52011PC0655




BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund zum Vorschlag

- Gründe und Ziele für den Vorschlag

Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung.

Allerdings erfordert die Durchführung der Programme die Bereitstellung von erheblichen Mitteln durch öffentliche und private Interessenträger, die jedoch aufgrund der Liquiditätsprobleme von Finanzinstituten eine solche finanzielle Unterstützung nicht erbringen können. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Krise am stärksten betroffen sind und aus einem Programm des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) für die Euro-Länder oder aus dem Zahlungsbilanzmechanismus für Nicht-Euro-Länder Finanzhilfen erhalten bzw. erhalten haben. Derzeit haben sechs Länder – einschließlich Griechenland, das Finanzmittel außerhalb des EFSM erhalten hat, – finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Mechanismen beantragt und sich mit der Kommission auf ein makroökonomisches Anpassungsprogramm geeinigt. Bei diesen Ländern handelt es sich um Ungarn, Rumänien, Lettland, Portugal, Griechenland und Irland (Programmländer). Ungarn ist dem Zahlungsbilanzmechanismus 2008 beigetreten, jedoch bereits 2010 wieder ausgetreten.

Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten (oder jeder andere Mitgliedstaat, der eventuell in der Zukunft von solchen Hilfsprogrammen gefördert wird) die Strukturfonds- und Kohäsionsfondsprogramme vor Ort weiter umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen, mit denen ein Risikoteilungsinstrument geschaffen werden kann. Der Einsatz dieses Instruments setzt voraus, dass ein Teil der verfügbaren Mittel, die diesen Mitgliedstaaten zugewiesen wurden, an die Kommission zurückübertragen werden. Ziel ist es dabei, Kapitalbeiträge bereitzustellen, mit denen erwartete und unerwartete Verluste bei Darlehen und Garantien abgedeckt werden können, die im Rahmen einer Partnerschaft zur Risikoteilung mit der Europäischen Investitionsbank bzw. anderen Finanzinstituten mit öffentlichem Auftrag, die bereit sind, weiterhin Mittel für Projektsponsoren und Banken zur Verfügung zu stellen, welche für die private Kofinanzierung von aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds geförderten Projekten verwendet werden, gewährt werden. Die Höhe der im Rahmen der Kohäsionspolitik insgesamt für den Zeitraum 2007-2013 bereitgestellten Mittel wird dadurch nicht beeinflusst. Auf diese Weise wird in einem kritischen Moment für zusätzliche Liquidität für Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen in den Mitgliedstaaten gesorgt und die weitere Durchführung der Programme vor Ort erleichtert. Wurden die für das Risikoteilungsinstrument verfügbar gemachten Mittel nicht zum Ausgleich von Verlusten genutzt, stehen sie den Mitgliedstaaten für die Fortführung des Risikoteilungsinstruments oder als Bestandteil der verfügbaren Mittelausstattung für die operationellen Programme zur Verfügung. Die Mittelzuweisungen für das Risikoteilungsinstrument werden zudem streng gedeckelt und schaffen für die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten keine Eventualverbindlichkeiten.

.

- Allgemeiner Kontext

Die Verschärfung der Finanzkrise in manchen Mitgliedstaaten beeinträchtigt – aufgrund der Schuldenlast und der Schwierigkeiten der Regierungen, Gelder vom Markt zu leihen, – die Realwirtschaft ohne Zweifel erheblich.

