Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern /* KOM/2011/0663 endgültig - 2011/0290 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
In den Artikeln 290 und 291 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei
Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden: Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber,
der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die
von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der
Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet (Artikel 290
Absatz 3). Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten,
alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen
Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher
Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so
können mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in
der Terminologie des Vertrags als „Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet
(Artikel 291 Absatz 4). Ziel
des vorliegenden Vorschlags ist die Anpassung der Verordnung (EG)
Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations-
und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in
Drittländern[1]
an die obengenannten Bestimmungen des AEUV. Im Rahmen dieses
Vorschlags werden die Ziele und Grundsätze und sonstigen wesentlichen Politikelemente
der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im
Binnenmarkt und in Drittländern vom Gesetzgeber bestimmt. Insbesondere werden
vom Gesetzgeber die Ziele dieses besonderen Politikbereichs sowie die
Grundsätze des strategischen Ansatzes, der Programmplanung, der
Komplementarität, der Kohärenz und der Konformität mit den anderen Politiken
der Europäischen Union festgelegt. Parallel dazu legt der Gesetzgeber auch die
Grundsätze hinsichtlich Partnerschaft, Subsidiarität, Gleichstellung von
Männern und Frauen sowie Nichtdiskriminierung fest. Die Kommission sollte mittels delegierter
Rechtsakte festlegen, was mit einem Informations- und Absatzförderungsprogramm
gemeint ist (Artikel 1 Absatz 1). Parallel dazu erlässt die Kommission delegierte
Rechtsakte zur Festlegung der Merkmale, die die Informations- und
Absatzförderungsbotschaften der Programme erfüllen müssen, um die Objektivität
dieser Botschaften zu erhöhen und die Verbraucherinnen und Verbraucher zu
schützen (Artikel 1 Absatz 3). Darüber hinaus stellt die Kommission
Listen der Themen, Erzeugnisse und Drittländer auf, die unter diese Maßnahmen
fallen können (Artikel 4). Sie erlässt Vorschriften über die Strategie für die
Informations- und Absatzförderungsprogramme (Artikel 5). Außerdem erlässt sie
zu Programmen, die in Drittländern in Zusammenarbeit mit internationalen
Organisationen durchzuführen sind, Durchführungsbestimmungen, mit denen ihr
reibungsloser Ablauf sichergestellt werden soll (Artikel 6). Im Interesse
einer möglichst effizienten Nutzung der EU-Mittel kann sie zusätzlich zu den
vom Gesetzgeber bereits festgelegten Prioritäten auch noch weitere Prioritäten
für die Auswahl der Programme festlegen (Artikel 8 Absatz 1). Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber die
Kommission ermächtigen, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291
Absatz 2 des Vertrags hinsichtlich der einheitlichen Bedingungen für die
Vorauswahl von Programmen durch die Mitgliedstaaten (Artikel 7) und ihrer
Auswahl durch die Kommission (Artikel 8), des Verfahrens in Fällen, in
denen es keine Programme gibt (Artikel 9), der Genehmigung der für die
Durchführung zuständigen Stellen (Artikel 11 Absatz 4), der
Verwendung von Informations- und Werbematerial und der Begleitung von
Programmen (Artikel 12 Absatz 3), der Modalitäten für die Programmfinanzierung,
des Abschlusses von Verträgen über die Programmdurchführung, der Leistung von
Sicherheiten, der Zahlungsmodalitäten und der Wiedereinziehung zu Unrecht
gezahlter Beträge, der Kontrollmodalitäten und der Sanktionen (Artikel 13
Absatz 9) zu erlassen. Einige Befugnisse, die die Kommission bislang
im Rahmen der ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 übertragenen
Durchführungsaufgaben ausgeübt hat, wurden für so wichtig erachtet, dass sie
als Regelungsbestandteil in die genannte Verordnung selbst übernommen werden
sollten. Dies betrifft i) den Ausschluss von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
im Binnenmarkt, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden, von
der Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zwecks Vermeidung der
Doppelfinanzierung (vgl. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 501/2008 der Kommission[2]);
ii) den Grundsatz, dass die vorschlagenden Organisationen im Interesse einer
soliden Verwaltung der EU-Haushaltsmittel Sicherheiten zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Programmdurchführung leisten müssen (vgl. Artikel 16
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008) und iii) den Grundsatz,
dass sie bei Nichterfüllung von Verpflichtungen mit Sanktionen belegt werden
können (vgl. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008).
