/* KOM/2011/0704 endgültig - 2011/0310 (COD) */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
BEGRÜNDUNG Nach dem Ausfuhrkontrollsystem der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, das mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009[1] festgelegt wurde, ist die Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck[2] genehmigungspflichtig. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung sind Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der EU eine der vier möglichen Arten von Ausfuhrgenehmigungen, die zur Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU verwendet werden können. In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die derzeit geltenden Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU aufgeführt. Aktualisierungen der EU-Kontrollliste (Anhang I der Verordnung 428/2009) Die Beschlüsse über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck werden in den internationalen Ausfuhrkontrollregimen einvernehmlich gefasst (in der Australischen Gruppe (AG) für biologische und chemische Güter, in der Gruppe der Nuklearen Lieferländer (NSG) für zivile nukleare Güter, im Rahmen des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) und im Wassenaar-Abkommen (WA) für konventionelle Waffen und Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck). Mit diesen Ausfuhrkontrollregimen soll die Gefahr eingedämmt werden, dass sensible Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke und/oder Waffenverbreitungsprogramme genutzt werden. Damit die Ausfuhrkontrollen so wirksam wie möglich sind, bringen die internationalen Ausfuhrkontrollregime die wichtigsten Lieferanten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zusammen. Im Einvernehmen, den Handel mit bestimmten Gütern zu kontrollieren, tragen sie wirksam zur Begrenzung des Verbreitungsrisikos bei und stellen gleichzeitig sicher, dass der rechtmäßige Handel nicht behindert wird. Der technologische Fortschritt in der heutigen Welt macht es erforderlich, die Liste der kontrollpflichtigen Güter regelmäßig zu aktualisieren. Die Beschlüsse dieser internationalen Regime sind zwar nicht rechtsverbindlich, Artikel 15 der Verordnung bestimmt jedoch: „Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind.“ In den internationalen Ausfuhrkontrollregimen werden etwa viermal jährlich Beschlüsse über die Kontrolllisten gefasst. Diese Aktualisierungen müssen wegen ihrer Auswirkungen auf Sicherheit und Handel regelmäßig und rechtzeitig in das EU-Recht aufgenommen werden. Einerseits bedeutet ein Beschluss der internationalen Ausfuhrkontrollregime, die Listen um neue Güter zu erweitern, dass diese zusätzlichen Güter aus Sicherheitsgründen auch von der gesamten EU kontinuierlich kontrolliert werden müssen. Andererseits muss ein Beschluss der internationalen Ausfuhrkontrollregime, die Kontrolle bestimmter Güter einzustellen, so rasch wie möglich in EU-Recht umgesetzt werden, damit sich die EU-Ausführer im Wettbewerb am Weltmarkt behaupten können. Derzeit muss jegliche Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und ihres Anhangs I nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Da diese Aktualisierungen technischer Art sind und mit den Beschlüssen der internationalen Ausfuhrkontrollregime im Einklang stehen müssen, gibt es allerdings wenig Ermessensspielraum dafür, an den in den Regimen vereinbarten Aktualisierungen Änderungen vorzunehmen. Folglich müssen zur regelmäßigen Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 delegierte Rechtsakte eingeführt werden. Dieser Ansatz würde es der Kommission gestatten, die erforderlichen Aktualisierungen jederzeit bedarfsgerecht vorzunehmen. Erforderliche Änderungen der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der EU nach Artikel 9 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind ein bewährtes, äußerst erfolgreiches Mittel, um risikoarme Ausfuhren bestimmter Güter nach bestimmten Bestimmungszielen zu erleichtern. Über lange Jahre hinweg gab es eine einzige Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der EU (EU001), mit der Ausfuhren der meisten kontrollpflichtigen Güter nach sieben Bestimmungszielen mit geringem Risiko (Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA) erleichtert werden konnten. Im Dezember 2008 schlug die Kommission die Einführung sechs neuer Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der EU vor[3]. Mitte 2011 wurde eine Einigung über diese neuen Genehmigungen erzielt. Die Inhalte der bestehenden und der künftigen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU müssen kontinuierlich überwacht werden, damit gewährleistet ist, dass die Genehmigungen nur für risikoarme Transaktionen erteilt werden. In Anbetracht des rasanten Tempos der weltweiten Entwicklungen muss sichergestellt werden, dass der Geltungsbereich bestehender Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der EU rasch geändert werden kann, was die Bestimmungsziele und Güter betrifft, damit einer Veränderung der globalen Rahmenbedingungen im EU-Ausfuhrkontrollsystem angemessen Rechnung getragen werden kann. Folglich müssen delegierte Rechtsakte eingeführt werden, damit die Kommission rasch Bestimmungsziele und/oder Güter aus dem Geltungsbereich der bestehenden Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU herausnehmen kann. Vorliegende Legislativvorschläge zu Fragen der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck Dem Europäischen Parlament und dem Rat liegen derzeit zwei Legislativvorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vor: 1. Der erste Vorschlag (KOM(2008) 854) zielt auf die Einführung neuer Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der EU ab. Das Europäische Parlament hat dem Vorschlag am 27. September 2011 zugestimmt. Mit dem Erlass dieser Änderungsverordnung wird sich auch die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verwendete Terminologie ändern (Bezugnahmen auf die ‚Gemeinschaft‛ werden soweit möglich in ‚Union‛ geändert). 2. Der zweite Vorschlag (KOM(2010) 509) zielt auf die Aktualisierung der EU-Kontrollliste ab. Es werden Änderungen eingeführt, die 2009 in den internationalen Ausfuhrkontrollregimen vereinbart wurden. Das Europäische Parlament hat dem Vorschlag am 13. September 2011 zugestimmt. Vorschlag der Kommission Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 geändert werden. 2011/0310 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: 3. Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck[4] müssen Güter dieser Art bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union (EU), der Durchfuhr durch die EU oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungsdienste eines in der EU niedergelassenen oder wohnhaften Vermittlers wirksam kontrolliert werden. 