Die Kommission hat in Reaktion auf die gegenwärtige Finanzkrise und ihre sozioökonomischen Folgen Vorschläge eingebracht. Im Rahmen ihres Konjunkturpakets schlug die Kommission im Dezember 2008 mehrere Änderungen zur Vereinfachung der Durchführungsregeln für die Kohäsionspolitik und zur Bereitstellung zusätzlicher Vorfinanzierungen mittels Vorschusszahlungen an EFRE- und ESF-Programme vor. Die zusätzlichen, 2009 an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Vorschusszahlungen haben eine unmittelbare Geldeinspritzung von 6,25 Mrd. EUR geliefert, und dies innerhalb des mit jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 vereinbarten finanziellen Umfangs. Mit dieser Änderung stieg die Summe der Vorschusszahlungen auf 29,38 Mrd. EUR. Ein Vorschlag der Kommission vom Juli 2009 sah zusätzliche Maßnamen zur Vereinfachung der Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds vor. Die Annahme dieser Maßnahmen im Juni 2010 hat erheblich zu einer einfacheren Umsetzung der Programme beigetragen und die Nutzung der Mittel beträchtlich verbessert, wobei die Verwaltungslast auf Seiten der Empfänger abgebaut wurde. Im August 2011 hat die Kommission weiterhin einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angenommen; dieser bestimmt, dass die Finanzhilfe der EU, die über Zwischenzahlungen und Zahlungen von Restbeträgen zurückgezahlt wird, 10 Prozentpunkte über der gegenwärtigen Obergrenze liegen kann (KOM(2011) 482 endgültig, 1.8.2011). Wenn der Rat und das Parlament diesen Vorschlag angenommen haben, werden die betreffenden Mitgliedstaaten über zusätzliche Liquidität verfügen, die sie für den Teil der Kofinanzierung von Projekten und Programmen verwenden können, der für eine Finanzhilfe aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds nicht in Frage kommt. Darüber hinaus können gegebenenfalls Infrastrukturprojekte gefördert werden, die für die Erholung der Wirtschaft in den betreffenden Mitgliedstaaten wichtig sind.

- Bestimmungen, die im Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind

Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (nachstehend „Allgemeine Verordnung“) besagt, dass die EIB auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an den Maßnahmen zur Vorbereitung von Projekten, insbesondere Großprojekten, Finanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften mitwirken kann. Weiterhin besagt der Artikel, dass der Mitgliedstaat die gewährten Darlehen im Einvernehmen mit der EIB gebündelt für einen oder mehrere Schwerpunkte eines operationellen Programms einsetzen kann. Mit dem aktuellen Vorschlag wird die Genehmigung solcher Darlehen durch die EIB oder gegebenenfalls durch andere internationale Finanzinstitutionen erleichtert, und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem solche Darlehen aufgrund der Herabstufung der öffentlichen und privaten Kreditwürdigkeit eines Staates bzw. von Finanzinstituten der Mitgliedstaaten nicht verfügbar sind.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.

2. KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Konsultation von interessierten Kreisen

Es wurden keine externen Interessenvertreter konsultiert.

- Beschaffung und Nutzung von Fachwissen

Die Nutzung von externem Fachwissen ist nicht notwendig gewesen.

- Folgenabschätzung

Aufgrund des Vorschlags könnte die Kommission im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung Risikoteilungsinstrumente einsetzen, mit denen die Risiken von Darlehen und Garantien abgedeckt werden, die Organisatoren von Projekten bzw. anderen öffentlichen und privaten Partnern gewährt werden. So soll die rasche Umsetzung der Programme der Kohäsionspolitik erleichtert werden, und zwar durch Investitionen in Infrastrukturen bzw. durch produktive Investitionen, die unmittelbare und spürbare Auswirkungen auf die Wirtschaft haben und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

Dies stellt keine zusätzlichen finanziellen Anforderungen an den Gesamthaushalt, da sich während des Zeitraums die Mittelzuweisung insgesamt aus den Fonds an die betreffenden Mitgliedstaaten nicht ändert.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Es wird vorgeschlagen, Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 dahingehend zu ändern, dass im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung Risikoteilungsinstruments eingesetzt werden können. Weiterhin wird die Änderung des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgeschlagen, damit Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, einen Teil der Mittel, die ihnen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ zugewiesen wurden, für die Bildung von Rücklagen und die Kapitalzuweisung für Darlehen und Garantien zur Verfügung stellen können, die direkt oder indirekt von der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen an Projektträger bzw. öffentliche und private Partner vergeben werden.

Die Vorschriften und Bedingungen, die für ein solches Risikoteilungsinstrument gelten, sollten auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats von der Kommission festgelegt werden. Die Kommission sollte auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einen Ad-hoc-Beschluss über die Vorschriften und Bedingungen annehmen, die für diese Instrumente gelten, und zwar auf der Grundlage der Mittel, die der betreffende Mitgliedstaat aus den Mittelzuweisungen aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds überträgt.

