Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ /* KOM/2011/0665 endgültig - 2011/0302 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Am 29. Juni
2011 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für den nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020[1]: „Ein Haushalt für Europa 2020“. In ihrem
Vorschlag entschied sich die Kommission dafür, die Schaffung eines neuen
integrierten Instruments für Investitionen in vorrangige
EU-Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Verkehr, Energie und
Telekommunikation vorzuschlagen, die Fazilität „Connecting Europe“ (im
Folgenden CEF). Intelligente,
nachhaltige und vollständig miteinander verknüpfte Verkehrs-, Energie- und
digitale Netze sind eine notwendige Voraussetzung für die Vollendung des
europäischen Binnenmarkts. Außerdem können Investitionen in
Schlüsselinfrastrukturen mit einem hohen EU-Mehrwert die Wettbewerbsfähigkeit
Europas in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld, das durch geringes
Wachstum und knappe öffentliche Haushalte gekennzeichnet ist, steigern. Solche
Investitionen werden es auch ermöglichen, die in der Strategie Europa 2020
festgeschriebenen Ziele der EU für ein nachhaltiges Wachstum und die
ehrgeizigen 20-20-20-Ziele der EU im Bereich der Energie- und der Klimapolitik[2] zu erreichen.. Die vorliegende
Verordnung enthält die Bestimmungen für die CEF. Sie stützt sich auf die
vorbereitenden Arbeiten zur Überarbeitung des politischen Rahmens in allen drei
Bereichen (Verkehr, Energie und Telekommunikation) für den nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020). Im Einklang mit Artikel 170 AEUV
werden für jeden Bereich neue Leitlinien in Bezug auf die CEF vorgeschlagen.
Somit bilden die überarbeiteten Leitlinien für Verkehr, Energie und
Telekommunikation einerseits und die CEF andererseits ein kohärentes
Regulierungspaket. Im vergangenen Jahrzehnt sind die Ausgaben für
Infrastruktur in Europa durchschnittlich zurückgegangen. Die Wirtschafts- und
Finanzkrise hat aber erneutes Interesse an der Notwendigkeit von
Infrastrukturinvestitionen geweckt. Während der Wirtschaftskrise sind gezielte
Investitionen in die Erneuerung oder die Errichtung von Infrastruktur ein
wichtiger Teil der Konjunkturbelebungspläne auf Ebene der EU und der
Mitgliedstaaten gewesen, indem sie die gesamtwirtschaftliche Nachfrage unter
Gewährleistung einer langfristigen Rendite auf die eingesetzten Mittel gestützt
haben. Die wichtigste Lehre der Krise ist, dass Infrastrukturen für Europas
wirtschaftliche Zukunft ausschlaggebend sind. Wie im Monti-Bericht[3] dargelegt, wäre ein wirklich integrierter
Binnenmarkt nicht möglich ohne nahtlose Verbindungen zwischen allen seinen
Bestandteilen. Verkehrsverbindungen, Stromnetze und Breitbandnetze sind für ein
funktionierendes, integriertes Wirtschaftsgebiet und für seinen sozialen und
territorialen Zusammenhalt lebenswichtig. Während die Regulierungsintegration innerhalb
der EU Fortschritte macht und sich die Märkte stärker integrieren, jüngst im
Energiesektor mit Annahme und Inkrafttreten des dritten Liberalisierungspakets,
hinken die grenzübergreifenden physischen Verbindungen nach. Fehlende
Bindeglieder, besonders in den neuen Mitgliedstaaten, schaffen Trennlinien
zwischen dem Zentrum und der Peripherie der Europäischen Union und dämpfen die
Weiterentwicklung des Austauschs innerhalb der Europäischen Union oder das
Wachstum neuer Wirtschaftssektoren, wie e-Commerce. Es wurde ein
erheblicher Investitionsbedarf ermittelt. Im Energiebereich werden in der
vorgeschlagenen Verordnung bezüglich der Leitlinien für die Umsetzung der
Prioritäten bei der europäischen Energieinfrastruktur (im Folgenden „Leitlinien
für die transeuropäische Energieinfrastruktur“) zwölf vorrangige Korridore und
Gebiete festgelegt, jeweils vier für jeden Sektor, Strom- und Gastransport,
sowie die Einführung intelligenter Netze, Stromautobahnen und
grenzübergreifende Kohlendioxidnetze. Für Europas Energiesystem wären
Investitionen von rund einer Billion EUR bis 2020 erforderlich, wovon
schätzungsweise rund 200 Mrd. EUR allein für Elektrizitäts- und
Erdgasnetze von europäischer Bedeutung benötigt werden. 100 Mrd. EUR
dieser Gesamtinvestitionen dürfte der Markt allein aufbringen können. Hingegen
werden, was die anderen 100 Mrd. EUR betrifft, öffentliche Maßnahmen zur
Mobilisierung der nötigen Investitionsmittel erforderlich sein. Im
Verkehrsbereich wurde ein europaweites „Kernnetz“ anhand einer gesamteuropäischen
Planungsmethodik ermittelt. Dieses Kernnetz mit Korridoren, das dem Güter- und
Personenverkehr mit hoher Effizienz und niedrigen Emissionen dient, macht
intensiven Gebrauch von der bestehenden Infrastruktur. Durch die Schaffung noch
fehlender Bindeglieder und die Entlastung von Engpässen sowie die Nutzung
effizienterer Verkehrsdienste in multimodaler Kombination wird es den Großteil
der Verkehrsflüsse im Binnenmarkt aufnehmen. Die Kosten des
verkehrsbedarfsgerechten Ausbaus der EU-Infrastruktur wurden für den Zeitraum
2010 bis 2030 für die gesamten Verkehrsnetze der EU-Mitgliedstaaten mit über
1500 Mrd. EUR veranschlagt. Die Vollendung der transeuropäischen
Verkehrsnetze erfordert bis 2020 rund 500 Mrd. EUR, wovon 250 Mrd. EUR
für den Schluss vorhandener Lücken und die Beseitigung von Engpässen im
Kernnetz nötig wären. Bei den
Telekommunikationsnetzen ist die Beseitigung (digitaler) Engpässe, die die
Vollendung des Digitalen Binnenmarkts behindern, ein Schlüsselziel. Notwendig
dafür ist eine generelle Verbesserung des ganzen Breitbandnetzes und die
Errichtung von Digitaldienst-Infrastrukturplattformen, die die kohärente
Einführung digitaler europäischer öffentlicher Dienstleistungen erlauben. Diese
Netze – ob physische oder durch Dienstleister verknüpfte Netze – sind
Schlüsselfaktoren für ein intelligentes Wachstum. Die
Digitale Agenda sieht vor, dass alle Europäer bis 2013 Zugang zu grundlegenden
Breitbanddiensten und bis 2020 zu schnellen oder ultraschnellen
Breitbanddiensten erhalten sollen. Im September 2010 legte die Kommission dar,
welche Schritte notwendig sind, um Investitionen von bis zu 270 Mrd. EUR
auszulösen, die für eine Versorgung aller europäischen Haushalte und
Unternehmen mit einem schnellen Breitbandanschluss bis 2020 erforderlich sind.
Unter den gegenwärtigen Umständen müssen diese Investitionen zum Teil vom
Privatsektor abgedeckt werden. Die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen
Investitionen werden auf bis zu 270 Mrd. EUR geschätzt. Ohne Intervention der Union dürften sich die
Investitionen des Privatsektors jedoch auf nicht mehr als 50 Mrd. EUR für
den Zeitraum bis 2020 belaufen. Somit ergibt
sich eine Investitionslücke von bis zu 220 Mrd. EUR. Da der gesellschaftliche Nutzen von Investitionen
in digitale Infrastrukturen bei weitem die privaten Investitionsanreize
übersteigt, sind gezielte öffentliche Interventionen nötig, um den Markt zu
stimulieren. Die von den
Kommissionsdienststellen in Vorbereitung dieser Verordnung vorgenommenen
Analysen haben gezeigt, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Markt und die
nationalen Haushalte eine maßgebende Rolle bei der Bereitstellung der
erforderlichen Infrastrukturen durch angemessene Investitions- und
Preismechanismen spielen werden, einige Infrastrukturinvestitionen aber unterbleiben
oder sich weit über 2020 hinaus verzögern würden, wenn die EU nicht tätig wird.
Es besteht somit die Notwendigkeit eines maßgebenden Beitrags aus dem
EU-Haushalt im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen, um sicherzustellen, dass die
vorrangigen EU-Infrastrukturen tatsächlich bereitgestellt werden. Zur Steigerung der Wirkung der
EU-Haushaltsmittel schlägt die Kommission vor, systematischer von innovativen
Finanzierungsinstrumenten Gebrauch zu machen, um über eine Alternative zu der
herkömmlichen Zuschussfinanzierung zu verfügen und Finanzierungslücken bei
strategischen Investitionen schließen zu können. Ein wesentlicher Vorteil
innovativer Finanzierungsinstrumente ist die Tatsache, dass sie weitere
öffentliche und private Finanzierungen von Projekten von EU-Interesse
erleichtern bzw. Anreize dafür schaffen und so einen größeren
Multiplikatoreffekt für den EU-Haushalt als herkömmliche Instrumente bewirken.
Aufgrund der Hebelwirkung dieser Finanzierungsinstrumente wird ein höheres
Mittelaufkommen erreicht, so dass die Mittel aus dem EU-Haushalt eine stärkere
Wirkung entfalten. Aufbauend auf den Erfahrungen mit
Finanzierungsinstrumenten des laufenden Finanzrahmens, die in Zusammenarbeit
mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) realisiert wurden, etwa das
Kreditgarantieinstrument für Vorhaben des transeuropäischen Verkehrsnetzes
(LGTT), schlägt die Kommission vor, einen erheblichen Teil ihrer Maßnahmen im
Rahmen der CEF mit Finanzierungsinstrumenten durchzuführen. Insbesondere wird die
Europa-2020-Projektanleiheninitiative[4]
dafür eingesetzt, Investitionsmittel für Infrastrukturvorhaben von
strategischem europäischen Interesse zu sichern. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1 Konsultation
und Sachverständigenrat Dieser Verordnung
liegen umfassende Konsultationen mit Beteiligten, EU-Institutionen und ‑Gremien,
Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden, Sozial- und Wirtschaftspartnern,
universitären Sachverständigen und internationalen Institutionen zugrunde. Die Ergebnisse
der Halbzeitevaluierungen für die Programme des Zeitraums 2007-13 sowie eine
breite Palette von Studien und Expertisen sind darin eingeflossen. Für die drei Bereiche ergaben sich aus den
Beiträgen der Beteiligten unter anderem folgende Punkte: Aus den Konsultationen ergibt sich ein breiter
Konsens, dass eine beschleunigte Entwicklung der Infrastruktur mit europäischem
Mehrwert eine erhöhte Unterstützung durch die EU erfordert. Die Beteiligten forderten eine stärkere Hebelung
von EU-Mitteln zugunsten der Politikziele für die transeuropäischen Netze durch
eine verstärkte Koordinierung zwischen verschiedenen Finanzierungsinstrumenten,
namentlich zwischen dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE), den Programmen für die transeuropäischen Netze und den
Maßnahmen der EIB. Eine Ausweitung des Portfolios der zur Verfügung
stehenden Finanzierungsinstrumente wird von den Beteiligten als Mittel für eine
bessere Anpassung der Unterstützung an die besonderen Bedürfnisse eines
Projekts angesehen, um eine effektive Projektstrukturierung zu ermöglichen und
neue Investoren zu gewinnen. Die geplante Projektanleiheninitiative ist
besonders für größere Investition im Rahmen der CEF geeignet. 2.2 Folgenabschätzung
Die
vorgeschlagene Verordnung war Gegenstand einer Folgenabschätzung hinsichtlich
möglicher Durchführungsoptionen der CEF als Politikinitiative, d. h.
Optionen bezüglich der festzulegenden operationellen Regeln für die CEF. Bei
der Folgenabschätzung wurde von dem übergeordneten Ziel der CEF gemäß dem
Vorschlag in der Mitteilung zum mehrjährigen Finanzrahmen „Ein Haushalt für
Europa 2020“[5]
ausgegangen, nämlich die Entwicklung der Infrastruktur zu beschleunigen, die
die EU braucht, um die Ziele der Strategie Europa 2020 sowie die Energie- und
Klimaschutzziele „20-20-20“ zu erreichen. In die Folgenabschätzung flossen dazu
die Ergebnisse der Konsultation der Beteiligten sowie von Evaluierungen der
derzeitigen EU-Programme zur finanziellen Unterstützung der TEN-Entwicklung
ein. Schwerpunkt bei
der Abschätzung der Folgen der möglichen Politikoptionen war die möglichst
wirksame, effiziente und kohärente Erreichung der beiden spezifischen
Hauptziele: 1) Steigerung der
Hebelwirkung von EU-Mitteln – durch Festlegung von Formen, Methoden und Regeln
für die Finanzierung, die eine maximale Hebelwirkung bei der Mobilisierung
öffentlicher und privater Investitionsmittel für Vorhaben mit europäischer und
Binnenmarkt-Dimension haben, insbesondere bei vorrangigen Netze, die bis 2020
zu verwirklichen sind und bei denen der europäische Mehrwert am ausgeprägtesten
ist, gegebenenfalls einschließlich Vorhaben in Drittländern; 2) Erleichterung
der fristgerechten Fertigstellung von EU-kofinanzierten Vorhaben – durch
Festlegung von Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen, die Leistung belohnen
und den ineffektiven Einsatz von EU-Mitteln mit Sanktionen belegen. Gleichzeitig
waren bei der Bewertung der Politikoptionen zwei übergeordnete politische Ziele
der Europäischen Union zu berücksichtigen: einerseits die Erreichung der
sektorspezifischen Politikziele im Infrastrukturbereich gemäß Artikel 170
und 171 AEUV und andererseits die Vereinfachung der EU-Finanzierungsregeln
durch Nutzung von Synergien innerhalb und zwischen Sektoren, zu der sich die
Kommission verpflichtet hat[6]. Da
diese beiden Politikziele jedoch nicht vollständig miteinander vereinbar sind,
musste als Schlüsselprinzip bei der Bewertung der Optionen zur Festlegung der
operationellen CEF-Regeln eine angemessene Ausgewogenheit zwischen der Kohärenz
mit den sektoralen Politikzielen und der Maximierung von Synergien hergestellt
werden. Ursprünglich wurden neun wesentliche
Alternativen für Politikoptionen erwogen, ausgehend von der zentralen
Begründung für die Entscheidung der Kommission, die Schaffung der Fazilität
„Connecting Europe“ vorzuschlagen, nämlich den bestehenden Rahmen für die
EU-Finanzierung durch Nutzung sektoraler Synergien zu vereinfachen. Die
Politikalternativen bauten auf einer Kombination von Szenarien auf, die drei
Grundoptionen für die Vereinfachung der Finanzierungsregeln entsprachen –
minimale, maximale und variable (oder „à la carte“) Harmonisierung der
sektorspezifischen Regeln – in den beiden Bereichen der Politikinterventionen,
die mit den beiden zuvor ermittelten wesentlichen spezifischen Zielen
korrespondieren, der Hebelwirkung für Investitionen und der
Programmdurchführung. Die Spanne der
Optionen erstreckte sich somit zwischen zwei Extremen: Ein Extrem, die minimale
Harmonisierung sowohl der Hebelwirkung für Investitionen und der
Programmdurchführung, bedeutete, dass vollkommen separate, spezifische Regeln
und Vorkehrungen für die Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der EU
im Rahmen der CEF in jedem Sektor geschaffen würden. Das andere Extrem war die
Politikoption, die durch eine maximale Harmonisierung sowohl der Hebelwirkung
für Investitionen als auch der Regeln für die Programmdurchführung
gekennzeichnet war, was bedeutete, dass für die drei Sektoren gründlich
vereinheitlichte Finanzierungsregeln und Vorkehrungen für die
Programmverwaltung bei der Nutzung von Mitteln im Rahmen der CEF galten. Die
restlichen Optionen zwischen diesen beiden Extremen sahen vor, dass für die
Sektoren gewisse Regeln und Vorkehrungen gemeinsam galten, während andere
separat und sektorspezifisch blieben, d. h. Kombinationen von maximaler
oder variabler Harmonisierung der Regeln in einem Bereich der
Politikintervention mit variabler oder minimaler Harmonisierung der sektoralen
Regeln im anderen Bereich. Die Abschätzung der
Auswirkungen dieser Politikoptionen bezüglich der Erreichung der oben
dargelegten Ziele führte zu dem Schluss, dass zwei der betrachteten Optionen am
besten sicherstellen könnten, dass die CEF mittels ihrer operationellen Regeln
eine beschleunigte Entwicklung der Infrastruktur von EU-Interesse unterstützt: – Die Politikoption,
bei der die Harmonisierung der Regeln variabel gestaltet wäre (d. h. mit
einer Reihe gemeinsamer Regeln und einer Reihe weiterhin sektorspezifischer
Regeln), sowohl im Bereich der Hebelwirkung von Investitionen und im Bereich
der Programmdurchführung, wäre unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz mit allen
einschlägigen Politikzielen der EU die beste. – Demgegenüber könnte
sich die Politikoption, bei der eine variable Harmonisierung auf der Ebene der
Regeln für die Hebelwirkung von Investitionen mit einer maximalen
Harmonisierung der Regeln auf der Ebene der Programmdurchführung gewählt würde,
unter kostenbezogenen Gesichtspunkten als effizienter erweisen. Allerdings könnte die
zweite Option längerfristig negative Auswirkungen hinsichtlich der Fähigkeit
haben, auf sektorspezifische Situationen zu reagieren, besonders bei der
Festlegung von Finanzierungsprogrammen, was langfristig die ursprünglichen
Kosteneinsparungen überwiegen könnte. Es wurde daher letztlich
geschlussfolgert, dass ein gewisses Maß an sektoraler Flexibilität auch bei der
Festlegung der CEF-Regeln im Bereich der Programmdurchführung die beste Option
für die Gewährleistung der CEF-Ziele darstellt. Die Bestimmungen zur Nutzung von Mitteln im
Rahmen der CEF, die in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagen werden, wurden
auf der Grundlage von Überlegungen und Schlussfolgerungen formuliert, die in
der oben genannten Folgenabschätzung dargelegt sind. 2.3 EU-Mehrwert
der CEF Bei der Konsultation der beteiligten Kreise
und der im Rahmen der Folgenabschätzung vorgenommenen Analyse hat sich gezeigt,
dass der Mehrwert der CEF als gemeinsamer Finanzierungsrahmen vierfacher Art
wäre: (1)
Ein gemeinsamer Rahmen würde zu einer Vereinfachung
des EU-Rechtsrahmens für die TEN-Infrastrukturfinanzierung führen. Ebenso würde
er einen kohärenten Ansatz bei der EU-Projektfinanzierung in allen drei
Sektoren gewährleisten. (2)
Gleichzeitig würde ein einziger
EU-Infrastruktur-Fonds und ‑Finanzierungsrahmen einen kohärenten und
transparenten Ansatz bei der EU-Finanzierung ermöglichen, der Sicherheit und
somit ein großes Potenzial bietet, mehr Finanzmittel des Privatsektors zu
mobilisieren. Finanzierungsinstrumente wären auf zentralisierte und
koordinierte Weise verfügbar, was Privatinvestoren anzieht und die Beziehungen
mit ihnen und den Finanzpartnerinstitutionen effektiver gestaltet. (3)
Darüber hinaus würde die weiter zunehmende
Interdependenz zwischen gesamtwirtschaftlich bedeutenden Infrastrukturvorhaben,
Netzen und Sektoren die Nutzung von Größenvorteilen ermöglichen. Ein
integrierter Rahmen für die EU-Infrastrukturfinanzierung könnte es ermöglichen,
grenzübergreifend Synergien bei der Projektentwicklung und ‑durchführung
zu nutzen, was Kosteneinsparungen und/oder eine effizientere Nutzung und höhere
Renditen möglich macht. (4)
Nicht zuletzt lässt ein gemeinsamer Rahmen die
Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen und den Austausch bewährter
Praktiken über alle Sektoren hinweg zu, was eine höhere Effektivität und Effizienz
der EU-Finanzierung in allen Sektoren zur Folge hätte. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die europäischen
Netze unterliegen Artikel 170 AEUV, wonach „die Union [...] zum Auf- und
Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations-
und Energieinfrastruktur bei[trägt].“ Das Recht der EU, im Bereich der
Infrastrukturfinanzierung tätig zu werden, ergibt sich aus Artikel 171, wo
es heißt: Die Union „kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von
gemeinsamem Interesse [...] insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien,
Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen“. Artikel 172 AEUV
bestimmt: „Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 171
Absatz 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.“ In der Mitteilung
zur Haushaltsüberprüfung unterstrich die Kommission, welche Bedeutung dem
EU-Haushalt zukommt, um „Lücken, die die Politikgestaltung auf nationaler Ebene
zwangsläufig hinterlässt, [zu] schließen, indem er grenzüberschreitende
Herausforderungen auf Gebieten wie Infrastruktur, Mobilität, territorialer
Zusammenhalt […] in Angriff nimmt. Diese Lücken würden andernfalls dem
Gesamtinteresse der EU schaden.“[7] Die
Mitgliedstaaten geben bei der Infrastrukturplanung und ‑finanzierung
tendenziell Vorhaben den Vorrang, die in erster Linie im nationalen Rahmen
relevant sind, was nicht immer solche grenzübergreifenden Vorhaben sind, die
einen höheren Mehrwert für die Bürger auf EU-Gesamtebene aufweisen.[8] Die aggregierten Ausgaben der EU und der
Mitgliedstaaten sollten effizient vorgenommen werden, einen angemessenen
Investitionsumfang gewährleisten und Synergien fördern. Das
Legislativinstrument und die Art der Maßnahme (d. h. Finanzierung) werden
beide im AEUV definiert, der die Rechtsgrundlage für die CEF darstellt und
aussagt, dass die Aufgaben, vorrangigen Ziele und die Organisation der
transeuropäischen Netze in Verordnungen festgelegt werden können. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag der
Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen umfasst einen Vorschlag
über 50 Mrd. EUR[9] für
den Zeitraum 2014-2020, wovon 10 Mrd. EUR im Kohäsionsfonds für die
Verkehrsinfrastruktur vorgesehen sind. CEF || 40 Mrd. EUR · Energie || 9,1 Mrd. EUR · Verkehr || 21,7 Mrd. EUR · Telekommunikation/Digitale Netze || 9,2 Mrd. EUR Im Kohäsionsfonds für Verkehrsinfrastrukturen vorgesehene Mittel || 10 Mrd. EUR Insgesamt || 50 Mrd. EUR Die Erfahrungen mit dem derzeitigen
Finanzrahmen haben gezeigt, dass viele Mitgliedstaaten, die
Kohäsionsfondsmittel beanspruchen können, Schwierigkeiten bei der Auslegung und
Durchführung komplexer grenzübergreifender Verkehrsinfrastrukturprojekte
haben. Für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen schlägt
die Kommission daher vor, dass der Kohäsionsfonds zwar weiterhin
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen pro Einwohner unter 90 %
des EU-27-Durchschnitts liegt, bei Investitionen in transeuropäische Netze und
die Umwelt unterstützt, aber ein Teil der Kohäsionsfondsmittel (10 Mrd.
EUR) zur Finanzierung von Verkehrsvorhaben im Kernverkehrsnetz in den
Mitgliedstaaten, die für Kohäsionsfondsmittel in Frage kommen, im Rahmen der
Fazilität „Connecting Europe“ verwendet werden. 5. ZUSAMMENFASSUNG DER VERORDNUNG 5.1 Ein
einziger Rahmen für Investitionen in vorrangige EU-Infrastrukturen Die bisherigen Erfahrungen mit der
Infrastrukturfinanzierung durch TEN-Rahmen, Europäisches Konjunkturprogramm,
Kohäsions- und Strukturfonds haben gezeigt, dass die EU einen Mehrwert bei
Infrastrukturen bewirken kann. Es besteht Konsens unter den Beteiligten, dass
Europa bei einem Status-quo-Szenario möglicherweise nicht in der Lage wäre, die
zur Modernisierung seiner Infrastrukturnetze und Schließung der bestehenden
Lücken nötigen Investitionen rechtzeitig zu mobilisieren. In der Folge der Finanzkrise müssen die
Mitgliedstaaten die erforderliche Konsolidierung ihrer öffentlichen Haushalte
bewältigen. Investitionen in Anlagegüter wurden häufig erheblich gekürzt und
Infrastrukturvorhaben ausgesetzt oder zeitlich gestreckt. Gleichzeitig sind die
Aussichten für eine Ausweitung der Investitionen aus privaten Quellen unsicher.
Außer Finanzierungsschwierigkeiten behindern oder verzögern auch Hindernisse
regulatorischer Art die Durchführung notwendiger Infrastrukturvorhaben. Vor
diesem Hintergrund scheint der derzeitige EU-Rahmen für die Infrastrukturfinanzierung
keine ausreichend wirksame Reaktion zu ermöglichen. Die Finanzierung ist in zu
viele Programme zersplittert und verhindert die vollständige Ausnutzung von
Synergien zwischen Programmen und Sektoren. Bei der Neugestaltung ihrer
Finanzierungsstrategie für die Infrastruktur hat die Kommission die folgenden
Ziele verfolgt: ·
Gewährleistung der kosteneffektiven und
fristgemäßen Realisierung vorrangiger Netzinfrastrukturen in den Bereichen
Energie, Verkehr und IKT, wie sie im Energieinfrastrukturpaket, im Weißbuch für
ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem[10]
und in der Digitalen Agenda für Europa aufgeführt sind. Maximierung der
Synergien zwischen den Programmen für die Bereiche Energie, Verkehr und IKT, so
dass die Finanzierung einer kohärenten Politikstrategie entspricht und die
Vorhaben anhand eindeutiger harmonisierter Kriterien ausgewählt werden. ·
Steigerung der Hebelwirkung der EU-Mittel bei der
Mobilisierung anderer öffentlicher oder privater Mittel, so dass das
Gesamtvolumen der mobilisierten Mittel dem voraussichtlichen Investitionsbedarf
bis 2020 entspricht. ·
Gewährleistung einer optimalen Auswahl,
Nachverfolgung und Überwachung von Vorhaben, so dass die EU-Finanzierung
gezielt erfolgt, die größtmögliche Wirkung erreicht und möglichst effektiv
eingesetzt wird. Grund für eine gemeinsame legislative
Grundlage für die finanzielle Unterstützung in drei unterschiedlichen Sektoren
mit jeweils eigenem Politikrahmen ist die Chance, sektorübergreifende Synergien
zu nutzen, die sich aus gemeinsamen Problemen bei der Finanzierung der
Verwirklichung sonst erheblich variierender Politikziele ergeben. Der Mehrwert
eines gemeinsamen Rahmens ist in dreifacher Weise gegeben. Ein gemeinsamer Rahmen würde zu einer
Vereinfachung des EU-Rechtsrahmens für die TEN-Infrastrukturfinanzierung
führen. Ebenso würde er einen kohärenten Ansatz bei der EU-Projektfinanzierung
in allen drei Sektoren gewährleisten. Wie bereits ausgeführt, ist der
EU-Infrastruktur-Finanzrahmen derzeit recht komplex, hauptsächlich weil
zahlreiche unterschiedliche EU-Rechtsvorschriften gelten. Die Vereinfachung von
Vorschriften ist eines der Schlüsselkonzepte beim neuen Ansatz, den die
Kommission hinsichtlich der Verwendung der EU-Haushaltsmittel vorschlägt. Gleichzeitig würde ein einziger
EU-Infrastruktur-Finanzrahmen und –Fonds einen kohärenten und transparenten
Ansatz bei der EU-Finanzierung ermöglichen, der Sicherheit und somit ein großes
Potenzial bietet, mehr Finanzmittel des Privatsektors zu mobilisieren.