2.
ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Eine Anhörung interessierter Kreise sowie
Folgenabschätzungen waren nicht erforderlich, weil es sich bei dem Vorschlag
zur Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates an den AEUV
um eine interinstitutionelle Angelegenheit handelt, die sämtliche Verordnungen
des Rates betrifft.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
· Zusammenfassung des Vorschlags Benennung der an die Kommission mit der
Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates delegierten Befugnisse und
Durchführungsbefugnisse sowie Festlegung eines geeigneten Verfahrens zum Erlass
der betreffenden Rechtsakte. Einbeziehung bestimmter Befugnisse, die bislang
von der Kommission als Durchführungsaufgaben ausgeübt wurden, als
Regelungsbestandteil in die Verordnung (EG) Nr. 3/2008. · Rechtsgrundlage Artikel 42 und 43 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. · Subsidiaritätsprinzip Die Absatzförderungs- und Informationspolitik der
EU ergänzt und verstärkt auf sinnvolle Weise die Programme der Mitgliedstaaten,
indem sie insbesondere das Ansehen der betreffenden Agrarerzeugnisse bei den
Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Europäischen Union und in Drittländern
vor allem in Bezug auf Qualität, Nährwert, Lebensmittelsicherheit und
Produktionsmethoden fördert. Da die EU-Maßnahme zur Erschließung neuer
Absatzmärkte in Drittländern beiträgt, könnte sie auch einen
Multiplikatoreffekt für nationale oder private Initiativen haben. Der Vorschlag fällt unter die geteilte
Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten und steht mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Aufgrund der zunehmenden Liberalisierung des
Handels, einschließlich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
Lebensmitteln, wird der Warenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und
Drittländern immer wichtiger. Gleichzeitig wurde die Stützung für EU-Erzeuger,
die auf dem Binnen- und dem Weltmarkt mit Erzeugern aus Drittländern
konkurrieren müssen, begrenzt (z. B. Ausfuhrerstattungen). Die Verordnung
über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im
Binnenmarkt und in Drittländer ist daher ein äußerst wichtiges Instrument, das
mit dem neuen Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang
steht. Außerdem gehört es zu den Zuständigkeiten der EU,
die hohen Qualitätsstandards der EU-Agrarerzeugnisse zu fördern und gemeinsame
Absatzförderungsprogramme, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder mehrere
Agrarsektoren beteiligt sind, zu unterstützen. Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im Einklang. · Wahl des Rechtsinstruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die
Haushaltsausgaben.
5.
FAKULTATIVE ANGABEN
Es gibt keine fakultativen Angaben. 2011/0290 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008
des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
im Binnenmarkt und in Drittländern DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43
Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[3], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[5], in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des
Rates[6]
werden der Kommission Befugnisse zur Annahme von Durchführungsvorschriften zu
der genannten Verordnung übertragen. (2)
Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 an die Kommission übertragenen
Befugnisse auf die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (im Folgenden „der Vertrag“) abzustimmen. (3)
Um die Kohärenz und Wirksamkeit der in der
Verordnung (EG) Nr. 3/2008 vorgesehenen Maßnahmen sowie ihre
ordnungsgemäße Verwaltung und die effizienteste Verwendung der EU-Mittel
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten
gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden in Bezug auf die
Definition eines Informations- und Absatzförderungsprogramms, die Festlegung
der Merkmale, die Informations- und Absatzförderungsbotschaften erfüllen
müssen, die Aufstellung von Listen der Themen, Erzeugnisse und Drittländer, die
unter diese Maßnahmen fallen können, den Erlass von Vorschriften mit den
Modalitäten der Strategie für Informations- und Absatzförderungsprogramme, den
Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den in Drittländern in Zusammenarbeit
mit internationalen Organisationen durchzuführenden Programmen und die
Festlegung weiterer Prioritäten für die Auswahl der Programme über die in der
Verordnung (EG) Nr. 3/2008 bereits festgelegten Prioritäten hinaus. Es ist
von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden
Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Sachverständigenebene –
führt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte
die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der
einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen. (4)
Um einheitliche Voraussetzungen für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zu gewährleisten, sind der
Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sollten nach
Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[7], ausgeübt
werden. (5)
Einige Befugnisse, die die Kommission bislang im