- Rechtsgrundlage

Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert die auf die drei Fonds anwendbaren gemeinsamen Regeln. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Anordnungen für Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als dass damit über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds bestimmten Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten – insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie einer Verschlechterung des Haushaltsdefizits und ihrer Schuldenlage, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds – leichter unter die Arme gegriffen wird. In diesem Zusammenhang ist auf EU-Ebene ein Mechanismus zu schaffen, über den die Europäische Kommission Risikoteilungsinstrumente einrichten kann, die die Bereitstellung von Darlehen und Garantien für die private Kofinanzierung von Projekten erleichtern können, die mit öffentlicher Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds durchgeführt werden.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der gegenwärtige Vorschlag ist verhältnismäßig, da er mehr Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds für diejenigen Mitgliedstaaten vorsieht, die von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, welche auf außergewöhnliche Umstände außerhalb ihrer Kontrolle zurückgehen und für die die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus) gelten, oder die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, für welche die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates gelten, sowie für Griechenland, das im Rahmen der Gläubigervereinbarung und des Euro Area Loan Facility Act finanzielle Unterstützung außerhalb des EFSM erhält.

- Wahl von Instrumenten

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angebracht:

Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisher gemachten Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Allgemeinen Verordnung vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, die Kofinanzierung von Projekten weiter zu vereinfachen und damit sowohl ihre Durchführung als auch die Wirkung dieser Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Da der Vorschlag keine Änderung der für die operationellen Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.

Dieser Vorschlag kann zu einer Beschleunigung der Zahlungen führen, die am Ende des Programmplanungszeitraums ausgeglichen werden. Daher bleiben die Mittel für Zahlungen insgesamt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert.

Angesichts des Antrags des Mitgliedstaats auf Inanspruchnahme der Maßnahme und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der Einreichung von Zwischenzahlungen wird die Kommission im Jahr 2012 den Bedarf an zusätzlichen Zahlungsermächtigungen überprüfen und gegebenenfalls der Haushaltsbehörde die notwendigen Maßnahmen vorschlagen.

Der Vorschlag zeigt, dass die Kommission bereit ist, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Finanzkrise zu unterstützen. Dank der Änderung werden die betroffenen Mitgliedstaaten die für die Unterstützung von Projekten und für den Wirtschaftsaufschwung notwendigen Mittel erhalten.

2011/0283 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum wie Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in diversen Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert.

2. Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin spürbar.

3. Auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 AEUV, nach dem einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[3] ein solcher Mechanismus eingeführt, um die finanzielle Stabilität der Union zu erhalten.

4. Mit den Durchführungsbeschlüssen des Rates 2011/77/EU[4] und 2011/344/EU[5] wurde Irland und Portugal ein solcher finanzieller Beistand gewährt.

5. Griechenland hatte bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 gravierende Schwierigkeiten mit der Finanzstabilität. Daher konnte der finanzielle Beistand für Griechenland nicht auf dieser Verordnung fußen.

6. Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über die Darlehensfazilität, für Griechenland am 8. Mai 2010 geschlossen, traten am 11. Mai 2010 in Kraft. Die Gläubigervereinbarung bleibt für einen dreijährigen Programmzeitraum vollständig wirksam und in Kraft, solange Beträge im Rahmen der Darlehensfazilität ausstehen.

7. Mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten[6] wurde ein Instrument geschaffen, mit dem der Rat einen gegenseitigen finanziellen Beistand gewährt, wenn ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.

8. Mit den vom Rat erlassenen Entscheidungen 2009/102/EG[7], 2009/290/EG[8] und 2009/459/EG[9] wurde Ungarn, Lettland und Rumänien ein solcher finanzieller Beistand gewährt.

9. Am 11. Juli 2011 unterzeichneten die Finanzminister der 17 Euro-Länder den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Es ist vorgesehen, dass der ESM im Jahr 2013 die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus übernimmt. Dieser künftige Mechanismus sollte daher bereits in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

10. Der Europäische Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Juni 2011, dass die Kommission die Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den EU-Fonds verstärken will, und unterstützt die Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit Griechenlands, Mittel aus den EU-Fonds zu absorbieren, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, indem diese Mittel noch gezielter für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Darüber hinaus begrüßte und unterstützte der Europäische Rat die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten an einem umfassenden Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands.

