Dieses Ziel bemisst sich vor allem am Anstieg
der Anzahl der Mitgliedstaaten, die sich an der Gesundheitsförderung und der
Prävention beteiligen und die validierten bewährten Verfahren einsetzen. (4) Entwicklung gemeinsamer Konzepte und
Nachweis ihres Werts für bessere Abwehrbereitschaft und Koordinierung in
gesundheitlichen Krisenfällen, um die Bürgerinnen und Bürger vor
grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen zu schützen. Dieses Ziel bemisst sich vor allem am Anstieg
der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die erarbeiteten gemeinsamen Konzepte bei
der Ausgestaltung ihrer Bereitschaftspläne verwenden. Artikel 4 Förderfähige
Maßnahmen Die in Artikel 3 genannten Ziele werden
durch die nachstehenden Maßnahmen und gemäß den Prioritäten des in
Artikel 11 dieser Verordnung genannten Arbeitsprogramms erreicht. (1) Beitrag zu innovativen und nachhaltigen
Gesundheitssystemen: –
1.1. Ausbau der Zusammenarbeit in der EU zur Technologiefolgenabschätzung
im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2011/24/EU über die
Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung;
–
1.2. Förderung der Übernahme von Innovationen im
Gesundheitswesen und der Gesundheitstelematik durch Erhöhung der Interoperabilität
der gesundheitstelematischen Anwendungen; –
1.3. Unterstützung der nachhaltigen
Verfügbarkeit von Arbeitskräften im Gesundheitswesen in der EU durch Förderung
effektiver Prognosen und Planung sowie effizienter Personaleinstellungs- und ‑bindungsstrategien; –
1.4. Bereitstellung von Fachwissen zur
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Reform ihrer Gesundheitssysteme; –
1.5 Förderung der Europäischen
Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter, eines
Pilotprojekts der Leitinitiative Innovationsunion[17] im Rahmen
der Strategie Europa 2020. –
1.6 Maßnahmen, welche die EU-Rechtsvorschriften
in den Bereichen Medizinprodukte sowie E-Health und Technologiefolgenabschätzung
im Gesundheitswesen nach den Bestimmungen über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
erfordern oder die zu deren Zielen beitragen; –
1.7 Förderung eines Gesundheitswissenssystems,
einschließlich wissenschaftlicher Ausschüsse, als Beitrag zu evidenzbasierten
Entscheidungen. (2) Verbesserung des Zugangs zu besserer und
sichererer Gesundheitsversorgung für die Bürgerinnen und Bürger: –
2.1. Einführung von Akkreditierung und
Unterstützung Europäischer Referenznetze; –
2.2. Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung
seltener Krankheiten, einschließlich der Schaffung Europäischer Referenznetze
(im Einklang mit Nummer 2.1), Informationen und Register auf der Grundlage
gemeinsamer Akkreditierungskriterien; –
2.3. Stärkung der
Zusammenarbeit in den Bereichen Patientensicherheit und Qualität der
gesundheitlichen Versorgung durch mehr Bereitstellung von Informationen für
Patienten, Know-how-Transfer und Entwicklung von Leitlinien; eine Fördermaßnahme zur Bekämpfung und Erforschung chronischer
Erkrankungen, einschließlich der Erarbeitung europäischer Leitlinien. –
2.4. Erarbeitung von Leitlinien zur Verbesserung
des umsichtigen Einsatzes von Antibiotika in der Humanmedizin und
Zurückdrängung der Praxis, die zum Anstieg der Antibiotikaresistenz führt; –
2.5. Maßnahmen, welche die EU-Rechtsvorschriften
in den Bereichen Gewebe und Zellen, Blut, Organe, Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und Arzneimittel erfordern oder die
zu deren Zielen beitragen; –
2.6. Förderung eines Gesundheitswissenssystems
als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen. (3) Gesundheitsförderung und Prävention: –
3.1 Know-how-Transfer in Kernfragen des
Gesundheitswesens, wie Prävention des Rauchens, des Alkoholmissbrauchs und
Adipositas-Bekämpfung; –
3.2. Förderung der Prävention chronischer
Erkrankungen, einschließlich Krebs, durch Know-how- und Wissenstransfer sowie
die Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen; –
3.3. Maßnahmen, welche die EU-Rechtsvorschriften
in den Bereichen Tabakerzeugnisse und Werbung erfordern oder die zu deren
Zielen beitragen; –
3.4. Förderung eines Gesundheitswissenssystems
als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen. (4) Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor
grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen: –
4.1. Stärkung der Bereitschafts- und
Reaktionsplanung mit Blick auf schwerwiegende grenzübergreifende
Gesundheitsbedrohungen; –
4.2. Verbesserung der Kapazität zur
Risikobewertung durch Bereitstellung zusätzlicher Kapazitäten für
wissenschaftliche Beratung und Bestandsaufnahme vorhandener Bewertungen; –
4.3. Förderung des Kapazitätsaufbaus zur Abwehr
von Gesundheitsbedrohungen in den Mitgliedstaaten unter anderem durch die
Weiterentwicklung der Bereitschafts- und Reaktionsplanung und der
Koordinierung, gemeinsamer Impfstrategien, Entwicklung von Leitlinien und
Mechanismen für gemeinsame Auftragsvergabe für medizinische Gegenmaßnahmen; –
4.4. Maßnahmen, welche die EU-Rechtsvorschriften
in den Bereichen übertragbare Krankheiten und andere Gesundheitsbedrohungen
erfordern oder die zu deren Zielen beitragen; –
4.5. Förderung eines Gesundheitswissenssystems
als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen. Eine ausführlichere Beschreibung der möglichen
Gegenstände dieser Maßnahmen sind Anhang I zu entnehmen. Eine als Hinweis
dienende Liste der einschlägigen Rechtsvorschriften ist in Anhang II dieser Verordnung beigefügt. Kapitel III Finanzbestimmungen Artikel 5 Finanzierung 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des
Programms im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020
wird auf 446 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Artikel 6 Beteiligung
von Drittländern 1. Das Programm steht Drittländern zur
Beteiligung auf Kostenbasis offen, insbesondere (a) Beitrittsländern,
Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, die durch eine
Heranführungsstrategie unterstützt werden, im Einklang mit den allgemeinen, in
Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften
festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an
Unionsprogrammen; (b) den
EFTA-/EWR-Ländern gemäß den in dem EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; (c) Nachbarländern
und in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) einbezogenen Ländern gemäß
den in den einschlägigen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen
festgelegten Bedingungen; (d) sonstigen Ländern
gemäß den in den einschlägigen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen
festgelegten Bedingungen. Artikel 7 Art
der Fördermaßnahmen 1. Gemäß der Haushaltsordnung können die
Beiträge der Union in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder
anderen Interventionen gewährt werden, die notwendig sind, um die Programmziele
zu erreichen. 2. Finanzhilfen können gewährt werden zur
Förderung (a) von Maßnahmen mit
einem deutlichen EU-Mehrwert, die von den für das Gesundheitswesen zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten oder der gemäß Artikel 6 beteiligten
Drittländer oder durch nichtstaatliche Stellen im Auftrag dieser zuständigen
Behörden kofinanziert werden; (b) von
Maßnahmen mit einem deutlichen EU-Mehrwert, die von sonstigen öffentlichen oder
privaten Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 kofinanziert werden,
einschließlich internationaler Organisationen, die auf dem Gebiet der
Gesundheit tätig sind, und bei Letzteren gegebenenfalls ohne vorherige
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach ordnungsgemäßer Begründung in
den Jahresarbeitsprogrammen; (c) der
Arbeit nichtstaatlicher Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 2, wo die
Verfolgung eines oder mehrerer der Einzelziele des Programms finanzielle
Unterstützung erfordert. 3. Die Finanzhilfen der EU dürfen folgende
Obergrenzen nicht überschreiten: (a) 60 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, mit der ein
Programmziel verfolgt wird. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit kann der
Beitrag der EU bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen. (b) 60 % der förderfähigen Kosten für die Arbeit einer
nichtstaatlichen Stelle. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit können
solche Stellen eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen
Kosten erhalten. (c) 60 % der förderfähigen Kosten für in Absatz 2 Buchstabe a
genannte Maßnahmen, ausgenommen für Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen
je Einwohner weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt; in diesem Fall
kann eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten
gewährt werden. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit kann die Finanzhilfe
für in Absatz 2 Buchstabe a genannte Maßnahmen für die zuständigen
Behörden aller am Programm beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittländer bis zu 80 %
der förderfähigen Kosten betragen. 4. Finanzhilfen können je nach Art der
betreffenden Maßnahme in Form von Pauschalbeträgen, Standardeinheitskosten oder
Pauschalsätzen gewährt werden. Artikel 8 Finanzhilfeempfänger 1. Die Finanzhilfen für die in Artikel 7
Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen können Einrichtungen
mit Rechtspersönlichkeit, Behörden, öffentlichen Stellen, insbesondere
Forschungs- und Gesundheitseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen sowie
Unternehmen gewährt werden. 2. Die Finanzhilfen für die Arbeit der in
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c genannten Stellen kann Stellen
gewährt werden, die die folgende Kriterien erfüllen: (a) Sie müssen
regierungsunabhängig sein, sie dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen und es darf
keine Interessenkonflikte mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen
Bereichen geben. (b) Sie sind im
Gesundheitswesen tätig, spielen eine wirkungsvolle Rolle im Dialog mit dem
Bürger auf EU-Ebene und verfolgen mindestens eines der in Artikel 3
genannten Einzelziele des Programms. (c) Sie sind auf
EU-Ebene und – bei ausgewogener geografischer Abdeckung – in mindestens der
Hälfte der Mitgliedstaaten tätig. Artikel 9 Administrative
und technische Unterstützung Die
Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit der
Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die
unmittelbar für die Programmverwaltung und die Verwirklichung seiner Ziele
erforderlich sind, einschließlich einer Kommunikationsstrategie für die
politischen Prioritäten der Europäischen Union, sofern sie mit den allgemeinen
Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, insbesondere Studien, Sitzungen,
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Ausgaben im Zusammenhang mit
IT-Netzen für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für
technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die
Verwaltung des Programms entstehen. Kapitel IV Durchführung Artikel 10 Durchführungsverfahren Die Kommission ist für die Durchführung dieses
Programms nach den in der Haushaltsordnung festgelegten Verwaltungsverfahren
