52011PC0663

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern /* KOM/2011/0663 endgültig - 2011/0290 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:

Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).

Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern[1] an die obengenannten Bestimmungen des AEUV.

Im Rahmen dieses Vorschlags werden die Ziele und Grundsätze und sonstigen wesentlichen Politikelemente der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern vom Gesetzgeber bestimmt. Insbesondere werden vom Gesetzgeber die Ziele dieses besonderen Politikbereichs sowie die Grundsätze des strate­gischen Ansatzes, der Programmplanung, der Komplementarität, der Kohärenz und der Konformität mit den anderen Politiken der Europäischen Union festgelegt. Parallel dazu legt der Gesetzgeber auch die Grundsätze hinsichtlich Partnerschaft, Subsidiarität, Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Nichtdiskriminierung fest.

Die Kommission sollte mittels delegierter Rechtsakte festlegen, was mit einem Informations- und Absatzförderungsprogramm gemeint ist (Artikel 1 Absatz 1). Parallel dazu erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Merkmale, die die Informations- und Absatzförderungsbotschaften der Programme erfüllen müssen, um die Objektivität dieser Botschaften zu erhöhen und die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen (Artikel 1 Absatz 3). Darüber hinaus stellt die Kommission Listen der Themen, Erzeugnisse und Drittländer auf, die unter diese Maßnahmen fallen können (Artikel 4). Sie erlässt Vorschriften über die Strategie für die Informations- und Absatzförderungsprogramme (Artikel 5). Außerdem erlässt sie zu Programmen, die in Drittländern in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchzuführen sind, Durchführungsbestimmungen, mit denen ihr reibungsloser Ablauf sichergestellt werden soll (Artikel 6). Im Interesse einer möglichst effizienten Nutzung der EU-Mittel kann sie zusätzlich zu den vom Gesetzgeber bereits festgelegten Prioritäten auch noch weitere Prioritäten für die Auswahl der Programme festlegen (Artikel 8 Absatz 1).

Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber die Kommission ermächtigen, Durchführungs­rechtsakte gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags hinsichtlich der einheitlichen Bedin­gungen für die Vorauswahl von Programmen durch die Mitgliedstaaten (Artikel 7) und ihrer Auswahl durch die Kommission (Artikel 8), des Verfahrens in Fällen, in denen es keine Programme gibt (Artikel 9), der Genehmigung der für die Durchführung zuständigen Stellen (Artikel 11 Absatz 4), der Verwendung von Informations- und Werbematerial und der Begleitung von Programmen (Artikel 12 Absatz 3), der Modalitäten für die Programm­finanzierung, des Abschlusses von Verträgen über die Programmdurchführung, der Leistung von Sicherheiten, der Zahlungsmodalitäten und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, der Kontrollmodalitäten und der Sanktionen (Artikel 13 Absatz 9) zu erlassen.

Einige Befugnisse, die die Kommission bislang im Rahmen der ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 übertragenen Durchführungsaufgaben ausgeübt hat, wurden für so wichtig erachtet, dass sie als Regelungsbestandteil in die genannte Verordnung selbst übernommen werden sollten. Dies betrifft i) den Ausschluss von Informations- und Absatzförderungs­maßnahmen im Binnenmarkt, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden, von der Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zwecks Vermeidung der Doppelfinanzierung (vgl. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission[2]); ii) den Grundsatz, dass die vorschlagenden Organisationen im Interesse einer soliden Verwaltung der EU-Haushaltsmittel Sicherheiten zur Gewährleistung einer ordnungs­gemäßen Programmdurchführung leisten müssen (vgl. Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008) und iii) den Grundsatz, dass sie bei Nichterfüllung von Verpflichtungen mit Sanktionen belegt werden können (vgl. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008).

2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Eine Anhörung interessierter Kreise sowie Folgenabschätzungen waren nicht erforderlich, weil es sich bei dem Vorschlag zur Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates an den AEUV um eine interinstitutionelle Angelegenheit handelt, die sämtliche Verordnungen des Rates betrifft.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung des Vorschlags

Benennung der an die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse sowie Festlegung eines geeigneten Verfahrens zum Erlass der betreffenden Rechtsakte.

Einbeziehung bestimmter Befugnisse, die bislang von der Kommission als Durchführungsaufgaben ausgeübt wurden, als Regelungsbestandteil in die Verord­nung (EG) Nr. 3/2008.