Finanzinstrumente wären auf zentralisierte und koordinierte Weise verfügbar,
was Privatinvestoren anzieht und die Beziehungen mit ihnen und den
Finanzpartnerinstitutionen effektiver gestaltet. Darüber hinaus würde die weiter zunehmende
Interdependenz zwischen gesamtwirtschaftlich bedeutenden Infrastrukturvorhaben,
Netzen und Sektoren die Nutzung von Größenvorteilen ermöglichen. Ein
integrierter EU-Infrastruktur-Finanzrahmen würde es ermöglichen,
grenzübergreifend Synergien bei der Projektentwicklung und –durchführung zu
nutzen, was Kosteneinsparungen und/oder eine effizientere Nutzung und höhere
Renditen möglich macht. Nicht zuletzt würde ein gemeinsamer Rahmen die
Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen und den Austausch bewährter
Praktiken über alle Sektoren hinweg zulassen, was eine höhere Effektivität und
Effizienz der EU-Finanzierung in allen Sektoren zur Folge hätte. 5.2 Vereinfachungsmaßnahmen
und Kohärenz mit bestehenden Vorschriften Die Vereinfachung von Vorschriften ist eines
der Schlüsselwörter beim neuen Ansatz, den die Kommission hinsichtlich der
Verwendung der EU-Haushaltsmittel vorschlägt. Ein gemeinsamer
CEF-Rahmen führt zu einer Vereinfachung des EU-Rechtsrahmens für die
TEN-Infrastrukturfinanzierung. Eine einzige Rechtvorschrift deckt dann die
EU-Projektfinanzierung für Verkehrs-, Energie- und digitale Netze ab. Zwar unterscheiden sich die Sektoren in
technischer, finanzieller und regulatorischer Hinsicht, doch gibt es genügend
Gemeinsamkeiten, so dass eine Verbesserung bezüglich der verschiedenen
bestehenden Instrumente vorgeschlagen werden kann. In dem Vorschlag werden auch
die spezifischen Regeln formuliert, die in Verfolgung des Gesamtziels der CEF
einzuhalten sind: die Beschleunigung und Erhöhung der Zielgenauigkeit der
öffentlichen EU-Gelder für wichtige Infrastrukturvorhaben von EU-Interesse. Der
vorliegende Text führt zur Vereinfachung, insbesondere in folgenden Punkten: ·
Ausrichtung der Indikatoren auf die Ziele der
Strategie Europa 2020 ·
Flexibilität bei der Mittelzuweisung ·
zentralisierte Verwaltung für die drei Sektoren,
möglicherweise mit Durchführung durch eine Exekutivagentur ·
gemeinsame Finanzierungsinstrumente ·
gemeinsame Vergabekriterien ·
gemeinsame Bedingungen für die Gewährung einer
finanziellen Unterstützung ·
Übersichtlichkeit durch gemeinsame jährliche
Arbeitsprogramme (wichtig für den jeweiligen Sektor) und einen gemeinsamen
Ausschuss (wichtig für die Mitgliedstaaten). Darüber
hinaus wurde die umfassende Kohärenz mit der geltenden und künftigen
Haushaltsordnung sichergestellt. Die vorgesehenen Ausnahmen sind entweder in
damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zugelassen oder durch Präzedenzfälle
abgedeckt. 5.3 Stärkeres
Gewicht innovativer Finanzierungsinstrumente Die CEF wird die
direkte EU-Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente ergänzen, um die
Wirkung der Finanzierung zu optimieren. Durch die höheren Multiplikatoreffekte
der Finanzierungsinstrumente (die z. B. bis zu 1:15 oder 1:20 reichen
können) wird der Zugang zu Kapital für den erheblichen Investitionsbedarf
erleichtert. Zusammen mit der erfolgreichen Absorption der direkten EU-Unterstützung
(wie sie sich im Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EERP) und
im TEN-V-Programm gezeigt hat) wird der stärkere Rückgriff auf
Finanzierungsinstrumente erheblich zu einer Minderung der Risiken der
Projektsponsoren beitragen und dadurch die Durchführung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse sicherstellen. Darüber hinaus
gilt es, ein Umfeld zu schaffen, das Privatinvestitionen begünstigt, und
Instrumente zu entwickeln, die spezialisierte Infrastrukturinvestoren anziehen.
Um möglichst wirksam zu sein, müssen solche Instrumente darauf abzielen, das
Risiko durch Diversifizierung des Portfolios potenzieller Vorhaben zu
reduzieren. Die größtmögliche Diversifizierung kann erreicht werden, wenn die
Instrumente mehrere Sektoren über eine Vielzahl von Ländern hinweg einbeziehen.
Dies lässt sich am besten auf europäischer Ebene und anhand genau festgelegter
Korridore und Zielgebiete für Investitionen erreichen.
Daher sollten die meisten Finanzierungsinstrumente für alle Sektoren
gemeinsam gelten. Es ist jedoch nicht
ausgeschlossen, dass einige Finanzierungsinstrumente entwickelt werden, um die
speziellen Bedürfnisse eines einzelnen Sektors abzudecken. Auf der Grundlage
der bei Vorbereitung dieser Verordnung durchgeführten Analyse schätzen die
Kommissionsdienststellen, dass die finanzielle Unterstützung für das Breitband
zwar hauptsächlich auf Finanzierungsinstrumenten beruhen würde, der Umfang der
für Finanzierungsinstrumente erforderlichen EU-Haushaltsmittel im Bereich
Verkehr und Energie jedoch nicht mehr als 2 Mrd. EUR bzw. 1 Mrd. EUR
betragen würde. Diese Schätzungen sind nicht
als verbindliche Höchstwerte anzusehen, da der Umfang der EU-Finanzierung für
Finanzierungsinstrumente alljährlich auf der Grundlage einer von
Finanzintermediären (z. B. der EIB im Fall von Projektanleihen)
vorgenommenen Bewertung der Vorhaben „in der Pipeline“ angepasst wird. 5.4 Die
Fazilität „Connecting Europe“ im Zusammenhang des nächsten mehrjährigen
Finanzrahmens Die Fazilität „Connecting Europe“ wird ein
wesentlicher Bestandteil der EU-Wachstumsagenda sein, in deren Mittelpunkt die
Steigerung des langfristigen Wachstumspotenzials der EU steht. Die Fazilität
wird mit anderen Interventionen aus dem EU-Haushalt wie „Horizont 2020“ und
Kohäsions- und Strukturfonds koordiniert. Bei der Koordinierung mit Horizont 2020 ist es
erforderlich, die Komplementarität zu gewährleisten und gleichzeitig eine
mögliche Überlappung zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass die Koordinierung
zwischen der CEF und Horizont 2020 sicherstellt, dass die Forschungs- und
Innovationskette, die zur Einführung in der Infrastruktur führt, nicht
unterbrochen wird. Dies ist zu einer Zeit besonders kritisch, in der erhebliche
technologische Fortschritte in den Bereichen Verkehr, Energie und IKT nötig
sein werden, um die EU bei der Erreichung der ehrgeizigen Ziele ihrer Strategie
Europa 2020 zu unterstützen. Jegliche Unterstützung für Forschungs- und
Innovationstätigkeiten mittels Finanzierungsinstrumenten wird durch
Finanzierungsinstrumente im Zusammenhang mit Horizont 2020 geleistet. Bezüglich des Kohäsionsfonds und der
Strukturfonds gilt, dass der gemeinsame strategische Rahmen der
Kohäsionspolitik wie auch Partnerschaftsverträge mit Mitgliedstaaten eng mit
dem Politikrahmen in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation
koordiniert werden. Die jeweiligen Leitlinien stützen sich auf den
Kohäsionsfonds und die Strukturfonds, was die Bereitstellung der örtlichen und
regionalen Infrastrukturen und deren Anbindung an die vorrangigen
EU-Infrastrukturen angeht, so dass alle Bürger in der gesamten EU Anschluss
haben. Die Fazilität
„Connecting Europe“ wird darüber hinaus eine zentral verwaltete Fazilität sein,
der zweckgebundene Mittel für den Verkehr im Kohäsionsfonds zugute kommen
(10 Mrd. EUR in Preisen von 2011). Bei der Zuweisung der 10 Mrd.
EUR wird denjenigen Vorhaben größtmögliche Priorität eingeräumt, die die
nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds einhalten. Außerdem sind
diese 10 Mrd. EUR den Mitgliedstaaten vorbehalten, die für die Förderung aus
dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, und die Kofinanzierungssätze für Mittel aus
dem EU-Haushalt werden in derselben Höhe wie beim Kohäsionsfonds festgesetzt. 2011/0302 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Schaffung der Fazilität „Connecting
Europe“ DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[11], nach Übermittlung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[12], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[13], nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“
sollte das Wachstumspotenzial durch die Realisierung von Synergien zwischen der
jeweiligen Politik in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation und
deren Durchführung maximieren und dadurch die Effizienz des Eingreifens der
Europäischen Union steigern. (2)
Ein einheitlicher Binnenmarkt braucht, um voll
funktionieren zu können, moderne und leistungsstarke Infrastrukturen, die
Europa insbesondere in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation
miteinander verbinden. Diese
wachstumsstärkenden Verbindungen würden einen besseren Zugang zum Binnenmarkt
ermöglichen und dadurch zu einer von mehr Wettbewerb geprägten Marktwirtschaft
beitragen, wie es die Ziele der Strategie Europa 2020[14] vorsehen. (3)
Die Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“
soll die Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze beschleunigen und
eine Hebelwirkung für Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch dem
privaten Sektor haben. (4)
Die Errichtung effizienter Verkehrs- und
Energieinfrastrukturnetze ist eine der zwölf Schlüsselaktionen, die die
Kommission in ihrer Mitteilung über die Binnenmarktakte[15] aufgeführt hat. (5)
Die Kommission hat sich verpflichtet, den
Klimawandel als Aspekt in Ausgabenprogrammen der Union zu berücksichtigen und
mindestens 20 % des Unionshaushalts klimabezogenen Zielen zu widmen. Es muss sichergestellt werden, dass Maßnahmen zur
Minderung und Anpassung an den Klimawandel sowie zur Risikovorbeugung und zum
Risikomanagement bei der Vorbereitung, Konzeption und Durchführung von Vorhaben
von gemeinsamem Interesse gefördert werden. Infrastrukturinvestitionen,
die unter diese Verordnung fallen, sollten zum Übergang zu einer CO2-armen
und klima- und katastrophenresistenten Wirtschaft und Gesellschaft beitragen. (6)
Das Europäische Parlament
betonte in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zur „Investition in die
Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges,
nachhaltiges und inklusives Europa“, wie wichtig es ist, eine rasche Umsetzung
der Digitalen Agenda der Union sicherzustellen und weitere Anstrengungen zu
unternehmen, um bis 2020 das Ziel zu erreichen, allen Unionsbürgern, auch in
weniger entwickelten Regionen, Zugang zum Hochgeschwindigkeitsinternet zu
verschaffen[16]. (7)
Das Parlament unterstrich auch, dass Investitionen
in eine effektive Verkehrsinfrastruktur eine Schlüsselrolle für Europa dabei
zukommt, seine Wettbewerbsfähigkeit zu verteidigen und den Weg für ein
langfristiges Wirtschaftswachstum nach der Krise zu ebnen, und dass das
transeuropäische Verkehrsnetz („TEN-V“) lebenswichtig ist, um das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und einen
wichtigen Mehrwert der Europäischen Union zu erbringen.
Das Parlament brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die TEN-V
dementsprechend eine Schlüsselpriorität im nächsten MFR einnehmen sollten und
eine Erhöhung der TEN-V-Mittel im nächsten MFR notwendig ist. Darüber hinaus betonte das Parlament die
Notwendigkeit, die Wirkung der Finanzierung durch die Europäische Union und die
durch Kohäsions- und Strukturfonds sowie Finanzierungsinstrumente gebotenen
Möglichkeiten zur Finanzierung wichtiger nationaler und grenzübergreifender
Energieinfrastrukturvorhaben mit europäischer Priorität zu maximieren, ebenso wie
die Notwendigkeit einer erheblichen Zuweisung aus dem Haushalt der Europäischen
Union für Finanzierungsinstrumente in diesem Bereich. (8)
Am 28. März 2011 nahm die Kommission das
Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu
einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“[17] an. Im
Weißbuch wird eine Verringerung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors
um mindestens 60 % bis 2050 bezogen auf 1990 angestrebt. Was die Infrastruktur angeht, ist das Ziel des
Weißbuchs die Schaffung eines umfassend funktionsfähigen und EU-weiten
multimodalen TEN-V-„Kernnetzes“ bis 2030. Das
Weißbuch zielt auch auf die Optimierung der Leistung multimodaler
Logistikketten ab, unter anderem durch stärkere Nutzung energieeffizienterer
Verkehrsträger. Daher werden darin die
folgenden einschlägigen Ziele für die TEN-V-Politik festgelegt: 30 % der im Straßenverkehr über eine
Entfernung von mehr als 300 km beförderten Güter sollten bis 2030 auf
andere Verkehrsträger verlagert werden, bis 2050 mehr als 50 %; die Länge des bestehenden
Hochgeschwindigkeitsschienennetzes soll bis 2030 verdreifacht werden, und bis
2050 soll der Personenverkehr über mittlere Entfernungen mehrheitlich auf der
Schiene abgewickelt werden; bis 2050 sollten
alle Flughäfen des Kernnetzes an das Schienennetz angeschlossen sein und alle Seehäfen an das Schienengüterverkehrsnetz
und, wo möglich, an das Binnenschifffahrtsnetz. (9)
Das Europäische Parlament betonte in seiner
Entschließung vom 6. Juli 2010 zu einer nachhaltigen Zukunft für den
Verkehr[18],
dass eine effiziente Verkehrspolitik einen Finanzrahmen erfordert, der den
Herausforderungen angemessen ist, und dass zu diesem Zweck die derzeit für
Verkehr und Mobilität bereitgestellten Mittel erhöht werden sollten; es hielt ferner die Schaffung einer Fazilität zur
Koordinierung der Inanspruchnahme verschiedener Quellen für die Finanzierung
von Verkehrsvorhaben, von Mitteln, die im Rahmen der Kohäsionspolitik zur
Verfügung stehen, sowie von öffentlich-privaten Partnerschaften („ÖPP“) oder
anderen Finanzierungsinstrumenten, wie Bürgschaften, für nötig. (10)
Der Rat „Verkehr, Telekommunikation und Energie“
hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juni 2009 zur Überprüfung der
TEN-V-Politik[19]
die Notwendigkeit bekräftigt, weiter in die Verkehrsinfrastruktur zu
investieren, um einen ordentlichen Ausbau des TEN-V für alle Verkehrsträger
sicherzustellen, das die Grundlage für den Binnenmarkt und die
Wettbewerbsfähigkeit sowie für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt der Union und ihrer Verbindungen zu Nachbarländern bildet, mit
Konzentration auf den europäischen Mehrwert. Der
Rat unterstrich, dass die Gemeinschaft die notwendigen Finanzmittel verfügbar
machen muss, um Investitionen in TEN-V-Vorhaben zu stimulieren, und dass
insbesondere eine angemessene finanzielle Unterstützung aus dem TEN-V-Haushalt
für die vorrangigen Vorhaben, die relevante grenzübergreifende Abschnitte
umfassen und deren Durchführung sich über 2013 hinaus erstrecken würde, mit den
institutionellen Beschränkungen des Finanzprogrammrahmens in Einklang gebracht
werden muss. Nach Auffassung des Rates sollten
öffentlich-private Partnerschaften in diesem Zusammenhang gegebenenfalls
weiterentwickelt und unterstützt werden. (11)
Auf der Grundlage der im Weißbuch festgelegten
Ziele geben die TEN-V-Leitlinien, die in der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom …[20] festgelegt sind, die Infrastruktur des
transeuropäischen Verkehrsnetzes an, spezifizieren die von ihr zu erfüllenden
Anforderungen und stellen Maßnahmen für die Durchführung bereit. Die Leitlinien sehen insbesondere die
Fertigstellung des Kernnetzes bis 2030 vor. (12)
Nach Analyse der Verkehrsinfrastrukturpläne der
Mitgliedstaaten schätzt die Kommission, dass sich der Investitionsbedarf im
Verkehrsbereich im gesamten TEN-V-Netz für den Zeitraum 2014-2020 auf
500 Mrd. EUR beläuft, wovon schätzungsweise 250 Mrd. EUR in das
Kernnetz des TEN-V zu investieren sind. In
Anbetracht der auf EU-Ebene verfügbaren Mittel ist es nötig, sich auf die
Vorhaben mit dem höchsten europäischen Mehrwert zu konzentrieren, um die
gewünschte Wirkung zu erzielen. Die
Unterstützung sollte sich daher auf das Kernnetz (insbesondere die Kernnetzkorridore)
und auf die Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der
Verkehrsmanagementsysteme (namentlich die Flugverkehrsmanagementsysteme, die
sich aus SESAR ergeben und EU-Haushaltsmittel von rund 3 Mrd. EUR
erfordern) konzentrieren. (13)
Im Rahmen der im Februar 2009 eingeleiteten
Überprüfung der TEN-V-Politik wurde eine besondere Sachverständigengruppe zur
Unterstützung der Kommission gebildet, sie sich mit der Frage der
Finanzierungsstrategie und mit Finanzierungsperspektiven für das TEN-V befasst
hat. Die Sachverständigengruppe Nr. 5 hat
auf Erfahrungen externer Sachverständiger aus verschiedenen Bereichen
zurückgegriffen: Infrastrukturbetreiber,
Infrastrukturplaner, nationale, regionale und lokale Vertreter, Umweltsachverständige,
Wissenschaftler und Vertreter des Privatsektors. Der
im Juli 2010 verabschiedete Abschlussbericht der
Sachverständigengruppe Nr. 5[21]
enthält 40 Empfehlungen, von denen einige in diesem Vorschlag
berücksichtigt wurden. (14)
Die Erfahrungen mit dem derzeitigen Finanzrahmen
haben gezeigt, dass viele Mitgliedstaaten, die Kohäsionsfondsmittel
beanspruchen können, erhebliche Schwierigkeiten bei der fristgemäßen
Fertigstellung komplexer grenzübergreifender Verkehrsinfrastrukturprojekte mit
einem hohen EU-Mehrwert haben. Um die Durchführung von
Verkehrsvorhaben, insbesondere grenzübergreifende Vorhaben, mit einem hohen
EU-Mehrwert zu verbessern, sollte ein Teil der Kohäsionsfondszuweisung
(10 Mrd. EUR[22])
für die Finanzierung von Verkehrsvorhaben im Kernverkehrsnetz in
Mitgliedstaaten, die Kohäsionsfondsmittel beanspruchen können, im Rahmen der
Fazilität „Connecting Europe“ übertragen werden. Die Kommission sollte die
Mitgliedstaaten, die Kohäsionsfondsmittel beanspruchen können, bei der
Entwicklung einer angemessenen Anzahl von Vorhaben unterstützen, um den
nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds größtmögliche Priorität zu
geben. (15)
In der im November 2010
verabschiedeten Mitteilung „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und
danach – ein Konzept für ein integriertes Energienetz“ [23] hat die Kommission die vorrangigen Korridore
ermittelt, die notwendig sind, damit die Europäische Union ihre ehrgeizigen
Energie- und Klimaschutzziele bis 2020 im Hinblick auf die Vollendung des
Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die
Integration erneuerbarer Energiequellen erreicht und die Netze für eine weitere
Verringerung der CO2-Emissionen des Energiesystems über 2020 hinaus
vorbereitet werden. (16)
Es sind umfangreiche Investitionen erforderlich, um
die europäische Energieinfrastruktur zu modernisieren und auszubauen und die
Netze über die Grenzen hinweg miteinander zu verbinden, damit die zentralen
energiepolitischen Ziele der Union – Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und
Versorgungssicherheit –in kosteneffektiver Weise erreicht werden. Der geschätzte Investitionsbedarf für die
Energieinfrastruktur beläuft sich bis 2020 auf 1000 Mrd. EUR, wovon
rund 200 Mrd. EUR auf Infrastrukturen für Elektrizitäts- und
Erdgastransport und –speicherung entfallen, die als für Europa relevant
angesehen werden. Bei den Projekten von europäischer
Relevanz sind Investitionen in Höhe von rund 100 Mrd. EUR dem Risiko
ausgesetzt, nicht erbracht zu werden, da Hindernisse im Zusammenhang mit der
Erteilung von Genehmigungen, der Regulierung oder der Finanzierung bestehen. (17)
Wegen der Dringlichkeit, die Energieinfrastruktur
der Zukunft aufzubauen, und der erheblichen Steigerung des Investitionsvolumens
verglichen mit Trends der Vergangenheit ist es erforderlich, bei der Art der
Unterstützung für die Energieinfrastruktur einen Schrittwechsel vorzunehmen. In seinen Schlussfolgerungen[24] vom 28. Februar 2011 bestätigte der
Rat „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ die Energiekorridore als
Prioritäten für Europa. (18)
Am 4. Februar 2011 rief der Europäische Rat[25] die Kommission auf, die Genehmigungsverfahren
zu beschleunigen und zu verbessern und einen Regulierungsrahmen zu fördern, der
Anreize für Investitionen bietet. Der Rat
unterstrich, dass der Großteil der Investitionen vom Markt aufzubringen sein
würde, deren Kosten durch Entgelte zu decken wären. Der
Rat erkannte an, dass öffentliche Mittel für Projekte nötig sind, die unter dem
Aspekt der Versorgungssicherheit oder Solidarität erforderlich sind und keine
marktgestützte Finanzierung mobilisieren können. (19)
Die Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom … [Leitlinien für Energieprioritäten][26] legt die Prioritäten der transeuropäischen
Energieinfrastrukturnetze fest, die bis 2020 umgesetzt sein sollten, um die
energie- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union zu erreichen; ferner bestimmt sie Regeln zur Ermittlung von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Realisierung dieser Prioritäten
notwendig sind, und führt Maßnahmen im Bereich der Erteilung von Genehmigungen,
der öffentlichen Beteiligung und der Regulierung zur Beschleunigung und/oder
Vereinfachung der Durchführung dieser Projekte ein, einschließlich Kriterien
für die allgemeine Förderfähigkeit solcher Projekte mit Finanzmitteln der
Union. (20)
Im Bereich der Telekommunikation breiten sich immer
mehr internetbasierte Infrastrukturen aus, bei denen Breitbandnetze und
digitale Dienste eng zusammenhängen. Das
Internet wird zur beherrschenden Plattform für die Kommunikation, das Anbieten
von Dienstleistungen und die Abwicklung von Geschäften.
