52011PC0661

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds (dritte Tranche 2011) /* KOM/2011/0661 endgültig - 2011/0289 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Finanzregelung für den 10. EEF wird mit diesem Vorschlag die Höhe der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2011 („n + 1“ im Sinne der in diesem Artikel festgelegten Verfahren) festgelegt. Der Rat hat über diesen Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach Vorlage des Vorschlags der Kommission zu befinden und die Mitgliedstaaten müssen die dritte Beitragstranche spätestens 21 Kalendertage nach dem Tag zahlen, an dem sie über den Beschluss des Rates unterrichtet wurden.

2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Im Einklang mit Artikel 57 Absatz 7 der Finanzregelung für den 10. EEF ist jeweils präzisiert, welcher Betrag von der Kommission und welcher von der EIB verwaltet wird.

Nach Artikel 145 der Finanzregelung für den 10. EEF hat die EIB der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung für den 10. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Bei den Beiträgen, die auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags abgerufen werden sollen, handelt es sich daher um Mittel aus dem 10. EEF im Falle der Kommission und um Mittel des 9. EEF im Falle der EIB.

Nach Artikel 60 Absatz 1 der Finanzregelung für den 10. EEF werden einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, für den geschuldeten Betrag nach den im selben Artikel genannten Modalitäten Verzugszinsen berechnet.

2011/0289 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds (dritte Tranche 2011)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou[1] , zuletzt geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou, Burkina Faso[2], insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[3] (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds[4] (im Folgenden „Finanzregelung für den 10. EEF“), zuletzt geändert am 11. April 2011[5], insbesondere auf Artikel 57 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 5 der Finanzregelung für den 10. EEF legt die Kommission bis zum 10. Oktober 2011 einen Vorschlag vor, in dem sie Folgendes festlegt: a) die Höhe der dritten Tranche des Beitrags für 2011 und b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr 2011, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens von dem tatsächlichen Bedarf abweicht. Der Beschluss des Rates sollte spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen, und die Mitgliedstaaten sollten die dritte Beitragstranche spätestens 21 Kalendertage nach dem Tag zahlen, an dem sie über den Beschluss des Rates unterrichtet werden.

(2) Am 5. November 2010 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission[6] einen Beschluss zur Festsetzung des Anteils der Kommission (3 690 000 000 EUR) und des Anteils der EIB (210 000 000 EUR) am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2011. Auf einen weiteren Vorschlag der Kommission beschloss der Rat am 20. Juni 2011[7], den Anteil der Kommission für das Jahr 2011 auf 3 100 000 000 EUR zu senken.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im Rahmen der Obergrenze, falls die festgelegten Beitragszahlungen vom tatsächlichen Bedarf des EEF abweichen. Daher sollte der der EIB zugewiesene Anteil an den Beiträgen der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2011 auf 200 000 000 EUR festgesetzt werden.

(4) Gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Finanzregelung für den 10. EEF hat die EIB der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(5) Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung für den 10. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge abgerufen werden. Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung für den 9. EEF sind daher für die EIB-Mittel auch aus dem 9. EEF abzurufen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der der EIB für die Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesene Anteil an den Beiträgen der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2011 wird auf 200 000 000 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als dritte Tranche 2011 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Dritte Tranche der Beiträge für 2011 (in EUR)

MITGLIEDSTAATEN | Schlüssel 10. EEF | 3. Tranche |

% | Kommission 10. EEF |

BELGIEN | 3,53 | 6 707 000 |

DÄNEMARK | 2,00 | 3 800 000 |

DEUTSCHLAND | 20,50 | 38 950 000 |

GRIECHENLAND | 1,47 | 2 793 000 |

SPANIEN | 7,85 | 14 915 000 |

FRANKREICH | 19,55 | 37 145 000 |

IRLAND | 0,91 | 1 729 000 |

ITALIEN | 12,86 | 24 434 000 |

LUXEMBURG | 0,27 | 513 000 |

NIEDERLANDE | 4,85 | 9 215 000 |

ÖSTERREICH | 2,41 | 4 579 000 |

PORTUGAL | 1,15 | 2 185 000 |

FINNLAND | 1,47 | 2 793 000 |

SCHWEDEN | 2,74 | 5 206 000 |

VEREINIGTES KÖNIGREICH | 14,82 | 28 158 000 |

Zwischensumme EUR-15 | 96,38 | 183 122 000 |

BULGARIEN | 0,14 | 266 000 |

TSCHECHISCHE REPUBLIK | 0,51 | 969 000 |

ESTLAND | 0,05 | 95 000 |

ZYPERN | 0,09 | 171 000 |

LETTLAND | 0,07 | 133 000 |

LITAUEN | 0,12 | 228 000 |

UNGARN | 0,55 | 1 045 000 |

MALTA | 0,03 | 57 000 |

POLEN | 1,30 | 2 470 000 |

RUMÄNIEN | 0,37 | 703 000 |

SLOWENIEN | 0,18 | 342 000 |

SLOWAKEI | 0,21 | 399 000 |

Zwischensumme EUR-12 | 3,62 | 6 878 000 |

GESAMTSUMME EU-27 | 100,00 | 190 000 000 |

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

[2] ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

[3] ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

[4] ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

[5] ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 1.

[6] Ratsdokument Nr. 15831/10.

[7] Ratsdokument Nr. 11689/11.