4. Damit die Mitgliedstaaten und die Europäische Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Europäischen Union kontrollpflichtig sind. Beschlüsse über die kontrollpflichtigen Güter werden im Rahmen der Australischen Gruppe (AG), des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR), der Gruppe der Nuklearen Lieferländer (NSG), des Wassenaar-Abkommens und des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) erlassen. 5. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht vor, dass deren Anhang I im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, welche die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, aktualisiert wird. 6. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 muss regelmäßig aktualisiert werden, um die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sicherzustellen, Transparenz zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer zu erhalten. Verzögerungen bei der Aktualisierung der EU-Kontrollliste können sich nachteilig auf die Sicherheit und die internationalen Bemühungen um Nichtverbreitung auswirken und die Ausführer in der Europäischen Union bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten behindern. Da die Aktualisierungen technischer Art sind und die entsprechenden Änderungen mit den Beschlüssen der internationalen Ausfuhrkontrollregime im Einklang stehen müssen, sollte ein beschleunigtes Verfahren angewandt werden, um die erforderlichen Aktualisierungen in der Europäischen Union in Kraft zu setzen. 7. Mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der EU eingeführt als eine der vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen, die nach der Verordnung erteilt werden können. Diese Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen ermöglichen es in der EU niedergelassenen Ausführern, unter den in den Allgemeingenehmigungen festgelegten Voraussetzungen bestimmte genau bezeichnete Güter nach bestimmten genau bezeichneten Bestimmungszielen auszuführen. 8. In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die derzeit in der EU geltenden Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU aufgeführt. Die Beschaffenheit dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU kann es erforderlich machen, bestimmte Bestimmungsziele und/oder Güter aus den Genehmigungen herauszunehmen, insbesondere wenn durch eine Veränderung der Umstände deutlich wird, dass im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU keine erleichterten Ausfuhrgeschäfte für ein bestimmtes Bestimmungsziel und/oder Gut mehr genehmigt werden sollten. Die Herausnahme eines Bestimmungsziels und/oder Gutes aus dem Geltungsbereich einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU sollte jedoch nicht verhindern, dass ein Ausführer eine andere Art von Ausfuhrgenehmigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 beantragen kann. 9. Damit regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der EU-Kontrollliste im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Ausfuhrkontrollregime übernommen wurden, vorgenommen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Maßgabe ihres Artikels 15 geändert wird. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Vorfeld angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. 10. Damit die EU rasch auf veränderte Umstände bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren im Rahmen Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der EU reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 dahingehend geändert werden kann, dass Bestimmungsziele und/oder Güter aus dem Geltungsbereich der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU herausgenommen werden. Da solche Änderungen nur vorgenommen werden sollten, wenn eine Erhöhung des von den entsprechenden Ausfuhren ausgehenden Risikos festgestellt wurde, und da die Weiterverwendung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen für diese Ausfuhren die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sollte die Kommission ein Dringlichkeitsverfahren anwenden können. 11. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Europäische Kommission gewährleisten, dass sachdienliche Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. 12. Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert: 13. In Artikel 9 werden am Ende von Absatz 1 folgende Unterabsätze angefügt: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 23a zu erlassen, um Bestimmungsziele und Güter aus dem Geltungsbereich der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU in Anhang II herauszunehmen. Wird es im Falle erheblich veränderter Umstände im Zusammenhang mit der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren gemäß einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU nach Anhang II zwingend erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele und/oder Güter umgehend aus dem Geltungsbereich einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 23b auf die nach dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.“ 14. In Artikel 15 wird folgender Absatz als Absatz 3 angefügt: „3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 23a zu erlassen, um die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I zu aktualisieren. Die Aktualisierung des Anhangs I erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1.“ 15. Der folgende Artikel 23a wird eingefügt: „1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. 2. Die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 festgelegten Befugnisse werden der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. ../... [dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 festgelegte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, stellt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. 5. Ein nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen 2 Monaten nach seiner Zustellung Einwände erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.“ 16. Der folgende Artikel 23b wird eingefügt: „1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange keine Einwände nach Absatz 2 erhoben werden. Wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein delegierter Rechtsakt zugestellt, sind die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens anzugeben. 2. Das Europäische Parlament oder der Rat können nach dem Verfahren des Artikels 23a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Zustellung des Widerspruchsbeschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates unverzüglich auf.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...]. Im Namen des Europäischen Parlaments In Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. [2] Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck „Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können.“ [3] KOM(2008) 854 endg. [4] ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.