52011PC0665

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ /* KOM/2011/0665 endgültig - 2011/0302 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Am 29. Juni 2011 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020[1]: „Ein Haushalt für Europa 2020“. In ihrem Vorschlag entschied sich die Kommission dafür, die Schaffung eines neuen integrierten Instruments für Investitionen in vorrangige EU-Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation vorzuschlagen, die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden CEF).

Intelligente, nachhaltige und vollständig miteinander verknüpfte Verkehrs-, Energie- und digitale Netze sind eine notwendige Voraussetzung für die Vollendung des europäischen Binnenmarkts. Außerdem können Investitionen in Schlüsselinfrastrukturen mit einem hohen EU-Mehrwert die Wettbewerbsfähigkeit Europas in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld, das durch geringes Wachstum und knappe öffentliche Haushalte gekennzeichnet ist, steigern. Solche Investitionen werden es auch ermöglichen, die in der Strategie Europa 2020 festgeschriebenen Ziele der EU für ein nachhaltiges Wachstum und die ehrgeizigen 20-20-20-Ziele der EU im Bereich der Energie- und der Klimapolitik[2] zu erreichen..

Die vorliegende Verordnung enthält die Bestimmungen für die CEF. Sie stützt sich auf die vorbereitenden Arbeiten zur Überarbeitung des politischen Rahmens in allen drei Bereichen (Verkehr, Energie und Telekommunikation) für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020). Im Einklang mit Artikel 170 AEUV werden für jeden Bereich neue Leitlinien in Bezug auf die CEF vorgeschlagen. Somit bilden die überarbeiteten Leitlinien für Verkehr, Energie und Telekommunikation einerseits und die CEF andererseits ein kohärentes Regulierungspaket.

Im vergangenen Jahrzehnt sind die Ausgaben für Infrastruktur in Europa durchschnittlich zurückgegangen. Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat aber erneutes Interesse an der Notwendigkeit von Infrastrukturinvestitionen geweckt. Während der Wirtschaftskrise sind gezielte Investitionen in die Erneuerung oder die Errichtung von Infrastruktur ein wichtiger Teil der Konjunkturbelebungspläne auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten gewesen, indem sie die gesamtwirtschaftliche Nachfrage unter Gewährleistung einer langfristigen Rendite auf die eingesetzten Mittel gestützt haben. Die wichtigste Lehre der Krise ist, dass Infrastrukturen für Europas wirtschaftliche Zukunft ausschlaggebend sind.

Wie im Monti-Bericht[3] dargelegt, wäre ein wirklich integrierter Binnenmarkt nicht möglich ohne nahtlose Verbindungen zwischen allen seinen Bestandteilen. Verkehrsverbindungen, Stromnetze und Breitbandnetze sind für ein funktionierendes, integriertes Wirtschaftsgebiet und für seinen sozialen und territorialen Zusammenhalt lebenswichtig. Während die Regulierungsintegration innerhalb der EU Fortschritte macht und sich die Märkte stärker integrieren, jüngst im Energiesektor mit Annahme und Inkrafttreten des dritten Liberalisierungspakets, hinken die grenzübergreifenden physischen Verbindungen nach. Fehlende Bindeglieder, besonders in den neuen Mitgliedstaaten, schaffen Trennlinien zwischen dem Zentrum und der Peripherie der Europäischen Union und dämpfen die Weiter­entwicklung des Austauschs innerhalb der Europäischen Union oder das Wachstum neuer Wirtschafts­sektoren, wie e-Commerce.

Es wurde ein erheblicher Investitionsbedarf ermittelt. Im Energiebereich werden in der vorgeschlagenen Verordnung bezüglich der Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten bei der europäischen Energieinfrastruktur (im Folgenden „Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur“) zwölf vorrangige Korridore und Gebiete festgelegt, jeweils vier für jeden Sektor, Strom- und Gastransport, sowie die Einführung intelligenter Netze, Stromautobahnen und grenzübergreifende Kohlendioxid­netze. Für Europas Energiesystem wären Investitionen von rund einer Billion EUR bis 2020 erforderlich, wovon schätzungsweise rund 200 Mrd. EUR allein für Elektrizitäts- und Erdgasnetze von europäischer Bedeutung benötigt werden. 100 Mrd. EUR dieser Gesamtinvestitionen dürfte der Markt allein aufbringen können. Hingegen werden, was die anderen 100 Mrd. EUR betrifft, öffentliche Maßnahmen zur Mobilisierung der nötigen Investitionsmittel erforderlich sein.

Im Verkehrsbereich wurde ein europaweites „Kernnetz“ anhand einer gesamteuropäischen Planungsmethodik ermittelt. Dieses Kernnetz mit Korridoren, das dem Güter- und Personenverkehr mit hoher Effizienz und niedrigen Emissionen dient, macht intensiven Gebrauch von der bestehenden Infrastruktur. Durch die Schaffung noch fehlender Bindeglieder und die Entlastung von Engpässen sowie die Nutzung effizienterer Verkehrsdienste in multimodaler Kombination wird es den Großteil der Verkehrsflüsse im Binnenmarkt aufnehmen. Die Kosten des verkehrsbedarfsgerechten Ausbaus der EU-Infrastruktur wurden für den Zeitraum 2010 bis 2030 für die gesamten Verkehrsnetze der EU-Mitgliedstaaten mit über 1500 Mrd. EUR veranschlagt. Die Vollendung der transeuropäischen Verkehrsnetze erfordert bis 2020 rund 500 Mrd. EUR, wovon 250 Mrd. EUR für den Schluss vorhandener Lücken und die Beseitigung von Engpässen im Kernnetz nötig wären.

Bei den Telekommunikationsnetzen ist die Beseitigung (digitaler) Engpässe, die die Vollendung des Digitalen Binnenmarkts behindern, ein Schlüsselziel. Notwendig dafür ist eine generelle Verbesserung des ganzen Breitbandnetzes und die Errichtung von Digitaldienst-Infrastrukturplattformen, die die kohärente Einführung digitaler europäischer öffentlicher Dienstleistungen erlauben. Diese Netze – ob physische oder durch Dienstleister verknüpfte Netze – sind Schlüsselfaktoren für ein intelligentes Wachstum. Die Digitale Agenda sieht vor, dass alle Europäer bis 2013 Zugang zu grundlegenden Breitbanddiensten und bis 2020 zu schnellen oder ultraschnellen Breitbanddiensten erhalten sollen. Im September 2010 legte die Kommission dar, welche Schritte notwendig sind, um Investitionen von bis zu 270 Mrd. EUR auszulösen, die für eine Versorgung aller europäischen Haushalte und Unternehmen mit einem schnellen Breitbandanschluss bis 2020 erforderlich sind. Unter den gegenwärtigen Umständen müssen diese Investitionen zum Teil vom Privatsektor abgedeckt werden. Die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Investitionen werden auf bis zu 270 Mrd. EUR geschätzt. Ohne Intervention der Union dürften sich die Investitionen des Privatsektors jedoch auf nicht mehr als 50 Mrd. EUR für den Zeitraum bis 2020 belaufen. Somit ergibt sich eine Investitionslücke von bis zu 220 Mrd. EUR. Da der gesellschaftliche Nutzen von Investitionen in digitale Infrastrukturen bei weitem die privaten Investitionsanreize übersteigt, sind gezielte öffentliche Interventionen nötig, um den Markt zu stimulieren.

Die von den Kommissionsdienststellen in Vorbereitung dieser Verordnung vorgenommenen Analysen haben gezeigt, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Markt und die nationalen Haushalte eine maßgebende Rolle bei der Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen durch angemessene Investitions- und Preismechanismen spielen werden, einige Infrastruktur­investitionen aber unterbleiben oder sich weit über 2020 hinaus verzögern würden, wenn die EU nicht tätig wird. Es besteht somit die Notwendigkeit eines maßgebenden Beitrags aus dem EU-Haushalt im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen, um sicherzustellen, dass die vorrangigen EU-Infrastrukturen tatsächlich bereitgestellt werden.

Zur Steigerung der Wirkung der EU-Haushaltsmittel schlägt die Kommission vor, systematischer von innovativen Finanzierungsinstrumenten Gebrauch zu machen, um über eine Alternative zu der herkömmlichen Zuschussfinanzierung zu verfügen und Finanzierungslücken bei strategischen Investitionen schließen zu können. Ein wesentlicher Vorteil innovativer Finanzierungsinstrumente ist die Tatsache, dass sie weitere öffentliche und private Finanzierungen von Projekten von EU-Interesse erleichtern bzw. Anreize dafür schaffen und so einen größeren Multiplikatoreffekt für den EU-Haushalt als herkömmliche Instrumente bewirken. Aufgrund der Hebelwirkung dieser Finanzierungsinstrumente wird ein höheres Mittelaufkommen erreicht, so dass die Mittel aus dem EU-Haushalt eine stärkere Wirkung entfalten.

Aufbauend auf den Erfahrungen mit Finanzierungsinstrumenten des laufenden Finanzrahmens, die in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) realisiert wurden, etwa das Kreditgarantieinstrument für Vorhaben des transeuropäischen Verkehrsnetzes (LGTT), schlägt die Kommission vor, einen erheblichen Teil ihrer Maßnahmen im Rahmen der CEF mit Finanzierungsinstrumenten durchzuführen. Insbesondere wird die Europa-2020-Projektanleiheninitiative[4] dafür eingesetzt, Investitionsmittel für Infrastrukturvorhaben von strategischem europäischen Interesse zu sichern.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1       Konsultation und Sachverständigenrat

Dieser Verordnung liegen umfassende Konsultationen mit Beteiligten, EU-Institutionen und ‑Gremien, Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden, Sozial- und Wirtschafts­partnern, universitären Sachverständigen und internationalen Institutionen zugrunde. Die Ergebnisse der Halbzeitevaluierungen für die Programme des Zeitraums 2007-13 sowie eine breite Palette von Studien und Expertisen sind darin eingeflossen.

Für die drei Bereiche ergaben sich aus den Beiträgen der Beteiligten unter anderem folgende Punkte:

Aus den Konsultationen ergibt sich ein breiter Konsens, dass eine beschleunigte Entwicklung der Infrastruktur mit europäischem Mehrwert eine erhöhte Unterstützung durch die EU erfordert.

Die Beteiligten forderten eine stärkere Hebelung von EU-Mitteln zugunsten der Politikziele für die transeuropäischen Netze durch eine verstärkte Koordinierung zwischen verschiedenen Finanzierungsinstrumenten, namentlich zwischen dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Programmen für die transeuropäischen Netze und den Maßnahmen der EIB.

Eine Ausweitung des Portfolios der zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumente wird von den Beteiligten als Mittel für eine bessere Anpassung der Unterstützung an die besonderen Bedürfnisse eines Projekts angesehen, um eine effektive Projektstrukturierung zu ermöglichen und neue Investoren zu gewinnen. Die geplante Projektanleiheninitiative ist besonders für größere Investition im Rahmen der CEF geeignet.

2.2       Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Verordnung war Gegenstand einer Folgenabschätzung hinsichtlich möglicher Durchführungsoptionen der CEF als Politikinitiative, d. h. Optionen bezüglich der festzulegenden operationellen Regeln für die CEF. Bei der Folgenabschätzung wurde von dem übergeordneten Ziel der CEF gemäß dem Vorschlag in der Mitteilung zum mehrjährigen Finanzrahmen „Ein Haushalt für Europa 2020“[5] ausgegangen, nämlich die Entwicklung der Infrastruktur zu beschleunigen, die die EU braucht, um die Ziele der Strategie Europa 2020 sowie die Energie- und Klimaschutzziele „20-20-20“ zu erreichen. In die Folgenabschätzung flossen dazu die Ergebnisse der Konsultation der Beteiligten sowie von Evaluierungen der derzeitigen EU-Programme zur finanziellen Unterstützung der TEN-Entwicklung ein.

Schwerpunkt bei der Abschätzung der Folgen der möglichen Politikoptionen war die möglichst wirksame, effiziente und kohärente Erreichung der beiden spezifischen Hauptziele:

1) Steigerung der Hebelwirkung von EU-Mitteln – durch Festlegung von Formen, Methoden und Regeln für die Finanzierung, die eine maximale Hebelwirkung bei der Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionsmittel für Vorhaben mit europäischer und Binnenmarkt-Dimension haben, insbesondere bei vorrangigen Netze, die bis 2020 zu verwirklichen sind und bei denen der europäische Mehrwert am ausgeprägtesten ist, gegebenenfalls einschließlich Vorhaben in Drittländern;

2) Erleichterung der fristgerechten Fertigstellung von EU-kofinanzierten Vorhaben – durch Festlegung von Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen, die Leistung belohnen und den ineffektiven Einsatz von EU-Mitteln mit Sanktionen belegen.

Gleichzeitig waren bei der Bewertung der Politikoptionen zwei übergeordnete politische Ziele der Europäischen Union zu berücksichtigen: einerseits die Erreichung der sektorspezifischen Politikziele im Infrastrukturbereich gemäß Artikel 170 und 171 AEUV und andererseits die Vereinfachung der EU-Finanzierungs­regeln durch Nutzung von Synergien innerhalb und zwischen Sektoren, zu der sich die Kommission verpflichtet hat[6]. Da diese beiden Politikziele jedoch nicht vollständig miteinander vereinbar sind, musste als Schlüsselprinzip bei der Bewertung der Optionen zur Festlegung der operationellen CEF-Regeln eine angemessene Ausgewogenheit zwischen der Kohärenz mit den sektoralen Politikzielen und der Maximierung von Synergien hergestellt werden.

Ursprünglich wurden neun wesentliche Alternativen für Politikoptionen erwogen, ausgehend von der zentralen Begründung für die Entscheidung der Kommission, die Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ vorzuschlagen, nämlich den bestehenden Rahmen für die EU-Finanzierung durch Nutzung sektoraler Synergien zu vereinfachen. Die Politikalternativen bauten auf einer Kombination von Szenarien auf, die drei Grundoptionen für die Vereinfachung der Finanzierungsregeln entsprachen – minimale, maximale und variable (oder „à la carte“) Harmonisierung der sektorspezifischen Regeln – in den beiden Bereichen der Politikinterventionen, die mit den beiden zuvor ermittelten wesentlichen spezifischen Zielen korrespondieren, der Hebelwirkung für Investitionen und der Programmdurchführung.

Die Spanne der Optionen erstreckte sich somit zwischen zwei Extremen: Ein Extrem, die minimale Harmonisierung sowohl der Hebelwirkung für Investitionen und der Programmdurchführung, bedeutete, dass vollkommen separate, spezifische Regeln und Vorkehrungen für die Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der EU im Rahmen der CEF in jedem Sektor geschaffen würden. Das andere Extrem war die Politikoption, die durch eine maximale Harmonisierung sowohl der Hebelwirkung für Investitionen als auch der Regeln für die Programmdurchführung gekennzeichnet war, was bedeutete, dass für die drei Sektoren gründlich vereinheitlichte Finanzierungsregeln und Vorkehrungen für die Programmverwaltung bei der Nutzung von Mitteln im Rahmen der CEF galten. Die restlichen Optionen zwischen diesen beiden Extremen sahen vor, dass für die Sektoren gewisse Regeln und Vorkehrungen gemeinsam galten, während andere separat und sektor­spezifisch blieben, d. h. Kombinationen von maximaler oder variabler Harmonisierung der Regeln in einem Bereich der Politikintervention mit variabler oder minimaler Harmonisierung der sektoralen Regeln im anderen Bereich.

Die Abschätzung der Auswirkungen dieser Politikoptionen bezüglich der Erreichung der oben dargelegten Ziele führte zu dem Schluss, dass zwei der betrachteten Optionen am besten sicherstellen könnten, dass die CEF mittels ihrer operationellen Regeln eine beschleunigte Entwicklung der Infrastruktur von EU-Interesse unterstützt:

– Die Politikoption, bei der die Harmonisierung der Regeln variabel gestaltet wäre (d. h. mit einer Reihe gemeinsamer Regeln und einer Reihe weiterhin sektorspezifischer Regeln), sowohl im Bereich der Hebelwirkung von Investitionen und im Bereich der Programm­durchführung, wäre unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz mit allen einschlägigen Politikzielen der EU die beste.

– Demgegenüber könnte sich die Politikoption, bei der eine variable Harmonisierung auf der Ebene der Regeln für die Hebelwirkung von Investitionen mit einer maximalen Harmonisierung der Regeln auf der Ebene der Programmdurchführung gewählt würde, unter kostenbezogenen Gesichtspunkten als effizienter erweisen.

Allerdings könnte die zweite Option längerfristig negative Auswirkungen hinsichtlich der Fähigkeit haben, auf sektorspezifische Situationen zu reagieren, besonders bei der Festlegung von Finanzierungsprogrammen, was langfristig die ursprünglichen Kosteneinsparungen überwiegen könnte. Es wurde daher letztlich geschlussfolgert, dass ein gewisses Maß an sektoraler Flexibilität auch bei der Festlegung der CEF-Regeln im Bereich der Programmdurchführung die beste Option für die Gewährleistung der CEF-Ziele darstellt.

Die Bestimmungen zur Nutzung von Mitteln im Rahmen der CEF, die in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagen werden, wurden auf der Grundlage von Überlegungen und Schlussfolgerungen formuliert, die in der oben genannten Folgenabschätzung dargelegt sind.

2.3       EU-Mehrwert der CEF

Bei der Konsultation der beteiligten Kreise und der im Rahmen der Folgenabschätzung vorgenommenen Analyse hat sich gezeigt, dass der Mehrwert der CEF als gemeinsamer Finanzierungsrahmen vierfacher Art wäre:

(1) Ein gemeinsamer Rahmen würde zu einer Vereinfachung des EU-Rechtsrahmens für die TEN-Infrastrukturfinanzierung führen. Ebenso würde er einen kohärenten Ansatz bei der EU-Projektfinanzierung in allen drei Sektoren gewährleisten.

(2) Gleichzeitig würde ein einziger EU-Infrastruktur-Fonds und ‑Finanzierungsrahmen einen kohärenten und transparenten Ansatz bei der EU-Finanzierung ermöglichen, der Sicherheit und somit ein großes Potenzial bietet, mehr Finanzmittel des Privatsektors zu mobilisieren. Finanzierungsinstrumente wären auf zentralisierte und koordinierte Weise verfügbar, was Privatinvestoren anzieht und die Beziehungen mit ihnen und den Finanzpartnerinstitutionen effektiver gestaltet.

(3) Darüber hinaus würde die weiter zunehmende Interdependenz zwischen gesamtwirtschaftlich bedeutenden Infrastrukturvorhaben, Netzen und Sektoren die Nutzung von Größenvorteilen ermöglichen. Ein integrierter Rahmen für die EU-Infrastrukturfinanzierung könnte es ermöglichen, grenzübergreifend Synergien bei der Projektentwicklung und ‑durchführung zu nutzen, was Kosteneinsparungen und/oder eine effizientere Nutzung und höhere Renditen möglich macht.

(4) Nicht zuletzt lässt ein gemeinsamer Rahmen die Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen und den Austausch bewährter Praktiken über alle Sektoren hinweg zu, was eine höhere Effektivität und Effizienz der EU-Finanzierung in allen Sektoren zur Folge hätte.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die europäischen Netze unterliegen Artikel 170 AEUV, wonach „die Union [...] zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei[trägt].“ Das Recht der EU, im Bereich der Infrastrukturfinanzierung tätig zu werden, ergibt sich aus Artikel 171, wo es heißt: Die Union „kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse [...] insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihe­bürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen“. Artikel 172 AEUV bestimmt: „Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 171 Absatz 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.“

In der Mitteilung zur Haushaltsüberprüfung unterstrich die Kommission, welche Bedeutung dem EU-Haushalt zukommt, um „Lücken, die die Politikgestaltung auf nationaler Ebene zwangsläufig hinterlässt, [zu] schließen, indem er grenzüberschreitende Herausforderungen auf Gebieten wie Infrastruktur, Mobilität, territorialer Zusammenhalt […] in Angriff nimmt. Diese Lücken würden andernfalls dem Gesamtinteresse der EU schaden.“[7] Die Mitgliedstaaten geben bei der Infrastrukturplanung und ‑finanzierung tendenziell Vorhaben den Vorrang, die in erster Linie im nationalen Rahmen relevant sind, was nicht immer solche grenzübergreifenden Vorhaben sind, die einen höheren Mehrwert für die Bürger auf EU-Gesamtebene aufweisen.[8] Die aggregierten Ausgaben der EU und der Mitgliedstaaten sollten effizient vorgenommen werden, einen angemessenen Investitionsumfang gewährleisten und Synergien fördern.

Das Legislativinstrument und die Art der Maßnahme (d. h. Finanzierung) werden beide im AEUV definiert, der die Rechtsgrundlage für die CEF darstellt und aussagt, dass die Aufgaben, vorrangigen Ziele und die Organisation der transeuropäischen Netze in Verordnungen festgelegt werden können.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen umfasst einen Vorschlag über 50 Mrd. EUR[9] für den Zeitraum 2014-2020, wovon 10 Mrd. EUR im Kohäsionsfonds für die Verkehrsinfrastruktur vorgesehen sind.

CEF || 40 Mrd. EUR

· Energie || 9,1 Mrd. EUR

· Verkehr || 21,7 Mrd. EUR

· Telekommunikation/Digitale Netze || 9,2 Mrd. EUR

Im Kohäsionsfonds für Verkehrsinfrastrukturen vorgesehene Mittel || 10 Mrd. EUR

Insgesamt || 50 Mrd. EUR

Die Erfahrungen mit dem derzeitigen Finanzrahmen haben gezeigt, dass viele Mitgliedstaaten, die Kohäsionsfondsmittel beanspruchen können, Schwierigkeiten bei der Auslegung und Durchführung komplexer grenzübergreifender Verkehrsinfrastruktur­projekte haben. Für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen schlägt die Kommission daher vor, dass der Kohäsionsfonds zwar weiterhin Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen pro Einwohner unter 90 % des EU-27-Durchschnitts liegt, bei Investitionen in transeuropäische Netze und die Umwelt unterstützt, aber ein Teil der Kohäsionsfondsmittel (10 Mrd. EUR) zur Finanzierung von Verkehrsvorhaben im Kernverkehrsnetz in den Mitgliedstaaten, die für Kohäsionsfondsmittel in Frage kommen, im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ verwendet werden.

5.           ZUSAMMENFASSUNG DER VERORDNUNG

5.1       Ein einziger Rahmen für Investitionen in vorrangige EU-Infrastrukturen

Die bisherigen Erfahrungen mit der Infrastrukturfinanzierung durch TEN-Rahmen, Europäisches Konjunkturprogramm, Kohäsions- und Strukturfonds haben gezeigt, dass die EU einen Mehrwert bei Infrastrukturen bewirken kann. Es besteht Konsens unter den Beteiligten, dass Europa bei einem Status-quo-Szenario möglicherweise nicht in der Lage wäre, die zur Modernisierung seiner Infrastrukturnetze und Schließung der bestehenden Lücken nötigen Investitionen rechtzeitig zu mobilisieren.

In der Folge der Finanzkrise müssen die Mitgliedstaaten die erforderliche Konsolidierung ihrer öffentlichen Haushalte bewältigen. Investitionen in Anlagegüter wurden häufig erheblich gekürzt und Infrastrukturvorhaben ausgesetzt oder zeitlich gestreckt. Gleichzeitig sind die Aussichten für eine Ausweitung der Investitionen aus privaten Quellen unsicher. Außer Finanzierungsschwierigkeiten behindern oder verzögern auch Hindernisse regulatorischer Art die Durchführung notwendiger Infrastrukturvorhaben. Vor diesem Hintergrund scheint der derzeitige EU-Rahmen für die Infrastruktur­finanzierung keine ausreichend wirksame Reaktion zu ermöglichen. Die Finanzierung ist in zu viele Programme zersplittert und verhindert die vollständige Ausnutzung von Synergien zwischen Programmen und Sektoren.

Bei der Neugestaltung ihrer Finanzierungsstrategie für die Infrastruktur hat die Kommission die folgenden Ziele verfolgt:

· Gewährleistung der kosteneffektiven und fristgemäßen Realisierung vorrangiger Netz­infrastrukturen in den Bereichen Energie, Verkehr und IKT, wie sie im Energieinfrastrukturpaket, im Weißbuch für ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem[10] und in der Digitalen Agenda für Europa aufgeführt sind. Maximierung der Synergien zwischen den Programmen für die Bereiche Energie, Verkehr und IKT, so dass die Finanzierung einer kohärenten Politik­strategie entspricht und die Vorhaben anhand eindeutiger harmonisierter Kriterien ausgewählt werden.

· Steigerung der Hebelwirkung der EU-Mittel bei der Mobilisierung anderer öffentlicher oder privater Mittel, so dass das Gesamtvolumen der mobilisierten Mittel dem voraussichtlichen Investitionsbedarf bis 2020 entspricht.

· Gewährleistung einer optimalen Auswahl, Nachverfolgung und Überwachung von Vorhaben, so dass die EU-Finanzierung gezielt erfolgt, die größtmögliche Wirkung erreicht und möglichst effektiv eingesetzt wird.

Grund für eine gemeinsame legislative Grundlage für die finanzielle Unterstützung in drei unterschiedlichen Sektoren mit jeweils eigenem Politikrahmen ist die Chance, sektorübergreifende Synergien zu nutzen, die sich aus gemeinsamen Problemen bei der Finanzierung der Verwirklichung sonst erheblich variierender Politikziele ergeben. Der Mehrwert eines gemeinsamen Rahmens ist in dreifacher Weise gegeben.

Ein gemeinsamer Rahmen würde zu einer Vereinfachung des EU-Rechtsrahmens für die TEN-Infrastrukturfinanzierung führen. Ebenso würde er einen kohärenten Ansatz bei der EU-Projektfinanzierung in allen drei Sektoren gewährleisten. Wie bereits ausgeführt, ist der EU-Infrastruktur-Finanzrahmen derzeit recht komplex, hauptsächlich weil zahlreiche unterschiedliche EU-Rechtsvorschriften gelten. Die Vereinfachung von Vorschriften ist eines der Schlüsselkonzepte beim neuen Ansatz, den die Kommission hinsichtlich der Verwendung der EU-Haushaltsmittel vorschlägt.