· Rechtsgrundlage

Artikel 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

· Subsidiaritätsprinzip

Die Absatzförderungs- und Informationspolitik der EU ergänzt und verstärkt auf sinnvolle Weise die Programme der Mitgliedstaaten, indem sie insbesondere das Ansehen der betreffenden Agrarerzeugnisse bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Europäischen Union und in Drittländern vor allem in Bezug auf Qualität, Nährwert, Lebensmittelsicherheit und Produktionsmethoden fördert. Da die EU-Maßnahme zur Erschließung neuer Absatzmärkte in Drittländern beiträgt, könnte sie auch einen Multiplikatoreffekt für nationale oder private Initiativen haben.

Der Vorschlag fällt unter die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten und steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Aufgrund der zunehmenden Liberalisierung des Handels, einschließlich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, wird der Warenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern immer wichtiger. Gleichzeitig wurde die Stützung für EU-Erzeuger, die auf dem Binnen- und dem Weltmarkt mit Erzeugern aus Drittländern konkurrieren müssen, begrenzt (z. B. Ausfuhr­erstattungen). Die Verordnung über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländer ist daher ein äußerst wichtiges Instrument, das mit dem neuen Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang steht.

Außerdem gehört es zu den Zuständigkeiten der EU, die hohen Qualitätsstandards der EU-Agrarerzeugnisse zu fördern und gemeinsame Absatzförderungsprogramme, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder mehrere Agrarsektoren beteiligt sind, zu unterstützen.

Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

· Wahl des Rechtsinstruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben.

5. FAKULTATIVE ANGABEN

Es gibt keine fakultativen Angaben.

2011/0290 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[3],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates[6] werden der Kommission Befugnisse zur Annahme von Durchführungsvorschriften zu der genannten Verordnung übertragen.

(2) Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 an die Kommission übertragenen Befugnisse auf die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „der Vertrag“) abzustimmen.

(3) Um die Kohärenz und Wirksamkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 vorgesehenen Maßnahmen sowie ihre ordnungsgemäße Verwaltung und die effizienteste Verwendung der EU-Mittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden in Bezug auf die Definition eines Informations- und Absatzförderungs­programms, die Festlegung der Merkmale, die Informations- und Absatzförderungs­botschaften erfüllen müssen, die Aufstellung von Listen der Themen, Erzeugnisse und Drittländer, die unter diese Maßnahmen fallen können, den Erlass von Vorschriften mit den Modalitäten der Strategie für Informations- und Absatzförderungsprogramme, den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den in Drittländern in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchzuführenden Programmen und die Festlegung weiterer Prioritäten für die Auswahl der Programme über die in der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 bereits festgelegten Prioritäten hinaus. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Sachverständigenebene – führt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

(4) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zu gewährleisten, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[7], ausgeübt werden.

(5) Einige Befugnisse, die die Kommission bislang im Rahmen der ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 übertragenen Durchführungsaufgaben ausgeübt hat, werden für so wichtig erachtet, dass sie als Regelungsbestandteil in die genannte Verordnung selbst übernommen werden sollten. Dies betrifft i) den Ausschluss von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer EU-Rege­lungen gefördert werden, von der Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zwecks Vermeidung einer Doppelfinanzierung, ii) den Grundsatz, dass die vorschla­genden Organisationen Sicherheiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Programmdurchführung leisten müssen, und iii) den Grundsatz, dass die vorschlagenden Organisationen bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen im Interesse einer soliden Verwaltung der EU-Haushaltsmittel mit Sanktionen belegt werden können.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 ist daher entsprechend zu ändern –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission legt im Wege von delegierten Rechtsakten die Merkmale von Informations- und Absatzförderungsprogrammen und ihre Laufzeit fest.“

(b) Die folgenden Absätze werden angefügt:

„3.     Die Kommission legt im Wege von delegierten Rechtsakten die Merkmale von Informations- und Absatzförderungsbotschaften fest.

4.       Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Benennung der für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zuständigen Behörden durch die Mitgliedstaaten fest.“

(2) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Kommission stellt im Wege von delegierten Rechtsakten Listen der unter Artikel 3 fallenden Themen und Erzeugnisse sowie der betreffenden Drittländer auf.“

(3) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5 Strategie für Informations- und Absatzförderungsprogramme

1.      Die Kommission erlässt im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften mit den Modalitäten der Strategie, die bei den vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogrammen im Binnenmarkt anzuwenden ist.