Rahmen der ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 übertragenen
Durchführungsaufgaben ausgeübt hat, werden für so wichtig erachtet, dass sie
als Regelungsbestandteil in die genannte Verordnung selbst übernommen werden
sollten. Dies betrifft i) den Ausschluss von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen,
die im Rahmen anderer EU-Regelungen gefördert werden, von der Förderung gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zwecks Vermeidung einer Doppelfinanzierung,
ii) den Grundsatz, dass die vorschlagenden Organisationen Sicherheiten zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Programmdurchführung leisten müssen, und
iii) den Grundsatz, dass die vorschlagenden Organisationen bei Nichterfüllung
ihrer Verpflichtungen im Interesse einer soliden Verwaltung der
EU-Haushaltsmittel mit Sanktionen belegt werden können. (6)
Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 ist daher
entsprechend zu ändern – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert: (a)
Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission legt im Wege von delegierten
Rechtsakten die Merkmale von Informations- und Absatzförderungsprogrammen und
ihre Laufzeit fest.“ (b)
Die folgenden Absätze werden angefügt: „3. Die Kommission legt im Wege von
delegierten Rechtsakten die Merkmale von Informations- und
Absatzförderungsbotschaften fest. 4. Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Benennung der für die
Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zuständigen Behörden
durch die Mitgliedstaaten fest.“ (2)
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der erste
Satz folgende Fassung: „Die Kommission stellt im Wege von delegierten
Rechtsakten Listen der unter Artikel 3 fallenden Themen und Erzeugnisse
sowie der betreffenden Drittländer auf.“ (3)
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5
Strategie für Informations- und
Absatzförderungsprogramme 1. Die Kommission erlässt im Wege von
delegierten Rechtsakten Vorschriften mit den Modalitäten der Strategie, die bei
den vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogrammen im Binnenmarkt
anzuwenden ist. Diese Vorschriften enthalten allgemeine Hinweise
insbesondere zu folgenden Punkten: (a) den zu erreichenden Zielen und
Zielgruppen, (b) einem oder mehreren Themen für die
gewählten Maßnahmen, (c) der Art der durchzuführenden Maßnahmen, (d) der Laufzeit der Programme, (e) der indikativen Aufteilung der für die
Programmdurchführung zur Verfügung stehenden Finanzhilfe der Europäischen Union
auf die anvisierten Märkte und geplanten Maßnahmenarten. In Bezug auf die Absatzförderung für frisches Obst
und Gemüse wird Absatzförderungsmaßnahmen, die sich an Kinder in Schulen
richten, besondere Aufmerksamkeit geschenkt. 2. Die Kommission kann im Wege von
delegierten Rechtsakten Vorschriften mit den Modalitäten der Strategie erlassen,
die bei den vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogrammen in
Drittländern für bestimmte oder alle der in Artikel 3 Absatz 2 genannten
Erzeugnisse anzuwenden ist.“ (4)
Artikel 6 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Zur Durchführung der in Artikel 2
Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Absatz 2 und Absatz 3
Buchstaben a, b und c vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit den
delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und vorbehaltlich
der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels erarbeiten die Branchen-
oder Dachverbände, die den (die) betreffenden Sektor(en) in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene vertreten, Vorschläge für Informations- und
Absatzförderungsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren.“ (b)
Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission erlässt im Wege von delegierten
Rechtsakten Vorschriften über die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen in
Drittländern, die in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
durchgeführt werden.“ (5)
Artikel 7 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der (die) betreffenden Mitgliedstaat(en)
prüft/prüfen die Zweckmäßigkeit der einzelnen vorgeschlagenen Programme und
ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung, den delegierten Rechtsakten gemäß
Artikel 5 und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Sie prüfen außerdem
das Preis-Leistungs-Verhältnis der betreffenden Programme.“ (b)
Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhalten
folgende Fassung: „Stellt die Kommission fest, dass ein vorgelegtes
Programm oder bestimmte darin vorgesehene Maßnahmen den EU-Vorschriften oder,
soweit Maßnahmen für den Binnenmarkt betroffen sind, den delegierten
Rechtsakten gemäß Artikel 5 nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis
bieten, so teilt sie dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) innerhalb einer
bestimmten Frist mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig
ist. Erfolgt diese Mitteilung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht, so gilt
das Programm als förderfähig. Der (die) Mitgliedstaat(en)
berücksichtigt/berücksichtigen etwaige Bemerkungen der Kommission und
übermitteln ihr die im Einvernehmen mit der (den) vorschlagenden