Gleichzeitig würde ein einziger EU-Infrastruktur-Finanzrahmen und –Fonds einen kohärenten und transparenten Ansatz bei der EU-Finanzierung ermöglichen, der Sicherheit und somit ein großes Potenzial bietet, mehr Finanzmittel des Privatsektors zu mobilisieren. Finanzinstrumente wären auf zentralisierte und koordinierte Weise verfügbar, was Privatinvestoren anzieht und die Beziehungen mit ihnen und den Finanzpartnerinstitutionen effektiver gestaltet.

Darüber hinaus würde die weiter zunehmende Interdependenz zwischen gesamtwirtschaftlich bedeutenden Infrastrukturvorhaben, Netzen und Sektoren die Nutzung von Größenvorteilen ermöglichen. Ein integrierter EU-Infrastruktur-Finanzrahmen würde es ermöglichen, grenzübergreifend Synergien bei der Projektentwicklung und –durchführung zu nutzen, was Kosteneinsparungen und/oder eine effizientere Nutzung und höhere Renditen möglich macht.

Nicht zuletzt würde ein gemeinsamer Rahmen die Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen und den Austausch bewährter Praktiken über alle Sektoren hinweg zulassen, was eine höhere Effektivität und Effizienz der EU-Finanzierung in allen Sektoren zur Folge hätte.

5.2       Vereinfachungsmaßnahmen und Kohärenz mit bestehenden Vorschriften

Die Vereinfachung von Vorschriften ist eines der Schlüsselwörter beim neuen Ansatz, den die Kommission hinsichtlich der Verwendung der EU-Haushaltsmittel vorschlägt. Ein gemeinsamer CEF-Rahmen führt zu einer Vereinfachung des EU-Rechtsrahmens für die TEN-Infrastrukturfinanzierung. Eine einzige Rechtvorschrift deckt dann die EU-Projektfinanzierung für Verkehrs-, Energie- und digitale Netze ab.

Zwar unterscheiden sich die Sektoren in technischer, finanzieller und regulatorischer Hinsicht, doch gibt es genügend Gemeinsamkeiten, so dass eine Verbesserung bezüglich der verschiedenen bestehenden Instrumente vorgeschlagen werden kann. In dem Vorschlag werden auch die spezifischen Regeln formuliert, die in Verfolgung des Gesamtziels der CEF einzuhalten sind: die Beschleunigung und Erhöhung der Zielgenauigkeit der öffentlichen EU-Gelder für wichtige Infrastrukturvorhaben von EU-Interesse.

Der vorliegende Text führt zur Vereinfachung, insbesondere in folgenden Punkten:

· Ausrichtung der Indikatoren auf die Ziele der Strategie Europa 2020

· Flexibilität bei der Mittelzuweisung

· zentralisierte Verwaltung für die drei Sektoren, möglicherweise mit Durchführung durch eine Exekutivagentur

· gemeinsame Finanzierungsinstrumente

· gemeinsame Vergabekriterien

· gemeinsame Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

· Übersichtlichkeit durch gemeinsame jährliche Arbeitsprogramme (wichtig für den jeweiligen Sektor) und einen gemeinsamen Ausschuss (wichtig für die Mitgliedstaaten).

Darüber hinaus wurde die umfassende Kohärenz mit der geltenden und künftigen Haushaltsordnung sichergestellt. Die vorgesehenen Ausnahmen sind entweder in damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zugelassen oder durch Präzedenzfälle abgedeckt.

5.3       Stärkeres Gewicht innovativer Finanzierungsinstrumente

Die CEF wird die direkte EU-Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente ergänzen, um die Wirkung der Finanzierung zu optimieren. Durch die höheren Multiplikatoreffekte der Finanzierungsinstrumente (die z. B. bis zu 1:15 oder 1:20 reichen können) wird der Zugang zu Kapital für den erheblichen Investitionsbedarf erleichtert. Zusammen mit der erfolgreichen Absorption der direkten EU-Unterstützung (wie sie sich im Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EERP) und im TEN-V-Programm gezeigt hat) wird der stärkere Rückgriff auf Finanzierungsinstrumente erheblich zu einer Minderung der Risiken der Projektsponsoren beitragen und dadurch die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sicherstellen.

Darüber hinaus gilt es, ein Umfeld zu schaffen, das Privatinvestitionen begünstigt, und Instrumente zu entwickeln, die spezialisierte Infrastrukturinvestoren anziehen. Um möglichst wirksam zu sein, müssen solche Instrumente darauf abzielen, das Risiko durch Diversifizierung des Portfolios potenzieller Vorhaben zu reduzieren. Die größtmögliche Diversifizierung kann erreicht werden, wenn die Instrumente mehrere Sektoren über eine Vielzahl von Ländern hinweg einbeziehen. Dies lässt sich am besten auf europäischer Ebene und anhand genau festgelegter Korridore und Zielgebiete für Investitionen erreichen. Daher sollten die meisten Finanzierungsinstrumente für alle Sektoren gemeinsam gelten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass einige Finanzierungsinstrumente entwickelt werden, um die speziellen Bedürfnisse eines einzelnen Sektors abzudecken.

Auf der Grundlage der bei Vorbereitung dieser Verordnung durchgeführten Analyse schätzen die Kommissionsdienststellen, dass die finanzielle Unterstützung für das Breitband zwar hauptsächlich auf Finanzierungsinstrumenten beruhen würde, der Umfang der für Finanzierungsinstrumente erforderlichen EU-Haushaltsmittel im Bereich Verkehr und Energie jedoch nicht mehr als 2 Mrd. EUR bzw. 1 Mrd. EUR betragen würde. Diese Schätzungen sind nicht als verbindliche Höchstwerte anzusehen, da der Umfang der EU-Finanzierung für Finanzierungsinstrumente alljährlich auf der Grundlage einer von Finanzintermediären (z. B. der EIB im Fall von Projektanleihen) vorgenommenen Bewertung der Vorhaben „in der Pipeline“ angepasst wird.

5.4       Die Fazilität „Connecting Europe“ im Zusammenhang des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens

Die Fazilität „Connecting Europe“ wird ein wesentlicher Bestandteil der EU-Wachstumsagenda sein, in deren Mittelpunkt die Steigerung des langfristigen Wachstums­potenzials der EU steht. Die Fazilität wird mit anderen Interventionen aus dem EU-Haushalt wie „Horizont 2020“ und Kohäsions- und Strukturfonds koordiniert.

Bei der Koordinierung mit Horizont 2020 ist es erforderlich, die Komplementarität zu gewährleisten und gleichzeitig eine mögliche Überlappung zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass die Koordinierung zwischen der CEF und Horizont 2020 sicherstellt, dass die Forschungs- und Innovationskette, die zur Einführung in der Infrastruktur führt, nicht unterbrochen wird. Dies ist zu einer Zeit besonders kritisch, in der erhebliche technologische Fortschritte in den Bereichen Verkehr, Energie und IKT nötig sein werden, um die EU bei der Erreichung der ehrgeizigen Ziele ihrer Strategie Europa 2020 zu unterstützen. Jegliche Unterstützung für Forschungs- und Innovationstätigkeiten mittels Finanzierungsinstrumenten wird durch Finanzierungsinstrumente im Zusammenhang mit Horizont 2020 geleistet.

Bezüglich des Kohäsionsfonds und der Strukturfonds gilt, dass der gemeinsame strategische Rahmen der Kohäsionspolitik wie auch Partnerschaftsverträge mit Mitgliedstaaten eng mit dem Politikrahmen in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation koordiniert werden. Die jeweiligen Leitlinien stützen sich auf den Kohäsionsfonds und die Strukturfonds, was die Bereitstellung der örtlichen und regionalen Infrastrukturen und deren Anbindung an die vorrangigen EU-Infrastrukturen angeht, so dass alle Bürger in der gesamten EU Anschluss haben.

Die Fazilität „Connecting Europe“ wird darüber hinaus eine zentral verwaltete Fazilität sein, der zweckgebundene Mittel für den Verkehr im Kohäsionsfonds zugute kommen (10 Mrd. EUR in Preisen von 2011). Bei der Zuweisung der 10 Mrd. EUR wird denjenigen Vorhaben größtmögliche Priorität eingeräumt, die die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds einhalten. Außerdem sind diese 10 Mrd. EUR den Mitgliedstaaten vorbehalten, die für die Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, und die Kofinanzierungssätze für Mittel aus dem EU-Haushalt werden in derselben Höhe wie beim Kohäsionsfonds festgesetzt.

2011/0302 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[11],

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[13],

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ sollte das Wachstumspotenzial durch die Realisierung von Synergien zwischen der jeweiligen Politik in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation und deren Durchführung maximieren und dadurch die Effizienz des Eingreifens der Europäischen Union steigern.

(2) Ein einheitlicher Binnenmarkt braucht, um voll funktionieren zu können, moderne und leistungsstarke Infrastrukturen, die Europa insbesondere in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation miteinander verbinden. Diese wachstumsstärkenden Verbindungen würden einen besseren Zugang zum Binnenmarkt ermöglichen und dadurch zu einer von mehr Wettbewerb geprägten Marktwirtschaft beitragen, wie es die Ziele der Strategie Europa 2020[14] vorsehen.

(3) Die Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ soll die Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze beschleunigen und eine Hebelwirkung für Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor haben.

(4) Die Errichtung effizienter Verkehrs- und Energieinfrastrukturnetze ist eine der zwölf Schlüsselaktionen, die die Kommission in ihrer Mitteilung über die Binnenmarktakte[15] aufgeführt hat.

(5) Die Kommission hat sich verpflichtet, den Klimawandel als Aspekt in Ausgabenprogrammen der Union zu berücksichtigen und mindestens 20 % des Unionshaushalts klimabezogenen Zielen zu widmen. Es muss sichergestellt werden, dass Maßnahmen zur Minderung und Anpassung an den Klimawandel sowie zur Risikovorbeugung und zum Risikomanagement bei der Vorbereitung, Konzeption und Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gefördert werden. Infrastrukturinvestitionen, die unter diese Verordnung fallen, sollten zum Übergang zu einer CO2-armen und klima- und katastrophenresistenten Wirtschaft und Gesellschaft beitragen.

(6) Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zur „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“, wie wichtig es ist, eine rasche Umsetzung der Digitalen Agenda der Union sicherzustellen und weitere Anstrengungen zu unternehmen, um bis 2020 das Ziel zu erreichen, allen Unionsbürgern, auch in weniger entwickelten Regionen, Zugang zum Hochgeschwindigkeitsinternet zu verschaffen[16].

(7) Das Parlament unterstrich auch, dass Investitionen in eine effektive Verkehrsinfrastruktur eine Schlüsselrolle für Europa dabei zukommt, seine Wettbewerbsfähigkeit zu verteidigen und den Weg für ein langfristiges Wirtschaftswachstum nach der Krise zu ebnen, und dass das transeuropäische Verkehrsnetz („TEN-V“) lebenswichtig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und einen wichtigen Mehrwert der Europäischen Union zu erbringen. Das Parlament brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die TEN-V dementsprechend eine Schlüsselpriorität im nächsten MFR einnehmen sollten und eine Erhöhung der TEN-V-Mittel im nächsten MFR notwendig ist. Darüber hinaus betonte das Parlament die Notwendigkeit, die Wirkung der Finanzierung durch die Europäische Union und die durch Kohäsions- und Strukturfonds sowie Finanzierungsinstrumente gebotenen Möglichkeiten zur Finanzierung wichtiger nationaler und grenzübergreifender Energieinfrastrukturvorhaben mit europäischer Priorität zu maximieren, ebenso wie die Notwendigkeit einer erheblichen Zuweisung aus dem Haushalt der Europäischen Union für Finanzierungsinstrumente in diesem Bereich.

(8) Am 28. März 2011 nahm die Kommission das Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“[17] an. Im Weißbuch wird eine Verringerung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors um mindestens 60 % bis 2050 bezogen auf 1990 angestrebt. Was die Infrastruktur angeht, ist das Ziel des Weißbuchs die Schaffung eines umfassend funktionsfähigen und EU-weiten multimodalen TEN-V-„Kernnetzes“ bis 2030. Das Weißbuch zielt auch auf die Optimierung der Leistung multimodaler Logistikketten ab, unter anderem durch stärkere Nutzung energieeffizienterer Verkehrsträger. Daher werden darin die folgenden einschlägigen Ziele für die TEN-V-Politik festgelegt: 30 % der im Straßenverkehr über eine Entfernung von mehr als 300 km beförderten Güter sollten bis 2030 auf andere Verkehrsträger verlagert werden, bis 2050 mehr als 50 %; die Länge des bestehenden Hochgeschwindigkeitsschienennetzes soll bis 2030 verdreifacht werden, und bis 2050 soll der Personenverkehr über mittlere Entfernungen mehrheitlich auf der Schiene abgewickelt werden; bis 2050 sollten alle Flughäfen des Kernnetzes an das Schienennetz angeschlossen sein und alle Seehäfen an das Schienengüterverkehrsnetz und, wo möglich, an das Binnenschifffahrts­netz.

(9) Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 6. Juli 2010 zu einer nachhaltigen Zukunft für den Verkehr[18], dass eine effiziente Verkehrspolitik einen Finanzrahmen erfordert, der den Herausforderungen angemessen ist, und dass zu diesem Zweck die derzeit für Verkehr und Mobilität bereitgestellten Mittel erhöht werden sollten; es hielt ferner die Schaffung einer Fazilität zur Koordinierung der Inanspruchnahme verschiedener Quellen für die Finanzierung von Verkehrsvorhaben, von Mitteln, die im Rahmen der Kohäsionspolitik zur Verfügung stehen, sowie von öffentlich-privaten Partnerschaften („ÖPP“) oder anderen Finanzierungsinstrumenten, wie Bürgschaften, für nötig.

(10) Der Rat „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juni 2009 zur Überprüfung der TEN-V-Politik[19] die Notwendigkeit bekräftigt, weiter in die Verkehrs­infrastruktur zu investieren, um einen ordentlichen Ausbau des TEN-V für alle Verkehrsträger sicherzustellen, das die Grundlage für den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit sowie für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union und ihrer Verbindungen zu Nachbarländern bildet, mit Konzentration auf den europäischen Mehrwert. Der Rat unterstrich, dass die Gemeinschaft die notwendigen Finanzmittel verfügbar machen muss, um Investitionen in TEN-V-Vorhaben zu stimulieren, und dass insbesondere eine angemessene finanzielle Unterstützung aus dem TEN-V-Haushalt für die vorrangigen Vorhaben, die relevante grenzübergreifende Abschnitte umfassen und deren Durchführung sich über 2013 hinaus erstrecken würde, mit den institutionellen Beschränkungen des Finanzprogrammrahmens in Einklang gebracht werden muss. Nach Auffassung des Rates sollten öffentlich-private Partnerschaften in diesem Zusammenhang gegebenenfalls weiterentwickelt und unterstützt werden.

(11) Auf der Grundlage der im Weißbuch festgelegten Ziele geben die TEN-V-Leitlinien, die in der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom …[20] festgelegt sind, die Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes an, spezifizieren die von ihr zu erfüllenden Anforderungen und stellen Maßnahmen für die Durchführung bereit. Die Leitlinien sehen insbesondere die Fertigstellung des Kernnetzes bis 2030 vor.

(12) Nach Analyse der Verkehrsinfrastrukturpläne der Mitgliedstaaten schätzt die Kommission, dass sich der Investitionsbedarf im Verkehrsbereich im gesamten TEN-V-Netz für den Zeitraum 2014-2020 auf 500 Mrd. EUR beläuft, wovon schätzungsweise 250 Mrd. EUR in das Kernnetz des TEN-V zu investieren sind. In Anbetracht der auf EU-Ebene verfügbaren Mittel ist es nötig, sich auf die Vorhaben mit dem höchsten europäischen Mehrwert zu konzentrieren, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Die Unterstützung sollte sich daher auf das Kernnetz (insbesondere die Kernnetz­korridore) und auf die Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Verkehrsmanagement­systeme (namentlich die Flugverkehrsmanagementsysteme, die sich aus SESAR ergeben und EU-Haushaltsmittel von rund 3 Mrd. EUR erfordern) konzentrieren.

(13) Im Rahmen der im Februar 2009 eingeleiteten Überprüfung der TEN-V-Politik wurde eine besondere Sachverständigengruppe zur Unterstützung der Kommission gebildet, sie sich mit der Frage der Finanzierungsstrategie und mit Finanzierungsperspektiven für das TEN-V befasst hat. Die Sachverständigengruppe Nr. 5 hat auf Erfahrungen externer Sachverständiger aus verschiedenen Bereichen zurückgegriffen: Infrastrukturbetreiber, Infrastrukturplaner, nationale, regionale und lokale Vertreter, Umwelt­sachverständige, Wissenschaftler und Vertreter des Privatsektors. Der im Juli 2010 verabschiedete Abschlussbericht der Sachverständigengruppe Nr. 5[21] enthält 40 Empfehlungen, von denen einige in diesem Vorschlag berücksichtigt wurden.

(14) Die Erfahrungen mit dem derzeitigen Finanzrahmen haben gezeigt, dass viele Mitgliedstaaten, die Kohäsionsfondsmittel beanspruchen können, erhebliche Schwierigkeiten bei der fristgemäßen Fertigstellung komplexer grenzübergreifender Verkehrsinfrastruktur­projekte mit einem hohen EU-Mehrwert haben. Um die Durchführung von Verkehrsvorhaben, insbesondere grenzübergreifende Vorhaben, mit einem hohen EU-Mehrwert zu verbessern, sollte ein Teil der Kohäsionsfondszuweisung (10 Mrd. EUR[22]) für die Finanzierung von Verkehrsvorhaben im Kernverkehrsnetz in Mitgliedstaaten, die Kohäsionsfondsmittel beanspruchen können, im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ übertragen werden. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten, die Kohäsionsfondsmittel beanspruchen können, bei der Entwicklung einer angemessenen Anzahl von Vorhaben unterstützen, um den nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds größtmögliche Priorität zu geben.

(15) In der im November 2010 verabschiedeten Mitteilung „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach – ein Konzept für ein integriertes Energienetz“ [23] hat die Kommission die vorrangigen Korridore ermittelt, die notwendig sind, damit die Europäische Union ihre ehrgeizigen Energie- und Klimaschutzziele bis 2020 im Hinblick auf die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die Integration erneuerbarer Energiequellen erreicht und die Netze für eine weitere Verringerung der CO2-Emissionen des Energiesystems über 2020 hinaus vorbereitet werden.

(16) Es sind umfangreiche Investitionen erforderlich, um die europäische Energieinfrastruktur zu modernisieren und auszubauen und die Netze über die Grenzen hinweg miteinander zu verbinden, damit die zentralen energiepolitischen Ziele der Union – Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit –in kosteneffektiver Weise erreicht werden. Der geschätzte Investitionsbedarf für die Energieinfrastruktur beläuft sich bis 2020 auf 1000 Mrd. EUR, wovon rund 200 Mrd. EUR auf Infrastrukturen für Elektrizitäts- und Erdgastransport und –speicherung entfallen, die als für Europa relevant angesehen werden. Bei den Projekten von europäischer Relevanz sind Investitionen in Höhe von rund 100 Mrd. EUR dem Risiko ausgesetzt, nicht erbracht zu werden, da Hindernisse im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen, der Regulierung oder der Finanzierung bestehen.

(17) Wegen der Dringlichkeit, die Energieinfrastruktur der Zukunft aufzubauen, und der erheblichen Steigerung des Investitionsvolumens verglichen mit Trends der Vergangenheit ist es erforderlich, bei der Art der Unterstützung für die Energieinfrastruktur einen Schrittwechsel vorzunehmen. In seinen Schlussfolgerungen[24] vom 28. Februar 2011 bestätigte der Rat „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ die Energiekorridore als Prioritäten für Europa.

(18) Am 4. Februar 2011 rief der Europäische Rat[25] die Kommission auf, die Genehmigungs­verfahren zu beschleunigen und zu verbessern und einen Regulierungsrahmen zu fördern, der Anreize für Investitionen bietet. Der Rat unterstrich, dass der Großteil der Investitionen vom Markt aufzubringen sein würde, deren Kosten durch Entgelte zu decken wären. Der Rat erkannte an, dass öffentliche Mittel für Projekte nötig sind, die unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit oder Solidarität erforderlich sind und keine marktgestützte Finanzierung mobilisieren können.

(19) Die Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [Leitlinien für Energieprioritäten][26] legt die Prioritäten der transeuropäischen Energieinfrastrukturnetze fest, die bis 2020 umgesetzt sein sollten, um die energie- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union zu erreichen; ferner bestimmt sie Regeln zur Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Realisierung dieser Prioritäten notwendig sind, und führt Maßnahmen im Bereich der Erteilung von Genehmigungen, der öffentlichen Beteiligung und der Regulierung zur Beschleunigung und/oder Vereinfachung der Durchführung dieser Projekte ein, einschließlich Kriterien für die allgemeine Förderfähigkeit solcher Projekte mit Finanzmitteln der Union.

(20) Im Bereich der Telekommunikation breiten sich immer mehr internetbasierte Infrastrukturen aus, bei denen Breitbandnetze und digitale Dienste eng zusammenhängen. Das Internet wird zur beherrschenden Plattform für die Kommunikation, das Anbieten von Dienstleistungen und die Abwicklung von Geschäften. Die europaweite Verfügbarkeit eines schnellen Internetzugangs und digitaler Dienste ist daher für das Wirtschaftswachstum und den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung.

(21) Moderne Glasfasernetze für das Internet sind eine entscheidende Infrastruktur für die Zukunft, was die Konnektivität europäischer Unternehmen angeht, insbesondere von KMU, die das Cloud Computing nutzen wollen, um ihre Kosteneffizienz zu verbessern.

(22) In der Strategie Europa 2020[27] wird zur Umsetzung der Digitalen Agenda für Europa[28] aufgerufen, die einen stabilen Rechtsrahmen zur Mobilisierung von Investitionen in eine offene und wettbewerbsfähige Hochgeschwindigkeits-Internetinfrastruktur und damit zusammenhängende Dienste festlegt. Der Europäische Rat vom Juni 2010 hat die Digitale Agenda für Europa gutgeheißen und alle Institutionen aufgerufen, sich für deren vollständige Umsetzung zu engagieren[29].

(23) Am 31. Mai 2010 kam der Rat zu dem Schluss, dass Europa die notwendigen Mittel für die Entwicklung eines digitalen Binnenmarkts auf der Basis schneller und ultraschneller Internet- und interoperabler Anwendungen aufbringen sollte, und erkannte an, dass effiziente und wettbewerbsorientierte Investitionen in Breitbandnetze der nächsten Generation für die Innovation, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union von Bedeutung sind und eine bessere Lebensqualität durch bessere Gesundheits­fürsorge, einen sichereren Verkehr, neue Medienmöglichkeiten und leichteren Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, besonders grenzübergreifend, bieten können[30].

(24) Die privaten Anreize zu Investitionen in sehr schnelle Breitbandnetze scheinen geringer zu sein als die Vorteile für die Gesellschaft insgesamt. Der Investitionsbedarf zur Erreichung des Ziels der Digitalen Agenda, allen europäischen Bürgern und Unternehmen einen schnellen Internetzugang bereitzustellen, beläuft sich nach Schätzungen auf bis zu 270 Mrd. EUR. Ohne Intervention der Europäischen Union dürften sich die Investitionen des Privatsektors jedoch auf nicht mehr als 50 Mrd. EUR für den Zeitraum bis 2020 belaufen. Die daraus resultierende Investitionslücke stellt einen bedeutenden Engpass für die Infrastruktur­bereitstellung dar, während sich der digitale Binnenmarkt darauf stützt, dass alle Bürger über die Zukunftsinfrastruktur angeschlossen werden.

(25) Es ist nötig, leistungsfähige und kohärente EU-weite Netze für Aktionen zur digitalen Erbringung öffentlicher Güter, an denen sowohl öffentliche Akteure als auch die Zivilgesellschaft auf nationaler und regionaler beteiligt sind, zu entwickeln und die unabdingbare Voraussetzung dafür ist es, die strukturierte EU-Finanzierung der Kosten des System- und Softwaredesigns sowie der Aufrechterhaltung resistenter Knotenpunkte für solche Netze sicherzustellen, so dass nur die im Land anfallenden Kosten in den Budgets der nationalen Betreiber verbleiben.

(26) Es sind verschiedene Umsetzungsmethoden nötig, die verschiedene Finanzierungs­quoten erfordern, um die Effizienz und die Wirkung der finanziellen Unterstützung der Europäischen Union zu erhöhen, private Investitionen zu fördern und den spezifischen Anforderungen einzelner Vorhaben zu entsprechen.

(27) Im Bereich der Telekommunikation bedürfen bestimmte Kerndiensteplattformen, die eine transeuropäische Interoperabilität gewährleisten, einer höheren EU-Finanzierungsrate, besonders in der Anlaufphase, wobei der Grundsatz der Kofinanzierung zu wahren ist.

(28) Die Gewährleistung der grenzübergreifenden Interoperabilität bei der Einführung umfangreicher Infrastrukturvorhaben, insbesondere auf Ebene der Kerndienste, kann es erfordern, dass die Kommission, der Mitgliedstaat und/oder ihre Empfänger gleichzeitig Ausrüstungen beschaffen und installieren. In solchen Fällen kann es notwendig sein, die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für Beschaffungsmaßnahmen zuzuweisen, die von Infrastrukturanbietern in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, entweder im eigenen Namen oder in Zusammenarbeit mit der Kommission. Entsprechende Bestimmungen erlauben auch die mehrseitige Beschaffung, die unter anderem erforderlich sein kann, um Vorkehrungen in Bezug auf Mehrsprachigkeit zu treffen oder die Versorgungssicherheit und/oder die Schaffung von Netzredundanzen zur Ausschaltung von Infrastrukturnetz-Ausfallzeiten, die durch einen Ausfall an einer einzigen Stelle verursacht werden könnten, zu gewährleisten.