verantwortlich. Artikel 11 Jahresarbeitsprogramme 1. Zur Durchführung des Programms beschließt
die Kommission jährliche Arbeitsprogramme; darin werden die in der
Haushaltsordnung vorgesehenen Punkte aufgeführt, insbesondere: (a) die Prioritäten
und die durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich der Zuweisung der
Finanzmittel; (b) ausführliche
Förderfähigkeitskriterien für Finanzhilfeempfänger gemäß Artikel 8; (c) die Kriterien für
den Prozentsatz der EU-Finanzhilfe, einschließlich der Kriterien für die
Bewertung außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit, und der anwendbare
Kofinanzierungssatz; (d) die wesentlichen
Auswahl- und Gewährungskriterien, die für die Auswahl der Vorschläge anzuwenden
sind, die eine Finanzhilfe erhalten; (e) der Zeitplan für
die vorgesehenen Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen, (f) gegebenenfalls
die Genehmigung, Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten oder Finanzierungen
aufgrund von Pauschalsätzen im Einklang mit der Haushaltsordnung anzuwenden; (g) die Maßnahmen,
welche von im Gesundheitsbereich tätigen internationalen Organisationen nach
ordnungsgemäßer Begründung ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen kofinanziert werden. 2. Das in Absatz 1 genannte
Arbeitsprogramm wird gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren angenommen. 3. Bei der Durchführung des Programms stellt
die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass alle
einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener
Daten eingehalten und gegebenenfalls Mechanismen eingeführt werden, die die
Vertraulichkeit und die Sicherheit dieser Daten gewährleisten. Artikel 12 Kohärenz
und Komplementarität mit anderen Politikbereichen In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
gewährleistet die Kommission die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit
anderen einschlägigen Politikbereichen, Instrumenten und Aktionen der
Europäischen Union. Artikel 13 Überwachung,
Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse 1. Die Kommission überprüft in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Durchführung der Programmaktionen
anhand der festgelegten Ziele und Indikatoren, einschließlich der Informationen
über die Zahl der im Zusammenhang mit dem Klimawandel verbundenen Ausgaben. Sie
erstattet dem in Artikel 13 genannten Ausschuss Bericht darüber und
informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend. 2. Auf Anfrage der Kommission legen die
Mitgliedstaaten alle ihnen vorliegenden Informationen über die Durchführung und
die Auswirkungen des Programms vor; die Kommission vermeidet dabei das
Entstehen eines unverhältnismäßigen Mehraufwands der Verwaltungen für die
Mitgliedstaaten. 3. Im Hinblick auf einen Beschluss zur
Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt die Kommission
spätestens Mitte 2018 einen Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele
aller Maßnahmen (Ergebnisse und Auswirkungen), über die Effizienz des
Ressourceneinsatzes und über den europäischen Mehrwert. Bei der Bewertung soll
außerdem eingegangen werden auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne
und externe Kohärenz, auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, und
auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Unionsprioritäten für ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum. Dabei sollen auch die Ergebnisse der
Bewertung der langfristigen Auswirkungen des Vorläuferprogramms berücksichtigt
werden. Die längerfristigen Auswirkungen und die
Nachhaltigkeit der Folgen des Programms „Gesundheit für Wachstum“ sollten
bewertet werden, und die Ergebnisse dieser Bewertung sollten in einen künftigen
Programmbeschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung einfließen. 4. Die Kommission macht die Ergebnisse der
nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich und sorgt
für ihre weite Verbreitung. Artikel 14 Nationale Anlaufstellen Die
Mitgliedstaaten benennen nationale Anlaufstellen, deren Auftrag darin besteht,
die Kommission bei der Bekanntmachung des Programms, der Verbreitung der
Programmergebnisse und der Information über seine Auswirkungen in den
jeweiligen Ländern zu unterstützen. Artikel 15 Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Union 1. Die Kommission gewährleistet bei der
Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der
finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten –
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch
wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen. 2. Die Kommission oder
ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie bei Dritten, die Unionsmittel
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung
(OLAF) ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96
des Rates bei allen direkt oder
indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang
mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem
EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung vorliegt. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der
Kommission, einschließlich des OLAF, und dem Rechnungshof in
Finanzhilfebeschlüssen, -vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der
Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen,
derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchzuführen. Kapitel V Verfahrensrechtliche
Bestimmungen Artikel 16 Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt. 2. Bei Bezugnahmen auf den ersten Absatz gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird die
Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das
Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der
Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit
der Ausschussmitglieder es verlangt. Kapitel VI Übergangs- und
Schlussbestimmungen Artikel 17 Übergangsbestimmungen 1. Die dem Programm zugewiesenen Finanzmittel
können auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung umfassen,
die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem Programm und den gemäß
dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG angenommenen Maßnahmen erforderlich sind. 2. Erforderlichenfalls
können über das Jahr 2020 hinaus Mittel in den Haushalt eingesetzt werden, um
in Artikel 9 vorgesehene Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von
Maßnahmen ermöglicht wird, die bis 31. Dezember 2020 noch nicht
abgeschlossen sind. Artikel 18 Aufhebungsbestimmungen Der Beschluss Nr. 1350/2007/EG wird mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Verordnung
tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Maßnahmenarten 1. Entwicklung gemeinsamer Instrumente und
Mechanismen auf EU-Ebene zur Behebung des Mangels an Humanressourcen und
Finanzmitteln sowie Erleichterung der Übernahme von Innovationen im
Gesundheitswesen, um zu innovativen und
nachhaltigen Gesundheitssystemen beizutragen 1.1. Technologiefolgenabschätzung
im Gesundheitswesen: Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich
der Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen im Rahmen des mit der Richtlinie
2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[18] eingerichteten europäischen
freiwilligen Netzes für Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen.
Erleichterung der Übernahme der Ergebnisse der aus dem 7. Rahmenprogramm geförderten
Forschungsprojekte und langfristig der Tätigkeiten der künftigen Forschungs-
und Innovationsprogramme 2014-2020 (Horizon
2020). 1.2. Innovation im Gesundheitswesen und
Gesundheitstelematik: Verbesserung der Kompatibilität von Patientenregistern
und anderen gesundheitstelematischen Lösungen; Förderung der europäischen
Zusammenarbeit in der Gesundheitstelematik, insbesondere in Bezug auf Register
und die Nutzung durch Beschäftigte im Gesundheitswesen.
Dies wird das mit der Richtlinie 2011/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete europäische freiwillige
Netz für Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen fördern. 1.3. Arbeitskräfte im Gesundheitswesen:
Entwicklung effektiver Prognosen und Planung für die Arbeitskräfte im
Gesundheitswesen in Bezug auf Anzahl, Erfahrung und Qualifikation, Beobachtung
der Mobilität (innerhalb der EU) und der Migration der Beschäftigten des
Gesundheitswesens, Entwicklung effizienter Personaleinstellungs- und
-bindungsstrategien und Aufbau von Handlungskompetenzen. 1.4. Entscheidungen über
Reformen der Gesundheitssysteme: Schaffung eines Mechanismus zur Bündelung von
Fachwissen auf EU-Ebene, zur fundierten und evidenzbasierten Beratung über
effektive und effiziente Invesitionen ins Gesundheitswesen und in
Gesundheitssysteme. Erleichterung der Übernahme der Ergebnisse der aus dem 7. Rahmenprogramm
geförderten Forschungsprojekte und langfristig der Tätigkeiten der künftigen
Forschungs- und Innovationsprogramme 2014-2020
(Horizon 2020). 1.5. Unterstützung der drei Themen der
Europäischen Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter: Innovation bei Sensibilisierung, Prävention und Früherkennung;
Innovation in Therapie und Versorgung und Innovation für Aktivität und
Unabhängigkeit im Alter. 1.6. Maßnahmen, welche die
EU-Rechtsvorschriften im Bereich Medizinprodukte und grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung (E-Health und HTA) erfordern oder
die zu deren Durchführung beitragen. Dazu können Tätigkeiten gehören, die auf
die Durchführung, Anwendung, Überwachung und Überprüfung dieser
Rechtsvorschriften abzielen. 1.7. Förderung eines Gesundheitswissenssystems
als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich Erhebung und
Auswertung von Gesundheitsdaten und weiterer Verbreitung der Programmergebnisse
sowie Unterstützung der gemäß dem Beschluss 2008/721/EG
der Kommission eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse. 2. Verbesserung des Zugangs zu
medizinischem Fachwissen und Informationen über spezifische Erkrankungen – auch
grenzübergreifend – und Entwicklung gemeinsamer Lösungen und Leitlinien zur
Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit,
um den Bürgerinnen und Bürgern mehr Zugang zu besserer und sichererer
Gesundheitsversorgung zu geben 2.1. Zugang: Förderung
der Einrichtung eines Systems europäischer Referenznetze unter anderem zur
Ermöglichung der grenzübergreifenden Nutzung von medizinischem Fachwissen durch
Patienten, deren Erkrankungen hoch spezialisierte Versorgung und
Schwerpunktlegung auf bestimmte Ressourcen oder Fachwissen erfordern, wie im
Falle seltener Krankheiten, auf der Grundlage von Kriterien, die gemäß der Richtlinie
über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (Richtlinie 2011/24/EU)[19]
festzulegen sind. 2.2 Seltene Krankheiten: Unterstützung von
Mitgliedstaaten, Patientenverbänden und Interessengruppen durch koordinierte
Maßnahmen auf EU-Ebene, um Patienten, die unter seltenen Krankheiten leiden,
wirksam helfen zu können. Dazu gehören der Aufbau von
Referenznetzen (im Einklang mit Nummer 2.1), Informationen und Register für
seltene Krankheiten auf der Grundlage gemeinsamer Akkreditierungskriterien. 2.3. Qualität und Sicherheit: Stärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen
Patientensicherheit und Versorgungsqualität, unter anderem durch Umsetzung der
Empfehlung des Rates zur Sicherheit der Patienten unter Einschluss der Prävention
und Eindämmung von therapieassoziierten Infektionen; Know-how-Austausch über
Qualitätssicherungssysteme; Entwicklung von Leitlinien und Instrumenten zur
Förderung von Patientensicherheit und Qualität; mehr Information der Patienten
über Sicherheit und Qualität, Verbesserung von Feedback und Interaktionen
zwischen Patienten und den Leistungserbringern im Gesundheitswesen; Förderung
von Maßnahmen zum Know-how-Transfer und zum Austausch bewährter Verfahren zur
Bekämpfung chronischer Erkrankungen, zur Reaktion der Gesundheitssysteme und
zur Forschung, einschließlich der Erarbeitung europäischer Leitlinien. 2.4. Sicherheit:
Verbesserung des umsichtigen Einsatzes von Antibiotika bei Arzneimitteln und
Zurückdrängung der Verfahren, die die Antibiotikaresistenz erhöhen; Senkung der
Belastung durch resistente Infektionserreger und nosokomiale Infektionen sowie
Sicherstellung der Verfügbarkeit wirksamer Antibiotika. 2.5. Maßnahmen, welche
die EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Gewebe und Zellen, Blut, Organe,
Arzneimitteleinsatz und Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen. Dazu können Tätigkeiten gehören, die auf die Durchführung, Anwendung,
Überwachung und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften abzielen. 2.6. Förderung eines Gesundheitswissenssystems
als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich Erhebung und
Auswertung von Gesundheitsdaten und weiterer Verbreitung der Programmergebnisse. 3. Ermittlung, Verbreitung und Förderung
des Know-how-Transfers bezüglich validierter wirtschaftlicher
Präventionsmaßnahmen durch Bekämpfung der Hauptrisikofaktoren, wie Rauchen,
Alkoholmissbrauch und Adipositas, unter besonderer Berücksichtigung
grenzübergreifender Aspekte, um Krankheiten
vorzubeugen und die Gesundheit zu fördern 3.1. Wirtschaftliche Gesundheitsförderungs-
und Präventionsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Einrichtung gesamteuropäischer
Netze und Partnerschaften, die eine große Zahl von Akteuren in Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu wichtigen
Gesundheitsthemen einbinden, wie Prävention des Rauchens, Alkoholmissbrauch,
Adipositasbekämpfung unter besonderer Berücksichtigung grenzübergreifender
Aspekte und von Mitgliedstaaten, in denen zu diesen Themen keine oder nur
wenige Maßnahmen durchgeführt werden. 3.2. Chronische Erkrankungen: Förderung der
europäischen Zusammenarbeit und Vernetzung zur Prävention und Verbesserung der
Behandlung chronischer Erkrankungen, einschließlich Krebs, durch Wissens- und
Know-how-Transfer und die Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen in den Bereichen
Risikofaktoren und Prävention. Krebs: Aufbau auf bereits geleisteter
Arbeit; Errichtung eines europäischen Krebsinformationssystems mit
vergleichbaren Daten; Förderung der Krebsvorsorge, einschließlich freiwilliger
Zertifizierungssysteme; Förderung der Erarbeitung europäischer Leitlinien für
Prävention und Behandlung dort, wo größere Ungleichheiten bestehen. 3.3. Maßnahmen, welche
die EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Tabakerzeugnisse und Werbung
erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen. Dazu
können Tätigkeiten gehören, die auf die Durchführung, Anwendung, Überwachung
und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften abzielen. 3.4. Förderung eines Gesundheitswissenssystems
als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich Erhebung und
Auswertung von Gesundheitsdaten und weiterer Verbreitung der Programmergebnisse. 4. Entwicklung gemeinsamer Konzepte und
Nachweis ihres Werts für bessere Abwehrbereitschaft und Koordinierung in
gesundheitlichen Krisenfällen, um die Bürgerinnen
und Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen zu schützen 4.1. Bereitschafts- und Reaktionsplanung für
schwerwiegende grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen unter Berücksichtigung
von und in Koordinierung mit globalen Initiativen: Einführung gemeinsamer
Bestandteile allgemeiner und spezifischer Bereitschaftsplanung, auch für
Grippepandemien, und regelmäßige Berichterstattung über die Durchführung der
Bereitschaftspläne. 4.2. Kapazität zur Risikobewertung:
Schließen von Lücken der Kapazität zur Risikobewertung durch Bereitstellung
zusätzlicher Kapazitäten für wissenschaftliche Beratung und Abgleich
bestehender Bewertungen zur Verbesserung der Kohärenz auf EU‑Ebene. 4.3. Förderung des
Kapazitätsaufbaus in den Mitgliedstaaten zur Abwehr von Gesundheitsbedrohungen:
Ausbau der Bereitschafts- und Reaktionsplanung, Koordinierung der Reaktionen im
öffentlichen Gesundheitswesen; gemeinsame Impfkonzepte; Entwicklung von
Leitlinien für Schutzmaßnahmen in Krisenfällen, Leitlinien für Information und
Leitfäden für gute Praxis; Schaffung neuer Mechanismen für gemeinsame
Auftragsvergabe für medizinische Gegenmaßnahmen; Entwicklung gemeinsamer
Kommunikationsstrategien. 4.4. Maßnahmen, welche
die EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen übertragbare Krankheiten und andere
Gesundheitsbedrohungen, einschließlich solcher, die durch biologische oder
chemische Zwischenfälle oder durch die Umwelt oder den Klimawandel verursacht
werden, erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen.
Dazu können Tätigkeiten gehören, die auf die Durchführung, Anwendung,
Überwachung und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften abzielen. 4.5. Förderung eines Gesundheitswissenssystems
als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich Erhebung und
Auswertung von Gesundheitsdaten und weiterer Verbreitung der
Programmergebnisse. Diese Liste ließe sich mit weiteren
Maßnahmen ähnlicher Art und Auswirkungen zur Verfolgung der in Artikel 3
genannten Einzelziele fortsetzen. ANHANG II Liste
der einschlägigen in Artikel 4 und Anhang I genannten
Rechtsvorschriften 1. Blut, Organe, Gewebe und Zellen 1.1. Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und
Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG, ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30. 1.2. Richtlinie 2010/45/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl.
L 207 vom 6.8.2010, S. 14. 1.3. Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen,
ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48. An dieser Stelle wurden nur wichtige Grundlagenvorschriften genannt;
weitere Rechtsvorschriften über Blut, Organe, Gewebe und Zellen sind von
folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/health/blood_tissues_organs/key_documents/index_en.htm#anchor3 2. Übertragbare
Krankheiten 2.1. Entscheidung 2011/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die
Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle
übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft, ABl. L 268 vom 3.10.1998
S. 1. 2.2. Verordnung (EG) Nr. 851/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur
Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von
Krankheiten, ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1. An dieser Stelle wurden nur wichtige
Grundlagenvorschriften genannt; weitere Rechtsvorschriften zu übertragbaren
Krankheiten sind von folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/health/communicable_diseases/key_documents/index_en.htm#anchor1 3. Tabakerzeugnisse und Werbung 3.1. Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die
Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, ABl. L 194 vom 18.7.2001,
S. 26. 3.2. Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring
zugunsten von Tabakerzeugnissen, ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16. An dieser Stelle wurden nur wichtige
Grundlagenvorschriften genannt; weitere Rechtsvorschriften über Tabak sind von
folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/health/tobacco/law/index_de.htm 4. Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 4.1. Richtlinie 2011/24/EU of the
European Parliament and the Council vom 9. März 2011 über die Ausübung der
Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl.
L 88 vom 4.4.2011, S. 45. 5. Arzneimittel 5.1. Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur,
ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. 5.2. Verordnung (EWG) Nr. 297/95 des
Rates 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die
Beurteilung von Arzneimitteln, ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1. 5.3. Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311 vom 28.11.2001,
S. 67. 5.4. Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über
Arzneimittel für seltene Leiden, ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1. 5.5. Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der
Richtlinie 2001/20/EG, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004, ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1. 5.6. Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über
Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG
und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ABl. L 324 vom 10.12.2007,
S. 121. 5.7. Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten
klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit
Humanarzneimitteln, ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34. 5.8. Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 311 vom 28.11.2001,
S. 1. 5.9. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für
Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen
Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und
zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates, ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11. An dieser Stelle wurden nur wichtige Grundlagenvorschriften genannt;
weitere Rechtsvorschriften über Arzneimittel sind von folgenden Websites
abrufbar: Humanarzneimittel:
http://ec.europa.eu/health/documents/eudralex/vol-1/index_en.htm Tierarzneimittel: http://ec.europa.eu/health/documents/eudralex/vol-5/index_en.htm 6. Medizinprodukte 6.1. Richtlinie 90/385/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische
Geräte, ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17. 6.2. Richtlinie 93/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates. vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, ABl. L 169
vom 12.7.1993, S. 1. 6.3. Richtlinie 98/79/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika, ABl. L
331 vom 7.12.1998, S. 1. An dieser Stelle wurden nur wichtige
Grundlagenvorschriften genannt; weitere Rechtsvorschriften über Medizinprodukte
sind von folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/health/medical-devices/documents/index_en.htm
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN
6.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
6.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
PROGRAMM
GESUNDHEIT FÜR WACHSTUM (2014 – 2020)
6.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur
ÖFFENTLICHE
GESUNDHEIT
6.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[20].
þ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
6.4.