Organisation(en) gemäß Artikel 6 Absatz 1 überarbeiteten Programme
innerhalb einer festgesetzten Frist.“ (c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: (a) die Vorschriften für die Vorlage von
Programmvorschlägen bei den Mitgliedstaaten; (b) die Anforderungen, die die Programme
erfüllen müssen, und die Kriterien, nach denen sie geprüft werden; (c) die Vorschriften für die Vorauswahl durch
die Mitgliedstaaten und die Auswahl durch die Kommission und die jeweiligen
Fristen.“ (6)
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8
Auswahl von Informations- und
Absatzförderungsprogrammen (1) Bei der Auswahl von Programmen erhalten
die Programme Vorrang, die von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden
oder die Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern vorsehen. Die Kommission kann im Wege von delegierten
Rechtsakten weitere Prioritäten für die Auswahl von Programmen festlegen. (2) Die Kommission entscheidet im Wege von
Durchführungsrechtsakten über die Auswahl spezifischer Programme, etwaige Änderungen
und die entsprechenden Mittelausstattungen.“ (7)
Artikel 9 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Gibt es für eine oder mehrere der in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen
Informationsmaßnahmen keine gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten
Programme für den Binnenmarkt, so erstellt jeder betroffene Mitgliedstaat auf
der Grundlage der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein
Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung und bestimmt über eine
öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des
Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.“ (b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung: „Gibt es für eine oder mehrere der in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen
Informationsmaßnahmen keine gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten
Programme für Drittländer, so erstellt jeder betroffene Mitgliedstaat auf der
Grundlage der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein
Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung und bestimmt über eine
öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des
Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.“ (c)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Übereinstimmung des Programms und der
vorgeschlagenen Stelle mit dieser Verordnung und gegebenenfalls den geltenden
delegierten Rechtsakten;“ (d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für die Prüfung der Programme durch die
Kommission gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und
Artikel 8.“ (e)
Absatz 5 wird gestrichen. (8)
In Artikel 10 erhält der einleitende Satz
folgende Fassung: „Nach Unterrichtung des Ausschusses gemäß
Artikel 16b Absatz 1 oder gegebenenfalls des mit Artikel 38g der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen* eingesetzten Ausschusses oder des mit
Artikel [54] der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X des Europäischen
Parlaments und des Rates vom XX.XX.201X über Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse** eingesetzten Ausschusses kann die Kommission beschließen,
eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen: * ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1. ** ABl. L ….“ (9)
Artikel 11 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen. (b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt: „4. Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für die Genehmigung der ausgewählten
für die Durchführung zuständigen Stellen durch die Mitgliedstaaten sowie die
Bedingungen fest, unter denen es der vorschlagenden Organisation gestattet
werden kann, bestimmte Teile des Programms selbst durchzuführen.” (10)
Dem Artikel 12 wird folgender Absatz 3
angefügt: „(3) Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Verwendung von Informations- und
Werbematerial sowie über die Programmbegleitung.“ (11)
Artikel 13 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Abweichend von Artikel XXX [vormals
Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007] der Verordnung (EU)
Nr. XXXX/20.. des Europäischen Parlaments und des Rates* vom .... [über
eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Verordnung „Einheitliche GMO“) [angepasste „Einheitliche GMO“] und
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom
24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die
Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen
Erzeugnissen** finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags keine Anwendung
auf die Zahlungen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer finanziellen
Beiträge, und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen
finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten oder vorschlagenden Organisationen zu
Programmen, die nach Artikel 42 des Vertrags für eine Finanzhilfe der
Union in Betracht kommen und von der Kommission gemäß Artikel 8 der
vorliegenden Verordnung ausgewählt wurden. * ABl. L …. ** ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.“ (b)
Die folgenden Absätze werden angefügt: „7. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen,