(29) Generische Dienste in Bereichen des öffentlichen Interesses (als Kerndienste) werden häufig durch ein hohes Maß an Marktversagen beeinträchtigt. Die zu finanzierenden Bereiche stehen im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlicher Dienst­leistungen (großmaßstäbliche Einführung und Interoperabilität von eHealth, eIdentity, eProcurement), die somit definitionsgemäß auf Ausgangsniveau nicht kommerzieller Art sind. Falls außerdem nur Kerndienste finanziert werden, bestünde die Herausforderung darin, die richtigen Anreize auf Ebene der Mitgliedstaaten und regionaler Ebene zu schaffen, um Dienste von öffentlichem Interesse tatsächlich einzuführen; dies liegt insbesondere an fehlenden Anreizen auf nationaler Ebene, nationale Systeme an die Kernsysteme anzuschließen (und somit Bedingungen für die Interoperabilität und grenzübergreifende Dienste zu entwickeln), sowie an der Tatsache, dass Privatinvestoren eine Diensteeinführung innerhalb interoperabler Rahmen nicht allein sicherstellen würden.

(30) Die digitalen Leitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom …[31] [INFSO-Leitlinien] geben das Verfahren und die Kriterien für die Finanzierung sowie auch die verschiedenen Kategorien für Investitionen vor.

(31) Horizont 2020 – das künftige Rahmenprogramm für Forschung und Innovation wird sich unter anderem auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen konzentrieren (z. B. intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr, sichere, saubere und effiziente Energie sowie durch Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglichte Gesundheitsdienste, Staatsaufgaben und nachhaltige Entwicklung), um die in der Strategie Europa 2020 ermittelten Herausforderungen durch unterstützende Tätigkeiten, die das gesamte Spektrum von der Forschung bis zum Markt abdecken, unmittelbar aufzugreifen. Horizont 2020 wird alle Stufen der Innovationskette unterstützen, besonders marktnähere Aktivitäten, unter anderem auch innovative Finanzierungsinstrumente. Mit dem Ziel, der Finanzierung durch die Europäische Union eine größere Wirkung zu verleihen und Kohärenz zu gewährleisten, wird die Fazilität „Connecting Europe“ enge Synergien mit Horizont 2020 entwickeln.

(32) Die Europäische Union und die meisten Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, während die übrigen Mitgliedstaaten dabei sind, dieses zu ratifizieren. Für die Durchführung der einschlägigen Vorhaben ist es wichtig, die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens bei der Spezifizierung der Vorhaben zu berücksichtigen.

(33) Die nach dieser Verordnung zu schaffenden Finanzierungsinstrumente sollten den Vorschriften von Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] und des Delegierten Rechtsakts sowie den Regeln der bewährten Praktiken für Finanzierungsinstrumente[32] entsprechen.

(34) Fiskalische Maßnahmen in vielen Mitgliedstaaten werden öffentliche Behörden dazu veranlassen oder haben dies bereits getan, ihre Infrastrukturinvestitionsprogramme neu zu bewerten. In diesem Zusammenhang werden ÖPP als wirksames Mittel zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben angesehen, die die Erreichung politischer Ziele gewährleisten, wie den Kampf gegen den Klimawandel, die Förderung alternativer Energiequellen und der Energie- und Ressourceneffizienz, die Unterstützung der Nachhaltigkeit im Verkehr und die Einführung von Breitbandnetzen. In der ÖPP-Mitteilung vom 19. November 2009[33] hat die Kommission einen verbesserten Finanzierungszugang für ÖPP durch eine Ausweitung der Bandbreite bestehender Finanzierungsinstrumente in Aussicht gestellt.

(35) Obschon der Großteil der Investitionsmittel für die Strategie Europa 2020 durch die Märkte und Regulierungsmaßnahmen aufgebracht werden kann, erfordern die Herausforderungen der Finanzierung öffentliche Interventionen und EU-Unterstützung durch Zuschüsse und innovative Finanzierungsinstrumente. Finanzierungsinstrumente sollten eingesetzt werden, um bestimmte Markterfordernisse zu erfüllen, und den Zielen der Fazilität „Connecting Europe“ entsprechen, ohne eine private Finanzierung zu verdrängen. Vor Entscheidungen zum Einsatz von Finanzierungsinstrumenten sollte die Kommission eine Ex-ante-Evaluierung dieser Instrumente vornehmen.

(36) In der Mitteilung zur Überprüfung des EU-Haushalts [34] wurde betont, dass für Projekte mit langfristigem kommerziellen Potenzial im Regelfall EU-Mittel in Partnerschaft mit dem Finanz- und Bankensektor, insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und den öffentlichen Finanzinstitutionen der Mitgliedstaaten, verwendet werden sollten, aber auch mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und dem privaten Finanzsektor.

(37) In der Strategie Europa 2020 hat die Kommission zugesagt, EU-Finanzierungsinstrumente als Teil einer konsistenten Finanzierungsstrategie zu mobilisieren, die öffentliche und private Finanzmittel auf Ebene der Europäischen Union und nationaler Ebene für Infrastrukturen zusammenführt. Dem liegt zugrunde, dass suboptimale Investitionssituationen und Marktunvollkommenheiten in vielen Fällen effizienter durch Finanzierungsinstrumente als durch Zuschüsse angegangen werden können.

(38) Die Fazilität „Connecting Europe“ sollte Finanzierungsinstrumente zur Förderung einer maßgeblichen Beteiligung privater Investoren und Finanzinstitutionen an Infrastrukturinvestitionen vorschlagen. Um für den Privatsektor ausreichend attraktiv zu sein, sollte bei der Gestaltung und Anwendung der Finanzierungsinstrumente auf Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslasten geachtet werden, während ein Niveau an Flexibilität anzustreben ist, um dem ermittelten Finanzierungsbedarf in flexibler Weise entsprechen zu können. Bei der Gestaltung dieser Instrumente sollten die Erfahrungen bei der Anwendung von Finanzierungsinstrumenten im mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 genutzt werden, wie das Kreditgarantie­instrument für TEN-V-Vorhaben (LGTT), die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung (RSFF) und der Europäische Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“).

(39) Während die meisten Finanzierungsinstrumente allen Sektoren gemeinsam sein sollten, können einige spezifisch für einzelne Sektoren gelten. Nach Schätzung der Kommissionsdienststellen würde die finanzielle Unterstützung für das Breitband hauptsächlich auf Finanzierungsinstrumenten basieren, im Bereich Verkehr und Energie der Umfang der für Finanzierungsinstrumente erforderlichen EU-Haushaltsmittel jedoch nicht mehr als 2 Mrd. EUR bzw. 1 Mrd. EUR betragen.

(40) Um eine sektorale Diversifizierung der Empfänger von Mitteln aus Finanzierungsinstrumenten zu gewährleisten sowie eine allmähliche geografische Diversifizierung bezüglich aller Mitgliedstaaten zu fördern, sollte die Kommission in Partnerschaft mit der EIB durch gemeinsame Initiativen wie das Europäische ÖPP-Kompetenzzentrum (EPEC) und Jaspers die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, eine entsprechende Pipeline von Vorhaben zu entwickeln, die für eine Projektfinanzierung in Frage kämen.

(41) Bezüglich der Bedingungen für die Finanzierungsinstrumente kann es notwendig werden, zusätzliche Bedingungen in die Arbeitsprogramme aufzunehmen, um beispielsweise im Hinblick auf die Entwicklung der Politik der Europäischen Union, der technischen Entwicklungen und anderer, möglicherweise relevant werdender Faktoren Wettbewerbsmärkte zu gewährleisten.

(42) Mehrjahresprogramme für die Unterstützung durch die Fazilität sollten auf die Unterstützung der Prioritäten der Europäischen Union abstellen und gewährleisten, dass die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind und das gemeinsame Handeln der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten Kohärenz und Kontinuität aufweist. Bei Vorschlägen, die im Anschluss an die Umsetzung des ersten Mehrjahresarbeitsprogramms im Bereich Verkehr vorgelegt werden, sollte die Förderfähigkeit von Kosten am 1. Januar 2014 beginnen, um die Kontinuität von Vorhaben sicherzustellen, die bereits von der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze[35] erfasst werden.

(43) Wegen der zur Durchführung mancher Infrastrukturvorhaben nötigen umfangreichen Haushaltsmittel sollte es die Möglichkeit geben, Mittelbindungen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung mancher Aktionen in Jahrestranchen aufzuteilen.

(44) Von der Kommission sollten Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden, um die Effektivität und Effizienz der Finanzierung und ihrer Auswirkungen auf die Gesamtziele der Fazilität und der Prioritäten der Strategie Europa 2020 zu beurteilen.

(45) Auf der Grundlage der sektorspezifischer Leitlinien, die in getrennten Verordnungen festgelegt sind, wurde eine Liste der vorrangigen Bereiche erstellt, auf die diese Verordnung Anwendung finden sollte, und sollte in Anhang I aufgenommen werden. Um möglichen Änderungen der politischen Prioritäten und technischen Fähigkeiten sowie bei den Verkehrsflüssen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(46) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Überwachung der Kommission bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten[36] ausgeübt werden.

(47) Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995[37] über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze und die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten daher aufgehoben werden.

(48) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(49) Einige Infrastrukturprojekte von EU-Interesse könnten an Nachbarschafts- und Heranführungsländer oder andere Drittländer anknüpfen oder durch sie verlaufen. Die Fazilität „Connecting Europe“ sollte vereinfachte Mittel für die Anbindung und Finanzierung dieser Infrastrukturen bieten, um die Kohärenz zwischen den internen und den externen Instrumenten des EU-Haushalts zu wahren.

(50) Da die Ziele der durchzuführenden Aktionen, insbesondere die koordinierte Entwicklung und Finanzierung der transeuropäischen Netze, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Bedürfnisses der Koordinierung dieser Ziele besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

KAPITEL I FAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Fazilität „Connecting Europe“ geschaffen und werden die Bedingungen, Methoden und Verfahren zur Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Europäischen Union für transeuropäische Netze festgelegt, um Vorhaben im Bereich der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikations­infrastrukturen zu unterstützen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(2) „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das in der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [zu vervollständigen nach Annahme einschließlich Datum der Annahme und vollständige Bezeichnung] [TEN-V-Leitlinien] [38], der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [zu vervollständigen nach Annahme einschließlich Datum der Annahme und vollständige Bezeichnung] [Leitlinien für transeuropäische Energieinfrastruktur] [39] oder der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom [zu vervollständigen nach Annahme einschließlich Datum der Annahme und vollständige Bezeichnung] [INFSO-Leitlinien] [40] angegeben ist;

(3) „grenzübergreifender Abschnitt“ bezeichnet den Abschnitt, der die Kontinuität eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nachbarland gewährleisten;

(4) „Arbeiten“ bezeichnet fallweise den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Herstellungsaktivitäten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;

(5) „Studien“ bezeichnet die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Durchführbarkeits-, Evaluierungs-, Prüf- und Validierungsstudien, einschließlich in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;

(6) „programmunterstützende Aktionen“ bezeichnet Begleitmaßnahmen, die zur Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ und einzelner sektorspezifischer Leitlinien notwendig sind, wie Dienstleistungen (insbesondere technische Unterstützung) sowie Vorbereitungs-, Durchführbarkeits-, Koordinierungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Evaluierungsaktivitäten, die unmittelbar zur Verwaltung dieser Fazilität und zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind, und insbesondere Studien, Sitzungen, Informationen, Infrastrukturkartierung, Twinning-Aktionen, Verbreitung, Aktionen zur Bewusstseinsbildung und Kommunikation, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen mit Schwerpunkt auf dem Informationsaustausch zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die gegebenenfalls für die Verwaltung dieser Fazilität oder für die Durchführung der einzelnen sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind;

(7) „Aktion“ bezeichnet jede Aktivität, die zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse notwendig und finanziell, technisch oder zeitlich unabhängig ist;

(8) „förderfähige Kosten“ hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 der Kommission [neue Haushaltsordnung];

(9) „Empfänger“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, eine internationale Organisation, eine Korridorplattform oder ein öffentliches oder privates Unternehmen oder eine öffentliche oder private Stelle, der/die/das für den Erhalt einer finanziellen Unterstützung nach dieser Verordnung und gemäß den in jedem Arbeitsprogramm festgelegten Modalitäten ausgewählt wurde;

(10) „durchführende Stelle“ bezeichnet ein öffentliches oder privates Unternehmen oder eine öffentliche oder private Stelle, das/die von einem Empfänger benannt wurde, wenn es sich bei Letzterem um einen Mitgliedstaat oder eine internationale Organisation handelt, um die Aktion durchzuführen. Über die Benennung entscheidet der Empfänger im Rahmen seiner eigenen Verantwortung und, falls sie die Vergabe eines Beschaffungsauftrags erfordert, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen;

(11) „Kernnetz“ bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur gemäß Angabe nach Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(12) „Kernnetzkorridore“ bezeichnet ein Instrument, das die koordinierte Errichtung des Kernnetzes gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [TEN-V-Leitlinien] ermöglicht und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist;

(13) „Engpass“ bezeichnet ein physisches Hindernis, das zu einem Systembruch führt, der die Kontinuität von Verkehrsflüssen über große Entfernungen beeinträchtigt. Ein solches Hindernis kann durch neue Infrastruktur wie Brücken oder Tunnel überwunden werden, die Problemlösungen beispielsweise bezüglich Steigungen, Kurvenradien oder Lichtraumprofilen bietet. Die Notwendigkeit einer Aufwertung bestehender Infrastruktur ist nicht als Engpass anzusehen;

(14) „Priorität“ bezeichnet eine der Energieinfrastrukturprioritäten 1 bis 8 und 10 bis 12 gemäß der Angabe in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [Leitlinien für transeuropäische Energieinfrastruktur];

(15) „Energieinfrastruktur“ bezeichnet die Infrastruktur gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [Leitlinien für transeuropäische Energieinfrastruktur];

(16) „Breitbandnetze“ bezeichnet verdrahtete und drahtlose (einschließlich satellitengestützter) Zugangsnetze, zugehörige Infrastruktur und Kernnetze, die in der Lage sind, eine Konnektivität mit sehr hoher Geschwindigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [INFSO-Leitlinien] zu erbringen;

(17) „Digitaldienst-Infrastrukturen“ bezeichnet Dienste, die elektronisch, in der Regel über das Internet, erbracht werden und transeuropäische interoperable Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen und Unternehmen, Bürgern und/oder Regierungen Handlungsmöglichkeiten eröffnen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [INFSO-Leitlinien];

(18) „Kerndienstplattformen“ bezeichnet Dienste gemäß der Angabe im Anhang der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [INFSO-Leitlinien];

(19) „generische Dienste“ bezeichnet Dienste gemäß der Angabe im Anhang der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [INFSO-Leitlinien];

(20) „Betrieb und Aufrechterhaltung von Diensten“ bezeichnet die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs bestimmter Digitaldienst-Infrastrukturen gemäß der weiteren Begriffsbestimmung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [INFSO-Leitlinien];

(21) „nationale Regulierungsbehörden“ bezeichnet Stellen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie)[41].

Artikel 3 Allgemeine Ziele

Die Fazilität „Connecting Europe“ ermöglicht die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Politik für die transeuropäischen Netze in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation. Insbesondere wird mit der Fazilität „Connecting Europe“ die Durchführung von Vorhaben unterstützt, die die Entwicklung und die Errichtung neuer Infrastruktur oder den Ausbau vorhandener Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation bezwecken. Zu diesem Zweck verfolgt die Fazilität „Connecting Europe“ die folgenden Ziele:

(a) Sie soll einen Beitrag leisten zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum durch den Aufbau moderner, leistungsfähiger transeuropäischer Netze, so dass sich Vorteile für die gesamte Europäische Union hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts im Binnenmarkt ergeben und ein Umfeld geschaffen wird, das zu mehr privaten und öffentlichen Investitionen führt, indem Finanzierungsinstrumente und direkte Unterstützung der Union kombiniert und Synergien über Sektoren hinweg genutzt werden. Die Erreichung dieses Ziels wird anhand des Umfangs öffentlicher und privater Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemessen, insbesondere anhand des Umfangs öffentlicher und privater Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die durch die Finanzierungsinstrumente nach dieser Verordnung vorgenommen werden.

(b) Sie soll der Union die Erreichung ihres Ziels ermöglichen, bis 2020 die Treibhausgasemissionen um 20 % zu senken[42], die Energieeffizienz um 20 % zu steigern und den Anteil der erneuerbaren Energien auf 20 % anzuheben, und dabei eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten.

Artikel 4 Sektorspezifische Ziele

1.           Über die allgemeinen Ziele des Artikel 3 hinaus soll die Fazilität „Connecting Europe“ zur Erreichung der folgenden sektorspezifischen Ziele beitragen:

(a) Im Bereich Verkehr unterstützt die Fazilität „Connecting Europe“ Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß weiterer Spezifikation nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien] die nachstehend aufgeführten Ziele verfolgen:

i)        Beseitigung von Engpässen und Überbrückung fehlender Bindeglieder, zu messen anhand der Zahl neuer und verbesserter grenzübergreifender Verbindungen und beseitigter Engpässe auf Verkehrsstrecken, denen die CEF zugute gekommen ist;

ii)       Gewährleistung eines langfristig nachhaltigen und effizienten Verkehrs, zu messen anhand der Länge des konventionellen Eisenbahnverkehrsnetzes in der EU-27 und der Länge des Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverkehrsnetzes in der EU-27;

iii)      Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten. Die Erreichung dieses Ziels wird anhand der Zahl der Häfen und Flughäfen gemessen, die an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen sind.

(b) Im Bereich Energie unterstützt die Fazilität „Connecting Europe“ Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß weiterer Spezifikation der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 die nachstehend aufgeführten Ziele verfolgen:

i)        Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der Interoperabilität der Elektrizitäts- und Erdgasnetze über Grenzen hinweg, einschließlich durch Sicherstellung, dass kein Mitgliedstaat vom europäischen Netz isoliert ist, gemessen anhand der Zahl der Vorhaben, mit denen Netze der Mitgliedstaaten tatsächlich zusammengeschlossen und interne Engpässe beseitigt werden;

ii)       Erhöhung der Versorgungssicherheit der Union, gemessen anhand der Entwicklung der Systemresistenz und der Sicherheit des Systembetriebs sowie der Zahl der Vorhaben, die eine Diversifizierung der Versorgungsquellen, Versorgungspartner und Versorgungsrouten ermöglichen;

iii)      Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung und zum Schutz der Umwelt, insbesondere durch Förderung der Integration von Energien aus erneuerbaren Quellen in das Übertragungsnetz und die Entwicklung von Kohlendioxidnetzen, gemessen anhand der Übertragung erneuerbarer Energien vom Ort der Erzeugung zu größeren Verbrauchszentren und Speicherorten sowie anhand der Summe an CO2-Emissionen, die durch den Bau der Vorhaben, denen die CEF zugute gekommen ist, vermieden wurden.

(c) Im Bereich der Telekommunikationsnetze unterstützt die Fazilität „Connecting Europe“ Aktionen zur Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß weiterer Spezifikation der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien] die nachstehend aufgeführten Ziele verfolgen:

i)        Beschleunigte Bereitstellung schneller und ultraschneller Breitbandnetze und deren Annahme am Markt, einschließlich durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gemessen am Niveau der Abdeckung durch Breitbandnetze und ultraschnelle Breitbandnetze und der Zahl der Haushalte, die Breitbandanschlüsse über 100 Mbit/s abonniert haben;

ii)       Förderung des Anschlusses und der Interoperabilität nationaler öffentlicher Dienstleistungen online sowie des Zugangs zu solchen Netzen, gemessen am Prozentanteil der Bürger und Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen online nutzen, und der grenzübergreifenden Verfügbarkeit solcher Dienste.

Artikel 5 Finanzmittel

1. Die Finanzausstattung für die Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 50 000 000 000 EUR festgesetzt[43]. Der Betrag wird wie folgt auf die in Artikel 3 genannten Bereiche aufgeteilt:

a)      Verkehr: 31 694 000 000 EUR, wovon 10 000 000 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;

b)      Energie: 9 121 000 000 EUR;

c)      Telekommunikation: 9 185 000 000 EUR.

2. Die Finanzmittel der Fazilität „Connecting Europe“ können Ausgaben abdecken, die im Zusammenhang stehen mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Evaluierungsaktivitäten, die für die Verwaltung des Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Sachverständigensitzungen, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und ‑austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

Die Finanzmittel können auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen dem Programm und den nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007[44] getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Falls notwendig, können Mittelzuweisungen für ähnliche Ausgaben über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung von Aktionen, die bis 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen.

3. Nach der Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 26 Absatz 1 kann die Kommission Mittel der in Absatz 1 genannten Zuweisung zwischen den Sektoren übertragen, ausgenommen die vom Kohäsionsfonds übertragenen 10 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Verkehrsprojekten in den Mitgliedstaaten, die vom Kohäsionsfonds gefördert werden können.

KAPITEL II FORMEN DER FINANZIERUNG UND FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 6 Formen der finanziellen Unterstützung

1.           Die Fazilität „Connecting Europe“ wird durch eine oder mehrere Formen der finanziellen Unterstützung, die in der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] vorgesehen sind, bereitgestellt, insbesondere durch Finanzhilfen, Beschaffungsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumente.

2.           Die Kommission kann die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] genannten Einrichtungen mit einem Teil der Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ betrauen.

Artikel 7 Förderfähigkeit und Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

1.           Nur Aktionen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien], (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-E-Leitlinien], (EU) Nr. xxxx/2012 [Leitlinien für Energieinfrastruktur] und (EU) Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien] beitragen sowie programmunterstützende Aktionen sind durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Beschaffungsmaßnahmen förderfähig.

2.           Im Bereich Verkehr sind nur Aktionen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien] beitragen, sowie programmunterstützende Aktionen durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Beschaffungsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumenten nach dieser Verordnung förderfähig. In Form von Finanzhilfen sind nur die nachstehenden Aktionen durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union nach dieser Verordnung förderfähig:

(a) Aktionen zur Realisierung des Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien], einschließlich der Einführung neuer Technologien und Innovationen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(b) Studien zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(c) Aktionen zur Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(d) Aktionen zur Unterstützung von Verkehrsmanagementsystemen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(e) Aktionen zur Unterstützung von Güterverkehrsdiensten gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(f) Aktionen zur Verringerung des Güterschienenverkehrslärms durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials;

(g) programmunterstützende Aktionen.

Für verkehrsbezogene Aktionen, die einen grenzüberschreitenden Abschnitt oder einen Teil eines solchen Abschnitts betreffen, kann eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union gewährt werden, wenn zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern eine schriftliche Übereinkunft über die Fertigstellung des grenzüberschreitenden Abschnitts besteht. Für den Ausnahmefall, dass ein Vorhaben notwendig ist, um das Netz eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands anzuschließen, ohne dass die Grenze tatsächlich überschritten wird, kann vom Erfordernis der schriftlichen Übereinkunft abgesehen werden.

Die Finanzhilfefinanzierung von Vorhaben mit bedeutenden von den Nutzern gespeisten Einnahmequellen wird hauptsächlich für Zwecke der Projektvorbereitung, insbesondere die ÖPP-Bewertung, zur Verfügung gestellt.

3.           Im Bereich Energie gelten die spezifischen Bedingungen für die Förderfähigkeit von Aktionen zur Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit einer finanziellen Unterstützung der Europäischen Union in Form von Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen nach dieser Verordnung, die in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [Leitlinien für Energieinfrastruktur] festgelegt sind.

4.           Im Bereich der Telekommunikation sind alle Aktionen zur Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und programmunterstützende Aktionen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien] aufgeführt sind, durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Finanzhilfen, Beschaffungsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumenten nach dieser Verordnung förderfähig.

KAPITEL III FINANZHILFEN

Artikel 8 Formen der Finanzhilfe und förderfähige Kosten

1.           Finanzhilfen nach dieser Verordnung können in einer Form erfolgen, die in Artikel XXX der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] vorgesehen ist.

Die Arbeitsprogramme legen fest, in welcher Form Finanzhilfen zur Finanzierung der betreffenden Aktionen verwendet werden können.

2.           Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf finanzielle Unterstützung förderfähig sein. [Ausgaben für Aktionen, die sich aus Vorhaben ergeben, die in das erste Mehrjahresprogramm aufgenommen wurden, können ab dem 1. Januar 2014 förderfähig sein.]

3.           Nur Ausgaben, die in Mitgliedstaaten getätigt wurden, können förderfähig sein, ausgenommen wenn das Vorhaben von gemeinsamem Interesse das Hoheitsgebiet von Drittländern einbezieht und die Aktion unerlässlich ist, um die Ziele des jeweiligen Vorhabens zu erreichen.

4.           Die Kosten von Ausrüstungen und Infrastruktur, die vom Empfänger als Investitionsausgaben behandelt werden, können in ihrer Gesamtheit förderfähig sein.

5.           Ausgaben im Zusammenhang mit Umweltstudien bezüglich des Umweltschutzes und bezüglich der Einhaltung des Besitzstands der Europäischen Union können förderfähig sein.

6.           Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten.

7.           Mehrwertsteuern sind keine förderfähigen Kosten.

8.           Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kosten, die Empfängern entstehen, gelten analog auch für Kosten, die durchführenden Einrichtungen entstehen.

Artikel 9 Bedingungen für die Teilnahme

1.           Vorschläge können von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, eingereicht werden.

2.           Zu diesem Zweck können Vorschläge von Stellen vorgelegt werden, die nach geltendem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben, rechtliche Verpflichtungen in ihrem Namen einzugehen, und Gewähr dafür bieten, dass die finanziellen Interessen der Europäischen Union in gleichwertiger Weise wie im Fall von Rechtspersonen geschützt sind.

3.           Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

4.           Wo es zur Erreichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse notwendig ist, können Drittländer und in Drittländern niedergelassene Stellen an Aktionen teilnehmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen.

Sie erhalten keine Finanzierung nach dieser Verordnung, außer wenn dies unerlässlich ist, um die Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu erreichen.