Diese Vorschriften enthalten allgemeine Hinweise insbesondere zu folgenden Punkten:

(a)     den zu erreichenden Zielen und Zielgruppen,

(b)     einem oder mehreren Themen für die gewählten Maßnahmen,

(c)     der Art der durchzuführenden Maßnahmen,

(d)     der Laufzeit der Programme,

(e)     der indikativen Aufteilung der für die Programmdurchführung zur Verfügung stehenden Finanzhilfe der Europäischen Union auf die anvisierten Märkte und geplanten Maßnahmenarten.

In Bezug auf die Absatzförderung für frisches Obst und Gemüse wird Absatz­förderungsmaßnahmen, die sich an Kinder in Schulen richten, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

2.      Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften mit den Modalitäten der Strategie erlassen, die bei den vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogrammen in Drittländern für bestimmte oder alle der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse anzuwenden ist.“

(4) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels erarbeiten die Branchen- oder Dachverbände, die den (die) betreffenden Sektor(en) in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene vertreten, Vorschläge für Informations- und Absatzförderungsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren.“

(b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission erlässt im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern, die in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführt werden.“

(5) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der (die) betreffenden Mitgliedstaat(en) prüft/prüfen die Zweckmäßigkeit der einzelnen vorgeschlagenen Programme und ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung, den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 5 und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Sie prüfen außerdem das Preis-Leistungs-Verhältnis der betreffenden Programme.“

(b) Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Stellt die Kommission fest, dass ein vorgelegtes Programm oder bestimmte darin vorgesehene Maßnahmen den EU-Vorschriften oder, soweit Maßnahmen für den Binnenmarkt betroffen sind, den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 5 nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten, so teilt sie dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) innerhalb einer bestimmten Frist mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Erfolgt diese Mitteilung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht, so gilt das Programm als förderfähig.

Der (die) Mitgliedstaat(en) berücksichtigt/berücksichtigen etwaige Bemerkungen der Kommission und übermitteln ihr die im Einvernehmen mit der (den) vorschlagenden Organisation(en) gemäß Artikel 6 Absatz 1 überarbeiteten Programme innerhalb einer festgesetzten Frist.“

(c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)    Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

(a)     die Vorschriften für die Vorlage von Programmvorschlägen bei den Mitgliedstaaten;

(b)     die Anforderungen, die die Programme erfüllen müssen, und die Kriterien, nach denen sie geprüft werden;

(c)     die Vorschriften für die Vorauswahl durch die Mitgliedstaaten und die Auswahl durch die Kommission und die jeweiligen Fristen.“

(6) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8 Auswahl von Informations- und Absatzförderungsprogrammen

(1)     Bei der Auswahl von Programmen erhalten die Programme Vorrang, die von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden oder die Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern vorsehen.

Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten weitere Prioritäten für die Auswahl von Programmen festlegen.

(2)     Die Kommission entscheidet im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Auswahl spezifischer Programme, etwaige Änderungen und die entspre­chenden Mittelausstattungen.“

(7) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Informationsmaßnahmen keine gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten Programme für den Binnenmarkt, so erstellt jeder betroffene Mitgliedstaat auf der Grundlage der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein Programm mit entsprechender Leistungs­beschreibung und bestimmt über eine öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.“

(b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Informationsmaßnahmen keine gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten Programme für Drittländer, so erstellt jeder betroffene Mitglied­staat auf der Grundlage der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung und bestimmt über eine öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.“

(c) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)     Übereinstimmung des Programms und der vorgeschlagenen Stelle mit dieser Verordnung und gegebenenfalls den geltenden delegierten Rechtsakten;“

(d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Für die Prüfung der Programme durch die Kommission gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8.“

(e) Absatz 5 wird gestrichen.

(8) In Artikel 10 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Nach Unterrichtung des Ausschusses gemäß Artikel 16b Absatz 1 oder gegebenen­falls des mit Artikel 38g der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen* eingesetzten Ausschusses oder des mit Artikel [54] der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX.XX.201X über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse** eingesetzten Ausschusses kann die Kommission beschließen, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

* ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

** ABl. L ….“

(9) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

(b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„4.     Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für die Genehmigung der ausgewählten für die Durch­führung zuständigen Stellen durch die Mitgliedstaaten sowie die Bedingungen fest, unter denen es der vorschlagenden Organisation gestattet werden kann, bestimmte Teile des Programms selbst durchzuführen.”