Die europaweite Verfügbarkeit eines schnellen Internetzugangs und
digitaler Dienste ist daher für das Wirtschaftswachstum und den Binnenmarkt von
wesentlicher Bedeutung. (21)
Moderne Glasfasernetze für das Internet sind eine
entscheidende Infrastruktur für die Zukunft, was die Konnektivität europäischer
Unternehmen angeht, insbesondere von KMU, die das Cloud Computing nutzen
wollen, um ihre Kosteneffizienz zu verbessern. (22)
In der Strategie Europa 2020[27] wird zur Umsetzung der Digitalen Agenda für
Europa[28]
aufgerufen, die einen stabilen Rechtsrahmen zur Mobilisierung von Investitionen
in eine offene und wettbewerbsfähige Hochgeschwindigkeits-Internetinfrastruktur
und damit zusammenhängende Dienste festlegt. Der
Europäische Rat vom Juni 2010 hat die Digitale Agenda für Europa gutgeheißen
und alle Institutionen aufgerufen, sich für deren vollständige Umsetzung zu
engagieren[29]. (23)
Am 31. Mai 2010 kam der Rat zu dem Schluss,
dass Europa die notwendigen Mittel für die Entwicklung eines digitalen
Binnenmarkts auf der Basis schneller und ultraschneller Internet- und
interoperabler Anwendungen aufbringen sollte, und erkannte an, dass effiziente
und wettbewerbsorientierte Investitionen in Breitbandnetze der nächsten
Generation für die Innovation, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und die
Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union von Bedeutung sind und eine bessere
Lebensqualität durch bessere Gesundheitsfürsorge, einen sichereren Verkehr,
neue Medienmöglichkeiten und leichteren Zugang zu Gütern und Dienstleistungen,
besonders grenzübergreifend, bieten können[30]. (24)
Die privaten Anreize zu Investitionen in sehr
schnelle Breitbandnetze scheinen geringer zu sein als die Vorteile für die
Gesellschaft insgesamt. Der Investitionsbedarf
zur Erreichung des Ziels der Digitalen Agenda, allen europäischen Bürgern und
Unternehmen einen schnellen Internetzugang bereitzustellen, beläuft sich nach
Schätzungen auf bis zu 270 Mrd. EUR. Ohne
Intervention der Europäischen Union dürften sich die Investitionen des
Privatsektors jedoch auf nicht mehr als 50 Mrd. EUR für den Zeitraum bis
2020 belaufen. Die daraus resultierende
Investitionslücke stellt einen bedeutenden Engpass für die Infrastrukturbereitstellung
dar, während sich der digitale Binnenmarkt darauf stützt, dass alle Bürger über
die Zukunftsinfrastruktur angeschlossen werden. (25)
Es ist nötig, leistungsfähige und kohärente
EU-weite Netze für Aktionen zur digitalen Erbringung öffentlicher Güter, an
denen sowohl öffentliche Akteure als auch die Zivilgesellschaft auf nationaler
und regionaler beteiligt sind, zu entwickeln und die unabdingbare Voraussetzung
dafür ist es, die strukturierte EU-Finanzierung der Kosten des System- und
Softwaredesigns sowie der Aufrechterhaltung resistenter Knotenpunkte für solche
Netze sicherzustellen, so dass nur die im Land anfallenden Kosten in den Budgets
der nationalen Betreiber verbleiben. (26)
Es sind verschiedene Umsetzungsmethoden nötig, die
verschiedene Finanzierungsquoten erfordern, um die Effizienz und die Wirkung
der finanziellen Unterstützung der Europäischen Union zu erhöhen, private
Investitionen zu fördern und den spezifischen Anforderungen einzelner Vorhaben
zu entsprechen. (27)
Im Bereich der Telekommunikation bedürfen bestimmte
Kerndiensteplattformen, die eine transeuropäische Interoperabilität
gewährleisten, einer höheren EU-Finanzierungsrate, besonders in der
Anlaufphase, wobei der Grundsatz der Kofinanzierung zu wahren ist. (28)
Die Gewährleistung der grenzübergreifenden
Interoperabilität bei der Einführung umfangreicher Infrastrukturvorhaben,
insbesondere auf Ebene der Kerndienste, kann es erfordern, dass die Kommission,
der Mitgliedstaat und/oder ihre Empfänger gleichzeitig Ausrüstungen beschaffen
und installieren. In solchen Fällen kann es
notwendig sein, die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für
Beschaffungsmaßnahmen zuzuweisen, die von Infrastrukturanbietern in
Mitgliedstaaten durchgeführt werden, entweder im eigenen Namen oder in
Zusammenarbeit mit der Kommission. Entsprechende
Bestimmungen erlauben auch die mehrseitige Beschaffung, die unter anderem
erforderlich sein kann, um Vorkehrungen in Bezug auf Mehrsprachigkeit zu
treffen oder die Versorgungssicherheit und/oder die Schaffung von
Netzredundanzen zur Ausschaltung von Infrastrukturnetz-Ausfallzeiten, die durch
einen Ausfall an einer einzigen Stelle verursacht werden könnten, zu
gewährleisten. (29)
Generische Dienste in Bereichen des öffentlichen
Interesses (als Kerndienste) werden häufig durch ein hohes Maß an Marktversagen
beeinträchtigt. Die zu finanzierenden Bereiche
stehen im Zusammenhang mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen
(großmaßstäbliche Einführung und Interoperabilität von eHealth, eIdentity,
eProcurement), die somit definitionsgemäß auf Ausgangsniveau nicht
kommerzieller Art sind. Falls außerdem nur
Kerndienste finanziert werden, bestünde die Herausforderung darin, die
richtigen Anreize auf Ebene der Mitgliedstaaten und regionaler Ebene zu
schaffen, um Dienste von öffentlichem Interesse tatsächlich einzuführen; dies liegt insbesondere an fehlenden Anreizen auf
nationaler Ebene, nationale Systeme an die Kernsysteme anzuschließen (und somit
Bedingungen für die Interoperabilität und grenzübergreifende Dienste zu
entwickeln), sowie an der Tatsache, dass Privatinvestoren eine
Diensteeinführung innerhalb interoperabler Rahmen nicht allein sicherstellen
würden. (30)
Die digitalen Leitlinien gemäß der Verordnung (EU)
Nr. xxxx/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom …[31] [INFSO-Leitlinien] geben das Verfahren und
die Kriterien für die Finanzierung sowie auch die verschiedenen Kategorien für
Investitionen vor. (31)
Horizont 2020 – das künftige Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation wird sich unter anderem auf die Bewältigung
gesellschaftlicher Herausforderungen konzentrieren (z. B. intelligenter,
umweltfreundlicher und integrierter Verkehr, sichere, saubere und effiziente
Energie sowie durch Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglichte
Gesundheitsdienste, Staatsaufgaben und nachhaltige Entwicklung), um die in der
Strategie Europa 2020 ermittelten Herausforderungen durch unterstützende
Tätigkeiten, die das gesamte Spektrum von der Forschung bis zum Markt abdecken,
unmittelbar aufzugreifen. Horizont 2020 wird
alle Stufen der Innovationskette unterstützen, besonders marktnähere
Aktivitäten, unter anderem auch innovative Finanzierungsinstrumente. Mit dem Ziel, der Finanzierung durch die
Europäische Union eine größere Wirkung zu verleihen und Kohärenz zu
gewährleisten, wird die Fazilität „Connecting Europe“ enge Synergien mit
Horizont 2020 entwickeln. (32)
Die Europäische Union und die meisten
Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, während die übrigen
Mitgliedstaaten dabei sind, dieses zu ratifizieren. Für
die Durchführung der einschlägigen Vorhaben ist es wichtig, die Zugänglichkeit
für Personen mit Behinderungen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens bei der
Spezifizierung der Vorhaben zu berücksichtigen. (33)
Die nach dieser Verordnung zu schaffenden
Finanzierungsinstrumente sollten den Vorschriften von Titel VIII der
Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] und des Delegierten
Rechtsakts sowie den Regeln der bewährten Praktiken für
Finanzierungsinstrumente[32]
entsprechen. (34)
Fiskalische Maßnahmen in vielen Mitgliedstaaten
werden öffentliche Behörden dazu veranlassen oder haben dies bereits getan,
ihre Infrastrukturinvestitionsprogramme neu zu bewerten. In diesem Zusammenhang werden ÖPP als wirksames Mittel zur
Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben angesehen, die die Erreichung
politischer Ziele gewährleisten, wie den Kampf gegen den Klimawandel, die
Förderung alternativer Energiequellen und der Energie- und Ressourceneffizienz,
die Unterstützung der Nachhaltigkeit im Verkehr und die Einführung von
Breitbandnetzen. In der ÖPP-Mitteilung vom
19. November 2009[33]
hat die Kommission einen verbesserten Finanzierungszugang für ÖPP durch eine
Ausweitung der Bandbreite bestehender Finanzierungsinstrumente in Aussicht
gestellt. (35)
Obschon der Großteil der Investitionsmittel für die
Strategie Europa 2020 durch die Märkte und Regulierungsmaßnahmen aufgebracht
werden kann, erfordern die Herausforderungen der Finanzierung öffentliche
Interventionen und EU-Unterstützung durch Zuschüsse und innovative
Finanzierungsinstrumente. Finanzierungsinstrumente
sollten eingesetzt werden, um bestimmte Markterfordernisse zu erfüllen, und den
Zielen der Fazilität „Connecting Europe“ entsprechen, ohne eine private
Finanzierung zu verdrängen. Vor Entscheidungen
zum Einsatz von Finanzierungsinstrumenten sollte die Kommission eine
Ex-ante-Evaluierung dieser Instrumente vornehmen. (36)
In der Mitteilung zur
Überprüfung des EU-Haushalts [34] wurde betont, dass für Projekte mit langfristigem
kommerziellen Potenzial im Regelfall EU-Mittel in Partnerschaft mit dem Finanz-
und Bankensektor, insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und
den öffentlichen Finanzinstitutionen der Mitgliedstaaten, verwendet werden
sollten, aber auch mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und dem
privaten Finanzsektor. (37)
In der Strategie Europa 2020 hat die Kommission
zugesagt, EU-Finanzierungsinstrumente als Teil einer konsistenten
Finanzierungsstrategie zu mobilisieren, die öffentliche und private
Finanzmittel auf Ebene der Europäischen Union und nationaler Ebene für
Infrastrukturen zusammenführt. Dem liegt
zugrunde, dass suboptimale Investitionssituationen und Marktunvollkommenheiten
in vielen Fällen effizienter durch Finanzierungsinstrumente als durch Zuschüsse
angegangen werden können. (38)
Die Fazilität „Connecting Europe“ sollte
Finanzierungsinstrumente zur Förderung einer maßgeblichen Beteiligung privater
Investoren und Finanzinstitutionen an Infrastrukturinvestitionen vorschlagen. Um für den Privatsektor ausreichend attraktiv zu
sein, sollte bei der Gestaltung und Anwendung der Finanzierungsinstrumente auf
Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslasten geachtet werden, während
ein Niveau an Flexibilität anzustreben ist, um dem ermittelten
Finanzierungsbedarf in flexibler Weise entsprechen zu können. Bei der Gestaltung dieser Instrumente sollten die
Erfahrungen bei der Anwendung von Finanzierungsinstrumenten im mehrjährigen
Finanzrahmen 2007-2013 genutzt werden, wie das Kreditgarantieinstrument für
TEN-V-Vorhaben (LGTT), die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung (RSFF) und
der Europäische Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds
Marguerite“). (39)
Während die meisten Finanzierungsinstrumente allen
Sektoren gemeinsam sein sollten, können einige spezifisch für einzelne Sektoren
gelten. Nach Schätzung der
Kommissionsdienststellen würde die finanzielle Unterstützung für das Breitband
hauptsächlich auf Finanzierungsinstrumenten basieren, im Bereich Verkehr und
Energie der Umfang der für Finanzierungsinstrumente erforderlichen
EU-Haushaltsmittel jedoch nicht mehr als 2 Mrd. EUR bzw. 1 Mrd. EUR
betragen. (40)
Um eine sektorale Diversifizierung der Empfänger
von Mitteln aus Finanzierungsinstrumenten zu gewährleisten sowie eine
allmähliche geografische Diversifizierung bezüglich aller Mitgliedstaaten zu
fördern, sollte die Kommission in Partnerschaft mit der EIB durch gemeinsame
Initiativen wie das Europäische ÖPP-Kompetenzzentrum (EPEC) und Jaspers die
Mitgliedstaaten dabei unterstützen, eine entsprechende Pipeline von Vorhaben zu
entwickeln, die für eine Projektfinanzierung in Frage kämen. (41)
Bezüglich der Bedingungen für die
Finanzierungsinstrumente kann es notwendig werden, zusätzliche Bedingungen in
die Arbeitsprogramme aufzunehmen, um beispielsweise im Hinblick auf die
Entwicklung der Politik der Europäischen Union, der technischen Entwicklungen
und anderer, möglicherweise relevant werdender Faktoren Wettbewerbsmärkte zu
gewährleisten. (42)
Mehrjahresprogramme für die Unterstützung durch die
Fazilität sollten auf die Unterstützung der Prioritäten der Europäischen Union
abstellen und gewährleisten, dass die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden
sind und das gemeinsame Handeln der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten
Kohärenz und Kontinuität aufweist. Bei
Vorschlägen, die im Anschluss an die Umsetzung des ersten
Mehrjahresarbeitsprogramms im Bereich Verkehr vorgelegt werden, sollte die
Förderfähigkeit von Kosten am 1. Januar 2014 beginnen, um die Kontinuität
von Vorhaben sicherzustellen, die bereits von der Verordnung (EG)
Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für
transeuropäische Verkehrs- und Energienetze[35]
erfasst werden. (43)
Wegen der zur Durchführung mancher
Infrastrukturvorhaben nötigen umfangreichen Haushaltsmittel sollte es die
Möglichkeit geben, Mittelbindungen im Zusammenhang mit der finanziellen
Unterstützung mancher Aktionen in Jahrestranchen aufzuteilen. (44)
Von der Kommission sollten Halbzeit- und
Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden, um die Effektivität und Effizienz
der Finanzierung und ihrer Auswirkungen auf die Gesamtziele der Fazilität und
der Prioritäten der Strategie Europa 2020 zu beurteilen. (45)
Auf der Grundlage der sektorspezifischer
Leitlinien, die in getrennten Verordnungen festgelegt sind, wurde eine Liste
der vorrangigen Bereiche erstellt, auf die diese Verordnung Anwendung finden
sollte, und sollte in Anhang I aufgenommen werden.
Um möglichen Änderungen der politischen Prioritäten und technischen
Fähigkeiten sowie bei den Verkehrsflüssen Rechnung zu tragen, sollte der
Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung des
Anhangs zu erlassen. Es ist von besonderer
Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene
Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente
dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß
übermittelt werden. (46)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse bezüglich Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Februar 2011 über die Regeln und allgemeinen Grundsätze
für die Überwachung der Kommission bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse
durch die Mitgliedstaaten[36]
ausgeübt werden. (47)
Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom
18. September 1995[37]
über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für
transeuropäische Netze und die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates sollten daher aufgehoben werden. (48)
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union
sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen
geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von
Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter
oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. (49)
Einige Infrastrukturprojekte von EU-Interesse
könnten an Nachbarschafts- und Heranführungsländer oder andere Drittländer
anknüpfen oder durch sie verlaufen. Die
Fazilität „Connecting Europe“ sollte vereinfachte Mittel für die Anbindung und
Finanzierung dieser Infrastrukturen bieten, um die Kohärenz zwischen den
internen und den externen Instrumenten des EU-Haushalts zu wahren. (50)
Da die Ziele der durchzuführenden Aktionen,
insbesondere die koordinierte Entwicklung und Finanzierung der
transeuropäischen Netze, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können und daher wegen des Bedürfnisses der Koordinierung
dieser Ziele besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind,
kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen
annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser
Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN KAPITEL I
FAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung wird die Fazilität
„Connecting Europe“ geschaffen und werden die Bedingungen, Methoden und
Verfahren zur Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Europäischen
Union für transeuropäische Netze festgelegt, um Vorhaben im Bereich der
Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen zu unterstützen. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (2)
„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein
Vorhaben, das in der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom [zu vervollständigen nach Annahme einschließlich Datum der
Annahme und vollständige Bezeichnung] [TEN-V-Leitlinien] [38], der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom [zu vervollständigen nach Annahme
einschließlich Datum der Annahme und vollständige Bezeichnung] [Leitlinien für
transeuropäische Energieinfrastruktur] [39]
oder der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom [zu vervollständigen nach Annahme einschließlich Datum der Annahme
und vollständige Bezeichnung] [INFSO-Leitlinien] [40]
angegeben ist; (3)
„grenzübergreifender Abschnitt“ bezeichnet den
Abschnitt, der die Kontinuität eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse
zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und
einem Nachbarland gewährleisten; (4)
„Arbeiten“ bezeichnet fallweise den Kauf, die
Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen,
einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden
Entwicklungs-, Bau- und Herstellungsaktivitäten, die Bauabnahme und die
Inbetriebnahme eines Vorhabens; (5)
„Studien“ bezeichnet die zur Vorbereitung der
Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien,
Durchführbarkeits-, Evaluierungs-, Prüf- und Validierungsstudien,
einschließlich in Form von Software, und jede andere technische
Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und
Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung,
wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des
Finanzierungspakets; (6)
„programmunterstützende Aktionen“ bezeichnet
Begleitmaßnahmen, die zur Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ und
einzelner sektorspezifischer Leitlinien notwendig sind, wie Dienstleistungen
(insbesondere technische Unterstützung) sowie Vorbereitungs-,
Durchführbarkeits-, Koordinierungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und
Evaluierungsaktivitäten, die unmittelbar zur Verwaltung dieser Fazilität und
zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind, und insbesondere Studien,
Sitzungen, Informationen, Infrastrukturkartierung, Twinning-Aktionen,
Verbreitung, Aktionen zur Bewusstseinsbildung und Kommunikation, Ausgaben im
Zusammenhang mit IT-Netzen mit Schwerpunkt auf dem Informationsaustausch
zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative
Unterstützung, die gegebenenfalls für die Verwaltung dieser Fazilität oder für
die Durchführung der einzelnen sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind; (7)
„Aktion“ bezeichnet jede Aktivität, die zur
Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse notwendig und
finanziell, technisch oder zeitlich unabhängig ist; (8)
„förderfähige Kosten“ hat dieselbe Bedeutung wie in
der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 der Kommission [neue Haushaltsordnung]; (9)
„Empfänger“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, eine
internationale Organisation, eine Korridorplattform oder ein öffentliches oder
privates Unternehmen oder eine öffentliche oder private Stelle, der/die/das für
den Erhalt einer finanziellen Unterstützung nach dieser Verordnung und gemäß
den in jedem Arbeitsprogramm festgelegten Modalitäten ausgewählt wurde; (10)
„durchführende Stelle“ bezeichnet ein öffentliches
oder privates Unternehmen oder eine öffentliche oder private Stelle, das/die
von einem Empfänger benannt wurde, wenn es sich bei Letzterem um einen
Mitgliedstaat oder eine internationale Organisation handelt, um die Aktion
durchzuführen. Über die Benennung entscheidet der Empfänger im Rahmen seiner
eigenen Verantwortung und, falls sie die Vergabe eines Beschaffungsauftrags
erfordert, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften für das
öffentliche Beschaffungswesen; (11)
„Kernnetz“ bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur gemäß
Angabe nach Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012
[TEN-V-Leitlinien]; (12)
„Kernnetzkorridore“ bezeichnet ein Instrument, das
die koordinierte Errichtung des Kernnetzes gemäß Kapitel IV der Verordnung
(EU) Nr. XXXX/2012 [TEN-V-Leitlinien] ermöglicht und in Anhang I
dieser Verordnung aufgeführt ist; (13)
„Engpass“ bezeichnet ein physisches Hindernis, das
zu einem Systembruch führt, der die Kontinuität von Verkehrsflüssen über große
Entfernungen beeinträchtigt. Ein solches Hindernis kann durch neue Infrastruktur
wie Brücken oder Tunnel überwunden werden, die Problemlösungen beispielsweise
bezüglich Steigungen, Kurvenradien oder Lichtraumprofilen bietet. Die
Notwendigkeit einer Aufwertung bestehender Infrastruktur ist nicht als Engpass
anzusehen; (14)
„Priorität“ bezeichnet eine der
Energieinfrastrukturprioritäten 1 bis 8 und 10 bis 12 gemäß der Angabe in
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [Leitlinien für
transeuropäische Energieinfrastruktur]; (15)
„Energieinfrastruktur“ bezeichnet die Infrastruktur
gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Verordnung (EU)
Nr. XXXX/2012 [Leitlinien für transeuropäische Energieinfrastruktur]; (16)
„Breitbandnetze“ bezeichnet verdrahtete und
drahtlose (einschließlich satellitengestützter) Zugangsnetze, zugehörige
Infrastruktur und Kernnetze, die in der Lage sind, eine Konnektivität mit sehr
hoher Geschwindigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der
Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [INFSO-Leitlinien] zu erbringen; (17)
„Digitaldienst-Infrastrukturen“ bezeichnet Dienste,
die elektronisch, in der Regel über das Internet, erbracht werden und
transeuropäische interoperable Dienstleistungen im öffentlichen Interesse
erbringen und Unternehmen, Bürgern und/oder Regierungen Handlungsmöglichkeiten
eröffnen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012
[INFSO-Leitlinien]; (18)
„Kerndienstplattformen“ bezeichnet Dienste gemäß
der Angabe im Anhang der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [INFSO-Leitlinien]; (19)
„generische Dienste“ bezeichnet Dienste gemäß der
Angabe im Anhang der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [INFSO-Leitlinien]; (20)
„Betrieb und Aufrechterhaltung von Diensten“
bezeichnet die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs bestimmter
Digitaldienst-Infrastrukturen gemäß der weiteren Begriffsbestimmung im Anhang
der Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [INFSO-Leitlinien]; (21)
„nationale Regulierungsbehörden“ bezeichnet Stellen
gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Richtlinie 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste
(Rahmenrichtlinie)[41]. Artikel 3
Allgemeine Ziele Die Fazilität „Connecting Europe“ ermöglicht
die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im
Rahmen der Politik für die transeuropäischen Netze in den Bereichen Energie,
Verkehr und Telekommunikation. Insbesondere
wird mit der Fazilität „Connecting Europe“ die Durchführung von Vorhaben
unterstützt, die die Entwicklung und die Errichtung neuer Infrastruktur oder
den Ausbau vorhandener Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Energie und
Telekommunikation bezwecken. Zu diesem Zweck verfolgt die Fazilität „Connecting
Europe“ die folgenden Ziele: (a)
Sie soll einen Beitrag leisten zu einem
intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum durch den Aufbau
moderner, leistungsfähiger transeuropäischer Netze, so dass sich Vorteile für
die gesamte Europäische Union hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts im Binnenmarkt
ergeben und ein Umfeld geschaffen wird, das zu mehr privaten und öffentlichen
Investitionen führt, indem Finanzierungsinstrumente und direkte Unterstützung
der Union kombiniert und Synergien über Sektoren hinweg genutzt werden. Die
Erreichung dieses Ziels wird anhand des Umfangs öffentlicher und privater
Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemessen, insbesondere
anhand des Umfangs öffentlicher und privater Investitionen in Vorhaben von
gemeinsamem Interesse, die durch die Finanzierungsinstrumente nach dieser
Verordnung vorgenommen werden. (b)
Sie soll der Union die Erreichung ihres Ziels
ermöglichen, bis 2020 die Treibhausgasemissionen um 20 % zu senken[42], die Energieeffizienz um 20 % zu
steigern und den Anteil der erneuerbaren Energien auf 20 % anzuheben, und
dabei eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Artikel 4
Sektorspezifische Ziele 1. Über die allgemeinen Ziele
des Artikel 3 hinaus soll die Fazilität „Connecting Europe“ zur Erreichung
der folgenden sektorspezifischen Ziele beitragen: (a)
Im Bereich Verkehr unterstützt die Fazilität
„Connecting Europe“ Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß weiterer
Spezifikation nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012
[TEN-V-Leitlinien] die nachstehend aufgeführten Ziele verfolgen: i) Beseitigung von Engpässen und
Überbrückung fehlender Bindeglieder, zu messen anhand der Zahl neuer und
verbesserter grenzübergreifender Verbindungen und beseitigter Engpässe auf
Verkehrsstrecken, denen die CEF zugute gekommen ist; ii) Gewährleistung eines langfristig
nachhaltigen und effizienten Verkehrs, zu messen anhand der Länge des
konventionellen Eisenbahnverkehrsnetzes in der EU-27 und der Länge des
Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverkehrsnetzes in der EU-27; iii) Optimierung der Integration und
Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität von
Verkehrsdiensten. Die Erreichung dieses Ziels wird anhand der Zahl der Häfen
und Flughäfen gemessen, die an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen sind. (b)
Im Bereich Energie unterstützt die Fazilität „Connecting
Europe“ Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß weiterer Spezifikation
der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 die nachstehend aufgeführten Ziele
verfolgen: i) Förderung der weiteren Integration des
Energiebinnenmarkts und der Interoperabilität der Elektrizitäts- und
Erdgasnetze über Grenzen hinweg, einschließlich durch Sicherstellung, dass kein
Mitgliedstaat vom europäischen Netz isoliert ist, gemessen anhand der Zahl der
Vorhaben, mit denen Netze der Mitgliedstaaten tatsächlich zusammengeschlossen
und interne Engpässe beseitigt werden; ii) Erhöhung der Versorgungssicherheit der
Union, gemessen anhand der Entwicklung der Systemresistenz und der Sicherheit
des Systembetriebs sowie der Zahl der Vorhaben, die eine Diversifizierung der
Versorgungsquellen, Versorgungspartner und Versorgungsrouten ermöglichen; iii) Leistung eines Beitrags zur
nachhaltigen Entwicklung und zum Schutz der Umwelt, insbesondere durch
Förderung der Integration von Energien aus erneuerbaren Quellen in das
Übertragungsnetz und die Entwicklung von Kohlendioxidnetzen, gemessen anhand
der Übertragung erneuerbarer Energien vom Ort der Erzeugung zu größeren
Verbrauchszentren und Speicherorten sowie anhand der Summe an CO2-Emissionen,
die durch den Bau der Vorhaben, denen die CEF zugute gekommen ist, vermieden
wurden. (c)
Im Bereich der Telekommunikationsnetze unterstützt
die Fazilität „Connecting Europe“ Aktionen zur Unterstützung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse, die gemäß weiterer Spezifikation der Verordnung (EU)
Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien] die nachstehend aufgeführten Ziele
verfolgen: i) Beschleunigte Bereitstellung schneller
und ultraschneller Breitbandnetze und deren Annahme am Markt, einschließlich
durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gemessen am Niveau der Abdeckung
durch Breitbandnetze und ultraschnelle Breitbandnetze und der Zahl der
Haushalte, die Breitbandanschlüsse über 100 Mbit/s abonniert haben; ii) Förderung des Anschlusses und der
Interoperabilität nationaler öffentlicher Dienstleistungen online sowie des Zugangs
zu solchen Netzen, gemessen am Prozentanteil der Bürger und Unternehmen, die
öffentliche Dienstleistungen online nutzen, und der grenzübergreifenden
Verfügbarkeit solcher Dienste. Artikel 5
Finanzmittel 1.
Die Finanzausstattung für die Durchführung der Fazilität
„Connecting Europe“ wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf
50 000 000 000 EUR festgesetzt[43].
Der Betrag wird wie folgt auf die in Artikel 3 genannten Bereiche
aufgeteilt: a) Verkehr:
31 694 000 000 EUR, wovon
10 000 000 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden
und gemäß dieser Verordnung in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit
Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können; b) Energie:
9 121 000 000 EUR; c) Telekommunikation:
9 185 000 000 EUR. 2.
Die Finanzmittel der Fazilität „Connecting Europe“
können Ausgaben abdecken, die im Zusammenhang stehen mit Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Evaluierungsaktivitäten, die für die
Verwaltung des Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind,
insbesondere Studien, Sachverständigensitzungen, soweit sie mit den allgemeinen
Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit
IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und ‑austausch
sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative
Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen. Die Finanzmittel können auch Ausgaben für
technische und administrative Unterstützung abdecken, die erforderlich sind, um
den Übergang zwischen dem Programm und den nach der Verordnung (EG)
Nr. 680/2007[44]
getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Falls notwendig, können
Mittelzuweisungen für ähnliche Ausgaben über das Jahr 2020 hinaus in den
Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung von Aktionen, die bis
31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen. 3.