Falls dies erforderlich ist, um einschlägige Aktionen wirksamer durchzuführen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Drittländern gemäß den Verordnungen (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien], (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-E-Leitlinien], (EU) Nr. xxxx/2012 [Leitlinien für Energieinfrastruktur] und (EU) Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien] beitragen, kann die Finanzierung nach dieser Verordnung mit einer Finanzierung zusammengelegt werden, die anderen einschlägigen Verordnungen der EU unterliegt. In einem solchen Fall kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen gemeinsamen Satz von Regeln für die Durchführung beschließen.

5.           Die Zustimmung der von der Aktion betroffenen Mitgliedstaaten ist allen Vorschlägen für Finanzhilfen beizufügen, außer im Bereich der Telekommunikation und im Verkehrsbereich bezüglich des Flugverkehrsmanagements.

6.           Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme können zusätzlich spezifische Bestimmungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten.

Artikel 10 Finanzierungssätze

1.           Außer in den in Artikel XXX der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] genannten Fällen werden Vorschläge anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, die auf den in Artikel 17 genannten Arbeitsprogrammen beruhen.

2.           Im Bereich Verkehr:

(a) hinsichtlich Finanzhilfen für Studien beträgt die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union höchstens 50 % der förderfähigen Kosten;

(b) hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten:

i)        Eisenbahn und Binnenwasserstraßen: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 20 % der förderfähigen Kosten; der Finanzierungssatz kann für Aktionen zur Beseitigung von Engpässen auf 30 % erhöht werden; der Finanzierungssatz kann für Aktionen bezüglich grenzübergreifender Abschnitte auf 40 % erhöht werden;

ii)       Landverkehrsverbindungen mit Häfen und Flughäfen, Aktionen zur Verringerung des Schienenverkehrslärms durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials sowie Entwicklung von Häfen und multimodalen Plattformen: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 20 % der förderfähigen Kosten.

(c) hinsichtlich Finanzhilfen für Verkehrsmanagementsysteme und Dienste:

i)        Europäisches System für das Eisenbahnverkehrsmanagement (ERTMS): die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten;

ii)       Verkehrsmanagementsysteme, Güterverkehrsdienste, sichere Parkplätze im Kernstraßennetz sowie Aktionen zur Unterstützung der Entwicklung von Meeres­autobahnen: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 20 % der förderfähigen Kosten.

3.           Im Bereich Energie:

(a) die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten von Studien und/oder Arbeiten;

(b) Kofinanzierungssätze können auf höchstens 80 % erhöht werden für Aktionen, die auf der Grundlage der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [Leitlinien für Energieinfrastruktur] genannten Sachlage einen hohen Grad an regionaler oder EU-weiter Versorgungssicherheit bieten oder die Solidarität der Europäischen Union stärken oder hochinnovative Lösungen umfassen.

4.           Im Bereich Telekommunikation:

(a) Aktionen im Bereich Breitbandnetze: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten;

(b) Aktionen im Bereich generischer Dienste: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 75 % der förderfähigen Kosten;

(c) Kerndienstplattformen sind typischerweise durch Beschaffungsmaßnahmen zu finanzieren. In Ausnahmefällen können sie durch eine Finanzhilfe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden, unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung;

(d) programmunterstützende Aktionen einschließlich Infrastrukturkartierung, Twinning-Aktionen und technische Hilfeleistung: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 75 % der förderfähigen Kosten.

5.           Die oben genannten Kofinanzierungssätze können um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden für Aktionen, die sektorübergreifende Synergien aufweisen, Ziele bezüglich der Abschwächung des Klimawandels erreichen, die Klimaresistenz erhöhen oder die Treibhausgasemissionen verringern. Diese Anhebung gilt nicht für in Artikel 11 genannte Kofinanzierungssätze.

6.           Der Betrag der finanziellen Unterstützung für die ausgewählten Aktionen wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse eines jeden Projekts, der verfügbaren Haushaltsmittel und der angestrebten möglichst großen Hebelwirkung der EU-Mittel angepasst.

Artikel 11 Spezifische Aufrufe für vom Kohäsionsfonds im Bereich Verkehr übertragene Mittel

1.           Bezüglich der 10 000 000 000 EUR, die vom Kohäsionsfonds übertragen werden [Verordnung XXX Artikel XX] und in den Mitgliedstaaten, die durch den Kohäsionsfonds gefördert werden können, auszugeben sind, erfolgen spezifische Aufrufe für Vorhaben zur Schaffung des Kernnetzes ausschließlich in Mitgliedstaaten, die durch den Kohäsionsfonds gefördert werden können.

2.           Die für den Bereich Verkehr nach dieser Verordnung geltenden Bestimmungen gelten ebenfalls für diese spezifischen Aufrufe. Bei der Durchführung der Aufrufe ist denjenigen Vorhaben größtmögliche Priorität einzuräumen, die die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds einhalten.

3.           Abweichend von Artikel 10 sind die Finanzierungshöchstsätze bezüglich der vom Kohäsionsfonds übertragenen 10 000 000 000 EUR [Verordnung XXX Artikel XXX] zur Ausgabe in Mitgliedstaaten, die vom Kohäsionsfonds gefördert werden können, die für den Kohäsionsfonds anwendbaren Finanzierungshöchstsätze gemäß Artikel 22 und Artikel 110 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006] [45] für die folgenden Aktionen:

(a) hinsichtlich Finanzhilfen für Studien;

(b) hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten:

i)        Eisenbahn und Binnenwasserstraßen;

ii)       Aktionen zur Unterstützung grenzübergreifender Straßenabschnitte;

iii)      Landverkehrsverbindungen mit Häfen und Flughäfen, Entwicklung von multimodalen Plattformen und Häfen;

(c) hinsichtlich Finanzhilfen für Verkehrsmanagementsysteme und Dienste:

i)        Europäisches System für das Eisenbahnverkehrsmanagement (ERTMS);

ii)       Verkehrsmanagementsysteme.

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Artikel 12 Streichung, Herabsetzung, Aussetzung und Einstellung der Finanzhilfe

1.           Die Kommission streicht — außer in hinreichend begründeten Fällen — die finanzielle Unterstützung für Aktionen, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung der finanziellen Unterstützung genannten Anfangstermin angelaufen sind.

2.           Die Kommission kann die finanzielle Unterstützung gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] aussetzen, herabsetzen, zurückfordern oder einstellen, insbesondere

(a) falls hinsichtlich der Bestimmungen des EU-Rechts eine Unregelmäßigkeit bei der Durchführung der Aktion aufgetreten ist;

(b) falls eine der Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfe missachtet wurde, insbesondere falls eine größere Änderung, die die Natur eines Vorhabens oder einer Aktion betrifft, ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen wurde;

(c) nach einer Evaluierung des Projektfortschritts, insbesondere im Fall größerer Verzögerungen bei der Durchführung der Aktion.

3.           Die Kommission kann die Rückzahlung der erteilten Finanzhilfe verlangen, falls zwei Jahre nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfe genannten Fertigstellungstermin die Durchführung der Aktion, für die die Finanzhilfe gewährt wurde, noch nicht abgeschlossen ist.

4.           Bevor die Kommission einen der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beschlüsse fasst, prüft sie den jeweiligen Fall und informiert die betroffenen Empfänger, so dass diese innerhalb einer bestimmten Frist Stellung nehmen können.

KAPITEL IV

Beschaffungsmassnahmen

Artikel 13 Beschaffungsmaßnahmen

1.           Öffentliche Beschaffungsverfahren, die von der Kommission oder einer der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Einrichtungen im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

(a) können spezifische Bedingungen vorsehen, wie den Ort der Leistung der Aktivitäten, die Gegenstand der Beschaffung sind, wenn dies durch die Ziele der Aktionen begründet ist und solche Bedingungen nicht gegen die Grundsätze des öffentlichen Beschaffungs­wesens verstoßen;

(b) können die mehrseitige Vergabe von Aufträgen im Rahmen desselben Verfahrens („mehrseitige Beschaffung“) genehmigen.

2.           Wenn dies begründet und für die Durchführung der Aktionen erforderlich ist, kann Absatz 1 auch auf Beschaffungsverfahren angewendet werden, die von Empfängern von Finanzhilfen durchgeführt werden.

KAPITEL V FINANZIERUNGSINSTRUMENTE

Artikel 14 Arten von Finanzierungsinstrumenten

1.           Finanzierungsinstrumente, die gemäß Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] eingerichtet wurden, können verwendet werden, um Stellen, die Aktionen als Beitrag zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Definition in den Verordnungen (EU) Nr. XXXX/2012, (EU) Nr. XXXX/2012 und (EU) Nr. XXXX/2012 und zur Erreichung der Ziele dieser Vorhaben durchführen, den Zugang zu einer Finanzierung zu erleichtern. Die Finanzierungsinstrumente werden auf Vorabbewertungen von Marktunzulänglichkeiten oder suboptimale Investitionsbedingungen und Investitionserfordernisse gestützt.

2.           Finanzierungsinstrumente, die nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurden, können gegebenenfalls mit den unter der Fazilität „Connecting Europe“ eingerichteten Finanzierungsinstrumenten zusammengeführt werden.

3.           Zur Verwendung können folgende Finanzierungsinstrumente kommen:

a)      Beteiligungsfinanzierungsinstrumente, wie Investmentfonds mit dem Schwerpunkt auf der Bereitstellung von Risikokapital für Aktionen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen;

b)      Darlehen und/oder Bürgschaften, die durch Risikoteilungsinstrumente gestützt werden, einschließlich Verbesserungsmechanismen für Projektanleihen, die von einer Finanz­institution aus eigenen Mitteln mit einem Beitrag der Europäischen Union für die Bereitstellung und/oder Zuweisung von Kapital ausgegeben werden;

c)      sonstige Finanzierungsinstrumente.

Artikel 15 Bedingungen für die finanzielle Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente

1.           Mit Finanzierungsinstrumenten unterstützte Aktionen werden in der Reihenfolge ihrer Vorlage bedient und müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 sowie schrittweise eine geografische Diversifizierung bezüglich der Mitgliedstaaten anstreben.

2.           Die Europäische Union, jeder Mitgliedstaat oder andere Investoren können eine finanzielle Unterstützung zusätzlich zu Beiträgen bereitstellen, die durch die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten aufgebracht wurden, sofern die Kommission etwaigen Änderungen der Kriterien für die Förderfähigkeit von Aktionen und/oder der Investitionsstrategie des Instruments zustimmt, die aufgrund des zusätzlichen Beitrags gegebenenfalls erforderlich sind.

3.           Mit den Finanzierungsinstrumenten ist eine Bewahrung des Werts der mit Haushaltsmitteln der Europäischen Union bereitgestellten Aktiva anzustreben. Die Finanzierungsinstrumente können annehmbare Renditen generieren, um die Ziele der anderen Partner oder Investoren zu erfüllen.

4.           Finanzierungsinstrumente können mit Finanzhilfen kombiniert werden, die mit Haushaltsmitteln der Europäischen Union, einschließlich gemäß dieser Verordnung, finanziert werden.

5.           In den Arbeitsprogrammen können in Anbetracht der spezifischen Anforderungen der jeweiligen Sektoren zusätzliche Bedingungen festgelegt werden.

6.           Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] werden Einnahmen und Rückzahlungen, die durch ein Finanzierungsinstrument generiert werden, diesem Finanzierungsinstrument zugeordnet. Bei Finanzierungsinstrumenten, die bereits im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet wurden, werden durch in diesem Zeitraum begonnene Maßnahmen generierte Einnahmen und Rückzahlungen dem Finanzierungsinstrument im Zeitraum 2014-2020 zugeordnet.

Artikel 16 Aktionen in Drittländern

Aktionen in Drittländern können durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, wenn dies zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse notwendig ist.

KAPITEL VI PROGRAMMPLANUNG, DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE

Artikel 17 Mehrjahres- und/oder Jahresarbeitsprogramme

1.           Die Kommission nimmt Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme für jeden Sektor an. Die Kommission kann auch Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme annehmen, die für mehr als einen Sektor gelten. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

2.           Das Mehrjahresarbeitsprogramm ist mindestens zur Halbzeit zu überprüfen. Falls notwendig ändert die Kommission das Mehrjahresarbeitsprogramm durch einen Durchführungs­rechtsakt. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

3.           Für in Teil I des Anhangs dieser Verordnung aufgeführte Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist ein Mehrjahresarbeitsprogramm für den Bereich Verkehr anzunehmen.

Der Betrag der Finanzausstattung liegt in einer Spanne von 80 % bis 85 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel.

4.           Die Mehrjahresarbeitsprogramme im Bereich Energie und Telekommunikation geben eine strategische Orientierung im Bereich der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und können spezifische Vorhaben von gemeinsamem Interesse einschließen.

5.           Die sektorbezogenen Jahresarbeitsprogramme in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation werden für Vorhaben von gemeinsamem Interesse angenommen, die nicht im Mehrjahresprogramm enthalten sind.

6.           Die Kommission handelt bei der Aufstellung der Mehrjahresarbeitsprogramme und sektorbezogenen Jahresarbeitsprogramme im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Verfahren und bestimmt die Auswahl- und Zuschlagskriterien gemäß den Zielen und Prioritäten, die wie folgt festgelegt sind:

a)      für den Bereich Verkehr in der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

b)      für den Bereich Energie in der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [Leitlinien für transeuropäische Energieinfrastruktur];

c)      für den Bereich Telekommunikation in der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien].

7.           Die Arbeitsprogramme werden koordiniert, um Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Telekommunikation zu nutzen, insbesondere auf Gebieten wie intelligente Energienetze, Elektromobilität, intelligente und nachhaltige Verkehrssysteme oder gemeinsame Wegerechte. Es können Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen angenommen werden, die mehrere Sektoren betreffen.

Artikel 18 Jahrestranchen

Die Mittelbindungen können in Jahrestranchen unterteilt werden. In diesem Fall weist die Kommission jedes Jahr die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Fortschritt der Aktionen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

Der vorläufige Zeitplan für die Zuweisung der verschiedenen Jahrestranchen wird den Empfängern der Finanzhilfen und, falls für Finanzierungsinstrumente anwendbar, den betreffenden Finanzinstitutionen mitgeteilt.

Artikel 19 Übertragung der jährlichen Mittel

Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, werden automatisch auf das Folgejahr übertragen.

[Artikel 20 Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 bezüglich der Hinzufügung oder Änderung der im Anhang enthaltenen Listen zu erlassen.]

Artikel 21 Verantwortlichkeiten der Empfänger und Mitgliedstaaten

Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit und unbeschadet der Verpflichtungen der Empfänger gemäß den Bedingungen für die Erteilung von Finanzhilfen ergreifen die Empfänger und die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die eine nach dieser Verordnung bewilligte finanzielle Unterstützung der Europäischen Union erhalten, sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten führen die technische Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in den Bereichen Verkehr und Energie in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen die tatsächlich angefallenen Kosten und die Übereinstimmung der für die Vorhaben oder Teilvorhaben angefallenen Aufwendungen. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen vor Ort verlangen.

Insbesondere im Bereich Telekommunikation bemühen sich die nationalen Regulierungsbehörden nach besten Kräften, die erforderliche Rechtssicherheit und Investitionsbedingungen sicherzustellen, die die Durchführung von mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union nach dieser Verordnung geförderten Vorhaben erleichtern.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission laufend, gegebenenfalls mittels der interaktiven geografischen und technischen Informationssysteme, welches im Fall der transeuropäischen Verkehrsnetze das TENtec ist, über die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der hierfür getätigten Investitionen, einschließlich des Betrags der für Klimaschutzziele verwendeten Unterstützung.

Artikel 22 Einhaltung der Politik und des Rechts der Europäischen Union

Nach dieser Verordnung finanziert werden ausschließlich Aktionen, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen und der einschlägigen Politik der Europäischen Union entsprechen.

Artikel 23 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.           Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

2.           Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, durchführenden Stellen, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie Dritten, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

3.           Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[46] bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.

4.           Unbeschadet der vorstehenden Absätze ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie Finanzhilfevereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

TITEL II ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24 Ausschüsse

1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Koordinierung der Fazilität unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.           Der Ausschuss gewährleistet eine horizontale Übersicht über die in Artikel 18 genannten Arbeitsprogramme, um sicherzustellen, dass diese konsistent sind und Synergien zwischen verschiedenen Sektoren ermittelt und genutzt werden.

Artikel 25 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

2.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.           Die in Artikel 20 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 26 Evaluierung

1.           Spätestens Mitte 2018 erstellt die Kommission einen Evaluierungsbericht über die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen (auf der Ebene der Ergebnisse und Auswirkungen), die Effizienz des Mitteleinsatzes und seines europäischen Mehrwerts, im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen. Gegenstand der Evaluierung sind zusätzlich das Vereinfachungspotenzial, die interne und externe Kohärenz, die weitere Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den EU-Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums. Zu berücksichtigen sind Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgänger­maßnahmen.

2.           Die Kommission nimmt eine Ex-post-Evaluierung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Empfängern vor. Die Ex-post-Evaluierung prüft die Wirksamkeit und Effizienz der Fazilität „Connecting Europe“ und seine Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie den Beitrag zu den EU-Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums und Umfang und Ergebnisse der für Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung. Die Ex-post-Evaluierung geht in einen Beschluss über eine mögliche Verlängerung, Änderung oder Aussetzung einer Folgemaßnahme ein.

3.           Bei Evaluierungen ist der an den Leistungsindikatoren gemäß Artikel 3 und 4 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

4.           Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

5.           Die Kommission und die Mitgliedstaaten können mit Unterstützung anderer möglicher Empfänger eine Evaluierung der Durchführungsmodalitäten der Vorhaben sowie der Auswirkungen ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die Ziele, einschließlich der umweltbezogenen Ziele, erreicht worden sind.

6.           Die Kommission kann einen von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Empfängermitgliedstaat auffordern, eine spezifische Evaluierung der Aktionen und verbundenen Vorhaben, die im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden, vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Evaluierung solcher Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 27 Information, Kommunikation und Publizität

1.           Die betreffenden Empfänger und gegebenenfalls Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den im Rahmen dieser Verordnung gewährten Mitteln eine angemessene Publizität zuteil wird, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Durchführung der Vorhaben informiert wird.

2.           Die Kommission führt Aktionen zur Information und Kommunikation über die Vorhaben und Ergebnisse der Fazilität „Connecting Europe“ durch. Für die Kommunikation nach dieser Verordnung zugewiesene Mittel decken auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union ab[47].

Artikel 28 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung — einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung — der betreffenden Vorhaben bis zu ihrem Abschluss oder der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 2236/95 und (EG) Nr. 680/2007 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften, die auf die betreffenden Aktionen bis zu deren Abschluss weiterhin Anwendung finden, erteilt worden ist.

Artikel 29 Aufhebung

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 28 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

TEIL I: LISTE DER VORERMITTELTEN VORHABEN IM KERNNETZ IM BEREICH VERKEHR

a) Horizontale Prioritäten

Innovatives Management & Dienstleistungen || Einheitlicher europäischer Luftraum - SESAR

Innovatives Management & Dienstleistungen || Verkehrsmanagementsysteme für Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr (IVS, ERTMS und RIS)

Innovatives Management & Dienstleistungen || Häfen und Flughäfen des Verkehrskernnetzes

Kernnetzkorridore

1. Korridor Ostsee - Adria Helsinki – Tallinn – Riga – Kaunas – Warszawa – Katowice Gdynia – Katowice Katowice – Ostrava – Brno – Wien Katowice – Žilina – Bratislava – Wien Wien – Graz – Klagenfurt – Villach – Udine – Venezia – Bologna – Ravenna

Vorermittelte Abschnitte || Verkehrs­träger || Beschreibung/Daten

Helsinki - Tallinn || Häfen, Meeres­auto­bahn || Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen und ihrer Verbindungen, Meeres­autobahnen (einschl. Eisbrecher-Kapazitäten)

Tallinn - Riga - Kaunas - Warszawa || Eisenbahn || (detaillierte) Studien für neue, vollständig bezüglich UIC-Lichtraumprofil interoperable Strecke; Beginn der Arbeiten für die neue Strecke vor 2020; Verbindungen Eisenbahn – Flughäfen/Häfen

Gdynia - Katowice || Eisenbahn || Modernisierung

Gdynia, Gdansk || Häfen || Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen

Warszawa - Katowice || Eisenbahn || Modernisierung

Katowice - Ostrava - Brno - Wien & Katowice - Žilina - Bratislava - Wien || Eisenbahn || Modernisierung, insbesondere grenzübergreifende Abschnitte PL-CZ, PL-SK und SK-AT; (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen

Wien - Graz - Klagenfurt - Udine - Venezia - Ravenna || Eisenbahn || Modernisierung und Arbeiten noch nicht abgeschlossen; (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen

Trieste, Venice, Ravenna || Häfen || Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen

2. Warszawa – Berlin – Amsterdam/Rotterdam – Felixstowe – Midlands Grenze BY – Warzsawa – Poznań – Frankfurt/Oder – Berlin – Hannover – Osnabrück – Enschede – Utrecht – Amsterdam/Rotterdam – Felixstowe – Birmingham/Manchester – Liverpool

Vorermittelte Abschnitte || Verkehrs­träger || Beschreibung/Daten

Grenze BY - Warszawa - Poznań - Grenze DE || Eisenbahn || Modernisierung bestehender Strecke, Studien für Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr

Grenze PL - Berlin - Hannover - Amsterdam/Rotterdam || Eisenbahn || Modernisierung mehrerer Abschnitte (Amsterdam – Utrecht – Arnhem; Hannover – Berlin)

Westdeutsche Kanäle, Mittellandkanal, Hannover – Magdeburg - Berlin || Binnenschiff­fahrt || Modernisierung

Schleusen Amsterdam || Binnenschiff­fahrt || Studien noch nicht abgeschlossen

Felixstowe – Midlands || Eisenbahn, Hafen, multi­modale Plattformen || Verbindungen Häfen und multimodale Plattformen

3. Mittelmeerkorridor Algeciras – Madrid – Tarragona Sevilla – Valencia – Tarragona Tarragona – Barcelona – Perpignan – Lyon – Torino – Milano – Venezia – Ljubljana – Budapest – Grenze UA

Vorermittelte Abschnitte || Verkehrs­träger || Beschreibung/Daten

Algeciras – Madrid || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen, Beginn der Arbeiten vor 2015, abzuschließen bis 2020

Sevilla - Antequera - Granada - Almería - Cartagena - Murcia - Alicante - Valencia || Eisenbahn || Studien und Arbeiten

Valencia - Tarragona - Barcelona || Eisenbahn || Bau 2014 - 2020

Barcelona || Hafen || Verbindungen Eisenbahn mit Hafen und Flughafen

Barcelona - Perpignan || Eisenbahn || grenzübergreifender Abschnitt, Arbeiten noch nicht abgeschlossen, neue Strecke fertiggestellt bis 2015, Modernisierung der bestehenden Strecke

Perpignan - Montpellier || Eisenbahn || Umgehung Nîmes - Montpellier Inbetriebnahme 2017, Montpellier - Perpignan 2020

Lyon - Torino || Eisenbahn || grenzübergreifender Abschnitt, Beginn der Arbeiten Basistunnel vor 2020; Studien Zufahrtstrecken

Milano - Brescia || Eisenbahn || teilweise Modernisierung, teilweise neue Hochgeschwindigkeitsstrecke

Brescia - Venezia - Trieste || Eisenbahn || Beginn der Arbeiten an verschiedenen Abschnitten vor 2014

Milano - Mantova - Venezia - Trieste || Binnenschiff­fahrt || Studien, Modernisierung, Arbeiten

Trieste - Divača || Eisenbahn || Studien und Teilmodernisierung noch nicht abgeschlossen; grenzübergreifender Abschnitt fertigzustellen nach 2020

Koper - Divača - Ljubljana - Maribor || Eisenbahn || Studien und Modernisierung/teilweise neue Strecke

Knoten Ljubljana || Eisenbahn || Eisenbahnknoten Ljubljana, einschließlich multimodale Plattform; Verbindung Eisenbahn-Flughafen

Maribor - Zalalövö || Eisenbahn || grenzübergreifender Abschnitt: Studien, Beginn der Arbeiten vor 2020

Boba- Szekesferhervar || Eisenbahn || Modernisierung

Budapest-Miskolc-Grenze UA || Eisenbahn || Modernisierung

4. Hamburg – Rostock – Burgas/Grenze TR – Piraeus – Lefkosia Hamburg / Rostock – Berlin – Praha – Brno – Bratislava – Budapest – Arad – Timişoara – Sofia  Sofia – Burgas/Grenze TR Sofia – Thessaloniki – Piraeus – Limassol – Lefkosia

Vorermittelte Abschnitte || Verkehrs­träger || Beschreibung/Daten

Dresden - Praha || Eisenbahn || Studien für Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr

Praha || Eisenbahn || Modernisierung, Umgehung Güterverkehr; Verbindung Eisenbahn-Flughafen

Hamburg - Dresden - Praha - Pardubice || Binnenschiff­fahrt || Modernisierung Elbe

Schleusen Děčín || Binnenschiff­fahrt || Studien

Breclav - Bratislava || Eisenbahn || grenzübergreifend, Modernisierung

Bratislava - Hegyeshalom || Eisenbahn || grenzübergreifend, Modernisierung

Budapest - Arad - Timişoara - Calafat || Eisenbahn || Modernisierung in HU fast abgeschlossen, in RO noch nicht abgeschlossen

Vidin - Sofia - Burgas/Grenze TR Sofia - Thessaloniki - Athen/Piraeus || Eisenbahn || Studien und Arbeiten Vidin – Sofia – Thessaloniki; Modernisierung Sofia – Burgas/Grenze TR

Athen/Piraeus - Limassol || Meeres­auto­bahn || Hafenkapazität und Hinterlandanbindung

Limassol - Lefkosia || Häfen, multimodale Plattformen || Modernisierung der modalen Verbindung

5. Helsinki – Valletta Helsinki – Turku – Stockholm – Malmö – København – Fehmarn – Hamburg – Hannover Bremen – Hannover – Nürnberg – München – Brenner – Verona – Bologna – Roma – Napoli – Bari Napoli – Palermo – Valletta