(10) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Verwendung von Informations- und Werbematerial sowie über die Programmbegleitung.“

(11) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.     Abweichend von Artikel XXX [vormals Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007] der Verordnung (EU) Nr. XXXX/20.. des Europäischen Parlaments und des Rates* vom .... [über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) [angepasste „Einheitliche GMO“] und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen** finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags keine Anwendung auf die Zahlungen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer finanziellen Beiträge, und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten oder vorschlagenden Organisationen zu Programmen, die nach Artikel 42 des Vertrags für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommen und von der Kommission gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurden.

* ABl. L ….

** ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.“

(b) Die folgenden Absätze werden angefügt:

„7.     Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)* gefördert werden, kommen nicht für eine Finanzhilfe der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.

8.       Die vorschlagenden Organisationen leisten Sicherheiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Programmdurchführung, und bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen werden ihnen Sanktionen auferlegt.

9.       Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über

(a)     die Finanzierungsmodalitäten der gemäß dieser Verordnung genehmigten Programme;

(b)     den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung genehmigten Programme;

(c)     die Leistung von Sicherheiten durch die vorschlagenden Organisationen und die Modalitäten ihrer Freigabe;

(d)     die Zahlungsmodalitäten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge;

(e)     die Modalitäten der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und die Sanktionen, die den vorschlagenden Organisationen auferlegt werden können.

* ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.“

(12) Die Artikel 15 und 16 werden gestrichen.

(13) Die folgenden Artikel 15a, 16a und 16b werden eingefügt:

„Artikel 15a Befugnisse der Kommission

Werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen, so findet Artikel 16a Anwendung.

Werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen, so handelt sie nach dem in Artikel 16b genannten Prüfverfahren.

Artikel 16a Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)     Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung wird für einen unbestimmten Zeitraum gewährt.

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren darin genannten Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

(4)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)     Ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung an sie Einwände erhoben hat oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Die Frist wird auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 16b Durchführungsrechtsakte - Ausschuss

1.      Die Kommission wird von dem mit Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/20.. des Europäischen Parlaments und des Rates* vom ... [über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) [angepasste „Einheitliche GMO“] eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verord­nung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren**.

2.      Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

* ABl. L ….

** ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

(14) Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17 Anhörung

Vor dem Erlass der in dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte kann die Kommission folgende Gremien anhören:

(a)     die Beratungsgruppe „Werbung für Agrarerzeugnisse“ gemäß dem Beschluss 2004/391/EG der Kommission;

(b)     technische „Ad-hoc“-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Fachausschusses oder aus Sachverständigen in den Bereichen Absatzförderung und Werbung zusammensetzen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments                  Im Namen des Rates

Der Präsident                                                             Der Präsident

FINANZBOGEN ||

||

1. || HAUSHALTSLINIE: Kapitel 05: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung || MITTELANSATZ: VE: 57 292 184 763 EUR ZE: 55 269 004 060 EUR

2. || BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

3. || RECHTSGRUNDLAGE Artikel 43 AEUV

4. || ZIELE: Benennung der übertragenen Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates sowie Festlegung eines geeigneten Verfahrens zum Erlass der betreffenden Rechtsakte (Anpassung der Verordnung an den Vertrag von Lissabon).

5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR [2011] (Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTS­JAHR [2012] (Mio. EUR)

5.0 || AUSGABEN ZU LASTEN -               DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) -               NATIONALER HAUSHALTE -               ANDERER SEKTOREN || - || - || -

5.1 || EINNAHMEN -               EIGENMITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) -               IM NATIONALEN BEREICH || - || - || -

|| || [2013] || [2014] || [2015] || [2016]

5.0.1 || AUSGABENANSÄTZE || - || - || - || -

5.1.1 || EINNAHMENANSÄTZE || - || - || - || -

5.2 || BERECHNUNGSWEISE:

6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || JA/NEIN

6.1 || FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL || JA/NEIN

6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || JA/NEIN

6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || JA/NEIN

BEMERKUNGEN: Da es sich um eine Anpassung der Verordnung des Rates an den Vertrag von Lissabon handelt, hat dieser Vorschlag keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben.

[1]               ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

[2]               ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].

[4]               ABl. C […] vom […], S. […].

[5]               ABl. C […] vom […], S. […].

[6]               ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

[7]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.