Nach der Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 26
Absatz 1 kann die Kommission Mittel der in Absatz 1 genannten
Zuweisung zwischen den Sektoren übertragen, ausgenommen die vom Kohäsionsfonds
übertragenen 10 000 000 000 EUR zur Finanzierung von
Verkehrsprojekten in den Mitgliedstaaten, die vom Kohäsionsfonds gefördert
werden können. KAPITEL II
FORMEN DER FINANZIERUNG UND FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 6
Formen der finanziellen Unterstützung 1. Die Fazilität „Connecting
Europe“ wird durch eine oder mehrere Formen der finanziellen Unterstützung, die
in der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] vorgesehen
sind, bereitgestellt, insbesondere durch Finanzhilfen, Beschaffungsmaßnahmen und
Finanzierungsinstrumente. 2. Die Kommission kann die in
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] genannten Einrichtungen mit einem
Teil der Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ betrauen. Artikel 7
Förderfähigkeit und Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen
Unterstützung 1. Nur Aktionen, die zu Vorhaben
von gemeinsamem Interesse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. xxxx/2012
[TEN-V-Leitlinien], (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-E-Leitlinien], (EU) Nr. xxxx/2012
[Leitlinien für Energieinfrastruktur] und (EU) Nr. xxxx/2012
[INFSO-Leitlinien] beitragen sowie programmunterstützende Aktionen sind durch
eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Finanzhilfen,
Finanzierungsinstrumenten und Beschaffungsmaßnahmen förderfähig. 2. Im Bereich Verkehr sind nur
Aktionen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU)
Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien] beitragen, sowie programmunterstützende
Aktionen durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form
von Beschaffungsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumenten nach dieser Verordnung
förderfähig. In Form von Finanzhilfen sind nur die nachstehenden Aktionen durch
eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union nach dieser Verordnung
förderfähig: (a)
Aktionen zur Realisierung des Kernnetzes gemäß
Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien],
einschließlich der Einführung neuer Technologien und Innovationen gemäß
Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien]; (b)
Studien zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU)
Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien]; (c)
Aktionen zur Unterstützung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und
d der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien]; (d)
Aktionen zur Unterstützung von
Verkehrsmanagementsystemen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU)
Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien]; (e)
Aktionen zur Unterstützung von Güterverkehrsdiensten
gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012
[TEN-V-Leitlinien]; (f)
Aktionen zur Verringerung des
Güterschienenverkehrslärms durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials; (g)
programmunterstützende Aktionen. Für verkehrsbezogene Aktionen, die einen grenzüberschreitenden
Abschnitt oder einen Teil eines solchen Abschnitts betreffen, kann eine
finanzielle Unterstützung der Europäischen Union gewährt werden, wenn zwischen
den betreffenden Mitgliedstaaten oder den betreffenden Mitgliedstaaten und
Drittländern eine schriftliche Übereinkunft über die Fertigstellung des
grenzüberschreitenden Abschnitts besteht. Für den Ausnahmefall, dass ein
Vorhaben notwendig ist, um das Netz eines benachbarten Mitgliedstaats oder
eines Drittlands anzuschließen, ohne dass die Grenze tatsächlich überschritten
wird, kann vom Erfordernis der schriftlichen Übereinkunft abgesehen werden. Die Finanzhilfefinanzierung von Vorhaben mit
bedeutenden von den Nutzern gespeisten Einnahmequellen wird hauptsächlich für
Zwecke der Projektvorbereitung, insbesondere die ÖPP-Bewertung, zur Verfügung
gestellt. 3. Im Bereich Energie gelten die
spezifischen Bedingungen für die Förderfähigkeit von Aktionen zur Durchführung
von Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit einer finanziellen Unterstützung der
Europäischen Union in Form von Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen nach
dieser Verordnung, die in Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. xxxx/2012 [Leitlinien für Energieinfrastruktur] festgelegt sind. 4. Im Bereich der
Telekommunikation sind alle Aktionen zur Durchführung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und programmunterstützende Aktionen, die im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien] aufgeführt sind, durch
eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Finanzhilfen,
Beschaffungsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumenten nach dieser Verordnung
förderfähig. KAPITEL III
FINANZHILFEN Artikel 8
Formen der Finanzhilfe und förderfähige Kosten 1. Finanzhilfen nach dieser
Verordnung können in einer Form erfolgen, die in Artikel XXX der
Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] vorgesehen ist. Die Arbeitsprogramme legen fest, in welcher Form
Finanzhilfen zur Finanzierung der betreffenden Aktionen verwendet werden
können. 2. Ausgaben können ab dem
Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf finanzielle Unterstützung
förderfähig sein. [Ausgaben für Aktionen, die sich aus Vorhaben ergeben, die in
das erste Mehrjahresprogramm aufgenommen wurden, können ab dem 1. Januar
2014 förderfähig sein.] 3. Nur Ausgaben, die in
Mitgliedstaaten getätigt wurden, können förderfähig sein, ausgenommen wenn das
Vorhaben von gemeinsamem Interesse das Hoheitsgebiet von Drittländern
einbezieht und die Aktion unerlässlich ist, um die Ziele des jeweiligen
Vorhabens zu erreichen. 4. Die Kosten von Ausrüstungen
und Infrastruktur, die vom Empfänger als Investitionsausgaben behandelt werden,
können in ihrer Gesamtheit förderfähig sein. 5. Ausgaben im Zusammenhang mit
Umweltstudien bezüglich des Umweltschutzes und bezüglich der Einhaltung des
Besitzstands der Europäischen Union können förderfähig sein. 6. Ausgaben im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten. 7. Mehrwertsteuern sind keine
förderfähigen Kosten. 8. Bestimmungen zur
Förderfähigkeit von Kosten, die Empfängern entstehen, gelten analog auch für
Kosten, die durchführenden Einrichtungen entstehen. Artikel 9
Bedingungen für die Teilnahme 1. Vorschläge können von einem
oder mehreren Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen, gemeinsamen
Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen, die
in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, eingereicht werden. 2. Zu diesem Zweck können
Vorschläge von Stellen vorgelegt werden, die nach geltendem nationalen Recht
keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben,
rechtliche Verpflichtungen in ihrem Namen einzugehen, und Gewähr dafür bieten,
dass die finanziellen Interessen der Europäischen Union in gleichwertiger Weise
wie im Fall von Rechtspersonen geschützt sind. 3. Von natürlichen Personen
eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht. 4. Wo es zur Erreichung der
Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse notwendig ist,
können Drittländer und in Drittländern niedergelassene Stellen an Aktionen
teilnehmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen. Sie erhalten keine Finanzierung nach dieser
Verordnung, außer wenn dies unerlässlich ist, um die Ziele eines bestimmten
Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu erreichen. Falls dies erforderlich ist, um einschlägige
Aktionen wirksamer durchzuführen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse in
Drittländern gemäß den Verordnungen (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien],
(EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-E-Leitlinien], (EU) Nr. xxxx/2012 [Leitlinien
für Energieinfrastruktur] und (EU) Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien]
beitragen, kann die Finanzierung nach dieser Verordnung mit einer Finanzierung
zusammengelegt werden, die anderen einschlägigen Verordnungen der EU
unterliegt. In einem solchen Fall kann die Kommission mittels eines
Durchführungsrechtsakts einen gemeinsamen Satz von Regeln für die Durchführung
beschließen. 5. Die Zustimmung der von der
Aktion betroffenen Mitgliedstaaten ist allen Vorschlägen für Finanzhilfen
beizufügen, außer im Bereich der Telekommunikation und im Verkehrsbereich
bezüglich des Flugverkehrsmanagements. 6. Mehrjahres- und
Jahresarbeitsprogramme können zusätzlich spezifische Bestimmungen zur
Einreichung von Vorschlägen enthalten. Artikel 10
Finanzierungssätze 1. Außer in den in
Artikel XXX der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung]
genannten Fällen werden Vorschläge anhand von Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschlägen ausgewählt, die auf den in Artikel 17 genannten
Arbeitsprogrammen beruhen. 2. Im Bereich Verkehr: (a)
hinsichtlich Finanzhilfen für Studien beträgt die
finanzielle Unterstützung der Europäischen Union höchstens 50 % der
förderfähigen Kosten; (b)
hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten: i) Eisenbahn und Binnenwasserstraßen: die
finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 20 %
der förderfähigen Kosten; der Finanzierungssatz kann für Aktionen zur
Beseitigung von Engpässen auf 30 % erhöht werden; der Finanzierungssatz
kann für Aktionen bezüglich grenzübergreifender Abschnitte auf 40 % erhöht
werden; ii) Landverkehrsverbindungen mit Häfen und
Flughäfen, Aktionen zur Verringerung des Schienenverkehrslärms durch
Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials sowie Entwicklung von Häfen und
multimodalen Plattformen: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union
beträgt höchstens 20 % der förderfähigen Kosten. (c)
hinsichtlich Finanzhilfen für
Verkehrsmanagementsysteme und Dienste: i) Europäisches System für das
Eisenbahnverkehrsmanagement (ERTMS): die finanzielle Unterstützung der
Europäischen Union beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten; ii) Verkehrsmanagementsysteme,
Güterverkehrsdienste, sichere Parkplätze im Kernstraßennetz sowie Aktionen zur
Unterstützung der Entwicklung von Meeresautobahnen: die finanzielle
Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 20 % der
förderfähigen Kosten. 3. Im Bereich Energie: (a)
die finanzielle Unterstützung der Europäischen
Union beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten von Studien und/oder
Arbeiten; (b)
Kofinanzierungssätze können auf höchstens 80 %
erhöht werden für Aktionen, die auf der Grundlage der in Artikel 15
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012
[Leitlinien für Energieinfrastruktur] genannten Sachlage einen hohen Grad an
regionaler oder EU-weiter Versorgungssicherheit bieten oder die Solidarität der
Europäischen Union stärken oder hochinnovative Lösungen umfassen. 4. Im Bereich Telekommunikation: (a)
Aktionen im Bereich Breitbandnetze: die finanzielle
Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 50 % der
förderfähigen Kosten; (b)
Aktionen im Bereich generischer Dienste: die
finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 75 %
der förderfähigen Kosten; (c)
Kerndienstplattformen sind typischerweise durch
Beschaffungsmaßnahmen zu finanzieren. In Ausnahmefällen können sie durch eine
Finanzhilfe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden,
unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung; (d)
programmunterstützende Aktionen einschließlich
Infrastrukturkartierung, Twinning-Aktionen und technische Hilfeleistung: die
finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 75 %
der förderfähigen Kosten. 5. Die oben genannten
Kofinanzierungssätze können um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden
für Aktionen, die sektorübergreifende Synergien aufweisen, Ziele bezüglich der
Abschwächung des Klimawandels erreichen, die Klimaresistenz erhöhen oder die
Treibhausgasemissionen verringern. Diese Anhebung gilt nicht für in
Artikel 11 genannte Kofinanzierungssätze. 6. Der Betrag der finanziellen
Unterstützung für die ausgewählten Aktionen wird auf der Grundlage einer
Kosten-Nutzen-Analyse eines jeden Projekts, der verfügbaren Haushaltsmittel und
der angestrebten möglichst großen Hebelwirkung der EU-Mittel angepasst. Artikel 11
Spezifische Aufrufe für vom Kohäsionsfonds im Bereich Verkehr übertragene
Mittel 1. Bezüglich der
10 000 000 000 EUR, die vom Kohäsionsfonds übertragen werden
[Verordnung XXX Artikel XX] und in den Mitgliedstaaten, die durch den
Kohäsionsfonds gefördert werden können, auszugeben sind, erfolgen spezifische
Aufrufe für Vorhaben zur Schaffung des Kernnetzes ausschließlich in
Mitgliedstaaten, die durch den Kohäsionsfonds gefördert werden können. 2. Die für den Bereich Verkehr
nach dieser Verordnung geltenden Bestimmungen gelten ebenfalls für diese
spezifischen Aufrufe. Bei der Durchführung der Aufrufe ist denjenigen Vorhaben
größtmögliche Priorität einzuräumen, die die nationalen Zuweisungen im Rahmen
des Kohäsionsfonds einhalten. 3. Abweichend von
Artikel 10 sind die Finanzierungshöchstsätze bezüglich der vom
Kohäsionsfonds übertragenen 10 000 000 000 EUR [Verordnung
XXX Artikel XXX] zur Ausgabe in Mitgliedstaaten, die vom Kohäsionsfonds
gefördert werden können, die für den Kohäsionsfonds anwendbaren Finanzierungshöchstsätze
gemäß Artikel 22 und Artikel 110 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. XXX/2012 [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der
Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006] [45] für die folgenden Aktionen: (a)
hinsichtlich Finanzhilfen für Studien; (b)
hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten: i) Eisenbahn und Binnenwasserstraßen; ii) Aktionen zur Unterstützung
grenzübergreifender Straßenabschnitte; iii) Landverkehrsverbindungen mit Häfen und
Flughäfen, Entwicklung von multimodalen Plattformen und Häfen; (c)
hinsichtlich Finanzhilfen für
Verkehrsmanagementsysteme und Dienste: i) Europäisches System für das
Eisenbahnverkehrsmanagement (ERTMS); ii) Verkehrsmanagementsysteme. . Artikel 12
Streichung, Herabsetzung, Aussetzung und Einstellung der Finanzhilfe 1. Die Kommission streicht —
außer in hinreichend begründeten Fällen — die finanzielle Unterstützung für
Aktionen, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem in den Bedingungen für die
Bewilligung der finanziellen Unterstützung genannten Anfangstermin angelaufen
sind. 2. Die Kommission kann die
finanzielle Unterstützung gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU)
Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] aussetzen, herabsetzen, zurückfordern
oder einstellen, insbesondere (a)
falls hinsichtlich der Bestimmungen des EU-Rechts
eine Unregelmäßigkeit bei der Durchführung der Aktion aufgetreten ist; (b)
falls eine der Bedingungen für die Bewilligung der
Finanzhilfe missachtet wurde, insbesondere falls eine größere Änderung, die die
Natur eines Vorhabens oder einer Aktion betrifft, ohne Zustimmung der
Kommission vorgenommen wurde; (c)
nach einer Evaluierung des Projektfortschritts,
insbesondere im Fall größerer Verzögerungen bei der Durchführung der Aktion. 3. Die Kommission kann die
Rückzahlung der erteilten Finanzhilfe verlangen, falls zwei Jahre nach dem in
den Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfe genannten Fertigstellungstermin
die Durchführung der Aktion, für die die Finanzhilfe gewährt wurde, noch nicht
abgeschlossen ist. 4. Bevor die Kommission einen
der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beschlüsse fasst, prüft sie den
jeweiligen Fall und informiert die betroffenen Empfänger, so dass diese
innerhalb einer bestimmten Frist Stellung nehmen können. KAPITEL IV Beschaffungsmassnahmen Artikel 13
Beschaffungsmaßnahmen 1. Öffentliche
Beschaffungsverfahren, die von der Kommission oder einer der in Artikel 6
Absatz 2 genannten Einrichtungen im eigenen Namen oder gemeinsam mit
Mitgliedstaaten durchgeführt werden, (a)
können spezifische Bedingungen vorsehen, wie den
Ort der Leistung der Aktivitäten, die Gegenstand der Beschaffung sind, wenn
dies durch die Ziele der Aktionen begründet ist und solche Bedingungen nicht
gegen die Grundsätze des öffentlichen Beschaffungswesens verstoßen; (b)
können die mehrseitige Vergabe von Aufträgen im
Rahmen desselben Verfahrens („mehrseitige Beschaffung“) genehmigen. 2. Wenn dies begründet und für
die Durchführung der Aktionen erforderlich ist, kann Absatz 1 auch auf
Beschaffungsverfahren angewendet werden, die von Empfängern von Finanzhilfen
durchgeführt werden. KAPITEL V
FINANZIERUNGSINSTRUMENTE Artikel 14
Arten von Finanzierungsinstrumenten 1. Finanzierungsinstrumente, die
gemäß Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue
Haushaltsordnung] eingerichtet wurden, können verwendet werden, um Stellen, die
Aktionen als Beitrag zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Definition
in den Verordnungen (EU) Nr. XXXX/2012, (EU) Nr. XXXX/2012 und (EU)
Nr. XXXX/2012 und zur Erreichung der Ziele dieser Vorhaben durchführen,
den Zugang zu einer Finanzierung zu erleichtern. Die Finanzierungsinstrumente
werden auf Vorabbewertungen von Marktunzulänglichkeiten oder suboptimale
Investitionsbedingungen und Investitionserfordernisse gestützt. 2. Finanzierungsinstrumente, die
nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurden, können
gegebenenfalls mit den unter der Fazilität „Connecting Europe“ eingerichteten
Finanzierungsinstrumenten zusammengeführt werden. 3. Zur Verwendung können
folgende Finanzierungsinstrumente kommen: a) Beteiligungsfinanzierungsinstrumente, wie
Investmentfonds mit dem Schwerpunkt auf der Bereitstellung von Risikokapital
für Aktionen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen; b) Darlehen und/oder Bürgschaften, die durch
Risikoteilungsinstrumente gestützt werden, einschließlich
Verbesserungsmechanismen für Projektanleihen, die von einer Finanzinstitution
aus eigenen Mitteln mit einem Beitrag der Europäischen Union für die
Bereitstellung und/oder Zuweisung von Kapital ausgegeben werden; c) sonstige Finanzierungsinstrumente. Artikel 15
Bedingungen für die finanzielle Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente 1. Mit Finanzierungsinstrumenten
unterstützte Aktionen werden in der Reihenfolge ihrer Vorlage bedient und
müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und
4 sowie schrittweise eine geografische Diversifizierung bezüglich der Mitgliedstaaten
anstreben. 2. Die Europäische Union, jeder
Mitgliedstaat oder andere Investoren können eine finanzielle Unterstützung
zusätzlich zu Beiträgen bereitstellen, die durch die Verwendung von
Finanzierungsinstrumenten aufgebracht wurden, sofern die Kommission etwaigen
Änderungen der Kriterien für die Förderfähigkeit von Aktionen und/oder der
Investitionsstrategie des Instruments zustimmt, die aufgrund des zusätzlichen
Beitrags gegebenenfalls erforderlich sind. 3. Mit den
Finanzierungsinstrumenten ist eine Bewahrung des Werts der mit Haushaltsmitteln
der Europäischen Union bereitgestellten Aktiva anzustreben. Die
Finanzierungsinstrumente können annehmbare Renditen generieren, um die Ziele
der anderen Partner oder Investoren zu erfüllen. 4. Finanzierungsinstrumente
können mit Finanzhilfen kombiniert werden, die mit Haushaltsmitteln der
Europäischen Union, einschließlich gemäß dieser Verordnung, finanziert werden. 5. In den Arbeitsprogrammen
können in Anbetracht der spezifischen Anforderungen der jeweiligen Sektoren
zusätzliche Bedingungen festgelegt werden. 6. Im Einklang mit
Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue
Haushaltsordnung] werden Einnahmen und Rückzahlungen, die durch ein
Finanzierungsinstrument generiert werden, diesem Finanzierungsinstrument
zugeordnet. Bei Finanzierungsinstrumenten, die bereits im mehrjährigen
Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet wurden, werden durch in
diesem Zeitraum begonnene Maßnahmen generierte Einnahmen und Rückzahlungen dem
Finanzierungsinstrument im Zeitraum 2014-2020 zugeordnet. Artikel 16
Aktionen in Drittländern Aktionen in Drittländern können durch die
Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, wenn dies zur Durchführung eines
Vorhabens von gemeinsamem Interesse notwendig ist. KAPITEL VI
PROGRAMMPLANUNG, DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE Artikel 17
Mehrjahres- und/oder Jahresarbeitsprogramme 1. Die Kommission nimmt
Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme für jeden Sektor an. Die Kommission kann
auch Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme annehmen, die für mehr als einen
Sektor gelten. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen. 2. Das Mehrjahresarbeitsprogramm
ist mindestens zur Halbzeit zu überprüfen. Falls notwendig ändert die Kommission
das Mehrjahresarbeitsprogramm durch einen Durchführungsrechtsakt. Die
betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des
Artikels 24 Absatz 2 erlassen. 3. Für in Teil I des
Anhangs dieser Verordnung aufgeführte Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist
ein Mehrjahresarbeitsprogramm für den Bereich Verkehr anzunehmen. Der Betrag der Finanzausstattung liegt in einer
Spanne von 80 % bis 85 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
genannten Haushaltsmittel. 4. Die Mehrjahresarbeitsprogramme
im Bereich Energie und Telekommunikation geben eine strategische Orientierung
im Bereich der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und können spezifische
Vorhaben von gemeinsamem Interesse einschließen. 5. Die sektorbezogenen
Jahresarbeitsprogramme in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation
werden für Vorhaben von gemeinsamem Interesse angenommen, die nicht im
Mehrjahresprogramm enthalten sind. 6. Die Kommission handelt bei
der Aufstellung der Mehrjahresarbeitsprogramme und sektorbezogenen
Jahresarbeitsprogramme im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Verfahren
und bestimmt die Auswahl- und Zuschlagskriterien gemäß den Zielen und
Prioritäten, die wie folgt festgelegt sind: a) für den Bereich Verkehr in der Verordnung
(EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien]; b) für den Bereich Energie in der Verordnung
(EU) Nr. xxxx/2012 [Leitlinien für transeuropäische Energieinfrastruktur]; c) für den Bereich Telekommunikation in der
Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien]. 7. Die Arbeitsprogramme werden
koordiniert, um Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und
Telekommunikation zu nutzen, insbesondere auf Gebieten wie intelligente
Energienetze, Elektromobilität, intelligente und nachhaltige Verkehrssysteme
oder gemeinsame Wegerechte. Es können Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen
angenommen werden, die mehrere Sektoren betreffen. Artikel 18
Jahrestranchen Die Mittelbindungen können in Jahrestranchen
unterteilt werden. In diesem Fall weist die Kommission jedes Jahr die
verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Fortschritt der Aktionen, für
die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem voraussichtlichen Bedarf
und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt. Der vorläufige Zeitplan für die Zuweisung der
verschiedenen Jahrestranchen wird den Empfängern der Finanzhilfen und, falls
für Finanzierungsinstrumente anwendbar, den betreffenden Finanzinstitutionen
mitgeteilt. Artikel 19
Übertragung der jährlichen Mittel Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für
das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, werden automatisch auf das
Folgejahr übertragen. [Artikel 20
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 25 bezüglich der Hinzufügung oder Änderung der im
Anhang enthaltenen Listen zu erlassen.] Artikel 21
Verantwortlichkeiten der Empfänger und Mitgliedstaaten Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit und
unbeschadet der Verpflichtungen der Empfänger gemäß den Bedingungen für die
Erteilung von Finanzhilfen ergreifen die Empfänger und die Mitgliedstaaten alle
erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem
Interesse, die eine nach dieser Verordnung bewilligte finanzielle Unterstützung
der Europäischen Union erhalten, sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten führen die technische
Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in den Bereichen Verkehr und
Energie in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen die
tatsächlich angefallenen Kosten und die Übereinstimmung der für die Vorhaben
oder Teilvorhaben angefallenen Aufwendungen. Die Mitgliedstaaten können die
Teilnahme der Kommission an Kontrollen vor Ort verlangen. Insbesondere im Bereich Telekommunikation
bemühen sich die nationalen Regulierungsbehörden nach besten Kräften, die
erforderliche Rechtssicherheit und Investitionsbedingungen sicherzustellen, die
die Durchführung von mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union nach
dieser Verordnung geförderten Vorhaben erleichtern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission laufend, gegebenenfalls mittels der interaktiven geografischen und
technischen Informationssysteme, welches im Fall der transeuropäischen
Verkehrsnetze das TENtec ist, über die Fortschritte bei der Durchführung der
Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der hierfür getätigten Investitionen,
einschließlich des Betrags der für Klimaschutzziele verwendeten Unterstützung. Artikel 22
Einhaltung der Politik und des Rechts der Europäischen Union Nach dieser Verordnung finanziert werden
ausschließlich Aktionen, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union
stehen und der einschlägigen Politik der Europäischen Union entsprechen. Artikel 23
Schutz der finanziellen Interessen der Union 1. Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen
gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung
zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene
und abschreckende Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern,
durchführenden Stellen, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie Dritten,
die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und
vor Ort durchzuführen. 3. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom,
EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten[46]
bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen
Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um
festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder
Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die
finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt. 4. Unbeschadet der vorstehenden
Absätze ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in
Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen
sowie Finanzhilfevereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der
Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen,
derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchzuführen. TITEL II
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 24
Ausschüsse 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss zur Koordinierung der Fazilität unterstützt. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Der Ausschuss gewährleistet
eine horizontale Übersicht über die in Artikel 18 genannten
Arbeitsprogramme, um sicherzustellen, dass diese konsistent sind und Synergien
zwischen verschiedenen Sektoren ermittelt und genutzt werden. Artikel 25
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die der Kommission
übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den
Bedingungen dieses Artikels. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission mit
Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die in Artikel 20
genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die
Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig mit. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 26
Evaluierung 1. Spätestens Mitte 2018
erstellt die Kommission einen Evaluierungsbericht über die Erreichung der Ziele
aller Maßnahmen (auf der Ebene der Ergebnisse und Auswirkungen), die Effizienz
des Mitteleinsatzes und seines europäischen Mehrwerts, im Hinblick auf einen
Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen. Gegenstand
der Evaluierung sind zusätzlich das Vereinfachungspotenzial, die interne und
externe Kohärenz, die weitere Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der
Maßnahmen zu den EU-Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und
integrativen Wachstums. Zu berücksichtigen sind Evaluierungsergebnisse zu den
langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen. 2. Die Kommission nimmt eine
Ex-post-Evaluierung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und
Empfängern vor. Die Ex-post-Evaluierung prüft die Wirksamkeit und Effizienz der
Fazilität „Connecting Europe“ und seine Auswirkungen auf den wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie den Beitrag zu den EU-Prioritäten
eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums und Umfang und
Ergebnisse der für Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung. Die
Ex-post-Evaluierung geht in einen Beschluss über eine mögliche Verlängerung,
Änderung oder Aussetzung einer Folgemaßnahme ein. 3. Bei Evaluierungen ist der an
den Leistungsindikatoren gemäß Artikel 3 und 4 gemessene Fortschritt zu
berücksichtigen. 4. Die Kommission übermittelt
die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen dem Europäischen Parlament, dem
Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der
Regionen. 5. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten können mit Unterstützung anderer möglicher Empfänger eine
Evaluierung der Durchführungsmodalitäten der Vorhaben sowie der Auswirkungen
ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die Ziele, einschließlich
der umweltbezogenen Ziele, erreicht worden sind. 6. Die Kommission kann einen von
einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Empfängermitgliedstaat
auffordern, eine spezifische Evaluierung der Aktionen und verbundenen Vorhaben,
die im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden, vorzunehmen oder ihr
gegebenenfalls die für eine Evaluierung solcher Vorhaben notwendigen
Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Artikel 27
Information, Kommunikation und Publizität 1. Die betreffenden Empfänger
und gegebenenfalls Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den im Rahmen dieser
Verordnung gewährten Mitteln eine angemessene Publizität zuteil wird, damit die
Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Durchführung der
Vorhaben informiert wird. 2. Die Kommission führt Aktionen
zur Information und Kommunikation über die Vorhaben und Ergebnisse der
Fazilität „Connecting Europe“ durch. Für die Kommunikation nach dieser
Verordnung zugewiesene Mittel decken auch die institutionelle Kommunikation
über die politischen Prioritäten der Europäischen Union ab[47]. Artikel 28
Übergangsbestimmungen Diese Verordnung berührt nicht die weitere
Durchführung oder die Änderung — einschließlich der teilweisen oder
vollständigen Einstellung — der betreffenden Vorhaben bis zu ihrem Abschluss
oder der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage
der Verordnungen (EG) Nr. 2236/95 und (EG) Nr. 680/2007 oder auf der
Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender
Rechtsvorschriften, die auf die betreffenden Aktionen bis zu deren Abschluss
weiterhin Anwendung finden, erteilt worden ist. Artikel 29
Aufhebung Unbeschadet der Bestimmungen des
Artikels 28 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 680/2007
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Artikel 30
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG TEIL I:
LISTE DER VORERMITTELTEN VORHABEN IM KERNNETZ IM BEREICH VERKEHR a) Horizontale Prioritäten Innovatives Management & Dienstleistungen || Einheitlicher europäischer Luftraum - SESAR Innovatives Management & Dienstleistungen || Verkehrsmanagementsysteme für Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr (IVS, ERTMS und RIS) Innovatives Management & Dienstleistungen || Häfen und Flughäfen des Verkehrskernnetzes Kernnetzkorridore 1.
Korridor Ostsee - Adria
Helsinki – Tallinn – Riga –
Kaunas – Warszawa – Katowice
Gdynia – Katowice
Katowice – Ostrava – Brno – Wien
Katowice – Žilina – Bratislava – Wien
Wien – Graz – Klagenfurt – Villach – Udine – Venezia – Bologna – Ravenna
Vorermittelte Abschnitte || Verkehrsträger || Beschreibung/Daten Helsinki - Tallinn || Häfen, Meeresautobahn || Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen und ihrer Verbindungen, Meeresautobahnen (einschl. Eisbrecher-Kapazitäten) Tallinn - Riga - Kaunas - Warszawa || Eisenbahn || (detaillierte) Studien für neue, vollständig bezüglich UIC-Lichtraumprofil interoperable Strecke; Beginn der Arbeiten für die neue Strecke vor 2020; Verbindungen Eisenbahn – Flughäfen/Häfen Gdynia - Katowice || Eisenbahn || Modernisierung Gdynia, Gdansk || Häfen || Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen Warszawa - Katowice || Eisenbahn || Modernisierung Katowice - Ostrava - Brno - Wien & Katowice - Žilina - Bratislava - Wien || Eisenbahn || Modernisierung, insbesondere grenzübergreifende Abschnitte PL-CZ, PL-SK und SK-AT; (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen Wien - Graz - Klagenfurt - Udine - Venezia - Ravenna || Eisenbahn || Modernisierung und Arbeiten noch nicht abgeschlossen; (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen Trieste, Venice, Ravenna || Häfen || Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen 2.
Warszawa – Berlin – Amsterdam/Rotterdam – Felixstowe – Midlands
Grenze BY – Warzsawa –
Poznań – Frankfurt/Oder – Berlin – Hannover – Osnabrück – Enschede –
Utrecht – Amsterdam/Rotterdam – Felixstowe – Birmingham/Manchester – Liverpool
Vorermittelte Abschnitte || Verkehrsträger || Beschreibung/Daten Grenze BY - Warszawa - Poznań - Grenze DE || Eisenbahn || Modernisierung bestehender Strecke, Studien für Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr Grenze PL - Berlin - Hannover - Amsterdam/Rotterdam || Eisenbahn || Modernisierung mehrerer Abschnitte (Amsterdam – Utrecht – Arnhem; Hannover – Berlin) Westdeutsche Kanäle, Mittellandkanal, Hannover – Magdeburg - Berlin || Binnenschifffahrt || Modernisierung Schleusen Amsterdam || Binnenschifffahrt || Studien noch nicht abgeschlossen Felixstowe – Midlands || Eisenbahn, Hafen, multimodale Plattformen || Verbindungen Häfen und multimodale Plattformen 3.