11. In der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21. Juli 2011 wurden die Kommission und die Europäische Investitionsbank aufgefordert, die Synergieeffekte zwischen Darlehensprogrammen und EU-Mitteln in allen Ländern zu verbessern, die eine Unterstützung von der EU oder aus dem Internationalen Währungsfonds erhalten. Die vorliegende Verordnung trägt zu diesem Ziel bei.

12. In Griechenland gibt es bei der Durchführung von operationellen Programmen und Projekten im Bereich der Investitionen in Infrastrukturen und der produktiven Investitionen ernste Probleme, da sich die Bedingungen für eine Beteiligung des Privatsektors und besonders des Finanzsektors aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise grundlegend verändert haben.

13. Um diese Probleme zu verringern, die Durchführung von operationellen Programmen und Projekten zu beschleunigen und die wirtschaftliche Erholung zu stützen, ist es daher angemessen, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die finanzielle Stabilität erfahren und eine Finanzhilfe über einen der genannten Finanzhilfe-Mechanismen erhalten haben, Finanzmittel aus den operationellen Programmen zur Einrichtung von Risikoteilungsinstrumenten beitragen; diese Instrumente umfassen Darlehen, Garantien oder andere Finanzierungsfazilitäten zur Unterstützung von im Rahmen eines operationellen Programms geplanten Projekten und Vorhaben.

14. Angesichts der langjährigen Erfahrung der EIB als Hauptgeldgeber von Infrastrukturprojekten und ihrer Zusage, die Erholung der Wirtschaft zu unterstützen, sollte die Kommission in der Lage sein, zusammen mit der EIB Risikoteilungsinstrumente einzurichten. Die besonderen Vorschriften und Bedingungen der Zusammenarbeit sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt werden.

15. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Investitionsmöglichkeiten auszuweiten, die in den betreffenden Mitgliedstaaten entstehen, kann die Kommission mit einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen, die ausreichende Sicherheiten bieten gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[10], auch Risikoteilungsinstrumente einrichten und gemäß Vorschriften und Bedingungen, die mit denen der EIB vergleichbar sind.

16. Um im Rahmen der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise rasch reagieren zu können, sollten solche Risikoteilungsinstrumente durch die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 54 Ansatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingesetzt werden.

17. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist daher entsprechend zu ändern –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Ausführung der den Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Europäischen Union erfolgt im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften,* mit Ausnahme der in Artikel 36 Absatz 2a genannten Risikoteilungsinstrumente und der in Artikel 45 genannten technischen Hilfe.

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wird gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 angewandt.

_________________

* ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“

(2) In Artikel 36 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„2a. Die Mitgliedstaaten, die eine der Bedingungen aus Artikel 77 Absatz 2 erfüllen, können einen Teil der unter Artikel 19 und Artikel 20 genannten Finanzmittel in ein Risikoteilungsinstrument einzahlen; dieses wird gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet durch die Kommission im Einvernehmen mit der Europäischen Investitionsbank oder im Einvernehmen mit innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen, die ausreichende Sicherheiten bieten; es gelten dabei vergleichbare Vorschriften und Bedingungen, wie sie für die Europäische Investitionsbank bei der Bildung von Rücklagen und der Kapitalzuweisung für Darlehen und Garantien sowie für andere Finanzierungsfazilitäten, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments gewährt werden, gelten bzw. von dieser angewandt werden.

Das Risikoteilungsinstrument wird ausschließlich für Darlehen und Garantien sowie andere Finanzierungsfazilitäten genutzt, um aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte Vorhaben zu finanzieren, und zwar im Hinblick auf Ausgaben, die nicht durch Artikel 56 abdeckt sind.

Das Risikoteilungsinstrument wird durch die Kommission im Rahmen einer indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingesetzt.

Die Einzahlungen in das Risikoteilungsinstrument erfolgen in Tranchen in Übereinstimmung mit der geplanten Verwendung des Risikoteilungsinstruments zur Bereitstellung von Darlehen und Garantien, die für die Finanzierung bestimmter Vorhaben vorgesehen sind.