Ziele
6.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Das
Programm „Gesundheit für Wachstum“ soll zu den beiden nachstehenden
strategischen Kernzielen beitragen: INNOVATION Hierzu
soll das Programm politischen Entscheidungsträgern und Beschäftigten des
Gesundheitswesens die Übernahme technologischer und organisatorischer
innovativer Lösungen zur Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit der
Gesundheitssysteme und zur Verbesserung des Zugangs zu besserer und sichererer
Gesundheitsversorgung anbieten. PRÄVENTION Hierzu
soll das Programm die Gesundheit fördern und auf EU-Ebene Krankheiten
vorbeugen, indem es die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Erhöhung der Zahl
der gesunden Lebensjahre ihrer Bevölkerung unterstützt und ergänzt. Das
Programm unterstützt die allgemeinen Ziele der künftigen Gesundheitspolitik.
6.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziel Nr. 1: Entwicklung gemeinsamer Instrumente und Mechanismen auf EU-Ebene zur
Behebung des Mangels an Humanressourcen und Finanzmitteln sowie Erleichterung
der Übernahme von Innovationen im Gesundheitswesen, um
zu innovativen und nachhaltigen Gesundheitssystemen beizutragen. Einzelziel Nr. 2: Verbesserung des Zugangs zu medizinischem Fachwissen (Europäische
Referenznetze) und zu Informationen über spezifische Erkrankungen - auch
grenzübergreifend – und Entwicklung gemeinsamer Lösungen und Leitlinien zur
Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung sowie der
Patientensicherheit, um den EU-Bürgerinnen und -Bürgern mehr Zugang zu besserer
und sichererer Gesundheitsversorgung zu geben. Einzelziel Nr. 3: Ermittlung, Verbreitung und Förderung des Know-how-Transfers bezüglich
validierter wirtschaftlicher Präventionsmaßnahmen durch Bekämpfung der
Hauptrisikofaktoren, wie Rauchen, Alkoholmissbrauch und Adipositas, unter
besonderer Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte, um Krankheiten
vorzubeugen und die Gesundheit zu fördern. Einzelziel Nr. 4 : Entwicklung gemeinsamer Konzepte und Nachweis ihres Werts für bessere
Abwehrbereitschaft und Koordinierung in gesundheitlichen Krisenfällen, um die Bürgerinnen
und Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen zu schützen. ABM/ABB-Tätigkeiten GESUNDHEITSPOLITIK
für alle oben genannten Einzelziele.
6.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Einzelziel Nr. 1: Entwicklung gemeinsamer Instrumente und Mechanismen auf EU-Ebene zur
Behebung des Mangels an Humanressourcen und Finanzmitteln sowie Erleichterung
der Übernahme von Innovationen im Gesundheitswesen, um
zu innovativen und nachhaltigen Gesundheitssystemen beizutragen. Auswirkungen auf Programmebene: So
viele Mitgliedstaaten wie möglich (politische Entscheidungsträger, Beschäftigte
des Gesundheitswesens und Gesundheitseinrichtungen) sollten die entwickelten
Instrumente, Mechanismen und Leitlinien/Gutachten nutzen. Auswirkungen auf politischer Ebene: Die
Mitgliedstaaten (politische Entscheidungsträger, Beschäftigte des
Gesundheitswesens und Gesundheitseinrichtungen) erhalten wirksame Unterstützung
zur *
Einführung von Innovationen im Gesundheitswesen in ihren Gesundheitssystemen, * Erzielung einer ausreichenden Versorgung mit Beschäftigten
im Gesundheitswesen in den Mitgliedstaaten, * Erzielung eines wirtschaftlichen Einsatzes medizinischer
Technologien, * Verbesserung der Entscheidungsfindung, des
Organisationsmanagements und der Leistung der Gesundheitssysteme. Empfänger: Mitgliedstaaten
durch gesundheitspolitische Entscheidungsträger, Beschäftigte des
Gesundheitswesens und Gesundheitseinrichtungen. Einzelziel Nr. 2: Verbesserung des Zugangs zu medizinischem Fachwissen (Europäische
Referenznetze) und zu Informationen über spezifische Erkrankungen sowie
grenzübergreifend und Entwicklung gemeinsamer Lösungen und Leitlinien zur
Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung sowie der
Patientensicherheit, um den EU-Bürgerinnen und -Bürgern mehr Zugang zu besserer
und sichererer Gesundheitsversorgung zu verschaffen. Auswirkungen auf Programmebene: So
viele Beschäftigte des Gesundheitswesens wie möglich sollten das Fachwissen
nutzen, das in den eingerichteten und in Betrieb befindlichen Europäischen
Referenznetzen zusammengetragen wird. So
viele Mitgliedstaaten wie möglich (politische Entscheidungsträger, Beschäftigte
des Gesundheitswesens und Gesundheitseinrichtungen) sollten die erarbeiteten
Leitlinien nutzen. Auswirkungen auf politischer Ebene: Die
Mitgliedstaaten erhalten Unterstützung bei der Verbesserung des Zugangs zu
Diagnose und Versorgung aller Patienten, die eine hoch spezialisierte
Versorgung für eine bestimmte Erkrankung oder Gruppe von Erkankungen benötigen. Die
Mitgliedstaaten erhalten Unterstützung bei der Senkung von Morbidität und
Mortalität im Zusammenhang mit der Qualität der gesundheitlichen Versorgung und
der Erhöhung des Vertrauens der Patientinnen und Patienten bzw. Bürgerinnen und
Bürger zum Gesundheitssystem. Empfänger: Mitgliedstaaten
durch gesundheitspolitische Entscheidungsträger und Beschäftigte des
Gesundheitswesens und damit letztlich Patientinnen und Patienten bzw.
Bürgerinnen und Bürger. Einzelziel Nr. 3: Ermittlung, Verbreitung und Förderung der Übernahme validierter bewährter
wirtschaftlicher Präventionsmaßnahmen durch Bekämpfung der wesentlichen
Risikofaktoren, wie Rauchen, Alkoholmissbrauch und Adipositas, ebenso wie
HIV/Aids, unter besonderer Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte, um
Krankheiten vorzubeugen und die Gesundheit zu fördern. Auswirkungen auf Programmebene: So
viele Mitgliedstaaten wie möglich (politische Entscheidungsträger, Beschäftigte
des Gesundheitswesens, Gesundheitseinrichtungen und Interessengruppen aus den
mit der Lebensführung befassten Stellen) sollten die validierten bewährten
Verfahren anwenden. Auswirkungen auf politischer Ebene: Die
Mitgliedstaaten erhalten Unterstützung bei ihren Bemühungen zur Verringerung
der Risikofaktoren für chronische Erkrankungen Empfänger: Mitgliedstaaten
durch gesundheitspolitische Entscheidungsträger, Beschäftigte des
Gesundheitswesens, Gesundheitseinrichtungen, mit der Gesundheitsförderung
befasste Nichtregierungsorganisationen und letztlich die Bürgerinnen und
Bürger. Einzelziel Nr. 4: Entwicklung gemeinsamer Konzepte und Nachweis ihres Werts zwecks
besserer Abwehrbereitschaft und Koordinierung in gesundheitlichen Krisenfällen,
um die Bürgerinnen und Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen zu
schützen. Auswirkungen auf Programmebene: So
viele Mitgliedstaaten wie möglich (politische Entscheidungsträger, Beschäftigte
des Gesundheitswesens und Gesundheitseinrichtungen) sollten die gemeinsam
erarbeiteten Konzepte bei der Gestaltung ihrer Bereitschaftspläne umsetzen. Auswirkungen auf politischer Ebene: Zur
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einführung strikter koordinierter
Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf EU-Ebene soll dazu
beigetragen werden, die Auswirkungen grenzübergreifender Gesundheitsbedrohungen
auf die öffentliche Gesundheit (von der Massenkontamination durch chemische
Zwischenfälle bis hin zu Epidemien oder Pandemien) zu minimieren. Empfänger: Mitgliedstaaten
durch Gesundheitsbehörden, Beschäftigte des Gesundheitswesens,
Gesundheitseinrichtungen und sonstige zuständige Stellen des Inneren und des
Zivilschutzes.
6.4.4.
Ergebnis- und Wirkungsindikatoren
Einzelziel Nr. 1 Ergebnisindikatoren Anzahl
der bis 2017, 2020 und 2023 erarbeiteten Instrumente und Mechanismen. Anzahl
der ab 2015 jährlich erstellten Leitlinien/Empfehlungen/Gutachten. Wirkungsindikatoren: Anzahl
der Mitgliedstaaten (politische Entscheidungsträger, Beschäftigte des
Gesundheitswesens, Gesundheitseinrichtungen), die die erarbeiteten Instrumente,
Mechanismen und Gutachten bis 2018, 2021 und 2024 nutzen. Einzelziel Nr. 2 Ergebnisindikatoren Anzahl
der bis 2017, 2020 und 2023 funktionierenden Europäischen Referenznetze. Anzahl
der bis 2017, 2020 und 2023 erarbeiteteten Leitlinien. Wirkungsindikatoren: Anzahl
der Beschäftigten des Gesundheitswesens, die das Fachwissen nutzen, welches
durch die bis 2018, 2021 and 2024 eingerichteten und in Betrieb befindlichen
Referenznetze zusammengetragen wird. Anzahl
der Mitgliedstaaten (politische Entscheidungsträger, Beschäftigte des
Gesundheitswesens, Gesundheitseinrichtungen), die die erarbeiteten Leitlinien
bis 2018, 2021 und 2024 anwenden. Anzahl
der Patienten, die Europäische Referenznetze (in anderen Mitgliedstaaten als
ihrem Wohnstaat) nutzen. Einzelziel Nr. 3 Ergebnisindikatoren Anzahl
der bis 2017, 2020 und 2023 entwickelten und validierten bewährten Verfahren. Anstieg
der Anzahl übernommener Leitlinien für Krebsvorsorge durch die Beschäftigten
des Gesundheitswesens. Wirkungsindikatoren: Anzahl
der Mitgliedstaaten (politische Entscheidungsträger, Beschäftigte des Gesundheitswesens,
Gesundheitseinrichtungen und Interessengruppen von Stellen, die mit
Gesundheitsförderung und Prävention befasst sind), die bis 2018, 2021 und 2024
die validierten bewährten Verfahren anwenden. Einzelziel Nr. 4 Ergebnisindikatoren Anzahl
der bis 2017, 2020 und 2013 entwickelten gemeinsamen Konzepte. Wirkungsindikatoren: Anzahl
der Mitgliedstaaten (Gesundheitsbehörden, Beschäftigte des Gesundheitswesens,
Gesundheitseinrichtungen und sonstige für Inneres und Zivilschutz zuständige
Stellen), die die erarbeiteten gemeinsamen Konzepte bis 2018, 2021 und 2024 bei
der Gestaltung ihrer Bereitschaftspläne verwenden.