Vorermittelte Abschnitte || Verkehrs­träger || Beschreibung/Daten

Kotka/Hamina – Helsinki || Hafen, Eisenbahn || Hafen-Hinterlandanbindung, Modernisierung Eisenbahn

Helsinki || Eisenbahn || Verbindung Eisenbahn-Flughafen

Grenze RU - Helsinki || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen

Turku - Stockholm || Häfen, Meeres­auto­bahn || Hafen-Hinterlandanbindung, Eisbrecher-Kapazität

Stockholm - Malmö (Nordisches Dreieck) || Eisenbahn || Arbeiten auf bestimmten Abschnitten noch nicht abgeschlossen

Fehmarn || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen, Bauarbeiten feste Querung Fehmarnbelt zwischen 2014 und 2020

København - Hamburg via Fehmarn: Anschlüsse || Eisenbahn || Anschlüsse DK bis 2020 abzuschließen, Anschlüsse DE in zwei Phasen abzuschließen (2020 - 2027)

Hamburg/Bremen - Hannover || Eisenbahn || Beginn der Arbeiten vor 2020

München - Wörgl || Eisenbahn || Zugang zum Brenner-Basistunnel und grenzübergreifender Abschnitt: Studien

Brenner-Basistunnel || Eisenbahn || Studien und Arbeiten

Fortezza - Verona || Eisenbahn || Studien und Arbeiten

Napoli - Bari || Eisenbahn || Studien und Arbeiten

Napoli – Reggio Calabria || Eisenbahn || Modernisierung

Messina - Palermo || Eisenbahn || Modernisierung (restliche Abschnitte)

Palermo - Valletta || Häfen, Meeres­auto­bahn || Verbindungen Hafen-Hinterland

Valletta - Marsaxlokk || Hafen, Flughafen || Einführung von Verkehrsmanagementsystemen, Modernisierung der modalen Verbindung

6. Genova – Rotterdam Genova – Milano/Novara – Simplon/Lötschberg/Gotthard – Basel – Mannheim – Köln Köln– Düsseldorf – Rotterdam/Amsterdam Köln– Liège – Bruxelles/Brussel– Zeebrugge

Vorermittelte Abschnitte || Verkehrs­träger || Beschreibung/Daten

Genova - Milano/Novara – Grenze CH || Eisenbahn || Studien; Beginn der Arbeiten vor 2020

Basel - Rotterdam/Amsterdam/Antwerpen || Binnenschiff­fahrt || Modernisierung

Karlsruhe - Basel || Eisenbahn || Arbeiten bis Ende 2020 abzuschließen

Frankfurt - Mannheim || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen

Zevenaar - Emmerich - Oberhausen || Eisenbahn || Arbeiten bis 2017 abzuschließen

Zeebrugge || Hafen || Schleusen: Studien noch nicht abgeschlossen

7. Lisboa - Strasbourg Sines / Lisboa – Madrid – Valladolid Lisboa – Aveiro – Oporto Aveiro – Valladolid – Vitoria – Bordeaux – Paris – Mannheim/Strasbourg

Vorermittelte Abschnitte || Verkehrs­träger || Beschreibung/Daten

Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke Sines/Lisboa – Madrid || Eisenbahn, Häfen || Studien und Arbeiten noch nicht abgeschlossen, Modernisierung der modalen Verbindung Häfen Sines/Lisboa

Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke Porto – Lisboa || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen

Eisenbahnverbindung Aveiro – ES || Eisenbahn || grenzübergreifend: Arbeiten noch nicht abgeschlossen

Eisenbahnverbindung Bergara - San Sebastián - Bayonne || Eisenbahn || Abschluss in ES voraussichtlich 2016, in FR 2020

Bayonne - Bordeaux || Eisenbahn || Öffentliche Anhörung noch nicht abgeschlossen

Tours - Bordeaux || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen

Paris || Eisenbahn || Südliche Hochgeschwindigkeitsumgehung

Baudrecourt - Mannheim || Eisenbahn || Modernisierung

Baudrecourt - Strasbourg || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen, Abschluss 2016

8. Dublin – London – Paris – Brussel/Bruxelles Belfast – Dublin – Holyhead – Birmingham

Glasgow/Edinburgh – Birmingham

Birmingham – London – Lille – Brussel/Bruxelles Dublin/Cork/Southampton – Le Havre – Paris London – Dover – Calais – Paris

Vorermittelte Abschnitte || Verkehrs­träger || Beschreibung/Daten

Dublin – Belfast || Eisenbahn || Modernisierung; Anschlüsse Dublin (DART)

Glasgow - Edinburgh || Eisenbahn || Modernisierung

Hochgeschwindigkeit 2 || Eisenbahn || Studien

Swansea - Cardiff - Bristol - London || Eisenbahn || Modernisierung

Dublin, Cork, Southampton, Le Havre || Häfen || Hinterlandanbindungen

Le Havre - Paris || Binnenschiff­fahrt || Modernisierung

Le Havre - Paris || Eisenbahn || Studien

Calais - Paris || Eisenbahn || Vorstudien

9. Amsterdam – Basel/Lyon – Marseille Amsterdam – Rotterdam – Antwerp – Brussel/Bruxelles – Luxembourg Luxembourg – Dijon – Lyon Luxembourg – Strasbourg – Basel

Vorermittelte Abschnitte || Verkehrs­träger || Beschreibung/Daten

Maas || Binnenschiff­fahrt || Modernisierung

Albertkanaal || Binnenschiff­fahrt || Modernisierung

Terneuzen || Seeverkehr || Schleusen: Studien noch nicht abgeschlossen

Terneuzen - Gent || Binnenschiff­fahrt || Studien, Modernisierung

Antwerp || Seeverkehr, Hafen || Schleusen: Studien noch nicht abgeschlossen, Hafen: Hinterlandanbindungen

Canal Seine - Escaut || Binnenschiff­fahrt || Entwurf beendet, Wettbewerbsdialog eingeleitet, Abschluss 2018

Modernisierung Wasserstraßen in Wallonien || Binnenschiff­fahrt || Studien, Modernisierung

Brussel/Bruxelles - Luxembourg - Strasbourg || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen

Strasbourg - Mulhouse - Basel || Eisenbahn || Modernisierung

Eisenbahnverbindungen Luxembourg - Dijon - Lyon (TGV Rhin - Rhône) || Eisenbahn || Studien und Arbeiten

Lyon || Eisenbahn || östliche Umgebung: Studien und Arbeiten

Canal Saône - Moselle/Rhin || Binnenschiff­fahrt || Vorstudien noch nicht abgeschlossen

Rhône || Binnenschiff­fahrt || Modernisierung

10. Korridor Strasbourg – Donau Strasbourg – Stuttgart – München – Wels/Linz Strasbourg – Mannheim – Frankfurt – Würzburg – Nürnberg – Regensburg – Passau – Wels/Linz Wels/Linz – Wien – Budapest – Arad – Brašov – Bucurešti – Constanta - Sulina

Vorermittelte Abschnitte || Verkehrs­träger || Beschreibung/Daten

Eisenbahnverbindung Strasbourg - Kehl Appenweier || Eisenbahn || Arbeiten Anschluss Appenweier

Karlsruhe - Stuttgart - München || Eisenbahn || Studien und Arbeiten noch nicht abgeschlossen

München - Mühldorf - Freilassing - Salzburg || Eisenbahn || Studien und Arbeiten noch nicht abgeschlossen

Salzburg - Wels || Eisenbahn || Studien

Nürnberg - Regensburg - Passau - Wels || Eisenbahn || Studien; Arbeiten teilweise noch nicht abgeschlossen

Eisenbahnverbindung Wels - Wien || Eisenbahn || Abschluss voraussichtlich 2017

Wien - Budapest || Eisenbahn || Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr HU

Arad - Brašov - Bucurešti - Constanta || Eisenbahn || Modernisierung bestimmter Abschnitte; Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr

Main – Main-Donau-Kanal – Donau || Binnenschiff­fahrt || Studien und Arbeiten an verschiedenen Abschnitten und Engpässen; Binnenhäfen: Hinterlandanbindungen

Constanta || Hafen || Hinterlandanbindungen

Andere Abschnitte des Kernnetzes

Sofia bis Grenze FYROM || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen

Sofia bis Grenze Serbien || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen

Timişoara – Grenze Serbien || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen

München – Praha || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien

Nürnberg – Praha || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien

Wrocław – Dresden || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Modernisierung

Wroclaw – Praha || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien

Graz – Maribor – Pragersko || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien

Bottnischer Korridor: Lulea – Oulu || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien und Arbeiten

Nordwest-Spanien und Portugal || Engpass || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen

Frankfurt – Fulda – Erfurt – Berlin || Engpass || Eisenbahn || Studien

Halle – Leipzig – Nürnberg || Engpass || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen, Abschluss bis 2017

Eisenbahn Egnathia || Engpass || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen

Binnenwasserstraße Dunkerque - Lille || Engpass || Binnenschiff­fahrt || Studien noch nicht abgeschlossen

Parallele Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke Paris - Lyon || Engpass || Eisenbahn || Vorstudien noch nicht abgeschlossen

Sundsvall – Umea – Lulea || Engpass || Eisenbahn || Studien und Arbeiten

Malmö - Göteborg || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Arbeiten

Bothnian – Kiruna – Grenze NO || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien und Arbeiten

Eisenbahnverbindung Shannon - Cork - Dublin || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen

Eisenbahnverbindung nach Wilhelmshaven und Bremerhaven || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen

Zilina – Grenze UA || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Modernisierung

Ventspils – Riga – Grenze RU || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Modernisierung

Klaipeda – Kaunas – Vilnius – Grenze BY || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Modernisierung, Anbindung Flughafen

Katowice – Wroclaw – Grenze DE || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Modernisierung

Marseille – Toulon – Nice – Grenze IT || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien Hochgeschwindigkeits­verkehr

Bordeaux – Toulouse || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien Hochgeschwindigkeits­verkehr

Tampere – Oulu || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Modernisierung von Abschnitten

Pamplona – Zaragoza - Sagunto || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien und Arbeiten

TEIL II: LISTE DER VORRANGIGEN INFRASTRUKTURKORRIDORE UND GEBIETE IM BEREICH ENERGIE

a) Vorrangige Korridore

|| Ziel || Betroffene Mitgliedstaaten

1. Offshore-Netz nördliche Meere („NSOG“) || Entwicklung eines integrierten Offshore-Stromnetz in der Nordsee, in der irischen See, im Ärmelkanal, in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen || Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich

2. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“) || Entwicklung von Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten der Region und Drittländern im Mittelmeerraum, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren || Belgien, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Malta, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich

3. Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Gas“) || Erhöhung der Verbindungskapazitäten für Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen || Belgien, Irland, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich

4. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“) || Stärkung der Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen || Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Zypern, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien

5. Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Gas“): || Stärkung der regionalen Gasverbindungen zwischen der Ostsee-Region, der Adria und der Ägäis und dem Schwarzen Meer, insbesondere für eine stärker diversifizierte und sicherere Gasversorgung || Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Zypern, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien

6. Stromverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum („BEMIP Electricity“): || Entwicklung von Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten des Ostseeraums und entsprechender Ausbau der Binnennetzinfrastruktur zur Beendigung der Isolierung der baltischen Staaten und zur Förderung der Marktintegration in der Region || Dänemark, Estland, Finland, Deutschland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden

7. Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum („BEMIP Gas“): || Beendigung der Isolation der drei baltischen Staaten und Finnlands sowie ihrer Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten und stärkere Diversifizierung der Lieferungen in den Ostseeraum || Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden

8. Südlicher Gaskorridor („SGC“): || Gasfernleitung vom kaspischen Becken, von Zentralasien, vom Mittleren Osten und vom östlichen Mittelmeerbecken in die Union für eine stärker diversifizierte Gasversorgung || Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Zypern, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien

b) Vorrangige Gebiete

|| Ziel || Betroffene Mitgliedstaaten

Realisierung intelligenter Netze || Beschleunigte Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren || alle

Stromautobahnen || Entwicklung der ersten Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union || alle

Grenzüberschreitendes CO2-Netz || Vorbereitung der Errichtung einer Infrastruktur für den Transport von CO2 zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der CO2-Abscheidung und -Speicherung || alle

TEIL III: LISTE DER VORERMITTELTEN PRIORITÄTEN UND INTERVENTIONSGEBIETE IM BEREICH TELEKOMMUNIKATION

a) Horizontale Prioritäten

Innovative Verwaltung, Kartierung und Dienste || Maßnahmen der technischen Unterstützung und Projektreplizierung, wo für die Einführung und Lenkung erforderlich, einschließlich Projekt- und Investitions­planung und Durchführbarkeitsstudien. Kartierung der europaweiten Breitband-Infrastruktur zur Entwicklung einer laufenden detaillierten Bestandsaufnahme einschlägiger Infrastruktur, Analyse von Nutzungsrechten, Bewertung des Aufrüstungspotenzials bestehender Einrichtungen usw. Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Anpassung an Erfordernisse des Klimaschutzes; Ausfallschutz

Unterstützungsaktionen und andere technische Unterstützungsmaßnahmen || Erforderliche Aktionen zur Vorbereitung der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder dazu beitragende Aktionen, wie vorbereitende Studien, Durchführbarkeits-, Evaluierungs- und Validierungsstudien, einchließlich in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur vollständigen Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens.

b) Breitbandnetze

Die Intervention auf dem Gebiet Breitband trägt zum intelligenten und integrativen Wachstum bei durch Aufbau eines ausgeglichenen und geografisch diversifizierten Portfolios von Breitbandvorhaben, einschließlich sowohl Vorhaben für 30 Mbit/s als auch100 Mbit/s; mit Vorhaben in städtischen Gebieten, im Umland und auf dem Land, um ein ausreichendes Konnektivitätsniveau in allen Mitgliedstaaten zu erreichen.

Merkmale der Intervention || Beschreibung

Die Intervention auf dem Gebiet Breitbandnetze umfasst: || Investitionen in Breitbandnetze, die es ermöglichen, bis 2020 das Ziel der Digitalen Agenda in Bezug auf eine universelle Breitbandversorgung mit 30 Mbit/s zu verwirklichen; oder

Investitionen in Breitbandnetze, die es ermöglichen, bis 2020 das Ziel der Digitalen Agenda in Bezug auf einen Anteil von mindestens 50 % der Haushalte, die Anschluss mit über 100 Mbit/s haben, zu verwirklichen

Die Intervention auf dem Gebiet der Breitband­netze umfasst insbesondere eines oder mehrere der folgenden Elemente: || Aufbau einer passiven physischen Infrastruktur oder Aufbau einer kombinierten passiven und aktiven physischen Infrastruktur mit Nebeninfrastrukturelementen, vollständig mit allen für die Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Diensten;

Zugehörige Einrichtungen und Dienste wie Innenverkabelung in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerkonstruktionen, Kabelkanäle, Leitungsrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

Nutzung möglicher Synergien zwischen dem Aufbau von Breitbandnetzen und anderen Versorgungsnetzen (Energie, Verkehr, Wasser, Abwasser usw.), vor allem im Zusammenhang mit der intelligenten Energieversorgung.

c) Digitaldienst-Infrastrukturen

Die folgenden Interventionsgebiete im Bereich der Digitaldienst-Infrastrukturen werden unterstützt:

Digitaldienst || Beschreibung

Transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen für öffentliche Verwaltungen || Eine öffentliche transeuropäische Backbone-Dienstinfrastruktur, die sehr hohe Geschwindigkeiten und Verbindungen zwischen öffentlichen Einrichtungen in Bereichen wie öffentliche Verwaltung, Kultur, Bildung und Gesundheit bietet.

Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Behördendienste || Genormte, grenzübergreifende und benutzerfreundliche Plattformen für das Zusammenwirken, die zu Effizienzgewinnen in der gesamten Volkswirtschaft wie auch im öffentlichen Sektor führen und dem Binnenmarkt dienen. Solche Plattformen ermöglichen eine elektronische Auftragsvergabe, elektronische Gesundheitsdienste, standardisierte Geschäftsberichte, einen elektronischen Informationsaustausch zwischen Justizbehörden, eine transeuropäische Online-Unternehmensanmeldung, elektronische Behördendienste für Unternehmen einschließlich der transeuropäischen Online-Unternehmensanmeldung.

Zugänglichmachung von Informationen des öffentlichen Sektors und von mehrsprachigen Diensten || Digitalisierung großer Sammlungen des europäischen Kulturerbes und Förderung ihrer Weiterverwendung durch Dritte. Bis 2020 Schaffung eines uneingeschränkten Zugangs zu nicht vertraulichen Informationen des öffentlichen Sektors in der EU zu deren Weiterverwendung. Ermöglichung des Bereitstellens von Onlinediensten durch jedes Unternehmen in der EU in seiner eigenen Sprache mit nahtloser Zugänglichkeit und Nutzung in jeder EU-Sprache.

Sicherheit und Gefahrenabwehr || Gemeinsame Rechenkapazitäten, Datenbanken und Softwarewerkzeuge für die „Safer Internet“-Zentren (SICs) in den Mitgliedstaaten sowie Verwaltungsprozesse zur Bearbeitung von Meldungen über Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs Kritische Dienstinfrastrukturen, einschließlich Kommunikationskanäle und Plattformen die aufgebaut und eingeführt werden, um die EU-weite Kapazitäten im Hinblick auf Abwehrbereitschaft, Informationsaustausch, Koordinierung und Reaktionsfähigkeit zu erweitern.

Realisierung von IKT-Lösungen für intelligente Energienetze und für die Erbringung intelligenter Energiedienstleistungen || Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich der intelligenten Energiedienstleistungen, um den Erfordernissen der Bürger (die sowohl Energieerzeuger als auch Energieverbraucher sein können), der Energieversorger und der Behörden gerecht zu werden.

FINANZBOGEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[48]

06      Mobilität und Verkehr

32      Energie

09      Informationsgesellschaft und Medien

13      Regionalpolitik

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[49].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag / der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Rubrik 1         Intelligentes und integratives Wachstum

Die CEF verfolgt die nachstehenden allgemeinen Ziele in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation:

a) Leistung eines Beitrags zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum durch den Aufbau moderner, leistungsfähiger transeuropäischer Netze, so dass sich Vorteile für die gesamte Europäische Union hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts im Binnenmarkt ergeben und ein Umfeld geschaffen wird, das zu mehr privaten und öffentlichen Investitionen führt, indem Finanzierungsinstrumente und direkte Unterstützung der Europäischen Union kombiniert und Synergien über Sektoren hinweg genutzt werden.

b) Ermöglichung der Erreichung des Ziels der Europäischen Union, bis 2020 die Treibhausgasemissionen um 20 % zu senken, die Energieeffizienz um 20 % zu steigern und den Anteil der erneuerbaren Energien auf 20 % anzuheben und dabei die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

1.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Die CEF verfolgt die nachstehenden Einzelziele in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation:

1.       Im Bereich Verkehr:

a)       Beseitigung von Engpässen und Schließung von Lücken;

b)       Gewährleistung eines langfristig nachhaltigen und effizienten Verkehrs;

c)       Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität und Sicherheit von Verkehrsdiensten.

2.       Im Bereich Energie:

a)       Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze, unter anderem durch Sicherstellung, das kein Mitgliedstaat vom europäischen Netz isoliert bleibt;

b)       Steigerung der Versorgungssicherheit der Europäischen Union;

c)       Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz, insbesondere durch Förderung der Integration von erneuerbaren Energiequellen in die Übertragungsnetze und durch die Entwicklung von Kohlendioxidnetzen.

3.       Im Bereich Telekommunikation:

a)       Beschleunigte Einführung schneller und ultraschneller Breitbandnetze und deren Marktaufnahme, einschließlich durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

b)       Förderung des Zusammenschlusses und der Interoperabilität nationaler öffentlicher Dienstleistungen online sowie des Zugangs zu solchen Netzen.

ABM/ABB-Tätigkeiten

06 03

32 03

09 03

13 14

1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Sozioökonomische und Umweltauswirkungen insgesamt:

Eine erfolgreiche Schaffung der CEF wird die Entwicklung einer hochleistungsfähigen Infrastruktur in der EU in den Bereichen Verkehr, Energie und Informations- und Kommunikationstechnologien beschleunigen und dadurch zur Erreichung der Ziele der Strategie EU 2020 und der zugehörigen Energie- und Klimaschutzziele sowie zur Erreichung einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen. Die operationellen Regeln der CEF werden die Durchführung von Aktionen unterstützen und eine maximale Hebelwirkung der Beiträge aus dem EU-Haushalt bei der Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen in Vorhaben fördern. Mit der Unterstützung durch die Finanzierungsinstrumente, die mit dem Beitrag der EU geschaffen werden, wird die Infrastruktur von europäischer Bedeutung darüber hinaus zu einem für institutionelle Anleger in und außerhalb Europas attraktiven Investitionsobjekt.

Sektorspezifische Auswirkungen:

Verkehr:

Die beschleunigte Realisierung der Korridore des transeuropäischen Kernverkehrsnetzes wird eine bessere Abdeckung der Europäischen Union durch die Verkehrsinfrastruktur sowie die Verkehrsverlagerung und Komodalität fördern. Innovative Informations- und Managementsysteme, die Bestandteil des Netzes sind, werden Logistikfunktionen, die intermodale Integration und einen nachhaltigen Betrieb unterstützen, so dass je nach Bedarf der Nutzer wettbewerbsfähige Verkehrsketten geschaffen werden können. Die Effizienz des Verkehrssystems wird verbessert und Staus und Reisezeiten werden erheblich verringert.

Energie:

Entwicklung und Errichtung der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und vorrangigen Gebiete zur Förderung u.a.

-        der großmaßstäblichen Einführung erneuerbarer Energien,

-        der Optimierung der Übertragung/Weiterleitung auf EU-Ebene,

-        der Versorgungssicherheit.

Telekommunikation:

-        mehr Bürger erhalten Zugang zum Breitband-Internet

-        Verfügbarkeit interoperabler Digitaldienstinfrastrukturen, insbesondere Verfügbarkeit intelligenter Stromversorgungsdienste

-        Mobilisierung von Privatinvestitionen und weiterer öffentlicher Investitionen in Digital­infrastrukturen

Für die IKT errechnet eine OECD-Studie, dass eine um 10 % höhere Breitband-Durchdringungsrate in einem gegebenen Jahr mit einer Steigerung der Arbeitsproduktivität um 1,5 % über die folgenden fünf Jahre korreliert[50].

Nach Schätzung einer Metastudie der Europäischen Kommission würde der vollständige Anschluss Europas an moderne Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze rund 3,99 Mio. Arbeitsplätze in den 27 EU-Mitgliedstaaten schaffen. Diese Analyse ergibt auch, dass die durchschnittliche BIP-Wachstumsrate aufgrund von Breitbandinvestitionen 7,03 % beträgt. Dies beliefe sich auf eine Steigerung des EU27-BIP um 862,47 Mrd. EUR. Darüber hinaus kann sich für Staaten laut einer OECD-Studie[51] eine vollständige Finanzierung eines nationalen Punkt-zu-Punkt-FTTH-Netzes mit offenem Zugang in zehn Jahren amortisieren.

1.4.4.           Übersicht über Meilensteine und Ziele:

Verkehr:

Allgemeines Ziel 1: || Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum

Indikator || Derzeitige Situation || Meilenstein 2017 || Langfristiges Ziel 2020

Volumen der öffentlichen und privaten Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse || || 280 Mrd. EUR Investitionen, die im gesamten TEN-V-Netz getätigt wurden, davon 140 Mrd. EUR im Kernnetz || 500 Mrd. EUR Investitionen, die im gesamten TEN-V-Netz getätigt wurden, davon 250 Mrd. EUR im Kernnetz

Volumen der öffentlichen und privaten Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die mit Finanzierungsinstrumenten nach dieser Verordnung getätigt wurden || || 15 Mrd. EUR Privatinvestitionen, die im gesamten TEN-V-Netz getätigt wurden || 40 Mrd. EUR Privatinvestitionen, die im gesamten TEN-V-Netz getätigt wurden

Allgemeines Ziel 2: || Der EU die Erreichung der 20-20-20-Ziele ermöglichen

Indikator || Derzeitige Situation || Meilenstein 2017 || Langfristiges Ziel

Verringerung der Treibhausgas­emissionen || (*) || (*) || (*)

Steigerung der Energieeffizienz || (*) || (*) || (*)

Anteil erneuerbarer Energien || (*) || (*) || (*)

(*) Daten noch nicht verfügbar, da die Methodik noch auszuarbeiten ist.

Einzelziel 1 – Verkehr: || Beseitigung von Engpässen und Schließung von Lücken

Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel

Zahl neuer und verbesserter grenzübergreifender Verbindungen || Eisenbahn: 36 (zu verbessern) || 6 || 14

Beseitigte Engpässe auf Verkehrsstrecken || Eisenbahn: 30 (zu beseitigen) Binnenschifffahrt: 14 || 4 1 || 10 3

Einzelziel 2 – Verkehr: || Gewährleistung eines langfristig nachhaltigen und effizienten Verkehrs

Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel 2020

Länge des konventionellen TEN-V-Eisenbahnnetzes in der EU-27 (in km) || 81230 (2005) || 74071 || 71490

Länge des TEN-V-Hochgeschwindigkeitseisenbahnnetzes in der EU-27 (in km) || 10733 (2010) || 20022 || 23198

Verringerung der Treibhausgas­emissionen || (*) || (*) || (*)

Steigerung der Energieeffizienz || (*) || (*) || (*)

(*) Daten noch nicht verfügbar, da die Methodik noch auszuarbeiten ist.