Der betreffende Mitgliedstaat richtet einen Antrag an die Kommission, die auf dem Wege eines delegierten Rechtsaktes einen Beschluss annimmt; in diesem wird das System beschrieben, mit dem garantiert wird, dass der verfügbare Betrag ausschließlich zugunsten des Mitgliedstaats verwendet wird, der diesen aus den für ihn bestimmten Mittelzuweisungen im Rahmen der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat; ebenfalls beschrieben werden die für das Risikoteilungsinstrument geltenden Vorschriften und Bedingungen. In diesen Vorschriften und Bedingungen müssen mindestens folgende Aspekte enthalten sein:

a) Rückverfolgbarkeit und Buchführung, Informationen zur Verwendung der Mittel und zu den Überwachungs- und Kontrollsystemen und

b) Gebührenstruktur und sonstige Verwaltungskosten.

Die Mittelzuweisungen für das Risikoteilungsinstrument sind streng gedeckelt und schaffen keine Eventualverbindlichkeiten für den Haushalt der Europäischen Union oder des betreffenden Mitgliedstaats.

Nach der Beendigung eines durch das Risikoteilungsinstrument abgedeckten Vorhabens können verbleibende Beträge auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erneut für das Risikoteilungsinstrument genutzt werden, wenn der Mitgliedstaat eine der unter Artikel 77 Absatz 2 genannten Bedingungen immer noch erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, werden die verbleibenden Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung betrachtet. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats können die zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen, die durch diese zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, den Mittelzuweisungen hinzugefügt werden, die im Folgejahr im Rahmen der Kohäsionspolitik für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Regionalpolitik, ABB Tätigkeit 13 03

Beschäftigung, Soziales, ABB Tätigkeit 04 02

Kohäsionsfonds, ABB 13 04

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)):

Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den folgenden Haushaltslinien durchgeführt:

- 13 03 16 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Konvergenz

- 13 03 18 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

- 13 04 02 Kohäsionsfonds

- 13 03 XX [Neue Haushaltslinie] Risikoteilungsinstrument, Finanzierung aus dem ERFE

- 13 04 XX [Neue Haushaltslinie] Risikoteilungsinstrument, Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds

- 04 02 XX [Neue Haushaltslinie] Risikoteilungsinstrument, Finanzierung aus dem ESF

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

13 03 16 00 | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 1b |

13 03 18 00 | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 1b |

13 03 XX | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 1b |

04 02 17 | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 1b |

04 02 XX | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 1b |

13 04 02 | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 1b |

13 04 XX | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 1b |

04 02 19 | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 1b |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ)

Da für die Mittel für Verpflichtungen keine neuen Finanzressourcen vorgeschlagen werden, werden keine Zahlen in die Tabellen eingefügt, sondern „entfällt“ eingetragen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013.

Dieser Vorschlag kann zu einer Beschleunigung der Zahlungsermächtigungen (2012-2013) führen, die am Ende des Programmplanungszeitraums ausgeglichen werden. Daher bleiben die Mittel für Zahlungen insgesamt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert.

Die Mittelzuweisung für das Risikoteilungsinstrument einschließlich der Verwaltungskosten und sonstiger förderfähiger Kosten ist streng auf den Betrag der Mittelzuweisung für das Risikoteilungsinstrument begrenzt; es entstehen keine weiteren Verpflichtungen zulasten des Gesamthaushalts der EU oder des Haushalts des betreffenden Mitgliedstaats.

.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr N | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n + 5 und Folgejahre | Gesamt |

Operative Ausgaben[11] |

Mittel für Verpflichtungen (MfV) | 8.1 | a | ent-fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

Mittel für Zahlungen (MfZ) | b | ent- fällt | … | ent- fällt | ent- fällt | ….. | ent- fällt | 0. |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[12] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

HÖCHSTBETRAG INSGESAMT |

Mittel für Verpflichtungen | a + c | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

Mittel für Zahlungen | b + c | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | 0,000 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[13] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

MfV INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | a + c + d + e | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

MfZ INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | b + c + d + e | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr N | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n + 5 und Folgejahre | Gesamt |