6.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
6.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Das
für die Zeit nach 2013 vorgesehene Programm „Gesundheit für Wachstum“ soll die
Durchführung der Maßnahmen der Kommission im Bereich der öffentlichen
Gesundheit ab 2014 fördern. Das neue Programm wird auf den Ergebnissen des
laufenden Programms (2008 – 2013) aufbauen und dabei auch die Empfehlungen der
Ex-post-Bewertung des Programms 2003 – 2007 und die Zwischenbewertung des
Programms 2008 – 2013 berücksichtigen. Das
Programm soll die Kommission, die Mitgliedstaaten und wichtige
Interessengruppen bei der Ausarbeitung, Koordinierung und Umsetzung wirksamer
Strategien als Reaktion auf folgende langfristige Herausforderungen
unterstützen: *
finanzielle Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme in Europa angesichts einer
alternden Bevölkerung und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage der
öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten; *
Arbeitskräftemangel im Gesundheitswesen als Ergebnis einer sinkenden Zahl der
Bevölkerung im beschäftigungsfähigen Alter und einer steigenden Nachfrage nach
solchen Arbeitskräften; *
Notwendigkeit der Verbesserung der Patientensicherheit und der Qualität der
Gesudnheitsversorgung, da mehr als die Hälfte der EU-Bürger befürchten, bei der
gesundheitlichen Versorgung Schaden zu erleiden; *
Mangel an dauerhaften Fortschritten bei der Bekämpfung und der Prävention
chronischer Erkrankungen, die zum Verlust der produktivsten Lebensjahre führen *
wachsende gesundheitliche Ungleichheit in ganz Europa *
Vorbereitung auf globale und grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen, von der
Massenkontamination durch chemische Zwischenfälle bis hin zu Epidemien und
Pandemien, wie sie in jüngster Zeit durch E. coli, H1N1 oder SARS
(schweres akutes Atemwegssyndrom) ausgelöst wurden. Kurzfristig
werden durch das Programm auch folgende Maßnahmen getroffen: *
Förderung der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich und
Erfüllung der Verpflichtungen der Kommission in Bezug auf Arzneimittel und
Medizinprodukte; *
Deckung des Bedarfs an EU-weiter solider, vergleichbarerer und zugänglicher
Evidenz, statistischen Daten und Indikatoren
6.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Das
vorgeschlagene Programm bietet finanzielle Möglichkeiten zum Aufbau von
Kooperationsmechanismen und zur Einleitung von Koordinierungsverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten zwecks Ermittlung gemeinsamer Instrumente und bewährter
Verfahren, die Synergieeffekte, einen EU-Mehrwert und Skaleneffekte erbringen
könnten. Das Programm kann Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ersetzen. Statt
dessen müssen die EU-Maßnahmen, wie in Artikel 168 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union verankert, die einzelstaatlichen Politiken
ergänzen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Deshalb
sollte das Programm nur dort einen Beitrag leisten, wo die Mitgliedstaten
einzeln nicht tätig werden könnten oder wo die Koordinierung der beste Weg ist,
um Fortschritte zu erzielen. Es ist bekannt, dass sich die Gesundheitsprobleme
von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und dass die Fähigkeiten der
einzelnen Mitgliedstaaten zu ihrer Lösung nicht unbedingt gleich sind. Unter
diesem Aspekt ergibt sich die Zusammenarbeit nicht immer auf natürliche Weise
von selbst. Das Programm wird daher vorzugsweise dort intervenieren, wo es
diese Koordinierung auf europäischer Ebene fördern und steuern kann; dabei wird
es gleichzeitig den Interessen der Mitgliedstaaten und den allgemeineren Zielen
der öffentlichen Gesundheit dienen. Die
Ziele des vorgeschlagenen Programms spiegeln die Bereiche wieder, in denen klar
und deutlich nachgewiesen wurde, dass das Programm einen EU-Mehrwert erbringt. Dazu
gehört Folgendes: Förderung des Know-how-Transfers zwischen den
Mitgliedstaaten, Förderung von Netzen für den Know-how-Transfer und gemeinsames
Lernen, Abwehr grenzübergreifender Gesundheitsbedrohungen zur Senkung der
Risiken und zur Milderung ihrer Folgen, Thematisierung bestimmter
Binnenmarktfragen, in denen die EU hinreichend legitimiert ist, um für
qualitativ hochwertige Lösungen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen,
Erschließung des Innovationspotenzials im Gesundheitswesen, Maßnahmen mit Blick
auf die eventuelle Einführung eines Benchmarkingsystems, Verbesserung der
Skaleneffekte durch die Vermeidung von Verschwendung aufgrund von
Doppelarbeiten und optimaler Einsatz der Finanzmittel.
6.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Zusammenfassung der Ex-post-Bewertung des Programms im Bereich der
öffentlichen Gesundheit 2003-2007 und der Zwischenbewertung des
Gesundheitsprogramms 2008-2013: In
den Bewertungen der Gesundheitsprogramme wird ihr hohes Potenzial für die
Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung der EU-Gesundheitspolitik anerkannt.
Trotz
seiner eher geringen Größenordnung bildet das Gesundheitsprogramm ein wichtiges
Intrument zur Schaffung und Erhaltung einer starken Gemeinschaft der
Gesundheitsberufe auf europäischer Ebene, in der Wissen und Erfahrung
ausgetauscht werden. Es hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der public
health practitioners in der gesamten EU und erzielt eine gewisse, wenn auch
bescheidene, globale Resonanz, die für seine allgemeine Anerkennung von
Bedeutung ist. Die zurzeit bescheidenen, aber lobenswerten Bemühungen zur
Datenerhebung und zum Austausch zwischen den Mitgliedstaaten wären ohne die
Unterstützung durch das Gesundheitsprogramm nicht erfolgt. Die
Unterstützung aus dem Gesundheitsprogramm hat es ermöglicht, beispielsweise im
Bereich der Gesundheitsfaktoren und vergleichbarer Gesundheitsdaten Aktivitäten
in neuen Mitgliedstaaten weiterzuentwickeln, in denen die Wirtschaftslage und
die Haushaltszwänge es nicht ermöglicht hätten, diesen Aktivitäten Priorität
einzuräumen. Das
laufende Gesundheitsprogramm hat wichtige Themen auf EU-Ebene und auf
einzelstaatlicher politischer Ebene gefördert, wie beispielsweise die
Bekämpfung seltener Krankheiten und die Entwicklung von Leitlinien für die
Krebsvorsorge; ferner hat es politische Entscheidungen und deren Umsetzung auf
einzelstaatlicher Ebene beeinflusst. Auf
Verwaltungsebene hat sich die Programmdurchführung nach dem ersten
Fünfjahreszeitraum erheblich verbessert, hauptsächlich durch die Übertragung
der Verwaltung auf die Exekutivagentur Gesundheit und Verbraucher. Das
Verfahren zur Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen wurde gestrafft, damit
die richtigen Antragsteller zur Förderung ausgewählt werden. Die neuen
Finanzierungsmechanismen wurden allgemein positiv aufgenommen, und sie wurden
alle genutzt. Interessengruppen
ebenso wie Mitglieder des Programmausschusses sind jedoch der Meinung, die
Ziele seien zu breit gefächert, so dass sie manchmal unklar seien, und dass die
Jahresarbeitsprogramme zu viele Prioritäten enthielten. Bei den Bewertungen
wurde empfohlen, die Ziele des Gesundheitsprogramms weiter zu differenzieren,
damit sie konkreter werden und bestimmte Fragen der öffentlichen Gesundheit
gezielter angehen, insbesondere solche, die die Mitgliedstaaten einzeln nur
schwer lösen können. Auch
enthielten die Bewertungen die Empfehlung, die Anzahl der Schwerpunkte der
Jahresarbeitsprogramme zu verringern und sie am Bedarf und ihrem EU-Mehrwert
auszurichten. Die
Fallstudien veranschaulichen einen deutlichen Zusammenhang zwischen den Zielen
des Gesundheitsprogramms und den geförderten Projekten einerseits und
andererseits der Frage, wie diese Projekte zum Erreichen der Programmziele
beitragen können. Die Beurteilung des Erreichens der Ziele wird jedoch
erschwert, weil keine klaren Leistungsindikatoren vorliegen. Außerdem
wurde empfohlen, klare Leistungsindikatoren festzulegen, um die Nachbereitung
und die Bewertung der Leistungen zu erleichtern, damit der Fortschritt beim
Erreichen der Ziele gemessen werden kann. Zwecks einer wirksamen Durchführung
des Gesundheitsprogramms wurde ferner empfohlen, einen Plan für langfristige
Ziele auszuarbeiten, die das Programm erreichen soll. Zusammen mit weiteren
Instrumenten zur Strategiedurchführung ließen sich dann geeignete Schwerpunkte
festlegen, Finanzierungsmechanismen auswählen und eine geeignete Aufteilung auf
Ziele und Schwerpunkte sicherstellen. Die
Verbreitung der Ergebnisse des Gesundheitsprogramms wird als ein weiterer
Bereich betrachtet, der verbesserungsfähig ist. Dies beruht unmittelbar auf
folgender Argumentation: die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen, die auf
gesundheitspolitische Entscheidungen auf EU-Ebene, aber auch auf nationaler und
regionaler Ebene abzielen, sind nicht hinreichend bekannt und werden von
einzelstaatlichen Interessengruppen und politischen Entscheidungsträgern nicht
wahrgenommen. Zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Ergebnisse und zur
Überwachung der Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen des Programms ist dies jedoch
von wesentlicher Bedeutung. Daher
wird in beiden Bewertungen empfohlen, sich mehr um die Verbreitung der auf
verschiedenen Wegen erzielten Ergebnisse zu bemühen. Zusammenfassung der Empfehlungen des Rechnungshofs: Diese