Mittelmeerkorridor
Algeciras – Madrid –
Tarragona
Sevilla – Valencia – Tarragona
Tarragona – Barcelona – Perpignan – Lyon – Torino – Milano – Venezia –
Ljubljana – Budapest – Grenze UA
Vorermittelte Abschnitte || Verkehrsträger || Beschreibung/Daten Algeciras – Madrid || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen, Beginn der Arbeiten vor 2015, abzuschließen bis 2020 Sevilla - Antequera - Granada - Almería - Cartagena - Murcia - Alicante - Valencia || Eisenbahn || Studien und Arbeiten Valencia - Tarragona - Barcelona || Eisenbahn || Bau 2014 - 2020 Barcelona || Hafen || Verbindungen Eisenbahn mit Hafen und Flughafen Barcelona - Perpignan || Eisenbahn || grenzübergreifender Abschnitt, Arbeiten noch nicht abgeschlossen, neue Strecke fertiggestellt bis 2015, Modernisierung der bestehenden Strecke Perpignan - Montpellier || Eisenbahn || Umgehung Nîmes - Montpellier Inbetriebnahme 2017, Montpellier - Perpignan 2020 Lyon - Torino || Eisenbahn || grenzübergreifender Abschnitt, Beginn der Arbeiten Basistunnel vor 2020; Studien Zufahrtstrecken Milano - Brescia || Eisenbahn || teilweise Modernisierung, teilweise neue Hochgeschwindigkeitsstrecke Brescia - Venezia - Trieste || Eisenbahn || Beginn der Arbeiten an verschiedenen Abschnitten vor 2014 Milano - Mantova - Venezia - Trieste || Binnenschifffahrt || Studien, Modernisierung, Arbeiten Trieste - Divača || Eisenbahn || Studien und Teilmodernisierung noch nicht abgeschlossen; grenzübergreifender Abschnitt fertigzustellen nach 2020 Koper - Divača - Ljubljana - Maribor || Eisenbahn || Studien und Modernisierung/teilweise neue Strecke Knoten Ljubljana || Eisenbahn || Eisenbahnknoten Ljubljana, einschließlich multimodale Plattform; Verbindung Eisenbahn-Flughafen Maribor - Zalalövö || Eisenbahn || grenzübergreifender Abschnitt: Studien, Beginn der Arbeiten vor 2020 Boba- Szekesferhervar || Eisenbahn || Modernisierung Budapest-Miskolc-Grenze UA || Eisenbahn || Modernisierung 4.
Hamburg – Rostock – Burgas/Grenze TR – Piraeus – Lefkosia
Hamburg / Rostock – Berlin –
Praha – Brno – Bratislava – Budapest – Arad – Timişoara – Sofia
Sofia – Burgas/Grenze TR
Sofia – Thessaloniki – Piraeus – Limassol – Lefkosia Vorermittelte Abschnitte || Verkehrsträger || Beschreibung/Daten Dresden - Praha || Eisenbahn || Studien für Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr Praha || Eisenbahn || Modernisierung, Umgehung Güterverkehr; Verbindung Eisenbahn-Flughafen Hamburg - Dresden - Praha - Pardubice || Binnenschifffahrt || Modernisierung Elbe Schleusen Děčín || Binnenschifffahrt || Studien Breclav - Bratislava || Eisenbahn || grenzübergreifend, Modernisierung Bratislava - Hegyeshalom || Eisenbahn || grenzübergreifend, Modernisierung Budapest - Arad - Timişoara - Calafat || Eisenbahn || Modernisierung in HU fast abgeschlossen, in RO noch nicht abgeschlossen Vidin - Sofia - Burgas/Grenze TR Sofia - Thessaloniki - Athen/Piraeus || Eisenbahn || Studien und Arbeiten Vidin – Sofia – Thessaloniki; Modernisierung Sofia – Burgas/Grenze TR Athen/Piraeus - Limassol || Meeresautobahn || Hafenkapazität und Hinterlandanbindung Limassol - Lefkosia || Häfen, multimodale Plattformen || Modernisierung der modalen Verbindung 5.
Helsinki – Valletta
Helsinki – Turku – Stockholm
– Malmö – København – Fehmarn – Hamburg – Hannover
Bremen – Hannover – Nürnberg – München – Brenner – Verona – Bologna – Roma –
Napoli – Bari
Napoli – Palermo – Valletta
Vorermittelte Abschnitte || Verkehrsträger || Beschreibung/Daten Kotka/Hamina – Helsinki || Hafen, Eisenbahn || Hafen-Hinterlandanbindung, Modernisierung Eisenbahn Helsinki || Eisenbahn || Verbindung Eisenbahn-Flughafen Grenze RU - Helsinki || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen Turku - Stockholm || Häfen, Meeresautobahn || Hafen-Hinterlandanbindung, Eisbrecher-Kapazität Stockholm - Malmö (Nordisches Dreieck) || Eisenbahn || Arbeiten auf bestimmten Abschnitten noch nicht abgeschlossen Fehmarn || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen, Bauarbeiten feste Querung Fehmarnbelt zwischen 2014 und 2020 København - Hamburg via Fehmarn: Anschlüsse || Eisenbahn || Anschlüsse DK bis 2020 abzuschließen, Anschlüsse DE in zwei Phasen abzuschließen (2020 - 2027) Hamburg/Bremen - Hannover || Eisenbahn || Beginn der Arbeiten vor 2020 München - Wörgl || Eisenbahn || Zugang zum Brenner-Basistunnel und grenzübergreifender Abschnitt: Studien Brenner-Basistunnel || Eisenbahn || Studien und Arbeiten Fortezza - Verona || Eisenbahn || Studien und Arbeiten Napoli - Bari || Eisenbahn || Studien und Arbeiten Napoli – Reggio Calabria || Eisenbahn || Modernisierung Messina - Palermo || Eisenbahn || Modernisierung (restliche Abschnitte) Palermo - Valletta || Häfen, Meeresautobahn || Verbindungen Hafen-Hinterland Valletta - Marsaxlokk || Hafen, Flughafen || Einführung von Verkehrsmanagementsystemen, Modernisierung der modalen Verbindung 6.
Genova – Rotterdam
Genova – Milano/Novara –
Simplon/Lötschberg/Gotthard – Basel – Mannheim – Köln
Köln– Düsseldorf – Rotterdam/Amsterdam
Köln– Liège – Bruxelles/Brussel– Zeebrugge
Vorermittelte Abschnitte || Verkehrsträger || Beschreibung/Daten Genova - Milano/Novara – Grenze CH || Eisenbahn || Studien; Beginn der Arbeiten vor 2020 Basel - Rotterdam/Amsterdam/Antwerpen || Binnenschifffahrt || Modernisierung Karlsruhe - Basel || Eisenbahn || Arbeiten bis Ende 2020 abzuschließen Frankfurt - Mannheim || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen Zevenaar - Emmerich - Oberhausen || Eisenbahn || Arbeiten bis 2017 abzuschließen Zeebrugge || Hafen || Schleusen: Studien noch nicht abgeschlossen 7.
Lisboa - Strasbourg
Sines / Lisboa – Madrid –
Valladolid
Lisboa – Aveiro – Oporto
Aveiro – Valladolid – Vitoria –
Bordeaux – Paris – Mannheim/Strasbourg
Vorermittelte Abschnitte || Verkehrsträger || Beschreibung/Daten Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke Sines/Lisboa – Madrid || Eisenbahn, Häfen || Studien und Arbeiten noch nicht abgeschlossen, Modernisierung der modalen Verbindung Häfen Sines/Lisboa Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke Porto – Lisboa || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen Eisenbahnverbindung Aveiro – ES || Eisenbahn || grenzübergreifend: Arbeiten noch nicht abgeschlossen Eisenbahnverbindung Bergara - San Sebastián - Bayonne || Eisenbahn || Abschluss in ES voraussichtlich 2016, in FR 2020 Bayonne - Bordeaux || Eisenbahn || Öffentliche Anhörung noch nicht abgeschlossen Tours - Bordeaux || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen Paris || Eisenbahn || Südliche Hochgeschwindigkeitsumgehung Baudrecourt - Mannheim || Eisenbahn || Modernisierung Baudrecourt - Strasbourg || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen, Abschluss 2016 8. Dublin – London – Paris –
Brussel/Bruxelles
Belfast – Dublin – Holyhead –
Birmingham Glasgow/Edinburgh –
Birmingham Birmingham – London –
Lille – Brussel/Bruxelles
Dublin/Cork/Southampton – Le Havre – Paris
London – Dover – Calais – Paris Vorermittelte Abschnitte || Verkehrsträger || Beschreibung/Daten Dublin – Belfast || Eisenbahn || Modernisierung; Anschlüsse Dublin (DART) Glasgow - Edinburgh || Eisenbahn || Modernisierung Hochgeschwindigkeit 2 || Eisenbahn || Studien Swansea - Cardiff - Bristol - London || Eisenbahn || Modernisierung Dublin, Cork, Southampton, Le Havre || Häfen || Hinterlandanbindungen Le Havre - Paris || Binnenschifffahrt || Modernisierung Le Havre - Paris || Eisenbahn || Studien Calais - Paris || Eisenbahn || Vorstudien 9.
Amsterdam – Basel/Lyon – Marseille
Amsterdam – Rotterdam –
Antwerp – Brussel/Bruxelles – Luxembourg
Luxembourg – Dijon – Lyon
Luxembourg – Strasbourg – Basel
Vorermittelte Abschnitte || Verkehrsträger || Beschreibung/Daten Maas || Binnenschifffahrt || Modernisierung Albertkanaal || Binnenschifffahrt || Modernisierung Terneuzen || Seeverkehr || Schleusen: Studien noch nicht abgeschlossen Terneuzen - Gent || Binnenschifffahrt || Studien, Modernisierung Antwerp || Seeverkehr, Hafen || Schleusen: Studien noch nicht abgeschlossen, Hafen: Hinterlandanbindungen Canal Seine - Escaut || Binnenschifffahrt || Entwurf beendet, Wettbewerbsdialog eingeleitet, Abschluss 2018 Modernisierung Wasserstraßen in Wallonien || Binnenschifffahrt || Studien, Modernisierung Brussel/Bruxelles - Luxembourg - Strasbourg || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen Strasbourg - Mulhouse - Basel || Eisenbahn || Modernisierung Eisenbahnverbindungen Luxembourg - Dijon - Lyon (TGV Rhin - Rhône) || Eisenbahn || Studien und Arbeiten Lyon || Eisenbahn || östliche Umgebung: Studien und Arbeiten Canal Saône - Moselle/Rhin || Binnenschifffahrt || Vorstudien noch nicht abgeschlossen Rhône || Binnenschifffahrt || Modernisierung 10.
Korridor Strasbourg – Donau
Strasbourg – Stuttgart –
München – Wels/Linz
Strasbourg – Mannheim – Frankfurt – Würzburg – Nürnberg – Regensburg – Passau –
Wels/Linz
Wels/Linz – Wien – Budapest – Arad – Brašov – Bucurešti – Constanta - Sulina
Vorermittelte Abschnitte || Verkehrsträger || Beschreibung/Daten Eisenbahnverbindung Strasbourg - Kehl Appenweier || Eisenbahn || Arbeiten Anschluss Appenweier Karlsruhe - Stuttgart - München || Eisenbahn || Studien und Arbeiten noch nicht abgeschlossen München - Mühldorf - Freilassing - Salzburg || Eisenbahn || Studien und Arbeiten noch nicht abgeschlossen Salzburg - Wels || Eisenbahn || Studien Nürnberg - Regensburg - Passau - Wels || Eisenbahn || Studien; Arbeiten teilweise noch nicht abgeschlossen Eisenbahnverbindung Wels - Wien || Eisenbahn || Abschluss voraussichtlich 2017 Wien - Budapest || Eisenbahn || Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr HU Arad - Brašov - Bucurešti - Constanta || Eisenbahn || Modernisierung bestimmter Abschnitte; Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr Main – Main-Donau-Kanal – Donau || Binnenschifffahrt || Studien und Arbeiten an verschiedenen Abschnitten und Engpässen; Binnenhäfen: Hinterlandanbindungen Constanta || Hafen || Hinterlandanbindungen Andere
Abschnitte des Kernnetzes Sofia bis Grenze FYROM || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen Sofia bis Grenze Serbien || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen Timişoara – Grenze Serbien || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen München – Praha || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien Nürnberg – Praha || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien Wrocław – Dresden || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Modernisierung Wroclaw – Praha || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien Graz – Maribor – Pragersko || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien Bottnischer Korridor: Lulea – Oulu || Grenzübergreifend || Eisenbahn || Studien und Arbeiten Nordwest-Spanien und Portugal || Engpass || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen Frankfurt – Fulda – Erfurt – Berlin || Engpass || Eisenbahn || Studien Halle – Leipzig – Nürnberg || Engpass || Eisenbahn || Arbeiten noch nicht abgeschlossen, Abschluss bis 2017 Eisenbahn Egnathia || Engpass || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen Binnenwasserstraße Dunkerque - Lille || Engpass || Binnenschifffahrt || Studien noch nicht abgeschlossen Parallele Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke Paris - Lyon || Engpass || Eisenbahn || Vorstudien noch nicht abgeschlossen Sundsvall – Umea – Lulea || Engpass || Eisenbahn || Studien und Arbeiten Malmö - Göteborg || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Arbeiten Bothnian – Kiruna – Grenze NO || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien und Arbeiten Eisenbahnverbindung Shannon - Cork - Dublin || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen Eisenbahnverbindung nach Wilhelmshaven und Bremerhaven || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien noch nicht abgeschlossen Zilina – Grenze UA || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Modernisierung Ventspils – Riga – Grenze RU || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Modernisierung Klaipeda – Kaunas – Vilnius – Grenze BY || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Modernisierung, Anbindung Flughafen Katowice – Wroclaw – Grenze DE || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Modernisierung Marseille – Toulon – Nice – Grenze IT || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr Bordeaux – Toulouse || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr Tampere – Oulu || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Modernisierung von Abschnitten Pamplona – Zaragoza - Sagunto || Kernnetz - Sonstiges || Eisenbahn || Studien und Arbeiten TEIL
II: LISTE DER VORRANGIGEN INFRASTRUKTURKORRIDORE UND GEBIETE IM BEREICH ENERGIE
a) Vorrangige Korridore || Ziel || Betroffene Mitgliedstaaten 1. Offshore-Netz nördliche Meere („NSOG“) || Entwicklung eines integrierten Offshore-Stromnetz in der Nordsee, in der irischen See, im Ärmelkanal, in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen || Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich 2. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“) || Entwicklung von Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten der Region und Drittländern im Mittelmeerraum, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren || Belgien, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Malta, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich 3. Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Gas“) || Erhöhung der Verbindungskapazitäten für Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen || Belgien, Irland, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Italien, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich 4. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“) || Stärkung der Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen || Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Zypern, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien 5. Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Gas“): || Stärkung der regionalen Gasverbindungen zwischen der Ostsee-Region, der Adria und der Ägäis und dem Schwarzen Meer, insbesondere für eine stärker diversifizierte und sicherere Gasversorgung || Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Zypern, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien 6. Stromverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum („BEMIP Electricity“): || Entwicklung von Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten des Ostseeraums und entsprechender Ausbau der Binnennetzinfrastruktur zur Beendigung der Isolierung der baltischen Staaten und zur Förderung der Marktintegration in der Region || Dänemark, Estland, Finland, Deutschland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden 7. Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum („BEMIP Gas“): || Beendigung der Isolation der drei baltischen Staaten und Finnlands sowie ihrer Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten und stärkere Diversifizierung der Lieferungen in den Ostseeraum || Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden 8. Südlicher Gaskorridor („SGC“): || Gasfernleitung vom kaspischen Becken, von Zentralasien, vom Mittleren Osten und vom östlichen Mittelmeerbecken in die Union für eine stärker diversifizierte Gasversorgung || Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Zypern, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien b) Vorrangige Gebiete || Ziel || Betroffene Mitgliedstaaten Realisierung intelligenter Netze || Beschleunigte Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren || alle Stromautobahnen || Entwicklung der ersten Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union || alle Grenzüberschreitendes CO2-Netz || Vorbereitung der Errichtung einer Infrastruktur für den Transport von CO2 zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der CO2-Abscheidung und -Speicherung || alle TEIL III: LISTE DER VORERMITTELTEN
PRIORITÄTEN UND INTERVENTIONSGEBIETE IM BEREICH TELEKOMMUNIKATION a)
Horizontale Prioritäten Innovative Verwaltung, Kartierung und Dienste || Maßnahmen der technischen Unterstützung und Projektreplizierung, wo für die Einführung und Lenkung erforderlich, einschließlich Projekt- und Investitionsplanung und Durchführbarkeitsstudien. Kartierung der europaweiten Breitband-Infrastruktur zur Entwicklung einer laufenden detaillierten Bestandsaufnahme einschlägiger Infrastruktur, Analyse von Nutzungsrechten, Bewertung des Aufrüstungspotenzials bestehender Einrichtungen usw. Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Anpassung an Erfordernisse des Klimaschutzes; Ausfallschutz Unterstützungsaktionen und andere technische Unterstützungsmaßnahmen || Erforderliche Aktionen zur Vorbereitung der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder dazu beitragende Aktionen, wie vorbereitende Studien, Durchführbarkeits-, Evaluierungs- und Validierungsstudien, einchließlich in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur vollständigen Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens. b)
Breitbandnetze Die Intervention auf dem Gebiet Breitband trägt
zum intelligenten und integrativen Wachstum bei durch Aufbau eines
ausgeglichenen und geografisch diversifizierten Portfolios von
Breitbandvorhaben, einschließlich sowohl Vorhaben für 30 Mbit/s als
auch100 Mbit/s; mit Vorhaben in
städtischen Gebieten, im Umland und auf dem Land, um ein ausreichendes
Konnektivitätsniveau in allen Mitgliedstaaten zu erreichen. Merkmale der Intervention || Beschreibung Die Intervention auf dem Gebiet Breitbandnetze umfasst: || Investitionen in Breitbandnetze, die es ermöglichen, bis 2020 das Ziel der Digitalen Agenda in Bezug auf eine universelle Breitbandversorgung mit 30 Mbit/s zu verwirklichen; oder Investitionen in Breitbandnetze, die es ermöglichen, bis 2020 das Ziel der Digitalen Agenda in Bezug auf einen Anteil von mindestens 50 % der Haushalte, die Anschluss mit über 100 Mbit/s haben, zu verwirklichen Die Intervention auf dem Gebiet der Breitbandnetze umfasst insbesondere eines oder mehrere der folgenden Elemente: || Aufbau einer passiven physischen Infrastruktur oder Aufbau einer kombinierten passiven und aktiven physischen Infrastruktur mit Nebeninfrastrukturelementen, vollständig mit allen für die Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Diensten; Zugehörige Einrichtungen und Dienste wie Innenverkabelung in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerkonstruktionen, Kabelkanäle, Leitungsrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; Nutzung möglicher Synergien zwischen dem Aufbau von Breitbandnetzen und anderen Versorgungsnetzen (Energie, Verkehr, Wasser, Abwasser usw.), vor allem im Zusammenhang mit der intelligenten Energieversorgung. c)
Digitaldienst-Infrastrukturen Die folgenden Interventionsgebiete im Bereich
der Digitaldienst-Infrastrukturen werden unterstützt: Digitaldienst || Beschreibung Transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen für öffentliche Verwaltungen || Eine öffentliche transeuropäische Backbone-Dienstinfrastruktur, die sehr hohe Geschwindigkeiten und Verbindungen zwischen öffentlichen Einrichtungen in Bereichen wie öffentliche Verwaltung, Kultur, Bildung und Gesundheit bietet. Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Behördendienste || Genormte, grenzübergreifende und benutzerfreundliche Plattformen für das Zusammenwirken, die zu Effizienzgewinnen in der gesamten Volkswirtschaft wie auch im öffentlichen Sektor führen und dem Binnenmarkt dienen. Solche Plattformen ermöglichen eine elektronische Auftragsvergabe, elektronische Gesundheitsdienste, standardisierte Geschäftsberichte, einen elektronischen Informationsaustausch zwischen Justizbehörden, eine transeuropäische Online-Unternehmensanmeldung, elektronische Behördendienste für Unternehmen einschließlich der transeuropäischen Online-Unternehmensanmeldung. Zugänglichmachung von Informationen des öffentlichen Sektors und von mehrsprachigen Diensten || Digitalisierung großer Sammlungen des europäischen Kulturerbes und Förderung ihrer Weiterverwendung durch Dritte. Bis 2020 Schaffung eines uneingeschränkten Zugangs zu nicht vertraulichen Informationen des öffentlichen Sektors in der EU zu deren Weiterverwendung. Ermöglichung des Bereitstellens von Onlinediensten durch jedes Unternehmen in der EU in seiner eigenen Sprache mit nahtloser Zugänglichkeit und Nutzung in jeder EU-Sprache. Sicherheit und Gefahrenabwehr || Gemeinsame Rechenkapazitäten, Datenbanken und Softwarewerkzeuge für die „Safer Internet“-Zentren (SICs) in den Mitgliedstaaten sowie Verwaltungsprozesse zur Bearbeitung von Meldungen über Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs Kritische Dienstinfrastrukturen, einschließlich Kommunikationskanäle und Plattformen die aufgebaut und eingeführt werden, um die EU-weite Kapazitäten im Hinblick auf Abwehrbereitschaft, Informationsaustausch, Koordinierung und Reaktionsfähigkeit zu erweitern. Realisierung von IKT-Lösungen für intelligente Energienetze und für die Erbringung intelligenter Energiedienstleistungen || Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich der intelligenten Energiedienstleistungen, um den Erfordernissen der Bürger (die sowohl Energieerzeuger als auch Energieverbraucher sein können), der Energieversorger und der Behörden gerecht zu werden. FINANZBOGEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität
„Connecting Europe“
1.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[48]
06 Mobilität
und Verkehr 32 Energie 09 Informationsgesellschaft
und Medien 13 Regionalpolitik
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[49].
¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag / der Initiative
verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission
Rubrik
1 Intelligentes und integratives Wachstum Die
CEF verfolgt die nachstehenden allgemeinen Ziele in den Bereichen Energie,
Verkehr und Telekommunikation: a)
Leistung eines Beitrags zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen
Wachstum durch den Aufbau moderner, leistungsfähiger transeuropäischer Netze,
so dass sich Vorteile für die gesamte Europäische Union hinsichtlich der
Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts im Binnenmarkt ergeben und ein Umfeld geschaffen wird, das zu
mehr privaten und öffentlichen Investitionen führt, indem
Finanzierungsinstrumente und direkte Unterstützung der Europäischen Union
kombiniert und Synergien über Sektoren hinweg genutzt werden. b)
Ermöglichung der Erreichung des Ziels der Europäischen Union, bis 2020 die
Treibhausgasemissionen um 20 % zu senken, die Energieeffizienz um
20 % zu steigern und den Anteil der erneuerbaren Energien auf 20 %
anzuheben und dabei die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
1.4.2.
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Die CEF verfolgt die nachstehenden Einzelziele in den
Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation: 1. Im Bereich Verkehr: a) Beseitigung von Engpässen und Schließung von
Lücken; b) Gewährleistung eines langfristig nachhaltigen und
effizienten Verkehrs; c) Optimierung der Integration und Interkonnektivität
der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität und Sicherheit von
Verkehrsdiensten. 2. Im Bereich Energie: a) Förderung der weiteren Integration des
Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom-
und Gasnetze, unter anderem durch Sicherstellung, das kein Mitgliedstaat vom
europäischen Netz isoliert bleibt; b) Steigerung der Versorgungssicherheit der
Europäischen Union; c) Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen
Entwicklung und zum Umweltschutz, insbesondere durch Förderung der Integration
von erneuerbaren Energiequellen in die Übertragungsnetze und durch die
Entwicklung von Kohlendioxidnetzen. 3. Im Bereich Telekommunikation: a) Beschleunigte Einführung schneller und
ultraschneller Breitbandnetze und deren Marktaufnahme, einschließlich durch
kleine und mittlere Unternehmen (KMU); b) Förderung des Zusammenschlusses und der
Interoperabilität nationaler öffentlicher Dienstleistungen online sowie des
Zugangs zu solchen Netzen. ABM/ABB-Tätigkeiten 06 03 32 03 09 03 13 14
1.4.3.
Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Sozioökonomische
und Umweltauswirkungen insgesamt: Eine
erfolgreiche Schaffung der CEF wird die Entwicklung einer hochleistungsfähigen
Infrastruktur in der EU in den Bereichen Verkehr, Energie und Informations- und
Kommunikationstechnologien beschleunigen und dadurch zur Erreichung der Ziele
der Strategie EU 2020 und der zugehörigen Energie- und Klimaschutzziele
sowie zur Erreichung einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen. Die operationellen Regeln der CEF werden die
Durchführung von Aktionen unterstützen und eine maximale Hebelwirkung der
Beiträge aus dem EU-Haushalt bei der Mobilisierung öffentlicher und privater
Investitionen in Vorhaben fördern. Mit der Unterstützung durch die
Finanzierungsinstrumente, die mit dem Beitrag der EU geschaffen werden, wird
die Infrastruktur von europäischer Bedeutung darüber hinaus zu einem für
institutionelle Anleger in und außerhalb Europas attraktiven
Investitionsobjekt. Sektorspezifische
Auswirkungen: Verkehr: Die
beschleunigte Realisierung der Korridore des transeuropäischen
Kernverkehrsnetzes wird eine bessere Abdeckung der Europäischen Union durch die
Verkehrsinfrastruktur sowie die Verkehrsverlagerung und Komodalität fördern.
Innovative Informations- und Managementsysteme, die Bestandteil des Netzes
sind, werden Logistikfunktionen, die intermodale Integration und einen
nachhaltigen Betrieb unterstützen, so dass je nach Bedarf der Nutzer
wettbewerbsfähige Verkehrsketten geschaffen werden können. Die Effizienz des
Verkehrssystems wird verbessert und Staus und Reisezeiten werden erheblich
verringert. Energie: Entwicklung
und Errichtung der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und vorrangigen
Gebiete zur Förderung u.a. - der
großmaßstäblichen Einführung erneuerbarer Energien, - der
Optimierung der Übertragung/Weiterleitung auf EU-Ebene, - der
Versorgungssicherheit. Telekommunikation: - mehr
Bürger erhalten Zugang zum Breitband-Internet - Verfügbarkeit
interoperabler Digitaldienstinfrastrukturen, insbesondere Verfügbarkeit
intelligenter Stromversorgungsdienste - Mobilisierung
von Privatinvestitionen und weiterer öffentlicher Investitionen in Digitalinfrastrukturen Für
die IKT errechnet eine OECD-Studie, dass eine um 10 % höhere
Breitband-Durchdringungsrate in einem gegebenen Jahr mit einer Steigerung der
Arbeitsproduktivität um 1,5 % über die folgenden fünf Jahre korreliert[50]. Nach
Schätzung einer Metastudie der Europäischen Kommission würde der vollständige
Anschluss Europas an moderne Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze rund
3,99 Mio. Arbeitsplätze in den 27 EU-Mitgliedstaaten schaffen. Diese
Analyse ergibt auch, dass die durchschnittliche BIP-Wachstumsrate aufgrund von
Breitbandinvestitionen 7,03 % beträgt. Dies beliefe sich auf eine
Steigerung des EU27-BIP um 862,47 Mrd. EUR. Darüber hinaus kann sich für
Staaten laut einer OECD-Studie[51]
eine vollständige Finanzierung eines nationalen Punkt-zu-Punkt-FTTH-Netzes mit
offenem Zugang in zehn Jahren amortisieren.
1.4.4.
