Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik /* KOM/2011/0628 endgültig - 2011/0288 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
DES VORSCHLAGS Mit dem Vorschlag der Kommission für den
Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020 (MFR-Vorschlag)[1] sind der Haushaltsrahmen und
die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt worden.
Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen,
mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020 vorgegeben wird,
zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die
Fortentwicklung dieser Politik vor. Die derzeitigen Reformvorschläge gründen sich
auf die Mitteilung über die GAP bis 2020[2],
in der breite Politikoptionen dargelegt werden, um den künftigen
Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu begegnen
und die für die GAP aufgestellten Ziele zu erreichen, nämlich 1) rentable
Nahrungsmittelerzeugung; 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen und Klimamaßnahmen sowie 3) ausgewogene räumliche Entwicklung.
Die in der Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in
der interinstitutionellen Aussprache[3]
als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung
breite Unterstützung gefunden. Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der
sich bei diesem Vorgehen herauskristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die
Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im
Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ zu steigern, wobei die GAP weiterhin
in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente
nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen
und Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der
EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen
bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwicklung erstreckt,
wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme
ausarbeiten und kofinanzieren[4]. Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat
die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die
Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und
die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik
zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe
Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der
Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere
Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den
Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten
Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll. In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist
auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder Lebensmittelsicherheitskrisen
reagiert; diese Reformen waren für die EU auf europäischer und auf
internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der heutigen
Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der Landwirtschaft
bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische Antwort. Der Druck auf die landwirtschaftlichen
Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken,
einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere
infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die
Einkommensstützung beibehalten und müssen die Instrumente verstärkt werden, mit
denen Risiken besser bewältigt und auf Krisensituationen reagiert werden kann.
Eine starke Landwirtschaft ist unerlässlich für die EU-Lebensmittelindustrie
und die weltweite Ernährungssicherheit. Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und
energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie
einzuhalten, die Teil der Agenda „Europa 2020“ sind. Die Landwirte, die
zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen,
um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten,
die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders
geeignet sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung
solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders
wichtig, das unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie
möglich auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion
beizutragen. Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht
um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen
Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die
Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von
strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft
gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten
Haushaltsmittel ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der
gesamten EU bewahrt, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel
in Angriff genommen und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt
werden, während jedoch auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht
wird, um örtlichen Bedürfnissen zu entsprechen. Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht
vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für
jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel
darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die
Direktzahlungen dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der
dafür bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet
werden, die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise
Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die
Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die
Entwicklung des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen
Rahmen mit anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden,
der stärker auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und
verbesserte Ex-ante-Konditionalitäten gelten. Schließlich noch sollte die
Finanzierung der GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente
außerhalb des MFR verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf
Krisensituationen zu reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs
des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung. Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente
des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen
dargelegt: –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (Verordnung über die Direktzahlungen); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung); –
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit
Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang
mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des
Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 und –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für
Weinbauern. Die
Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums baut auf einem von der
Kommission am 6. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlag auf, der gemeinsame
Vorschriften für alle einem gemeinsamen strategischen Rahmen unterliegenden
Fonds vorsieht[5].
Es folgt noch eine Verordnung über die Regelung für die Bedürftigen, für die
die Finanzmittel nunmehr unter eine andere Rubrik des MFR fallen. Des Weiteren werden neue Vorschriften über die
Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung
der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgearbeitet, um den
besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer
persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren. 2. ERGEBNISSE
DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Aufgrund der Bewertung des derzeitigen
politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und
Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei
alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines
langen, im April 2010 begonnenen Prozesses, gelenkt von einer
dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative
und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von
Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die
landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines
Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf
die Wirtschaft des Agrarsektors. Bei den drei in der Folgenabschätzung
dargelegten Szenarios handelt es sich um folgende: 1) ein
Anpassungsszenario, bei dem am derzeitigen politischen Rahmen festgehalten,
jedoch auf seine bedeutendsten Mängel, wie die Aufteilung der Direktzahlungen,
eingegangen wird; 2) ein Integrationsszenario, das erhebliche Änderungen der
Politik in Form einer größeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der
Direktzahlungen und einer verstärkten strategischen Orientierung für die
Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums unter besserer Koordinierung
mit anderen EU-Politiken sowie eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage für eine
breitere Zusammenarbeit zwischen Erzeugern mit sich bringt; 3) ein
Neuausrichtungsszenario, bei dem die Politik ausschließlich auf die Umwelt
ausgerichtet wird, indem die Direktzahlungen schrittweise abgeschafft werden,
wobei davon ausgegangen wird, dass die Produktionskapazität ohne Unterstützung
erhalten bleiben kann und dass die sozioökonomischen Bedürfnisse der
ländlichen Gebiete durch andere Politiken gedeckt werden können. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und
des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie
„Europa 2020“ und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios
einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen
eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen
ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick
auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie „Europa 2020“, insbesondere bei
der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch
Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation
(auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für
landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die
EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen
Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer
fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der
Doha-Entwicklungsagenda oder des Freihandelsabkommens mit dem Mercosur. Die drei politischen Szenarios wurden unter
Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen
der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden aufgefordert,
sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am 12.1.2011
wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten angesprochenen
Punkte sind nachstehend zusammengefasst[6]: –
Zwischen den Beteiligten besteht ein breiter
Konsens, dass eine starke GAP auf der Grundlage einer Zwei-Säulen-Struktur
erforderlich ist, um den künftigen Herausforderungen von Ernährungssicherheit,
nachhaltiger Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und räumlicher
Entwicklung zu begegnen. –
Die meisten Befragten glauben, dass die GAP eine
Rolle bei der Stabilisierung der Märkte und Preise spielen sollte. –
Die Beteiligten sind geteilter Meinung über eine
gezieltere Vergabe der Unterstützung (insbesondere die Umverteilung der
Direktbeihilfen und die Begrenzung der Zahlungen). –
Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass beide
Säulen eine wichtige Rolle bei der Verstärkung des Klimaschutzes und der
Verbesserung der Umweltleistung zum Nutzen der Gesellschaft in der EU spielen
können. Obwohl zahlreiche Landwirte der Ansicht sind, dass dies bereits
geschieht, vertritt die breitere Öffentlichkeit die Auffassung, dass die
Säule-I-Zahlungen effizienter verwendet werden könnten. –
Die Befragten wünschen, dass alle Teile der EU,
einschließlich der benachteiligten Gebiete, in das künftige Wachstum und die
Entwicklungschancen einbezogen werden. –
Die notwendige Verzahnung der GAP mit Politiken für
andere Bereiche wie Umwelt, Gesundheit, Handel und Entwicklung wurde von vielen
Befragten betont. –
Die Innovation, die Entwicklung wettbewerbsfähiger
Unternehmen und die Bereitstellung öffentlicher Güter für die EU-Bürger werden
als Wege gesehen, die GAP auf die Strategie „Europa 2020“ auszurichten. In der Folgenabschätzung wurden somit die drei
alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen: Das Neuausrichtungsszenario würde eine
strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung
nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern
würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich
bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren
ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich
wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da
sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und
einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser
Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die
Cross-Compliance-Anforderungen verlorenginge. Am anderen Ende der Skala würde das
Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben,
wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der
Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben
würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden
künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die
langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise
begegnen könnte. Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege
mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen.
Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die
Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können.
Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich,
sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam
genutzt werden und der gemeinsame strategische Rahmen mit den anderen EU-Fonds
nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken
der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das
richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen
Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht
werden. Auf dieser Grundlage kommt die
Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das
ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU
auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch
die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch
unbedingt ein Bewertungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP
anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen
Zielen verknüpft sind. Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung
während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt
werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und Marktinstrumente
oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem sollte die
Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die
Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich
ausfallen. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Es wird vorgeschlagen, die derzeitige
Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen
obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch
fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programmplanungskonzepts
der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten
angepasst sind. Die neue Konzeption der Direktzahlungen bezweckt jedoch eine
bessere Nutzung der Synergieeffekte mit Säule II, deren Maßnahmen
ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen Rahmen eingebunden wird, um eine
bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit gemeinsamer Mittelverwaltung zu
erzielen. Auf dieser Grundlage wird auch an der
derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechtsinstrumenten festgehalten,
wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird,
dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr
als die horizontale Verordnung bezeichnet wird. Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der
Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um
einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten,
der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und
diversifizierten Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei
wichtige grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die
Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der
Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die
Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von
strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen
Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten.
Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der
Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität haben,
auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene Lösungen umzusetzen und auch
die Säule II zu kofinanzieren. Die neue europäische
Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das Risikomanagement
gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die Politik besser auf
die Strategie „Europa 2020“ ausgerichtet (einschließlich eines gemeinsamen Rahmens
mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von Verbesserungen und
Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im Rahmen der
Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie kostspielig es
aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Konsequenzen
sein würde, nichts zu tun. Neben den Finanzierungsbestimmungen werden in
der horizontalen Verordnung einschlägige Bestimmungen aller Rechtsinstrumente
wie die Bestimmungen über die Cross-Compliance, Kontrollen und Sanktionen
zusammengefasst. Im Ergebnis enthält die Verordnung nun Vorschriften über die
Finanzierung, das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die
Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Cross-Compliance und den
Rechnungsabschluss. Ziel ist es, die Finanzierungsbestimmungen auf
der Grundlage der bisherigen Erfahrungen anzupassen, die
Cross-Compliance-Regelung zu straffen und zu verbessern und das System der
landwirtschaftlichen Betriebsberatung auszubauen. Insbesondere in Bezug auf die Cross-Compliance
wurden die geltenden Vorschriften überprüft, um sie zu vereinfachen, die
Dimension des Klimawandels im Rahmen der GLÖZ stärker zu betonen und die
Kohärenz mit den Bestimmungen über die Ökologisierung/das Greening und die
einschlägigen Umweltmaßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung
sicherzustellen. Schließlich bietet die Verordnung die
Grundlage für einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen, um die
Leistung der GAP im kommenden Zeitraum zu messen. Mit dieser Verordnung werden mehrere
Vereinfachungen vorgenommen. Zunächst werden sämtliche
Cross-Compliance-Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst,
wodurch sie verständlicher werden. Darüber hinaus wird die Zahl der Zahlstellen
verringert und die Rolle der Koordinierungsstelle verstärkt. Die Regelung wird
hierdurch transparenter und ist für die nationalen Behörden und die
Kommissionsdienststellen mit weniger Aufwand verbunden. Auf Ebene der
Mitgliedstaaten werden weniger Zulassungen und Zuverlässigkeitserklärungen
erforderlich sein, und die Zahl der Kontrollen durch die Kommission kann
verringert werden. Die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
werden für die beiden Säulen der GAP soweit wie möglich angeglichen, um für
Rechtssicherheit und einheitliche Verfahren zu sorgen. Außerdem soll die
Kommission im Rahmen der Verordnung ermächtigt werden, die Zahl der
Vor-Ort-Kontrollen für Mitgliedstaaten mit korrekt funktionierenden
Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten zu reduzieren. Hierdurch ließe sich
der Verwaltungsaufwand sowohl für die Landwirte als auch für die nationalen
Behörden verringern. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer
Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es
sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt. Daher wird
vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem
während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen)
317,2 Mrd. EUR Säule I und 101,2 Mrd. EUR
Säule II zugewiesen werden. Die Mittelausstattung der Säulen I
und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von
17,1 Mrd. EUR, aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und
Innovation, 2,5 Mrd. EUR für die Lebensmittelsicherheit und 2,8 Mrd. EUR
für die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige unter anderen Haushaltslinien des
MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine neue Reserve für Krisen im
Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den Europäischen Fonds für
die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR, so dass sich die Gesamtmittel
für den Zeitraum 2014-2020 auf 435,6 Mrd. EUR belaufen. Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung
auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren
Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser
Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über
Direktzahlungen werden auf dieser Grundlage berechnet. Die Aufteilung der Förderung für die
Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im
Zusammenhang mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen
Aufteilung. Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen in den
Genuss höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für bestimmte Maßnahmen
wie Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit und Leader gelten
werden. Es wird eine gewisse Flexibilität für
Mittelübertragungen zwischen den beiden GAP-Säulen eingeführt (bis zu 5 %
der Direktzahlungsmittel): Eine solche Übertragung ist hierbei möglich von
Säule I nach Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre
Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verstärken können, und von
Säule II nach Säule I für diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die
Höhe der Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts bleibt. Nähere Angaben zu den finanziellen
Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen
beigefügten Finanzbogen aufgeführt. 2011/0288 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der
Gemeinsamen Agrarpolitik DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION ‑ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[8], nach Konsultation des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[9], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen
und ländliche Gebiete ‑ die künftigen Herausforderungen“[10] sind die potenziellen
Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik
(GAP) nach 2013 aufgeführt. Angesichts der Debatte im Anschluss an diese
Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese
Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken einschließlich
der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über
die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[11]
in der durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
[KOM(2010)…(Anpassung an den Vertrag von Lissabon)][12] geänderten Fassung. Die
Erfahrung bei der Anwendung der genannten Verordnung hat gezeigt, dass
bestimmte Elemente des Finanzierungs- und Überwachungsmechanismus angepasst
werden müssen. Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufzuheben und durch einen neuen Text zu
ersetzen. Mit der Reform sollten auch die Bestimmungen soweit wie möglich harmonisiert,
rationalisiert und vereinfacht werden. (2)
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der
Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und
den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts der begrenzten finanziellen
Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Europäischen Union nicht
ausreichend verwirklicht werden können und daher mit der mehrjährigen Garantie
der EU-Finanzierung und der Konzentration auf ihre Prioritäten besser auf
EU-Ebene zu verwirklichen sind, kann die Europäische Union im Einklang mit dem
in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (3)
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser
Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, die die
Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, den Inhalt des Systems
der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die aus dem EU-Haushalt im Rahmen
der öffentlichen Intervention zu finanzierenden Maßnahmen und die Bewertung von
Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die Kürzungen und
Aussetzungen der Erstattungen an die Mitgliedstaaten, den Ausgleich zwischen
Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Fonds, die Einziehung von Forderungen, die
gegen Begünstigte verhängten Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der
Beihilfevoraussetzungen, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise
des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die von der Prüfung
ausgenommenen Maßnahmen, die Sanktionen im Rahmen der
Cross-Compliance-Vorschriften, die Bestimmungen über die Erhaltung von
Dauergrünland, die Bestimmungen über den maßgeblichen Tatbestand und den von
den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben,
anzuwendenden Wechselkurs sowie den Inhalt des gemeinsamen Rahmens für die
Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen betreffen. Es ist von
besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt
werden. (4)
Die GAP umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen,
darunter auch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Für diese
Maßnahmen sollten ausreichende Mittel bereitgestellt werden, damit sie zur
Erreichung der Ziele der GAP beitragen können. Da sie viele Gemeinsamkeiten
aufweisen, sich aber in einigen Aspekten unterscheiden, sollte ihre
Finanzierung durch dieselben Bestimmungen geregelt werden, die
erforderlichenfalls auch unterschiedliche Behandlungen zulassen. Mit der
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wurden zwei europäische Agrarfonds
eingerichtet, der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und
der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER). Diese beiden Fonds sollten beibehalten werden. (5)
Die Verordnung (EU) Nr. [HO]/xxx des
Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Haushaltsordnung für den
Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union[13]
und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sollten für die in der
vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten. Die Haushaltsordnung
enthält insbesondere Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung mit den
Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie Vorschriften
über die Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen, die Haushaltsgrundsätze,
Vorschriften, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind. (6)
Die GAP-Ausgaben einschließlich der Ausgaben für
die Entwicklung des ländlichen Raums sollten über diese beiden Fonds aus dem
EU-Haushalt entweder zentral oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Arten von
Maßnahmen aus diesen Fonds finanziert werden können. (7)
Daher sollten Bestimmungen über die Zulassung der
Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten, über die Einrichtung von Verfahren zur
Erteilung der erforderlichen Zuverlässigkeitserklärungen durch die
Mitgliedstaaten und über die Bescheinigung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
sowie der Jahresrechnungen durch die unabhängigen Stellen vorgesehen werden.
Außerdem ist es im Sinne der Transparenz der einzelstaatlichen Prüfungen
insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und
Auszahlung und zur Reduzierung des Verwaltungs- und Prüfaufwands für die
Kommissionsdienststellen sowie für die Mitgliedstaaten, in denen für jede
einzelne Zahlstelle eine Zulassung vorgeschrieben ist, erforderlich, die Anzahl
der Dienststellen und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen
werden, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der
einzelnen Mitgliedstaaten zu beschränken. (8)
Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so
muss er eine Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen
bei der Verwaltung der Mittel sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und
den zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass die von der
Kommission angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen
Zahlstellen dieser umgehend zugehen. Aufgabe der Koordinierungsstelle sollte es
sein, dafür zu sorgen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, die Kommission
über die Folgemaßnahmen informiert wird und eine einheitliche Anwendung der
gemeinsamen Vorschriften und Standards gewährleistet ist. (9)
Nur von den Mitgliedstaaten zugelassene Zahlstellen
bieten ausreichende Gewähr, dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt
wurden, bevor die Begünstigten die Beihilfen der Europäischen Union erhalten.
Daher ist ausdrücklich festzulegen, dass nur die Ausgaben, die von zugelassenen
Zahlstellen vorgenommen wurden, für eine Erstattung aus dem EU-Haushalt in
Betracht kommen. (10)
Um den Begünstigten den Zusammenhang zwischen
Landbewirtschaftungsmethoden und landwirtschaftlicher Betriebsführung einerseits
und den Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, guten
landwirtschaftlichem Zustand der Flächen, Lebensmittelsicherheit, öffentliche
Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz andererseits
bewusster zu machen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein
umfassendes System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung einführen, das den
Begünstigten Beratung anbietet. Diese landwirtschaftliche Betriebsberatung
sollte in keiner Weise die Verpflichtung und Verantwortung der Begünstigten,
diese Anforderungen zu erfüllen, beeinflussen. Auch sollten die Mitgliedstaaten
eine eindeutige Trennung zwischen Beratung und Kontrolle sicherstellen. (11)
Die landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte
mindestens die Anforderungen und Standards im Rahmen der Cross-Compliance
umfassen. Die Beratung sollte sich auch auf die im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. DZ/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im
Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik[14] für Direktzahlungen
einzuhaltenden Anforderungen an Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima-
und Umweltschutz förderlich sind, sowie auf die Erhaltung landwirtschaftlicher
Flächen erstrecken. Schließlich sollte das Beratungssystem bestimmte Aspekte
der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen, der
Biodiversität, des Wasserschutzes, der Meldung von Tierseuchen und
Pflanzenkrankheiten und der Innovation sowie der nachhaltigen
Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kleinbetriebe abdecken. (12)
Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen
Betriebsberatung durch die Begünstigten sollte auf freiwilliger Basis erfolgen.
Alle Begünstigten, auch wenn sie keine Unterstützung im Rahmen der GAP
erhalten, sollten Zugang zum Beratungssystem haben. Die Mitgliedstaaten können
jedoch Prioritätskriterien festlegen. Aufgrund des Wesens der
Beratungstätigkeit ist es angebracht, die dabei gewonnenen Informationen als
vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen EU- oder
einzelstaatliches Recht. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Systems sollten
die Berater angemessen qualifiziert sein und regelmäßig Weiterbildungen
besuchen. (13)
Die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen
Zahlstellen für den EGFL getätigten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der
Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung
dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt. Bis diese Erstattungen in Form von
monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mitgliedstaaten den
zugelassenen Zahlstellen die erforderlichen Mittel nach Maßgabe ihres Bedarfs
bereit. Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der an der Durchführung der
Gemeinsamen Agrarpolitik beteiligten Begünstigten für Personal- und
Verwaltungskosten sind von diesen selbst zu tragen. (14)
Der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie
der Erwerb von Satellitenaufnahmen und deren Bearbeitung sollten der Kommission
zur Verwaltung der Agrarmärkte dienen und ihr die Überwachung der Agrarausgaben
erleichtern. (15)
Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die vom
EGFL finanzierten Ausgaben eine jährliche Obergrenze festgesetzt werden, wobei
die im mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx des
Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die
Jahre 2014-2020[15]
[MFR] für diesen Fonds eingesetzten Höchstbeträge zu berücksichtigen
sind. (16)
Die Haushaltsdisziplin erfordert auch, dass die
jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen
Umständen und in allen Phasen des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs
eingehalten wird. Daher ist die nationale Obergrenze für die Direktzahlungen
gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] als finanzielle Obergrenze des
betreffenden Mitgliedstaats für diese Direktzahlungen anzusehen, und die
Erstattungen dieser Zahlungen müssen innerhalb dieser finanziellen Obergrenze
bleiben. Die Haushaltsdisziplin erfordert überdies, dass bei allen von der
Kommission vorgeschlagenen und vom Gesetzgeber oder von der Kommission im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossenen und vom EGFL finanzierten
Rechtsakten die jährliche Obergrenze für die von diesem Fonds finanzierten
Ausgaben einzuhalten ist. (17)
Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung
der GAP die festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte
der mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009
mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003[16] festgelegte Finanzmechanismus,
mit dem die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, beibehalten werden. Ferner
sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Anpassungen festzusetzen, wenn
der Rat dies nicht bis zum 30. Juni des Kalenderjahres tut, für das sie
gelten. (18)
Die Berechnung der finanziellen Obergrenzen für die
Beteiligung des EGFL bzw. des ELER berührt nicht die im Vertrag festgelegten
Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Sie sollte sich daher auf die
Referenzbeträge stützen, die nach der [Interinstitutionellen Vereinbarung vom
[…] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[17] und der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx [MFF] festgesetzt wurden. (19)
Die Haushaltsdisziplin erfordert ferner eine
kontinuierliche Überprüfung der mittelfristigen Haushaltslage. Die Kommission
sollte daher bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs für ein bestimmtes Jahr
dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Prognosen und Analysen übermitteln
und dem Gesetzgeber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen. Des
Weiteren sollte die Kommission ihre Verwaltungsbefugnisse jederzeit voll
ausschöpfen, um die Einhaltung der jährlichen Obergrenze zu gewährleisten, und
dem Europäischen Parlament und dem Rat bzw. dem Rat erforderlichenfalls
geeignete Maßnahmen vorschlagen, um den Haushalt ins Gleichgewicht zu bringen.