Empfehlungen entsprechen den Ergebnissen der oben zusammengefassen Bewertungen
und nannten folgende Erfordernisse: *
Ein etwaiges Nachfolgeprogramm sollte mit eindeutigeren Programmzielen
verbunden sein, die der Mittelausstattung in höherem Maße Rechnung tragen. *
Die zugrunde liegende Interventionslogik sollte klar dargelegt werden,
indem sowohl auf der Politikebene als auch auf der Programmebene konkrete,
messbare und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt, die Verbindungen
zwischen diesen Zielen aufgezeigt und Indikatoren zur Ergebnisbemessung
definiert werden. *
Es sollte eine Bestandsaufnahme vorgenommen werden, um einen Überblick
über die durchgeführten Projekte und deren Ergebnisse zu erhalten und Überschneidungen
sowie eventuell verbleibende Lücken in ihrem Projektportfolio zu ermitteln. *
Die Zahl der jährlichen Aktionsbereiche sollte deutlich gesenkt werden, und
diese sollten sich auf strategische Themen konzentrieren. * Die Kommission sollte sich bemühen, die
Schwächen auf der Ebene der Projektkonzeption und -durchführung auszuräumen,
und dazu -
die Projektziele stärker mit den Programmzielen und den oben genannten gestrafften
„jährlichen Prioritäten“ in Einklang bringen; -
Finanzhilfevereinbarungen sollten nicht nur Angaben über die durchgeführten
Maßnahmen enthalten, sondern auch darüber, welche Ergebnisse damit angestrebt
werden, welches die Zielgruppen sind und wie die Ergebnisse nach
Projektbeendigung nachhaltig genutzt werden können; - wann immer möglich quantifizierte Ziele
und Leistungsindikatoren festlegen, um die Überwachung der Zielerreichung
zu erleichtern; - nachträgliche Evaluierungen der Projekte durchführen, um auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen eine bessere
Konzeption künftiger Projekte (und eventueller Nachfolgeprogramme) zu
ermöglichen. *
Die Kommission sollte die im derzeitigen Aktionsprogramm (2008-2013)
vorgesehenen Finanzierungsmechanismen für Netzwerke (d.h. betriebskostenbezogene
Finanzhilfen) in der laufenden Programmphase umfassend nutzen, da sie für
solche Tätigkeiten geeigneter sind, Dienstleistungsverträge hingegen zur
Durchführung von Tätigkeiten, die zur Strategieentwicklung beitragen. Dies
erfordert jedoch eine strengere Definition des Auftrags als in einer
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. *
Der Rechnungshof empfiehlt außerdem Folgendes: „Für den Zeitraum nach 2013
sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Überlegungen
darüber anstellen, in welchem Umfang EU-Maßnahmen im Bereich der öffentlichen
Gesundheit durchgeführt werden sollen und wie der EU-Ansatz bei Finanzierungen
in diesem Bereich aussehen soll. Bei diesen Überlegungen sollten die
verfügbaren Mittel und das Vorhandensein anderer Kooperationsmechanismen (wie
der „offenen Koordinierungsmethode“) berücksichtigt werden, die ebenfalls
genutzt werden können, um die europaweite Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch zwischen Interessensgruppen zu erleichtern.“
6.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Das
Programm wird Synergieeffekte fördern und gleichzeitig Überschneidungen mit
verbundenen EU-Programmen und -Maßnahmen vermeiden. Weitere EU-Fonds und ‑Programme
werden entsprechend eingesetzt, und zwar *
die laufenden und künftigen EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation
sowie deren Ergebnisse, * die
Strukturfonds *
das Programm für sozialen Wandel und Innovation *
der Europäische Solidaritätsfonds, *
die Europäische Strategie für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, *
das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, *
das Rahmenprogramm „Klima- und Umweltpolitik“, *
das EU-Verbraucherprogramm (2014‑2020), *
das Justizprogramm (2014-2020), *
das Statistische Programm der EU im Rahmen seiner jeweiligen Tätigkeiten, *
das Gemeinsame Programm „Umgebungsunterstütztes Leben“, *
das Programm „Bildung Europa“.
6.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
ý Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
ý Geltungsdauer: 01.01.2014 bis 31.12.2020 –
ý Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2023 nur in
Zahlungsermächtigungen ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
- Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
- Vollbetrieb wird angeschlossen.
6.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[21]
ý Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ý Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
ý Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[22] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung
¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ý Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen Exekutivagentur
für Gesundheit und Verbraucher: Gemäß der Verordnung /EG) Nr. 58/2003 vom 19. Dezember
2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten
Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[23], hat die Kommission die
Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher mit der Durchführung von
Aufgaben zur Verwaltung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im
Bereich der Gesundheit (2008-2013) beauftragt.[24]
Die Kommission kann daher beschließen, mit der Durchführung von Aufgaben zur
Verwaltung des Programms „Gesundheit für Wachstum 2014-2020“ ebenfalls eine
Exekutivagentur zu beauftragen. Gemeinsame
Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen: Zweckdienlich
ist ferner der Ausbau der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren
Sonderorganisationen, insbesondere der WHO, sowie mit dem Europarat und der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, um damit bei der Umsetzung
des Programms die Effizienz und die Effektivität der Aktionen im Zusammenhang
mit dem Gesundheitsschutz auf Unions- wie auf internationaler Ebene zu
maximieren, wobei den besonderen Kapazitäten und Aufgaben der jeweiligen
Organisation Rechnung getragen werden sollte.
7.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
7.1.
Monitoring und Berichterstattung
Das
Programm-Monitoring erfolgt jährlich anhand klarer Ergebnis- und
Wirkungsindikatoren, um sowohl die Fortschritte bei der Erreichung der der
Einzelziele zu bewerten als auch eventuell notwendige Anpassungen der
politischen und Finanzierungsprioritäten vornehmen zu können. Für
das Programm wird eine Zwischen- und eine Ex-post-Bewertung durchgeführt. Die
Zwischenbewertung soll die Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele
messen, feststellen, ob die Ressourcen effizient eingesetzt werden, und den
EU-Mehrwert des Programms beurteilen. Die
Ex-post-Bewertung des laufenden Programms (2008 – 2013), die bis Ende 2015
vorgesehen ist, wird auch nützliche Hinweise für die Durchführung des Programms
2014 – 2020 erbringen. Spezifische
Informationen über die Höhe der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel,
die, wie in der MFF-Mitteilung von Juni 2011 beschrieben, nach der auf
Rio-Marker gestützten Methode berechnet werden, sind Bestandteil der
Jahresarbeitsprogramme ebenso wie der Bewertungen auf allen Ebenen und der
Jahres-, Zwischen- und Abschlussberichte.
7.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
7.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
Ausführung des Haushaltsplans konzentriert sich auf die Gewährung von
Finanzhilfen und die Vergabe von Dienstleistungsverträgen. Die
Dienstleistungsverträge werden beispielsweise in folgenden Bereichen
abgeschlossen: Studien, Datenerhebung, Bewertung, Schulung, Informationskampagnen,
IT und Kommunikation, Anlagenverwaltung usw. Auftragnehmer sind überwiegend Gesundheitseinrichtungen,
Laboratorien, Beratungsunternehmen und andere private Unternehmen, darunter
viele KMU. Der durchschnittliche Jahreshaushalt wird auf etwa 14 Mio. EUR
für etwa 30 Aufträge pro Jahr veranschlagt. Finanzhilfen
werden hauptsächlich für die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen,
einzelstaatlichen Stellen, Universitäten usw. gewährt. Die Laufzeit der geförderten
Projekte beträgt gewöhnlich ein bis drei Jahre. Der durchschnittliche
Jahreshaushalt für Finanzhilfen wird auf etwa 37 Mio. EUR für etwa 50 Finanzhilfen
pro Jahr veranschlagt. Es
bestehen vor allem folgende Risiken: *
das Risiko mangelhafter Qualität der ausgewählten Projekte und mangelhafter
technischer Durchführung, die die Programmauswirkungen vermindert, wegen
ungeeigneter Auswahlverfahren, eines Mangels an Fachwissen oder unzureichender
Überwachung; *
das Risiko ineffizienter oder unwirtschaftlicher Verwendung der gewährten
Mittel, sowohl bei Finanzhilfen (Komplexität der Erstattung tatsächlich
angefallener erstattungsfähiger Kosten in Verbindung mit begrenzten
Möglichkeiten, die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach Aktenlage zu
überprüfen) als auch bei der Auftragsvergabe (manchmal verfügt nur eine
begrenzte Zahl von Leistungserbringern über das erforderliche spezialisierte
Fachwissen, so dass kein ausreichender Preisvergleich möglich ist); *
das Reputationsrisiko für die Kommission bei der Entdeckung von Betrug oder
kriminellen Handlungen; aufgrund der großen Zahl heterogener, oft eher kleiner,
Auftragnehmer und Empfänger, die alle ihre eigenen Kontrollsysteme betreiben,
ist nur teilweise auf die internen Kontrollsysteme dieser Dritten Verlass.