Übersicht
über Meilensteine und Ziele:
Verkehr: Allgemeines Ziel 1: || Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum Indikator || Derzeitige Situation || Meilenstein 2017 || Langfristiges Ziel 2020 Volumen der öffentlichen und privaten Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse || || 280 Mrd. EUR Investitionen, die im gesamten TEN-V-Netz getätigt wurden, davon 140 Mrd. EUR im Kernnetz || 500 Mrd. EUR Investitionen, die im gesamten TEN-V-Netz getätigt wurden, davon 250 Mrd. EUR im Kernnetz Volumen der öffentlichen und privaten Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die mit Finanzierungsinstrumenten nach dieser Verordnung getätigt wurden || || 15 Mrd. EUR Privatinvestitionen, die im gesamten TEN-V-Netz getätigt wurden || 40 Mrd. EUR Privatinvestitionen, die im gesamten TEN-V-Netz getätigt wurden Allgemeines Ziel 2: || Der EU die Erreichung der 20-20-20-Ziele ermöglichen Indikator || Derzeitige Situation || Meilenstein 2017 || Langfristiges Ziel Verringerung der Treibhausgasemissionen || (*) || (*) || (*) Steigerung der Energieeffizienz || (*) || (*) || (*) Anteil erneuerbarer Energien || (*) || (*) || (*) (*) Daten noch nicht verfügbar, da die Methodik
noch auszuarbeiten ist. Einzelziel 1 – Verkehr: || Beseitigung von Engpässen und Schließung von Lücken Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel Zahl neuer und verbesserter grenzübergreifender Verbindungen || Eisenbahn: 36 (zu verbessern) || 6 || 14 Beseitigte Engpässe auf Verkehrsstrecken || Eisenbahn: 30 (zu beseitigen) Binnenschifffahrt: 14 || 4 1 || 10 3 Einzelziel 2 – Verkehr: || Gewährleistung eines langfristig nachhaltigen und effizienten Verkehrs Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel 2020 Länge des konventionellen TEN-V-Eisenbahnnetzes in der EU-27 (in km) || 81230 (2005) || 74071 || 71490 Länge des TEN-V-Hochgeschwindigkeitseisenbahnnetzes in der EU-27 (in km) || 10733 (2010) || 20022 || 23198 Verringerung der Treibhausgasemissionen || (*) || (*) || (*) Steigerung der Energieeffizienz || (*) || (*) || (*) (*) Daten noch nicht verfügbar, da die Methodik
noch auszuarbeiten ist. Einzelziel 3 – Verkehr: || Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis (bereits bestehende Verbindungen) || Meilenstein 2017 || Ziel Zahll der an das Eisenbahnnetz angeschlossenen Häfen (von insgesamt 82 Häfen) || 27 || 41 || 54 Zahll der an das Eisenbahnnetz angeschlossenen Flughäfen (von insgesamt 37 Flughäfen) || 12 || 18 || 24 Energie: Allgemeines Ziel 1: || Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum Indikator || Derzeitige Situation || Meilenstein 2017 || Langfristiges Ziel Volumen der öffentlichen und privaten Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse || 0 || 200 Mrd. EUR || 200 Mrd. EUR Volumen der öffentlichen und privaten Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die von der CEF finanziert wurden || 0 || 30-60 Mrd. EUR || 30-60 Mrd. EUR Allgemeines Ziel 2: || Der EU die Erreichung der 20-20-20-Ziele ermöglichen Indikator || Derzeitige Situation || Meilenstein 2017 || Langfristiges Ziel Verringerung der Treibhausgasemissionen || (*) || (*) || (*) Steigerung der Energieeffizienz || Energieeinsparung von rund 6 % gegenüber Status quo || Energieeinsparung von 14 % gegenüber Status quo || Energieeinsparung von 20 % Anteil erneuerbarer Energien || Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von 10 % || Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von 15 % || Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von 20 % (*) Daten sind im Anschluss
an die Realisierung der in den Leitlinien zur Energieinfrastruktur dargelegten
Methodik verfügbar. Einzelziel 1 – Energie: || Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein || Ziel Anzahl der Vorhaben zur tatsächlichen Zusammenschaltung der Netze von Mitgliedstaaten und zur Beseitigung interner Engpässe || (*) || (*) || (*) (*) Daten sind im Anschluss
an die Realisierung der in den Leitlinien zur Energieinfrastruktur dargelegten
Methodik verfügbar. Einzelziel 2 – Energie: || Steigerung der Versorgungssicherheit der Europäischen Union Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel Weiterentwicklung der Systemresistenz || Gas: N-1 (9 Mitgliedstaaten erfüllen N-1 nicht) || Gas: N-1 wird von allen 27 Mitgliedstaaten erfüllt || Gas: N-1 wird von allen 27 Mitgliedstaaten zu 100 % erfüllt Sicherheit des Systembetriebs || (*) || (*) || (*) Anzahl der Vorhaben, die eine Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege ermöglichen || 3 größere Gasversorgungsquellen für die EU zusätzlich zu Flüssigerdgas (LNG) || || Mindestens 5 bedeutende Gasversorgungsquellen für die EU zusätzlich zu Flüssigerdgas (LNG) (*) Daten sind im Anschluss
an die Realisierung der in den Leitlinien zur Energieinfrastruktur dargelegten
Methodik verfügbar. Einzelziel 3 – Energie: || Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel Übertragung von regenerativ erzeugter Energie zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen || (*) || (*) || (*) Summe an CO2-Emissionen, die durch den Bau der Vorhaben, denen die CEF zugute gekommen ist, vermieden wurden || (*) || (*) || (*) (*) Daten sind im Anschluss
an die Realisierung der in den Leitlinien zur Energieinfrastruktur dargelegten
Methodik verfügbar. Telekommunikation: Allgemeines Ziel 1: || Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum Indikator || Derzeitige Situation || Meilenstein 2017 || Langfristiges Ziel Volumen der privaten Investitionen in schnelles und ultraschnelles Breitband-Internet[52] || || || Prognose der privaten Investitionen zwischen 2011 und 2020: bis zu 50 Mrd. EUR (Investitionsbedarf bis 2020: 270 Mrd. EUR) Volumen der öffentlichen und privaten Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse für schnelles und ultraschnelles Breitband-Internet, die von der CEF finanziert wurden[53] || 0 || 16,4 Mrd. EUR || 2020: 45,5 Mrd. EUR[54] Einzelziel 1 – IKT: || Beschleunigung der Einführung schneller und ultraschneller Breitbandnetze und deren Marktaufnahme Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel Schnelle Breitbandanschlüsse (≥30 Mbit/s) || Dezember 2010: 28,7 % der Haushalte || 2017: 60 % || 2020: 100 % Abonnements für Breitbandanschlüsse über 100 Mbit/s || Dezember 2010: <1 % || 2017: 20 % || 2020: 50 % Einzelziel 2 – IKT: || Zusammenschluss und Interoperabilität nationaler öffentlicher Dienstleistungen online sowie Zugang zu solchen Netzen Indikator || Letztes bekanntes Ergebnis || Meilenstein 2017 || Ziel Bürger und Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen online nutzen[55] || 2010: 41,2 % der Bürger und 75,7 % der Unternehmen || 2017: 50 % der Bürger und 85 % der Unternehmen || 2020: 60 % der Bürger und 100 % der Unternehmen Verfügbarkeit grenzübergreifender öffentlicher Dienste[56] || nicht verfügbar || 80 % || 2020: 100 %
1.4.5.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
Leistung der CEF wird anhand folgender allgemeiner Leistungsindikatoren
bewertet: a) Die
Erreichung des allgemeinen Ziels a) wird anhand des Umfangs öffentlicher und
privater Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemessen,
insbesondere anhand des Umfangs öffentlicher und privater Investitionen in
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die dank der Finanzierungsinstrumente nach
der CEF-Verordnung vorgenommen werden. b) Die
Erreichung des allgemeinen Ziels b) wird anhand der Verringerung der
Treibhausgasemissionen, der Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils
erneuerbarer Energien im Jahr 2020 gemessen. Die Leistung der CEF wird auch
anhand folgender sektorspezifischer Leistungsindikatoren bewertet: 1. Im
Bereich Verkehr: a) Die
Erreichung des Einzelziels a) wird anhand der Zahl der neuen und verbesserten
grenzübergreifenden Verbindungen und beseitigten Engpässe auf den
Eisenbahnstrecken und Binnenwasserstraßen des TEN-V, denen die CEF zugute
gekommen ist, gemessen. b) Die
Erreichung des Einzelziels b) wird anhand der Länge des Eisenbahnverkehrsnetzes
in der EU-27 und der Länge des Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverkehrsnetzes in
der EU-27 gemessen. c) Die
Erreichung des Einzelziels c) wird anhand der Zahl der Häfen und Flughäfen
gemessen, die an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen sind. 2. Im
Bereich Energie: a) Die
Erreichung des Einzelziels a) wird anhand der Zahl der Vorhaben gemessen, mit
denen die Netze von Mitgliedstaaten tatsächlich zusammengeschaltet und interne
Engpässe beseitigt wurden. b) Die
Erreichung des Einzelziels b) wird anhand der Weiterentwicklung der
Systemresistenz und der Sicherheit des Systembetriebs sowie der
Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege
gemessen. c) Die
Erreichung des Einzelziels c) wird anhand der Übertragung von regenerativ
erzeugter Energie zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen sowie der
Summe an CO2-Emissionen, die durch den Bau der Vorhaben, denen die
CEF zugute gekommen ist, vermieden wurden, gemessen. 3. Im
Bereich Telekommunikation: a) Die
Erreichung des Einzelziels a) wird anhand des Niveaus der Abdeckung mit
Breitband- und ultraschnellen Breitbandanschlüssen und der Zahl der Haushalte,
die Breitbandanschlüsse über 100 Mbit/s abonniert haben, gemessen. ii) Die
Erreichung des Einzelziels b) wird anhand des Prozentsatzes der Bürger und
Unternehmen gemessen, die öffentliche Dienste online nutzen, sowie der
grenzübergreifenden Verfügbarkeit solcher Dienste.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Bedarf
siehe Begründung Zielpopulation:
gesamte EU
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
(siehe auch Nummer 2.3 der Begründung)
Am
29. Juni 2011 nahm die Kommission die Mitteilung „Ein Haushalt für Europa
2020“ („die MFR-Mitteilung“) an, in der ihre grundsätzliche Position bezüglich
der Finanzen der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 dargelegt wird.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer vorrangigen Finanzierung auf EU-Ebene,
die einen echten Mehrwert für die Bürger der EU erbringt. Die Programme und
Instrumente im MFR wurden so umgestaltet, dass ihre Ergebnisse und Auswirkungen
die EU bei ihren politischen Prioritäten voranbringen. Inbesondere wurde der
MFR durch die geänderte Zuweisung von Mitteln für vorrangige Bereiche
modernisiert, zu denen die gesamteuropäische Infrastruktur gehört. In
der MFR-Mitteilung wird betont, dass ein vollständig funktionsfähiger
Binnenmarkt eine moderne, hochleistungsfähige Infrastruktur benötigt, die
Europa verbindet, besonders ind en Bereichen Verkehr, Energie und IKT. Dazu
sind erhebliche Investitionen erforderlich, sowohl des öffentlichen als auch
des privaten Sektors. Im Zeitraum 2014-2020 werden für die Fertigstellung der
transeuropäischen Energienetze allein auf Ebene der Übertragungsnetze
schätzungsweise 200 Mrd. EUR benötigt und müssen 500 Mrd. EUR in das
transeuropäische Verkehrsnetz und über 250 Mrd. EUR in IKT investiert
werden. Unter
Anerkennung der Tatsache, dass der Markt den Großteil der notwendigen
Investitionen bereitstellen kann und sollte, wurde in der MFR-Mitteilung der
Mehrwert der Europäischen Union bei der Sicherstellung der Finanzierung von
gesamteuropäischen grenzübergreifenden Vorhaben, die das Zentrum und die
Peripherie zum Nutzen aller miteinander verbinden, herausgehoben. Die Erfahrung
zeigt, dass die nationale Planungsperspektive grenzübergreifenden, mehrere
Länder betreffenden Investitionen zur Ausstattung des Binnenmarkts mit der
nötigen Infrastruktur keinen ausreichenden Vorrang einräumt. Im Gefolge der
Wirtschafts- und Finanzkrise haben die Einschränkungen, den private und
öffentliche Finanzierungsquellen unterliegen, zu einer hohen Unsicherheit
geführt, inwieweit der Investitionsbedarf gedeckt werden kann. Am stärksten
dürften insbesondere die Vorhaben von transeuropäischer Relevanz betroffen
sein, die wegen ihrer von Natur aus höheren technischen Komplexität und
aufgrund der nötigen grenzübergreifenden Abstimmung besonders hohe und langfristig
angelegte Investitionen erfordern. Zur Schließung dieser Lücke müssen
ergänzende Lösungen gefunden werden, mit denen privates Kapital mobilisiert
wird und stabile Finanzierungsströme über den Kapital- und Bankenmarkt
wiederhergestellt werden. EU-Mittel sollten die Marktdynamik begleitend
eingesetzt werden und Anreize bieten, statt die Marktbeteiligung an der
Infrastrukturfinanzierung zu ersetzen. Wie insbesondere auch in der Mitteilung
zur Überprüfung des Haushalts dargelegt wurde, sind die EU-Mittel am besten
geeignet, um von den Mitgliedstaaten belassene Lücken zu schließen. Zu
diesem Zweck wird die Fazilität „Connecting Europe“ EU-Mittel für Vorhaben mit
echtem EU-Mehrwert bereitstellen, namentlich grenzübergreifende Vorhaben,
Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen oder Vorhaben mit EU-weitem Nutzen. Angesichts
des Umfangs der nötigen Investitionen werden EU-Finanzierungsinstrumente,
insbesondere innovative Finanzierungsinstrumente, dazu beitragen, die
notwendige Beteiligung des Privatsektors zu bewerkstelligen, um die Entwicklung
einer europaweiten Infrastruktur zu beschleunigen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Im
mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 wurde durch eine Reihe von Programmen eine
Infrastrukturfinanzierung in den Bereichen Verkehr, Energie und
Telekommunikation geleistet, unter anderem durch das TEN-V-Programm, das
TEN-E-Programm, CIP ICT PSP, den Kohäsionsfonds, den EFRE, das Europäische
Energieprogramm zur Konjunkturbelebung und Marco Polo. Ex-post-Evaluierungen
dieser Programme haben gezeigt, dass die finanzielle Unterstützung durch die EU
in allen drei Bereichen eine bedeutende unterstützende Rolle bei der
Weiterentwicklung der Infrastruktur gespielt hat. Es wurde aber auch erkannt,
dass die bisherige Politik der TEN-Finanzierung nicht ausgereicht hat, Fälle
von Markt-/Regulierungsversagen zu korrigieren, die für die gegenwärtige Lage
verantwortlich sind, und auch nicht ausreichend war, um ein besseres
Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen. Die
Infrastrukturentwicklung hat unter einer Zersplitterung der Programme und
Finanzierungsinstrumente ebenso gelitten wie unter einer erheblichen
Uneinheitlichkeit der derzeitigen Finanzierungsbedingungen, sowohl im Vergleich
der drei Infrastrukturbereiche untereinander als auch innerhalb eines jeden
einzelnen Bereichs, was zu Überlappungen, Finanzierungslücken und einer
unzureichenden Nutzung von Synergien führt. Unterschiedliche Regeln für die
Förderfähigkeit und Verwaltung und einander überlappende Ziele bei nur lose,
wenn überhaupt, koordinierten Prioritäten erschweren die Durchführung und
verringern die Effizienz der finanziellen Unterstützung. Die Verfügbarkeit
unterschiedlicher Finanzierungsquellen innerhalb ein und desselben Bereichs
führt auch zum „Finanzierungs-Shopping“, bei dem derselbe Projektvorschlag
woanders wieder eingereicht wird, wenn er bei einem der Programme nicht
angenommen wurde. Die
Unterstützung einer EU-weiten Infrastruktur in den betreffenden Bereichen
könnte außerdem durch folgende Maßnahmen verbessert werden: –
Konzentration auf Vorhaben mit echtem EU-Mehrwert, namentlich
grenzübergreifende Vorhaben, Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen oder
Vorhaben mit EU-weitem Nutzen, die Synergien zwischen zwei oder drei Bereichen
nutzen. –
Steigerung der Hebelwirkung der EU-Finanzierung. Effektive Kofinanzierungssätze
sind häufig zu gering, um eine Projektentwicklung anzustoßen. –
Förderung einer weiteren Beteiligung des Privatsektors durch den Einsatz von
Finanzierungsinstrumenten zusätzlich zu Finanzhilfen, was sich beispielsweise
bei der Finanzierungsfazilität auf Risikoteilungsbasis als sehr effizient und
wirksam erwiesen hat. –
Vereinfachung der Finanzierungsregeln und –verfahren. Die
CEF bündelt Finanzierungsinstrumente für die drei Bereiche, was eine bessere
Behebung der oben genannten Fragmentierungsmängel ermöglicht, legt eindeutige
Finanzierungsprioritäten fest, schlägt zielgenauere Finanzierungssätze vor und
erweitert die Palette der Finanzierungsinstrumente durch Einführung neuer Finanzierungsinstrumente,
mit denen eine höhere Finanzierung durch den Privatsektor gefördert wird.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Interne
Kohärenz der CEF: Die
CEF-Verordnung muss einen Ausgleich schaffen zwischen einerseits der
Notwendigkeit, die Finanzierungsregeln und –Bedingungen zu vereinfachen und
einheitlich auszurichten, und der Berücksichtigung sektorspezifischer
Politikziele andererseits. In
der CEF-Verordnung werden die Bedingungen, Methoden und Verfahren für die
Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Europäischen Union für
transeuropäische Netze festgelegt, wozu drei einzelne sektorspezifische
Leitlinien in Form jeweils einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates erlassen werden. Die
umfassende Kohärenz mit der geltenden und künftigen Haushaltsordnung wurde
beachtet. Etwaige Abweichungen sind in den Rechtsvorschriften ausdrücklich
zugelassen. Synergien
mit anderen einschlägigen Instrumenten: Die
vorgeschlagene Initiative ist vollständig mit der MFR-Mitteilung 2011 und deren
Begleitdokument vereinbar. Die Strategie EU 2020, die Überprüfung des
EU-Haushalts, die Binnenmarktakte und die MFR-Mitteilung stellen den Kontext
der vorgeschlagenen Initiative dar, deren Ziele die Ziele der obengenannten
horizontalen Politikinitiativen wiederspiegeln. Der Kohäsionsfonds und der EFRE
werden weiterhin zur Finanzierung der Infrastruktur des Kernnetzes und des
Gesamtnetzes im Verkehrsbereich sowie der IKT- und Energieversorgungsnetze
unter dezentraler Verwaltung bereitstehen.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkung(en)
X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer · X Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 · X Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2030 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer · Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, · und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[57]
X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission X Indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: · X Exekutivagenturen · X von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[58] · X nationale öffentliche Einrichtungen beziehungsweise
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden · ¨ Personen, die
mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des
Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten X Gemeinsame Verwaltung mit internationalen
Organisationen (siehe unten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen: Finanzhilfen
(für alle oder einige Bereiche, vorbehaltlich weiterer Beschlüsse) werden von
einer oder mehreren bestehenden oder künftigen Exekutivagenturen vergeben. Weitere
Aufgaben können der EIB, dem EIF oder anderen Finanzinstitutionen,
internationalen Organisationen (z. B. Eurocontrol), privatrechtlichen
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, oder in
Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen (z. B. ACER)
(Artikel 200 und 201 der geänderten Haushaltsordnung) übertragen werden.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Das
laufende Programm wird anhand einer Zwischenbewertung der CEF-Verordnung
einschließlich einer Leistungsüberprüfung überwacht. Zusätzlich werden
Halbzeitüberprüfungen der Mehrjahresarbeitsprogramme vorgenommen. Eine
Ex-post-Evaluierung, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und
Empfängern erfolgt, wird die Wirksamkeit und Effizienz der CEF und die
Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
sowie ihren Beitrag zu den EU-Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und
integrativen Wachstums prüfen. Der
CEF-Vorschlag sieht auch die Möglichkeit vor, eine Evaluierung der
Durchführungsmodalitäten der Maßnahmen sowie der Wirkung ihrer Durchführung
vornehmen, um zu beurteilen, ob die Ziele, einschließlich der umweltbezogenen
Ziele, erreicht worden sind. Auf
Ebene der Aktionen werden die Empfänger regelmäßig und gemäß den Bedingungen
der Vereinbarungen/Beschlüssen Berichte zu den durchzuführenden Aktionen
vorlegen. Die CEF-Verordnung sieht auch die Möglichkeit vor, die
Mitgliedstaaten zu spezifischen Evaluierungen von Aktionen und den damit
verbundenen Vorhaben aufzufordern.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
–
Verzögerungen der Projektdurchführung –
mögliche missbräuchliche Verwendung der finanziellen Unterstützung der EU durch
Empfänger –
unzureichende Aufnahme der Finanzierungsinstrumente durch den Markt –
im Zeitablauf sich ändernde Marktbedingungen
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Die
CEF wird hauptsächlich in direkter und indirekter zentraler Verwaltung durch
die Kommission eingesetzt. Fälle einer gemeinsamen Verwaltung sind denkbar.
Bezüglich Finanzhilfen bestehen die Hauptelemente des internen Kontrollsystems
aus den Verfahren für die Auswahl und Evaluierung von Finanzhilfevorschlägen
(Ex-ante-Kontrollen), Kontrollen technischer und finanzieller Transaktionen
während der Projektverwaltung aufgrund von Berichten sowie Ex-post-Audits der
Empfänger. Hinsichtlich
der Kontrollen für Finanzhilfen sind keine größeren Änderungen vorgesehen. Nach
unserer Einschätzung wird dieCEF ähnliche Risikomerkmale aufweisen und es wird
eine ähnliche Kontrollstrategie verfolgt. Es ist daher davon auszugehen, dass
das erwartete Niveau von Verstößen den Erfahrungen ähnlich sein wird, die die
TEN-TEA bei der Verwaltung der TEN-V-Vorhaben wie folgt gemacht hat: Die
Stichprobenmethode für Audits basiert zum Teil auf einer zufälligen und zum
Teil auf einer risikobasierten Auswahl. Die ermittelten Fehlerquoten
(empfohlene finanzielle Berichtigungen in % der geleisteten Zahlungen) beliefen
sich 2009 und 2010 auf weniger als 1 %. Dies ist zum Teil auf den
Wissensaustausch mit dem am Ex-ante-Haushaltsablauf Beteiligten (über die
Sitzungen zu den Erfahrungen aus den Audits von 2008 und 2009 und zu
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen) zurückzuführen. Aufgrund der beschränkten Größe
und der Kombination aus Zufallsstichproben und risikobasierten Stichproben für
die Audits können die Fehlerquoten jedoch nicht auf alle von der TEN-TEA
verwalteten Vorhaben hochgerechnet werden. In
den Vereinbarungen und Beschlüssen zur Durchführung der Aktionen im Rahmen der
CEF werden die Überwachung und die Finanzkontrolle durch die Kommission oder
jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle sowie Prüfungen durch den
Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des
Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen
vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sowie in
der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) niedergelegten Verfahren vorgesehen. Was
die Anwendung von Finanzierungsinstrumenten angeht, wird in allen Vereinbarungen
mit einer Einrichtung, die mit Aufgaben betraut wurde, oder mit anderen
beteiligten Finanzinstitutionen ausdrücklich vorgesehen sein, dass die
Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse durch die Prüfung von
Unterlagen und vor Ort sowie von (auch auf elektronischen Medien gespeicherten)
Informationen bei allen Dritten, die Mittel der Europäischen Union erhalten
haben, ausüben können.
2.2.3.
2.2.3 Art und Intensität der Kontrollen
Zusammenfassung der Kontrollen || Betrag in Mio. EUR || Zahl der Empfänger: Transaktionen (in % der Gesamtsumme) || Tiefe der Kontrolle (Bewertung 1-4) || Erfassung (% des Wertes) Verwaltung von Aktionen ab Evaluierung bis Ex-post-Audits || 371** || 1) globale Überwachung aller Vorhaben 100 % || 1 || 100 % 2) Audit ausgewählter Vorhaben 5 % || 4 || 10 % (**) Angenäherter Betrag auf der Grundlage
folgender Berechnung: 9,9 Mio. EUR x 7 x 6, wobei ·
9,9 Mio. EUR = jährliche Verwaltungskosten von
TEN-TEA für operative Mittel von 8 Mrd. EUR ·
7 = Anzahl der Jahre des MFR ·
6 = Multiplikator, um die CEF-Mittelausstattung von
50 Mrd. EUR zu erreichen.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung
finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch
geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige
rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von
Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie
gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß
der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung
(Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999
des Europäischen Parlaments und des Rates. Die
Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen
Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie Dritten, die
Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor
Ort durchzuführen. Das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist berechtigt, gemäß der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt
von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen
vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer
Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem
EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union
beeinträchtigt, vorliegt. GD
INFSO, MOVE und ENER haben Betrugsbekämpfungsstrategien und damit
zusammenhängende Aktionspläne auf GD-Ebene verabschiedet (oder werden dies bis
2013 tun), die den gesamten Ausgabenzyklus abdecken und die Verhältnismäßigkeit
sowie Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigen, so dass
eine Risikobewertung des Programms ermöglicht wird. Die
drei GDs werden sicherstellen, dass ihr Konzept für das Betrugsrisikomanagement
darauf ausgerichtet ist, betrugsgefährdete Bereiche zu ermitteln, wobei eine
sektorspezifische Kosten-Nutzen-Analyse der GD unter Heranziehung der Arbeiten
des OLAF zur Betrugsvorbeugung und Risikoanalyse berücksichtigt wird. Verträge
über Finanzhilfen und Beschaffungsmaßnahmen werden auf Standardmustern
basieren, in denen die allgemein anwendbaren Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
festgelegt sind. Für
das mit der Bearbeitung der Vorhaben betraute Personal werden Schulungen zur
Verwaltung der Finanzhilfen durchgeführt. Bezüglich
Finanzierungsinstrumenten gilt für Finanzinstitutionen, die an der Abwicklung
von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument beteiligt
sind, dass diese den einschlägigen Vorschriften über die Verhinderung von
Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung unterliegen. Sie dürfen nicht
in Ländern niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international
vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
(zu laufenden Preisen)
3.1.
Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer Beschreibung : Transeuropäische Verkehrsnetze || GM/NGM ([59]) || von EFTA-Ländern[60] || von Kandidatenländern[61] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || 06 03 03 || GM || nein || nein || nein || nein 1 || 06 01 04 31 || NGM || nein || nein || nein || nein Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer Beschreibung: Transeuropäische Energienetze || GM/NGM ([62]) || von EFTA-Ländern[63] || von Kandidatenländern[64] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || 32 03 02 (TEN-E) || GM || nein || nein || nein || nein 1 || 32 01 04 XX || NGM || nein || nein || nein || nein Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer Beschreibung : Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – ICT PSP || GM/NGM ([65]) || von EFTA-Ländern[66] || von Kandidatenländern[67] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || 09 03 XX || GM || nein || nein || nein || nein 1 || 09 01 04 XX || NGM || nein || nein || nein || nein Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer Beschreibung : Kohäsionsfonds || GM/NGM ([68]) || von EFTA-Ländern[69] || von Kandidatenländern[70] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || 13 04 02 || GM || nein || nein || nein || nein 1 || 13 01 04 XX || NGM || nein || nein || nein || nein · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…..…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN Es wird eine einzige Haushaltslinie für
die Fazilität „Connecting Europe“ angestrebt, die Entscheidung darüber erfolgt
jedoch zu einem späteren Zeitpunkt.