Falls am Ende eines Haushaltsjahres die jährliche Obergrenze angesichts der von
den Mitgliedstaaten beantragten Erstattungen nicht eingehalten werden kann,
sollte die Kommission Maßnahmen treffen können, um eine vorläufige Aufteilung
der vorhandenen Mittel auf die Mitgliedstaaten anteilig entsprechend ihren noch
nicht ausgezahlten Erstattungsanträgen vornehmen und die für das betreffende
Jahr festgesetzte Obergrenze einhalten zu können. Es sollte die Möglichkeit
vorgesehen werden, dass Zahlungen für ein bestimmtes Jahr im nachfolgenden
Haushaltsjahr geleistet werden können, wobei der Gesamtbetrag der
EU-Finanzierung für die einzelnen Mitgliedstaaten endgültig festzusetzen und
zur Einhaltung des festgesetzten Betrags ein Ausgleich zwischen den
Mitgliedstaaten vorzunehmen ist. (20)
Für den Haushaltsvollzug sollte die Kommission über
ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Agrarausgaben
verfügen, damit sie bei Gefahr einer Überschreitung der jährlichen Obergrenze
im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse so früh wie möglich geeignete Maßnahmen
treffen und, sollten sich diese als unzureichend erweisen, andere Maßnahmen
vorschlagen kann. In einem regelmäßigen Bericht an das Europäische Parlament
und den Rat sollte die Kommission die Entwicklung der bisherigen Ausgaben mit
den Profilen vergleichen und die voraussichtliche Ausführung in den noch
verbleibenden Monaten des Haushaltsjahres beurteilen. (21)
Der Wechselkurs, der von der Kommission für die
Erstellung der Haushaltsdokumente verwendet wird, sollte auf möglichst
aktuellen Angaben beruhen, wobei die zwischen Erstellung und Vorlage dieser
Dokumente erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist. (22)
Die Verordnung (EU) Nr. CR/xxx des
Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit
allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[18]
enthält Bestimmungen über die finanzielle Unterstützung aus den unter die
Verordnung fallenden Fonds, den ELER eingeschlossen. Diese Bestimmungen
umfassen auch Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben, die
Finanzverwaltung und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Im Hinblick auf die
Finanzverwaltung des ELER sollte im Interesse größerer Klarheit und Kohärenz
zwischen den Agrarfonds auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. CR/xxx über Mittelbindungen, Zahlungsfristen und die Aufhebung von
Mittelbindungen Bezug genommen werden. (23)
Die Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum erfolgt über eine finanzielle Beteiligung des EU-Haushalts,
wobei die Mittel in Jahrestranchen gebunden werden. Damit die Mitgliedstaaten
bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen
EU-Mittel verfügen können, müssen diese in den Mitgliedstaaten bereitgestellt
werden. Daher ist eine Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen
Mittelfluss gewährleistet und es gestattet, die Zahlungen an die Begünstigten
in geeigneter Weise vorzunehmen; gleichzeitig sind die Grenzen dieser
Vorschussregelung festzulegen. (24)
Abgesehen von der Vorschussregelung sind bei den
Zahlungen der Kommission an die zugelassenen Zahlstellen die Zwischenzahlungen
von der Restzahlung zu unterscheiden und die Modalitäten für die Überweisung
dieser Beträge festzulegen. Die Regel der automatischen Aufhebung von
Mittelbindungen sollte zu einer Beschleunigung der Durchführung der Programme
und zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beitragen. (25)
Damit die EU-Beihilfen effizient eingesetzt werden
können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die
Nichteinhaltung der in den EU-Vorschriften festgesetzten Zahlungsfristen durch
die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und
die Jährlichkeit des EU-Haushalts in Frage stellen. Daher sollten nicht
fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen
werden. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die
Kommission Vorschriften über Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift
vorsehen können. Dieser in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegte
Grundsatz sollte beibehalten werden und für den EGFL und den ELER gelten. Bei
verspäteter Zahlung sollten die Mitgliedstaaten den Begünstigten zum Ausgleich
zusätzlich zum Hauptbetrag auf eigene Kosten Zinsen zahlen. Eine solche
Bestimmung könnte für die Mitgliedstaaten ein Anreiz sein, die Zahlungsfristen
besser einzuhalten, und den Begünstigten mehr Sicherheit geben, dass sie ihre
Zahlungen fristgerecht erhalten oder zumindest bei verspäteter Zahlung einen
Ausgleich erhalten. (26)
In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind für
den EGFL und den ELER Kürzungen und Aussetzungen der monatlichen bzw. der
Zwischenzahlungen vorgesehen. Obwohl diese Bestimmungen eher sehr weit gefasst
sind, werden sie in der Praxis im Wesentlichen herangezogen, um Zahlungen bei
Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, Obergrenzen und ähnlichen
„Rechnungslegungsproblemen“, die sich bereits in den Ausgabenerklärungen
feststellen lassen, zu kürzen. Diese Bestimmungen bieten auch die Möglichkeit,
bei schwerwiegenden und anhaltenden Mängeln der nationalen Kontrollsysteme
Kürzungen oder Aussetzungen vorzunehmen, wobei hierfür jedoch sehr restriktive
inhaltliche Voraussetzungen gelten und ein besonderes zweistufiges Verfahren
vorgesehen ist. Die Haushaltsbehörde hat die Kommission wiederholt
aufgefordert, Zahlungen an die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen nicht
einhalten, einzustellen. Es ist daher notwendig, das in der Verordnung (EG)
Nr. 1290/2005 vorgesehene System klarer zu gestalten und die für den EGFL
und den ELER geltenden Vorschriften für Kürzungen und Aussetzungen in einem
einzigen Artikel zusammenzufassen. Das System der Kürzungen bei
„Rechnungslegungsproblemen“ sollte beibehalten werden, wobei die Bestimmungen
entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis klarer zu formulieren sind. Die
Möglichkeit, Zahlungen bei schwerwiegenden und anhaltenden Mängeln der nationalen
Kontrollsysteme zu kürzen oder auszusetzen, sollte auf Versäumnisse bei der
Wiedereinziehung von unrechtmäßig gezahlten Beträgen ausgedehnt werden, wobei
das zweistufige Verfahren für solche Kürzungen oder Aussetzungen beibehalten
werden sollte. (27)
Nach den sektorbezogenen Agrarvorschriften müssen
die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen Angaben über die Zahl der
durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse an die Kommission übermitteln.
Diese Kontrollstatistiken werden verwendet, um die Fehlerquote auf Ebene des
Mitgliedstaats zu ermitteln und ganz allgemein die Verwaltung des EGFL und des
ELER zu kontrollieren. Sie sind für die Kommission ein wichtige
Informationsquelle, um sich zu vergewissern, dass die Mittel ordnungsgemäß
verwaltet werden, und spielen für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung eine
wichtige Rolle. Angesichts der essenziellen Bedeutung dieser statistischen
Informationen und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer
Verpflichtung nachkommen, diese fristgerecht zu übermitteln, ist ein Mittel
vorzusehen, das in einer dem Umfang der fehlenden Angaben angemessenen Art und
Weise von einer verspäteten Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben abhält.
Es sind daher Bestimmungen festzulegen, wonach die Kommission den Teil der
monatlichen oder Zwischenzahlungen aussetzen kann, für den die entsprechenden
statistischen Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden. (28)
Damit die Mittel im EGFL bzw. im ELER
wiederverwendet werden können, sollte festgelegt werden, wie bestimmte Beträge
zugewiesen werden sollen. Was die Ausgaben aus dem EGFL betrifft, so sollte die
in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthaltene Aufstellung durch die
Beträge im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen und dem Rechnungsabschluss
ergänzt werden. Ferner enthält die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates
vom 20. Februar 1978 über die Zuweisung der im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten oder Garantien[19] Vorschriften über die
Bestimmung von Beträgen aus verfallenen Sicherheiten. Diese Vorschriften
sollten vereinheitlicht und mit den bestehenden Vorschriften über
zweckgebundene Einnahmen zusammengefasst werden. Die Verordnung (EWG)
Nr. 352/78 sollte daher aufgehoben werden. (29)
Die GAP-Informationsmaßnahmen, die gemäß
Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
finanziert werden können, sind in der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des
Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der
Gemeinsamen Agrarpolitik[20]
und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Verordnung (EG)
Nr. 814/2000 enthält ein Verzeichnis dieser Maßnahmen und deren
Zielsetzungen sowie Vorschriften über deren Finanzierung und die Durchführung
der entsprechenden Vorhaben. Seit dem Erlass der genannten Verordnung wurden
mit der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[HO] Vorschriften über Finanzhilfen und
die Auftragsvergabe erlassen. Diese Vorschriften sollten auch für
Informationsmaßnahmen im Bereich der GAP gelten. Aus Gründen der Vereinfachung
und der Kohärenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 aufgehoben
werden, wobei die Bestimmungen über die Ziele und die Art der zu finanzierenden
Maßnahmen beibehalten werden sollten. Bei diesen Maßnahmen ist auch zu
berücksichtigen, dass für eine effizientere Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit
und stärkere Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission unternommenen
Kommunikationstätigkeiten gesorgt werden muss, um eine wirksame Kommunikation
über die politischen Prioritäten der EU zu gewährleisten. Sie sollten daher
auch Informationsmaßnahmen zur GAP im Rahmen der Kommunikation durch die Organe
umfassen, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen „Ein Haushalt für „Europa 2020“– Teil II: Politikbereiche im
Überblick“[21]
vorgesehen ist. (30)
Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der GAP
erforderlichen Maßnahmen und Aktionen erfolgt teilweise in geteilter
Mittelverwaltung. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen,
sollte die Kommission durch geeignete Maßnahmen kontrollieren, ob die Behörden
der Mitgliedstaaten, die die Zahlungen leisten, die Mittel nach den
entsprechenden Grundsätzen verwalten. Daher ist festzulegen, welcher Art die
von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sind und welche Bedingungen
erfüllt sein müssen, damit die Kommission ihre Verantwortung für die Ausführung
des Haushaltsplans wahrnehmen kann; desgleichen sind die Pflichten der
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Kommission
klarzustellen. (31)
Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist,
davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung
und Kontrolle der EU-Ausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren,
ist unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen
vorzusehen, dass von der Kommission beauftragte Personen Prüfungen vornehmen
und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können. (32)
Bei der Erstellung der für die Kommission
bestimmten Informationen ist so weit wie möglich auf die
Informationstechnologie zurückzugreifen. Die Kommission muss bei ihren
Prüfungen uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten
Daten haben, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen als auch zu den
elektronisch gespeicherten Daten. (33)
Um die finanziellen Beziehungen zwischen den
zugelassenen Zahlstellen und dem EU-Haushalt zu etablieren, sollte die
Kommission jährlich über den Rechnungsabschluss dieser Zahlstellen entscheiden.
Der Rechnungsabschlussbeschluss sollte sich auf die Vollständigkeit,
Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen beziehen, nicht aber auf die
Übereinstimmung der Ausgaben mit den EU-Vorschriften. (34)
Die Kommission, die nach Artikel 17 des
Vertrags über die Europäische Union für die Anwendung der EU-Vorschriften Sorge
trägt, sollte darüber entscheiden, ob die Ausgaben der Mitgliedstaaten mit dem
EU-Recht in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre
Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn
zwischen ihnen und der Kommission keine Einigkeit besteht. Um den
Mitgliedstaaten für die in der Vergangenheit getätigten Ausgaben die
erforderliche rechtliche und finanzielle Gewähr zu geben, sollte der Zeitraum,
in dem die Kommission wegen Nichtbeachtung der Vorschriften finanzielle
Konsequenzen ziehen kann, begrenzt werden. Für den ELER sollte das Verfahren
für den Konformitätsabschluss im Einklang mit den Bestimmungen für
Finanzkorrekturen der Kommission aufgestellt werden, wie sie in Teil 2 der
Verordnung (EU) Nr. CR/xxx festgelegt sind. (35)
Beim EGFL sollten wieder eingezogene Beträge an
diesen Fonds zurückfließen, da es sich dabei um nicht in Übereinstimmung mit
den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben handelt, auf die kein Anspruch bestand.
Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn im
Falle von Unregelmäßigkeiten die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder
eingezogen werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen
werden, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Union beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten
abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder
eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. Die
Regeln sollten auf alle Beträge Anwendung finden, die bei Inkrafttreten der
vorliegenden Verordnung noch nicht wieder eingezogen sind. Bei Versäumnissen
des betreffenden Mitgliedstaats sollte diesem in bestimmten Fällen der gesamte Betrag
angelastet werden können. Dieselben Vorschriften sollten für den ELER gelten,
jedoch unter Beibehaltung der Besonderheit, dass die aufgrund von
Unregelmäßigkeiten wieder eingezogenen oder annullierten Beträge weiterhin für
die genehmigten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des betreffenden
Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, da diese Beträge dem Mitgliedstaat
zugewiesen wurden. Es sollten auch Bestimmungen über die
Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten festgelegt werden. (36)
Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den
Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich diese um mehrere Jahre
verzögert, ohne dass ihre Realisierung gesichert ist. Die Kosten dieser
Verfahren können, gemessen an den letztlich getätigten oder realisierbaren Wiedereinziehungen,
unverhältnismäßig hoch sein. Daher ist den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen
zu gestatten, die Wiedereinziehungsverfahren einzustellen. (37)
Zum Schutz der finanziellen Interessen des
EU-Haushalts sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu
überzeugen, dass die aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen
tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen
außerdem Unregelmäßigkeiten oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens
der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck
sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften[22]
Anwendung finden. (38)
Diverse sektorbezogene Agrarvorschriften enthalten
Vorschriften über allgemeine Kontrollgrundsätze, die Wiedereinziehung, die
Kürzung oder den Ausschluss von Zahlungen sowie über die Anwendung von
Sanktionen. Diese Vorschriften sollten in einem horizontalen Rechtsrahmen zusammengefasst
werden. Sie sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie die Vorschriften für die
Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Beihilfen umfassen.
Außerdem sind Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung von
Verpflichtungen festzulegen, die nicht unbedingt mit der Zahlung von Beihilfen
zusammenhängen. (39)
Verschiedene Bestimmungen der sektorbezogenen
Agrarvorschriften verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung
einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Für
all diese Bestimmungen sollte eine einzige horizontale Regel gelten, um so den
Regelungsrahmen für Sicherheiten zu stärken. (40)
Die Mitgliedstaaten sollten über ein integriertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Zahlungen verfügen, die in der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Xxx über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[23]
vorgesehen sind. Um die Wirksamkeit und Kontrolle der EU-Stützung zu
verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das integrierte
System auch für andere Stützungsregelungen der Europäischen Union anzuwenden. (41)
Die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs-
und Kontrollsystems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische
Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die
Beihilfe- oder Zahlungsanträge und das System zur Bestimmung und Erfassung der
Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden. (42)
Die im Rahmen der Stützungsregelungen der
Europäischen Union vorgesehenen Zahlungen sollten von den zuständigen
nationalen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die
Endempfänger ausgezahlt werden, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser
Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen
flexibler zu gestalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die
unter das integrierte System fallenden Zahlungen in bis zu zwei Tranchen pro
Jahr zu tätigen. (43)
Die Prüfung der Geschäftsunterlagen der
begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen kann ein sehr wirksames
Mittel zur Kontrolle der Maßnahmen darstellen, die Bestandteil des
Finanzierungssystems des EGFL sind. Die Bestimmungen über die Prüfung der
Geschäftsunterlagen sind in der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom
26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der
Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft sind[24],
festgelegt. Durch diese Prüfung werden die von den Mitgliedstaaten bereits
durchgeführten sonstigen Kontrollen ergänzt. Überdies werden die
einzelstaatlichen Vorschriften über die Kontrolle, die umfassender sind als die
in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen, von dieser nicht berührt. (44)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 treffen
die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der
finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und insbesondere
sicherzustellen, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß
durchgeführt worden sind. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit
sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst
werden. Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher aufzuheben. (45)
Die Unterlagen, anhand deren diese Prüfung durchgeführt
wird, sollten derart bestimmt werden, dass sie eine vollständige Kontrolle
gestatten. Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen sollten
insbesondere die Art der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Maßnahmen und
die Sektorverteilung der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen nach
ihrer finanziellen Bedeutung im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL
berücksichtigt werden. (46)
Es sollten die Befugnisse der mit diesen Prüfungen
beauftragten Bediensteten sowie die Verpflichtung der Unternehmen, die
Geschäftsunterlagen während eines bestimmten Zeitraums zu ihrer Verfügung zu
halten und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen, festgelegt werden.
Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Geschäftsunterlagen in bestimmten Fällen
beschlagnahmt werden können. (47)
Angesichts der internationalen Struktur des
Agrarhandels und im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes sollte
eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Ferner
ist es notwendig, auf EU-Ebene eine zentralisierte Dokumentation über
begünstigte oder zahlungspflichtige Unternehmen zu schaffen, die in
Drittländern ansässig sind. (48)
Auch wenn die Festlegung der Kontrollprogramme den
Mitgliedstaaten obliegt, ist es doch erforderlich, dass die Programme der
Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Überwachungs- und
Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und so gewährleistet ist, dass die
Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt und die Kontrollen auf Sektoren
oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden. (49)
Es ist notwendig, dass jeder Mitgliedstaat über
einen Sonderdienst verfügt, der für die Überwachung der Prüfung der
Geschäftsunterlagen gemäß dieser Verordnung oder für die Koordinierung dieser
Prüfung zuständig ist. Diese Sonderdienste sollten von den Dienststellen, die
die Kontrollen vor der Zahlung vornehmen, organisatorisch unabhängig sein. Die
Kenntnisse, die im Rahmen der Prüfung erlangt werden, sollten dem
Berufsgeheimnis unterliegen. (50)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des
Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG)
Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)
Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG)
Nr. 2529/2001[25],
die durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersetzt wurde, wurde der
Grundsatz festgelegt, dass die volle Zahlung einiger GAP-Beihilfen an die
Begünstigten an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf
Landnutzung, landwirtschaftliche Erzeugung und landwirtschaftliche Tätigkeit
gebunden sein sollte. Dieser Grundsatz spiegelte sich anschließend in den
Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[26] und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[27] wider. Im Rahmen dieser
sogenannten „Cross-Compliance“-Regelung müssen die Mitgliedstaaten Sanktionen
verhängen, indem sie die im Rahmen der GAP gewährten Beihilfen ganz oder
teilweise kürzen oder ausschließen. (51)
Durch die „Cross-Compliance“-Regelung werden
grundlegende Anforderungen in Bezug auf Umweltschutz, Klimawandel, Erhaltung
des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen,
öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz in die GAP
einbezogen. Durch diese Verknüpfung soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft
beigetragen werden, indem die Begünstigten für die notwendige Einhaltung dieser
grundlegenden Anforderungen sensibilisiert werden. Ziel ist es auch, die GAP
mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu
bringen, indem ihre Kohärenz mit der Politik in den Bereichen Umwelt,
Gesundheit von Mensch und Tier, Pflanzengesundheit und Tierschutz verstärkt
wird. (52)
Die Cross-Compliance-Regelung ist ein wesentlicher
Bestandteil der GAP und sollte daher beibehalten werden. Der Geltungsbereich
der Regelung, der bisher aus zwei getrennten Listen von Grundanforderungen an
die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem
landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand besteht, sollte gestrafft werden,
um seine Kohärenz zu gewährleisten und sichtbarer zu machen. Zu diesem Zweck
sollten die Anforderungen und Standards in einer Liste zusammengefasst und nach
Bereichen und Gegenständen aufgeschlüsselt werden. Die Erfahrung hat jedoch
gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance
nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Betriebsfläche
bezieht oder eher die einzelstaatlichen Behörden als die Begünstigten betrifft.
Daher empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance entsprechend
anzupassen. Außerdem sollte die Erhaltung von Dauergrünland in den Jahren 2014
und 2015 geregelt werden. (53)
Die Mitgliedstaaten müssen die Regelung über die
Grundanforderungen an die Betriebsführung vollständig umsetzen, so dass sie auf
Ebene der Betriebe konkret angewendet wird, und die notwendige Gleichbehandlung
der Landwirte gewährleisten. (54)
Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik[28]
funktionieren im Rahmen der Cross-Compliance nur dann, wenn alle
Mitgliedstaaten sie voll umgesetzt und insbesondere eindeutige Verpflichtungen
der Landwirte festgelegt haben. Gemäß der Richtlinie werden die Anforderungen
auf Betriebsebene spätestens ab dem 1. Januar 2013 angewendet. (55)
Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden[29] funktionieren im Rahmen der
Cross-Compliance nur dann, wenn alle Mitgliedstaaten sie voll umgesetzt und
insbesondere eindeutige Verpflichtungen der Landwirte festgelegt haben. Gemäß
der Richtlinie werden die Anforderungen auf Betriebsebene nach einem
vorgegebenen Zeitrahmen umgesetzt und insbesondere die allgemeinen Grundsätze
des integrierten Pflanzenschutzes spätestens ab dem 1. Januar 2014
angewendet. (56)
Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/60/EG
wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den
Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe[30] am 23. Dezember 2013
aufgehoben. Um die Vorschriften über den Schutz des Grundwassers im Rahmen der
Cross-Compliance beizubehalten, empfiehlt es sich, bis zur Einbeziehung der
Richtlinie 2000/60/EG in die Cross-Compliance-Regelung den Geltungsbereich der
Cross-Compliance anzupassen und einen Standard für einen guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die
Anforderungen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG einschließt. (57)
Die Cross-Compliance-Regelung ist sowohl für die
Begünstigten als auch für die nationalen Verwaltungen mit einem gewissen
Verwaltungsaufwand verbunden, da Aufzeichnungen und Kontrollen vorgenommen und
gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden müssen. Diese Sanktionen sollten
angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie sollten sonstige Sanktionen
unberührt lassen, die im Rahmen sonstiger EU- oder nationaler
Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht,
die einschlägigen EU-Vorschriften in einem einzigen Rechtsinstrument
zusammenzufassen. Was die Kleinlandwirte betrifft, die an der
Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx[DZ] teilnehmen, so kann davon ausgegangen werden, dass die
Anstrengungen, die im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung erforderlich sind,
wenn diese Landwirte in diese Regelung einbezogen bleiben, die Vorteile ihrer
Einbeziehung nicht aufwiegen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese
Landwirte daher von der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung und
insbesondere der Kontrollregelung und den möglichen Sanktionen im Rahmen dieser
Regelung freigestellt werden. Diese Freistellung sollte jedoch unbeschadet der
Verpflichtung, die geltenden Bestimmungen der sektorbezogenen Agrarvorschriften
einzuhalten, und möglicher Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der betreffenden
Rechtsvorschriften gelten. (58)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde
eine Rahmenregelung mit Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem
landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand geschaffen, wonach die
Mitgliedstaaten aufgefordert sind, nationale Standards festzulegen, die den
besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich
der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme
(Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der
Betriebsstrukturen. Diese Standards für die Erhaltung in gutem
landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand sollen dazu beitragen, die
Bodenerosion zu verhindern, die organische Substanz im Boden und die
Bodenstruktur zu erhalten, ein Mindestmaß an landschaftspflegerischen
Instandhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten, die Zerstörung von Lebensräumen zu
vermeiden und die Wasserressourcen zu schützen und zu bewirtschaften. Der in
der vorliegenden Verordnung vorgesehene erweiterte Geltungsbereich der
Cross-Compliance-Regelung sollte daher einen Rahmen vorgeben, in dem die
Mitgliedstaaten nationale Standards für einen guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand festlegen sollten. Die EU-Rahmenregelung sollte auch
Vorschriften umfassen, um die Problematik in den Bereichen Gewässer, Boden,
Kohlenstoffbestand, Biodiversität und Landschaft besser anzugehen, und ein Mindestmaß
an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen vorsehen. (59)
Die Begünstigten müssen genau wissen, welche
Vorschriften sie im Rahmen der Cross-Compliance zu erfüllen haben. Daher müssen
alle unter diese Vorschriften fallenden Anforderungen und Standards von den
Mitgliedstaaten auf umfassende und verständliche Weise mit erläuternden
Angaben, soweit möglich auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt werden. (60)
Ein wirksame Durchführung der Cross-Compliance
erfordert die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Ebene der
Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu
machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen, wenn es sich um einen
Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige Kontrollbehörde
im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen, ob den
der Feststellung des betreffenden Verstoßes zugrundeliegenden Tatsachen
abgeholfen wurde. (61)
Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission
und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der Ausgaben der Gemeinsamen
Agrarpolitik harmonisch verläuft und die Kommission insbesondere die
Haushaltsführung seitens der Mitgliedstaaten überwachen und die Rechnungen der
zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, müssen die Mitgliedstaaten der
Kommission bestimmte Informationen übermitteln oder zu ihrer Verfügung halten. (62)
Für die Erstellung der für die Kommission
bestimmten Informationen sollten, um zu gewährleisten, dass die Kommission
uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Angaben
hat, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen auf Papier als auch zu
den elektronisch gespeicherten Daten, die Bedingungen für die Meldung der
Angaben, ihre Übermittlung und die Art der Übermittlung sowie die entsprechenden
Fristen festgelegt werden. (63)
Da bei der Anwendung der einzelstaatlichen
Kontrollsysteme und beim Konformitätsabschluss gegebenenfalls auch
personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt werden, sollten die
Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit der in diesem
Zusammenhang erhaltenen Informationen gewährleisten. (64)
Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung
sind unter Wahrung des Billigkeitsgrundsatzes sowohl in Bezug auf die
Mitgliedstaaten als auch in Bezug auf die Begünstigten die Vorschriften über
die Verwendung des Euro zu präzisieren. (65)
Der Euro-Wechselkurs für die Umrechnung in
Landeswährung kann sich im Verlauf des Zeitraums ändern, in dem ein Geschäft
ausgeführt wird. Daher ist festzulegen, welcher Kurs auf die betreffenden
Beträge anzuwenden ist, wobei hierfür der Tatbestand maßgeblich ist, durch den
das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird. Daher ist
der Wechselkurs des Tages zu verwenden, an dem dieser maßgebliche Tatbestand
eintritt. Dieser Tatbestand ist anzugeben, oder es ist unter Berücksichtigung
bestimmter Kriterien, insbesondere der Schnelligkeit, mit der die
Kursänderungen weitergegeben werden, davon abzuweichen. Diese Vorschriften sind
in der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998
über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro[31] festgelegt; sie ergänzen
ähnliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Aus Gründen der
Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem
Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 ist
daher aufzuheben. (66)
Es sind besondere Regeln vorzusehen, mit denen
außergewöhnlichen Währungssituationen begegnet werden kann, die sich sowohl
innerhalb der Europäischen Union als auch auf dem Weltmarkt ergeben können und
unverzügliches Handeln erfordern, um das reibungslose Funktionieren der
GAP-Regelungen zu gewährleisten. (67)
Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung
eingeführt haben, sollten die Möglichkeit haben, die Ausgaben, die sich aus den
GAP-Rechtsvorschriften ergeben, in Euro anstatt in Landeswährung zu tätigen. Es
sind daher besondere Vorschriften notwendig, um sicherzustellen, dass diese
Möglichkeit den Empfängern bzw. Schuldnern keinen ungerechtfertigten Vorteil
verschafft. (68)
Jedes GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet
werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Verwirklichungen aufzuzeigen.