…………………… | f | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

MfZ INSGESAMT, einschließlich Kofinanzierung | a + c + d + e + f | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[14] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n - 1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt | entfällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung. Um sicherzustellen, dass diese Mitgliedstaaten die Strukturfonds- und Kohäsionsfondsprogramme vor Ort weiter umsetzen und Mittel für Projekte freigeben, enthält der Vorschlag Bestimmungen, dank derer die Kommission ein Risikoteilungsinstrument einsetzen kann.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Mit dem Vorschlag wird die weitere Durchführung der Programme ermöglicht, indem zusätzliche Mittel in die Wirtschaft fließen, die durch die EIB und andere internationale Finanzinstitutionen mobilisiert wurden.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Die von der Krise am stärksten getroffenen Mitgliedstaaten sollen in die Lage versetzt werden, mit der Durchführung der Programme vor Ort fortzufahren und damit Geld in die Wirtschaft zu pumpen.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Gewählte Methoden für die Umsetzung der Aktion: indirekte zentrale Mittelverwaltung seitens der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats wird die Programmplanung für operationelle Programme nach unten revidiert, damit Mittel für Verpflichtungen im Rahmen der Mittelzuweisung für die Mitgliedstaaten verfügbar gemacht werden. Diese Mittel werden in die Haushaltslinie eingestellt, die für die Umsetzung der Maßnahme vorgesehen ist. Wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die Mittel zur Finanzierung der Risikoteilungsinstrumente nicht mehr benötigt werden, werden diese Mittel wieder den Haushaltslinien als zweckgebundene Einnahmen zugeordnet, aus denen die Mittel ursprünglich stammen, oder sie werden in vergleichbare Haushaltslinien eingestellt, mit denen die Finanzierung der operationellen Programme unterstützt wird.

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Regeln zu Überwachung und Berichterstattung, Verwaltung und Kontrolle

EIB-Finanzierungen werden von der EIB gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet. Wie in der EIB-Satzung vorgesehen, ist der Prüfungsausschuss der EIB, unterstützt von externen Rechnungsprüfern, für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der EIB zuständig. Der EIB-Abschluss wird jährlich vom Rat der Gouverneure genehmigt.

Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen Direktor und dessen Stellvertreter vertreten ist, jede einzelne Finanzierung und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.

Die bestehende Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB von Oktober 2003, die 2007 um weitere vier Jahre verlängert wurde, enthält die Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie überprüft. Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Buchführungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, ferner einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der EIB-Finanzierungen.

Die Überwachung durch die Kommission im Hinblick auf die wirtschaftliche Haushaltsführung beinhaltet u. a. die Erstellung regelmäßiger Berichte über die bei der Umsetzung der Initiative erzielten Fortschritte, in denen die vergebenen Mittel aufgeführt sind.

Beteiligen sich andere Finanzinstitutionen an dem Risikoteilungsinstrument, gelten entsprechend ihre internen Vorschriften und Verfahren bzw. die mit der Kommission unterzeichneten Vereinbarungen im Hinblick auf Überwachung, Verwaltung, Berichterstattung und Kontrolle.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Dieser Vorschlag wurde auf Antrag des Kabinetts des Präsidenten der Kommission erarbeitet.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

entfällt

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

entfällt

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Verantwortung für die Ergreifung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen liegt in erster Linie bei der EIB, namentlich durch Anwendung der im April 2008 beschlossenen „Politik zur Bekämpfung von Korruption, Betrug, heimlichen Absprachen, Nötigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank“.

Die Vorschriften und Verfahren der EIB sehen bei den detaillierten Vorkehrungen für die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung auch die Befugnis des OLAF zur Durchführung interner Untersuchungen vor. Insbesondere hat der Rat der Gouverneure der EIB im Juli 2004 einen Beschluss „betreffend OLAF und die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung“ erlassen.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Jahr N+4 | Jahr n + 5 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | A*/AD | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

B*, C*/AST | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

INSGESAMT | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

entfällt

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei Angabe mehrerer verschiedener Quellen ist jeweils die Zahl der aus jeder Quelle stammenden Stellen anzugeben)

( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Jahr N+4 | Jahr n + 5 und Folge-jahre | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

- intra muros | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

- extra muros | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Jahr N+4 | Jahr n + 5 und Folge-jahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

entfällt

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

entfällt

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Jahr N+4 | Jahr N + 5 und Folge-jahre | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01– Dienstreisen | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt | ent- fällt |

Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

entfällt

[1] ABl. L , S .

[2] ABl. L , S .

[3] ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

[4] ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

[5] ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.

[6] ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

[7] ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5.

[8] ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39.

[9] ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.

[10] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[11] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[12] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[13] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[14] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[15] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als sechs Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.