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen
auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1 || Bezeichnung: Intelligentes und integratives Wachstum GD: MOVE || || || Jahr N[71] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || > 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || Haushaltslinie 06 03 03 || Verpflichtungen || (1) || 2427,3 || 2687,5 || 3183,2 || 3471,8 || 4000,5 || 4315,2 || 4401,9 || || 24487,4 Zahlungen || (2) || 0 || 2099,7 || 2299,7 || 2449,7 || 2599,7 || 2799,7 || 2999,7 || 9239,2 || 24487,4 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[72] || || || || || || || || || Haushaltslinie 06.01.04.31(*) || || (3) || 12,7 || 17,5 || 17,8 || 18,2 || 18,5 || 18,8 || 19,1 || || 122,6 Mittel INSGESAMT für GD MOVE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 2440,0 || 2705,0 || 3201,0 || 3490,0 || 4019,0 || 4334,0 || 4421,0 || 0,0 || 24610,0 Zahlungen || =2+2a +3 || 12,7 || 2117,2 || 2317,5 || 2467,9 || 2618,2 || 2818,5 || 3018,8 || 9239,2 || 24610,0 (*) Diese Zahlen beziehen sich auf die
Subvention an die TEN-V-Exekutivagentur und decken die Verwaltung des
verkehrsbezogenen Teils der CEF und den Abschluss der finanziellen
Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im transeuropäischen
Verkehrsnetz aus früheren Programmen ab. Sie ergeben sich aus der Annahme eines
Portfolios von 500 Vorhaben. GD: REGIO || || || Jahr N[73] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || > 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || Haushaltslinie 13 04 02 || Verpflichtungen || (1) || 1477,9 || 1511,9 || 1544,3 || 1587,4 || 1648,9 || 1693,9 || 1774 || || 11238,3 Zahlungen || (2) || 0,0 || 972,9 || 1102,6 || 1236,5 || 1291,7 || 1373,2 || 1551,3 || 3710,1 || 11238,3 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[74] || || || || || || || || || Haushaltslinie 13 01 04 XX (**) || || (3) || 5,1 || 5,4 || 5,6 || 5,9 || 6,2 || 6,6 || 6,6 || || 41,4 Mittel INSGESAMT für GD REGIO || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 1483,0 || 1517,4 || 1549,9 || 1593,3 || 1655,1 || 1700,4 || 1780,6 || || 11279,7 Zahlungen || =2+2a +3 || 5,1 || 978,3 || 1108,3 || 1242,4 || 1297,9 || 1379,7 || 1557,9 || 3710,1 || 11279,7 (**) Zusätzlicher Betrag für die
Subvention an die TEN-V-Exekutivagentur (neu einzurichtende Haushaltslinie)
unter der Annahme, dass diese Beträge an die TEN-V-Exekutivagentur delegiert
werden. Die geltenden Regeln nach dieser Verordnung für transeuropäische
Verkehrsnetze sollten anwendbar sein. Spezifische Aufrufe sollten erfolgen für
Vorhaben zur Realisierung des Kernnetzes ausschließlich in Mitgliedstaaten, die
für eine Finanzierung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen. Sie ergeben
sich aus der Annahme eines Portfolios von rund 160 Vorhaben. GD: ENER || || || Jahr N[75] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || > 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || Haushaltslinie 32 03 02 || Verpflichtungen || (1) || 1029,522 || 1333,022 || 1139,022 || 1319,022 || 1495,022 || 1759,022 || 2271,022 || 0 || 10345,654 Zahlungen || (2) || 452,542 || 915,785 || 1174,822 || 1264,782 || 1353,262 || 1568,942 || 1921,382 || 1694,137 || 10345,654 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[76] || Haushaltslinie 3201XX (***) || || (3) || 3,478 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 0 || 15,346 || || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD ENER || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 1033 || 1335 || 1141 || 1321 || 1497 || 1761 || 2273 || 0 || 10361 Zahlungen || =2+2a +3 || 456,02 || 917,763 || 1176,8 || 1266,76 || 1355,24 || 1570,92 || 1923,36 || 1694,137 || 10361 (***) Diese
Mittel schließen Ausgaben für EU-Koordinatoren ein. Darüber hinaus kann ACER
vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses mit Aufgaben beauftragt werden, die in
der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energienetzinfrastruktur
festgelegt sind. GD: INFSO || || || Jahr N[77] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || > 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || Haushaltslinie 0903XX || Verpflichtungen || (1) || 679,000 || 843,800 || 1302,600 || 1621,400 || 1734,200 || 2003,000 || 2284,000 || 0 || 10468,000 Zahlungen || (2) || 454,000 || 683,800 || 1262,600 || 1581,400 || 1719,200 || 2003,000 || 2258,000 || 506,000 || 10468,000 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[78] || || || || || || || || || Haushaltslinie 090104XX || || (3) || 2,000 || 2,200 || 2,400 || 2,600 || 2,800 || 3,000 || 3,000 || 0 || 18,000 Mittel INSGESAMT für GD INFSO || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 681,000 || 846,000 || 1305,000 || 1624,000 || 1737,000 || 2006,000 || 2287,000 || 0 || 10486,000 Zahlungen || =2+2a +3 || 456,000 || 686,000 || 1265,000 || 1584,000 || 1722,000 || 2006,000 || 2261,000 || 506,000 || 10486,000 Operative Mittel INSGESAMT (*) || Verpflichtungen || (4) || 4135,822 || 4864,322 || 5624,822 || 6412,222 || 7229,722 || 8077,222 || 8956,922 || 0,000 || 45301,054 Zahlungen || (5) || 906,542 || 3699,285 || 4737,122 || 5295,882 || 5672,162 || 6371,642 || 7179,082 || 11439,34 || 45301,054 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (*) || (6) || 18,178 || 21,678 || 22,178 || 22,778 || 23,278 || 23,778 || 24,078 || 0 || 155,946 Mittel INSGESAMT für RUBRIK 1(*) des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 4154,000 || 4886,000 || 5647,000 || 6435,000 || 7253,000 || 8101,000 || 8981,000 || 0,000 || 45457,000 Zahlungen || =5+ 6 || 924,720 || 3720,963 || 4759,300 || 5318,660 || 5695,440 || 6395,420 || 7203,160 || 11439,337 || 45457,000 (*) ausgenommen Beträge von GD REGIO (Kohäsionsfonds) Operative Mittel INSGESAMT (**) || Verpflichtungen || (4) || 5613,722 || 6376,222 || 7169,122 || 7999,622 || 8878,622 || 9771,122 || 10730,922 || 0,000 || 56539,354 Zahlungen || (5) || 906,542 || 4672,185 || 5839,722 || 6532,382 || 6963,862 || 7744,842 || 8730,382 || 15149,44 || 56539,354 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (**) || (6) || 23,278 || 27,078 || 27,778 || 28,678 || 29,478 || 30,378 || 30,678 || 0 || 197,346 Mittel INSGESAMT für RUBRIK 1(**) des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 5637,000 || 6403,300 || 7196,900 || 8028,300 || 8908,100 || 9801,500 || 10761,600 || 0,000 || 56736,700 Zahlungen || =5+ 6 || 929,820 || 4699,263 || 5867,500 || 6561,060 || 6993,340 || 7775,220 || 8761,060 || 15149,437 || 56736,700 (**) einschließlich der Beträge von GD REGIO (Kohäsionsfonds) Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: (entfällt) Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: MOVE || Personalausgaben || 4,198 || 4,516 || 4,771 || 5,089 || 5,280 || 5,280 || 5,280 || 34,414 Sonstige Verwaltungsausgaben || 1,100 || 1,110 || 1,120 || 1,230 || 1,240 || 1,250 || 1,260 || 8,310 GD MOVE INSGESAMT || Mittel || 5,298 || 5,626 || 5,891 || 6,319 || 6,520 || 6,530 || 42,724 || 42,724 GD: ENER (*) || Personalausgaben || 5,406 || 6,233 || 7,123 || 7,315 || 7,315 || 7,506 || 7,506 || 48,404 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,171 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 1,797 GD ENER INSGESAMT || || 5,577 || 6,404 || 7,294 || 7,786 || 7,486 || 7,677 || 7,977 || 50,201 GD: INFSO (*) || Personalausgaben || 11,117 || 12,451 || 14,484 || 15,310 || 16,263 || 17,025 || 17,279 || 103,929 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,200 || 0,210 || 0,220 || 0,230 || 0,240 || 0,250 || 0,260 || 1,610 GD INFSO INSGESAMT || Mittel || 11,317 || 12,661 || 14,704 || 15,540 || 16,503 || 17,275 || 17,539 || 105,539 (*) GD ENER und GD INFOS sehen auch die
(teilweise) Externalisierung der CEF-Durchführung an Agenturen vor. Die Beträge
und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des
Externalisierungsprozesses gegebenenfalls angepasst. Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 22,192 || 24,691 || 27,889 || 29,645 || 30,509 || 31,482 || 32,056 || 198,464 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014[79] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || > 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 5(*) des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 4176,192 || 4910,691 || 5674,889 || 6464,645 || 7283,509 || 8132,482 || 9013,056 || 0,000 || 45655,464 Zahlungen || 946,912 || 3745,654 || 4787,189 || 5348,305 || 5725,949 || 6426,902 || 7235,216 || 11439,337 || 45655,464 (*) ausgenommen Beträge von GD REGIO
(Kohäsionsfonds) || || || Jahr 2014[80] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || > 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1 bis 5(**) des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 5659,192 || 6427,991 || 2327,889 || 8057,945 || 8057,945 || 9832,982 || 10793,656 || 0,000 || 56935,164 Zahlungen || 952,012 || 4723,954 || 5895,389 || 6590,705 || 7023,849 || 7806,702 || 8793,116 || 15149,437 || 56935,164 (**) einschließlich der Beträge von GD REGIO
(Kohäsionsfonds)
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen
Mittel
· ¨ Für den
Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt · X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Outputs ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT || OUTPUT || Art der Outputs[81] || Durchschnittskosten der Outputs || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Gesamtanzahl der Outputs || Gesamtkosten || EINZELZIELE[82] Verkehrsnetze || - Output || Es wird von einem Beitrag zur Finanzierung von insgesamt 150 Mrd. EUR an Investitionen ausgegangen von geschätzten Investitionen in Höhe von EUR 237 618,21 Mio. EUR gemäß der Liste der vorermittelten Verkehrsinfrastrukturvorhaben in Teil 1 des Anhangs der CEF-Verordnung. || || – 2 256,9 Mio. EUR EU-Mittel aus Finanzierungsinstrumenten werden 40 Mrd. EUR an Investitionen mobilisieren; –11 238,3 Mio. EUR EU-Mittel aus dem Kohäsionsfonds werden 11,5 Mrd. EUR an Investitionen mobilisieren; – die verbleibenden 22 230,5 Mio. EUR EU-Mittel werden 98,5 Mrd. EUR an Investitionen mobilisieren (unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Kofinanzierungssatzes von 20 %). || in Mio. EUR || Geschätzte Investitionen für die in Teil 1 des Anhangs der CEF-Verordnung aufgeführten vorermittelten Vorhaben Horizontale Prioritäten || 47.500,00 davon SESAR || 30.000,00 1. Korridor Ostsee - Adria || 13.353,20 2. Warszawa – Berlin – Amsterdam/Rotterdam – Felixstowe – Midlands || 5.673,00 3. Mittelmeerkorridor || 37.690,00 4. Hamburg – Rostock – Burgas/Grenze TR– Piraeus – Lefkosia || 8.037,60 5. Helsinki – Valletta || 31.936,00 6. Genova – Rotterdam || 15.622,50 7. Lisboa - Strasbourg || 17.170,00 8. Dublin – London – Paris – Brussel/Bruxelles || 4.582,00 9. Amsterdam – Basel/Lyon – Marseille || 12.551,30 10. Korridor Strasbourg – Donau || 15.939,40 Andere Abschnitte des Kernnetzes || 27.563,21 Insgesamt || 237.618,21 Detaillierte Zahlen je
Korridor werden während der Planung und Durchführung des Programms verfügbar
sein. || EINZELZIELE Energienetze - Output || Realisierung der 11 vorrangigen Korridore und Gebiete zu durchschnittlich 940,514 Mio. EUR je Korridor || || EINZELZIELE Telekommunikationsnetze[83] - Output || Europaweit entwickelte und eingeführte Digitaldienstinfrastrukturen || Die folgenden Digitaldienstinfrastrukturen werden voraussichtlich im Rahmen der CEF unterstützt: · Interoperable elektronische Identifizierung und Authentifizierung in ganz Europa · Zentrale europäische Plattform für den europäischen Unternehmensregisterverbund · Elektronische Verfahren für die Aufnahme und Führung einer Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland · Interoperables grenzüberschreitendes Beschaffungswesen · Interoperable grenzüberschreitende Dienste für den elektronischen Rechtsverkehr · Interoperable grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste · Dienstinfrastruktur für ein sicheres Internet · Kritische Informationsinfrastrukturen · Zugang zu den digitalen Beständen des europäischen Kulturerbes · Zugang zu weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors · Mehrsprachiger Zugang zu Online-Diensten · Transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen für öffentliche Verwaltungen · Realisierung von IKT-Lösungen für intelligente Energienetze und für die Erbringung intelligenter Energiedienstleistungen || 2446,000 - Output || Anzahl Haushalte mit Breitband-Internetanschluss (in Tsd.) || 0.18 || 1827 || 321,000 || 3573 || 627,800 || 5547 || 974,600 || 6269 || 1101,400 || 8031 || 1411,200 || 9276 || 1630,000 || 11126 || 1955,000 || 45649 || 8021,000 || Einzelziel Telekommunikation insgesamt || || 679,000 || || 843,800 || || 1 302,600 || || 1 621,400 || || 1 734,200 || || 2 003,000 || || 2 284,000 || || 10 468,000 || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 56 539,354 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
· ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. · X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) GD MOVE || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 4,198 || 4,516 || 4,771 || 5,089 || 5,280 || 5,280 || 5,280 || 34,414 Sonstige Verwaltungsausgaben || 1,100 || 1,110 || 1,120 || 1,230 || 1,240 || 1,250 || 1,260 || 8,310 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 5,298 || 5,626 || 5,891 || 6,319 || 6,520 || 6,530 || 6.54 || 42,724 Außerhalb der RUBRIK 5[84] des mehrjährigen Finanzrahmens insgesamt (*) || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben 06 01 04 31 || 12,7 || 17,5 || 17,8 || 18,2 || 18,5 || 18,8 || 19,1 || 122,6 Sonstige Verwaltungsausgaben 13 01 04 XX || 5,1 || 5,4 || 5,6 || 5,9 || 6,2 || 6,6 || 6,6 || 41,4 Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 (**) des mehrjährigen Finanzrahmens || 12,7 || 17,5 || 17,8 || 18,2 || 18,5 || 18,8 || 19,1 || 122,6 Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 17,8 || 22,9 || 23,4 || 24,1 || 24,7 || 25,4 || 25,7 || 164,0 GD MOVE INSGESAMT (**) || 17,998 || 23,126 || 23,691 || 24,519 || 25,02 || 25,33 || 25,64 || 165,324 GD MOVE INSGESAMT || 23,098 || 28,526 || 29,291 || 30,419 || 31,22 || 31,93 || 32,24 || 206,724 (*) Unter der Annahme, dass die auf den
Verkehr und den Kohäsionsfonds bezogenen Teile der CEF an die
TEN-V-Exekutivagentur delegiert werden. (**) ausgenommen 13
01 04 XX Kohäsionsfonds in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) GD ENER || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 5,406 || 6,233 || 7,123 || 7,315 || 7,315 || 7,506 || 7,506 || 48,404 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,171 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 1,797 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 5,577 || 6,404 || 7,294 || 7,786 || 7,486 || 7,677 || 7,977 || 50,201 Außerhalb der RUBRIK 5[85] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben (**) || 3,478 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 15,346 Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 3,478 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 15,346 GD ENER INSGESAMT || 9,055 || 8,382 || 9,272 || 9,764 || 9,464 || 9,655 || 9,955 || 65,547 (*) GD ENER sieht die
(teilweise) Externalisierung der CEF-Durchführung an Agenturen vor. Die Beträge
und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des
Externalisierungsprozesses gegebenenfalls angepasst. (**) Diese
Mittel schließen Ausgaben für EU-Koordinatoren ein. Darüber hinaus kann ACER
vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses mit Aufgaben beauftragt werden, die in
der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energienetzinfrastruktur
festgelegt sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) GD INFSO || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 11,117 || 12,451 || 14,484 || 15,310 || 16,263 || 17,025 || 17,279 || 103,929 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,2 || 0,21 || 0,22 || 0,23 || 0,24 || 0,25 || 0,26 || 1,61 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 11,317 || 12,661 || 14,704 || 15,540 || 16,503 || 17,275 || 17,539 || 105,539 Außerhalb der RUBRIK 5[86] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 2 || 2,2 || 2,4 || 2,6 || 2,8 || 3 || 3 || 18 Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2 || 2,2 || 2,4 || 2,6 || 2,8 || 3 || 3 || 18 GD INFSO INSGESAMT || 13,317 || 14,861 || 17,104 || 18,140 || 19,303 || 20,275 || 20,539 || 123,539 (*) GD INFSO sieht die (teilweise) Externalisierung der CEF-Durchführung an
Agenturen vor. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen
des Externalisierungsprozesses gegebenenfalls angepasst. Mittel für Verwaltungsausgaben von Rubrik 5 des MFR INSGESAMT || 22,192 || 24,691 || 27,889 || 29,645 || 30,509 || 31,482 || 32,056 || 198,464 Mittel für Verwaltungsausgaben außerhalb von Rubrik 5 des MFR INSGESAMT (*) || 18,178 || 21,678 || 22,178 || 22,778 || 23,278 || 23,778 || 24,078 || 155,946 Mittel für Verwaltungsausgaben außerhalb von Rubrik 5 des MFR INSGESAMT || 23,278 || 27,078 || 27,778 || 28,678 || 29,478 || 30,378 || 30,678 || 197,346 Mittel für Verwaltungsausgaben INSGESAMT (*) || 40,37 || 46,369 || 50,067 || 52,423 || 53,787 || 55,26 || 56,134 || 354,410 Mittel für Verwaltungsausgaben INSGESAMT || 45,47 || 51,769 || 55,667 || 58,323 || 59,987 || 61,86 || 62,734 || 395,810 (*) ausgenommen 13 01 04 XX Kohäsionsfonds
3.2.3.2.
Erwarteter Personalbedarf
· ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt · X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Angabe der Sschätzungen in
Vollzeitäquivalenten || GD MOVE || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 06 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 26 || 28 || 29 || 31 || 32 || 32 || 32 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || 06 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) [87] || || 06 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || 14 || 15 || 17 || 18 || 19 || 19 || 19 || XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[88] || || || || || || || || || || || || || || || || || 06 01 05 02 (CA, INT, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE - direkte Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || GD MOVE INSGESAMT || 40 || 43 || 46 || 49 || 51 || 51 || 51 XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel
bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des
vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Politik- und Strategieformulierung, Programmverwaltung und –kontrolle, Projektauswahl, Koordinierung und Kontakt mit allen Beteiligten auf Programmebene (Ministerien, andere GDs, europäische Institutionen, internationale Banken (z. B. EIB), Beaufsichtigung und Kontrolle beteiligter Agenturen (externes Personal)). Externes Personal || Verwaltung des TENtec-Informationssystems: Sammlung technischer, finanzieller und geographischer Daten für Analyse, Verwaltung und politische Entscheidungsfindung bezüglich des Programms. Angabe der Sschätzungen in
Vollzeitäquivalenten || GD ENER || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 32 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 34 || 39 || 45 || 45 || 45 || 46 || 46 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) [89] || || 32 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || 17 || 20 || 22 || 25 || 25 || 26 || 26 || XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[90] || – am Sitz[91] || || || || || || || || – in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (CA, INT, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE - direkte Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || GD ENER INSGESAMT || 51 || 59 || 67 || 70 || 70 || 72 || 72 XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel
bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des
vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst. Beschreibung der auszuführenden
Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || – Unterstützung regionaler und thematischer Foren bei der Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse – Auswahlverfahren – Verwaltung der jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahl von Vorhaben für eine finanzielle Unterstützung der EU – Finanz- und Projektmanagement – Evaluierungen Externes Personal || – Unterstützung regionaler und thematischer Foren bei der Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse – Auswahlverfahren – Verwaltung der jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahl von Vorhaben zur Finanzierung – Finanz- und Projektmanagement – Evaluierungen Angabe der Sschätzungen in
Vollzeitäquivalenten || GD INFSO || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 09 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 83 || 93 || 108 || 114 || 121 || 127 || 129 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) [92] || || 09 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || 9 || 10 || 12 || 13 || 14 || 14 || 14 || XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[93] || – am Sitz[94] || || || || || || || || – in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (CA, INT, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE - direkte Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 92 || 103 || 120 || 127 || 135 || 141 || 143 XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel
bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Die Beträge und Unterstellungen werden je nach den Ergebnissen des
vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Koordinierung der Politik und Strategie, Programmverwaltung, Verwaltung der Projekte und Finanzhilfen Externes Personal || Verwaltung der Projekte und Finanzhilfen Geschätzter Personalbedarf insgesamt || 183 || 205 || 233 || 246 || 256 || 264 || 266
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020
· X Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar. · ¨ Der
Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. k.A. · ¨ Der
Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[95]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. k.A.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
· X Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch
Dritte vor. · Der Vorschlag / die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
· ¨ Der
Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. · X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
X auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags[96] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an. Zu
ermitteln (Die durch die Finanzierungsinstrumente generierten Einnahmen werden
während der Laufzeit des Programms wiederverwendet und letztlich bei
Programmende als Einnahme zusammen mit dem Kapitalbetrag eingelöst.) Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. ANHANG 1 ZUM
FINANZBOGEN Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ – MOVE 1.
PERSONALBEDARF UND -KOSTEN 2.
SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN 3.
ZUR BERECHNUNG DER KOSTEN VERWENDETE METHODEN 3.1.
Bezüglich des Personalbedarfs 3.2.
Bezüglich sonstiger Verwaltungsausgaben Dieser Anhang wird dem Finanzbogen für die
dienststellenübergreifende Konsultation beigefügt. Die hier enthaltenen Tabellen dienen zum
Ausfüllen der Tabellen im Finanzbogen. Der vorliegende Anhang ist ein internes Dokument zum Verbleib innerhalb
der Kommissionsdienststellen. 4.
Personalbedarf und -kosten ¨ Für den
Vorschlag / die Initiative wird kein Personal benötigt. X Personalbedarf
für den Vorschlag/die Initiative: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || INSGESAMT VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 06 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || AD || 26 || 3302 || 28 || 3556 || 29 || 3683 || 31 || 3937 || 32 || 4064 || || AST || || || || || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || Externes Personal[97] 06 01 02 01 (der Globaldotation) || CA || 14 || 896 || 15 || 960 || 17 || 1088 || 18 || 1152 || 19 || 1216 || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || JED || || || || || || || || || || || || LA || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 40 || 4198 || 43 || 4516 || 46 || 4771 || 49 || 5089 || 51 || 5280 || || 34 414 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Jahr 2019: VZÄ: 51 Mittel: 5 280 Jahr 2020: VZÄ: 51 Mittel: 5 280 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || Externes Personal[98] XX 01 04 yy Mittel für externes Personal aus genehmigten vormaligen BA-Linien || am Sitz || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || in den Delegationen || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || JED || || || || || || || || || || || || LA || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || 10 01 05 02 (direkte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || || INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || || Der
Personalbedarf wird durch das der Maßnahme bereits zugewiesene Personal der GD
oder durch GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige
zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden können. Die Beträge und Unterstellungen werden
je nach den Ergebnissen des vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst. 5.
Sonstige Verwaltungsausgaben ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. X Für den Vorschlag/die Initiative
werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || am Sitz || || || || || || || || 06 01 02 11 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || 0,2 || 0,21 || 0,22 || 0,23 || 0,24 || 0,25 || 0,26 || 1,61 06 01 02 11 02 – Konferenzen und Sitzungen || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 3,5 XX 01 02 11 03 – Ausschusssitzungen[99] || || || || || || || || 06 01 02 11 04 – Untersuchungen und Konsultationen || 0,4 || 0,4 || 0,4 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 0,5 || 3,2 XX 01 02 11 05 - Managementinformationsysteme || || || || || || || || XX 01 02 11 06 - Schulung || || || || || || || || XX 01 03 01 03 – Ausstattung und Mobiliar || || || || || || || || XX 01 03 01 04 – Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 02 12 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || || XX 01 02 12 06 - Personalschulung || || || || || || || || XX 01 03 02 01 – Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten || || || || || || || || XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || || Zwischensumme – RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || 1,1 || 1,11 || 1,12 || 1,23 || 1,24 || 1,25 || 1,26 || 8,31 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || 06 01 04 31 – Aus operativen Mitteln finanzierte administrative und technische Unterstützung (ausgenommen externes Personal) (vormalige BA-Linien) || 12,7 || 17,5 || 17,8 || 18,2 || 18,5 || 18,8 || 19,1 || 122,6 – am Sitz || || || || || || || || – in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für indirekte Forschung || || || || || || || || 10 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für direkte Forschung || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie 13 01 04 XX || 5,1 || 5,4 || 5,6 || 5,9 || 6,2 || 6,6 || 6,6 || 41,4 Zwischensumme – außerhalb RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || 12,7 || 17,5 || 17,8 || 18,2 || 18,5 || 18,8 || 19,1 || 122,6 Zwischensumme – außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 17,8 || 22,9 || 23,4 || 24,1 || 24,7 || 25,4 || 25,7 || 164,0 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || 13,8 || 18,61 || 18,92 || 19,43 || 19,74 || 20,05 || 20,36 || 130,91 INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 18,9 || 24,01 || 24,52 || 25,33 || 25,94 || 26,65 || 26,96 || 172,31 (*) ausgenommen Kohäsionsfonds. Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch die
Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch
Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen
Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden könnten. 6.
Zur Kostenschätzung verwendete Berechnungsmethoden 6.1.
Bezüglich des Personalbedarfs Bitte geben Sie Einzelheiten zur
Berechnungsmethode für jede Personalkategorie an (Annahmen, Durchschnittskosten
usw.) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Hinweis: Durchschnittskosten für jede Personalkategorie sind auf der Budg-Webseite verfügbar: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html#forms bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Die Annahmen zu den Personalkosten beruhen auf dem derzeitigen Bedarf und einer realistischen Schätzung für die Folgejahre. bezüglich des externen Personals Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Forschungsbereich) bezüglich des externen Personals 6.2.