In diesem Zusammenhang ist eine Liste von Indikatoren festzulegen und die
Wirkung der GAP anhand spezifischer Zielvorgaben zu bewerten. Die Kommission
sollte einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen aufstellen, der
unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten, einschließlich
Informationen von den Mitgliedstaaten, fristgerecht zur Verfügung stehen. Dabei
sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen
Rechnung tragen. Außerdem heißt es in der Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für „Europa 2020“–
Teil II“, dass die Ausgaben mit klimapolitischer Komponente auf mindestens
20 % angehoben werden sollen, auch durch Beiträge aus anderen Politikbereichen.
Die Kommission sollte daher in der Lage sein einzuschätzen, ob und wie sich die
EU-Unterstützung im Rahmen der GAP auf die klimapolitischen Ziele auswirkt. (69)
Es gelten die EU-Vorschriften zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr[32]
und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[33]. (70)
In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen
C-92/09 und 93/09[34]
erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union die Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur
Veröffentlichung von Informationen über natürliche Personen, die Empfänger von
Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind, für ungültig. Da die natürlichen
Personen Interesse daran haben, dass ihre personenbezogenen Daten geschützt
werden, und um die unterschiedlichen Ziele miteinander in Einklang zu bringen,
die mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die
Empfänger von Mitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der
Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger
von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER)[35]
angestrebt werden, wurde die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 geändert, um
ausdrücklich festzulegen, dass diese Verpflichtung nicht für natürliche
Personen gilt. Bevor das Europäische Parlament und der Rat eine neue Regelung
beschließen, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung trägt, ist
zunächst eine eingehende Analyse und Bewertung vorzunehmen, um den besten Weg
zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten
mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren. In Erwartung der Ergebnisse
dieser Analyse und Bewertung sind die geltenden Bestimmungen über die Veröffentlichung
von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus den Europäischen
Agrarfonds beizubehalten. (71)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[36],
ausgeübt werden. (72)
Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte
sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im
Zusammenhang mit den von der Kommission zu berechenden Beträgen ermöglicht das
Beratungsverfahren es der Kommission, ihrer Verantwortung für die Verwaltung
der Haushaltsmittel voll und ganz gerecht werden, da es darauf ausgelegt ist,
unter Berücksichtigung der Fristen und Haushaltsverfahren die Effizienz,
Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit zu steigern. Bei Durchführungsrechtsakten im
Zusammenhang mit den an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen und der
Abwicklung des Rechnungsabschlussverfahrens ermöglicht das Beratungsverfahren
es der Kommission, der Verantwortung voll und ganz gerecht zu werden, die sie
für die Verwaltung der Haushaltsmittel und die Überprüfung der Jahresrechnungen
der nationalen Zahlstellen im Hinblick auf die Genehmigung dieser Rechnungen
oder bei entgegen den EU-Vorschriften getätigten Ausgaben dem Ausschluss dieser
Ausgaben von der EU-Finanzierung trägt. In anderen Fällen sollte für den Erlass
von Durchführungsrechtsakten das Prüfverfahren angewandt werden. (73)
Die Kommission sollte ferner ermächtigt werden,
bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, insbesondere was die Festsetzung
der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge anbelangt. Auf diese Befugnisse sollte die Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 keine Anwendung finden. (74)
Der Übergang von den Regelungen in den aufgehobenen
Verordnungen zu den Regelungen dieser Verordnung könnte praktische und
spezielle Probleme aufwerfen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die zur
Lösung derartiger Probleme erforderlichen, entsprechend begründeten Maßnahmen
zu treffen. (75)
Da der Programmplanungszeitraum der auf der Grundlage
dieser Verordnung finanzierten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum am
1. Januar 2014 beginnt, sollte diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt
gelten. Bestimmte Vorschriften, die insbesondere die finanzielle Verwaltung der
Fonds betreffen, sollten jedoch ab einem früheren Zeitpunkt gelten, der dem
Beginn des Haushaltsjahres entspricht ‑ HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: INHALTSVERZEICHNIS BEGRÜNDUNG......................................................................................................................... 2 1........... KONTEXT DES VORSCHLAGS................................................................................ 2 2........... ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG...................................................................................................................................... 4 3........... RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS......................................................... 4 4........... AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT............................................................... 4 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der
Gemeinsamen Agrarpolitik.................................................................. 4 TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN....................................... 4 TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
AGRARFONDS............................... 4 Kapitel I Agrarfonds..................................................................................................................... 4 Kapitel II Zahlstellen und sonstige
Einrichtungen............................................................................. 4 TITEL III LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSBERATUNG.............................................. 4 TITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS......................................................... 4 Kapitel I EGFL............................................................................................................................. 4 Abschnitt 1 Ausgabenfinanzierung.................................................................................................. 4 Abschnitt 2 Haushaltsdisziplin........................................................................................................ 4 Kapitel II ELER............................................................................................................................ 4 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für den ELER..................................................................... 4 Abschnitt 2 Finanzierung von
Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum............................ 4 Abschnitt 3 Finanzielle Beteiligung an
Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum................ 4 Abschnitt 4 Finanzierung des Preises für
innovative lokale Zusammenarbeit..................................... 4 Kapitel III Gemeinsame Bestimmungen.......................................................................................... 4 Kapitel IV Rechnungsabschluss..................................................................................................... 4 ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen.................................................................................... 4 Abschnitt II Rechnungsabschluss................................................................................................... 4 Abschnitt III Unregelmäßigkeiten.................................................................................................. 4 TITEL V KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN.......................................................... 4 Kapitel I Allgemeine Vorschriften.................................................................................................. 4 Kapitel II Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem................................................................. 4 Kapitel III Prüfung von Maßnahmen.............................................................................................. 4 Kapitel IV Sonstige Kontrollbestimmungen.................................................................................... 4 TITEL VI CROSS-COMPLIANCE............................................................................................ 4 Kapitel I Geltungsbereich.............................................................................................................. 4 Kapitel II Kontrollsystem und Sanktionen im
Rahmen der Cross-Compliance................................. 4 TITEL VII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN......................................................................... 4 Kapitel I Informationsaustausch..................................................................................................... 4 KAPITEL II Verwendung des Euro.............................................................................................. 4 KAPITEL III Berichterstattung und Bewertung.............................................................................. 4 TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN................................................................................. 4 ANHANG I................................................................................................................................. 4 ANHANG II................................................................................................................................ 4 ANHANG III............................................................................................................................... 4 FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN............................................. 4 TITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1
Geltungsbereich Diese Verordnung
enthält die Vorschriften über a) die
Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik,
einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums; b) das System der landwirtschaftlichen
Betriebsberatung; c) die von den Mitgliedstaaten
einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme; d) die Cross-Compliance-Regelung; e) den Rechnungsabschluss. Artikel 2
In dieser Verordnung
verwendete Begriffe (1) Vorbehaltlich anderslautender
Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zwecke dieser Verordnung die
Definitionen der Begriffe „Betriebsinhaber“, „landwirtschaftliche Tätigkeit“,
„landwirtschaftliche Fläche“ und „Betrieb“ gemäß Artikel 4 der Verordnung
(EU) Nr. xxx/xxx [DZ]. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt der Begriff
„Direktzahlungen“ gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx[DZ]. (2) Als
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände werden in der vorliegenden
Verordnung im Zusammenhang mit den Verordnungen (EU) Nr. xxx/xxx [DZ],
(EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] und (EU) Nr. xxx/xxx[LE]
insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt: a) Tod des
Begünstigten; b) länger andauernde
Berufsunfähigkeit des Begünstigten; c) eine schwere
Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht; d) unfallbedingte
Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; e) Seuchenbefall des
ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers; f) Enteignung eines
wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der
Verpflichtung nicht vorherzusehen war. TITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AGRARFONDS Kapitel I
Agrarfonds Artikel 3
Fonds für die Finanzierung
der Agrarausgaben (1) Um die im Vertrag
niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, werden die
verschiedenen agrarpolitischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur
Entwicklung des ländlichen Raums durch folgende Fonds finanziert: a) den Europäischen Garantiefonds für die
Landwirtschaft, nachstehend „EGFL“ genannt, und b) den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend „ELER“ genannt. (2) EGFL und ELER sind Teil des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Artikel 4
Ausgaben des EGFL (1) Der EGFL wird in geteilter
Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union
umgesetzt und finanziert folgende gemäß den Rechtsvorschriften der EU getätigte
Ausgaben: a) Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung
der Agrarmärkte, b) die im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte, c) die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Informations-
und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem
Binnenmarkt der Europäischen Union und in Drittländern, die von den
Mitgliedstaaten auf der Grundlage anderer als der in Artikel 5 genannten,
von der Kommission ausgewählten Programme durchgeführt werden, d) der finanzielle Beitrag der Europäischen
Union zum EU-Schulobstprogramm und zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den
Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 21 bzw. 155 der Verordnung
(EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO]. (2) Aus dem EGFL werden gemäß den
EU-Rechtsvorschriften getätigte Ausgaben in folgenden Bereichen direkt
getätigt: a) Absatzförderung
für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission
oder von internationalen Organisationen durchgeführt werden, b) nach dem EU-Recht angenommene Maßnahmen zur Erhaltung,
Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der
Landwirtschaft, c) Aufbau und Pflege von Informationsnetzen
landwirtschaftlicher Buchführungen, d) Systeme für landwirtschaftliche
Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen
Betriebe. Artikel 5
Ausgaben des ELER Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der
Europäischen Union umgesetzt und finanziert die
finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nach den EU-Vorschriften über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführten Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Preis für
innovative lokale Zusammenarbeit gemäß Titel III Kapitel IV der
Verordnung (EU) Nr. LE/xxx. Artikel 6
Sonstige Finanzierungen,
einschließlich der technischen Hilfe Der EGFL und der ELER können in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Initiative und/oder im Auftrag der
Kommission die für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen
Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung und verwaltungstechnischen Unterstützung
sowie zur Bewertung, Kontrolle und Prüfung direkt finanzieren. Dazu gehören insbesondere a) die für
die Analyse, die Verwaltung, die Begleitung, den Informationsaustausch und die
Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen sowie die
Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und
administrativen Hilfe; b) der
Erwerb der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die
Kommission gemäß Artikel 21; c) die
Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung für Zwecke der
Überwachung landwirtschaftlicher Ressourcen gemäß Artikel 22; d) die Maßnahmen, die für die Pflege und
Weiterentwicklung der Verfahren und technischen Mittel für die Information, die
Zusammenschaltung, die Begleitung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der
für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingesetzten Fonds
erforderlich sind; e) die
Information über die Gemeinsame Agrarpolitik gemäß Artikel 47; f) Untersuchungen über die Gemeinsame Agrarpolitik und die Bewertung der
aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen, einschließlich der
Verbesserung der Bewertungsmethoden und des Austauschs von Informationen über
die Praxis in diesem Bereich; g) gegebenenfalls
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates[37] eingerichteten
Exekutivagenturen, die mit Aufgaben im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik
beauftragt werden; h) Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur
Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf EU-Ebene, die im
Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich
der Vernetzung der betreffenden Akteure; i) die Maßnahmen, die für die Entwicklung,
die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätspolitik der
Europäischen Union und für den damit zusammenhängenden
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die
notwendigen IT-Entwicklungen. Kapitel II
Zahlstellen und sonstige Einrichtungen Artikel 7
Zulassung und Entzug der
Zulassung der Zahlstellen
und der Koordinierungsstellen (1) Zahlstellen sind
Fachabteilungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung
und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und
Artikel 5 zuständig sind. Außer für Zahlungen kann die Durchführung dieser
Aufgaben delegiert werden. (2) Die Mitgliedstaaten lassen
als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die von der
Kommission festzulegenden Zulassungskriterien gemäß Artikel 8
Buchstabe a erfüllen. Entsprechend ihren verfassungsrechtlichen
Bestimmungen beschränken die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer zugelassenen
Zahlstellen auf eine je Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine je Region.
Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lässt der betreffende
Mitgliedstaat jedoch zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die
Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden
müssen. (3) Die
für die zugelassene Zahlstelle zuständige Person legt bis zum [1. Februar] des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr
folgt, Folgendes vor: a) die Jahresrechnungen für die Ausgaben
ihrer zugelassenen Zahlstellen, die diese im Rahmen der ihnen übertragenen
Aufgaben getätigt haben, zusammen mit den notwendigen Informationen für den
Abschluss der Rechnungen gemäß Artikel 53; b) eine Zuverlässigkeitserklärung der
jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und
sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht-
und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; c) eine Übersicht über die Ergebnisse
sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer
Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits
getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen. (4) Werden mehrere Zahlstellen
zugelassen, so bezeichnet der Mitgliedstaat eine Einrichtung, nachstehend
„Koordinierungsstelle“ genannt, die er mit folgenden Aufgaben beauftragt: a) Sammlung der für die Kommission
bestimmten Informationen und ihre Weiterleitung an die Kommission, b) Ausarbeitung eines Syntheseberichts, der
eine Übersicht über alle in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten
Zuverlässigkeitserklärungen der jeweiligen Fachebene gemäß Absatz 3
Buchstabe b sowie die zugehörigen Bestätigungsvermerke der Prüfstellen
gemäß Artikel 9 enthält; c) Sicherstellung, dass bei Mängeln
allgemeiner Art Abhilfemaßnahmen getroffen werden und die Kommission über die
Folgemaßnahmen informiert wird; d) Förderung und Sicherstellung einer
einheitlichen Anwendung der EU-Vorschriften. Die Koordinierungsstelle wird für die Bearbeitung
der Finanzinformationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a von den
Mitgliedstaaten gesondert zugelassen. (5) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der
Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der
Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend
der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen
vornimmt. (6) Die
Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit
fallenden Maßnahmen der öffentlichen Intervention vor und tragen die
Gesamtverantwortung in diesem Bereich. Artikel 8
Befugnisse der Kommission (1) Um das reibungslose
Funktionieren des Systems gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, wird die
Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu
Folgendem zu erlassen: a) Mindestanforderungen für die Zulassung
der Zahlstellen in Bezug auf deren internes Umfeld, Kontrolltätigkeiten,
Information, Kommunikation und Überwachung sowie Vorschriften für das Verfahren
zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung; b) Vorschriften betreffend die Überwachung
der Zulassung der Zahlstellen und das Verfahren zu deren Überprüfung; c) Mindestanforderungen für die Zulassung
der Koordinierungsstellen und Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung und
zum Entzug der Zulassung. (2) Die Kommission legt im Wege
von Durchführungsrechtsakten Regelungen fest a) für die Pflichten der Zahlstellen im
Rahmen der öffentlichen Intervention sowie zum Inhalt ihrer Verwaltungs- und
Kontrollaufgaben; b) für die Arbeitsweise der
Koordinierungsstelle und für die Übermittlung von Informationen an die
Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4. Die Durchführungsrechtsakte gemäß
Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112
Absatz 3 erlassen. Artikel 9
Bescheinigende Stellen (1) Die bescheinigende Stelle ist
eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine Stellungnahme abgibt über die
Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur Vollständigkeit,
Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und
zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer Systeme der internen Kontrolle sowie
zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung
des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Sie ist in ihrer Funktion sowohl von der
betreffenden Zahlstelle als auch von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen
hat, unabhängig. (2) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über den Status der
bescheinigenden Stellen, ihre spezifischen Aufgaben, einschließlich der von
ihnen durchzuführenden Kontrollen, sowie über die von diesen zu erstellenden
Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112
Absatz 3 erlassen. Artikel 10
Zulässigkeit der von den
Zahlstellen getätigten Zahlungen Die Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1
und Artikel 5 können von der Europäischen Union nur finanziert werden,
wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden. Artikel 11
Vollständige Auszahlung an
die Begünstigten Sofern in den
EU-Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die
Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in
voller Höhe an die Begünstigten. TITEL III
LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSBERATUNG Artikel 12
Grundsatz und Geltungsbereich (1) Die
Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Begünstigten in Fragen der
Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (nachstehend „landwirtschaftliche
Betriebsberatung“ genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten
Einrichtungen durchgeführt wird. Dabei kann es sich um
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtungen handeln. (2) Die landwirtschaftliche
Betriebsberatung umfasst mindestens a) die Grundanforderungen
an die Betriebsführung und die Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß
Titel VI Kapitel I; b) die dem Klima- und
Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III
Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ]
und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx [DZ]; c) die Anforderungen
oder Aktionen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung
an seine Auswirkungen, der Biodiversität, des Gewässerschutzes, der Meldung von
Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Innovation zumindest gemäß
Anhang I der vorliegenden Verordnung; d) die nachhaltige
Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kleinbetriebe gemäß der
Definition der Mitgliedstaaten und zumindest der Betriebe, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung
(EU) Nr. xxx/xxx [DZ] teilnehmen. (3) Die
landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst insbesondere auch a) die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit von anderen als
den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Betrieben; b) die Mindestanforderungen im Rahmen der
nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 29
Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. xxx/xxx [LE]. Artikel 13
Besondere Anforderungen im
Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Berater im Rahmen der
landwirtschaftlichen Betriebsberatung angemessen qualifiziert sind und
regelmäßig Weiterbildungen besuchen. (2) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass eine eindeutige Unterscheidung zwischen Beratung und
Kontrolle gegeben ist. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten
unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten dafür, dass die benannten Einrichtungen gemäß Artikel 12 keine
persönlichen oder betrieblichen Informationen und Daten, die sie bei der
Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den begünstigten Leiter des
betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von bei der
Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer
behördlichen Meldepflicht nach EU- oder nationalem Recht unterliegen,
insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen. (3) Die zuständige Behörde teilt
dem Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die
entsprechende Liste der benannten Einrichtungen mit. Artikel 14
Zugang zur
landwirtschaftlichen Betriebsberatung Die Begünstigten können unabhängig davon, ob
sie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Politik zur
Entwicklung des ländlichen Raums, eine Unterstützung erhalten, die landwirtschaftliche Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach
objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig
Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben. Die Mitgliedstaaten sorgen dabei jedoch dafür, dass Landwirte, die am
wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen der
landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten. Die landwirtschaftliche Betriebsberatung
gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation
ihres Betriebs abgestimmt ist. Artikel 15
Befugnisse der Kommission (1) Um das ordnungsgemäße
Funktionieren der landwirtschaftlichen Betriebsberatung zu gewährleisten, wird
die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten nach
Artikel 111 Bestimmungen erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu
machen. Diese Bestimmungen können sich u. a. auf die Zugangskriterien für
die Betriebsinhaber beziehen. (2) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die einheitliche Durchführung der
landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen. Diese Durchführungsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. TITEL IV
FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS Kapitel I
EGFL Abschnitt
1
Ausgabenfinanzierung Artikel 16
Finanzielle Obergrenze (1) Die
jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen,
die für diesen Fonds in der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx [MFR] festgesetzt sind. (2) Sind gemäß den
EU-Vorschriften Kürzungen des Betrags gemäß Absatz 1 vorzunehmen, so setzt
die Kommission anhand der in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen
Vorgaben im Wege von Durchführungsrechtsakten den Nettobetrag fest, der für die
Ausgaben des EGFL zur Verfügung steht. Artikel 17
Monatliche Zahlungen (1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der
Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Finanzmittel in Form
von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen
Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung. (2) Bis
zur Überweisung der monatlichen Zahlungen durch die Kommission werden den
zugelassenen Zahlstellen die zur Vornahme der Ausgaben erforderlichen Mittel nach
ihrem Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt. Artikel 18
Überweisung der
monatlichen Zahlungen (1) Die
Kommission leistet die monatlichen Zahlungen unbeschadet der
Durchführungsrechtsakte gemäß den Artikeln 53 und 54 für die Ausgaben, die
die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats
getätigt haben. (2) Die
monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag
des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben
getätigt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und
dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet.
Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem
Monat November zugerechnet. (3) Die Kommission beschließt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die monatlichen Zahlungen auf der Grundlage
einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 102
Absatz 1 übermittelten Auskünfte, unter Berücksichtigung der nach
Artikel 43 vorgenommenen Kürzungen oder Aussetzungen oder sonstiger
Berichtigungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen. (4) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten zusätzliche Zahlungen oder Abzüge beschließen. Der
Ausschuss gemäß Artikel 112 Absatz 1 wird davon in seiner nächsten
Sitzung unterrichtet. Artikel 19
Verwaltungs- und
Personalkosten Die Verwaltungs- und Personalausgaben der
Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL werden vom
EGFL nicht getragen. Artikel 20
Ausgaben für Maßnahmen der
öffentlichen Intervention (1) Ist im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag
je Einheit festgelegt, so finanziert der EGFL die betreffende Maßnahme mit
Hilfe von EU-weit einheitlichen Pauschbeträgen; dies gilt insbesondere für
Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf der Erzeugnisse sowie für
Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der
Verarbeitung von Interventionserzeugnissen verwendet werden. (2) Um die Finanzierung der
Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention durch den EGFL
sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 111 zu erlassen betreffend a) die Art der Maßnahmen, die für eine
Finanzierung durch die Europäische Union in Betracht kommen, und die
Rückzahlungsmodalitäten; b) die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit
sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen
tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der
Kommission festgesetzten Pauschalbeträge oder auf der Grundlage von pauschalen
oder nicht pauschalen Beträgen, die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften
vorgesehen sind. (3) Die Beträge gemäß
Absatz 1 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten
festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren
gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen. Artikel 21
Erwerb von
Satellitenaufnahmen Das Verzeichnis der für die Kontrollen
erforderlichen Satellitenaufnahmen wird zwischen der Kommission und jedem
Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart. Die Kommission stellt diese
Satellitenaufnahmen den Kontrollstellen oder den von diesen beauftragten
Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung. Die Kommission bleibt Eigentümer der
Aufnahmen, die nach Abschluss der Arbeiten an sie zurückgehen. Sie kann auch
Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet
der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung vorsehen. Artikel 22
Beobachtung der
Agrarressourcen Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c
finanzierten Maßnahmen dienen der Kommission zur Verwaltung der EU-Agrarmärkte
in einem globalen Kontext, zur agroökonomischen Beobachtung der
landwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der Kulturen sowie zur Erstellung
von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung, zur
Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den
von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten
Initiativen, als Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte sowie zur technischen
Begleitung des agrarmeteorologischen Systems. Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c
finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die
Durchführung und Begleitung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen
Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten,
der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der
Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse und der
Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. Diese
Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen
Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt. Artikel 23
Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die Finanzierungen gemäß
Artikel 6 Buchstaben b und c, das Verfahren für die Durchführung der
in den Artikeln 21 und 22 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das
Erreichen der vorgegebenen Ziele, die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die
Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen
Daten sowie die anzuwendenden Fristen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. Abschnitt
2
Haushaltsdisziplin Artikel 24
Einhaltung der Obergrenze (1) Die
Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des
Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Betrag nach Artikel 16
überschreiten. Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und
vom Europäischen Parlament und dem Rat, vom Rat oder von der Kommission
beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Betrag
gemäß Artikel 16 einzuhalten. (2) Wurde für einen Mitgliedstaat in den EU-Vorschriften für die
Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden
Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die gegebenenfalls
angepasst wurde, wenn Artikel 43 Anwendung findet. (3) Die in Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] genannten nationalen Obergrenzen für
Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 25 der vorliegenden
Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in
Euro. Artikel 25
Haushaltsdisziplin (1) Damit die Beträge zur
Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [MFR] festgesetzten jährlichen
Obergrenzen nicht übersteigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen
festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen
der genannten Teilrubrik für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen
lassen, dass die anwendbare jährliche Obergrenze überschritten wird. (2) Der Rat
setzt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission
spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung
nach Absatz 1 gilt, spätestens bis zum 30. Juni desselben
Kalenderjahres fest. (3) Wurde der Anpassungssatz bis
zum 30. Juni eines Jahres nicht festgesetzt, so legt die Kommission diesen
Anpassungssatz in einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet
unverzüglich den Rat. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren
gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen. (4) Spätestens am 1. Dezember kann der Rat auf
Vorschlag der Kommission, wenn ihm neue Erkenntnisse vorliegen, den gemäß den
Absätzen 2 und 3 festgesetzten Anpassungssatz für die Direktzahlungen
anpassen. (5) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen und Modalitäten erlassen, die für
gemäß Artikel [149 Absatz 3] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx
übertragene Mittel zur Finanzierung der in Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Ausgaben gelten. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 112 Absatz 2 erlassen. (6) Vor Anwendung dieses Artikels
wird zunächst dem von der Haushaltsbehörde bewilligten Reservebetrag für Krisen
im Agrarsektor gemäß Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission
über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche
Haushaltsführung Rechnung getragen. Artikel 26
Verfahren der
Haushaltsdisziplin (1) Die Kommission unterbreitet
dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Entwurf des
Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n ihre Mittelansätze für die
Haushaltsjahre n – 1, n und n + 1. (2) Wird bei der Aufstellung des
Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag
gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten
wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat oder dem
Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor. (3) Ist die Kommission zu
irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16
möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine
ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen
vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden
vom Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags oder
vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 43
Absatz 2 des Vertrags beschlossen. (4) Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres n die
Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Betrag nach Artikel 16
oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt Folgendes: a) Die Kommission berücksichtigt die Anträge
anteilig entsprechend den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträgen und im
Rahmen der verfügbaren Mittel und setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten
den vorläufigen Betrag der Zahlungen für den betreffenden Monat fest; b) sie stellt spätestens am 28. Februar
des folgenden Jahres die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die
EU-Finanzierung für das vorangegangene Haushaltsjahr fest; c) sie setzt in einem Durchführungsrechtsakt
auf der Grundlage eines einheitlichen EU-Finanzierungssatzes und bis zur Höhe
des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand, den
Gesamtbetrag der EU-Finanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, fest; d) sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei
den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Jahres n + 1 die
erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten vor. Diese Durchführungsrechtsakte gemäß
Unterabsatz 1 Buchstaben a und c werden nach dem Beratungsverfahren
gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen. Artikel 27
Frühwarnsystem Um sicherzustellen, dass die finanzielle
Obergrenze gemäß Artikel 16 nicht überschritten wird, wendet die
Kommission zur monatlichen Überwachung der Ausgaben des EGFL ein Frühwarnsystem
an. Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres legt
die Kommission zu diesem Zweck monatliche Ausgabenprofile fest, die nach
Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei
vorausgegangenen Jahre beruhen. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen
Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht, in dem sie die Entwicklung der
tatsächlichen Ausgaben bezogen auf die Profile prüft und eine Bewertung der
voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr vornimmt. Artikel 28
Referenzwechselkurs (1) Bei der Annahme des Entwurfs
des Haushaltsplans oder eines die Agrarausgaben betreffenden
Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans legt die Kommission für
die Veranschlagung des Haushalts des EGFL den Euro/US-Dollar-Kurs zugrunde, der
der durchschnittlichen Marktparität des letzten Quartals entspricht, das
mindestens 20 Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die
Kommission endet. (2) Bei der Annahme eines
Entwurfs eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans oder eines
diesbezüglichen Berichtigungsschreibens legt die Kommission, soweit diese
Dokumente die Mittel für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a
genannten Maßnahmen betreffen, Folgendes zugrunde: a) zum einen den effektiven
durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs, der auf dem Markt ab 1. August des
vorangegangenen Haushaltsjahres bis Ende des letzten Quartals festgestellt
wurde, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden
Haushaltsdokuments durch die Kommission, spätestens aber am 31. Juli des
laufenden Haushaltsjahres endet; b) zum anderen als Prognose für das restliche
Haushaltsjahr den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs des letzten
Quartals, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden
Haushaltsdokuments durch die Kommission endet. Kapitel II
ELER Abschnitt
1
Allgemeine Bestimmungen für den ELER Artikel 29
Keine Doppelförderung Unbeschadet der Förderfähigkeit gemäß
Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx dürfen die
aus dem ELER finanzierten Ausgaben nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung
aus dem EU-Haushalt sein. Artikel 30
Gemeinsame Bestimmungen für
die Zahlungen (1) Gemäß Artikel 67
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx dürfen die Zahlungen der
Beteiligung des ELER durch die Kommission gemäß Artikel 5 die
Mittelbindungen nicht überschreiten. Die Zahlungen werden der ältesten offenen
Mittelbindung zugeordnet. (2) Artikel [81]
der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx findet Anwendung. Abschnitt
2
Finanzierung von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Artikel 31
Finanzielle Beteiligung des
ELER Die finanzielle
Beteiligung des ELER an den Ausgaben der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum wird für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den
EU-Vorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch
den ELER bestimmt. Artikel 32
Mittelbindungen Für die Bindung der EU-Haushaltsmittel für die
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum findet Artikel 66 der
Verordnung (EU) Nr. CR/xxx Anwendung. Abschnitt
3
Finanzielle Beteiligung an Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Artikel 33
Zahlungen für
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (1) Die
zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 erforderlichen Finanzmittel
werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen,
Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt. (2) Der
kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der
Beteiligung des ELER an jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum
nicht überschreiten. Gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. CR/xxx übermitteln die Mitgliedstaaten, wenn die Obergrenze von
95 % erreicht wird, der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge. Artikel 34
Zahlung des Vorschusses (1) Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms
zahlt die Kommission einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum.
Dieser Vorschuss entspricht 4 % der Beteiligung des ELER am betreffenden
Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens
drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des
ELER am betreffenden Programm aus. (2) Der Vorschuss wird der
Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung
des ersten Teils des Vorschusses keine Ausgaben getätigt worden sind und keine
Ausgabenerklärung für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bei der
Kommission eingereicht worden ist. (3) Die Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gutgeschrieben und vom Betrag der
öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen. (4) Der als Vorschuss insgesamt
gezahlte Betrag wird vor Abschluss des Entwicklungsprogramms für den ländlichen
Raum nach dem Verfahren des Artikels 53 bereinigt. Artikel 35
Zwischenzahlungen (1) Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Sie werden durch Anwendung des
Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen
Ausgaben für diese Maßnahme berechnet. (2) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der
Verfügbarkeit der Haushaltsmittel, um die von den zugelassenen Zahlstellen für
die Durchführung der Maßnahmen getätigten Ausgaben zu erstatten. (3) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen
erfüllt sind: a) Übermittlung einer von der zugelassenen
Zahlstelle nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten
Ausgabenerklärung an die Kommission; b) Einhaltung des Gesamtbetrags der
Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Maßnahmen für die gesamte Laufzeit
des betreffenden Programms gewährt wurde; c) Übermittlung des neuesten fälligen
jährlichen Zwischenberichts über die Umsetzung des Entwicklungsprogramms für
den ländlichen Raum an die Kommission. (4) Die
zugelassene Zahlstelle und die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt
wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine
der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine Anforderung
gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die
Ausgabenerklärung nicht zulässig. (5) Die Kommission leistet
die Zwischenzahlung unbeschadet des Artikels 39 und der
Durchführungsrechtsakte gemäß den Artikeln 53 und 54 innerhalb einer Frist
von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die
Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt. (6) Die
zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für
Zwischenzahlungen für Entwicklungsprogramme des ländlichen Raums und
übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle,
sofern eine benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 112
Absatz 3 festgelegt wurden. Die Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von
der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten
Ausgaben. Können die Erklärungen für Ausgaben gemäß Artikel 55
Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx der Kommission jedoch nicht
in dem betreffenden Zeitraum übermittelt werden, weil die Genehmigung der
Programmänderung durch die Kommission noch aussteht, so kann die
Ausgabenerklärung in einem nachfolgenden Zeitraum erfolgen. Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die
sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten
des Haushalts des folgenden Jahres. (7) Artikel 74
der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx findet
Anwendung. Artikel 36
Zahlung des Restbetrags und
Abschluss des Programms (1) Der
Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der
Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über
die Umsetzung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der
Grundlage des geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten
Durchführungsjahres des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen
Raum und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. Diese
Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für
die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx[CR] vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis
zum Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben getätigten Ausgaben. (2) Die
Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate, nachdem die in
Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen und Unterlagen
von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzte Jahresrechnung
abgeschlossen wurde. Die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen
werden von der Kommission unbeschadet des Artikels 37 Absatz 5
spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben. (3) Sind
der letzte jährliche Durchführungsbericht und die für den Rechnungsabschluss
des letzten Jahres der Durchführung des Programms erforderlichen Unterlagen
nicht spätestens bis zu dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 bei der Kommission
eingegangen, so führt dies zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für
den Restbetrag nach Artikel 37. Artikel 37
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen
für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (1) Der
Teil einer Mittelbindung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum,
der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet
worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten
auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung
vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 35 Absatz 3
erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben. (2) Der
Teil der am Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß
Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[CR] ……..
noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem
Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben. (3) Im
Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit
aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren
Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt,
für den den jeweiligen Transaktionen entsprechenden Betrag während der Dauer
des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern
die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am
31. Dezember des Jahres n + 2 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme erhält. (4) Bei der Berechnung der
automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt: a) der Teil der Mittelbindungen, für den
eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber am
31. Dezember des Jahres n + 2 durch die Kommission gekürzt oder
ausgesetzt wurde; b) der Teil der Mittelbindungen, für den aus
Gründen höherer Gewalt keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte und der
erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des Entwicklungsprogramms für den
ländlichen Raum hat. Die nationalen Behörden, die sich auf höhere Gewalt
berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Gesamtheit
oder eines Teils des operationellen Programms nachweisen. Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten
geltend gemacht werden müssen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 bis zum
31. Januar. (5) Die
Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr besteht,
dass die automatische Aufhebung von Mittelbindungen vorgenommen wird. Sie
unterrichtet den Mitgliedstaat über den Betrag der automatisch aufgehobenen
Mittelbindungen, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Der
Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser
Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder
seine Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung
spätestens neun Monate nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Terminen
vor. (6) Im Falle einer
automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an
dem betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für das
betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen
gekürzt. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen revidierten
Finanzierungsplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Programmmaßnahmen
aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. Andernfalls kürzt die Kommission die den
einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Beträge anteilig. Abschnitt
4
Finanzierung des Preises für innovative lokale Zusammenarbeit Artikel 38
Mittelbindungen Der in Artikel 58 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannte Beschluss der Kommission über das
Verzeichnis der Projekte, denen der Preis für innovative lokale Zusammenarbeit
verliehen wird, gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel [75
Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx. Nach Erlass des Beschlusses gemäß
Absatz 1 nimmt die Kommission für jeden einzelnen Mitgliedstaat die
Mittelbindungen für den Gesamtbetrag der an Projekte in dem betreffenden
Mitgliedstaat verliehenen Preise im Rahmen der in Artikel 51 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannten Höchstbeträge vor. Artikel 39
Zahlungen an die
Mitgliedstaaten (1) Im Rahmen der
Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 leistet die Kommission nach Maßgabe der für den betreffenden Mitgliedstaat
verfügbaren Haushaltsmittel Zahlungen, um die von den zugelassenen Zahlstellen
getätigten Ausgaben für die Verleihung des in diesem Abschnitt genannten
Preises zu erstatten. (2) Für jede Zahlung wird der
Kommission eine von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichnete
Ausgabenerklärung gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c
übermittelt. (3) Die zugelassenen Zahlstellen
erstellen die Ausgabenerklärungen für die im Zusammenhang mit dem Preis für
innovative lokale Zusammenarbeit getätigten Zahlungen und übermitteln sie der
Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine solche
benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 102
Absatz 3 festgelegt wurden. Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die
von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten
Ausgaben. Artikel 40
Automatische Aufhebung von
Mittelbindungen für den Preis für innovative lokale Zusammenarbeit Die Beträge gemäß Artikel 38
Absatz 2, die nicht für Erstattungen an die Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 39 verwendet worden sind oder für die der Kommission bis zum
31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres
keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen des genannten
Artikels erfüllt, werden von der Kommission automatisch aufgehoben. Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 findet
entsprechend Anwendung. Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen Artikel 41
Agrar-Haushaltsjahr Unbeschadet der von der Kommission gemäß
Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a festgelegten besonderen
Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit
der öffentlichen Lagerhaltung deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten
Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den
EGFL- bzw. den ELER-Haushalt für ein Haushaltsjahr „n“ verbuchen, das am
16. Oktober des Jahres „n-1“ beginnt und am 15. Oktober des Jahres
„n“ endet. Artikel 42
Einhaltung der
Zahlungsfristen (1) Sind in den EU-Vorschriften Zahlungsfristen vorgesehen, so können
Zahlungen, die die Zahlstellen an die Begünstigten vor dem frühestmöglichen
bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungszeitpunkt geleistet haben, nicht mehr von
der Europäischen Union übernommen
werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen,
die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen
sind. Um die finanziellen Auswirkungen entsprechend dem
festgestellten Zahlungsverzug anzupassen, wird die Kommission ermächtigt,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 111 mit Vorschriften für die Kürzung
der Zahlungen nach Maßgabe der Länge der Fristüberschreitung zu erlassen. (2) Haben die Mitgliedstaaten den
letztmöglichen Zahlungszeitpunkt
überschritten, so zahlen sie den Begünstigten Verzugszinsen, die
zulasten des nationalen Haushalts gehen. Artikel 43
Kürzung und Aussetzung der
monatlichen und Zwischenzahlungen (1) Kann die Kommission anhand
der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 feststellen,
dass die Ausgaben von anderen Einrichtungen als zugelassenen Zahlstellen
getätigt wurden, dass die in den EU-Vorschriften festgelegten Zahlungsfristen
oder finanziellen Obergrenzen nicht eingehalten oder dass bei den Ausgaben
sonstige EU-Vorschriften missachtet wurden, so kann sie die monatlichen oder
Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Beschlusses
über die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im
Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 kürzen oder aussetzen,
nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen
oder der Auskünfte nach Artikel 102 nicht feststellen, ob die Ausgaben den
EU-Vorschriften entsprechen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf,
innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf,
zusätzliche Auskünfte zu übermitteln und seinen Standpunkt darzulegen. Kommt
der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der
festgelegten Frist nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder
lässt sie erkennen, dass die Ausgaben nicht gemäß den EU-Vorschriften getätigt
wurden, so kann die Kommission die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den
betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Beschlusses über die monatlichen
Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der
Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 kürzen oder aussetzen. (2) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen
an einen Mitgliedstaat kürzen oder aussetzen, wenn sämtliche nachstehenden
Voraussetzungen erfüllt sind: a) Ein oder mehrere Schlüsselelemente des
betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems sind nicht vorhanden oder
aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam, oder
bei der Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen wird nicht mit der
notwendigen Sorgfalt vorgegangen; b) die Mängel gemäß Buchstabe a liegen
dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Durchführungsrechtsakte
gemäß Artikel 54, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden
Mitgliedstaats von der EU-Finanzierung auszuschließen sind, und c) die Kommission gelangt zu dem Schluss,
dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die erforderlichen
Abhilfemaßnahmen in nächster Zukunft durchzuführen. Die Durchführungsrechtsakte gemäß
Unterabsatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2
erlassen. Die entsprechenden Ausgaben der Zahlstelle, die
von den Mängeln betroffen ist, werden für einen in den Durchführungsrechtsakten
gemäß Unterabsatz 1 festzulegenden Zeitraum gekürzt oder ausgesetzt; dieser
Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen, kann jedoch mehrmals um
jeweils höchstens 12 Monate verlängert werden, sofern die Voraussetzungen
für die Kürzung oder Aussetzung noch erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, so wird der Zeitraum nicht weiter verlängert. Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß
Unterabsatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat
von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger
als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen. In den Beschlüssen über die monatlichen Zahlungen
gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. über die Zwischenzahlungen gemäß
Artikel 35 wird den gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen
Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen. (3) Die Kürzungen und
Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Durchführungsrechtsakte gemäß den
Artikeln 53 und 54 vorgenommen. (4) Die Kürzungen und
Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet der Artikel 17, 18,
20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx vorgenommen. Die Aussetzungen gemäß Artikel 17 und
Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx werden nach dem Verfahren
in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen. Artikel 44
Aussetzung der Zahlungen bei
verspäteter Übermittlung von Informationen Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von
sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten
Zeitraums Informationen über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren
Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann
die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die
Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden
statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittel wurden, aussetzen. Artikel 45
Zweckbindung der Einnahmen (1) Als zweckgebundene Einnahmen
im Sinne des Artikels [18] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx gelten a) die Beträge, die nach Artikel 42, in
Bezug auf die Ausgaben des EGFL nach Artikel 53, sowie nach den
Artikeln 54 und 56 dem EU-Haushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen; b) die nach Teil II Titel I
Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO]
des Europäischen Parlaments und des Rates[38]
erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge; c) die aufgrund von Sanktionen gemäß den
spezifischen Vorschriften in den sektorbezogenen Agrarvorschriften erhoben
Beträge, sofern in den genannten Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen
ist, dass diese Beträge von den Mitgliedstaaten einbehalten werden können; d) in Bezug auf die Ausgaben des EGFL die
Beträge, die den gemäß den Cross-Compliance-Vorschriften in Titel VI
Kapitel II vorgenommenen Sanktionen entsprechen; e) Kautionen, Sicherheiten oder Garantien,
die aufgrund von im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ausgenommen der
ländlichen Entwicklung, erlassenen EU-Rechtsvorschriften geleistet werden.
Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder
Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen geleistet wurden, um zu
gewährleisten, dass nur ernstgemeinte Angebote von Bietern unterbreitet werden,
werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten. (2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem EU-Haushalt zugeführt
und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben
des EGFL bzw. des ELER verwendet. (3) Diese Verordnung gilt
sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1. (4) Für den EGFL gelten für die
Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung die
Artikel [150 und 151] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx
entsprechend. Artikel 46
Getrennte Buchführung Jede Zahlstelle unterhält für die dem EGFL und
dem ELER im EU-Haushalt ausgewiesenen Mittel eine getrennte Buchführung. Artikel 47
Finanzierung von Informationsmaßnahmen (1) Die gemäß Artikel 6
Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende
Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der Gemeinsamen
Agrarpolitik, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Inhalt und die Ziele
der Gemeinsamen Agrarpolitik, Wiederherstellung des durch Krisen
beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informationskampagnen,
Information der Landwirte und der anderen Akteure des ländlichen Raums und
Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und des Verständnisses seiner
Funktionsweise. Sie dienen der Vermittlung - innerhalb wie auch
außerhalb der Europäischen Union - von kohärenten, objektiven und umfassenden
Informationen mit dem Ziel, einen Überblick über diese Politik zu bieten. (2) Als Maßnahmen gemäß
Absatz 1 kommen in Betracht: a) jährliche Aktionsprogramme oder sonstige
spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden; b) Tätigkeiten, die auf Initiative der
Kommission durchgeführt werden. Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung
zurückgehen, oder Maßnahmen, die im Rahmen einer anderen EU-Maßnahme finanziert
werden, sind ausgeschlossen. Für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß
Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen. Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen
tragen auch zur Information über die politischen Prioritäten der EU bei, soweit
diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen. (3) Die Kommission veröffentlicht
unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx spätestens am
31. Oktober jeden Jahres einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen. (4) Der Ausschuss gemäß
Artikel 112 Absatz 1 wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels
beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet. (5) Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die
Anwendung dieses Artikels vor. Artikel 48
Befugnisse der Kommission (1) Zur Berücksichtigung der von
den Zahlstellen auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten
für Rechnung des EU-Haushalts eingenommenen Beträge wird die Kommission
ermächtigt, in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 111 festzulegen,
wie im Rahmen des EGFL und des ELER bestimmte Ausgaben und Einnahmen
miteinander zu verrechnen sind. (2) Um die ordnungsgemäße
Verwaltung der für den EGFL und den ELER im EU-Haushalt bewilligten Mittel
sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten
Rechtsakten gemäß Artikel 111 Vorschriften über die Bewertung der Maßnahmen
der öffentlichen Lagerhaltung, die im Falle von Verlust oder Qualitätsminderung
der Interventionserzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung zu treffenden
Maßnahmen und die Festsetzung de zu finanzierenden Beträge zu erlassen. (3) Ist der EU-Haushalt zu Beginn
eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der
Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel [150
Absatz 3] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx festgesetzten Betrag, so
wird die Kommission ermächtigt, zur gerechten Aufteilung der verfügbaren Mittel
zwischen den Mitgliedstaaten in einem delegierten Rechtsakt gemäß
Artikel 111 der vorliegenden Verordnung die Modalitäten für die
Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge festzulegen. (4) Um die Kohärenz der von den
Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten mit den Ausgaben und anderen in der
vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationen zu überprüfen und die
Einhaltung der Mitteilungspflicht nach Artikel 102 zu gewährleisten, wird
die Kommission ermächtigt, in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 111
die Modalitäten für die Kürzung und Aussetzung von Zahlungen an die
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausgaben des EGFL bzw. des ELER festzulegen. (5) Um zu gewährleisten, dass bei
Anwendung von Artikel 44 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt
bleibt, wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte gemäß
Artikel 111 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß
Artikel 44; b) den Prozentsatz und die Dauer der
Zahlungsaussetzung gemäß dem genannten Artikel; c) die Bedingungen für die Aufhebung der
Aussetzung. (6) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten weitere Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß
Artikel 46 sowie zu den besonderen Bedingungen festlegen, die für die
Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 112 Absatz 3 erlassen. (7) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen: a) Vorschriften über die Finanzierung und
buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung
sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Ausgaben; b) die Modalitäten der Verfahren zur
automatischen Aufhebung; c) Vorschriften für die Zahlung von
Verzugszinsen durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten gemäß
Artikel 42 Absatz 2. Die Durchführungsrechtsakte gemäß
Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112
Absatz 3 erlassen. Kapitel IV
Rechnungsabschluss ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 49
Vor-Ort-Kontrollen der
Kommission (1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften und der nach Artikel 287 des Vertrags
durchgeführten Kontrollen und unbeschadet aller aufgrund von Artikel 322
des Vertrags oder der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 des Rates[39] durchgeführten Kontrollen kann
die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um
insbesondere zu prüfen, a) ob die Verwaltungspraxis mit den
EU-Vorschriften im Einklang steht, b) ob die erforderlichen Belege vorhanden
sind und mit den vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen übereinstimmen, c) unter welchen Bedingungen die vom EGFL
oder vom ELER finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden. Die von der Kommission mit Kontrollen vor Ort
beauftragten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der
ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle
sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern
erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom
EGFL oder vom ELER finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der
entsprechenden Metadaten einsehen. Die Befugnisse zur Durchführung von
Vor-Ort-Kontrollen berühren nicht die Anwendung der nationalen
Rechtsvorschriften, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach
nationalem Recht hierzu eigens benannt sind. Unbeschadet der Sonderbestimmungen
der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999[40]
und (EG) Nr. 2185/96 nehmen die von der Kommission beauftragten Personen
insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen
im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erhaltenen
Informationen. (2) Die
Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den
Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen
werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle. Bedienstete des betreffenden
Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen. Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen
mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses
Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die
unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen durch. Bedienstete der Kommission
oder die von ihr beauftragten Personen können sich an diesen Kontrollen oder
Nachforschungen beteiligen. Zur Verbesserung der Prüfungsmöglichkeiten kann
die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten
Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder
Nachforschungen beteiligen. Artikel 50
Zugang zu den Informationen (1) Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren
des EGFL und des ELER erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission
und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen —
einschließlich Prüfungen vor Ort — zu erleichtern, deren Durchführung die
Kommission im Rahmen der Abwicklung der EU-Finanzierung für zweckmäßig
erachtet. (2) Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
sie zur Durchführung der mit der Gemeinsamen Agrarpolitik zusammenhängenden
Rechtsakte der Europäischen Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen
mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den
ELER haben. (3) Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über die festgestellten
Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen zur
Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle
rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur
Verfügung der Kommission. Artikel 51
Zugang zu Dokumenten Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach
den EU-Vorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und
die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften
erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese
Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission. Werden diese Unterlagen bei einer Behörde
aufbewahrt, die im Auftrag einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so
muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen,
deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen
übermitteln. Artikel 52
Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen über a) die besonderen Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel vorgesehenen
Kontrollen; b) die Kooperationspflichten der
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung der Artikel 49 und 50; c) die Modalitäten der
Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 50 Absatz 3. Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. Abschnitt
II
Rechnungsabschluss Artikel 53
Rechnungsabschluss (1) Vor dem 30. April des
Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, beschließt die Kommission
auf der Grundlage der nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c
mitgeteilten Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten über den
Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen. (2) Der
Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Absatz 1 bezieht sich auf die
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten
Jahresrechnungen. Der Beschluss erfolgt unbeschadet der später nach
Artikel 54 getroffenen Beschlüsse. Artikel 54
Konformitätsabschluss (1) Die Kommission beschließt im
Wege von Durchführungsrechtsakten, welche Beträge von der EU-Finanzierung
auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 4
Absatz 1 und Artikel 5 nicht in Übereinstimmung mit den
EU-Vorschriften oder, für den ELER, nicht in Übereinstimmung mit dem
anwendbaren EU- und nationalen Recht gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU)
Nr. CR/xxx getätigt worden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen. (2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter
Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt
dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Europäischen Union entstandenen
finanziellen Schaden Rechnung. (3) Vor jedem Beschluss über eine
Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der
Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils
schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung
über das weitere Vorgehen. Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die
Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von
vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens
werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von
dieser geprüft wird, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt. (4) Die Finanzierung kann für
folgende Ausgaben nicht abgelehnt werden: a) Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1, die über 24 Monate vor
dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen
Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat; b) Ausgaben, die mehrjährige Maßnahmen
betreffen und Teil der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 oder der
Ausgaben im Rahmen der Programme nach Artikel 5 sind, für die die letzte
Verpflichtung des Begünstigten über 24 Monate vor dem Zeitpunkt
eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die
Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat; c) nicht unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes fallende
Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der Programme nach Artikel 5, für die die
Zahlung oder gegebenenfalls die Abschlusszahlung von der Zahlstelle über
24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem
betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich
mitgeteilt hat. (5) Absatz 4 gilt jedoch
nicht für a) die in Abschnitt III dieses Kapitels
genannten Unregelmäßigkeiten; b) einzelstaatliche Beihilfen oder Verstöße,
für die das Verfahren nach Artikel 108 des Vertrags oder das Verfahren
nach Artikel 258 des Vertrags eingeleitet wurde; c) Verstöße der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß Titel V
Kapitel III der vorliegenden Verordnung, unter der Voraussetzung, dass die
Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des
Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der
betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Prüfungsfeststellungen
unterrichtet. Artikel 55
Durchführungsbefugnisse Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Durchführungsvorschriften für a) den Rechnungsabschluss gemäß
Artikel 53 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des
Rechnungsabschlussbeschlusses zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des
Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der
einzuhaltenden Fristen; b) den Konformitätsabschluss gemäß
Artikel 54 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des
Konformitätsabschlussbeschlusses zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des
Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der
einzuhaltenden Fristen sowie des in dem genannten Artikel vorgesehenen
Schlichtungsverfahrens mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben,
Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle. Die Durchführungsrechtsakte gemäß
Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112
Absatz 3 erlassen. Abschnitt
III
Unregelmäßigkeiten
Artikel 56
Gemeinsame Bestimmungen (1) Die Mitgliedstaaten fordern
Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht
gezahlt wurden, innerhalb eines Jahres ab der ersten Feststellung der
Unregelmäßigkeit von dem Begünstigten zurück und verzeichnen die betreffenden
Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle. (2) Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab
der Wiedereinziehungsaufforderung bzw., wenn sie Gegenstand eines Verfahrens
vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren
erfolgt, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung von dem
betreffenden Mitgliedstaat getragen, unbeschadet der Verpflichtung des
betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 60
fortzusetzen. Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens
amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit
vorliegt, meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von
ihm zu tragende finanzielle Belastung dem EGFL bzw. dem ELER als Ausgabe. (3) In hinreichend begründeten Fällen
können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Dieser Beschluss kann nur in folgenden Fällen getroffen werden: a) wenn die bereits aufgewendeten Kosten und
die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder
einzuziehenden Betrag überschreiten; b) wenn
die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden
Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die
Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss
gemäß Unterabsatz 1 getroffen, bevor Absatz 2 auf die ausstehenden
Beträge angewendet wurde, so werden die finanziellen Folgen der
Nichtwiedereinziehung vom EU-Haushalt getragen. (4) Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der
Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden von dem
betreffenden Mitgliedstaat in den Jahresrechnungen vermerkt, die der Kommission
nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv zu
übermitteln sind. Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und
nimmt beim Erlass des Beschlusses nach Artikel 53 Absatz 1
gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor. (5) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten beschließen, die zu Lasten des EU-Haushalts
verbuchten Beträge in folgenden Fällen von der Finanzierung durch die
Europäische Union auszuschließen: a) wenn der
Mitgliedstaat die Fristen gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat; b) wenn sie der Auffassung ist, dass der
gemäß Absatz 3 getroffene Beschluss des Mitgliedstaats, die
Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, nicht gerechtfertigt ist; c) wenn sie der Auffassung ist, dass die Unregelmäßigkeit oder die
Nichtwiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen
ist, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden
Mitgliedstaats anzulasten sind. Die Durchführungsrechtsakte gemäß
Unterabsatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112
Absatz 2 erlassen. Vor Erlass dieser Durchführungsrechtsakte ist das
Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 anzuwenden. Artikel 57
Besondere Bestimmungen für
den EGFL Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder
Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf
werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die
dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird. Bei der Überweisung an den EU-Haushalt kann
der Mitgliedstaat 10 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung
der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf
Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder
anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind. Artikel 58
Besondere Bestimmungen für
den ELER Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen
Berichtigungen vor, die sich aus den Unregelmäßigkeiten und Versäumnissen
ergeben, die bei den Maßnahmen oder den Entwicklungsprogrammen für den
ländlichen Raum aufgedeckt wurden, indem sie die betreffende finanzielle
Beteiligung der Europäischen Union ganz oder teilweise streichen. Die
Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten
Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER. Die gestrichenen Beträge der EU-Finanzierung
und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem
betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder eingezogenen
EU-Mittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für eine Maßnahme im Rahmen
desselben Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und unter der Bedingung
wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Maßnahmen zurückgeleitet
werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Der
Mitgliedstaat führt die wieder eingezogenen Beträge nach Abschluss des
betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wieder dem
EU-Haushalt zu. Artikel 59
Delegierte Befugnisse Um eine
ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Einziehung nach
diesem Abschnitt zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen betreffend die spezifischen
Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind. TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN Kapitel I
Allgemeine Vorschriften Artikel 60
Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Union (1) Die Mitgliedstaaten erlassen
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften
sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten, insbesondere um a) sich zu vergewissern, dass die durch den
EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt
worden sind; b) einen wirksamen Schutz vor Betrug
insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko zu bieten, der für
eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit
der Maßnahmen Rechnung getragen wird; c) Unregelmäßigkeiten und Betrug
vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen; d) gemäß den EU-Vorschriften oder in
Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame,
abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls
rechtliche Schritte einzuleiten; e) rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich
Zinsen wiedereinzuziehen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. (2) Die Mitgliedstaaten richten
wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der
Vorschriften im Rahmen der EU-Stützungsregelungen sicherzustellen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften und
getroffenen Maßnahmen mit. Bei etwaigen Bedingungen, die die Mitgliedstaaten
in Ergänzung zu den in EU-Vorschriften festgelegten Bedingungen für die
Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, muss
überprüfbar sein, dass diese eingehalten werden. (4) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die auf eine einheitliche
Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels abzielen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. Artikel 61
Allgemeine Kontrollgrundsätze (1) Das von den Mitgliedstaaten
eingerichtete System gemäß Artikel 60 Absatz 2 umfasst, vorbehaltlich
anders lautender Bestimmungen, systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher
Beihilfeanträge und wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt. (2) Für die Vor-Ort-Kontrollen
zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine
Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip
ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine
repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig die höchsten Fehler zu
ermitteln. (3) Die zuständige Behörde
erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht. (4) Alle in den EU-Vorschriften
über Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, soweit angemessen, gleichzeitig
durchgeführt. Artikel 62
Anti-Umgehungsklausel Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird
natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen
Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie die
Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile den Zielen dieser Verordnung
zuwiderlaufend künstlich geschaffen haben. Artikel 63
Kompatibilität von
Stützungsregelungen mit den Kontrollen Bei der Anwendung der Stützungsregelungen im
Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] stellen
die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die
sich auf diese Regelungen beziehen, mit dem integrierten System gemäß
Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf a) die elektronische Datenbank, b) das System zur Identifizierung
landwirtschaftlicher Parzellen, c) die Verwaltungskontrollen. Die Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung
oder den Austausch von Daten mit dem integrierten System ermöglichen. Artikel 64
Kontrollbefugnisse der
Kommission (1) Um zu gewährleisten, dass die
Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der
Beihilfevoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise
durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Europäischen Union
geschützt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 111 zu erlassen, die die Fälle betreffen, in denen der Begünstigte
oder sein Vertreter die Durchführung der Kontrollen verhindert. (2) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen, um eine
einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Europäischen Union zu erzielen.
Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: a) Vorschriften für die von den
Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich
der Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Förderkriterien, die sich aus
der Anwendung der EU-Vorschriften ergeben; b) Vorschriften über den Mindestsatz von
Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind,
sowie über die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Zahl der
Kontrollen erhöhen müssen bzw. reduzieren können, wenn die Verwaltungs- und
Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten akzeptabel
sind; c) Vorschriften und Verfahren für die
Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und
deren Ergebnisse; d) Vorschriften über die zuständigen
Behörden für die Durchführung der Konformitätskontrollen, über deren Inhalt und
Häufigkeit sowie die kontrollierte Vermarktungsstufe; e) wenn die besonderen Bedürfnisse im
Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Regelung dies erfordern,
Vorschriften zur Einführung ergänzender Anforderungen für die Zollverfahren,
insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates[41]; f) für Hanf gemäß Artikel 38 der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] Vorschriften zu den besonderen
Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des
Tetrahydrocannabinolgehalts; g) für Baumwolle gemäß Artikel 42 der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten
Branchenverbände; h) für Wein gemäß der Verordnung (EU)
Nr. GMO/xxx Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und
Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der
Kontrollen; i) Untersuchungen und Methoden, die zur
Feststellung der Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen
Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie Rückgriff auf
Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention und als auch
für die private Lagerhaltung. Die Durchführungsrechtsakte gemäß
Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112
Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx[DZ], der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] bzw. der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] erlassen. Artikel 65
Einstellung, Kürzung und
Ausschluss der Beihilfe (1) Stellt sich heraus, dass ein
Begünstigter die Förderkriterien oder die mit der Gewährung der Beihilfe
verbundenen Auflagen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt,
so wird die Beihilfe ganz oder teilweise eingestellt. (2) Soweit das EU-Recht dies
vorsieht, verhängen die Mitgliedstaaten auch Sanktionen, indem sie die gewährte oder zu gewährende Zahlung oder Teilzahlung, bei der die
Förderkriterien oder die Verpflichtungen erfüllt sind, kürzen
oder aussetzen. Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer
und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen
Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen
für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen. (3) Die von der Einstellung gemäß
Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge werden
in voller Höhe zurückgefordert. Artikel 66
Befugnisse der Kommission in
Bezug auf Sanktionen (1) Um ein Gleichgewicht zwischen
der abschreckenden Wirkung der Gebühren, Sanktionen und Geldbußen im Falle der
Nichteinhaltung einer sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebenden
Verpflichtung zum Einen und einer gemeinsamen flexiblen Anwendung der Regelung
zum Anderen zu erzielen, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von
delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 111 die Vorschriften und Bedingungen
für Folgendes festzulegen: a) die Aussetzung des Rechts auf Teilnahme
an einer Beihilferegelung, den Ausschluss von und die Aussetzung der Zahlung
oder die Kürzung der Beihilfen, Zahlungen oder Erstattungen oder sonstige
Sanktionen, insbesondere, wenn Fristen nicht eingehalten wurden, die
Erzeugnisgröße oder Erzeugnismenge der Anwendung nicht entspricht oder die
Bewertung einer Regelung oder die obligatorische Mitteilung von Informationen
nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht stattgefunden hat oder falsch war; b) die Kürzung der Zahlung betreffend die
Agrarausgaben an den Mitgliedstaat, wenn die für die Wiedereinziehung des
Beitrags zur Zahlung der Überschussabgabe festgesetzten Fristen nicht
eingehalten wurden, oder die Aussetzung der monatlichen Zahlungen, wenn die
Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gar nicht oder nicht
fristgerecht oder falsche Informationen übermitteln; c) die zusätzlichen Beträge, zusätzlichen
Gebühren oder die Zinsen, die im Falle von Betrug, Unregelmäßigkeiten, Fehlen
von Nachweisen für das Erfüllen einer Verpflichtung oder verspäteten
Mitteilungen zu erheben sind; d) die Bedingungen für die Leistung,
Freigabe und den Verfall von Sicherheiten sowie den anzuwendenden Kürzungssatz
bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote oder
besondere Anwendungen, wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit
geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde; e) die Einbehaltung der als Sanktionen
wiedereingezogenen Beträge durch die Mitgliedstaaten; f) den Ausschluss eines Marktteilnehmers
oder Antragsteller von der öffentlichen Intervention und der privaten
Lagerhaltung, der Lizenzantragsregelung oder der Zollkontingentregelungen im
Falle von Betrug oder der Vorlage falscher Informationen; g) die Entziehung oder Aussetzung einer
Zulassung oder Anerkennung, insbesondere, wenn ein Marktteilnehmer, eine
Erzeugerorganisation, ein Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen, eine
Erzeugergruppierung oder ein Branchenverband gegen die vorgeschriebenen
Bedingungen verstößt oder sie nicht länger erfüllt, einschließlich des
Versäumnisses, Mitteilungen vorzunehmen; h) die Anwendung angebrachter
einzelstaatlicher Sanktionen für Marktteilnehmer, die über die Quoten
hinausgehende Mengen erzeugt haben; i) offensichtliche Irrtümer, Fälle höherer
Gewalt und außergewöhnliche Umstände. (2) Die Kommission beschließt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes: a) die Verfahren und technischen Kriterien
im Zusammenhang mit den Maßnahmen und Sanktionen gemäß Absatz 1 im Falle
der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden
Verpflichtungen; b) die Vorschriften und Verfahren für die
Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen infolge der Anwendung der
einschlägigen Vorschriften. Die Durchführungsrechtsakte gemäß
Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3
oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ],
der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] bzw. der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] erlassen. Artikel 67
Sicherheiten (1) Soweit dies in den
sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die
Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, um zu gewährleisten, dass
eine im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehene Verpflichtung erfüllt wird. (2) Außer in
Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer
besonderen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird. (3) Um bei der Leistung von
Sicherheiten jegliche Diskriminierung auszuschließen und die Gleichbehandlung
und Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu gewährleisten, wird die
Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß
Artikel 111 Vorschriften zu erlassen über a) Begriffsbestimmungen für die Anwendung
der Absätze 1 und 2; b) die Zuständigkeiten im Falle der
Nichteinhaltung einer Verpflichtung; c) die besonderen Situationen, in denen die
zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann; d) die Bedingungen, die für die zu leistende
Sicherheit und den Bürgen gelten; e) die besonderen Bedingungen, die für die
im Rahmen von Vorschusszahlungen geleisteten Sicherheiten gelten; f) die Hauptpflichten, Nebenpflichten oder
untergeordneten Pflichten im Zusammenhang mit Sicherheiten und die Folgen der
Nichterfüllung dieser Pflichten; (4) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen über a) die Form der zu leistenden Sicherheit und
das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die
Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit; b) die Verfahren für die Freigabe einer
Sicherheit; c) die von den Mitgliedstaaten und der
Kommission vorzunehmenden Mitteilungen. Die Durchführungsakte gemäß Unterabsatz 1
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß
dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ], der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] bzw. der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] erlassen. Kapitel II
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Artikel 68
Geltungsbereich (1) Jeder
Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend
„integriertes System“ genannt) ein. (2) Das
integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und die gemäß Artikel 22
Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 29 bis 32 sowie den
Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE] und gegebenenfalls
nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. CR/xxx gewährte
Unterstützung. Dieses Kapitel gilt jedoch nicht für die in
Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] festgelegten
Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß
Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung. (3) Das
integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der
Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI. Artikel 69
Bestandteile des integrierten
Systems (1) Das
integrierte System umfasst a) eine elektronische
Datenbank; b) ein System zur
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen; c) ein System zur
Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen; d) Beihilfeanträge; e) ein integriertes
Kontrollsystem; f) ein einheitliches System zur Erfassung
jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2, der
einen Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt. (2) Gegebenenfalls
umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG)
Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des
Rates[42]
und (EG) Nr. 21/2004 des Rates[43] eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren. (3) Unbeschadet der
Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des
integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute
heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Nutzung des integrierten
Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen. Artikel 70
Elektronische Datenbank (1) In die
elektronische Datenbank werden für jeden Begünstigten der Unterstützung gemäß
Artikel 68 Absatz 2 die Daten aus den Beihilfe- und Zahlungsanträgen
eingespeichert. Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige
Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten der
Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000. Sie ermöglicht
auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten der letzten fünf aufeinander
folgenden Kalenderjahre. (2) Die
Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie
die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen
Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind. Artikel 71
System zur Identifizierung
landwirtschaftlicher Parzellen Das System zur Identifizierung
landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen
oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische
Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und
Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab
1:5000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet. Artikel 72
System zur Identifizierung
und Registrierung von Zahlungsansprüchen (1) Das
System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht
die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den
Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche
Parzellen. (2) Das
System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der
letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre. Artikel 73
Beihilfe- und Zahlungsanträge (1) Jeder Begünstigte der
Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag
auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und
tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der
gegebenenfalls folgende Angaben enthält: a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des
Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die die Unterstützung
gemäß Artikel 68 Absatz 2 beantragt wird; b) die für die Aktivierung gemeldeten
Zahlungsansprüche; c) alle sonstigen Angaben, die in dieser
Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der einschlägigen sektorbezogenen
Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Für die Flächenzahlungen setzen die
Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für
die ein Antrag gestellt werden kann. Die Mindestgröße darf jedoch nicht über
0,3 ha liegen. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a
können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein
Betriebsinhaber, der keine flächenbezogene Direktzahlung beantragt, nicht alle
landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs angeben muss, wenn die Gesamtfläche
dieser Parzellen einen Hektar nicht überschreitet. Der Betriebsinhaber muss in seinem Antrag jedoch angeben, dass er über
landwirtschaftliche Parzellen verfügt, und gibt auf Aufforderung der
zuständigen Behörden den Standort der betreffenden Parzellen an. (2) Die Mitgliedstaaten stellen —
unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel — vordefinierte Formulare
auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und
kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung. Ein
Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die
Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag
auszuweisen sind. Für die Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der
Verordnung (EU) Nr. Dz/xxx gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen
Landwirte. (3) Ein Mitgliedstaat kann
beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in
Artikel 68 aufgeführten oder sonstigen Stützungsregelungen und Maßnahmen
umfasst. Artikel 74
System zur Identifizierung
der Begünstigten Das einheitliche System
zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 68
Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfe- und Zahlungsanträge ein
und desselben Begünstigten als solche erkennbar sind. Artikel 75
Prüfung der
Beihilfevoraussetzungen und Beihilfekürzungen (1) Gemäß Artikel 61 prüfen
die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen ermächtigte
Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen, ob die Beihilfeanträge die
Beihilfevoraussetzungen erfüllen. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen
ergänzt. (2) Für die Zwecke der
Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die
landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Begünstigten auf. (3) Die Mitgliedstaaten können
die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung
und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen. (4) Sind die
Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 65 Anwendung. Artikel 76
Zahlungen an die Begünstigten (1) Die Zahlungen im Rahmen der
Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 2 werden
zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden
Kalenderjahres getätigt. Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen
innerhalb dieses Zeitraums. Die Mitgliedstaaten können jedoch vor dem
1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von
bis zu 50 % für Direktzahlungen und bis zu 75 % bei der im Rahmen der
Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Unterstützung gemäß Artikel 68
Absatz 2 zahlen. (2) Zahlungen gemäß Absatz 1
erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der
Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 75 abgeschlossen worden ist. Artikel 77
Delegierte Befugnisse (1) Um dafür
zu sorgen, dass das in diesem Kapitel vorgesehene integrierte System auf
wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise angewendet wird, mit der
die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschützt werden, wird die
Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem
zu erlassen: a) spezifische
Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des
integrierten Systems zu gewährleisten; b) Vorschriften über sonstige Maßnahmen, die
von den Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels zu
treffen sind, sowie Vorkehrungen für eine gegebenenfalls erforderliche
gegenseitige Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten. (2) Um eine ordnungsgemäße
Aufteilung der Mittel auf die beihilfefähigen Begünstigten hinsichtlich der
Beihilfeanträge gemäß Artikel 73 zu gewährleisten und die Überprüfung der
Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Begünstigten zu
ermöglichen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß
Artikel 111 Folgendes fest: a) Vorschriften über die Mindestgröße der zu
meldenden landwirtschaftlichen Parzellen, um den Verwaltungsaufwand für die
Begünstigten und die Behörden zu verringern; b) Bestimmungen, die für eine harmonisierte
Definition der Grundlage für die Berechnung der Beihilfe erforderlich sind, einschließlich
der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen
beihilfefähige Gebiete Landschaftselemente oder Bäume umfassen; c) eine Abweichung von der Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1182/71 des Rates [vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der
Regeln für die Fristen, Daten und Termine][44],
um die Ansprüche der Begünstigten auf Zahlung zu schützen, wenn der Termin für
die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder
Sonntag fällt; d) im Fall der verspäteten Antragstellung
auf Zahlung oder Zuteilung von Ansprüchen die höchstmögliche Verspätung und die
Kürzungen im Verspätungsfalle. (3) Um zu gewährleisten, dass die
Berechnung und Anwendung der Ablehnungen, Kürzungen, Ausschlüsse und
Wiedereinziehungen nach dem in Artikel 65 festgelegten Grundsatz und auf
wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen, mit der die
finanziellen Interessen der Europäischen Union geschützt werden, wird die
Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu
Folgendem zu erlassen: a) Bestimmungen über Ablehnungen, Kürzungen
und Ausschlüsse im Zusammenhang mit der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Angaben in den Anträgen wie Übererklärungen von Flächen oder Tieren oder
fehlenden Flächenerklärungen sowie im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der
Beihilfekriterien oder der Verpflichtungen betreffend die Voraussetzungen für
die Gewährung der Beihilfe; b) Bestimmungen zur Gewährleistung einer
harmonisierten und verhältnismäßigen Behandlung von absichtlichen Unregelmäßigkeiten,
geringfügigen Fehlern, Kumulierung mehrerer Kürzungen und gleichzeitiger
Anwendung verschiedener Kürzungen; c) Vorschriften über die Nichtanwendung von
Ablehnungen, Kürzungen und Ausschlüssen in bestimmten Fällen, wodurch eine
Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Kürzungen gewährleistet wird; d) Vorschriften über die Wiedereinziehung
der zu Unrecht gezahlten Beihilfebeträge und der zu Unrecht zugewiesenen
Zahlungsansprüche. Artikel 78
Durchführungsbefugnisse Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) die
grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und die Qualitätsanforderungen
für die elektronische Datenbank gemäß Artikel 70; b) die
grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß
Artikel 71 und zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 74; c) die
grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für
das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß
Artikel 72; d) Vorschriften für den Beihilfeantrag
und den Zahlungsantrag gemäß Artikel 73 und den Antrag auf
Zahlungsansprüche einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge,
Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Beihilfeanträgen,
Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen
von der Antragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben,
vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen; e) Vorschriften für die Durchführung
von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der
Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfeantrag oder Zahlungsantrag
gemachten Angaben; f) technische Begriffsbestimmungen,
die für die einheitliche Durchführung dieses Kapitels erforderlich sind; g) Bestimmungen über Situationen bei
der Übertragung eines Betriebs, wenn auch eine noch zu erfüllende Verpflichtung
im Zusammenhang mit der betreffenden Beihilfefähigkeit übertragen wird. h) Vorschriften für die Zahlung der
Vorschüsse gemäß Artikel 76. Die Durchführungsakte gemäß Unterabsatz 1
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß
dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] bzw. der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] erlassen. Kapitel III
Prüfung von Maßnahmen Artikel 79
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses
Kapitel enthält besondere Vorschriften für die Prüfung der tatsächlichen und
ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt
Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, anhand der
Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen oder ihrer
Vertreter, nachstehend „Unternehmen“ genannt. (2) Dieses
Kapitel findet keine Anwendung auf die Maßnahmen, die in das integrierte System
gemäß Kapitel II dieses Titels einbezogen wurden. (3) Für die
Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Geschäftsunterlagen“:
sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die
Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des
Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form,
einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw.
Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten
Maßnahmen stehen; b) „Dritter“: jede
natürliche oder juristische Person, die zu den vom EGFL im Rahmen des
Finanzierungssystems durchgeführten Maßnahmen in direkter oder indirekter
Beziehung steht. Artikel 80
Prüfung durch die
Mitgliedstaaten (1) Die
Mitgliedstaaten nehmen regelmäßig Prüfungen der Geschäftsunterlagen der
Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. Sie achten
dabei darauf, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen eine
größtmögliche Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von
Unregelmäßigkeiten gewährleistet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die
finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem Bereich und andere
Risikofaktoren berücksichtigt. (2) Die in
Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und
juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung
besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen
ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 81
relevant sein könnten. (3) Die
gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die nach den
Artikeln 49 und 50 durchgeführten Prüfungen unberührt. Artikel 81
Ziele der Prüfung (1) Die
Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos
entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen — bei Bedarf auch unter Hinzuziehung
von Geschäftsunterlagen Dritter — überprüft, einschließlich durch: a) Vergleiche mit den
Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren oder anderen Dritten, b) gegebenenfalls
Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände, c) Vergleiche mit der
Buchführung über Kapitalströme, die Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungssystems
des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren, und d) Kontrollen der
Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der
Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die zahlende Stelle als Beleg für die
Auszahlung von Beihilfen an Berechtigte vorhält, korrekt sind. (2) Insbesondere
in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den EU-Bestimmungen oder
einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere
Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen
Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den
Lagerbeständen des Unternehmens. (3) Bei der
Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen wird in vollem Umfang das jeweilige
Risikopotenzial berücksichtigt. Artikel 82
Zugang zu Geschäftsunterlagen (1) Die
Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte haben zu gewährleisten, dass
den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den hierzu befugten Personen
sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden
Auskünfte erteilt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem
geeigneten Datenträger zur Verfügung zu halten. (2) Die mit
der Prüfung beauftragten Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können
sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen
anfertigen lassen. (3) Werden
bei der gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfung die von den Unternehmen
aufbewahrten Geschäftsunterlagen als für Prüfungszwecke nicht ausreichend
erachtet, so wird das Unternehmen unbeschadet der durch andere sektorbezogene
Verordnungen begründeten Verpflichtungen angewiesen, künftig die Unterlagen zu
erstellen, die der mit der Prüfung beauftragte Mitgliedstaat für erforderlich
hält. Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt fest, ab dem
diese Unterlagen erstellt werden müssen. Befinden sich die für die Prüfung gemäß diesem
Kapitel erforderlichen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise bei einem
Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, Gesellschaft oder
Unternehmensvereinigung unter einheitlicher Leitung, der auch das geprüfte
Unternehmen angehört, unabhängig davon, ob es seinen Sitz innerhalb oder
außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat, so muss das geprüfte
Unternehmen diese Geschäftsunterlagen den mit der Prüfung beauftragten
Bediensteten an einem Ort und zu einem Zeitpunkt zugänglich machen, die von dem
für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedstaat bezeichnet
werden. (4) Die
Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die mit den Prüfungen beauftragten
Bediensteten das Recht haben, die Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen oder
beschlagnahmen zu lassen. Hierfür gelten die einschlägigen innerstaatlichen
Bestimmungen; die Strafprozessvorschriften über die Beschlagnahme von
Unterlagen bleiben unberührt. Artikel 83
Gegenseitige Amtshilfe (1) Die
Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem
Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen, a) in denen Unternehmen
oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat,
in dem die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist
oder hätte erfolgen müssen; b) in denen Unternehmen
oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem, in dem sich
die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden. Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die
gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern,
koordinieren. (2) Während
der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen,
übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in einem Drittland
ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des
betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen
müssen. (3) Werden
für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 80 in einem anderen
Mitgliedstaat, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 81,
zusätzliche Informationen benötigt, so können unter Angabe von Gründen
spezifische Prüfungsaufforderungen erstellt werden. Eine Übersicht über diese
spezifischen Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich
innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die
Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen. Der Prüfungsaufforderung ist innerhalb von sechs
Monaten nach Zugang derselben nachzukommen; die Ergebnisse der Prüfung werden
unverzüglich dem auffordernden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt. Die
Mitteilung an die Kommission erfolgt vierteljährlich innerhalb eines Monats
nach Ablauf jedes Vierteljahres. Artikel 84
Programmplanung (1) Die
Mitgliedstaaten erstellen Prüfungsprogramme für die Kontrollen, die gemäß
Artikel 80 im folgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind. (2) Jedes
Jahr vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr
Prüfungsprogramm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben: a) die Zahl der zu
kontrollierenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung auf der Grundlage
der in Frage stehenden Beträge; b) die bei der
Erstellung des Prüfungsprogramms zugrunde gelegten Kriterien. (3) Die
Mitgliedstaaten führen die von ihnen erstellten und der Kommission
übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht
Wochen Änderungswünsche mitteilt. (4) Absatz 3 findet
entsprechend Anwendung auf Änderungen der Programme durch
die Mitgliedstaaten. (5) Die
Kommission kann in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von
Unternehmen in das Programm eines Mitgliedstaats einzubeziehen. (6) Unternehmen,
bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen unter 40 000 EUR
gelegen hat, werden aufgrund dieses Kapitels nur kontrolliert, wenn hierfür
besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen
Prüfungsprogramm gemäß Absatz 1 oder von der Kommission in etwaigen
Änderungsanträgen zu diesem Programm aufzuführen sind. Artikel 85
Sonderdienste (1) In jedem
Mitgliedstaat wird ein Sonderdienst benannt, der zuständig ist für die
Überwachung der Anwendung dieses Kapitels. Diese Dienste sind insbesondere zuständig
für a) die Durchführung der
in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen durch Bedienstete, die unmittelbar zu
dem Sonderdienst gehören, oder b) die Koordinierung
und allgemeine Überwachung der Prüfungen, die durch Bedienstete anderer
Dienststellen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können gleichfalls eine
Aufteilung der aufgrund dieses Kapitels durchzuführenden Prüfung zwischen dem
Sonderdienst und anderen einzelstaatlichen Dienststellen vorsehen, sofern dem
Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist. (2) Die in
Anwendung dieser Verordnung tätige(n) Dienststelle(n) muss (müssen)
organisatorisch unabhängig sein von den Dienststellen oder Dienststellenteilen,
die mit den Zahlungen und den ihnen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind. (3) Um die
ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, ergreift der in
Absatz 1 genannte Sonderdienst alle erforderlichen Maßnahmen, wobei er von
dem betreffenden Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen
ausgestattet wird, um den in diesem Kapitel genannten Aufgaben gerecht zu
werden. (4) Die
Mitgliedstaaten treffen geeignete Ahndungsmaßnahmen gegen natürliche oder
juristische Personen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht
einhalten. Artikel 86
Berichte (1) Vor dem
1. Januar, der dem Prüfungszeitraum folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten
der Kommission einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels. (2) Die
Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen regelmäßig einen Gedankenaustausch
über die Anwendung dieses Kapitels vor. Artikel 87
Zugang zu Informationen und
Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission (1) Die
Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe der einschlägigen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im
Hinblick auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten
Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den
informatisierten Systemen enthalten sind. Diese werden auf Verlangen auf einem
geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt. (2) Die in
Artikel 80 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des
Mitgliedstaats durchgeführt. Bedienstete der Kommission können an diesen
Prüfungen teilnehmen. Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten
zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben
Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des
Mitgliedstaats. (3) Werden
die Prüfungen gemäß Artikel 83 durchgeführt, so können Bedienstete des
auffordernden Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats
bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu
denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses
Mitgliedstaats erhalten. Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die
bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen
jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. Die
Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufgeforderten
Mitgliedstaats durchgeführt. (4) Unbeschadet
der Verordnungen (EG) Nr. 1073/99 und (EG) Nr. 2185/96 nehmen, soweit
die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte
Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten
Bediensteten vorbehalten, weder die Bediensteten der Kommission noch die in
Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen
Rechtshandlungen teil. Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an
Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des Mitgliedstaats
erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. Sie haben jedoch zu den
dadurch erlangten Informationen Zugang. Artikel 88
Befugnisse der Kommission (1) Um
Maßnahmen, die sich naturgemäß nicht für Ex-post-Kontrollen durch Prüfung der
Geschäftsunterlagen eignen, vom Geltungsbereich dieses Kapitels auszunehmen,
wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß
Artikel 111 eine Liste der anderen Maßnahmen zu erstellen, auf die das
vorliegende Kapitel keine Anwendung findet, und die Obergrenze von
40 000 EUR gemäß Artikel 84 Absatz 6 zu ändern. (2) Die
Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die
nötigen Vorschriften für eine EU-weit einheitliche Anwendung der vorliegenden
Verordnung, insbesondere in folgenden Punkten: a) Durchführung der Prüfung gemäß
Artikel 80 in Bezug auf die Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und
Zeitplan der Prüfungen; b) Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und
Art der aufzubewahrenden Dokumente und zu registrierenden Daten; c) Durchführung und Koordinierung
gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 83 Absatz 1; d) Einzelheiten und Spezifikationen zu
Inhalt, Form und Einreichungsweise der Aufforderungen, Inhalt, Form und Art der
Unterrichtung sowie Bereitstellung und Austausch von Informationen im Rahmen
des vorliegenden Kapitels; e) Bedingungen und Modalitäten für die
Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen
oder Sondervorschriften und Sonderbedingungen, nach denen diese von der
Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur
Verfügung gestellt werden; f) Zuständigkeiten des Sonderdienstes gemäß
Artikel 85; g) Inhalt der Berichte gemäß Artikel 86. Die Durchführungsrechtsakte gemäß
Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112
Absatz 3 erlassen. Kapitel IV
Sonstige Kontrollbestimmungen Artikel 89
Sonstige Kontrollen bei
Marktmaßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten treffen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] aufgeführte Erzeugnisse, die nicht gemäß der
genannten Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gelangen bzw. aus
dem Markt genommen werden. (2) Unbeschadet der spezifischen
Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von
Erzeugnissen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben a und b der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] in die Union daraufhin
überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des genannten Artikels
erfüllt sind. (3) Die Mitgliedstaaten führen
auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob
die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [einheitliche GMO]
aufgeführten Erzeugnisse den Vorschriften von Teil II Titel II
Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche
GMO] entsprechen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen. (4) Um die EU-Mittel sowie die
Identität, Herkunft und Qualität des Unionsweins zu schützen, wird die
Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu
Folgendem zu erlassen: a) die Schaffung einer Datenbank für
Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen
wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet; außerdem werden
Vorschriften für die eigenen Datenbanken der Mitgliedstaaten vorgesehen; b) Vorschriften über Kontrollstellen und
deren gegenseitige Amtshilfe; c) Vorschriften über die gemeinsame Nutzung
der Ergebnisse der Mitgliedstaaten; d) Vorschriften über die Verhängung von
Sanktionen im Falle außergewöhnlicher Umstände. Artikel 90
Kontrollen zu
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen
die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter
Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben gemäß der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] zu unterbinden. (2) Die Mitgliedstaaten benennen
die jeweils zuständige Behörde, die für die Kontrollen in Bezug auf die in
Teil 2 Titel II Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU)
Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] festgelegten Verpflichtungen in
Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[45] zuständig ist, und stellen
sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der diese Vorschriften erfüllt, einen
Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden. (3) In der Europäischen Union
wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während
der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins durch die
zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine oder mehrere Kontrollstellen
im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß
Artikel 5 jener Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden,
gewährleistet. (4) Die Kommission legt im Wege
von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) Vorschriften über Mitteilungen der
Mitgliedstaaten an die Kommission; b) Vorschriften über die Behörde, die für
die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist,
einschließlich wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt; c) die von den Mitgliedstaaten zu
ergreifenden Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter
Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben zu unterbinden; d) die von den Mitgliedstaaten
vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung. Die Durchführungsakte gemäß Unterabsatz 1
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß
dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche
GMO] erlassen. TITEL VI
CROSS-COMPLIANCE Kapitel I
Geltungsbereich Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz (1) Erfüllt ein in Artikel 92
genannter Begünstigter in seinem Betrieb die Cross-Compliance-Vorschriften
gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Sanktion verhängt. (2) Die Sanktion gemäß
Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern a) der Verstoß das Ergebnis einer Handlung
oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten
ist; b) die Nichteinhaltung die
landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft; und c) die landwirtschaftliche Fläche des
Betriebs des Begünstigten betroffen ist. Für Waldflächen findet diese Sanktion jedoch keine
Anwendung, sofern für diese Fläche keine Unterstützung gemäß Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 31 und 35 der Verordnung
(EU) Nr. xxx/xxx[LE] beantragt wird. (3) Für die Zwecke dieses Titels
bezeichnet „Betrieb“ die Gesamtheit der von dem Begünstigten gemäß
Artikel 92 verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im
Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden. Artikel 92
Betroffene Begünstigte Artikel 91 gilt für Begünstigte, die
Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ], Zahlungen gemäß
den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche
GMO] und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 22 Absatz 1
Buchstaben a und b sowie den Artikeln 29 bis 32, 34 und 35 der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] erhalten. Artikel 91 gilt jedoch nicht für
Begünstigte, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der
Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] teilnehmen, und Begünstigte, die Beihilfen
gemäß Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx
erhalten. Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften Die Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die
Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den EU-Vorschriften und die auf
nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem
landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gemäß Anhang II, die
folgende Bereiche betreffen: a) Umweltschutz, Klimawandel und guter
landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, b) Gesundheit von Mensch, Tier und
Pflanzen, c) Tierschutz. Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte
über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in
Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den
Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Die Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik wird als Teil von Anhang II angesehen, sobald
diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und die unmittelbar
für die Landwirte geltenden Verpflichtungen feststehen. Die Kommission wird
daher ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um
Anhang II innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der letzte Mitgliedstaat
der Kommission die Umsetzung der Richtlinie notifiziert hat, zu ändern. Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der
Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden wird als Teil von
Anhang II angesehen, sobald diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten
umgesetzt wurde und die unmittelbar für die Landwirte geltenden Verpflichtungen
feststehen. Die Kommission wird daher ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 111 zu erlassen, um Anhang II innerhalb von zwölf Monaten,
nachdem der letzte Mitgliedstaat der Kommission die Umsetzung der Richtlinie
einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf den integrierten Pflanzenschutz
notifiziert hat, zu ändern. Außerdem schließen die
Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2014 und 2015 die Erhaltung von
Dauergrünlandflächen ein. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004
Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zum
Zeitpunkt der Flächenbeihilfeanträge für 2003 Dauergrünland waren, im Rahmen
festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Mitgliedstaaten, die der Europäischen
Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai
2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen
bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am
1. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen
Dauergrünlandflächen bleiben. Der vorausgehende Unterabsatz gilt nicht für
aufzuforstende Dauergrünlandflächen, wenn eine solche Aufforstung umweltgerecht
ist und es sich nicht um Anpflanzungen von Weihnachtsbäumen oder kurzlebigen
schnellwachsenden Bäumen handelt. Die Kommission sollte im Hinblick auf die
beiden vorstehenden Absätze ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 111 mit Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünlandflächen
zu erlassen, um insbesondere sicherzustellen, dass auf Ebene des einzelnen
Landwirts Maßnahmen zur Erhaltung von Dauergrünlandflächen ergriffen werden,
einschließlich individueller Auflagen wie der Auflage, Flächen in Dauergrünland
umzuwandeln, wenn der Dauergrünlandanteil nachgewiesenermaßen zurückgeht. Darüber hinaus sollte die Kommission im Wege
von Durchführungsrechtsakten die Methoden festlegen, nach denen der zu
erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche
festgestellt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. Artikel 94
Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand der Flächen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle
landwirtschaftlichen Flächen einschließlich diejenigen, die nicht mehr für die
Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder
regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten
Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der
betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene
Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und
Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest,
die nicht in Anhang II vorgesehen sind. Artikel 95
Informationen für die Begünstigten Die Mitgliedstaaten teilen den betreffenden
Begünstigten ‑ gegebenenfalls unter Verwendung
elektronischer Mittel – die Liste der Cross-Compliance-Vorschriften mit den
dazugehörigen Informationen mit. Kapitel II
Kontrollsystem und Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance Artikel 96
Kontrolle der
Cross-Compliance (1) Die
Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel V
Kapitel II und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß
Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden. Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen
Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der
Cross-Compliance sicherzustellen. Diese Systeme, insbesondere das System zur
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des
Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von
Schweinen[46] und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und
(EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von
Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung kompatibel sein. (2) Je nach
den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der
Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von
Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen
Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance
anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind. (3) Die
Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren
Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen. (4) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Durchführung von
Kontrollen, um die Erfüllung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu
überprüfen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. Artikel 97
Anwendung der Sanktion (1) Werden die
Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend
„betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und
ist dieser Verstoß dem Begünstigten anzulasten, der den Beihilfeantrag oder den
Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird die
Sanktion gemäß Artikel 91 angewendet. Unterabsatz 1 findet entsprechend Anwendung
auf Begünstigte, bei denen festgestellt wurde, dass sie zu irgendeinem
Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf
das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung im Rahmen der
Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung gewährt wurde, oder
zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zahlung im Rahmen der
Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gemäß der Verordnung (EU)
Nr. [einheitliche GMO] (nachstehend „betreffende Kalenderjahre“ genannt)
gewährt wurde, gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen haben. (2) Für den Fall, dass die
landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der
betreffenden Kalenderjahre übertragen wurde, findet Absatz 1 auch dann
Anwendung, wenn der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder
Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von
der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. Hat die Person, der die
Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende
Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre einen Antrag auf Beihilfe
gestellt, so wird die Sanktion in Abweichung hiervon auf der Grundlage des
Gesamtbetrags der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Zahlungen gemäß
Artikel 92 angewendet. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet
„Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören,
dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen. (3) Unbeschadet
des Absatzes 1 und vorbehaltlich der gemäß Artikel 101 zu erlassenden
Vorschriften können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Sanktion, die sich
auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht
anzuwenden. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit
nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde
im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen
Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für
die festgestellten Verstöße getroffen hat. Der festgestellte Verstoß und die
Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten
mitgeteilt. (4) Die
Sanktion berührt nicht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen,
die von der Kürzung oder dem Ausschluss betroffen sind. Artikel 98
Anwendung der Sanktion in
Bulgarien und Rumänien Für Bulgarien und Rumänien sind die Sanktionen
gemäß Artikel 91 spätestens ab dem 1. Januar 216 anzuwenden, soweit
sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich
Tierschutz gemäß Anhang II beziehen. Artikel 99
Berechnung der Sanktion (1) Zur Anwendung der Sanktion
gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 aufgeführten
Zahlungen, der dem Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für das
betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre gekürzt oder
gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und
Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die
Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt. (2) Bei
Nichteinhaltung aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens
5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die
Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach
Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine
direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch
nicht als geringfügig. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur
Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt. (3) Bei
vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als
20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren
Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten. (4) In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem
Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1. Artikel 100
Beträge aus der
Nichteinhaltung der Cross-Compliance Die Mitgliedstaaten können 10 % der
Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
gemäß Artikel 99 ergeben. Artikel 101
Delegierte Befugnisse (1) Damit
eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfefähigen Begünstigten
gewährleistet ist, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 111 zu erlassen, um eine harmonisierte Grundlage für die
Berechnung der Sanktionen infolge der Cross-Compliance unter Berücksichtigung
von Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin zu schaffen. (2) Um zu
gewährleisten, dass die Cross-Compliance auf wirksame, kohärente und
nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend die Berechnung und
Anwendung von Sanktionen zu erlassen. TITEL VII
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Kapitel I
Informationsaustausch Artikel 102
Übermittlung von
Informationen (1) Über die Bestimmungen der
Sektorverordnungen hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen: a) für die zugelassenen Zahlstellen und die
zugelassenen Koordinierungsstellen: i) die Zulassungsurkunde; ii) die Funktion (zugelassene Zahlstelle
oder zugelassene Koordinierungsstelle); iii) gegebenenfalls den Entzug der Zulassung; b) für die bescheinigenden Stellen: i) die Bezeichnung dieser Stellen; ii) deren Namen und Anschrift; c) für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den
aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Vorhaben: i) die von der zugelassenen Zahlstelle
oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen,
die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen
Auskünften; ii) für den EGFL die Voranschläge für den
Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der
Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der
Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr; iii) falls ein Mitgliedstaat mehr als eine
Zahlstelle zugelassen hat, legt er der Kommission spätestens am
15. Februar des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres einen
Synthesebericht vor, der eine Übersicht über alle auf seinem Hoheitsgebiet
ausgestellten Zuverlässigkeitserklärungen sowie die zugehörigen
Bestätigungsvermerke der bescheinigenden Stellen enthält; iv) die Zuverlässigkeitserklärung der
jeweiligen Fachebene und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen; v) eine Übersicht über die verfügbaren
Ergebnisse sämtlicher Prüfungen und Kontrollen, die nach dem Zeitplan und den
Durchführungsmodalitäten gemäß den sektorspezifischen Vorschriften durchgeführt
worden sind. Die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen
für die Ausgaben des ELER werden für die einzelnen Programme getrennt
übermittelt. (2) Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission im Einzelnen über die getroffenen Maßnahmen zur
Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
gemäß Artikel 94 und über das System der landwirtschaftlichen
Betriebsberatung gemäß Titel III. (3) Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten
Systems gemäß Titel V Kapitel II. Die Kommission sorgt für den
diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten. Artikel 103
Vertraulichkeit (1) Die
Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um
die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und
Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder
eingeholten Informationen zu gewährleisten. Es gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates[47]. (2) Unbeschadet
einzelstaatlicher Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die
Kenntnisse, die im Rahmen der in Titel V Kapitel II vorgesehenen
Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als
diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den
Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Europäischen Union davon im Hinblick
auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen. Artikel 104
Befugnisse der Kommission Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen: a) Form, Inhalt, zeitliche Abstände und
Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission
zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind: i) die Ausgabenerklärungen und
Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch in Bezug auf die
zweckgebundenen Einnahmen; ii) eine Zuverlässigkeitserklärung der
jeweiligen Fachebene und die Jahresrechnungen der Zahlstellen sowie die
Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen; iii) die Berichte über die Bescheinigung der
Jahresrechnungen; iv) die Daten zur Identifizierung der
zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinierungsstellen und der
bescheinigenden Stellen; v) die Einzelheiten der Berücksichtigung und
Zahlung der aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben; vi) die Mitteilungen über die von den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorhaben oder Programme zur Entwicklung des