Einzelziel 3 – Verkehr: || Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten

Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis (bereits bestehende Verbindungen) || Meilenstein 2017 || Ziel

Zahll der an das Eisenbahnnetz angeschlossenen Häfen (von insgesamt 82 Häfen) || 27 || 41 || 54

Zahll der an das Eisenbahnnetz angeschlossenen Flughäfen (von insgesamt 37 Flughäfen) || 12 || 18 || 24

Energie:

Allgemeines Ziel 1: || Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum

Indikator || Derzeitige Situation || Meilenstein 2017 || Langfristiges Ziel

Volumen der öffentlichen und privaten Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse || 0 || 200 Mrd. EUR || 200 Mrd. EUR

Volumen der öffentlichen und privaten Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die von der CEF finanziert wurden || 0 || 30-60 Mrd. EUR || 30-60 Mrd. EUR

Allgemeines Ziel 2: || Der EU die Erreichung der 20-20-20-Ziele ermöglichen

Indikator || Derzeitige Situation || Meilenstein 2017 || Langfristiges Ziel

Verringerung der Treibhausgas­emissionen || (*) || (*) || (*)

Steigerung der Energieeffizienz || Energieeinsparung von rund 6 % gegenüber Status quo || Energieeinsparung von 14 % gegenüber Status quo || Energieeinsparung von 20 %

Anteil erneuerbarer Energien || Anteil erneuerbarer Energien am End­energieverbrauch von 10 % || Anteil erneuerbarer Energien am End­energieverbrauch von 15 % || Anteil erneuerbarer Energien am End­energieverbrauch von 20 %

(*) Daten sind im Anschluss an die Realisierung der in den Leitlinien zur Energieinfrastruktur dargelegten Methodik verfügbar.

Einzelziel 1 – Energie: || Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze

Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein || Ziel

 Anzahl der Vorhaben zur tatsächlichen Zusammenschaltung der Netze von Mitgliedstaaten und zur Beseitigung interner Engpässe || (*) || (*) || (*)

(*) Daten sind im Anschluss an die Realisierung der in den Leitlinien zur Energieinfrastruktur dargelegten Methodik verfügbar.

Einzelziel 2 – Energie: || Steigerung der Versorgungssicherheit der Europäischen Union

Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel

Weiterentwicklung der Systemresistenz || Gas: N-1 (9 Mitgliedstaaten erfüllen N-1 nicht) || Gas: N-1 wird von allen 27 Mitgliedstaaten erfüllt || Gas: N-1 wird von allen 27 Mitgliedstaaten zu 100 % erfüllt

Sicherheit des Systembetriebs || (*) || (*) || (*)

Anzahl der Vorhaben, die eine Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege ermöglichen || 3 größere Gasversorgungs­quellen für die EU zusätzlich zu Flüssigerdgas (LNG) || || Mindestens 5 bedeutende Gasversorgungs­quellen für die EU zusätzlich zu Flüssigerdgas (LNG)

(*) Daten sind im Anschluss an die Realisierung der in den Leitlinien zur Energieinfrastruktur dargelegten Methodik verfügbar.

Einzelziel 3 – Energie: || Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz

Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel

Übertragung von regenerativ erzeugter Energie zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen || (*) || (*) || (*)

Summe an CO2-Emissionen, die durch den Bau der Vorhaben, denen die CEF zugute gekommen ist, vermieden wurden || (*) || (*) || (*)

(*) Daten sind im Anschluss an die Realisierung der in den Leitlinien zur Energieinfrastruktur dargelegten Methodik verfügbar.

Telekommunikation:

Allgemeines Ziel 1: || Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum

Indikator || Derzeitige Situation || Meilenstein 2017 || Langfristiges Ziel

Volumen der privaten Investitionen in schnelles und ultraschnelles Breitband-Internet[52] || || || Prognose der privaten Investitionen zwischen 2011 und 2020: bis zu 50 Mrd. EUR (Investitionsbedarf bis 2020: 270 Mrd. EUR)

Volumen der öffentlichen und privaten Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse für schnelles und ultraschnelles Breitband-Internet, die von der CEF finanziert wurden[53] || 0 || 16,4 Mrd. EUR || 2020: 45,5 Mrd. EUR[54]

Einzelziel 1 – IKT: || Beschleunigung der Einführung schneller und ultraschneller Breitbandnetze und deren Marktaufnahme

Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel

Schnelle Breitband­anschlüsse (≥30 Mbit/s) || Dezember 2010: 28,7 % der Haushalte || 2017: 60 % || 2020: 100 %

Abonnements für Breitbandanschlüsse über 100 Mbit/s || Dezember 2010: <1 % || 2017: 20 % || 2020: 50 %

Einzelziel 2 – IKT: || Zusammenschluss und Interoperabilität nationaler öffentlicher Dienstleistungen online sowie Zugang zu solchen Netzen

Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel

Bürger und Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen online nutzen[55] || 2010: 41,2 % der Bürger und 75,7 % der Unternehmen || 2017: 50 % der Bürger und 85 % der Unternehmen || 2020: 60 % der Bürger und 100 % der Unternehmen

Verfügbarkeit grenzübergreifender öffentlicher Dienste[56] || nicht verfügbar || 80 % || 2020: 100 %

1.4.5. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Leistung der CEF wird anhand folgender allgemeiner Leistungsindikatoren bewertet:

a)       Die Erreichung des allgemeinen Ziels a) wird anhand des Umfangs öffentlicher und privater Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemessen, insbesondere anhand des Umfangs öffentlicher und privater Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die dank der Finanzierungsinstrumente nach der CEF-Verordnung vorgenommen werden.

b)       Die Erreichung des allgemeinen Ziels b) wird anhand der Verringerung der Treibhausgas­emissionen, der Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien im Jahr 2020 gemessen. Die Leistung der CEF wird auch anhand folgender sektorspezifischer Leistungsindikatoren bewertet:

1.       Im Bereich Verkehr:

a)       Die Erreichung des Einzelziels a) wird anhand der Zahl der neuen und verbesserten grenzübergreifenden Verbindungen und beseitigten Engpässe auf den Eisenbahnstrecken und Binnenwasserstraßen des TEN-V, denen die CEF zugute gekommen ist, gemessen.

b)       Die Erreichung des Einzelziels b) wird anhand der Länge des Eisenbahnverkehrsnetzes in der EU-27 und der Länge des Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverkehrsnetzes in der EU-27 gemessen.

c)       Die Erreichung des Einzelziels c) wird anhand der Zahl der Häfen und Flughäfen gemessen, die an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen sind.

2.       Im Bereich Energie:

a)       Die Erreichung des Einzelziels a) wird anhand der Zahl der Vorhaben gemessen, mit denen die Netze von Mitgliedstaaten tatsächlich zusammengeschaltet und interne Engpässe beseitigt wurden.

b)       Die Erreichung des Einzelziels b) wird anhand der Weiterentwicklung der Systemresistenz und der Sicherheit des Systembetriebs sowie der Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege gemessen.

c)       Die Erreichung des Einzelziels c) wird anhand der Übertragung von regenerativ erzeugter Energie zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen sowie der Summe an CO2-Emissionen, die durch den Bau der Vorhaben, denen die CEF zugute gekommen ist, vermieden wurden, gemessen.

3.       Im Bereich Telekommunikation:

a)       Die Erreichung des Einzelziels a) wird anhand des Niveaus der Abdeckung mit Breitband- und ultraschnellen Breitbandanschlüssen und der Zahl der Haushalte, die Breitband­anschlüsse über 100 Mbit/s abonniert haben, gemessen.

ii)       Die Erreichung des Einzelziels b) wird anhand des Prozentsatzes der Bürger und Unternehmen gemessen, die öffentliche Dienste online nutzen, sowie der grenzübergreifenden Verfügbarkeit solcher Dienste.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Bedarf siehe Begründung

Zielpopulation: gesamte EU

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU (siehe auch Nummer 2.3 der Begründung)

Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission die Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ („die MFR-Mitteilung“) an, in der ihre grundsätzliche Position bezüglich der Finanzen der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 dargelegt wird. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer vorrangigen Finanzierung auf EU-Ebene, die einen echten Mehrwert für die Bürger der EU erbringt. Die Programme und Instrumente im MFR wurden so umgestaltet, dass ihre Ergebnisse und Auswirkungen die EU bei ihren politischen Prioritäten voranbringen. Inbesondere wurde der MFR durch die geänderte Zuweisung von Mitteln für vorrangige Bereiche modernisiert, zu denen die gesamteuropäische Infrastruktur gehört.

In der MFR-Mitteilung wird betont, dass ein vollständig funktionsfähiger Binnenmarkt eine moderne, hochleistungsfähige Infrastruktur benötigt, die Europa verbindet, besonders ind en Bereichen Verkehr, Energie und IKT. Dazu sind erhebliche Investitionen erforderlich, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Im Zeitraum 2014-2020 werden für die Fertigstellung der transeuropäischen Energienetze allein auf Ebene der Übertragungsnetze schätzungsweise 200 Mrd. EUR benötigt und müssen 500 Mrd. EUR in das transeuropäische Verkehrsnetz und über 250 Mrd. EUR in IKT investiert werden.

Unter Anerkennung der Tatsache, dass der Markt den Großteil der notwendigen Investitionen bereitstellen kann und sollte, wurde in der MFR-Mitteilung der Mehrwert der Europäischen Union bei der Sicherstellung der Finanzierung von gesamteuropäischen grenzübergreifenden Vorhaben, die das Zentrum und die Peripherie zum Nutzen aller miteinander verbinden, herausgehoben. Die Erfahrung zeigt, dass die nationale Planungsperspektive grenzübergreifenden, mehrere Länder betreffenden Investitionen zur Ausstattung des Binnenmarkts mit der nötigen Infrastruktur keinen ausreichenden Vorrang einräumt. Im Gefolge der Wirtschafts- und Finanzkrise haben die Einschränkungen, den private und öffentliche Finanzierungsquellen unterliegen, zu einer hohen Unsicherheit geführt, inwieweit der Investitionsbedarf gedeckt werden kann. Am stärksten dürften insbesondere die Vorhaben von transeuropäischer Relevanz betroffen sein, die wegen ihrer von Natur aus höheren technischen Komplexität und aufgrund der nötigen grenzübergreifenden Abstimmung besonders hohe und langfristig angelegte Investitionen erfordern. Zur Schließung dieser Lücke müssen ergänzende Lösungen gefunden werden, mit denen privates Kapital mobilisiert wird und stabile Finanzierungsströme über den Kapital- und Bankenmarkt wiederhergestellt werden. EU-Mittel sollten die Marktdynamik begleitend eingesetzt werden und Anreize bieten, statt die Marktbeteiligung an der Infrastrukturfinanzierung zu ersetzen. Wie insbesondere auch in der Mitteilung zur Überprüfung des Haushalts dargelegt wurde, sind die EU-Mittel am besten geeignet, um von den Mitgliedstaaten belassene Lücken zu schließen.

Zu diesem Zweck wird die Fazilität „Connecting Europe“ EU-Mittel für Vorhaben mit echtem EU-Mehrwert bereitstellen, namentlich grenzübergreifende Vorhaben, Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen oder Vorhaben mit EU-weitem Nutzen.

Angesichts des Umfangs der nötigen Investitionen werden EU-Finanzierungsinstrumente, insbesondere innovative Finanzierungsinstrumente, dazu beitragen, die notwendige Beteiligung des Privatsektors zu bewerkstelligen, um die Entwicklung einer europaweiten Infrastruktur zu beschleunigen.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Im mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 wurde durch eine Reihe von Programmen eine Infrastrukturfinanzierung in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation geleistet, unter anderem durch das TEN-V-Programm, das TEN-E-Programm, CIP ICT PSP, den Kohäsionsfonds, den EFRE, das Europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung und Marco Polo.

Ex-post-Evaluierungen dieser Programme haben gezeigt, dass die finanzielle Unterstützung durch die EU in allen drei Bereichen eine bedeutende unterstützende Rolle bei der Weiterentwicklung der Infrastruktur gespielt hat. Es wurde aber auch erkannt, dass die bisherige Politik der TEN-Finanzierung nicht ausgereicht hat, Fälle von Markt-/Regulierungsversagen zu korrigieren, die für die gegenwärtige Lage verantwortlich sind, und auch nicht ausreichend war, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen.

Die Infrastrukturentwicklung hat unter einer Zersplitterung der Programme und Finanzierungsinstrumente ebenso gelitten wie unter einer erheblichen Uneinheitlichkeit der derzeitigen Finanzierungsbedingungen, sowohl im Vergleich der drei Infrastrukturbereiche untereinander als auch innerhalb eines jeden einzelnen Bereichs, was zu Überlappungen, Finanzierungslücken und einer unzureichenden Nutzung von Synergien führt. Unterschiedliche Regeln für die Förderfähigkeit und Verwaltung und einander überlappende Ziele bei nur lose, wenn überhaupt, koordinierten Prioritäten erschweren die Durchführung und verringern die Effizienz der finanziellen Unterstützung. Die Verfügbarkeit unterschiedlicher Finanzierungsquellen innerhalb ein und desselben Bereichs führt auch zum „Finanzierungs-Shopping“, bei dem derselbe Projektvorschlag woanders wieder eingereicht wird, wenn er bei einem der Programme nicht angenommen wurde.

Die Unterstützung einer EU-weiten Infrastruktur in den betreffenden Bereichen könnte außerdem durch folgende Maßnahmen verbessert werden:

– Konzentration auf Vorhaben mit echtem EU-Mehrwert, namentlich grenzübergreifende Vorhaben, Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen oder Vorhaben mit EU-weitem Nutzen, die Synergien zwischen zwei oder drei Bereichen nutzen.

– Steigerung der Hebelwirkung der EU-Finanzierung. Effektive Kofinanzierungssätze sind häufig zu gering, um eine Projektentwicklung anzustoßen.

– Förderung einer weiteren Beteiligung des Privatsektors durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zusätzlich zu Finanzhilfen, was sich beispielsweise bei der Finanzierungsfazilität auf Risikoteilungsbasis als sehr effizient und wirksam erwiesen hat.

– Vereinfachung der Finanzierungsregeln und –verfahren.

Die CEF bündelt Finanzierungsinstrumente für die drei Bereiche, was eine bessere Behebung der oben genannten Fragmentierungsmängel ermöglicht, legt eindeutige Finanzierungs­prioritäten fest, schlägt zielgenauere Finanzierungssätze vor und erweitert die Palette der Finanzierungsinstrumente durch Einführung neuer Finanzierungsinstrumente, mit denen eine höhere Finanzierung durch den Privatsektor gefördert wird.

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Interne Kohärenz der CEF:

Die CEF-Verordnung muss einen Ausgleich schaffen zwischen einerseits der Notwendigkeit, die Finanzierungsregeln und –Bedingungen zu vereinfachen und einheitlich auszurichten, und der Berücksichtigung sektorspezifischer Politikziele andererseits.

In der CEF-Verordnung werden die Bedingungen, Methoden und Verfahren für die Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Europäischen Union für transeuropäische Netze festgelegt, wozu drei einzelne sektorspezifische Leitlinien in Form jeweils einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden.

Die umfassende Kohärenz mit der geltenden und künftigen Haushaltsordnung wurde beachtet. Etwaige Abweichungen sind in den Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen.

Synergien mit anderen einschlägigen Instrumenten:

Die vorgeschlagene Initiative ist vollständig mit der MFR-Mitteilung 2011 und deren Begleitdokument vereinbar. Die Strategie EU 2020, die Überprüfung des EU-Haushalts, die Binnenmarktakte und die MFR-Mitteilung stellen den Kontext der vorgeschlagenen Initiative dar, deren Ziele die Ziele der obengenannten horizontalen Politikinitiativen wiederspiegeln. Der Kohäsionsfonds und der EFRE werden weiterhin zur Finanzierung der Infrastruktur des Kernnetzes und des Gesamtnetzes im Verkehrsbereich sowie der IKT- und Energieversorgungsnetze unter dezentraler Verwaltung bereitstehen.

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

· X    Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

· X    Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2030

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

· Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

· und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[57]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

X Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

· X    Exekutivagenturen

· X    von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[58]

· X    nationale öffentliche Einrichtungen beziehungsweise privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

· ¨    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

X Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (siehe unten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen:

Finanzhilfen (für alle oder einige Bereiche, vorbehaltlich weiterer Beschlüsse) werden von einer oder mehreren bestehenden oder künftigen Exekutivagenturen vergeben.

Weitere Aufgaben können der EIB, dem EIF oder anderen Finanzinstitutionen, internationalen Organisationen (z. B. Eurocontrol), privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, oder in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen (z. B. ACER) (Artikel 200 und 201 der geänderten Haushaltsordnung) übertragen werden.

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Das laufende Programm wird anhand einer Zwischenbewertung der CEF-Verordnung einschließlich einer Leistungsüberprüfung überwacht. Zusätzlich werden Halbzeitüberprüfungen der Mehrjahresarbeitsprogramme vorgenommen.

Eine Ex-post-Evaluierung, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Empfängern erfolgt, wird die Wirksamkeit und Effizienz der CEF und die Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie ihren Beitrag zu den EU-Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums prüfen.

Der CEF-Vorschlag sieht auch die Möglichkeit vor, eine Evaluierung der Durchführungsmodalitäten der Maßnahmen sowie der Wirkung ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die Ziele, einschließlich der umweltbezogenen Ziele, erreicht worden sind.

Auf Ebene der Aktionen werden die Empfänger regelmäßig und gemäß den Bedingungen der Vereinbarungen/Beschlüssen Berichte zu den durchzuführenden Aktionen vorlegen. Die CEF-Verordnung sieht auch die Möglichkeit vor, die Mitgliedstaaten zu spezifischen Evaluierungen von Aktionen und den damit verbundenen Vorhaben aufzufordern.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

– Verzögerungen der Projektdurchführung

– mögliche missbräuchliche Verwendung der finanziellen Unterstützung der EU durch Empfänger

– unzureichende Aufnahme der Finanzierungsinstrumente durch den Markt

– im Zeitablauf sich ändernde Marktbedingungen

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Die CEF wird hauptsächlich in direkter und indirekter zentraler Verwaltung durch die Kommission eingesetzt. Fälle einer gemeinsamen Verwaltung sind denkbar. Bezüglich Finanzhilfen bestehen die Hauptelemente des internen Kontrollsystems aus den Verfahren für die Auswahl und Evaluierung von Finanzhilfevorschlägen (Ex-ante-Kontrollen), Kontrollen technischer und finanzieller Transaktionen während der Projektverwaltung aufgrund von Berichten sowie Ex-post-Audits der Empfänger.

Hinsichtlich der Kontrollen für Finanzhilfen sind keine größeren Änderungen vorgesehen. Nach unserer Einschätzung wird dieCEF ähnliche Risikomerkmale aufweisen und es wird eine ähnliche Kontrollstrategie verfolgt. Es ist daher davon auszugehen, dass das erwartete Niveau von Verstößen den Erfahrungen ähnlich sein wird, die die TEN-TEA bei der Verwaltung der TEN-V-Vorhaben wie folgt gemacht hat:

Die Stichprobenmethode für Audits basiert zum Teil auf einer zufälligen und zum Teil auf einer risikobasierten Auswahl. Die ermittelten Fehlerquoten (empfohlene finanzielle Berichtigungen in % der geleisteten Zahlungen) beliefen sich 2009 und 2010 auf weniger als 1 %. Dies ist zum Teil auf den Wissensaustausch mit dem am Ex-ante-Haushaltsablauf Beteiligten (über die Sitzungen zu den Erfahrungen aus den Audits von 2008 und 2009 und zu Betrugsbekämpfungsmaßnahmen) zurückzuführen. Aufgrund der beschränkten Größe und der Kombination aus Zufallsstichproben und risikobasierten Stichproben für die Audits können die Fehlerquoten jedoch nicht auf alle von der TEN-TEA verwalteten Vorhaben hochgerechnet werden.

In den Vereinbarungen und Beschlüssen zur Durchführung der Aktionen im Rahmen der CEF werden die Überwachung und die Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle sowie Prüfungen durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) niedergelegten Verfahren vorgesehen.

Was die Anwendung von Finanzierungsinstrumenten angeht, wird in allen Vereinbarungen mit einer Einrichtung, die mit Aufgaben betraut wurde, oder mit anderen beteiligten Finanzinstitutionen ausdrücklich vorgesehen sein, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse durch die Prüfung von Unterlagen und vor Ort sowie von (auch auf elektronischen Medien gespeicherten) Informationen bei allen Dritten, die Mittel der Europäischen Union erhalten haben, ausüben können.

2.2.3. 2.2.3  Art und Intensität der Kontrollen

Zusammenfassung der Kontrollen || Betrag in Mio. EUR || Zahl der Empfänger: Transaktionen (in % der Gesamtsumme) || Tiefe der Kontrolle (Bewertung 1-4) || Erfassung (% des Wertes)

Verwaltung von Aktionen ab Evaluierung bis Ex-post-Audits || 371** || 1) globale Überwachung aller Vorhaben 100 % || 1 || 100 %

2) Audit ausgewählter Vorhaben 5 % || 4 || 10 %

(**) Angenäherter Betrag auf der Grundlage folgender Berechnung: 9,9 Mio. EUR x 7 x 6, wobei

· 9,9 Mio. EUR = jährliche Verwaltungskosten von TEN-TEA für operative Mittel von 8 Mrd. EUR

· 7 = Anzahl der Jahre des MFR

· 6 = Multiplikator, um die CEF-Mittelausstattung von 50 Mrd. EUR zu erreichen.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie Dritten, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.

GD INFSO, MOVE und ENER haben Betrugsbekämpfungsstrategien und damit zusammenhängende Aktionspläne auf GD-Ebene verabschiedet (oder werden dies bis 2013 tun), die den gesamten Ausgabenzyklus abdecken und die Verhältnismäßigkeit sowie Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigen, so dass eine Risikobewertung des Programms ermöglicht wird.

Die drei GDs werden sicherstellen, dass ihr Konzept für das Betrugsrisikomanagement darauf ausgerichtet ist, betrugsgefährdete Bereiche zu ermitteln, wobei eine sektorspezifische Kosten-Nutzen-Analyse der GD unter Heranziehung der Arbeiten des OLAF zur Betrugsvorbeugung und Risikoanalyse berücksichtigt wird.

Verträge über Finanzhilfen und Beschaffungsmaßnahmen werden auf Standardmustern basieren, in denen die allgemein anwendbaren Betrugsbekämpfungsmaßnahmen festgelegt sind.

Für das mit der Bearbeitung der Vorhaben betraute Personal werden Schulungen zur Verwaltung der Finanzhilfen durchgeführt.

Bezüglich Finanzierungsinstrumenten gilt für Finanzinstitutionen, die an der Abwicklung von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument beteiligt sind, dass diese den einschlägigen Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung unterliegen. Sie dürfen nicht in Ländern niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

(zu laufenden Preisen)

3.1. Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer Beschreibung : Transeuropäische Verkehrsnetze || GM/NGM ([59]) || von EFTA-Ländern[60] || von Kandidatenländern[61] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1 || 06 03 03 || GM || nein || nein || nein || nein

1 || 06 01 04 31 || NGM || nein || nein || nein || nein

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer Beschreibung: Transeuropäische Energienetze || GM/NGM ([62]) || von EFTA-Ländern[63] || von Kandidatenländern[64] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1 || 32 03 02 (TEN-E) || GM || nein || nein || nein || nein

1 || 32 01 04 XX || NGM || nein || nein || nein || nein

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer Beschreibung : Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – ICT PSP || GM/NGM ([65]) || von EFTA-Ländern[66] || von Kandidatenländern[67] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1 || 09 03 XX || GM || nein || nein || nein || nein

1 || 09 01 04 XX || NGM || nein || nein || nein || nein

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer Beschreibung : Kohäsionsfonds || GM/NGM ([68]) || von EFTA-Ländern[69] || von Kandidatenländern[70] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1 || 13 04 02 || GM || nein || nein || nein || nein

1 || 13 01 04 XX || NGM || nein || nein || nein || nein

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…..…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

Es wird eine einzige Haushaltslinie für die Fazilität „Connecting Europe“ angestrebt, die Entscheidung darüber erfolgt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt.

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1 || Bezeichnung: Intelligentes und integratives Wachstum

GD: MOVE || || || Jahr N[71] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || > 2020 || INSGE­SAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

Haushaltslinie 06 03 03 || Verpflichtungen || (1) || 2427,3 || 2687,5 || 3183,2 || 3471,8 || 4000,5 || 4315,2 || 4401,9 || || 24487,4

Zahlungen || (2) || 0 || 2099,7 || 2299,7 || 2449,7 || 2599,7 || 2799,7 || 2999,7 || 9239,2 || 24487,4

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[72] || || || || || || || || ||

Haushaltslinie 06.01.04.31(*) || || (3) || 12,7 || 17,5 || 17,8 || 18,2 || 18,5 || 18,8 || 19,1 || || 122,6

Mittel INSGESAMT für GD MOVE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 2440,0 || 2705,0 || 3201,0 || 3490,0 || 4019,0 || 4334,0 || 4421,0 || 0,0 || 24610,0

Zahlungen || =2+2a +3 || 12,7 || 2117,2 || 2317,5 || 2467,9 || 2618,2 || 2818,5 || 3018,8 || 9239,2 || 24610,0

(*) Diese Zahlen beziehen sich auf die Subvention an die TEN-V-Exekutivagentur und decken die Verwaltung des verkehrsbezogenen Teils der CEF und den Abschluss der finanziellen Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im transeuropäischen Verkehrsnetz aus früheren Programmen ab. Sie ergeben sich aus der Annahme eines Portfolios von 500 Vorhaben.

GD: REGIO || || || Jahr N[73] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || > 2020 || INSGE­SAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

Haushaltslinie 13 04 02 || Verpflichtungen || (1) || 1477,9 || 1511,9 || 1544,3 || 1587,4 || 1648,9 || 1693,9 || 1774 || || 11238,3

Zahlungen || (2) || 0,0 || 972,9 || 1102,6 || 1236,5 || 1291,7 || 1373,2 || 1551,3 || 3710,1 || 11238,3

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[74] || || || || || || || || ||

Haushaltslinie 13 01 04 XX (**) || || (3) || 5,1 || 5,4 || 5,6 || 5,9 || 6,2 || 6,6 || 6,6 || || 41,4

Mittel INSGESAMT für GD REGIO || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 1483,0 || 1517,4 || 1549,9 || 1593,3 || 1655,1 || 1700,4 || 1780,6 || || 11279,7

Zahlungen || =2+2a +3 || 5,1 || 978,3 || 1108,3 || 1242,4 || 1297,9 || 1379,7 || 1557,9 || 3710,1 || 11279,7

 (**)       Zusätzlicher Betrag für die Subvention an die TEN-V-Exekutivagentur (neu einzurichtende Haushaltslinie) unter der Annahme, dass diese Beträge an die TEN-V-Exekutivagentur delegiert werden. Die geltenden Regeln nach dieser Verordnung für transeuropäische Verkehrsnetze sollten anwendbar sein. Spezifische Aufrufe sollten erfolgen für Vorhaben zur Realisierung des Kernnetzes ausschließlich in Mitgliedstaaten, die für eine Finanzierung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen. Sie ergeben sich aus der Annahme eines Portfolios von rund 160 Vorhaben.