Bezüglich Verwaltungsausgaben Bitte geben Sie Einzelheiten zur
Berechnungsmethode für jede Haushaltslinie an, zugrundeliegende Annahmen
(z. B. Zahl der Sitzungen im Jahr, Durchschnittskosten usw.) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Die Berechnungen beruhen auf einer Extrapolation der derzeitigen Situation bezüglich des Bedarfs an Dienstreisen (Personal und Europäische Koordinatoren), Sitzungen und Konferenzen (z. B. Ausschuss für TEN-V-Leitlinien, jährliche TEN-V-Konferenz) und der Notwendigkeit verschiedener Studien. Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Die Berechnungen beruhen auf einer Extrapolation der derzeitigen Kosten der TEN-TEA. Sie schließen Ausgaben für IT-Ausrüstung (TENtec) in jährlicher Höhe von 300 000 EUR ein. TENtec ist das derzeit von der GD MOVE für das TEN-V-Programm genutzte Informationssystem. Dieses System ist vollständig auf die Anforderungen des Programms zugeschnitten und an die EG-Verfahren angepasst. Es dient der Speicherung und Verwaltung technischer, finanzieller und historischer Daten zur Analyse, Verwaltung und politischen Entscheidungsfindung in Bezug auf TEN-V-Programme. Es verwaltet die notwendigen Arbeitsabläufe bei der Fassung von Kommissionsbeschlüssen, den vollständigen Auswahlzyklen für neue Vorhaben, einschließlich der Vorlage und Entgegennahme von Vorschlägen, und umfasst die erforderlichen Internetschnittstellen. Es unterstützt auch die TEN-TEA bei ihren Aufgaben zur Programmdurchführung (Entgegennahme, Evaluierung und Aushandlung von Vorschlägen sowie Nachverfolgung). Da der Schwerpunkt des Systems zunehmend auf der Formulierung und Steuerung der Politik liegt, kann es nach den Rechtsvorschriften der Kommission nicht externalisiert werden. Beispielsweise wurden die technischen und geografischen Daten für die neuen TEN-V-Leitlinien vom System direkt bei den Verkehrsministerien gesammelt. Das integrierte GIS-Teilsystem hat auch die Karten für die direkt Aufnahme in die Leitlinien erzeugt. Das System ist ein effizientes Werkzeug, da es bereits für die interne Nutzung entwickelt wurde und auch den nationalen Ministerien für die Sammlung und den Austausch von Daten offen steht. Es wird auch von den Sachbearbeitern der GD REGIO und der GD ENV wie auch der Direktion A für deren Europäische Nachbarschaftspolitik genutzt. Als vollständig betriebsfähiges System kann es die Anforderungen der GD MOVE nach der Annahme des CEF-Instruments problemlos abdecken. Das System ermöglicht die Nutzung von Größenvorteilen, da keine externen Auftragnehmer benötigt werden, um Datenanforderungen, Planung und Berichtswesen abzudecken. Außerdem könnte das System erweitert werden, um zusätzliche Anforderungen, die sich aus der CEF ergeben, zu erfüllen. Dies entspricht gänzlich dem Ansatz des Generalsekretariats, die Anzahl der innerhalb der Kommission verwendeten Softwarepakete zu verringern. Die veranschlagten Beträge sind für die Pflege und Entwicklung des Werkzeugs sowie für den Kauf weiterer IT-Ausrüstung erforderlich. GD ENER beabsichtigt nicht, das Informationssystem TENtec zu nutzen. Für den Bedarf der GD ENER wird ein separates IT-Werkzeug eingesetzt. ANHANG 2 ZUM
FINANZBOGEN Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ – ENER 1.
PERSONALBEDARF UND -KOSTEN 2.
SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN 3.
ZUR BERECHNUNG DER KOSTEN VERWENDETE METHODIK 3.1.
Bezüglich des Personalbedarfs 3.2.
Bezüglich sonstiger Verwaltungsausgaben Dieser Anhang wird dem Finanzbogen für die
dienststellenübergreifende Konsultation beigefügt. Die hier enthaltenen Tabellen dienen zum
Ausfüllen der Tabellen im Finanzbogen. Der vorliegende Anhang ist ein internes
Dokument zum Verbleib innerhalb der Kommissionsdienststellen. 4.
Personalbedarf und -kosten ¨ Für den
Vorschlag / die Initiative wird kein Personal benötigt. X Personalbedarf
für den Vorschlag/die Initiative: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 32 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || AD || 34 || 4,318 || 39 || 4,953 || 45 || 5,715 || 45 || 5,715 || 45 || 5,715 || 46 || 5,842 AST || || || || || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || Externes Personal[100] 32 01 02 01 (der Globaldotation) || CA || 17 || 1,088 || 20 || 1,280 || 22 || 1,408 || 25 || 1,600 || 25 || 1,600 || 26 || 1,664 INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || JED || || || || || || || || || || || || LA || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 51 || 5,406 || 59 || 6,233 || 67 || 7,123 || 70 || 7,315 || 70 || 7,315 || 72 || 7,506 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2020 || Insgesamt || || || || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 32 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || AD || 46 || 5,842 || 300 || 38,10 || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || Externes Personal[101] 32 01 02 01 (der Globaldotation) || CA || 26 || 1,664 || 161 || 10,304 || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || JED || || || || || || || || || || || || LA || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 72 || 7,506 || 461 || 48,404 || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || Externes Personal[102] XX 01 04 yy Mittel für externes Personal aus genehmigten vormaligen BA-Linien || am Sitz || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || in den Delegationen || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || JED || || || || || || || || || || || || LA || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || 10 01 05 02 (direkte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 51 || 5,406 || 59 || 6,233 || 67 || 7,123 || 70 || 7,315 || 70 || 7,315 || 72 || 7,506 || || Jahr N+6 2020 || Insgesamt || || || || || || || || INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 72 || 7,506 || 461 || 48,404 || || || || || || || || Der
Personalbedarf wird durch das der Maßnahme bereits zugewiesene Personal der GD
oder durch GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige
zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden können. Die Beträge und Unterstellungen werden
je nach den Ergebnissen des vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst. 5.
Sonstige Verwaltungsausgaben ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. X Für den Vorschlag/die Initiative
werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || am Sitz || || || || || || || || 32 01 02 11 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || 0,144 || 0,144 || 0,144 || 0,144 || 0,144 || 0,144 || 0,144 || 1,008 XX 01 02 11 02 – Konferenzen und Sitzungen || || || || || || || || 32 01 02 11 03 – Ausschusssitzungen[103] || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,027 || 0,189 XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen || || || || 0,3 || || || 0,3 || XX 01 02 11 05 - Managementinformationsysteme || || || || || || || || XX 01 02 11 06 - Schulung || || || || || || || || XX 01 03 01 03 – Ausstattung und Mobiliar || || || || || || || || XX 01 03 01 04 – Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 02 12 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || || XX 01 02 12 06 - Personalschulung || || || || || || || || XX 01 03 02 01 – Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten || || || || || || || || XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || || Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,171 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 0,171 || 0,171 || 0,471 || 1,797 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || 32 01 04 XX – Aus operativen Mitteln finanzierte administrative und technische Unterstützung (ausgenommen externes Personal) (vormalige BA-Linien) || 3,478 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 15,346 || || || || || || || || – am Sitz || || || || || || || || – in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für indirekte Forschung || || || || || || || || 10 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für direkte Forschung || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || Zwischensumme – außerhalb RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || 3,478 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 1,978 || 15,346 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 (*) des mehrjährigen Finanzrahmens || 3,649 || 2,149 || 2,149 || 2,449 || 2,149 || 2,149 || 2,449 || 17,143 (*) Diese Mittel
schließen Ausgaben für EU-Koordinatoren ein. Darüber hinaus kann ACER
vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses mit Aufgaben beauftragt werden, die in
der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energienetzinfrastruktur
festgelegt sind. Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch die Mittel, die der Verwaltung
der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch Umschichtung gedeckt,
erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen Mitteln, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten. 6.
Zur Kostenschätzung verwendete Berechnungsmethoden 6.1.
Bezüglich des Personalbedarfs Bitte geben Sie Einzelheiten zur
Berechnungsmethode für jede Personalkategorie an (Annahmen, Durchschnittskosten
usw.) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Hinweis: Durchschnittskosten für jede Personalkategorie sind auf der Budg-Webseite verfügbar: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html#forms bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Die Personalberechnungen beruhen auf Erfahrungen und Daten aus a) der Verwaltung des Europäischen Konjunkturprogramms, b) der Verwaltung und Überwachung etablierter regionaler und thematischer Gruppen und c) den früheren Aktivitäten der Europäischen Koordinatoren. a) Das Europäische Konjunkturprogramm im Bereich Strom und Gas mit einem gesamten Mittelumfang von 2,3 Mrd. EUR wurde von 15 VZÄ im Jahr über einen Zeitraum von 3-4 Jahren verwaltet. Haushaltsmittel zwischen 1 und 2 Mrd. EUR werden unter dem neuen Rahmen jedes Jahr zugewiesen, und es wurde ein Bedarf von durchschnittlich 8 Projektmanagern im Jahr geschätzt, die jeweils für eine Dauer von 3 Jahren (der durchschnittlichen Projektdauer) beschäftigt werden; ferner wird die Annahme getroffen, dass im Laufe dieser Zeit Synergien zwischen Projekten und der Erfahrung des Personals genutzt werden können. Zusätzlich werden 2 VZÄ im Jahr für das Finanzmanagement und die Rechtsberatung veranschlagt. Ab 2021 wird Personal zur Verwaltung der verbleibenden Projekte bis Ende 2023 benötigt. b) Die Erfahrung hat gezeigt, dass für jede eingerichtete regionale oder thematische Gruppe mindestens 3 Personen für eine effektive Verwaltung benötigt werden. Bei geschätzten 11 Foren, die zu betreiben sind, werden in jedem Jahr 33 VZÄ benötigt. 3 zusätzliche VZÄ sind für die Politikformulierung und die horizontale Unterstützung nötig, was insgesamt 36 VZÄ ergibt. c) 10 Europäische Koordinatoren werden voraussichtlich während einer Dauer von 3,5 Jahren für jedes Projekt tätig sein. Jeder Koordinator wird von 1 VZÄ Kommissionspersonal unterstützt, was 5 VZÄ pro EU-Koordinator im Jahr ergibt. (Koordinatoren (2500 EUR monatliche Aufwandspauschale) und ihre Verwaltungsausgaben sind in „Verwaltungsausgaben außerhalb Rubrik 5“ enthalten.) Die durchschnittlichen Kosten für jede Personalkategorie wurden anhand der Budg-Webseite geschätzt, wobei ein durchschnittliches Verhältnis von 1/3 Vertragsbediensteten und 2/3 Beamten zugrundegelegt wurde. bezüglich des externen Personals siehe obige Ausführungen Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Forschungsbereich) bezüglich des externen Personals 6.2.
Bezüglich Verwaltungsausgaben Bitte geben Sie Einzelheiten zur
Berechnungsmethode für jede Haushaltslinie an, zugrundeliegende Annahmen
(z. B. Zahl der Sitzungen im Jahr, Durchschnittskosten usw.) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Dienstreisen*: 3 x jährlich für Besuche vor Ort bei rund 150 Projekten/Beschlüssen x 2 Personen über 7 Jahre + 4 Sitzungen regionaler/thematischer Gruppen außerhalb Brüssels x 4 Personen im Jahr = (3*2*150+4*4*7)*1000 EUR = 1 012 000 EUR/7 Jahre ≈ 144 000 EUR im Jahr. Ausschüsse: Vertreter eines jeden Mitgliedstaats für Energie bei 1 Ausschusssitzung im Jahr: 27xEUR 1000 = EUR 27 000 im Jahr Studien: Eine Monitoring-Studie für die Halbzeitevaluierung und eine zur abschließenden Evaluierung zu je 300 000 EUR. 2*300 000=600 000 * Kosten je Dienstreise und Person angesetzt mit 1000 EUR Economy-Klasse und 2000 EUR Business-Klasse. Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Managementinformationssysteme: Es wird von einem Bedarf an Dienstleistungen für ein geografisches Informationssystem ausgegangen, deren Kosten bei Fremdbeschaffung auf 500 000 EUR im Jahr geschätzt werden. Diese Aufgaben können möglicherweise von internem Personal übernommen werden. Zusätzlich werden IT-Dienstleistungen für Projektmanagementprogramme benötigt, die auf 300 000 EUR im Jahr geschätzt werden. GD ENER kann das von der GD MOVE genutzte Informationssystem nicht mitbenutzen, da die Verwaltung der Finanzhilfen für Energievorhaben in bestimmten Anforderungen von denen abweicht, die für Verkehrsvorhaben gelten. Beispielsweise sind anders als im Fall des Verkehrs die Empfänger private Stellen und keine öffentlichen Einrichtungen, so dass andere Risiken gegeben sind, die andere Verwaltungsinstrumente erfordern. Für die Verwaltung des neuen TEN-E-Programms wird die GD ENER GIS-Daten aus vorhandenen Quellen nutzen: Kommission, ENTSO-e, ENTSO-g sowie Projektsponsoren. Es werden jedoch noch Mittel benötigt, um eine Datenintegration vornehmen zu können, die für eine umfassende Netzplanung erforderlich ist. Aufgaben im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Kostenaufteilung von Projekten/Kosten-Nutzen-Analysen: Vorbehaltlich weiterer Beschlüsse können bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Kostenaufteilung von Projekten sowie für Beiträge zu Kosten-Nutzen-Analysen von der Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden im Energiebereich (ACER) oder den ENTSOs je nach anwendbaren Regeln wahrgenommen werden. Dienstreisen: – Für die Annahme der regionsweiten Liste: 4 Sitzungen in Brüssel mit ENTSOs und der Kommission im Jahr x 2 Personen = 4*2* 1000 EUR = 8000 EUR im Jahr – Für die Beteiligung an regionalen Foren: 2 Sitzungen im Jahr pro regionalem Forum (auf 8 geschätzt), 2 Personen = 2*2*8x1000 EUR = 32000 EUR im Jahr Insgesamt für Dienstreisen im Jahr: 8 000 EUR + 32 000 EUR = 40 000 EUR im Jahr Studien: Entwicklung des Netzmodells für Zwecke der Kostenaufteilung = 1,5 Mio. EUR in 2014. Kosten für EU-Koordinatoren 10 Europäiche Koordinatoren werden voraussichtlich für eine Dauer von 3,5 Jahren für jedes Projekt tätig sein, entsprechend 5 aktiven Koordinatoren im Jahr, mit einer Vergütung von 2500 EUR im Monat. 5* 2500 EUR*12 = 150 000 EUR im Jahr Dienstreisen Dienstreisen für Koordinator und Assistent: 2 Dienstreisen im Monat, Business-Klasse = 2*2*12*2000 EUR = 96 000 EUR * 5 Koordinatoren= 480 000 EUR im Jahr Insgesamt: 150 000 EUR + 480 000 EUR = 630 000 EUR im Jahr ANHANG 3 ZUM
FINANZBOGEN Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ – INFSO 1.
PERSONALBEDARF UND -KOSTEN 2.
SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN 3.
ZUR BERECHNUNG DER KOSTEN VERWENDETE METHODIK 3.1.
Bezüglich des Personalbedarfs 3.2.
Bezüglich sonstiger Verwaltungsausgaben Dieser Anhang wird dem Finanzbogen für die
dienststellenübergreifende Konsultation beigefügt. Die hier enthaltenen Tabellen dienen zum
Ausfüllen der Tabellen im Finanzbogen. Der vorliegende Anhang ist ein internes
Dokument zum Verbleib innerhalb der Kommissionsdienststellen. 4.
Personalbedarf und -kosten ¨ Für den
Vorschlag / die Initiative wird kein Personal benötigt. X Personalbedarf
für den Vorschlag/die Initiative: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 09 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || AD || 55 || 6,985 || 62 || 7,874 || 72 || 9,144 || 76 || 9,652 || 81 || 10,287 || 85 || 10,795 AST || 28 || 3,556 || 31 || 3,937 || 36 || 4,572 || 38 || 4,826 || 40 || 5,080 || 42 || 5,334 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || Externes Personal[104] 09 01 02 01 (der Globaldotation) || CA || 9 || 0,576 || 10 || 0,640 || 12 || 0,768 || 13 || 0,832 || 14 || 0,896 || 14 || 0,896 INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || JED || || || || || || || || || || || || LA || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 92 || 11,117 || 103 || 12,451 || 120 || 14,484 || 127 || 15,310 || 135 || 16,263 || 141 || 17,025 RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr 2020 || INSGESAMT || || || || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || || || || || || || || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 09 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten) || AD || 86 || 10,922 || 517 || 65,617 || || || || || || || || AST || 43 || 5,461 || 258 || 32,808 || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || Externes Personal[105] 09 01 02 01 (der Globaldotation) || CA || 14 || 0,896 || 86 || 5,504 || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || JED || || || || || || || || || || || || LA || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 143 || 17,279 || 861 || 103,929 || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || Externes Personal[106] XX 01 04 yy Mittel für externes Personal aus genehmigten vormaligen BA-Linien || am Sitz || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || in den Delegationen || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || JED || || || || || || || || || || || || LA || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || 10 01 05 02 (direkte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || SNE || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || || INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || || Der Personalbedarf wird durch das der Maßnahme
bereits zugewiesene Personal der GD oder durch GD-interne Personalumsetzungen
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können. Die Beträge und
Unterstellungen werden selbstverständlich je nach den Ergebnissen des
vorgesehenen Externalisierungsprozesses angepasst. 5.
Sonstige Verwaltungsausgaben ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. X Für den Vorschlag/die Initiative
werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || am Sitz || || || || || || || || 09 01 02 11 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || 0,050 || 0,055 || 0,060 || 0,060 || 0,065 || 0,070 || 0,070 || 0,430 09 01 02 11 02 – Konferenzen und Sitzungen || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,110 || 0,110 || 0,110 || 0,120 || 0,750 09 01 02 11 03 – Ausschusssitzungen[107] || 0,050 || 0,055 || 0,060 || 0,060 || 0,065 || 0,070 || 0,070 || 0,430 09 01 02 11 04 - Untersuchungen und Konsultationen || || || || || || || || 09 01 02 11 05 - Managementinformationsysteme || || || || || || || || 09 01 02 11 06 - Schulung || || || || || || || || XX 01 03 01 03 – Ausstattung und Mobiliar || || || || || || || || XX 01 03 01 04 – Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 02 12 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || || XX 01 02 12 02 - Personalschulung || || || || || || || || XX 01 03 02 01 – Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten || || || || || || || || XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || || Zwischensumme – RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,200 || 0,210 || 0,220 || 0,230 || 0,240 || 0,250 || 0,260 || 1,610 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || 09 01 04 yy – Aus operativen Mitteln finanzierte administrative und technische Unterstützung (ausgenommen externes Personal) (vormalige BA-Linien) || || || || || || || || – am Sitz || 2,000 || 2,200 || 2,400 || 2,600 || 2,800 || 3,000 || 3,000 || 18,000 – in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für indirekte Forschung || || || || || || || || 10 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für direkte Forschung || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || Zwischensumme – außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2,000 || 2,200 || 2,400 || 2,600 || 2,800 || 3,000 || 3,000 || 18,000 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2,200 || 2,410 || 2,620 || 2,830 || 3,040 || 3,250 || 3,260 || 19,610 Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch die
Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch
Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen
Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden könnten. 6.
Zur Kostenschätzung verwendete Berechnungsmethoden 6.1.
Bezüglich des Personalbedarfs Bitte geben Sie Einzelheiten zur
Berechnungsmethode für jede Personalkategorie an (Annahmen, Durchschnittskosten
usw.) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Hinweis: Durchschnittskosten für jede Personalkategorie sind auf der Budg-Webseite verfügbar: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html#forms bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Den Zahlen liegen Prognosen des Personalbedarfs zugrunde, die auf langjährigen Erfahrungen mit der Durchführung von Programmen wie Rahmenprogramme und CIP beruhen. Die Zahlen entsprechen auch einer internen Größenermittlung, die kürzlich in der GD INFSO vorgenommen wurde: im Erfahrungsdurchschnitt verwalten 1,5 Mitarbeiter 40 Mio. EUR an Finanzhilfen über einen Zeitraum von drei Jahren. Dazu kommt das Personal für Politik/Strategie, horizontale Unterstützung sowie Verwaltung der Finanzierungsinstrumente in Zusammenarbeit mit Finanzinstitutionen wie der EIB. bezüglich des externen Personals Der INFSO-Personalbedarf wurde unter der Annahme berechnet, dass 90 % auf Posten im Stellenplan und 10 % auf externes Personal entfallen. Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens bezüglich im Stellenplan vorgesehener Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Forschungsbereich) bezüglich des externen Personals 6.2.
Bezüglich Verwaltungsausgaben Bitte geben Sie Einzelheiten zur
Berechnungsmethode für jede Haushaltslinie an, zugrundeliegende Annahmen
(z. B. Zahl der Sitzungen im Jahr, Durchschnittskosten usw.) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Dienstreisen: Durchschnittskosten von 650 EUR je Dienstreisen, Annahme von anfangs 6,5 Dienstreisen im Monat mit einem allmählichen gemäßigten Anstieg im Laufe des Programms. Ausschüsse: Schätzungsweise 3 Ausschusssitzungen im Jahr mit 27 nationalen Vertretern bei Durchschnittskosten von 600 EUR je Vertreter mit einem allmählichen gemäßigten Anstieg im Laufe des Programms. Sitzungen und Konferenzen: Anfänglich geschätzt 100 Experten im Jahr bei Durchschnittskosten von 600 EUR je Experte plus einer Pauschalsumme für Ad-hoc-Konferenzen in der EU mit einem allmählichen gemäßigten Anstieg im Laufe des Programms Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Geschätzt 50 Experten als Evaluatoren bei Durchschnittskosten von 4000 EUR je Evaluator zu Beginn des Programms mit einem allmählichen Anstieg im Laufe des Programms im Einklang mit dem Anstieg der operativen Mittel. [1] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“, KOM(2011) 500 endgültig vom
29.6.2011. [2] 20 % Treibhausgasminderung, 20 %-Anteil
erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch in der EU und 20 %ige
Verbesserung der Energieeffizienz bis 2020. [3] „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt im Dienste der
Wirtschaft und Gesellschaft Europas“. Bericht von Mario Monti an den
Präsidenten der Europäischen Kommission, 9. Mai 2010, S. 64-65. [4] KOM(2011) xxx zur Einleitung der Pilotphase der
Europa-2020- Projektanleiheninitiative. [5] KOM(2011) 500 endg. [6] Mitteilungen der Kommission zur Überprüfung des
Haushalts (KOM(2010) 700, zur Intelligenten Regulierung
(KOM(2010) 543) und zum Haushalt für Europa 2020 (KOM(2011) 500). [7] KOM(2010) 700, S. 5. [8] Siehe die Folgenabschätzungen der überarbeiteten
TEN-V-Leitlinien, SEK(2011) xxx, der überarbeiteten TEN-E-Leitlinien,
SEK(2011) xxx und der eTEN-Leitlinien, SEK(2011) xxx. [9] Alle Zahlen in konstanten Preisen von 2011. Die
entsprechenden Beträge zu laufenden Preisen werden im Finanzbogen für
Rechtsakte aufgeführt. [10] KOM(2011) 144. [11] ABl. C […] vom […], S. […]. [12] ABl. C […] vom […], S. […]. [13] ABl. C […] vom […], S. […]. [14] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: „Eine Digitale Agenda für Europa“, KOM(2010) 245 endg./2 vom
26.8.2010. [15] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen, „Binnenmarktakte – Zwölfe Hebel zur Förderung von Wachstum und
Vertrauen – ‚Gemeinsam für neues Wachstum’“, KOM(2011) 206 endg. vom
13.4.2011. [16] Entschließung des Europäischen Parlaments 2010/2211(INI). [17] Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum
(KOM(2011) 144). [18] Entschließung des Europäischen Parlaments
(2009/2096(INI)). [19] Ratsdokument 10850/09. [20] ABl. L […] vom […], S. […]. [21] http://ec.europa.eu/transport/infrastructure/ten-t-policy/review/doc/expert-groups/expert_group_5_final_report.pdf [22] In Preisen von 2011. [23] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen, „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach - ein
Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“, KOM(2010) 677
endg. vom 17.11.2010. [24] Ratsdokument 6950/11. [25] EUCO 2/1/11. [26] ABl. L […] vom […], S. […]. [27] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [28] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
„Eine Digitale Agenda für Europa“, KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010. [29] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu einer neuen europäischen
Strategie für Wachstum und Beschäftigung – Fertigstellung und Umsetzung der Strategie
Europa 2020, 17. Juni 2010. [30] Schlussfolgerungen des Rates zur Digitalen Agenda für Europa,
3017. Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“, Brüssel,
31. Mai 2010. [31] ABl. L […] vom […], S. […]. [32] KOM(2011) XXX, Ein Rahmen für die nächste Generation
von Finanzierungsinstrumenten. [33] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen „Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur
Förderung der Konjunktur und eines langfristigen Strukturwandels: Ausbau
öffentlich-privater Partnerschaften“, KOM(2009) 615 endg. [34] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der
Regionen und die nationalen Parlamente „Überprüfung des EU-Haushalts“,
KOM(2011) 700 endg. vom 19.10.2010. [35] ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1. [36] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [37] ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. [38] ABl. L […] vom […], S. […]. [39] ABl. L […] vom […], S. […]. [40] ABl. L […] vom […], S. […]. [41] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. [42] Unter angemessenen Umständen bis zu 30 %. [43] Alle Zahlen in konstanten Preisen
von 2011. Die entsprechenden Beträge zu laufenden Preisen werden im Finanzbogen
für Rechtsakte aufgeführt. [44] Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von
Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze, ABl.
L 162 vom 22.6.2007, S. 1. [45] KOM(2011) 615 endg. [46] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [47] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen - Ein Haushalt für Europa 2020, Teil II (Politikbereiche im
Überblick), KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011, S. 7. [48] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [49] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung. [50] Roman Friedrich, Karim
Sabbagh, Bahjat El-Darwiche, und Milind Singh (2009): Digital Highways. The
Role of Government in 21st Century Infrastructure. Booz &
Company. [51] OECD (2010), OECD Information Technology Outlook 2010,
OECD Publishing. Verfügbar unter http://dx.doi.org/10.1787/it_outlook-2010-en
(Zugriff 17.5.2011). [52] Schätzung der unabhängig von der CEF-Intervention und ohne
sie vorgenommenen Investitionen. [53] Prognose der mit CEF erreichbaren Investitionen. [54] Unter der Annahme, dass 6,5 Mrd. EUR an CEF-Mitteln
durch eine Hebelwirkung mit dem Faktor 7 private und (andere) öffentliche
Investitionen mobilisieren. [55] Gemessen als Bürger und Unternehmen, die elektronische
Behördendienste (eGovernment) nutzen. [56] Grenzübergreifende öffentliche Dienste: Kann noch nicht
gemessen werden, da die Liste der Dienste noch von den Mitgliedstaaten zu
definieren ist (Digitale Agenda, Aktion Nr. 91, bis Ende 2011
abzuschließen). [57] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [58] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [59] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel [60] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation [61] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [62] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel [63] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation [64] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [65] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel [66] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation [67] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [68] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel [69] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation [70] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [71] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags / der Initiative begonnen wird. [72] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU
(vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [73] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags / der Initiative begonnen wird. [74] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU
(vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [75] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags / der Initiative begonnen wird. [76] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU
(vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [77] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags / der Initiative begonnen wird. [78] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU
(vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [79] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags / der Initiative begonnen wird. [80] Year N is the year in which implementation of the
proposal/initiative starts. [81] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…) [82] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben [83] Die letztliche Aufteilung auf Mittel, die in Form von
Finanzierungsinstrumenten ausgegeben werden, und Finanzhilfen wird von der
Aufnahme der Finanzierungsinstrumente am Markt abhängen. [84] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU
(vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [85] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU
(vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [86] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen/Maßnahmen der EU
(vormals BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [87] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation),
LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National
Expert). [88] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [89] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation),
LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National
Expert). [90] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [91] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [92] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation),
LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National
Expert). [93] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [94] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds
(EFF). [95] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [96] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben. [97] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation),
LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter
nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert). [98] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation),
LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National
Expert). [99] Bitte geben Sie die Art des Ausschusses und die
betreffende Gruppe an. [100] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte
(Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local
Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded
National Expert). [101] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Delegations-Nachwuchsexperte
(Jeune Expert en Délégation), LA = Örtlicher Bediensteter (Local
Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded
National Expert). [102] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation),
LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National
Expert). [103] Bitte geben Sie die Art des Ausschusses und die betreffende
Gruppe an. [104] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation),
LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National
Expert). [105] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation),
LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National
Expert). [106] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT = Zeitbediensteter (Intérimaire),
JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation),
LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent),
SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger (Seconded National
Expert). [107] Bitte geben Sie die Art des Ausschusses und die betreffende
Gruppe an.