ländlichen Raums vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und die
zusammenfassende Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von
Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren; vii) die Informationen über die in Anwendung
von Artikel 60 getroffenen Maßnahmen; b) die Modalitäten des Austauschs von
Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
sowie der Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und
Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften
für ihre Aufbewahrung; c) die Übermittlung durch die
Mitgliedstaaten an die Kommission von Angaben, Unterlagen, Statistiken und
Berichten sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung. Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. KAPITEL II
Verwendung des Euro Artikel 105
Allgemeine Grundsätze (1) Die
Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die
ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben und die Ausgabenerklärungen der
Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt. (2) Die Preise und Beträge in den
sektorbezogenen Agrarvorschriften lauten auf Euro. Sie sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro
eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung
zu gewähren bzw. zu erheben. Artikel 106
Wechselkurs und maßgeblicher
Tatbestand (1) Die
Preise und Beträge gemäß Artikel 105 Absatz 2 werden in den
Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zum
Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet. (2) Als
maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt a) für die im
Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung
der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollförmlichkeiten; b) in allen anderen
Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden
Geschäfts erreicht wird. (3) Wird eine Direktzahlung nach
der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx an einen Begünstigten in einer anderen
Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro
ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die
Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für
das der Zuschuss gewährt wird, in nationale Währung um. (4) Für den EGFL wenden die
Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt
haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie
für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen
gemäß dem vorliegenden Kapitel. (5) Um den
maßgeblichen Tatbestand gemäß Absatz 2 zu präzisieren oder aus besonderen,
mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden
Gründen einen spezifischen maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen, wird die
Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 mit
Vorschriften über diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden
Wechselkurs zu erlassen. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter
Beachtung folgender Kriterien bestimmt: a) tatsächliche und
möglichst baldige Anwendbarkeit der Wechselkursänderungen; b) ähnliche maßgebliche
Tatbestände für ähnliche Geschäfte im Rahmen anderer Marktorganisationen; c) Kohärenz der
maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb
einer Marktorganisation; d) praktische und
effiziente Überprüfbarkeit der Anwendung der korrekten Wechselkurse. (6) Damit
die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der
Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro von den Empfängern
erhaltenen Einnahmen oder den an die Empfänger ausgezahlten Beihilfen
einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine
unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, wird die Kommission ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 mit Vorschriften betreffend den
Wechselkurs zu erlassen, der bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen und der
Erfassung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der
Zahlstelle anzuwenden ist. Artikel 107
Schutzmaßnahmen und
Abweichungen (1) Ist die Anwendung der
EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer
Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten Schutzmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen können
gegebenenfalls von den bestehenden Vorschriften abweichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden
unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten
mitgeteilt. (2) Ist die Anwendung der
EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer
Landeswährung gefährdet, so wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, die von diesem Abschnitt
abweichen; dies gilt insbesondere in folgenden Fällen: a) wenn ein Land ungewöhnliche Kurspraktiken
wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet; b) wenn die Währung eines Landes nicht auf
den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu
Handelsverzerrungen führen könnte. Artikel 108
Verwendung des Euro durch
nicht an der Euro-Zone teilnehmende Mitgliedstaaten (1) Beschließt ein Mitgliedstaat,
der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den
sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner
Landeswährung zu tätigen, so trifft der Mitgliedstaat Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem
Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt. (2) Der Mitgliedstaat teilt die
geplanten Maßnahmen der Kommission vor ihrem Inkrafttreten mit. Er kann diese
Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung gegeben hat. KAPITEL III
Berichterstattung und Bewertung Artikel 109
Jährlicher Finanzbericht Die Kommission erstellt jährlich vor Ende
September einen Finanzbericht über die Verwaltung des EGFL und des ELER im
vorangegangenen Haushaltsjahr und übermittelt ihn an das Europäische Parlament
und den Rat. Artikel 110
Monitoring und Evaluierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1) Es wir ein gemeinsamer
Monitoring- und Evaluierungsrahmen erstellt, um die Leistung der Gemeinsamen
Agrarpolitik zu messen. Er umfasst sämtliche Instrumente im Zusammenhang mit
dem Monitoring und der Evaluierung der GAP-Maßnahmen und insbesondere der
Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx, der Marktstützungsmaßnahmen
gemäß der Verordnung (EU) Nr. GMO/xxx, der Maßnahmen zur Entwicklung des
ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx und der Anwendung
der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung. Um eine wirksame Leistungsmessung zu
gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 111 betreffend den Inhalt und die Struktur dieses Rahmens zu
erlassen. (2) Die Wirkung der GAP-Maßnahmen
gemäß Absatz 1 wird für folgende Ziele gemessen: a) rentable Nahrungsmittelerzeugung, mit
Schwerpunkt auf den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität der
Landwirtschaft und der Preisstabilität; b) nachhaltige Bewirtschaftung der
natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen, mit Schwerpunkt auf Treibhausgasemissionen,
Biodiversität, Boden und Wasser; c) ausgewogene räumliche Entwicklung, mit
Schwerpunkt auf der Beschäftigung im ländlichen Raum, Wachstum und Armut in
ländlichen Gebieten. Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele eine
Reihe von Indikatoren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. (3) Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission alle für das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden
Maßnahmen erforderlichen Angaben. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den
Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit
angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten
Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen
sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112
Absatz 3 erlassen. (4) Die Kommission erstattet dem
Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre Bericht über die Anwendung
dieses Artikels. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2017
vorzulegen. TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 111
Ausübung der
Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
genannten Bedingungen übertragen. (2) Die in dieser Verordnung
genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem
Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin
angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig mit. (5) Ein gemäß dieser Verordnung
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung
dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl
das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. Artikel 112
Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird durch
einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Agrarfonds“ unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 113
Aufhebung (1) Die Verordnungen (EWG)
Nr. 352/78, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 werden aufgehoben. Artikel 44a der Verordnung (EG)
Nr. 1290/2005 gilt jedoch weiterhin. (2) Verweise auf die aufgehobenen
Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der
Entsprechungstabelle in Anhang III. Artikel 114
Übergangsbestimmungen Für einen reibungslosen Übergang von den
Vorschriften der in Artikel 113 genannten aufgehobenen Verordnungen auf
die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wird die Kommission ermächtigt,
gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 115
Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab dem
16. Oktober 2013: a) Artikel 7, 8 und 9; b) Artikel 18, 42, 43 und 45 hinsichtlich
der ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Mindestumfang der landwirtschaftlichen Betriebsberatung in den
Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen,
Biodiversität, Gewässerschutz, Meldung von
Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten sowie Innovation gemäß Artikel 12
Absatz 2 Buchstabe c Anforderungen oder Aktionen und Beratung auf
Ebene der Begünstigten, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls in folgenden
Bereichen definiert werden: Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an
seine Folgen: –
Informationen über die voraussichtlichen
Auswirkungen des Klimawandels in den betreffenden Regionen und über die
Treibhausgasemissionen infolge der betreffenden Landbewirtschaftungsmethoden
sowie über den Beitrag des Agrarsektors zur Eindämmung des Klimawandels durch
verbesserte Bewirtschaftungsmethoden in der Landwirtschaft und der
Agroforstwirtschaft sowie durch die Entwicklung von hofeigenen Projekten für
erneuerbare Energie und zur Verbesserung der Energieeffizienz, –
Investitionen in materielle Vermögenswerte gemäß
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. xx/xxx [LE], –
Wiederaufbau von landwirtschaftlichem
Produktionspotenzial und Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen gemäß
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE], –
Aufforstung und Anlage von Wäldern gemäß
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. xx/xxx [LE], –
Einrichtung von Agrarforstsystemen gemäß
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. xx/xxx [LE], –
Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustands in Wäldern nach Waldbränden und Naturkatastrophen
gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. xx/xxx [LE], –
Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit
und des ökologischen Werts der Waldökosysteme gemäß Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE], –
Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft
sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
Nr. xx/xxx [LE], –
Agrarumweltmaßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels
und zur Anpassung an seine Folgen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU)
Nr. xx/xxx [LE], –
Ökologischer/biologischer Landbau zur
Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen gemäß
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE], –
Waldumweltdienstleistungen und Erhaltung der Wälder
zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen gemäß
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE]; Biodiversität: –
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, –
Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, –
Investitionen in materielle Vermögenswerte gemäß
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx
[LE], –
Einrichtung von Agrarforstsystemen gemäß
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. xx/xxx [LE], –
Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit
und des ökologischen Werts der Waldökosysteme gemäß Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE], –
Agrarumweltmaßnahmen zur Erhaltung der biologischen
Vielfalt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE], –
ökologischer/biologischer Landbau zur
Erhaltung der biologischen Vielfalt gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU)
Nr. xx/xxx [LE], –
Waldumweltdienstleistungen und Erhaltung der Wälder
zur Erhaltung der biologischen Vielfalt gemäß Artikel 35 der Verordnung
(EU) Nr. xx/xxx [LE]; Gewässerschutz: –
Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie
2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik, –
sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die
Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß
Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der
Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, –
Investitionen in materielle Vermögenswerte im
Bereich der Wasserwirtschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE], –
Agrarumweltmaßnahmen im Bereich der
Wasserwirtschaft gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx
[LE]; –
ökologischer/biologischer Landbau im Bereich
der Wasserwirtschaft gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx
[LE]; Meldung von Tierseuchen und
Pflanzenkrankheiten: –
Richtlinie 2003/85/EWG des Rates vom
29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der
Maul- und Klauenseuche, –
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom
17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung
bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären
Schweinekrankheit, –
Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom
20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung
und Tilgung der Blauzungenkrankheit, –
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai
2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und
Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Innovation: –
Informationen über Innovationsmaßnahmen, –
Verbreitung der Tätigkeiten im Rahmen des
[EIP-]Netzwerks gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE], –
Zusammenarbeit gemäß Artikel 36 der Verordnung
(EU) Nr. xx/xxx [LE]. ANHANG II Cross-Compliance-Vorschriften
gemäß Artikel 93 SMR: Grundanforderungen
an die Betriebsführung GLÖZ: Standards
für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem
Zustand Bereich || Hauptgegenstand || Anforderungen und Standards Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen || Wasser || SMR 1 || Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) || Artikel 4 und 5 GLÖZ 1 || Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen[48] || GLÖZ 2 || Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind || GLÖZ 3 || Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen des Anhangs der Richtlinie 80/68/EG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden || Boden und Kohlenstoffbestand || GLÖZ 4 || Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung || GLÖZ 5 || Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion || GLÖZ 6 || Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern || GLÖZ 7 || Schutz von Feuchtgebieten und kohlenstoffreichen Böden einschließlich eines Erstumbruchverbots[49] || Biodiversität || SMR 2 || Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) || Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 SMR 3 || Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) || Artikel 6 Absätze 1 und 2 Landschaft, Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen || GLÖZ 8 || Erhaltung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie etwaige Maßnahmen zur Bekämpfung von invasiven Arten und Schädlingen || Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze || Lebensmittelsicherheit || SMR 4 || Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) || Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1[50] und Artikel 18, 19 und 20 SMR 5 || Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) || Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e sowie Artikel 4, 5 und 7 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren || SMR 6 || Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31) || Artikel 3, 4 und 5 SMR 7 || Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) || Artikel 4 und 7 SMR 8 || Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) || Artikel 3, 4 und 5 Tierseuchen || SMR 9 || Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) || Artikel 7, 11, 12, 13 und 15 Pflanzenschutzmittel || SMR 10 || Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) || Artikel 55 Sätze 1 und 2 Tierschutz || Tierschutz || SMR 11 || Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7) || Artikel 3 und 4 SMR 12 || Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5) || Artikel 3 und Artikel 4 SMR 13 || Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23) || Artikel 4 ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE 1. Verordnung (EWG) Nr. 352/78 Verordnung (EWG) Nr. 352/78 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 2 || Artikel 45 Absatz 2 Artikel 3 || Artikel 48 Absatz 1 Artikel 4 || - Artikel 5 || - Artikel 6 || - 2. Verordnung (EG) Nr. 2799/98 Verordnung (EG) Nr. 2799/98 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || - Artikel 2 || Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 106 Artikel 3 || Artikel 106 Artikel 4 || - Artikel 5 || - Artikel 6 || - Artikel 7 || Artikel 107 Artikel 8 || Artikel 108 Artikel 9 || - Artikel 10 || - Artikel 11 || - 3. Verordnung (EG) Nr. 814/2000 Verordnung (EG) Nr. 814/2000 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 47 Absatz 1 Artikel 2 || Artikel 47 Absatz 2 Artikel 3 || - Artikel 4 || - Artikel 5 || - Artikel 6 || - Artikel 7 || - Artikel 8 || Artikel 47 Absatz 5 Artikel 9 || - Artikel 10 || Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 112 Artikel 11 || - 4. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 || Artikel 3 Artikel 3 || Artikel 4 Artikel 4 || Artikel 5 Artikel 5 || Artikel 6 Artikel 6 || Artikel 7 Artikel 7 || Artikel 9 Artikel 8 || Artikel 102 Artikel 9 || Artikel 60 Artikel 10 || Artikel 10 Artikel 11 || Artikel 11 Artikel 12 || Artikel 16 Artikel 13 || Artikel 19 Artikel 14 || Artikel 17 Artikel 15 || Artikel 18 Artikel 16 || Artikel 42 Artikel 17 || Artikel 43 Absatz 1 Artikel 17a || Artikel 43 Absatz 2 Artikel 18 || Artikel 24 Artikel 19 || Artikel 26 Artikel 20 || Artikel 27 Artikel 21 || Artikel 28 Artikel 22 || Artikel 31 Artikel 23 || Artikel 32 Artikel 24 || Artikel 33 Artikel 25 || Artikel 34 Artikel 26 || Artikel 35 Artikel 27 || Artikel 43 Absatz 1 Artikel 27a || Artikel 43 Absatz 2 Artikel 28 || Artikel 36 Artikel 29 || Artikel 37 Artikel 30 || Artikel 53 Artikel 31 || Artikel 55 Artikel 32 || Artikel 56 und 57 Artikel 33 || Artikel 56 und 58 Artikel 34 || Artikel 45 Artikel 35 || - Artikel 36 || Artikel 50 Artikel 37 || Artikel 49 Artikel 38 || - Artikel 39 || - Artikel 40 || - Artikel 41 || Artikel 112 Artikel 42 || - Artikel 43 || Artikel 109 Artikel 44 || Artikel 103 Artikel 44a || Artikel 113 Absatz 1 Artikel 45 || Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absätze 3 und 4 Artikel 46 || - Artikel 47 || Artikel 113 Artikel 48 || Artikel 114 Artikel 49 || Artikel 115 5. Verordnung (EG) Nr. 485/2008 Verordnung (EG) Nr. 485/2008 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 79 Artikel 2 || Artikel 80 Artikel 3 || Artikel 81 Artikel 4 || - Artikel 5 || Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 6 || Artikel 82 Absatz 4 Artikel 7 || Artikel 83 Artikel 8 || Artikel 103 Absatz 2 Artikel 9 || Artikel 86 Artikel 10 || Artikel 84 Artikel 11 || Artikel 85 Artikel 12 || Artikel 106 Absatz 3 Artikel 13 || - Artikel 14 || - Artikel 15 || Artikel 87 Artikel 16 || - Artikel 17 || - FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
- Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften
über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung
„Einheitliche GMO“); - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER); - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das
Jahr 2013; - Vorschlag
für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter
Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[51]
Politikbereich
Titel 05 von Rubrik 2
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative (Rechtsrahmen für die GAP nach 2013)
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[52].
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Zur
Förderung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum für die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie Europa 2020
lauten die Ziele der GAP wie folgt: -
rentable Nahrungsmittelerzeugung; -
nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie
Klimaschutzmaßnahmen; - ausgewogene
räumliche Entwicklung.
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziele für den Politikbereich 05: Einzelziel Nr. 1: Bereitstellung
ökologischer öffentlicher Güter Einzelziel Nr. 2: Ausgleich
für Erzeugungsprobleme in Gebieten mit besonderen natürlichen Benachteiligungen Einzelziel Nr. 3: Weitere
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel Einzelziel Nr. 4: Bewirtschaftung
der EU-Haushaltsmittel für die GAP nach höchsten Standards für ein effizientes
Finanzmanagement Einzelziel für ABB 05 02 - Agrarmarktbezogene Maßnahmen: Einzelziel Nr. 5: Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines
Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette Einzelziel für ABB 05 03 - Direktbeihilfen: Einzelziel Nr. 6: Beitrag
zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen Einzelziel für ABB 05 04 – Entwicklung des ländlichen Raums: Einzelziel Nr. 7 Förderung
eines umweltfreundlichen Wachstums durch Innovation Einzelziel Nr. 8: Förderung
der Beschäftigung im ländlichen Raum und Erhaltung des sozialen Gefüges in
ländlichen Gebieten Einzelziel Nr. 9 Verbesserung
der ländlichen Wirtschaftsstruktur und Förderung der Diversifizierung Einzelziel Nr. 10 Förderung
der strukturellen Vielfalt in den landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, quantitative Zielvorgaben für die
Wirkungsindikatoren festzulegen. Auch wenn die Politik in eine bestimmte
Richtung lenken kann, so dürften doch die breiten wirtschaftlichen,
ökologischen und sozialen Ergebnisse, die mit solchen Indikatoren gemessen
werden, letztlich auch von den Auswirkungen einer Reihe externer Faktoren
abhängen, die nach den jüngsten Erfahrungen erheblich und unvorhersehbar
geworden sind. Derzeit laufen noch weitere Analysen, die rechtzeitig für den
Zeitraum nach 2013 vorliegen sollen. Bei
den Direktzahlungen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in
begrenztem Maße selbst über die Anwendungsweise bestimmter Komponenten der
Direktzahlungsregelungen zu entscheiden. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung werden die zu erwartenden Ergebnisse
und Auswirkungen von den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
abhängen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission vorlegen werden. Die
Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben festzulegen.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Die
Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und
Evaluierungsrahmens vor, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring
und die Evaluierung der GAP-Maßnahmen umfassen, insbesondere für die
Direktzahlungen, die marktbezogenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur ländlichen
Entwicklung und die Anwendung der Cross-Compliance-Anforderungen. Die
Auswirkungen dieser GAP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele
gemessen: (a) rentable
Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen,
der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität; (b) nachhaltige
Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit
Schwerpunkt bei den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie
Boden und Wasser; (c) ausgewogene
räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und
Armutsbekämpfung im ländlichen Raum. Im
Wege von Durchführungsrechtsakten wird die Kommission einen Satz spezifischer
Indikatoren für die genannten Ziele und Bereiche festlegen. Darüber
hinaus wird für die Förderung der ländlichen Entwicklung ein verstärktes
gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem vorgeschlagen. Dieses System
zielt darauf ab, a) den Fortschritt und das Erreichte der
Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum aufzuzeigen und die Auswirkungen,
die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der politischen Interventionen
zur ländlichen Entwicklung zu bewerten, b) einen Beitrag zu einer
gezielteren Förderung der ländlichen Entwicklung zu leisten und c) einen
gemeinsamen Lernprozess mittels Monitoring und Evaluierung zu unterstützen. Die
Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von gemeinsamen
Indikatoren für die politischen Prioritäten aufstellen.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Um
die mehrjährigen strategischen Ziele der GAP zu erreichen, die eine direkte
Umsetzung der Strategie Europa 2020 für die europäischen ländlichen
Gebiete darstellen, und den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags
nachzukommen, zielen die Vorschläge darauf ab, den Rechtsrahmen für die
Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum nach 2013 festzulegen.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Bei
der künftigen GAP wird es sich um eine Politik handeln, die sich nicht nur mit
einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern
um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und
das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Die GAP als eine
wahrhaft gemeinsame Politik ermöglicht damit den effizientesten Einsatz der
begrenzten Haushaltsmittel, um eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten
EU zu bewahren, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie den Klimawandel in
Angriff zu nehmen und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Wie
in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[53] dargelegt, ist die GAP eine
wirklich europäische Politik. Anstatt 27 unterschiedliche Agrarpolitiken
mit 27 getrennten Haushalten zu betreiben, bündeln die Mitgliedstaaten
ihre Ressourcen, um eine einzige europäische Politik mit einem einzigen
europäischen Haushalt durchzuführen. Dies bedeutet natürlich, dass auf die GAP
ein erheblicher Anteil der EU-Haushaltsmittel entfällt. Dieses Vorgehen ist
jedoch sowohl effizienter als auch sparsamer als ein nicht abgestimmtes
einzelstaatliches Vorgehen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Auf
der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer
ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der
Herausforderungen und des Bedarfs für die Zukunft wurde eine umfassende
Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Zusammenfassung
dieser Folgenabschätzung sowie der Begründung zu entnehmen, die den Vorschlägen
für Rechtsvorschriften beigefügt sind.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Die
von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in
einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine
einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (ELER, EFRE, ESF,
Kohäsionsfonds und EMFF). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag
leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel effizient
einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen. Zugleich
flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für
alle diese Fonds sowie die künftigen Partnerschaftsverträge, die sich
ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden. Der
auszuarbeitende Gemeinsame Strategische Rahmen wird die Ziele und Prioritäten
der Strategie Europa 2020 in Prioritäten für den ELER in Verbindung mit
dem EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF umsetzen, was einen integrierten Einsatz
der Fonds zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele gewährleistet. Der
Gemeinsame Strategische Rahmen wird auch Mechanismen zur Koordinierung mit
anderen einschlägigen Politiken und Instrumenten der EU vorsehen. Für
die GAP werden darüber hinaus bedeutende Synergie- und Vereinfachungseffekte erzielt,
indem die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der ersten Säule (EGFL)
und der zweiten Säule (ELER) der Gemeinsamen Agrarpolitik harmonisiert und
aneinander angepasst werden. Die enge Verbindung zwischen dem EGFL und
dem ELER sollte bestehen bleiben, wie auch die bereits vorhandenen
Strukturen in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben sollten.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
X Vorschlag/Initiative
mit befristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
Direktzahlungen, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie
die Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen) –
X Geltungsdauer vom
1.1.2014 bis zum 31.12.2020 –
X Finanzielle
Auswirkungen während der Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens.
Für die ländliche Entwicklung Auswirkungen bis 2023. X Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
einheitliche GMO und die horizontale Verordnung) –
Umsetzung ab 2014.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[54]
X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[55] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind X Mit den
Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen Keine
wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der
Großteil der Ausgaben, die mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Rahmen
der GAP-Reform zusammenhängen, unterliegt der geteilten Mittelverwaltung
zusammen mit den Mitgliedstaaten. Ein sehr viel geringerer Teil wird hingegen
weiterhin unter die zentrale und direkte Verwaltung durch die Kommission
fallen.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Im
Rahmen des Monitoring und der Evaluierung der GAP wird die Kommission alle vier
Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, wobei
der erste Bericht spätestens Ende 2017 vorgelegt wird. Ergänzt
wird dies durch spezifische Vorschriften in allen Bereichen der GAP mit
verschiedenen umfassenden Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten, die in
den Durchführungsbestimmungen näher festzulegen sind. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung sind Vorschriften auch für das
Monitoring auf Programmebene vorgesehen, das mit der Vorgehensweise bei den
anderen Fonds abgestimmt und mit Ex-ante-, laufenden und Ex-post-Evaluierungen
verbunden sein wird.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
GAP hat mehr als 7 Millionen Begünstigte, die eine Stützung im Rahmen
einer weiten Palette unterschiedlicher Beihilferegelungen erhalten, von denen
eine jede detaillierte und bisweilen komplizierte Kriterien für die
Beihilfefähigkeit besitzt. Die
Verringerung der Fehlerquote im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik kann
bereits als etablierter Trend betrachtet werden. So wird durch die jüngste
Fehlerquote von rund 2 % die positive Gesamtbewertung der vorangegangenen
Jahren bestätigt. Es besteht die feste Absicht, weitere Anstrengungen zu
unternehmen, um eine Fehlerquote von unter 2 % zu erreichen.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik zielt darauf ab, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
geschaffene derzeitige Kontrollsystem beizubehalten und zu verstärken. Dieses
sieht eine obligatorische Verwaltungsstruktur auf Ebene des Mitgliedstaats auf
der Grundlage zugelassener Zahlstellen vor, die dafür verantwortlich sind,
Kontrollen bei den Endbegünstigten in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 2.3
dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Der Leiter einer jeden Zahlstelle muss
jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, die sich auf die
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen, das
ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme sowie die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge
erstreckt. Eine unabhängige Prüfbehörde muss ihre Stellungnahme zu allen drei
vorgenannten Aspekten abgeben. Die
Kommission wird die Agrarausgaben weiterhin einer Rechnungsprüfung unterziehen,
die sich auf eine Risikoanalyse stützt, damit bei den Rechnungsprüfungen
gezielt die Bereiche mit dem höchsten Risiko untersucht werden. Stellt sich bei
den Rechnungsprüfungen heraus, dass Ausgaben unter Verstoß gegen die
EU-Rechtsvorschriften getätigt worden sind, so wird die Kommission die
betreffenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens von der EU‑Finanzierung
ausschließen. Zu
den Kontrollkosten findet sich eine ausführliche Analyse in Anhang 8 der
Folgenabschätzung, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt ist.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik, zielt darauf ab, die derzeitigen von den Zahlstellen
anzuwendenden detaillierten Kontroll- und Sanktionssysteme mit gemeinsamen
Grundmerkmalen und auf die Besonderheiten der einzelnen Beihilferegelungen
zugeschnittenen spezifischen Vorschriften beizubehalten und zu verstärken.