GD: ENER || || || Jahr N[75] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || > 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

Haushaltslinie 32 03 02 || Verpflichtungen || (1) || 1029,522 || 1333,022 || 1139,022 || 1319,022 || 1495,022 || 1759,022 || 2271,022 || 0 || 10345,654

Zahlungen || (2) || 452,542 || 915,785 || 1174,822 || 1264,782 || 1353,262 || 1568,942 || 1921,382 || 1694,137 || 10345,654

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme           finanzierte Verwaltungsausgaben[76] ||

Haushaltslinie 3201XX (***) || || (3) || 3,478 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 0 || 15,346

|| || || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für GD ENER || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 1033 || 1335 || 1141 || 1321 || 1497 || 1761 || 2273 || 0 || 10361

Zahlungen || =2+2a +3 || 456,02 || 917,763 || 1176,8 || 1266,76 || 1355,24 || 1570,92 || 1923,36 || 1694,137 || 10361

(***)    Diese Mittel schließen Ausgaben für EU-Koordinatoren ein. Darüber hinaus kann ACER vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses mit Aufgaben beauftragt werden, die in der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energienetzinfrastruktur festgelegt sind.

GD: INFSO || || || Jahr N[77] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || > 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

Haushaltslinie 0903XX || Verpflichtungen || (1) || 679,000 || 843,800 || 1302,600 || 1621,400 || 1734,200 || 2003,000 || 2284,000 || 0 || 10468,000

Zahlungen || (2) || 454,000 || 683,800 || 1262,600 || 1581,400 || 1719,200 || 2003,000 || 2258,000 || 506,000 || 10468,000

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[78] || || || || || || || || ||

Haushaltslinie 090104XX || || (3) || 2,000 || 2,200 || 2,400 || 2,600 || 2,800 || 3,000 || 3,000 || 0 || 18,000

Mittel INSGESAMT für GD INFSO || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 681,000 || 846,000 || 1305,000 || 1624,000 || 1737,000 || 2006,000 || 2287,000 || 0 || 10486,000

Zahlungen || =2+2a +3 || 456,000 || 686,000 || 1265,000 || 1584,000 || 1722,000 || 2006,000 || 2261,000 || 506,000 || 10486,000

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT (*) || Verpflichtungen || (4) || 4135,822 || 4864,322 || 5624,822 || 6412,222 || 7229,722 || 8077,222 || 8956,922 || 0,000 || 45301,054

Zahlungen || (5) || 906,542 || 3699,285 || 4737,122 || 5295,882 || 5672,162 || 6371,642 || 7179,082 || 11439,34 || 45301,054

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (*) || (6) || 18,178 || 21,678 || 22,178 || 22,778 || 23,278 || 23,778 || 24,078 || 0 || 155,946

Mittel INSGESAMT für RUBRIK 1(*) des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 4154,000 || 4886,000 || 5647,000 || 6435,000 || 7253,000 || 8101,000 || 8981,000 || 0,000 || 45457,000

Zahlungen || =5+ 6 || 924,720 || 3720,963 || 4759,300 || 5318,660 || 5695,440 || 6395,420 || 7203,160 || 11439,337 || 45457,000

(*)        ausgenommen Beträge von GD REGIO (Kohäsionsfonds)

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT (**) || Verpflichtungen || (4) || 5613,722 || 6376,222 || 7169,122 || 7999,622 || 8878,622 || 9771,122 || 10730,922 || 0,000 || 56539,354

Zahlungen || (5) || 906,542 || 4672,185 || 5839,722 || 6532,382 || 6963,862 || 7744,842 || 8730,382 || 15149,44 || 56539,354

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (**) || (6) || 23,278 || 27,078 || 27,778 || 28,678 || 29,478 || 30,378 || 30,678 || 0 || 197,346

Mittel INSGESAMT für RUBRIK 1(**) des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 5637,000 || 6403,300 || 7196,900 || 8028,300 || 8908,100 || 9801,500 || 10761,600 || 0,000 || 56736,700

Zahlungen || =5+ 6 || 929,820 || 4699,263 || 5867,500 || 6561,060 || 6993,340 || 7775,220 || 8761,060 || 15149,437 || 56736,700

(**)      einschließlich der Beträge von GD REGIO (Kohäsionsfonds)

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: (entfällt)

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

GD: MOVE ||

Ÿ Personalausgaben || 4,198 || 4,516 || 4,771 || 5,089 || 5,280 || 5,280 || 5,280 || 34,414

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 1,100 || 1,110 || 1,120 || 1,230 || 1,240 || 1,250 || 1,260 || 8,310

GD MOVE INSGESAMT || Mittel || 5,298 || 5,626 || 5,891 || 6,319 || 6,520 || 6,530 || 42,724 || 42,724

GD: ENER (*) ||

Ÿ Personalausgaben || 5,406 || 6,233 || 7,123 || 7,315 || 7,315 || 7,506 || 7,506 || 48,404

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,171 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 1,797

GD ENER INSGESAMT || || 5,577 || 6,404 || 7,294 || 7,786 || 7,486 || 7,677 || 7,977 || 50,201

GD: INFSO (*) ||

Ÿ Personalausgaben || 11,117 || 12,451 || 14,484 || 15,310 ||  16,263 ||  17,025 ||  17,279 ||  103,929

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,200 || 0,210 || 0,220 || 0,230 || 0,240 || 0,250 || 0,260 || 1,610

GD INFSO INSGESAMT || Mittel || 11,317 || 12,661 || 14,704 || 15,540 ||  16,503 ||  17,275 ||  17,539 ||  105,539

(*) GD ENER und GD INFOS sehen auch die (teilweise) Externalisierung der CEF-Durchführung an Agenturen vor. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des Externalisierungsprozesses gegebenenfalls angepasst.

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 22,192 || 24,691 || 27,889 || 29,645 || 30,509 || 31,482 || 32,056 || 198,464

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014[79] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || > 2020 || INSGE­SAMT

Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 5(*) des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 4176,192 || 4910,691 || 5674,889 || 6464,645 || 7283,509 || 8132,482 || 9013,056 || 0,000 || 45655,464

Zahlungen || 946,912 || 3745,654 || 4787,189 || 5348,305 || 5725,949 || 6426,902 || 7235,216 || 11439,337 || 45655,464

(*) ausgenommen Beträge von GD REGIO (Kohäsionsfonds)

|| || || Jahr 2014[80] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || > 2020 || INSGE­SAMT

Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 5(**) des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 5659,192 || 6427,991 || 2327,889 || 8057,945 || 8057,945 || 9832,982 || 10793,656 || 0,000 || 56935,164

Zahlungen || 952,012 || 4723,954 || 5895,389 || 6590,705 || 7023,849 || 7806,702 || 8793,116 || 15149,437 || 56935,164

(**) einschließlich der Beträge von GD REGIO (Kohäsionsfonds)

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

· ¨    Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

· X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ||

OUTPUT ||

Art der Outputs[81] || Durchschnittskosten der Outputs || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Gesamtanzahl der Outputs || Gesamt­kosten

|| EINZELZIELE[82] Verkehrsnetze ||

- Output || Es wird von einem Beitrag zur Finanzierung von insgesamt 150 Mrd. EUR an Investitionen ausgegangen von geschätzten Investitionen in Höhe von EUR 237 618,21 Mio. EUR gemäß der Liste der vorermittelten Verkehrsinfrastrukturvorhaben in Teil 1 des Anhangs der CEF-Verordnung. ||

|| – 2 256,9 Mio. EUR EU-Mittel aus Finanzierungsinstrumenten werden 40 Mrd. EUR an Investitionen mobilisieren; –11 238,3 Mio. EUR EU-Mittel aus dem Kohäsionsfonds werden 11,5 Mrd. EUR an Investitionen mobilisieren; – die verbleibenden 22 230,5 Mio. EUR EU-Mittel werden 98,5 Mrd. EUR an Investitionen mobilisieren (unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Kofinanzierungssatzes von 20 %). ||

in Mio. EUR || Geschätzte Investitionen für die in Teil 1 des Anhangs der CEF-Verordnung aufgeführten vorermittelten Vorhaben

Horizontale Prioritäten || 47.500,00

davon SESAR || 30.000,00

1. Korridor Ostsee - Adria || 13.353,20

2. Warszawa – Berlin – Amsterdam/Rotterdam – Felixstowe – Midlands || 5.673,00

3. Mittelmeerkorridor || 37.690,00

4. Hamburg – Rostock – Burgas/Grenze TR– Piraeus – Lefkosia || 8.037,60

5. Helsinki – Valletta || 31.936,00

6. Genova – Rotterdam || 15.622,50

7. Lisboa - Strasbourg || 17.170,00

8. Dublin – London – Paris – Brussel/Bruxelles || 4.582,00

9. Amsterdam – Basel/Lyon – Marseille || 12.551,30

10. Korridor Strasbourg – Donau || 15.939,40

Andere Abschnitte des Kernnetzes || 27.563,21

Insgesamt || 237.618,21

Detaillierte Zahlen je Korridor werden während der Planung und Durchführung des Programms verfügbar sein.

|| EINZELZIELE Energienetze

- Output || Realisierung der 11 vorrangigen Korridore und Gebiete zu durchschnittlich 940,514 Mio. EUR je Korridor ||

|| EINZELZIELE Telekommunikationsnetze[83]

- Output || Europaweit entwickelte und eingeführte Digitaldienst­infrastrukturen || Die folgenden Digitaldienstinfrastrukturen werden voraussichtlich im Rahmen der CEF unterstützt: · Interoperable elektronische Identifizierung und Authentifizierung in ganz Europa · Zentrale europäische Plattform für den europäischen Unternehmensregisterverbund · Elektronische Verfahren für die Aufnahme und Führung einer Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland · Interoperables grenzüberschreitendes Beschaffungswesen · Interoperable grenzüberschreitende Dienste für den elektronischen Rechtsverkehr · Interoperable grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste · Dienstinfrastruktur für ein sicheres Internet · Kritische Informationsinfrastrukturen · Zugang zu den digitalen Beständen des europäischen Kulturerbes · Zugang zu weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors · Mehrsprachiger Zugang zu Online-Diensten · Transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen für öffentliche Verwaltungen · Realisierung von IKT-Lösungen für intelligente Energienetze und für die Erbringung intelligenter Energiedienstleistungen || 2446,000

- Output || Anzahl Haushalte mit Breitband-Internet­anschluss (in Tsd.) || 0.18 || 1827 || 321,000 || 3573 || 627,800 || 5547 || 974,600 || 6269 || 1101,400 || 8031 || 1411,200 || 9276 || 1630,000 || 11126 || 1955,000 || 45649 || 8021,000

|| Einzelziel Telekommunikation insgesamt || || 679,000 || ||  843,800 || ||  1 302,600 || ||  1 621,400 || ||  1 734,200 || ||  2 003,000 || ||  2 284,000 || ||  10 468,000

|| GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 56 539,354

||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || ||

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

· ¨    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

· X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD MOVE || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 4,198 || 4,516 || 4,771 || 5,089 || 5,280 || 5,280 || 5,280 || 34,414

Sonstige Verwaltungsausgaben || 1,100 || 1,110 || 1,120 || 1,230 || 1,240 || 1,250 || 1,260 || 8,310

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 5,298 || 5,626 || 5,891 || 6,319 || 6,520 || 6,530 || 6.54 || 42,724

Außerhalb der RUBRIK 5[84] des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt (*) || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben 06 01 04 31 || 12,7 || 17,5 || 17,8 || 18,2 || 18,5 || 18,8 || 19,1 || 122,6

Sonstige Verwaltungsausgaben 13 01 04 XX || 5,1 || 5,4 || 5,6 || 5,9 || 6,2 || 6,6 || 6,6 || 41,4

Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 (**) des mehrjährigen Finanzrahmens || 12,7 || 17,5 || 17,8 || 18,2 || 18,5 || 18,8 || 19,1 || 122,6

Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 17,8 || 22,9 || 23,4 || 24,1 || 24,7 || 25,4 || 25,7 || 164,0

GD MOVE INSGESAMT (**) || 17,998 || 23,126 || 23,691 || 24,519 || 25,02 || 25,33 || 25,64 || 165,324

GD MOVE INSGESAMT || 23,098 || 28,526 || 29,291 || 30,419 || 31,22 || 31,93 || 32,24 || 206,724

(*) Unter der Annahme, dass die auf den Verkehr und den Kohäsionsfonds bezogenen Teile der CEF an die TEN-V-Exekutivagentur delegiert werden.

(**) ausgenommen 13 01 04 XX Kohäsionsfonds

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD ENER || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 5,406 || 6,233 || 7,123 || 7,315 || 7,315 || 7,506 || 7,506 || 48,404

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,171 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 1,797

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 5,577 || 6,404 || 7,294 || 7,786 || 7,486 || 7,677 || 7,977 || 50,201

Außerhalb der RUBRIK 5[85] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben (**) || 3,478 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 15,346

Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 3,478 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 15,346

GD ENER INSGESAMT || 9,055 || 8,382 || 9,272 || 9,764 || 9,464 || 9,655 || 9,955 || 65,547

(*)           GD ENER sieht die (teilweise) Externalisierung der CEF-Durchführung an Agenturen vor. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des Externalisierungsprozesses gegebenenfalls angepasst.

(**)      Diese Mittel schließen Ausgaben für EU-Koordinatoren ein. Darüber hinaus kann ACER vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses mit Aufgaben beauftragt werden, die in der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energienetzinfrastruktur festgelegt sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD INFSO || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 11,117 || 12,451 || 14,484 || 15,310 ||  16,263 ||  17,025 ||  17,279 ||  103,929

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,2 || 0,21 || 0,22 || 0,23 || 0,24 || 0,25 || 0,26 || 1,61

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 11,317 || 12,661 || 14,704 || 15,540 ||  16,503 ||  17,275 ||  17,539 ||  105,539

Außerhalb der RUBRIK 5[86] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || 2 || 2,2 || 2,4 || 2,6 || 2,8 || 3 || 3 || 18

Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2 || 2,2 || 2,4 || 2,6 || 2,8 || 3 || 3 || 18

GD INFSO INSGESAMT || 13,317 || 14,861 || 17,104 || 18,140 ||  19,303 ||  20,275 ||  20,539 ||  123,539

(*)           GD INFSO sieht die (teilweise) Externalisierung der CEF-Durchführung an Agenturen vor. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des Externalisierungsprozesses gegebenenfalls angepasst.

Mittel für Verwaltungsausgaben von Rubrik 5 des MFR INSGESAMT || 22,192 || 24,691 || 27,889 || 29,645 || 30,509 || 31,482 || 32,056 || 198,464

Mittel für Verwaltungsa­usgaben außerhalb von Rubrik 5 des MFR INSGESAMT (*) || 18,178 || 21,678 || 22,178 || 22,778 || 23,278 || 23,778 || 24,078 || 155,946

Mittel für Verwaltungsa­usgaben außerhalb von Rubrik 5 des MFR INSGESAMT || 23,278 || 27,078 || 27,778 || 28,678 || 29,478 || 30,378 || 30,678 || 197,346

Mittel für Verwaltungs­ausgaben INSGESAMT (*) || 40,37 || 46,369 || 50,067 || 52,423 || 53,787 || 55,26 || 56,134 || 354,410

Mittel für Verwaltungs­ausgaben INSGESAMT || 45,47 || 51,769 || 55,667 || 58,323 || 59,987 || 61,86 || 62,734 || 395,810

(*) ausgenommen 13 01 04 XX Kohäsionsfonds

3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf

· ¨    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt

· X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Angabe der Sschätzungen in Vollzeitäquivalenten

|| GD MOVE || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| 06 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 26 || 28 || 29 || 31 || 32 || 32 || 32

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| 06 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) [87] ||

|| 06 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || 14 || 15 || 17 || 18 || 19 || 19 || 19

|| XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 yy[88] || || || || || || || ||

|| || || || || || || ||

|| 06 01 05 02 (CA, INT, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (CA, INT, SNE - direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || ||

|| GD MOVE INSGESAMT || 40 || 43 || 46 || 49 || 51 || 51 || 51

XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Politik- und Strategieformulierung, Programmverwaltung und –kontrolle, Projektauswahl, Koordinierung und Kontakt mit allen Beteiligten auf Programmebene (Ministerien, andere GDs, europäische Institutionen, internationale Banken (z. B. EIB), Beaufsichtigung und Kontrolle beteiligter Agenturen (externes Personal)).

Externes Personal || Verwaltung des TENtec-Informationssystems: Sammlung technischer, finanzieller und geographischer Daten für Analyse, Verwaltung und politische Entscheidungsfindung bezüglich des Programms.

Angabe der Sschätzungen in Vollzeitäquivalenten

|| GD ENER || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| 32 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 34 || 39 || 45 || 45 || 45 || 46 || 46

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) [89] ||

|| 32 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || 17 || 20 || 22 || 25 || 25 || 26 || 26

|| XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 yy[90] || – am Sitz[91] || || || || || || ||

|| – in den Delegationen || || || || || || ||

|| XX 01 05 02 (CA, INT, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (CA, INT, SNE - direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || ||

|| GD ENER INSGESAMT || 51 || 59 || 67 || 70 || 70 || 72 || 72

XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || – Unterstützung regionaler und thematischer Foren bei der Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse – Auswahlverfahren – Verwaltung der jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahl von Vorhaben für eine finanzielle Unterstützung der EU – Finanz- und Projektmanagement – Evaluierungen

Externes Personal || – Unterstützung regionaler und thematischer Foren bei der Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse – Auswahlverfahren – Verwaltung der jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahl von Vorhaben zur Finanzierung – Finanz- und Projektmanagement – Evaluierungen

Angabe der Sschätzungen in Vollzeitäquivalenten

|| GD INFSO || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

|| 09 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 83 || 93 || 108 || 114 || 121 || 127 || 129

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) [92] ||

|| 09 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || 9 || 10 || 12 || 13 || 14 || 14 || 14

|| XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 yy[93] || – am Sitz[94] || || || || || || ||

|| – in den Delegationen || || || || || || ||

|| XX 01 05 02 (CA, INT, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (CA, INT, SNE - direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || ||

|| INSGE­SAMT || 92 || 103 || 120 || 127 || 135 || 141 || 143

XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Koordinierung der Politik und Strategie, Programmverwaltung, Verwaltung der Projekte und Finanzhilfen

Externes Personal || Verwaltung der Projekte und Finanzhilfen

Geschätzter Personalbedarf insgesamt || 183 || 205 || 233 || 246 || 256 || 264 || 266

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020

· X    Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

· ¨    Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

k.A.

· ¨    Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[95].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

k.A.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

· X    Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

· Der Vorschlag / die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

· ¨    Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

· X    Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– X          auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags[96]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an.

Zu ermitteln (Die durch die Finanzierungsinstrumente generierten Einnahmen werden während der Laufzeit des Programms wiederverwendet und letztlich bei Programmende als Einnahme zusammen mit dem Kapitalbetrag eingelöst.)

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

ANHANG 1 ZUM FINANZBOGEN

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ – MOVE

1. PERSONALBEDARF UND -KOSTEN

2. SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN

3. ZUR BERECHNUNG DER KOSTEN VERWENDETE METHODEN

3.1. Bezüglich des Personalbedarfs

3.2. Bezüglich sonstiger Verwaltungsausgaben

Dieser Anhang wird dem Finanzbogen für die dienststellenübergreifende Konsultation beigefügt.

Die hier enthaltenen Tabellen dienen zum Ausfüllen der Tabellen im Finanzbogen.

Der vorliegende Anhang ist ein internes Dokument zum Verbleib innerhalb der Kommissionsdienststellen.

4. Personalbedarf und -kosten

¨      Für den Vorschlag / die Initiative wird kein Personal benötigt.

X       Personalbedarf für den Vorschlag/die Initiative:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGE­SAMT

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

06 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || AD || 26 || 3302 || 28 || 3556 || 29 || 3683 || 31 || 3937 || 32 || 4064 || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal[97]

06 01 02 01 (der Globaldotation) || CA || 14 || 896 || 15 || 960 || 17 || 1088 || 18 || 1152 || 19 || 1216 || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

JED || || || || || || || || || || || ||

LA || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 40 || 4198 || 43 || 4516 || 46 || 4771 || 49 || 5089 || 51 || 5280 || || 34 414

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Jahr 2019: VZÄ: 51 Mittel: 5 280

Jahr 2020: VZÄ: 51 Mittel: 5 280

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen || INSGE­SAMT

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal[98]

XX 01 04 yy Mittel für externes Personal aus genehmigten vormaligen BA-Linien || am Sitz || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

in den Delegationen || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

JED || || || || || || || || || || || ||

LA || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 02 (direkte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || ||

INSGE­SAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || ||

Der Personalbedarf wird durch das der Maßnahme bereits zugewiesene Personal der GD oder durch GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst.

5. Sonstige Verwaltungsausgaben

¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

                am Sitz || || || || || || || ||

06 01 02 11 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || 0,2 || 0,21 || 0,22 || 0,23 || 0,24 || 0,25 || 0,26 || 1,61

06 01 02 11 02 – Konferenzen und Sitzungen || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 3,5

XX 01 02 11 03 – Ausschusssitzungen[99] || || || || || || || ||

06 01 02 11 04 – Untersuchungen und Konsultationen || 0,4 || 0,4 || 0,4 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 3,2

XX 01 02 11 05 - Managementinformationsysteme || || || || || || || ||

XX 01 02 11 06 - Schulung || || || || || || || ||

XX 01 03 01 03 – Ausstattung und Mobiliar || || || || || || || ||

XX 01 03 01 04 – Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || ||

                in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 02 12 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || ||

XX 01 02 12 06 - Personalschulung || || || || || || || ||

XX 01 03 02 01 – Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten || || || || || || || ||

XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || ||

Zwischensumme – RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || 1,1 || 1,11 || 1,12 || 1,23 || 1,24 || 1,25 || 1,26 || 8,31

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

06 01 04 31 – Aus operativen Mitteln finanzierte administrative und technische Unterstützung (ausgenommen externes Personal) (vormalige BA-Linien) || 12,7 || 17,5 || 17,8 || 18,2 || 18,5 || 18,8 || 19,1 || 122,6

– am Sitz || || || || || || || ||

– in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für indirekte Forschung || || || || || || || ||

10 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für direkte Forschung || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie 13 01 04 XX || 5,1 || 5,4 || 5,6 || 5,9 || 6,2 || 6,6 || 6,6 || 41,4

Zwischensumme – außerhalb RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || 12,7 || 17,5 || 17,8 || 18,2 || 18,5 || 18,8 || 19,1 || 122,6

Zwischensumme – außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 17,8 || 22,9 || 23,4 || 24,1 || 24,7 || 25,4 || 25,7 || 164,0

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

INSGE­SAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || 13,8 || 18,61 || 18,92 || 19,43 || 19,74 || 20,05 || 20,36 || 130,91

INSGE­SAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 18,9 || 24,01 || 24,52 || 25,33 || 25,94 || 26,65 || 26,96 || 172,31

(*) ausgenommen Kohäsionsfonds.

Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch die Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten.

6. Zur Kostenschätzung verwendete Berechnungsmethoden

6.1. Bezüglich des Personalbedarfs

Bitte geben Sie Einzelheiten zur Berechnungsmethode für jede Personalkategorie an (Annahmen, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Hinweis: Durchschnittskosten für jede Personalkategorie sind auf der Budg-Webseite verfügbar: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html#forms

Ÿ bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Die Annahmen zu den Personalkosten beruhen auf dem derzeitigen Bedarf und einer realistischen Schätzung für die Folgejahre.

Ÿ bezüglich des externen Personals

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Ÿ bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Forschungsbereich)

Ÿ bezüglich des externen Personals

6.2. Bezüglich Verwaltungsausgaben

Bitte geben Sie Einzelheiten zur Berechnungsmethode für jede Haushaltslinie an, zugrundeliegende Annahmen (z. B. Zahl der Sitzungen im Jahr, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Die Berechnungen beruhen auf einer Extrapolation der derzeitigen Situation bezüglich des Bedarfs an Dienstreisen (Personal und Europäische Koordinatoren), Sitzungen und Konferenzen (z. B. Ausschuss für TEN-V-Leitlinien, jährliche TEN-V-Konferenz) und der Notwendigkeit verschiedener Studien.