7.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Der
Haushalt wird in zentralisierter direkter Verwaltung ausgeführt, obwohl Teile
der Durchführungsaufgaben des Programms der bereits bestehenden Exekutivagentur
Gesundheit und Verbraucher übertragen werden können. Diese Agentur verfügt über
ihr eigenes internes Kontrollsystem, wird von der GD SANCO überwacht und vom
internen Prüfer der Kommission sowie vom Rechnungshof überprüft. Die
GD SANCO und die Exekutivagentur Gesundheit und Verbraucher verfügen beide über
interne Verfahren zur Deckung der oben genannten Risiken. Die internen
Verfahren stehen in vollem Einklang mit der Haushaltsordnung und umfassen auch
Kosten-Nutzen-Erwägungen. In diesem Rahmen sucht die GD SANCO nach weiteren
Möglichkeiten, die Verwaltung zu verbessern und zu vereinfachen. Der
Kontrollrahmen ist durch folgende Hauptmerkmale gekennzeichnet: Merkmale des Projektauswahlverfahrens: Alle
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und alle Ausschreibungen beruhen
auf dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm. In jeder Aufforderung
bzw. Ausschreibung werden die Ausschluss-, Auswahl- und Vergabe- bzw.
Zuschlagskriterien veröffentlicht. Anhand dieser Kriterien beurteiltt ein
Bewertungsausschuss, möglichst mit Unterstützung durch externe Sachverständige,
alle Vorschläge bzw. Angebote unter Berücksichtigung der Grundsätze der
Unabhängigkeit, Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und
Nichtdiskriminierung. Innerhalb der Kommission findet eine
dienststellenübergreifende Konsultation statt, um eine etwaige
Doppelfinanzierung zu vermeiden. Externe Kommunikationsstrategie: Die GD SANCO
verfügt über eine hoch entwickelte Kommunikationsstrategie, mit der
sichergestellt werden soll, dass die Auftragnehmer bzw. Empfänger die
Vertragsbedingungen und -bestimmungen voll und ganz verstehen. Dazu werden
folgende Mittel eingesetzt: die Programm-Website auf dem EUROPA-Server, eine
Liste „Häufig gestellter Fragen“, ein Helpdesk, umfangreiche Leitfäden sowie Informationssitzungen
mit den Empfängern bzw. Auftragnehmern. * Kontrollen vor und während der Projektdurchführung: -
Die GD SANCO ebenso wie die Exekutivagentur Gesundheit und Verbraucher
verwenden die von der Kommission empfohlenen Musterfinanzhilfevereinbarungen
und Musterdienstleistungsverträge. Diese sehen eine Reihe von
Kontrollbestimmungen vor, unter anderem Prüfbescheinigungen, finanzielle
Garantien, Vor-Ort-Audits sowie Inspektionen durch OLAF. Die Regelungen für die
Förderfähigkeit der Kosten sollen vereinfacht werden, beispielsweise durch die
Verwendung von Pauschalen bei einer Reihe von Kostenkategorien Dies wird auch
dazu beitragen, die Kontrollen und Prüfungen gezielter zu gestalten. Es wird
erwartet, dass Partnerschaftsvereinbarungen die Arbeitsbeziehungen zu den
Empfängern und das Verständnis der Förderfähigkeitsregelungen verbessern. -
Alle Mitarbeiter unterzeichnen den Kodex für gute Verwaltungspraxis.
Mitarbeiter, die am Auswahlverfahren oder der Verwaltung der
Finanzhilfevereinbarungen/Verträge beteiligt sind, unterzeichnen auch eine
Erklärung darüber, dass kein Interessenkonflikt besteht. Das Personal erhält
regelmäßige Fortbildung und verwendet Netze für den Know-how-Transfer. -
Die technische Durchführung eines Projekts wird in regelmäßigen Abständen nach
Aktenlage anhand von Fortschrittsberichten des Auftragnehmers überprüft;
zusätzlich sind Sitzungen mit dem Auftragnehmer und Vor-Ort-Besuche je nach
Einzelfall vorgesehen. -
Sowohl die Finanzverfahren der GD SANCO als auch die der Exekutivagentur werden
von IT-Instrumenten der Kommission unterstützt und weisen ein hohes Maß an
Aufgabentrennung auf: alle Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Verträgen
und Finanzhilfevereinbarungen werden von zwei unabhängigen Personen geprüft,
bevor der jeweils zuständige Anweisungsbefugte sie unterzeichnet. Die Einleitung
operativer Vorgänge und deren Überprüfung erfolgen durch verschiedene
Mitarbeiter des Strategiebereichs. Zahlungen erfolgen auf der Grundlage einer
Reihe zuvor festgelegter Belege, wie genehmigter technischer Berichte, sowie
geprüfter Kostenaufstellungen und Rechnungen. Die zentrale Finanzabteilung
führt bei einer Stichprobe von Transaktionen je nach Einzelfall im Voraus
Überprüfungen zweiten Grades nach Aktenlage durch; es kann jedoch auch je nach
Einzelfall im Voraus eine Vor-Ort-Finanzkontrolle vor der Abschlusszahlung
stattfinden. * Kontrollen bei Projektende: Sowohl
die GD SANCO als auch die Exekutivagentur verfügen über ein zentrales
Audit-Team, das die Förderfähigkeit der Anträge auf Kostenerstattung vor Ort
überprüft. Ziel dieser Kontrollen ist es, sachliche Fehler hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanztransaktionen zu vermeiden, zu
ermitteln und zu beheben. Damit die Kontrollen eine hohe Wirkung erzielen,
sieht die Auswahl der zu prüfenden Auftragnehmer Folgendes vor: (a) die
Kombination einer risikobasierten Auswahl mit einer Zufallsstichprobe und
(b) die höchstmögliche Aufmerksamkeit auf operative Aspekte bei den
Vor-Ort-Kontrollen. * Kosten und Nutzen der Kontrollen: Die
Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Programms bauen auf früheren Erfahrungen
auf: in den letzten drei Jahren hat das bestehende interne Kontrollsystem für
eine durchschnittliche Restfehlerquote von weniger als 2 % sowie die
Einhaltung der Verfahren für Finanzhilfen und öffentliche Auftragsvergabe gemäß
der Haushaltsordnung gesorgt. Dies sind die beiden wichtigsten „Kontrollziele“
sowohl des früheren als auch des neuen Gesundheitsprogramms. Da
sich die Hauptmerkmale des neuen Programms nicht wesentlich von denen der
früheren Programme unterscheiden, werden die Risiken im Zusammenhang mit der
Programmdurchführung als relativ gleichbleibend betrachtet. Deshalb wird
geplant, die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollziele beizubehalten. Dennoch
sollen weitere Vereinfachungen, die nach der neuen Haushaltsordnung möglich
werden könnten, so bald und so weitgehend wie möglich erfolgen. Die
im Finanzbogen (Abschnitt 3.2.3) genannten Gesamtkosten für die Verwaltung
betragen 45,4 Mio. EUR aus Mitteln in Höhe von 446,0 Mio. EUR, die
von 2014 bis 2020 verwaltet werden, d. h. ein Verhältnis der
„Verwaltungskosten zu Verwaltungsmitteln“ von etwa 10,2 %. Dies ist
im Kontext eines Poltikbereichs zu betrachten, der nicht so ausgabenorientiert
ist wie andere EU-Politikbereiche. Dank
der Kombination von Finanzhilfen und öffentlicher Auftragsvergabe,
risikobasierten Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen sowie Prüfungen nach Aktenlage
und Vor-Ort-Prüfungen werden die „Kontrollziele“ zu vertretbaren Kosten
erreicht. Der Vorteil, eine durchschnittliche Restfehlerquote von weniger als 2 %
und die Einhaltung der Bestimmungen der Haushaltsordnung zu erreichen, werden
als ausschlaggebend betrachtet, um die ausgewählten Verwaltungs- und
Kontrollmaßnahmen zu rechtfertigen.
7.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Neben
der Anwendung aller Regulierungskontrollmechanismen wird die GD SANCO eine
Betrugsbekämpfungsstrategie erarbeiten, die mit der am 24. Juni 2011
angenommenen neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission im Einklang
steht, und unter anderem sicherstellen soll, dass ihre internen
Betrugsbekämpfungskontrollen mit der Kommissionsstrategie voll übereinstimmen
und dass ihr Risikomanagementkonzept zur Betrugsbekämpfung darauf abzielt,
Risikobereiche für Betrug und angemessene Reaktionen zu ermitteln.
Erforderlichenfalls werden Netze und geeignete IT-Instrumente zur Analyse von
Betrugsfällen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsprogramm eingesetzt,
insbesondere eine Reihe von Maßnahmen wie folgende: -
Beschlüsse, Vereinbarungen und Verträge als Ergebnis der Durchführung des
Gesundheitsprogramms werden die Kommission, einschließlich OLAF, und den
Rechnungshof ausdrücklich ermächtigen, Audits, Vor-Ort-Kontrollen und
Inspektionen durchzuführen; -
in der Bewertungsphase einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw.
einer Ausschreibung werden die Antragsteller und die Bieter anhand der
veröffentlichten Ausschlusskriterien auf der Grundlage von Erklärungen und des
Frühwarnsystems geprüft; -
die Vorschriften für die Erstattungsfähigkeit der Kosten werden im Einklang mit
der Haushaltsordnung vereinfacht; -
alle an der Vertragsverwaltung beteiligten Mitarbeiter sowie Prüfer und
Inspektoren, die die Erklärungen der Empfänger vor Ort kontrollieren,
absolvieren regelmäßige Fortbildung zum Thema Betrug und Unregelmäßigkeiten.
8.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
8.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien: Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer || GM/NGM ([25]) || von EFTA-Ländern[26] || von Bewerberländern[27] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3: Sicherheit und Unionsbürgerschaft || 17 03 06 EU-Maßnahmen im Bereich der Gesundheit || Diff. || JA || JA || NEIN || NEIN 3: Sicherheit und Unionsbürgerschaft || 17 01 04 EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || NEIN || NEIN Es werden keine neuen Haushaltslinien
beantragt.