Allgemein vorgesehen sind bei diesen Systemen umfassende Verwaltungskontrollen
von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken,
soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende
Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich
nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richtet. Wird bei
diesen Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so
müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das bei weitem wichtigste
System in diesem Zusammenhang ist das Integrierte Verwaltungs- und
Kontrollsystem (InVeKoS), dem im Haushaltsjahr 2010 rund 80 % der
Gesamtausgaben des EGFL und des ELER unterlagen. Im Falle von Mitgliedstaaten
mit ordnungsgemäß funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten
wird die Kommission ermächtigt, eine Verringerung der Anzahl der
Vor-Ort-Kontrollen zuzulassen. Das
Vorschlagspaket sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung,
Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen
verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige
Sanktionen gemäß den EU-Rechtsvorschriften und dem nationalen Recht zu verhängen
haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinziehen
müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer Abschlussmechanismus für
Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die Wiedereinziehung nicht
innerhalb von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung oder innerhalb
von acht Jahren im Falle anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist, die nicht
wiedereingezogenen Beträge durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden
müssen. Dieser Mechanismus wird einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten
bilden, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen so rasch wie möglich
wiedereinzuziehen.
3.
ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind
in jeweiligen Preisen und Mitteln für Verpflichtungen ausgedrückt. Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten
ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind,
hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden,
die keine finanziellen Auswirkungen haben. Für jedes der Jahre im Zeitraum 2014-2020
kann die Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin im gegenwärtigen
Stadium nicht ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch nicht von den
Reformvorschlägen selbst, sondern von anderen Faktoren ab, wie der Ausführung
der Direktbeihilfen oder künftigen Entwicklungen auf den Agrarmärkten. Hinsichtlich der Direktbeihilfen sind die in dem
Verordnungsvorschlag mit Übergangsmaßnahmen vorgesehenen verlängerten
Nettoobergrenzen für das Jahr 2014 (Kalenderjahr 2013) höher als die
in den beigefügten Tabellen verzeichneten Mittelzuweisungen für die
Direktbeihilfen. Diese Verlängerung zielt darauf ab, eine Weitergeltung der
bestehenden Rechtsvorschriften in einem Szenario, bei dem alle anderen Elemente
unverändert bleiben würden, zu gewährleisten, unbeschadet der etwaigen
Notwendigkeit einer Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin. Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die
den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung der
Direktbeihilfen bzw. der Förderung der ländlichen Entwicklung einräumen.
Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu
nehmen, so wird dies bei den angegebenen Mittelbeträgen finanzielle Auswirkungen
haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren lassen. Dieser Finanzbogen berücksichtigt nicht den
möglichen Rückgriff auf die Krisenreserve. Hervorzuheben ist, dass die für die
Marktmaßnahmen veranschlagten Ausgaben auf der Annahme beruhen, dass keine
öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang
mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Tabelle 1: Mittelbeträge für die GAP,
einschließlich Ergänzungsbeträgen, aufgrund der MFR-Vorschläge und der
GAP-Reformvorschläge in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || Innerhalb des MFR || || || || || || || || || || Rubrik 2 || || || || || || || || || || Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (2) (3) (4) || 44 939 || 45 304 || 44 830 || 45 054 || 45 299 || 45 519 || 45 508 || 45 497 || 45 485 || 317 193 Geschätzte zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 4 704 Säule 1 Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (mit zweckgebundenen Einnahmen) || 45 611 || 45 976 || 45 502 || 45 726 || 45 971 || 46 191 || 46 180 || 46 169 || 46 157 || 321 897 Säule 2 Entwicklung des ländlichen Raums (4) || 14 817 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 101 157 Insgesamt || 60 428 || 60 428 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054 Rubrik 1 || || || || || || || || || || Forschung und Innovation in der Landwirtschaft (Gemeinsamer Strategischer Rahmen – GSR) || N.A. || N.A. || 682 || 696 || 710 || 724 || 738 || 753 || 768 || 5 072 Bedürftige || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 Insgesamt || N.A. || N.A. || 1 061 || 1 082 || 1 104 || 1 126 || 1 149 || 1 172 || 1 195 || 7 889 Rubrik 3 || || || || || || || || || || Lebensmittelsicherheit || N.A. || N.A. || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 2 450 || || || || || || || || || || Außerhalb des MFR || || || || || || || || || || Reserve für Krisen im Agrarsektor || N.A. || N.A. || 531 || 541 || 552 || 563 || 574 || 586 || 598 || 3 945 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) || || || || || || || || || || davon Höchstbetrag für die Landwirtschaft: (5) || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 || || || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || || || INSGESAMT Kommissionsvorschläge (MFR + außerhalb MFR) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 62 274 || 62 537 || 62 823 || 63 084 || 63 114 || 63 146 || 63 177 || 440 156 INSGESAMT MFR-Vorschläge (d. h. ohne Reserve und EGF) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 61 364 || 61 609 || 61 877 || 62 119 || 62 130 || 62 141 || 62 153 || 433 393 Anmerkungen: (1) Unter Berücksichtigung der bereits
vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis
Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im
Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht
verausgabte Beträge. (2) Die Beträge beziehen sich auf die
vorgeschlagene jährliche Obergrenze für die erste Säule. Allerdings ist auch zu
beachten, dass vorgeschlagen worden ist, die negativen Ausgaben aus dem
Rechnungsabschluss (derzeit bei Haushaltsposten 05 07 01 06)
nach den zweckgebundenen Einnahmen (bei Posten 67 03) zu verlagern. Für
Einzelheiten siehe die Tabelle über die geschätzten Einnahmen auf der
nachfolgenden Seite. (3) Die Zahlen für 2013 umfassen
Beträge für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie für marktbezogene
Maßnahmen im Fischereisektor. (4) Die Beträge in der obigen Tabelle stehen
im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für
Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011).
Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene
Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines
Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor
ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden
soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die
EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In den Tabellen der
nachfolgenden Abschnitte wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt,
unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird. (5) Gemäß der Mitteilung der Kommission „Ein
Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.) wird ein
Gesamtbetrag von bis zu 2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 im
Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
bereitgestellt, um Landwirten, die die Folgen der Globalisierung bewältigen
müssen, eine zusätzliche Unterstützung anzubieten. In der vorstehenden Tabelle
ist die Aufschlüsselung nach Jahren zu jeweiligen Preisen nur indikativ.
Der Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die
wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011) 403 endg. vom
29. Juni 2011) legt für den EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
insgesamt 429 Mio. EUR zu Preisen von 2011 fest.
3.2.
Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
Tabelle 2: Geschätzte Einnahmen sowie
Ausgaben für Politikbereich 05 innerhalb der Rubrik 2 in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 123 || 123 || || || || || || 246 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 187 davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 864 || 864 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 433 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || 2 622 || 2 641 || 2 670 || 2 699 || 2 722 || 2 710 || 2 699 || 18 764 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 43 081 || 43 297 || 43 488 || 43 454 || 43 454 || 43 454 || 303 105 05 03 - Direktbeihilfen (nach der Deckelung) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 42 917 || 43 125 || 43 303 || 43 269 || 43 269 || 43 269 || 302 027 || || || || || || || || || || 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 101 185 05 04 - Ländliche Entwicklung (nach der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 619 || 14 627 || 14 640 || 14 641 || 14 641 || 14 641 || 102 263 || || || || || || || || || || 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || 59 212 || 59 436 || 59 682 || 59 901 || 59 890 || 59 879 || 59 867 || 417 867 Anmerkungen: (1) Für 2013
vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter
Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den
Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung
der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger
vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der
Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen
infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt. (2) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. Tabelle 3: Berechnung der nach
Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge
hinsichtlich der Einnahmen und der GAP-Ausgaben in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst || || INSGESAMT 2014-2020 || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || -689 || -670 || -641 || -612 || -589 || -601 || -612 || -4 413 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || -460 || -492 || -534 || -577 || -617 || -617 || -617 || -3 913 05 03 - Direktbeihilfen – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das auf die ländliche Entwicklung zu übertragen ist || || || 0 || -164 || -172 || -185 || -186 || -186 || -186 || -1 078 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 28 05 04 - Ländliche Entwicklung – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das von den Direktbeihilfen zu übertragen ist || || || 0 || 164 || 172 || 185 || 186 || 186 || 186 || 1 078 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || -1 076 || -1 089 || -1 102 || -1 115 || -1 133 || -1 144 || -1 156 || -7 815 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || -1 145 || -1 158 || -1 171 || -1 184 || -1 202 || -1 213 || -1 225 || -8 298 Anmerkungen: (1) Für 2013
vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter
Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den
Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung
der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger
vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der
Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen
infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt. (2) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. Tabelle 4: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der marktbezogenen GAP-Maßnahmen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen: gestraffter und erweiterter Geltungsbereich der Rechtsgrundlage || || Art. 154, 155, 156 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Sorghum || || ex Art. 10 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Nahrungsmittelhilfeprogramme für Bedürftige || (2) || ex-Art. 27 der VO 1234/2007 || 500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -3 500,0 Private Lagerhaltung (Faserflachs) || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || Pm Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (3) || ex Art. 5 der VO 637/2008 || 10,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -28,0 Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen im Obst- und Gemüsesektor || || ex Art. 117 || 30,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || -15,0 || -15,0 || -30,0 || -30,0 || -90,0 Schulobstprogramm || || Art. 21 || 90,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 420,0 Abschaffung der Förderung für Hopfenerzeugerorganisationen || || ex Art. 111 || 2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -15,9 Fakultative private Lagerhaltung von Magermilchpulver || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch/-pulver als Futtermittel/zur Kaseinverarbeitung sowie von Kasein zur Käseherstellung || || ex Art. 101, 102 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Fakultative private Lagerhaltung von Butter || (4) || Art. 16 || 14,0 || [-1,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-85,0] Abschaffung der Absatzförderabgabe im Milchsektor || || ex Art. 309 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - INSGESAMT 05 02 || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge (5) || || || || -446,3 || -446,3 || -446,3 || -461,3 || -461,3 || -476,3 || -476,3 || -3 213,9 Anmerkungen: (1) Schätzung
des Mittelbedarfs für 2013 aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 der
Kommission, außer a) für den Obst- und Gemüsesektor, wo sich der
Mittelbedarf auf den Finanzbogen zu betreffenden Reformen stützt, und b) für
alle bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften. (2) Der
Mittelbetrag für 2013 entspricht dem Kommissionsvorschlag
KOM(2010) 486. Ab 2014 wird die Maßnahme innerhalb von Rubrik 1
finanziert. (3) Die
Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms für den Baumwollsektor in
Griechenland (4 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2014 auf die Förderung
der ländlichen Entwicklung übertragen. Die Mittelausstattung des
Umstrukturierungsprogramms in Spanien (6,1 Mio. EUR/Jahr) wird
ab 2018 in die Betriebsprämienregelung einbezogen (bereits beschlossen). (4) Geschätzte
Auswirkungen bei Nichtanwendung der Maßnahme. (5) Zusätzlich
zu den Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 02 und 05 03
werden voraussichtlich direkte Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 01,
05 07 und 05 08 aus zweckgebundenen Einnahmen des EGFL
finanziert. Tabelle 5: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst (2) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || || || Direktbeihilfen || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 341,0 || 381,1 || 589,6 || 768,0 || 733,2 || 733,2 || 733,2 || 4 279,3 - bereits beschlossene Änderungen: || || || || || || || || || || || || Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-12 || || || || || 875,0 || 1 133,9 || 1 392,8 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 10 008,1 Umstrukturierung im Baumwollsektor || || || || || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 6,1 || 6,1 || 6,1 || 18,4 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 || -64,3 || -64,3 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -552,8 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -204,2 || || || || || || || || || || || || - Änderungen durch neue GAP-Reformvorschläge || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 davon: Deckelung || || || || || 0,0 || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 || || || || || || || || || || || || INSGESAMT 05 03 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 GESAMTAUSGABEN || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 42 876,4 || 42 916,5 || 43 125,0 || 43 303,4 || 43 268,7 || 43 268,7 || 43 268,7 || 302 027,3 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Unter
Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften,
d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen
Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der
VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge. Tabelle 6: Bestandteile der
Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Anhang II || || || || || 42 407,2 || 42 623,4 || 42 814,2 || 42 780,3 || 42 780,3 || 42 780,3 || 256 185,7 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (30%) || || || || || 12 866,5 || 12 855,3 || 12 844,3 || 12 834,1 || 12 834,1 || 12 834,1 || 77 068,4 Höchstmittelanteil für die Zahlung an Junglandwirte (2%) || || || || || 857,8 || 857,0 || 856,3 || 855,6 || 855,6 || 855,6 || 5 137,9 Basisprämienregelung, Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, fakultative gekoppelte Stützung || || || || || 28 682,9 || 28 911,1 || 29 113,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 173 979,4 Höchstmittelanteil aus den vorstehenden Haushaltslinien für die Finanzierung der Kleinlandwirteregelung (10%)[56] || || || || || 4 288,8 || 4 285,1 || 4 281,4 || 4 278,0 || 4 278,0 || 4 278,0 || 25 689,3 In Anhang II einbezogene Mittelübertragungen aus dem Weinsektor || || || || || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 959,1 Deckelung || || || || || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 Baumwolle || || || || || 256,0 || 256,3 || 256,5 || 256,6 || 256,6 || 256,6 || 1 538,6 POSEI/kleinere Inseln des Ägäischen Meeres || || || || || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 2 504,4 Tabelle 7: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für
die Gewährung von Direktbeihilfen im Jahr 2014 in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst || 2014 (2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 541,9 Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-10 || || || || || 616,1 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 INSGESAMT 05 03 || || || || || GESAMTAUSGABEN || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 41 072,4 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Die verlängerten Nettoobergrenzen umfassen
geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der
Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten
für 2013. Tabelle 8: Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Entwicklung des
ländlichen Raums in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum || || || 14 788,9 || 14 423,4 || || || || || || || || Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (2) || || || || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 28,0 Aufkommen aus der Deckelung der Direktbeihilfen || || || || || || 164,1 || 172,1 || 184,7 || 185,6 || 185,6 || 185,6 || 1 077,7 Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung ohne technische Unterstützung || (3) || || || || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -59,4 Technische Unterstützung || (3) || || 27,6 || 27,6 || 8,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 29,4 Preis für lokale innovative Kooperationsprojekte || (4) || || N.A. || N.A. || 0,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 30,0 INSGESAMT 05 04 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || 4,0 || 168,1 || 176,1 || 188,7 || 189,6 || 189,6 || 189,6 || 1 105,7 GESAMTAUSGABEN (vor dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 101 185,5 GESAMTAUSGABEN (nach dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 619,2 || 14 627,2 || 14 639,8 || 14 640,7 || 14 640,7 || 14 640,7 || 102 263,2 Anmerkungen: (1) Die
Anpassungen nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften gelten nur bis Ende
des Haushaltsjahres 2013. (2) Die
Beträge in Tabelle 1 (Abschnitt 3.1) stehen im Einklang mit denen in
der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“
(KOM(2011) 500 endg.). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der
MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die
Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale
Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für
die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um
4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für
die Säule 2 bedeutet. In der obigen Tabelle 8 wurde die Übertragung
der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR
widerspiegeln wird. (3) Der
Mittelbetrag für technische Unterstützung im Jahr 2013 wurde aufgrund der
ursprünglichen Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt
(Mittelübertragungen aus Säule 1 nicht inbegriffen). Die technische
Unterstützung für den Zeitraum 2014-2020 ist auf 0,25% der
Gesamtmittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt. (4) Abgedeckt
durch den verfügbaren Mittelbetrag für technische Unterstützung. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Anm.: Es wird geschätzt, dass die
Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben werden,
d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen
Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: AGRI || Personalausgaben || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[57] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || ||
3.2.2.
Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT OUTPUTS Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 5: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette || || || || || || || || || || || || || || || || - Obst und Gemüse: Vermarktung durch Erzeugerorganisationen (EO)[58] || Wertanteil der durch EO vermarkteten Erzeugung am Wert der Gesamterzeugung || || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 5 810,0 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Umstrukturierung58 || Anzahl Hektar || || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || || 3 326,0 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Investitionen58 || || || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || || 1 252,6 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Destillation von Nebenerzeugnissen58 || Hektoliter || || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || || 686,4 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Trinkalkohol58 || Hektoliter || || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || || 14,2 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Verwendung von konzentriertem Traubenmost58 || Hektoliter || || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || || 261,8 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Absatz- förderung58 || || || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 1 875,3 - Sonstiges || || || || 720,2 || || 739,6 || || 768,7 || || 797,7 || || 820,3 || || 808,8 || || 797,1 || || 5 452,3 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5 || || 2 621,8 || || 2 641,2 || || 2 670,3 || || 2 699,3 || || 2 721,9 || || 2 710,4 || || 2 698,7 || || 18 763,5 EINZELZIEL Nr. 6: Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen || || || || || || || || || || || || || || || || - Direkte Einkommensstützung[59] || Bezahlte Anzahl Hektar (in Mio.) || || 161,014 || 42 876,4 || 161,014 || 43 080,6 || 161,014 || 43 297,1 || 161,014 || 43 488,1 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 303 105,0 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 6 || || 42 876,4 || || 43 080,6 || || 43 297,1 || || 43 488,1 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 303 105,0 GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || Anm.: Für die Einzelziele 1 bis 4
sowie 7 bis 10 müssen die Ergebnisvorgaben erst noch bestimmt werden
(siehe Abschnitt 1.4.2 oben).
3.2.3.
Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1. Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben[60] || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914
3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Anm.: Es wird geschätzt, dass die
Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben
werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen
Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann.
Die Zahlen für den Zeitraum 2014-2020 stützen sich auf die Situation
für 2011. Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[61] || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT[62] || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal ||
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
X Der Vorschlag/die
Initiative ist mit den Vorschlägen für mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
X Der Vorschlag für
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS Kofinanzierung INSGESAMT[63] || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen
3.3.
Auswirkungen auf die Einnahmen
–
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
x auf die Eigenmittel –
x auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[64] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Siehe
die Tabellen 2 und 3 in Abschnitt 3.2.1. [1] Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Haushalt für „Europa
2020“, KOM(2011) 500 endgültig vom 29.6.2011. [2] Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die GAP bis 2020:
Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen
Herausforderungen, KOM(2010) 672 endgültig vom 18.11.2010. [3] Vgl. insbesondere die
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011, 2011/2015(INI),
und die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes vom 18.3.2011. [4] Der derzeitige Rechtsrahmen
umfasst die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Direktzahlungen),
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Marktinstrumente), (EG) Nr. 1698/2005
des Rates (Entwicklung des ländlichen Raums) und (EG) Nr. 1290/2005 des
Rates (Finanzierung). [5] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates mit gemeinsamen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen
Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds sowie mit allgemeinen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen
Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006,
KOM(2011)615 vom 6.10.2011. [6] Siehe Anhang 9 der Folgenabschätzung für einen Überblick
über die 517 eingegangenen Äußerungen. [7] ABl. C [...] vom [...],
S. [...]. [8] ABl. C [...] vom [...],
S. [...]. [9] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [10] KOM(2010) 672 endg. vom 18.11.2010. [11] ABl. L 209 vom 11.8.2005,
S. 1. [12] ABl. L […] vom […], S. […]. [13] ABl. L [...] vom [...],
S. [...]. [14] ABl. L [...] vom [...],
S. [...]. [15] ABl. L [...] vom [...],
S. [...]. [16] ABl. L 30 vom 31.1.2009,
S. 16. [17] ABl. L [...] vom [...],
S. [...]. [18] ABl. L […] vom […], S. […]. [19] ABl. L 50 vom 22.2.1978,
S. 1. [20] ABl. L 100 vom 20.4.2000,
S. 7. [21] KOM(2011) 500 endg., S. 7. [22] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. [23] ABl. L [...] vom [...],
S. [...]. [24] ABl. L 143 vom 3.6.2008,
S. 1. [25] ABl. L 270 vom 21.10.2003,
S. 1. [26] ABl. L 277 vom 21.10.2005,
S. 1. [27] ABl. L 299 vom 16.11.2007,
S. 1. [28] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [29] ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71. [30] ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. [31] ABl. L 349 vom 24.12.1998,
S. 1. [32] ABl.
L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [33] ABl.
L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [34] Urteil in den verbundenen
Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut
Eifert/Land Hessen, Slg. 2010, I-0000. [35] ABl. L 76 vom 19.3.2008,
S. 28. [36] ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13. [37] ABl. L 11 vom 16.1.2003,
S. 1. [38] ABl. L [...] vom [...],
S. [...]. [39] ABl.
L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [40] ABl.
L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [41] ABl. L 145 vom 4.6.2008,
S. 1. [42] ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. [43] ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8. [44] ABl. L 124 vom 8.6.1971,
S. 1. [45] ABl.
L 165 vom 30.4.2004, S. 1. [46] ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31. [47] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [48] Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch
außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von
Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen
erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie
91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5
Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind. [49] Der Umbruch von Feuchtgebieten und kohlenstoffreichen
Böden, die spätestens 2011 als Ackerland im Sinne von Artikel 2 Buchstabe
a der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 eingestuft wurden und der Definition
von Ackerland gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung (EU)
Nr. DP/xxx entsprechen, gilt nicht als Erstumbruch. [50] insbesondere umgesetzt durch: — Verordnung (EWG) Nr. 2377/90:
Artikel 2, 4 und 5; — Verordnung (EG) Nr. 852/2004:
Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II
Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h),
Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e), Nummer 9
(Buchstaben a, c)); — Verordnung (EG) Nr. 853/2004:
Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX
Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e;
Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b
(Ziffern i, ii), Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3;
Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5;
Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II
Teil B Nummern 1 (Buchstaben a, d), 2, 4 (Buchstaben a, b)),
Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1; — Verordnung (EG) Nr. 183/2005:
Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I
Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2
Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III
(Nummern 1, 2), Artikel 5 Absatz 6; — Verordnung (EG) Nr. 396/2005:
Artikel 18. [51] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung [52] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung. [53] KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011. [54] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [55] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [56] Die Direktbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor
nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der
Mitgliedstaaten für 2013. [57] Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [58] Auf der Grundlage der Mittelausführung in der
Vergangenheit und der Schätzungen im Haushaltsentwurf 2012. Für die
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse entsprechen die Beträge der
Reform dieses Sektors, und ferner werden, wie bereits in den
Tätigkeitsübersichten des Haushaltsentwurfs 2012 dargelegt, die
Ergebnisvorgaben erst gegen Ende 2011 bekannt sein. [59] Auf der Grundlage der potenziell beihilfefähigen Flächen
für 2009. [60] Auf der Grundlage von Durchschnittskosten in Höhe von 127 000 EUR
für Planstellen von Beamten und Zeitbediensteten. [61] AC= Vertragsbediensteter, INT=Leiharbeitskraft ("Interimaire"),
JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS=
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger [62] Nicht inbegriffen ist die Teilobergrenze für die
Haushaltslinie 05.010404. [63] Dies wird in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden
Entwicklungsprogrammen für ländlichen Raum festgelegt werden. [64] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.