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

  Die Berechnungen beruhen auf einer Extrapolation der derzeitigen Kosten der TEN-TEA. Sie schließen Ausgaben für IT-Ausrüstung (TENtec) in jährlicher Höhe von 300 000 EUR ein. TENtec ist das derzeit von der GD MOVE für das TEN-V-Programm genutzte Informationssystem. Dieses System ist vollständig auf die Anforderungen des Programms zugeschnitten und an die EG-Verfahren angepasst. Es dient der Speicherung und Verwaltung technischer, finanzieller und historischer Daten zur Analyse, Verwaltung und politischen Entscheidungsfindung in Bezug auf TEN-V-Programme. Es verwaltet die notwendigen Arbeitsabläufe bei der Fassung von Kommissionsbeschlüssen, den vollständigen Auswahlzyklen für neue Vorhaben, einschließlich der Vorlage und Entgegennahme von Vorschlägen, und umfasst die erforderlichen Internetschnittstellen. Es unterstützt auch die TEN-TEA bei ihren Aufgaben zur Programmdurchführung (Entgegennahme, Evaluierung und Aushandlung von Vorschlägen sowie Nachverfolgung). Da der Schwerpunkt des Systems zunehmend auf der Formulierung und Steuerung der Politik liegt, kann es nach den Rechtsvorschriften der Kommission nicht externalisiert werden. Beispielsweise wurden die technischen und geografischen Daten für die neuen TEN-V-Leitlinien vom System direkt bei den Verkehrsministerien gesammelt. Das integrierte GIS-Teilsystem hat auch die Karten für die direkt Aufnahme in die Leitlinien erzeugt. Das System ist ein effizientes Werkzeug, da es bereits für die interne Nutzung entwickelt wurde und auch den nationalen Ministerien für die Sammlung und den Austausch von Daten offen steht. Es wird auch von den Sachbearbeitern der GD REGIO und der GD ENV wie auch der Direktion A für deren Europäische Nachbarschaftspolitik genutzt. Als vollständig betriebsfähiges System kann es die Anforderungen der GD MOVE nach der Annahme des CEF-Instruments problemlos abdecken. Das System ermöglicht die Nutzung von Größenvorteilen, da keine externen Auftragnehmer benötigt werden, um Datenanforderungen, Planung und Berichtswesen abzudecken. Außerdem könnte das System erweitert werden, um zusätzliche Anforderungen, die sich aus der CEF ergeben, zu erfüllen. Dies entspricht gänzlich dem Ansatz des Generalsekretariats, die Anzahl der innerhalb der Kommission verwendeten Softwarepakete zu verringern. Die veranschlagten Beträge sind für die Pflege und Entwicklung des Werkzeugs sowie für den Kauf weiterer IT-Ausrüstung erforderlich. GD ENER beabsichtigt nicht, das Informationssystem TENtec zu nutzen. Für den Bedarf der GD ENER wird ein separates IT-Werkzeug eingesetzt.

ANHANG 2 ZUM FINANZBOGEN

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ – ENER

1. PERSONALBEDARF UND -KOSTEN

2. SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN

3. ZUR BERECHNUNG DER KOSTEN VERWENDETE METHODIK

3.1. Bezüglich des Personalbedarfs

3.2. Bezüglich sonstiger Verwaltungsausgaben

Dieser Anhang wird dem Finanzbogen für die dienststellenübergreifende Konsultation beigefügt.

Die hier enthaltenen Tabellen dienen zum Ausfüllen der Tabellen im Finanzbogen.

Der vorliegende Anhang ist ein internes Dokument zum Verbleib innerhalb der Kommissionsdienststellen.

4. Personalbedarf und -kosten

¨      Für den Vorschlag / die Initiative wird kein Personal benötigt.

X       Personalbedarf für den Vorschlag/die Initiative:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

32 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || AD || 34 || 4,318 || 39 || 4,953 || 45 || 5,715 || 45 || 5,715 || 45 || 5,715 || 46 || 5,842

AST || || || || || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal[100]

32 01 02 01 (der Globaldotation) || CA || 17 || 1,088 || 20 || 1,280 || 22 || 1,408 || 25 || 1,600 || 25 || 1,600 || 26 || 1,664

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

JED || || || || || || || || || || || ||

LA || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 51 || 5,406 || 59 || 6,233 || 67 || 7,123 || 70 || 7,315 || 70 || 7,315 || 72 || 7,506

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2020 || Insgesamt || || || ||

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

32 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || AD || 46 || 5,842 || 300 || 38,10 || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal[101]

32 01 02 01 (der Globaldotation) || CA || 26 || 1,664 || 161 || 10,304 || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

JED || || || || || || || || || || || ||

LA || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 72 || 7,506 || 461 || 48,404 || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen || INSGE­SAMT

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal[102]

XX 01 04 yy Mittel für externes Personal aus genehmigten vormaligen BA-Linien || am Sitz || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

in den Delegationen || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

JED || || || || || || || || || || || ||

LA || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 02 (direkte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || 0 || 0

|| || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019

INSGE­SAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 51 || 5,406 || 59 || 6,233 || 67 || 7,123 || 70 || 7,315 || 70 || 7,315 || 72 || 7,506

|| || Jahr N+6 2020 || Insgesamt || || || || || || || ||

INSGE­SAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 72 || 7,506 || 461 || 48,404 || || || || || || || ||

Der Personalbedarf wird durch das der Maßnahme bereits zugewiesene Personal der GD oder durch GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst.

5. Sonstige Verwaltungsausgaben

¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

                am Sitz || || || || || || || ||

32 01 02 11 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || 0,144 || 0,144 || 0,144 || 0,144 || 0,144 || 0,144 || 0,144 || 1,008

XX 01 02 11 02 – Konferenzen und Sitzungen || || || || || || || ||

32 01 02 11 03 – Ausschusssitzungen[103] || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,189

XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen || || || || 0,3 || || || 0,3 ||

XX 01 02 11 05 - Managementinformationsysteme || || || || || || || ||

XX 01 02 11 06 - Schulung || || || || || || || ||

XX 01 03 01 03 – Ausstattung und Mobiliar || || || || || || || ||

XX 01 03 01 04 – Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || ||

                in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 02 12 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || ||

XX 01 02 12 06 - Personalschulung || || || || || || || ||

XX 01 03 02 01 – Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten || || || || || || || ||

XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || ||

Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,171 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 1,797

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGE­SAMT

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

32 01 04 XX – Aus operativen Mitteln finanzierte administrative und technische Unterstützung (ausgenommen externes Personal) (vormalige BA-Linien) || 3,478 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 15,346

|| || || || || || || ||

– am Sitz || || || || || || || ||

– in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für indirekte Forschung || || || || || || || ||

10 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für direkte Forschung || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || ||

Zwischensumme – außerhalb RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || 3,478 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 15,346

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

INSGE­SAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || 3,649 || 2,149 || 2,149 || 2,449 || 2,149 || 2,149 || 2,449 || 17,143

(*) Diese Mittel schließen Ausgaben für EU-Koordinatoren ein. Darüber hinaus kann ACER vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses mit Aufgaben beauftragt werden, die in der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energienetzinfrastruktur festgelegt sind.

Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch die Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten.

6. Zur Kostenschätzung verwendete Berechnungsmethoden

6.1. Bezüglich des Personalbedarfs

Bitte geben Sie Einzelheiten zur Berechnungsmethode für jede Personalkategorie an (Annahmen, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Hinweis: Durchschnittskosten für jede Personalkategorie sind auf der Budg-Webseite verfügbar: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html#forms

Ÿ bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Die Personalberechnungen beruhen auf Erfahrungen und Daten aus a) der Verwaltung des Europäischen Konjunkturprogramms, b) der Verwaltung und Überwachung etablierter regionaler und thematischer Gruppen und c) den früheren Aktivitäten der Europäischen Koordinatoren. a) Das Europäische Konjunkturprogramm im Bereich Strom und Gas mit einem gesamten Mittelumfang von 2,3 Mrd. EUR wurde von 15 VZÄ im Jahr über einen Zeitraum von 3-4 Jahren verwaltet. Haushaltsmittel zwischen 1 und 2 Mrd. EUR werden unter dem neuen Rahmen jedes Jahr zugewiesen, und es wurde ein Bedarf von durchschnittlich 8 Projektmanagern im Jahr geschätzt, die jeweils für eine Dauer von 3 Jahren (der durchschnittlichen Projektdauer) beschäftigt werden; ferner wird die Annahme getroffen, dass im Laufe dieser Zeit Synergien zwischen Projekten und der Erfahrung des Personals genutzt werden können. Zusätzlich werden 2 VZÄ im Jahr für das Finanzmanagement und die Rechtsberatung veranschlagt. Ab 2021 wird Personal zur Verwaltung der verbleibenden Projekte bis Ende 2023 benötigt. b) Die Erfahrung hat gezeigt, dass für jede eingerichtete regionale oder thematische Gruppe mindestens 3 Personen für eine effektive Verwaltung benötigt werden. Bei geschätzten 11 Foren, die zu betreiben sind, werden in jedem Jahr 33 VZÄ benötigt. 3 zusätzliche VZÄ sind für die Politikformulierung und die horizontale Unterstützung nötig, was insgesamt 36 VZÄ ergibt. c) 10 Europäische Koordinatoren werden voraussichtlich während einer Dauer von 3,5 Jahren für jedes Projekt tätig sein. Jeder Koordinator wird von 1 VZÄ Kommissionspersonal unterstützt, was 5 VZÄ pro EU-Koordinator im Jahr ergibt. (Koordinatoren (2500 EUR monatliche Aufwandspauschale) und ihre Verwaltungsausgaben sind in „Verwaltungsausgaben außerhalb Rubrik 5“ enthalten.) Die durchschnittlichen Kosten für jede Personalkategorie wurden anhand der Budg-Webseite geschätzt, wobei ein durchschnittliches Verhältnis von 1/3 Vertragsbediensteten und 2/3 Beamten zugrundegelegt wurde.

Ÿ bezüglich des externen Personals siehe obige Ausführungen

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Ÿ bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Forschungsbereich)

Ÿ bezüglich des externen Personals

6.2. Bezüglich Verwaltungsausgaben

Bitte geben Sie Einzelheiten zur Berechnungsmethode für jede Haushaltslinie an, zugrundeliegende Annahmen (z. B. Zahl der Sitzungen im Jahr, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Dienstreisen*: 3 x jährlich für Besuche vor Ort bei rund 150 Projekten/Beschlüssen x 2 Personen über 7 Jahre + 4 Sitzungen regionaler/thematischer Gruppen außerhalb Brüssels x 4 Personen im Jahr = (3*2*150+4*4*7)*1000 EUR = 1 012 000 EUR/7 Jahre ≈ 144 000 EUR im Jahr. Ausschüsse: Vertreter eines jeden Mitgliedstaats für Energie bei 1 Ausschusssitzung im Jahr: 27xEUR 1000 = EUR 27 000 im Jahr Studien: Eine Monitoring-Studie für die Halbzeitevaluierung und eine zur abschließenden Evaluierung zu je 300 000 EUR. 2*300 000=600 000 * Kosten je Dienstreise und Person angesetzt mit 1000 EUR Economy-Klasse und 2000 EUR Business-Klasse.

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Managementinformationssysteme: Es wird von einem Bedarf an Dienstleistungen für ein geografisches Informationssystem ausgegangen, deren Kosten bei Fremdbeschaffung auf 500 000 EUR im Jahr geschätzt werden. Diese Aufgaben können möglicherweise von internem Personal übernommen werden. Zusätzlich werden IT-Dienstleistungen für Projektmanagementprogramme benötigt, die auf 300 000 EUR im Jahr geschätzt werden. GD ENER kann das von der GD MOVE genutzte Informationssystem nicht mitbenutzen, da die Verwaltung der Finanzhilfen für Energievorhaben in bestimmten Anforderungen von denen abweicht, die für Verkehrsvorhaben gelten. Beispielsweise sind anders als im Fall des Verkehrs die Empfänger private Stellen und keine öffentlichen Einrichtungen, so dass andere Risiken gegeben sind, die andere Verwaltungsinstrumente erfordern. Für die Verwaltung des neuen TEN-E-Programms wird die GD ENER GIS-Daten aus vorhandenen Quellen nutzen: Kommission, ENTSO-e, ENTSO-g sowie Projektsponsoren. Es werden jedoch noch Mittel benötigt, um eine Datenintegration vornehmen zu können, die für eine umfassende Netzplanung erforderlich ist. Aufgaben im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Kostenaufteilung von Projekten/Kosten-Nutzen-Analysen: Vorbehaltlich weiterer Beschlüsse können bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Kostenaufteilung von Projekten sowie für Beiträge zu Kosten-Nutzen-Analysen von der Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden im Energiebereich (ACER) oder den ENTSOs je nach anwendbaren Regeln wahrgenommen werden. Dienstreisen: – Für die Annahme der regionsweiten Liste: 4 Sitzungen in Brüssel mit ENTSOs und der Kommission im Jahr x 2 Personen = 4*2* 1000 EUR = 8000 EUR im Jahr – Für die Beteiligung an regionalen Foren: 2 Sitzungen im Jahr pro regionalem Forum (auf 8 geschätzt), 2 Personen = 2*2*8x1000 EUR = 32000 EUR im Jahr Insgesamt für Dienstreisen im Jahr: 8 000 EUR + 32 000 EUR = 40 000 EUR im Jahr Studien: Entwicklung des Netzmodells für Zwecke der Kostenaufteilung = 1,5 Mio. EUR in 2014. Kosten für EU-Koordinatoren 10 Europäiche Koordinatoren werden voraussichtlich für eine Dauer von 3,5 Jahren für jedes Projekt tätig sein, entsprechend 5 aktiven Koordinatoren im Jahr, mit einer Vergütung von 2500 EUR im Monat. 5* 2500 EUR*12 = 150 000 EUR im Jahr Dienstreisen Dienstreisen für Koordinator und Assistent: 2 Dienstreisen im Monat, Business-Klasse = 2*2*12*2000 EUR = 96 000 EUR * 5 Koordinatoren= 480 000 EUR im Jahr Insgesamt: 150 000 EUR + 480 000 EUR = 630 000 EUR im Jahr

ANHANG 3 ZUM FINANZBOGEN

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ – INFSO

1. PERSONALBEDARF UND -KOSTEN

2. SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN

3. ZUR BERECHNUNG DER KOSTEN VERWENDETE METHODIK

3.1. Bezüglich des Personalbedarfs

3.2. Bezüglich sonstiger Verwaltungsausgaben

Dieser Anhang wird dem Finanzbogen für die dienststellenübergreifende Konsultation beigefügt.

Die hier enthaltenen Tabellen dienen zum Ausfüllen der Tabellen im Finanzbogen.

Der vorliegende Anhang ist ein internes Dokument zum Verbleib innerhalb der Kommissionsdienststellen.

4. Personalbedarf und -kosten

¨      Für den Vorschlag / die Initiative wird kein Personal benötigt.

X       Personalbedarf für den Vorschlag/die Initiative:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

09 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || AD || 55 || 6,985 || 62 || 7,874 || 72 || 9,144 || 76 || 9,652 || 81 || 10,287 || 85 || 10,795

AST || 28 || 3,556 || 31 || 3,937 || 36 || 4,572 || 38 || 4,826 || 40 || 5,080 || 42 || 5,334

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal[104]

09 01 02 01 (der Globaldotation) || CA || 9 || 0,576 || 10 || 0,640 || 12 || 0,768 || 13 || 0,832 || 14 || 0,896 || 14 || 0,896

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

JED || || || || || || || || || || || ||

LA || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 92 || 11,117 || 103 || 12,451 || 120 || 14,484 || 127 || 15,310 || 135 || 16,263 || 141 || 17,025

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2020 || INSGE­SAMT || || || ||

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || || || || || || || ||

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

09 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || AD || 86 || 10,922 || 517 || 65,617 || || || || || || || ||

AST || 43 || 5,461 || 258 || 32,808 || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal[105]

09 01 02 01 (der Globaldotation) || CA || 14 || 0,896 || 86 || 5,504 || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

JED || || || || || || || || || || || ||

LA || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 143 || 17,279 || 861 || 103,929 || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen || INSGE­SAMT

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal[106]

XX 01 04 yy Mittel für externes Personal aus genehmigten vormaligen BA-Linien || am Sitz || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

in den Delegationen || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

JED || || || || || || || || || || || ||

LA || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 02 (direkte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

SNE || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || ||

INSGE­SAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || ||

Der Personalbedarf wird durch das der Maßnahme bereits zugewiesene Personal der GD oder durch GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können. Die Beträge und Unterstellungen werden selbstverständlich je nach den Ergebnissen des vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst.

5. Sonstige Verwaltungsausgaben

¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

                am Sitz || || || || || || || ||

09 01 02 11 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || 0,050 || 0,055 || 0,060 || 0,060 || 0,065 || 0,070 || 0,070 || 0,430

09 01 02 11 02 – Konferenzen und Sitzungen || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,120 || 0,750

09 01 02 11 03 – Ausschusssitzungen[107] || 0,050 || 0,055 || 0,060 || 0,060 || 0,065 || 0,070 || 0,070 || 0,430

09 01 02 11 04 - Untersuchungen und Konsultationen || || || || || || || ||

09 01 02 11 05 - Managementinformationsysteme || || || || || || || ||

09 01 02 11 06 - Schulung || || || || || || || ||

XX 01 03 01 03 – Ausstattung und Mobiliar || || || || || || || ||

XX 01 03 01 04 – Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || ||

                in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 02 12 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || ||

XX 01 02 12 02 - Personalschulung || || || || || || || ||

XX 01 03 02 01 – Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten || || || || || || || ||

XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || ||

Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,200 || 0,210 || 0,220 || 0,230 || 0,240 || 0,250 || 0,260 || 1,610

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

09 01 04 yy – Aus operativen Mitteln finanzierte administrative und technische Unterstützung (ausgenommen externes Personal) (vormalige BA-Linien) || || || || || || || ||

– am Sitz || 2,000 || 2,200 || 2,400 || 2,600 || 2,800 || 3,000 || 3,000 || 18,000

– in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für indirekte Forschung || || || || || || || ||

10 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für direkte Forschung || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || ||

Zwischensumme – außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2,000 || 2,200 || 2,400 || 2,600 || 2,800 || 3,000 || 3,000 || 18,000

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

INSGE­SAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2,200 || 2,410 || 2,620 || 2,830 || 3,040 || 3,250 || 3,260 || 19,610

Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch die Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten.

6. Zur Kostenschätzung verwendete Berechnungsmethoden

6.1. Bezüglich des Personalbedarfs

Bitte geben Sie Einzelheiten zur Berechnungsmethode für jede Personalkategorie an (Annahmen, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Hinweis: Durchschnittskosten für jede Personalkategorie sind auf der Budg-Webseite verfügbar: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html#forms

Ÿ bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Den Zahlen liegen Prognosen des Personalbedarfs zugrunde, die auf langjährigen Erfahrungen mit der Durchführung von Programmen wie Rahmenprogramme und CIP beruhen. Die Zahlen entsprechen auch einer internen Größenermittlung, die kürzlich in der GD INFSO vorgenommen wurde: im Erfahrungsdurchschnitt verwalten 1,5 Mitarbeiter 40 Mio. EUR an Finanzhilfen über einen Zeitraum von drei Jahren. Dazu kommt das Personal für Politik/Strategie, horizontale Unterstützung sowie Verwaltung der Finanzierungsinstrumente in Zusammenarbeit mit Finanzinstitutionen wie der EIB.

Ÿ bezüglich des externen Personals Der INFSO-Personalbedarf wurde unter der Annahme berechnet, dass 90 % auf Posten im Stellenplan und 10 % auf externes Personal entfallen.

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Ÿ bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Forschungsbereich)

Ÿ bezüglich des externen Personals

6.2. Bezüglich Verwaltungsausgaben

Bitte geben Sie Einzelheiten zur Berechnungsmethode für jede Haushaltslinie an, zugrundeliegende Annahmen (z. B. Zahl der Sitzungen im Jahr, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Dienstreisen: Durchschnittskosten von 650 EUR je Dienstreisen, Annahme von anfangs 6,5 Dienstreisen im Monat mit einem allmählichen gemäßigten Anstieg im Laufe des Programms. Ausschüsse: Schätzungsweise 3 Ausschusssitzungen im Jahr mit 27 nationalen Vertretern bei Durchschnittskosten von 600 EUR je Vertreter mit einem allmählichen gemäßigten Anstieg im Laufe des Programms. Sitzungen und Konferenzen: Anfänglich geschätzt 100 Experten im Jahr bei Durchschnittskosten von 600 EUR je Experte plus einer Pauschalsumme für Ad-hoc-Konferenzen in der EU mit einem allmählichen gemäßigten Anstieg im Laufe des Programms

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Geschätzt 50 Experten als Evaluatoren bei Durchschnittskosten von 4000 EUR je Evaluator zu Beginn des Programms mit einem allmählichen Anstieg im Laufe des Programms im Einklang mit dem Anstieg der operativen Mittel.

[1]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“, KOM(2011) 500 endgültig vom 29.6.2011.

[2]               20 % Treibhausgasminderung, 20 %-Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch in der EU und 20 %ige Verbesserung der Energieeffizienz bis 2020.

[3]               „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt im Dienste der Wirtschaft und Gesellschaft Europas“. Bericht von Mario Monti an den Präsidenten der Europäischen Kommission, 9. Mai 2010, S. 64-65.

[4]               KOM(2011) xxx zur Einleitung der Pilotphase der Europa-2020- Projektanleiheninitiative.

[5]               KOM(2011) 500 endg.

[6]               Mitteilungen der Kommission zur Überprüfung des Haushalts (KOM(2010) 700, zur Intelligenten Regulierung (KOM(2010) 543) und zum Haushalt für Europa 2020 (KOM(2011) 500).

[7]               KOM(2010) 700, S. 5.

[8]               Siehe die Folgenabschätzungen der überarbeiteten TEN-V-Leitlinien, SEK(2011) xxx, der überarbeiteten TEN-E-Leitlinien, SEK(2011) xxx und der eTEN-Leitlinien, SEK(2011) xxx.

[9]               Alle Zahlen in konstanten Preisen von 2011. Die entsprechenden Beträge zu laufenden Preisen werden im Finanzbogen für Rechtsakte aufgeführt.

[10]             KOM(2011) 144.

[11]             ABl. C […] vom […], S. […].

[12]             ABl. C […] vom […], S. […].

[13]             ABl. C […] vom […], S. […].

[14]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine Digitale Agenda für Europa“, KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010.

[15]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Binnenmarktakte – Zwölfe Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – ‚Gemeinsam für neues Wachstum’“, KOM(2011) 206 endg. vom 13.4.2011.

[16]                    Entschließung des Europäischen Parlaments 2010/2211(INI).

[17]             Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum (KOM(2011) 144).

[18]             Entschließung des Europäischen Parlaments (2009/2096(INI)).

[19]             Ratsdokument 10850/09.

[20]             ABl. L […] vom […], S. […].

[21]             http://ec.europa.eu/transport/infrastructure/ten-t-policy/review/doc/expert-groups/expert_group_5_final_report.pdf

[22]             In Preisen von 2011.

[23]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach - ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“, KOM(2010) 677 endg. vom 17.11.2010.

[24]             Ratsdokument 6950/11.

[25]             EUCO 2/1/11.

[26]             ABl. L […] vom […], S. […].

[27]                    KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

[28]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine Digitale Agenda für Europa“, KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010.

[29]                    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu einer neuen europäischen Strategie für Wachstum und Beschäftigung – Fertigstellung und Umsetzung der Strategie Europa 2020, 17. Juni 2010.

[30]                    Schlussfolgerungen des Rates zur Digitalen Agenda für Europa, 3017. Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“, Brüssel, 31. Mai 2010.

[31]             ABl. L […] vom […], S. […].

[32]             KOM(2011) XXX, Ein Rahmen für die nächste Generation von Finanzierungsinstrumenten.

[33]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur Förderung der Konjunktur und eines langfristigen Strukturwandels: Ausbau öffentlich-privater Partnerschaften“, KOM(2009) 615 endg.

[34]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente „Überprüfung des EU-Haushalts“, KOM(2011) 700 endg. vom 19.10.2010.

[35]             ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

[36]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[37]             ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1.

[38]             ABl. L […] vom […], S. […].

[39]             ABl. L […] vom […], S. […].

[40]             ABl. L […] vom […], S. […].

[41]             ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

[42]             Unter angemessenen Umständen bis zu 30 %.

[43]             Alle Zahlen in konstanten Preisen von 2011. Die entsprechenden Beträge zu laufenden Preisen werden im Finanzbogen für Rechtsakte aufgeführt.

[44]                    Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze, ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

[45]             KOM(2011) 615 endg.

[46]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[47]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Haushalt für Europa 2020, Teil II (Politikbereiche im Überblick), KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011, S. 7.

[48]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[49]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

[50]             Roman Friedrich, Karim Sabbagh, Bahjat El-Darwiche, und Milind Singh (2009): Digital Highways. The Role of Government in 21st Century Infrastructure. Booz & Company.

[51]             OECD (2010), OECD Information Technology Outlook 2010, OECD Publishing. Verfügbar unter http://dx.doi.org/10.1787/it_outlook-2010-en (Zugriff 17.5.2011).

[52]             Schätzung der unabhängig von der CEF-Intervention und ohne sie vorgenommenen Investitionen.

[53]             Prognose der mit CEF erreichbaren Investitionen.

[54]             Unter der Annahme, dass 6,5 Mrd. EUR an CEF-Mitteln durch eine Hebelwirkung mit dem Faktor 7 private und (andere) öffentliche Investitionen mobilisieren.

[55]             Gemessen als Bürger und Unternehmen, die elektronische Behördendienste (eGovernment) nutzen.

[56]             Grenzübergreifende öffentliche Dienste: Kann noch nicht gemessen werden, da die Liste der Dienste noch von den Mitgliedstaaten zu definieren ist (Digitale Agenda, Aktion Nr. 91, bis Ende 2011 abzuschließen).

[57]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[58]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[59]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel

[60]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

[61]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[62]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel

[63]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

[64]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[65]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel

[66]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

[67]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[68]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel

[69]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

[70]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[71]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[72]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[73]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[74]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[75]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[76]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[77]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[78]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[79]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags / der Initiative begonnen wird.

[80]             Year N is the year in which implementation of the proposal/initiative starts.

[81]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…)

[82]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben

[83]             Die letztliche Aufteilung auf Mittel, die in Form von Finanzierungsinstrumenten ausgegeben werden, und Finanzhilfen wird von der Aufnahme der Finanzierungsinstrumente am Markt abhängen.

[84]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[85]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[86]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU (vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[87]             CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[88]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[89]             CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[90]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[91]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[92]             CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[93]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[94]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[95]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[96]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

[97]             CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[98]             CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[99]             Bitte geben Sie die Art des Ausschusses und die betreffende Gruppe an.

[100]            CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[101]            CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[102]            CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[103]            Bitte geben Sie die Art des Ausschusses und die betreffende Gruppe an.

[104]            CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[105]            CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[106]            CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert).

[107]            Bitte geben Sie die Art des Ausschusses und die betreffende Gruppe an.