8.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
8.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) zu
jeweiligen Preisen Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft GD: SANCO || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgejahre || INS-GESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || 17 03 06 || Verpflichtungen || (1) || 54,465 || 56,281 || 57,188 || 58,096 || 59,004 || 60,819 || 59,004 || || 404,857 Zahlungen || (2) || 5,000 || 16,000 || 32,000 || 49,000 || 54,000 || 57,000 || 57,000 || 134,857 || 404,857 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[28] || 17 01 04 || || (3) || 5,535 || 5,719 || 5,812 || 5,904 || 5,996 || 6,181 || 5,996 || || 41,143 GESAMTMITTEL für GD SANCO || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 60,000 || 62,000 || 63,000 || 64,000 || 65,000 || 67,000 || 65,000 || || 446,000 Zahlungen || =2+2a +3 || 10,535 || 21,719 || 37,812 || 54,904 || 59,996 || 63,181 || 62,996 || 134,857 || 446,000 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 54,465 || 56,281 || 57,188 || 58,096 || 59,004 || 60,819 || 59,004 || || 404,857 Zahlungen || (5) || 5,000 || 16,000 || 32,000 || 49,000 || 54,000 || 57,000 || 57,000 || 134,857 || 404,857 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 5.535 || 5,719 || 5,812 || 5,904 || 5,996 || 6,181 || 5,996 || || 41,143 GESAMTMITTEL in RUBRIK 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft || Verpflichtungen || =4+ 6 || 60,000 || 62,000 || 63,000 || 64,000 || 65,000 || 67,000 || 65,000 || || 446,000 Zahlungen || =5+ 6 || 10,535 || 21,719 || 37,812 || 54,904 || 59,996 || 63,181 || 62,996 || 134,857 || 446,000 Die Kommission könnte in Betracht ziehen, die
Durchführung des Gesundheitsprogramms einer Exekutivagentur zu übertragen. Die
Beträge und die Aufschlüsselung der geschätzten Kosten müssen eventuell je nach
Umfang der endgültigen Externalisierung angepasst werden. . in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) zu jeweiligen Preisen Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: SANCO || Humanressourcen SANCO (17 01 01) || 1,088 || 1,110 || 1,132 || 1,155 || 1,178 || 1,202 || 1,226 || 8,091 GD: SANCO || sonstige Verwaltungsausgaben (17 01 02 11) || 2,125 || 2,168 || 2,211 || 2,255 || 2,300 || 2,346 || 2,300 || 15,705 INSGESAMT GD SANCO || Verpflichtungen || 3,213 || 3,278 || 3,343 || 3,410 || 3,478 || 3,548 || 3,526 || 23,796 GESAMTMITTEL in RUBRIK 5 des MFF || (Gesamtverpflichtungen, = Gesamtzahlungen) || 3,213 || 3,278 || 3,343 || 3,410 || 3,478 || 3,548 || 3,526 || 23,796 || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GESAMTMITTEL in den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 63,213 || 65,278 || 66,343 || 67,410 || 68,478 || 70,548 || 68,526 || 469,796 Zahlungen || 13,748 || 24,997 || 41,155 || 58,314 || 63,475 || 66,729 || 66,522 || 334,939
8.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: –
Gebundene Mittel in
Millionen EUR (jeweilige Preise) (bis zu 3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse || || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Zahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl der Ergebnisse || Gesamtkosten EINZELZIEL NR. 1 || 3 || 26,143 || 7 || 27,015 || 11 || 27,450 || 11 || 27,886 || 11 || 28,322 || 11 || 29,193 || 11 || 28,322 || 65 || 194,331 EINZELZIEL NR. 2 || 2 || 11,982 || 4 || 12,382 || 6 || 12,581 || 6 || 12,871 || 6 || 12,981 || 6 || 13,380 || 6 || 12,981 || 36 || 89,069 EINZELZIEL NR. 3 || 2 || 11,438 || 5 || 11,819 || 8 || 12,010 || 8 || 12,200 || 8 || 12,391 || 8 || 12,772 || 8 || 12,391 || 47 || 85,020 EINZELZIEL NR. 4 || 1 || 4,902 || 3 || 5,065 || 5 || 5,147 || 5 || 5,229 || 5 || 5,310 || 5 || 5,474 || 5 || 5,310 || 29 || 36,437 GESAMTKOSTEN || 9 || 54,174 || 19 || 55,980 || 30 || 56,882 || 30 || 57,785 || 30 || 58,688 || 30 || 60,494 || 30 || 58,688 || 178 || 404,857 Für 2021 und 2022 erwartete Ergebnisse:
Ziel 1: 12; Ziel 2: 6; Ziel 3: 9; Ziel 4: 6, d h 32 für das
gesamte Programm Insgesamt werden als Richtwert 210 Ergebnisse erwartet. Die Ergebnisse umfassen: Einzelziel 1: Anzahl der entwickelten Instrumente und Mechanismen; Einzelziel 2: Anzahl der in Betrieb befindlichen Europäischen
Referenznetze und Anzahl der erarbeiteten Leitlinien; Einzelziel 3: Anzahl der ermittelten und verbreiteten validierten
bewährten Verfahren wirtschaftlicher Präventionsmaßnahmen; Einzelziel 4: Anzahl der entwickelten gemeinsamen Konzepte (zur
Bekämpfung grenzübergreifender Gesundheitsbedrohungen). Die Aufteilung pro Jahr ist eine rein
vorläufige Durchschnittsangabe ebenso wie die Aufteilung der
Gesamtmittelausstattung, die für das Programm von größerer Bedeutung ist Es ist
durchaus möglich, dass in einem Jahr mehr Aufwendungen für ein bestimmtes Ziel
erfolgen als für ein anderes Richtwerte für die jährlichen Ausgaben sind einer
mehrjährigen strategischen Vorausschau zu entnehmen Die endgültige Entscheidung
darüber fällt bei der Erstellung des Jahresarbeitsprogramms
8.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
8.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio EUR (3 Dezimalstellen) zu Preisen von 2011 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des MFF Humanressourcen (BL 17 01 01) || 1,026 || 1,026 || 1,026 || 1,026 || 1,026 || 1,026 || 1,026 || 7,182 sonstige Verwaltungsausgaben (BL 17 01 02 11) || 2,025 || 2,025 || 2,025 || 2,025 || 2,025 || 2,025 || 2,025 || 14,175 Zwischensumme RUBRIK 5 des MFF || 3,051 || 3,051 || 3,051 || 3,051 || 3,051 || 3,051 || 3,051 || 21,357 Außerhalb der RUBRIK 5 des MFF Verwaltungsausgaben zur Programmunterstützung (BL 17 01 04) || 5,320 || 5,320 || 5,320 || 5,320 || 5,320 || 5,320 || 5 320 || 37 240 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des MFF || 5,320 || 5,320 || 5,320 || 5,320 || 5,320 || 5,320 || 5 320 || 37 240 INSGESAMT || 8,371 || 8,371 || 8,371 || 8,371 || 8,371 || 8,371 || 8 371 || 58 597
8.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt –
ý Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Anzahl der Stellen in VZÄ || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 · Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Zeitbedienstete) GD SANCO 17 01 01 01 - am Hauptsitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (AD &AST) || 5,7 || 5,7 || 5,7 || 5,7 || 5,7 || 5,7 || 5,7 2,375 || 2,375 || 2,375 || 2,375 || 2,375 || 2,375 || 2,375 Gesamtplanstellen GD SANCO || 8,075 || 8,075 || 8,075 || 8,075 || 8,075 || 8,075 || 8,075 INSGESAMT || 8,075 || 8,075 || 8,075 || 8,075 || 8,075 || 8,075 || 8,075 Der
Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der
GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt Hinzu kommen etwaige zusätzliche
Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || In der GD SANCO: Erarbeitung des Programms, des mehrjährigen Arbeitsprogramms, der Jahresarbeitsprogramme, Verfolgung der Programmdurchführung, Bewertung, Audits usw Koordinierung mit der Exekutivagentur, sofern beschlossen wird, die Verwaltung des Programms zu externalisieren
8.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
ý Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem in der Mitteilung KOM(2011) 500
der Kommission vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[29]
8.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
ý - Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor –
¨ - Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
8.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
–
ý Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar: [1] KOM(2011) 500 endgültig. [2] KOM(2010) 2020 endgültig. [3] Quelle: Auszug aus der Eurostat Online-Datenbank „General
expenditure by function — health compared to total“, 2009: 14,63 %. [4] IMF 2011 und Joumard et al., 2010, d. h. der
Anstieg der öffentlichen Ausgaben über das BIP, soweit sie über die durch die
Bevölkerungsalterung bedingten Ausgaben hinausgehen (dieser übermäßige
Kostenanstieg wird auf durchschnittlich etwa 1 % für die OECD geschätzt). [5] Richtlinie
2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011. [6] ABl. C X vom X, S. X. [7] ABl. C X vom X, S. X. [8] Mitteilung der Kommission, KOM (2010) 2020 endg. [9] ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1-12. [10] ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3-13. [11] Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 212009 vom 5.3.2009
über das Programm der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit
(2003-2007): ein wirksamer Weg zu einer besseren Gesundheit? [12] Das Europäische Zentrum für die Prävention und die
Kontrolle von Krankheiten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates errichtet. [13] Die wissenschaftlichen Ausschüsse wurden gemäß dem
Beschluss 2008/721/EG der Kommission, ABl. eingesetzt. [14] ABl. L, S. [15] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [16] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S 13. [17] KOM (2010) 546 endg. [18] ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45. [19] ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45. [20] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a
oder b der Haushaltsordnung. [21] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [22] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [23] ABl. L 11 vom 16.01.2003, S. 1. [24] Kommissionsentscheidung K(2008) 4943 vom 9. September 2008. [25] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [26] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [27] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [28] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [29] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.