die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom
20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER)* gefördert werden, kommen nicht für eine Finanzhilfe
der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht. 8. Die vorschlagenden Organisationen
leisten Sicherheiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen
Programmdurchführung, und bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen werden ihnen
Sanktionen auferlegt. 9. Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Vorschriften über (a) die Finanzierungsmodalitäten der gemäß
dieser Verordnung genehmigten Programme; (b) den Abschluss von Verträgen über die
Durchführung der gemäß dieser Verordnung genehmigten Programme; (c) die Leistung von Sicherheiten durch die
vorschlagenden Organisationen und die Modalitäten ihrer Freigabe; (d) die Zahlungsmodalitäten und die
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge; (e) die Modalitäten der von den
Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und die Sanktionen, die den
vorschlagenden Organisationen auferlegt werden können. * ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.“ (12)
Die Artikel 15 und 16 werden gestrichen. (13)
Die folgenden Artikel 15a, 16a und 16b werden
eingefügt: „Artikel 15a
Befugnisse der Kommission Werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von
delegierten Rechtsakten übertragen, so findet Artikel 16a Anwendung. Werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von
Durchführungsrechtsakten übertragen, so handelt sie nach dem in Artikel 16b
genannten Prüfverfahren. Artikel 16a
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die der Kommission übertragene Befugnis
zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen. (2) Die Befugnisübertragung gemäß dieser
Verordnung wird für einen unbestimmten Zeitraum gewährt. (3) Die Befugnisübertragung gemäß dieser
Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem späteren darin genannten Zeitpunkt
wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen
delegierten Rechtsakte. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. (5) Ein gemäß dieser Verordnung erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung an
sie Einwände erhoben hat oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch
der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände zu erheben beabsichtigen. Die Frist wird auf Betreiben des
Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 16b
Durchführungsrechtsakte - Ausschuss 1. Die Kommission wird von dem mit
Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/20.. des
Europäischen Parlaments und des Rates* vom ... [über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche
GMO“) [angepasste „Einheitliche GMO“] eingesetzten Ausschuss für die
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren**. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. * ABl. L …. ** ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“ (14)
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17
Anhörung Vor dem Erlass der in dieser Verordnung genannten
delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte kann die Kommission
folgende Gremien anhören: (a) die Beratungsgruppe „Werbung für
Agrarerzeugnisse“ gemäß dem Beschluss 2004/391/EG der Kommission; (b) technische „Ad-hoc“-Arbeitsgruppen, die
sich aus Vertretern des Fachausschusses oder aus Sachverständigen in den
Bereichen Absatzförderung und Werbung zusammensetzen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN || || 1. || HAUSHALTSLINIE: Kapitel 05: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung || MITTELANSATZ: VE: 57 292 184 763 EUR ZE: 55 269 004 060 EUR 2. || BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern 3. || RECHTSGRUNDLAGE Artikel 43 AEUV 4. || ZIELE: Benennung der übertragenen Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates sowie Festlegung eines geeigneten Verfahrens zum Erlass der betreffenden Rechtsakte (Anpassung der Verordnung an den Vertrag von Lissabon). 5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR [2011] (Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTSJAHR [2012] (Mio. EUR) 5.0 || AUSGABEN ZU LASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN || - || - || - 5.1 || EINNAHMEN - EIGENMITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH || - || - || - || || [2013] || [2014] || [2015] || [2016] 5.0.1 || AUSGABENANSÄTZE || - || - || - || - 5.1.1 || EINNAHMENANSÄTZE || - || - || - || - 5.2 || BERECHNUNGSWEISE: 6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || JA/NEIN 6.1 || FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL || JA/NEIN 6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || JA/NEIN 6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || JA/NEIN BEMERKUNGEN: Da es sich um eine Anpassung der Verordnung des Rates an den Vertrag von Lissabon handelt, hat dieser Vorschlag keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben. [1] ABl. L 3
vom 5.1.2008, S. 1. [2] ABl. L 147
vom 6.6.2008, S. 3. [3] ABl. C […]
vom […], S. […]. [4] ABl. C […]
vom […], S. […]. [5] ABl. C […]
vom […], S. […]. [6] ABl. L 3
vom 5.1.2008, S. 1. [7] ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 13.